Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe etc.
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB250449-O/U/rs
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. V. Seiler und Ersatzoberrichter lic. iur. D. Strebel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet
Urteil vom 26. März 2026
in Sachen
Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht,
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. März 2024 (Urk. D1/12/16) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 27 ff.)
"Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend vorgeworfenen geringfügigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs.1 StGB gegenüber dem Privatkläger 2 (Dossier 3) wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB, – der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB – des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 90 Tagen Freiheitsstrafe, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2022, sowie mit einer Busse von Fr. 2'100.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Oktober 2022.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 70 Tagen.
5. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.
6. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 1, B._____, Schadenersatz von Fr. 400.– zzgl. 5% Zins seit 18. Oktober 2021 zu bezahlen.
7. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 2, C._____, in der Höhe von Fr. 200.– zzgl. 5% Zins seit dem 18. Oktober 2021 anerkannt hat.
8. Auf die Schadenersatzforderung der weiteren Verfahrensbeteiligten, Gemeinde D._____, wird nicht eingetreten.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 2'100.– ; die weiteren Auslagen betragen:
Fr. 2'100.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung
Kosten forensisch-psychiatrisches Gutachten Dr. med. Fr. 9'870.–
Fr. 10'000.– Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt)
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)
a) Des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 2 sinngemäss; Prot. II S. 6)
1. Die Freiheitsstrafe sei nicht zu vollziehen, sondern bedingt auszusprechen, unter Ansetzung einer längeren Probezeit.
2. Eventualiter sei für den Fall des Vollzugs der Freiheitsstrafe für den Beschuldigten eine ambulante Massnahme anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben.
3. Es sei auf die Busse zu verzichten.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 58)
Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen
I. Verfahrensgang und Prozessuales
1.
Verfahrensgang
1.1
Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 4).
1.2
Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Mai 2025 liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (Datum Poststempel) innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Urk. 46). Das begründete Urteil wurde der amtlichen Verteidigung am 4. September 2025 zugestellt (Urk. 50), worauf diese mit Eingabe vom 24. September 2025 fristgerecht die teilweise Berufung erklärte (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft erklärte innerhalb der mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2025 angesetzten Frist mit Eingabe vom 17. Oktober 2025 den Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 58). Die beiden Privatkläger liessen sich nicht vernehmen (Urk. 57). Die Verfahrensbeteiligte (Gemeinde D._____) verzichtete ausdrücklich darauf, sich zur Berufungserklärung des Beklagten zu äussern (Urk. 59).
1.3
Mit Präsidialverfügung vom 10. November 2025 wurde der amtlichen Verteidigung Frist angesetzt, um zur Gebotenheit bzw. Weiterführung der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren Stellung zu nehmen (Urk. 60). Innerhalb erstreckter Frist erklärte die amtliche Verteidigung, keinen Antrag auf Fortsetzung der amtlichen Verteidigung zu stellen (Urk. 63). Daraufhin wurde die amtliche Verteidigung mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2025 für das Berufungsverfahren widerrufen, der amtliche Verteidiger entlassen und antragsgemäss entschädigt (Urk. 65).
1.4
Am 13. Januar 2026 wurde der Beschuldigte zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher dieser persönlich erschienen ist (Prot. II S. 5). Der Staatsanwaltschaft war das Erscheinen freigestellt worden.
2.
Umfang der Berufung
2.1
Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil auf den Vollzug der Freiheitsstrafe und auf die ausgefällte Busse. Er beantragt, die Freiheitsstrafe sei bedingt mit einer längeren Probezeit auszusprechen. Eventualiter sei für den Fall des Vollzugs der Freiheitsstrafe eine ambulante Massnahme anzuordnen und der Vollzug der Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. Zudem sei auf die Busse zu verzichten. Angefochten werde mithin Dispositivziffer 4 (Urk. 54).
2.2
Indem der Verzicht auf die ausgefällte Busse beantragt wird, richtet sich die Berufung nicht nur gegen Dispositivziffer 4, sondern auch gegen das Strafmass und damit gegen Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils. Soweit die damalige amtliche Verteidigung nur Dispositivziffer 4 erwähnt, ist diesbezüglich von einem offensichtlichen Versehen auszugehen. Ohnehin besteht zwischen dem Strafmass und dem Vollzug der ausgefällten Strafe ein enger Zusammenhang, weshalb eine Berufung nicht auf den bedingten Strafvollzug (unter Ausschluss des Strafmasses) beschränkt werden kann (BGE 144 IV 383 E. 1.1). Damit stehen vorliegend Dispositivziffern 3 (Strafmass) und Dispositivziffer 4 (Vollzug) unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots zur Überprüfung.
2.3
Unangefochten blieben die Einstellung (Dispositivziffer 1), die Schuldsprüche (Dispositivziffer 2), der Verzicht auf die Anordnung einer Landesverweisung (Dispositivziffern 5), der Entscheid über die Zivilforderungen (Dispositivziffern 6 bis 8) sowie das Kosten- und Entschädigungsdispositiv der Vorinstanz (Dispositivziffern 9 und 10). Diesbezüglich ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO).
II. Strafzumessung
1.
