Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Vollstreckung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RV250021-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Stamm

Urteil vom 21. April 2026

in Sachen

Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____

betreffend Vollstreckung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 14. Oktober 2025 (EZ250005-M)

Erwägungen

1.

Prozessgeschichte

1.1

Die Parteien sind seit dem tt. Januar 2007 verheiratet. Aus der Ehe sind die drei Kinder C._____, geboren am tt. April 2008, D._____, geboren am tt.mm.2010, und E._____, geboren am tt.mm.2012, hervorgegangen. Seit dem 23. Oktober 2023 befinden sich die Parteien in einem Eheschutzverfahren. Mit Urteil vom 20. Januar 2025 betreffend Eheschutz (fortan Eheschutzurteil) wies das Einzelgericht am Bezirksgericht Dietikon die eheliche Liegenschaft an der F._____-strasse … in G._____ bis zu einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft, höchstens aber für die Dauer des Getrenntlebens, der Beschwerdegegnerin und Gesuchstellerin (fortan Gesuchstellerin) zur bestmöglichen Vermietung an Dritte zu. Dem Beschwerdeführer und Gesuchsgegner (fortan Gesuchsgegner) und den drei Kindern wurde sodann eine Frist bis spätestens 30. Juni 2025 angesetzt, um die eheliche Liegenschaft zu verlassen und zu räumen (Urk. 3/2 Dispositivziffer 11). Die vom Gesuchsgegner gegen diesen Entscheid erhobene Berufung ist bei der hiesigen Kammer unter der Geschäfts-Nr. LE250007 pendent. Das vom Gesuchsgegner in Bezug auf die erwähnte Dispositivziffer des Eheschutzurteils gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wies die hiesige Kammer mit Verfügung vom 4. Juni 2025 ab (Urk. 3/3 Dispositivziffer 1). Der dagegen ans Bundesgericht erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 15. Juli 2025 nicht erteilt (Urk. 3/4).

1.2

Mit Urteil vom 14. Oktober 2025 befahl das Einzelgericht am Bezirksgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) dem Gesuchsgegner in Vollstreckung von Dispositivziffer 11 des Eheschutzurteils unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall, die Liegenschaft an der F._____-strasse … in G._____ bis spätestens 31. Oktober 2025 zu räumen und der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben (Urk. 15 = Urk. 18 Dispositivziffer 2).

1.3

Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 3. November 2025 fristgerecht Beschwerde (Urk. 17 - Urk. 20/2) und stellte folgende Anträge (Urk. 17 S. 2):

"1. Das angefochtene Urteil vom 14. Oktober 2025 des Bezirksgerichts Dietikon sei aufzuheben. 2. Eventualiter sei das Vollstreckungsverfahren für die Dauer der laufenden Berufungen respektive Scheidung auszusetzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin inkl. MwSt. von 8,1 %. Sowie folgende prozessualen Anträge: "4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Die Verfahrensbeteiligten und die Beiständin seien zum vorliegenden Verfahren zu informieren und anzuhören."

1.4

Mit Verfügung vom 5. November 2025 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen und dem Gesuchsgegner Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 1'800.– angesetzt (Urk. 21). Innert erstreckter Frist leistete der Gesuchsgegner den Kostenvorschuss in der genannten Höhe (Urk. 22 und Urk. 23).

1.5

Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-16) wurden beigezogen. Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchstellerin sind die Doppel der Beschwerdeschrift sowie der Beilagen mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

Prozessuales

2.1

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei innerhalb der Beschwerdefrist hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Inhaltliche Nachbesserung der Begründung nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht zulässig (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016 E. 3.1 m.w.H.).

2.2

Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; BGer 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3).

3.

Zum Antrag betreffend Anhörung/Information der Kinder und der Beiständin

3.1

Der Gesuchsgegner beantragt, die Verfahrensbeteiligten, gemeint sind die drei Kinder C._____, D._____ und E._____, sowie die Beiständin anzuhören und über das Verfahren zu informieren (Urk. 17 S. 2). Zur Begründung trägt er lediglich vor, die Kinder seien nicht angehört worden, womit die Vorinstanz das rechtliche

Gehör verletzt habe (Urk. 17 Rz 55). Im zu vollstreckenden Eheschutzurteil wurde das Getrenntleben der Parteien geregelt und die Kinder als Verfahrensbeteiligte aufgenommen (Urk. 3/2 S. 1 f.). Da die vorliegend zu vollstreckende Dispositivziffer 11 des Eheschutzentscheids jedoch keine Kinderbelange betrifft, kommt den Kindern im Vollstreckungsverfahren keine Parteistellung zu. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, den Kindern das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Gleiche gilt auch für das Beschwerdeverfahren: Den Kindern kommt keine Parteistellung zu und sie sind nicht anzuhören oder explizit über das Verfahren zu informieren. Der Antrag betreffend Anhörung/Information der Kinder ist daher abzuweisen.

