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Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT260066-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi

Beschluss vom 10. April 2026

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton St. Gallen, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonsgericht St. Gallen

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. März 2026 (EB251583-L)

Erwägungen

1.1

Mit Urteil vom 3. März 2026 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 10, Zahlungsbefehl vom 20. März 2025, definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 300.– nebst Zins zu 5 % seit dem 6. Februar 2025. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 15 S. 5 = Urk. 20 S. 5).

1.2

Mit Eingabe vom 27. März 2026 (Datum Poststempel) ersuchte der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) vor Vorinstanz um Sistierung des Verfahrens bis Ende April 2026 und erklärte, er erhebe für den Fall, dass bereits ein Urteil zu seinen Ungunsten gefällt worden sei, Rekurs/ Beschwerde etc. dagegen (Urk. 19). Die Vorinstanz überwies die Eingabe daraufhin zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 19A).

1.3

Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 27. März 2026 ist als Beschwerde entgegenzunehmen. Sie wurde fristgerecht (Urk. 17) eingereicht. Der Gesuchsgegner beantragt sinngemäss, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Rechtsöffnung zu verweigern (Urk. 19).

2.1

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei innerhalb der Beschwerdefrist hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegen- überstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]).

2.2

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; DIKE-Komm ZPO-Steininger, Art. 326 N 1 ff.).

3.

Soweit die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch guthiess, erwog sie zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf den rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Juli 2024, mit welchem der Gesuchsgegner zur Bezahlung der Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 300.– verpflichtet worden sei. Der Entscheid sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Er berechtige daher zur definitiven Rechtsöffnung, sofern der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei, oder er die Verjährung anrufe. In seinen Stellungnahmen vom 2. Januar 2026 und 13. Januar 2026 bestreite der Gesuchsgegner die Ausführungen des Gesuchstellers. Er verweise überdies auf ein rechtskräftiges Urteil des "KG B._____" vom 17. August 2006, mit welchem ihm Rechtsöffnung über Fr. 3'800'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 2. Juli 2003 erteilt worden sei. Diese Forderung sei der streitgegenständlichen Forderung "entgegen zu rechnen" bzw. "als Gegenklage zu sehen". Das Urteil befinde sich gemeinsam mit der zugehörigen Rechtskraftbescheinigung beim Vermittleramt B._____. Da ihm die Herausgabe verwehrt werde, sei der Kanton St. Gallen bzw.

das Vermittleramt B._____ vom hiesigen Gericht aufzufordern, die Unterlagen herauszugeben. Der Gesuchsgegner mache sinngemäss die Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung durch Verrechnung mit einem ihm offenbar vom Gesuchsteller geschuldeten Betrag in der Höhe von Fr. 3'800'000.– geltend (Urk. 20 S. 2 f.).

Unter dem Begriff "Tilgung" sei nicht nur die Zahlung, sondern jeder auf einem zivilrechtlichen Grund beruhende Untergang der Forderung, insbesondere auch durch Verrechnung, zu verstehen. Die Einwendung der Tilgung mittels Verrechnung sei im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 80 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sei. Demnach könnten als Beweis der Tilgung durch Verrechnung nur solche Urkunden für die Gegenforderung gelten, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würden. Der Gesuchsgegner verweise betreffend seine Gegenforderung zwar auf ein vermeintliches Gerichtsurteil, welches dem Grundsatz nach zum Rechtsöffnungstitel gereichen könnte. Zum Nachweis seiner Gegenforderung reiche er jedoch keine Belege ins Recht. Damit habe er keine den genannten Anforderungen entsprechende Urkunden eingereicht, womit er eine Tilgung durch Verrechnung mit einer titulierten Forderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG nicht nachzuweisen vermöge. Aus seinen Einwänden könne der Gesuchsgegner somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen erwiesen sich die gesuchsgegnerischen Einwendungen als unbehelflich (Urk. 20 S. 3 f.).

Soweit der Gesuchsgegner sodann darum ersuche, allfällige Fristen zu verschieben bzw. stillstehen zu lassen, sei er darauf hinzuweisen, dass seine zehntägige Frist zur Stellungnahme ohnehin abgelaufen sei, womit sich sein sinngemässes Fristerstreckungsgesuch als verspätet erweise. Gründe, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner somit nicht vorgebracht. Betragsmässig sei die Forderung von Fr. 300.– durch die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Ferner hielt die Vorinstanz den beantragten Verzugsdienst ab dem Datum der zweiten, bei den Akten liegenden Mahnung, mithin ab dem 6. Februar 2025 für ausgewiesen (Urk. 20 S. 4).

4.

Der Gesuchsgegner macht zunächst geltend, es dürfe keine Rechtsöffnung erteilt werden, bevor seine Gegenklage im Kanton Zürich beurteilt worden sei. Darüber hinaus sind seine Vorbringen schwer verständlich. Er verweist auf einen Rechtsöffnungsentscheid aus dem Jahr 2006 sowie auf damit und mit einem Vermittler zusammenhängende Begebenheiten (Urk. 19).

Soweit er mit seinen Vorbringen geltend macht, die Forderung des Gesuchstellers sei durch Verrechnung getilgt, setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern wiederholt lediglich, was er bereits vor Vorinstanz vortrug. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, er habe den Nachweis der Tilgung durch Verrechnung nicht erbracht, da er keine Belege zum Nachweis seiner Gegenforderung eingereicht habe (vgl. Urk. 20 S. 3 ff.). Falls seine Ausführungen auf eine inhaltliche Überprüfung des Rechtsöffnungstitel abzielen, ist festzuhalten, dass das Rechtsöffnungsverfahren hierzu nicht dient. Die Vorinstanz hatte einzig zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Entscheid i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliegt und keine Einwendungen prozessualer Natur oder i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung, Verjährung) entgegenstehen. Für die inhaltliche Kontrolle oder Korrektur eines rechtskräftigen Entscheids besteht im Rechtsöffnungsverfahren kein Raum.

Zusammengefasst genügen die Vorbringen des Gesuchsgegners den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

5.

Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 300.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3.

Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. April 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Frangi

versandt am: io

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 44 e Art. 90 — letto nella versione del 1 aprile 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 106, Art. 320 e Art. 326 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.