Gewerbsmässiger Betrug etc. und Widerruf
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB250135-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Ersatzoberrichter lic. iur Vesely sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz
Urteil vom 20. Februar 2026
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 28. September 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 21).
Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht:
gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB (Dossier 2)
Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (Dossier 1)
Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB (Dossier 1)
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 3 Tage durch Haft erstanden sind).
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland vom 10. Dezember 2013 ausgesprochenen Geldstrafe wird verzichtet.
5. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.
7. Die nachfolgend aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände werden den genannten Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben:
Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Verzicht angenommen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 62'860.25 zzgl. Zins seit 11. März 2011 zu bezahlen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'625.– Auslagen Vorverfahren Fr. 16'400.– amtl. Verteidigungskosten Fr. 8'355.60 Aufwendungen RA Y._____
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 98 S. 9 f.; Urk. 99 S. 1)
1. A._____ sei von den Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom 28. September 2023, Dossier 1 und 2, vollumfänglich freizusprechen.
2. A._____ sei für seine Verteidigungskosten eine Entschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote seiner Verteidigerin, X._____, durch den Kanton Zürich zu bezahlen.
3. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Zürich aufzuerlegen.
4. Weitere notwendige Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 100 S. 2)
1. Es sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Mai 2024 der Beschuldigte schuldig zu sprechen
– des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB
– der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB
– der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB.
2. Es sei der Beschuldigte gemäss dem vorinstanzlichen Schuldspruch mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren zu bestrafen.
3. Es sei die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB von 5 Jahren zu bestätigen und diese im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
4. Es seien die Nebenfolgen des Urteils vom 14. Mai 2024 zu bestätigen.
5. Es seien dem Beschuldigten die bisherigen Verfahrenskosten sowie jene des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.
c) Des Privatklägers: (schriftlich, Urk. 94)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen
I. Prozessgeschichte
Mit Urteil der Vorinstanz vom 14. Mai 2024 wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten bestraft, unter Anrechnung von 3 Tagen erstandener Haft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer vierjährigen Probezeit aufgeschoben. Weiter verzichtete die Vorinstanz auf den Widerruf einer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 10. Dezember 2013 ausgesprochenen Geldstrafe. Sie verpflichtete den Beschuldigten, dem Privatkläger D._____ Fr. 62'860.25 zzgl. Zins seit 11. März 2011 zu bezahlen und regelte die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände. Weiter setzte sie die Kosten fest und auferlegte diese dem Beschul- digten mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, für welche sie einen Rückforderungsvorbehalt i.S.v. Art. 135 Abs. 4 StPO vermerkte (vgl. Urk. 65 S. 35).
Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte am 14. Mai 2024 rechtzeitig Berufung anmelden und am 18. Februar 2025 fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung folgen (Urk. 60; Urk. 66; vgl. Urk. 64). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger verzichteten auf Anschlussberufung und beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 71 und 75).
Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin X._____ sowie Staatsanwältin lic. iur. E._____ (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte wurde auf Gesuch der amtlichen Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung vom persönlichen Erscheinen dispensiert, obschon das von ihm vorgängig eingereichte Arztzeugnis – wie bereits vorab mitgeteilt – den Voraussetzungen für die ärztliche Bestätigung einer Verhandlungsunfähigkeit nicht entsprach (Prot. II S. 6; Urk. 92).
II. Prozessuales
1.
Umfang der Berufung
Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte eingeschränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldpunkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 399 N 18; BSK StPO - Eugster, Art. 399 StPO N 7).
Der Beschuldigte ficht seine Verurteilung vollumfänglich an. Unangefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind der Entscheid betreffend den Verzicht auf Widerruf (Dispositivziffer 4), die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositivziffer 7) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9, vgl. Urk. 66 S. 2 f.). Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen.
2.
Notwendige Verteidigung
Gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. b StPO muss eine beschuldigte Person notwendig verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht.
Die notwendige Verteidigung dient dem Zweck, der beschuldigten Person einen fairen Prozess zu sichern, und garantiert das Prinzip der Waffengleichheit. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 407 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Sie hat von Amtes wegen die Voraussetzungen zu prüfen und über die notwendige Verteidigung zu entscheiden. Notwendige Verteidigung im strafprozessualen Sinn bedeutet, dass der Betroffene in Anbetracht der rechtlichen und tatsächlichen Umstände in den verschiedenen Stadien des Strafverfahrens zwingend und ohne entsprechendes Ersuchen vertreten sein muss und dass er darauf auch mit einer persönlichen Verteidigung durch ihn selbst nicht verzichten kann (BGE 143 I 164 E. 2.2; 131 I 350 E. 2.1 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bei Einleitung des Verfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). In Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre und bei denen Beweise erhoben wurden, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, gilt die Beweiserhebung nur als gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO).
Dem Beschuldigten wurde bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Mai 2015 ein Betrug im Bereich der Sozialversicherung i.S.v. Art. 146 StGB vorgeworfen (Urk. 3/1). Dieser stellt eine Katalogtat für eine Landesverweisung dar (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Dasselbe gilt für den Vorwurf des Betrugs im Bereich der Sozialhilfe, welcher dem Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2021 vorgeworfen wurde (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB, Urk. 2.3.1). Mithin hätte der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahmen notwendig verteidigt sein müssen. Er konnte auf den anwaltlichen Beizug auch nicht verzichten. Die polizeilichen Einvernahmen vom 29. Mai 2015 und 23. August 2021 sind mithin nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar.
III. Sachverhalt
1.
Dossier 1
1.1
Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird in Dossier 1 in der Hauptanklage zusammengefasst vorgeworfen, den Privatkläger D._____ im Zusammenhang mit der Auszahlung von dessen Pensionskassenguthaben betrogen zu haben (vgl. Urk. 21).
Er habe dem in Finanzbelangen gänzlich unkundigen Privatkläger empfohlen, sein Pensionskassenguthaben zu beziehen, weil eine Gesetzesänderung bevorstehe, welche zur Folge habe, dass allen dieselbe Rente ausbezahlt würde, unabhängig vom bereits angesparten Guthaben. Der Beschuldigte werde sich um die Klärung der administrativen Voraussetzungen der Auszahlung des Pensionskassengeldes auf ein Konto des Privatklägers kümmern und von diesem Fr. 2'000.– für seine Dienste erhalten.
Der Privatkläger, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei, habe auf Geheiss des Beschuldigten bzw. auf dessen Übersetzung hin auf dem Auszahlungsantrag das Feld "Begünstigter" leer gelassen. Dabei sei er auf Anraten des Beschuldigten davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Bezug der Pensionskassengelder erfüllt seien und der Beschuldigte das Nötige vorkehre, dass die Auszahlung des Guthabens auf das Konto des Privatklägers D._____ erfolge. Der Beschuldigte habe im Nachhinein auf dem Formular sein eigenes Bankkonto als Begünstigtenkonto eingesetzt und die Unterschrift der Ehefrau des Privatklägers gefälscht. Weiter habe er die Wohnsitzbestätigung mit einem Textbearbeitungsprogramm in eine "Abmeldebestätigung ins Ausland" abgeändert und die Dokumente der Bank zur Bearbeitung zukommen lassen.
In der Folge sei der zuständige Sachbearbeiter bei der B._____ getäuscht worden. Dieser sei davon ausgegangen, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung des Pensionskassenguthabens, namentlich die Abmeldung ins Ausland und das Einverständnis des Ehegatten, seien erfüllt und es sei der Wille des Privatklägers, dass die Auszahlung des ganzen Guthabens von Fr. 62'850.25 per 11. März 2011 auf das Konto des Beschuldigten überwiesen werde.
Nach der Überweisung habe der Beschuldigte den gesamten Betrag in einzelnen Tranchen innerhalb von zwei Wochen abgehoben und sie für seine persönlichen Bedürfnisse verwendet.
In der Eventualanklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, die Auszahlung auf sein Bankkonto im Einverständnis mit dem Privatkläger veranlasst zu haben. Es sei vereinbart gewesen, dass der Beschuldigte das Geld anschliessend in Tranchen von seinem Konto abheben und dem Privatkläger in bar übergeben sollte, um den Bezug des Guthabens gegenüber dessen Ehefrau zu verheimlichen. Im Übrigen wird dem Beschuldigten dasselbe Vorgehen – die Fälschung der Unterschrift der Ehefrau des Privatklägers und das Abändern der Wohnsitzbestätigung zum Zweck der Täuschung des Sachbearbeiters der B._____ – vorgeworfen. Das ausbezahlte Guthaben habe er schliesslich in Tranchen abgehoben und, anstatt diese wie mit diesem vereinbart dem Geschädigten zu übergeben, für seine persönlichen Bedürfnisse verwendet.
1.2
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestritt im Untersuchungsverfahren zusammengefasst, dass der Privatkläger auf seine Übersetzung angewiesen gewesen sei. Er bestritt weiter, Dokumente falsch ausgefüllt bzw. verfälscht zu haben. Das Geld habe er zwar auf das Konto erhalten, es sei jedoch mit dem Privatkläger vereinbart gewesen, dass er ihm das Geld in Tranchen zurückgebe, was er getan habe (Urk. D1/3/3 S. 14 ff.).
Mithin ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der vom Beschuldigten bestrittene Sachverhalt erstellen lässt.
1.3
Grundsätze der Beweiswürdigung
Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht gestützt auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 115 IV 267 E. 1.).
Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt ausschliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsache zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst deren Mosaik, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, welches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33 E. 4.4.1 ff.; BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002 E. 3.4).
1.4
Übersicht über die relevanten Beweismittel
Als wesentliche Beweismittel können die der Pensionskasse eingereichten Unterlagen (Urk. D1/2/4), das Handschriftengutachten des FOR (Urk. D1/5/6) sowie die Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten in der Konfrontationseinvernahme (Urk. D1/3/3) dienen.
Wie erwähnt, ist die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 29. Mai 2015 nicht zu seinen Lasten verwertbar.