3.2

Aus welchen Gründen die Beiständin angehört und über das Verfahren informiert werden soll, führt der Gesuchsgegner nicht aus. Dies genügt den Anforderungen an die Begründung eines prozessualen Antrags nicht, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist.

4.

Materielles

4.1

Zur Vollstreckbarkeit

4.1.1

Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, das mit der Berufung gegen das zu vollstreckende Eheschutzurteil vom Gesuchsgegner gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei sowohl mit Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2025 als auch mit Verfügung des Bundesgerichts vom 15. Juli 2025 abgewiesen worden, weshalb sich der Entscheid in formeller Hinsicht als vollstreckbar erweise (Urk. 18 Erw. 3.3 unter Hinweis auf Urk. 3/3-4). Sodann sei die im zu vollstreckenden Eheschutzurteil aufgeführte Verpflichtung betreffend Verlassen und Räumen der ehelichen Liegenschaft abschliessend und klar formuliert, so dass kein inhaltlicher Interpretationsspielraum bestehe. Inhaltlich handle es sich somit um einen hinreichend umschriebenen Leistungsentscheid, welcher der Vollstreckung zugänglich sei. Sodann habe der Gesuchsgegner keine materiellen Einwände im Sinne von Art. 341 Abs. 3 ZPO erhoben, die sich gegen die Vollstreckung richteten, denn mit Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung habe sich der materielle Haupteinwand des Gesuchsgegners bereits erledigt. Dessen übrigen Ausführungen beträfen keine Noven, die der Vollstre- ckung entgegenstünden. Vielmehr sei die vom Gesuchsgegner im Vollstreckungsverfahren geschilderte persönliche Situation der Parteien dem Eheschutzgericht bereits bekannt gewesen und bei der Entscheidfindung berücksichtigt worden (Urk. 18 Erw. 3.4.).

4.1.2

Dass das zu vollstreckende Eheschutzurteil in formeller Hinsicht nicht vollstreckbar wäre, wird vom nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Genauso wenig wendet er ein, die Verpflichtung betreffend Räumen und Verlassen der ehelichen Liegenschaft wäre unklar formuliert. Er rügt in seiner Beschwerde aber zunächst, die Vorinstanz hätte den Aufschub der Vollstreckbarkeit prüfen müssen, die aufschiebende Wirkung der Berufung Geschäfts- Nr. LE250046-O jedoch übersehen und sich nur auf das unter der Geschäfts- Nr. LE250007-O bei der hiesigen Kammer pendente Berufungsverfahren bezogen. Die Vorinstanz sei zu unrecht von der sofortigen "Vollstreckung" ausgegangen, obschon das Berufungsverfahren gegen das Haupturteil noch anhängig sei (Urk. 17 Rz 44 ff.). Die sofortige Vollstreckung würde dazu führen, dass die mit der Beschwerde zusammenhängenden Berufungen mit den Geschäfts-Nrn. LE250007-O und LE250046-O zu Makulatur würden (Urk. 17 Rz 17).

4.1.3

Soweit der Gesuchsgegner vorbringt, das bei der hiesigen Kammer pendente Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE250007-O gegen das Haupturteil stehe einer sofortigen Vollstreckung entgegen (Urk. 17 Rz 48.), ist er auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach einer Berufung gegen Eheschutzentscheide grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, die Berufungsinstanz die aufschiebende Wirkung jedoch ausnahmsweise erteilen kann (Urk. 18 Erw. 3.1 unter Hinweis auf BGE 137 III 475, E. 4.1 und BSK ZPO-Droese Art. 336 N 10). Wie bereits ausgeführt, wurde das im Berufungsverfahren betreffend das zu vollstreckende Eheschutzurteil vom Gesuchsgegner gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 4. Juni 2025 abgewiesen (Urk. 3/3). Der dagegen vom Gesuchsgegner ans Bundesgericht erhobenen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 15. Juli 2025 ebenso wenig erteilt (Urk. 3/4). Die entsprechende Dispositivziffer 11 (betreffend Räumung/Verlassen der ehelichen Liegenschaft und Zuweisung derselben an die

Gesuchstellerin) ist demnach vollstreckbar (vgl. Art. 315 Abs. 1 und Abs. 4 lit. b ZPO). Dass das Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE250007-O derzeit noch pendent ist, vermag an der Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 11 des Eheschutzurteils nichts zu ändern.

