Rechtsöffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT250227-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Wehrle
Beschluss vom 12. Mai 2026
in Sachen
Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch MLaw X._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 19. August 2025 (EB250146-E)
Erwägungen
1.1
Mit Urteil vom 19. August 2025 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Hinwil (fortan Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2025) gestützt auf die Beschlüsse der paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen am Bezirksgericht Hinwil vom 5. April 2024 und 13. Dezember 2024 (Urk. 3/3 und Urk. 3/5) definitive Rechtsöffnung für Fr. 62'545.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Februar 2025. Die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 500.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt, wobei sie aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen, ihr aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen sind (Urk. 8; begründete Fassung Urk. 12 = Urk. 16 S. 6 Dispositiv-Ziff. 1 ff.).
1.2
Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 14. November 2025 innert Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 13) Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und an die örtlich zuständige Instanz zur Neubeurteilung zu überweisen. Gleichzeitig stellte er die Nachreichung einer ausführlichen Begründung bis zum 21. November 2025 in Aussicht (Urk. 15). Am 21. November 2025 reichte der Gesuchsgegner die angekündigte Begründung ein (Urk. 18).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1
Bei der Frist zur Einreichung der Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO) handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen sind solche, deren Dauer das Gesetz unabänderlich festlegt, worunter insbesondere die Rechtsmittelfristen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) fallen (KUKO ZPO- Hoffmann-Nowotny/Brunner, Art. 144 N 2 m.w.H.). Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Eine inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.; siehe auch BGer 5A_7/2021 vom 2. September 2021 E. 2.2 m.w.H.), weshalb ergänzende Eingaben nach Ablauf der Beschwerdefrist unbeachtlich zu bleiben haben.
2.2
Die vom Gesuchsgegner nach der am 14. November 2025 abgelaufenen Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. Urk. 13 [Datum Empfang angefochtener Entscheid: 4. November 2025]) eingereichte Eingabe vom 21. November 2025 (Urk. 18) ist daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr zu berücksichtigen.
3.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]).
4.
Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss geltend, die Vorinstanz sei örtlich unzuständig. Sie habe ihre örtliche Zuständigkeit bei der Anhängigmachung des Rechtsöffnungsverfahrens nicht geprüft (Urk. 15).
5.
Die Vorinstanz hielt betreffend ihre örtliche Zuständigkeit zutreffend fest, der Schuldner könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung trotz Wohnsitzwechsel seit der Zustellung des Zahlungsbefehls weiterhin am ursprünglichen Betreibungsort auf Rechtsöffnung belangt werden, wenn er dem Gläubiger die Wohnsitzverlegung nicht angezeigt habe und der Gläubiger auch nicht anderweitig nachweislich davon erfahren habe oder wenn der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren keine Einrede der Unzuständigkeit erhebe (Urk. 16 E. 5.1. mit Verweis auf BGer 5A_53/2010 vom 25. Juni 2010 E. 2.1.). Damit prüfte und bejahte die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen des Gesuchsgegners ihre örtliche Zuständigkeit. Mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. dazu auch BGE 136 III 373 E. 2.1) setzt sich der Gesuchsgegner nicht auseinander; wie dargelegt bemängelt er einzig, die Vorinstanz habe ihre örtliche Zuständigkeit bei Anhandnahme des Rechtsöffnungsverfahrens nicht geprüft. Mangels zureichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Auslagen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je eines Doppels von Urk. 15 und Urk. 18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 62'545.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Mai 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Wehrle
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