Ausgangslage
1.1
Gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch der Vorinstanz ist – unter Beachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO – eine
Strafe auszufällen wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
1.2
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist dabei zu berücksichtigen, dass der Betrug und die Urkundenfälschung zeitlich vor dem Erlass des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2022 begangen wurden. Ferner erfolgte der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe zeitlich vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Oktober 2022 (vgl. Urk. 36). Damit liegt bezüglich aller vorliegend zu behandelnder Delikte retrospektive Konkurrenz vor.
1.3
Die Vorinstanz hat das Vorgehen in einem solchen Fall mit Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt (Urk. 52 S. 18 ff.). Demnach ist zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB (insbesondere Gleichartigkeit) gegeben sind, zunächst die Einzelstrafe für die neu zu beurteilenden Taten unter Darlegung der jeweils massgebenden Strafzumessungsgründe festzusetzen und zu benennen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Liegen die Voraussetzungen für eine Zusatzstrafe vor, hat sich das Gericht anschliessend zu fragen, welche Strafe es ausgesprochen hätte, wenn es sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt hätte. Es setzt demnach eine hypothetische Gesamtstrafe (bestehend aus Grundstrafe und der Gesamtstrafe für die neuen Delikte) fest. Dabei hat es nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren (a.a.O. E. 2.3.3). Die Einsatzstrafe bildet dabei die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Einzelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschliessend ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung tragen (a.a.O. E. 2.4.4). Die Zusatzstrafe ist folglich nichts Anderes als die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (a.a.O. E. 2.3.3).
2.
Strafzumessung für die neu zu beurteilenden Delikte
2.1
Allgemeine Grundsätze der Strafzumessung
Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz dazu (Urk. 52 S. 14 ff.) kann verwiesen werden.
2.2
Strafart
2.2.1
Während für den geringfügigen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nur eine Busse ausgesprochen werden kann, kommt für die am 2. Februar 2022 begangene Urkundenfälschung und den am 18. Oktober 2021 begangenen Betrug grundsätzlich sowohl die Ausfällung einer Geldstrafe als auch einer Freiheitsstrafe in Frage. Für diese letzten beiden Delikte muss vorliegend gesondert über die auszufällende Strafart entschieden werden.
2.2.2
Der Beschuldigte weist in Bezug auf diese beiden Delikte zwei Vorstrafen auf. So wurde er wegen versuchten Diebstahls und einfacher Körperverletzung, begangen am 18. Februar 2012, von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland mit Strafbefehl vom 18. März 2013 mit einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen bestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Oktober 2021 wurde er sodann wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Veruntreuung und versuchter Veruntreuung, begangen zwischen dem 10. Dezember 2015 und dem 19. Februar 2019, zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen bestraft (Urk. 36 bzw. Urk. 55). Die weiteren beiden vom Beschuldigten erwirkten Strafen wurden am 15. März 2022 und am 17. Oktober 2022, also nach der vorliegend zu beurteilenden Urkundenfälschung respektive dem Betrug ausgesprochen. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht unter dem Eindruck dieser Strafen begangen, weshalb sie – entgegen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 15) – für den Entscheid über die Strafart nicht berücksichtigt werden dürfen.
2.2.3
Obwohl der Beschuldigte am 18. März 2013 mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft wurde, verübte er ab Ende 2015 bis Februar 2019 widerholt Delikte gegen das Vermögen. Dafür wurde er am 12. Oktober 2021 erneut mit einer unbedingten Geldstrafe bestraft; der Strafbefehl wurde ihm am 14. Oktober 2021 eröffnet (Urk. 55). Lediglich vier Tage nach Eröffnung des Strafbefehls beging der Beschuldigte den vorliegend zu beurteilenden Betrug. Diese Umstände machen deutlich, dass eine Geldstrafe beim Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung entfalten wird (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB).
2.2.4
Die Verteidigung hat nicht gegen die vorinstanzlich ausgesprochene Strafart der Freiheitsstrafe opponiert. Auch der Beschuldigte äusserte sich anlässlich seiner heutigen Befragung nicht generell gegen das Ausfällen einer Freiheitsstrafe, sondern einzig gegen deren Vollzug (Urk. 70 S. 9). Damit bringt er nichts vor, was trotz der erwähnten Vorgeschichte nahelegen würde, dass ihn eine erneute Geldstrafe davon abhalten wird, erneut zu delinquieren. Es ist daher für die am 2. Februar 2022 begangene Urkundenfälschung und den am 18. Oktober 2021 begangenen Betrug eine (Gesamt-)Freiheitsstrafe auszufällen. Für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ist eine Busse auszusprechen.
2.3
Strafrahmen
Nachdem sowohl der Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wie auch die Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB einen identischen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) aufweisen, ist mit der Vorinstanz vom Betrug als schwerste Tat auszugehen. Die dafür festzusetzende Einsatzstrafe ist aufgrund der Tatmehrheit um die Strafe für die Urkundenfälschung nach den Regeln von Art. 49 Abs. 1 StGB zu erhöhen, wobei keine Veranlassung besteht, die Strafe ausserhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen. Die Höhe der Busse ist zwischen einem und 10'000 Franken festzusetzen (Art. 106 Abs. 1 StGB).