1.5
Handschriftengutachten FOR
1.5.1
Gefälschte Unterschrift
Der Sachverständige F._____, Experte Handschriften des Forensischen Instituts Zürich, kam im Gutachten vom 3. Dezember 2021 zusammengefasst zum Schluss, die schriftvergleichenden Befunde sprächen stark dafür, dass die Unterschrift auf dem Auszahlungsantrag nicht von der Ehefrau des Privatklägers stammten, sondern von einer anderen Urheberschaft (Urk. D1/6 S. 14). Die fragliche Unterschrift liege vollständig ausserhalb der Unterschriftsvariationsbreite der Ehefrau. Es lägen keine Ähnlichkeiten der Formgebung, aber auch in allgemeinen Schriftmerkmalen, der Bewegungsführung, der Grössenproportionen und der Schriftdynamik vor. Auch zur habituellen Handschrift der Ehefrau oder zu den Kürzeln "G._____" lägen keine übereinstimmenden Schriftmerkmale vor. Derart umfangreiche Abweichungen liessen sich unter der Annahme der Echtheitshypothese kaum plausibel erklären. Auch unter Berücksichtigung besonderer Schreibumstände (z.B. unregelmässige Schreibunterlage oder Alkoholeinfluss) liessen nicht derartige, mehrschichtige Abweichungen erwarten. Es lägen auch keine Hinweise auf eine absichtliche Schriftverstellung vor, dann wären eher einzelne Übereinstimmungen zur habituellen Handschrift oder in allgemeinen Schriftenmerkmalen zu erwarten. Aufgrund der deutlichen Unterschiede zu den Unterschriften der Ehefrau sei nicht von einer Nachahmungsfälschung anhand einer authentischen Unterschriftsvorlage oder aus dem Gedächtnis, sondern von einer fiktiven Unterschrift auszugehen (Urk. D1/6 S. 12).
Diese Ausführungen des Gutachtens überzeugen. Im Sinne eines Zwischenfazits ist mithin davon auszugehen, dass die Unterschrift nicht von der Ehefrau des Privatklägers stammt. Es ist mithin erstellt, dass die Unterschrift gefälscht ist, wovon auch die Verteidigung ausgeht (vgl. Urk. 55 S. 3; Urk. 98 S. 4).
1.5.2
Autor der Fälschung
In einem weiteren Schritt prüfte der Sachverständige, ob die gefälschte Unterschrift eher vom Privatkläger selbst stammt oder vom Beschuldigten. Er kam zusammen- gefasst zum Schluss, die Befunde sprächen "leicht" dafür, dass die gefälschte Unterschrift vom Beschuldigten stamme (Urk. D1/6 S. 14).
Der Sachverständige hielt fest, bei fiktiven Unterschriften könnten zwar Eigenheiten der Handschrift einfliessen, aufgrund des fehlenden Buchstabenbezugs und des geringen grafischen Gehalts könnten im Vergleichsmaterial keine vollumfänglichen Übereinstimmungen erwartet werden. Der Schriftenvergleich beschränke sich auf allgemeine Schriftmerkmale und einzelne Formelemente (Urk. D1/6 S. 13).
Er führte weiter aus, in Bezug auf die Schrift des Beschuldigten liessen sich mehrere gestaltungsmässige Ähnlichkeiten zur gefälschten Unterschrift feststellen. Dies seien namentlich die ähnliche Unterstreichung, die Bindungsform, das flache Mittelband, teilweise die Unterlängenschleifen, die leicht variable Schriftlage und die stellenweise erhöhte Verbundenheit. Da die Ähnlichkeiten keine komplexeren Bewegungsabfolgen beträfen, handle es sich dabei um wenig spezifische Eigenheiten der Schrift (Urk. D1/6 S. 13).
In Bezug auf die Schrift des Privatklägers führte der Sachverständige aus, würden sich die Übereinstimmungen auf die ähnliche Unterstreichung beschränken. In den übrigen vergleichbaren Schriftmerkmalen würden keine Ähnlichkeiten auftreten
Soweit der Sachverständige zusammenfassend festhielt, die Befunde seien unter der "Fälschungsurheberschaft D._____" (d.h. des Privatklägers) besser erklärbar als unter Annahme der Unterhypothese "Fälschungsurheberschaft A._____" (der Beschuldigte; Urk. D1/6 S. 13), so muss es sich dabei aufgrund des Ausgeführten um eine offensichtliche Verwechslung der Namen handeln. So führte der Sachverständige in der Schlussfolgerung auf der nächsten Seite demgegenüber wieder aus, die Befunde sprächen leicht dafür, dass die fragliche Unterschrift von A._____ (dem Beschuldigten) stamme und nicht von D._____ (dem Privatkläger).
Das Vorbringen der Verteidigung, es sei naheliegender, dass der Privatkläger selbst die Unterschrift seiner Ehefrau gefälscht habe, da er der Einzige gewesen sei, der gewusst habe, wie die Unterschrift seiner Ehefrau aussehe und der Zugang zu Vergleichsmaterial gehabt habe (vgl. Urk. 98 S. 4), vermag vor dem Hintergrund der Schlussfolgerung des Gutachters, wonach nicht von einer Nachahmungsfälschung, sondern von einer fiktiven Unterschrift auszugehen sei (vgl. vorstehend E. 1.5.1), nicht zu überzeugen. Vielmehr stellt auch dieser Umstand ein Indiz für die Fälschungsurheberschaft des Beschuldigten dar.
Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten erstellt, dass es sich bei der Unterschrift der Ehefrau des Privatklägers auf der Auszahlungsanweisung um eine Fälschung handelt. Weiter bildet das Gutachten ein Indiz, dass der Beschuldigte eher der Urheber der Fälschung ist als der Privatkläger.
1.6
Aussagen des Privatklägers
Der Privatkläger führte in der Konfrontationseinvernahme vom 3. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus (Urk. 1.2.3.1 S. 2 ff.), er habe den Privatkläger im Jahr 1997 kennen gelernt. Seit dem Jahr 2000 hätten sie keinen Kontakt mehr miteinander gehabt. Im Jahr 2011 habe der Beschuldigte ihn aus dem nichts angerufen und ihn gefragt, wie es ihm gehe. Am Anfang habe er nur gefragt, wie es ihm gehe. Nachher hätten sie abgemacht und in H._____ einen Kaffee getrunken. Schon beim Treffen in H._____ habe der Beschuldigte das Thema mit der Pensionskasse besprochen. Er (der Privatkläger) habe ihm beim Kaffee von seiner Situation erzählt und ihm auch gesagt, dass er auf Stellensuche sei. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob dieser das Geld von seiner Pensionskasse (jener des Privatklägers) für ihn holen könne. Der Beschuldigte habe ja gesagt.
Der Beschuldigte habe die Bank kontaktiert und ihm nachher ein Formular zugeschickt und gesagt, er müsse dieses Formular unterschreiben. "Wo er markiert hat, musste ich noch unterschreiben." Der Beschuldigte habe ihm gesagt, er müsse das leer lassen, wo "Begünstigter" stand. Als er dem Beschuldigten das Formular zurückgegeben habe, sei das leer gewesen. "Er hat das nachher ausgefüllt." Er selber könne nicht schreiben. Er bräuchte ein Wörterbuch. Er habe das Formular unterschrieben, ins Couvert gesteckt und dieses Couvert dem Beschuldigten gegeben. Er habe es ihm am Bahnhof I._____ geben müssen. Grund dafür sei gewesen, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, er kenne Leute in diesem Bereich.
Der Beschuldigte habe eine Wohnsitzbestätigung von ihm bestellt und ihm gesagt, er (der Privatkläger) müsse für die Wohnsitzbestätigung etwas bezahlen und ihm dieses Dokument an seine Adresse schicken. Nach der Bezahlung habe er dem Beschuldigten die Wohnsitzbestätigung schicken müssen.
Zuvor hätten sie bei der Bank abgemacht. Er (der Privatkläger) habe bei der B._____ Bank in J._____ einfach unterschrieben, was man ihm gesagt habe. Am gleichen Tag habe der Beschuldigte bei der Bank ein Konto auf den Namen des Privatklägers eröffnet.
Auf die Frage, wie er sich mit dem Bankberater verständigt habe, erklärte der Privatkläger: "Herr A._____ hat alles übersetzt. Ich verstehe kein Deutsch." Er lebe seit über 40 Jahren in der Schweiz. Er sei im Juni 1979 in die Schweiz gekommen. Er habe einen Deutschkurs gemacht, "aber es ist nicht viel geblieben von diesem Kurs." Im Jahr 2011 habe er ein sprachliches Problem gehabt und auch das Verständnis für diese Bankgeschäfte hätte ihm gefehlt. "Also Sprachbarriere und ich habe auch vom Papierkram nichts verstanden." Der Beschuldigte habe davon gewusst.
Er (der Privatkläger) habe die Schule bis zur sechsten Klasse besucht. Er konnte im Jahr 2011 Vietnamesisch lesen und schreiben. In Deutsch habe er lesen können, aber schreiben habe er nicht können.
Seine finanzielle Situation sei damals sehr schwierig gewesen. Er und seine Frau seien in Trennung gewesen. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob er das Geld der Pensionskasse holen dürfe, ob das grundsätzlich möglich sei. Der Beschuldigte habe ja gesagt. Er habe nicht gewusst, unter welchen Voraussetzungen man sich das Pensionskassengeld auszahlen lassen dürfe. Der Beschuldigte habe gesagt, man müsse das Pensionskassengeld "jetzt holen", also auszahlen lassen. Wenn es nicht sofort passiere, wäre es gleich für alle Personen, das heisse, ob man viel oder weniger in der Pensionskasse habe, dann bekämen nachher alle die gleiche Rente. Wenn man sich das Pensionskassengeld nicht sofort auszahlen liesse, sei es nachher nicht mehr möglich und dann bekäme jeder die gleiche Rente. Er habe einfach alles geglaubt, was der Beschuldigte ihm erzählt habe. "Weil er gute
Deutschkenntnisse hat und er kann alles viel besser als ich und ich dachte, er sei ein guter Mensch." Diese vom Privatkläger geschilderte Behauptung des Beschuldigten betreffend die bevorstehende Gesetzesänderung ist derart aussergewöhnlich, dass nicht von einer erfundenen Geschichte des Privatklägers ausgegangen werden kann.
