Anordnung einer Verwahrung (Nachverfahren)
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SM250003-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli, Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Urteil vom 9. April 2026
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Berufungsklägerin
sowie
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Verfahrensbeteiligte
gegen
Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X2._____
betreffend Anordnung einer Verwahrung (Nachverfahren)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom
Erwägungen
I. Prozessgeschichte
1.
Frühere Verurteilungen und Massnahmeentscheide
A._____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 30. September 1981 wegen wiederholter Unzucht mit Kindern und wegen Versuchs dazu zu 10 Monaten Gefängnis verurteilt. Ihm wurde im Urteil die Weisung einer ambulanten Psychotherapie erteilt, die durch das Psychiatrische Zentrum Wetzikon durchzuführen sei. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
Aufgrund später begangenen Straftaten wurde der Berufungsbeklagte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 1994 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern sowie des mehrfachen Versuchs hierzu schuldig gesprochen. Er wurde mit 3 ¼ Jahren Zuchthaus bestraft es und wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet. Jenem Berufungsurteil lag das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 13. Januar 1994 zugrunde. Der Berufungsbeklagte verbüsste die Haftstrafe bis 1996.
Diese Vorstrafen sind mittlerweile aus dem Strafregister gelöscht (vgl. Urk. 65), doch muss das Gericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowohl bei der nachträglichen Verwahrung gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB als auch bei der originären Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB für die entscheidende Frage nach der Legalprognose eine Gesamtbetrachtung vornehmen. Die Kriminalitätsentwicklung, d.h. Beginn, Art und Häufigkeit des früheren strafbaren Verhaltens, ist ein entscheidendes Prognosekriterium. Lehre und Rechtsprechung anerkennen daher, dass bei der Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 StGB für die Legalprognose nicht nur den neu zu beurteilenden Anlasstaten, sondern - unabhängig von der zwischenzeitlichen Löschung im Strafregister - auch allfälligen Vorstrafen Rechnung zu tragen sei (Urteil 1B_589/2021 des Bundesgerichts vom 19. November 2021 E. 5.3., Urteil 6B_544/2021 vom 23. August 2021 E. 3.6.1 m.w.H.).
Einen Monat nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde der Berufungsbeklagte einschlägig rückfällig. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom
5.
Mai 1999 wegen mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und sowie mehrfacher, teilweise versuchten Schändungen mit 5 Jahren Zuchthaus bestraft. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und es wurde eine Verwahrung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB angeordnet (in Urk. 78).
Mit Urteil vom 30. Juli 2008 wandelte das Bezirksgericht Horgen die Verwahrung in eine stationäre Massnahme um und verlängerte diese in der Folge mehrfach. Im Jahr 2017 wurde die stationäre Massnahme durch das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend JUWE) zufolge Aussichtslosigkeit aufgehoben und die Vorinstanz ordnete mit Beschluss vom 14. September 2020 die nachträgliche Verwahrung des Berufungsbeklagten an (Urk. 4/119).
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht mit Beschluss vom 16. August 2021 teilweise gut und ordnete stattdessen eine erneute stationäre Massnahme an (Urk. 4/136). Die dagegen von der Oberstaatsanwaltschaft erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht am 17. März 2022 abgewiesen (Urk. 4/137).
2.
Aktuelles Verfahren
Am 12. März 2024 hob das JUWE die stationäre Massnahme zufolge Aussichtslosigkeit erneut auf und beantragte dem Bezirksgericht Horgen die Anordnung der Verwahrung (Urk. 1).
Mit Urteil und Beschluss vom 25. März 2025 trat das Bezirksgericht Horgen auf den Antrag des Verurteilten nicht ein, wonach festzustellen sei, dass der nicht auf Resozialisierung und Freiheitsorientierung ausgerichtete Massnahmenvollzug des Verurteilten Art. 3 und Art. 5 EMRK verletzt habe. Weiter wies es den Antrag auf Anordnung einer Verwahrung ab (Urk. 61).
Gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Horgen meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis mit Eingabe vom 31. März 2025 fristgerecht Berufung an (Urk. 62). Weiter erfolgte mit Eingabe vom 1. April 2025 eine Stellungnahme des JUWE, worin dieses aufgrund der unverändert hohen Rückfallgefahr am Antrag auf Verwahrung festhalte (Urk. 63).
Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2025 ordnete der Präsident der hiesigen Kammer an, dass der Berufungsbeklagte bis zum Entscheid des Berufungsgerichts in der Hauptsache in Sicherheitshaft bleibt (Urk. 76).
Zur Verhandlung vom 15. August 2025 erschienen die Leitende Staatsanwältin lic. iur. B._____ sowie der Berufungsbeklagte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt Dr. X1._____ und seiner erbetenen Verteidigung Rechtsanwältin lic. iur. X2._____. Im Anschluss an die Verhandlung beschloss die Kammer die Einholung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens (Prot. II S. 57 f.; Urk. 90).
Ein Gesuch der amtlichen Verteidigung um Teilnahme an den psychiatrischen Explorationsgesprächen und eine Aufzeichnung der Exploration auf Video wurde mit Präsidialverfügung vom 8. September 2025 abgewiesen (Urk. 94).
Am 27. Februar 2026 erstattete Dr. med. C._____ ihr Gutachten, welches am 3. März 2026 bei der Kammer einging (Urk. 100) und den Parteien zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 102/1-4).
Mit Eingabe vom 18. März 2026 reichte die Verteidigung eine Stellungnahme von med. pract. D._____ vom 16. März 2026 ein (Urk. 103 f.), welches der Staatsanwaltschaft und der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 105/1-2).
Zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 9. April 2026 erschienen der Berufungsbeklagte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigung und seiner erbetenen Verteidigung sowie die Leitende Staatsanwältin lic. iur. B._____ (Prot. II S. 60). Es wurde die Sachverständige Dr. med. C._____ ergänzend zu ihrem Gutachten vom 27. Februar 2026 befragt, hernach nahmen die Parteien dazu Stellung (Prot. II S. 63 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde verfügt, dass der Berufungsbeklagte in Sicherheitshaft bleibt (Prot. II S. 90 f.; Urk. 112).
II. Rechtliches und Würdigung
1.
Rechtsgrundlagen
Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. An Stelle des Strafvollzugs kann das Gericht eine andere Massnahme anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen oder Vergehen begegnen (Art. 62c Abs. 3 StGB). Ist bei Aufhebung einer Massnahme, die auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB).
Die im StGB vorgesehene Möglichkeit, Massnahmen auszutauschen, ist Ausdruck des Bedürfnisses nach Flexibilität und Durchlässigkeit im Massnahmenrecht. Aufgrund dieser unterschiedlichen Ausgangslagen bei der Anordnung der nachträglichen Verwahrung und der Umwandlung einer Massnahme ist es nach der Rechtsprechung zulässig, dass sowohl an das Verfahren als auch an die Voraussetzungen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden (BGE 145 IV 167 E. 1.7). Wird die stationäre therapeutische Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtslosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt der Sicherungsgedanke stärker in den Vordergrund. Bei der Umwandlung einer aussichtslosen therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung beruht der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug auf denselben Gründen und verfolgt dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme (BGE 145 IV 167 E. 1.8). Die Rechtsprechung anerkennt daher, dass bei der Umwandlung einer aussichtslosen therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung der im ursprünglichen Strafurteil beurteilten Delinquenz Rechnung zutragen ist, bei welcher es sich um die Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB handeln kann (vgl. dazu etwa Urteil 6B_1035/2019 des Bundesgerichts vom 22. Oktober 2019 E. 1.5). Dies ergibt sich ohne Weiteres auch aus Art. 62c Abs. 4 StGB, wonach eine auf Grund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnete aussichtslose stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB in eine Verwahrung umgewandelt werden kann, wenn ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht. Für die Umwandlung der stationären therapeutischen Massnahme in eine Verwahrung genügt folglich eine ernsthafte Gefahr für weitere Straftaten nach Art. 64 Abs. 1 StGB. Dies gilt auch im Rahmen von Art. 62a Abs. 1 lit. b StGB (Urteil 6B_82/2021 des Bundesgerichts vom 1. April 2021).
Zieht das Gericht mangels eigener Fachkenntnis eine sachverständige Person bei, ist es bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung entscheiden die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Ansicht aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber, ob sie eine Tatsache für erwiesen halten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gericht ist somit nicht an den Befund oder die Stellungnahme des Sachverständigen gebunden. Es hat vielmehr zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Auch wenn das gerichtlich eingeholte Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen.
Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 141 IV 369 E. 6.1 m.w.H.). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 4.1).
Privatgutachten haben nach konstanter Praxis des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Berufungsbeklagten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung bzw. eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels. Da Privatgutachten in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten, sind sie mit Zurückhaltung zu würdigen. Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachter vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige oder Experte - gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde - nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Untersuchungsrichters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt. Aus diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fachperson erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt (Urteil 6B_49/2011 vom 4. April 2011 E. 1.4).
Aus diesen Gründen ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag. Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Ergibt sich aus ihm, dass entscheidrelevante Aspekte im amtlich bestellten Gutachten nicht rechtsgenügend geprüft sind oder dass erhebliche Zweifel an der Schlussfolgerung dieses Gutachtens bestehen, müssen diese abgeklärt bzw. ausgeräumt werden. Entscheide dürfen indes nicht ausschliesslich auf Parteigutachten abgestützt werden. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2).
2.
Anlasstaten
Die Anlasstaten für die Frage, ob die stationäre Massnahme in eine Verwahrung umzuwandeln ist, bilden die nachfolgend aufgeführten sexuellen Übergriffe des Berufungsbeklagten auf drei- bis sechsjährige Mädchen gemäss Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 5. Mai 1999 (in Urk. 78):
Der Berufungsbeklagte lockte am 17. August 1996 in E._____ ein fünfjähriges Mädchen in einen Keller, entblösste vor ihr den Penis und onanierte. Er forderte das Kind auf, am Penis zu reiben, was es auch machte, worauf er selber vor dem sich abwendenden Kind bis zum Samenerguss onanierte.
Im September 1996 forderte er in F._____ ein unbekanntes kleines Kind auf, an seinem entblössten Penis zu reiben und diesen auch in den Mund zu nehmen, was das Kind auch tat.
Am 26. Oktober 1996 forderte er in G._____ ein fünfjähriges Mädchen auf, an seinem entblössten Penis zu reiben, was das Mädchen aufforderungsgemäss tat.
Ende Februar 1997 lockte der Berufungsbeklagte in H._____ ein sechsjähriges Mädchen in den Keller in der Absicht, sexuelle Handlungen zu begehen.
Er entblösste das Glied vor ihr, brach aber die Tat ab, weil er dabei gestört wurde.
Am 22. März 1997 streichelte er ein fünfjähriges Mädchen in den Haaren, entblösste vor ihr den Penis und forderte es auf, daran zu reiben, was es auch tat.
Im März 1997 lockte er zwei unbekannte kleine Mädchen in E._____ hinter das Haus und streichelte sie an den Haaren in der Absicht, sexuelle Handlungen zu begehen.
Am 27. März 1997 forderte er in H._____ ein vierjähriges Mädchen auf, sein erigiertes entblösstes Glied in den Mund zu nehmen und daran zu reiben, was das Kind tat und wobei der Berufungsbeklagte seinen Penis bis zum Samenerguss fertig rieb und das Sperma auf den Boden spritzte.
Im März/April 1997 griff er einem unbekannten, vermutlich 1993 geborenen Mädchen in die Haare in der Absicht, sexuelle Handlungen zu begehen. Er wurde jedoch dabei gestört und brach die Handlung ab.
Im März/April 1997 lockte er ein sechsjähriges Mädchen in I._____ in den Keller in der Absicht, sexuelle Handlungen zu begehen. Er streichelte ihr dort in den Haaren, wobei das Kind jedoch von einem Knaben gerufen wurde und deshalb wegrannte.
Am 6. April 1997 lockte er in J._____ ein fünfjähriges Mädchen in einen Vorraum des Hauses und forderte sie auf, sein steifes Glied zu berühren, was sie aufforderungsgemäss, aber aus Angst nur zögernd tat, weshalb er sich von ihr wegdrehte und hinter ihrem Rücken, sie in den Haaren kraulend, bis zum Samenerguss onanierte.
Anfangs April 1997 lockte er in K._____ ein vierjähriges Mädchen in den Keller in der Absicht, sexuelle Handlungen zu begehen. Dort forderte er sie auf, sein Glied anzufassen und daran zu reiben.
Am 16. April 1997 lockte der Berufungsbeklagte ein dreijähriges Mädchen mit einem Schoggistengel in den Keller. Dort forderte er sie auf, an seinem als "Schoggistengeli" bezeichneten Penis zu lecken, worauf dieses seinen Penis in den Mund nahm bzw. daran leckte.
