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Diebstahl etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240178-O/U/nk

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger

Urteil vom 3. Februar 2026

in Sachen

Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

betreffend Diebstahl etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. Novem-

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Juli 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/75).

Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (unbekannte Anzahl Goldvreneli, ca. im Dezember 2019),

– des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 aStGB,

– der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (im Umfang von Fr. 11'150.–),

– des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (im Umfang von Fr. 6'000.– am 5./6. Juli 2017),

– der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie

– der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG.

2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen – des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB,

– des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 aStGB,

– der einfachen Körperverletzung (mit Gift) im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB,

– des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (im Zeitraum vom 6. November 2018 bis 1. Februar 2019),

– der Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB sowie

– der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.

3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben.

5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

7. Die folgenden sichergestellten und sich in den Verfahrensakten befindenden Gegenstände werden eingezogen und bei den Verfahrensakten belassen:

– Handgeschriebene Vollmacht, Original (A013'918'291) – Diverse Unterlagen und Gegenstände (A013'918'280)

  • Notizen und Bankbeleg

  • Kontakt für Schmuckverkauf, Bestätigung geschenktes Goldvreneli

8. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überassen.

9. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden der Beschuldigten (oder einer bevollmächtigten Person) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises nach telefonischer Anmeldung auf erstes Verlangen hin herausgegeben:

– 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Galaxy S5, SM-G900F – 1 Mobiltelefon, Marke Samsung, Galaxy S7, SM-G930F – 2 Casinochips (A013'918'280)

Werden die Gegenstände innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.

10. Die folgenden sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden der Privatklägerin 3 (oder einer bevollmächtigten Person) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises nach telefonischer Anmeldung auf erstes Verlangen hin herausgegeben:

– 11 Damenhandtaschen (A013'918'031)

  • Damenhandtasche, schwarz, gross, Alfredo Pauly

  • Damenhandtasche, rot/gold, Bärbel Drexel

  • Damenhandtasche, braun/schwarz, silberner Verschluss

  • Damenhandtasche, schwarz glänzend, goldener Verschluss

  • Damenhandtasche, schwarz glänzend, klein, Alfredo Pauly

  • Damenhandtasche, rot, Ricardo M

  • Damenhandtasche, braun, hellbraune Lasche

  • Damenhandtasche, braun, HPC

  • Damenhandtasche, dunkelbraun, Alfredo Pauly

  • Damenhandtasche, schwarz, Pompöös

  • Damenhandtasche, glitzernd, mit Pailletten, inkl. Portemonnaie und Kugelschreiber – 10 Portemonnaies (A013'918'042)

  • Damenportemonnaie, rot, Pompöös

  • Damenportemonnaie, braun, Tigermuster

  • Damenportemonnaie, rot, Verschluss mit glänzendem Emblem

  • Damenportemonnaie, braun, in Plastik verpackt

  • Damenportemonnaie, gold, Alligatorimitat

  • Damenportemonnaie, gold/rosa, Ready to Wear

  • Damenportemonnaie, gold, Ready to Wear

  • Damenportemonnaie, braun, ledern, Schnappverschluss

  • Damenportemonnaie, beige, ledern, Schnappverschluss

  • Damenportemonnaie, schwarz, Herzform

  • Etui mit Nagel- und Fusspflegeset, defekt

  • Nagelset, rosa, Perfektnails

  • Schachtel, rosa, drei Lippenstifte goldfarben

  • Schachtel, gold, vier Lippenstifte goldfarben (einer fehlt) – 1 Schatulle, gold, schwer (A013'918'064)

  • darin enthalten: sieben Uhren – 1 Schatulle, blau, Karton (A013'918'075)

  • darin enthalten: ein Armreif Ricardo M – 1 Schatulle, schwarz/bronze, Karton (A013'918'086)

  • darin enthalten: Halskette, zwei Ohrringe, drei Armbänder, ein Fingerring – 1 Schatulle, schwarz, Karton, Harry Ivens (A013'918'097)

  • darin enthalten: fünf Halsketten, drei Armbänder – 1 Schatulle, blau, samt (A013'918'100)

  • darin enthalten: zwei Halsketten, zwei Ohrstecker – 1 Schatulle, silbern, mit Schmetterling, leer (A013'918'111) – 1 Schatulle, weiss, Karton, Sarah Kern (A013'918'122)

  • darin enthalten: eine Halskette, ein Fingerring, zwei Ohrstecker (Set) – diverser Schmuck (A013'918'133)

  • eine Halskette

  • zwei Ohrringe

  • ein Anhänger – 1 Beutel, weiss, Intrend (A013'918'144)

  • darin enthalten: Magnet Brosche – 1 Schatulle, dunkelblau, Kunststoff, La barca (A013'918'155)

  • darin enthalten: eine Halskette, vier Fingerringe

– 1 Schachtel, hellblau, Karton, The London Collection (A013'918'166)

  • darin enthalten: sechs Ohrringe, vier Fingerringe, zwei Halsketten, zwei Anhänger – 1 Schatulle, schwarz, gross, mit Spiegel (A013'918'177)

  • darin enthalten: zwei Halsketten, ein Fingerring, ein Anhänger, ein Armband – diverser Schmuck (A013'918'188)

  • 25 Halsketten

  • 8 Armbänder

  • 4 Uhren

  • 4 Anhänger

  • 5 Fingerringe

  • 1 Ohrring

  • 1 Brosche

  • 1 Haargummi – 1 Schachtel, blau, Karton (A013'918'199)

  • darin enthalten: Glasvogel mit diversen Farben – diverser Schmuck (A013'918'202)

  • 5 Halsketten

  • 3 Armbänder

  • 3 Fingerringe

  • 2 Broschen

  • 10 Ohrringe

  • 1 Nagelpflegeset

  • 5 Minigrip mit diversen Knöpfen

  • 2 Schmuckschatullen – 1 Damenuhr, Marke Omega (A014'221'239) – diverse Kleider (A013'918'304)

  • 2 Damenkappen

  • 1 Schal

  • 16 Damenoberteile

Werden die Gegenstände innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils nicht herausverlangt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.

11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadenersatz von Fr. 59'270.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Juli 2020 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 auf den Zivilweg verwiesen.

12. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Juli 2020 als Genugtuung zu bezahlen.

Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

13. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Schadenersatz von Fr. 6'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Juli 2017 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2 auf den Zivilweg verwiesen.

14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 6'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'243.50 Auslagen (Gutachten); Fr. 50.00 Auslagen; Fr. 1'350.00 Auslagen Polizei; Fr. 6'727.50 Auslagen Übersetzungen; Entschädigung amtliche Verteidigung, RAin Fr. 31'479.40 X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Fr. 5'334.80 Privatklägerin 3, RAin lic. iur. Y1._____(inkl. Barauslagen und MwSt.; bereits bezahlt); Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Fr. 7'291.85 Privatklägerin 3, RA lic. iur. Y2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 64'077.05 Total

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

15. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren sowie Auslagen Untersuchung) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 3, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die auf die Beschuldigte entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 115; Urk. 164)

1. Es seien die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 6, 11, 12, 13, 14 und 15 des Urteils des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. November 2023 aufzuheben.

2. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

3. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB abzusehen.

4. Auf die Zivilansprüche der Privatkläger sei nicht einzutreten. Eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen.

5. Der Beschuldigten sei insgesamt eine Genugtuung von Fr. 800.– (zu Unrecht erstandene Haft von 4 Tagen), zuzüglich Zins von 5 % ab dem mittleren Verfall, dem 25. Juni 2020, zuzusprechen.

6. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. In Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigung sei auf einen Nachforderungsvorbehalt zu verzichten.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk.122; Urk. 163)

1. Die Beschuldigte sei wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Umfang von mindestens Fr. 58'600.– schuldig zu sprechen.

2. Sie sei mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft.

3. Es sei eine Landesverweisung von 7 Jahren auszufällen.

4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. November 2023 zu bestätigen.

c) Der Vertretung der Privatklägerin 3: (Urk. 141, schriftlich)

1. Es sei das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. November 2023 grundsätzlich zu bestätigen, insbesondere betreffend Dossier 1, und zwar wie folgt:

1.1. Die Beschuldigte sei betreffend Dossier 1

– des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (unbekannte Anzahl Goldvreneli, ca. im Dezember 2019),

– des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 aStGB sowie

– der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG

schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

1.2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadenersatz von Fr. 59'270.– zuzüglich Zins von 5 % ab 9. Juli 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag sei das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 auf den Zivilweg zu verweisen.

1.3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Fr. 3'000.– zuzüglich Zins von 5 % ab 9. Juli 2020 als Genugtuung zu bezahlen.

1.4. Es seien der Privatklägerin 3 sämtliche ihr und ihrer verstorbenen Mutter B._____ gestohlenen und sichergestellten Gegenstände gemäss Auflistung auf S. 20-23 der Anklageschrift (Urk. 75; vgl. auch entsprechende Asservate gemäss Sicherstellungs-/Standortliste = Urk. 91) herauszugeben.

1.5. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren sowie Auslagen Untersuchung) und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 3, seien der Beschuldigten zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die auf die Beschuldigte entfallenen Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung seien indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibe vorbehalten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 3, seien der Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung seien indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibe vorbehalten.

Erwägungen

I. Prozessgeschichte

1.

Das Bezirksgericht Winterthur hat mit Urteil vom 30. November 2023 im Verfahren DG230034 entschieden. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Beschuldigten fristgerecht die Berufung angemeldet (Urk. 103) und hernach erklärt (Urk. 115). Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung oder zur Stellung eines Nichteintretenantrags auf die Berufung angesetzt. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass die Privatklägerin 3 die einzige Angehörige der verstorbenen Privatklägerin 1 ist, weshalb sie in deren Rechte eingetreten ist (Urk. 120). Die Staatsanwaltschaft erklärte am 13. Mai 2024 rechtzeitig die Anschlussberufung (Urk. 122). Die Privatklägerin 3 verzichtete mit Eingabe vom 28. Mai 2024 für sich und die †Privatklägerin 1 auf die Anschlussberufung und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren (Urk. 123), wobei mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2024 darauf hingewiesen wurde, dass erst nach Einreichung der nötigen Unterlagen zur aktuellen wirtschaftlichen Situation über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entschieden werden könne (Urk. 124). Der Privatkläger 2 liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 121/5). Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2025 wurde der Privatklägerin 3 mit Wirkung ab 27. Mai 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 137).

2.

Am 22. August 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 11. April 2025 vorgeladen (Urk. 126), welche wegen Krankheit der Beschuldigten auf den 4. September 2025 verschoben wurde (Urk. 134 ff.). Nachdem diese Ladung am 2. September 2025 infolge des erneuten Verschiebungsgesuchs der amtlichen Verteidigung, mit welchem auf die ärztlich attestierte Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten verwiesen wurde, abgenommen wurde (Urk. 145 f.), wurde die Berufungsverhandlung neu auf den 15. Januar 2026 angesetzt (Urk. 149).

3.

Mit Beschluss vom 9. September 2025 wurde ein amtsärztlicher Untersuch betreffend die Verhandlungsfähigkeit der Beschuldigten angeordnet (Urk. 150), zu welchem die Beschuldigte unentschuldigt nicht erschienen ist (Urk. 155).

4.

Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 ersuchte die amtliche Verteidigung unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses um Verschiebung der Berufungsverhandlung vom 15. Januar 2026, weil die Beschuldigte erkrankt sei, wobei sie gleichzeitig darauf hinwies, der psychische Zustand der Beschuldigten habe sich insoweit verbessert, sodass diese den amtsärztlichen Untersuch für nicht mehr notwendig erachtet habe und deshalb diesem ferngeblieben sei (Urk. 157). In der Folge wurde den Parteien die Ladung zur Berufungsverhandlung abgenommen und neu auf den 3. Februar 2026 vorgeladen (Urk. 158 f.; Urk. 161).

5.

Der Vertreter der Privatklägerin 3 reichte am 30. August 2025 die schriftlich begründeten Berufungsanträge ein (Urk. 141), was der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 143/1-2).

6.

Zur Berufungsverhandlung vom 3. Februar 2026 erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihrer amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, und der Vertreter der Staatsanwaltschaft, stellvertretender leitender Staatsanwalt Dr. iur. C._____. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Privatklägerin 3 verzichtete hingegen auf eine Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8; Urk. 160).

II. Prozessuales

1.

1.1

Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein ins- gesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind.

1.2

Die Beschuldigte beantragt mit ihrer Berufung (Urk. 115; Urk. 164) einen vollumfänglichen Freispruch und die Aufhebung der Dispositivziffern 1 (Schuldpunkt), 3 und 4 (Strafe und Vollzug), 5 und 6 (Landesverweisung und Ausschreibung im SIS), 11 und 12 (Zivilforderungen betreffend Privatklägerin 3), 13 (Schadenersatzforderung betreffend Privatkläger 2) sowie 14 und 15 (Kostendispositiv). Mit Anschlussberufung verlangt die Staatsanwaltschaft, die Beschuldigte sei wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB im Umfang von mindestens Fr. 58'600.– schuldig zu sprechen und richtet ihre Anschlussberufung damit gegen Dispositivziffer 1 Lemma 3 (Schuldpunkt betreffend Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB [im Umfang von Fr. 11'150.–]). Weiter ficht sie die Dispositivziffern 2 (Strafe) und 5 (Landesverweisung) an (Urk. 122; Urk. 163). Dementsprechend sind die Dispositivziffern 2 (Freisprüche) sowie 7-10 (Einziehungen bzw. Herausgaben) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss vorab festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil – teilweise unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO – hingegen gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen.

2.

Mit Eingabe vom 25. März 2025 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag, dass beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz eine Ausweitung bzw. nachträgliche Genehmigung der mit Schreiben vom 15. September 2020 bereits erteilten Berechtigung zur Verwendung der erhaltenen Unterlagen für die gemäss Anklageschrift vom 5. Juli 2023 umschriebenen Vorwürfe des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauches einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 1) sowie der Geldwäscherei (Dossier 1) einzuholen sei (Urk. 128). Mit Präsidialverfügung vom 2. April 2025 wurde dieser Beweisantrag einstweilen abgewiesen (Urk. 129). In der Folge erneuerte die Staatsanwaltschaft diesen Beweisantrag anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 24 f.). Wie sich nachfolgend zeigen wird, bedarf es hinsichtlich der edierten Akten der Casinos in Liechtenstein keiner Ausweitung bzw. nachträglichen Genehmigung seitens des Fürstentums Liechtenstein, da sich ohnehin kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ergeben würde (vgl. nachstehend E. III./3.2.).

3.

Die Parteien haben im Rahmen des Berufungsverfahrens keine weiteren Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 163; Urk. 164; Prot. II S. 8 ff.). Es drängen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung der Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf.

III. Schuldpunkt

1.