4.1.4

Was die Vorbringen des Gesuchsgegners hinsichtlich des weiteren Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LE250046-O betrifft (Urk. 17 Rz 46 ff.), ist festzuhalten, dass diese erstmals in der Beschwerde erfolgen. Es handelt sich demnach um neue Tatsachenbehauptungen, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen und daher nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehende Erw. 2.2). Der Gesuchsgegner ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Berufungsverfahren Geschäfts- Nr. LE250046-O der vorliegend zu beurteilenden Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 11 des Eheschutzurteils ohnehin nicht entgegenstünde: Schliesslich handelt es sich hierbei ebenfalls um eine Berufung gegen einen Eheschutzentscheid, der von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gestellt zu haben, macht der Gesuchsgegner sodann nicht geltend. Die Argumentation, die Vorinstanz habe die aufschiebende Wirkung durch die genannte Berufung übersehen, verfängt daher von Vorherein nicht.

4.1.5

Des weiteren beanstandet der Gesuchsgegner, die materielle Prüfung der Härtefälle sei unzureichend berücksichtigt worden, so insbesondere betreffend die wirtschaftliche Existenz und Kinderbetreuung (Urk. 17 Rz 48). Die Nichteinhaltung des Besuchsrechts durch die Gesuchstellerin stelle ein echtes Novum dar. Überdies habe die Vorinstanz in der Erwägung, wonach keine Noven vorgebracht worden seien, die der Vollstreckung entgegenstünden, den Verlust der Verrechnung der Grundstückgewinnsteuer schlichtweg übersehen (Urk. 17 Rz 42f.).

4.1.6

Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz nicht im Detail auf die Vorbringen des Gesuchsgegners eingegangen ist, wonach ihm der Verlust der Verrechnung der Grundstückgewinnsteuer drohe oder was die Kinderbetreuung sowie die mit einem Umzug verbundenen Folgen und Kosten betrifft. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass das Vollstreckungsgericht die Vollstreckbarkeit eines Entscheids zwar von Amtes wegen prüft, sonstige materielle oder formelle Einwendungen jedoch von der unterlegenen Partei vorzubringen sind (Art. 341 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Laut Art. 341 Abs. 3 ZPO kann die unterlegene Partei materiell einwenden, seit Eröffnung des Entscheids seien Tatsachen eingetreten, welche der Vollstreckung entgegenstünden, wie insbesondere Tilgung, Stundung, Verjährung oder Verwirkung der geschuldeten Leistung. Während sich die formellen Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit als solche richten, beziehen sich die materiellen Einwendungen auf den Bestand der Leistungspflicht bzw. die Berechtigung zur Leistungsverweigerung (BSK ZPO-Droese Art. 341 N 22). Materielle Einwendungen beschränken sich auf sog. echte Noven, also Tatsachen, die "seit Eröffnung des Entscheids" eingetreten sind (BSK ZPO-Droese, Art. 341 N 28 m.w.H.). Sofern die unterlegene Partei jedoch die Abänderung des zu vollstreckenden Entscheids geltend machen will – so wie der Gesuchsgegner vorliegend im Wesentlichen die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens an sich statt an die Gesuchstellerin anstrebt – so hat sie vor dem ordentlichen Gericht auf Abänderung zu klagen oder, gegebenenfalls, ein ausserordentliches Rechtsmittel einzulegen. Die Vollstreckung des auf diese Weise in Frage gestellten Entscheids ist allerdings einzig durch vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsverfahren bzw. die aufschiebende Wirkung im Rechtsmittelverfahren abzuwenden. Ein Entscheid im Vollstreckungsverfahren über die Abänderung des zu vollstreckenden Entscheids ist ausgeschlossen (BSK ZPO-Droese Art. 341 N 31 m.w.H.).

4.1.7

Die Ausführungen des Gesuchsgegners betreffend seine persönliche Situation (insbesondere die mit dem Auszug/Umzug verbundenen Mehrkosten; der Schulwechsel, welcher die notwendige psychische Stabilität der Kinder ernsthaft gefährde; das Fehlen einer geeigneten Alternative, die Platz für den Gesuchsgegner, seine drei Kinder, die Haustiere und die Einzelfirma H._____ biete; die Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz; der Verlust der Verrechnung der Grundstückgewinnsteuer; die Nichteinhaltung des Besuchsrechts durch die Gesuchstellerin; etc. [Urk. 17 Rz 17 ff., Rz 36 f. Rz 42 f., Rz 60 ff.]) richten sich nicht gegen die Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 11 des Eheschutzurteils als solche, sondern zielen auf deren Abänderung ab. Die Prüfung und allfällige Abänderung der vorliegend zu vollstreckenden Dispositivziffer 11 betreffend die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens an die Gesuchstellerin zur bestmöglichen

Vermietung an Dritte hat jedoch nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren, sondern im bei der hiesigen Kammer pendenten Berufungsverfahren LE250007-O zu erfolgen. Die Ausführungen des Gesuchsgegners betreffend seine persönliche Situation, den nicht hinreichend berücksichtigten Härtefall und die wirtschaftliche Existenz vermögen daher nichts an der Vollstreckbarkeit von Dispositivziffer 11 des Eheschutzurteils vom 20. Januar 2025 zu ändern (Urk. 3/3-4). Demnach ist die Erwägung der Vorinstanz, wonach der Gesuchsgegner keine Noven geltend gemacht habe, die der Vollstreckung entgegenstünden (Urk. 15 unter Hinweis auf Urk. 3/3), nicht zu beanstanden.