Im April 1997 sprach er in H._____ ein unbekanntes kleines Mädchen in der Absicht an, es zu einer sexuellen Handlung zu verleiten, kam jedoch davon ab, da es sich um seine Mutter sorgen machte, und tröstete es statt dessen.
Bei diesen Taten handelt es sich um solche, die gesamthaft und für sich alleine Anlass für eine Verwahrung i.S.v. 64 Abs. 1 StGB geben könnten. Der Berufungsbeklagte gefährdete die sexuelle Entwicklung zahlreicher Mädchen im Vorschulalter, indem er sie an versteckte Orte lockte, wo sie auf Geheiss seinen Penis reiben und in den Mund nehmen mussten und dies teilweise auch taten. Er hatte gegenüber dem Gutachter Dr. L._____ angegeben, er habe insgesamt 40-50 Kontakte mit Minderjährigen gehabt (Gutachten Dr. L._____ vom 9. Juni 1098 S. 25 in Urk. 78 und Urk. 82). Die Taten entsprechen sodann im Wesentlichen jenen Handlungen, für welche der Berufungsbeklagte mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 1994 schuldig gesprochen war (vgl. Gutachten Dr. M._____ vom 16. Oktober 2012 S. 6 ff. in Urk. 82).
3.
Gutachten und Massnahmenverlauf
Die Verwahrung zählt zu den schwersten Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte eines Straftäters überhaupt. Sie gilt als ultima ratio (BGE 134 IV 121 E. 3.4.4; BGE 118 IV 108 E. 2a), und zwar unter der Voraussetzung, dass auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände (Art. 64 Abs. 1 lit. a StGB) oder auf Grund einer psychischen Störung von erheblicher Schwere (Art. 64 Abs. 1 lit. b StGB) ernsthaft zu erwarten ist, dass er "weitere Taten dieser Art begeht".
Daher ist nachfolgend anhand der Gutachten nachzuzeichnen, wie der jeweils Berufungsbeklagte von den Sachverständigen beurteilt wurde.
3.1
Gutachten von Dr. phil. N._____ und Dr. med. O._____ vom 16. Juli 1981 (in Urk. 82)
Im Gutachten von Dr. phil. N._____ und Dr. med. O._____ diagnostizierten diese beim Berufungsbeklagten eine schwere narzisstisch-neurotische Persönlichkeitsstörung, welche sich in mangelhaften Selbstgefühl ausdrücke. Die pädophil-perversen Handlungen sowie andere Verhaltensweisen, wie z. Bsp. die Arbeitsabsenzen, erfüllten Plombenfunktionen, d.h. könnten die narzisstischen Persönlichkeitsstörung entstandenen Selbstunwertgefühle auf untaugliche Art und Weise wieder gutmachen. Ihre Diagnose entspreche nicht einer Geisteskrankheit im Sinne des Gesetzes, wohl aber einer geistig mangelhaften Entwicklung. Der Berufungsbeklagte könne seine Angelegenheiten selbst besorgen, intellektuelle Fähigkeiten seien nicht beeinträchtigt, grösstenteils lebe er eher zurückgezogen und sozial angepasst. Eine länger dauernde Psychotherapie wäre dringend angezeigt. Erschwerend sei jedoch, dass er weder die Motivation zu einer solchen Therapie besitze noch ein Krankheitsgefühl oder eine Krankheitseinsicht. Für eine solche Therapie müsse er unbedingt selbst motiviert sein. Erfahrungsgemäss führe eine angeordnete Psychotherapie zu äusserst unbefriedigenden Ergebnissen.
Die Gutachter wiesen darauf hin, dass sich der Berufungsbeklagte im allgemeinen um Anpassung und Kontrolle seines emotionalen Erlebens und seines Gefühlsbereichs bemühe. "Wir haben auch festgestellt, dass er Teile seines Selbst abgespalten hat. Solange der momentane Geisteszustand unverändert bestehen bleibt, solange es abgespaltene, nicht integrierte Teile seines Selbst gibt, besteht stets eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung". Es sei aber aus psychiatrischer Sicht nicht notwendig, ihn in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu verwahren, denn dann wäre der Schaden, welcher seiner Persönlichkeit durch die Verwahrung zugefügt würde, grösser als der Nutzen für die öffentliche Sicherheit. Der Zustand des Berufungsbeklagten erfordere eine langdauernde, intensive Psychotherapie. Erneut hielten die Gutachter fest, dass er dazu selbst motiviert sein sollte, denn eine angeordnete Psychotherapie bringe ihres Ermessens nur äusserst unbefriedigende Ergebnisse (Gutachten N._____/O._____, S. 18 ff.).
Die Gutachter hielten fest, dass die Verringerung des Lebensalters der Mädchen [im Laufe der Tatbegehungen] auffällig sei. Dies könne auch auf Zufall zurückgeführt werden. Die Delikte seien immer nach dem gleichen Schema abgelaufen. Der Berufungsbeklagte habe mit Fragen oder Aufforderungen sofort Kontakt zu den betreffenden Mädchen geschaffen. Er habe es geschickt verstanden, sich dem jeweiligen Lebensalter anzupassen. So sei die Kontaktaufnahme bei älteren leicht durch die Beschuldigung eingeleitet worden: "Du hast meinen kleinen Bruder geschlagen!" Die betreffenden Mädchen hätten sich dem natürlich widersetzt und ihn von dessen Unrichtigkeit zu überzeugen. Dabei habe der Berufungsbeklagte eine Gegenüberstellung mit dem vermeintlich kleinen Bruder angeboten, zu welcher die betreffenden Mädchen jeweils sofort bereit gewesen seien und mit dem Berufungsbeklagten mitgegangen seien. Anders habe er sich bei den Mädchen unter 10 Jahren verhalten: hier habe er sofort Kontakt mit der Aufforderung geschaffen, ihm bei der Suche nach seiner Katze in den Kellerräumlichkeiten zu helfen, wozu die betreffenden Mädchen ebenfalls sofort bereit gewesen seien. Meist sei die erste körperliche Berührung des Berufungsbeklagten mit den Mädchen durch Streicheln und/oder Kämmen der Haare erfolgt. Es sei dann zu manuellen nicht-genitalen Berührungen gekommen, z. Bsp. Betasten der unbedeckten Brüste des Mädchens, und gelegentlich zu manuellen Praktiken am unbedeckten Genitale des Mädchens (Fingerverkehr in die Scheide).
Der Berufungsbeklagte habe sich in allen Untersuchungen als sehr kooperativ gezeigt. Er habe versucht, den Eindruck einer normalen, absolut unproblematischen Person zu erwecken. Er habe oft sein innerliches Wohlergehen und seine Harmonie betont und sich vielfach zu "banalen" Themen geäussert wie zum Beispiel zum Wetter und zur Umstellung auf Sommerzeit. Er habe sehr distanziert über die Delikte gesprochen und immer wieder betont, dass nichts mehr vorkommen werde, er unter die Delikte einen dicken Schlussstrich gezogen habe. Er sei schon einige Male von der Arbeit ferngeblieben und er habe sich einmal der Versuchung ausgesetzt, ein Delikt zu begehen. Er habe viele Leute gesehen, Frauen und Kinder, und festgestellt, dass er das aber gar nicht mehr brauche und wolle.
Die Gutachter führten aus, es fehle dem Berufungsbeklagten an der Fähigkeit zur Empathie, zum gefühlsmässigen Reagieren und Einleben in den Partner. Er neige dazu, die Wünsche und Bedürfnisse seiner Partner zugunsten seiner eigenen Vorstellungen zurückzustellen. Die eigenen Interessen und Vorstellungen richte er an einem festgefügten männlichen Rollenschema aus, das sich durch Stärke und Durchsetzungskraft auszeichne. Werde ihm eine Verfehlung zur Last gelegt, so neige er dazu, die Verantwortlichkeit in aggressiver Weise abzuleugnen. Insgesamt liege eine schwere narzisstische Persönlichkeitsstörung mit pädophil-perversen Handlungen vor. Die Fähigkeit, gemäss der ihm möglichen Unrechtseinsicht zu handeln, sei beeinträchtigt. Nach Massgabe des gegenwärtigen Geisteszustandes bestehe eine potentielle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Der Zustand mache eine langandauernde und intensive Psychotherapie erforderlich, zu der der Untersuchte allerdings selbst motiviert sein sollte (Gutachten N._____/O._____ 1981).
3.2
Gutachten von Dr. N._____ und Dr. P._____ vom 21. Oktober 1993 (in Urk. 82)
Am 21. Oktober 1993 wurde durch das Psychiatrische Zentrum Wetzikon über den Berufungsbeklagten ein Gutachten erstellt wegen eingestandenen sexuellen Übergriffen auf 25 Mädchen und zwei Knaben im Zeitraum September 1990 bis Mai 1993. Von März bis Mai 1993 seien es nicht bestrittene 18 bis 19 Straftaten gewesen. Bei den Kindern habe es sich um 8 Vierjährige, 6 Fünfjährige, 4 Sechsjährige und ein Siebenjähriges gehandelt.
Der Berufungsbeklagte habe die Mädchen unter irgendwelchen Vorwänden dazu gebracht, ihn vorwiegend zu Kellerräumlichkeiten von Mehrfamilienhäusern zu begleiten. Dort habe er seinen Penis entblösst und die Mädchen aufgefordert, den erigierten Penis mit den Händen zu streicheln. In zwei Fällen sei es auch zur Aufforderung gekommen, den Penis bis zum Erreichen des Samenergusses in den Mund zu nehmen. Der Berufungsbeklagte habe sich in Anwesenheit der Mädchen auch selber befriedigt, teilweise bis zum Samenerguss, ohne dass diese etwas von den Vorgängen bemerkt hätten. Sobald ein Kind Angst oder Unwillen gezeigt habe oder sobald Geräusche oder sich nähernde Personen hörbar gewesen seien, habe er von seinem Tun abgelassen. Nie habe er seine Opfer mit physischer Gewalt zurückgehalten.
Der Berufungsbeklagte habe zur Begründung des gesunkenen Alters der Kinder angegeben, er habe das Gefühl, kleineren Kindern weniger zu schaden. Diese kleineren Kinder wüssten nicht, um was es gehe und würden dann daheim auch weniger sagen. Ausserdem sei die spielerische Seite grösser. Vor allem der Haare wegen habe er sich mehr mit Mädchen als mit Buben eingelassen. Diese seien das erste Merkmal, das ihn "anmache". Gemäss jenem Gutachten wurde ein blondes Haarteil (Pferdeschwanz) und ein Latex-Penis gefunden. Der Berufungsbeklagte hatte angegeben, das Haarteil während einer Velotour gefunden und mitgenommen zu haben, weil er es schade gefunden habe, es einfach wegzuwerfen.
Der Berufungsbeklagte kämpfe gemäss den Gutachtern gegen seine inneren Spannungen, indem er sie mit Umgehungsstrategien herabzudämpfen und zum Verschwinden zu bringen versuche. Gleichzeitig kämpfe er aber auch um die "Intaktheit" seines Selbstbildes, indem er möglichst alles unterlasse, was ihm seinen inneren Kampf von aussen anmerken lassen könnte. Die pädophil-perverse Handlung werde in den Dienst dieses Abwehrkampfes gestellt, indem sie ihm auf illusionäre Weise das Gefühl der Harmonie, des Angenommenseins, des intakten Selbstwertes vermittle. Der Berufungsbeklagte erreiche diese Gefühle nur um den Preis eines Bruches mit der Realität, in dem die zugrundeliegenden Konflikte nicht gelöst, sondern nur auf illusionäre Weise weggedrängt oder "weggezaubert" seien. In diesem Sinne könne die episodisch verstärkte Intensität des Verlangens auch mit gesteigerten Abwehrbedürfnissen in Zusammenhang gebracht werden.
Die Phantasien des Berufungsbeklagten in der perversen Handlung würden sich auf glückhaft erlebte Zuwendung und Angenommensein richten. Dies drücke sich auch in der Beziehungsaufnahme mit den Kindern aus. Bei der Durchsicht der Akten falle nämlich auf, dass er im allgemeinen sehr schnell Kontakt zu den Kindern aufgenommen hatte, indem er sie auf eine in dieser Altersgruppe in der Realität oft vorkommende Situation (z. Bsp. Warten auf die Mutter) angesprochen habe oder einfach kurz aufgefordert habe, mitzukommen, wobei die Art, wie der Berufungsbeklagte gehandelt habe, für die Kinder bedeutete, dass ein glaubwürdiger Grund für das Aufsuchen des Kellers vorhanden sein müsse. Eine solche rasche Kontaktaufnahme sei nur durch gute Einfühlung in die kindliche Welt durch eine Besondere Bereitschaft zur konkordanten Identifikation mit dem Kindlichen möglich. Man könne davon ausgehen, dass die Kontaktaufnahme bereits Bestandteil der perversen Situation gebildet habe, indem er durch das Eingehen der Kinder auf seine Aufforderung eine erste Zuwendung und ein erstes Angenommensein erlebt habe. Zu diesen Empfindungen der Bestätigung habe sicher auch das Erleben von Machtausübung über die Kinder beigetragen. Der Berufungsbeklagte sei derjenige Partner am Handlungsgeschehen, der über die Aktivität, Potenz und das grössere Sexualorgan verfügt habe.