Vorbemerkungen

1.1

Bestreitet eine beschuldigte Person die ihr vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die entsprechenden Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben (Urk. 114 S. 7 ff.), weshalb in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass der Nachweis der Tat auch mittels Indizien geführt werden kann. Beim Indizienbeweis wird aufgrund bestimmter erwiesener Einzelumstände auf den unmittelbar rechtserheblichen Sachverhalt geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit von Alternativen offenlassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel mehr daran offenlässt, dass sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche allfällige entlastende Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteile des Bundesgerichtes 7B_263/2022 vom 8. April 2024 E. 2.1.3;6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2 und 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2).

1.2

Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausein- andersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_960/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.2.3;6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; je m.w.H.).

2.

Anklagegrundsatz

2.1

Die Verteidigung rügt betreffend den Vorwurf der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Verletzung des Anklagegrundsatzes im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO (Urk. 164 S. 15).

2.2

Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich denen die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Das Anklageprinzip dient ferner dem Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 144 I 234 E. 5.6.1). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich für ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind so lange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile des Bundesgericht 6B_652/2024 vom 28. August 2025 E. 3.2.1;6B_960/2024 vom 8. Mai 2025 E. 3.2.1;6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen). Die nähere Begründung der Anklage erfolgt indes erst an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art 350 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 128 E. 1.2; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1033/2023 vom 8. Juli 2024 E. 5.1.2;6B_117/2024 vom 25. Juni 2024 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.3

Die Verteidigung macht geltend, die Anklageschrift umschreibe nicht, wie die Beschuldigte das fragliche Medikament der Privatklägerin 3 verabreicht haben soll, und wendet ein, die Beschuldigte habe die fraglichen Tabletten der Privatklägerin 3 auf den Tisch gelegt, was vom Anklagesacherhalt nicht erfasst sei (Urk. 164 S. 15). Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschuldigten der ihr gemachte Vorwurf bekannt ist und sie sich auch entsprechend gehörig verteidigen konnte. Dementsprechend ist eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegend nicht ersichtlich. Inwiefern sich der angeklagte Sachverhalt erstellen lässt und rechtlich zu würdigen ist, ist indes hernach zu prüfen (vgl. hinten E. III./6.1. ff.)

3.

Verwertbarkeit der Beweismittel

3.1

3.1.1

Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht gemäss Rechtsprechung der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile des Bundesgerichtes 6B_228/2025 vom 18. August 2025 E. 2.4.1.2;6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.4.2;6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1;6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2;6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2). Hingegen haben die Parteien gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO ab Eröffnung der Untersuchung das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Es darf nur in den gesetzlich vorgese- henen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_315/2025 vom 3. September 2025 E. 1.1.2;6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.4.1;6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1;6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2;6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3;6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3; 143 IV 397 E. 3.3.1, 143 IV 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_315/2025 vom 3. September 2025 E. 1.1.3;6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2;6B_172/2023 vom 24. Mai 2023

E. 2.3; je mit Hinweisen). Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6 ff.). Die beschuldigte Person kann auf die Teilnahme bzw. Konfrontation vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichten (vgl. BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.3; 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteil des Bundesgerichtes 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.4; je mit Hinweisen).

3.1.2

Die Privatklägerin 3 wurde am 11. August 2024 unter Teilnahme der Beschuldigten sowie ihrer amtlichen Verteidigerin von der Polizei erstmals delegiert staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. D1/28/8), weshalb die Einvernahme ohne Weiteres verwertbar ist. Selbiges gilt auch für die Befragungen von D._____. Dieser wurde am 23. Juni 2020 vor Eröffnung der Untersuchung in Abwesenheit der Beschuldigten polizeilich einvernommen, wobei zu diesem Zeitpunkt auch kein Teilnahmerecht der Beschuldigten bestand. Ihr Konfrontationsanspruch wurde mittels nachträglicher parteiöffentlicher Einvernahme vom 12. August 2020 gewahrt (vgl. Urk. D1/28/1 und 9). Die von der Privatklägerin 3 und von D._____ gemachten Aussagen sind demgemäss beweismässig uneingeschränkt verwertbar.

3.1.3

Am 24. Juni 2020 erging seitens der Staatsanwaltschaft betreffend Dossier 1 gestützt auf Art. 312 StPO, mithin nach Eröffnung der Untersuchung gegen die Beschuldigte, ein Ermittlungsauftrag an die Polizei, "im Rahmen der bereits eröffneten Untersuchung ein polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen", wobei diese die nötigen Ermittlungen und Befragung von polizeilichen Auskunftspersonen zwecks Klärung des Sachverhaltes vorzunehmen haben. Die formellen Beweisabnahmen erfolgten durch die Staatsanwaltschaft (Urk. D1/30/1). In der Folge wurden H._____ (Urk. D1/28/7) in Abwesenheit der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigung als Auskunftspersonen befragt, wobei deren Befragungen über einfache Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhaltes hinausgingen. Dementsprechend war das Teilnahmerecht der Beschuldigten im Lichte vorstehend zitierter Rechtsprechung unzulässigerweise nicht gewährleistet, sodass diese Einvernahmen in Anwendung von Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar sind. Eine weitere Einvernahme dieser Personen durch die Staatsanwaltschaft im weiteren Verlauf des Verfahrens blieb sodann jeweils aus.

3.1.4

Ebenso wenig sind auch die im Polizeirapport vom 25. Juni 2020 (Urk. D1/2) lediglich summarisch wiedergegebenen Aussagen der †Privatklägerin 1 verwertbar, da diesbezüglich keine formelle Einvernahme im Sinne von Art. 78 StPO stattgefunden hat. Weiter sind auch die schriftlichen Berichte von F._____ (Urk. D1/64 f.) und I._____ (Urk. D1/66 f.) mangels Gewährung des Teilnahmerechts nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 7B_326/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 3.2.2;6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 5.2.5).

3.1.5

Die anlässlich der polizeilichen Befragung vom 23. Juni 2020 deponierten Aussagen von J._____ erweisen sich – entgegen der Vorinstanz (Urk. 114 S. 12) – mit Blick auf vorstehend zitierte Rechtsprechung als verwertbar, da im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme seitens der Beschuldigten kein Teilnahmerecht bestand (Urk. D1/28/2), ihr diese Einvernahme zur Stellungnahme vorgehalten wurde

(Urk. D1/27/7 S. 3 F/A 13) und sie auf eine Konfrontation verzichtet bzw. keinen entsprechenden Antrag auf Befragung von J._____ unter Gewährung des Konfrontationsrechts gestellt hat (vgl. Urk. 164; Prot. II S. 8 ff.).

3.1.6

Hinsichtlich Dossier 2 erteilte die Staatsanwaltschaft am 25. November 2020 in Anwendung von Art. 309 Abs. 2 StPO der Kantonspolizei Zürich den Auftrag zur ergänzenden Ermittlung, da sich aufgrund der damaligen Aktenlage kein hinreichender Tatverdacht ergeben habe (Urk. D2/10). Angesichts dessen waren die Einvernahmen des Privatklägers 2 vom 14. Juli 2018 (Urk. D2/4) sowie vom 17. Februar 2021 (Urk. D2/7) nicht parteiöffentlich, mithin bestand kein Teilnahmerecht der Beschuldigten im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, da keine Untersuchung seitens der Staatsanwaltschaft eröffnet worden war (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1269/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.2). Der Privatkläger 2 wurde sodann am 7. Juni 2023 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigung staatsanwaltschaftlich befragt (Urk. D2/9). Die Einvernahmen des Privatklägers sind demzufolge ohne Weiteres verwertbar.

3.2

Rechtshilfeweise wurde beim Fürstlichen Landgericht um Abklärungen bei sämtlichen Spielbanken im Fürstentum Liechtenstein betreffend die Beschuldigte und D._____ sowie Edition weiterer Unterlagen zu Besuchsdaten, finanziellen Einsätzen etc. für den Zeitraum vom 1. September 2019 bis 2. Juli 2020 ersucht (Urk. D1/33/6), welchem Ansinnen die betroffenen Casinos nachkamen (Urk. D1/34-37). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass diese auf dem Rechtshilfeweg erhaltenen Akten – entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 114 S. 44 f.) – vollumfänglich verwertbar seien, da im Rechtshilfeersuchen der Vorwurf der Geldwäscherei von unrechtmässig erlangtem Bargeld zum Nachteil der Privatklägerinnen umschrieben werde, was auch die fraglichen Bargeldbezüge ab den Konten der Privatklägerin 3 mitumfasse. Eine Einschränkung der Verwertbarkeit aufgrund des Spezialitätsvorbehalts wäre überspitzt formalistisch, zumal es sich vorliegend um dasselbe Delikt durch dieselbe Täterschaft handelt (Urk. 122 S. 2; Urk. 163 S. 2). Die Verteidigung hält dem entgegen, dass zum Zeitpunkt des Rechtshilfegesuchs bereits bekannt gewesen sei, dass die Beschuldigte über eine Bankvollmacht der Privatklägerin 3 verfügt habe, und dennoch sei das Rechtshilfegesuch nicht auf den Vorwurf der Geldwäscherei erweitert worden.

Mithin sei es nicht überspitzt formalistisch, wenn auf die Unverwertbarkeit dieser Akten erkannt werde, weil dies der Rechtssicherheit diene (Urk. 164 S. 15). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann sich gemäss Art. 32 Ziff. 2 des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlungen, Beschlagnahme und Einziehungen von Erträgen aus Straftaten (GwÜ; SR 0.311.53) jede Vertragspartei vorbehalten, dass die von ihr nach diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel nicht ohne ihre vorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für andere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszweck verwendet oder übermittelt werden dürfen. Diesen Vorbehalt hat das Fürstentum Lichtenstein angebracht. Das vorliegende Rechtshilfeersuchen vom 2. Juli 2020 wurde damit begründet, dass im Zusammenhang mit entwendeten Wertgegenständen (Gold, Schmuck und Bargeld) zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 + 3 gegen die Beschuldigte unter anderem wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB ermittelt werde, da sie gestohlenes Bargeld und die Gewinne aus dem Verkauf des gestohlenen Schmucks beim Glücksspiel investiert haben soll und mit dem Gewinn aus der Spielbank wieder in die Schweiz gereist sei. Die Frage, ob die anklagegegenständlichen unrechtmässigen Bargeldbezüge ab den Konten der Privatklägerin 3 vom gegenüber dem Fürstlichen Landgericht im Rahmen des Rechtshilfegesuchs geschilderten Tatverdacht, welcher dasselbe gegen die Beschuldigte geführte Strafverfahren betrifft, mitumfasst sind, kann letztlich offenbleiben, da auch eine uneingeschränkte Beweisverwertung zu keinem anderen Ergebnis führt (vgl. nachstehend E. 6.1.6).

4.

Dossier 1 – Diebstahl einer unbekannten Anzahl Goldvreneli (ca. Dezember 2019)

4.1

Sachverhalt

4.1.1

Laut der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. Juli 2023 – sofern noch im Berufungsverfahren relevant – soll die Beschuldigte betreffend Dossier 1 ca. im Dezember 2019 eine rote Schatulle mit unbekannter

Anzahl Goldvreneli zum Nachteil der †Privatklägerin 1 entwendet haben

4.1.2

Die Beschuldigte bestritt – auch heute – den Vorwurf vollumfänglich. Sie brachte in der Untersuchung und vor Vorinstanz vor, sie habe nichts gestohlen, sondern immer wieder Geschenke von den Privatklägerinnen 1 + 3 erhalten (vgl. Urk. D1/27/1 S. 8 ff.; Urk. D1/27/3 S. 3; Urk. D1/27/5 S. 3). Bezüglich der Goldvreneli gab sie konstant zu Protokoll, sie habe zwei Goldvreneli von der Privatklägerin 3 geschenkt erhalten, wofür es auch eine schriftliche Bestätigung gebe (Urk. D1/27/1 S. 11; Urk. D1/27/5 S. 3; Prot. I S. 25). Die beiden Goldvreneli habe sie im Geschäft "K._____" unter ihrem Namen verkauft. Es könne sein, dass sie am 22. Juni 2020 mehrfach im Internet den Wert von Goldvreneli recherchiert habe. Einen Schlüssel zum Safe habe sie nicht besessen (Urk. D1/27/5 S. 3 f.; Prot. I S. 25 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Beschuldigte bei ihrer bisherigen Darstellung (Prot. II S. 18 ff.).

4.1.3

Bei den Akten finden sich im Wesentlichen die folgenden Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. D1/27/1-7; Prot. I S. 16 ff.; Prot. II S. 18 ff.), diejenige der Privatklägerin 3 (Urk. D1/28/1 und 9), den Polizeirapport vom 24. Juni 2020 (Urk. D1/1) und die Nachtragsrapporte vom 25. Juni 2020 und 13. November 2020 (Urk. D1/2 und 3) sowie die Auswertung der Mobiltelefone der Beschuldigten und von D._____

4.1.4

Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen der Beschuldigten, der Privatklägerin 3 sowie D._____ korrekt wiedergegeben (Urk. 114 S. 13 ff.), worauf zu verweisen ist. Weiter kann – zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – auf die zutreffenden Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der eben genannten Personen verwiesen werden (Urk. 114 S. 22 f.). Zu ergänzen ist hinsichtlich J._____, dass er über 15 Jahre der Nachbar der Privatklägerinnen 1 + 3 war und diese zusammen mit seiner Ehefrau im Haushalt unterstützte, wobei er über einen Schlüssel zu ihrer Wohnung verfügt hatte (vgl. Urk. D1/28/2 S. 1 f. und 6). Inwiefern die Familie I._____J._____ für die von ihr geleistete Haushaltsunterstützung von der Privatklägerin 3 entschädigt wurde, bleibt unklar, da dies von J._____ verneint, von der Privatklägerin 3 indes bejaht wurde (Urk. D1/28/2 S. 2; Urk. D1/28/8 S. 14). J._____ ist sodann aufgrund einer früheren Nachbarschaft mit D._____ bekannt, wobei er mit diesem bis zum Tag der Anzeigeerstattung gegen die Beschuldigte seit rund zwei Jahrzehnten keinen Kontakt mehr gehabt haben will (vgl. Urk. D1/28/2 S. 2), was mit den Aussagen von D._____ nicht in Einklang zu bringen ist (vgl. Urk. D1/28/1 S. 3). Vielmehr ist davon auszugehen, dass J._____ mit D._____ weiterhin in Kontakt stand und ein freundschaftliches Verhältnis mit diesem pflegte. Dementsprechend sind seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen.

