Rechtsöffnung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT260082-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Urteil vom 15. Mai 2026
in Sachen
Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Gemeindesteueramt B._____
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon
Erwägungen
1.1
Mit Urteil vom 26. März 2026 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2025) definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'660.– nebst Zins zu 4.5 % seit dem 5. Dezember 2025 und für Fr. 112.40 aufgelaufenen Zins bis zum 4. Dezember 2025. Die Spruchgebühr von Fr. 250.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen
1.2
Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 21. April 2026 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 7/2) Beschwerde, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 9). Am 23. April 2026 leitete die Vorinstanz der Kammer zuständigkeitshalber eine weitere Eingabe der Gesuchsgegnerin vom 21. April 2026 weiter (Urk. 13; Urk. 14).
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–8). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2, m.w.H.). Die Rechtsmittelinstanz ist nicht gehalten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Rechtsmittelbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen gegen das erstinstanzliche Urteil erheben. Der Rechtsmittelkläger muss sich mit den einschlägigen Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen und darf sich nicht darauf beschränken, seine vorgetragene Auffassung vor Rechtsmittelinstanz schlicht zu wiederholen (BGer 5D_40/2023 vom 9. August 2023 E. 2.1, m.w.H.).
2.2
Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, m.w.H).
3.1
Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller beantragten definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'660.– nebst 4.5 % Zins seit 5. Dezember 2025 für die Staats- und Gemeindesteuern 2024 sowie für den aufgelaufenen Zins in der Höhe von Fr. 112.40 und die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 74.–. Die Gesuchsteller belegten ihr Rechtsöffnungsgesuch mit einem Einschätzungsentscheid vom 8. August 2025 und einer Schlussrechnung vom 3. September 2025 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2024 sowie mit zwei Mahnungen, einer Zinsabrechnung und einer Sendungsverfolgung der Post. Dem Gesuch lägen sodann zwei Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen vom 20. Januar 2026 betreffend Einschätzungsentscheid vom 8. August 2025 sowie betreffend Schlussrechnung vom 3. September 2025 bei. Beim rechtskräftigen Einschätzungsentscheid und der rechtskräftigen Schlussrechnung handle es sich um Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden, die gemeinsam einen (zusammengesetzten) vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG bildeten (Urk. 10 E. 2.2).
3.2
Weiter erwog die Vorinstanz, in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2026 erkläre die Gesuchsgegnerin im Wesentlichen, dass es den Staat Schweiz und somit Beamte seit dem Jahr 2002 nicht mehr gebe und den Gesuchstellern demzufolge die damit einhergehende Legitimation fehle, Steuern zu erheben. Weiter führe sie aus, dass sämtliche Amtshandlungen durch Gemeinden, Kantone, Betreibungs- und Konkursämter sowie Richter und Gerichte illegal seien und keine Wirkung entfalten würden (Urk. 10 E. 2.3). Es sei festzuhalten, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber zu befinden sei, ob der Gläubiger für seine in Betreibung gesetzte Forderung über einen vollstreckbaren Rechtsöffnungstitel verfüge. Folglich sei auf die Gesuchsantwort der Gesuchsgegnerin mangels rechtserheblicher Vorbringen nicht einzugehen. Die Gesuchsgegnerin habe darüber hinaus keine weiteren Einwände geltend gemacht, wonach die Forderung bereits getilgt, gestundet oder verjährt sei. Ebenfalls bestreite die Gesuchsgegnerin nicht, den Einschätzungsentscheid vom 8. August 2025 bzw. die Schlussrechnung vom 3. September 2025 erhalten zu haben. Es sei daher für die Hauptforderung in der Höhe von Fr. 6'660.– antragsgemäss definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 10 E. 2.4). Ebenfalls erteilte die Vorinstanz Rechtsöffnung für die geltend gemachten Zinsen (Urk. 10 E. 2.5), nicht hingegen für die Betreibungskosten (Urk. 10 E. 2.6).
