Mehrfache Drohung etc. im Zustand der Schuldunfähigkeit
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB250491-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer
Urteil vom 11. März 2026
in Sachen
Antragsgegner und Berufungskläger
bisher amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X1._____ ab 10.12.2025 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X2._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Antragstellerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Drohung etc. im Zustand der Schuldunfähigkeit
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2024 (DG240009)
Antrag:
Der Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2024 (Urk. D1/15) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 96 S. 135 f.)
Es wird beschlossen:
1. Auf den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person in Bezug auf die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Dossier 2) wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Sodann wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ die Tatbestände der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2); – der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2) sowie – der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 3)
in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat und deshalb nicht strafbar ist.
2. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
3. Der Privatkläger 1 wird mit seinem Begehren um Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Der Privatkläger 5 wird mit seinem Begehren um Genugtuung in Höhe von Fr. 10'000.– nebst Zins zu 5% seit 27. Oktober 2023 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 16. Mai 2024 beschlagnahmte Baseballschläger aus Holz mit der Aufschrift "Bennett" (Asservaten-Nr. A017'943'010) wird definitiv eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, zur Vernichtung respektive gutscheinenden Verwendung überlassen.
6. Vom Rückzug des Antrags auf Erstellung eines DNA-Profils wird Vormerk genommen.
7. Das Begehren des Beschuldigten um Genugtuung für die erstandene Haft wird abgewiesen.
8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 38'065.27 (inklusive Barauslagen, Spesen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 314.85 Auslagen Gutachten Fr. 13'252.00 Gutachten PUK Zürich Fr. 1'500.00 Auslagen Gericht III. StrKr Fr. 45.30 Zeugenentschädigung B._____ Fr. 38'065.27 Entschädigung amtl. Verteidigung Fr. 59'777.42 Total
10. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens sowie des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Be- schuldigten, dem Kanton diese Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Antragsgegners: (Urk. 171 S. 1 f.)
1. Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
2. Es seien Dossier 1 betreffend mehrfache Drohung gegenüber C._____ sowie Dossier 2 zum Nachteil von D._____ und E._____ einzustellen.
3. Es sei festzustellen, dass der Antragsgegner den Tatbestand der versuchten Drohung nicht begangen hat.
4. Es sei festzustellen, dass der Antragsgegner den Tatbestand der Beschimpfung im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen hat.
5. Auf die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 ff. StGB sei zu verzichten.
6. Eventualiter sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen.
7. Der Antragsgegner sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
8. Auf die Zivilansprüche sei nicht einzutreten resp. seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.
9. Der Antragsgegner sei für die erstandene Haft angemessen zu entschädigen.
10. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss zu verteilen, diejenigen für das obergerichtliche Verfahren, einschliesslich der Kosten für die amtliche Vertei- digung (inkl. MWST) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 172 S. 2)
1. Es sei der Antrag des Berufungsklägers auf Einstellung des Verfahrens betreffend die Geschädigten und Privatkläger C._____, E._____ und D._____ gutzuheissen und das Verfahren betreffend die entsprechenden Sachverhalte (Dossier 1, Sachverhalt 1; Dossier 2, Sachverhalt 1 in Bezug auf den Geschädigten E._____ sowie Sachverhalt 2, Dossier 2 in Bezug auf den Privatkläger D._____) einzustellen.
2. Es sei der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen und festzustellen, dass der Antragsgegner die Tatbestände
• der Gewalt und Drohung im Sinne von Art. 285 StGB (Dossier 1, Sachverhalt 2)
• der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2, Sachverhalt 1 in Bezug auf den Privatkläger F._____) sowie
• der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 3)
in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat.
3. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen.
4. Es seien die weiteren Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils zu bestätigen.
5. Es seien die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Erwägungen
I. Prozessgeschichte
1.
Mit eingangs im Dispositiv wiedergegebenem, schriftlich eröffnetem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2024 wurde festgestellt, dass der Antragsgegner die Tatbestände der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2), der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat. Es wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 und 5 wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Sodann entschied die Vorinstanz über den beschlagnahmten Baseballschläger. Schliesslich wurde das Genugtuungsbegehren des Antragsgegners für die erstandene Haft abgewiesen sowie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 64; Urk. 96 S. 135 f.).
2.
Nach der Urteilsfällung wurde gleichentags beschlossen, dass die Sicherheitshaft des Antragsgegners einstweilen fortdauere bis zum Antritt der stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB, längstens jedoch bis zum 2. März 2025 (Urk. 65), wobei die Sicherheitshaft in der Folge mehrfach verlängert wurde (vgl. Urk. 81; Urk. 86; Urk. 91).
3.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 meldete der Antragsgegner rechtzeitig Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 68) und reichte mit Eingabe vom 25. Oktober 2025 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 93; Urk. 94/1; Urk. 102).
4.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 ersuchte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung um Hospitalisation des Antragsgegners gemäss § 110 JVV, was mittels Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2025 gleichentags bewilligt wurde (Urk. 104).
5.
Mit Präsidialverfügung vom 30. Oktober 2025 wurde die Berufungserklärung den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt sowie Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Antragsgegners beantragt werde (Urk. 107). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 112). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
6.
Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2025 wurde der amtlichen Verteidigung und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um sich zur Frage der erneuten Anordnung bzw. Fortsetzung der Sicherheitshaft zu äussern, welche von der Vorinstanz mit Beschluss vom 29. August 2025 bis zum 4. Dezember 2025 befristet worden war (Urk. 109; vgl. Urk. 91). Nachdem sowohl die amtliche Verteidigung als auch die Staatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet hatten (Urk. 110/3; Urk. 113), wurde mit Präsidialverfügung vom 11. November 2025 der vorzeitige Massnahmenvollzug aufgehoben und der Antragsgegner in Sicherheitshaft versetzt (Urk. 115).
7.
Am 6. November 2025 wurde festgestellt, dass gemäss Auszug aus dem Gemeinderegistersystem der Privatkläger 4 (F._____) am tt.mm.2025 verstorben
8.
Mit Eingabe vom 12. November 2025 reichte die G._____ Rechtsschutzversicherung namens und im Auftrag des Privatklägers 1 eine Berufungsantwort mit Antrag auf Nichteintreten ein (Urk. 117). Nachdem festgestellt wurde, dass Rechtsanwältin H._____, welche die Eingabe für die G._____ Rechtsschutzversicherung unterzeichnet hatte, nicht im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist (Urk. 121), wurde der G._____ Rechtsschutzversicherung mit Präsidialverfügung vom 3. Dezember 2025 Frist angesetzt, um zur Frage Stellung zu nehmen, ob Rechtsanwältin H._____ zur Tätigkeit im Monopolbereich berechtigt war unter Hinweis, dass im Säumnisfall davon ausgegangen werde, dass Rechtsanwältin
H._____ über keine entsprechende Berechtigung verfügte (Urk. 122). Die G._____ Rechtsschutzversicherung liess sich innert Frist nicht vernehmen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass Rechtsanwältin H._____ über keine Berechtigung zur Tätigkeit im Monopolbereich verfügte, weshalb ihre namens und im Auftrag des Privatklägers 1 eingereichte Berufungsantwort unwirksam und damit nicht zu beachten ist.
9.
Mit Eingabe vom 11. November 2025 ersuchte der Antragsgegner um Hafturlaub vom 17. bis 24. Dezember 2025 (Urk. 118). Das Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 18. November 2025 abgewiesen (Urk. 119).
10.
Nach Eingang des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 10. Dezember 2025 (Urk. 127) wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2025 Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwältin MLaw X2._____ als neue amtliche Verteidigerin des Antragsgegners bestellt (Urk. 128).
11.
Am 29. Januar 2026 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. März 2026 vorgeladen (Urk. 149).
12.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 reichte der Antragsgegner die von den züge der Strafanträge sowie Desinteresseerklärungen ein, verbunden mit dem Antrag, das Verfahren betreffend diese Dossiers einzustellen (Urk. 150; Urk. 151).
13.
Unter dem Datum vom 13. Februar 2026 wurde schliesslich eine Kopie des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Juni 2023 (GB230006) beigezogen (betrifft eine Vorstrafe des Antragsgegners) und den Parteien zur Kenntnis zugestellt (Urk. 161 - Urk. 163/1-2).
14.
Zur Berufungsverhandlung vom 11. März 2026 erschienen der – aus der Sicherheitshaft zugeführte – Antragsgegner in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin sowie die Stv. LSTAin lic. iur. I._____ für die Antragstellerin (Prot. II S. 11). Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurde das Berufungsurteil den erschienenen Parteien mündlich eröffnet sowie erläutert und der Antragsgegner per sofort aus der Sicherheitshaft auf freien Fuss entlassen (Prot. II S. 37 ff.; Urk. 173; Urk. 175 ff.).
II. Prozessuales
1.
Umfang der Berufung
1.1
Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig.
1.2
Der Antragsgegner ficht in seiner Berufungserklärung vom 25. Oktober 2025 das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und verlangt einen Freispruch von allen Vorwürfen (Urk. 102). Diese Anträge präzisiert er mit seiner Berufungsbegründung dahingehend, dass die Dossiers 1 und 2 hinsichtlich der Privatkläger 2, 3 und 5 einzustellen seien und festzustellen sei, dass der Antragsgegner die übrigen Tatbestände nicht resp. den Tatbestand der Beschimpfung im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe (Urk. 171 S. 1). Entsprechend beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils und einen Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2) sowie der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2), welche er gemäss vorinstanzlichem Urteil im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat, soweit er nicht die Einstellung der Verfahren beantragt (s. auch vorne, Erw. I.12.). Daneben und aufgrund der verlangten Aufhebung der Dispositivziffer 1 ficht der Antragsgegner auch die mit den vorinstanzlichen Schuldsprüchen untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des vorinstanzlichen Urteils an. Konkret beantragt er die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 2 (Anordnung einer stationären Massnahme), 3 und 4 (Genugtuungsbegehren der Pri- vatkläger 1 und 5), 7 (Abweisung Genugtuungsbegehren des Antragsgegners für die erstandene Haft) und 10 (Kostenauflage).
1.3
Unangefochten blieben dagegen die Einziehung des beschlagnahmten Baseballschlägers (Dispositivziffer 5), die Vormerknahme vom Rückzug des Antrags auf Erstellung eines DNA-Profils (Dispositivziffer 6), der Entscheid über die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers (Dispositivziffer 8) und die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9). Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2024 in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
1.4
Der Vollständigkeit halber ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz, der Staatsanwaltschaft folgend, auf den Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person in Bezug auf die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG (Dossier 2) nicht eingetreten ist (Urk. 96 Erw. II.2.). Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft, da von keiner Partei hiergegen Berufung angehoben wurde. Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2024 auch hinsichtlich dieses Nichteintretens in Rechtskraft erwachsen ist.