2.4
Einsatzstrafe für Betrug
2.4.1
Die Vorinstanz hat die objektive Tatschwere zu Recht als sehr leicht eingestuft (Urk. 52 S. 16). So ist die Deliktssumme mit Fr. 450.– tief und übersteigt die für ein geringfügiges Vermögensdelikt vom Bundesgericht festgelegte Grenze von Fr. 300.– (BGE 121 IV 261 E. 2d) nur wenig. Der Beschuldigte baute denn auch kein raffiniertes Lügengebäude auf, sondern machte sich den Umstand zu nutze, dass ein Erwerber auf Online-Marktplätzen wie vorliegend F._____ den Kaufpreis für den erworbenen Gegenstand üblicherweise im Voraus leistet. Immerhin erforderte der Betrug mit dem Erstellen des elektronischen Inserats ein gewisses Mass an Planung.
2.4.2
In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, wobei er seine eigene finanzielle Besserstellung beabsichtigte. Weiter sagte er im Untersuchungsverfahren aus, dass er mit dem Geld im Casino gespielt habe (Urk. D1/5/3 S. 6 F/A 40). Seine finanzielle Situation war zwar nicht komfortabel, aber seine wirtschaftliche Existenz durch die Sozialhilfe gesichert. Wie der Gutachter schlüssig darlegt, war die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten in das Unrecht seiner Tat nicht beeinträchtigt. Zudem zeigt die planerische Leistung, die der Beschuldigte für den Betrug erbringen musste, gemäss Gutachter, dass der Beschuldigte uneingeschränkt imstande war, gemäss dieser Einsicht zu handeln (Urk. 26 S. 76 f.). Es lag damit zum Zeitpunkt der Tatbegehung keine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht.
2.4.3
Eine Strafe von 60 Tagessätzen, wie sie die Vorinstanz als verschuldensangemessene Einsatzstrafe für den Betrug festgesetzt hat, erscheint in Anbetracht des sehr leichten Verschuldens als zu hoch. Angemessen ist eine Einsatzstrafe von 30 Tage Freiheitsstrafe.
2.5
Asperation aufgrund der Urkundenfälschung
2.5.1
Mit der Vorinstanz ist bezüglich der objektiven Tatschwere der Urkundenfälschung von einem sehr leichten Verschulden auszugehen (Urk. 52 S. 17). Die mit der Urkundenfälschung beabsichtigte Rechtswirkung (Auszahlung von Fr. 212.85 durch die Sozialbehörde) ist gering und der für die Fälschung betriebene Aufwand bescheiden.
2.5.2
Was die subjektive Tatschwere anbelangt, so handelte der Beschuldigte auch hier mit direktem Vorsatz, um sich finanziell besser zu stellen. Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit liegt nicht vor. Es bleibt bei einem sehr leichten Verschulden. Für sich alleine wäre für die Urkundenfälschung ebenfalls eine verschuldensangemessene Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe festzulegen.
2.5.3
Bei der Asperation im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist zu berücksichtigen, dass die Urkundenfälschung keinen nahen zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Betrug aufweist. Beiden Delikten lag jedoch dieselbe angespannte finanzielle Situation des Beschuldigten zugrunde, die er durch die Delikte auf strafbare Weise zu verbessern versuchte. Entsprechend rechtfertigt es sich, die verschuldensangemessene Einsatzstrafe für den Betrug aufgrund der Urkundenfälschung um 20 Tage auf insgesamt 50 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen.
2.6
Täterkomponente
2.6.1
Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 52 S. 17 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, dass er nach wie vor IV-Rentner sei und eine IV-Rente von monatlich rund Fr. 1'550.– erhalte, wobei ihm die Miete und die Krankenkasse zusätzlich bezahlt würden. Seine Schulden würden sich auf Fr. 97'000.– belaufen, wobei er monatlich Fr. 680.– an das Betreibungsamt abbezahle. Ab Mitte April dieses Jahres werde er in einem Restaurant ein Praktikum als Hilfskoch mit einem 50%-Pensum beginnen. Sodann habe er letztes Jahr mit dem Kiffen aufgehört und den Kontakt zu seinem Sohn G._____ wieder aufgenommen. Er gehe nach wie vor zu seiner Psychiaterin Dr. H._____, wobei er sie ein bis zwei Mal im Monat sehe (Urk. 70 S. 1-5). Aus der Biographie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von wesentlicher Bedeutung wären.
2.6.2
Der Beschuldigte wies im Tatzeitraum zwei einschlägige Vorstrafen auf. So wurde er im Jahr 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen versuchten Diebstahls und einfacher Körperverletzung und im Jahr 2021 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Veruntreuung bestraft (Urk. 36 respektive Urk. 55). Während die erste Vorstrafe mit rund 7 Jahren bereits lange zurückliegt, verübte der Beschuldigte den vorliegend zu beurteilenden Betrug nur gerade vier Tage, nachdem ihm der zweite Strafbefehl eröffnet wurde. Die Vorstrafen sind deutlich straferhöhend zu berücksichtigen.
