Sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB250214-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz
Urteil vom 1. April 2026
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
sowie
Privatklägerinnen
1 vertreten durch Rechtsanwältin Y1._____
betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 18. Februar 2025 (DG240050)
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. September 2024 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht:
sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von aArt. 187 StGB (Dossier 1) – Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2) – Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 und 2 SVG (Dossier 4) – Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG (Dossier 4) – Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 3)
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 26 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 63 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 300.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzüglich die bereits erstandene Haft) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. September 2021 ausgefällte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– (anrechenbare Haft 3 Tage) wird vollzogen.
6. Es wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB für berufliche oder organisierte ausserberufliche Tätigkeiten mit einem regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen angeordnet.
7. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen.
8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet.
9. Es werden die Abnahme einer DNA-Probe und die Erstellung eines DNA- Profils des Beschuldigten gemäss Art. 5 DNA-Profil-Gesetz angeordnet.
Die Kantonspolizei Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte wird verpflichtet, sich innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils bei der Kantonspolizei Zürich, Erkennungsdienst, Güterstrasse 33, 8004 Zürich, zur erkennungsdienstlichen Behandlung mit Wangenschleimhautabnahme zu melden.
Meldet sich der Beschuldigte innert angesetzter Frist nicht, ist die Kantonspolizei berechtigt und verpflichtet, den Beschuldigten zwecks Abnahme der DNA-Probe zwangsweise vorzuführen und die DNA-Probe zwangsweise abzunehmen. Diese Anordnung gilt als Vorführbefehl.
10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ dem Grundsatz nach zu Schadenersatz verpflichtet ist.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 7'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 4. August 2023 zu bezahlen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung in Höhe von Fr. 500.– zzgl. Zins von 5 % seit dem 9. Juli 2023 zu bezahlen.
12. a) Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin D._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.
b) Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 462.– Auslagen Vorverfahren Fr. 12'600.– amtl. Verteidigungskosten
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 49 S. 3; Urk. 88 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von aArt. 187 StGB (Dossier 1) sowie der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (Dossier 3) freizusprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von höchstens acht Monaten, unter Haftanrechnung, sowie einer Probezeit von zwei Jahren zu bestrafen.
3. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. September 2021 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten. Stattdessen sei die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
4. Die Verfahrenskosten, inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien anteilsmässig auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 54; Prot. II S. 12)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen
I. Prozessgeschichte
1.
Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 18. Februar 2025 (Urk. 45 = Urk. 48) meldete die Verteidigung namens und im Auftrag des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 41). Nach fristgerechter Erstattung der Berufungserklärung vom 2. Mai 2025 (Urk. 49), und anschliessender Fristansetzung an die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verzichteten die Privatklägerin 1 sowie die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung, wobei die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und die Privatklägerin 1 die Mitwirkung sowie die Einvernahme durch eine Person gleichen Geschlechts beantragte (Urk. 51; Urk. 53; Urk. 54). In der Folge wurde auf den 1. April 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 57; Urk. 58; Urk. 80).
2.
Mit Beschluss der hiesigen Kammer vom 4. Juni 2025 im Verfahren SB240512 in Sachen E._____ wurden die Akten des vorliegenden Verfahrens formell beigezogen, da E._____ – der Vater des Beschuldigten – geltend machte, die von der Privatklägerin 1 gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien mit denjenigen gegen den im vorliegenden Verfahren Beschuldigten A._____ verwoben, wobei diesen ein Komplott seiner Ehefrau – der Privatklägerin 3 und Stiefmutter des Beschuldigten – zugrunde liege und sich aus dem Beizug der Akten des vorliegenden Verfahrens voraussichtlich weitere Erkenntnisse gewinnen liessen (Urk. 55; Urk. 59; Urk. 60/1- 2). Nach Fristansetzung an die Parteien wurde die Akteneinsicht bzw. die Heraus- gabe der Akten ins Parallelverfahren mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2025 auf das notwendige Mass eingeschränkt (Urk. 61; Urk. 63). Mit Beschluss vom 20. Oktober 2025 wurde die Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung vom 1. April 2026 ausgeschlossen und die akkreditierten Gerichtsberichterstatter unter Auflagen zugelassen (Urk. 66). Sodann wurde das Urteil der hiesigen Kammer im Verfahren SB240512 in Sachen E._____ vom 25. November 2025 beigezogen und den Parteien zugestellt (Urk. 70; Urk. 71; Urk. 72/1-3). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom 3. Februar 2026 wurde MLaw Y1._____ per 1. Februar 2026 als neue Prozessbeiständin für die Privatklägerin 1 eingesetzt (Urk. 73; Urk. 74). Nach Einholung eines aktuellen Strafregisterauszugs und Beizug des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2023 wurde den Parteien mit Präsidialverfügung vom 25. Februar 2026 Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt, um sich betreffend Dossier 4 zur Frage eines möglichen Prozesshindernisses (ne bis in idem) zu äussern (Urk. 76-78). Mit Stellungnahme vom 2. März 2026 beantragte die amtliche Verteidigung daraufhin die Einstellung des Verfahrens betreffend Dossier 4 (Urk. 81).
3.
Zur Berufungsverhandlung vom 1. April 2026 erschienen der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. F._____ sowie Frau MLaw Y2._____ als Vertretung der Privatklägerin 1 (Prot. II S. 9; Urk. 82). Der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht erschienen (Prot. II S. 10 f.).
II. Prozessuales
A. "Abwesenheitsverfahren"
1.
Auf Nachfrage führte die Verteidigung aus, der Beschuldigte habe die Vorladung erhalten und Kenntnis des Verhandlungstermins, jedoch habe er seit drei Wochen keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten herstellen können. Nach letztem Kenntnisstand halte sich der Beschuldigte in Deutschland auf, eine Adresse sei jedoch nicht bekannt. Die Rückzugsfiktion greife hier nicht, sei die Verteidigung doch umfassend instruiert und der Beschuldigte habe die Weiterverfolgung der Be- rufung ausdrücklich gewünscht (Prot. II S. 10 und 11). Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägervertretung verzichteten auf eine Stellungnahme zur Rückzugsfiktion (Prot. II S. 11).
2.
Hat die beschuldigte Person Berufung erhoben und bleibt sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und lässt sich auch nicht vertreten, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). Erscheint die Verteidigung ohne die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung durchzuführen. Ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 366 ff. StPO findet nicht statt (Art. 407 Abs. 2 StPO e contrario; Urteile des Bundesgerichts 6B_309/2024 vom 10. März 2025 E. 2.2.2;7B_409/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.1).
3.
Da vorliegend die Vorladung dem Beschuldigten zugestellt werden konnte, seine Verteidigung instruiert und bis vor kurzem in Kontakt mit ihm stand, liegt keine Verweigerung der Mitwirkung an der Berufungsverhandlung vor (s. dazu BGE 148 IV 362) und die Berufungsverhandlung konnte in Anwesenheit des amtlichen Verteidigers rechtskonform durchgeführt werden.
B. "ne bis in idem"
1.
Betreffend Dossier 4 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 27. Oktober 2023 an seinem damaligen Wohnort (G._____ 1, H._____) den auf die Privatklägerin 3 eingelösten grauen Personenwagen Volvo S, V50, ZH 2, behändigt zu haben und damit weggefahren zu sein, obwohl ihm die Privatklägerin 3 die Benutzung des Fahrzeugs untersagt habe und ihm der Lernfahrausweis am 27. Juli 2023 auf unbestimmte Zeit entzogen worden sei.
2.
Diesem Anklagevorwurf liegen der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 7. November 2023 sowie die Aussagen der Privatklägerin 3 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2023 zugrunde. Gemäss Polizeirapport meldete die Privatklägerin 1 am 26. Oktober 2023 um 01:40 Uhr der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich telefonisch, dass der Beschuldigte betrunken sei und Gegenstände in der Wohnung kaputt mache. Am folgenden Morgen meldete die Privatklägerin 3 der Einsatzzentrale um 11:37 Uhr, dass der Beschuldigte ihren Per- sonenwagen entwendet habe (Urk. D3/1 S. 3). Betreffend den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wurde unter anderem festgehalten, dass der Beschuldigte nach einem verbalen Streit die Fahrzeugschlüssel des Personenwagens der Privatklägerin 3 behändigte. Obwohl diese ihm verboten hatte, das Auto zu nehmen, fuhr er mit ihrem Personenwagen vom gemeinsamen Wohnort an einen unbekannten Ort. Dabei lenkte der Beschuldigte den Personenwagen, obschon ihm der Lernfahrausweis am 27. Juli 2023 vorsorglich entzogen worden war und er somit nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises war (Urk. D3/1 S. 3 f.). Weiter werden im Rapport die Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich der Tatbestandsaufnahme zusammengefasst wiedergegeben, wonach sie schilderte, dass die Privatklägerin 1 am frühen Morgen des 26. Oktober 2023 an die Tür geklopft habe. Sie sei sofort zum Wohnort des Beschuldigten gegangen und habe mitbekommen, wie dieser ausser sich gewesen sei und die Blumenkisten vom Geländer geworfen habe. Am Morgen desselben Tages sei sie wieder dort gewesen, als der Beschuldigte vom Vermieter aus der Wohnung gewiesen worden sei, daraufhin ins Fahrzeug der Privatklägerin 3 gestiegen und davongefahren sei (Urk. D3/1 S. 5). Die Privatklägerin 3 schilderte diesbezüglich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2023, der Beschuldigte habe gleichentags um 01:20 Uhr so stark an die Wohnungstür geschlagen, dass sie aufgestanden sei, um ihm die Tür zu öffnen. Der Beschuldigte sei geradewegs in die Küche gegangen und habe diverse Gegenstände herumgeworfen und kaputtgemacht. Sie sei schliesslich aus der Wohnung auf die Strasse gerannt. Der Beschuldigte sei auch nach draussen gekommen und habe mit seinen Füssen so stark gegen das Geländer gekickt, dass dieses aus der
Verankerung gerissen worden sei und die Blumentöpfe auf den Vorplatz gefallen seien. Die Privatklägerin 1 habe dann die Polizei informiert und sei zur Privatklägerin 2 gegangen. Sie sei mit der Privatklägerin 1 zum Schlafen zur Privatklägerin 2 gegangen, da sie zuhause Angst gehabt hätten. Um 11:00 Uhr sei der Vermieter gekommen, um dem Beschuldigten das Hausverbot auszuhändigen. Der Beschuldigte sei mit dem Autoschlüssel ihres Volvos aus dem Haus gekommen und sie habe ihm gesagt, dass er nicht Auto fahren dürfe. Der Beschuldigte habe nicht reagiert und sei mit dem Volvo weggefahren (Urk. D4/2 F/A 6).