4.1.5

Vorbemerkend ist mit der Vorinstanz (Urk. 114 S. 27) festzustellen, dass die Befragung der Privatklägerin 3 betreffend die entwendeten Gegenstände bzw. die an die Beschuldigte ausgerichteten Geschenke suggestiv erfolgte und sich diese nicht frei zu den Vorfällen äusserte (vgl. Urk. D1/28/8). In diesem Zusammenhang ist sodann zu bemerken, dass die Privatklägerin 3 keinen Verlust von einer roten Schatulle mit einer unbekannten Anzahl Goldvreneli im Dezember 2019 geltend machte bzw. sich ihre diesbezüglichen Aussagen auf die fehlenden Goldvreneli im Tresor beziehen (vgl. Urk. D1/28/8 S. 8 f. F/A 66-74), die vorliegend nicht berufungsgegenständlich sind. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 114 S. 29) sind die Angaben von H._____, wonach aus dem Besitz der †Privatklägerin 1 Goldvreneli verschwunden seien, nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar (vgl. vorstehend E. 3.1.3). Aus den von J._____ zu Protokoll gegebenen Aussagen ergibt sich indes, dass eine rote, kleine Schatulle mit drei bis vier Goldvreneli gefehlt habe, als er sich am 23. Juni 2020 zusammen mit der Privatklägerin 3 einen Überblick über die gestohlenen Wertgegenstände verschafft habe (Urk. D1/28/2 S. 5 F/A 38). D._____ gab sodann konstant an, er habe im Auftrag der Beschuldigten fünf bis sechs Goldvreneli verkauft. Hierfür habe er seinen Ausweis zeigen müssen und anschliessend Fr. 700.– bis Fr. 800.– erhalten. Das Geld habe er samt Quittung der Beschuldigten übergeben (Urk. D1/28/1 S. 2; Urk. D1/28/9 S. 5). Die Aussage von D._____ betreffend den Verkauf der Goldvreneli deckt sich mit den Akten des Schmuckgeschäfts K._____. Der Quittung des Schmuckgeschäfts K._____ ist sodann zu entnehmen, dass Goldmünzen verkauft wurden (Urk. D1/28/9; vgl. Urk. D1/1/3), was

– entgegen der Verteidigung (Urk. 164 S. 6) – den Verkauf von Goldvreneli nicht ausschliesst. Die Beschuldigte ist beim Schmuckgeschäft K._____ hingegen nicht als Kundin verzeichnet (Urk. D1/1/3 S. 25 f.), was somit mit ihren Depositionen im Widerspruch steht. Dass J._____ über seinen Umgang mit D._____ offenbar nicht die Wahrheit sagte und sie in einem weitaus engeren Kontakt gestanden haben dürften, als von ihm angegeben, mutet – mit der Verteidigung (Urk. 98 S. 6; Urk. 164 S. 7) – durchaus seltsam an. Auch bleibt unklar, inwiefern J._____ bzw. dessen Familie von den Privatklägerinnen 1 + 3 finanziell gesehen (Entschädigung für Haushaltsarbeiten oder Zuwendungen) profitierte. Ebenso wenig liessen sich die von D._____ genannten SMS-Nachrichten, mit welchen die Beschuldigte ihn angeblich zum Einbruchdiebstahl anzustiften versucht habe und die J._____ gesehen haben will, sicherstellen (vgl. Urk. D1/18 ff.). Die von der Verteidigung angeführte These eines zwischen D._____ und J._____ geschmiedeten Komplotts gegen die Beschuldigte vermag letztlich aber nicht zu überzeugen (vgl. Urk. 164 S. 14), da es in Anbetracht der anfangs Dezember 2019 bei der Polizei erstatteten Anzeige wegen Diebstahls, die wohl auch auf Initiative von J._____ hin erfolgte (Urk. D1/28/2 S. 3), ein Leichtes für J._____ bzw. D._____ gewesen wäre, die Beschuldigte in diesem Zusammenhang der Entwendung der Goldvreneli zu bezichtigen, was jedoch nicht der Fall war. Vor diesem Hintergrund ist einhergehend mit der Vorinstanz anzunehmen, dass die Beschuldigte ca. im Dezember 2019 eine unbekannte Anzahl Goldvreneli (im Gewicht von 17.5 Gramm und im Wert von Fr. 670.–) aus dem Besitz der Privatklägerinnen 1 + 3 entwendet hatte und D._____ mit dem Verkauf dieser beauftragte, zumal die Beschuldigte keine diesbezügliche Schenkung oder dergleichen geltend machte und angesichts des Wertes auch nicht von Gelegenheitsgeschenken auszugehen ist. Dementsprechend ist der diesbezügliche Anklagesachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

4.2

Rechtliche Würdigung

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB zutreffend dargelegt, worauf zu verweisen ist (Urk. 114 S. 71). Indem die Beschuldigte ca. im Dezember 2019 eine unbekannte Anzahl Goldvreneli (mit Gewicht von 17.5 Gramm) entwendet hat, hat sie sich – mangels erkennbarer

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe – einhergehend mit der Vorinstanz zweifellos des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

5.

Dossier 1 – Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

5.1

Gemäss der Anklage soll die Beschuldigte von Ende Februar 2020 bis Juli 2020 mit der erschlichenen und widerrechtlich erlangten Bankomaten-Karte der Privatklägerin 3 fortlaufend und wiederholt missbräuchliche Geldbezüge in der Gesamthöhe von mindestens Fr. 55'240.– ab deren Bankkonten bei der UBS getätigt haben. Diese Gelder habe die Beschuldigte teilweise auf ihr eigenes Bankkonto bei der UBS eingezahlt bzw. für ihre persönlichen Belange und für Glücksspiele an Automaten im Casino in L._____ (FL) verwendet (Urk. D1/75 S. 6 ff.).

5.2

Sachverhalt

5.2.1

Die Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, dass sie die anklagegegenständlichen Bargeldbezüge ab den Privat- und Sparkonten der Privatklägerin 3 getätigt hat (vgl. Prot. II S. 19 f.), was sich mit den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz – vorbehaltlich des Bargeldbezugs von Fr. 640.– am 9. Juli 2020 – auch mit dem Untersuchungsergebnis deckt (vgl. Urk. 114 S. 35). Dementsprechend sind die in der Anklageschrift umschriebenen Bargeldbezüge in der Höhe von Fr. 58'600.– durch die Beschuldigte erstellt.

5.2.2

Die Beschuldigte stellt sich aber auf den Standpunkt, sie habe die fraglichen Abhebungen im Auftrag der Privatklägerin 3 mit der von ihr erhaltenen Bankkarte getätigt und ihr das Bargeld sowie die Bankkarte jeweils übergeben bzw. zurückgegeben (Urk. D1/27/6 S. 3 ff.; Urk. D1/27/7 S. 16; Prot. I S. 34 f.; Prot. II S. 20 und 23).

5.2.3

Zur Erstellung des diesbezüglichen Anklagesachverhaltes liegen die Aussagen der vorstehend erwähnten befragten Personen, soweit diese verwertbar sind, die Editionsakten der UBS (Urk. D1/31/1-10), die rechtshilfeweise beigezogenen

Akten der Casinos in Lichtenstein (Urk. D1/33-37) sowie die Akten des Migrationsamtes (Urk. D1/51/11) vor.

5.2.4

Die vorgenommene Würdigung der vorliegenden Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin 3 sowie der weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz (Urk. 114 S. 38 ff.) erweist sich als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist deshalb im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen.

5.2.5

Die Privatklägerin 3 gab in ihrer Einvernahme vom 11. August 2020 an, dass sie die Beschuldigte lediglich einmal mit dem Bezug von Fr. 2'000.– beauftragt habe, wobei sie sich nicht mehr daran erinnern konnte, wann dies gewesen sei. Die Beschuldigte habe ihr jedoch weder das Geld noch die Bankkarte übergeben bzw. zurückgegeben (Urk. D1/28/8 S. 4). Die Beschuldigte machte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals geltend, sie habe die Bankkarte jeweils der Privatklägerin 3 zurückgegeben (Prot. I S. 35). An dieser Sachdarstellung bestehen bereits aufgrund der im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 24. Juni 2020 bei der Beschuldigten sichergestellten Bankkarte erhebliche Zweifel, weil der letzte Geldbezug durch die Beschuldigte bereits am 14. Juni 2020 erfolgt war (Urk. D1/36/1;

5.2.6

Wie die Vorinstanz sodann ausführlich darlegte (vgl. Urk. 114 S. 38), erscheint es augenfällig, dass es vor dem anklagegegenständlichen Zeitraum, mithin im Jahr 2019, kaum zu Unregelmässigkeiten hinsichtlich der Bewegungen auf dem Privat- bzw. Sparkonto der Privatklägerin 3 kam. Jeweils gegen Ende des Monats hob F._____ zwischen Fr. 3'500.– bis Fr. 5'000.– vom Privatkonto der Privatklägerin 3 ab, wobei das Sparkonto in dieser Zeit nicht belastet wurde (Urk. D1/31/6). Soweit es zu aussergewöhnlichen Transaktionen im Jahr 2019 kam, so lässt sich dies einerseits mit der von F._____ vermeintlich vom Sparkonto getätigten Bargeldabhebung und andererseits mit der Weihnachtszeit bzw. dem Jahresende erklären. Die im Anklagezeitraum erfolgten Transaktionen ab den Privat- und Sparkonti der Privatklägerin 3 stehen demgegenüber in einem krassen Widerspruch und zeigen ein bis dahin völlig neues Verhalten (Urk. D1/31/6). So wurden innert vier Monaten insgesamt 14 Bargeldbezüge ab dem fraglichen Sparkonto von total

Fr. 28'850.– getätigt, wobei diese Abhebungen innert kurzer Zeit erfolgten und am 9. Juni 2020 gar zwei Bargeldbezüge am selben Tag verzeichnet sind (Urk. D1/31/6). F._____ gab an, dass die Privatklägerin 3 grössere Summen Bargeld zu Hause aufbewahrte, weil sie ihre Angst geäussert habe, keinen Zugang mehr zu ihrem Geld zu haben und hungern zu müssen, wenn sie später in ein Heim komme (Urk. D1/28/4 S. 4 f. F/A 17). Gleichzeitig bestätigte er, dass sie jeweils Fr. 350.– von ihrem Privatkonto zu Sparzwecken auf ihr Sparkonto überwies (Urk. Urk. D1/28/4 S. 3 F/A 9). Dies ergibt sich auch aus den edierten Bankunterlagen, wonach ein entsprechender Dauerauftrag bis Juni 2020 bestanden hat (Urk. D1/37/6). Dieser Umstand deutet darauf hin, dass die Privatklägerin 3 – sofern sie einen entsprechenden Auftrag erteilte – von ihrem Privatkonto das Bargeld abheben liess. Diese Annahme wird sodann vom Umstand, dass sie eine entsprechende Ausgleichsbuchung im November 2019 vornahm, als F._____ das Bargeld vermeintlich vom Sparkonto abhob, gestützt. In Anbetracht dessen erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 3 plötzlich von ihrem Sparkonto entsprechende Bargeldbezüge in Auftrag gegeben haben soll. Die Privatklägerin 3 liess – wie erwähnt – im Jahr 2019 stets Ende des Monats nach Eingang der Rente von F._____ einen Betrag von Fr. 3'500.– bis Fr. 5'000.– von ihrem Privatkonto in bar beziehen. Augenfällig ist, dass ab 3. März 2020 vermehrt Bargeldbezüge während des laufenden Monats erfolgten (Urk. D1/31/6: 3. März 2020, 14:54:24 Uhr, Fr. 4'000.–; 15:00:06 Uhr, Fr. 600.–; 18. April 2020, 17:43:07 Uhr, Fr. 2'000.–; 4. Mai 2020, 14:16:22 Uhr und 14:17:21 Uhr, je Fr. 1'000.–; 13. Mai 2020, 12:14:14 Uhr, Fr. 1'000.–; 14. Mai 2020, 12:14:25 Uhr, Fr. 1'000.–; 2. Juni 2020, 13:29:43 Uhr, Fr. 1'000.–; 5. Juni 2020, 15:06:24 Uhr, Fr. 1'000.–; 6. Juni 2020, 16:55:52 Uhr und 21:55:53 Uhr, Fr. 1'000.– bzw. Fr. 2'000.–; 7. Juni 2020, 04:17:10 Uhr und 22:08:37 Uhr, Fr. 1'000.– bzw. Fr. 1'150.–) und das Privatkonto Ende Mai 2020 erstmals einen negativen Saldo aufwies (Urk. D1/31/6). Die Beschuldigte vermochte sodann keine plausible Erklärung für diese zahlreichen und ungewöhnlichen Transaktionen beizubringen (vgl. Urk. D1/27/5 S. 7; Prot. I S. 35). In der Untersuchung gab sie an, nicht zu wissen, weshalb die Privatklägerin 3 das Bargeld

benötigt habe (Urk. D1/27/5 S. 7). Erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung brachte sie vor, die Privatklägerin 3 habe immer wieder Sachen bestellt und

Angst vor finanziellen Nöten im Falle eines Eintritts in ein Altersheim gehabt (Prot. I S. 35; vgl. auch Prot. II S. 22 f.). Diese Behauptung erscheint – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 114 S. 40) – als nachgeschobene Schutzbehauptung, zumal J._____ glaubhaft angab, dass nicht mehr so viele Bestellungen im Rahmen des Teleshoppings nach Kündigung des dortigen Kontos ca. im Dezember 2019 erfolgt seien (Urk. D1/28/2 S. 6 F/A 44) und keine Hinweise vorliegen, dass die Privatklägerin 3 ihr Konto leer räumen wollte, da sie andernfalls auch ihren zu Sparzwecken eingerichteten Dauerauftrag von Fr. 350.– storniert hätte. Die Privatklägerin 3 führte in der Untersuchung denn auch aus, sie habe die Beschuldigte lediglich einmal mit einem Bargeldbezug beauftragt und ihr hierfür die Bankkarte samt Pin- Code übergeben. Die weiteren Bargeldbezüge seien ohne ihr Wissen erfolgt (Urk. D1/28/8 S. 5 f.). Mithin handelte es sich nicht nur um pauschale Behauptungen seitens der Privatklägerin 3. Es ist zwar theoretisch denkbar, dass die Privatklägerin 3 entsprechende Ängste im Falle eines Heimeintritts äusserte, jedoch erscheint ein Horten von Bargeld ihrerseits mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen wenig überzeugend. Denn einerseits erschliesst sich nicht, weshalb die Privatklägerin 3 in einem überschaubaren Zeitraum in so einer hohen Kadenz Bargeldabhebungen im tiefen vierstelligen Bereich hätte veranlassen sollen. Andererseits erscheint der enge zeitliche Konnex zwischen den Bargeldbezügen und den von der Beschuldigten getätigten Casinobesuche (vgl. nachstehend E. 6.1.6) sehr verdächtig und spricht gegen diese These. In diesem Zusammenhang vermag auch der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigten in zeitlicher Hinsicht ein gewisser Ermessensspielraum für den Bargeldbezug bzw. dessen Übergabe eingeräumt worden sei (Urk. 164 S. 13), angesichts des erwähnten zeitlichen Kontextes (hohe Kadenz der Bargeldbezüge und zeitliche Nähe zu den Casinobesuchen) nicht zu überzeugen.

