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Gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB240466-O/U/nk

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Ersatzoberrichter Dr. iur. Manfrin sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer

Urteil vom 7. April 2026

in Sachen

Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend gewerbsmässigen Diebstahl etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. September 2023 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz: (Urk. 82 S. 48 ff.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig

des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB,

– der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB,

– des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c VRV,

– des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c WV,

– des Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen im Sinne von Art. 96 Abs.1 lit. c SVG,

– der Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter im Sinne von Art. 20 lit. a SDR,

– der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 79 Tage durch Haft erstanden sind), mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Der Vollzug von Freiheits- und Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. c StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.

7. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei lagernde, sichergestellte Pistole (Asservat-Nr.: A017'087'262) und das Beschussmaterial (Asservat- Nr.: A017'604'818) werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

8. Die bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Lagernummern S00278- 2023 sowie S00279-2023) werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtkraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen:

– 1 Plastiksack mit Kokainrückständen (Asservat-Nr.: A017'086'941)

– Cellophansäcke mit Kokainrückständen (Asservat-Nr.: A017'086'985)

– Minigrip mit Kokain (Asservat-Nr.: A017'087'013)

– Klumpen Kokain (Asservat-Nr.: A017'087'080)

– Feinwaage silberfarben (Asservat-Nr.: A017'087'182)

9. Die beim Forensischen Institut (FOR) lagernden Betäubungsmittelspuren (Referenz K230216-003; Geschäftsnummer 84700005) werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

10. Die bei der Asservatentriage der Kantonspolizei Zürich u.a. unter Geschäftsnummer 83977757 lagernden Gegenstände und Spuren werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

– 1 Klappmesser (Asservat-Nr.: A017'087'126)

– 1 Handschellenschlüssel (Asservat-Nr.: A017'087'159)

– Lieferschein Galaxus «B._____» (Asservat-Nr.: A016'740'695)

– Lieferschein Galaxus «C._____» (Asservat-Nr.: A016'740'764)

– Diverse Papierware (Asservat-Nr.: A016'740'800)

– Lieferschein abgerissen (Asservat-Nr.: A016'743'445)

– Fingernagelränder (Asservat-Nr.: A017'091'315)

11. Die Barschaft von Fr. 3'090.– (A017'087'342) wird eingezogen. Sie wird zur Deckung der Busse und der Verfahrenskosten herangezogen.

12. Die Privatklägerin D._____ GmbH wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin mit pauschal Fr. 15'500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr Strafuntersuchung; Fr. 1'384.35 Gutachten/Expertisen; Fr. 1'046.70 Auslagen Untersuchung; Fr. 15'500.– amtliche Verteidigung X1._____; Fr. 1'066.25 ehemalige amtliche Verteidigung X2._____.

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt.

16. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

17. Der Antrag der Privatklägerin D._____ GmbH auf Prozessentschädigung wird abgewiesen.

Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 102 S. 2 i.V.m. Prot. II S. 32)

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls freizusprechen und dafür der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen. Die Strafe sei bedingt auszusprechen und auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. März 2024 ausgesprochenen Strafe sei zu verzichten. Die Probezeit sei auf 4 Jahre festzulegen.

3. Mangels Katalogdelikt im Sinne von Art. 66a StGB sei keine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Von einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB sei abzusehen. Eventualiter sei im Sinne eines Härtefalls von der Landesverweisung abzusehen.

4. Infolge Verzicht auf einen Landesverweis sei auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zu verzichten.

5. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, wobei

Letzterer eine Entschädigung von Fr. 4'896.– gemäss den beiden eingereichten Honorarnoten zuzusprechen sei.

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 104 S. 1)

1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2024 in Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 1, 2.-7. Spiegelstrich sowie in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 3, 4 sowie 7-17 in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.– zu bestrafen.

3. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Juni 2024 vollumfänglich zu bestätigen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien unter Vorbehalt der Nachzahlungsplicht auf die Staatskasse zu nehmen.

Erwägungen

I. Verfahrensgang und Prozessuales

1.

Verfahrensgang

1.1

Am 22. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 lit. a StGB und weiterer Delikte (Urk. 21). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid

1.2

Nach durchgeführter Hauptverhandlung vom 19. Dezember 2023 (Prot. I S. 7 ff.) und zweimalig unterbrochener Urteilsberatung (Prot. I S. 42-48: einerseits zur Einholung von Stellungnahmen zum Würdigungsvorbehalt gem. Art. 344 StPO und andererseits zur Frage einer allfälligen Bundesgerichtsbarkeit bzgl. Dossier 3) eröffnete die Vorinstanz das Urteil vom 17. Juni 2024 schriftlich im Dispositiv (Urk. 76; Prot. I S. 48-52). Gegen das ihm am 20. Juni 2024 zugestellte Urteil (Urk. 77/2) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (Urk. 78) fristgerecht Berufung an.

1.3

Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 82 = Urk. 79 [fortan lediglich: Urk. 82]; an den Beschuldigten am 25. September 2024: Urk. 81/2) liess der Beschuldigte am 15. Oktober 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 84).

1.4

Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägerinnen je ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 85).

1.5

Die Staatsanwaltschaft beantragte in der Folge die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, verzichtete auf Beweisanträge und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, welches Gesuch vorerst bewilligt wurde (Urk. 87). Die Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen.

1.6

Die zunächst auf den 3. Oktober 2025 anberaumte Berufungsverhandlung (Urk. 89) musste infolge unfallbedingten Referentenausfalls auf den 7. April 2026 verschoben werden (Urk. 90 und 91). Unter dem Datum vom 31. Januar 2026 wurde die Staatsanwaltschaft unter dem Hinweis darauf, dass ihr Dispensationsgesuch unter Verweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht mehr gültig sei, nachträglich zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 91).

1.7

Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____ reichte infolge eines Kanzleiwechsels am 23. Dezember 2025 eine Honorarnote als Zwischenrechnung ein und ersuchte um Entschädigung (Urk. 92). Mit Beschluss vom 6. Januar 2026 wurde sie für ihre bisherigen Aufwendungen im Berufungsverfahren antragsgemäss mit einer Akontozahlung von Fr. 1'215.85 aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 93 f.). Am 31. März 2026 wurde ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (Urk. 98).

1.8

Mit Eingabe vom 1. April 2026 reichte der Beschuldigte schliesslich diverse Unterlagen zu seinen aktuellen persönlichen Verhältnissen und seiner gesundheitlichen Situation ein (vgl. Urk. 99 und Urk. 100/1-5), welche der Staatsanwaltschaft gleichentags zur Kenntnis zugestellt wurden (Urk. 101). Beweisanträge wurden im Vorfeld der Berufungsverhandlung keine gestellt.

1.9

Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin sowie der fallführende Staatsanwalt. Vorfragen waren keine zu entscheiden (Prot. II S. 4 und S. 7).

2.

Umfang der Berufung

2.1

Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f.).

2.2

Der Beschuldigte hat die Berufung in seiner Berufungserklärung auf den Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls (Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 1), das Strafmass (Dispositivziffer 2), die Anordnung einer Landesverweisung (Dispositivziffer 5) sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffer 6) beschränkt (Urk. 84 S. 2). Daraus folgend und aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs hat auch der Vollzug der Strafe und die Busse (Dispositivziffern 3 und 4) als mitangefochten zu gelten. Die Staatsanwaltschaft hat – wie erwähnt – die Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantragt (Urk. 87).

2.3

Somit sind im Berufungsverfahren einzig Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 1 sowie Dispositivziffern 2 bis 6 angefochten, während sämtliche anderen Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils unangefochten blieben. Der Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO sowie Art. 404 StPO). In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil hingegen umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).

3.

Verschlechterungsverbot

3.1

Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; BGE 139 IV 282 E. 2.6; BGer 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine solche bisher unbekannte Tatsache im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO kann u.a. eine neue Verurteilung sein, welche der ersten Instanz nicht bekannt sein konnte und als Element bei der Legalprognose entsprechend berücksichtigt werden kann. Gemeint sind Umstände, die die Rechtsfolgen der angeklagten Taten betreffen (vgl. BGE 147 IV 167 E. 1.5.4 mit Verweis auf BGE 142 IV 89 E. 2.3; BGer 6B_333/2024 vom 30. August 2024 E. 2.3.1 m.w.H.). Art. 391 Abs. 2 StPO ist darauf gerichtet, das Verbot der reformatio in peius deshalb zu beschränken, weil es stossend wäre, dass Tatsachen, Akten oder Beweismittel, von denen erst nach dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Kenntnis erlangt worden ist, nicht – auch zum Nachteil der beschuldigten Person – verwendet werden könnten (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafverfahrens, BBl 2006 1311). Ob die Tatsache vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil entstand ("echtes" bzw. "unechtes" Novum), ist nicht relevant (BGE 144 IV 198 E. 5.3) Ausschlaggebend ist alleine, ob sich die Tatsache den Akten entnehmen liess, welche der Vorinstanz vorlagen, bzw. sie diese hätte erkenntlich machen können. Nicht entscheidend sein kann demgegenüber, wenn das Gericht mangels entsprechender Sachverhaltsabklärungen diesen Tatsachen nicht gewahr wurde (BSK StPO-KELLER, a.a.O., Art. 391 N 5; LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 391 N 21; vgl. auch BGer 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 3.3).

3.2

Nachdem die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte und damit auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 87), ist grundsätzlich das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der im Berufungsverfahren eingeholte Strafregisterauszug des Beschuldigten drei Einträge aus dem Jahr 2024 aufweist (vgl. Urk. 98), welche der Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht bekannt waren (vgl. Urk. D1/20/1: Der von der Vorinstanz in ihrem Urteil zitierte Strafregisterauszug des Beschuldigten datiert vom 17. Februar 2023 und wies keine rechtskräftigen Verurteilungen auf), weshalb zu prüfen ist, ob das Verschlechterungsverbot im Berufungsverfahren nach wie vor Geltung beansprucht. Hierauf wurden die Parteien im Rahmen der Berufungsverhandlung explizit hingewiesen und ihnen wurde die Möglichkeit geboten, hierzu Stellung zu nehmen (vgl. Prot. II S. 6 f., S. 33 f., S. 37 f. und S. 41).