3.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2023 wurde der Beschuldigte unter anderem wegen Sachbeschädigung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises rechtskräftig verurteilt. Konkret wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, am 26. Oktober 2023 um ca. 01:40 Uhr in der Familienwohnung (G._____ 1, H._____) derart stark gegen seine Zimmertür geschlagen und vor dem Wohnungseingang Blumentöpfe zu Boden geworfen zu haben, dass daran ein Sachschaden entstand. Ebenfalls am 26. Oktober 2023, um 11:15 Uhr, behändigte der Beschuldigte sodann die Fahrzeugschlüssel des Personenwagens Volvo, ZH 2, der Privatklägerin 3 und fuhr mit diesem davon, obwohl ihm diese untersagt hatte, den Personenwagen zu fahren. Im Anschluss daran lenkte der Beschuldigte den genannten Personenwagen vom Wohnort mindestens bis zum ca. 200 Meter entfernten Schulhaus und brachte ihn vor dem 28. Oktober 2023, ca. 09:00 Uhr, wieder zurück, obwohl ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamts Zürich vom 20. Juli 2023 der Lernfahrausweis der Kategorie B per sofort und auf unbestimmte Zeit entzogen worden war (Urk. 76 S. 9). Der genannte Strafbefehl fand schliesslich Eingang ins Strafregister (Urk. 32 S. 2 f.; Urk. 77 S. 2 f.).
4.
Nach dem Grundsatz "ne bis in idem" darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde liegen. Gemäss der Rechtsprechung des EGMR gilt der Grundsatz "ne bis in dem" schon als verletzt, wenn dieselbe Person bei gleichem oder im Wesentlichen gleichem Sachverhalt ein zweites Mal bestraft wird. Als Lebenssachverhalt gilt danach ein Komplex konkreter tatsächlicher Umstände, die denselben Beschuldigten betreffen und in räumlicher sowie zeitlicher Hinsicht unlösbar miteinander verknüpft sind. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; 137 I 363 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_124/2024 vom 21. Juli 2025 E. 3.2.1;6B_1068/2023 vom 18. Juli 2024 vom 16. März 2018 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 172;6B_503/2015 vom 24. Mai 2016 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 142 IV 276; je mit Hinweisen). Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 149 IV 50 E. 1.1.3; 144 IV 362 E. 1.3.2; 143 IV 104 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1383/2023 vom 22. Januar 2026 E. 4.4 [zur Publ. vorgesehen];6B_124/2024 vom 21. Juli 2025 E. 3.2.1).
5.
Die Verteidigung brachte in ihrer Stellungnahme vom 2. März 2026 diesbezüglich vor, der Vergleich des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts gemäss Anklage vom 23. September 2024 mit demjenigen, der in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht abgeklärt und mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2023 sanktioniert wurde, ergebe, dass beide denselben Sachverhaltskomplex, nämlich die Entwendung des Fahrzeugs der Privatklägerin 3 zum Gebrauch sowie das Fahren ohne Berechtigung am 27. Oktober 2023 betreffen. Im Strafbefehl werde die Dauer der deliktischen Handlung zwischen dem 26. und 28. Oktober 2023 verortet, womit ebenfalls die in der Anklage beschriebene Handlungsweise miterfasst werde. Entsprechend sei das Verfahren betreffend Dossier 4 einzustellen (Urk. 81).
6.
Die Staatsanwaltschaft schloss sich anlässlich der Berufungsverhandlung der Auffassung der Verteidigung an (Prot. II S. 12).
7.
Vorliegend wirft die Anklageschrift vom 23. September 2024 dem Beschuldigten zwar vor, am 27. Oktober 2023 den Personenwagen der Privatklägerin 3 behändigt zu haben. Gestützt auf den Polizeirapport und die Aussagen der Privatklägerinnen 2 und 3 ist jedoch offensichtlich, dass der von ihnen geschilderte Vorfall – welcher als Dossier 3 und 4 Eingang in die Anklageschrift fand – in den frühen Morgenstunden des 26. Oktober 2023 seinen Anfang nahm und um ca. 11:15 Uhr mit der Wegfahrt des Beschuldigten im Volvo S, V50, endete. Sodann fand die polizeiliche Befragung der Privatklägerin 3 am 26. Oktober 2023 um 13:59 Uhr statt (Urk. D4/2 S. 1), weshalb sich der von ihr in der Einvernahme geschilderte Vorfall nicht erst am 27. Oktober 2023 zugetragen haben kann. Angesichts der missverständlichen Formulierung im Polizeirapport "am folgenden Morgen [nach der Meldung vom 26. Oktober 2023 um 01:40 Uhr] meldete D._____ um 11:37 Uhr der Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich telefonisch, dass A._____ ihren Personenwagen entwendet habe" (Urk. D4/1 S. 3), fand als Tatzeit wohl versehentlich der
27.
Oktober 2023 anstelle des 26. Oktober 2023 Eingang in die Anklage. Der vorliegend in Dossier 4 angeklagte Tatzeitpunkt vom 27. Oktober 2023 ist aber ohnehin vom Anklagesachverhalt des Strafbefehls vom 12. Dezember 2023 (26. Oktober 2023, ca. 11:15 Uhr, bis 28. Oktober 2023, ca. 09:00 Uhr) mitumfasst. Dem Beschuldigten wird in beiden Verfahren unter anderem das Entwenden des Personenwagens Volvo, ZH 2, der Privatklägerin 3 ohne deren Zustimmung und das Lenken des Fahrzeugs trotz Entzug des Lernfahrausweises vorgeworfen, nachdem es gleichentags frühmorgens zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 3 an deren Wohnort (G._____ 1, H._____) gekommen war, bei welchem unter anderem Blumentöpfe beschädigt wurden. Jedenfalls bestehen angesichts des von der Polizei rapportierten Sachverhalts und den Schilderungen der Privatklägerinnen 2 und 3 keine Zweifel daran, dass es sich beim Anklagesachverhalt gemäss Dossier 4 um denselben Sachverhalt handelt wie im Strafbefehl vom 12. Dezember 2023. Mithin liegen der vorliegenden Anklage sowie dem Strafbefehl vom 12. Dezember 2023 identische Tatsachen (Tat und Täteridentität) zugrunde. Dementsprechend fällt aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls und des Grundsatzes "ne bis in idem" im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO eine Verurteilung betreffend Dossier 4 ausser Betracht, da ein Verfahrenshindernis vorliegt. Die Schuldsprüche der Vorinstanz betreffend Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch im Sinne von Art. 94 Abs. 1 und 2 SVG und Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 SVG erweisen sich folglich als rechtswidrig. Die Schuldsprüche sind daher aufzuheben und das Verfahren ist hinsichtlich Dossier 4 (Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahren ohne Berechtigung) aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO einzustellen. Nachdem die vorliegend in Dossier 3 angeklagten Tätlichkeiten keinen Eingang in den Strafbefehl vom 12. Dezember 2023 gefunden hatten, ist der diesbezügliche Anklagevorwurf nach wie vor Gegenstand des Berufungsverfahrens.
III. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1.
Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche
Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_166/2025 vom 10. Juni 2025 E. 1.3.3;6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2;6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 4.3 mit Hinweisen).
2.
Der Beschuldigte beantragt in der Berufungserklärung einen Freispruch von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Tätlichkeiten sowie eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von höchstens acht Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, das Absehen vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. September 2021 ausgefällten bedingten Geldstrafe und die Verlängerung der im Strafbefehl festgesetzten Probezeit um ein Jahr unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (Urk. 49 S. 3). Nicht angefochten sind folglich die vorinstanzlichen Schuldsprüche betreffend einfache Körperverletzung, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Fahren ohne Berechtigung (Dispositivziffer 1 al. 2- 4), die Genugtuung zugunsten der Privatklägerin 2 (Dispositivziffer 11) sowie die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13). Angesichts des vorstehend Ausgeführten ist das Verfahren hinsichtlich Dossier 4 (Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahren ohne Berechtigung) jedoch einzustellen (vgl. E. II), weshalb einzig der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung (Dispositivziffer 1 al. 2), die Genugtuung zugunsten der Privatklägerin 2 (Dispositivziffer 11) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO, Art. 404 Abs. 2 StPO), was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
IV. Schuldpunkt
A. Grundsätze der Beweiswürdigung
1.
Die Entscheidbegründung muss nach der Rechtsprechung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3; Urteil des Bundesgerichts 7B_363/2025 vom 21. Mai 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
2.
Stützt sich die Beweisführung – wie vorliegend – auf die Aussagen von Personen, so ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Untersuchungsakten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es primär auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie diese Angaben erfolgten. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt dabei kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.3; 133 I 33 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_444/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 1.4.1;6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 3.2;6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2;6B_1060/2022 vom 11. Januar 2023 E. 1.3.2; je mit weiteren Hinweisen). Entscheidend ist, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage gerade nicht realitätsbegründet ist, und erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (zu den wiederholt dargelegten Grundsätzen der
Aussageanalyse: BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.4.2;6B_469/2023,6B_1020/2021 vom 25. Januar 2022 E. 2.3.2;6B_751/2021 vom 27. August 2021 E. 1.1.2;6B_331/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen).
3.
Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985], S. 53 ff.; BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 6. Auflage 2025, S. 73 ff., S. 86 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97 S. 28 ff., S. 33 ff.; DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage 2020, Art. 162 N 14 f.; HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, 1974, S. 316; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3, ferner BGE 139 III 305 E. 5.2.4).
B. Dossier 1
1.
Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird betreffend Dossier 1 vorgeworfen, im Sommer 2023 seine Stiefschwester (recte: Halbschwester), die Privatklägerin 1 (geb. tt.mm.2013), sexuell missbraucht zu haben, indem er sie zu sich ins Zimmer habe kommen lassen, dort seine Hose heruntergezogen und zur Privatklägerin 1 gesagt habe, sie solle seinen Penis in ihren Mund nehmen, was sie auch getan habe. Daraufhin habe er der Privatklägerin 1 die Hose ausgezogen und sich rücklings auf die Couch gelegt. Weiter habe er zur Privatklägerin 1 gesagt, dass sie in der 69-Stellung auf ihn steigen und seinen Penis wieder in den Mund nehmen solle, was sie getan habe.
Gleichzeitig habe er die umgekehrt über ihm befindliche Privatklägerin 1 mit der Hand an der Vagina ausgegriffen und seine Zunge in ihre Vagina gesteckt. Schliesslich habe der Beschuldigte nach einigen Minuten ejakuliert und danach von der Privatklägerin 1 abgelassen. Dabei habe der Beschuldigte in sexueller Absicht und in Kenntnis des Alters der Privatklägerin 1 gehandelt.
2.
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe der Privatklägerin 1. Er habe nie sexuellen Kontakt mit ihr gehabt. Die falsche Belastung seitens der Privatklägerin 1 führt er auf den Hass seiner Stiefmutter, der Privatklägerin 3 und Mutter der Privatklägerin 1, zurück. Mit ihr habe er Probleme, seit er ein Kind sei. Sie mache dies, damit
3.
