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Rechtsöffnung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT260094-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 13. Mai 2026

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Hinwil vom 4. März 2026 (EB260030-E)

Erwägungen

1.

a) Mit Urteil und Verfügung vom 4. März 2026 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wetzikon ZH (Zahlungsbefehl vom 12. Mai 2025) gestützt auf die Gebührenverfügung des Strassenverkehrsamtes Zürich vom 8. März 2025 definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.50 sowie für Fr. 10.– Betreibungseinleitungsgebühr. Auf das Begehren um Rechtsöffnung über die Betreibungskosten wurde nicht eingetreten. Die Spruchgebühr von Fr. 150.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Dem Gesuchsteller wurde keine Umtriebsentschädigung zugesprochen (Urk. 2 S. 4).

b) Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 8. Mai 2026 Beschwerde, mit welcher er die vollständige Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt (Urk. 1).

c) Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auch kann davon abgesehen werden, dem Gesuchsgegner eine Nachfrist zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerdeschrift anzusetzen.

2.

a) Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Weder die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz noch deren blosse Wiederholung oder eine allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid genügen hierzu (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 sowie BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde des Gesuchsgegners nicht. Die Beschwerdeschrift weist keinen Bezug zum angefochtenen Entscheid auf; es ist ihr keine einzige Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid zu entnehmen (vgl. Urk. 1). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.

Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Mai 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: ms

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 106, Art. 320, Art. 321 e Art. 322 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.