5.2.7

Die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten waren im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 3. Juli 2020 eher angespannt. So wies ihr Konto durchgehend weniger als Fr. 4'000.– und gegen Ende des Monats öfters ein Negativsaldo auf (Urk. D1/31/19). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, erhielt die Beschuldigte bis 18. Oktober 2019 regelmässige Zahlungen von G._____ und M._____, die sich auf total Fr. 29'970.– bzw. Fr. 11'450.– beliefen, wobei die Beschuldigte zum Grund der Zahlungseingänge keine Angaben machte (Urk. D1/27/6 S. 1 f.). Weiter besteht seitens M._____ – gemäss den Angaben ihrer Rechtsvertreterin gegenüber den Migrationsbehörden – eine Darlehensforderung in der Höhe von Fr. 60'000.– gegenüber der Beschuldigten. Die Beschuldigte habe sodann im Frühling 2020 ihre Arbeitsstelle verloren, nachdem sie über drei Monate keinen Lohn erhalten habe. Überdies ist die Beschuldigte hoch verschuldet und bezahlte ihre Krankenkassenprämien nicht (Urk. D1/51/11/222-233). Weiter ergibt sich aus den Akten des Migrationsamts, dass die Beschuldigte von September 2014 bis Februar 2019 und wieder ab August 2020 von der Sozialhilfe N._____ unterstützt wurde (Urk. D1/51/11/205). Aus diesen Ausführungen lässt sich schlussfolgern, dass sich die Beschuldigte bis 18. Oktober 2019 wohl aus den Geldüberweisungen der beiden genannten Herren M._____ und G._____ finanzieren konnte, was die Frage aufwirft, wie sie ohne Arbeitsstelle, Sozialhilfe und diese finanzielle Unterstützung im Jahr 2020 ihren Lebensunterhalt bestreiten konnte.

5.2.8

Die Beschuldigte machte geltend, sie habe sich aus den Gewinnen im Casino finanzieren können (Urk. D1/27/1 S. 3 f. und 17; Urk. D1/27/4 S. 3 F/A 19). Im Zeitraum vom 19. Oktober 2019 bis 3. Juli 2020 ist auf dem Privatkonto der Beschuldigten eine einzige Gutschrift zu verzeichnen (Urk. D1/31/19: 14. Mai 2020, Fr. 1'000.–). Hierzu brachte sie vor, diese Einzahlung stamme wohl aus einem Casinogewinn (Urk. D1/27/6 S. 3 F/A 21). Angesichts des Umstands, dass die Beschuldigte in den Schweizer Casinos gesperrt ist und gemäss den rechtshilfeweise edierten Unterlagen kein Gewinn der Beschuldigten in einem der Casinos in Liechtenstein verzeichnet wurde (Urk. D1/33-37), erscheint ein Casinogewinn, der auf das Konto der Privatklägerin einbezahlt worden sein soll, wenig plausibel. Dass die Beschuldigte im Online-Casino gewonnen haben soll (vgl. Prot. I S. 56), überzeugt ebenso wenig, da sie dies erstmals anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte, was ihre diesbezüglichen Depositionen wenig glaubhaft erscheinen lässt. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte (Urk. 114 S. 45), lassen sich aus den Unterlagen des Casinos O._____ L._____ zwar diverse Auszahlungen aus den Gewinnspielen entnehmen. Daraus wird indes weder ersichtlich mit welchem Einsatz die Beschuldigte gespielt noch mit welchem Geldbetrag sie das Casino verlassen hat. Es ist sodann mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschul- digte diese Gewinnauszahlungen nicht kumulativ erzielte, sondern die jeweiligen Auszahlungen wieder beim Glücksspiel einsetzte, wobei unklar bleibt, wie hoch ihr tatsächlicher Gewinn am Ende des jeweiligen Casinobesuchs war. Aus den Unterlagen ergibt sich weiter, dass die Beschuldigte durchaus auch einmal eine Glückssträhne hatte, was sie in der Untersuchung auch so angab, indem sie von einem Gewinn kurz vor der Schliessung der Casinos infolge der Covid-19-Pandemie sprach (Urk. D1/27/1 S. 3; Urk. D1/27/4). Ihre diesbezüglichen Angaben zur Höhe des Gewinns divergieren hingegen stark. So gab die Beschuldigte in der Einvernahme vom 24. Juni 2020 an, sie habe am Tag, an dem alles zu gemacht habe, Fr. 10'000.– gewonnen (Urk. D1/27/1 S. 3). Vor Vorinstanz nannte sie jedoch einen Gewinn von Fr. 40'000.–, den sie vor der Schliessung der Casinos aufgrund der Pandemie erspielt habe (Prot. I S. 51 ff.), während sie in der Berufungsverhandlung

sowohl einen Gewinn von Fr. 10'000.– als auch von Fr. 40'000.– erwähnte (Prot. II S. 20), was ihre diesbezüglichen Depositionen als widersprüchlich und damit wenig glaubhaft erscheinen lässt. Die Beschuldigte gab zu Protokoll, es habe sich dabei um einen Jackpot-Gewinn gehandelt (Prot. I S. 51), was sich indes mit den edierten Akten des Casino O._____ nicht in Übereinstimmung bringen lässt (vgl. Urk. D1/34/2). Überdies scheint es lebensfremd, dass die Beschuldigte über Monate hinweg derart hohe Gewinne erzielt und keine Verluste erlitten haben soll, sodass sie damit ihren Lebensunterhalt während rund neun Monaten hätte finanzieren können. So zeigt sich etwa aus den Akten des … Casino Liechtenstein, dass die Beschuldigte zwar an der Slotmaschine durchaus gewann, aber unter dem Strich das Casino stets mit einem Verlust verliess (Urk. D1/37/4).

5.2.9

Die von der Verteidigung ins Spiel gebrachte Dritttäterschaft in der Person von D._____ und J._____ (Urk. 164 S. 14) kann zwar nicht gänzlich ausgeschlossen werden, jedoch verdichten sich die dargelegten Indizien dergestalt, dass sie in ihrer Gesamtheit eine alternative Täterschaft als nicht plausibel erscheinen lassen.

(Urk. D1/28/2) ergibt sich, die Privatklägerin 3 hätte sich ihnen gegenüber dahingehend geäussert, sie hätte – in der Zeit, in der die Beschuldigte die Bargeldabhebungen tätigte – kein Geld von dieser erhalten, um die monatlichen Rechnungen zu zahlen bzw. Bargeld zu Hause deponieren zu können, was insoweit überrascht, da die beiden über die finanziellen Verhältnisse der Privatklägerin 3 durchaus gut informiert waren. E._____ schilderte sodann, dass sie zweimal gesehen habe, wie die Beschuldigte das zuvor bezogene Bargeld der Privatklägerin 3 übergeben habe (Urk. D1/28/3 S. 3). Angesichts dessen ist zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen, dass sie – wie zuvor F._____ – jeweils Ende des Monats der Privatklägerin 3 Bargeld überliess und diesbezüglich auch ein Auftrag seitens der Privatklägerin 3 bestand. Dementsprechend sind von den fraglichen Bargeldbezügen vom Privat- bzw. Sparkonto der Privatklägerin 3 gesamthaft Fr. 16'500.– in Abzug zu bringen (Urk. D1/31/19: 27. Februar 2020, 15:49:57 Uhr, Fr. 4'000.–; 26. März 2020, 14:21:07 Uhr, Fr. 5'000.–; 30. April 2020, 17:41:26 Uhr, Fr. 4'000.–; 26. Mai 2020, 12:35:49 Uhr, Fr. 3'500.–). In der Zwischenzeit, mithin vom 3. März 2020 bis 16. Juni 2020, tätigte die Beschuldigte hingegen Bargeldbezüge im Umfang von total Fr. 42'100.– die nicht im Auftrag der Privatklägerin 3 erfolgten und die zur Finanzierung ihres eigenen Lebensunterhalts dienten.

5.2.11

Der angeklagte Sachverhalt ist somit – mit vorstehenden Präzisierungen – auch diesbezüglich erstellt.

5.3

Rechtliche Würdigung

5.3.1

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB zutreffend dargelegt, worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen ist (Urk. 114 S. 73 f.).

5.3.2

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung bezüglich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 StGB gestützt auf das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen mit Wirkung per 1. Juli 2023 revidiert wurde. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB zutreffend erkannt, dass die von der Beschuldigten verübten Delikte unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmässigkeit nach dem zur Tatzeit geltenden Recht zu beurteilen sind, da sich die zum Urteilszeitpunkt geltende Fassung von Art. 147 Abs. 2 StGB aufgrund einer Erhöhung der angedrohten Mindeststrafe nicht als milder erweist (Urk. 114 S. 73).

5.3.3

Indem die Beschuldigte im Zeitraum vom 3. März 2020 bis 16. Juni 2020 in N._____ und P._____ ohne entsprechende Berechtigung vom Privat- bzw. Sparkonto der Privatklägerin 3 Bargeld von gesamthaft Fr. 42'100.– bezog, schädigte sie diese in ihrem Vermögen. Die Beschuldigte handelte sodann zweifellos vorsätzlich und mit der Absicht, sich selber zu bereichern. Dementsprechend machte sie sich – mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen – des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 aStGB schuldig.

5.3.4

In Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte im fraglichen Zeitraum über keine Einnahmen verfügte und auf diesem Weg ein durchschnittliches Monatseinkommen von über Fr. 10'000.– erzielte sowie das erhältlich gemachte Bargeld zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts und ihrer Casinobesuche einsetzte, handelte sie sodann gewerbsmässig im Sinne von Art. 147 Abs. 2 aStGB.

5.3.5

Zusammenfassend ist die Beschuldigte des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB schuldig zu sprechen.

6.

Dossier 1 – Geldwäscherei

6.1

Sachverhalt

6.1.1

In der Anklageschrift vom 5. Juli 2023 wird der Beschuldigten ferner vorgeworfen, dass sie im Zeitraum vom ca. 25. September 2019 bis ca. 1. Juli 2020 mit dem von ihr bei der Privatklägerin 3 gestohlenen Schmuck und Gold ca. im Februar 2020 nach Bosnien gereist sein soll, um diese Wertgegenstände dort zu veräussern. Anschliessend soll sie mit dem durch den Verkauf erlangten Bargeld zurück in die Schweiz gereist sein. Von hier aus sei sie mehrmals pro Woche in ein Spielcasino nach L._____ (FL) sowie Q._____ (FL) gegangen, wo sie das unrechtmässig erlangte Bargeld sowie den Gewinn aus dem Schmuckverkauf investiert habe und anschliessend mit dem Gewinn aus der Spielbank in die Schweiz gereist sei, um so die Herkunft dieser Vermögenswerte bzw. Bargeldeinkünfte zu vertuschen (Urk. D1/75 S. 8 ff.).

6.1.2

Mit vorinstanzlichem Urteil wurde rechtskräftig (vgl. vorstehend E. II./1.2.) festgestellt, dass die Beschuldigte von den Vorwürfen des Diebstahls von Schmuck und Gold freizusprechen ist (vgl. Urk. 114 S. 34 und 46). Dementsprechend beschränkt sich der zu prüfende Anklagesachverhalt betreffend Geldwäscherei auf den Vorwurf der Verwendung des durch die ab dem 27. Februar 2020 getätigten Geldbezüge unrechtmässig erlangten Bargelds in den Casinos in Liechtenstein.

6.1.3

Unbestritten ist, dass die Beschuldigte regelmässig im Casino in Liechtenstein war (Urk. D1/27/1 S. 4 f. und 14 f.; Urk.D1/27/4 S. 4 f.; Urk. D1/27/5 S. 1 f.). Die Beschuldigte stellt jedoch in Abrede, dass sie das abgehobene Bargeld im Casino eingesetzt hat, und gab an, dass sie dieses der Privatklägerin 3 jeweils übergeben hatte (Urk. D1/27/6 S. 6; Prot. I S. 36 f.). Bei dieser Sachdarstellung blieb die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (vgl. Prot. II S. 19 f. und 22 f.).

6.1.4

Gemäss vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass die Beschuldigte Bargeldbezüge im Umfang von total Fr. 42'100.– tätigte, die sie für sich selbst einbehielt (vgl. vorstehend E. 5.2.10). Im Nachfolgenden ist somit lediglich zu prüfen, ob die Beschuldigte das unrechtmässig abgehobene Bargeld tatsächlich in den Casinos einsetzte.

6.1.5

Zur Erstellung des Sachverhaltes betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei liegen nebst den Aussagen der Beschuldigten insbesondere die folgenden verwertbaren Beweismittel bei den Akten: Die Aussagen von D._____ (Urk. D1/28/1 und 9) und von E._____ (Urk. D1/28/3), wobei letztere nur zugunsten der Beschuldigten berücksichtigt werden können (vgl. vorstehend E. 3.1.3), die edierten Akten der UBS (Urk. D1/31/1-19) und die auf dem Rechtshilfeweg edierten Akten der Casinos in Liechtenstein (Urk. D1/34-37).

6.1.6

In der Untersuchung gab die Beschuldigte zu Protokoll, sie habe jeweils mit kleineren Geldbeträgen in der Höhe von Fr. 2.– bis Fr. 5.– bzw. mit Fr. 100.– gespielt (Urk. D1/27/4 S. 4; Urk. D1/27/5 S. 2). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren (vgl. Urk. 114 S. 48 f.), dass die Beschuldigte im Zeitraum von Januar bis Oktober 2019 während ihren Casinobesuchen jeweils höhere Bargeldbezüge von total Fr. 31'000.– im R._____ L._____ tätigte, wobei die Beschuldigte teilweise innert kürzester Zeit wiederholt Bargeld abhob (Urk. D1/31/19: bspw. 11.02.2019,