3.3

Im Rahmen dieser Prüfung ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die beiden Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. März 2024 und 28. Mai 2024, welche dem Beschuldigten am 22. März 2024 bzw. 31. Mai 2024 eröffnet wurden und deren Einsprachefrist am 2. April 2024 bzw. 10. Juni 2024 unbenützt abgelaufen war, zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils am 17. Juni 2024 im Strafregister eingetragen waren, zumal keine gegenteiligen Anhaltpunkte bestehen. Entsprechend handelt es sich bei diesen zwei Einträgen um Tatsachen, die der Vorinstanz hätten bekannt sein können, wenn sie im Rahmen ihrer Urteilsberatung einen aktuellen Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt hätte. Selbst wenn die Vorinstanz zu einem früheren Zeitpunkt im erstinstanzlichen Verfahren einen Strafregisterauszug eingeholt hätte, wären darin zumindest die hängigen Strafverfahren eingetragen gewesen, was wiederum dazu Anlass gegeben hätte, im Rahmen der Urteilsberatung eine neuerliche Registerabfrage zu veranlassen. Nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen vermögen diese beiden Einträge im Strafregister des Beschuldigten das Verbot der reformatio in peius mithin nicht einzuschränken. Indes wurde der Beschuldigte unter dem Datum vom 27. September 2024 zusätzlich durch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes rechtskräftig verurteilt (Urk. 98 S. 3 f.). Da dieser Entscheid nach der vorinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten erging, liegt entsprechend eine neue Tatsache vor, welche dem erstinstanzlichen Gericht noch nicht bekannt sein konnte, mithin ein echtes Novum (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies hat zur Folge, dass im Berufungsverfahren – mindestens was die Prognosestellung betrifft – das Verschlechterungsverbot nicht mehr gilt und diese neue Verurteilung diesbezüglich Berücksichtigung finden kann.

4.

Formelles

4.1

Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet.

4.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die

Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen).

II. Schuldpunkt

1.

Anklagevorwurf Dossier 3 (Entwendung Paketsendungen) / Ausgangslage

1.1

Im Schuldpunkt ist im Berufungsverfahren einzig noch der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls verfahrensgegenständlich (Dossier 3 Entwendung Paketsendungen). Die Anklage wirft dem Beschuldigten hier zusammengefasst und sinngemäss vor, im Rahmen seiner Berufstätigkeit als Kurier bei der Privatklägerin 2, welche Paketsendungen für die Privatklägerin 1 spedierte, von September 2022 bis zu seiner Verhaftung am 9. November 2022 43 verschlossene Pakete, deren Inhalte einen Wert von gesamthaft Fr. 101'826.– gehabt hätten, behändigt und entwendet zu haben. Durch den Verkauf dieser Pakete habe er einen überwiegenden Anteil seines Lebensunterhalts finanziert (Urk. 21 S. 4).

1.2

Der Beschuldigte anerkennt – wie schon im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz – den ihm zur Last gelegten Sachverhalt vollständig (so zuletzt Prot. II S. 16 f. und S. 19 ff.). Sein vollumfängliches Geständnis deckt sich – wie schon die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 82 S. 7 mit Verweis auf Urk. D1/7 F/A 11 ff.; Prot. I S. 21, S. 24 ff.; zudem Urk. D3/53/11-13) – mit dem Untersuchungsergebnis. Der Anklagesachverhalt ist daher objektiv wie subjektiv erstellt und auch im Berufungsverfahren unstrittig (vgl. Urk. 102 S. 3).

1.3

Was die Beweggründe des Beschuldigten anbelangt, so kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Danach hat sich der Beschuldigte aufgrund seiner Spielsucht verschuldet, und zwar bei privaten Gläubigern, die den Beschuldigten auch mit Drohungen zur Rückzahlung drängten (Urk. 82 S. 7 f.). In diesem Sinne äusserte sich der Beschuldigte auch anlässlich der Berufungsverhandlung (vgl. Prot. II S. 16 ff.).

1.4

Angefochten und daher nachfolgend näher zu erörtern ist die rechtliche Würdigung des angeklagten und eingestandenen Anklagesachverhalts.

2.

Entwendung der Pakete als gewerbsmässiger Diebstahl

2.1

Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 3 als gewerbsmässigen Diebstahl angeklagt.

Die Vorinstanz hat den Parteien in Anwendung von Art. 344 StPO Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer möglichen abweichenden rechtlichen Würdigung des angeklagten Verhaltens als Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB anstelle des angeklagten Diebstahls gemäss Art. 139 StGB zu äussern (Urk. 52). Nach Eingang der entsprechenden Stellungnahmen (Urk. 55 f., Urk. 59 und Urk. 70) hat die Vorinstanz den Beschuldigten schliesslich anklagegemäss wegen gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gesprochen.

2.2

Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung dieses vorinstanzlichen Schuldspruchs (Urk. 87, Urk. 104).

Die Verteidigung hat im vorinstanzlichen Verfahren zwar zunächst beantragt, der Beschuldigte sei anklagegemäss wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu verurteilen (Urk. 50 S. 2 und S. 8 Rz. 16). In ihren Stellungnahmen zum vorinstanzlichen Würdigungsvorbehalt (Urk. 59; Urk. 70) wie auch im Berufungsverfahren (Urk. 102 S. 3 ff.; Prot. II S. 32 f.) macht die Verteidigung aber nunmehr geltend, die Pakete seien dem Beschuldigten zur Auslieferung anvertraut gewesen, wodurch er Gewahrsam daran erlangt habe. In der Folge habe sich der Beschuldigte die Pakete ohne Gewahrsamsbruch angeeignet. Der Schwerpunkt des kriminellen Unrechts liege entgegen der Vorinstanz mithin nicht im Bruch eines angeblich übergeordneten Gewahrsams bzw. einer fremden Herrschaftssphäre, sondern im Missbrauch eines wesentlichen Vertrauensverhältnisses. Eine Verurteilung wegen Diebstahls entfalle damit. Der Beschuldigte sei hierfür der Veruntreuung nach Art. 138 StGB schuldig zu sprechen.

2.3

Die Vorinstanz hat die rechtliche Grundlage zu Art. 139 StGB korrekt dargelegt und kam zum überzeugenden und zu bestätigenden Schluss, dass das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 3 als gewerbsmässiger Diebstahl zu qualifizieren ist. Sie erwog zusammengefasst, dass E._____, die Privatklägerin 1, auch nach Übergabe der Pakete zur Auslieferung weiterhin gelockerten Gewahrsam daran gehabt habe, da sie den Paketstandort jederzeit in Erfahrung habe bringen können. Auch die Privatklägerin 2 als Subunternehmerin der Privatklägerin 1 habe gelockerten Gewahrsam gehabt, da der Standort des Paketes im Lieferwagen des Subunternehmens im Sinne eines funktionalen Zusammenhangs zwischen Sache und ihrem Standort nach den sozialen Anschauungen für das Fortbestehen des gelockerten Gewahrsams der Privatklägerin 2 nach Übergabe der Pakete an den Beschuldigten spreche. Als Angestellter der Privatklägerin 2, welche für die Privatklägerin 1 Pakete verteilt habe, sei der Beschuldigte in einer hierarchisch untergeordneten Stellung gewesen und ihm sei mit Übergabe der Pakete zur Auslieferung lediglich ein untergeordneter Gewahrsam eingeräumt worden, womit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Tatbestand der Veruntreuung nicht in Betracht komme (Urk. 82 S. 10-15). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann vorab verwiesen werden. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Würdigung nur noch ergänzen, präzisieren und verdeutlichen.

2.4

Einen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtsmässig zu bereichern.

Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen (meist eigenen) Gewahrsams. Der Gewahrsam besteht in der tatsächlichen Sachherrschaft, verbunden mit dem Willen, diese auszuüben. Er setzt grundsätzlich das Wissen um den Standort der Sache voraus. Dabei umfasst Herrschaftsmöglichkeit die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens. Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Dass die Verfügungsmacht vorübergehend aufgehoben ist, führt nicht zum Verlust des Gewahrsams. Dies gilt insbesondere dort, wo infolge der Regeln des sozialen Lebens die Zuordnung der Sache zu einer Person unbestritten ist. Eine Sache kann auch im Gewahrsam mehrerer Personen gleichzeitig stehen. Dabei wird gemeinhin unterschieden zwischen gleichgeordnetem bzw. gleichrangigem Mitgewahrsam, bei welchem verschiedene Personen gleichberechtigt den Gewahrsam ausüben, und über- oder untergeordnetem Mitgewahrsam, bei welchem die Gewahrsamsinhaber in einem hierarchisch strukturierten Verhältnis, namentlich etwa einem Anstellungsverhältnis zueinander stehen. Mitgewahrsam des Täters am weggenommenen Gut schliesst Diebstahl nicht aus. Bruch fremden Gewahrsams liegt immer vor, wenn der Täter nicht Alleingewahrsam besitzt. Mithin stellt auch der Bruch des Mitgewahrsams des anderen einen Bruch fremden Gewahrsams dar. Dies gilt nach der Rechtsprechung jedenfalls für den Bruch übergeordneten Gewahrsams. Diese Grundsätze gelten auch, wenn dem Täter die Sache, an der er Mitgewahrsam hat, anvertraut ist. Unter welchen Voraussetzungen bei einer anvertrauten Sache die Tathandlung rechtlich als Veruntreuung zu würdigen ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Massgebend ist, ob der Gewahrsamsbruch oder der Vertrauensmissbrauch im Vordergrund steht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist, wo der Eigentümer der Sache übergeordneten Gewahrsam hat und der Inhaber des untergeordneten Gewahrsams jenen

bricht, Diebstahl anzunehmen. Bei gleichgeordnetem oder gleichrangigem Gewahrsam kommt, wo das Vertrauenselement im Vordergrund steht, dagegen Veruntreuung in Frage (zum Ganzen BGer 7B_291/2022 vom 7. März 2024 E. 4.2.2

2.5

Relevant ist vorliegend die Frage, ob E._____ (die Privatklägerin 1) ihren Gewahrsam an den Paketen vollständig aufgab, als der Beschuldigte (als Angestellter der Subunternehmerin und Privatklägerin 2) die Pakete beim Verteilzentrum der E._____ zur Auslieferung übernahm. Das ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 102 S. 4 f.) zu verneinen.

2.5.1

Selbst wenn die Privatklägerinnen allenfalls nicht zu jeder Sekunde des Auslieferungsprozesses eine exakte Geolokalisation der Pakete vornehmen können, so wissen sie doch, dass sich die Pakete in ihrem, vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug auf einer vordefinierten oder zumindest bestimmbaren Route befinden. Das wird durch die für die einzelnen Paketsendungen in den Akten befindlichen Sendungsverfolgungen illustriert, die eine engmaschige Überwachung der mit Barcodes gekennzeichneten Pakete durch die Privatklägerin 1 dokumentieren (vgl. exemplarisch Urk. D3/10/4 oder Urk. D3/40/5; siehe dazu auch die Ausführungen in der Strafanzeige der Privatklägerin 1 in Urk. D3/3, welche vom Beschuldigten grundsätzlich bestätigt wurden, dazu Urk. D3/51/1 F/A 12 und F/A 31 ff.; Urk. D3/51/3 F/A 19 ff.; Prot. I S. 26 f.). In diesen Sendungsverfolgungen ist unter anderem vermerkt, wenn die Sendung avisiert wird, wenn/dass die Tour (ggf. neu) berechnet wird, wann die Sendung durch den Fahrer gescannt wird, ob und wann die Sendung zugestellt wird und viele weitere Infos. Insofern verfügen die Privatklägerinnen und insbesondere die Privatklägerin 1 über das für die Ausübung des Gewahrsams erforderliche Wissen darüber, wo sich die Pakete befinden.