Beim Berufungsbeklagten lägen zwei Störungen vor: die zugrundeliegende schwere narzisstisch-neurotische Persönlichkeitsstörung und die pädophile Perversion. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in mittlerem Grad ausgegangen werden. Die Rückfallwahrscheinlichkeit erscheine erheblich. Eine ärztlich-psychotherapeutische Behandlung sei grundsätzlich wünschbar und dringend angezeigt, eine deutliche prognostische Verbesserung hinsichtlich neuer gleichartiger Delikte sei jedoch aufgrund der Einbettung der sexuellen Devianz in eine schwere Persönlichkeitsstörung zumindest kurzfristig nicht zu erwarten und stelle sich auch langfristig als sehr ungewiss, nicht aber völlig ausgeschlossen dar. Das Vorliegen der schweren Psychopathologie sollte nicht dazu verleiten, therapeutisch nichts zu unternehmen, aus der Annahme heraus, es führe ja doch nichts zur gewünschten Veränderung des Verhaltens. Umgekehrt sollten die Möglichkeiten einer Behandlung auch nicht kritiklos überschätzt werden. Es sei nicht erkennbar, dass eine auch längere stationäre Behandlung zu wesentlich anderen Behandlungsergebnissen führen könne, als dies bei einer ambulanten Behandlung möglich sei. Es werde eine langfristig angelegte ambulante psychotherapeutische Behandlung empfohlen, deren Dauer sicher den Zeitraum von zwei Jahren erreichen sollte.
Dass der Berufungsbeklagte heute mehr Krankheitseinsicht und Behandlungsmotivation geäussert habe, scheine in Bezug auf die Behandlungsprognose günstiger zu sein als zur Zeit des früheren Gutachtens. Allerdings seien solchen Äusserungen mit der notwendigen Skepsis zu begegnen. Er habe schon bei der ersten Untersuchung 1981 immer wieder den Willen geäussert, sich einer Behandlung zu unterziehen, wozu es dann aber von 1981 bis heute (d.h. 1993) abgesehen von einigen Einzelgesprächen in Meilen und Wetzikon nie gekommen sei. Dies sei, wie die Krankengeschichte aus dem Jahre 1984 zeige, auf die auf Verdrängung beruhende gravierende Fehleinschätzung des Berufungsbeklagten und seiner Bezugspersonen zurückzuführen, seine Probleme "im Griff" zu haben und keine Therapie mehr zu brauchen.
3.3
Gutachten Dr. L._____ vom 9. Juni 1998 (in Urk. 78 und Urk. 82)
In der Folge kam es nur einen Monat nach der Entlassung des Berufungsbeklagten aus der Freiheitsstrafe zu weiteren Rückfällen und den eingangs erwähnten Anlasstaten (vgl. Erwägung 2).
Dr. L._____ stellte im Gutachten vom 9. Juni 1998 die Diagnose einer "kombinierten Paraphilie mit fetischistischen und pädophilen Neigungen" und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (Gutachten Dr. L._____ S. 49). Der Berufungsbeklagte habe nach eigenen Angaben 40-50 Kontakte mit Minderjährigen gehabt. Es habe sich beim ersten Vorfall um ein Mädchen im Alter von 12 bis 14 Jahren gehandelt, in den folgenden Jahren seien es immer jüngere Kinder gewesen. Bei den älteren Kindern werde er gefragt, warum er mit ihren Haaren spiele und sie berühren wolle. Er müsse sich dann bestimmte Erklärungen überlegen wie etwa die, er sei Coiffeur. Die ganz jungen Kinder aber würden nicht recht realisieren, was er mache, auch würden sie ihn kaum "verpfeifen."
Im Juli 1996 sei der Berufungsbeklagte aus der Haft entlassen worden. Im August 1996 habe es den ersten Vorfall gegeben. Bei diesem Fall habe er in der Gegenwart eines sechs Jahre alten Mädchens onaniert. Der zweite Fall habe sich etwa sechs Wochen später zugetragen. Er habe es zu dieser Zeit "verpasst", mit dem Therapeuten darüber zu sprechen. Der Ablauf sei stets der, dass er Kinder vom Auto aus sehe. Er werde von den Haaren der Mädchen beeindruckt. Im allgemeinen spreche er dann eher alleinstehende, als nicht in einer Gruppe befindliche Kinder an. Er benutze dabei ganz banale Themen, die Frage etwa, wo dieses Mädchen wohne oder wie sie heisse. Meist frage er dann nach dem Veloraum des Hauses. Es könne passieren, dass er schon beim Vorbeigehen kurz die Haare der Mädchen berühre. Manchmal erzähle er dann, er suche irgend ein Velo und wolle deshalb in den Raum. Diesen Raum lasse er sich dann zeigen. Manchmal, wenn er bei den Mädchen keinerlei Angst verspüre, könne er auch ganz direkt die Aufforderung geben: "Komm mal mit!". Das Kind sei - dies sehe er sehr wohl - jeweils nur Objekt und als Person nicht von Bedeutung. Gespräche führe er zu dem Zweck, das Kind abzulenken. Zunächst könne er das alles - etwa wenn er gestört werde - noch gut abbrechen. Wenn sich die Erregung gesteigert habe, er etwa auf ein offenbar nicht verängstigtes, nicht verschüchtertes Mädchen getroffen sei, überkomme ihn der Wunsch nach Oralverkehr. Er wisse, dass Kinder dies nicht mögen, so wie auch Frauen das wohl mehrheitlich nicht mögen. Hinterher habe er deshalb dann ein schlechtes Gewissen und bilde den Vorsatz, das nächste Mal nicht so weit zu gehen. Wenn es ohnehin bei Berührungen des Haares geblieben sei, fühle er sich hingegen eher erleichtert, dass die Spannung nun erstmal wieder abgebaut sei (Gutachten L._____, S. 27 f.).
Der Berufungsbeklagte habe sich auf "Suchfahrten" begeben. Dabei habe es keine Regelmässigkeiten gegeben, meistens habe es sich um einen spontanen Gedanken gehandelt. Er habe sein Verlangen meist unterdrücken können, im Frühling sei es wieder aufgeflackert und er habe einen innerlichen Kampf mit sich ausgefochten. Als therapeutischer Nachteil habe der Berufungsbeklagte auf die Spannung, den Nervenkitzel und das mögliche erwischt werden hingewiesen. In früheren Therapien habe er über fetischistische Komponenten seiner sexuellen Devianz kaum offen gesprochen. Rückfälle in deliktisches Verhalten habe er dem Therapeuten verschwiegen. Offenheit als wesentliche Voraussetzung einer forensischen Psychotherapie sei also nicht gegeben gewesen. Die Rückfallgefahr sei zweifellos gegeben, die Fortführung der Psychotherapie zweifellos angezeigt, die noch über Jahre durchzuführende Behandlung habe aber letztlich ungewisse Erfolgsaussichten.
3.4
Bericht des PPD vom 1. Juli 2001
Gemäss Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Kantons Zürich (PPD) vom 1. Juli 2001 nahm der Berufungsbeklagte im Rahmen der Verwahrung auch ohne angeordnete Therapie am ambulanten Intensivprogramm in der Strafanstalt Pöschwies teil. Er habe vor dem Hintergrund seiner narzisstischen Persönlichkeitsstruktur ein hohes Mass an Zuspruch und Zuwendung benötigt, bis er sich einigermassen sicher fühlen und engagieren habe können. Mittlerweile könne er Krisen ohne Rückzugsverhalten durchleben, was als eindeutiger Fortschritt zu bewerten sei, auch wenn nach wie vor ein hohes Mass an Kränkbarkeit erkennbar gewesen sei. Nach wie vor offenbare sich ein grosses Ausmass an kognitiven Verzerrungen und die Unfähigkeit, Verantwortung für eigene Anteile an zwischenmenschlichen Prozessen zu übernehmen. Vor dem Hintergrund, dass Verantwortungsübernahme und Empathiefähigkeit zentrale protektive Faktoren zukünftiger Rückfallfreiheit darstellen würden, müssten vom Berufungsbeklagten noch wesentliche Verbesserungen in diesen Bereichen erwartet werden. Weiter sei anzumerken, dass es sich beim Berufungsbeklagten um einen erfahrenen Psychotherapiepatienten handle, der aus früheren Therapien bereits einige zentrale Erkenntnisse habe gewinnen können.
3.5
Gutachten Dr. med. Q._____ vom 3. September 2002 (in Urk. 82)
Dr. med. Q._____ beschrieb, dass in der Zeit von Mitte Juli 2000 bis anfangs Juni 2002 47 Einzeltherapiesitzungen stattgefunden hätten, im Schnitt also alle 14 Tage eine Behandlung. Der Berufungsbeklagte hätte gern über seinen Fetischismus gesprochen, was aber als Ablenkung von der Beziehungsebene betrachtet worden sei. Er habe sich nicht als einen Kernpädophilen, sondern als einen "Randpädophilen" dargestellt. Er sei stets darauf bedacht gewesen, es allen immer richtig zu machen. Im Laufe der Behandlung habe er von diesem Verhalten allmählich Abstand nehmen können. Bei der Deliktarbeit habe er hingegen im Laufe der Behandlung den grenzüberschreitenden Aspekt seiner Handlungen nicht so recht wahrnehmen können. Er habe gemäss den Protokollen zu Beginn des Jahres 2000 deutliche Fortschritte gemacht, er habe stark an sich gearbeitet und habe sich in seine Opfer einfühlen können.
Aus den Therapieberichten sowohl der Einzel- wie auch der Gruppentherapie gehe hervor, dass im Laufe der letzten zwei Jahre eine positive Persönlichkeitsentwicklung stattgefunden habe. Zu Beginn und später phasenweise habe der Berufungs- beklagte schwammig über sich selbst und die Delikte berichtet. Dies habe sich geändert und er habe sich im Laufe der Behandlung präziser ausdrücken können. Auch habe er von seiner Haltung, es immer allen recht zu machen, Abstand nehmen können. Er sei eindeutig konfliktfähiger geworden, auch hätten Fortschritte in der Deliktarbeit festgestellt werden können.
Die Gutachterin erachtete es für sinnvoll, dass der Berufungsgeklagte an den therapeutischen Ausgängen des AIP teilnehme. Wohl sei ein Gefängnis eine Art Mikrokosmos mit all den zwischenmenschlichen Konflikten, wie sie auch ausserhalb der Gefängnismauern bestehen würden. Trotzdem sei die Konfrontation und Belastung des Berufungsbeklagten mit den Problemen und Konflikten in der Freiheit ein notwendiger Bestandteil jeglicher Behandlung. Es gehe darum, das in der Therapie des AIP Erlernte ausserhalb der Gefängnismauern zu üben. Es müsse nicht damit gerechnet werden, dass er bei einem begleiteten Ausgang entweiche, um sexuelle Befriedigung bei einem Kind zu suchen. Seine Delikte stünden vielmehr in Zusammenhang mit seiner Persönlichkeit. Das Ziel sei ja, dass er seine fetischistischen Wunschvorstellungen in eine sexuelle Beziehung mit einer erwachsenen Person einbinden könne. Momentan bestehe naturgemäss keine sexuelle Beziehung zu einer Partnerin, womit von daher gesehen momentan die Rückfallgefahr auch geringer sei. "Die Rückfallgefahr wird vielmehr dann ansteigen, wenn es dem Exploranden in der Freiheit nicht gelingen sollte, eine für ihn befriedigende Beziehung mit einer Partnerin einzugehen." (Gutachten Dr. Q._____ S. 11 ff.)
3.6
Therapiebericht des PPD vom 11. August 2004
Im Jahr 2004 stellte der PPD Zürich nach einer recht positiven Entwicklung die Anzeigen einer stagnierenden Auseinandersetzungsbereitschaft fest. Der Berufungsbeklagte habe teilweise überangepasst und vordergründig beflissen gewirkt, den Anforderungen eines therapeutischen Gesprächs nachzukommen. Bei konkreten Nachfragen habe er aber gereizt, widersprüchlich und aggressiv reagiert. Nachdem es zu einem Unterbruch der Gruppentherapie gekommen sei, bei der sich der Berufungsbeklagte überfordert gefühlt habe, habe er vier Wochen später die Einzeltherapie und später die Gruppentherapie wieder aufgenommen. Er sei als offener und auseinandersetzungsbereiter gesehen worden, jedoch nicht mit der erforderli- chen Prägnanz. Es sei ihm nicht gelungen, ausreichend transparent und konsistent tatrelevante Phantasien im therapeutischen Kontext darzulegen, so dass Übungen der aktiven Phantasiekontrolle nicht zum Einsatz gekommen seien. Er habe noch keine widerspruchsfreie Gesamtheit der deliktfördernden Persönlichkeitsanteile und der Umfeldbedingungen darlegen können. In Stresssituationen habe er sich widersprüchlich geäussert. Dies führte dazu, dass keine begleiteten therapeutischen Ausgänge durchgeführt wurden.