21:04:41 Uhr, Fr. 400.–; 20:50:23 Uhr, Fr. 500.–; 19.03.2019, 20:14:09 Uhr, Fr. 200.–; 20:26:13 Uhr, Fr. 500.–; 12:11:05 Uhr, Fr. 400.–; 20.09.2019, 18:20:34 Uhr, Fr. 1'000.–, 19:31:26 Uhr, Fr. 1'000.–; 25.09.2019, 16:06:10 Uhr, Fr. 1'000.–; 19:49:10 Uhr, Fr. 1'000.–; 22:21:46 Uhr, Fr. 100.–). Diese wiederholt hohen Bargeldbezüge, welche jeweils in L._____ erfolgten, deuten darauf hin, dass die Beschuldigte mit einem insgesamt weitaus höheren Geldeinsatz im Casino spielte, als von ihr angegeben. Dies deckt sich sodann mit den Angaben von D._____, welcher ebenfalls hohe, seitens der Beschuldigten eingesetzte Spieleinsätze schilderte (vgl. Urk. D1/28/9 S. 3). Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte nicht nur hohe Geldsummen beim Glücksspiel investierte, sondern auch entsprechend viel Geld dabei verlor. Augenfällig ist sodann, dass die Beschuldigte jeweils in L._____ hohe Geldbezüge tätigte, nachdem sie einen Zahlungseingang, insbesondere von G._____ oder M._____, auf ihrem Privatkonto verbuchen konnte, was dafür spricht, dass sie ihren Lebensunterhalt und ihre Casinobesuche über diese Gutschriften finanzierte. Der Staatsanwaltschaft ist sodann beizupflichten (vgl. Urk. 97 S. 15 f.; Urk. 163 S. 2 ff.), dass insbesondere die in P._____ bezogenen Bargelder in der Gesamthöhe von Fr. 11'150.– sich nicht anders erklären lassen, als dass die Beschuldigte diese Gelder im Casino in Liechtenstein einsetzte. Diese Transaktionen erfolgten unmittelbar nach der Wiedereröffnung der Grenze bzw. mit dem ersten Casinobesuch der Beschuldigten im Casino O._____ am 6. Juni 2020 (vgl. Urk. D1/34/9). In diesem Kontext fällt sodann auf, dass die Beschuldigte offenbar vor bzw. während des Casinobesuchs die tatgegenständlichen Bargeldabhebungen in P._____ tätigte. Namentlich befand sich die Beschuldigte am 6. Juni 2020 um 18:33 Uhr im Casino O._____, hob anschliessend um 21:55:33 Uhr Fr. 2'000.– vom Konto der Privatklägerin 3 ab und begab sich anschliessend wieder ins Casino O._____, wo um 23:14 Uhr eine Gewinnauszahlung registriert wurde. Am 7. Juni 2020 besuchte die Beschuldigte um 17:27 Uhr das Casino O._____, ehe sie um 22:08:37 Uhr in P._____ Bargeld bezog und danach ins Casino zurückkehrte. Analoge Situationen wiederholten sich auch am 8. Juni Diesbezüglich verstrickte sich die Beschuldigte auch in Widersprüche, indem sie

zuerst angab, sie habe jeweils nach dem Casinobesuch auf dem Heimweg die frag- lichen Bargeldbezüge getätigt, demgegenüber sie auf Vorhalt der aktenkundigen Bargeldbezüge bzw. Casinobesuche ihre Sachdarstellung dahingehend anpasste, dass sie einen Bargeldbezug auch während den Casinobesuchen einräumte (Prot. I S. 37 f.). Mithin erscheinen ihre diesbezüglichen Depositionen wenig glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte das in P._____ unrechtmässigerweise bezogene Bargeld von gesamthaft Fr. 11'150.– anschliessend im Casino einsetzte, zumal die Beschuldigte auch keine anderweitige Einnahmequelle besass (vgl. vorstehend E. 5.2.8). Ein gewisser zeitlicher Konnex zwischen den Bargeldbezügen in N._____ und den gleichentags erfolgten Casinobesuchen kann mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 97 S. 15; Urk. 163 S. 3) nicht von der Hand gewiesen werden. Mit der Vorinstanz kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die weiteren Bargeldabhebungen in N._____ von der Beschuldigten zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts benötigt wurden (vgl. Urk. 114 S. 51), zumal ein Gros der anklagegegenständlichen Transaktionen in der Zeit erfolgte, als die Grenze zum Fürstentum Liechtenstein geschlossen war. Angesichts dessen ist zugunsten der Beschuldigten davon ausgehen, dass sie dieses Geld nicht im Casino, sondern zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwendet hat. Der Verbrauch bzw. der Konsum von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten stellt zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine tatbestandsmässige Geldwäschereihandlung dar (BGE 149 IV 248 E. 6.4.2), jedoch wird der Beschuldigten mit Anklageschrift vom 5. Juli 2023 (Urk. D1/75) nicht vorgeworfen, dass sie mit dem unrechtmässig erlangten Geld ihren Lebensstil finanziert haben soll, sodass sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

6.1.7

Zusammenfassend ist der angeklagte Sachverhalt betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei mit der Einschränkung, dass die Beschuldigte lediglich das in P._____ unrechtmässig bezogene Bargeld von gesamthaft Fr. 11'150.– im Zeitraum vom 6. Juni 2020 bis 1. Juli 2020 im Casino beim Glücksspiel investierte, in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

6.2

Rechtliche Würdigung

6.2.1

In Bezug auf die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB hat die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen des Tatbestandes korrekt dargestellt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 114 S. 75). Hervorzuheben bzw. zu ergänzen ist, dass Tathandlung der Geldwäscherei jeder Vorgang ist, der geeignet ist, die Ermittlung, Auffindung oder Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten entscheidend zu tangieren, ohne dass ein entsprechender Erfolg gegeben sein muss (BGE 126 IV 255 E. 3.a; 124 IV 274 E. 2). Ob eine Vereitelungshandlung vorliegt, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 144 IV 172 E. 7.2.2; 129 IV 238 E. 3.3). Handlungen, die einen sog. "paper trail" begründen oder nur verlängern, sind somit solange nicht als Geldwäscherei zu qualifizieren, als die Vermögenswerte noch einziehbar sind (PIETH, BSK StGB II, 4. Aufl., N 44 zu Art. 305bis StGB; BGE 144 IV 173 E. 7.2.2). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand ein vorsätzliches Handeln, wobei Eventualvorsatz genügt. Nach Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung der Tat für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 IV 26 E. 3.2.2.). Dem Geldwäscher muss mithin mindestens in der geforderten Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 m.w.H.).

6.2.2

Gemäss erstelltem Sachverhalt, setzte die Beschuldigte das aus dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erlangte Bargeld von gesamthaft Fr. 11'150.–, welches sie in P._____ am Bankomaten bezog, in den Casinos im Fürstentum Liechtenstein ein. Damit ist das Kriterium der Vortat erfüllt, da es sich beim Tatbestand von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 aStGB um ein Verbrechen handelt. Indem die Beschuldigte das tatgegenständliche Bargeld ins Ausland schaffte und in den ausländischen Casinos beim Glücksspiel einsetzte, ehe sie die Auszahlung und einen allfälligen Gewinn wieder in die Schweiz zurückführte, wurde die Ermittlung des von ihr tatsächlich investierten Gelds sowie die daraus resultierenden Gewinne bzw. Verluste erheblich erschwert bzw. verunmöglicht, der sog. "paper trail" unterbrochen und die Herkunft der Gelder verschleiert. Angesichts des von der Beschuldigten selbst unbefugter- weise in P._____ bezogenen Bargelds wusste sie ohne Weiteres um die deliktische Herkunft dieser Gelder. Ferner ist angesichts der 20 Casinobesuche im tatgegenständlichen Zeitraum ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie damit in Kauf nahm, die Nachverfolgung der deliktisch erlangten Gelder zu erschweren, mithin handelte die Beschuldigte eventualvorsätzlich.

6.2.3

Damit hat sich die Beschuldigte der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (im Umfang von Fr. 11'150.–) schuldig gemacht.

7.

Dossier 1 – Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

7.1

Sachverhalt

7.1.1

Gemäss der Anklage soll die Beschuldigte des Weiteren ohne Berechtigung der Privatklägerin 3 im Zeitraum vom 1. September 2019 bis 23. Juni 2020 an deren Wohnort mindestens vier Mal das rezeptpflichtige, betäubungsmittelhaltige Medikament Zolpidem – über die der Privatklägerin 3 bereits verschriebene Menge hinaus und ohne über ein vorhandenes und benötigtes ärztliches Rezept zu verfügen – verabreicht haben (Urk. D1/75 S. 11). Dem Anklagesachverhalt lässt sich indes nicht entnehmen, dass die Beschuldigte unerlaubterweise in Besitz des Medikaments Zolpidem gekommen sein soll, weshalb der Vorwurf des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG dem Anklagegrundsatz im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO folgend nicht mitumfasst ist.

7.1.2

Die Beschuldigte hat im Laufe des Verfahrens eingeräumt, dass sie der Privatklägerin 3 viermal jeweils eine Tablette des Medikamentes Zolpidem überlassen hat, weil Letztere keine der ihr ärztlich verordneten Tabletten mehr besessen habe. Die Privatklägerin 3 habe die Tabletten später selbständig einnehmen wollen (Prot. I S. 29 f.; vgl. Urk. D1/27/5 S. 4 f.; Urk. 164 S. 15). Die Privatklägerin 3 äusserte sich sodann dahingehend, dass sie von der Beschuldigten vier- bis fünfmal Zolpidem erhalten habe (Urk. D1/28/8 S. 3), ohne dass ihrerseits geltend gemacht wurde, die Beschuldigte hätte ihr die Tabletten verabreicht.

7.1.3

Der Anklagesachverhalt ist somit mit der Einschränkung, dass die Beschuldigte der Privatklägerin 3 das Zolpidem nicht im engeren Sinn verabreicht, sondern überlassen hat, in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt.

7.2

Rechtliche Würdigung

7.2.1

Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c).

7.2.2

Wie die Vorinstanz zutreffend erwog (Urk. 114 S. 76), handelt es sich bei Zolpidem um ein Betäubungsmittel im Sinne von Art. 2a und 7 BetmG (Anhang 1 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11). Die Beschuldigte gab der Privatklägerin 3 viermal eine Tablette des Medikaments Zolpidem weiter, ohne dass hierfür ein ärztliches Rezept vorlag und die Beschuldigte hierzu auch nicht berechtigt war. Soweit die Verteidigung einen Verbotsirrtum geltend macht (Urk. 164 S. 15 f.), ist sie damit nicht zu hören. Der Umstand allein, die Beschuldigte habe geglaubt, sich nicht strafbar zu verhalten, genügt für die Annahme eines Verbotsirrtums nicht, zumal ihr die Rezeptpflichtigkeit des fraglichen Medikaments bekannt war und sie wusste, dass dessen Abgabe Ärzten vorbehalten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 7B_250/2022 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.2). Mithin hat sich die Beschuldigte des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG schuldig gemacht.

8.

Dossier 2 – Betrug zum Nachteil von S._____ (2017)

8.1

Sachverhalt

8.1.1

Hinsichtlich Dossier 2 wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten mit erwähnter Anklage vor, den Privatkläger 2 Ende Juni/anfangs Juli 2017 unter Vortäuschung einer Notsituation, wonach sie dringend Fr. 6'000.– für eine Hauskaution benötigen würde, da sie andernfalls auf der Strasse stünde, erhältlich gemacht zu haben. Sie habe dem Privatkläger 2 wahrheitswidrig angegeben, dass ein hoher Geldbetrag von über EUR 300'000.– aus einem Auslandsimmobilienverkauf am Zoll sichergestellt worden sei und nun Zollgebühren bezahlt werden müssten, damit sie das Geld erhalten würde. Aus dem zurückgehaltenen Geld könnte die Schuld getilgt werden. Über die finanzielle Absicherung und damit die Rückzahlungsfähig- keit der Beschuldigten getäuscht, habe der Privatkläger 2 mittels sechs Bargeldbezügen am Postomaten insgesamt Fr. 6'000.– abgehoben (Urk. D1/75 S. 11 f.).

8.1.2

Die Beschuldigte bestritt in der Untersuchung und vor Vorinstanz konstant, dass sie dem Privatkläger 2 Geld schulde, sondern sie stellte sich auf den Standpunkt, er habe bei ihr Schulden von total Fr. 7'000.– (Urk. D2/3; Urk. D1/27/7 S. 6; Prot. I S. 41 f.). Der Privatkläger 2 habe das Geld benötigt, weil er Schulden im Bordell gehabt habe (D2/3 S. 2 f.; Prot. I S. 42). Bei dieser Sachdarstellung blieb die Beschuldigte auch im Berufungsverfahren (vgl. Prot. II S. 21).

8.1.3

Zur Prüfung des Anklagesachverhalts liegen die Aussagen der Beschuldigten (Urk. D1/27/7; Urk. D2/3; Prot. I S. 41 ff.; Prot. II S. 18 ff.) und diejenigen des Privatklägers 2 (Urk. D2/4, 7 und 9) sowie die edierten Unterlagen der PostFinance

8.1.4

Der Privatkläger 2 gab konstant zu Protokoll, dass er Ende Juni 2017 von der Beschuldigten nach Fr. 6'000.– gefragt worden sei, weil sie andernfalls auf der Strasse stünde (Urk. D2/4 S. 2; Urk. D2/4 S. 3 f.; Urk. D2/9 S. 5). Weiter gab er in der Untersuchung durchwegs an, dass er aufgrund der Tageslimite den Betrag von jeweils Fr. 1'000.– an zwei Tagen in N._____ und weitere Fr. 4'000.– in Zürich bei der … in bar bezogen habe (Urk. D2/4 S. 2; Urk. D2/7 S. 4; vgl. Urk. D2/9 S. 6), was sich auch mit den edierten Kontoauszügen der PostFinance deckt (vgl. Urk. D2/18). Auch der Umstand, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. März 2018 keine weiteren Bargeldbezüge von diesem Bankkonto erfolgt sind, deutet – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 114 S. 57) – darauf hin, dass der Privatkläger 2 das abgehobene Geld nicht für sich benötigte. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 14. Juli 2018 sowie der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 7. Juni 2023 führte der Privatkläger 2 aus, die Beschuldigte habe den Betrag von Fr. 6'000.– für die Mietzinskaution benötigt (Urk. D2/4 S. 2; Urk. D2/9 S. 5). Hingegen gab er in der Einvernahme vom 17. Februar 2021 zu Protokoll, dass die Beschuldigte ihm gegenüber Mietzinsausstände, die sie mit dem Geld begleichen müsse, geltend gemacht habe (Urk. D2/7 S. 3). Dieser Widerspruch lässt die Aussagen des Privatklägers 2 jedoch nicht als unglaubhaft erscheinen, zumal er im Wesentlichen eine von der Beschuldigten angeführte Begründung im Zusam- menhang mit der Wohnungsmiete vorbringt und er überdies auch geltend macht, er habe ihr damals sowohl für die Mietzinskaution als auch für offene Mietzinszahlungen Geld gegeben (vgl. Urk. D2/7 S. 10 F/A 83). Weiter vermögen die Aussagen des Privatklägers 2 auch zu überzeugen, da er in der Untersuchung unverändert und kohärent zu Protokoll gab, dass die Beschuldigte ihm gegenüber angegeben habe, ein Haus im Ausland verkauft zu haben, wobei der Verkaufserlös vom Zoll sichergestellt worden sei. Dies habe ihm die Sicherheit gegeben, dass er das der Beschuldigten ausgeliehene Geld zurückerhalten werde (vgl. Urk. D2/4 S. 3; Urk. D2/7 S. 9 f.; Urk. D2/9 S. 6). Dass der Privatkläger 2 unterschiedliche Angaben zur Höhe des angeblich vom Zoll sichergestellten Bargelds machte (vgl. D2/7 S. 11:

