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Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT250214-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw F. Zigerli-Schober

Urteil vom 6. März 2026

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Alimentenstelle des Sozialdepartements der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Oktober 2025 (EB250580-L)

Erwägungen

1.

a) Mit Urteil vom 14. Oktober 2025 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 5. März 2025), definitive Rechtsöffnung für Fr. 99'410.– nebst Zins zu 5% seit 5. März 2025, auferlegte dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) die Entscheidgebühr von Fr. 500.– und wies den Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung ab (Urk. 20 Dispositivziffern 1-3 = Urk. 24 Dispositivziffern 1-3).

b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit hierorts persönlich überbrachter Eingabe vom 31. Oktober 2025 (Datum Eingang am Gericht) innert Frist (vgl. Urk. 21b) Beschwerde und stellte den Antrag, es seien dokumentierte Zahlungen von insgesamt Fr. 6'503.– anzurechnen und die erteilte Rechtsöffnung um diesen Betrag zu reduzieren (Fr. 92'907.– statt Fr. 99'410.–); eventualiter sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 23).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

a) Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grund- legende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten.

b) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend. Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die Parteien objektiv unvorhersehbar war (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (OGer ZH

3.

a) Die Vorinstanz hielt zunächst fest, die eingereichten Urteile des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Oktober 2015 und vom 14. Oktober 2024 würden definitive

Rechtsöffnungstitel darstellen, so dass grundsätzlich gestützt darauf der berechtigten Person Rechtsöffnung erteilt werden könne (Urk. 24 E. 3.4.). Sodann erwog die Vorinstanz zusammengefasst, der vom Gesuchsgegner vorgebrachte Einwand der Tilgung von Teilbeträgen verfange nicht. Gemäss den Kontoauszügen des Gesuchsgegners seien zunächst Teilzahlungen an Frau B._____ geleistet worden. Dem Kontoauszug aus dem Jahre 2024 seien sodann Zahlungen an die Alimentenstelle zu entnehmen. Ein Betreff, um welche Unterhaltszahlungen es sich bei Letzteren konkret handle, fehle. Es sei damit unklar, ob sich die Zahlungen auf den bevorschussten Anteil der Unterhaltsbeiträge für die Kinder C._____ und D._____ oder auf andere Anteile bzw. auf den Unterhaltsbeitrag für Frau B._____ beziehe. Daher sei die Tilgung der bevorschussten Kinderunterhaltsbeiträge für die Kinder nicht belegt. Ferner habe die Gesuchstellerin in ihrer Stellungnahme darlegen können, dass die vom Gesuchsgegner vorgebrachten Direktzahlungen auf den zu vermittelnden (d.h. nicht bevorschussten) Teil angerechnet worden seien und sie habe dazu Kontoauszüge ins Recht gelegt, welche die streitgegenständlichen Teilzahlungen als berücksichtigt ausweisen würden (Urk. 24 E. 3.7.).

b) Der Gesuchsgegner rügt mit der Beschwerde, dass von ihm geleistete Zahlungen in der Höhe von Fr. 6'503.– von der Vorinstanz zu Unrecht nicht als teilweise Tilgung berücksichtigt worden seien (Urk. 23).

Der Gesuchsgegner bringt im vorliegenden Verfahren vor, die Unklarheit in Bezug darauf, welchem Teil der offenen Forderung die von ihm geleisteten Zahlungen zuzuordnen seien, ob dem bevorschussten oder dem nicht bevorschussten (d.h. dem vermittelnden) Teil der Unterhaltsbeiträge, gründe auf der nicht nachvollziehbaren Buchführung der Alimentenstelle der Stadt Zürich. Dieser lasse sich keine transparente Aufschlüsselung der Anrechnung dieser Beträge entnehmen. Die Alimentenstelle führe zwar aus, dass sämtliche der Zahlungen des Gesuchsgegners dem vermittelnden und nicht dem bevorschussten Teil angerechnet worden seien. Es bleibe aber unklar, nach welchem buchhalterischen Prinzip die Zahlungen welchem Teil der Forderung angerechnet worden seien. Insbesondere fehle eine nachvollziehbare Darstellung, wie die im vermittelten Teil erfassten Zahlungen den bevorschussten Teil der Forderung tatsächlich beeinflussten oder reduzierten.

Es bestehe daher eine Unsicherheit, ob die Zahlungen innerhalb der gesamten Forderung korrekt zugeordnet worden seien. Sodann wolle er, der Gesuchsgegner, festhalten, dass die ersten Zahlungen direkt an Frau B._____ erfolgt seien, da damals – etwa Mitte 2016 – noch keine formelle Regelung über die Zahlungsabwicklung mit der Alimentenstelle bestanden habe. Die Koordination mit dieser Stelle sei erst gegen Ende Oktober 2016 festgelegt worden, was die doppelte Zahlungsweise erkläre. Unter diesen Umständen sei die geltend gemachte Gesamtforderung nicht vollständig nachvollziehbar belegt, weshalb der Betrag, für den Rechtsöffnung erteilt worden sei, um Fr. 6'503.– reduziert oder zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müsse (Urk. 23).