1.5
In den angefochtenen Punkten (s. vorne, Erw. II.1.2.) ist das vorinstanzliche Urteil – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO – einer umfassenden Prüfung zu unterziehen (Art. 404 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
1.6
Dabei ist zu beachten, dass das Verschlechterungsverbot gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Einschränkung erfährt, wenn es um die Frage geht, ob im Rechtsmittelverfahren eine durch die Vorinstanz als indiziert erachtete Massnahme durch eine andere Massnahme, die stärker in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift, ersetzt werden kann. Das Bundesgericht hat insbesondere entschieden, dass die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre therapeutische Massnahme im Rechtsmittelverfahren nicht gegen das Verbot der reformatio in peius verstösst und demnach zulässig ist (BGE 144 IV 113 E. 4.3;
Urteil des Bundesgerichts 6B_805/2018 vom 6. Juni 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 148 IV 89 E. 4.3). Dies wird damit begründet, dass eine solche Umwandlung im objektiven Interesse des Betroffenen liege, mit seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden. Zugleich könne damit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gewährleistet werden (BGE 144 IV 113 E. 4.3 mit Hinweisen). Für das vorliegende Verfahren folgt aus dieser Rechtsprechung, dass das Berufungsgericht nicht an die im vorinstanzlichen Urteil angeordnete stationäre Massnahme gebunden ist, sondern im Grunde frei prüfen kann, welche therapeutische Massnahme über welchen Zeitraum hinweg geeignet und erforderlich ist, um beim Antragsgegner gegebenenfalls eine Verbesserung der Legalprognose herbeizuführen.
2.
Strafantrag
2.1
Bei den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen der mehrfachen (versuchten) Drohung sowie der Beschimpfung handelt es sich um Antragsdelikte.
2.2
Der Privatkläger 1 (J._____) stellte rechtzeitig und gültig Strafantrag gegen den Antragsteller wegen Beschimpfung, womit diese Prozessvoraussetzung erfüllt
5.
April 2025 (Privatkläger 2), am 12. September 2025 (Privatkläger 3) respektive am 22. Juli 2025 (Privatkläger 5) sämtliche gegen den Antragsgegner gestellten Strafanträge zurück und erklärten, keine Bestrafung desselben zu wünschen (Urk. 151).
2.3.1
Ein Strafantrag kann zurückgezogen werden, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Die Rückzüge der Strafanträge durch die Privatkläger 2, 3 und 5 erfolgten vorliegend vor der Berufungsverhandlung und somit rechtzeitig.
2.3.2
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Antragsgegner hinsichtlich der genannten Privatkläger den Tatbestand der mehrfachen (versuchten) Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (in teilweiser Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB) in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat, und nicht – wie von der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Privatklägers 5 beantragt (Urk. 26) – den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urk. 96 S. 135 Dispositivziffer 1).
2.3.3
Nachdem die Staatsanwaltschaft einzig die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt und keine Berufung bzw. Anschlussberufung erhob (Urk. 112), kann sie im Berufungsverfahren keine eigenständigen Anträge stellen. Insofern sie anlässlich der Berufungsverhandlung also die Feststellung beantragte, dass der Antragsgegner im Dossier 1, Sachverhalt 2 den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen habe (Urk. 172 S. 2 ff.), was eine im Vergleich zum vorinstanzlichen Urteil strengere rechtliche Würdigung darstellt, ist dies aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots als unzulässig anzusehen und entsprechend nicht zu berücksichtigen. Im vorliegenden Berufungsverfahren wäre aufgrund des Verschlechterungsverbots vielmehr einzig eine Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils denkbar, wofür es aber eines Strafantrags des Privatklägers 5 bedurft hätte. Diesen Strafantrag zog der Privatkläger 5 jedoch wie erwähnt zurück.
2.3.4
Die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB stellt wie erwogen ein Antragsdelikt dar. Nachdem die Privatkläger 2, 3 und 5 ihre Strafanträge gültig zurückzogen (Urk. 151), ist das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 1 (betrifft den Privatkläger 5 C._____) und betreffend Dossier 2, Tatvorwurf 2 hinsichtlich des Privatklägers 2 (D._____) sowie der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 1 (betrifft wiederum den Privatkläger 5 C._____) und betreffend Dossier 2, Tatvorwurf 1 hinsichtlich des Privatklägers 3 (E._____) folgerichtig einzustellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO).
III. Sachverhalt, rechtliche Würdigung und Schuldfähigkeit
1.
Vorbemerkungen
1.1
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich, dass das Gericht die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen hat. Dabei ist es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3;6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2; je mit weiteren Hinweisen). Folglich wird sich auch die hiesige Berufungsinstanz auf die ihrer Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vorbringen der Parteien beschränken.
1.2
Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden wird im vorliegenden Urteil in Bezug auf die tatsächliche Würdigung ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.
Anklagesachverhalt und Standpunkt des Antragsgegners
2.1
Nachdem das Verfahren hinsichtlich der Vorwürfe betreffend die Privatkläger 2, 3 und 5 einzustellen ist (s. vorne, Erw. II.2.), bilden lediglich die Anklagevorwürfe der versuchten Drohung betreffend den †Privatkläger 4 (F._____; Dossier 2, Tatvorwurf 1) sowie der Beschimpfung betreffend den Privatkläger 1 (J._____; Dossier 3) noch Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2.2
Hinsichtlich der dem Antragsgegner diesbezüglich gemachten Vorwürfe kann auf die Zusammenfassung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 96 S. 10 f. Erw. III.1.2 f.).
2.3
Der Antragsgegner bestreitet diese Anklagevorwürfe im Wesentlichen bzw.
S. 24 ff.; Prot. II S. 31 f.; vgl. auch Urk. 171 S. 7 ff.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt.
3.
Beweismittel / Beweisregeln
Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Sachverhaltserstellung sowie die verwertbaren Beweismittel zutreffend angegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 96 S. 13 ff. Erw. III.3., S. 36 Erw. III.4.2.1.1 und S. 53 f. Erw. III.4.3.1; Art. 82 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus hat die Vorinstanz die Aussagen der einvernommenen Personen ausführlich und korrekt wiedergegeben, worauf ebenfalls zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 96 S. 37 ff. Erw. III.4.2.2 und S. 54 ff. Erw. III.4.3.2).
4.
Würdigung
4.1
Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2, Teilsachverhalt 1 (Urk. D1/15 S. 3 f.)
4.1.1
Hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts kann vorab auf die einlässlichen, zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 46 ff. Erw. III.4.2.4 und Erw. III.4.2.5). Die nachfolgenden Erwägungen stellen eine Ergänzung bzw. Wiederholung der zentralen Elemente der Beweiswürdigung dar.
4.1.2
Die Vorinstanz erwog zunächst zurecht, dass sich unbestrittenermassen am Abend des 26. November 2023 gegen 21.30 Uhr an der K._____-strasse … in L._____ eine Auseinandersetzung zwischen dem Antragsgegner und den Privatklägern 3 und 4 ereignete und es in diesem Zusammenhang zu einem weiteren Zwischenfall zwischen dem Antragsgegner und dem Privatkläger 2 kam, welcher indessen zufolge Rückzugs des Strafantrags im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu beurteilen ist. Nach Würdigung der gesamten Beweislage ergibt sich nachstehender Geschehensablauf:
4.1.3
Es steht fest, dass sich die Privatkläger 3 und 4 um circa 21.30 Uhr im Aufenthaltsraum an der K._____-strasse … aufhielten und mittels Tablet fernsahen. Nach den Angaben des Antragsgegners sei die Eingangstüre verschlossen gewesen, sodass er gemeinsam mit seiner Begleitung – dem Zeugen M._____ – nicht ins Gebäude gelangen konnte. Er habe deshalb an die Scheibe des Aufenthaltsraums geklopft, um von den Privatklägern 3 und 4 eingelassen zu werden (Urk. D2/4/1 F/A 29; Urk. 56 S. 25). Nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die Schilderung des Privatklägers 3, wonach der Antragsgegner lautstark gepoltert habe (Urk. D2/5/2 F/A 29), auf das (möglicherweise nachdrückliche) Bemerkbarmachen des Antragsgegners von aussen bezieht.
4.1.4
Die Aussagen des Privatklägers 3 zu den ihn betreffenden Ereignissen vom 26. November 2023 erweisen sich in beiden Befragungen als übereinstimmend. Seine Darstellung des Geschehens erfolgte detailliert, plausibel und nachvollziehbar. Übertreibungen lassen sich nicht feststellen. Insgesamt präsentiert sich sein Aussageverhalten als glaubhaft, was insbesondere auch vom Antragsgegner nicht substantiiert angezweifelt wurde. Auf diese Aussagen kann folglich grundsätzlich abgestellt werden.
4.1.5
Nachdem niemand dem Antragsgegner und dem Zeugen M._____ Einlass gewährte, kontaktierte der Antragsgegner bzw. sein Begleiter telefonisch den Privatkläger 2 (Urk. D2/5/5 F/A 17; Urk. D2/6 F/A 16). Dieser begab sich daraufhin zur Eingangstüre hinunter, öffnete sie und zog sich auf Anraten des Zeugen M._____ wieder in sein Zimmer zurück (Urk. D2/5/5 F/A 20; Urk. D2/6 F/A 24). Der Antragsgegner nahm bei der Eingangstüre einen Holzkeil an sich und stieg in
4.1.6
Übereinstimmend führten der Privatkläger 2, der Antragsgegner sowie der Zeuge M._____ aus, dass der Antragsgegner mit diesem Holzkeil gegen die Zim- mertüre des Privatklägers 2 schlug (Urk. D2/4/1 F/A 50; Urk. D2/5/5 F/A 20;
4.1.7
Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen M._____ lassen sich keine Anhaltspunkte erkennen, welche Zweifel begründen würden. Hervorzuheben ist, dass der Zeuge M._____ sowohl zum Privatkläger 2 als auch zum Antragsgegner seit mehreren Jahren in einem Bekanntschaftsverhältnis steht, weshalb sich kein Motiv ausmachen lässt, weshalb er eine der Parteien belasten sollte. Zusammenfassend sind die Aussagen des Zeugen M._____ als glaubhaft einzustufen, sodass darauf abgestellt werden kann.
4.1.8
Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers 2 kann festgehalten werden, dass seine Darstellungen in beiden Einvernahmen im Wesentlichen konsistent waren. Die Schilderung des Vorgefallenen erfolgte detailreich und logisch kohärent. Andererseits gab der Privatkläger 2 während der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu, ein "geschädigtes Gehirn" zu haben und deshalb alles zu vergessen (Urk. D2/5/6 F/A 33). Seine Aussagen sind daher mit gewisser Zurückhaltung zu bewerten, erweisen sich aber nicht grundsätzlich als unglaubhaft. Dies wurde auch von keiner Seite geltend gemacht. Überdies sind im Aussageverhalten des Privatklägers 2 keine Aggravierungstendenzen oder sonstige Lügensignale erkennbar. Grundsätzlich kann somit auch auf die Aussagen des Privatklägers 2 abgestellt werden.
4.1.9
Gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen M._____ und des Privatklägers 2 ist entsprechend weiter erstellt, dass es unmittelbar nach den Schlägen gegen die Zimmertüre durch den Antragsgegner zur gegen den Privatkläger 2 ausgesprochenen Drohung gemäss vorliegend nicht zu beurteilendem Teilsachverhalt 2 im Dossier 2 kam. Dass sich dies entgegen dem Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 17. Mai 2024 (vgl. Urk. D1/15 S. 3 f.) zeitlich vor dem noch zur Beurteilung verbleibenden Teilsachverhalt 1 im Dossier 2 abspielte, ist entgegen der Verteidigung (Urk. 171 S. 8 f.) nicht entscheidend und steht der Sachverhaltserstellung nicht entgegen, zumal sich die Abläufe gegenseitig nicht bedingen.