2.5.2

Solange sich Paketsendungen in einem Fahrzeug, Lieferwagen etc. befinden, das bzw. der nach aussen als Kurierfahrzeug erkennbar ist, ist sodann nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens von aussen ersichtlich, dass die Pakete in Auslieferung durch das jeweilige Unternehmen begriffen sind. Daraus ergibt sich eine Zuordnung zum betreffenden Unternehmen, und eben nicht zur Person des Kuriers.

2.5.3

Aus diesen Gründen ist von weiterbestehendem (gelockerten) Gewahrsam durch die Privatklägerinnen auszugehen. Dass die Verfügungsmacht der Privatklägerinnen vorübergehend, also während der Phase der Auslieferung aufgehoben ist, führt somit nicht zum Verlust ihres Gewahrsams. Deshalb ist Alleingewahrsam durch den Beschuldigten ausgeschlossen. Unabhängig davon, ob er über Mitgewahrsam verfügte, brach er fremden Gewahrsam, als er die Pakete aneignete, indem er sie zu sich verbrachte und hernach verkaufte.

2.5.4

Wenn überhaupt, dann hätte der Beschuldigte neben den Privatklägerinnen untergeordneten Gewahrsam an den Paketen innegehabt, zumal er sich – wie auch die Verteidigung erkannte (Urk. 59 S. 1; Urk. 70 S. 2; Urk. 102 S. 4) – in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zur Privatklägerin 2 befand, die ihrerseits als vertraglich gebundene Subunternehmerin der Privatklägerin 1 agierte. Es lag somit ein hierarchisch strukturiertes Verhältnis vor, in welchem der Beschuldigte als Angestellter der Privatklägerin 2 eine untergeordnete Stellung und damit allenfalls eben auch nur untergeordneten Gewahrsam an den Paketen ausübte. Wie erwähnt, wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch in dieser Konstellation Diebstahl und nicht Veruntreuung anzunehmen, in welcher der Beschuldigte als untergeordneter Gewahrsamsinhaber den übergeordneten Gewahrsam der Privatklägerinnen bricht (so auch der von der Verteidigung zitierte BGer 6B_943/2020 vom 19. Januar 2021, dessen Konstellation nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen sehr wohl mit der vorliegenden vergleichbar ist [vgl. Urk. 102 S. 5 f.]).

2.5.5

Allerdings ist in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation vielmehr jedwelcher Gewahrsam des Beschuldigten zu verneinen. Die rein faktische Herrschaftsmöglichkeit, wie sie der Beschuldigte in der Phase der Auslieferung fraglos hatte, begründet für sich noch keinen Gewahrsam. Das gilt insbesondere nicht bei sozialen Abhängigkeitsverhältnissen. An den vom Arbeitnehmer hergestellten Werkstücken hat dieser keinen Gewahrsam, sondern übt vielmehr den Gewahrsam für den Arbeitgeber aus und wirkt insoweit als blosser Gewahrsamsdiener. Nur bei den ihm zur Ausführung seiner Arbeit überlassenen Sachen (wie Schutzkleidung, Werkzeuge usw.) wäre (untergeordneter) Mitgewahrsam anzunehmen (hierzu STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 8. Aufl., Bern 2022, § 13 Rz. 77 und Rz. 94). Übertragen auf die vorliegende Konstellation ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte allenfalls untergeordneten Gewahrsam an dem ihm zur Auslieferung überlassenen Kurierfahrzeug hatte, nicht aber an den Paketen, die er für seinen Arbeitgeber resp. für die Privatklägerin 1 auszuliefern hatte. Hier agierte der Beschuldigte als blosser Gewahrsamsdiener ohne eigenen Gewahrsam.

2.5.6

Ob der Beschuldigte nun blosser Gewahrsamsdiener war oder doch über untergeordneten Gewahrsam an den Paketen verfügte, brach er in jedem Falle fremden Gewahrsam, als er sich die Pakete aneignete und sodann eigenen Ge- wahrsam begründete, indem er sie später zu sich verbrachte sowie schliesslich verkaufte.

2.6

Damit hat sich der Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 StGB schuldig gemacht. Dieses Ergebnis steht denn auch im Einklang mit verschiedenen, vergleichbaren Präjudizien:

2.6.1

Gewahrsamsbruch und damit Diebstahl bejahte auch das Bundesstrafgericht für den Mitarbeiter eines E._____-zentrums, der zur Weiterleitung nach Australien sortierte Sendungen entwendet, an seinen Arbeitsplatz geschafft, im Laufe seiner Arbeitsschicht geöffnet, sich die darin befindlichen Bargeldbeträge angeeignet und sich damit unrechtmässig bereichert hat (BStrGer SK.2017.36 vom 30. Oktober 2017 E. 2.1.1 und E. 2.3.2.1b; ähnlich auch BStrGer SK.2024.9 vom 19. Juni 2024 E. 2.3.6).

2.6.2

Ähnlich erkannte auch das Obergericht des Kantons Zürich auf Diebstahl durch den E._____-angestellten, der E._____-sendungen entgegen seiner Pflicht zur Auslieferung an den Adressaten an seinen Anstifter überbrachte (OGer ZH

2.6.3

Auch der Paketbote, der 35 Paketsendungen behändigte und diese zu sich mit nach Hause nahm, wurde nicht wegen Veruntreuung, sondern wegen Diebstahls verurteilt (BGer 6B_1263/2023 vom 28. August 2025 E. 1.3, wobei im bundesgerichtlichen Verfahren einzig noch die Qualifikation des gewerbsmässigen Handelns strittig war, nicht aber der Schuldspruch wegen Diebstahls).

2.7

Der Beschuldigte hat während eines Zeitraums von rund 2 Monaten insgesamt 43 Pakete mit einem Warengesamtwert von Fr. 101'826.05 entwendet, diese in der Folge verkauft, wenn auch zu tieferen Preisen, und die so erlangten namhaften Geldbeträge zur Schuldentilgung und zum Kokainkonsum verwendet. Zurecht hat die Vorinstanz eine gewerbsmässige Begehung bejaht mit dem zutreffenden Hinweis, dass der heute in Kraft stehende Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB eine höhere Mindeststrafe vorsieht und damit nicht als lex mitior zur Anwendung gelangt, sondern der im Tatzeitpunkt geltende Art. 139 Ziff. 2 aStGB. Auf diese Ausführungen der Vorinstanz zur Gewerbsmässigkeit ist zu verweisen (Urk. 82 S. 18). Von gewerbsmässigem Handeln wäre im Übrigen auch auszugehen, wenn der Beschuldigte das Deliktsgut nicht verkauft, sondern bei sich gehortet und sich damit die legale Anschaffung erspart hätte. Ein Erwerbseinkommen im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zur Gewerbsmässigkeit kann im Erwirken irgendwelcher Vermögensvorteile bestehen. Die Absichten, aus denen der Täter handelt, sind unerheblich (vgl. jüngst BGer 6B_1263/2023 vom 28. August 2025 E. 1.3.2 m.H.). Die Gewerbsmässigkeit wird von der Verteidigung im Berufungsverfahren denn auch nicht mehr ausdrücklich bestritten (vgl. Urk. 102 e contrario).

2.8

Den noch vor Vorinstanz ins Feld geführte entschuldbare Notstand (durch Drohungen etc. seiner Gläubiger; Art. 18 StGB) lässt der Beschuldigte im Berufungsverfahren nicht mehr explizit ins Feld führen (Urk. 102 e contrario), auch wenn er nach wie vor geltend macht, dass er aufgrund von massiven Drohungen seitens seiner Gläubiger die Straftaten begangen habe (vgl. Prot. II S. 16 ff., S. 33 f. und S. 36). Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass insbesondere die Voraussetzung der (strikten) Subsidiarität nicht erfüllt war, weil dem Beschuldigten andere, legale Möglichkeiten zur Verfügung standen, sich den behaupteten Drohungen seiner Gläubiger zu entziehen (Urk. 82 S. 15-17). Ein Notstand nach Art. 18 StGB verneinte die Vorinstanz (sowohl als Schuldausschlussgrund nach Abs. 2 wie auch als Strafminderungsgrund nach Abs. 1) folglich zurecht.

3.

Ergebnis

Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB ist somit zu bestätigen.

III. Strafzumessung

1.

Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung

1.1

Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer (je bedingten) Freiheitsstrafe von 13 Monaten und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 82 S. 34).

1.2

Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB, namentlich der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips, sowie die Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (siehe z.B. BGE 144 IV 313 E. 1; 142 IV 365 E. 2.4.3; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; BGer 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann vorab verwiesen werden. Auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 82 S. 20 ff.) brauchen nicht wiederholt zu werden.

1.3

Die Vorinstanz hat den für Art. 139 Ziff. 2 aStGB angedrohten Strafrahmen von Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen korrekt abgesteckt (Urk. 82 S. 24). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Einzig für dieses Delikt hat die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe ausgefällt. Wie zu zeigen sein wird, bleibt es auch im Berufungsverfahren aufgrund der ausserhalb des Geldstrafenbereichs auszufällenden Strafhöhe bei einer Freiheitsstrafe.

Für die weiteren vom Beschuldigten begangenen Vergehen der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c VRV als auch des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c WV sieht das Gesetz einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Für all diese Vergehen hat die Vorinstanz eine Geldstrafe ausgefällt, mithin je gleichartige Strafen und folglich korrekt unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Gesamtgeldstrafe ausgefällt (Art. 49 Abs. 1 StGB). Diese Einschätzung ist im Berufungsverfahren richtigerweise zu übernehmen, zumal für diese Delikte angesichts ihres isoliert betrachteten relativ geringen Unrechtsgehalts und des damit einhergehenden vergleichsweise leichten Verschuldens des Beschuldigten einzig die Verhängung einer Geldstrafe angemessen erscheint. Die Vorinstanz hat sodann auch zurecht darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geldstrafe kein Anlass besteht, den ordentlichen Strafrahmen zu erweitern (Urk. 82 S. 30).

Für das Fahren unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen im Sinne von Art. 96 Abs.1 lit. c SVG, die Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter im Sinne von Art. 20 lit. a SDR sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG, allesamt Übertretungstatbestände, hat die Vorinstanz eine Gesamtbusse ausgefällt.

1.4

Dieses (methodische) Vorgehen der Vorinstanz erweist sich als grundsätzlich korrekt, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 24 f.). Es bliebe somit auch im Berufungsverfahren grundsätzlich bei einer Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl, einer Gesamtgeldstrafe für die Vergehen sowie bei einer Gesamtbusse für die Übertretungstatbestände.