4.2

Zum Eventualantrag (Sistierung des Vollstreckungsverfahrens)

4.2.1

Der Gesuchsgegner beantragt eventualiter, das Vollstreckungsverfahren für die Dauer der laufenden Berufungen respektive Scheidung auszusetzen (Urk. 17 S. 2). Zur Begründung macht er geltend, ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an einer sofortigen Vollstreckung bestehe nicht. Sodann lebe die Gesuchstellerin seit längerer Zeit getrennt und sei versorgt, weshalb eine Sistierung der Vollstreckung bis zum Entscheid über die Beschwerde respektive die Berufungen (Geschäfts Nrn. LE250007-O und LE250046-O) sowie "Scheidung im Eheschutzverfahren" ihre Rechte nicht wesentlich beeinträchtige (Urk. 17 Rz 29).

4.2.2

Das Gericht kann das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (Art. 126 Abs. 1 ZPO). Eine Sistierung des Verfahrens steht grundsätzlich im Widerspruch zum in Art. 29 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierten Beschleunigungsgebot, wonach ein einmal eingeleitetes Verfahren ohne Verzögerung bzw. zügig durchzuführen ist. Deshalb setzt eine Sistierung triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig. Im Zweifel ist von einer Sistierung des Verfahrens abzusehen (BSK ZPO-Gschwend Art. 126 N 2 m.w.H.).

4.2.3

Die vom Gesuchsgegner angeführten Gründe zielen im Wesentlichen darauf ab, das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Zuweisung der ehelichen Liegenschaft für die Dauer des Getrenntlebens der Parteien bzw. sogar während des Scheidungsverfahrens zu sistieren. Wie bereits ausgeführt, hat die Prüfung und allfällige Abänderung der vorliegend zu vollstreckenden Dispositivziffer 11 des Eheschutzentscheids im dagegen eingeleiteten Berufungsverfahren Geschäfts-Nr. LE250007-O zu erfolgen (vgl. vorstehende Erw. 4.1.6 f.). Im Vollstreckungsverfahren hingegen gilt es vielmehr zu beurteilen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach Art 336 ZPO gegeben sind, also ob der Entscheid gehörig eröffnet wurde und ob er formell rechtskräftig oder die vorzeitige Vollstreckung bewilligt bzw. ob die aufschiebende Wirkung gewährt wurde (BSK ZPO-Droese Art. 341 N 3 f.). Das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LE250007-O auszusetzen, obschon sowohl der Berufung (Urk. 3/3-4) als auch der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt worden ist (Urk. 21), würde im Ergebnis einem Zurückkommen auf die Entscheide betreffend aufschiebende Wirkung gleichkommen. Dies würde vorliegend das gegen eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts eingeleitete Beschwerdeverfahren seines Sinnes entleeren. Eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens ist daher nicht angezeigt, weshalb der Sistierungsantrag abzuweisen ist.

4.3

Fazit

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.

5.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1

Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu regeln. Die Vorinstanz setzte den Streitwert auf Fr. 26'880.– fest (Urk. 18 Erw. 6.1). Das vom Gesuchsgegner gegen die Streitwertberechnung Angeführte ist nicht geeignet, diese in Frage zu stellen, weshalb auch im Beschwerdeverfahren von einem Streitwert in Höhe von Fr. 26'880.– auszugehen ist (Urk. 17 Rz 57).

5.2

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 2, § 4 Abs. 1 und § 8

Abs. 1 GebV OG) auf Fr. 1'800.– festzulegen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen und mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– (Urk. 22 und Urk. 23) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs 3 ZPO).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Der Antrag des Gesuchsgegners um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

3.

Der Antrag des Gesuchsgegners, die Kinder sowie die Beiständin anzuhören und über das Beschwerdeverfahren zu informieren, wird abgewiesen, soweit auf diesen eingetreten wird.

4.

Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.

5.

Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

6.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 17 - Urk. 20/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

8.

Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'880.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. April 2026

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Stamm

versandt am: jo

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge sul Tribunale federale, Art. 42, Art. 44, Art. 90 e Art. 99 — letto nella versione del 1 aprile 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 13 maggio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 95, Art. 106, Art. 126, Art. 315, Art. 320, Art. 322, Art. 326, Art. 336 e Art. 341 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.