2.6.3
Zu Gunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte geständig zeigte und durch seine Kooperation die Strafuntersuchung erleichterte, indem insbesondere keine weiteren Einvernahmen notwendig waren. Das Geständnis machte der Beschuldigte allerdings nicht von sich aus, sondern erst, als er in der Untersuchung konkret mit den Vorwürfen konfrontiert wurde. Indes zeigte er durchaus eine gewisse Reue und auch Einsicht bezüglich seiner Taten, machte er doch anlässlich der heutigen Einvernahme mehrfach glaubhaft geltend, dass er sich für seine Taten schäme und Verantwortung übernehmen wolle (Urk. 70 S. 9).
2.6.4
Die straferhöhenden und die strafmindernden Faktoren halten sich im Ergebnis die Waage. Für den Betrug und die Urkundenfälschung ist damit eine Gesamtstrafe von 50 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen.
2.7
Busse für den unrechtmässigen Bezug von Leistung der Sozialhilfe
2.7.1
Der leichte Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistung der Sozialhilfe ist mit Busse zu bestrafen (Art. 148a Abs. 2 StGB). Diese ist gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei hat es das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse wie auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB).
2.7.2
Der Beschuldigte liess in der Berufungserklärung ohne weitere Begründung beantragen, es sei auf die Busse zu verzichten (Urk. 54 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er neu dazu aus, dass er mit der Busse einverstanden sei (Urk. 70 S. 11).
2.7.3
Ein Verzicht auf eine Busse und damit auf die Ausfällung einer Strafe für den unrechtmässigen Bezug von Leistung der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ist zunächst möglich, wenn sowohl Schuld als auch Tatfolgen gering sind (Art. 52 StGB). Zum Verschulden erwog die Vorinstanz, der Deliktsbetrag von Fr. 17'356.30 sei für einen leichten Fall hoch. Um seine finanzielle Situation zu verbessern, habe der Beschuldigte die erhaltenen Beträge über einen langen Zeitraum von über einem halben Jahr vor dem Sozialamt verschwiegen und in dieser Zeit mehr zugewendet erhalten, als ihm Sozialhilfe ausgerichtet wurde. Während dieser Zeit habe er somit gar keinen Anspruch auf Sozialhilfe gehabt (Urk. 52 S. 17). Auf diese zutreffende Begründung kann verwiesen werden.
2.7.4
Nachdem das Tatverschulden damit eher schwer wiegt, scheitert eine Strafbefreiung nach Art. 52 StGB somit bereits am Erfordernis der geringen Schuld. Darüber hinaus sind auch die Tatfolgen erheblich: Das Verschweigen der Einzahlungen auf seinem Bankkonto führte zur Auszahlung von insgesamt
Fr. 17'356.30 an Sozialhilfegeldern, auf die der Beschuldigte keinen Anspruch hatte und wodurch er die öffentliche Hand schädigte.
2.7.5
Von einer Bestrafung des Täters kann sodann abgesehen werde, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind und der Sachverhalt eingestanden ist (Art. 53 StGB). Bei Straftaten, die sich nicht (ausschliesslich) gegen Individualinteressen richten, bestimmt sich das öffentliche Strafverfolgungsinteresse dabei in erster Linie danach, ob es mit der Erbringung der Wiedergutmachung sein Bewenden haben soll oder ob sich unter Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Prävention weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3 m.w.H.).
2.7.6
Der Beschuldigte hat nach einem Klinikaufenthalt die auf seinem Konto eingegangenen, zuvor verschwiegenen Geldzuflüsse gegenüber der Sozialbehörde offengelegt und deren Verheimlichung eingestanden. Dass er zumutbare Anstrengungen unternommen hätte, um den bewirkten Schaden auszugleichen, etwa durch ratenweise Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Gelder, wurde indes nicht geltend gemacht bzw. erklärte der Beschuldigte heute sogar explizit, dass er noch nichts zurückgezahlt habe (Prot. II S. 7). Unabhängig davon würde im vorliegenden Fall das öffentliche Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten sein persönliches Interesse an einer Strafbefreiung überwiegen. Insbesondere unter generalpräventiven Gesichtspunkten würde eine Strafbefreiung das falsche Signal an andere potenzielle Sozialhilfeempfänger senden. Es könnte der Eindruck entstehen, dass das Verschweigen zusätzlicher Einkünfte während des Bezugs von Sozialhilfe keine weitergehenden Konsequenzen hat als die Pflicht zur Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Leistungen. Gerade im Bereich des geringfügigen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB verlöre das Strafrecht dadurch jede abschreckende Wirkung (vgl. für den Fall des Betrugs im Bereich der Sozialhilfe SB200210, Entscheid vom 13. November 2020 E. 3.2. ff., bestätigt in
BGer 6B_51/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3). Es kommt daher auch keine Strafbefreiung nach Art. 53 StGB in Frage.