EUR 300'000.–; Urk. D2/4 S. 3 bzw. Urk. D2/9 S. 6: Fr. 500'000.–), erscheint insoweit erklärbar, als zwischen der ersten und der zweiten polizeilichen Befragung rund 2 ½ Jahre vergingen und der Privatkläger 2 durchwegs eine hohe sechsstellige Summe nannte. Weiter brachte der Privatkläger 2 widerspruchsfrei vor, dass die Beschuldigte ihm zur Untermauerung ihrer Behauptung auf ihrem Handy mehrere Fotografien des angeblich verkauften Hauses gezeigt habe (Urk. D2/7 S. 10; Urk. D2/9 S. 6 f.). Hätte er um den wahren Sachverhalt gewusst, so hätte er der Beschuldigten kein Geld ausgeliehen (Urk. D2/9 S. 7 F/A 46). Der Privatkläger 2 gibt an, eine längere Reaktionszeit zu haben bzw. einfach etwas langsam zu sein (Urk. D2/7 S. 2), wobei der Umstand, dass seine finanziellen Angelegenheiten durch seine Familienangehörigen geregelt werden (vgl. Urk. D2/9 S. 3 f.), darauf hindeutet, dass er gewisse kognitive Defizite aufweist, auch wenn er dies verneint (Urk. D2/9 S. 3). Nach dem Gesagten erweisen sich die Depositionen des Privatklägers 2 aber auch unter Berücksichtigung der kognitiven Defizite, als glaubhaft, da er über rund fünf Jahre hinweg in mehreren Einvernahmen im Wesentlichen widerspruchsfrei und lebensnah über das Geschehene zu berichten vermochte. Die Sachdarstellung der Beschuldigten erweist sich indes als wenig überzeugend, da sie zum anklagegegenständlichen Zeitpunkt Schulden von über Fr. 100'000.– aufwies und von der Sozialhilfe unterstützt wurde (Urk. D1/51/11/107-110, 229-230 und 292-295), was sie in der polizeilichen Einvernahme vom 25. Juli 2019 wahrheitswidrig in Abrede stellte (Urk. D2/3 S. 9). Ebenso wenig ist – mit der Vorinstanz (Urk. 114 S. 57) – davon auszugehen, dass die Beschuldigte über die nötigen fi- nanziellen Mittel verfügte, um dem Privatkläger 2 – wie von ihr behauptet – einen Betrag von Fr. 7'000.– leihen zu können. Auch vermag ihre Argumentation, wonach D._____ dem Privatkläger 2 gesagt haben soll, was er aussagen soll, bzw. diesen zur Anzeigeerstattung angestiftet bzw. angestachelt habe (Urk. D1/27/7 S. 9; Prot. I S. 43; Urk. 98 S. 31; Urk. 164 S. 16), nicht zu überzeugen, da die Beschuldigte und D._____ zum Zeitpunkt der Strafanzeige im Jahr 2018 noch mit Letzterem befreundet war und keine Hinweise dafür bestehen, dass D._____ gegen die Beschuldigte intrigiert haben soll. Es erscheint – einhergehend mit der Verteidigung (Urk. 164

S. 18) – zwar durchaus etwas ungewöhnlich, dass der Privatkläger 2 ohne besonderes Vertrauens- bzw. Näheverhältnis der Beschuldigten eine durchaus ansehnliche Summe geliehen hat, dieser Umstand allein vermag jedoch dem Ganzen nicht die nötige Wendung zu geben. Zusammenfassend ist der Anklagesachverhalt in objektiver und in subjektiver Hinsicht erstellt.

8.2

Rechtliche Würdigung

8.2.1

Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmass- nahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 150 IV 169 E. 5.1.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichtes 6B_360/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 2.1; E. 19.4.3 mit Hinweisen). Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist sodann nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen missbraucht (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_309/2024,6B_313/2025 vom 10. März 2025 E. 3.2.4;6B_813/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2.3.5.;

8.2.2

Indem die Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 vorgab, ein Haus im Ausland für mehrere hunderttausend Euro bzw. Schweizer Franken verkauft zu haben und so den Anschein von zumindest baldiger Liquidität sowie einer Rückzahlungsbereitschaft weckte, veranlasste sie den Privatkläger 2 zur Übergabe des Bargelds. Zur Untermauerung ihrer Behauptung zeigte sie dem Privatkläger 2 auf ihrem Handy Aufnahmen des angeblich verkauften Hauses. Grundsätzlich war es für die Beschuldigte nicht mit einem grossen Aufwand verbunden, vom Privatkläger 2 insgesamt Fr. 6'000.– erhältlich zu machen. Eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung ist vorliegend indes zu verneinen, da der Privatkläger 2 einerseits kaum eine Möglichkeit zur Überprüfung der Behauptungen der Beschuldigten hatte. Andererseits war es auch seiner Naivität, seinen leichten kognitiven Defizite und seinem aufgrund der damaligen Freundschaft bestehenden Vertrauensverhält- nis geschuldet, dass der Privatkläger 2 ihr so leicht Glauben schenkte, was die Beschuldigte antizipierte und ausnutzte. Angesichts der konkreten Opfer-Täter-Beziehung kann dem Privatkläger 2 auch nicht vorgeworfen werden, er hätte die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Daran vermag der Umstand, dass der Privatkläger 2 der Beschuldigten bereits zuvor wiederholt Geld ausgeliehen und bis zum anklagegegenständlichen Zeitpunkt noch nicht zurückerhalten haben soll (vgl. Urk. D2/5), nichts zu ändern. Dementsprechend ist in casu auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu bejahen. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte sodann zweifellos vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht.

8.2.3

Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Die Beschuldigte ist damit auch in zweiter Instanz des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

9.

Dossier 2 – Urkundenfälschung

9.1

Sachverhalt

9.1.1

Weiter sollen der Anklageschrift zufolge die Beschuldigte und der Privatkläger 2 am 8. Juli 2018, ca. 2:00 Uhr, einen Darlehensvertrag betreffend die vorgängig erfolgte Aushändigung des Geldes unterzeichnet haben, wobei die Beschuldigte nach Unterzeichnung des Vertrags diesen dahingehend abgeändert haben soll, dass es so ausgesehen habe, als schulde der Privatkläger 2 der Beschuldigten den Betrag von Fr. 7'800.–, was nicht der Wahrheit und auch nicht dem Willen des Geschädigten entsprochen habe (Urk. D1/75 S. 12 f.).

9.1.2

Von der Beschuldigten wird nicht in Abrede gestellt, dass sie den Darlehensvertrag erstellt hat. Sie bestreitet hingegen, diesen nachträglich abgeändert zu haben. Der Privatkläger 2 schulde ihr die im Vertrag festgehaltenen Geldbeträge (Urk. D2/3 S. 8; Urk. D1/27/7 S. 6; Prot. I S. 43 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Beschuldigte bei ihren bisherigen Depositionen (Prot. II S. 21).

9.1.3

Bei den Akten finden sich die erwähnten Einvernahmen der Beschuldigten sowie des Privatklägers 2 (vgl. vorstehend E. 8.1.3.) sowie der "Darlehensvertrag"

9.1.4

Der Privatkläger 2 schilderte in seinen Einvernahmen in der Untersuchung widerspruchsfrei und lebensnah, wie die Beschuldigte am 8. Juli 2018 morgens um 2:00 Uhr bei ihm zu Hause aufgetaucht sei und handschriftlich den Darlehensvertrag erstellt habe. Nach der Unterzeichnung des Dokuments habe die Beschuldigte nachträglich den Satz "Hiermit beschtetige ich das ich das geld Frau A._____ schulde." hinzugefügt. Anschliessend habe sie gesagt, dass sie ihn nun betreiben könne. Er habe den Darlehensvertrag fotografieren können, ehe sie diesen zu sich genommen habe (vgl. Urk. D2/4 S. 5 f.; Urk. D2/7 S. 6 f.; Urk. D2/9 S. 7 f.). Es fällt sodann auf, dass der fragliche Satz in einer kleineren Schrift als die Aufstellung der (angeblichen) Schulden geschrieben steht, was ebenfalls darauf hindeutet, dass der Text nicht in einem Zug geschrieben wurde. Die Beschuldigte vermochte hierzu auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine plausible Erklärung beibringen (vgl. Prot. II S. 21). Wie vorstehend erstellt (vgl. E. 8.1.4.) hat sie vom Privatkläger 2 am 5. und 6. Juli 2017 gesamthaft Fr. 6'000.– als Darlehen erhalten, welches sie nicht zurückzahlte. Dass sie ihm ein Darlehen von total Fr. 7'800.– gewährt haben soll, erscheint nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass der Privatkläger 2 gleichentags, mithin am 8. Juli 2018, um 09:15 Uhr, bei der Stadtpolizei Winterthur wegen des Vorgefallenen Strafanzeige gegen die Beschuldigte erstattete (Urk. D2/1 S. 2). Seine Sachdarstellung überzeugt bei dieser Beweislage. Damit ist der objektive und subjektive Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt.

9.2

Rechtliche Würdigung

9.2.1

Die Vorinstanz hat die rechtstheoretischen Grundlagen hinsichtlich des Tatbestands der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB knapp und korrekt dargelegt (Urk. 114 S. 77), wonach die eigenmächtige Abänderung einer von einem anderen verurkundeten Erklärung, sodass dies nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt dient, als Verfälschen einer Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gilt. Eine Inhaltsveränderung kann auch durch Ergänzung der bisherigen Erklärung herbeigeführt werden, sofern dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht (BOOG, BSK StGB II, 4. Aufl., 2019 N 47 zu Art. 251 StGB).

9.2.2

Beim vorliegenden Dokument, welches als "Darlehensvertrag" tituliert ist, handelt es sich unbestrittenermassen um eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB. Das fragliche Schriftstück wies zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der beiden Parteien einzig die Überschrift, dass es sich um einen Darlehensvertrag zwischen dem Privatkläger 2 und der Beschuldigten handelt, und eine Aufstellung über die (angeblich) bereits ausgehändigten Geldbeträge auf. Durch die nachträgliche Ergänzung des Dokuments mit dem Zusatz, wonach S._____ bestätigt, dass er das Geld Frau A._____ schulde, hat sich der Sinn der Urkunde wesentlich verändert, als eine Schuldanerkennung seitens des Privatklägers stipuliert wurde. Diese inhaltliche Veränderung der Urkunde nahm die Beschuldigte ohne die Zustimmung des Privatklägers vor und entsprach auch nicht seiner ursprünglichen Willenserklärung. Indem die Beschuldigte das Dokument nachträglich zu ihren Gunsten abänderte und so einen rechtlichen Anspruch auf Rückzahlung des angeblich gewährten Darlehens fingierte, handelte sie vorsätzlich und in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

9.2.3

Nachdem weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich die Beschuldigte der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

10.

Fazit

Zusammenfassend ist die Beschuldigte schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (unbekannte Anzahl Goldvreneli im Dezember 2019), des gewerbsmässig betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB, der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (im Umfang von Fr. 11'150.–), der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG, des

Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.

IV. Strafzumessung

1.

Grundlagen der Strafzumessung / Strafrahmen / Strafart

1.1

Die allgemeinen Regeln der Strafzumessung und zur Wahl der Sanktionsart hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargelegt. Darauf (vgl. Urk. 114 S. 78 ff.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (BGE 144 IV 313; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1;6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden.

1.2

Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen in der zur Tatzeit geltenden Fassung für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (vgl. dazu auch vorne E. III./5.3.2.) sowie für den Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, den Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und die Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe sowie für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG sowie die Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe korrekt abgesteckt (Urk. 114 S. 81 f.). Es liegen keine ausserordentlichen Umstände vor, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen lassen.

1.3

Die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3, 217 E. 3.3.3; 134 IV 97 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichtes 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3).

1.4

Vorliegend stellt der gewerbsmässige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB das schwerste Delikt dar. Hernach werden die Strafen für den Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB, den Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB, die Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, die Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB und die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG festzusetzen und im Falle gleichartiger Strafart zu asperieren sein.

2.

Tatkomponente

2.1

Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

2.1.1

Bezüglich der Beurteilung der objektiven Tatschwere des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage ist zu konstatieren, dass die Beschuldigte lediglich während rund 3 ½ Monaten wiederholt delinquierte und einen Deliktsbetrag in der Höhe von gesamthaft Fr. 42'100.– erhältlich machen konnte, womit innert kürzester Zeit eine hohe Deliktssumme geäufnet werden konnte. Auch wenn es sich dabei durchaus um einen namhaften Deliktsbetrag handelt, sind im Rahmen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage noch deutlich höhere Deliktsbeträge denkbar, was das Verschulden der Beschuldigten relativiert. Die Beschuldigte erschlich sich gezielt das Vertrauen einer alten, unterstützungsbedürftigen Frau und damit eines vulnerablen Opfers. Anschliessend nutzte sie dieses Vertrauen schamlos aus und brachte die Privatklägerin 3 so um einen Grossteil ihres Vermögens, was demge- genüber beträchtlich verschuldenserschwerend wirkt. Die Vorgehensweise der Beschuldigten war allerdings recht profan, zumal sie zu einem früheren Zeitpunkt berechtigterweise in den Besitz von Bankkarte und PIN-Code kam bzw. Zugriff erlangte und offenbart in dieser Hinsicht keine ausserordentliche kriminelle Energie. Insgesamt erweist sich das Verschulden der Beschuldigten vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe als gerade nicht mehr leicht, sodass eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten als angemessen erscheint. Eine Geldstrafe fällt damit ausser Betracht.

2.2

In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Dass ihre Taten zum Nachteil der Privatklägerin 3 auf rein finanzielle Interessen zurückzuführen sind, wirkt sich strafzumessungsneutral aus, da dieses Motiv jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1), wobei keine finanzielle Notsituation bestand. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 114 S. 85 f.) ist angesichts der zahlreichen Casinobesuche, wobei die Beschuldigte im Juni 2020 beinahe täglich das Casino aufsuchte (vgl. Urk. D1/34/21), und den dabei getätigten Geldeinsätzen – zugunsten der Beschuldigten – davon auszugehen, dass eine Spielsucht bzw. eine entsprechend ausgeprägte Neigung vorliegt. In der Folge setzte die Beschuldigte das unrechtmässig bezogene Bargeld teilweise beim Glücksspiel ein. Im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist jedoch zu konstatieren, dass das Gros des unrechtmässig erfolgten Bargeldbezugs von der Beschuldigten jedoch zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwendet wurde, sodass ihr diesbezügliches Verhalten lediglich in einem geringen Umfang auf die Spielsucht zurückzuführen ist, welche sich daher nur sehr geringfügig verschuldensmindernd – im Umfang von 2 Monaten – auszuwirken vermag.

2.3

Dementsprechend rechtfertigt sich nach dem Gesagten die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe.

2.4

Diebstahl

2.4.1

Was die objektive Tatschwere betrifft, gilt zu bemerken, dass der Deliktsbetrag der unbekannten Anzahl entwendeten Goldvreneli von ca. Fr. 670.– gering ausfällt, was sich deutlich verschuldensreduzierend auswirkt. Wie vorstehend aus- geführt, fällt demgegenüber erschwerend ins Gewicht, dass die Beschuldigte bei der Tatbegehung gezielt das Vertrauensverhältnis mit der Privatklägerin 3 ausnützte. Insgesamt wiegt das objektive Verschulden sehr leicht.

2.4.2

In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen Interessen zur Selbstbereicherung, ohne dass eine Notsituation bestand. Mithin wird die objektive Verschuldenskomponente nicht durch die subjektive gemindert, sodass sich nach Beurteilung der Tatkomponente einhergehend mit der Vorinstanz eine Strafe im Bereich von 1 ½ Monaten Freiheitsstrafe bzw. 45 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erweist.

2.4.3

Mit der Vorinstanz ist einherzugehen (Urk. 114 S. 81), dass sich vorliegend bereits unter spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Geldstrafe als nicht zweckmässig erweisen würde. Die Beschuldigte liess sich trotz der drei (teilweise einschlägigen) Vorstrafen (Urk. 154), mit welchen sie sowohl zu bedingten als auch zu unbedingten Geldstrafen verurteilt wurde, nicht von weiterer Delinquenz abhalten. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte hoch verschuldet ist, sodass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). Dementsprechend rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 1 ½ Monaten.

