Rechtsöffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RS260006-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Präsident, sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic
Verfügung vom 7. Mai 2026
in Sachen
Beklagter und Antragsteller
gegen
Klägerin und Antragsgegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit eines unbegründeten Entscheids des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 22. April 2026 (EB260078-F)
Erwägungen
1.1
Mit Urteil vom 22. April 2026 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Antragsgegnerin (fortan Klägerin) definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Sihltal (Zahlungsbefehl vom 15. Dezember 2025) für Fr. 1'400.– (Ehegattenunterhalt Dezember 2025), Fr. 796.– (Ehegatten- und Kinderunterhalt April 2025) sowie Fr. 5'000.– (Ehegatten- und Kinderunterhalt November 2025). Das Urteil erging bislang in unbegründeter Form (Urk. 2).
1.2
Mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel: 27. April 2026, hierorts eingegangen am 6. Mai 2026) reichte der Beklagte und Antragsteller (fortan Beklagter) bei der Vorinstanz ein Schreiben ein, worin er erklärte, er beantrage vorsorglich, dass einem allfälligen Rechtsmittel gegen den Entscheid betreffend Rechtsöffnung die aufschiebende Wirkung erteilt werde (Urk. 1). Die Vorinstanz leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an die beschliessende Kammer weiter. Das Schreiben ist als Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des unbegründeten Entscheids entgegenzunehmen.
1.3
Zuständig für den Entscheid betreffend Aufschub der Vollstreckbarkeit ist der Kammerpräsident (Art. 124 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 31 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts).
2.1
Die Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsmittelinstanz kann die Vollstreckbarkeit aufschieben, wenn der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Über einen solchen Antrag kann sie bereits vor Einreichung der Beschwerde entscheiden (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Für Geldzahlungen kann nach ständiger Praxis des Bundesgerichts (zum analogen Art. 103 Abs. 3 BGG) die aufschiebende Wirkung nur dann gewährt werden kann, wenn geltend und glaubhaft gemacht wird, dass die Zahlung den Schuldner in ernstliche finanzielle Schwierigkeiten bringen würde oder eine allfällige Rückforderung ernstlich gefährdet wäre (vgl. etwa BGer 5A_598/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 1.2 sowie BGer 5A_661/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 5.1 f.; BGE 138 III 333 = Pra 101 [2012] Nr. 128, E. 1.3).
2.2
Der Beklagte begründet seinen Antrag nicht näher. Insbesondere macht er weder ernstliche Zahlungsschwierigkeiten noch die Gefährdung einer allfälligen Rückforderung geltend, weshalb das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit abzuweisen ist.
3.
Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens und der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv
1.
Der Antrag des Beklagten, es sei die Vollstreckbarkeit des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 22. April 2026 aufzuschieben, wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird dem Beklagten auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'196.–. Die Beschwerde ans
Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw E. Tvrtkovic
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