4.1.10
Sodann erwog die Vorinstanz gestützt auf die vorliegenden Aussagen korrekt, dass sich der Antragsgegner nach dem Vorfall vor der Zimmertüre des Privatklägers 2 zusammen mit dem Zeugen M._____ wieder nach unten begab (Urk. D2/4/1 F/A 29). Letzterer verliess anschliessend die Örtlichkeit, da seine gesundheitlich angeschlagene Ehefrau draussen im Fahrzeug auf ihn wartete (Urk. D2/4/1 F/A 29; Urk. D2/6 F/A 16). Wie der Antragsgegner selbst darlegte, betrat er sodann den Aufenthaltsraum (Urk. D2/4/1 F/A 29). Zu diesem Zeitpunkt befanden sich dort die Privatkläger 3 und 4, welche auf einem Tablet eine Fern-
4.1.11
Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des †Privatklägers 4 ist festzuhalten, dass dieser bei der polizeilichen Befragung konsistente und logisch nachvollziehbare, in sich stimmige Angaben machte. Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schien er sich gedanklich zu verirren und verschiedene Vorkommnisse zu vermischen (vgl. insb. Urk. D2/5/4 F/A 26). Auf gezielte Nachfragen lieferte er jedoch anschliessend klare und stringente Antworten. Diese decken sich im Kern mit den Aussagen in der polizeilichen Einvernahme. Insgesamt kann somit nicht von einem grob widersprüchlichen Aussageverhalten des †Privatklägers 4 gesprochen werden. Im Weiteren sind keine Lügensignale oder dergleichen feststellbar. Die Aussagen des †Privatklägers 4 zu den hier relevanten Vorkommnissen sind nach dem Dargelegten zwar mit gewisser Vorsicht zu würdigen, erweisen sich aber nicht grundsätzlich als unglaubhaft. Solches wird auch nirgends geltend gemacht.
4.1.12
Gemäss übereinstimmenden Aussagen der vorgenannten Privatkläger habe der Antragsgegner zunächst auf den †Privatkläger 4 gezeigt und zu diesem gesagt, dass er ihn erschiessen werde. Anschliessend habe er auf den Privatkläger 3 gezeigt und zu diesem gesagt, dass er ihn erschiessen werde (Urk. D2/5/1
4.1.13
Das Aussageverhalten des Antragsgegners zu diesem Sachverhaltselement präsentiert sich inkonsistent: Zunächst gab der Antragsgegner an, nicht gesagt zu haben, er werde die beiden Privatkläger erschiessen (Urk. D2/4/1 F/A 29), lieferte auf Nachfrage jedoch sogleich eine Begründung, weshalb er dem Privatkläger 3 gedroht habe, ihn zu erschiessen (Urk. D2/4/1 F/A 32). Später wich er einer Antwort auf die Frage, ob er gegenüber den Privatklägern 3 und 4 gedroht habe, diese zu erschiessen, aus (Urk. D1/2/3 F/A 39 f.). Er räumte aber ein, gegenüber dem Privatkläger 3 geäussert zu haben, dass er eine Pistole habe (Urk. D1/2/3 F/A 52). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte er zunächst, dem Privatkläger 4 damit gedroht zu haben, ihn zu erschiessen, da dieser pädophil sei (Prot. II S. 31), um die Aussage hernach zurückzunehmen und präzisierend anzugeben, dass er ihm nur gesagt habe, dass er ihn am liebsten erschiessen würde (Prot. II S. 32).
4.1.14
Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Antragsgegners ist zunächst hervorzuheben, dass dieser namentlich bei der polizeilichen Einvernahme vom 27. November 2023 verbal ausser sich respektive emotional labil war (Urk. D2/2 S. 3; Urk. D2/4/1 insb. F/A 43 f.) und mehrmals durch verbale Ausfälligkeiten auffiel (u.a. Urk. D2/4/1 F/A 1: Er werde den Onkel des Privatklägers 2 suchen und erledigen; Urk. D2/4/1 F/A 3: Der einvernehmende Polizeibeamte sei ein Pädophiler; Urk. D2/4/1 F/A 5: Wenn er N._____ [Bundesrat] sehe, werde er diesen umlassen; Urk. D2/4/1 F/A 6: Wirft dem einvernehmenden Polizeibeamten vor, er wolle ihn "ficken"; vgl. auch Urk. D1/2/3 F/A 41, F/A 43 und F/A 50: Bezeichnet den Privatkläger 2 als "Vörigen", "Hund", "Sauhund" und "hinterfutzige Person"). Damit erscheint das Aussageverhalten des Antragsgegners zumindest teilweise von Emotionen getrieben und unreflektiert. Weiter fällt auf, dass der Antragsgegner in den Befragungen immer wieder ausweichende Antworten gab und die ihm gestellten Fragen nicht konkret beantwortete (vgl. z.B. Urk. D1/2/3 F/A 39 ff.; Urk. D2/4/2 F/A 5, F/A 9 und F/A 14; Urk. 56 S. 25). In anderen Fällen antwortete der Antragsgegner mit absoluten Aussagen (z.B. Urk. D2/4/1 F/A 39: "Ein Pädophiler kann keine Angst haben"; Urk. D2/4/1 F/A 51: "Er kann keine Angst haben. Er ist ein Mafiaboss und ein Killer."), was eine eingehende Auseinandersetzung mit der eigentlichen Frage vermissen lässt. Sodann fällt auf, dass der Antragsgegner kaum eine kritische Selbstreflexion an den Tag legt, sondern die Schuld vielmehr bei den anderen sucht (u.a. Urk. D1/2/3 F/A 39 f.: Bezüglich des Vorfalls mit den Privatklägern 3 und 4 beschuldigt er den Privatkläger 5, denn dieser habe den "Pädophilen" ein Zimmer gegeben; Urk. 56 S. 25: Die Privatkläger 3 und 4 seien auf ihn losgekommen und hätten ihm Sachen gestohlen). Ohnehin würden die Privatkläger 2, 3 und 4 lügen (Urk. D1/2/3 F/A 44).
4.1.15
Wie die Vorinstanz korrekt erwog, zeichnet das vorstehend widergegebene Aussageverhalten des Antragsgegners das Bild eines sprunghaften, wenig konsistenten Aussageverhaltens. Die Aussagen fügen sich nicht zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen. Ebenso sind die pauschalen Schuldzuweisungen an andere der Glaubhaftigkeit tendenziell abträglich. Damit sprechen verschiedene Elemente gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Antragsgegners. Diese müssen deshalb als nur bedingt glaubhaft qualifiziert werden und sind mit entsprechender Vorsicht zu würdigen.
4.1.16
Dem Antragsgegner gelingt daher nicht, mit seinen Aussagen unüberwindliche Zweifel an der glaubhaften Darstellung der Privatkläger 3 und 4 hervorzurufen. Folglich ist als erwiesen zu erachten, dass der Antragsgegner zunächst auf den †Privatkläger 4 zeigte, diesem sagte, er werde ihn erschiessen und dasselbe anschliessend an den Privatkläger 3 gerichtet wiederholte.
4.1.17
Die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner sodann vor, dieser habe daraufhin zu den Privatklägern 3 und 4 gesagt, er gehe jetzt nach oben, hole eine Waffe und werde sie beide erschiessen. Der Privatkläger 3 gab an, dass sich dies so zugetragen habe (Urk. D2/5/1 F/A 9 und F/A 11). Den Aussagen des †Privatklägers 4 lässt sich zwar entnehmen, dass der Antragsgegner nie gesagt habe, er gehe jetzt die Waffe holen und erschiesse dann beide (Urk. D2/5/3 F/A 12; Urk. D2/5/4 F/A 38 und F/A 42). Jedoch räumte der Antragsgegner bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. Mai 2024 selbst ein, dass er mit einer Waffe gedroht habe: "Aber gedroht habe ich, dass ich ins Zimmer gehe und die Pistole hole" (Urk. D1/2/3 F/A 52). Daher ist als erwiesen anzusehen, dass der Antragsgegner zu den anwesenden Privatklägern 3 und 4 sagte, er gehe ins Zimmer und hole eine Pistole. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Aussage des Privatklägers 3 als glaubhaft, wonach der Antragsgegner ebenfalls gesagt habe, er werde die beiden Privatkläger 3 und 4 erschiessen. Somit ist auch dieses Sachverhaltselement als erwiesen zu erachten.
4.1.18
Die Vorinstanz erwog sodann korrekt, dass offengelassen werden könne, ob der Antragsgegner während seiner Äusserungen gegenüber dem Privatkläger 3 und dem †Privatkläger 4 mit den Fingern eine Schusswaffe imitierte, da dies dem Antragsgegner von der Antragstellerin nicht vorgeworfen wird (Urk. D1/15 S. 3 f.; Urk. 96 S. 52 Erw. III.4.2.5.4).
4.1.19
Nach dem Vorfall im Aufenthaltsraum dürfte der Antragsgegner tatsächlich kehrte er nicht mehr in den Aufenthaltsraum zurück. Der Privatkläger 3 holte derweil in seinem Zimmer sein Mobiltelefon und alarmierte die Polizei (Urk. D2/5/2
4.1.20
Insgesamt ist damit festzuhalten, dass sich der Teilsachverhalt 1 des Dossiers 2 weitgehend wie im Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 17. Mai 2024 geschildert erstellen lässt.
4.1.21
Die Vorinstanz gelangte indessen zur Auffassung, dass nicht ernsthaft davon ausgegangen werden könne, dass der †Privatkläger 4 (sowie der Privatkläger 3, der indessen seinen Strafantrag zurückgezogen hat, weshalb der ihn betreffende Vorwurf nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet) durch das Verhalten des Antragsgegners effektiv in Schrecken oder Angst versetzt wurde (Urk. 96 S. 79 f. Erw. IV.3.2.1.4). Entsprechend stellte die Vorinstanz in ihrem Urteil lediglich fest, dass der Antragsgegner hinsichtlich des Vorwurfs gemäss Dossier 2, Teilsachverhalt 1, den Tatbestand der (mehrfachen) versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat (Urk. 96 S. 78 ff. Erw. IV.3.).
4.1.22
Nachdem wie erwogen einzig der Antragsgegner Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anhob, kann aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO vorliegend nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner hinsichtlich Dossier 2, Tatvorwurf 1 betreffend den †Privatkläger 4 eine vollendete Tat begangen hat (LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 12b zu Art. 391).
4.2
Zum Anklagesachverhalt gemäss Dossier 3 (Urk. D1/15 S. 5 f.)