2.7.7
Der Beschuldigte ist zurzeit nicht erwerbstätig. Er hat zwar gemäss eingereichtem Arbeitsvertrag ein Praktikum als Hilfskoch in einem Restaurant in Aussicht, wobei der Stundenlohn jedoch lediglich Fr. 4.– beträgt (Urk. 70 S. 5; Urk. 71). Er bezieht eine IV-Rente und ergänzend dazu Sozialhilfe respektive Ergänzungsleistungen. Er lebt alleine, hat zwei Kinder, für die er offenbar zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde, und hat Schulden. Nachdem er vor Vorinstanz noch ausgesagt hatte, dass sich diese auf rund Fr. 200'000.– belaufen würden (Urk. 37; vorinstanzl. Prot. S. 17 ff.), sagte er anlässlich der heutigen Befragung aus, dass er Schulden in der Höhe von knapp Fr. 100'000.– habe, wobei er monatlich Fr. 680.– an das Betreibungsamt abbezahle (Urk. 70 S. 4). Angesichts des eher schweren Verschuldens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist die Busse mit Fr. 1'800.– festzusetzen.
3.
Retrospektive Konkurrenz
3.1
Nachdem für den Betrug und die Urkundenfälschung eine Gesamtstrafe von 50 Tagen Freiheitsstrafe auszufällen ist, besteht Gleichartigkeit mit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2022 ausgefällten Grundstrafe von 30 Tagen Freiheitstrafe (Urk. 36 resp. Urk. 55). Nachdem die abstrakten Strafdrohungen der mit der Grundstrafe bestraften Delikte (Betrug) und der Gesamtstrafe für die neuen Delikte identisch sind, ist mit der Vorinstanz von der Gesamtstrafe für die neuen Delikte auszugehen. Nachdem die rechtskräftige Grundstrafe ihrerseits keine Gesamtstrafe darstellt (vgl. Urk. 18/19), ist die Gesamtstrafe für die neuen Delikte um 20 Tage Freiheitsstrafe zu asperieren. Von der so gebildeten hypothetische Gesamtstrafe von 70 Tage Freiheitsstrafe ist die Grundstrafe von 30 Tagen abzuziehen, was eine für den vorliegend zu beurteilenden Betrug und die Urkundenfälschung auszusprechende Zusatzstrafe von 40 Tagen Freiheitsstrafe ergibt.
3.2
Zudem ist für den leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe eine Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
See/Oberland vom 17. Oktober 2022 ausgesprochenen Busse von Fr. 300.– auszufällen. Mit der Vorinstanz ist von der Busse für den leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe auszugehen und diese um Fr. 200.– zu schärfen. Von der hypothetischen Gesamtstrafe von Fr. 2'000.– ist die Grundstrafe (Busse von Fr. 300.–) abzuziehen, was eine Zusatzstrafe von Fr. 1'700.– ergibt.
4.
Vollzug der Strafe
4.1
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des bedingten Aufschubs des Strafvollzugs zutreffend wiedergegeben; darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 52 S. 20). Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte bisher noch nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, womit ein Aufschub des Vollzugs nicht nur dann zulässig ist, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
4.2
Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig (Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 6 Abs. 2 EMRK). Aus dem Umstand, dass gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren eingeleitet wurde, kann daher entgegen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 20) nichts in Bezug auf die Prognose künftigen Wohlverhaltens abgeleitet werden. Dass der Beschuldigte trotz zweier unbedingter Geldstrafen erneut delinquierte, zeigt sodann zwar, dass Geldstrafen nicht ausreichen, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Aus diesem Grund ist vorliegend eine kurze Freiheitsstrafe auszufällen. Daraus lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres ableiten, dass dies auch bei einer bedingten Freiheitsstrafe der Fall wäre. Dass der Beschuldigte trotz Bestrafung mit einer unbedingten Strafe während des Tatzeitraums (weiterhin) Geldzuflüsse gegenüber der Sozialhilfe verheimlichte und damit erneut eine – wenn auch geringfügige – Straftat gegen das Vermögen beging, ist hingegen mit der Vorinstanz in die Prognose mit einzubeziehen.
4.3
Eine eigentliche Schlechtprognose ergibt sich aus dem von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten. So schätzt der Gutachter aufgrund der von ihm beim Beschuldigten festgestellten dissozialen Persönlichkeitsstörung die Rückfallgefahr namentlich für mit betrügerischen Handlungs- weisen einhergehende Straftaten ohne Therapie als moderat bis hoch ein (Urk. 26 S. 77 f.). Zwar kann gestützt auf die heutigen Ausführungen des Beschuldigten anlässlich seiner Befragung eine positive Entwicklung in seinen persönlichen Verhältnissen verzeichnet werden. Seit dem letzten Jahr kiffe er nicht mehr und er habe ein Praktikum als Hilfskoch in einem Restaurant in Aussicht, wozu er dem Gericht den Arbeitsvertrag einreichte (Urk. 71). Ferner gab er an, nach wie vor psychiatrische Behandlung in Anspruch zu nehmen (Urk. 70 S. 4 f. und S. 10 f.). Indes führte er ebenfalls aus, dass er mit seiner Therapeutin die Delikte des vorliegenden Verfahrens nicht bespreche, weil er sich schäme und damit abschliessen wolle (Urk. 70 S. 8). Eine gewisse positive Entwicklung kann zwar nach dem Gesagten nicht abgesprochen werden, doch erfolgt diese nicht in einem Bereich und Umfang, welche die Schlechtprognose gemäss Gutachter beseitigen könnte. Dessen Einschätzung ist schlüssig und nachvollziehbar; um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf das Gutachten bei der Prüfung einer Massnahme (nachfolgend Ziff. III) weiter einzugehen.