1.5

Ergänzend zur Vorinstanz ist indes zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sowohl kurz vor als auch nach der Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils im Rahmen weiterer drei Verfahren wegen diverser Delikte verurteilt wurde, wobei er all diese Delikte nach den im vorliegenden Verfahren zu sanktionierenden Delikten begangen hat (vgl. Urk. 98; vgl. hierzu auch vorstehend E. I./3.2 und I./3.3). Es ist daher zu prüfen, ob eine Zusatzstrafe zu jenen Verurteilungen auszufällen ist (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3; 141 IV 61 E. 6.1.2; 138 IV 113 E. 3.4.1; je m.w.H.).

1.5.1

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang das Gericht eine Zusatzstrafe auszusprechen hat, auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren abstellt, wobei auch dann auf das Datum des Ersturteils abzustellen ist, wenn dieses später im Rechtsmittelverfahren reformiert oder kassiert wird (vgl. BGer 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.1; vgl. auch BGer 6B_721/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 3.4.1; BGE 138 IV 113 E. 3.4.2). Folgerichtig fällt eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. September 2024 von vornherein ausser Betracht, nachdem der Beschuldigte die dieser Verurteilung zugrunde liegenden Delikte allesamt am 4. September 2024 und damit nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils am 17. Juni 2024 begangen hat (vgl. Urk. 98 S. 3).

1.5.2

Demgegenüber beging der Beschuldigte die Delikte, für welche er mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. März 2024 und 28. Mai 2024 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen und Busse von Fr. 900.– bzw. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen und Busse von Fr. 800.– verurteilt wurde, im Zeitraum von Mai bis Juli 2023 (vgl. Urk. 98 S. 1-3), mithin nachdem er die vorliegend zu sanktionierenden Delikte begangen hat, jedoch bevor er für diese erstinstanzlich verurteilt wurde, weshalb diesbezüglich eine Zusatzstrafe genauer zu prüfen ist.

Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Eine Zusatzstrafe kann nur ausgesprochen werden, soweit die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind, wobei Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Überprüfung der in Rechtskraft erwachsenen früheren Strafe erlaubt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f.; BGer 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.4; BGer 6B_1138/2020 vom 2. November 2021 E. 1.2.2). Bei der Bildung einer Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass der jeweiligen Strafart gebunden. Erreicht die rechtskräftige Grundstrafe bereits dieses absolute Maximum der jeweiligen Strafart, kann keine weitere Zusatzstrafe mehr ausgesprochen werden, da das Asperationsprinzip keine Überschreitung der gesetzlichen Obergrenze zulässt. Eine Verurteilung zu einer Zusatzstrafe von Null oder der Verzicht darauf ist somit die zwingende rechtliche Konsequenz bei einem hinsichtlich der Strafart ausgeschöpften Strafrahmen (vgl.

Demgemäss fällt für die für den gewerbsmässigen Diebstahl auszusprechende Freiheitsstrafe (vgl. vorstehend E. III./1.3) die Ausfällung einer Zusatzstrafe mangels Gleichartigkeit der Strafe im Vergleich zu den Grundstrafen von vornherein ausser Betracht.

Wie erwogen sind die vom Beschuldigten neu begangenen Vergehen (mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses, Fahren in fahrunfähigem Zu- stand und mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz) hingegen mit Geldstrafe zu ahnden (vgl. vorstehend E. III./1.3), womit bezogen auf die Grundstrafe gemäss den beiden Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gleichartige Strafen vorliegen. Indes wurde das gesetzliche Höchstmass von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) durch den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. März 2024 (u.a. Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 150 Tagessätzen) sowie den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2024 (u.a. Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen) bereits vollständig ausgeschöpft. Dies bedeutet, dass der Beschuldigte für die im vorliegenden Verfahren mit Geldstrafe zu ahndenden Vergehen mit einer Zusatzstrafe von Null zu belegen bzw. auf die Ausfällung einer solchen zu verzichten ist.

Hinsichtlich der mit Busse zu sanktionierenden Übertretungen (Fahren unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen, Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, vgl. vorstehend E. III./1.3) ist demgegenüber eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2024 auszufällen (vgl. nachstehend E. III./4.). Eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 14. März 2024 entfällt, da es sich bei der in jenem Verfahren ausgesprochenen Busse um eine Verbindungsbusse handelt.

2.

Gewerbsmässiger Diebstahl

2.1

Tatverschulden

2.1.1

In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in einer kurzen Zeitspanne von zwei Monaten mit hoher Kadenz und teils mehrmals täglich insgesamt 43 Paketsendungen, die ihm als Kurier zur Auslieferung übergeben wurden, öffnete und den Inhalt, meist Elektrogeräte, behändigte. Der Wert der so gestohlenen Ware ist mit Fr. 101'826.05 beträchtlich. Er hat sich vorgängig über den Warenwert im Internet vergewissert und so bewusst werthaltige Sendungen gestohlen (Prot. I S. 27). Den Diebstahl hat er dann jeweils zu kaschieren versucht, indem er mit dem Scangerät der E._____ quittiert hat, als ob er die Sendung aus- geliefert hätte (Prot. I S. 27). Für die eigentliche Wegnahme dieser fremden Sachen musste der Beschuldigte allerdings keine besonderen Anstrengungen unternehmen oder Hürden überwinden. Er hat schlicht die ihm überlassenen Waren zu sich nach Hause verbracht. Das Ausmass gewerbsmässigen Handelns, also die Zeitspanne, innert welcher er die Diebstähle nach Art eines Berufs beging, ist mit zwei Monaten eher kurz. Im Spektrum aller denkbaren Tatvarianten erscheint das objektive Tatverschulden im weiten Strafrahmen als «noch leicht», wofür eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten angemessen ist.

2.1.2

Zur subjektiven Tatschwere ist auszuführen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die Beweggründe für seine Taten lagen in seiner Schuldenlast aufgrund der Spielsucht und den glaubhaft geschilderten (vgl. zuletzt Prot. I S. 10, S. 13 f. und S. 16 f.; Prot. II S. 16 ff., S. 20 f., S. 25 f. und S. 29 ff.) und durch verschiedene Nachrichten dokumentierten (vgl. bspw. Urk. 48 und Übersetzung dazu in Prot. I S. 33) Drohungen durch seine Gläubiger, die auf Rückzahlung der Schulden drängten. Hinzu kommt sein tatzeitaktueller Kokainkonsum. Insofern handelte der Beschuldigte auch (spiel- und drogen-)suchtgetrieben und aufgrund äusserer Bedrängnis. Die gestohlenen Waren hat der Beschuldigte insbesondere seinen Gläubigern in Zahlung gegeben oder versucht zu verkaufen und den Erlös einerseits zur Schuldentilgung und andererseits für den Kokainkonsum verwendet (Prot. I S. 27; vgl. auch Prot. II S. 17 f.). Sowohl für die geschilderte Bedrängnis (Schuldenlast infolge Spielsucht und Drohungen der Gläubiger) als auch den tatzeitaktuellen Kokainkonsum war zwar der Beschuldigte selber verantwortlich. Dennoch war seine Entscheidungsfreiheit dadurch tangiert. Insgesamt relativiert das subjektive Tatverschulden das objektive. Insgesamt ist von einem «eher leichten» Tatverschulden auszugehen. Dem Tatverschulden angemessen ist eine Strafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe.

2.2

Täterkomponenten

2.2.1

Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 82 S. 26 ff.) verwiesen werden. Im Berufungsverfahren ergab sich noch, dass der Beschuldigte einen stationären Entzug in einer Klinik gemacht hat, derzeit wegen diverser psychischer Beeinträchtigungen einmal wöchentlich die Therapie besucht sowie regelmässig Medikamente einnimmt und heute nicht mehr erwerbstätig ist, sondern sich in der IV-Abklärung befindet (Prot. II S. 8, S. 11 ff. und S. 22; Urk. 102 S. 6 und S. 8 f.; Urk. 100/2-5). Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich – mit der Vorinstanz – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.

2.2.2

Aus dem Strafregisterauszug des Beschuldigten gehen zwischenzeitlich zwar drei rechtskräftige Verurteilungen hervor (vgl. Urk. 98), indes datieren die diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Delikte allesamt nach dem gewerbsmässigen Diebstahl, weshalb der Beschuldigte im Rahmen der Täterkomponente als nicht vorbestraft zu gelten hat (was strafzumessungsneutral ist). Demgegenüber führt sein frühes vollumfängliches Geständnis bereits im Untersuchungsverfahren bei allerdings klarer Beweislage zu einer doch spürbaren Strafminderung. Gleiches gilt unter dem Titel Einsicht und Reue (vgl. dazu BGE 121 IV 202 E. 2d/cc; BGer 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 5.4.3 mit Hinweisen): Die schon im Urk. D3/51/3 F/A 53 f.) wie auch die im gerichtlichen Verfahren (Prot. I S. 28 und S. 42; Prot. II S. 18 ff. und S. 42 f.) bekundete Reue wirkt aufrichtig.

2.3

Zwischenfazit

In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint in Würdigung der objektiven und subjektiven Komponenten der begangenen Straftat sowie in Berücksichtigung der Täterkomponenten für den gewerbsmässigen Diebstahl die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 13 Monaten angemessen.

Daran ist in Anwendung von Art. 51 StGB die erstandene Haft von insgesamt 81 Tagen (vgl. Urk. D1/10/1 und Urk. D1/10/15: 15. Februar 2023, 20.32 Uhr bis 24. März 2023, 13.59 Uhr; Urk. D3/55/1 und Urk. D3/55/10: 9. November 2022, 15.53 Uhr bis 21. Dezember 2022, 14.30 Uhr) anzurechnen.

3.

Gesamtgeldstrafe für Vergehen

Wie erwogen, resultiert für die im vorliegenden Verfahren mit Geldstrafe zu ahndenden Vergehen (mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses,

Fahren in fahrunfähigem Zustand und mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz) eine Zusatzstrafe von Null (vgl. vorstehend E. III./1.5.2), weshalb in zweiter Instanz keine separate Geldstrafe mehr auszusprechen ist.

4.

Gesamtbusse / Zusatzstrafe für Übertretungen

4.1

Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur Zumessung der Gesamtübertretungsbusse von Fr. 1'000.– für den Betäubungsmittelbesitz zum Eigenkonsum (Einsatzbusse Fr. 700.–) und für das Fahren unter Missachtung der Beschränkungen/Auflagen sowie Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter (asperierte Erhöhung um Fr. 300.–) kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 82 S. 32 f.).