Ausgangslage
3.1
Die Vorinstanz stellte betreffend den besagten Vorfall im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 3 ab. Sie erachtete den Anklagesachverhalt betreffend Dossier 1 als erstellt und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 grundsätzlich als glaubhaft zu beurteilen seien. Sie habe die Ereignisse in nachvollziehbarer und lebensnaher Weise geschildert. Die Tatsache, dass die Privatklägerin 1 die Geschehnisse relativ detaillos und rudimentär geschildert habe, sie sich anlässlich der zweiten Einvernahme nicht mehr an die erste Einvernahme zu erinnern vermocht habe, gewisse Handlungsabläufe in leicht abweichender Weise wiedergegeben habe und anlässlich der beiden Einvernahmen verschiedene Begrifflichkeiten für die Benennung der Geschlechtsteile verwendet habe, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin 1 im Zeitpunkt der Einvernahmen 10 bzw. 11 Jahre alt gewesen sei und ihre Ausführungen entsprechend von einer kindlichen Scheu geprägt seien. Weiter entspreche es der Lebenserfahrung, dass Kinder in diesem Alter auch einschneidende Ereignisse zeitlich nicht gleich gut und verlässlich einordnen könnten wie Erwachsene. Sodann entspreche es der menschlichen Natur, solche Geschehnisse zu vergessen bzw.
zu verdrängen. Unter diesen Umständen vermöge die Unsicherheit in Bezug auf die zeitliche Einordnung sowie die Tatsache, dass die Beschreibung der 69-Stellung erst in der zweiten Einvernahme erfolgt sei, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Privatklägerin 1 nicht zu erschüttern. Im Übrigen würden ihre Aussagen durchaus lebensnahe Details enthalten, wenn sie schildere, dass die Augen des Beschuldigten anders ausgesehen hätten und sie alleine zu Hause gewesen sei. Mit ihren Ausführungen zur 69-Stellung habe sie eine ihr unbekannte Sexualpraktik eindrücklich beschrieben. Es erscheine höchst unwahrscheinlich, dass eine 10- bzw. 11- Jährige das Entfalten einer derart spezifischen sexuellen Handlung zu Protokoll geben würde, ohne dass sich diese so ereignet hätte oder sogar lügen würde, um ihrer Mutter zu helfen den Beschuldigten loszuwerden. Zudem würden sich die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 3, wie es dazu gekommen sei, dass sich die Privatklägerin 1 ihrer Mutter – der Privatklägerin 3 – anvertraut habe, decken. Die Vorinstanz erachtete auch die Aussagen der Privatklägerin 3 als glaubhaft, welche die Schilderung der Privatklägerin 1 untermauern würden. Dagegen seien die Unterstellungen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin 3 hinter den Vorwürfen der Privatklägerin 1 stecke, da diese ihn hasse und ihn rausschmeissen wolle, in keiner Weise belegt. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich eine 10- bzw. 11- Jährige derart mit ihrer Mutter abzusprechen vermöge und von dieser instrumentalisiert werde, dass sie nicht nur den angeblichen Vorfall, der eine eher spezifische Sexualpraktik betreffe, mit gewissen Details "richtig" schildere, sondern auch noch, wie es zu diesem Vorfall gekommen sei. Die Aussagen des Beschuldigten seien folglich als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren (Urk. 48 S. 13-16).
3.2
Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz zusammengefasst vor, die Schilderungen der Privatklägerin 1 seien in beiden Videobefragungen derart sprunghaft, unpräzise, detailarm und streckenweise geradezu wirr, dass daraus betreffend den anklagerelevanten Sachverhalt ein unstimmiges Bild resultiere. Selbst unter Berücksichtigung des damaligen Alters der Privatklägerin 1 fehle es sowohl im Bereich der Kernhandlungen wie auch im Bereich der Nebensächlichkeiten bzw. im Bereich der sogenannten nicht motivationsbezogenen Merkmale an nachvollziehbaren Realkennzeichen. Folglich gehe den Behauptungen der Privatklägerin 1 die logische Konsistenz vollkommen ab. Ferner falle auf, dass die Privatklägerin 1 die behaupteten Vorkommnisse nicht als erlebte Ereignisse zu beschreiben vermöge, da weder das zentrale Kerngeschehen noch die eigene Rolle bzw. Aktivität, die am Kerngeschehen unmittelbar beteiligten Personen, die Tatörtlichkeiten, unmittelbar handlungsrelevante Gegenstände, die Lichtverhältnisse sowie bei körpernahen Handlungen die globale Körperposition übereinstimmend und nachvollziehbar wiedergegeben würden. Die Aussagen der Privatklägerin 1 erwiesen sich in ihren massgeblichen Inhalten als instabil und inkonstant. Die Abweichungen seien auch nicht mit allgemeingültigen Gesetzmässigkeiten des Gedächtnisses in Einklang zu bringen und damit als erwartbar oder gar notwendig für eine erlebnisfundierte Aussage zu bezeichnen (Urk. 37 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigung, die Privatklägerin 1 habe in ihrer ersten Einvernahme den vermeintlichen sexuellen Missbrauch äusserst rudimentär und detailarm geschildert. Eingangs habe sie eine Version, die einstudiert anmute und bloss drei Zeilen umfasse, zum Besten gegeben. In der Folge seien die an sie gestellten Fragen jeweils kurz und knapp ausgefallen, wobei sie nie von sich aus erzählt habe. Die Antworten zum eigentlichen Kerngeschehen seien rudimentär, farblos und – falls überhaupt Antworten erfolgt seien – detailarm ausgefallen. Die Ausführungen der Privatklägerin 1 in der zweiten Einvernahme würden sich durch teilweise augenscheinlich divergierende Handlungsstränge und massive Aggravationen auszeichnen. Selbst unter Berücksichtigung des kindlichen Alters der Privatklägerin 1 sowie der mit den Schilderungen einhergehenden Scham dürfe bei Kindern im Primarschulalter
durchaus eine höhere Aussagekonstanz erwartet werden. Die Vorinstanz habe in den Aussagen der Privatklägerin 1 Details erkannt, die lebensnah und somit als Realkennzeichen erscheinen würden. Jedoch sei anzunehmen, dass die Privatklägerin 1 ein derart einschneidendes Ereignis, bei dem sie wie ein "Hund" auf dem Beschuldigten gesessen sei, in ihrer ersten Befragung vorgebracht hätte, wenn es sich tatsächlich ereignet hätte (Urk. 88 S. 3 ff.).
4.
Beweiswürdigung
4.1
Da es für den von der Privatklägerin 1 geschilderten sexuellen Übergriff keine Zeugen gibt, liegen dazu namentlich die Aussagen der unmittelbar Beteiligten, des Beschuldigten (Urk. D1/2/1-4; Prot. I S. 10 ff.) und der Privatklägerin 1
Aussagen der Privatklägerin 3, der Mutter der Privatklägerin 1, zu würdigen (Urk. D1/4/1-2). Sachbeweismittel liegen keine vor.
4.2
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin 3 im Verfahren gegen E._____ – ihren Ehemann und Vater des Beschuldigten – in ihrer Befragung vorbrachte, die Privatklägerin 1 habe ihr gesagt, auch der Beschuldigte habe sie sexuell belästigt, weshalb sie in der polizeilichen Einvernahme vom 10. November 2023 im Auftrag der Staatsanwaltschaft hierzu befragt und anschliessend auch die Privatklägerin 1 hierzu einvernommen wurde (Urk. D1/1 S. 2; Urk. D1/3/2 F/A 1). In Bezug auf das Verfahren betreffend E._____ ist festzuhalten, dass dieser vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie des mehrfachen Inzests zum Nachteil der Privatklägerin 1 rechtskräftig freigesprochen wurde, da sich der Anklagesachverhalt angesichts der vagen, detailarmen, widersprüchlichen und nicht schlüssigen Aussagen der Privatklägerin 1 nicht erstellen liess (Urk. 71 S. 23 ff., 47).
4.3
Die Privatklägerin 1 hat in der vorliegenden Untersuchung zwei Mal zur Sache ausgesagt, wobei von beiden Einvernahmen jeweils Videoaufnahmen existieren, welche ihr gesamtes Aussageverhalten gut wiedergeben (Urk. D1/3/1; Urk. D1/3/5). Anlässlich der ersten Einvernahme vom 30. November 2023 wirkte die Privatklägerin 1 nervös, sass unruhig auf dem Stuhl, bewegte ständig die Beine und spielte immer wieder mit dem Stressball (Urk. D1/3/1). Obwohl es ihr unangenehm war, über den von ihr erhobenen Vorwurf zu sprechen, wirkte sie jedoch unbekümmerter und aufgeschlossener als in der zweiten Einvernahme vom 30. Mai 2024, in welcher sie einen scheuen und unsicheren Eindruck machte (Urk. D1/3/1;
4.3.1
Die Ausführungen der Privatklägerin 1 in ihren Befragungen fielen insgesamt vage und ungenau aus. Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (vgl. Urk. 37 S. 4 ff.; Urk. 88 S. 3 ff.), machte sie sowohl in Bezug auf das Kerngeschehen als auch betreffend die Ereignisse davor und danach – trotz mehrfacher Nachfragen der befragenden Polizeibeamtinnen – unpräzise, detailarme und widersprüchliche
Angaben. Bereits in Bezug auf den Zeitraum des von ihr geschilderten Vorfalls weichen die Aussagen der Privatklägerin 1 stark voneinander ab. Zwar sagte sie in beiden Einvernahmen übereinstimmend aus, der Vorfall habe sich ereignet, als ihre Mutter gearbeitet habe und ihr Vater in Serbien in den Ferien gewesen sei (Urk. D1/3/2 F/A 4; Urk. D1/3/7 S. 7, 33, 48). Währenddem sie in der Einvernahme vom 30. November 2023 ausführte, der Vorfall habe sich vor fünf bis sechs Monaten – folglich im Mai bzw. Juni 2023 – ereignet, sie wisse nicht mehr, ob es im Frühling oder im Sommer gewesen sei (Urk. D1/3/2 F/A 4), schilderte sie anlässlich der Einvernahme vom 30. Mai 2024, sie wisse nicht mehr, wann es gewesen sei. Sie glaube im Winter, aber sie wisse es nicht. Sie sei damals zehn Jahre alt gewesen (Urk. D1/3/7 S. 32 f.). Die Privatklägerin 3 schilderte demgegenüber bei der Polizei, die Familie sei an Silvester bzw. im Januar 2023 in Serbien gewesen und die Privatklägerin 1 habe im mm. Geburtstag. Sie habe in Erfahrung bringen können, dass es in den Monaten nach ihrem Geburtstag gewesen sein müsse, sie denke irgendwann zwischen mm. und Mai 2023 (Urk. D1/4/1 F/A 13). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme legte sie den Tatzeitraum hingegen auf die Ferien des Vaters des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 in Serbien, mithin auf Juli, fest (Urk. D1/4/2 F/A 13). Weder die Aussagen der Privatklägerin 1 noch diejenigen der Privatklägerin 3 liefern somit zuverlässige Hinweise betreffend den Tatzeitraum. Auch wenn Kinder Ereignisse zeitlich nicht so verlässlich wie Erwachsene einordnen können, hätte von der Privatklägerin 1 doch zumindest eine grobe zeitliche Einordnung nach Jahreszeiten erwartet werden können. Eine derartige zeitliche Unbestimmtheit dagegen lässt Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben entstehen.
