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Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT260073-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic

Beschluss vom 26. Mai 2026

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton St. Gallen, 2. Politische Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Februar 2026 (EB251588-L)

Erwägungen

1.1

Mit Urteil vom 9. Februar 2026 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 6 (Zahlungsbefehl vom 16. Oktober 2025) definitive Rechtsöffnung für ausstehende Kantons- und Gemeindesteuern des Jahres 2017 in der Höhe von Fr. 5'392.15 nebst Zins zu 4% seit 15. Oktober 2025, Fr. 13.75 (Ausgleichszins) und Fr. 1'549.10 (bis zum 14. Oktober 2025 aufgelaufener Zins). Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 6 S. 4 f. = Urk. 12 S. 4 f.).

1.2

Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 26. März 2026 (Datum Poststempel: 7. April 2026, hierorts eingegangen am 8. April 2026) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abweisung der von den Gesuchstellern verlangten definitiven Rechtsöffnung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung (Urk. 11).

1.3

Mit Verfügung vom 23. April 2026 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 14). Der Gesuchsgegner liess sich innert Frist nicht vernehmen (Urk. 15).

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Vorinstanz erwog, sie habe dem Gesuchsgegner die Verfügung vom 12. Dezember 2025 betreffend Fristansetzung zur Stellungnahme als Gerichtsurkunde und damit in einer in Art. 138 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Form versandt, jedoch sei diese mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückgekommen. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gelte eine solche Sendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, wenn der Adressat mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Diese Zustellfiktion gelange gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar nur dann zur Anwendung, wenn eine Prozessverhältnis vorliege. Das Bundesgericht erachte es aber als zulässig, dass nach einem in An- wendung von Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgten erfolglosen Zustellversuch Indizien geschaffen würden, die auf den effektiven Zugang der Sendung schliessen liessen, etwa durch Faxzustellung, durch gewöhnliche A-Post, durch A-Post-Plus, durch Aktennotiz betreffend Telefonate mit dem Schuldner, durch E-Mail-Verkehr oder Publikation. Durch die A-Post-Plus-Zustellung habe das Gericht nach gescheiterter Zustellung gegen Empfangsbestätigung im Sinne von Art. 138 Abs. 1 ZPO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ein Zustellindiz zu schaffen. In Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO sei die Zustellung deshalb zu fingieren und davon auszugehen, dass die Frist am Folgetag des Zugangs der Sendung gemäss Track & Trace zu laufen begonnen habe, d.h. am 7. Januar 2026, unabhängig davon, ob der Empfänger sie an diesem Tag tatsächlich zur Kenntnis genommen habe. Nach ungenutztem Ablauf der Frist zur Stellungnahme sei androhungsgemäss gestützt auf die Akten zu entscheiden. In der Folge erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern gestützt auf die eingereichte Veranlagungsverfügung und Steuerrechnung der Gemeinde B._____ betreffend die Kantons- und Gemeindesteuer 2017 vom 7. August 2018 definitive Rechtsöffnung (Urk. 12 S. 2 f.).

3.

Der Gesuchsgegner macht im Wesentlichen und soweit verständlich geltend, er habe sich seit Januar aus familiären Gründen im Ausland aufgehalten und die gerichtlichen Sendungen deshalb nicht rechtzeitig entgegennehmen können. Die Gemeinde B._____ hätte ihn vor Einleitung der Betreibung direkt kontaktieren müssen. Er akzeptiere den in seiner Abwesenheit ergangenen Entscheid nicht, weshalb dieser aufzuheben sei (Urk. 11).

4.1

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Sie gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, wenn der Adressat mit der Zustellung einer gerichtlichen Urkunde rechnen muss (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung trägt das Gericht. Eine fehlerhafte Zustellung entfaltet grundsätzlich keine Rechtswirkungen (BGer 5A_44/2021 vom 23. August 2021 E. 2.1.3). Zustellfehler können aber durch tatsächliche Kenntnisnahme geheilt werden. Die Wirkungen der Zustellung treten in diesem Fall jedoch erst zu dem Zeit- punkt ein, zu dem die Sendung dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist (BK ZPO-Frei, Art. 138 N 5; DIKE-Komm ZPO-Huber, Art. 138 N 71, BSK ZPO- Gschwend, Art. 138 N 1, 26 f.; BGE 132 I 249 E. 7; OGer ZH LF240102 vom 3. Februar 2025 E. 2.4.3).

4.2

Vorliegend kann offenbleiben, ob die vorinstanzliche Zustellung mittels "A- Post-Plus" den gesetzlichen Formerfordernissen gemäss Art. 138 ZPO entspricht. Die Zustellungsform soll, wie dargelegt, nur den Beweis ermöglichen. Ein solcher ist vorliegend jedoch nicht nötig, da der Gesuchsgegner unbestrittenermassen tatsächliche Kenntnis vom angefochtenen Urteil erlangte, erhob er doch dagegen Beschwerde und legte den angefochtenen Entscheid seiner Eingabe bei. Ein allfälliger Zustellmangel gilt damit als geheilt. Die Rechtsmittelfrist begann mit der tatsächlichen Kenntnisnahme des angefochtenen Entscheides zu laufen.

4.3

Die Beschwerdefrist beträgt für einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil, Urk. 12 S. 5). Bei der Wahrung der Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die von Amtes wegen zu prüfen ist. Entsprechend dem in Art. 8 ZGB verankerten Grundsatz, welcher auch für die Fristwahrung im Verfahrensrecht gilt, muss derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Wer ein fristgebundenes Recht ausübt, trägt demnach die Beweislast für die fristgerechte Ausübung, mithin für den Zeitpunkt des Fristbeginns und für den der rechtzeitigen Rechtsausübung. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit trifft folglich den Rechtsmittelkläger d.h. dieser hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (ZK ZPO-Seiler, Art. 311 N 23; BGer 5A_503/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 4.1).

4.4

Vorliegend lässt sich den Akten nicht entnehmen, wann der Gesuchsgegner Kenntnis vom angefochtenen Urteil erlangte. Der Gesuchsgegner wurde daher mit Verfügung vom 23. April 2026 aufgefordert, sich zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu äussern (Urk. 14). Diese Verfügung wurde ihm gemäss Sendungsverfolgung der Post am 27. April 2026 zur Abholung gemeldet und in der Folge mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" retourniert (Urk. 15). Da der Gesuchsgegner aufgrund des von ihm anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens mit gerichtlichen

Zustellungen rechnen musste, gilt die Verfügung in Anwendung der Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 4. Mai 2026 zugestellt. Weil der Gesuchsgegner sich nicht vernehmen liess, steht die Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht fest. Mangels Nachweis der Rechtzeitigkeit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'955.– auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens und den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'955.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 26. Mai 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw E. Tvrtkovic

versandt am: st

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 8 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 106, Art. 138, Art. 321 e Art. 322 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.