4.2.1
Auch hinsichtlich dieses Vorwurfs kann auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 58 bis S. 61 Erw. III.4.3.4 und Erw. III.4.3.5). Nachfolgend drängt sich folgende Ergänzung bzw. Wiederholung der zentralen Elemente der Beweiswürdigung auf:
4.2.2
Die Vorinstanz erwog korrekt, dass der äussere Rahmen des Vorfalls vom 11. Mai 2023 unbestritten ist: Der Antragsgegner befand sich in der 1. Klasse des Zuges Nr. … von Oerlikon nach Dietlikon, als er ohne gültigen Fahrausweis von der Auskunftsperson O._____ kontrolliert wurde. Aufgrund dieses Fehlverhaltens entwickelte sich eine verbale Auseinandersetzung (Urk. D3/5/1 F/A 8; Urk. D3/5/2 F/A 20; Urk. D3/5/3 F/A 7), auch wenn der Antragsgegner aussagte, er habe mit der Auskunftsperson "geredet" (Urk. D1/2/3 F/A 57). Umstritten ist der genaue Wortlaut der dabei gefallenen Äusserungen. Während der Antragsgegner lediglich angab, mit der Auskunftsperson "geredet" zu haben, schilderten die Auskunftsperson und der Privatkläger 1 spezifische Beleidigungen. Nach Aussage des Privatklägers 1 fielen die Worte: "Du kannst mich nicht aufschreiben du Dumme, fick dich, du dumme Zwetschge, was bist du dann für eine!" (Urk. D3/5/1 F/A 8). Die Auskunftsperson O._____ bestätigte im Kern übereinstimmend, als "dumme Schlampe" und "dumme Zwetschge" bezeichnet worden zu sein, zudem habe der
4.2.3
Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht die hohe Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen des Privatklägers 1 und der Auskunftsperson O._____. Die Auskunftsperson kannte den Antragsgegner vor dem Vorfall nicht (Urk. D3/5/3 F/A 6), weshalb keinerlei Motiv für eine grundlose Falschbelastung ersichtlich ist. Ihre Aussagen sind als glaubhaft zu qualifizieren. Gleiches gilt für den Privatkläger 1, dessen Schilderungen sich nicht nur als schlüssig erweisen, sondern sich auch widerspruchsfrei in das Gesamtbild einfügen. Da auch er den Antragsgegner zuvor nicht kannte (Urk. D3/5/2 F/A 7), bestehen keine Indizien für eine falsche Belastung. Soweit der Antragsgegner einwendet, Ausdrücke wie "dumme Zwetschge" oder "fick dich" entsprächen nicht seinem Jargon, überzeugt dies nicht. Da der Antragsgegner im Verlauf der Strafuntersuchung wiederholt durch diverse Kraftausdrücke auffiel und in einer Einvernahme selbst das Wort "ficken" nutzte (Urk. D2/4/1 F/A 6), ist diese Einlassung als Schutzbehauptung zu werten. Angesichts der Tatsache, dass der Privatkläger 1 und die Auskunftsperson weitere Bemerkungen erwähnten, an welche sie sich indessen nicht mehr erinnern konnten (Urk. D3/5/1 F/A 7; Urk. D3/5/3 F/A 7), fällt die leichte Divergenz in ihren Aussagen nicht ins Gewicht. Es ist daher als erstellt anzusehen, dass der Antragsgegner gegenüber der Auskunftsperson O._____ wie im Antrag festgehalten zumindest äusserte: "Du kannst mich nicht aufschreiben, du Dumme, fick di, du dumme Zwetschge" (Urk. D1/15 S. 5).
4.2.4
Wie die Vorinstanz sodann korrekt erwog, schritt im weiteren Verlauf des Vorfalls der Privatkläger 1 unterstützend ein und forderte den Antragsgegner zur Beruhigung auf (Urk. D3/5/2 F/A 20; Urk. D3/5/3 F/A 7), worauf sich der verbale Angriff gegen ihn richtete. Dass es zu dieser Auseinandersetzung kam, wird grundsätzlich nicht bestritten (Urk. D1/2/3 F/A 61; Urk. D3/4 F/A 8 f.; Urk. 56 S. 27; Prot. II S. 31). Zwar versuchte der Antragsgegner sein Verhalten damit zu rechtfertigen, dass der Privatkläger 1 ihn auf Französisch geduzt, beleidigt und keine Uniform getragen habe (Urk. D3/4 F/A 13 f.; vgl. auch Prot. II S. 31). Diese Erklärungen wirken jedoch konstruiert und widersprüchlich. So gab der Antragsgegner später an, auch eine Uniform hätte an seinem Verhalten nichts geändert (Urk. 56 S. 27). Zudem bestritt der Privatkläger 1 das Duzen und die Beleidigungen glaubhaft (Urk. D3/5/2 F/A 27 ff.). Da sich der Antragsgegner in eine Wut hineingesteigert hatte und abfällige Bemerkungen über den Privatkläger 1 machte – er kenne so Typen aus dem Gefängnis (Urk. D3/4 F/A 7 und F/A 13), "Schnudderi" (Urk. D3/4 F/A 11), "Bananenboot" (Urk. D1/2/3 F/A 64) sowie "Kameltreiber" (Urk. 56 S. 27; Prot. II S. 31) –, erscheinen seine Aussagen emotional überlagert und wenig reflektiert. Ein kohärentes, glaubhaftes Gesamtbild ergibt sich aus seinen Einlassungen nicht, weshalb sie mit Vorsicht zu geniessen sind.
4.2.5
Hingegen schilderte der Privatkläger 1 das Geschehen in beiden Befragungen konstant und detailreich, was ein starkes Indiz für ein reales Erleben darstellt. Da auch er den Antragsgegner zuvor nicht kannte, fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine Belastungstendenz wider besseres Wissen. Dies stützt die Feststellung des inkriminierten Sachverhalts: Der Antragsgegner gab selbst und von Beginn weg zu, den Privatkläger 1 als "Kameltreiber" bezeichnet zu haben (Urk. D1/2/3 F/A 57; Urk. D3/4 F/A 8 und F/A 12; Urk. 56 S. 27; Prot. II S. 31); diese spontane Selbstbelastung ist glaubhaft. Darüber hinaus ist aufgrund der glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 und der Auskunftsperson O._____ erstellt, dass der Antragsgegner zudem äusserte: "Du scheiss Araber, was machst du in diesem Zug, Wichser, du bist sicher kein Schweizer" sowie ihn als "Scheiss Marokkaner" und "Scheiss Kamel" beschimpfte (Urk. D3/5/1 F/A 8; Urk. D3/5/2 F/A 20 und F/A 23 f.; Urk. D3/4 F/A 7). Es ist nicht einzusehen, weshalb die Geschädigten den Aufwand einer internen Meldung (Urk. D3/6/1) hätten betreiben sollen, wenn diese Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprächen. Die Bestreitungen des Antragsgegners vermögen die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen folglich nicht zu erschüttern.
4.2.6
Insgesamt kam die Vorinstanz daher zurecht zum Schluss, dass sich der Sachverhalt gemäss Dossier 3 wie im Antrag auf Anordnung einer Massnahme vom 17. Mai 2024 geschildert erstellen lässt. In diesem Zusammenhang ist in Erinnerung zu rufen, dass die amtliche Verteidigung im gerichtlichen Verfahren keine Einwände gegen diese Darstellung des Tatablaufs vorbrachte (vgl. Urk. 59 S. 20 i.V.m. Prot. I S. 14; Urk. 171 S. 11) und im Berufungsverfahren sogar beantragte, es sei festzustellen, dass der Antragsgegner den Tatbestand der Beschimpfung im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit begangen habe (Urk. 171 S. 1 und S. 11 f.).
5.
Rechtliche Würdigung
5.1
Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich der Tatvorwürfe, welche noch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bilden, ist zutreffend, namentlich handelt es sich bei der vom Antragsgegner in Dossier 2, Teilsachverhalt 1 gegenüber dem †Privatkläger 4 gemachten Äusserung entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 171 S. 9 f.) klarerweise um eine schwere Drohung im Rechtssinne. Davon zu unterscheiden ist, ob die von der Drohung betroffene Person tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde, wobei vorliegend denn auch bloss von einer versuchten Drohung auszugehen ist (s. vorne, Erw. III.4.1.21.). Um Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen auf die entsprechenden, detaillierten und korrekten Erwägungen im angefochtenen Urteil zu verweisen (Urk. 96 S. 78 ff. Erw. IV.3. und S. 88 ff. Erw. IV.5.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
5.2
Wie erwähnt, bleibt es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hinsichtlich Dossier 2, Tatvorwurf 1 betreffend den †Privatkläger 4 bei der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (s. vorne, Erw. III.4.1.22.).
6.
Schuldfähigkeit
Die Vorinstanz hat die Grundlagen für die Feststellung einer Tatbegehung im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit korrekt dargelegt (Urk. 96 S. 90 ff. Erw. V.1.2). Sodann hat sich die Vorinstanz eingehend mit dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. P._____ vom 27. März 2024 (Urk. D1/5/23) auseinandergesetzt, wobei sich das Gutachten in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit im Ergebnis als stichhaltig erweist, weshalb darauf abzustellen ist. Die Vorinstanz kam gestützt darauf mithin zum richtigen Schluss, dass mindestens in den Tatzeiträumen und damit bei allen dem Antragsgegner zur Last gelegten Taten eine schwere psychische Störung sowie eine vollständige Schuldunfähigkeit als erwiesen zu gelten hat und keine Anzeichen für eine selbstverschuldete Schuldunfähigkeit bestehen.
7.
Fazit
In Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist somit festzuhalten, dass der Antragsgegner die Tatbestände der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2, Tatvorwurf 1 betreffend den †Privatkläger 4) sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 3) im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat und nicht strafbar ist.
IV. Verletzung des Beschleunigungsgebots
1.
Das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um eine beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8; 130 IV 54 E. 3.3.1; 124 I 139 E. 2a; je mit Hinweisen). Entscheidend für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist eine Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; 124 I 139 E. 2c). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_51/2013 vom 12. März 2013 E. 2.2). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für Erstere (BGE 130 IV 54 E. 3.3.1; 130 I 269 E. 3.1; je mit Hinweisen).
2.
Zu übernehmen ist die Einschätzung der Verteidigung, wonach das strafprozessuale Beschleunigungsgebot in casu verletzt wurde (vgl. Urk. 171 S. 2 f.). Vorliegend fällt diesbezüglich namentlich ins Gewicht, dass trotz andauernder Inhaftierung des Antragsgegners zwischen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, welche am 26. November 2024 stattfand (vgl. Prot. I S. 10 ff.), und Versand des begründeten Urteils am 2. Oktober 2025 (Urk. 94) knapp 11 Monate vergingen, ohne dass es sich vorliegend um einen besonders komplexen Fall handeln würde. Es ist entsprechend festzustellen, dass im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde, was beim Anspruch des Antragsgegners auf Genugtuung für eine allfällig erlittene Überhaft, worüber nach Abschluss der Massnahme in einem Nachverfahren zu entscheiden sein wird (s. hinten, Erw. V.4.), zu berücksichtigen sein wird.
V. Massnahme
1.
Urteil der Vorinstanz / Standpunkt des Antragsgegners
1.1
Die Vorinstanz gelangte gestützt auf die Erkenntnisse im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. P._____ (Urk. D1/5/23) zur Einschätzung, dass die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB erfüllt seien (Urk. 96 S. 115 ff. Erw. VI.).
1.2
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB und bringt kurz zusammengefasst vor, dass das vorgenannte Gutachten diverse Mängel aufweise. So werde darin weder eine klare Diagnose gestellt noch eine Einzelfallanalyse für die Legalprognose durchgeführt, und es bleibe unklar, in welchem Zusammenhang die psychische Verfassung des Antragsgegners mit den Anlassdelikten stehe, wobei die stationäre Massnahme nicht zuletzt an der Verhältnismässigkeit und der Massnahmenwilligkeit des Antragsgegners scheitere. Zusammengefasst bestehe mithin weder eine schwere psychische Störung noch habe erstellt werden können, dass diese im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr stehe. Schliesslich wäre eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB auch nicht verhältnismässig, weshalb auf deren Anordnung zu verzichten sei (Urk. 171 S. 12 ff.; Prot. II S. 22, S. 31 und S. 35 f.). Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die Bestätigung der angeordneten stationären Massnahme (Urk. 112; Urk. 172).
2.
Rechtliche Grundlagen
2.1
Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB im Wesentlichen zutreffend dargelegt (Urk. 96 S. 115 f. Erw. VI.2.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann daher einleitend verwiesen werden. Ergänzend ist folgendes festzuhalten:
2.2
Die stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhält- nismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, beim Betroffenen die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.3;6B_387/2023 vom vom 10. März 2023 E. 1.2.4; je mit Hinweisen).