Der Berufungsbeklagte wurde darauf hingewiesen, dass ohne deutliche Reaktion und deutlichen Fortschritten in der deliktorientierten Arbeit das Erreichen der deliktpräventiven Zielsetzungen ernstlich in Frage gestellt werde. Der Berufungsbeklagte wurde aufgefordert, in den Bereichen Offenheit und Transparenz Fortschritte anzustreben. Dies habe bei ihm zunächst zu einer spürbaren Steigerung der Auseinandersetzungsbereitschaft geführt. Trotz intensiver Unterstützung sei es ihm jedoch nicht gelungen, die in der Einzeltherapie angesprochenen Themen in den gruppentherapeutischen Prozess einzuführen, was seitens der anderen Gruppenmitglieder zu erhöhtem Misstrauen und wiederholter Irritation geführt habe.
Anfang Dezember 2004 habe der Berufungsbeklagte dann mitgeteilt, dass er sich selbst als untherapierbar einschätze und nicht gewillt sei, auf seine delinquenten sexuellen Phantasien zu verzichten. Er sei nicht mehr motiviert, Energie für den Verzicht auf seinen delinquenten sexuellen Bedürfnissen zu mobilisieren. Es sei ihm bewusst, dass auf dieser Grundlage im Falle einer Entlassung ein Rückfall nicht zu vermeiden wäre, weshalb er für sich die Konsequenz ziehe, die Therapie abzubrechen im Bewusstsein, dass dadurch Vollzugslockerungen zukünftig ausbleiben würden. Im Abschlussgespräch vom 17. Januar 2005 habe der Berufungsbeklagte seine Entscheidung zum Therapieabbruch erneut begründet und sei zu einer identischen Selbsteinschätzung gekommen. Der PPD schätze den Berufungsbeklagten aufgrund der beschriebenen Entwicklungen als aktuell nicht therapierbar ein.
Seine Anträge auf probeweise Entlassung aus dem Vollzug wurden vom JUWE mit Verfügungen vom 1. Juni 2006 und vom 19. Mai 2007 abgelehnt, weil sich der Berufungsbeklagte Anfang 2004 als untherapierbar eingeschätzt habe und nicht gewillt gewesen sei, auf seine delinquenten sexuellen Phantasien zu verzichten. Er habe sich als erschöpft und resigniert gegeben und keine realistische Chance gesehen, die deliktpräventiven Zielsetzungen zu erreichen. Motivation und Energie hätten vollständig gefehlt, und der Berufungsbeklagte habe einen Rückfall im Falle einer Entlassung ins Kalkül gezogen und die Therapie abgebrochen.
3.7
Psychiatrisches Gutachten von Dr. R._____ vom 14. März 2008 (in Urk. 82)
Am 1. Januar 2007 trat der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft. Die Revision betraf namentlich das Sanktionensystem. Bei altrechtlich Verwahrten hatte daher das Gericht innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten des neuen Rechts zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme nach Art. 59-61 oder Art. 63 StGB erfüllt sind. Hierfür wurde bei Dr. R._____ ein Gutachten eingeholt.
Dr. R._____ hielt fest, der Berufungsbeklagte habe ihm im Gespräch vom 5. November 2007 beschrieben, dass ihm die therapeutischen Ausgänge gestrichen worden seien, weil Missverständnisse aufgekommen seien. Man habe ihm vorgeworfen, er würde sehr viel verheimlichen und nicht "Klartext reden". Die Therapeuten seien verunsichert gewesen. Er stehe heute zu seinem Fetisch, er habe die ersten 3 Jahre eine gute Therapie gehabt und beim AIP sei ihm der Fetisch abgenommen worden. Er habe keine weiteren Fortschritte gemacht, bei AIP seien seine pädosexuellen Anteile in den Vordergrund gerückt, sein Fetisch sei zu wenig beachtet worden. Die Kompensation seines sexuellen Verlangens mit Kindern sei die Triebfeder seines Handelns gewesen. Wenn er Beziehungen mit Frauen habe, würde er in der Zeit keine Kinder anfassen. Die Delikte seien alle bei einer Beziehungskrise entstanden.
Auf das Alter und Aussehen der Opfer angesprochen, erklärte der Berufungsbeklagte, das Kind müsse lange blonde Haare haben. Er habe solche Kinder nicht immer gefunden, er sei dann auch mit Mädchen, die kürzere Haare gehabt hätten, im Keller gewesen. Er habe auch mal einen Buben gehabt, dem habe er durch die Haare gestrichen, onaniert, das sei nicht gut gewesen. Die Mädchen durften nicht älter als 12 Jahre alt sein. Zuerst habe er gesagt, er sei Friseur, um sie anzusprechen. Das Risiko sei ihm zu gross gewesen, dass sie zu Hause über sein Tun er- zählen. Daraufhin habe er jüngere Kinder gesucht, weil die zu Hause nichts sagen würden. Er sei dann auf die Altersstufe 6 bis 8 Jahre gekommen.
Der Gutachter stellte die früher gestellten Diagnosen einer Pädophilie, eines Fetischismus und einer Persönlichkeitsstörung. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungsbeklagte weitere Straftaten begehen werde, sei als sehr hoch einzuschätzen, falls man ihn hypothetischerweise entlassen würden. Die [zu erwartenden] Straftaten würden demselben Verhaltensmuster entsprechen wie bisher, er würde seinen Haarfetischismus an jungen Mädchen befriedigen. Die psychische Störung könne therapeutisch behandelt werden, er habe im Laufe der Jahre mehrere Therapiezyklen durchlaufen, wobei der letzte Zyklus eine Therapierbarkeit und eine diskrete positive Tendenz hinsichtlich der therapeutischen Deliktbearbeitung erkennen lasse. Diese Tendenz solle weiterhin therapeutisch genutzt und verfestigt werden.
Dem schloss sich die damalige Verteidigung an und führte aus, dass die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme i.S.v. Art. 59 StGB - eine schwere psychische Störung, eine Behandlungsbedürftigkeit und die Behandlungsfähigkeit, mit welcher sich die Legalprognose verbessern lasse - im vorliegenden Fall gegeben seien.
Demgegenüber empfahl der Sonderdienst, die Verwahrung nach neuem Recht weiterzuführen, da noch offen sei, ob die Legalprognose durch die erst im Jahr 2006 wieder aufgenommene Therapie verbessert werden könne. Der Berufungsbeklagte sei von 1995 bis 2004 therapiert worden, ohne dass nennenswerte Erfolge hätten erzielt werden können und sei von diesem abgebrochen worden. Das Bezirksgericht übernahm die gutachterlichen Empfehlungen und hielt fest, dass der Berufungsbeklagte an einer schweren psychischen Störung leide und therapiewillig und -fähig sei. Das Risiko erneuter Eingriffe in das hochwertige Rechtsgut der sexuellen Integrität kleiner Mädchen durch den Berufungsbeklagten sei nach wie vor gross. Aus diesem Grunde sei er in einer geschlossenen Einrichtung zu behandeln.
3.8
Therapieberichte 2008-2012
Den diversen Therapieberichten aus dem Zeitraum 2008-2012 lässt sich entnehmen, dass der Berufungsbeklagte sich mit deliktsrelevanten Ansprechbarkeitsfoki, pädosexuellen Fantasien und deren Kontrolle sowie der pädosexuellen Grundproblematik auseinandergesetzt habe. Es sei ihm gelungen, konkrete pädosexuelle Erlebnisweisen zu artikulieren. Über Ansprechbarkeit über Bilder hätten pädosexuelle Fantasien für die Behandlung aufgegriffen werden können. Allerdings hätten sich auch Auffälligkeiten ergeben. In längeren Gesprächen sei eine deutliche Tendenz zur Intellektualisierung, zur Überbetonung der kognitiven Ebene erkennbar. Der Berufungsbeklagte habe eine starke Neigung, sich vage und wenig konkret auszudrücken. Stets bleibe am Ende der Sitzung das Gefühl, auch in längeren Gesprächen nicht wirklich an den Berufungsbeklagten herangekommen zu sein. Hinter einer meist indifferent wirkenden, betont dargebotenen aber gleichbleibend unverbindlich und oberflächlich wirkenden Freundlichkeit sei der Berufungsbeklagte für das Team bisher emotional kaum spürbar geworden. Er scheine auch in seinen nach Aussen gerichteten Aktivitäten immer sehr bei sich zu bleiben. Er zeige eine besondere Fähigkeit, für ihn Unangenehmes oder Kritisches auszublenden bzw. gar nicht an sich ran zu lassen.
Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates hielt mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2011 fest, der Berufungsbeklagte habe weitere Fortschritte erzielt, insbesondere bei der emotionalen Spürbarkeit und Konfliktfähigkeit. Zudem sei die neuerdings gezeigte Ansprechbarkeit der Pädosexualität sehr zu begrüssen, auch wenn noch Zweifel daran bestünden, ob dies nicht auf eine Anpassungsleistung oder gar gezielte Manipulation zurückzuführen sei. Wie der Berufungsbeklagte beim Vorfall im Zoo selbst erkannt habe, seien seine Therapiefortschritte und Copingstrategien noch nicht dergestalt, dass er seine sexuelle Ansprechbarkeit durch blonde Mädchen steuern könnte, weshalb die Fachkommission unbegleitete Vollzugslockerungen als nicht verantwortbar einschätze.
3.9
Gutachten Dr. M._____ vom 16. Oktober 2012 (in Urk. 82)
Die Gutachterin beschrieb ausführlich die Biographie und Deliktsserie des Berufungsbeklagten. Sie stellte die Diagnose einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung, welche sich auch im Rückgriff auf die in früheren Begutachtungen erhobenen
Befunde ergebe. Die Diagnose werde untermauert durch die Deliktdynamik, das interaktionelle Verhalten des Berufungsbeklagten sowie die Problemkonstellationen, die im langen Therapieverlauf aufgetreten seien. Im aktuellen Querschnittsbefund sei von den klassischen interaktionellen Besonderheiten narzisstischer Persönlichkeitsartung wenig zu spüren gewesen. Weder sei es im Gespräch zu einer Rangelei um die Gesprächsführung gekommen noch zu unterschwelligen Entwertungen. Es sei auch kein allzu übersteigertes Bedürfnis des Berufungsbeklagten deutlich geworden, eigene Erfolge und Fähigkeiten herauszustellen, und es sei ihm auch eine gewisse Fähigkeit zu humorvoller Distanzierung zuzubilligen, was als ein Zeichen von Fortschritten in der Behandlung von Narzissten gedeutet werden könne. Weiter stellte die Gutachterin die Diagnose einer Pädophilie mit einer stabilen Orientierung auf präpubertäre Mädchen sowie einen Fetischismus.
Der Berufungsbeklagte habe in den tatzeitnahen Einvernahmen eindrücklich das Dranghafte des Geschehens geschildert. Es lasse sich zunächst eine Kopplung an immer beliebigere Ausgangskonstellationen erkennen - Kränkungen, Konflikt- und Spannungssituationen privat oder am Arbeitsplatz. Bestimmte Rituale, wie etwa eine einleitende Suchfahrt, seien nicht durchgängig erforderlich gewesen. Es habe das Sehen eines Mädchens mit langen blonden Haaren als Schlüsselreiz für die Deliktbegehung ausgereicht. Offen bleibe, wie es dem Berufungsbeklagten habe gelingen können, neun Jahre, in denen beruflich, privat und sexuell etliche kränkende und frustrierende Situationen zu bewältigen gewesen seien, nicht aktenkundig straffällig zu werden. Denkbar sei, dass er in dieser Zeit in jeweils anderen Bereichen hinreichend gut für seine Selbstwertstabilisierung habe sorgen und deshalb auf deliktisches Verhalten habe verzichten können.
