Arbeitsrechtliche Forderung (Kostenfolge)
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RU260022-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic
Beschluss vom 7. Mai 2026
in Sachen
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Kostenfolge)
Beschwerde gegen eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Adliswil vom 12. März 2026 (GV.2026.00011 / SB.2026.00013)
Erwägungen
1.1
Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) beim Friedensrichteramt Adliswil (Vorinstanz) ein Schlichtungsgesuch ein (Urk. 1) und beantragte, die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) sei zu verpflichten, ihm Fr. 192'818.– (Lohn bis Austritt), Fr. 167'805.– (Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung) und Fr. 54'491.– (andere Geldforderungen) zu bezahlen; zudem verlangte er eine Zeugnisänderung und die Rückgabe persönlicher Gegenstände (Urk. 1 S. 2 f.). Nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung stellte die Vorinstanz dem Kläger am 12. März 2026 die Klagebewilligung aus und auferlegte ihm die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der
1.2
Gegen die Kostenregelung erhob der Kläger mit Eingabe vom 7. April 2026 (Poststempel gleichentags) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 24 S. 1):
"1. Die Dispositiv-Ziffer 2 der Klagebewilligung vom 12. März 2026 sei aufzuheben. 2. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens seien auf CHF 0.00 festzusetzen. 3. Der vom Beschwerdeführer bereits geleistete Kostenvorschuss (CHF 980.00) sei vollumfänglich zurückzuerstatten."
1.3
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-23). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2.1
Die in einer Klagebewilligung erfolgte Kostenfestsetzung und -verlegung stellt eine Verfügung dar (Art. 209 Abs. 2 lit. d ZPO), die mit einer dagegen gerichteten Beschwerde beim Obergericht angefochten werden kann (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 110 ZPO; § 48 GOG; BGer 4D_68/2013 vom 12. November 2013 E. 3; BGE 141 III 159 E. 2.1). Die Beschwerdefrist zur separaten Anfechtung eines Kostenentscheids richtet sich nach dem für die Hauptsache geltenden Verfahren (DIKE-Komm ZPO-Grütter, Art. 110 N 2). Die Beschwerdefrist beträgt vorliegend daher gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO 30 Tage (vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Klagebewilligung, Urk. 25 S. 2). Das Datum der Zustellung der Klagebewilligung vom 12. März 2026 (gleichentags versandt; Urk. 0) ist zwar nicht bekannt. Selbst bei Annahme der frühestmöglichen Zustellung ist die 30-tägige Beschwerdefrist jedoch unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) gewahrt und die Beschwerde vom 7. April 2026 rechtzeitig.
2.2
Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; OGer ZH RT210051 vom 9. September 2021 E. 1.2).
3.
Der Kläger rügt, im Schlichtungsverfahren hätten keine Kosten erhoben werden dürfen. Während die Klagebewilligung die Angelegenheit pauschal als "Arbeitsrecht" bezeichne, stütze er sich in der Sache massgeblich auf das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG). Konkret werde eine diskriminierende Kündigung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 GlG als eigenständiger und zentraler Klagegrund geltend gemacht. Wie der bereits am 16. Dezember 2025 an die Beklagte versandten Einsprache zu entnehmen sei, rüge er dort explizit eine "strukturelle Benachteiligung im Rahmen der Frauenförderung" sowie eine "geschlechtsbezogene, strukturell bedingte, absichtlich herbeigeführte Benachteiligung". Diese Vorwürfe basierten auf der Tatsache, dass die Beklagte öffentlich Quoten- und Förderziele für Frauen verfolge, was im konkreten Fall zu seiner Verdrängung aus einer Führungsposition im Asset Management geführt habe. Die entsprechenden Ansprüche würden in der Klage vor dem zuständigen Gericht formell nach Art. 3 und Art. 5 GlG geltend gemacht. Gemäss Art. 114 lit. a ZPO seien Verfahren nach dem GlG unabhängig vom Streitwert kostenlos. Die Leistung des Kostenvorschusses stelle keinen Verzicht auf diese gesetzliche Kostenbefreiung dar (Urk. 24 S. 1 ff.).
4.1
Nach Art. 113 Abs. 2 lit. a ZPO – der für das Schlichtungsverfahren einschlägig ist – werden in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März
1995 (GlG) keine Gerichtskosten gesprochen. Voraussetzung ist, dass es sich tatsächlich um eine Streitigkeit im Anwendungsbereich des GlG handelt. Dass und weshalb es sich um einen Anspruch nach dem GlG handelt, hat derjenige darzutun, der daraus Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Die Behörde kann darauf abstellen, was der (potentiell) Anspruchsberechtigte hierbei geltend macht (vgl. BGer 2C_930/ 2011 E 3.2; vgl. auch Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, Hensch, S. 529)
4.2
Der Kläger stützt seine Begründung im Wesentlichen auf ein Schreiben vom 16. Dezember 2025 an die Beklagte (Urk. 26/1). Daraus ergibt sich jedoch nicht hinreichend klar, dass er seine Ansprüche schwergewichtig auf das Gleichstellungsgesetz stützt. Zwar werden darin eine "strukturelle Benachteiligung im Rahmen der Frauenförderung" sowie eine "geschlechtsbezogene, strukturell bedingte, absichtlich herbeigeführte Benachteiligung" erwähnt (vgl. Urk. 26/1 S. 2). Diese bloss vereinzelte Bezugnahme auf geschlechtsbezogene Aspekte genügt jedoch nicht, um die Streitsache eindeutig als solche nach dem Gleichstellungsgesetz zu qualifizieren. Eine klare und tragende Berufung auf das Gleichstellungsgesetz als eigenständige Grundlage für die geltend gemachten Ansprüche ist weder dem erwähnten Schreiben noch den übrigen Akten, insbesondere dem Schlichtungsgesuch, zu entnehmen. Soweit der Kläger geltend macht, die entsprechenden Ansprüche würden im nachfolgenden Gerichtsverfahren ausdrücklich auf Art. 3 und Art. 5 GlG gestützt, vermag dies für das Schlichtungsverfahren nichts zu ändern. Die Voraussetzungen für eine Kostenfreiheit gestützt auf Art. 113 Abs. 2 lit. a ZPO wurden damit nicht dargetan. Entsprechend ist die Auferlegung von Schlichtungskosten durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
4.3
Ohnehin wurde das Schreiben vom 16. Dezember 2025 (Urk. 26/1) erstmals im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht. Den Ausführungen des Klägers zur Beschwerdebegründung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er sich gegenüber der Vorinstanz je zu einer Qualifikation seiner Ansprüche als solche gestützt auf das GlG geäussert hätte bzw. dass er Tatsachenbehauptungen vorgebracht hätte, aus welchen das zu schliessen gewesen wäre. Es handelt sich bei den Ausführungen des Klägers zu einer solchen Begründung seiner
Ansprüche daher um Noven, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren unzulässig sind (vgl. vorne E. 2.2). Auch deshalb bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.
5.1
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 3 Abs. 1 GebV OG und § 12 Abs. 1 und 2 GebV auf Fr. 250.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
5.2
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger infolge seines Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 24 und Urk. 26/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 980.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 7. Mai 2026
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw E. Tvrtkovic
versandt am: lm