2.3
Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahme als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB; BGE 145 IV 65 E. 2.6.1; vgl. auch BGE 135 IV 139 E. 2.4). Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Betroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, ab. Dabei darf dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entzogen werden, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3; 145 IV 65 E. 2.3.3; 142 IV 105 E. 5.4; 141 IV 236 E. 3.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_387/2023 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 1.2.4;6B_1516/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Geht der Sachverständige aufgrund des Krankheitsbilds und der weiteren Umstände davon aus, der Zweck der Massnahme werde bei positivem Verlauf voraussichtlich deutlich vor Ablauf der fünfjährigen Höchstdauer erreicht, darf die Massnahme nicht ohne weitere Begründung für die gesetzliche Höchstdauer von fünf Jahren angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_218/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.3.3;6B_1143/2018 vom 22. März 2019 E. 2.5.2;6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3). Mit der Anordnung einer kürzeren Massnahmendauer wird indes nicht die Massnahme als solche verkürzt, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, d.h. die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_218/2022 vom 6. Februar 2023 E. 1.3.3;6B_636/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.2.3).
2.4
Eine stationäre Massnahme sollte entsprechend – auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht – nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3;6B_1172/2020 vom 21. Dezember nuar 2012 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeits- bzw. Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
3.
Würdigung
3.1
Massnahmenbedürftigkeit
3.1.1
Schwere psychische Störung
3.1.1.1
In seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 27. März 2024 hielt Dr. med. P._____ fest, dass beim Antragsgegner als Hauptdiagnose ein paranoides Syndrom (ICD-10: F99) unklarer Ätiologie diagnostiziert wurde (Urk. D1/5/23 S. 60 und S. 84). Der Gutachter betont dabei ausdrücklich, dass es sich hierbei um eine deskriptive und nicht um eine ätiologische, also ursächliche Zuordnung handelt (Urk. D1/5/23 S. 66 und S. 84). Dieses Syndrom bestand zum Zeitpunkt der Begutachtung weiterhin (Urk. D1/5/23 S. 86) und ist charakterisiert durch eigenlogisch-paranoide Gedankengänge sowie Beeinträchtigungs- und Bedrohungserleben (Urk. D1/5/23 S. 50 und S. 58).
3.1.1.2
Da die genaue Ursache des paranoiden Syndroms unklar bleibt, werden im Gutachten verschiedene Differentialdiagnosen diskutiert. Dazu gehören eine wahnhafte Störung (ICD-10: F22), eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (ICD-10: F20), eine organische wahnhafte Störung (ICD-10: F06.3) sowie eine organische Persönlichkeits- und Verhaltensstörung aufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns (ICD-10: F07.9) (Urk. D1/5/23 S. 60 und S. 69). Besonders ausführlich wird auch die Möglichkeit einer Demenz (ICD-10: F03), insbesondere einer frontotemporalen Demenz (ICD- 10: G31.0), erörtert (Urk. D1/5/23 S. 60 und S. 70 f.).
3.1.1.3
Neben der paranoiden Symptomatik wurden auch substanzbezogene Diagnosen gestellt. So liegt eine psychische und Verhaltensstörung durch Kokain in Form eines Abhängigkeitssyndroms (ICD-10: F14.2) vor, die seit etwa 20-25 Jahren besteht (Urk. D1/5/23 S. 60, S. 64 f. und S. 84). Zusätzlich wird eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide als schädlicher Gebrauch (ICD- 10: F12.1) diagnostiziert (Urk. D1/5/23 S. 60, S. 65 und S. 84).
3.1.1.4
Aus früheren Arztberichten der PUK Zürich werden weitere psychiatrische Diagnosen aus der Vorgeschichte erwähnt. Dazu gehören das bereits genannte
Kokain-Abhängigkeitssyndrom sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Kokain in Form einer psychotischen Störung (ICD-10: F14.5), die zu einer stationären Behandlung vom 2. Juli bis 18. Juli 2022 geführt hatte (Urk. D1/5/23 S. 37 f., S. 57 und S. 63). Darüber hinaus wurden ein Tabak-Abhängigkeitssyndrom, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) sowie alternativ ein schädlicher Gebrauch durch Cannabis (ICD-10: F11.1) beziehungsweise ein Abhängigkeitssyndrom von Cannabinoiden (ICD-10: F12.2) dokumentiert (Urk. D1/5/23 S. 37 und S. 63).
3.1.1.5
Eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 (F6x.0) wurde explizit ausgeschlossen, da die Verhaltensauffälligkeiten erst seit etwa 11 Jahren bestehen und nicht das für Persönlichkeitsstörungen typische Muster einer tief verwurzelten, lebenslangen Störung zeigen (Urk. D1/5/23 S. 57 und S. 72). Der Gutachter weist abschliessend mehrfach darauf hin, dass die diagnostische Zuordnung noch offen ist und eine umfassende diagnostische Abklärung, einschliesslich Organdiagnostik, MRI-Untersuchung und Laboruntersuchungen, erforderlich wäre (Urk. D1/5/23 S. 58, S. 82 und S. 86 f.).
3.1.1.6
Die Ausführungen des Gutachters zur schweren psychischen Störung des Antragsgegners erweisen sich als nachvollziehbar sowie hinreichend und schlüssig begründet. Entsprechend besteht für das Gericht kein Grund, von den zutreffenden Erwägungen von Dr. med. P._____ abzuweichen. Folgerichtig ist erstellt, dass der Antragsgegner an einer schweren psychischen Störung leidet. Ergänzend ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 96 S. 119 f. Erw. VI.4.2.2) zu verweisen.
3.1.1.7
Entgegen dem Einwand des Antragsgegners ist die gutachterliche Diagnose weder vage noch unklar (Urk. 171 S. 15 ff.). Vielmehr sind die Diagnosen schlüssig, klar und überzeugend, weshalb darauf abgestellt werden kann. Das Erfordernis der schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt.
3.1.2
Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Anlasstaten
3.1.2.1
Vorliegend wurde festgestellt, dass der Antragsgegner die Tatbestände der versuchten Drohung sowie der Beschimpfung erfüllt hat. Wie bereits die Vorinstanz korrekt festhält (Urk. 96 S. 121 Erw. VI.4.2.4), liegen damit Anlasstaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB vor, welche grundsätzlich die Anordnung einer stationären Massnahme rechtfertigen.
3.1.2.2
Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 27. März 2024 lassen sich sodann folgende Feststellungen zum Zusammenhang zwischen den psychischen Störungen und den Anlasstaten treffen:
3.1.2.3
Wie bereits vorstehend dargelegt, wurden beim Antragsgegner als Hauptdiagnosen eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0), ein Abhängigkeitssyndrom bei multiplem Substanzgebrauch (F19.2), ein Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol (F10.2), ein Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide (F12.2) sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain (F14.2) diagnostiziert
3.1.2.4
Für die vorliegend noch zu beurteilende Tat im Dossier 2, die am 26. November 2023 begangen wurde und eine versuchte Drohung gegen den †Privatkläger 4 betraf, stellte Dr. med. P._____ krankheitsbedingt forensisch relevante Beeinträchtigungen der Einsichtsfähigkeit fest, die in Zusammenhang mit dem paranoiden Syndrom standen und zu einer Aufhebung der Schuldfähigkeit führten (Urk. D1/5/23 S. 75 ff. und S. 84 f.). Ebenso stellte der Gutachter auch für die vorliegend noch zu beurteilende Tat im Dossier 3 vom 11. Mai 2023 krankheitsbedingt forensisch relevante Beeinträchtigungen der Einsichtsfähigkeit fest, die in Zusammenhang mit dem paranoiden Syndrom standen und zu einer Aufhebung der Schuldfähigkeit führten (Urk. D1/5/23 S. 77 ff. und S. 84 f.).
3.1.2.5
Zudem wies die Vorinstanz korrekt darauf hin, dass auch mit Blick auf zukünftige mögliche Straftaten das Gutachten deren mögliche Ursache in der paranoiden Symptomatik des Antragsgegners verortet (Urk. D1/5/23 S. 81 f. und 85 f.).
3.1.2.6
Zusammenfassend steht somit entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 171 S. 21) gestützt auf die schlüssigen, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Erwägungen des Gutachtens, welche keinen Grund für eine Abweichung geben, fest, dass die dem Antragsgegner vorgeworfenen Delikte in engem Zusammenhang mit dem unbehandelten paranoiden Syndrom und den Substanzgebrauchsstörungen stehen. Sowohl das paranoide Syndrom als auch die Substanzkonsumstörungen bestehen weiterhin. Damit ist ein hinreichender Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und den Anlasstaten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB gegeben.
3.1.3
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit, wie bereits die Vorinstanz korrekt erwogen hat (Urk. 96 S. 119 ff. Erw. VI.4.2), die Massnahmenbedürftigkeit des Antragsgegners ausgewiesen.
3.2
Massnahmenfähigkeit
3.2.1
Dr. med. P._____ führte im Gutachten hinsichtlich der Behandelbarkeit des Antragsgegners nachvollziehbar aus, dass es für die festgestellte psychische Störung und Abhängigkeit von Suchtstoffen eine Behandlung gebe, durch welche sich die Gefahr neuerlicher Straftaten begegnen lasse. Es sollte eine umfassende diagnostische Abklärung erfolgen, die unter anderem Organdiagnostik, zerebrale Bildgebung und Laboruntersuchungen umfasse. Nach erfolgter diagnostischer Zuordnung sollte eine nach Leitlinien-gestützte Behandlung durchgeführt werden
3.2.2
Diesen überzeugenden Erwägungen des Gutachters kann gefolgt werden. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend die Massnahmenfähigkeit des Antragsgegners verwiesen werden (Urk. 96 S. 122 f. Erw. VI.4.3.2).
3.2.3
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist damit vorliegend auch die Massnahmenfähigkeit des Antragsgegners zu bejahen.
3.3
Massnahmenwilligkeit
3.3.1
Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Antragsgegner aus, dass er mit einer stationären Massnahme nicht einverstanden wäre (Urk. 56 S. 36). Diesen Standpunkt wiederholte er anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 22 und S. 31; vgl. auch Urk. 171 S. 27). Andererseits gab er an, dass er bereit sei, im ambulanten Setting ärztliche bzw. psychiatrische Hilfe in Anspruch zu nehmen, sollte er solche benötigen, und sich in Freiheit hinsichtlich seiner psychischen Probleme in Behandlung zu begeben, sollte das Gericht eine solche Behandlung anordnen (Prot. II S. 22 f. und S. 30).
3.3.2
An die Therapiewilligkeit dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, worauf auch die Vorinstanz zurecht hinweist (Urk. 96 S. 123 Erw. VI.4.4). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird denn auch lediglich eine minimale Motivierbarkeit gefordert (so z.B. Urteil des Bundesgerichts
3.3.3
Eine solche minimale Motivierbarkeit kann aufgrund der Ausführungen im Gutachten vom 27. März 2024 auch hinsichtlich einer stationären Massnahme zumindest nicht von vornherein kategorisch ausgeschlossen werden. So wird im Gutachten ausdrücklich festgehalten, dass der Antragsgegner einer Behandlung zum Zeitpunkt der Begutachtung ablehnend gegenüberstand, wobei sich die Ablehnung am zweiten Untersuchungstag abgeschwächt zeigte (Urk. D1/5/23 S. 86 f.).
3.3.4
Entsprechend ist – trotz seiner kategorischen und absolut gezeigten Ablehnung betreffend eine stationäre Massnahme anlässlich der Gerichtsverhandlungen – nicht ohne weiteres auszuschliessen, dass der Antragsgegner, sofern er sich in einem entsprechenden passenden Setting befindet, eine entsprechende Massnahmenwilligkeit zeigt. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 96 S. 124 Erw. VI.4.4.2), wo zurecht darauf hingewiesen wird, dass sich die ablehnende Haltung bzw. Angst des Antragsgegners primär auf die Institution der "Klinik" zu beziehen scheint.
