Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT260023-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss vom 11. Mai 2026

in Sachen

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. Januar 2026 (EB260096-L)

Erwägungen

1.

Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) eine zehntägige Frist angesetzt, um schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdegegners (fortan Gesuchsteller) Stellung zu nehmen (Urk. 2).

2.

Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 16. Februar 2026 Beschwerde (Urk. 1), wobei sie unter anderen beantragte, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 18. Februar 2026 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Zudem wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 3). Die Sendung war bei der Post B._____ ab dem 20. Februar 2026 bis zum 27. Februar 2026 zur Abholung gemeldet (Sendungsverfolgung angeheftet an Urk. 4). Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 machte die Gesuchsgegnerin geltend, die Post habe am 23. Februar 2026 die Aushändigung diverser Sendungen an von ihr Bevollmächtigte verweigert. Die Gesuchsgegnerin wurde in der Folge mit Schreiben vom 25. Februar 2026 (versandt mit A-Post+, zugestellt am 26. Februar 2026) darauf hingewiesen, dass die Sendung noch bis zum 27. Februar 2026 abgeholt werden könne und dass eine weitere Bevollmächtigung von Drittpersonen in Kenntnis der bestehenden Probleme bei der Abholung als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden könne (PZ260018-O = Urk. 7). Die Gesuchsgegnerin holte die Sendung dennoch nicht persönlich ab, worauf die Sendung am 28. Februar 2026 an die Kammer retourniert wurde (Urk. 4).

3.

Mit Eingabe vom 5. März 2026 verwies die Gesuchsgegnerin erneut auf ihr Schreiben vom 23. Februar 2026 und ersuchte um eine erneute Zustellung als Erstzustellung (Urk. 5 S. 2). Ferner beantragte sie die Sistierung des Verfahrens bzw. eine Fristerstreckung zur Leistung des Vorschusses bis zum 31. März 2027 (Urk. 5 S. 4). Mit Verfügung vom 20. April 2026 wurden beide Anträge abgewiesen und der Gesuchsgegnerin wurde eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen angesetzt , um den Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu leisten (Urk. 8). Die Sendung war bei der Post B._____ ab dem 24. April 2026 bis zum 30. April 2026 zur Abholung gemeldet. Die Gesuchsgegnerin holte diese jedoch nicht ab, worauf die Sendung am 2. Mai 2026 an die Kammer retourniert wurde (Urk. 9).

4.

Die Gesuchsgegnerin hatte die Beschwerde eingereicht und musste daher mit einer gerichtlichen Zustellung rechnen; die Sendung gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 30. April 2026 zugestellt. Da die Gesuchsgegnerin den Kostenvorschuss auch innert der am 5. Mai 2026 abgelaufenen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) Nachfrist nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss (Urk. 3 Dispositivziffer 2 und Urk. 8 Dispositivziffer 3) auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO und Art. 101 Abs. 3 ZPO).

5.

Soweit die Gesuchsgegnerin sodann mit ihrer Beschwerde ein Ausstandsgesuch gegen die Vorderrichterin stellt (Urk. 1 S. 1), ist auf dieses mangels Zuständigkeit der beschliessenden Kammer nicht einzutreten. Im Übrigen ist auch kein Ausstandsgrund dargetan. Entsprechend liegt auch kein Grund vor, um das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über das Ausstandsgesuch rechtskräftig entschieden wurde (Urk. 1 S. 2).

Dispositiv

1.

Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Auf das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. C._____ wird nicht eingetreten.

3.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

5.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

6.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

8.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'434.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Mai 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: lm

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 44 e Art. 93 — letto nella versione del 1 aprile 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 59, Art. 101, Art. 138 e Art. 142 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.