2.4.4

In Asperation zur Strafe betreffend den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage erweist sich mithin eine Erhöhung der Sanktion auf eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen.

2.5

Geldwäscherei

2.5.1

Im Zusammenhang mit der Geldwäscherei ist in objektiver Hinsicht festzustellen, dass der Deliktsbetrag mit Fr. 11'150.– im Vergleich mit anderen Fällen im Zusammenhang mit Geldwäscherei gering ist. Aus dem Umstand, dass die Beschuldigte das zuvor unrechtmässig abgehobene Bargeld in den Casinos beim Glücksspiel einsetzte, offenbart sich keine besondere kriminelle Energie. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden der Beschuldigten eher leicht.

2.5.2

In subjektiver Hinsicht ist verschuldensmindernd zu veranschlagen, dass die Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte, sodass sich isoliert be- trachtet – unter Verweis auf vorstehende Ausführungen (E. 2.4.3) – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten rechtfertigt.

2.5.3

In Asperation zu den bereits gewürdigten Strafen rechtfertigt sich eine Erhöhung um 2 ½ Monate auf 22 ½ Monate Freiheitsstrafe.

2.6

Betrug

2.6.1

Was die objektive Tatschwere betrifft, ist zu konstatieren, dass der Deliktsbetrag mit Fr. 6'000.– eher gering ausfällt, zumal im Rahmen des Betrugs klarerweise noch weit höhere Deliktssummen denkbar sind. Verschuldenserhöhend ist aber zu gewichten, dass die Beschuldigte das mit dem Privatkläger 2 bestehende freundschaftliche Verhältnis rücksichtslos missbrauchte und sich auch hier gezielt ein vulnerables Opfer aussuchte sowie dessen Naivität und leichten kognitiven Defizite skrupellos ausnutzte. Das Vorgehen der Beschuldigten zeigt sodann eine gewisse Raffinesse, weil sie gegenüber dem Privatkläger 2 nicht nur eine nicht überprüfbare Geschichte mit dem Hausverkauf und den damit einhergehenden Schwierigkeiten beim Zoll erfand, sondern diese auch mit Fotografien des angeblich verkauften Hauses untermauerte, welche sie dem Privatkläger auf ihrem Mobiltelefon zeigte. Das objektive Verschulden wiegt nach dem Gesagten insgesamt eher leicht.

2.6.2

In subjektiver Hinsicht fällt in Betracht, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Dass ihre Tat auf rein finanzielle Interessen zurückzuführen ist, wirkt sich strafzumessungsneutral aus, wobei keine finanzielle Notlage ihrer Seite vorlag. Insgesamt gesehen vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Es rechtfertigt sich somit isoliert betrachtet – unter Verweis auf vorstehende Ausführungen (E. 2.4.3) – eine Strafe im Bereich von 4 Monaten Freiheitsstrafe.

2.6.3

In Asperation mit den vorgenannten Strafen rechtfertigt sich eine Erhöhung der Strafe auf 25 Monate Freiheitsstrafe.

2.7

Urkundenfälschung

2.7.1

In objektiver Hinsicht gilt zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte mit der nachträglichen Ergänzung des Darlehensvertrags einen unrechtmässigen Vor- teil von Fr. 7'800.– verschaffen wollte, was vergleichsweise einem eher tieferen Deliktsbetrag entspricht. Auch wenn das Schriftstück grammatikalische Fehler und kein schönes Schriftbild aufweist, kann dem Dokument – entgegen der Vorinstanz (Urk. 114 S. 87) – nicht von Vornherein ein geringer Beweiswert zugesprochen werden, da letztlich mit dem Darlehensvertrag eine angebliche Forderung zulasten des Privatklägers 2 stipuliert wurde, der im Rahmen eines ordentlichen Zivilprozesses durchaus als Anspruchsgrundlage hätte eingereicht werden können, zumal für einen Darlehensvertrag keine gesetzlichen Formvorschriften vorgesehen sind und das Dokument von beiden Vertragsparteien unterzeichnet ist. Davon abgesehen suchte sich die Beschuldigte gezielt ein vulnerables Opfer, welches leichte kognitive Defizite aufweist, aus und nutzte das freundschaftliche Verhältnis zu diesem aus. Indem die Beschuldigte den Privatkläger 2 frühmorgens überrumpelte und ihm gegenüber den Anschein erweckte, sie wolle die von ihm erhaltenen Darlehen schriftlich in einem Vertrag festhalten, den sie nachträglich zu ihren Gunsten abänderte, zeigte sie eine gewisse Skrupellosigkeit und ein planmässiges Vorgehen, was eine nicht unbeträchtliche kriminelle Energie offenbart. Insgesamt erweist sich das objektive Tatverschulden in Relation zum relativ weiten Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe aber als eher leicht.

2.7.2

In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte direktvorsätzlich, sodass eine allfällige Strafminderung wegen Eventualvorsatzes nicht zum Tragen kommt. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive nicht relativiert. Im Ergebnis rechtfertigt sich angesichts der gesamten Tatschwere – unter Verweis auf vorstehende Ausführungen (E. 2.4.3) – bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe.

2.8

In Asperation mit den bereits gewürdigten Strafen erweist sich eine Erhöhung der Strafe auf 27 Monate Freiheitsstrafe als angemessen.

2.9

Mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

2.9.1

In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte lediglich vier Tabletten des Medikaments "Zolpidem", der Privatklägerin 3 auf deren Nachfrage hin zugänglich machte und Letztere bereits (auf ärztliche Ver- schreibung hin) eine beträchtliche Menge desselben einnahm. Insgesamt gesehen wiegt die objektive Tatschwere sehr leicht.

2.9.2

In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte jeweils direktvorsätzlich, wobei zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sie bei der Übergabe der Medikamente nicht in böswilliger Absicht gegenüber der Privatklägerin 3 handelte. Dementsprechend vermag die subjektive Tatschwere die objektive geringfügig zu relativieren. Nach einer Gesamtbetrachtung der Tatkomponenten erscheint – unter Verweis auf vorstehende Ausführungen (E. 2.4.3) – eine Freiheitsstrafe im Bereich von mindestens 15 Tagen als angemessen.

2.9.3

In Asperation der bereits gewürdigten Strafen rechtfertigt sich eine Freiheitsstrafe von 27 ½ Monaten.

3.

Täterkomponente

3.1

Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 114 S. 83 f.) sowie auf die nachstehend zur Landesverweisung gemachten Erwägungen (E. VI./2.3.) verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral.

3.2

Die Beschuldigte verfügt über drei Verurteilungen (Urk. 154): Mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Dezember 2016 wurde die Beschuldigte wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweise, der Hehlerei, der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung, der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und der Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Weiter wurde die Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Juli 2017 wegen Beschimpfung mit einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 100.– als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. April 2019 wurde die Beschuldigte wegen Fah- rens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Juli 2017 verurteilt, da der Vollzug der mit vorerwähntem Strafbefehl vom 12. Juli 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe widerrufen wurde. Mithin ist die Beschuldigte teilweise einschlägig vorbestraft und offenbart damit eine nicht unerhebliche Unbelehrbarkeit, auch wenn die Verurteilungen relativ geringfügig ausfielen. Die Vorstrafen wirken sich im Bereich von 3 bis 4 Monaten straferhöhend aus.

3.3

Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine substanzielle Strafreduktion bewirken. Dies gilt allerdings nur, wenn ein Geständnis auf Einsicht in das begangene Unrecht resp. auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung hingegen nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 1.3.1). Die Beschuldigte ist unverändert nicht geständig. Eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Einsicht oder Reue ist bei ihr nicht festzustellen (vgl. auch Prot. II S. 12 ff.).

4.

Fazit

4.1

Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es mithin angemessen, die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten zu bestrafen.

4.2

An die Freiheitsstrafe ist die von der Beschuldigten verbüsste Untersuchungshaft von 4 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).

V. Vollzug

1.

1.1

Im Rahmen der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderung des Sanktionenrechts wurden Art. 42 und 43 StGB revidiert. Die revidierten Bestimmungen sind für die Beschuldigte nicht milder, weshalb das alte Recht zur Anwendung gelangt (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB; Urteile des Bundesgerichtes 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.7.1;6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 3.2.1 und 6B_254/2018 vom 6. September 2018 E. 1.2).

1.2

Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB). Nach Art. 43 Abs. 3 Satz 1 aStGB muss bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 aStGB ist wie bei Art. 42 aStGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzuges. Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass sich der Täter durch den – ganz oder teilweise – gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).

1.3

Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es der verurteilten Person eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter der verurteilten Person sowie der Gefahr ihrer Rückfälligkeit (BGE 95 IV 121 E. 1).

2.

Die heute auszufällende Freiheitsstrafe von 31 Monaten lässt in objektiver Hinsicht noch einen teilbedingten Aufschub des Vollzugs der Strafe zu. Vorliegend ist zu beachten, dass der Strafregisterauszug der Beschuldigten drei Vorstrafen aufweist (Urk. 154). Die Beschuldigte wurde in der Vergangenheit lediglich mit bedingten bzw. unbedingten Geldstrafen und Bussen bestraft. Einzig im mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Dezember 2016 erledigten Verfahren befand sich die Beschuldigte während 18 Tagen in Haft (Urk. 154). Eine Freiheitsstrafe hatte sie aber noch nie zu vergegenwärtigen. Vor diesem Hintergrund besteht trotz erkennbarer Renitenz der Beschuldigten gerade noch die berechtigte Hoffnung, dass der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe eine hinreichende Warnwirkung auf sie haben dürfte, um sie inskünftig von weiteren Straftaten abzuhalten. Nachdem das vorliegend zu beurteilende multiple strafbare Verhalten der Beschuldigten eine nicht zu vernachlässigende kriminelle Energie offenbart und sie hierfür mit 31 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, sprechen die Gesamtumstände dafür, dass dem Verschulden der Beschuldigten lediglich mit einem höheren unbedingten Strafanteil angemessen Rechnung getragen werden kann und sie genügend beeindruckt wird. In Würdigung der dargelegten Umstände erscheint es angemessen, die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen und im übrigen Umfang von 19 Monaten aufzuschieben, wobei sich bei einer Gesamtbetrachtung eine Probezeit von 4 Jahren rechtfertigt.

VI. Landesverweisung

1.

Ausgangslage

1.1

Die Vorinstanz belegte die Beschuldigte mit einer Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren (Urk. 114 S. 92).

1.2

Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren (Urk. 122 S. 2; Urk. 163 S. 6; Prot. II S. 9), während die Beschuldigte den Antrag auf Absehen von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB stellt (Urk. 115 S. 3; Urk. 164 S. 20 ff.; Prot. II S. 8).

2.

Beurteilung

2.1

Betreffend die Grundvoraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, worin sich die Vorinstanz korrekt zum Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB sowie zur ausländischen Staatsangehörigkeit der Beschuldigten geäussert hat (vgl. Urk. 114 S. 90).

2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden (vgl. statt vieler BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 ff.). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann demzufolge nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass der Landesverweis einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration des betroffenen Ausländers, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen, ferner der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.2;6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1;6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3 und 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.1; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.3;6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2 und 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2). Ein schwerer persönlicher Härtefall kann sich insbesondere bei einem Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in

Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ergeben (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile des Bundesgerichtes 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.2;6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.4.1 ff.;7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.3;6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4 und 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2). Gemäss konstanter Rechtsprechung kann sich der Ausländer aber auch in diesem Zusammenhang nur dann auf das Recht auf Privatleben berufen, wenn er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichtes 7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.3;6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3 und 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der genannten Bestimmungen ist tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und es dieser nicht ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_465/2025 vom 21. Oktober 2025 E. 1.2.4;6B_502/2024 vom 7.Februar 2025 E. 3.4.3;6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4 und 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_449/2023 vom 21. Januar 2024 E. 1.3.4;7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.3 und 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2). Volljährigen Kindern kann Art. 8 EMRK ein Anwesenheitsrecht verleihen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichtes 7B_1022/2024 vom 15. November 2024 E. 3.2.2 sowie 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 340).

2.3

Die Beschuldigte ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, wo sie geboren ist. Bosnien habe sie im Alter von 8 oder 9 Jahren verlassen und ist eigenen Angaben zufolge in T._____ (Österreich) aufgewachsen. Am 1. November 1993, mithin im Alter von 18 Jahren, reiste die Beschuldigte zwecks "Verbleib beim Ehegatten" in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilli- Die Beschuldigte befindet sich demnach seit über 30 Jahren in der Schweiz. Sie hat eine Lehre als Köchin absolviert, anschliessend in der Gastronomie gearbeitet und auch ein Restaurant betrieben, welches jedoch Konkurs ging (vgl. Prot. I S. 11 und 14; Prot. II S. 14). Im Zeitraum von September 2014 bis November 2017, August 2018 bis Februar 2019 und von Juni 2020 bis mindestens 22. März 2022 bezog die Beschuldigte Sozialhilfe (Urk. D1/51/11/269 und 274; vgl. Prot. II S. 17). Seit April 2023 ist die Beschuldigte im Restaurant U._____ in N._____ in einem 80 %-Pensum angestellt und erzielt ein Nettoeinkommen von rund Fr. 3'800.– (Prot. I S. 14 f.; Prot. II S. 14). Die Beschuldigte hat kein Vermögen, aber Schulden von noch rund Fr. 60'000.– (Prot. I S. 15; Prot. II S. 15 und 18), wobei eine Lohnpfändung zur Tilgung der offenen Schulden gegen sie verfügt worden war (vgl. Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 14). Die wirtschaftliche Integration der Beschuldigten kann insgesamt gesehen demnach nicht als restlos geglückt bezeichnet werden, wobei auch nichts gegen eine Erwerbstätigkeit im Ausland spricht. Die Beschuldigte verfügt über gute Deutschkenntnisse und Bosnisch könne sie sehr gut verstehen, wobei sie die Sprache nicht flüssig sprechen und mit Fehlern schreiben könne (Urk. D1/51/5 S. 4; Prot. I S. 11; Prot. II S. 22). Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich aber festzuhalten, dass die Beschuldigte angesichts der aktenkundigen Chatkonversation durchaus in der Lage ist, sich in Bosnisch zu unterhalten (vgl. Urk. D1/17-25; Urk. D1/47/16). In Bezug auf ihre persönliche Situation gab die Beschuldigte an, ledig zu sein und in keiner Partnerschaft zu leben sowie zwei erwachsene Kinder (geb. 1998 und 2002) zu haben (Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 15 f.). Der Sohn der Beschuldigten habe ADHS, beziehe eine volle IV-Rente und wohne