Bei den Delikten handle es sich um solche mit hoher statistischer Rückfallwahrscheinlichkeit. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung stehe in einer ungünstigen Wechselbeziehung zu der sexuellen Devianz. Ein belastbarer sozialer Empfangsraum bestehe nicht. Möglichkeiten, Selbstwertstabilisierung auf anderem Weg als durch deviantes Verhalten zu erreichen, würden sich - anders als in den 90er Jahren - nicht unmittelbar bieten. All dies seien ungünstige Faktoren. Demgegenüber stünden eine beginnende Einsicht des Berufungsbeklagten in seine Problematik, seine gute soziale Kompetenz und eine ausbaufähige Bereitschaft zur Auseinandersetzung mit seinen Taten und seiner sexuellen Devianz. Im Zuge der Behandlung habe sich gerade in den letzten Jahren seine zuvor starre Abwehrhaltung gelockert. Er erscheine insgesamt motiviert und therapiefähig. Er verfüge über eine gute Intelligenz und ein gutes Verbalisationsvermögen. Was ihm an rückfallpräventiven Methoden nützen könne, habe er gelernt. Er übe diese auf seinen begleiteten Urlauben ein. Positiv sei weiter zu benennen, dass beim Berufungsbeklagten weder eine Abhängigkeitsproblematik noch eine dissoziale Persönlichkeitsstörung bestehe.
Die in den Taten zu Tage getretene Gefährlichkeit sei vor allem in der schwerwiegenden Progredienz begründet. Sie stelle sich als eingeschliffenes Muster der Selbstwertregulation dar. Dieser inzwischen verfestigten Verhaltens-disposition müssen besonders viel an Gegenregulationsmöglichkeiten entgegengesetzt werden. Dies heisse auch, dass sich der Prozess, in dem sich der Berufungsbeklagte mit Schlüsselreizen konfrontiere und damit umzugehen lerne, über einen langen Zeitraum gestaltet werden müsse. Die bis dahin erfolgten 13 Ausgänge reichten bei Weitem nicht aus, um neue Verhaltensstrategien sicher zu etablieren. Dies sei aber nicht der einzige Taktgeber. Es sei bereits dargestellt worden, wie der Berufungsbeklagte ins Schwimmen gerate, sowie der Bereich der Sexualität thematisiert werde. Seine Antworten würden dann ausweichend, widersprüchlich oder unsinnig. Sie seien in sich nicht konsistent. Damit sei sein Antwortverhalten im Bereich Sexualität nicht eng genug an der Realität orientiert. Vom Gesamtbild her liege es nahe, dass es für ihn bislang zu angstbesetzt und zu kränkend gewesen sei, sich seinen devianten Anteilen in vollem Umfang zu stellen und sie zu kommunizieren. Diese Haltung, das Problem in weiten Strecken zu verleugnen, mache es aber umso schlechter beherrschbar. Dass hinsichtlich des Bereichs von Sexualität und sexueller Devianz noch keine hinreichende Transparenz erreicht worden sei, sei der Aspekt, der am jetzigen Punkt des Behandlungsprozesses am meisten dazu beitrage, dass es nicht so vorangehen könne, wie es der Berufungsbeklagte sich erhoffe. Es sei aber ein deutlicher Schritt voran, dass sich abzeichne, dass ein Zugang auf einer anderen, konkreteren, Ebene als zuvor möglich sein könne. Der Berufungsbeklagte sei inzwischen in der Lage, sich hinsichtlich seiner sexuellen
Devianz mehr zu öffnen und so mehr Transparenz herzustellen. Dies müsse nun geschehen. Beim jetzt erreichten Behandlungsstand seien die nächsten Schritte das Einüben rückfallpräventiver Strategien in der Exposition und die Herstellung von Transparenz im sexuellen Bereich erfolgsversprechend möglich.
3.10
Behandlungsbericht vom 10. Dezember 2012
Der Behandlungsbericht hält fest, dass es dem Berufungsbeklagten gelungen sei, sich auf die Behandlung einzulassen und weitere wichtige Fortschritte zu erzielen. Es sei eine offene, differenzierte und selbstkritische Auseinandersetzung mit Verantwortungsübernahme und Rückfallpräventionsstrategien bezüglich Pädophilie, Haarfetischismus und eigenverantwortlicher Verhinderung pädosexueller Taten zu konstatieren. Diese Einschätzung sei durch den insgesamt günstigen Verlauf begleiteter Ausgänge unterstrichten worden und schlage sich in der aktuellen prognostischen Einschätzung nieder. Es werde nunmehr ein moderates strukturelles Rückfallrisiko für Sexualdelikte an Kindern deutlich.
Der Berufungsbeklagte habe einmalig nicht offen mitgeteilt, dass er durch ein kleines "Meitli" stimuliert worden sei. Der Anblick habe ihn jedoch nicht sexuell erregt. Er habe sich dann wieder auf sich konzentrieren können und auf die Bezugsperson konzentriert. Die Behandlungsfortschritte könnten trotzdem als hinreichend ausgeprägt betrachtet werden und bedürften nun einer Stabilisierung unter zunehmenden Anforderungen im Sinne einer Erweiterung von Freiheitsgraden.
3.11
Gutachten von Dr. S._____ vom 31. Mai 2014 (Urk. 134 in Vollzugsakten)
Dr. S._____ beschrieb, der Berufungsbeklagte habe in der Exploration fast überhaupt keine narzisstische zu nennende Interaktionsstile an den Tag gelegt. Der psychopathologische Befund im engeren Sinne habe keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer klassischen psychiatrischen Erkrankung geliefert. Allerdings sei es einmal zu einer Situation gekommen, in der eine narzisstische Selbstbestätigung möglicherweise das Verhalten des Berufungsbeklagten erkläre: Überraschend habe der Berufungsbeklagte über sein Verhalten in Risikosituationen angegeben, dass er überhaupt keine Anstrengungen mehr darauf verwende, Risikosituationen frühzeitig zu erkennen und dann gezielt zu steuern, denn er habe sich so gut im Griff und durch die Therapie so viel verstanden und sich so verändert, dass er tatsächlich nie wieder Gefahr laufe, sexuelle Handlungen an Kindern vorzunehmen. Diese Positionierung, so der Gutachter, sei in ihrer Absolutheit völlig überzogen und habe tendenziell selbstgerecht gewirkt. Sie werde aber verstehbar, wenn man konstatiere, dass der Berufungsbeklagte nach einem langwierigen Therapieprozess möglicherweise über die Stilisierung als eines von Kriminaltherapie umfassend profitierenden Straftäters eine bedeutsame Stabilisierung des Selbstwertgefühls erfahre.
Der Gutachter stellte die Diagnose einer heterosexuellen Pädophilie mit fetischistischen Anteilen und eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung. Der Berufungsbeklagte habe relevante Fortschritte in der Therapie gezeigt und somit sei auch eine relevante Risikoreduktion eingetreten.
In der Behandlung der stationären Massnahme habe der Berufungsbeklagte zweifelsohne zuletzt eine positive Entwicklung genommen. Er habe eine konzeptionelle, an den Erkenntnissen zur Effektivität von kriminaltherapeutischen Massnahmen orientierte Gruppen- und Einzelbehandlung durchlaufen. Nachdem es noch Mitte des letzten Jahrzehnts zu einer Stagnation und nicht ausreichenden Veränderung gekommen sei, habe aus der schliesslich offenbar intrinsisch gebildeten Motivation zur Veränderung des Berufungsbeklagten ein recht fruchtbarer Therapieprozess gebildet. Dieser lasse sich insbesondere auch für die Behandlung in der forensischpsychiatrischen Abteilung nachzeichnen.
Wenn man beim Berufungsbeklagten in den letzten Jahren eine relevante Veränderung der Delinquenzdisposition habe erreichen können, so hiesse dies in einem weiteren Schritt der Behandlung nunmehr ein Setting zu schaffen, in dem überprüft werde, ob der Berufungsbeklagte das sich Erarbeitete auch langfristig weiter aktiv halten werde und nicht wieder in alte und damit risikoerhöhende dysfunktionale Bewältigungsstrategien von Alltagsbelastungen zurückfallen werde. Eine solche Überprüfung sei nur im Rahmen von Gewährung weiterer Freizügigkeiten möglich. Insbesondere die Gewährung von unbegleiteten Ausgängen sei im Rahmen des kriminaltherapeutischen Prozesses nunmehr unumgänglich, weil sonst die weitere
Entwicklung gar nicht beurteilt werden könne und das auch vom Berufungsbeklagten ausgehende Risiko gar nicht klarer eingegrenzt werden könne. Es gehe vom Berufungsbeklagten keine Gefahr aus, dass er unmittelbar bei der Gewährung von unbegleiteten Freizügigkeiten Sexualdelikte an Kindern begehen werde. Eine solche Gefahr bestünde, wenn es dem Berufungsbeklagten bisher gelungen wäre, einen lediglich als Anpassungsleistung zu bewertenden Veränderungsprozess den Behandeln der Klinik und mehreren externen Gutachtern vorzuspielen. Vielmehr bestehe beim Berufungsbeklagten ein Risiko für die Begehung von einschlägigen Straftaten, wenn er wieder in psychosozial belastete Situationen gerate, auf die er nur mit der Aktivierung von dysfunktionalen Problemlösemustern reagiere und im Sinne einer Aktivierung der zur Zeit nicht besonders dynamischen devianten Fantasien reagiere. Eine solche Destabilisierung wäre zu befürchten, wenn der Berufungsbeklagte unbeobachtet in so dramatische psychopathologische Veränderungen geraten würde, die unbemerkt bliebe und für die er zur Bewältigung keine Hilfe in Anspruch nehmen würde. Risikoreiche Situationen für eine solche Entwicklung wären Enttäuschungssituationen in Partnerschaften bzw. Stagnationen im therapeutischen Prozess.
Die beschriebenen positiven Veränderungen müssten noch in einem länger gehenden (durchaus Jahre währenden) Prozess auf ihre Stabilität hin überprüft werden. Von einem verschwundenen Risiko sei beim Berufungsbeklagten nicht auszugehen. Die Weiterführung einer Behandlung nach Art. 59 würde, so sie engmaschig durchgeführt werden könne, mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr weiterer einschlägiger Sexualstraftaten durch den Berufungsbeklagten reduzieren.
Der Gutachter wies darauf hin, dass ein konstruktiver therapeutischer Prozess mit dem Berufungsbeklagten erst nach sehr langer Zeit habe etabliert werden können. Dies heisse, dass weitere Lockerungen in einer weiterführenden Institution erst erlaubt werden dürften, wenn sich ein tragfähiger therapeutischer Prozess mit tragfähiger therapeutischer Beziehung und konstruktiven Auseinandersetzungen sowie mit Offenheit und Transparenz etabliert habe, der als Vertrauensbasis für die Gewährung von unbegleiteten Lockerungen dienen könnte.
3.12
Gutachten von Dr. S._____ vom 24. Juli 2015 (Urk. 175 in Vollzugsakten)
Dr. S._____ hielt fest, dass die Integration des Berufungsbeklagten in die Gruppe im Massnahmenzentrum St. Johannsen gemäss Verlaufsbericht gut gelungen sei. Er habe sich mit anderen Untergebrachten anfreunden können. Er habe an einer sich plötzlich veränderten Lebenssituation eines Bekannten aus der Pöschwies aufrichtige Anteilnahme und Empathie zeigen können. Er gehe konfliktträchtigen Situationen aus dem Wege und habe sich gut unter Kontrolle. Bei Konfrontation mit Kritik entgleite ihm die Kontrolle jedoch. Protest entstehe weniger in der Situation der Konfliktauseinandersetzung als einige Zeit danach. Teilweise setze er "Experten" als mögliche Beschwerdeinstanz ein bzw. habe sie ins Spiel gebracht. Er sehe sich teilweise bereits schon weiter als er effektiv sei. Er spreche von Übernachtungen und Vereinsbesuchen, die erst in höheren Progressionsstufen des Massnahmenzentrums gewährt würden. In dieser Hinsicht zeige er sich fordernd und mache den Anschein, nicht wirklich im Massnahmenzentrum angekommen zu sein.
Dr. S._____ führte aus, es sei nicht der Eindruck entstanden, dass sich die Fähigkeit des Berufungsbeklagten zu reflektieren, transparent über intrapsychische Prozesse Auskunft zu geben und konstruktiv an einem Veränderungsprozess mitzuwirken im Vergleich zur früheren Begutachtung verändert hätten. Der Gutachter diagnostizierte erneut eine heterosexuelle Pädophilie mit fetischistischen Anteilen sowie eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung. Der Berufungsbeklagte berichte, dass die pädosexuellen Interessen kaum noch bewusst präsent seien und schon gar nicht handlungsleitend seien. Tatsächlich schliesse sich der Gutachter der Einschätzung der Therapeutin an, welche dies als ungewöhnlich erachte. Es sei nachvollziehbar, dass die Therapeutin stutze, ob solche Beschreibungen reale und glaubwürdige intrapsychische Prozesse bei einem sexuell Devianten darstellen und welche Alternativüberlegungen zur Ursache einer solchen Selbstbeschreibung diskutiert werden könne. Es sei im Falle des Berufungsbeklagten vorstellbar, dass die noch früher handlungsleitende auftretende deviante Phantasietätigkeit in Bezug auf Sexualobjekte überlagert werde von einer "gereiften" devianten Sexualität, die ihre Andersartigkeit vor allem im Bereich des fetischistischen Anteils der Sexualität des Berufungsbeklagten entfalte. Dies wäre eine Erklärung dafür, dass er von aus- sen betrachtet als Risikosituationen einzuschätzenden sozialen Feldern, das Stimulierende von Kindern, nicht wirklich erlebe.