4.3.2
Dasselbe gilt bezüglich ihrer Aussagen zum Eintreten ins Zimmer. Auch hier deponierte sie im Wesentlichen divergierende und unpräzise Angaben. Während sie in der ersten Einvernahme vom 30. November 2023 ausführte, der Beschuldigte sei im Zimmer gewesen, runtergekommen und habe gesagt: "Komm rauf", woraufhin sie raufgegangen sei (Urk. D1/3/2 F/A 32), gab sie in der zweiten Einvernahme vom 30. Mai 2024 an, sie habe geschlafen oder sei etwas auf der Couch am schauen gewesen. Dann sei der Beschuldigte aus dem Zimmer gekommen und habe sie so aus dem Zimmer "genommen". Und dann sei es dazu gekom- men. Sie wisse es auch nicht (Urk. D1/3/7 S. 7). Auf konkretes Befragen führte die Privatklägerin 1 aus, sie sei auf der Couch gewesen und der Beschuldigte sei runter ins Wohnzimmer gekommen (Urk. D1/3/7 S. 9 f.). Er habe sie dann aus seinem Zimmer genommen. Auf Nachfrage erklärte sie, er habe gesagt: "Komm mal." Sie sei dann ins Zimmer rauf, weil sie ihm immer helfe. Auf weitere Nachfrage, was sie mit "genommen" meine, führte die Privatklägerin 1 – in Übereinstimmung mit ihrer ersten Aussage – aus, der Beschuldigte habe sie gerufen (Urk. D1/3/7 S. 10). Sie sei hochgegangen und als sie ins Zimmer gegangen sei, sei sie bei der Tür gewesen (Urk. D1/3/7 S. 11). Die erste Tür sei zu, aber nicht verschlossen, und die zweite Tür sei offen gewesen (Urk. D1/3/7 S. 31). Darüber hinaus erweisen sich auch ihre Aussagen betreffend das Zimmer bzw. die Wohnsituation des Beschuldigten als nicht nachvollziehbar bzw. nicht stimmig. In der ersten Einvernahme führte sie – übereinstimmend mit dem Beschuldigten (Urk. D1/2/2 F/A 10) – aus, der Beschuldigte habe in der Wohnung unterhalb derjenigen, welche sie mit ihren Eltern bewohnte, gewohnt (Urk. D1/3/2 F/A 16). Später schilderte sie jedoch, sie sei ins Zimmer des Beschuldigten "raufgegangen" (Urk. D1/3/2 F/A 32 f.;
4.3.3
Weiter führte die Privatklägerin 1 anlässlich der Einvernahme vom 30. November 2023 aus, nachdem sie ins Zimmer raufgekommen sei, habe der Beschuldigte ihr die Hose runtergezogen (Urk. D1/3/2 F/A 38, 40, 45). Er habe ihr die Hose abgezogen, bevor sie auf der Couch gewesen sei (Urk. D1/3/2 F/A 49). Auf entsprechende Nachfragen präzisierte die Privatklägerin 1, die Hose sei nicht ab-, sondern runtergezogen gewesen (Urk. D1/3/2 F/A 60-62). Was für Kleider sie bzw. der Beschuldigte getragen hätten, wisse sie nicht mehr (Urk. D1/3/2 F/A 42 f.). Dazu, dass und wie der Beschuldigte im Verlaufe des Aufenthalts im Zimmer seine Hose aus- oder runterzog, äusserte sich die Privatklägerin 1 nicht, wobei sie hierzu auch nicht konkret befragt wurde. In der Einvernahme vom 30. Mai 2024 gab sie hingegen auf die Frage, was der Beschuldigte gemacht habe, nachdem sie ins Zimmer gekommen sei, an, sie glaube, er habe seine Hose runtergezogen. Sie wisse es nicht mehr (Urk. D1/3/7 S. 11). Danach gefragt, welche Hose der Beschuldigte ausgezogen habe, antwortete die Privatklägerin 1 wiederum, sie wisse es nicht mehr. Sie glaube, es seien blaue Jeans mit ein bisschen Farbe, hellblau mit Punkten, und ein bisschen gerissen, gewesen. Auf die Frage, ob der Beschuldigte noch etwas angehabt habe, als er die Jeans ausgezogen habe, erklärte die Privatklägerin 1 abermals, sie wisse es nicht mehr (Urk. D1/3/7 S. 12). Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte unten nichts angehabt habe, sagte die Privatklägerin 1, sie glaube nicht. Sie verneinte die weitere Nachfrage, ob der Beschuldigte eine Unterhose getragen habe. Ob der Beschuldigte seine Hose ganz abgezogen oder bloss runtergezogen hatte, wusste die Privatklägerin 1 ebenfalls nicht mehr (Urk. D1/3/7 S. 13). Sie habe irgendeine kurze weisse Hose angehabt, oder vielleicht auch lange Hosen. Sie wisse es nicht mehr. Der Beschuldigte habe dann ihre Hose aufmachen wollen. Sie habe dabei nichts gemacht, da sie nicht gewusst habe, was sie machen solle. Als er ihre Hose aufgemacht habe, sei sie gestanden (Urk. D1/3/7 S. 16, 17). Ein weiterer gewichtiger Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin 1 besteht in ihren Schilderungen, wie sie schliesslich im Zimmer auf der Couch zu liegen kam. In der zweiten Einvernahme gab sie auf die Frage, was passiert sei, nachdem der Beschuldigte ihre Hose aufgemacht habe, an, sie wisse es nicht mehr. Sie glaube, er
habe sie auf die Couch runtergedrückt. Sie wisse es nicht (Urk. D1/3/7 S. 17). Demgegenüber schilderte sie ein halbes Jahr zuvor anlässlich der ersten Einvernahme vom 30. November 2023, sie habe das Knie auf die Couch gelegt (Urk. D1/3/2 F/A 58, 63), wobei sie dies demonstrierte, indem sie mit dem rechten Knie auf die Sitzfläche des Stuhls kniete und mit dem linken Bein auf dem Boden stand (Urk. D1/3/1 11:17-11:19, 11:57-11:59). Sie habe das gemacht, weil die Couch gerade da gewesen sei (Urk. D1/3/2 F/A 63 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Schilderung dieser Situation äusserst umständlich und unverständlich ausfiel und letztlich auch nicht logisch erscheint. So sagte die Privatklägerin 1, sie sei schon alleine auf die Couch gegangen. "So zum Beispiel, wie wenn ich gehen möchte, dass er es nicht macht" (Urk. D1/3/2 F/A 51). Nachdem die befragende Polizeibeamtin erklärte, dass sie dies nicht verstehe, führte die Privatklägerin 1 aus: "Also, er hat mich sozusagen auf die Couch gemacht, aber ich bin auch selber gegangen" (Urk. D1/3/2 F/A 52). Daraufhin bejahte sie die Frage, ob der Beschuldigte sie irgendwie auf die Couch geführt habe (Urk. D1/3/2 F/A 53). Auf erneute Frage, ob er sie einfach geführt habe, gab die Privatklägerin 1 dann an, sie sei mit dem Bein auf die Couch gegangen (Urk. D1/3/2 F/A 55). Abgesehen davon, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 betreffend das freiwillige Knien auf die Couch bzw. das Runtergedrückt-Werden stark voneinander abweichen, erschliesst sich auch nicht, wie sie mit einem Bein auf die Couch knien konnte, währenddem ihre Hose runtergezogen war – mithin um ihre Füsse gelegen hatte. Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie von sich aus auf die Couch kniete, nachdem ihr der Beschuldigte gegen ihren Willen die Hose runtergezogen hatte. In einer solchen Situation wäre vielmehr zu erwarten, dass sie versuchte die Hose rasch hochzuziehen und das Zimmer so schnell wie möglich zu verlassen. Dass die Privatklägerin 1 ansonsten die räumliche Anordnung der Couch und des Tisches im Zimmer widerspruchsfrei schildern konnte, vermag angesichts des Umstands, dass sie dort lebt und ihr die Räumlichkeiten dementsprechend bestens vertraut sind, entgegen der Auffassung ihrer Vertretung (vgl. Urk. 35 S. 3 f.), nichts an der Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen zu ändern.
4.3.4
Auch betreffend die von ihr geschilderten sexuellen Handlungen, mithin das Kerngeschehen, weichen die Aussagen der Privatklägerin 1 stark voneinander ab. In der ersten Einvernahme vom 30. November 2023 schilderte sie, nachdem der Beschuldigte ihr die Hose runtergezogen habe und sie auf die Couch gekniet sei, habe er die Zunge in ihre Vagina getan und ihr gesagt, dass sie seinen Penis in den Mund nehmen soll, was sie gemacht habe (Urk. D1/3/2 F/A 40 f., 59). Er sei irgendwie mit seiner Zunge in ihre Muschi gegangen (Urk. D1/3/2 F/A 47). Die Zunge sei in der Vagina drin gewesen (Urk. D1/3/2 F/A 4, 110). Das habe sich komisch angefühlt (Urk. D1/3/2 F/A 68, 107). Ob sich die Zunge bewegt habe, wisse sie nicht (Urk. D1/3/2 F/A 69, 111). Sie glaube, sie habe dabei gelegen, aber sie wisse es nicht (Urk. D1/3/2 F/A 65 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 30. Mai 2024 erklärte die Privatklägerin 1 demgegenüber, der Beschuldigte habe sie "vergewaltigt" (Urk. D1/3/7 S. 6, 7). Auf Nachfrage, was sie unter vergewaltigen verstehe, erklärte sie, sie wisse nicht, wie sie das sagen solle (Urk. D1/3/7 S. 7). Er habe sie "so angefasst und so". Auf weitere Nachfrage erklärte die Privatklägerin 1, der Beschuldigte habe sie in ihrem "Intim" angefasst, bevor er sich hingelegt habe (Urk. D1/3/7 S. 8, 26-28). Er habe sie mit der Hand und sie glaube auch mit der Zunge angefasst (Urk. D1/3/7 S. 8 f.). Ob der Beschuldigte noch mehr gemacht habe, wisse sie nicht mehr (Urk. D1/3/7 S. 9). Später in der Einvernahme schilderte sie, sie habe auf ihn müssen und dann habe er seinen Mund in ihr "Intim" gemacht (Urk. D1/3/7 S. 23). Auf Nachfrage, was der Beschuldigte mit seinem Mund bei ihr im Intimbereich gemacht habe, gab sie an, es sei ihr peinlich das zu sagen und bejahte die Anschlussfrage, ob der Beschuldigte etwas mit der Zunge gemacht habe (Urk. D1/3/7 S. 26). Im Rahmen der Ergänzungsfragen gab die Privatklägerin 1 erneut an, sie glaube, der Beschuldigte habe sie so angefasst (Urk. D1/3/7 S. 45). Auf die Frage, ob er sie in ihrem "Löchli" angefasst habe, antwortete sie: "Ich glaube nicht" (Urk. D1/3/7 S. 45 f.). Die Zunge sei aber in ihr Löchli rein. Das habe ein bisschen weh getan (Urk. D1/7/3 S. 46). Obschon die Privatklägerin 1 in der ersten Einvernahme mehrfach zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei mit seiner
Zunge in ihre Vagina eingedrungen, brachte sie dies anlässlich der zweiten Einvernahme kaum mehr zur Sprache und ihre diesbezüglichen Aussagen fielen äusserst vage aus. Demgegenüber schilderte sie in der zweiten Einvernahme, der Beschuldigte habe sie in ihrem "Intim" angefasst (Urk. D1/3/7 S. 8), währenddem sie in der ersten Einvernahme die Frage, ob der Beschuldigte etwas mit seinen Fingern gemacht habe, klar verneinte (Urk. D1/3/2 F/A 108), und dabei die Frage ohne lange zu überlegen beantwortete (Urk. D1/3/1 18:15-18:17). Insgesamt spricht dieses – teilweise aggravierte – Aussageverhalten dagegen, dass die Privatklägerin 1 effektiv Erlebtes erzählt, da diesfalls nicht derartig eklatante Widersprüche zu erwarten wären.