Am Anfang habe er den Bezug seines Pensionskassengeldes seiner Ehefrau noch nicht sagen wollen. Er habe zunächst nicht zu ihr zurück gewollt. Erst als er zu ihr zurückgegangen sei, habe er sie informiert. Er habe ihr gesagt, falls er arbeitslos bleiben würde, würde er das Geld für einen Take away-Stand verwenden. Er habe nicht gewusst, dass man bei der Scheidung das Pensionskassengeld mit der Frau teile.
Er habe den Beschuldigten gefragt, wann er das Geld von der Pensionskasse ungefähr bekomme. Der Beschuldigte habe gesagt, noch abwarten, vielleicht so drei Wochen bis einen Monat, solle er noch warten. Dann habe er (der Privatkläger) mehrmals angerufen. Jedes Mal habe er den Beschuldigten gefragt, wann er das Geld bekommen werde. "Er sagte, das Pensionskassengeld wird auf mein Konto kommen und dann habe ich gewartet und gewartet, das Geld kam auf sein Konto." Der Beschuldigte habe jedes Mal gesagt, er habe eine neue Frist. Nachher sei er verschwunden. Nach zwei bis drei Monaten habe er ihn nicht mehr kontaktieren können.
In Würdigung der Aussagen des Privatklägers ist festzuhalten, dass diese im Kerngeschehen konstant, detailliert, in sich stimmig und realitätsnah erscheinen. Er legte nachvollziehbar dar, wie er dem Beschuldigten blind vertraute und alles genau so unterzeichnete, wie dieser es wünschte. Bei seinen Schilderungen kam seine Naivität und Unerfahrenheit deutlich zum Ausdruck. Offenkundig konnte er einen Banktermin nicht selbständig wahrnehmen. Er schilderte glaubhaft, wie er sich ständig vom Beschuldigten vertrösten liess und wie er davon ausging, bei einer Anzeige gegen diesen einen eigenen Dolmetscher zur Polizei mitbringen zu müssen. Er suchte einen solchen auf Google, was ihm aber nicht gelang. Offensichtlich war er auch damit überfordert, was ins Bild passt, wenn er auch mit der Anzeigeerstattung oder dem Banktermin überfordert war. Aus den genannten Nebenumstän- den des Privatklägers ist zu schliessen, dass er in rechtlichen und geschäftlichen Belangen sehr unerfahren ist und sich nicht getraute, selbständig mit Banken oder Polizeistellen zu kommunizieren.
Es erscheint daher glaubhaft, dass der Beschuldigte dem Privatkläger vertrauenswürdig erschien. Er beriet den Privatkläger, begleitete ihn zu einem Banktermin und übersetzte für ihn. Der Privatkläger belastete dabei den Beschuldigten nicht übermässig und führte auch aus, dass es seine Idee gewesen sei, das Pensionskassenguthaben zu beziehen und dass der Beschuldigte ihn diesbezüglich beraten habe. Es erscheint daher glaubhaft, dass der Privatkläger die Aussagen des Beschuldigten für bare Münze nahm, wonach er sich sein Pensionskassenguthaben auf sein Konto legal auszahlen lassen könne und wonach ihm ein Nachteil drohe, wenn er dies nicht bald veranlasse. Ebenso schilderte der Privatkläger glaubhaft, dass er das Formular gemäss den Anweisungen des Beschuldigten ausfüllte, ohne es richtig verstanden zu haben ("Wo er markiert hat, musste ich noch unterschreiben." a.a.O. S. 5).
Der Privatkläger rechnete weiter damit, dass das Guthaben auf sein Konto und nicht auf das Konto des Beschuldigten ausbezahlt wird. Wenn der Privatkläger ausführte, das Geld werde nach Angaben des Beschuldigten auf "mein Konto" kommen, war jenes des Privatklägers gemeint. Im gleichen Satz unterschied er es vom Konto des Beschuldigten, welches er als "sein Konto" bezeichnete (vgl. a.a.O. S. 9 unten). Dasselbe ergibt sich aus der polizeilichen Einvernahme des Privatklägers vom 18. Mai 2015, wo er erklärt hatte, dass er sich bei der Bank erkundigt habe, weshalb es so lange geht und dass er noch kein Geld erhalten hatte. Die Bank habe mitgeteilt, dass er Unterlagen unterschrieben hätte, wonach das Geld auf das Konto des Beschuldigten überwiesen werden soll (Urk. 1.2.2.1 F/A 5). Aus dem Umstand, dass der Privatkläger sich bei seiner Bank anstelle beim Beschuldigten nach dem Zahlungseingang erkundigte, ist zu schliessen, dass er nicht wusste, dass das Geld auf das Konto des Beschuldigten fliessen würde.
Die Verteidigung bringt im Berufungsverfahren wie schon vor Vorinstanz vor, der Zeitpunkt der Anzeige und der Zeitpunkt des Vorfalls klaffe weit auseinander (Urk. 55 S. 2; Urk. 98 S. 2). Dies ist zutreffend. Der Anklagesachverhalt erfolgte im
Frühjahr 2011, während die Anzeige des Privatklägers Anfangs 2015 erfolgte. Allerdings lassen sich aus diesem Umstand keine Hinweise ableiten, dass der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt falsch sei.
Auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seinerseits Anzeige gegen den Privatkläger wegen Irreführung der Rechtspflege erhoben hat, lässt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 55 S. 2; Urk. 98 S. 2) keine Schlussfolgerung ableiten, ob sich der Sachverhalt der Anklage so abgespielt hat oder nicht.
Letztlich kann zur Erstellung des Sachverhalts auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers abgestellt werden.
1.7
Aussagen des Beschuldigten
Der Beschuldigte führte in der Konfrontationseinvernahme vom 3. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft aus (Urk. 1.2.3.1 S. 14 ff.), der Privatkläger verstehe Deutsch. Er selbst habe damals im Kanton J._____ gewohnt. Er habe sich selbständig gemacht und kenne die Geschichte, wie man von der Pensionskasse Geld abziehen könne. Der Privatkläger habe dies wahrscheinlich von einem Kollegen des Beschuldigten gehört und sei auf seine Nummer gekommen. Der Kollege habe ihm gesagt, dass der Privatkläger ihn suche. Dann habe er den Privatkläger angerufen und ihm gesagt, sie könnten das in einem Lokal besprechen und einen Kaffee trinken. Dort habe ihm der Privatkläger von dieser Pensionskassenidee erzählt. Er habe sich selbständig machen wollen. Der Beschuldigte habe gesagt, er schaue und könne ihm dabei vielleicht helfen. Er habe ihm gesagt, wenn er die Pensionskasse abziehen wolle, müsse die Frau auch unterschreiben. Wenn sie nicht unterschreibe, dann könne er auch nicht helfen.
Auf den Hinweis, er sei mit dem Privatkläger zur Bank gegangen und habe übersetzt, antwortete der Beschuldigte: "Vielleicht teilweise. Aber er muss das selber auch verstanden haben." Er habe dem Privatkläger gesagt, welche Formulare er und seine Frau unterschreiben sollten und sie könnten ihm die Formulare dann zurückgeben. Das hätten sie so abgemacht. Der Privatkläger habe aber gesagt, er sei gerade in Zürich und er (der Beschuldigte) solle kommen und die Formulare abholen. Dann habe er sie dem Beschuldigten in die Hand gegeben.
Gefragt, ob der Privatkläger überhaupt in der Lage gewesen sei, Gespräche mit der Bank auf Deutsch zu führen, antwortete der Beschuldigte mit dem Satz: "Verstehen konnte er, aber sich ausdrücken nicht. Dabei habe ich ihm geholfen."
In Bezug auf die Meldebestätigung für K._____ erklärte der Beschuldigte: "Wenn ich sie bestelle, dann geht das nicht. Sie fragen nach dem Namen, für was ich es bestelle." Er wisse nicht mehr, ob der Privatkläger ihm eine Wohnsitzbestätigung gebracht oder geschickt habe. Wahrscheinlich sei das damals in Zürich passiert.
Auf die Frage, weshalb der Privatkläger dem Beschuldigten die Unterlagen gab und sie nicht der Bank schickte, antwortete der Beschuldigte: "So viel ich weiss, hat er diese Unterlagen… irgendwie Probleme." (Auf Nachfrage:) Er wisse es nicht genau. Er habe sie ihm in die Hand gegeben und er habe ihm gesagt, er solle beide Dokumente unterschreiben. "Die anderen Sachen weiss ich nicht mehr genau, ich habe sie einfach genommen." (Auf erneute Nachfrage:) Er wisse es nicht genau, er habe ihm (dem Beschuldigten) nur gesagt, er habe nicht alles verstanden.
Es sei die Idee des Privatklägers gewesen, dass der Beschuldigte ihm mit seinem Konto helfen sollte. Seine Ehefrau habe davon nichts wissen sollen. Auf den Hinweis, dass sich der Privatkläger die Bankunterlagen an die Adresse seiner Ehefrau habe schicken lassen und dies keinen Sinn mache, wenn er es ihr verheimlichen wolle, zuckte der Beschuldigte mit den Schultern und sagte, der Privatkläger habe ihm gesagt, er habe einen Schlüssel. Er wisse auch nicht, was er sich dabei gedacht habe.
Es stimme, dass ihn der Privatkläger nach dem Pensionskassengeld gefragt habe und er ihm gesagt habe, es daure noch eine Weile, bis es komme. Er habe dann das Geld abgehoben und es ihm gebracht. Sie hätten abgemacht, dass sie sich wieder treffen würden und sich jeweils an verschiedenen Orten in der Schweiz getroffen. "In diesem Moment hat er dann schon gesagt, nächsten Monat brauche ich wieder so und so viel Geld." Die Beträge seien mal Fr. 5'000.– mal Fr. 10'000.– gewesen. Diese Gelder habe er über einen Zeitraum von drei bis vier Monaten vorgenommen. Er wisse es nicht mehr so genau. Er habe sich keine Quittung geben lassen.
In Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist festzuhalten, dass diese widersprüchlich und unglaubhaft ausfielen. Einerseits machte der Beschuldigte geltend, der Privatkläger spreche bzw. verstehe Deutsch und andererseits räumte er ein, er sei mit dem Privatkläger zur Bank gegangen und habe "vielleicht teilweise" übersetzt. Sodann konnte er auch auf mehrfache Nachfrage keinen plausiblen Grund nennen, weshalb der Privatkläger dem Beschuldigten die nicht vollständig ausgefüllten Bankunterlagen überlassen sollte, um sie der Bank zu schicken. Hätte der Privatkläger hinreichend gut Deutsch verstanden, hätte der Beschuldigte ihm bei den Dokumenten nicht helfen und auch keinen Aufwand für diesen betreiben müssen. Ebenso hätte der Privatkläger die Dokumente selbst vollständig ausgefüllt. Und schliesslich nahm der damals in J._____ wohnhafte Beschuldigte einen unerklärlich grossen Aufwand auf sich, indem er extra nach Zürich fuhr, um ein Couvert persönlich abzuholen. All dies wäre nicht nötig gewesen, wenn der Privatkläger so selbständig gewesen wäre, wie der Beschuldigte behauptet, oder wenn das Vorgehen des Beschuldigten mit dem Privatkläger abgesprochen gewesen wäre.
Soweit die Verteidigung vorbringt, der Privatkläger habe sich beim Beschuldigten erkundigt, wann das Geld komme und daraus sei zu schliessen, er habe gewusst, dass das Geld auf das Konto des Beschuldigten geflossen sei (Urk. 55 S. 3; Urk. 98 S. 4), so hält das Berufungsgericht diese Interpretation der Aussagen des Privatklägers wie oben dargelegt für falsch. Der Privatkläger erwartete das Geld auf seinem Konto ("mein Konto") und unterschied es vom Konto des Beschuldigten ("sein Konto", a.a.O. S. 9 unten).
Der Privatkläger führte aus, er habe den Beschuldigten gefragt, wann das Geld komme und dieser habe ihm jedes Mal eine neue Frist genannt (Urk. 1.2.3.1 S. 5, vgl. auch Urk. 1.2.2.1 F/A 5). Offenkundig war der Beschuldigte für den Privatkläger die kompetente Ansprechperson bezüglich des Zeitpunkts der Auszahlung des Pensionskassenguthabens und der übrigen Umstände. Der Privatkläger machte nie geltend, die Auszahlung auf das Konto des Beschuldigten veranlassen zu wollen.
Letztlich erscheinen die Aussagen des Beschuldigten unplausibel, realitätsfern und vorgeschoben. Darauf kann nicht abgestellt werden.
1.8
Kontounterlagen
1.8.1
Gutschrift auf dem Konto des Beschuldigten
Den Kontounterlagen des Beschuldigten bei der Migros-Bank in J._____ lässt sich entnehmen, dass darauf das Guthaben des Privatklägers in Höhe von Fr. 62'850.25 am Freitag 11. März 2011 gutgeschrieben wurde. Vor dem Zahlungseingang wies das Konto ein Guthaben von Fr. 16.25 auf (vgl. Urk. D1/4/1.11 ff.). Der Beschuldigte gab zu, dass er auf dem Auszahlungsantrag des Privatklägers sich selbst als Begünstigen eintrug ("Ja, das ist meine Schrift"; Urk. D1/3/3 S. 23).
Wie bereits dargelegt, ist kein legitimer Grund ersichtlich, weshalb das Guthaben auf das Konto des Beschuldigten überwiesen werden sollte. Seine Erklärung, der Privatkläger habe das Geld vor seiner Ehefrau verheimlichen wollen, überzeugt nicht. Wie erwähnt, liess sich der Privatkläger die Unterlagen an die Adresse seiner Ehefrau schicken. Diese hatte zweifellos Zugang zu ihrem eigenen Postfach. Zudem hätte sich der Privatkläger das Geld auch auf ein eigenes Konto bei einer Bank überweisen lassen können, welches der Ehefrau nicht bekannt gewesen wäre. Für die Notwendigkeit der Nutzung des Kontos des Beschuldigten bestand kein legitimer Anlass.
1.8.2
Bezüge vom Konto des Beschuldigten
Aus den Kontounterlagen des Beschuldigten (Urk. D1/4/1.11 ff.) lässt sich entnehmen, dass der im Kanton L._____ wohnhafte Beschuldigte noch am gleichen Tag des Eingangs des Pensionskassenguthabens folgende Beträge in bar bezog:
Im Verlauf der nächsten beiden Wochen wurde das Guthaben in weiteren Tranchen vollständig vom Konto bezogen. Trotz einer Einzahlung von Fr. 8'000.– am 24. März 2011 wies es noch am gleichen Tag ein Guthaben von Fr. 630.– auf, wobei der Beschuldigte das Konto in den Folgetagen weiterhin mit Barbezügen in Höhe von Fr. 1'000.– bis Fr. 2'000.– belastete (vgl. Urk. D1/4/1.11 ff.).
Ab Ende März 2011 war der Kontosaldo des Beschuldigten negativ. Der Beschuldigte hatte sein Konto um Fr. 7'528.– überzogen. Ab April 2011 betrug der negative Kontosaldo Fr. 7'531.– und vergrösserte sich monatlich um die Kontoführungsgebühr von Fr. 3.–. Abzüglich weiterer Gebühren und einer Gutschrift von Fr. 0.95 betrug der negative Kontosaldo per Ende Dezember 2011 Fr. 8'181.05 (vgl. Urk. 1/4/1.13).
Die zahlreichen Barbezüge bewirken den Eindruck, dass der Beschuldigte das Geld schnellstmöglich von seinem Konto in bar beziehen wollte, wobei er auch aufwändige Bezüge von Bankomaten innerhalb weniger Minuten auf sich nahm.
Diese Bezüge widersprechen weiter der Darstellung des Beschuldigten, wonach er dem Privatkläger das Geld im Verlauf der nächsten Monate abgehoben und in Tranchen von Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.– übergeben haben will. Der Beschuldigte verfügte schon im März 2011 nicht mehr über genug Guthaben, um Fr. 5'000.– bis Fr. 10'000.– abzuheben und es dem Privatkläger zu bringen. Bezüge in den nächsten Monaten waren somit nicht möglich.
Zudem erscheint es unnötig aufwändig und realitätsfern, dass der Beschuldigte das Geld im L._____ abgehoben haben will, um es dem Privatkläger nach O._____ zu bringen und es diesem dort persönlich zu übergeben. Es wäre deutlich einfacher gewesen, das Geld entweder dem Privatkläger zu überweisen oder es anlässlich eines Besuchs in O._____ vor Ort vom Konto zu beziehen.
1.9
Fazit
Es ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte und der von ihm instruierte Privatkläger eine unrechtmässige Auszahlung des Guthabens vom Pensionskassenkonto des Privatklägers veranlassten. Letztlich arrangierte der Beschuldigte, dass das Guthaben von Fr. 62'850.25 auf sein eigenes Konto überwiesen wurde.
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers ist erstellt, dass dieser gestützt auf eine falsche Beratung des Beschuldigten handelte und annahm, er dürfe sich das Pensionskassenguthaben auszahlen lassen. Der Beschuldigte gab ihm konkrete Anweisungen und wirkte als Übersetzer.
Entsprechend glaubhaft und erstellt ist, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mitteilte, wo er auf dem Formular zu unterschreiben habe und naheliegend ist, dass er dem Beschuldigten anschliessend die Dokumente zurück gab in der Annahme, der Beschuldigte würde das Nötige veranlassen. Der Beschuldigte fälschte in der Folge die Unterschrift der Ehefrau des Privatklägers auf dem Auszahlungsformular, wofür auch das Unterschriftengutachten spricht, und füllte sein eigenes Konto als Empfängerkonto ein.
Mit diesen gefälschten Unterlagen sowie der gefälschten Abmeldebestätigung wurde der zuständige Sachbearbeiter der B._____ getäuscht. Er ging davon aus, dass die Voraussetzungen für die Auszahlungen erfüllt seien und namentlich die Ehefrau zugestimmt habe, der Privatkläger sich nach Vietnam abgemeldet habe und dass dieser den Auszahlungsbetrag auf das Konto des Beschuldigten überwiesen haben wollte. Gestützt auf diesen Irrtum veranlasste der Sachbearbeiter die Überweisung von Fr. 62'850.25 auf das Konto des Beschuldigten und verrechnete den Betrag mit dem Vorsorgeguthaben des Privatklägers.
Demgegenüber erscheint die vom Beschuldigten erhobene Behauptung unglaubhaft, wonach der Privatkläger genügend Deutsch verstanden habe. Gegebenenfalls hätte der Privatkläger den Antrag selbst ausfüllen und der B._____ zukommen lassen können. Unwahrscheinlich ist auch, dass der Privatkläger ohne Not eine Dritt- person involviert hätte, hätte er sich selbst das Guthaben unrechtmässig auszahlen lassen wollen.
Die Behauptung des Beschuldigten, der gesamte Vorgang sei mit dem Privatkläger abgesprochen gewesen, erscheint nachgeschoben und unglaubhaft. Aufgrund des Nachtatverhaltens, insbesondere aufgrund der Kontobezüge des Beschuldigten ist erstellt, dass er das Guthaben kurz nach Eingang der Überweisung in zahlreichen Einzeltranchen an verschiedenen Orten abhob und zu eigenen Gunsten verbrauchte. Es ist unglaubhaft, dass er dem Privatkläger das Bargeld über Monate überbrachte, wie er es behauptet, zumal er dafür jedes Mal aus dem L._____ in den Kanton Zürich hätte fahren müssen. Der Privatkläger führte glaubhaft aus, wie er den Beschuldigten mehrfach auf die Zahlungen ansprach und von diesem vertröstet wurde, bis der Beschuldigte letztlich den Kontakt abbrach.
Damit ist der Sachverhalt im Sinne der Hauptanklage erstellt.
2.
