Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT260007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 23. Februar 2026

in Sachen

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____ und Römisch-Katholische und Reformierte Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 16. Dezember 2025 (EB250402-G)

Nach Einsicht in die nicht gültig unterzeichnete elektronisch erfolgte Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2026 (Urk. 15; Urk. 15A),

da der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Januar 2026 unter Zustellung einer Kopie der Beschwerdeschrift (Urk. 15) in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist angesetzt wurde, um eine gültige Beschwerde, entweder auf postalischem Weg oder mit einer gültigen elektronischen Signatur, einzureichen, ansonsten die Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2026 als nicht erfolgt gelte (Urk. 19),

da die Verfügung der Beschwerdeführerin am 28. Januar 2026 zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung angeheftet an Urk. 19) und die zehntägige Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift somit am 9. Februar 2026 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO),

da die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2026 die Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2026 erneut elektronisch (via die Zustellplattform PrivaSphere) einreichte, diese jedoch wiederum nicht gültig signiert war (Urk. 20; Urk. 20A),

da somit innert Frist und bis zum heutigen Tag hierorts keine durch die Beschwerdeführerin gültig unterzeichnete Beschwerdeschrift eingegangen ist,

weshalb die Beschwerdeschrift vom 22. Januar 2026 androhungsgemäss (vgl. Urk. 19 Dispositiv-Ziffer 1) als nicht erfolgt gilt und das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO),

da Gerichtskosten entstehen, auch wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt,

da die Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren verursacht hat, weshalb ihr die in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzenden Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 108 ZPO),

da von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist,

Dispositiv

1.

Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage von Kopien von Urk. 20 und Urk. 20A, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien von Urk. 15, Urk. 15A, Urk. 17, Urk. 18/1, 2, 4, Urk. 20 und Urk. 20A, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'971.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Februar 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: jo

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 44 e Art. 90 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 aprile 2026 e 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 106, Art. 108, Art. 132, Art. 142 e Art. 242 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.