Sodann führte die Privatklägerin 1 in der Einvernahme vom 30. November 2023 aus, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass sie seinen Penis in den Mund nehmen solle, als er ihr die Hose runtergezogen und seine Zunge in ihre Vagina getan habe (Urk. D1/3/2 F/A 4, 40 f., 71). Weiter erklärte sie, sie wisse nicht, wie lange sie den Penis im Mund gehabt habe. Es seien Minuten und nicht Stunden gewesen (Urk. D1/3/2 F/A 91-93). Sie glaube, es sei zwei oder drei Minuten gegangen (Urk. D1/3/2 F/A 94). Auf die Frage, wie lange sie den "Intim" des Beschuldigten im Mund gehabt habe, antwortete sie in der Einvernahme vom 30. Mai 2024 lediglich mit "Mmm" (Urk. D1/3/7 S. 20). Später gab sie an, sie wisse nicht, wie lange es gegangen sei (Urk. D1/3/7 S. 24). Es habe sich komisch angefühlt und sie habe fast kotzen müssen (Urk. D1/3/2 F/A 85). Es sei schrecklich gewesen, sie habe es nicht gewollt (Urk. D1/3/7 S. 20). In der ersten Einvernahme gab sie an, sie habe dies tun müssen, weil sie Angst gehabt habe und unter Schock gestanden sei, weil sie nicht gedacht habe, dass der Beschuldigte das mit ihr mache. Sie habe es einfach machen müssen (Urk. D1/3/2 F/A 83 f.). In der späteren Einvernahme führte sie diesbezüglich aus, sie habe es machen müssen, weil der Beschuldigte unter Drogen gestanden sei und seine Augen rot gewesen seien. Das sehe man bei ihm sofort. Immer wenn er unter Drogen sei, sei er ein bisschen anders. Und sie habe immer ein bisschen Angst, wenn er so sei (Urk. D1/3/7 S. 18 f., 24). Sie habe Angst gehabt, dass etwas Schlimmes passiere, wenn sie es nicht mache (Urk. D1/3/7 S. 23). Auf die Frage, ob sie sich gewehrt oder etwas gesagt habe, sagte sie, sie habe Angst gehabt, etwas zu sagen (Urk. D1/3/7 S. 19).
Danach gefragt, ob sie etwas habe machen müssen, nachdem sie den Penis im Mund gehabt habe, antwortete die Privatklägerin 1 in der Einvernahme vom 30. November 2023, sie wisse es nicht. Sie habe nichts gemacht (Urk. D1/3/2 F/A 87). Auf weitere Frage erklärte sie, sie habe den Penis nicht geholt und ihn sich nicht selbst in den Mund getan. Der Beschuldigte habe ihn ihr in den Mund getan (Urk. D1/3/2 F/A 88 f.). Dann sei der Beschuldigte hingesessen und sie habe ihre Hose angezogen (Urk. D1/3/2 F/A 94). Die anschliessende Frage, ob der Beschuldigte den Penis von alleine wieder rausgenommen habe und abgesessen sei, bejahte die Privatklägerin 1 (Urk. D1/3/2 F/A 95). Im Gegensatz dazu führte sie anlässlich der zweiten Einvernahme vom 30. Mai 2024 aus, sie glaube, der Beschuldigte sei gestanden, als er ihr gesagt habe, sie solle sein "Intim" in den Mund nehmen. Sie wisse es aber nicht (Urk. D1/3/7 S. 19). Was der Beschuldigte gemacht habe, als sein "Intim" bei ihr im Mund gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Sie wisse auch nicht mehr, wo seine Hände gewesen seien (Urk. D1/3/7 S. 20 f.). Kurz darauf führte sie jedoch aus, der Beschuldigte habe sich hingelegt, als sie sein "Intim" im Mund gehabt habe. Sie wisse es aber nicht. Dann habe er gesagt, sie solle auf ihn. Sie wisse es nicht mehr. Und dann habe sie es machen, d.h. auf ihn gehen müssen. Sie wisse nicht, wie sie das erklären soll. Er sei gerade gewesen und sie auch, aber umgekehrt (Urk. D1/3/7 S. 21). Auf detailliertes Befragen führte sie aus, er sei auf dem Rücken gewesen und sie auf dem Bauch (Urk. D1/3/7 S. 21 f.). Aber sie sei nicht gelegen, sondern es sei so eine Art Stehen und Sitzen gewesen. Ihr Kopf sei gegen seine Intimseite gewesen und ihr "Füdli" habe zu seinem Gesicht hin gezeigt.
Sie wisse es nicht (Urk. D1/3/7 S. 22, 43 f.). Sie sei wie ein Hund gesessen (Urk. D1/3/7 S. 22 f.). Dann habe er ihr gesagt, dass sie sein "Intim" nochmals in den Mund nehmen soll. Und dann habe er seinen Mund in ihr "Intim" gemacht (Urk. D1/3/7 S. 23). Während die Privatklägerin 1 in der ersten Einvernahme den Ablauf somit noch dahingehend schilderte, dass der Beschuldigte seine Zunge in ihre Vagina getan hatte und sie anschliessend seinen Penis (einmal) in den Mund nehmen musste, aggravierte sie ihre Aussagen und führte in der zweiten Einvernahme im Widerspruch dazu aus, sie habe den Penis nochmals – mithin zweimal – in den Mund nehmen müssen, wobei der Beschuldigte seine Zunge erst danach in ihre Vagina gesteckt habe. Es erschliesst sich somit nicht, ob es nun einmal oder zweimal zum Oralverkehr gekommen sein soll, sind doch die diesbezüglichen Depositionen der Privatklägerin 1 keineswegs deckungsgleich. Darüber hinaus schilderte sie in der Einvernahme vom 30. Mai 2024 erstmals die in der Anklageschrift geschilderte 69-Stellung, währenddem sie ein halbes Jahr zuvor noch ausführte, sie wisse nicht, wie ihre Positionen gewesen seien. Sie glaube, sie sei gelegen, aber sie wisse es nicht mehr (vgl. Urk. D1/3/2 F/A 46, 65 f.). Dass sich die Privatklägerin 1 anlässlich der tatnäheren Einvernahme nicht an die später geschilderte aussergewöhnliche Position zu erinnern vermochte und das Kerngeschehen derart unterschiedlich beschreibt, erweckt mit der Verteidigung (vgl. Urk. 37 S. 6; Urk. 88 S. 4 f.) doch erhebliche Zweifel an ihren Ausführungen. Gerade angesichts dieser – wie auch die Staatsanwaltschaft zutreffend beschreibt (vgl. Urk. 36 S. 3 f.; Prot. gII S. 12) – ausgefallenen Position wäre zu erwarten, dass die Privatklägerin 1 diese bei tatsächlich Erlebtem in beiden Einvernahmen übereinstimmend geschildert hätte. Ein solches Aussageverhalten kann entgegen der Vorinstanz weder als konstant noch als widerspruchsfrei qualifiziert werden. Im Gegenteil verstärkt sich der Eindruck, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 nicht zuverlässig sind. Vielmehr stellen das Hinzufügen der detaillierten Position und des Penetrierens mit den Fingern und damit die Ausschmückung des bereits Deponierten ein Lügensignal dar, nachdem es sich vorliegend nicht um die Ergänzung einer – noch unter dem Schock des Erlebten abgegebenen – Erstaussage der Privatklägerin 1 handelt (der
Vorfall war im Zeitpunkt der ersten Einvernahme gemäss ihren Angaben bereits mindestens ein halbes Jahr her).
4.3.5
Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Aussagen betreffend die von ihr in der zweiten Einvernahme geschilderte Ejakulation des Beschuldigten. Während sie in der ersten Einvernahme noch angab, es sei nichts aus dem Penis des Beschuldigten rausgekommen (Urk. D1/3/2 F/A 98), bejahte sie in der späteren Einvernahme die Frage, ob etwas aus dem "Intim" des Beschuldigten herausgekommen sei. Ganz am Schluss sei etwas Weisses rausgekommen, als sie nicht mehr mit dem Mund dort gewesen sei (Urk. D1/3/7 S. 28-30). Auch hier ist nicht nachvollziehbar, wie die diesbezügliche Schilderung derart gegensätzlich ausfallen kann, wenn sie tatsächlich erlebt wurde. Dieser Umstand wirkt sich daher ebenfalls negativ auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen aus.
4.3.6
Die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen wird des Weiteren dadurch vermindert, dass auch ihre Angaben betreffend den Zustand des Penis des Beschuldigten äusserst vage und unklar ausfielen. Nachdem sie in der ersten Einvernahme Mühe bekundete, den Penis des Beschuldigten zu beschreiben und schliesslich die Frage, ob der Penis runtergehangen sei, verneinte und erklärte, sie glaube, er sei gerade gewesen (Urk. D1/3/2 F/A 81 f.), erklärte sie ein halbes Jahr später auf dieselbe Frage, es sei ihr peinlich und sie wisse es nicht (Urk. D1/3/7 S. 15 f.).
4.3.7
Auch betreffend den weiteren Verlauf nach den sexuellen Handlungen weichen die Aussagen der Privatklägerin 1 in ihren Einvernahmen voneinander ab. In der Einvernahme vom 30. November 2023 führte sie aus, sie habe ihre Hose angezogen, der Beschuldigte habe seine Zigarette bzw. seinen Joint angemacht und dann sei sein Kollege reingekommen (Urk. D1/3/2 F/A 94-96). Demgegenüber gab sie ein halbes Jahr später an, der Beschuldigte habe aufgehört und sei aufgestanden. Daraufhin habe sie ihre Hose wieder angezogen und dann sei sein Kollege reingekommen. Der Beschuldigte habe gesagt, er solle schnell warten und habe dann – nachdem sein Kollege ins Zimmer gekommen sei – seinen Joint bzw. seine Zigarette geraucht (Urk. D1/3/7 S. 24).