– inzwischen ohne seine Partnerin – mit dem gemeinsamen Kind bei der Beschuldigten (Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 15 f.). Die Tochter sei kürzlich wieder bei der Beschuldigten eingezogen, weil Erstere psychisch belastet sei, da sie Opfer von Men- schenhandel geworden sei, und auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen sei (vgl. Urk. 164 S. 20 f.; Urk. 165/2-3). Vorbemerkend gilt festzuhalten, dass die Beschuldigte einer Erwerbstätigkeit im Pensum von 80 % nachgeht, was vorderhand gegen eine umfassende Betreuungsleistung gegenüber ihren beiden volljährigen Kindern spricht. Es bestehen keine Anhaltspunkte – und wurden seitens der Beschuldigten auch nicht konkret geltend gemacht –, dass die beiden Kinder aufgrund ihrer (aktuellen) Lebensumstände ausschliesslich auf die Unterstützung seitens der Beschuldigten angewiesen wären. Hinzu kommt, dass der Sohn in einer Partnerschaft lebt, aus der auch ein Kind hervorging. Mithin verfügt er über eine eigene Kernfamilie. Es erscheint insoweit nachvollziehbar, dass die Tochter der Beschuldigten angesichts des Strafverfahrens, in welches sie als Geschädigte involviert ist, den Beistand ihre Mutter schätzt, wobei eine besondere Betreuungsleistung im Sinne der Rechtsprechung indes nicht erkennbar ist und auch nicht dargetan wird. Eine besondere Intensität der familiären Bindung der Beschuldigten infolge von Betreuungs- und Pflegebedürfnissen gegenüber den Kindern ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Auf der anderen Seite hat die Beschuldigte keine (nahen) Verwandten in Bosnien mehr (Urk. D1/51/5 S. 5; Prot. I S. 11; Prot. II S. 22). Die Eltern seien verstorben und der Bruder lebt gemäss der Beschuldigten mutmasslich in Österreich, wobei sie keinen Kontakt mit ihm pflege (Prot. I S. 10 f.). In Bosnien lebten Bekannte der Beschuldigten, mit denen sie schon länger keinen Kontakt mehr habe (Prot. I S. 11). Sie sei vor ein paar Jahren wegen eines Todesfalls für zwei oder drei Tage in ihrem Heimatland gewesen (Urk. D1/51/5 S. 4) bzw. habe sich in den letzten 10 Jahren – vorbehaltlich von 1 bis 2 Wochen – nicht in Bosnien aufgehalten (Prot. II S. 21 f.). Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die Beschuldigte zumindest im November 2019 und Februar 2020 nach Bosnien reiste und auch im Juni 2020 dorthin über Western Union Geld an V._____ überwies (Urk. D1/32/2), weshalb entgegen den Angaben der

Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sie noch über Kontakte in Bosnien verfügt. Davon abgesehen ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass im Falle von regelmässigen Besuchen der beiden Kinder im Heimatland ein Kontakt der Beschuldigten zur Stammfamilie nach wie vor gewährleistet ist und zusätzlich die verschiedenen Kontaktmöglichkeiten durch die sozialen Medien in

Betracht zu ziehen sind. Es handelt sich bei dieser Ausgangslage um einen Grenzfall eines schweren persönlichen Härtefalles, doch kann die Beantwortung dieser Frage letztlich offenbleiben, da – wie noch zu zeigen sein wird – die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung der Beschuldigten derart bedeutsam sind, dass die Landesverweisung auch bei einem noch knapp gegebenen Härtefall anzuordnen wäre.

2.4

Diesbezüglich bleibt insbesondere festzuhalten, dass die Beschuldigte über mehrere Jahre hinweg wiederholt delinquierte. Die Beschuldigte ist sodann vorliegend mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 31 Monaten, die im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen ist, zu bestrafen, weshalb im Lichte der bundesgerichtlichen Zweijahresregel (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1128/2023 vom 27. Februar 2025 E. 1.2.3;7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7) bereits gewichtige öffentliche Interessen an einer Wegweisung der Beschuldigten bestehen. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte vorbestraft war und auch während der Probezeit straffällig wurde, was auf eine nicht unbeträchtliche Uneinsichtigkeit und Unfähigkeit der Beschuldigten, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, hindeutet. Der Umstand, dass die vorliegenden Delikte inzwischen rund 5 ½ Jahre zurückliegen (vgl. Urk. 164 S. 22), vermag daran nichts zu ändern. Der Beschuldigten kann zwar gerade noch der teilbedingte Vollzug gewährt werden, bei einer Gesamtbetrachtung ist eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dennoch zu bejahen, welche grundsätzlich genügend schwer ist, um allfällige berechtigte privaten Interessen der Beschuldigten zu überwiegen.

2.5

Betreffend die Dauer der Landesverweisung erweist sich – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 114 S. 92) – mit Blick auf die erwähnten gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung der Beschuldigten eine Dauer von 6 Jahren als angemessen.

3.

Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 114 S. 92) sind die Voraussetzungen für einen Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) vorliegend erfüllt, da Bosnien und Herzegowina kein Mitgliedstaat des Schengener Übereinkommens ist, die Beschuldigte – soweit ersichtlich – auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landesver- weisung auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die eine Höchststrafe von einem Jahr oder mehr aufweist (vgl. BGE 147 IV 340 E. 4.1 ff.).

VII. Zivilforderungen

1.

Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil die rechtlichen Grundlagen des Adhäsionsverfahrens im Sinne von Art. 122 ff. StPO sowie der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerschaft korrekt wiedergegeben, sodass vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 114 S. 93).

2.

Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 1 + 3

2.1

Seitens der Privatklägerinnen 1 + 3 wurde in der Untersuchung bzw. im erstinstanzlichen Verfahren Schadenersatz von mindestens Fr. 29'750.– für entwendetes Buchgeld ab UBS-Privatkonto, mindestens Fr. 29'490.– für entwendetes Buchgeld ab UBS-Sparkonto, Fr. 25'000.– bzw. mindestens Fr. 10'000.– für aus dem Safe gestohlenes Bargeld sowie Fr. 800.– bzw. mindestens Fr. 700.– aus dem Erlös der fünf oder sechs gestohlenen Goldvreneli gefordert, wobei zu beachten ist, dass die Ansprüche der †Privatklägerin 1 infolge ihres Versterbens auf die Privatklägerin 3 übergingen. Ferner wurde seitens der Privatklägerin 3 beantragt, die Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zu verpflichten, für diverse gestohlene, nicht sichergestellte Gegenstände Schadenersatz zu bezahlen. Sodann verlangte die Privatklägerin 3 eine Genugtuung von Fr. 35'000.–; jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit 9. Juli 2020 (Urk. 94 S. 3). Die Vorinstanz hiess die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 3 im Umfang von Fr. 59'270.–, bestehend aus Fr. 670.– für entwendete Goldvreneli und Fr. 58'600.– für das unrechtmässig abgehobene Bargeld, gut und verwies im Mehrbetrag die Privatklägerin 3 auf den Zivilweg. Weiter sprach die Vorinstanz der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zu, jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit 9. Juli 2020 (Urk. 114 S. 103 f.). Im Berufungsverfahren ersuchte der Vertreter der Privatklägerin 3 um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, wobei er eine Genugtuungssumme von Fr. 3'000.– begehrt (Urk. 141 S. 3), was über das von der Vorinstanz Zugesprochene hinausgeht (vgl. Urk. 114 S. 103 f., Dispositivziffer 12).

2.2

Die Beschuldigte beantragt unverändert – infolge des begehrten Freispruchs – ein Nichteintreten bzw. die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin 3, ohne dieses Rechtsbegehren näher zu begründen (Urk. 98 S. 37; Urk. 164 S. 23).

2.3

Vorliegend hat sich die Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB betreffend eine unbekannte Anzahl Goldvreneli im Jahr 2019 sowie des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB schuldig gemacht. Die erforderliche Widerrechtlichkeit sowie der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zum widerrechtlichen Verhalten liegen in casu vor. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 114 S. 95) liegt der Schaden in der unfreiwilligen Vermögenseinbusse für die entwendeten Goldvreneli im Wert von Fr. 670.– sowie des unrechtmässig bezogenen Bargelds im Gesamtbetrag gemäss erstelltem Sachverhalt von Fr. 42'100.–. Demgemäss ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schadenersatz im Betrag von Fr. 42'770.– zu entrichten. Im Mehrbetrag ist die Schadenersatzforderung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

2.4

Hinsichtlich der Genugtuungsforderung macht die Privatklägerin 3 geltend, dass sie aufgrund des von der Beschuldigten verabreichten Zolpidems unangenehme Nebenwirkungen erlitten habe. Weiter sei sie nicht nur enttäuscht, sondern insbesondere auch verängstigt, da ihr doch durch eindeutige Lügen falsche Versprechungen und Hoffnungen etwa auf ein unterstützendes Zusammenleben gemacht worden seien. Sie fürchte sich bis heute um ihre Existenz, ihr Wohlergehen und sei auch auf Ergänzungsleistungen der AHV angewiesen. Infolge dessen sei sie psychisch schwer belastet (Urk. 94 S. 11 f.; Urk. 141 S. 12; vgl. Urk. 131). Seitens der Beschuldigten wird nicht (substantiiert) bestritten, dass die Privatklägerin 3 infolge des von ihr missbrauchten Vertrauens psychische Folgen zu gewärtigen hat. Einhergehend mit der Vorinstanz erscheint nachvollziehbar, dass die Privatklägerin 3 unter Existenzängsten leidet, zumal sich diese bereits vorbestehende Angst verstärkt haben durfte. Die Beschuldigte hat der Privatklägerin 3 das Zolpidem lediglich abgegeben und diese nahm das Medikament selbständig ein, sodass dieser Umstand bei der Festsetzung der Genugtuungssumme keinen Einfluss hat. In einer Gesamtschau rechtfertigt es sich, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung im Umfang von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 9. Juli 2020 zuzusprechen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen, weil unklar bleibt, ob die Privatklägerin 3 bis heute psychische Folgen aus dem erstellten Vorfall davon getragen hat oder nicht.

3.

Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2

3.1

Der Privatkläger 2 fordert insgesamt Fr. 27'670.– und begründet seine Forderung mit den seit Januar 2017 an die Beschuldigte ausgeliehenen Geldern

3.2

Die Beschuldigte beantragt unverändert – infolge des begehrten Freispruchs – ein Nichteintreten bzw. die Abweisung der Zivilforderungen des Privatklägers 2, ohne dieses Rechtsbegehren näher zu begründen (Urk. 98 S. 37; Urk. 164 S. 23).

3.3

Vorliegend hat sich die Beschuldigte des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB betreffend den Betrag von Fr. 6'000.– schuldig gemacht. Die erforderliche Widerrechtlichkeit sowie der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zum widerrechtlichen Verhalten liegen in casu vor. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 114 S. 96) liegt der Schaden in der unfreiwilligen Vermögenseinbusse für das infolge des täuschenden Verhaltens der Beschuldigten übergebenen Bargeld von gesamthaft Fr. 6'000.–, weshalb die Beschuldigte in diesem Umfang gegenüber dem Privatkläger 2 zu Schadenersatz zu verpflichten ist. Im Mehrbetrag ist die Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 auf den Zivilweg zu verweisen.

VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In- wiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung von Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde.

2.

Die Verteidigung brachte keine substantiierten Einwendungen gegen die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 14) vor (vgl. Urk. 164), weshalb diese zu bestätigen ist. Der Berufungsprozess brachte im Schuldpunkt keine Änderung des Urteils der Vorinstanz, dementsprechend ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14 und 15) heute vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 StPO).

3.

Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1, § 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie § 14 Abs. 1 GebV OG). Hinzu kommen die Kosten für den amtsärztlichen Termin von Fr. 680.– (Urk. 155).

4.

Die Beschuldigte vermag sich im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag auf Freispruch nicht durchzusetzen und die von ihr angefochtenen Punkte sind auch im Übrigen weitgehend zu bestätigen. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung betreffend den Straf- und Schuldpunkt im Zusammenhang mit der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB, wobei die begehrte Landesverweisung grundsätzlich bestätigt wird und die Strafzumessung im Ermessen des Gerichtes liegt. Angesichts des Umstands, dass die Anschlussberufung nur einen kleineren Teil des vorinstanzlichen Urteils betraf, sind die zweitinstanzlichen Kosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 3, vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen.

5.

Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 12'636.45 (inkl. MWST) geltend (Urk. 166). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung.

Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung von gesamthaft 5 Stunden (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit der Klientin) erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigerin pauschal mit insgesamt Fr. 12'400.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.

Die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 2'926.60 (inkl. MWST) geltend (Urk. 162). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich jedoch mit Blick auf diverse Kostenpositionen, die insbesondere seit der Ladungsabnahme der Berufungsverhandlung vom 4. September 2025 anfielen, als übersetzt, zumal es sich dabei – vorbehaltlich des Studiums des Beschlusses vom 9. September 2025 – um Terminabsprachen bzw. Leistungen im Zusammenhang mit der Vorladung der Berufungsverhandlung wie Kenntnisnahmen von Vorladungen bzw. Ladungsabnahmen handelt (vgl. Urk. 162). Hierbei handelt es sich um Sekretariatsarbeiten bzw. anwaltliche Kürzestaufwände des unentgeltlichen Rechtsbeistands, die nicht entschädigungspflichtig sind. Mithin erscheint es als angemessen, den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin 3 pauschal mit insgesamt Fr. 2'200.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten bleibt.

8.

Für die von der Beschuldigten geltend gemachte Genugtuung wegen ungerechtfertigt erstandener Haft (Urk. 164 S. 23 f.) bleibt schliesslich angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Entsprechend erübrigen sich weitere Ausführungen dazu.

Es wird beschlossen:

1.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 30. November 2023 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche) sowie 7-10 (Einziehungen bzw. Herausgaben) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Dispositiv

1.

Die Beschuldigte A._____ ist schuldig

– des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB

– der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (im Umfang von Fr. 11'150.–)

– des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (betreffend unbekannte Anzahl Goldvreneli im Jahr 2019)

– des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB

– der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie

– der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG.

2.

Die Beschuldigte wird bestraft mit 31 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 19 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

4.

Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.

5.

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

6.

Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3, W._____, Schadenersatz von Fr. 42'770.– zuzüglich Zins von 5 % seit 9. Juli 2020 zu bezahlen.

Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 auf den Zivilweg verwiesen.

7.

Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3, W._____, eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 9. Juli 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3 auf den Zivilweg verwiesen.

8.

Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2, S._____, Schadenersatz von Fr. 6'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 6. Juli 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 2 auf den Zivilweg verwiesen.

9.

Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14 und 15) wird bestätigt.

10.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'400.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 2'200.– unentgeltliche Verbeiständung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 680.– amtsärztlicher Termin.

11.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.

12.

Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft See/Oberland – das Migrationsamt des Kantons Zürich – den Rechtsvertreter der Privatklägerin 3 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 3

– den Privatkläger 2

sowie in vollständiger Ausfertigung an

– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft See/Oberland – das Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern – die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstr. 27, 3003 Bern – den Privatkläger 2

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

– die Vorinstanz – den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste – das Migrationsamt des Kantons Zürich – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

13.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 3. Februar 2026

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess M.A. HSG Eichenberger

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 2, Art. 12, Art. 41, Art. 42, Art. 43, Art. 44, Art. 45, Art. 46, Art. 47, Art. 51, Art. 66a, Art. 110, Art. 139, Art. 140, Art. 146, Art. 147, Art. 156, Art. 181, Art. 251 e Art. 305bis — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.