4.4
Aufgrund dessen kommt nur ein Vollzug der vorliegend als Zusatzstrafe auszufällenden Freiheitsstrafe in Betracht.
4.5
Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so ist an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB hat sich das Bundesgericht dafür ausgesprochen, die Tagessatzhöhe der Geldstrafe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden (BGE 134 IV 60 E. 7.3). Vorliegend ist jedoch keine Verbindungsbusse festzusetzen, und es hat sich entgegen der Vorinstanz (Urk. 52 S. 21) nicht eingebürgert, die aufgrund einer Übertretung auszusprechende Busse nach solchen Grundsätzen zu berechnen. Vielmehr besteht die Praxis, eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag pro Fr. 100.– Busse festzulegen (vgl. etwa BGE 149 I 248 E. 5.4.2). Dies erscheint auch vorliegend angemessen. Für die schuldhafte Nichtbezahlung der auszufällenden Busse ist somit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen festzusetzen.
III. Massnahme
1.
Ausgangslage
1.1
Über den Beschuldigten wurde von Dr. med. E._____ am 29. Oktober 2024 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstattet (Urk. 26). Die Vorinstanz sah in der Folge von der Anordnung einer Massnahme ab. Dabei stützte sie ihren Entscheid nicht auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten, sondern erwog, der Beschuldigte sei neben der Urkundenfälschung und des Betrugs nur des leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfe, mithin einer Übertretung, schuldig zu sprechen. Bei einer Übertretung komme bereits von Gesetzes wegen die Anordnung einer Massnahme nicht infrage. In Anbetracht des geringen Verschuldens bei der Begehung der Urkundenfälschung und des Betrugs erweise sich eine Massnahme nicht als verhältnismässig im Sinne von Art. 56 Abs. 2 StGB – unabhängig davon, ob eine solche zur Behandlung einer Sucht oder einer schweren psychischen Störung anzuordnen gewesen wäre (Urk. 52 S. 22).
1.2
Der Beschuldigte liess in der Berufungserklärung für den Fall einer unbedingten Freiheitstrafe als Eventualantrag die Anordnung einer ambulanten Massnahme unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe beantragen. Es sei nicht schlüssig, angesichts des geringen Verschuldens von einer ambulanten Massnahme abzusehen. Im Übrigen wurde auf das Plädoyer der damaligen amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz verwiesen (Urk. 54 S. 2). Darin wurde bemängelt, der Gutachter habe frühere fachärztliche Diagnosen zu Unrecht in Frage gestellt, obwohl diese im Gegensatz zur gutachterlichen Exploration auf umfangreicheren klinischen Abklärungen beruhten. Der Beschuldigte leide weiterhin unter erheblichen psychischen und suchtbedingten Problemen. Er lehne zwar eine stationäre Massnahme ab, sei jedoch willens, eine intensive ambulante Therapie zur Behandlung dieser Probleme zu absolvieren. Vor diesem Hintergrund sei der Vollzug einer Freiheitsstrafe aufzuschieben und eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen (Urk. 38 S. 4 f.).
1.3
In der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass eine ambulante Massnahme für ihn nicht mehr im Vordergrund stehe und er bereits bei seiner Therapeutin Dr. H._____ in Behandlung sei (Urk. 70 S. 10).
1.4
Ob eine therapeutische Massnahme verhältnismässig ist, bestimmt sich nicht nach dem Verschulden des Täters, sondern nach dem Verhältnis des mit der Massnahme verbundenen Eingriffs in seine Persönlichkeitsrechte und der Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten (Art. 56 Abs. 2 StGB). Dabei kann unter Umständen auch eine Übertretung Anlass für eine ambulante Massnahme und in Einzelfällen sogar für eine stationäre Massnahme geben (vgl. Art. 63 und Art. 105 Abs. 3 StGB). Um eine Aussage zur Verhältnismässigkeit einer Massnahme treffen zu können, ist daher eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten unabdingbar.
2.
Voraussetzungen einer Massnahme
2.1
Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme zur Behandlung psychischer Störungen gemäss Art. 56 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 22). Beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 bis 61, 63 und 64 StGB hat das Gericht das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (Art. 56 Abs. 2 StGB) und sich zwingend auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen (Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht ist entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung indessen nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und Abweichungen müssen begründet werden (BGE 141 IV 369 E. 6.1 mit Hinweisen).
2.2
Das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ vom 29. Oktober 2024 (Urk. 26) äussert sich zu den notwendigen Punkten der Behandelbarkeit des Beschuldigten und den damit verbundenen Erfolgsaussichten, zur Rückfallgefahr und zu Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. Es liegt damit ein Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB vor, was seitens der Verteidigung respektive des Beschuldigten nicht in Frage gestellt wurde. Für die nachfolgende Beurteilung kann somit grundsätzlich auf dieses Gutachten abgestellt werden.