4.4
Die Privatklägerin 3 ist nicht Zeugin der vorgeworfenen sexuellen Handlungen und konnte lediglich die Ausführungen der Privatklägerin 1 in den Grundzügen wiedergeben. Zwar fielen die Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 3 betreffend das Anvertrauen der Privatklägerin 1 gegenüber der Privatklägerin 3 grundsätzlich übereinstimmend aus, indem beide schilderten, die Polizei habe die Privatklägerin 3 aufgrund des sexuellen Übergriffs des Vaters des Beschuldigten gegenüber einer Kollegin der Privatklägerin 1 und nachdem der Beschuldigte Ende Oktober 2023 die Wohnung verwüstet hatte, auf allfällige Vorfälle zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 angesprochen (vgl. Urk. D1/3/2 F/A 116 f.; Kerngeschehens führte die Privatklägerin 3 jedoch lediglich pauschal aus, die Privatklägerin 1 habe ihr erzählt, dass sie im Wohnzimmer am Fernsehen gewesen sei, als der Beschuldigte reingekommen sei, sie an der Hand genommen und in sein Zimmer gebracht habe. Er habe sie dann zwischen den Beinen geleckt und sie gezwungen, seinen Penis in den Mund zu nehmen bzw. "ihm eines zu blasen" (Urk. D1/4/1 F/A 9; Urk. D1/4/2 F/A 11). Diese Schilderung deckt sich zwar grundsätzlich mit den Ausführungen der Privatklägerin 1, allerdings erweisen sich diese – wie vorstehend aufgezeigt – als derart vage, unpräzis und detailarm, dass sie die vorliegenden Zweifel nicht auszuräumen vermögen.
4.5
Darüber hinaus fällt auf, dass die Privatklägerin 1 kaum Emotionen oder äusserlich wahrnehmbare Gefühlsregungen zeigte und sich nie spontan und in einem freien Bericht äusserte. In der Einvernahme vom 30. November 2023 konnte sie zu Beginn der Befragung den von ihr erhobenen Vorwurf zwar in einem Stück erzählen (vgl. Urk. D1/3/2 F/A 4), die Schilderung fiel jedoch äusserst allgemein und detailarm aus. Die auf Kinderbefragungen spezialisierten Polizeibeamtinnen mussten die für die Untersuchung notwendigen Informationen in beiden Einvernahmen bei der Privatklägerin 1 im Einzelnen erfragen, wobei die Antworten der Privatklägerin 1 – soweit denn überhaupt konkrete Antworten erfolgten – jeweils äusserst kurz und knapp sowie teilweise unverständlich bzw. nicht nachvollziehbar ausfielen. Eine Reihenfolge des geschilderten Vorfalls konnte ebenfalls nur mittels Befragen der Polizeibeamtinnen erarbeitet werden. Insgesamt äusserte sich die Privatklägerin 1 nur sehr zurückhaltend und machte von sich aus kaum detaillierte, authentische oder lebensnahe Angaben. Insbesondere wenn sich die Fragen auf das Kerngeschehen, das heisst auf den mutmasslichen sexuellen Übergriff des Beschuldigten, bezogen, waren ihre Antworten zögerlich, allgemein und pauschal. Konkretisierungen und Einzelheiten konnte die Privatklägerin 1 wie vorstehend auf- gezeigt in beiden Einvernahmen grösstenteils nicht anbringen bzw. gelang es ihr auch auf mehrfache Nachfragen hin nicht, ihre Schilderungen zu präzisieren. Oftmals relativierte sie ihre ohnehin schon vage Antwort, indem sie anfügte, sie wisse es nicht bzw. sie glaube es (vgl. Urk. D1/3/2 F/A 44, 65, 69, 82, 87, 111; Urk. D1/3/7 S. 8, 9, 12, 13, 16, 17, 19, 20 f., 22, 45 f., 48). Insbesondere konnte sie keine präzisen und konstanten Angaben zu den von ihr und vom Beschuldigten getragenen Kleidern, ihrer Position auf der Couch, zu den angeblichen sexuellen Handlungen und zum Zustand des Penis des Beschuldigten machen. Es erschliesst sich nicht, ob die Privatklägerin 1 sich nicht mehr erinnern konnte, ob sie nicht wusste, wie sie sich ausdrücken soll, ob es ihr peinlich war, darüber zu sprechen (vgl. Urk. D1/3/6 S. 2) oder ob sie nicht Erlebtes zu schildern versuchte.
4.6
Nicht nachvollziehbar ist mit der Verteidigung schliesslich (vgl. Urk. 37 S. 5), dass sich die Privatklägerin 1 anlässlich der Einvernahme vom 30. Mai 2024 nicht mehr an die ein halbes Jahr zuvor erfolgte Einvernahme im Zusammenhang mit dem Beschuldigten erinnern konnte (vgl. Urk. D1/3/7 S. 5-7), handelt es sich doch bei dem von ihr geschilderten Vorfall um ein einschneidendes Ereignis im Leben eines 10-jährigen Mädchens, was auch für die Befragung bei der Kantonspolizei Zürich im Polizei- und Justizzentrum gelten dürfte. Ebenfalls wirft Fragen auf, dass die Privatklägerin 1 in der ersten Einvernahme von sich aus die Begriffe "Vagina" und "Penis" verwendete, ihr dies in der darauf folgenden Einvernahme ein halbes Jahr später jedoch peinlich war und sie stets von "Intim" sprach (vgl. Urk. D1/3/7 S. 13 ff.). Selbst unter Berücksichtigung des Alters der Privatklägerin 1 und des Umstands, dass das mutmasslich Erlebte für sie schambehaftet war und sie in der zweiten Einvernahme allenfalls durch den Umstand gehemmt war, dass sie über Kameras von mehreren (auch männlichen) Personen (u.a. dem Beschuldigten und dessen Verteidiger sowie dem Staatsanwalt) beobachtet wurde, wäre angesichts des von ihr geschilderten einschneidenden Ereignisses – bei tatsächlich Erlebtem – zu erwarten gewesen, dass sie betreffend das Kerngeschehen wenigstens in den Grundzügen von sich aus oder zumindest auf Befragen detailliertere, konstante, widerspruchsfreie und in sich stimmige Angaben hätte machen können. Mit der Schamhaftigkeit lässt sich jedenfalls nicht erklären, dass ihre Ausführungen grösstenteils äusserst vage, detailarm, widersprüchlich und nicht schlüssig ausfielen.
4.7
Aufgrund des vorstehend Ausgeführten ergeben sich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1. Im Ergebnis kann der vorinstanzlichen Beweiswürdigung somit nicht gefolgt werden. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 37 S. 14-16) erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin 1 – wie soeben aufgezeigt – nicht als lebensnah, konstant und widerspruchsfrei. Ganz im Gegenteil enthalten ihre Angaben durchaus massgebliche Widersprüche, insbesondere auch zum Kerngeschehen und dabei nicht nur von der einen zur anderen Einvernahme, sondern auch innerhalb einer einzelnen Einvernahme, sofern sie sich denn überhaupt zu erinnern vermochte. Die widersprüchliche und nicht deckungsgleiche Schilderung ein und desselben Vorfalls zusammen mit der deutlichen Aggravation gewisser Handlungselemente gegenüber ihrer Erstaussage führt mit der Verteidigung (vgl. Urk. 37 S. 7) dazu, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 insgesamt als unzuverlässig und unglaubhaft beurteilt werden müssen.
5.
Fazit
Der Beschuldigte ist gestützt auf das vorstehend Ausgeführte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil der Privatklägerin 1 freizusprechen.
C. Dossier 3
1.
Anklagevorwurf
Dem Beschuldigten wird betreffend Dossier 3 vorgeworfen, am 26. Oktober 2023 um ca. 01:30 Uhr an seinem damaligen Wohnort G._____ 1, H._____, im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin 3 diese kurzzeitig am Hals gepackt und so festgehalten zu haben, bis sie ihn mit beiden Händen habe wegstossen können.
2.
Standpunkt des Beschuldigten
Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin 3 am Hals gepackt zu haben. Es habe eine Auseinandersetzung gegeben, er sei unter Alkoholeinfluss gestanden, habe randaliert und Sachen kaputt gemacht. Er sei jedoch nicht handgreiflich ge-
3.
Ausgangslage
3.1
Die Vorinstanz stellte betreffend den besagten Vorfall auf die Aussagen der Privatklägerin 3 ab. Sie erachtete den Anklagesachverhalt betreffend Dossier 3 als erstellt und begründete dies zusammengefasst damit, dass die Privatklägerin 3 den Geschehensablauf in nachvollziehbarer und klarer Weise beschreibe. Dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 am Hals gepackt und festgehalten habe, erscheine im Lichte der von ihr geschilderten Umstände durchaus glaubhaft. Hinzu komme, dass die Privatklägerin 3 den Beschuldigten nicht unnötig belaste und explizit ausgesagt habe, dass er sie nicht gewürgt habe. Die Ausführungen des Beschuldigten würden hingegen nicht überzeugen (Urk. 48 S. 18).
3.2
Die Verteidigung brachte diesbezüglich vor Vorinstanz vor, die Privatklägerin 3 habe bei der Polizei ausgesagt, dass der Beschuldigte mit seiner rechten Hand die Seite ihres Halses zugedrückt und mit der linken Hand ihr Handgelenk gehalten habe. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe sie bloss ausgeführt, vom Beschuldigten am Hals gepackt worden zu sein. Von einem Ergreifen des Handgelenks sei in diesem Zusammenhang keine Rede gewesen. Sodann habe der Beschuldigte die von ihm begangenen Taten jeweils eingeräumt und auch nicht beschönigt. So habe er zugegeben, damals in der Wohnung der Privatklägerin 3 randaliert zu haben. Eingestanden habe er ebenfalls die Angelegenheit mit dem Fahrzeug sowie den Übergriff auf die Privatklägerin 2. Vorliegend verhalte es sich allerdings dergestalt, dass die Privatklägerin 3 den Beschuldigten zweifelsohne aus der Wohnung habe vertreiben wollen. Sie habe sich deshalb wohl gedacht, dass hierfür der Vorhalt eines körperlichen Übergriffs geeignet wäre, um dieses Ziel zu erreichen. Dies dürfte letztlich der Grund dafür gewesen sein, um den Beschuldigten nebst der geringfügigen Sachbeschädigung einer bedeutenderen Tat zu bezichtigen, wobei sie schliesslich zu Recht auf die Weiterverfolgung der Geschichte mit der sexuellen Belästigung verzichtet habe (Urk. 37 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigung, die Schilderungen der Privatklägerin 3 seien zwar in ihren jeweiligen Versionen klar und nachvollziehbar, sie würden jedoch unübersehbare, wesentliche Widersprüche aufweisen, wobei die Polizei hinsichtlich des angeblichen körperlichen Übergriffs des Beschuldigten keinerlei sachdienliche Feststellungen habe machen können (Urk. 88 S. 7).
4.
Beweiswürdigung
4.1
Gemäss Rapport vom 8. November 2023 konnte die Polizei beim Eintreffen an der Adresse G._____ 1, H._____, bei den Beteiligten keine Spuren eines Streits feststellen, weshalb auf Personenfotos verzichtet wurde (Urk. D3/1 S. 3). Dementsprechend liegen auch betreffend den Anklagevorwurf bezüglich Dossier 3 einzig Personalbeweise, namentlich die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/2/3; Urk. D1/2/4; Prot. I S. 14 f.) und der Privatklägerin 3 (Urk. D3/2; Urk. D4/2), vor. Die Privatklägerin 3 stellte noch am Tag des anklagegegenständlichen Vorfalls einen Strafantrag (Urk. D3/3/1).