4.2

Wie bereits erwogen, ist diesbezüglich jedoch eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm vom 28. Mai 2024 ausgefällten Busse festzusetzen (vgl. vorstehend E. III./1.5.2). Im Vergleich dazu erweisen sich die neu zu beurteilenden Übertretungen als schwerer, weshalb die hierfür zuvor gebildete Gesamtbusse von Fr. 1'000.– um die rechtskräftige Grundstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2024 (Fr. 800.–) unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf Fr. 1'600.– zu erhöhen ist. Von dieser Busse ist wiederum die rechtskräftige Grundstrafe von Fr. 800.– abzuziehen, wodurch eine Zusatzstrafe von Fr. 800.– Busse resultiert (vgl. zum Ganzen BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 m.w.H.). Im Ergebnis ist der Beschuldigte mithin für den Betäubungsmittelbesitz zum Eigenkonsum und für das Fahren unter Missachtung der Beschränkungen/Auflagen sowie die Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter mit Fr. 800.– Busse als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2024 zu bestrafen.

4.3

Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 8 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

5.

Gesamtergebnis und Vollzug

5.1

Der Beschuldigte ist somit insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten (unter Anrechnung von 81 Tagen erstandener Untersuchungshaft) sowie zu einer Busse von Fr. 800.– (bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen Haft) zu verurteilen, letztere als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2024.

5.2

Wie einleitend erwogen, hat der Beschuldigte nach dem erstinstanzlichen Urteil eine neue Verurteilung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. September 2024) erwirkt, welche im Rahmen der Prognosestellung zu berücksichtigen ist und das Verschlechterungsverbot insofern aufhebt (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. vorstehend E. I./3.). Selbst unter Miteinbezug dieser neuerlichen Verurteilung vom 27. September 2024 ist indes zu konstatieren, dass beim Beschuldigten nach wie vor vom Fehlen einer Schlechtprognose auszugehen ist, nachdem er innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat nicht zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Ebenfalls ist ihm zugutezuhalten, dass er derzeit regelmässig eine Therapie besucht, sich zwischenzeitlich in einer IV-Abklärung befindet (vgl. Prot. II S. 8, S. 11 ff. und S. 22; Urk. 100/3-5) und es seit seiner letzten Verurteilung vor rund eineinhalb Jahren zu keinen weiteren Kontakten mit der Strafjustiz gekommen ist. Zu seinen Gunsten ist zudem anzunehmen, dass er seit mehreren Monaten keine Betäubungsmittel mehr konsumiert und auch seine Spielsucht im Griff zu haben scheint (Prot. II S. 13 und S. 28), was mit der Verteidigung mindestens auf eine gewisse Stabilisierung seiner persönlichen Verhältnisse schliessen lässt (vgl. Prot. II S. 34). Vor diesem Hintergrund vermag die neue Verurteilung vom 27. September 2024 als echtes Novum die beim Beschuldigten vermutete gute Legalprognose knapp nicht umzustossen. Um den jedoch durchaus vorhandenen legalprognostisch belastenden Umständen Rechnung zu tragen, welche die Vorinstanz zurecht darin erblickte, dass einer der massgeblichen Beweggründe für die Tatbegehung des Beschuldigten – die Schuldenlast mit den damit zusammenhängenden Gläubigerdrohungen – immer noch fortbesteht und der Beschuldigte in der Vergangenheit offenkundig unbeeindruckt von laufenden Strafuntersuchungen wei- ter delinquierte (vgl. Urk. 82 S. 34), ist die Probezeit im Vergleich zur Vorinstanz auf vier Jahre zu erhöhen.

IV. Landesverweisung

1.

Ausgangslage / Standpunkt der Verteidigung

1.1

Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a lit. c StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Urk. 82 S. 34 ff.).

1.2

Seitens der Verteidigung wurde im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung insoweit kritisiert, als dass aus ihrer Sicht keine Katalogtat vorliege, weil sich der Beschuldigte der Veruntreuung und nicht des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht habe. Von einer fakultativen Landesverweisung sei abzusehen. Für den Fall einer Verurteilung wegen einer Katalogtat wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass beim Beschuldigten ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und die öffentlichen Interessen seine gewichtigen privaten Interessen nicht überwiegen würden. Im Rahmen der Härtefallprüfung sei namentlich zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einer Schweizerin verheiratet sei und sie unfreiwillig kinderlos geblieben seien. Der Ehefrau des Beschuldigten sei eine Ausreise aus der Schweiz nicht zuzumuten und eine staatlich verordnete Fernbeziehung widerspreche Art. 8 EMRK. Ferner könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte nach Ablauf der Landesverweisung wieder in die Schweiz einreisen könne, weshalb es sich nicht bloss um eine begrenzte, sondern um eine langfristige Trennung des Ehepaares ohne garantierte Aussicht auf Wiedervereinigung handeln würde. Ferner befinde sich der Beschuldigte zwischenzeitlich in Therapie sowie in der Abklärung betreffend Invalidenversicherung, da er an diversen psychischen Beeinträchtigungen leide, wobei eine Landesverweisung den bisher erzielten Therapieerfolg zerstören würde, da die Gesundheitsversorgung in Bosnien in diesem Bereich nicht ansatzweise so verlässlich sei wie in der Schweiz und dort wohl auch die benötigten Medikamente nicht erhältlich wären. Im Rahmen der Interessenabwägung falle demgegenüber ins Gewicht, dass der Beschuldigte ein Vermögensdelikt begangen und niemanden an Leib und Leben geschädigt habe. Ferner habe er in einer Zeit der Krise bzw. im Rahmen einer singulären Episode delinquiert, wobei sich die Situation zwischenzeitlich beruhigt habe und für den Beschuldigten heute kein Anlass mehr bestehe, straffällig zu werden, weshalb ihm eine gute Prognose zu stellen sei (Urk. 102 S. 7 ff.; Prot. II S. 35 ff. und S. 41 f.).

2.

Katalogtat, Härtefallprüfung

2.1

Art. 66a StGB sieht vor, dass Ausländer, die eine Katalogtat gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung begangen haben, vom Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen werden. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. c aStGB (gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB) verurteilt, weshalb sich die Frage nach einer obligatorischen Landesverweisung nach wie vor stellt.

2.2

Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und sich insbesondere einlässlich mit der Härtefallklausel gemäss Absatz 2 von Art. 66a StGB auseinandergesetzt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 82 S. 34 ff.).

2.3

Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Das Bundesgericht ruft auch in seiner jüngeren Praxis immer wieder in Erinnerung, dass die Härtefallklausel nur ausnahmsweise zum Zuge kommt und restriktiv anzuwenden ist (vgl. jüngst wieder BGer 6B_811/2024 vom 6. Februar

2026 E. 2.3 m.H.a. BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 m.H.; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a AIG), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; zum Ganzen jüngst BGer 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.2).

Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; jüngst BGer 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2; jüngst BGer 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.3 m.H.).

Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; jüngst BGer 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.4; je mit Hinweisen).

Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 = Pra 11/2019 S. 1256; jüngst BGer 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.5 mit Hinweisen).

Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf die EGMR Rechtsprechung). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (jüngst BGer 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.5 mit Hinweisen u.a. auf die Rechtsprechung des EGMR). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; jüngst BGer 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.6 mit Hinweisen).

Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (jüngst BGer 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.7 mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den vorstehend erwähnten Kriterien auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (jüngst BGer 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 2.3.7 mit Hinweisen).

2.4

Unter Hinweis auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Landesverweisung für den Beschuldigten keine besondere persönliche Härte darstellt (Urk. 82 S. 37 ff.). Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass der Strafregisterauszug des Beschuldigten weitere Verurteilungen ausweist (vgl. Urk. 98), was im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung von der Vorinstanz unerwähnt blieb, jedoch miteinzubeziehen ist.

Im Übrigen ist aufgrund der Vorbringen des Beschuldigten und dessen Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 102 S. 7 ff.; Prot. II S. 22 ff., S. 35 ff. und S. 41 f.) ergänzend bzw. teilweise rekapitulierend nur noch das Nachfolgende festzuhalten:

2.4.1

Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er reiste am tt.mm.2010 im Alter von etwa 22.5 Jahren im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein (vgl. Akten Migrationsamt Urk. 38 [nachfolgend nur Urk. 38] S. 4 f. und S. 59 ff.). Er hält sich somit mittlerweile knapp 16 Jahre in der Schweiz auf. Die Mehrheit seines Lebens verbrachte er mit seinem Bruder bei seinen Eltern in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina, wo er die Grundschule und dann das Gymnasium absolvierte. Sein Studium an der Universität in F._____ (in Sport und Medizin) brach er nach zwei Jahren ab, heiratete seine jetzige Frau im Jahr 2008 und zog im Jahr 2010 dann – wie erwähnt – zu ihr in die Schweiz (Prot. I S. 10 f.; Urk. 38 S. 131 f.; Prot. II S. 8 und S. 10). Die meiste Zeit seines Lebens und insbesondere seine prägenden Kinder- und Jugendjahre hat der Beschuldigte somit in seinem Heimatland verbracht. Das spricht für einen starken Bezug zu seinem Heimatland, der eine Wiedereingliederung dort erleichtern dürfte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte in seinem Heimatland auf ein grosses und intaktes familiäres Netzwerk von Mutter, Bruder und vielen Onkeln sowie Cousins und Cousinen zurückgreifen kann (Urk. Urk. D1/7 F/A 38 f.; Prot. II S. 23 und S. 29). Zu seiner Familie hat er denn auch einen guten Kontakt (Prot. I S. 10). In dieses Bild passt auch, dass der Beschuldigte im letzten Jahr drei Mal in Bosnien und Herzegowina war. Wenngleich er primär wegen der Beerdigung seines Vaters das erste Mal seit längerer Zeit wieder zurück in sein Heimatland reiste, war er hernach noch zwei weitere Male für jeweils mindestens eine Woche dort, um seine Mutter und weitere Verwandte zu besuchen (vgl. Prot. II S. 15, S. 23 und S. 29). Mit anderen Worten reiste er im letzten Jahr nicht bloss aufgrund von äusseren Zwängen, sondern auch für Ferien bzw. Familienbesuche in sein Heimatland zurück. Dieser soziale, familiäre Empfangsraum wirkt sich positiv auf die Wiedereingliederungschancen im Heimatland aus.

2.4.2

Demgegenüber erscheint die Integration des Beschuldigten in der Schweiz als mindestens getrübt. Zwar gelang es ihm, sich in den letzten Jahren hierzulande wirtschaftlich teilweise zu integrieren und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. statt vieler Prot. II S. 9; Urk. 38 S. 131). Derzeit ist er jedoch krankheitsbedingt nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, sondern befindet sich in einer IV-Abklärung und wird von seiner Ehefrau finanziell unterstützt (vgl. Prot. II S. 11 f. und S. 18; Urk. 100/3-5). Nebst der aktuellen Einkommenssituation mutet sodann auch die finanzielle Situation des Beschuldigten prekär an, nachdem er eigenen Angaben zufolge weiterhin über Schulden von ungefähr Fr. 500'000.– und Verlustscheine im Betrag von ungefähr Fr. 200'000.– verfügt, ohne dass er derzeit in der Lage wäre, diese abzubezahlen (Prot. II S. 14 und S. 23). Damit kann mindestens in wirtschaftlicher Hinsicht nicht von einer gelungenen Integration gesprochen werden.