3.3.5
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass – worauf auch die Vorinstanz hinweist – Dr. med. P._____ anlässlich der Befragung anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausführte, dass eine stationäre Behandlung auch gegen den Willen des Antragsgegners möglich sei (Urk. 57 S. 13).
3.3.6
Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen steht somit fest, dass sich die vom Antragsgegner geäusserte fehlende Motivation nicht primär auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern vielmehr auf die Art bezieht, wie diese durchzuführen ist. Darauf kann es aber nur begrenzt ankommen.
3.3.7
Insgesamt ist damit hinsichtlich einer ambulanten Massnahme die Massnahmenwilligkeit ohne weiteres zu bejahen, wobei auch von einer zumindest minimalen Motivierbarkeit des Antragsgegners für eine therapeutische Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB auszugehen ist.
3.4
Verhältnismässigkeit
3.4.1
Die Vorinstanz hat die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit zutreffend dargelegt (Urk. 96 S. 124 f. Erw. VI.4.5.1), worauf vorab verwiesen werden kann.
3.4.2
Aus Sicht von Dr. med. P._____ ist nur eine stationäre Massnahme geeignet, um der Gefahr erneuter bzw. weiterer Straftaten, insbesondere auch der Ausführungsgefahr hinsichtlich der geäusserten Drohungen, zu begegnen (Urk. D1/5/23 S. 87; auf die vom Gutachter erwähnte Gefahr erneuter bzw. weiterer Straftaten wird noch vertieft eingegangen, s. hinten, Erw. V.3.4.6 ff.). Darüber hinaus führte der Gutachter aus, dass die stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik durchgeführt werden sollte, beispielsweise im Zentrum für Stationäre Forensische Therapie (ZSFT) in Rheinau (Urk. D1/5/23 S.
87). Weiter wird festgehalten, dass den Behandlungserfordernissen bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Aus gutachterlicher Sicht sei für den Antragsgegner ein forensisch-psychiatrisches Kliniksetting angezeigt (Urk. D1/5/23 S. 87).
3.4.3
Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Antragsgegner unter Verweis auf das Gutachten noch geltend, dass im Bedarfsfall eine zivilrechtliche fürsorgerische Unterbringung zu prüfen wäre (Urk. 59 S. 31). Zutreffend ist, dass im Gutachten festgehalten wird, dass für den Fall, dass das Gericht zur Auffassung gelangen sollte, dass die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB nicht vorliegen würden, aus psychiatrischer Sicht eine behördliche fürsorgerische Unterbringung bei der zuständigen KESB in Betracht käme. Zudem sei wegen der sozialen Desintegration des Antragsgegners die Einrichtung einer Beistandschaft durch die zuständige KESB anzuraten (Urk. D1/5/23 S. 88). Gleichzeitig aber, und darauf weist auch die Vorinstanz zurecht hin, führt Dr. med. P._____ ausdrücklich aus, dass einzig in einem stationären Massnahmensetting die psychische Störung des Antragsgegners nachhaltig und erfolgsversprechend behandelt werden kann (s. vorne, Erw. V.3.4.2). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Gutachter denn auch ausdrücklich aus, dass ein Setting im Rahmen einer zivilrechtlichen fürsorgerischen Unterbringung "auf keinen Fall" ausreichend sei (Urk. 57 S. 11). Auch diese Einschätzung ist nachvollziehbar, einleuchtend und schlüssig, weshalb kein Grund besteht, davon abzuweichen.
3.4.4
Sodann legt die Vorinstanz zutreffend dar, weshalb im Gutachten überzeugend dargestellt wird, dass eine Massnahme zur Behandlung einer Suchterkrankung im Sinne von Art. 60 oder Art. 63 StGB nicht geeignet ist, die psychische Störung des Antragsgegners erfolgsversprechend zu behandeln. Auf die entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden und es drängen sich keine Weiterungen dazu auf (Urk. 96 S. 126 Erw. VI.4.5.4).
3.4.5
Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte der Antragsgegner jedoch für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass eine schwere psychische Störung bei ihm gegeben sei und zudem ein Behandlungs- bedürfnis bestehe, im Eventualantrag die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB. Er liess ausführen, dass es sich hierbei nicht nur um die mildere, sondern auch um die geeignetere Massnahme handle, da er willens sei, sich einer solchen zu unterziehen, und er über ein breites soziales Umfeld verfüge. Bei einer ambulanten Massnahme bestünden mithin weitaus höhere Erfolgsaussichten, weshalb einer solchen – im Sinne eines Eventualantrags – der Vorzug zu geben sei (Urk. 171 S. 27 ff.; Prot. II S. 36).
3.4.6
Nachdem jedoch das Gutachten nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen explizit eine stationäre Massnahme als zur Behandlung der schweren psychischen Störung des Antragsgegners geeignet und notwendig ansieht, ist zunächst zu prüfen, ob zwischen der Anordnung einer solchen und dem angestrebten Zweck, d.h. der nachhaltigen Reduktion der Rückfallgefahr, eine vernünftige Relation besteht (sog. Verhältnismässigkeit i.e.S.). Dabei ist, wie dargestellt, eine Interessenabwägung vorzunehmen, in deren Rahmen auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Betroffenen, auf der anderen Seite das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten in Betracht zu ziehen ist (s. vorne, Erw. V.2.).
3.4.7
Der Eingriff in die Freiheit des Antragsgegners durch die Anordnung einer stationären Behandlung ist zweifelsohne von grosser Tragweite. Zu berücksichtigen ist zudem, dass er sich bereits seit über 2 Jahren ununterbrochen in Haft befindet. Die verübte versuchte Drohung ist bezüglich ihrer Tragweite nicht unerheblich, drohte der Antragsgegner dem †Privatkläger 4 doch damit, diesen zu erschiessen. Selbst wenn vorliegend nicht erstellt werden kann, dass der †Privatkläger 4 tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde, handelt es sich um einen gravierenden Vorwurf, zumal das höchste Rechtsgut, das Leben, bedroht wurde. Demgegenüber liegt die Beschimpfung gegenüber dem Privatkläger 1 bezüglich ihrer Tragweite eher am unteren Ende des breiten Spektrums aller denkbaren Taten, die unter diesen Tatbestand fallen.
3.4.8
Gemäss Dr. med. P._____ besteht ohne adäquate Behandlung jedoch die Gefahr der Begehung weiterer Ehrverletzungs- und Drohungsdelikte durch den Antragsgegner. Wie vorstehend dargelegt, beurteilt Dr. med. P._____ die Gefahr für die Begehung erneuter Straftaten aus dem bisherigen Deliktspektrum als hoch (Urk. D1/5/23 S. 85 f.). Diesen schlüssigen Erwägungen ist zuzustimmen. Das bisherige Verhalten des Antragsgegners zeigt, dass er sich krankheitsbedingt wiederholt in vergleichbarer, strafbarer Weise gegenüber Drittpersonen äusserte. Dabei handelt es sich um Straftaten aus dem Bereich der leichteren bis mittleren Kriminalität, die durchaus geeignet sind, den Rechtsfrieden zumindest in einem gewissen Ausmass zu stören.
3.4.9
Der Antragsgegner macht demgegenüber geltend, dass im Gutachten in Bezug auf die Risikoanalyse eine fundierte Einzelfallanalyse sowie die erforderliche Gesamtbeurteilung fehle. Die Drohungen und Beschimpfungen, die ihm vorgehalten würden, würden unterschiedlichste Adressaten betreffen und hätten sich in unterschiedlichen Zusammenhängen realisiert (vgl. Urk. 171 S. 18 ff.). Zudem wendet er ein, sein Verhalten habe nicht der Drohung oder Realisierung eines Übels gedient, sondern habe sich in einer jeweils spezifischen, individualisierten Situation zugetragen, was vom Gutachter indes nicht berücksichtigt worden sei. Seine Aussagen seien in erster Linie als Ausdruck von Ärger bzw. Frustration und teilweiser Überforderung zu verstehen (Urk. 171 S. 4 ff. und S. 20 ff.; Prot. II S. 35). Diesen Einwänden kann nicht gefolgt werden. Gerade das Verhalten des Antragsgegners zeigt, dass die von ihm ausgehende Gefahr einer Straftat sich gegenüber potenziell jedem richten kann. So kam es in der Vergangenheit jeweils zu Drohungen gegen wahllos ausgewählte Personen, ohne dass diese dem Antragsgegner einen erkennbaren Anlass gegeben hätten. So richtete sich die vorliegend zu beurteilende Beschimpfung gegen einen Kontrolleur der SBB oder die zu beurteilende Drohung gegen einen Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung L._____ (Urk. D1/15). In der Vergangenheit richtete sich beispielsweise eine Drohung gegen einen VBZ-Buschauffeur (Urk. 162).
3.4.10
Der Gutachter geht indessen davon aus, dass dieses bisherige Deliktspektrum, in welchem ohne eine Behandlung des Antragsgegners mit weiteren Straftaten durch ihn zu rechnen ist, Drohungen, aber auch körperlich übergriffiges Verhalten beinhalte (Urk. D1/5/23 S. 85 f.). Dieser Einschätzung kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:
3.4.11
Dem aktuellen Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz, sowie in jüngerer Zeit wegen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie wegen mehrfacher Drohung und Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte strafrechtlich belangt wurde
3.4.12
Entgegen der Darstellung im Gutachten weisen somit die im Strafregisterauszug enthaltenen Verurteilungen nicht darauf hin, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit körperlich übergriffig geworden und beispielweise wegen (einfacher) Körperverletzung und/oder Tätlichkeiten verurteilt worden wäre. Insbesondere wurde er nie wegen Gewaltdelikten zum Nachteil von anderen Personen verurteilt. So ergibt sich auch aus dem beigezogenen Urteil vom 30. Juni 2023, mit welchem der Antragsgegner wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt wurde, dass es zu keiner Gewaltanwendung kam. Vielmehr wurde der Antragsgegner am 16. April 2022 gegenüber dem Buschauffeur im VBZ-Linienbus … verbal ausfällig (Urk. 162). Entsprechend darf – worauf auch die amtliche Verteidigung zurecht hinweist (Urk. 171 S. 6, S. 21 und S. 26; Prot. II S. 35) – nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, der Antragsgegner könnte sich ohne Behandlung in Zukunft körperlich gewalttätig gegenüber seinen Mitmenschen zeigen.
3.4.13
Zwar wird im Gutachten das Ausführungsrisiko der direkten Drohungen krankheitsbedingt als hoch eingeschätzt, auch wenn sich die Symptome des paranoiden Syndroms unter Haftbedingungen abgeschwächt hätten (Urk. D1/5/23 S. 85 f.). Auch diesbezüglich geht aus dem Gutachten indessen nicht hervor, gestützt worauf Dr. med. P._____ zum Schluss kommt, dass ein hohes Ausführungsrisiko betreffend die direkten Drohungen bestünde, mithin der Antragsgegner in unbehandeltem Zustand es nicht nur bei (Todes-)Drohungen belässt, sondern diese auch ausführen und andere entweder körperlich verletzen oder gar töten könnte. Dies vor allem auch vor dem Hintergrund, dass Dr. med. P._____ anlässlich der Befragung im vorinstanzlichen Hauptverfahren ausführte, dass hinsichtlich körperlicher Gewalt in der Vergangenheit einzig ein mutmasslicher Über- griff auf die damals noch kleine Tochter sowie das Anwerfen eines Bürostuhls an seine Frau vorgefallen sei (Urk. 57 S. 4).