Dossier 2
2.1
Anklagevorwurf
Im zweiten Anklagevorwurf wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, im Rahmen des Bezugs von wirtschaftlicher Sozialhilfe durch die Stadt P._____ im Zeitraum vom 13. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 anlässlich regelmässiger Besprechungen bewusst wahrheitswidrig erklärt zu haben, nebst den deklarierten Beträgen über keinerlei weitere Bankbeziehungen und Einkünfte bzw. Zuwendungen und Vermögen zu verfügen. Er habe bewusst nach dem Unterstützungsantrag neue Konti und Kreditkarten eröffnet, um darauf Zahlungen zu empfangen. Dies sei in der Absicht erfolgt, dass die Sozialbehörden nur nach den ihr bekannten Konti fragen könnten. Der Beschuldigte habe in der Folge die Konten bzw. Kreditkarten und die darauf eingegangenen Beträge bewusst den Sozialbehörden verschwiegen und die Sachbearbeiter über seine effektive finanzielle Lage getäuscht, um die Auszahlung von Sozialhilfegeldern zu erwirken. In Kenntnis der wahren Umstände hätte die Stadt P._____ dem Beschuldigten weniger umfangreiche Sozialhilfe gewährt. Der Beschuldigte habe im Umfang von Fr. 105'505.40 ei- nen geringeren Anspruch auf Sozialhilfeleistung gehabt und die Stadt P._____ sei in diesem Umfang geschädigt worden.
2.2
Standpunkt des Beschuldigten
Im Untersuchungsverfahren bestätigte der Beschuldigte, die Sozialhilfebeträge bezogen und die Unterstützungsanträge und Monatsbudgets unterschrieben zu haben. Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, das Geld sei geliehen gewesen, die Sozialbehörden hätten seine finanziellen Verhältnisse gekannt und dass er sowieso keine Sozialhilfe mehr gewollt habe. Vielleicht sei es sein Fehler gewesen, dass das Sozialamt keine Möglichkeit gehabt habe, ein nicht angegebenes Konto und darauf eingehende Beträge zu sehen (Urk. 2.3.2 F/A 28).
2.3
Übersicht über die relevanten Beweismittel
Nebst der Aussage des Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2022 im Beisein seiner Verteidigung (Urk. 2/3/2) liegen die von der Sozialbehörde der Stadt P._____ eingereichten Unterlagen im Recht, namentlich der Unterstützungsantrag (Urk. 2.1.1), die Sozialhilfebudgets des Beschuldigten (Urk. 2/5/3) und die von der Sozialbehörde im Rahmen ihrer eigenen Untersuchung eingeholten Auszüge der Konten und Kreditkarten (Urk. 2/5/8/3-6, 11).
Die Beweismittel sind verwertbar. Einen anderen Standpunkt vertritt auch die Verteidigung nicht.
2.4
Erstellung des strittigen Sachverhalts
Unstrittig und aktenkundig ist, dass der Beschuldigte die in der Anklage aufgeführten Dokumente unterzeichnete und dass er in der Folge Konten eröffnete, diese den Sozialbehörden nicht offenlegte und die in der Anklage aufgeführten Beträge darauf erhielt (vgl. Urk. 2.3.2 F/A 28 ff.). Diese Ansicht bestätigt die Verteidigung (Urk. 55 S. 5; Urk. 98 S. 6).
2.4.1
Unterstützungsantrag
Der Beschuldigte unterzeichnete am 20. Dezember 2013 den Unterstützungsantrag bei der Stadt P._____ und führte seine finanziellen Verhältnisse detailliert auf. Er bestätigte den Text über seiner Unterschrift, wonach er den Inhalt des Merkblattes über seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis genommen und verstanden habe. Er bestätige, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen und er über keine weiteren Einkommens- und Vermögenswerte verfüge. Er habe alle Bank- und Postkonten von allen Mitgliedern seiner Familie […] deklariert. Dabei gab er an, krank zu sein und nicht beim RAV angemeldet zu sein (vgl. Urk. 2.1.2). Die Sozialhilfe wurde dem Beschuldigten am 13. Januar 2014 gewährt.
2.4.2
Konto bei der Crédit Suisse
Am 14. April 2014 eröffnete der Beschuldigte bei der Crédit Suisse ein Privatkonto, auf dem in der Folge folgende Beträge eingingen:
28.
Mai 2014: Gutschrift ALK Q._____ Fr. 3'303.70
2. Juni 2014: Bareinzahlung Fr. 400.–
1.
Juli 2014 Gutschrift ALK Q._____ Fr. 1'201.30
21.
August 2014 Gutschrift R._____ AG Fr. 598.35
Die Gelder wurden in Kleinbeträgen, wie sie bei Konsumationen üblich sind, verbraucht. Am 24. Februar 2015 wurde das Konto wieder saldiert.
Der Beschuldigte stellte sich in der Untersuchung zunächst auf den Standpunkt, dass er die Gelder als Darlehen von Drittpersonen erhalten hatte und davon ausgegangen sei, diese als Schulden nicht deklarieren zu müssen (Urk. 2.3.2 F/A 28). Diese Darstellung ist mit Blick auf die Absender offenkundig unzutreffend: Es handelt sich um Gutschriften der Arbeitslosenkasse Q._____ und einer Versicherungsgesellschaft. Wie erwähnt, hatte der Beschuldigte gegenüber dem Sozialamt angegeben, krankheitshalber nicht arbeiten zu können und nicht beim RAV angemeldet gewesen zu sein (Urk. 2.1.2 Beilage 1 S. 3).
Sodann verursachte die Kontoführung Gebühren von Fr. 25.35 bzw. Fr. 30.– pro Quartal (vgl. Urk. 2.1.2 Beilage 6). Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschuldigte in seiner angespannten finanziellen Lage diese Gebühren ohne Not auf sich nahm, zumal er über weitere Konti verfügte.
Der weitere Einwand des Beschuldigten, seine von ihm mittlerweile geschiedene Ehefrau habe das Konto gegenüber der Arbeitslosenkasse angegeben (Urk. 2.3.2 F/A 34), erscheint nachgeschoben und unglaubhaft. Das Konto war frisch eröffnet und lautete auf den Namen des Beschuldigten. Mithin gehörte das Geld dem Beschuldigten. Schliesslich erklärte der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er dem Sozialamt die Gelder der Arbeitslosenkasse nicht gemeldet habe: "Ich wollte dieses Geld behalten, weil ich mich selbständig machen wollte" (Urk. 2.3.2 F/A 39). Aus demselben Grund habe er die Einzahlung der R._____ AG nicht deklariert (Urk. 2.3.2 F/A 41). Mit anderen Worten wusste der Beschuldigte, dass er das Geld im Falle einer Deklaration "nicht behalten" könnte bzw. es ihm angerechnet würde, was allenfalls zu einer tieferen Hilfe führen würde. Er unterliess mithin die Deklaration bewusst, um dies zu vermeiden.
Soweit die Verteidigung geltend macht, das Konto sei dem Sozialdienst nicht unbekannt gewesen, da es diesem möglich gewesen wäre, bei der Arbeitslosenkasse anzurufen (Urk. 55 S. 5; Urk. 98 S. 6), übergeht sie, dass der Beschuldigte dem Sozialdienst gegenüber ausdrücklich erklärt hatte, nicht bei der Arbeitslosenkasse gemeldet zu sein. Entsprechend hatte der Sozialdienst keinen Anlass für entsprechende Abklärungen.
In Würdigung aller Umstände besteht kein relevanter Zweifel daran, dass die Eröffnung des später nicht deklarierten Kontos den Zweck verfolgte, dem Sozialamt die Zahlungseingänge der Arbeitslosenkasse zu verheimlichen. Der Beschuldigte verschwieg das Konto und die darauf eingehenden Beträge der Sozialhilfebehörde bewusst, um es nach eigenen Angaben "behalten" zu können.
2.4.3
Konto bei der Berner Kantonalbank
In Bezug auf das nicht deklarierte Konto bei der Berner Kantonalbank und den dort eingehenden Gutschriften erklärte der Beschuldigte, er habe nicht gewusst, woher diese gekommen seien. Er habe sich Geld geborgt, aber die Bestätigung über die Schulden nicht mehr gefunden. Er habe bei seinen Gläubigern nachgefragt. Weil er das Geld nicht habe zurückzahlen können, hätten diese ihm auch die Bestätigung nicht schicken wollen (Urk. 2.3.2 F/A 49).
An folgende Einzahlungen konnte sich der Beschuldigte nicht erinnern (Urk. 2.3.2
4.
Dezember 2015: Gutschrift "Einzahlung" Fr. 25.–
18.
Dezember 2015: Gutschrift "IV" Fr. 35.20
7.
März 2016: Gutschrift "Einzahlung" Fr. 20.–
12.
September 2016: Gutschrift "Einzahlung" Fr. 10'000.–
30.
September 2016: Gutschrift "Einzahlung" Fr. 500.–
7.
Februar 2017: Scheckeingang Fr. 474.50
26.
Juli 2017: Gutschrift "Einzahlung" Fr. 100.–
23.
August 2017: Vergütung World-pay Fr. 731.40
Zur Einzahlung von S._____ aus den USA vom 4. März 2015 über Fr. 9'510.20 führte der Beschuldigte aus, das sei eine Bekannte aus Amerika, die ihm für die Vorbereitung seiner Selbständigkeit Geld geborgt habe. Er wisse nicht mehr, wofür er es ausgegeben habe. Vielleicht habe er es für seine persönlichen Bedürfnisse verbraucht, "vielleicht auch zum Teil wegen der Firma, die ich haben wollte." Er habe zwar keine Firma, aber zur "Vorbereitung der Firma" habe er Anzahlungen machen müssen.
Die Überweisung von T._____ am 3. Februar 2016 über Fr. 2'151.75 auf das Konto habe er von einer Kollegin im Ausland geliehen. Er habe es für seine persönlichen Bedürfnisse, also für diese Vorbereitungen, gebraucht (Urk. 2.3.2 F/A 55).
Bei den Zahlungen von Fr. 27'000.– am 29. September 2016, von Fr. 7'284.– am 20. Juni 2017 und von Fr. 18'210.– am 20. Juni 2017 handle es sich um Überweisungen eines "Türken", der nicht mehr im Casino habe spielen dürfen. Dieser habe den Beschuldigten gefragt, ob er das Geld auf sein Konto einzahlen dürfe. Online habe er noch spielen dürfen. Der Türke habe ihn gebeten, dass er ein Konto auf seinen Namen bei einem Online-Casino eröffnen könne, damit er über dieses Konto spielen könne. Dies habe er (der Beschuldigte) getan. Der Türke habe alles verspielt.