4.2
Die Privatklägerin 3 führte in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2023 hinsichtlich des vorliegend zu prüfenden Anklagesachverhalts aus, als der Beschuldigte in die Küche gestürmt sei und diverse Gegenstände herumgeworfen und kaputt gemacht habe, habe er ihr plötzlich gesagt, dass er sie liebe und sie nahe zu sich gezogen. Er sei viel zu nahe gewesen und habe sie am Intimbereich berührt. Sie wisse nicht, ob dies Absicht gewesen sei. Er sei so betrunken gewesen, dass dies auch unabsichtlich gewesen sein könnte. Sie habe sich sehr unwohl gefühlt und ihn weggestossen. Er habe dann in der Wohnung weitere Sachen kaputt gemacht. Dann habe er sie in die Ecke hinter der Wohnungstür gedrückt und am Handgelenk und am Hals gepackt. Daraufhin sei sie aus der Wohnung auf die Strasse gerannt (Urk. D4/2 F/A 6, 38). Auf Nachfrage gab sie an, der Beschuldigte habe mit der rechten Hand auf der Seite des Halses zugedrückt und mit der linken Hand ihr Handgelenk gehalten. Bei der Luftröhre habe er nicht zugedrückt, sie habe jederzeit Luft bekommen. Er habe sie auch nicht sonderlich fest gehalten, sodass sie ihn habe wegstossen können. Er habe offensichtlich Macht demonstrieren wol- len und sie auch öfters gefragt, ob sie Angst vor ihm habe (Urk. D4/2 F/A 35). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 30. Mai 2024 führte die Privatklägerin 3 wiederum aus, der Beschuldigte sei betrunken gewesen und habe alles kaputt gemacht. In der Ecke bei der Tür habe er sie mit der Hand am Hals gepackt. Sie habe ihn dann mit beiden Händen zurückgestossen und sei nach draussen gegangen, um auf die Polizei zu warten (Urk. D3/2 F/A 9). Auf Nachfrage erklärte sie, das "Packen am Hals" sei einfach ein Festhalten am Hals gewesen. Es sei kein Würgen und auch nicht heftig gewesen. Es sei dann auch körperlich nichts mehr zwischen ihnen passiert (Urk. D3/2 F/A 10). Davon, dass sie vom Beschuldigten in die Ecke gedrückt und am Handgelenk gehalten worden sei, was sie anlässlich der tatnahen Einvernahme vom 26. Oktober 2023 noch ausgeführt hatte, war somit keine Rede mehr. Auch, dass sie vom Beschuldigten im Intimbereich berührt wurde, führte die Privatklägerin 3 in der späteren Einvernahme im Widerspruch zu ihrer früheren Aussage nicht mehr aus, sondern brachte gar von sich aus
vor, nach dem Festhalten am Hals sei zwischen ihnen körperlich nichts mehr passiert. Obwohl dieser in der ersten Einvernahme vorgebrachte Vorwurf – wohl angesichts seiner einmaligen Erwähnung – keinen Eingang in die Anklageschrift fand, sind ihre diesbezüglichen Äusserungen dennoch in die Aussagewürdigung miteinzubeziehen. Das aufgezeigte Aussageverhalten der Privatklägerin 3 kann entgegen der Vorinstanz nicht als klar und nachvollziehbar qualifiziert werden. Im Gegenteil erweisen sich ihre Aussagen als nicht konstant und widersprüchlich. Sodann wäre hinsichtlich des Berührens im Intimbereich, des Drückens in die Ecke und des Packens am Handgelenk bei tatsächlich Erlebtem zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin 3 dies auch in der späteren Befragung nochmals vorgebracht hätte, zumal sie in der tatnahen Einvernahme angab, sich sehr unwohl gefühlt und zuhause derart Angst gehabt zu haben, dass sie zusammen mit der Privatklägerin 1 bei der Privatklägerin 2 geschlafen habe (vgl. Urk. D4/2 F/A 6). Das Aussageverhalten der Privatklägerin 3 lässt folglich erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben entstehen und bewirkt unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so wie angeklagt abgespielt hat.
5.
Fazit
Gestützt auf das vorstehend Ausgeführte ist der Beschuldigte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vom Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil der Privatklägerin 3 freizusprechen.
V. Sanktion und Widerruf
1.
Ausgangslage
1.1
Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten – wovon 63 Tage durch Haft entstanden sind – sowie mit einer Busse von Fr. 300.– und widerrief die mit Strafbefehl vom 20. September 2021 bedingt ausgefällte Geldstrafe (Urk. 48 S. 22 ff., 35). Die Verteidigung beantragt eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 8 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie die Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Darüber hinaus sei auf den Widerruf zu verzichten und die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern (Urk. 49 S. 3; Urk. 88 S. 1).
1.2
Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen und muss sich unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots von Art. 391 Abs. 2 StPO nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet (Urteile des Bundesgerichts 6B_811/2024 vom 6. Februar 2026 E. 1.2;6B_461/2025 vom 19. Januar 2026 E. 3.5.2;6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2;6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4;6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1). Vorliegend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben, so dass das Verschlechterungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt.
2.
Grundsätze
2.1
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 150 IV 481 E. 2.3; 149 IV 217 E. 1.1; 147 IV 241 E. 3 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.). Darauf kann verwiesen werden.
2.2
Aufgrund des Freispruchs von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Dossier 1) und der Tätlichkeiten (Dossier 3) sowie der Einstellung des Verfahrens betreffend die Vorwürfe der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und des Fahrens ohne Berechtigung (Dossier 4) entfallen die vorinstanzlichen Überlegungen zur Gesamtstrafenbildung, da nunmehr nur noch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 2) zur Beurteilung steht, dessen Strafrahmen sich von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren erstreckt.
3.
Konkrete Strafzumessung
3.1
Tatkomponente
3.1.1
Der Biss im Bereich der Stirn, der zu einer stark blutenden, ca. 5 cm langen, 1 cm klaffenden und 2 mm tiefen Wunde führte, dürfte zweifellos schmerzhaft gewesen sein, stellt aber dennoch eine vergleichsweise leichte Verletzung dar. Gleichwohl musste die Wunde genäht werden und heilte später unter Narbenbildung ab, wobei die Narbe gemäss Angaben der Privatklägerin 2 jedoch nicht mehr sichtbar, sondern lediglich beim Darüberfahren mit dem Finger spürbar ist (vgl. Urk. D2/4 F/A 8). Sodann ist zu berücksichtigen, dass Menschenbisse grundsätzlich ein hohes Infektionsrisiko aufweisen, wobei die Privatklägerin 2 soweit ersichtlich aber nicht mit Antibiotika behandelt werden musste. Angesichts des modus operandi ist die objektive Tatschwere der verübten einfachen Körperverletzung vor dem Hintergrund des vorgenannten Strafrahmens als gerade noch leicht und damit im unteren Drittel des Strafrahmens einzustufen.
3.1.2
In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine spontane, unbedachte Aktion in angetrunkenem Zustand ohne direkte Verletzungsabsicht handelte. Von einer massgeblichen Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit einer Verminderung der Schuldfähigkeit aufgrund des Alkoholkonsums ist – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 37 S. 12) – jedoch nicht auszugehen, zumal auch der Beschuldigte selbst nichts dergleichen geltend machte und sich insbesondere nicht zur konsumierten Menge Alkohol äusserte (vgl. Urk. D1/2/3 F/A 3; Urk. D1/2/4 F/A 21-23). Die subjektive Tatschwere vermag die objektive somit nicht zu relativieren.
3.1.3
Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. September 2021 wegen versuchter Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von Fr. 500.– verurteilt (Urk. 77 S. 1 f.), wobei die vorliegend zu beurteilende Körperverletzung vom 9. Juli 2023 in die damals angesetzte Probezeit fällt. Sodann wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 12. Dezember 2023 aufgrund diverser Delikte zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tages-sätzen und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt. Betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2023 ist allerdings zu berücksichtigen, dass dieser erst nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall erging und deshalb keine spezialpräventive Wirkung zu entfalten vermochte. Angesichts des Tatverschuldens und da die vorliegende Tat – obwohl sie spontan erfolgte – die bereits aus den Strafbefehlen ersichtliche Unbeherrschtheit des Beschuldigten unterstreicht sowie aufgrund der einschlägigen Vorstrafe und der Delinquenz während der Probezeit und laufendem Verfahren, erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe nicht als adäquate Sanktion. Insbesondere auch angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte sich sowohl bei der vorliegend zu beurteilenden Körperverletzung als auch bei der Begehung der Delikte, welche in den Strafbefehl vom 12. Dezember 2023 Eingang fanden, nicht von der bereits ausgesprochenen Geldstrafe beeindrucken liess, drängt es sich auf, für die einfache Körperverletzung eine Freiheitsstrafe auszufällen. Ausgehend von einem bezüglich des Strafrah- mens gerade noch leichten Verschulden erscheint eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten dem Tatverschulden angemessen.
3.2
Täterkomponente
3.2.1
Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann insbesondere auf dessen Aussagen im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und vor Vorinstanz verwiesen werden (Urk. D1/2/4 F/A 4 ff.; Prot. I S. 5 ff.). Zusammengefasst lässt sich seinen Angaben entnehmen, dass er in Serbien geboren wurde und im Alter von fünf oder sechs Jahren mit seiner Familie – seinem Vater und seiner Stiefmutter – nach Österreich kam, wo er aufwuchs und bis zum 15. Lebensjahr die Schule besuchte. Seine leibliche Mutter starb, als er ca. zwei Jahre alt war. Etwa im Jahr 2017 kam er in die Schweiz und besuchte hier die zweite und dritte Klasse der Sekundarschule. Eine Lehre oder Berufsausbildung machte der Beschuldigte nicht. Er absolvierte eine Schnupperlehre als Koch und arbeitete auf dem Bau im Bereich Haustechnik. Eine feste Anstellung konnte er jedoch nicht finden. Zuletzt arbeitete er in der Logistik als Lagermitarbeiter, wobei er Fr. 3'000.– verdiente. Als er im Herbst 2023 von zuhause weg musste, hörte er dort auf zu arbeiten. Seither arbeitete der Beschuldigte aufgrund seiner psychischen Probleme nicht mehr und ist bzw. war von der Sozialhilfe abhängig. Er gab an, Stimmen zu hören und keine Menschen, sondern Gestalten vor sich zu sehen. Wenn er die Medikamente nicht nehme, werde es schlimmer mit dem, was er sehe sowie mit den Stimmen und den Gedanken; deswegen sei er in Behandlung. Bei ihm sei ADHS und Schizophrenie diagnostiziert worden, wobei hierfür keine ärztlichen Belege vorliegen. Der Beschuldigte wohnte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in einem Zimmer bei der Heilsarmee und verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B. Nach Angaben der Verteidigung zog der Beschuldigte aus seinem Zimmer aus und hält sich vermutungsweise in Deutschland auf (Prot. II S. 11). Aus dem Lebenslauf und den persönlichen Verhältnissen lassen sich – entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. Urk. 37 S. 13) – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
3.2.2
Der Beschuldigte weist zwei Vorstrafen auf, wobei der Strafbefehl vom 12. Dezember 2023 – wie bereits ausgeführt – erst nach der vorliegend zu beurtei- lenden Körperverletzung erging (Urk. 77). Die einschlägige Vorstrafe gemäss Strafbefehl vom 20. September 2021 sowie die Deliktsbegehung innerhalb der laufenden Probezeit fallen im Rahmen der Täterkomponente deutlich nachteilig ins Gewicht.