2.3
Entsprechend dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist das Gericht auch bei einem Gutachten im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB nicht an die Schlussfolgerungen im Gutachten gebunden. Es darf jedoch in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen. Nur wenn gewichtige, zuverlässige begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, kann das Gericht seine eigene Meinung an die Stelle jener des Gutachters setzen; umgekehrt würde ein Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV verstossen (BGE 141 IV 369 E. 6.1.; BGE 129 I 49 E. 4.).
2.4
Der Gutachter gelangt zum Schluss, der Beschuldigte erfülle die Kriterien einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit Einstellungen und Verhaltensweisen (ICD-10 F60.2). Daneben habe im Tatzeitraum eine Abhängigkeit von Cannabinoiden mit wahrscheinlich regelmässigem Konsum (ICD-10 F12.25) bestanden (Urk. 26 S. 74 f.).
2.5
Die Ausführungen und die Schlussfolgerung basiert auf einer eingehenden Auseinandersetzung mit der bisherigen Aktenlage, den medizinischen Berichten, einer Exploration des Beschuldigten, dem psychopathologischen Befund, einem standardisierten Prognoseverfahren (LSI-R) sowie Fremdauskünften (Urk. 26 S. 4- 41). Der Gutachter setzt sich dabei kritisch mit den Angaben des Beschuldigten und den von bisherigen Therapeuten und behandelnden Kliniken erstellten medizinischen Berichten auseinander. Soweit er ausführt, die früher diskutierten Diagnosen, insbesondere depressive oder psychotische Störungen, hätten sich im Rahmen der aktuellen Begutachtung nicht bestätigen lassen, begründet er dies einlässlich (Urk. 26 S. 41 ff.). Er legt auch ausführlich dar, weshalb die Angaben des Beschuldigten zu entsprechenden Beschwerden nach seiner Einschätzung teilweise widersprüchlich sind und im Vergleich mit früheren Aussagen sowie der Aktenlage erhebliche Inkonsistenzen aufweisen (Urk. 26 S. 54 ff.).
2.6
Mit dem Gutachter ist daher davon auszugehen, dass beim Beschuldigten nach wie vor eine psychische Störung in Form einer dissozialen Persönlichkeitsstörung vorliegt. Dies hat auch der Beschuldigte heute nicht in Frage gestellt (Urk. 70 S. 10).
2.7
Die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten hat die Begehung der angeklagten Delikte gemäss Gutachter wesentlich begünstigt und stellt einen wesentlichen Risikofaktor für künftige Delinquenz dar. Ohne therapeutische Behandlung besteht weiterhin ein zumindest moderat erhöhtes Risiko erneuter Straftaten, insbesondere von Vermögensdelikten mit betrügerischem oder manipulativen Charakter. Demgegenüber erscheint das Risiko für gewalttätige Delikte gering (Urk. 26 S. 77).
2.8
Der Gutachter führt aus, hinsichtlich der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung bestehe grundsätzlich ein therapeutischer Behandlungsbedarf. Eine psychotherapeutische Behandlung, insbesondere mit kognitivverhaltenstherapeutischen Ansätzen, könne bei ausreichender Mitarbeit des Beschuldigten zu einer Reduktion des Rückfallrisikos führen. Eine therapeutische Massnahme erscheint damit grundsätzlich geeignet, die Legalprognose zu verbessern. Eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB würde dabei aufgrund ihrer höheren Intensität grundsätzlich bessere Erfolgsaussichten bieten als eine ambulante Massnahme. Letztere sei zwar ebenfalls möglich, würde aber einen Kompromiss mit entsprechend reduzierten Erfolgsaussichten darstellen (Urk. 26 S. 79).
2.9
Der Gutachter empfiehlt eine stationäre Massnahme als wirksamste Möglichkeit, die dissozialen Merkmale dauerhaft günstig zu beeinflussen. Eine solche erfordere aber eine intensive Mitarbeit des Beschuldigten. Gegen den Willen des Beschuldigten könne die Therapie nicht mit Erfolg durchgeführt werden (Urk. 26 S. 79 und S. 82).
2.10
Der Beschuldigte liess durch die amtliche Verteidigung vor Vorinstanz ausführen, er lehne eine stationäre Massnahme ab (Urk. 34 S.4). Nachdem eine stationäre Massnahme gemäss eindeutiger Einschätzung des Gutachters gegen den Willen des Beschuldigten nicht erfolgsversprechend durchgeführt werden kann, erscheint die Anordnung einer solchen bereits aus diesem Grund nicht angezeigt. Darüber hinaus wäre die Anordnung einer stationären Massnahme auch nicht verhältnismässig. Eine solche würde einen erheblichen Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten darstellen, insbesondere, da der Gutachter von einer längeren Massnahmedauer ausgeht (zwei Jahren oder länger; Urk. 26 S. 82). Demgegenüber steht vorliegend ein Rückfallrisiko, das sich nach den gutachterlichen Feststellungen im Wesentlichen auf Vermögensdelikte mit betrügerischem oder manipulativem Charakter beschränkt. Eine erhöhte Gefahr bezüglich Gewaltdelikte besteht nicht (Urk. 26 S. 77 f.). Unter diesen Umständen würde der mit einer stationären Massnahme verbundene schwere Eingriff in die persönliche Freiheit des Beschuldigten in keinem vernünftigen Verhältnis zur Schwere der zu erwartenden künftigen Delinquenz stehen.