Bei der Befragung zur Person führte der Beschuldigte auf die Frage, ob er ein Zusatzeinkommen irgendwelcher Art erhalte, aus: "Eigentlich nicht." Wenn es nicht reiche, bekomme er manchmal Unterstützung von Kollegen oder Freunden
In Würdigung der Aussagen des Beschuldigten erscheint es unglaubhaft, dass es sich dabei um seine Schulden handeln soll. Seine Erklärung, seine Gläubiger würden sich weigern, ihm entsprechende Belege zu geben, weil er das Geld nicht zurückzahle, erscheinen realitätsfern und unglaubhaft. Ist ein Schuldner mit Zahlungen im Rückstand, haben Gläubiger erst recht ein grosses Interesse, ihn an seine Zahlungspflicht zu erinnern. In Anbetracht der Umstände und der Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass es sich um Unterstützungsleistungen seiner Kollegen und Freunde handelt (Urk. 1.12.3 F/A 20 f.). Der Beschuldigte verbrauchte das Geld sodann nach eigenen Angaben für eigene Bedürfnisse oder zum angeblichen Aufbau einer noch zu gründenden Gesellschaft.
Unglaubhaft ist auch die Behauptung des Beschuldigten, er habe gewisse Beträge von "einem Türken" erhalten. Diesem habe er sein Konto zur Verfügung gestellt, um damit auf den Namen des Beschuldigten in einem Online-Casino zu spielen. Dies erscheint unplausibel, denn Geld wird in der Regel jemandem anvertraut, der über genügend eigene finanzielle Mittel verfügt und nicht dringend darauf angewiesen wäre. Der Beschuldigte aber lebte vom Sozialamt. Vielmehr liegt auf der Hand, dass der Beschuldigte selbst das Geld verbrauchte oder es allenfalls verspielte. Wer dieser unbekannte Türke war, wollte der Beschuldigte trotz Aufforderung der Staatsanwaltschaft nicht offen legen (Urk. 2.3.2 F/A 100). Damit vereitelte er eine
Überprüfung seiner Behauptung. Ohnehin erscheint es unglaubhaft, dass er "dem Türken" sein Konto zur Verfügung stellte, wenn er ihm gleichzeitig auch noch diverse Kreditkarten mit dem angeblich gleichen Zweck zur Verfügung stellte (s. dazu unten).
Angesichts seiner früheren Aussagen, dass er Beträge auf dem Crédit Suisse- Konto vor dem Sozialamt verheimlichte, um sie "behalten" zu können, ist zu schliessen, dass er auch bei diesem Konto befürchtete, dass er es sich im Falle einer Offenlegung anrechnen lassen müsste bzw. dass seine Sozialhilfe gekürzt würde. Aus diesem Grunde verheimlichte der Beschuldigte das Konto und dessen Zahlungseingänge bewusst vor dem Sozialamt.
2.5
Konto bei der UBS
Der Beschuldigte erhielt am 20. Juni 2017 eine Gutschrift über Fr. 5'000.– auf dem Konto bei der UBS.
Nach Angaben des Beschuldigten hatte er dieses Geld von einem pensionerten Kollegen geliehen, der nach Vietnam zurückgegangen sei. Es handle sich um Geld für die Mietkaution für seine Wohnung. Er habe das Thema mit dem Sozialamt besprochen und man habe ihm beschieden, das Sozialamt gebe kein Geld für die Mietkaution. "Deshalb musste ich das selbst organisieren" (Urk. 2.3.2 F/A 61 ff.).
In Würdigung dieser Aussagen ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten auch hier unglaubhaft erscheinen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Person dem Beschuldigten Fr. 5'000.– für eine Mietkaution geliehen haben will, zumal dieser Betrag naturgemäss nicht leicht zurückgefordert werden kann, solange der Mieter in der Wohnung verbleibt. Der Beschuldigte machte auch keine Angaben zur angeblichen Person des Verleihers oder zu den konkreten Modalitäten des Vertrags. Es ist von einer unglaubhaften Schutzbehauptung auszugehen.
Angesichts seiner früheren Aussagen, dass er Beträge auf dem Crédit Suisse- Konto vor dem Sozialamt verheimlichte, um sie "behalten" zu können, ist zu schliessen, dass er auch bei diesem Konto befürchtete, dass er es sich im Falle einer Offenlegung anrechnen lassen müsste bzw. dass seine Sozialhilfe gekürzt würde.
2.6
Pre-Paid-Kreditkarten
Angesprochen auf die vier Pre-Paid-Kreditkarten erklärte der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft, dass er sie habe, was aber nicht heisse, dass er sie verwende (Urk. 2.3.2 F/A 67). Er wisse auch nicht, weshalb er in seiner finanziellen Situation vier Kreditkarten habe. "Vielleicht wollte ich einfach Kreditkarten haben so wie andere Leute auch". Obwohl er kein Geld gehabt habe, habe er zeigen wollen, dass er Geld habe wie andere Leute (Urk. 2.3.2 F/A 68 f.).
Die Viseca-Kard mit der Karten-Kontonummer 1 wurde am 19. Juni 2016 eröffnet. Am 30. September 2016 wurde ein Betrag von Fr. 13'500.– darauf geladen. Darauf angesprochen erklärte der Beschuldigte, er könne sich nicht erinnern, wer diesen Betrag einbezahlt habe. Er vergesse viel. Er wisse nicht, woher das Geld gekommen sei und wisse dann auch nicht, wohin es gegangen sei (Urk. 2.3.2 F/A 71 ff.). Einige Fragen später erklärte er, er habe nichts mit dem Geld anfangen können, es sei nicht sein Geld gewesen. Es sei vom Türken gewesen (Urk. 2.3.2 F/A 79 f.). Dasselbe machte er bei den weiteren Kreditkarten geltend (Urk. 2.3.2 F/A 81,
In Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ist auch hier davon auszugehen, dass er die Karten nicht dem Türken zur Verfügung hielt. Dies wäre auch nicht notwendig gewesen, wenn dieser doch bereits ein Konto des Beschuldigten hätte nutzen können. Vielmehr ist auch hier davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst war, entsprechende Konten und Guthaben würden im Falle ihrer Offenlegung vom Sozialamt berücksichtigt und die Sozialhilfe entsprechend gekürzt.
2.7
Fazit
Der Beschuldigte ist geständig, den Sozialbehörden die Konten und Kreditkarten nicht offengelegt und darauf die in der Anklage aufgeführten Beträge erhalten zu haben. Auf die Frage, weshalb er die Gelder des Crédit Suisse-Kontos nicht den Sozialbehörden gemeldet habe, erklärte er, dass er diese habe behalten wollen. Mithin war dem Beschuldigten klar, dass eine Offenlegung für ihn ein Risiko der Kürzungen der Sozialhilfe bewirken könnte. Das Vorgehen des Beschuldigten er- scheint planmässig und kalkuliert. Seine Erklärungen, er habe das Geld geliehen oder für einen unbekannten Türken für dessen Spielsucht auf verschiedenen Konten und Karten gehalten, erscheint unglaubhaft. Vielmehr hat der Beschuldigte der Sozialbehörde offenkundig Gelder bewusst und planmässig verheimlicht. Der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 ist nach dem Gesagten erstellt.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Dossier 1
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Betrugs, des gewerbsmässigen Betrugs und der Veruntreuung grundsätzlich korrekt aufgeführt, worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 19, S. 21 und S. 23).
In der Folge ging die Vorinstanz davon aus, dass der Privatkläger und der Beschuldigte gemeinsam und in der Absicht gehandelt hätten, die Auszahlung des Pensionskassenguthabens auf das Konto des Beschuldigten zu veranlassen. Die Auszahlung stelle damit noch kein schädigendes Ereignis dar, da sie im Sinne des Geschädigten erfolgt sei. Der Schaden sei erst dadurch eingetreten, dass der Beschuldigte das ausbezahlte Geld nicht an den Geschädigten weitergeleitet habe (Urk. 65 S. 20). Dieser Auffassung ist in mehrfacher Hinsicht zu widersprechen:
Auch wenn es sich beim ausgezahlten Pensionskassenkapital um das Guthaben des Privatklägers handelte, so hatte dieser im Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch darauf. Die gesetzlichen Voraussetzungen dafür waren nicht gegeben. Mit der Auszahlung des Pensionskassenguthabens auf sein eigenes Konto lag eine strafrechtlich relevante Vermögensverschiebung vor. Sie lag im Widerspruch zum Willen der B._____, welche nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Auszahlung des Pensionskassenguthabens vornehmen durfte. So ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Pensionskassenguthaben des Privatklägers um einen Anspruch gegen die B._____ handelte. Die Auszahlung erfolgte primär aus dem eigenen Vermögen der Bank. Daran ändert nichts, dass sie den Schaden letztlich mit dem Guthaben des Privatklägers verrechnete. Dieser wiederum ging von einer gültigen Auszahlung und nicht von einer strafbaren Handlung aus. Die Täuschung ging zunächst zu Lasten der B._____, welche durch den Auszahlungsbetrag wirtschaftlich schlechter gestellt wurde. Aufgrund ihrer Kontobeziehung mit dem Privatkläger wälzte sie jedoch ihren Schaden letztlich auf diesen ab, indem sie sein Guthaben um den entsprechenden Betrag reduzierte. Ein schädigendes Ereignis bzw. eine Vermögensdisposition und ein Schaden liegen entgegen der Ansicht der Vorinstanz vor.
Der Beschuldigte fälschte sodann die Unterschrift der Ehefrau des Privatklägers und setzte sein eigenes Konto als Begünstigtenkonto ein, was nicht im Sinne des Privatklägers war. Bei der B._____ wurde der Eindruck erweckt, die Transaktion sei vom Willen des Privatklägers und von dessen Ehefrau gedeckt. Die verschiedenen Dokumente, die der Beschuldigte einreichte, waren raffiniert aufeinander abgestimmt, sodass die B._____ irrtümlich von ihrer Verpflichtung ausging, die Auszahlung vorzunehmen. Sie hatte die grundlegenden Vorsichtsmassnahmen im Zusammenhang mit einem Routinegeschäft beachtet.