3.2.3
Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, sondern es steht wie bei den übrigen Strafzumessungsfaktoren im Ermessen des Sachgerichts zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass das Geständnis eine strafmindernde Folge haben soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1;6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]; je mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt das Gericht ein Geständnis, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die geständige Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1;6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]).
Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung von Beginn an geständig gezeigt, machte jedoch geltend, er sei unter Alkoholeinfluss gestanden und habe die Privatklägerin 2 eigentlich küssen wollen (Urk. D1/2/3 F/A 3; Urk. D1/2/4 F/A 23). Nachdem der Beschuldigte eine gewisse Einsicht und Reue erkennen lässt (vgl. Urk. D1/2/4 F/A 25), wirkt sich das abgelegte Geständnis leicht strafmindernd aus.
3.2.4
Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Aspekte leicht, sodass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten zu bestrafen ist.
4.
Vollzug
4.1
Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).
4.2
Die Voraussetzungen des bedingten Vollzugs sind sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Wie soeben dargelegt (E. V.3.1.3), weist der Beschuldigte jedoch zwei Vorstrafen auf, wobei er während laufender Probezeit straffällig wurde. Allerdings wird nun erstmals eine Freiheitsstrafe gegen den Beschuldigten ausgesprochen und er befand sich im vorliegenden Verfahren 64 Tage in Haft, was ihn genügend beeindruckt haben dürfte, um sich in Zukunft wohl zu verhalten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben. Den Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Probezeit ist durch Ansetzung einer längeren Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen.
5.
Anrechnung der erstandenen Haft
5.1
Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Beschuldigten während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein angebrochener Hafttag ist prinzipiell als ein Hafttag anzurechnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1074/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.2; METT- LER/SPICHTIN in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 51 N 35; TRECHSEL/SEEL-
MANN, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage 2025, Art. 51 N 9).
5.2
Die erstandene Haft von 64 Tagen (Urk. 1/8/3; Urk. 1/8/13) ist im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
6.
Widerruf
6.1
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder ein Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 StGB).
6.2
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. September 2021 wurde der Beschuldigte wegen versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Tätlichkeiten zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– (unter Anrechnung von 3 Tagen erstandener Haft) und einer Busse von Fr. 500.– verurteilt und es wurde die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 77).
6.3
Bei der am 9. Juli 2023 begangenen einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 2 handelt es sich um eine Rückfalltat im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB, die während der mit Strafbefehl vom 20. September 2021 angesetzten Probezeit begangen wurde. Die Verteidigung führt betreffend den von der Staatsanwaltschaft beantragten und von der Vorinstanz angeordneten Widerruf aus, der Beschuldigte habe sich vom 28. März 2024 bis 30. Mai 2024, mithin 39 Tage (recte: 64 Tage), in Untersuchungshaft befunden, was ihn sehr belastet und geprägt habe. Er möchte nie mehr in eine solche Situation kommen und sei nicht mehr negativ aufgefallen, seit er sich in Freiheit befinde. Vom Beschuldigten seien keine weiteren Verfehlungen zu erwarten und ein Widerruf der Geldstrafe würde nur zu weiteren Schulden führen, die er nicht bezahlen könne. Es sei daher auf den Widerruf der Geldstrafe zu verzichten und stattdessen die Probezeit um ein weiteres Jahr zu verlängern (Urk. 37 S. 15).
6.4
Der Beschuldigte liess sich von der mit Strafbefehl vom 20. September 2021 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht beeindrucken, sondern delinquierte während laufender Probezeit erneut, wobei neben der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Tat ein weiterer – nachträglich ergangener – rechtskräftiger Strafbefehl betreffend diverse weitere, teilweise einschlägige Straftaten vorliegt
(Urk. 77). Durch dieses Verhalten kommt zum Ausdruck, dass der Beschuldigte nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, weshalb ihm eine ungünstige Prognose zu stellen ist. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. September 2021 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.– (unter Anrechnung von 3 Tagen erstandener Haft) ist daher zu widerrufen.
7.
Fazit
In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe erweist sich eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren als angemessen. Die ausgestandene Haft von 64 Tagen ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. September 2021 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, ist zu vollziehen.
VI. Tätigkeitsverbot
Aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind bleibt nunmehr kein Raum für die Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB. Es ist demzufolge in zweiter Instanz von einer solchen Massnahme abzusehen.
VII. Landesverweisung / Ausschreibung im SIS
Der Beschuldigte hat sich einzig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, welche im Gegensatz zur ebenfalls angeklagten sexuellen Handlung mit einem Kind nicht als Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB zählt, weshalb vorliegend eine obligatorische Landesverweisung ausser Betracht fällt. Da der Beschuldigte serbischer Staatsbürger ist, könnte grundsätzlich ein fakultativer Landesverweis im Sinne von Art. 66abis StGB in Betracht gezogen werden, was angesichts der heutigen Verurteilung wegen einfacher
Körperverletzung jedoch nicht verhältnismässig erscheint. Nach dem Gesagten ist somit von einer Landesverweisung abzusehen.
VIII. Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils
1.
Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine DNA-Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Nach der Rechtsprechung zu Art. 255 Abs. 1 lit. a aStPO, welche insoweit auch für Art. 257 StPO gilt, ist die Erstellung eines DNA-Profils, soweit sie nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Es muss sich zudem um Delikte von einer gewissen Schwere handeln (BGE 147 I 372 E. 4.2; 145 IV 263 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_359/2025 vom 9. März 2026 E. 2.1.3;7B_529/2025 vom 26. Januar 2026 E. 3.1.3;6B_912/2024 vom 20. Mai 2025 E. 2.1). Dabei ist zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung des DNA-Profils nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten. Bei der Beurteilung der erforderlichen Deliktsschwere kommt es weder einzig auf die Ausgestaltung als Antrags- bzw. Offizialdelikt noch auf die abstrakte Strafdrohung an. Vielmehr sind das betroffene Rechtsgut und der konkrete Kontext miteinzubeziehen. Eine präventive Erstellung eines DNA-Profils erweist sich insbesondere dann als verhältnismässig, wenn die besonders schützenswerte körperliche bzw. sexuelle Integrität von Personen, unter Umständen auch das Vermögen, bedroht ist. Es müssen ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (BGE 145 IV 263 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 7B_359/2025 vom 9. März 2026 E. 2.1.3;7B_529/2025 vom 26. Januar 2026 E. 2 mit Hinweisen).
2.
Aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils abzusehen, zumal der Beschuldigte zwar vorbestraft ist, angesichts dieser Delikte, welche entweder die Entwendung von Fahrzeugen zum Gebrauch trotz Führerausweisentzug betrafen oder im Rahmen von Beziehungen mit mittlerweile von ihm getrennten Ex-Freundinnen begangen wurden (vgl. Strafbefehle vom 20. September 2021 und vom 21. Dezember 2023), sowie der vorliegend zu beurteilenden einfachen Körperverletzung jedoch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass allfällige künftige bzw. bereits begangene Delikte die erforderliche Deliktsschwere erreichen könnten bzw. erreichten. Im Falle eines künftigen Beziehungsdelikts dürfte es ohnehin kaum um die Identifikation des Täters gehen, sondern höchstens um die Unterstützung der Beweisführung. Diesbezüglich sind jedoch von einer bereits vorsorglich durchgeführten DNA-Analyse keine massgeblichen Vorteile zu erwarten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 7B_1060/2023 vom 21. Mai 2025 E. 3.6.1;1B_508/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.8).
IX. Zivilforderungen
1.
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 dem Grundsatz nach zu Schadenersatz verpflichtet ist und verpflichtete den Beschuldigten, ihr Fr. 7'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit 4. August 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 wurde auf den Zivilweg verwiesen und ihre Genugtuungsforderung abgewiesen (Urk. 48 S. 31 ff. und S. 36 Dispositivziffern 10 und 12).
2.
Wird die beschuldigte Person freigesprochen, entscheidet das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist, andernfalls verweist es die Zivilklage gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg.
Ergeht ein Freispruch aus rechtlichen Gründen (d.h. mangels Erfüllung eines Straftatbestandes), fehlt es in der Regel an der Grundlage für einen Adhäsionsanspruch und die Zivilklage ist in diesem Fall abzuweisen (LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], a.a.O., Art. 126 N 8). Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit dürften gemäss DOLGE meist auch die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen nach Art. 41 ff. OR (Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang, Verschulden) fehlen, so dass im Falle eines Freispruchs die Zivilklage häufig abgewiesen werden muss. Doch kann bei fehlendem Nachweis eines Vorsatzes gleichwohl eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für den verursachten Schaden bestehen (DOLGE, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafprozessrecht/Jugendstrafprozessrecht, 3. Auflage 2023, Art. 126 N 21).
3.
Nachdem der Beschuldigte bezüglich der Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Tätlichkeiten vollumfänglich freizusprechen und das Verfahren betreffend Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch einzustellen ist, sind die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerinnen 1 und 3 mangels Anspruchsgrundlage gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO abzuweisen.
X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Erstinstanzliches Verfahren
1.1
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
1.2
Nachdem in zweiter Instanz lediglich noch der Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung Bestand hat, rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, zu einem Achtel dem Beschuldigten aufzuerlegen, während sie zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
1.3
Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Achtel vorbehalten bleibt.
2.
Berufungsverfahren
2.1
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 4'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
2.2
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre im Berufungsprozess gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2024 vom
2.3
Der Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit seinem Antrag auf Freispruch von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Tätlichkeiten vollumfänglich durchzusetzen und darüber hinaus eine Reduktion der ihm auferlegten Strafe zu erwirken. Der Beschuldigte unterliegt einzig mit seinem Antrag auf Absehen vom Widerruf, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, zu einem Achtel aufzuerlegen und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.
2.4
Die amtliche Verteidigung macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 3'946.40 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 87). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort) erscheint es mithin angemessen, den amtlichen Verteidiger mit insgesamt Fr. 4'700.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird beschlossen:
1.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 18. Februar 2025 bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 2 (Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung), 11 (Genugtuung zugunsten der Privatklägerin 2) und 13 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Dispositiv
1.
Das Verfahren wird bezüglich der Vorwürfe der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und des Fahrens ohne Berechtigung (Dossier 4) eingestellt.
2.
Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 aStGB (Dossier 1) und der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 3).
3.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 64 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
4.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. September 2021 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird vollzogen.
6.
Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
7.
Von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen.
8.
Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.
9.
Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ wird abgewiesen.
10.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'700.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.).
11.
Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu einem Achtel dem Beschuldigten auferlegt und zu sieben Achteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von einem Achtel vorbehalten.
12.
Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich – die Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 – die Privatklägerinnen 2 und 3
sowie in vollständiger Ausfertigung an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich – die Privatklägerschaft
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
– die Vorinstanz – das Migrationsamt des Kantons Zürich – die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland betreffend Dispositivziffer 5 (im Dispositiv)
– die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B.
13.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 1. April 2026
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller MLaw Gitz