Bei den soeben wiedergegebenen Ausführungen des Gesuchsgegners handelt es sich nicht um Vorbringen, welche er bereits vor Vorinstanz geltend machte. Im vorinstanzlichen Verfahren führte er im Wesentlichen aus, die Forderungsaufstellung der Alimentenstelle sei nicht korrekt, da Zahlungen seinerseits nicht angerechnet worden seien, sowie er ersuche um eine faire Berücksichtigung seiner misslichen wirtschaftlichen Situation (vgl. Urk. 9 und Urk. 18). Inwieweit der vorinstanzliche Entscheid zu den neuen Ausführungen Anlass gegeben haben soll, legt der Gesuchsgegner nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Kritik an der Buchführung der Alimentenstelle und der Aufschlüsselung der Anrechnung der Beträge und/oder ggf. damit zusammenhängend die Einsicht in weitere Belege der Buchhaltung hätte der Gesuchsgegner ohne Weiteres im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen bzw. verlangen können. Bei den erwähnten Vorbringen handelt es sich demgemäss um im Beschwerdeverfahren unzulässige Noven. Sie können nicht zu einem Erfolg der Beschwerde führen. Mit der vorinstanzlichen Begründung (soweit der Gesuchsgegner Zahlungen an Frau B._____ sowie im Jahr 2024 Zahlungen an die Alimentenstelle belege, sei unklar, ob es sich um Unterhaltszahlungen für Frau B._____ bzw. um Zahlungen auf den bevorschussten Teil der Unterhaltsbeiträge für die Kinder handle) setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht substantiiert auseinander, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Der Nachweis einer teilweisen Tilgung hätte dem Gesuchsgegner oblegen. Dieser Nachweis gelingt ihm selbst bei Berücksichtigung der Argumente in der Be- schwerde nicht, weshalb seine Beschwerde im Übrigen insoweit auch abzuweisen wäre.

c) Die Vorinstanz hat sich in ihrem Urteil mit der Verjährung auseinandergesetzt und erwog dazu in der Hauptbegründung, dass neue Einreden nach Aktenschluss nur noch unter der Voraussetzung von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig seien. Dies sei in diesem Zusammenhang nicht erfüllt, da der Gesuchsgegner die Einrede der Verjährung erst in seiner zweiten Stellungnahme vom 9. August 2025 vorbringe. In der Eventualbegründung führt sie weiter aus, dass die Einrede der Verjährung ohnehin unbehelflich wäre, da die Verjährung der Forderung durch die Schuldanerkennungen sowie durch die Betreibung im Jahre 2023 gemäss Art. 135 Ziff. 1 und 2 OR unterbrochen worden sei (Urk. 24 E. 3.8. und 3.9).

Der Gesuchsgegner führt in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus, dass seine zweite Eingabe keine verspätete Eingabe darstelle, sondern eine rechtliche Einordnung der bereits vorgelegten Sachverhalte und Zahlungen. Der Hinweis auf die Verjährung habe ausschliesslich erläuternden Charakter innerhalb des rechtlichen Rahmens gehabt. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Verlängerung der neuen Frist, die sich aus einer Schuldanerkennung ergebe, anders, nämlich als eine Verlängerung auf fünf und nicht auf zehn Jahre, verstanden. Die Erwähnung der Verjährung sei keine neue Behauptung oder Tatsache gewesen, sondern eine ergänzende rechtliche Auslegung, die rechtzeitig eingereicht worden sei (Urk. 23 S. 2).

Der Gesuchsgegner zeigt nicht konkret auf, inwiefern der angefochtene Entscheid in Bezug auf die Darlegungen zur Verjährung als fehlerhaft erachtet wird – vielmehr beschränkt er sich darauf, aufzuzeigen, wie seine zweite Eingabe (Urk. 18) seiner Meinung nach zu verstehen ist (vgl. Urk. 23). Insbesondere macht der Gesuchsgegner nicht geltend, er habe bereits in seiner ersten Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren (Urk. 9) explizit geltend gemacht, die entsprechenden Forderungen seien verjährt. Solches ist denn auch den vorliegenden Akten nicht zu entnehmen. Der allgemeine Hinweis, es sei nur für jene Beträge Rechtsöffnung zu erteilen, "die nachweislich geschuldet und nicht verjährt sind" (Urk. 9 S. 2), vermag keine genügende Verjährungseinrede darzustellen. Der Gesuchs- gegner rügt mit seinen Vorbringen nicht, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Verjährung das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe (vgl. Art. 320 ZPO). Er beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen, konkrete Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen fehlen. Dies genügt den oben aufgeführten Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2. a). Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit dies die Vorbringen des Gesuchsgegners zur Verjährung betrifft. Es ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend erwog, dass die Einrede der Verjährung stets auch auf einem Tatsachenfundament fusst, und dieses Tatsachenfundament verspätet vorgetragen wurde (vgl. Urk. 18 S. 1; Urk. 24 S. 8).

Im Übrigen ist der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz zuzustimmen (vgl. Urk. 24 E. 3.9), dass die Einrede der Verjährung ohnehin unbehelflich wäre, da die Verjährung der Forderungen durch die Schuldanerkennungen (Urk. 3/25-26) sowie durch die Betreibung im Jahre 2023 (Urk. 3/27) gemäss Art. 135 Ziff. 1 und 2 OR i.V.m. Art. 137 Abs. 1 und 2 OR unterbrochen wurde und die Forderungen entsprechend im heutigen Zeitpunkt nicht verjährt sind.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass der Gesuchsgegner mit seinen Beanstandungen keinen Beschwerdegrund i.S.v. Art. 320 ZPO anruft bzw. nachweist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4.

a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3.

Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 23, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'503.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. März 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw F. Zigerli-Schober

versandt am: io

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 44, Art. 90 e Art. 99 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 106, Art. 229, Art. 320, Art. 321, Art. 322 e Art. 326 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.