Der Beschuldigte ging dabei arglistig vor. Einerseits fälschte er selbst Unterschriften und Dokumente, andererseits liess er sich eine Blankounterschrift geben und füllte sein eigenes Bankkonto ein. Gleichzeitig gaukelte er der B._____ mit der gefälschten Abmeldebestätigung vor, dass der Privatkläger auswandern würde. Der Beschuldigte fälschte mithin mehrere Urkunden und setzte diese ein. Weiter nutzte er die Unbedarftheit des Privatklägers in administrativen Angelegenheiten aus, um auf diese Weise eine Unterschrift zu erwirken, die er seinerseits im Geschäftsverkehr für seine Zwecke verwenden konnte. Der Privatkläger vertraute dem Beschuldigten und hatte keinen Anlass, seine Hilfsbereitschaft vertieft zu hinterfragen. Er hatte dem Privatkläger vorgegaukelt, der Pensionskassenbezug sei mit legalen Mitteln möglich. Dieser musste nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begeht, namentlich eine Urkundenfälschung, um die von ihm gewünschte Auszahlung zu veranlassen.
Die Täuschung war auch nicht überprüfbar, musste der Sachbearbeiter doch nicht von einer Fälschung ausgehen. Sodann konnte er nicht wissen, dass der Privatklä- ger selbst über die Berechtigung einer Auszahlung getäuscht worden war, mithin gar keinen echten Willen in Bezug auf die Auszahlung haben konnte.
Und auch der Privatkläger musste nicht davon ausgehen, dass der Beschuldigte die von ihm ausgefüllten bzw. beschafften Dokumente verfälschen würde, um die Auszahlung zu bewirken.
Mit seinem Handeln bewirkte der Beschuldigte, dass eine unrechtmässige Auszahlung des Pensionskassenguthabens zu seinen Gunsten erfolgte. Dieser Erfolg war für den Beschuldigten voraussehbar. Ebenso wusste er, dass die B._____ die Fälschungen als solche nicht erkennen und entdecken würde. In der Folge erreichte er wie von ihm beabsichtigt eine unrechtmässige wirtschaftliche Besserstellung, indem das Geld auf seinem Konto einging, woraufhin er es in kürzester Zeit abhob.
Der Beschuldigte ist mithin in Dossier 1 des Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Angesichts derselben Strafandrohung ist das Verschlechterungsverbot i.S.v. Art. 391 Abs. 2 StPO bei einem Schuldspruch wegen Betrugs anstatt wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 StGB nicht verletzt (vgl. Urteil 6B_389/2010 vom 27. September 2010 E. 4).
Die rechtliche Würdigung als Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB für die Fälschung der Unterschrift der Ehefrau auf dem Auszahlungsantrag ist sodann zutreffend. Der Beschuldigte ist mithin auch dieses Straftatbestands schuldig zu sprechen, wobei präzisierend festzuhalten ist, dass der Beschuldigte sowohl eine Urkunde gefälscht als auch diese gefälschte Urkunde zur Täuschung verwendet hat.
2.
Dossier 2
Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen.
Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist (BGE 149 IV 273 E. 1.5.8 mit Hinweisen). Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse (Urteile 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1;6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023 E. 3.2.1;6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5-4.6 mit Hinweisen).
Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Eine Täuschung durch Unterlassen setzt eine qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garantenpflicht voraus (BGE 140 IV 11 E. 2.3.2 und 2.4.2, 206 E. 6.3.1.2). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. BGE 140 IV 11 E. 2.4.6 in fine, 206 E. 6.3.1.3; 131 IV 83 E. 2.2; Urteile 6B_716/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 3.1.2;6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2;6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2;6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfa- chen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 150 IV 169 E. 5.1; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig (Urteile 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2;6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1;6B_338/2020,6B_357/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.4.1 mit Hinweisen). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteile 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2;6B_932/2015 vom 18. November 2015 E. 3.4).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn dieses die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 150 IV 169 E. 5.1.2 f.; 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3 und 1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteile 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2;6B_261/2022 vom 2. Juni 2023 E. 3.2.2;6B_334/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.3.2;6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 2.1 mit Hinweisen).
Vorliegend liegen aktive Täuschungshandlungen des Beschuldigten vor. Aus den Aktennotizen der Sachbearbeiter des Sozialamts ergibt sich, dass er jeweils aufgefordert wurde, über seine finanziellen Verhältnisse Auskunft zu geben bzw. Kontoauszüge zu bringen, welchem Ansinnen er jedoch nicht vollständig nachkam (vgl. Urk. 2.3.2 Beilage 7 "… wird noch Kontoauszüge bringen"). Das Konto bei der Crédit Suisse wurde nach dem Antrag eröffnet und entsprechende Zahlungseingänge wurden nicht deklariert. Es ist nachvollziehbar, dass die Sozialbehörde einzig jene Kontoangaben prüfte, welche vom Beschuldigten angegeben wurden. Dies war vom Beschuldigten voraussehbar. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die Sozialbehörde eingereichte Unterlagen nicht hinreichend prüfte. Indem der Beschuldigte absichtlich neue Konten eröffnete und Kreditkarten benutzte, welche er auch später den Behörden nicht offenlegte, und indem er sich auf diesen Konten sehr namhafte Beträge einzahlen liess, täuschte er die Sozialbehörden arglistig im Sinne von Art. 146 StGB.
Der Deliktserfolg trat dadurch ein, dass dem Beschuldigten aufgrund des Irrtums der Sozialdienste Sozialhilfegelder ausbezahlt wurden, die ihm bei einer ordnungsgemässen Meldung der Konten nicht zugestanden hätten. Die oben aufgeführten Beträge und Guthaben hätten zu einer Überprüfung seiner Anspruchsberechtigung geführt und die von ihm bezogenen Leistungen hätten angepasst werden müssen. Faktisch standen ihm im anklagerelevanten Zeitraum beträchtliche finanzielle Mittel zur Verfügung, mit denen er seinen Lebensunterhalt zeitweise gänzlich hätte bestreiten können.
Mit der Vorinstanz liegt kein Einzelfall vor. Aufgrund des systematischen Vorgehens des Beschuldigten legte er es darauf an, von fremden Personen substantielle Geld- beträge zu erhalten, welche er für seinen Lebensunterhalt verbrauchen wollte. Es ist mithin von einem einheitlichen Vorsatz auszugehen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann der Beschuldigte jedoch nicht wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt werden. Die Anklage lautet auf einfachen Betrug und eine gewerbsmässige Tatbegehung i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB ist in der Anklageschrift nicht genügend umschrieben.
Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des einfachen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung
1.
Strafrahmen
Der Strafrahmen für Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB und Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB beträgt jeweils Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre. Es besteht vorliegend kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
2.
Einsatzstrafe: Dossier 1
Der Beschuldigte hatte zufällig vom Plan des Privatklägers erfahren, wonach dieser sein Pensionskassenguthaben beziehen wollte, um sich selbständig zu machen. Es handelt sich mithin um eine Gelegenheitstat, wobei der Beschuldigte nach seinem spontanen Entschluss einen relativ grossen Aufwand betrieb. Er beriet den Privatkläger und begleitete diesen an einen Banktermin, wo er übersetzte. Weiter leitete er den Privatkläger zu einer Blankounterschrift auf dem Auszahlungsantrag an und fälschte diesen mit der fiktiven Unterschrift von dessen Ehefrau und einer abgeänderten Abmeldebestätigung und ergänzte sie zu eigenen Gunsten, indem er sein eigenes Konto angab. Die Dokumente reichte er der B._____ ein, welche ihm den Betrag von Fr. 62'850.25 auszahlte. Diesen hob er innert kürzester Zeit von seinem Konto ab, worauf er den Privatkläger zunächst vertröstete und schliesslich mit diesem den Kontakt gänzlich abbrach.
Der vom Beschuldigten letztlich erlangte Deliktsbetrag ist nicht unerheblich. Der Privatkläger verlor sein gesamtes Pensionskassenguthaben, was für diesen einen existenzgefährdenden Schaden darstellt. Der Beschuldigte betrieb für den Betrug einen erheblichen Aufwand, was auf eine erhebliche kriminelle Energie hindeutet. Er ging planmässig und vorsätzlich vor. Dies ist jedoch dem Betrugstatbestand immanent und führt vorliegend zu keiner Veränderung des objektiven Tatverschuldens.
Letztlich erscheint eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe dem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen.
Der Urkundenfälschung kommt im Rahmen der Strafzumessung keine eigenständige Bedeutung zu. Sie war ein notwendiges Mittel zur Begehung des Betrugs, weshalb dafür keine Einzelstrafe ausgefällt wird.
3.
Einzelstrafe: Dossier 2
Der Beschuldigte eröffnete nach dem Antrag auf Sozialhilfe zahlreiche Konten und Karten, auf denen namhafte Beträge eingingen. Sein Vorgehen war auch hier planmässig und berechnend, wenn auch nicht besonders ausgeklügelt. Letztlich unterliess er jahrelang entsprechende Deklarationen, um sich im Umfang von Fr. 105'505.40 zu hohe Unterstützungsleistungen von der Sozialhilfe auszahlen zu lassen.
In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und die zu viel erhaltene Sozialhilfe für seine Bedürfnisse verwendete. Dies ist jedoch dem Tatbestand des Betrugs immanent und führt zu keiner Veränderung des Verschuldens.
Letztlich erscheint eine Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe dem nicht mehr leichten Verschulden des Beschuldigten angemessen.
4.
Asperation
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB sind das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2).
Der Beschuldigte hat zweimal den Tatbestand des Betrugs erfüllt. Die Taten richteten sich gegen dasselbe Rechtsgut, namentlich das jeweilige Vermögen der Geschädigten. Allerdings wurden die Taten zu unterschiedlichen Zeiten begangen. Sie richteten sich gegen unterschiedliche Geschädigte und das Tatvorgehen und der Aufwand unterscheiden sich wesentlich. Entsprechend weniger stark hat die Asperation zu erfolgen.
Unter diesen Umständen erscheint eine Asperation der Einsatzstrafe auf 24 Monate Freiheitsstrafe angemessen.
5.
