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Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT260085-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi

Beschluss und Urteil vom 7. Mai 2026

in Sachen

Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 20. März 2026 (EB260038-K)

Erwägungen

1.1

Mit Entscheid vom 20. März 2026 erteilte die Vor¬in¬stanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Wülflingen (Zahlungsbefehl vom 5. Januar 2026) definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'381.90 nebst Zins zu 6 % seit dem 23. Dezember 2025 sowie für die zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 200.– (vorinstanzliches Urteil S. 7).

1.2

Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 26. April 2026 fristgerecht (vgl. Sendungsverlauf zu Sendungsnummer …) Beschwerde mit den nachfolgenden Anträgen (Beschwerde S. 1):

" 1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur vom 20. März 2026 sei aufzuheben. 2. Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung sei abzuweisen. 3. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

1.3

Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer

5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

3.1

Die Gesuchsgegnerin rügt zunächst, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der Rechtskraft der Verfügung vom 10. November 2025 aus (Beschwerde S. 1). Die Vorinstanz erwog dazu im Wesentlichen, die Gesuchstellerin, eine privatrechtliche juristische Person, welche in Bezug auf die Durchführung der sozialen Unfallversicherung eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehme, unterliege zu diesem Zweck einer staatlichen Aufsicht und habe die Kompetenz, mittels Zwangsvollstreckung vollstreckbare Verfügungen zu erlassen. Von der Gesuchstellerin erlassene Verfügungen eigneten sich daher grundsätzlich als definitive Rechtsöffnungstitel. Die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf eine Verfügung vom 10. November 2025, in welcher die Gesuchsgegnerin verpflichtet werde, bis spätestens 15. Dezember 2025 die Folgeprämien von total Fr. 12'381.90 zu bezahlen. Sie belege mittels Rechtskraftbescheinigung, dass die Verfügung rechtskräftig geworden sei. Die Gesuchsgegnerin wende dagegen ein, sie habe fristgerecht schriftlich und mündlich Einsprache gegen die Verfügung erhoben und bis heute sei kein Einspracheentscheid erlassen worden. Es sei aber nicht ersichtlich, wann bzw. ob die Gesuchsgegnerin gegen die als Rechtsöffnungstitel dienende Verfügung vom 10. November 2025 ein Rechtsmittel erhoben habe. Zwar werde in der E-Mail der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerin vom 30. Dezember 2025 erwähnt, dass sie an ihrer Einsprache festhalte. Indes sei weder der E-Mail vom 30. Dezember 2025, noch der dieser vorangehenden Korrespondenz vom 10. Dezember 2025 betreffend ein Telefonat zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin Einsprache gegen die Verfügung erklärt hätte. Im Übrigen wäre die E-Mail vom 30. Dezember 2025 – selbst wenn sie sinngemäss als Einsprache zu verstehen wäre – nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist und damit verspätet erfolgt. Mit der eingereichten Anrufliste könne sodann ebenfalls keine rechtzeitige Einsprache belegt werden, zumal der Inhalt der Telefongespräche unbekannt bleibe. Auch aus der E-Mail der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstellerin vom 13. November 2025 gehe keine Einsprache hervor (vorinstanzliches Urteil S. 3 ff.).

Die Gesuchsgegnerin wiederholt in der Beschwerde, sie habe die Forderung innerhalb der Einsprachefrist gegenüber einer Kundenberaterin der Gesuchstellerin inhaltlich beanstandet und ausdrücklich zurückgewiesen, wobei ihr die Bestreitung mehrfach telefonisch bestätigt worden sei. Sie bestreitet indes nicht, keine Unterlagen eingereicht zu haben, die ihre Behauptung zu stützen vermöchten. Solche wären jedoch – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – erforderlich gewesen, um den definitiven Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Die Formerfordernisse für die Anfechtung des als Rechtsöffnungstitel dienenden Entscheids sind dabei – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin– nicht massgebend.

3.2

Ferner macht die Gesuchsgegnerin – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren – die Verrechnung mit einem Guthaben von Fr. 17'595.– geltend. Sie rügt, die Vorinstanz habe dieses Guthaben zu Unrecht nicht als hinreichend berücksichtigt und die Anforderungen an den Urkundenbeweis überspitzt angewendet (Beschwerde S. 2 Mitte). Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung die Einrede der Tilgung nach ausdrücklicher Gesetzesvorschrift nur berücksichtigt werde, wenn dafür der Urkundenbeweis erbracht werde. Sofern die Tilgung auf die Verrechnung mit einer Gegenforderung gestützt werde, müsse die Gegenforderung des Schuldners ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei belegt sein. Dabei habe der Schuldner durch Urkunde nicht nur den Bestand einer Gegenforderung zu beweisen, sondern auch den genauen Betrag der untergegangenen Schuld. Es entspreche dem Willen des Gesetzgebers, dass die Möglichkeiten des Schuldners zur Abwehr im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung eng beschränkt seien; um jede Verschleppung der Vollstreckung zu verhindern, könne der definitive Rechtsöffnungstitel daher nur durch einen strikten Gegenbeweis, d.h. mit völlig eindeutigen Urkunden, entkräftet werden. Die Gesuchsgegnerin lege keinerlei Unterlagen bei, welche diese Anforderungen erfüllen würden, weshalb die Einwendung nicht zu hören sei (vorinstanzliches Urteil S. 6).

Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht überspitzt formalistisch, sondern entsprechen der gesetzlichen Regelung und konstanten Praxis in Rechtsöffnungsverfahren. Die Rüge überzeugt somit nicht.

3.3

Unbeachtlich sind schliesslich die inhaltlichen Vorbringen der Gesuchsgegnerin gegen die in Betreibung gesetzte Forderung (Beschwerde S. 2 unten): Es ist dem Rechtsöffnungsgericht nicht erlaubt, den Rechtsöffnungstitel materiell (inhaltlich) zu überprüfen. Im Rechtsöffnungsverfahren sind neben den Einwendungen betreffend Tilgung, Stundung und Verjährung lediglich Einwendungen verfahrensrechtlicher Natur und gegen die Vollstreckbarkeit des Titels möglich (vgl. Art. 81 SchKG).

3.4

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

4.

Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird vor diesem Hintergrund gegenstandslos und ist abzuschreiben.

5.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens und der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1.

Das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Urteils wird abgeschrieben.

2.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3.

Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis und Beilagen, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie in Bezug auf Dispositiv- Ziffer 1 der Verfügung ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Mai 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Frangi

versandt am: lm

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 44, Art. 90 e Art. 98 — letto nella versione del 1 aprile 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 106, Art. 320, Art. 321 e Art. 322 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.