Wenngleich dem Beschuldigten zugutezuhalten ist, dass er bemüht scheint, Deutsch zu sprechen (so auch anlässlich der Berufungsverhandlung, vgl. Prot. II S. 6), kann auch in sprachlicher Hinsicht nicht von einer vollständig gelungenen Integration gesprochen werden, nachdem seine Deutschkenntnisse mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 38) nicht über den gewöhnlichen Alltagsgebrauch hinausgehen. So musste er auch anlässlich der Berufungsverhandlung immer wieder auf die Dolmetscherin zurückgreifen. Namhaft ins Gewicht fällt schliesslich der Umstand, dass der Beschuldigte in der Schweiz – wie erwogen – kurz nach dem vorinstanzlichen Urteil eine weitere rechtskräftige Verurteilung erwirkt hat, der teilweise dieselben Beweggründe zugrunde liegen (vgl. Urk. 98 und Prot. II S. 27 f.).

2.4.3

Der Beschuldigte verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. 38 S. 105; Prot. II S. 10). Er lebt hier zusammen mit seiner Ehefrau, die er am tt.mm.2008 in Bosnien und Herzegowina geheiratet hat (Urk. 38 S. 6). Nach Angaben des Beschuldigten ist seine Ehefrau zwar in Bosnien geboren, jedoch in die Schweiz gekommen, als sie erst halbjährig war, und hierzulande aufgewachsen. Sie spricht Bosnisch, da ihre Eltern ebenfalls aus Bosnien und Herzegowina stammen (vgl. Prot. II S. 24; Urk. 100/1). Aus den Migrationsakten ergibt sich, dass seine Ehefrau über die Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina verfügt (Urk. 38 S. 29 f. und S. 65), in der Folge aber die Schweizer Staatsbürgerschaft erlangte (Urk. 38 S. 39). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte auf die Frage, ob seine Ehefrau weiterhin Bürgerin von Bosnien und Herzegowina sei, dass sie gemäss seinem Wissensstand heute nur noch die Schweizer Staatsbürgerschaft besitze, war sich dessen aber nicht sicher (vgl. Prot. II S. 24 und S. 27), wobei dieser Punkt bei der vorliegenden Konstellation letztlich auch nicht entscheidend ist und offenbleiben kann. Andere Verwandte neben seiner Ehefrau und seinen Schwiegereltern, zu denen allerdings kein Kontakt gepflegt wird, hat der Beschuldigte keine in der Schweiz (Prot. I S. 18; Prot. II S. 23). Die Ehe ist kinderlos, auch sonst hat der Beschuldigte keine Kinder (Urk. D1/7 F/A 29 f.; Prot. II S. 10), was im Rahmen der Härtefallprüfung ein zu berücksichtigendes Kriterium und entgegen seiner Sachdarstellung (vgl. Prot. II S. 21 f. und S. 35; vgl. auch Urk. 100/1) in rechtlicher Hinsicht auch keine doppelte Bestrafung darstellt, auch wenn er und seine Ehefrau unfreiwillig kinderlos geblieben sind (vgl. hierzu auch Prot. II S. 39). Die zu seiner Ehefrau nach wie vor gelebte Ehe (vgl. Prot. II S. 10; Urk. 100/1) fällt jedoch zweifelsohne in den Schutzbereich des durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützten Rechts auf Achtung des Familienlebens. Allerdings erscheint es zumutbar und möglich, dass das Eheleben für die Dauer der Landesverweisung anders resp. andernorts gepflegt wird. Schon die ersten Beziehungs- und die ersten beiden Ehejahre haben die Eheleute in einer Fernbeziehung gelebt, bis der Beschuldigte in die Schweiz kam (Prot. I S. 18 f.). Hinzu kommt, dass seine

Ehefrau wie erwogen ebenfalls in Bosnien und Herzegowina geboren und der Bosnischen Sprache mächtig ist, weshalb es grundsätzlich auch zumutbar erscheint, dass sie mit dem Beschuldigten für die begrenzte Dauer der Landesverweisung nach Bosnien und Herzegowina zieht oder die Eheleute zumindest mithilfe von Kommunikationsmitteln und regelmässigen Besuchen der Ehefrau im Heimatland das Familienleben auf diese Weise während der begrenzten Zeit der Landesverweisung pflegen. Der Beschuldigte hat die Möglichkeit einer Fernbeziehung mit gelegentlichen Besuchen seiner Ehefrau in Bosnien und Herzegowina anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch nicht kategorisch verneint (vgl. Prot. II S. 24 und S. 35; so auch die Ehefrau in Urk. 100/1). Insofern bedeutet die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren (vgl. nachstehend E. IV./5.2) keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens.

2.4.4

Es dürfte dem Beschuldigten sodann auch in Bosnien und Herzegowina eine Erwerbstätigkeit offenstehen, zumal er über eine abgeschlossene Grundschulausbildung verfügt und das Gymnasium absolviert hat. Während den Sommerferien des Studiums hat der Beschuldigte jeweils auch gearbeitet, auf der Baustelle oder Ähnliches (Prot. I S. 11). Dies stellte er anlässlich der Berufungsverhandlung denn auch nicht in Abrede, wies jedoch darauf hin, dass er – wie in der Schweiz auch – zuerst auf seine Gesundheit schauen müsse (Prot. II S. 23). Allein die Tatsache jedenfalls, dass ein Leben in der Schweiz komfortabler sein dürfte als im Heimatland bzw. die Wirtschaftslage dort allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag praxisgemäss eine Landesverweisung nicht zu verhindern. Auf die wirtschaftliche Lage im Heimatland kommt es nicht an (BGer 7B_1055/2023

2.4.5

Im Rahmen der Härtefallprüfung schliesslich weiter zu berücksichtigen ist, dass sich der Beschuldigte derzeit in einer IV-Abklärung befindet, wobei dieses Verfahren nach wie vor hängig ist. Die IV-Stelle der SVA des Kantons Zürich verneinte mit Verfügung vom 10. Oktober 2025 zwar einen Leistungsanspruch des Beschuldigten, indes wurde die von ihm dagegen erhobene Beschwerde vom Sozialversicherungsgericht in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die SVA des Kantons Zürich zur weiteren medizinischen Abklärung zurückgewiesen wurde (vgl. Urk. 100/3), nachdem auch Letztere in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2026 eine solche Rückweisung verlangt hatte (Urk. 100/4; vgl. auch Prot. II S. 12). Aus den vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen gehen denn auch diverse bei ihm diagnostizierte Erkrankungen hervor (vgl. Urk. 100/5), wobei auch gemäss der Vernehmlassung der SVA vom 19. Januar 2026 im IV-Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht beim Beschuldigten diverse nachvollziehbare Diagnosen bestünden, so u.a. ein pathologisches Spielen, eine gebesserte Depression und eine Abhängigkeitserkrankung von Kokain, wenngleich daraus auch hervorgeht, dass die vorliegenden medizinischen Akten aufgezeigt hätten, dass sich die Kokainabhängigkeit und Depression des Beschuldigten verbessert hätten (Urk. 100/4). Auch der Beschuldigte gab anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass es ihm heute gesundheitlich wieder viel besser gehe (vgl. Prot. II S. 11, S. 13 und S. 22). Nichtsdestotrotz sind im Berufungsverfahren damit verschiedene psychische Erkrankungen des Beschuldigten und seine Behandlungsbedürftigkeit ausgewiesen bzw. zu seinen Gunsten anzunehmen.

Dies bzw. der Umstand, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz wohl besser ist als im Heimatland des Beschuldigten, vermag eine Landesverweisung jedoch ebenfalls nicht abzuwenden, zumal eine Gesundheitsversorgung bezüglich psychischer Erkrankungen auch in Bosnien und Herzegowina durchaus vorhanden ist. So kann beispielsweise dem Bericht des SEM zur medizinischen Grundversorgung in Bosnien und Herzegowina vom 1. Januar 2018 (abrufbar unter "https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/international-rueckkehr/herkunftslaender.html", S. 29 ff., zuletzt besucht am 6. April 2026) Folgendes entnommen werden:

"[…] das Konzept der psychiatrischen Behandlung [wurde] den veränderten Bedürfnissen und modernen westeuropäischen Konzepten und Behandlungsansätzen angepasst. Umgesetzt wurde das landesweit in Form von so genannten «Mental Health Centers» (MHC), in der Region und in einzelnen Dokumenten teilweise auch als «Community Mental Centers» (CMHC) bezeichnet. Gemäss einem Projekt-Faktenblatt der DEZA vom Januar 2017 bestehen landesweit 72 dieser Zentren, davon 48 in der bosnisch-kroatischen Föderation. […]

MHC stehen Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen, älteren Menschen und somit allen Patientengruppen offen. […]

In der bosnisch-kroatischen Föderation sind den MHC keine so genannten «Safe Houses» angegliedert, das heisst Einrichtungen für eine kurzzeitige stationäre Unterbringung. Falls eine stationäre Massnahme nötig sein sollte, erfolgt eine Einweisung auf die Psychiatrische Abteilung der Universitätsklink G._____ oder in das Psychiatrische Klinikum in H._____/G._____. Die Zusammenarbeit mit diesen Einrichtungen klappt nach Aussage der befragten Fachpersonen meistens gut.

[…]

[…] Alle Patienten, die sich behandeln lassen wollen, erhalten auch eine Behandlung, obwohl die Zahl der zu betreuenden Patienten in der Hauptstadt vergleichsweise gross ist.

[…]

Psychiatrische Klinik in H._____/G._____: […] Die Klinik wird in Abstimmung mit den international üblichen Grundsätzen der WHO für die Behandlung von Patienten mit psychischen Erkrankungen geführt. In dieser Klinik kann gemäss eigener Darstellung ein breites Spektrum von psychischen Erkrankungen behandelt werden. […]

[…]

In der Republika I._____ verfügt die Universitätsklinik in J._____ über vier Abteilungen […]. Die verschiedene Abteilungen bieten verschiedene Behandlungen für ein breites Spektrum von psychischen Erkrankungen an, darunter auch Psychotherapie, Gruppen- und Spieltherapien.

In der Republika I._____ besteht ferner das K._____-Institut in L._____ für Patienten mit chronischen psychischen Erkrankungen. […]

[…]

Auf der sekundären und tertiären Stufe verordnete Medikamente sind verfügbar. Die Kenntnisse und das Anwendungswissen betreffend moderner Medikamente, die in diesen Kliniken nicht verwendet werden, bestehen. Die Kosten für psychiatrische Behandlungen auf allen Behandlungsstufen wie für die Medikamente der staatlichen Medikamentenlisten (vgl. Kap. 6.1.) übernimmt die Krankenversicherung. Diese Feststellungen treffen auch auf die Republika I._____ zu."