In der aktuellen Untersuchung sei nicht der Eindruck entstanden, dass der Berufungsbeklagte an dieser Stelle forciert tatsächliche deviante Phantasietätigkeit leugne oder aktiv verheimliche. Er habe plausibel ein Dilemma beschrieben, tatsächlich in Risikosituationen ohne Begleitung von Personal aus dem Massnahmenzentrum kleine Kinder tatsächlich nicht als stimulierende Objekte wahrgenommen zu haben, sondern neue und nicht mit Sexualität verbundene Aspekte an Kindern wahrgenommen hatte, die etwas anderes bedeuten als die erotische Hinwendung. Nichtsdestotrotz bleibe der berechtigte Eindruck, dass der Berufungsbeklagte einen bemerkenswerten Umgang mit Risikosituationen pflege, der in Zukunft noch weiter beleuchtet werden sollte. Der Gutachter vermisse ein gewisses Gespür beim Berufungsbeklagten, dass die über Jahre sich entwickelnde Kompetenz im Umgang mit der sexuellen Deviation nichts Festgefügtes sei, sondern auch in Zukunft wieder Dynamik entwickeln könne. Das heisse, dass beim Berufungsbeklagten offensichtlich ein fast mechanistisch zu nennendes Modell über seine Paraphilie bzw. sexuelle Deviation vorherrsche, das bisher Erreichte als Fundament zu verstehen, das unverrückbar die Basis für weitere Fortschritte bilde. Der Berufungsbeklagte habe die Vorstellung, dass jetzt Vollzugsöffnungen vollzogen werden müssten. Dies sei ein Missverständnis der bisherigen Begutachtung aus dem Jahr 2014. Darin sei ausgeführt worden, dass das Risiko es rechtfertige, ihn in eine Institution zu verlegen, in der solche Schritte möglich seien. Diese müssten aber nicht sofort vollzogen werden. Der Gutachter verwies erneut auf die Notwendigkeit des Beziehungsaufbaus zu neuen Therapeuten. Der Berufungsbeklagte habe offensichtlich die Vorstellung, dass die behandelbaren Personen austauschbar seien. Für eine effektive Behandlung sei der Aufbau einer vertrauensvollen und konstruktiv zu nutzenden therapeutischen Beziehung nötig. Das sei dem Berufungsbeklagten zwar abstrakt klar, auf der emotionalen Ebene habe er dies jedoch nicht zugelassen und den Aufbau einer solchen Beziehung mit Forderungen nach raschem Fortgang blockiert.
Das Risiko für kurz- bis mittelfristig zu begehende Delikte sei wie bisher als relativ gering ausgeprägt zu bezeichnen. Es sei weiterhin zulässig, dann wieder von einem erhöhten Risiko für die Begehung von Straftaten an Kindern auszugehen, wenn sich der Berufungsbeklagte dauerhaft in unbewältigter und unreflektiert psychischer Destabilisierung befinde, im Rahmen derer er fortgesetzt auf dysfunktionale Problembewältigungsmuster zurückgreifen würde. Dies sei zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht zu erkennen. Es sei ihm gelungen, eine schwierige Auseinandersetzung mit der Therapeutin adäquat zu bewältigen, ohne dass seine Integration in den Alltag im Massnahmenzentrum gefährdet gewesen wäre. Es bleibe also die Einschätzung weiterhin zulässig, dass die bisher erreichten Erfolge beim Berufungsbeklagten weitere Lockerungsschritte rechtfertigten.
Es sei nicht zu erkennen, dass bei der Gewährung vorsichtiger und gestufter unbegleiteter Urlaube bzw. Ausgänge Situationen entstehen würden, in denen eine unvorhergesehene Entwicklung problematischer Dynamik nicht erkannt oder zu bewältigen wäre. Im Rahmen von Vollzugslockerungen im Rahmen von Stunden seien Risikosituationen nur mit geringer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Bei positivem Verlauf mehrerer solcher unbegleiteter Urlaube wären dann auch Übernachtungsurlaube mit keinem erhöhten Risiko für Begehung von Straftaten oder gravierenden Lockerungsmissbräuchen verbunden.
Diese Einschätzung gelte natürlich insofern, als weiterhin die Einschätzung zulässig sei, dass der Berufungsbeklagte über Erlebnisse, Entscheidungen, Verhaltensweisen und intrapsychischen Prozessen weiterhin transparent und problembewusst berichte. Bisher seien keine Aspekte zu eruieren, die Weisungen oder Auflagen für Urlaube plausibel machten, die über das im Rahmen solcher Urlaube Übliche hinausgehen wurden. Dem Berufungsbeklagten sei aufzutragen, solche Urlaube genau zu planen und in geeigneter Weise nachzuweisen, das er sich an Absprachen gehalten habe. Im Nachgang sollte der Urlaub analysiert werden.
3.13
Verlaufsbericht Massnahmenzentrum St. Johannsen vom 8. Januar 2016
Dem Verlaufsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen vom 8. Januar 2016 lässt sich eine positive Entwicklung entnehmen. Der Berufungsbeklagte leide spürbar an seinen Taten und deren Folgen. Kooperation sei von Beginn weg da gewesen. Eine vertrauensvolle therapeutische Beziehung scheine gegeben zu sein. Eine extrinsische und intrinsische Motivation seien spürbar. Er verfüge bereits seit den vorangehenden Therapien über ein umfassendes konkretes Risikobewusstsein, kenne viele seiner deliktrelevanten Verhaltensweisen sowie seine risikorelevanten Persönlichkeits- und Deliktsmerkmale. Bezüglich der funktionalen Handlungsalternativen lasse sich sagen, dass diese in einer Vielzahl vorhanden seien und vom Berufungsbeklagten im hochstrukturierten Umfeld bisher problemlos umgesetzt werden konnten.
Der Berufungsbeklagte verfasste im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt einen Brief an eine dort kennengelernte weibliche Pflegefachkraft. Diese hat den Brief zurückgewiesen und ihren Vorgesetzten retourniert, welche das St. Johannsen informiert habe. Der Berufungsbeklagte habe geltend gemacht, bei den Interaktionen mit der Frau den Eindruck erhalten zu haben, als bestehe eine besondere Chemie zwischen ihnen. Obwohl die Frau die Einladung zum Kaffee ausgeschlagen habe, habe er gemeint, in ihren Augen eine andere Antwort zu sehen. Die Zurückweisung erschien ihm nicht begreiflich und die Unangemessenheit nicht nachvollziehbar. Eine Bezugsperson habe ihm erklärt, dass sie den Brief als aufdringlich empfinde und das bei der Frau ausgelöste Unwohlsein gut nachvollziehen könne. Der Berufungsbeklagte war aber der Meinung, die Frau habe den Brief nicht erhalten und die negative Reaktion sei einzig auf die Spitalleitung zurückzuführen. Er wünsche sich eine persönlich verfasste Antwort der Frau. Es sei ihm kaum möglich gewesen, einen Perspektivenwechsel vorzunehmen und sich in die Situation der Empfängerin hineinzuversetzen.
3.14
Zwischenfazit
Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass der Berufungsbeklagte an den von sämtlichen Gutachtern übereinstimmend festgestellten psychischen Störung litt, welche in Zusammenhang mit den Anlasstaten stand. Es wurde angenommen, dass das Risiko habe reduziert werden können, wobei sämtliche Gutachter auch immer wieder festhielten, dass es in den Behandlungen schwierig gewesen sei, den Berufungsbeklagten zu fassen. In der letzten Beurteilung machte es die The- rapeutin und den Gutachter stutzig, dass der Berufungsbeklagte berichtet hatte, dass ihm die pädosexuellen Interessen kaum noch bewusst präsent seien und schon gar nicht handlungsleitend seien. Er hielt auch fest, dass die über Jahre sich entwickelnde Kompetenz im Umgang mit der sexuellen Deviation nichts Festgefügtes sei, sondern auch in Zukunft wieder Dynamik entwickeln könne.
Im Gutachten von Dr. S._____ 2015 hielt dieser das Risiko für kurz- bis mittelfristig zu begehende Delikte für relativ gering ausgeprägt. Allerdings erfolgten die Ausführungen mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass der Berufungsbeklagte über Erlebnisse, Entscheidungen, Verhaltensweisen und intrapsychische Prozessen weiterhin transparent und problembewusst berichte und Urlaube nachträglich analysiert würden.
3.15
Vorfälle vom August 2017
Am 19. August 2017 nahm der Berufungsbeklagte an einem Volksfest in T._____, der "T._____-...", teil. Im Rahmen des bewilligten, unbegleiteten Ausgangs begab er sich eingestandenermassen zu einem Feststand der Globi-Figur, an welchem sich nebst Erwachsenen auch zahlreiche Kinder befanden. Er hielt sich dort während 15 bis 20 Minuten im hinteren Bereich der dort vor dem Stand wartenden Menschenmenge auf. Diesen Umstand meldete der Berufungsbeklagte von sich aus später nicht.
Zu Tage kam der Umstand, weil der Berufungsbeklagte beim Stand zufällig vom anwesenden Zeugen U._____ gesichtet worden war. Dieser kannte den Berufungsbeklagten von seiner Tätigkeit als Vollzugsbeamter und meldete das Verhalten den Vollzugsbehörden.
Anlässlich der gleichen T._____-… wurde der Berufungsbeklagte von einem zwölfbis vierzehnjährigen blonden Mädchen auf einem Trottinett angerempelt, woraufhin sein Mobiltelefon zu Boden fiel und - so der Berufungsbeklagte - vorübergehend nicht mehr funktionierte. Danach traf der Berufungsbeklagte das Mädchen später an einem anderen Ort, wo er es zur Rede stellte und die Telefonnummern der Eltern des Mädchens verlangte, um den Schaden an seinem Mobiltelefon zu regeln. Zu dem Zweck habe er eine Telefonnummer der Eltern verlangt. Das Mädchen habe ihm die Nummer ihrer Mutter gegeben, jedoch begonnen, zu weinen, worauf es der Berufungsbeklagte zu trösten versucht habe. Auf dem Rückweg habe er nach eigenen Angaben bemerkt, dass das Mobiltelefon wieder funktioniert habe und den Zettel mit der Telefonnummer weggeworfen. Zurück in der Vollzugsanstalt berichtete er dem Vollzugsbeamten spontan über das Zusammentreffen mit dem Mädchen.
Die beiden Vorfälle veranlassten den Psychiatrisch-Psychologischen Dienst (PPD) am 28. August 2017 zur Abgabe einer spontanen Stellungnahme (Urk. 255 in Vollzugsakten). Der PPD hielt fest, die Ereignisse und die späteren Stellungnahmen seien aus forensisch-therapeutischer Sicht als hochdeliktsrelevant und entsprechend kritisch einzustufen. Der Berufungsbeklagte habe geltend gemacht, aufgrund Kindheitserinnerungen für ca. 15 Minuten an jenem Stand verweilt zu sein. Es sei ihm aufgefallen, dass sich viele Kinder und Eltern vor Ort aufgehalten hätten. Jedoch habe der Berufungsbeklagte versichert, keinerlei deliktrelevante Verstösse wie auch Fantasien gemacht bzw. gehabt zu haben. Die Kindheitserinnerungen seien im Fokus gewesen, nichts weiter.
Der PPD hielt fest, vor dem Hintergrund seiner anhaltenden, deutlich pädosexuellen Ansprechbarkeit stelle der Aufenthalt im Globi-Zelt (recte wohl: Globi-Stand) nicht nur eine völlig unangemessene Verhaltensweise dar, welche im Umgang mit potentiellen Risikosituationen als definitives "no go" unbedingt zu vermeiden wäre. Das Verhalten des Berufungsbeklagten sei auch als deliktnahe Grooming-Strategie zu qualifizieren, wobei durch das Beobachten von und die Annäherung an Mädchen die diesbezügliche Ansprechbarkeit "gefüttert" und die ohnehin unzureichend ausgeprägte Handlungsschwelle des Berufungsbeklagten weiter gesenkt werde. Die zeitlich unmittelbar folgende Handlungssequenz mit der konkreten Kontaktaufnahme und Einschüchterung eines Mädchens sei aufgrund der zuvor visuell erfolgten "pädosexuellen Aufladung" als (vorläufig noch gescheiterter) weiterer Schritt zu einem einschlägigen Hands-on-Szenario zu deuten, dessen leitende Motivation im sexuellen Kontakt mit einem Kind im Schutzalter bestehe.