3.4.14
Dem Gutachter ist zwar insofern zuzustimmen, als dass der Antragsgegner mit der Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (Kauf einer Pistole; Urk. D1/13/5; Urk. D1/5/23 S. 80) durchaus eine gewisse Tendenz zeigt, nicht bloss verbale Drohungen auszusprechen, sondern diese auch durch konkrete Tatmittel zu untermauern. Darüber hinaus führte der Privatkläger 5 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2023 aus, dass der Antragsgegner im September 2023 mit einem Gartenpfahl von ca. 2 Meter Länge und einem Küchenmesser von ca. 30 cm Länge bei ihm im Büro gestanden sei (Urk. D1/3/1 F/A 25), was im Gutachten ebenfalls erwähnt und legalprognostisch als ungünstig qualifiziert wird (Urk. D1/5/23 S. 7, S. 12 und S. 80). Allerdings ergeben sich auch aus diesen früheren Verurteilungen bzw. Vorfällen keine hinreichenden Hinweise, dass der Antragsgegner konkret beabsichtigt hätte, die von ihm gekaufte Pistole respektive das mitgeführte Küchenmesser tatsächlich einzusetzen. Dies wird hinsichtlich des Kaufs der Pistole denn auch im Gutachten ausdrücklich festgehalten (Urk. D1/4/22 S. 80; vgl. auch Prot. II S. 26, wo der Antragsgegner explizit angibt, die Pistole zum einzigen Zweck des Wiederverkaufs gekauft zu haben.). Mit der Verteidigung (Urk. 171 S. 21) bestehen mithin keine gesicherten Hinweise auf konkrete Vorbereitungshandlungen seitens des Antragsgegners.
3.4.15
Sodann ist auf den im Gutachten zitierten forensisch-psychologischen Abklärungsbericht vom 18. Dezember 2023 hinzuweisen. In diesem wird zwar erwähnt, dass der Antragsgegner Adressaten (sprich Opfer) sowie unterschiedliche Tatmittel genannt habe, beispielsweise Kalaschnikow, Flasche mit Benzin gefüllt oder Pistole im Koffer, es jedoch unklar sei, ob diese Tatmittel auch verfügbar gewesen wären bzw. der Antragsgegner aktuell überhaupt Zugriff auf diese Tatmit-
3.4.16
Darüber hinaus zeigt sich auch im bisherigen Behandlungs- respektive Inhaftierungsverlauf ein ähnliches Muster im Verhalten des Antragsgegners, nämlich dass er zwar wiederholt verbal ausfällig wurde, es jedoch stets bei diesen verbalen Aussetzern blieb. Dass der Antragsgegner je körperlich tätlich geworden wäre, sei dies gegen Insassen oder gegen Aufseher, ist indessen nicht erkennbar. Gegen den Antragsgegner wurden zwar verschiedentlich Disziplinarmassnahmeverfahren durchgeführt. Aus den entsprechenden Protokollen der Anhörungen ergibt sich jedoch ebenfalls, dass jeweils verbale Ausfälligkeiten den Grund für die Disziplinarmassnahmen bildeten, nicht aber körperliche Übergriffe (Urk. D2/11/44; Urk. D2/11/46). Weiter wird dem Antragsgegner im Führungsbericht vom 28. Oktober 2024 eine gute Führung und ein korrektes Verhalten attestiert (Urk. 54; Urk. 60/3). Auch im Verlaufsbericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstes werden verbale Ausfälligkeiten, aber keine körperlichen Übergriffe dokumentiert (Urk. 60/5). In der Verfügung betreffend Versetzung in die Sicherheitszelle vom 15. Oktober 2025 ging es um eine Sachbeschädigung (Fensterbruch) sowie mangelnde Absprachefähigkeit. In diesem Zusammenhang kam es zu Beschimpfungen gegenüber dem Gefängnispersonal sowie dem Notfallpsychiater, nicht aber zu körperlichen Übergriffen (Urk. 105/4). Ebenso wird in der Verfügung-Versetzung in den Haftraum mit reduzierter Ausstattung vom 20. Oktober 2025 von verbalen Drohungen und einem Bewerfen des Gefängnispersonals mit einer Flüssigkeit aus seinem Becher, das gemäss Geruch an Urin erinnert habe, berichtet (Urk. 105/5). Gemäss Verfügung betreffend Versetzung in die Sicherheitszelle vom 23. Oktober 2025 kam es zu Todesdrohungen sowie Anschuldigungen gegenüber dem Gefängnispersonal, aber auch hier trotz der gravierenden und keinesfalls zu bagatellisierenden Drohung nicht zu körperlichen Übergriffen (Urk. 105/11). Auch in der Verfügung betreffend Versetzung in die Sicherheitszelle vom 24. Oktober 2025 wird ein drohendes und beschimpfendes Verhalten des Antragsgegners festgehalten (Urk. 105/12). In der Verfügung betreffend Versetzung in die Sicherheitszelle vom 17. Oktober 2025 wird festgehalten, dass der Antragsgegner emotional von heiter, fröhlich, bis laut fordernd und
beschimpfend schwanke, und er in den letzten Tagen wiederholt das Gefängnispersonal vulgär beschimpft und sich dabei sehr distanzlos präsentiert habe (Urk. 105/3). Gerade in einer psychisch herausfordernden Inhaftierungssituation hätte jedoch eine erhöhte Gefahr bestanden, dass der Antragsgegner es – wie der Gutachter Dr. med. P._____ einschätzt – nicht nur bei Drohungen oder Beschimpfungen belässt, sondern diese Taten auch ausführt.
3.4.17
Insgesamt erscheinen somit die Ausführungen von Dr. med. P._____ in seinem Gutachten insofern als nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend, soweit er ausführt, dass in unbehandeltem Zustand Delikte aus dem bisherigen Spektrum, mithin Drohungen und Beschimpfungen zu erwarten sind. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Antragsgegner geltend, dass diese (angebliche) künftige Gefahr von Straftaten vom Gutachter nicht ausreichend spezifiziert worden wäre (Urk. 171 S. 24). Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. In seinem Gutachten hält Dr. med. P._____ ausdrücklich fest, dass ohne adäquate Behandlung (unter anderem) mit derselben, weiteren Delinquenz des Antragsgegners gerechnet werden müsse. Damit gibt der Gutachter hinreichend deutlich zu verstehen, dass ohne eine Behandlung der psychischen Störung eine grosse Gefahr besteht, dass der Antragsgegner auch künftig wieder Drohungen und Beschimpfungen begehen werde.
3.4.18
Nicht gefolgt werden kann dem Gutachten indessen, und hier ist der Einwand des Antragsgegners berechtigt (vgl. Urk. 171 S. 19 ff., S. 24 und S. 26 f.), wenn er ausführt, dass in unbehandeltem Zustand auch mit körperlich übergriffigem Verhalten gerechnet werden müsse, insbesondere mit einem hohen Risiko. Noch weniger nachvollziehbar ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen, weshalb beim Antragsgegner eine hohe Ausführungsgefahr hinsichtlich der angedrohten Taten bestehen sollte.
3.4.19
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint damit die Anordnung einer stationären Behandlung im Sinne von Art. 59 StGB zum heutigen Zeitpunkt zwar als erforderlich, um den Antragsgegner von der Ausübung weiterer Delikte abzuhalten. Allerdings rechtfertigt insbesondere die Schwere der in unbehandeltem Zustand mit hoher Gefahr drohenden künftigen Straftaten (Drohungen und Beschimpfungen) nicht die Schwere des mit der Anordnung einer stationären Massnahme verbundenen Eingriffs in die Freiheitsrechte des Antragsgegners. Die Anordnung einer stationären Massnahme erweist sich damit entgegen dem Urteil der Vorinstanz und mit der Verteidigung (vgl. Urk. 171 S. 25 ff.) selbst unter
Berücksichtigung der Progredienz der Delinquenz des Antragsgegners als nicht verhältnismässig. Insbesondere ist die Gefahr für die Öffentlichkeit – ohne die vom Antragsgegner ausgesprochenen (Todes-)Drohungen bagatellisieren zu wollen – als nicht derart einzustufen, dass sich der massive Eingriff in seine persönliche Freiheit in Form einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB rechtfertigen würde. Eine solche Gefährdung wäre allenfalls bei einem namhaften Risiko für Gewaltdelikte zu bejahen. Diesbezüglich konnte der Gutachter jedoch keine hinreichend konkreten Prognosen abgeben, die in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ein massgebliches, vom Antragsgegner ausgehendes Risiko für (schwere) Gewaltdelikte nahelegen würden.
3.4.20
Zu prüfen bleibt die Anordnung einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, welche aufgrund der schweren psychischen Störung des Antragsgegners ebenfalls als angezeigt erscheint und einen leichteren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Antragsgegners darstellen würde bzw. sich in Relation zur drohenden Gefahr weiterer Straftaten als auch im engeren Sinne verhältnismässig erweisen könnte.
3.4.21
Auch wenn die Erfolgsaussichten einer ambulanten Massnahme im Gutachten als gering eingeschätzt werden, wird eine solche nicht von vornherein als aussichtslos beschrieben, zumal die Notwendigkeit einer stationären Massnahme auch mit der unzureichenden Krankheits- und Behandlungseinsicht bzw. fehlenden Kooperationsbereitschaft des Antragsgegners begründet wird (vgl. Urk. D1/5/23 S. 81 ff. und S. 87; vgl. auch Urk. 57 S. 11 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte der Antragsgegner indes keine generelle Weigerungshaltung, sondern erklärte differenziert, sich einer stationären Massnahme zu widersetzen, indes mit einer ambulanten Behandlung einverstanden zu sein (Prot. II S. 22 f. und S. 30; vgl. auch Urk. 171 S. 27 ff.). Damit zeigte er die vom Gutachter geforderte und bei der Begutachtung noch nicht feststellbare Krankheitseinsicht und Therapiebereitschaft mindestens ansatzweise. Des Weiteren fällt – wie bereits eingehend erwogen – massgebend ins Gewicht, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit noch nie körperliche Gewalt ausgeübt hat, sich seit nunmehr über zwei Jahren ununterbrochen in Haft befindet und für ihn bislang noch nie eine Massnahme angeordnet wurde. Zusammengefasst lassen die "relative Geringfügigkeit" der begangenen Delikte, die lange Zeitdauer, welche er im Strafvollzug verbrachte, sowie seine signalisierte Bereitschaft, eine ambulante Therapie wahrzunehmen, eine ambulante Massnahme entgegen den Feststellungen im Gutachten als durchaus geeignet erscheinen, ihn zu adressieren und damit der Gefahr weiterer mit dem Zustand in Zusammenhang stehender Taten zu begegnen. Eine ambulante psychotherapeutische Therapie stellt denn auch einen leichteren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Antragsgegners dar und erweist sich in Relation zur drohenden Gefahr weiterer Straftaten als auch im engeren Sinne verhältnismässig. Mit anderen Worten besteht zwischen dem Eingriffszweck des Gesellschaftsschutzes vor weiteren Delikten und der Eingriffswirkung beim Massnahmenunterworfenen vorliegend ein "vernünftiges Verhältnis". Namentlich ist dem Antragsgegner angesichts der Tatsache, dass bislang noch nie versucht wurde, seine psychische Störung mittels ambulanter Therapie zu behandeln, diese Chance zu gewähren. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und entsprechend dem Eventualantrag der amtlichen Verteidigung
ist deshalb gegenwärtig der Anordnung einer im Vergleich zu einer stationären therapeutischen Massnahme weniger eingriffsintensiven ambulanten therapeutischen Massnahme der Vorzug zu geben. Als weitere Unterstützungsmassnahme zur Bewahrung vor Rückfälligkeit und sozialen Integration des Antragsgegners, der sich seit über zwei Jahren in Haft befunden hat und nunmehr unvermittelt aus der Sicherheitshaft auf freien Fuss zu entlassen ist (Urk. 175 ff.), ist für die Dauer der ambulanten Massnahme zudem eine Bewährungshilfe anzuordnen (vgl. Art. 63 Abs. 2 StGB; Art. 93 Abs. 1 StGB).