In diesem Sinne hat auch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgestellt, dass Behandlungsmöglichkeiten bei psychischen Erkrankungen in Bosnien und Herzegowina durchaus bestünden, wenn auch auf niedrigerem Niveau als hierzulande. So gebe es in den grösseren Städten (bspw. F._____, G._____) psychiatrische Kliniken mit qualifizierten Fachleuten. Daneben hätten auch die "Mental-Health-Center" in den grösseren Städten (bspw. F._____, G._____) regelmässige Angebote (vgl. hierzu ausführlich Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D- 7186/2013 vom 18. Februar 2014 E. 4.2.2 m.w.H., in welchem Fall der Beschwerdeführer an Depressionen bei Perspektivenlosigkeit und sistiertem Drogenabusus litt; vgl. auch F-1343/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 9.2.1).

Eine medizinische Grundversorgung für die psychischen Beeinträchtigungen des Beschuldigten ist folglich entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 102 S. 9 f. und Prot. II S. 35 f.) auch in seinem Heimatland genügend gewährleistet, zumal er auch kein Angehöriger einer Minderheit (bspw. Roma) ist, die über einen schlechteren Zugang zur Gesundheitsversorgung verfügen. Vor diesem Hintergrund wurde vom Beschuldigten jedenfalls nicht genügend substanziiert, inwiefern eine Behandlung seiner psychischen Probleme in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina ausgeschlossen sein sollte, wobei in diesem Zusammenhang nochmals daran zu erinnern ist, dass im Kontext der Landesverweisung auch nicht derselbe Behandlungsstandard wie in der Schweiz gewährleistet sein muss (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.7.2). Eine konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte bei einer Landesverweisung mangels Zugang zu angemessener

Behandlung in seinem Heimatland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht, wie dies nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich wäre, um einen schweren persönlichen Härtefall anzunehmen, ist nicht auszumachen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer 7B_131/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2.4; BGer 7B_1022/12024 vom 15. November 2024 E. 4.2.5; BGer 6B_1111/2019 vom 25. November 2019 E. 4.3).

Damit besteht zum jetzigen Zeitpunkt aus medizinischen Gründen auch kein definitives Vollzugshindernis gegen die Landesverweisung des Beschuldigten. Allerdings ist anzumerken, dass die Vollzugsbehörde die Vollstreckbarkeit der Landesverweisung nötigenfalls anhand der dannzumal aktuellen Verhältnisse nach Art. 66d Abs. 1 StGB nochmals überprüfen und dabei auch eventuell inzwischen eingetretene Umstände beachten müssen wird, die für die Beurteilung der Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina massgebend sind (vgl. hierzu nachstehend auch ausführlich E. IV./4.).

2.5

Aus den genannten Gründen und mit Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen liegt beim Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vor, der ausnahmsweise eine Landverweisung abzuwenden vermag.

3.

Interessenabwägung

3.1

Damit entfällt grundsätzlich eine Interessenabwägung. Selbst wenn jedoch entgegen den vorstehenden Erwägungen ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, würde das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegen.

3.2

Die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz wurden bereits anlässlich der Prüfung des schweren persönlichen Härtefalls aufgezeigt, worauf zu verweisen ist.

3.3

Was die im Rahmen des öffentlichen Interessens zu berücksichtigende Tatschwere betrifft, so wiegt das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich des gewerbsmässigen Diebstahls zwar als eher leicht. Dennoch hat er – auch mit Blick auf die vergleichsweise kurze Dauer der Delinquenz – einen sehr hohen Deliktsbetrag von über Fr. 100'000.– erzielt und viele Personen geschädigt, wobei er auch das Vertrauen seines Arbeitgebers gezielt ausgenutzt hat. Hierfür wurde denn auch eine Einsatzstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 102 S. 10) handelt es sich bei der Delinquenz des Beschuldigten sodann nicht um eine singuläre Episode. Einerseits hat es sich bei den Anlasstaten nicht um eine einmalige Verfehlung gehandelt, sondern der Beschuldigte hat in einem kurzen Zeitraum von rund zwei Monaten in einer hohen Kadenz delinquiert – er hat insgesamt 43 Paketsendungen entwendet – und erst auf behördliche Intervention damit aufgehört. Zum anderen fällt ins Gewicht, dass er trotz laufender Strafuntersuchung und trotz bereits verbüsster Untersuchungshaft nach seiner Haftentlassung weiter delinquierte und diverse weitere Delikte beging, für welche er bereits von der Vorinstanz rechtskräftig verurteilt wurde. Zudem wurde er seither u.a. aus denselben Beweggründen – Suchtdruck, Spielschulden und Drohungen seitens seiner Gläubiger – weiter straffällig (vgl. Urk. 98 und Prot. II S. 27 f.), was das öffentliche Wegweisungsinteresse zusätzlich bestärkt. Wenngleich sich inzwischen eine gewisse Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eingestellt hat (vgl. hierzu vorstehend E. III./4.2), bedeutet dies nicht, dass die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung langfristig gänzlich behoben wäre, zumal seine deliktsursächlichen Spielschulden nach wie vor bestehen, die Drohungen seitens seiner Gläubiger anhalten und er sich wegen seiner Spiel- und Drogensucht nach wie vor in Therapie befindet (vgl. hierzu Prot. II S. 13 und nachstehend E. IV./4.). Insgesamt ist deshalb durchaus von einem erheblichen öffentlichen Interesse an einer Landesverweisung wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung durch die dem Beschuldigten vorzuwerfende Delinquenz auszugehen. Dieses überwiegt in einer Gesamtschau die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. Die Interessenabwägung fällt deshalb zu Ungunsten des Beschuldigten aus.

4.

Menschenrechtliches Non-refoulement-Gebot

4.1

Näher zu prüfen bleibt noch die vom Beschuldigten geltend gemachte Bedrohungslage aufgrund der Drohungen durch seine Gläubiger der Spielschulden.

Die Verteidigung führte dazu zwar vor Vorinstanz aus (Urk. 50 S.19), dass eine Wiedereingliederung in Bosnien "nicht komplett unmöglich" wäre, aber es wäre sicherlich "alles andere als angenehm", wenn der Beschuldigte in unmittelbarer Nähe dieser Typen (gemeint der Gläubiger der Spielschulden) leben müsste. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte sie in diesem Zusammenhang weiter aus, dass die Drohungen in Bosnien und Herzegowina nicht aufgehört hätten, was das Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz weiter erhöhen würde. Wenngleich trotz bisher immer wieder verstrichenen Ultimaten nichts Schlimmeres passiert sei, obwohl der Beschuldigte bereits einmal zusammengeschlagen worden sei, sei völlig unklar, was passiere, wenn er in seinem Heimatland zurück sei und sich dem Zugriff seiner Gläubiger entsprechend nicht mehr entziehen könne (vgl. Prot. II S. 36).

Der Beschuldigte selber schilderte die Gefährdungssituation in Bosnien vor Vorinstanz noch dramatischer. Drei Gläubigern in Bosnien schulde er EUR 75'000.– (aus Spielschulden). Diese Menschen würden ihm in Drohanrufen sagen, dass sie das Haus seiner Eltern niederbrennen und dass sie seinem Bruder etwas antun würden. Und immer wieder würden diese Menschen eine bosnische Redewendung benützen, die bedeute, dass es ihnen nichts ausmachen würde, für das Umbringen des Beschuldigten ins Gefängnis zu gehen. Aufgrund dieser Drohungen habe er denn auch die Pistole zu seiner Sicherheit beschafft, falls die Leute aus Bosnien hier in der Schweiz bei ihm erscheinen würden, denn damit hätten sie auch gedroht. Ende Mai 2022 sei er in Bosnien verprügelt worden. Er habe einen Anruf bekommen. Ihm sei gesagt worden, er müsse nach Bosnien kommen, um seine Schulden zu begleichen, ansonsten würden sie seinem Bruder die Arme und Beine brechen. Er habe sich dann mit etwa Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– von seiner Frau nach Bosnien begeben. Nachdem er den Männern das Geld übergeben habe, sei er anschliessend von ca. sechs Männern zusammengeschlagen worden. Er habe sich nicht getraut zur Polizei zu gehen, weil er gewusst habe, dass diese Männer mit der dortigen Polizei zusammenarbeiten würden und in seinem Heimatland grosse Korruption herrsche. Am nächsten Tag sei er zurück in die Schweiz und habe sich ins Spital Limmattal begeben (Prot. I S. 16 ff. und S. 23 f.).

An der Berufungsverhandlung ergab sich, dass der Beschuldigte bei den von ihm als sogenannt gefährlich bezeichneten Gläubigern in Bosnien nach wie vor offene Schulden von EUR 60'000.– hat und die von ihnen ausgehenden Drohungen fortbestehen. In diesem Zusammenhang gab der Beschuldigte im Rahmen seiner freien Schilderung der Situation indes keine neuen Vorkommnisse bzw. einschneidende Ereignisse zu Protokoll. Vielmehr ist seinen Depositionen zu entnehmen, dass die Gläubiger aufgrund des Todesfalls seines Vaters und dem Umstand, dass er derzeit arbeitslos ist, mindestens teilweise Rücksicht genommen haben und die Intensität der Drohungen abgenommen hat. Mit anderen Worten wurde von den Gläubigern im letzten Jahr soweit ersichtlich akzeptiert, dass der Beschuldigte über kein Erwerbseinkommen verfügt und dementsprechend derzeit nichts zurückbezahlen kann. Auch Drohungen gegenüber seiner Familie in Bosnien wurden seitens des Beschuldigten nicht mehr vorgebracht (vgl. Prot. II S. 18, S. 26 und S. 29 ff.).

4.2

Gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB kann der Vollzug einer an sich auszusprechenden Landesverweisung auch aufgeschoben werden, wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen. Dieses (menschenrechtliche) Non-refoulement-Gebot im Sinne von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB gilt absolut, und verhindert unabhängig eines ausländerrechtlichen Status, der begangenen Straftaten oder des Gefährdungspotentials des Betroffenen eine Ausschaffung (BGE 149 IV 231 E. 2.1.3). Allfällige Vollzugshindernisse spielen schon bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 2 StGB eine Rolle und sind bereits vom Sachgericht zu berücksichtigen, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar sind. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten (BGE 149 IV 231 E. 2.1.2; 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; 144 IV 332 E. 3.3; zum Ganzen jüngst BGer 6B_1014/2024 vom 5. Februar 2026 E. 5.2.2; je mit Hinweisen).