Täterkomponente
In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 65 S. 31, Urk. 1.12.3). Der Beschuldigte ist in Vietnam geboren und vietnamesischer Staatsbürger. Er lebt gemäss eigenen Angaben seit 1980 in der Schweiz und arbeitet seit 2006 nicht mehr. Seither lebt er von der IV und von der Sozialhilfe. Er hat Rückenprobleme und Diabetes sowie nicht genauer beschriebene psychische Probleme. Zudem nimmt er Herzmedikamente ein. Er ist geschieden und hat zwei erwachsene Kinder, zu welchen er aber keinen Kontakt hat. Er hat zwei Schwestern und einen Bruder, die in der Schweiz wohnen, sowie einen Bruder, der in Vietnam wohnt. Er hat auch noch weitere Verwandte in Vietnam. Er gab an, obschon er seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz habe, sei Vietnam seine Heimat. Er könne aber nicht nach Vietnam zurück, weil er in einem politischen Internetforum als Gegner des Kommunismus aktiv sei. Doch sei er in der Vergangenheit zwecks Akupunktur für seinen Rücken nach Vietnam gereist.
Aus dem Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
6.
Vorstrafen
Der Beschuldigte verfügt über zwei Vorstrafen aus den Jahren 2007 und 2013. Eine betrifft eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln und die andere eine Beschimpfung (Urk. 93). Sie liegen schon sehr lange zurück, was dafür sprechen würde, sie nur geringfügig zu berücksichtigen. Andererseits scheinen sie den Beschuldigten nicht sehr beeindruckt zu haben, delinquierte er doch erneut und noch viel stärker. Unter den gegebenen Umständen scheint es gerechtfertigt, die Strafe um einen Monat zu erhöhen.
7.
Verletzung des Beschleunigungsgebots
Die Vorinstanz hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass die Anzeige des Beschuldigten im Jahre 2015 erfolgte. Im Zeitraum von 2016 bis 2019 erfolgten keine Verfahrenshandlungen. Die Anklage wurde im Jahr 2023 erhoben. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Diese rechtfertigt eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 4 Monate.
8.
Fazit
Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen. Einer höheren Strafe stünde ohnehin das Verschlechterungsverbot entgegen.
VI. Vollzug
Der Gewährung des bedingten Vollzugs steht nichts entgegen. Angesichts der erneuten und viel stärkeren Delinquenz seit den letzten beiden Verurteilungen erscheint eine Probezeit von 4 Jahren angemessen. Einer längeren Probezeit stünde wiederum das Verschlechterungsverbot entgegen.
VII. Landesverweisung
Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB sieht für Ausländer, die wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe
(Art. 148a Abs. 1 StGB) verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz vor.
Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger von Vietnam und wird wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung schuldig gesprochen (Art. 146 Abs. 1 StGB). Demzufolge sind die Grundvoraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB erfüllt.
Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2;6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2;6B_86/2024 vom 13. September 2024 E. 3.2).
Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 147 IV 453 E. 1.4.5; Urteile 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2;6B_629/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.3.2;6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat es wiederholt abgelehnt, schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Stattdessen ist anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich ein Beschuldigter nur dann auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, wenn er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen.
Der Beschuldigte ist vietnamesischer Staatsbürger und in Vietnam geboren. Er führte aus, seine Familie in Vietnam sei reich gewesen. Als die Kommunisten in den Süden gekommen seien, sei das Vermögen beschlagnahmt worden und er habe mehrere Jahre im Gefängnis verbracht. Er sei in die Schweiz geflohen und lebe seit 1980 hier. Er sei krank geworden und beziehe seit 2007 zu 100% eine IV- Rente wegen seines Rückens und psychischer Probleme. Sozialhilfe bezog er im Jahr 2012 kurz und ab 2014 bis Mai 2021. Seit Mai 2021 erhalte er wieder eine IV- Rente. Aktuell erhalte er die IV-Rente zu 55%. Manchmal bekomme er Unterstützung von Kollegen und Freunden. Im Jahr 2016 liess er sich scheiden. In der Schweiz leben zwei ältere Schwestern in U._____ und V._____ und ein jüngerer Bruder in W._____. Sein jüngster Bruder lebt in Vietnam. Seinen Lebensmittelpunkt sehe er in der Schweiz. Nach Vietnam könne er nicht, weil er sich in einem Internetforum gegen den Kommunismus geäussert habe. Er führte aus, "Vietnam ist meine Heimat, es gibt nur eine. Meine Familie ist in Vietnam, ich möchte gerne zurück in die Heimat, aber ich kann nicht. Ich kann meine Herkunft nicht vergessen, ich bin Vietnamese" (Urk. 1.12.3 F/A 47). Er könne schon nach Vietnam fliegen, aber ob er nach der Landung verhaftet werde, wisse er nicht. Darauf angesprochen, dass er im Jahr 2017 gegenüber der Sozialbehörde angegeben habe, er habe Ferien in Vietnam verbracht, erklärte er, das seien eigentlich keine Ferien gewesen.
Er habe wegen einer Akupunkturbehandlung für seinen Rücken zurück nach Vietnam gehen müssen.
Vorliegend spricht einzig die lange Aufenthaltsdauer des Beschuldigten für einen Härtefall. Er ist weder familiär noch wirtschaftlich bzw. beruflich mit der Schweiz verwurzelt. Zu seinen erwachsenen Kindern hat er keinen Kontakt. Das Recht auf Familienleben würde durch eine Landesverweisung somit nicht tangiert. Demgegenüber bezeichnet er Vietnam als seine Heimat, wo auch seine Familie lebe. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte nach eigenen Angaben auf Internetforen kritisch über Vietnam geäussert haben will, begründet noch keinen Grund zur Annahme, dass ihm in Vietnam Gefahr droht. Immerhin flog der Beschuldigte selbst im Jahr 2017 für eine medizinische Behandlung nach Vietnam. Obschon er mit diversen ärztlichen Dokumenten eine Verschiebung der Haupt- und Berufungsverhandlung zu erwirken versuchte, machte der Beschuldigte zu Recht weder im Vorverfahren noch in den beiden gerichtlichen Verfahren geltend, eine Rückkehr nach Vietnam sei aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar.
Zusammenfassend ist der Beschuldigte trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer sozial wenig integriert. Bei ihm besteht keine enge persönliche Bindung zur Schweiz, zumal er Vietnam als seine Heimat und sich selbst als Vietnamesen erachtet. Weiter wohnen nahe Familienmitglieder wie sein jüngster Bruder dort. Er weist nach wie vor eine starke Verbindung zu seinem Heimatland auf, wohingegen er in der Schweiz kaum integriert ist.
Die Reintegrationschancen des Beschuldigten in seinem Heimatland sind als intakt einzustufen. Er spricht die Sprache und kann sich dort ohne Weiteres integrieren, zumal er auf die Unterstützung seiner dort lebenden Familie zählen kann.
Die Landesverweisung tangiert das Recht des Beschuldigten auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht und bewirkt bei diesem keinen schweren persönlichen Härtefall. Die Landesverweisung erweist sich entsprechend als verhältnismässig. Unter Berücksichtigung des leichten Verschuldens und des Verschlechterungsverbots ist die Landesverweisung für die gesetzliche Minimal- dauer von fünf Jahren auszusprechen. Diese ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben.
VIII. Zivilforderungen
Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger eine Forderung von Fr. 62'860.25 zu (Urk. 65 S. 33). Sie ging davon aus, der Beschuldigte habe dem Privatkläger diesen Betrag veruntreut. Dies ist wie oben dargelegt unzutreffend. Es handelt sich zwar um sein Pensionskassenguthaben, er hatte aber keinen Anspruch auf dessen Auszahlung. Es wurde von der B._____ deliktisch erlangt bzw. ausbezahlt und anschliessend mit dem Guthaben des Privatklägers verrechnet. Unmittelbar geschädigt wurde die B._____. Ob diese ihren Schaden zu Recht mit dem Guthaben des Privatklägers verrechnet hat oder ob diesem weiterhin ein Guthabensanspruch gegenüber der B._____ zusteht, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Nachdem der Privatkläger mittlerweile jedoch das Pensionsalter erreicht und nunmehr einen Anspruch auf Ausbezahlung des Pensionskassenguthabens hat, ist der Beschuldigte zu verpflichten, ihm Schadenersatz in der Höhe des ertrogenen Alterskapitals von Fr. 62'860.25 zzgl. Zins seit 11. März 2011 zu bezahlen.
IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 10) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind u.a. Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Der Aufwand der amtlichen Verteidigung für das Verfahren vor Berufungsinstanz ist angemessen zu entschädigen (Art. 436 Abs. 3 StPO). Die amtliche Verteidigung beziffert ihre Aufwendungen für das Berufungsverfahren auf gesamthaft 21 Stunden (Urk. 99). Hier- bei ist zu berücksichtigen, dass der geltend gemachte Aufwand für die Berufungsanmeldung mit 0.5 Stunden zu hoch ausfällt, die Reisezeit nicht im geltend gemachten Umfang, sondern lediglich mit einer Stunde zu entschädigten ist und die Berufungsverhandlung lediglich rund eine Stunde dauerte (Prot. II S. 4, 11). Für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren erscheint mithin eine Pauschale von Fr. 4'000.– (inkl. 8,1 % MwSt.) angemessen. Der vom unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers geltend gemachte Aufwand von insgesamt Fr. 1'957.45 ist ausgewiesen (Urk. 95) und erweist sich als angemessen.
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die verurteilte Person ebenfalls nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Nach der Rechtsprechung kann der Staat die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft von der beschuldigten Person jedoch unter den gleichen Voraussetzungen zurückfordern, wie jene für die amtliche Verteidigung (vgl. Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Ist die verurteilte Person bedürftig, sind daher auch die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Urteile 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 E. 6;6B_123/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 6.3 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 141 IV 10).
Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich des von ihm beantragten Freispruchs. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 425 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Nachforderungsrecht des Staates beim Beschuldigten bleibt sowohl für die Kosten der amtlichen Verteidigung als auch der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft vorbehalten (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird beschlossen:
1.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 14. Mai 2024 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Verzicht auf Widerruf), 7 (Beschlagnahmungen) und 9 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
– des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie
– der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
4.
Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
5.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
6.
Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger D._____ Fr. 62'860.25 zzgl. Zins seit 11. März 2011 zu bezahlen.
7.
Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.
8.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.) Fr. 1'957.45 unentgeltliche Vertretung (inkl. 8,1 % MwSt.).
9.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich beider amtlicher Vertretungen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
10.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland – das Migrationsamt des Kantons Zürich – die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland – die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (sofern verlangt)
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
– die Vorinstanz – das Migrationsamt des Kantons Zürich
– die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
11.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 20. Februar 2026
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Gitz