Zusätzlich kritisch und aus forensisch-therapeutischer Perspektive fast noch gravierender falle gemäss PPD ins Gewicht, dass der Berufungsbeklagte nach 20 Jahren der rückfallpräventiven Behandlung im Moment der Möglichkeit zur Stellungnahme, zu seinem Verhalten kein tieferes Problembewusstsein offenbart habe, sondern mehrheitlich bagatellisierend, externalisierend, verständnislos und zum selbstkritischen Abgleich der Vorkommnisse mit seine einschlägigen pädosexuellen Delinquenzkarriere unfähig präsentiert habe. Die teils widersprüchlichen Schilderungen des konkreten Ablaufs liessen eine Vielzahl an Fragen offen, die im Rahmen der weiteren therapeutischen Auseinandersetzung unbedingt geklärt werden müssten. Alarmierend in Bezug auf sein Risikomanagement und sein Problembewusstsein mute zusätzlich seine Frage an, ob man denn der Meinung sei, dass er sich von Kindern fernhalten müsse. Insgesamt seien die Vorfälle an der T._____- … als deliktvorbereitendes Handlungsszenario zu werten. Der PPD erachte daher eine Fortführung der Behandlung unter den Bedingungen des (mit erheblichen Freiheiten eingehenden) Arbeitsexternats aus forensisch-therapeutischer Sicht für nicht verantwortbar und empfahl u.a. die vorübergehende Weiterführung in einem gesicherten Setting.
Der Berufungsbeklagte wurde in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt, wobei im Rahmen der Rückversetzung im Zimmer des Berufungsbeklagten eine Haarsträhne gefunden wurde. Der Berufungsbeklagte erklärte dazu, diese im Tram einer jungen Frau mit langen dunkelblonden Haaren mit der Schere seines kleinen Sackmessers abgeschnitten und eingesteckt zu haben. Dann habe er es zusammengeleimt und in ein Plastiksäcklein gesteckt. Bei der Arbeit im Atelier 4 habe er sich zwischendurch auf dem WC befriedigt. Auf die Frage, warum er in der Therapie nichts davon erzählt habe, habe der Berufungsbeklagte angegeben, aus Angst. Heute finde er es eine schwere Grenzüberschreitung. Damals habe es ihn als Reiz gepackt.
3.16
Gutachten nach 2017
3.16.1
Gutachten von Dr. S._____ vom 4. Januar 2018 (Urk. 218 in Vollzugsakten)
Dr. S._____ hielt fest, der Berufungsbeklagte habe sich bezüglich der vorgeworfenen Handlungen teilweise geständig und einsichtig präsentiert. Bei konfrontativer Gesprächsführung und bei Thematisierung seiner fehlenden Transparenz sei er irritiert bis gestresst erschienen mit tendenziell wehrhaft-anmutender Rationalisierung seines Verhaltens. Alternative Sichtweisen und Bewertungen sowie die Relevanz der zurückliegenden Ereignisse habe der Berufungsbeklagte trotz mehrmaliger Erläuterung lediglich vordergründig annehmen können. Eine authentische Interpretation und Nachempfindung der Beweggründe der für die Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug zu Grunde liegenden Überlegungen sei dem Berufungsbeklagten zu keinem Zeitpunkt gelungen. Eine korrigierende Thematisierung sowie kritische Reflexion seines Verhaltens habe er nur teilweise zugelassen, eine gedankliche Perspektivenübernahme im engeren Sinne sei jedoch nicht möglich gewesen.
Der Gutachter stellte die Diagnosen der narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitsstörung, eines Fetischismus und einer heterosexuellen Pädophilie. Er revidierte seine frühere Einschätzung, wonach eine intrinsische Motivation mit dem Berufungsbeklagten habe erarbeitet werden können, aktiv an der Veränderung (recte wohl: Verhinderung) von Straftaten mitzuwirken.
Bisher sei festgehalten worden, dass es vorstellbar sei, dass die früher handlungsleitend aufgetretenen devianten Fantasien in Bezug auf Sexualobjekte von einer "gereiften" devianten Sexualität überlagert würden, die ihre Andersartigkeit vor allem im Bereich des fetischistischen Anteils entfalte. Allerdings zeige die Entwicklung im Jahre 2017, dass der Berufungsbeklagte offenbar bei der Ausübung seiner fetischistischen Sexualität eben auch zu grenzüberschreitendem Verhalten bereit sei.
Früher sei herausgearbeitet worden, dass beim Berufungsbeklagten eine relevante Bereitschaft bestehe, sich mit intrapsychischen Prozessen auseinanderzusetzen. Dies sei offenbar nicht mehr der Fall, denn zuletzt habe er gerade über den für die rückfallpräventive Behandlung so wichtigen Teil seiner Sexualität nicht mehr offen berichtet. Im Grunde sei unklar, wie er zuletzt seine Sexualität lebe, obwohl mit ihm über viele Jahre erarbeitet worden war, dass ein Offenlegen sexueller Wünsche und Praktiken in seinem Falle etwas sehr Wichtiges sei.
Trotz vordergründiger therapeutischer Erfolge sei auch festgestellt worden, dass der Berufungsbeklagte einen "bemerkenswerten Umgang mit Risikosituationen pflegt." Der Gutachter habe schon damals ein gewisses Gespür beim Berufungsbeklagten vermisst, dass die über Jahre sich entwickelnde Kompetenz im Umgang mit der sexuellen Deviation nichts Festgefügtes sei. Die sexuelle Orientierungsstörung könne auch in Zukunft wieder Dynamik entfalten. Beklagt worden sei ein fast mechanistisch zu nennendes Modell seiner Paraphilie, die einer relevanten Veränderung unterzogen worden sei. Diese Veränderung sei zu verstehen als ein völliges Verschwinden früherer relevanter pädophiler Fantasien. Auch heute noch vermittle der Berufungsbeklagte eine solche Auffassung seiner Problematik, an der er vehement und ohne Relativierungsbereitschaft festhalte. Es sei offenbar nicht gelungen, seine Haltung diesbezüglich zu verändern.
Beim Berufungsbeklagten bestehe unstrittig eine erheblich belastete Kriminalprognose. Die relevantesten Faktoren seien einerseits das Vorliegen einer Deviation mit Orientierung auf Objekte, die nur auf illegalem Weg erreicht werden können sowie andererseits die fortgesetzte Rückfälligkeit eines Menschen. Beide Faktoren lägen beim Berufungsbeklagten vor, verschärft zuletzt sogar in der Form, als dass innerhalb des Behandlungsvollzuges deliktisches Verhalten aufgetreten sei. Es gehe dabei weniger um das später noch zu bewertende Verhalten auf dem Volksfest in T._____. Vielmehr habe der Berufungsbeklagte durch das Besorgen der Haarsträhne ein sexuell motiviertes Verhalten gezeigt, dass in Handlung ganz konkret die Integrität eines Opfers verletzt habe. Schon das allein sei prognostisch hochproblematisch, einerseits für die Kriminalprognose, andererseits werde hier ebenso krass deutlich, dass eine ganz elementare bzw. banale Voraussetzung für einen konstruktiven, rückfallpräventiven Therapieprozess nicht mehr vorhanden sei. Die früher noch angenommene Transparenz über sexuelles Erleben und Verhalten und der offensive und offene Umgang mit den Teilaspekten der eigenen devianten Sexualität bestünden nicht.
Der Berufungsbeklagte habe ein ganz grundsätzliches Prinzip der Behandlung von devianten Sexualstraftätern nicht verstanden bzw. verinnerlicht. Es sei dies die zu fordernde Souveränität mit Risikosituationen mit gleichzeitiger Demonstration eines umfänglich reflektierenden Umgangs mit dem Risikomanagement-Prozess. Das heisse, von einem Sexualstraftäter müsse gefordert werden können, dass er verstehe, wie Aussenstehende in Bezug auf das Risikomanagement-System mit ihm umgehen und auf was von den Kontrollinstanzen geachtet werde. Dass der Berufungsbeklagte den Umgang mit einem Mädchen auf der T._____-… und den relativ langen Aufenthalt im Globi-Zelt (recte: Stand) als unproblematisch erlebe, zeige nicht, dass ihm dieses Verhalten für sich allein vorgehalten werde. Erschrocken sei man als Therapeut über seine fehlende Sensibilität dafür, dass für Aussenstehende diese Situation sehr nahe rücke an eine Verhaltenskette, die in sexuelle Übergriffigkeit münden könne. Eigentlich erwarte man von einem seit Jahren in deliktorientierter Behandlung Stehenden, dass er zu einer ausreichenden Stimuluskontrolle in der Lage sei, also potentiell verführerische Situationen meide. In der Auseinandersetzung darüber beharre der Berufungsbeklagte allerdings auf seinem Standpunkt, dass eine solche Situation gar keine Risikosituation dargestellt habe, denn er würde ja überhaupt nicht in sexueller Art und Weise über das Beschäftigen mit der kindlichen Welt oder im Kontakt mit einem Mädchen sexuell stimuliert. Nun müsse man aber über eine genaue Analyse eines solchen Verhaltens Parallelen ziehen zum Vorlauf früherer Taten. Der Berufungsbeklagte sei ja nicht zielstrebig auf kindliche Opfer zugegangen, habe sich unmittelbar entblösst und dann innerhalb kürzester Zeit die Opfer zu sexuellen Handlungen gezwungen. Vielmehr sei es zu Vorbereitungshandlungen gekommen, die möglicherweise subjektiv noch gar nicht als solche zu identifizieren gewesen seien.
Der Gutachter verglich die Situation mit einem Süchtigen, der sich in die Spirituosenabteilung eines Supermarktes begebe. Das könne man tun, wenn man dadurch demonstrieren oder trainieren wolle, den Kontakt mit dem Suchtmittel zu haben, ohne es zu konsumieren. Aber auch einem Süchtigen würde man als langfristige rückfallpräventive Strategie empfehlen, die Spirituose-Abteilungen von Supermärkten grundsätzlich zu meiden. Selbst wenn ein Süchtiger seit vielen Jahren oder Jahrzehnten alkoholabstinent gelebt habe, verlöre diese Empfehlung nicht ihre Gültigkeit, um Gefahrensituationen prinzipiell so selten wie möglich entstehen zu lassen.
Wende man diese Analogie auf den Fall des Berufungsbeklagten an, so würde man ihn vergleichen mit dem Alkoholsüchtigen, der angibt, er habe sich beim Gang in die Spirituosenabteilung des Supermarktes (analog: Kontakt mit potentiellen Opfern) nichts gedacht. Gerade dieses "Nicht-Denken" sei aber etwas, was erhebliche Zweifel dahingehend rechtfertige, ob der Berufungsbeklagte einen Grundsatz rückfallpräventiver Therapie von Sexualstraftätern wirklich verstanden und verinnerlicht habe. Er habe so lange Therapien spezifischer Art durchlaufen, dass man von ihm erwarten könne, dass er den Therapeuten bei seinem Denken und Bewerten quasi ständig an seiner Seite habe. Wäre dies der Fall gewesen, würde der Berufungsbeklagte entweder argumentieren, er habe die Situationen mit dem Globi-Zelt und dem Mädchen bewusst gesucht, um sich seiner Souveränität im Umgang mit heiklen Situationen zu versichern. Oder er hätte von sich aus problematisiert, dass er diese Situationen gesucht habe. Es könne aber nur als gravierender Mangel in Bezug auf ein konstruktives Therapieverständnis gewertet werden, wenn sich der Berufungsbeklagte so vehement dagegen verwahre, dass die auffälligen Verhaltensweisen und der Kontakt mit dem Mädchen überhaupt etwas mit seiner sexuellen Problematik zu tun hätten.
Fast habe es den Eindruck, so der Gutachter, als dass das beschriebene problematische Verhalten vom Berufungsbeklagten abgespaltet wird, d.h. dass es ihm auf einer emotionalen und kognitiven Weise nicht authentisch zugänglich sei. Dass diese Abspaltung stattfinde, wäre jedoch ein Hinweis darauf, dass der vermeintlich anhaltende Therapieprozess eine Integration solcher abgespaltener Teile nicht mehr leiste bzw. auch früher gar nicht ausreichend geleistet habe.
Lege man diese Überlegungen einer neuen Beurteilung des Erfolges der Massnahmetherapie zugrunde, müsse man zu dem Schluss kommen, dass beim Berufungsbeklagten trotz mehrjähriger gezielter und sachgerecht durchgeführter Behandlung zuletzt nur noch eine vordergründige Anpassungsleistung bestanden habe, die innerlich jedoch nicht durch einen echten Integrations- und Veränderungsprozess Entsprechung finde.