Auch die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB fällt ausser Betracht. Zwar erklärte sich der Beschuldigte vor Vorinstanz grundsätzlich mit einer ambulanten Massnahme einverstanden und beantragte diese vorliegend sogar im Eventualantrag, soweit nicht auf einen bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe erkannt wird (Urk. 54). Nach den Ausführungen des Gutachters fehlt es jedoch an der erforderlichen Krankheitseinsicht, da der Beschuldigte das Vorliegen der diagnostizierten dissozialen Persönlichkeitsstörung nicht anerkennt. Entsprechend liess er seine Zustimmung zu einer ambulanten Massnahme vor Vorinstanz denn auch lediglich unter der Annahme erklären, dass er sich darin mit seiner Delinquenz und der Suchtproblematik auseinandersetzt (Urk. 38 S. 4). Anlässlich der heutigen Befragung erklärte er hingegen, dass eine ambulante Massnahme für ihn nicht mehr im Vordergrund stehe. Er gehe bereits ein bis zwei Mal im Monat zu seiner Psychiaterin Dr. H._____ (Urk. 70 S. 10). Aus den Berichten der mit ihm nach dem letzten stationären Klinikaufenthalt arbeitenden ambulanten Psychiatern ergibt sich sodann laut Gutachter, dass der Beschuldigte selbst bei der von ihm freiwillig in Anspruch genommenen Behandlung nur eine geringe Motivation im Sinne einer aktiven Mitarbeit an wichtigen Problembereichen aufweist (Urk. 26 S. 81 f. und S. 38). Auch im Rahmen seiner heutigen Befragung erklärte der Beschuldigte, mit seiner Therapeutin Dr. H._____ die Anklagevorwürfe bisher aus Scham nicht besprochen zu haben; er wolle damit abschliessen (Urk. 70 S. 8). Die Aussicht, dass der Beschuldigte eine ausreichende Motivation für die Therapiearbeit aufbringe, wird vom Gutachter daher als gering eingeschätzt (Urk. 26 S. 82). Unter diesen Umständen fehlt es an der für eine erfolgversprechende ambulante Therapie notwendigen Einsicht und Mitwirkungsbereitschaft.
2.11
Zusammenfassend erweist sich weder eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 bis 61 StGB noch eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB als angezeigt. Es ist daher keine Massnahme anzuordnen.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG).
2.
Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf bedingten Aufschub der Freiheitsstrafe, Verzicht auf eine Busse und auch mit seinem Eventualantrag auf Anordnung einer ambulanten Massnahme unter Aufschub der Freiheitsstrafe vollständig. Allerdings wurde die als Zusatzstrafe auszufällende Freiheitsstrafe von 90 auf 40 Tage sowie die Busse auf Fr. 1'700.– reduziert. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher dem Beschuldigten zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu 4/5 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 2 StPO).
Es wird beschlossen:
1.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht, vom 7. Mai 2025 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
"Es wird erkannt:
1.
Das Verfahren betreffend vorgeworfenen geringfügigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs.1 StGB gegen-über dem Privatkläger 2 (Dossier 3) wird eingestellt.
2.
Der Beschuldigte ist schuldig – des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB, – der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB – des Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
3. (…)
4. (…)
5.
Es wird keine Landesverweisung angeordnet.
6.
Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 1, B._____, Schadenersatz von Fr. 400.– zzgl. 5% Zins seit 18. Oktober 2021 zu bezahlen.
7.
Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 2, C._____, in der Höhe von Fr. 200.– zzgl. 5% Zins seit dem 18. Oktober 2021 anerkannt hat.
8.
Auf die Schadenersatzforderung der weiteren Verfahrensbeteiligten, Gemeinde D._____, wird nicht eingetreten.
9.
Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 2'100.– ; die weiteren Auslagen betragen:
Fr. 2'100.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung
Kosten forensisch-psychiatrisches Gutachten Dr. med. Fr. 9'870.–
Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 10'000.– MwSt)
Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. (Mitteilungen)
12. (Rechtsmittel)"
2.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil sowie an die Privatklägerschaft und die weitere Verfahrensbeteiligte mit separatem Auszug.
Dispositiv
1.
Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 40 Tagen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. März 2022 sowie mit einer Busse von Fr. 1'700.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. Oktober 2022.
2.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
3.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Tagen.
4.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MWSt; Fr. 1'323.70 bereits entschädigt)
5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen
Verteidigung werden zu 4/5 einstweilen und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
6.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– den Beschuldigten (übergeben) – die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
– den Beschuldigten – die Staatsanwaltschaft See/Oberland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
– die Vorinstanz – den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste – das Migrationsamt des Kantons Zürich – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A
7.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 26. März 2026
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Fuchs MLaw A. Jacomet