Rechtsöffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT260041-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Beschluss vom 5. Mai 2026
in Sachen
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 24. Februar 2026 (EB260063-D)
Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 11. Februar 2026 ersuchte die "A._____", vertreten durch C._____ (Geschäftsführer), die Vorinstanz um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Furttal (Zahlungsbefehl vom 21. November 2025) für Fr. 77'685.25 (Urk. 2; Urk. 3). Mit Verfügung vom 24. Februar 2026 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsgesuch mangels Parteifähigkeit der "A._____" nicht ein. So sei die "A._____" lediglich eine organisatorische Betriebseinheit der "A._____ AG" ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Urk. 5 S. 4 = Urk. 9 S. 4).
2.
Dagegen erhob die "D._____ AG" mit Eingabe vom 13. März 2026 (Datum des Poststempels: 16. März 2026) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 6/1) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens verlangt (Urk. 8). Die Beschwerdeführerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass sie die "A._____ AG" und damit eine juristische Person sei. Die Geschäftsführung obliege aufgrund einer entsprechenden kaufmännischen Vollmacht Herrn C._____. Dieser habe in seiner Funktion als Geschäftsführer der "A._____ AG" sowohl das Betreibungsbegehren wie auch das Fortsetzungsbegehren gestellt. Dass sie sich nach aussen "A._____" nenne, erfolge aufgrund der Vereinfachung. Es handle sich jedoch um ein und dieselbe Gesellschaft. Bei der Nennung "A._____" anstelle von "A._____ AG" handle es sich um einen formalen Fehler. Dieser Mangel der falschen Parteibezeichnung sei heilbar (Urk. 8).
3.
Die Beschwerdeschrift wurde von E._____, Regionalleiterin der "D._____ AG" unterzeichnet. Da für diese keine Vollmacht in den Akten lag, sich eine entsprechende Vertretungsbefugnis auch nicht aus dem Handelsregister der "D._____ AG" bzw. der "A._____ AG" ergab und zudem unklar war, wer überhaupt als Beschwerdeführerin auftrat, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2. April 2025 Nachfrist angesetzt (Art. 132 Abs. 1 ZPO), um sich zu äussern, wer als Beschwerdeführerin auftritt, und eine für diese rechtsgenügende Vollmacht einzureichen. Für den Säumnisfall wurde angedroht, dass die Beschwerde vom 13. März 2026 als nicht erfolgt gelte (Urk. 13).
4.
Innert Frist teilte die "A._____ AG" mit Eingabe vom 23. April 2026 mit, dass sie die Beschwerdeführerin sei (Urk. 14). Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.
5.
Die Eingabe vom 23. April 2026 wurde von C._____, Geschäftsführer der "A._____ AG" unterzeichnet. Zum Nachweis seiner Vertretungsberechtigung reichte er eine Handlungsvollmacht nach Art. 462 Abs. 1 OR ein (Urk. 15), wonach er "[…] berichtigt [ist], alle Geschäfte und Rechtshandlungen im Wirkungsbereich schliessen, durchzuführen oder zu veranlassen, die der Betrieb der Gesellschaft oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Dies gilt insbesondere für die firmenmässige Unterzeichnung der Arbeitsverträge mit Mitarbeitenden, die Vertretung der Gesellschaft vor Behörden, Organisationen und deren Organe sowie Geschäftspartnern im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs."
Der Umfang einer Handlungsvollmacht richtet sich nach dem Inhalt der Bevollmächtigung, also aufgrund des dem Handlungsbevollmächtigten nach Vertrauensprinzip erkennbaren Willens des Geschäftsherrn. Dabei gilt vermutungsweise der gesetzlich typisierte Umfang als gewollt, sodass sich die Vollmacht auf "alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt" erstreckt (BSK OR I-Watter, Art. 462 N 4, m.w.H.). Gemäss Art. 462 Abs. 2 OR ist der Handlungsbevollmächtigte zur Prozessführung nur dann ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis ausdrücklich erteilt wurde.
Die eingereichte Vollmacht stützt sich explizit auf Art. 462 Abs. 1 OR. Eine Ermächtigung zur Prozessführung ist dieser nicht zu entnehmen. Auch datiert die Handlungsvollmacht vom 21. Dezember 2022, sodass sie nicht mit Hinblick auf den vorliegenden Prozess ausgestellt wurde (Urk. 15). Da die eingereichte Vollmacht demnach keine Prozessführungsbefugnis beinhaltet, genügt sie für das vorliegende Verfahren nicht. Androhungsgemäss (Urk. 13 Dispositivziffer 1 Absatz 2) gilt die
Beschwerde vom 13. März 2026 daher als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
6.
Gerichtskosten entstehen auch, wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt. Die Gerichtskosten sind in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin infolge ihres Unterliegens, der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
1.
Das Rubrum wird berichtigt.
2.
Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
3.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
4.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von Urk. 8, Urk. 10, Urk. 11/2–3, Urk. 14, Urk. 15, Urk. 16, Urk. 17/1 und Urk. 17/3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 77'685.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 5. Mai 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
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