4.3

Wie bereits vorstehend bei der Strafzumessung zur subjektiven Tatschwere des Hauptdelikts ausgeführt (E. III/2.1.2) sind die Schilderungen des Beschuldigten zu den Drohungen durch seine Gläubiger glaubhaft und durch Screenshots seines Handys plausibilisiert (Urk. 48/1-5), insbesondere durch die Nachricht vom 7. Dezember 2023, 18:35 Uhr, in der angedroht wird, das Haus der Eltern niederzubrennen, sollte der Beschuldigte nicht zahlen (Urk. 48/3 mit Übersetzung in Prot. I S. 33). Auch das vom Beschuldigten erwähnte Zusammenschlagen in Bosnien ist insoweit glaubhaft und durch den in den Migrationsakten enthaltenen Austrittsbericht des Spitals Limmattal vom 3. Juni 2022 unterlegt (Urk. 38 S. 119). Demnach hat sich der Beschuldigte am 3. Juni 2022 in die Notfallpraxis begeben, weil er sich vor vier Tagen bei einer Schlägerei in Bosnien durch Faustschläge Blutergüsse im Gesicht, am Brustkasten und an der rechten Schulter zugezogen habe. Wie erwogen, macht der Beschuldigte geltend, er erhalte weiterhin solche Drohanrufe resp. Drohnachrichten (Prot. I S. 16; Prot. II S. 26 und S. 29 ff.).

Zu den verbalen, telefonischen Drohungen resp. Drohnachrichten ist zu bemerken, dass sie durchaus heftig und verängstigend sind. Allerdings ändert daran mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 39) ein Verbleib in der Schweiz nichts, schliesslich haben ihn diese verbalen Drohungen hier in der Schweiz erreicht. So gab der Beschuldigte beispielsweise auch an, dass er hierzulande vor seinem Balkon bedroht worden sei (Prot. II S. 27). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Landesverweisung zurück ins Heimatland diese verbale Drohkulisse verstärken sollte. Der Beschuldigte reiste im letzten Jahr denn auch drei Mal nach Bosnien und Herzegowina, ohne dass ihm oder seiner Familie etwas passiert wäre (vgl. Prot. II S. 31). Vielmehr sind die Drohungen im letzten Jahr weniger geworden (vgl. Prot. II S. 29 ff.). Zu bemerken ist weiter auch, dass die Drohungen gegenüber seinen Familienangehörigen (Drohungen betr. Elternhaus niederbrennen und Bruder attackieren) offenbar nie zur Umsetzung gelangt sind, jedenfalls hat der Beschuldigte nichts derartiges berichtet. Im Berufungsverfahren wurden vom Beschuldigten wie dargelegt auch keine neuerlichen Drohungen gegenüber seiner Familie erwähnt. Insofern scheint fraglich, ob über diese heftigen verbalen Einschüchterungsversuche hinaus eine aktuelle Gefahr für Leib und Leben des Beschuldigten oder naher Angehöriger besteht, der er nach Rückführung in sein Heimatland ausgesetzt wäre.

Allerdings ist der Beschuldigte Mitte 2022 Opfer eines tätlichen Übergriffs in seinem Heimatland geworden. Der Beschuldigte macht sinngemäss geltend, das würde ihm im Falle einer Landesverweisung erneut drohen, weil er von der örtlichen Polizei infolge Korruption durch seine Gläubiger keinen Schutz erhalten werde.

Das Bundesverwaltungsgericht weist in seiner Ausschaffungs- und Asylrechtspraxis konstant darauf hin, dass der Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet (sog. Safe Country; vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. In der Regel ist somit vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Diese Regelvermutung wird im Einzelfall nur dann umgestossen, wenn die betroffene Person konkrete und substanziierte Hinweise dartut, dass sie für den Fall einer Rückschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK (Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. In diesem Zusammenhang weist das Bundesverwaltungsgericht auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses hin, wonach die betroffene Person eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen muss, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-288/2022 vom 16. März 2022 E. 8.2.3 m.V.a. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.; E-4684/2024 vom 7. August 2024 E. 7.2 f. m.H.). Die erwähnte Regelvermutung gilt explizit auch im Zusammenhang mit der Beurteilung von Vollzugshindernissen bei der Landesverweisung (Art. 66d Abs. 2 StGB).

Es ist zwar bekannt, dass Bosnien und Herzegowina auch aktuell noch Nachholbedarf in seinen Bemühungen zur Bekämpfung der Korruption hat. So verlangt die

Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) des Europarates in ihrem Konformitätsbericht über Bosnien und Herzegowina aus dem Jahr 2024 weitere Fortschritte bei der Umsetzung ihrer Empfehlungen zur Verhütung von Korruption und Förderung der Integrität in Zentralregierungen und Strafverfolgungsbehörden (siehe dazu "https://www.coe.int/de/web/portal/-/bosnia-and-herzegovina-further-progressneeded-in-implementing-anti-corruption-recommendations", zuletzt besucht am 23. März 2026). Dass der Beschuldigte aber im Falle einer Gefährdung in seinem Heimatland keinen polizeilichen Schutz erhalten würde, ist hingegen nicht anzunehmen. Jedenfalls bringt der Beschuldigte nichts Konkretes vor, was gegen den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der bosnisch-herzegowinischen Behörden sprechen würde. Dass er sich bspw. im Jahr 2022 mit der Bedrohung durch die Gläubiger resp. mit dem tätlichen Übergriff um die Beanspruchung staatlichen Schutzes bemüht hätte oder dass ihm solcher verweigert worden wäre, macht der Beschuldigte nicht geltend. Er führt auch nicht ins Feld, dass er im ganzen Land einer Gefährdung ausgesetzt wäre resp. einer solchen nicht durch entsprechende Wohnsitznahme weg von den Gläubigern entgehen könnte.

4.4

Die pauschalen Vorbringen des Beschuldigten führen insgesamt zu keiner anderen Einschätzung bezüglich der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der heimatlichen Behörden. Dafür, dass er im Falle einer Landesverweisung nach Bosnien und Herzegowina dort einer aktuellen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre und in diesem Fall keinen staatlichen Schutz beanspruchen könnte, bestehen zum jetzigen Zeitpunkt keine gesicherten Erkenntnisse. Ein Vollzugshindernis aufgrund des menschenrechtlichen Non-refoulement-Gebots ist derzeit zu verneinen. Allfällige Vollzugshindernisse im Zeitpunkt des Vollzugs wären gegebenenfalls von den Vollzugsbehörden zu prüfen.

5.

Fazit, Dauer der Landesverweisung und SIS-Ausschreibung

5.1

Beim Beschuldigten ist kein schwerer persönlicher Härtefall gegeben und selbst wenn, würde die Interessenabwägung zu seinen Ungunsten ausfallen. Ferner liegt derzeit auch kein Vollzugshindernis aufgrund des menschenrechtlichen Non-refoulement-Gebots vor. Die Landesverweisung ist daher auszusprechen.

5.2

Wenngleich die Delinquenz des Beschuldigten nicht zu bagatellisieren ist, qualifiziert sein Verschulden in Anbetracht des weiten Strafrahmens des gewerbsmässigen Diebstahls als eher leicht und die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 5 Jahren erweist sich namentlich unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse mit der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sowie seinem familiären Hintergrund hierzulande als insgesamt angemessen. Diese ist entsprechend zu übernehmen.

5.3

Was die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anbelangt, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 82 S. 40-42). Zurecht hat die Vorinstanz eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung ausgemacht, dies aufgrund des gewerbsmässigen Diebstahls mit hohem Deliktsbetrag und aufgrund dessen, dass sich die Beweggründe – Spielschulden und Drohungen – seit Tatbegehung weiter akzentuiert haben und der Beschuldigte in diesem Zusammenhang auch weiter straffällig wurde (vgl. Urk. 98 und Prot. II S. 27 f.). Entsprechend ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. Gründe, die gegen eine solche Ausschreibung sprechen würden, hat der Beschuldigte im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.

Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens

Das vorinstanzliche Kostendispositiv blieb unangefochten (vgl. vorstehend E. I./2.).

2.

Kosten des Berufungsverfahrens/Entschädigung der amtlichen Verteidigung

2.1

Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind entsprechend Art. 428 Abs. 2 StPO für jene Fälle vorgesehen, in denen die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rahmen des Weiter- zuges geschaffen oder der angefochtene Entscheid in diesem Stadium nur unwesentlich abgeändert wurde.

Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Berufungsanträgen im Wesentlichen vollumfänglich, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Dass die Geldstrafe in zweiter Instanz weggefallen ist, vermag angesichts des Umstands, dass die Voraussetzung hierfür aufgrund der Zusatzstrafenproblematik erst im Berufungsverfahren eingetreten ist, denn auch nichts an seinem grundsätzlichen Unterliegen zu ändern.

2.2

Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten machte für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'896.– geltend (Urk. 92 und Urk. 103), welcher Aufwand ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung von insgesamt vier Stunden (Prot. II S. 4, S. 43 und S. 46, mithin zusätzlich zwei Stunden im Vergleich zur von der Verteidigung veranschlagten Dauer) ist die amtliche Verteidigerin für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 5'371.65 (inkl. 8,1 % MWST und Barauslagen) zu entschädigen, wobei erneut anzumerken ist, dass die amtliche Verteidigung bereits mit Beschluss vom 6. Januar 2026 mit einer Akontozahlung von Fr. 1'215.85 aus der Gerichtskasse entschädigt wurde (Urk. 93).

2.3

Somit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

Es wird beschlossen:

1.

Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 17. Juni 2024 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 Spiegelstriche 2-7 (Schuldsprüche wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Sinne von Art. 321ter Abs. 1 StGB, Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c VRV, mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 WG und Art. 7 WG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 lit. c WV, Fahrens unter Missachtung von Beschränkungen oder Auflagen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 lit. c SVG, Verletzung der Bestimmungen über die Handhabung der Güter im Sinne von Art. 20 lit a SDR und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Abs. 1 BetmG), 7-11 (Sicherstellungen und Beschlagnahmungen), 12 (Verweis Zivilforderung auf Zivilweg) sowie 13- 17 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist.

2.

Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Dispositiv

1.

Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB.

2.

Der Beschuldigte wird bestraft mit 13 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 81 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 800.–, letztere als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. Mai 2024.

3.

Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

4.

Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5.

Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. c aStGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6.

Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

7.

Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST sowie Fr. 5'371.65 einschliesslich der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 1'215.85).

8.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

9.

Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland – das Migrationsamt des Kantons Zürich – die Privatklägerin 1 – den Vertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2

(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen 1 und 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland – die Privatklägerin 1 (falls verlangt) – den Vertreter der Privatklägerin 2 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 2 (falls verlangt) – die Bundesanwaltschaft betr. Verf. Nr. SV.24.0343-RIN; – das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

– die Vorinstanz – das Migrationsamt des Kantons Zürich – das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich betr. PIN … – die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

10.

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 7. April 2026

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Brülisauer

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

  • wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

  • wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sull’ammissione, il soggiorno e l’attività lucrativa, Art. 31 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 22 aprile 2026 e 12 giugno 2026.