4.1
Die Gesuchsgegnerin macht mit ihrer Beschwerde unter anderem geltend, das Urteil sei nichtig, da es nicht von einem zuständigen Beamten/Richter unterzeichnet worden sei (Urk. 9 S. 2 f.). Gemäss § 136 GOG werden Endentscheide in der Sache im ordentlichen und vereinfachten Verfahren durch ein Mitglied des Gerichts und den Gerichtsschreiber unterschrieben, während andere Entscheide durch ein Mitglied des Gerichts oder den Gerichtsschreiber zu unterschreiben sind. Da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid in der Sache im summarischen Verfahren (vgl. Art. 251 lit. a ZPO) und somit um einen "anderen Entscheid" im Sinne von § 136 GOG handelt, reicht die Unterschrift der Gerichtsschreiberin aus. Der Vorderrichter war somit nicht verpflichtet, das Urteil selber zu unterzeichnen. Es lag in seinem Ermessen, das Urteil von der Gerichtsschreiberin unterschreiben zu lassen. Entsprechend wurde das Urteil korrekt unterzeichnet und ist rechtswirksam.
4.2
Im Weiteren genügt die Beschwerde der Gesuchsgegnerin über weite Strecken den oben aufgezeigten Rüge- und Begründungsanforderungen (E. 2.1) nicht. So stellt sie mit dieser im Wesentlichen – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 10 E. 2.3) – die Legitimation verschiedener Beteiligten, insbesondere des Steueramts, des Betreibungsamts und der Vorinstanz in Frage, da die Beamtenschaft seit 2002 nicht mehr existiere. Das gesamte Verfahren sei nichtig. Entsprechend liege auch kein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 9). Mit den diesbezüglich – zutreffenden – Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 10 E. 2.4) setzt sich die Gesuchsgegnerin mit keinem Wort auseinander. Im Übrigen stammen diese Vorbringen aus dem Umfeld der sog. Staatsverweigerer-Szene. Wie das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten hat, bedürfen diese keiner weiteren Auseinandersetzung (BGer 9C_479/2025 vom 16. September 2025 E. 2.2; BGer 9C_72/2023 vom 8. Februar 2023 E. 2.2.3; vgl. auch BGer 5A_97/2025 vom 7. Februar 2025 E. 3.2 zum beantragten Nachweis der Legitimation der involvierten Beamten).
4.3
Die Gesuchsgegnerin macht sodann geltend, es treffe nicht zu, dass sie keinen Einspruch erhoben habe (Urk. 9 S. 7). Dies macht sie jedoch erstmals im Beschwerdeverfahren geltend (vgl. Urk. 5) und damit verspätet (vgl. oben E. 2.2 und Art. 326 ZPO). Dasselbe gilt für die diesbezüglich erstmals eingereichten Unterlagen (Urk. 12/12–13; Urk. 12/15; Urk. 12/17). Ausserdem ist mit den an das Steueramt B._____ gerichteten Schreiben nicht belegt, dass diese auch tatsächlich versandt wurden. Eine rechtzeitige Einsprache ist daher nicht nachgewiesen, sodass es der Gesuchsgegnerin nicht gelingt, den mittels den Rechts- und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen vom 26. Januar 2026 (Urk. 2/8/9; Urk. 2/9/9) erbrachten Beweis zu erschüttern.
4.4
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
4.5
Soweit die Gesuchsgegnerin zudem die Bestrafung des Steueramts B._____ und des Betreibungsamts Birmensdorf wegen Diebstahls und Veruntreuung verlangt (Urk. 9 Ziff. 7), ist darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Dasselbe gilt für ihren Eventualantrag, es sei mindestens der zu viel beschlagnahmte Betrag sofort wieder freizugeben (Urk. 9 Ziff. 8).
5.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 6'660.– auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchs- gegnerin infolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4.
Für das zweitinstanzlich Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von Urk. 9, Urk. 11, Urk. 12/2–17 und Urk. 14 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'660.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Mai 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
versandt am: st