3.4.22
Im Ergebnis ist deshalb eine ambulante Massnahme (Behandlung psychischer Störung) im Sinne von Art. 63 StGB und für deren Dauer eine Bewährungshilfe anzuordnen.
4.
Anrechnung des bisher erlittenen Freiheitsentzugs
Schliesslich ist vorzumerken, dass der Antragsgegner durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bislang insgesamt 839 Tage Freiheitsentzug erlitten hat (vgl.
Urk. 46C; Urk. 65; Urk. 81; Urk. 86; Urk. 91; Urk. 115), ohne dass zum jetzigen Zeitpunkt jedoch eine zu entschädigende Überhaft vorliegen würde. Denn die Untersuchungs- und Sicherheitshaft wird gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung auch an angeordnete ambulante Massnahmen angerechnet (BGE 141 IV 236 E. 3; BGE 145 IV 359 E. 2). Wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit einer ambulanten Massnahme und dem Strafvollzug kommt in der Regel nur eine beschränkte Anrechnung der ambulanten Behandlung infrage. Dem Gericht steht dabei ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Ein fester Umrechnungsmassstab besteht nicht (BGE 145 IV 359 E. 2.8 mit Hinweisen). Auf einen infolge Überhaft zustehenden Entschädigungsanspruch bezogen bedeutet dies, dass eine Genugtuung demnach nur in Frage kommen kann, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einhergehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her kürzer ist als die erstandene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Ist im Urteilszeitpunkt weder die Ausgestaltung noch die Dauer der angeordneten ambulanten Massnahme bekannt, ist die Frage, ob bzw. in welchem Umfang eine nach Art. 431 Abs. 2 StPO zu entschädigende Überhaft vorliegt, im Rahmen eines selbstständigen nachträglichen Verfahrens im Sinne von Art. 363 StPO zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach Ablauf der ambulanten Massnahme, zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 2.2;6B_375/2018 vom 12. August 2019 E. 2.9 [nicht publ. in: BGE 145 IV 359]).
VI. Zivilansprüche
1.
Der Antragsgegner beantragt zufolge des von ihm verlangten Freispruchs auch die Aufhebung der die Privatkläger 1 und 5 betreffenden Dispositivziffern des vorinstanzlichen Urteils bzw. das Nichteintreten auf die Zivilansprüche resp. deren Verweis auf den Zivilweg (Urk. 102; Urk. 171 S. 2 und S. 30).
2.
Hinsichtlich den rechtlichen Grundlagen für die adhäsionsweise Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen durch Privatkläger wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 96 S.128 f. Erw. VIII.1.2.) verwiesen.
3.
Nachdem das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des den Privatkläger 1 betreffenden Vorwurfs zu bestätigen ist, bleibt es beim Verweis seines Genugtuungsbegehrens auf den Weg des Zivilprozesses, zumal der Privatkläger 1 keine (Anschluss-)Berufung erhob und keine gegenteiligen Anträge stellte. Im Übrigen wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 96 S. 129 Erw. VIII.2.) verwiesen.
4.
Hinsichtlich des Privatklägers 5 ist darauf hinzuweisen, dass dieser am 22. Juli 2025 sämtliche gegen den Antragsgegner gestellten Strafanträge zurückzog und eine Desinteressenserklärung abgab (Urk. 151). Gemäss Art. 120 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte, wobei dieser Verzicht endgültig ist. Gemäss Art. 120 Abs. 2 StPO umfasst der Verzicht die Straf- und die Zivilklage, wenn er nicht ausdrücklich eingeschränkt wird. Vorliegend schränkte der Privatkläger 5 seinen Rückzug nicht ausdrücklich auf die Strafklage ein, weshalb in Anwendung von Art. 120 Abs. 2 StPO die Erklärung des Privatklägers 5 auch als Rückzug seiner Zivilklage zu verstehen ist. Nachdem der Rückzug nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte, hat der Rückzug die Verwirkung des Anspruchs zur Folge (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 120 StPO). Angesichts der im Adhäsionsverfahren vorherrschenden Dispositionsmaxime ist das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers 5 entsprechend aufzuheben und vom Rückzug der Zivilklage durch den Privatkläger 5 ist Vormerk zu nehmen. Der Rückzug ist wie erwähnt definitiv (Art. 122 Abs. 4 StPO e contrario).
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1.
Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2.
Die Vorinstanz auferlegte die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich dem Antragsgegner (Urk. 96 S. 136 Dispositivziffer 10).
3.
Gemäss Art. 419 StPO können Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Über den zu engen Wortlaut von Art. 419 StPO hinaus gilt diese Bestimmung nicht nur, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt oder die beschuldigte Person aus diesem Grund freigesprochen wird, sondern auch dann, wenn gegen eine schuldunfähige Person im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Massnahmen angeordnet werden (BSK StPO-Bommer, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 375 StPO; JOSITSCH/SCHMID, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich, 2023, N 6 zu Art. 375 StPO und N 13 zu Art. 426 StPO). Eine Kostenauflage aus Billigkeitsgründen ist dann gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (BSK StPO-DOMEISEN, a.a.O., N 7 zu Art. 419 StPO).
4.
Die Vorinstanz trug bei der von ihr angeordneten Kostenauflage der Schuldunfähigkeit des Antragsgegners nicht Rechnung. Es ist offensichtlich, dass der Antragsgegner in äusserst knappen finanziellen Verhältnissen lebt. Er bezieht seit 2021 Sozialhilfe und verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 960.– (Urk. D1/2/3 F/A 90 f.). Darüber hinaus verfügt er über kein Vermögen, indessen über Schulden gemäss eigenen Angaben von Fr. 500'000.– (Urk. D1/2/3 F/A 95 f.; Urk. 56 S. 10; Prot. II S. 21), wobei er – angesprochen auf den Betreibungsregisterauszug – einräumte, dass dies sein aktueller Schuldensaldo sei (Urk. 56 S. 10; Prot. II S. 21). Ebenso hatte der Antragsgegner gemäss eigenen Angaben am 13. März 2019 zum letzten Mal eine Arbeitsstelle inne und arbeitete für Lohn (Urk. 56 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 17 f.). Auch im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 24. Januar 2024, zitiert im Gutachten vom 27. März 2024, wird angegeben, dass der Antragsgegner seit Jahren keiner Arbeitstätigkeit nachgehe, Sozialhilfeempfänger sei und über diverse Betreibungen, Pfändungen und Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 155'983.05 verfüge (Urk. D1/5/23 S. 10). Sodann befindet sich der Antragsgegner seit dem 26. November 2023 ununter- brochen in Haft (vgl. Urk. D2/11/1), weshalb er in dieser Zeit ohnehin kein Einkommen erzielen konnte. Beim Antragsgegner kann mithin keineswegs von guten wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden, welche eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erscheinen liessen. Ferner trägt der Antragsgegner in keiner Weise ein Verschulden an seiner Schuldunfähigkeit, da diese durch eine psychische Erkrankung bedingt ist.
5.
Entsprechend ist davon abzusehen, dem Antragsgegner die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Vielmehr sind sämtliche dieser Verfahrenskosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
6.
Auch im zweitinstanzlichen Verfahren bestimmen sich die Kostenfolgen nach Art. 419 StPO. Wie erwähnt, erscheint die Kostenübernahme durch den Staat vorliegend unter keinem Aspekt als stossend. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt dementsprechend ausser Ansatz und die Kosten der amtlichen Verteidigung sind wiederum definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
7.
Bei der amtlichen Verteidigung hat im Laufe des Verfahrens ein Wechsel stattgefunden (vgl. Urk. 128). Der vormalige amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 9'569.90 (inkl. 8,1 % MWST) zu entschädigen. Eine entsprechende Entschädigung aus der Gerichtskasse wurde ihm bereits geleistet (Urk. 140 f.). Die ab dem 10. Dezember 2025 eingesetzte amtliche Verteidigung (Rechtsanwältin MLaw X2._____) macht für das zweitinstanzliche Verfahren unter Berücksichtigung der Berufungsverhandlung inkl. Weg und Nachbesprechung des Berufungsurteils mit dem Antragsgegner Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 7'596.50 geltend (Urk. 169). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Antragsgegners angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Es erscheint mithin angezeigt, die aktuelle amtliche Verteidigung mit gerundet Fr. 7'600.– zu entschädigen.
Es wird beschlossen:
1.
Es wird Vormerk genommen, dass der Privatkläger 5 (C._____) seine Zivilklage zurückgezogen hat.
Demzufolge wird das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2024 hinsichtlich der Dispositivziffer 4 aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 28. November 2024 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Einziehung), 6 (Vormerknahme vom Rückzug des Antrags auf Erstellung eines DNA-Profils), 8 (Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers) und 9 (Kostenfestsetzung) sowie der gleichentags ergangene Beschluss in Rechtskraft erwachsen sind.
3.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4.
Gegen Ziffer 1 dieses Entscheids kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Dispositiv
1.
Es wird festgestellt, dass im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.
2.
Das Verfahren gegen den Antragsgegner A._____ wird bezüglich der Vorwürfe
– der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 1 sowie betreffend Dossier 2, Tatvorwurf 2 hinsichtlich des Privatklägers 2 (D._____) sowie
– der mehrfachen versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 1 sowie betreffend Dossier 2, Tatvorwurf 1 hinsichtlich des Privatklägers 3 (E._____)
eingestellt.
3.
Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner A._____ die Tatbestände
– der versuchten Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 2, Tatvorwurf 1 hinsichtlich des †Privatklägers 4 (F._____) sowie
– der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 3
im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB begangen hat und nicht strafbar ist.
4.
Es wird eine ambulante Massnahme (Behandlung psychischer Störungen) im Sinne von Art. 63 StGB und für deren Dauer eine Bewährungshilfe angeordnet.
Es wird Vormerk genommen, dass der Antragsgegner bis heute 839 Tage Freiheitsentzug erlitten hat.
5.
Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 J._____ wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6.
Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'569.90 amtliche Verteidigung bis 10. Dezember 2025 durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ (inkl. 8,1 % MWST; bereits bezahlt), Fr. 7'600.– amtliche Verteidigung ab 10. Dezember 2025 durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ (inkl. 8,1 % MWST).
8.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
9.
Über den Anspruch des Antragsgegners auf Genugtuung für die erlittene Überhaft wird nach Abschluss der Massnahme in einem Nachverfahren entschieden.
10.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners (übergeben, unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungsverfügung) – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben, unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungsverfügung) – den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail, unter Beilage einer Kopie der Haftentlassungsverfügung) – die Privatklägerschaft
(Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
sowie in vollständiger Ausfertigung an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Antragsgegners – die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland – die Privatkläger (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
– die Vorinstanz – den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste – Migrationsamt des Kantons Zürich – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils bzw. ED-Materials – die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
11.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. März 2026
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Brülisauer