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Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Sistierung etc.)

RG260001 · Obergericht Zürich

Del 4 giu 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/obergericht/rg260001/de/auflosung-der-eingetragenen-partnerschaft-sistierung-etc

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Obergericht Zürich
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Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Sistierung etc.)

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr. RG260001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber Dr. N. Müller

Beschluss vom 4. Juni 2026

in Sachen

Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Sistierung etc.)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 21. April 2026 (FG260001-G)

Erwägungen

1.

a) Die Parteien stehen vor Erstinstanz in einem Prozess betreffend Auflösung ihrer eingetragenen Partnerschaft (vgl. Urk. 1). Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 21. April 2026 wurde der Antrag der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) auf Einholung eines Gutachtens über die Urteilsfähigkeit der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) sowie der damit zusammenhängende Antrag, das Verfahren bis zum Vorliegen des entsprechenden Gutachtens zu sistieren, abgewiesen (Urk. 2).

b) Mit Eingabe vom 11. Mai 2026 erhob die Beklagte dagegen Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 3):

" 1. Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 auf die Begehren der Beschwerdeführerin einzutreten und über die Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin ein Gutachten einzuholen. Das Verfahren sei während der Abklärung zu sistieren. 2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzliche MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

Die Beklagte stellte zudem die prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei die Klägerin zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von einstweilen Fr. 5'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (Urk. 1 S. 3).

c) Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – kein Erfolg beschieden ist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auch auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten wurde verzichtet. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird zudem der Antrag der Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos, weshalb dieser abzuschrei- d) Auf die Ausführungen der Beklagten im Beschwerdeverfahren ist nachfolgend nur soweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist.

Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (DIKE-Komm ZPO-Erk, Art. 60 N 1-3 m.w.H.).

2.

a) Bei einem abgewiesenen Antrag bzw. der Ablehnung eines Beweises handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, die zwecks Vermeidung einer unnötigen Verfahrensverzögerung in der Regel erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Ein selbständiger Weiterzug verlangt im Sinne einer Ausnahmeregelung, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (ZK ZPO-Hasenböhler/Yañez, Art. 154 N 34). Im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Beweisantrags wird in der Literatur als Beispiel für einen solchen Nachteil etwa die Weigerung des Gerichts angeführt, einen gebrechlichen Zeugen einzuvernehmen, wenn zu befürchten ist, dass dieser später, d.h. zur Zeit der Anfechtung des Endentscheids, nicht mehr aussagen kann (ZK ZPO-Hasenböhler/Yañez Art. 154 N 34). Kann kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

b) Die Beklagte macht zusammengefasst geltend, durch die Abweisung ihres Beweisantrags zur Erstellung eines Gutachtens über die Urteilsfähigkeit der Klägerin resp. der unterlassenen weiteren Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz drohe ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, weil dies in der Konsequenz zu einer unwiderruflichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gegen ihren eigenen Willen und mutmasslich auch gegen jenen der Klägerin führe bzw. führen müsse (Urk. 1 Rz. 5).

Die Beklagte nimmt in ihrer Darlegung des drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils bereits ein mögliches Endergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens in den Blick. Sie bringt allerdings nicht vor, weshalb es nicht oder nur unter Inkaufnahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils möglich sein sollte, die Rüge, dass über die Urteilsfähigkeit der Klägerin zu Unrecht kein Gutachten eingeholt wurde, erst im Rahmen eines Rechtsmittels in der Hauptsache vorzubringen. Entsprechende Gründe sind denn auch nicht offenkundig ersichtlich. Damit ist kein drohender nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 litb. b Ziff. 2 ZPO dargetan. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beklagten, das vorinstanzliche Verfahren während der Einholung des betreffenden Gutachtens zu sistieren, gegenstandslos, weshalb dieser entsprechend abzuschreiben ist.

3.

Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Prozesskostenvorschuss bzw. -beitrag ist unter denselben Voraussetzungen wie die dazu subsidiäre unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (OGer ZH LG200001 vom 30. April 2020 E. 4.1.1 m.w.H.).

Da die vorliegende Beschwerde als von vornherein aussichtslos anzusehen ist (vgl. vorstehende E. 2), ist sowohl der beklagtische Antrag auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags als auch das Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren abzuweisen.

4.

Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. diejenige Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Beklagten die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Diese sind gestützt auf § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Be- klagte ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

2.

Die Anträge der Beklagten auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens werden abgeschrieben.

3.

Der Antrag der Beklagten auf Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags und ihr Eventualbegehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren werden abgewiesen.

4.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

5.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

6.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 4 und 5/2-12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

8.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Juni 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. N. Müller

versandt am: fh

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 106, Art. 117, Art. 118 e Art. 322 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.