Für den kriminalprognostischen Beurteilungsprozess heisse das, dass das beim Berufungsbeklagten zu konstatierende Risiko für zukünftige Sexualstraftaten nicht unerheblich sei und andererseits nicht durch einen stabilen und effektiven Therapieeffekt kompensiert werde. Es bestehe ein relevantes Rückfallrisiko und eine langandauernde und sachgerechte Intervention habe bisher keinen verlässlichen Erfolg gebracht. Somit müssten hochgradige Zweifel an der Massnahmefähigkeit am Berufungsbeklagten geäussert werden.
Der Gutachter hielt an der Diagnose einer narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung fest, welche nicht das Ausmass einer Störung erreiche. Es sei aufgrund des jetzigen Zeitpunkts sehr viel klarer, dass vor allem die Sexualpathologie des Berufungsbeklagten für das deliktische Verhalten ausschlaggebend sei. Die früher noch vertretene Auffassung, dass aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitsprägung Enttäuschungserleben zu einer psychischen Instabilität geführt und darüber das dysfunktional-deviante Verhalten getriggert habe, könne in dieser Stringenz nicht mehr aufrecht erhalten werden. Zum jetzigen Zeitpunkt werde deutlich, dass die sexuelle Orientierungsstörung den Berufungsbeklagten eigenständig dynamisch sein deliktisches Verhalten bedinge.
Der Berufungsbeklagte beharre auf dem Standpunkt, dass er die Pädophilie überwunden habe, obwohl zum jetzigen Stand der Forschung von einem solchen echten Überwinden nicht ausgegangen werden könne bei Personen, die früher pädophil motiviertes Verhalten über längere Zeit an den Tag gelegt hätten. Insofern mangle es dem Berufungsbeklagten zurzeit an einer grundsätzlichen Voraussetzung für ein zukünftig effektives Risikomanagement.
Das Rückfallrisiko des Berufungsbeklagten für erneute Sexualdelikte mit Kindern in jeglicher Form hochgradiger Freizügigkeiten sei als eher hoch einzuschätzen, da er nach jetzigem Eindruck gar keine Sensibilität dafür habe, wo eine Entwicklung hin zu Straffälligkeit beginne, um rechtzeitig risikominimierende Strategien anzuwenden. Heute zeige sich, dass in höheren Freizügigkeitsstufen der reduzierte kontrollierend-strukturierende Rahmen der Therapie mit geringerer Kontaktfrequenz nicht mehr ausreiche, um beim Berufungsbeklagten ein aktives Bemühen um Aufrechterhaltung der früheren Stabilität zu erreichen. Im Gegenteil, zurzeit stehe der Berufungsbeklagte erneuter intensiver therapeutischer Intervention ablehnend gegenüber. Er stehe in einem Machtkampf mit den momentan zuständigen Therapeuten, indem er beweisen wolle, dass die von professioneller Seite getroffenen Bewertungen unzutreffend seien. Ein in dieser Weise geprägtes Verhältnis zu Behandlern sei schon für die Zeit in St. Johannsen nachweisbar gewesen und im vorherigen Gutachten problematisiert worden. Heute werde klarer, dass sich dahinter eben keine echter Veränderungsprozess mehr abgebildet habe, der zunächst aufgrund vordergründiger Mitarbeit vermutet worden sei.
Das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewaltdeliktes (einschliesslich Sexualdelikten) liege bei Straftätern mit einer Vergleichbaren Merkmalskombination innerhalb von 7 Jahren bei 39%. Das Rückfallrisiko für erneute Anklagen und Verurteilungen wegen eines Gewaltdeliktes (einschliesslich Sexualdelikten) liege bei Straftätern mit einer vergleichbaren Merkmalskombination innerhalb von 10 Jahren bei 59%.
Für die Gewährung von erneuten unbegleiteten Ausgängen sei die Kalkulation des Risikos für erneute Sexualdelikte mit Kindern aus Sicht des Gutachters schwer. Da der Berufungsbeklagte kategorisch von sich weise, überhaupt noch pädophile Tendenzen in sich zu haben, werde es auch schwierig für die Zukunft, eine erneute Basis für schrittweise Öffnungen zu etablieren. Was der Berufungsbeklagte zusätzlich verkenne sei, dass er in weit geöffnetem Vollzugsrahmen deliktisches Verhalten gezeigt habe (Abschneiden des Zopfes). Wie bei diesem problematischen Verlauf, bei welchem dem Berufungsbeklagten über viele Etappen fälschlicherweise ein Therapieerfolg zugesprochen worden sei und er darauf aufbauend zuneh- mende umfangreiche Freiheiten erhalten habe, jetzt wieder eine ausreichende Vertrauensbasis als Voraussetzung für die Genehmigung von schrittweisen Öffnungen geschaffen werden kann, erscheine dem Gutachter schleierhaft. Selbst wenn er wieder in einen konstruktiven Therapieprozess eintreten würde, wären künftige Therapien immer mit der Hypothek belastet, dass vordergründig zu beobachtende Veränderungen nie als verlässliche Zeichen eines echten Therapieerfolgs betrachtet werden können. Aus psychotherapeutischer Sicht müsste man in einer solchen Konstellation von Therapieunfähigkeit ausgehen, da tragfähige Veränderungen nicht messbar gemacht werden könnten.
Die Einnahme von triebhemmenden Medikamenten würde die Möglichkeit eröffnen, den wesentlichen Faktor für deliktisches Verhalten beim Berufungsbeklagten zu kontrollieren. Allerdings gehöre zu einer solchen Art der Therapie ein konstruktives und verlässliches Arbeitsbündnis zwischen Therapeuten und Patienten. Eine solche Basis, die von Transparenz und Berechenbarkeit geprägt sei, bestehe beim Berufungsbeklagten zurzeit nicht. Es bestünde die Gefahr, dass er eine solche Entscheidung vor allem aus taktischen Gründen treffe, ohne dass sich darin eine echte Motivation für die schwierige Mitarbeit bei einem Prozess des völligen Verzichts auf Sexualität manifestiere.
3.16.2
Gutachten Dr. V._____ vom 11. März 2020 (Urk. 360 in Vollzugsakten)
Der Gutachter wurde damit beauftragt, zu den Fragen nach einer psychischen Störung, der Rückfallgefahr und der Möglichkeit und Erfolgsaussicht einer Massnahme sowie Behandlungsbereitschaft Stellung zu nehmen.
Der Gutachter hielt fest, dass gemäss dem Therapeuten des Berufungsbeklagten tausende Therapiestunden absolviert worden seien. Man habe sich dabei auf Risikoeigenschaften fokussiert, die beim Berufungsbeklagten definiert worden seien. Es sei Aufgabe der Therapeuten gewesen, den Berufungsbeklagten zum Fachmann für das Zustandekommen seiner Delikte zu machen und ihn zu befähigen, selbst zu erkennen, wann er sich in Deliktsnähe begebe. Man habe mit dem Berufungsbeklagten Stoppsignale vereinbart, in dem Sinne, dass er Verhaltenssignale bei sich selbst erkenne, wenn er sich in Deliktsnähe bewege. Es gebe Erfahrungs- werte und der Berufungsbeklagte als einschlägig Vorbestrafter kenne sein Deliktsanlaufszenario. Man müsse erkennen, dass man auf dem Weg zu einem Delikt sei und die Fähigkeit habe, herauszukommen. Konkret im Umfang mit Kindern habe der Berufungsbeklagte lernen müssen, dass er erkenne, dass er sich dazu hingezogen fühle, also es sich um eine Akzeptanz der Affinität für ein kindliches Körperschema handle. Wenn jemand das habe und einschlägig vorbestraft sei, dann dürfe er nichts mehr mit Kindern zu tun haben. Es handle sich dabei um eine Strategie, nämlich dass man sich von Kindern fernhalten müsse. Es verstehe sich von selbst, dass jemand sagen würde, dass er Kontakt mit Kindern habe in diesem oder jenem Setting oder beispielsweise im Tram eine Kindergartenklasse eingestiegen wäre. Dann wäre eine Intervention gekommen.
Für den Therapeuten sei es selbstverständlich, dass der Berufungsbeklagte das beherrschen müsse und sich nicht aktiv in so ein Setting hineinbegebe. Man habe ja die Situation 1996 gehabt, wo es Risikofaktoren in der Partnerschaft und im Beruf gegeben habe, welche ähnlich gewesen sei wie bei den vorherigen Delikten. Der Berufungsbeklagte habe damals gesagt, dass es zuvor ganz anders gewesen sei und er nicht mehr rückfallgefährdet sei. Unmittelbar danach habe er eine erneute Serie von Delikten gestartet.
Der Berufungsbeklagte könne der eigenen Wahrnehmung nicht mehr trauen. Man brauche die Therapeuten und Gruppe zur Prüfung der Wahrnehmung. Der Berufungsbeklagte hätte sich hinstellen müssen und vom Zelt erzählen müssen und man hätte gesagt, dass das doch nicht sein könne. Er hätte während des Einzelsettings als auch in der Gruppensitzung die Möglichkeit gehabt, darüber zu berichten. Er habe aber nicht von sich aus zu den Vorfällen berichtet. Vom Vorfall mit der Haarsträhne, die ja noch vorher passiert sei, habe man auch nichts gewusst. Dies sei für den Therapeuten der entscheidende Punkt. Schon im Jahr 2002 habe der Berufungsbeklagte 1'200 Therapiestunden gehabt. Da habe man versucht zu klären, wo die Problembereiche lägen, dass er den Kontakt zu Kindern meiden müsse, weil er sich sonst selbst austrickse. Sobald ein Täter sage, dass er sich sicher fühle im Kontakt mit Kindern und da reingehe, das sei schon kritisch. Der erste Gedanke müsse sein, dass man da nichts zu suchen habe und wenn es auch nur das Inter- esse an Globi sei. Wenn sich jemand trotz der grossen Erfahrung mit einer gewissen Naivität in das Setting begebe, dann erwarte er vom Berufungsbeklagten, dass er zurückkomme und vom Globi-Stand, seiner Sicherheit und dem Vorfall mit dem Handy erzähle, wobei er die Nummer anstatt wegzuwerfen den Betreuern übergebe, damit diese das überprüfen könnten. Das sei Basis-Risiko-Management. Dies wisse der Berufungsbeklagte aus der jahrzehntelangen Therapie. Es gebe kognitive Verzerrungen und Bagatellisierungen, wie dass man sich sicher fühle oder bloss persönliche Interessen erfüllen wolle. Dies sei nicht der Weg. Klienten, speziell rückfällige Verurteilte, müssten lernen, dass eine gefühlte Sicherheit zwar da sein könne, aber das schon in Richtung kognitive Verzerrungen gehen könnte.
Der Gutachter zitierte die Therapeutin des Berufungsbeklagten, wonach dieser als Risikostrategie einen dreistufigen Ablauf erlernt habe. Die erste Stufe sei, wenn er ein Mädchen einfach sehe. Die zweite, wenn er es wahrnehme und die dritte, wenn der Blick hängenbleibe. Die dritte Stufe wäre für ihn eine Alarmstufe. Er hätte sich daraufhin entfernen müssen. Er hätte keine Situation aufsuchen sollen, wo er mit erhöhter Kontaktwahrscheinlichkeit mit Kindern hätte rechnen können. Sein Unverständnis hinsichtlich seiner Taten in T._____ habe man als deliktrelevant gewertet. Aus Sicht des Berufungsbeklagten habe es keinen Grund gegeben, sich nicht an diesen Ort zu begeben. Eine Auflage im Rahmen der Therapie sei gewesen, dass er den bewussten Umgang mit Kindern vermeiden habe müssen. Man habe dies als deliktpräventive Massnahme für sinnvoll gehalten. Im Hinblick auf blondes Haar habe er lernen müssen, dass blonde Haare für ihn offensichtlich nicht unabhängig von Deliktverhalten seien. Die blonden Haare seien nicht alleine ein Fetisch für ihn, sondern würden in Kombination mit pädosexuellen Bedürfnissen auftreten.
Der Gutachter diagnostizierte eine Anpassungsreaktion mit leichter depressiver Reaktion. Eine präzise abschliessende diagnostische Einteilung sei schwierig. Im Sinne einer Hypothese erscheine es ihm am wahrscheinlichsten, dass eine fetischistische paraphile Störung mit einer heterosexuellen Pädophilie als Nebenstörung bei narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitszügen zu diagnostizieren sei. Laut Ansicht des Gutachters hätten diese Störungen bereits zum Tatzeitpunkt bestanden, wobei bei den letzten Anlasstaten (gemeint: Vorfällen 2017) noch von einer ausgeprägten Persönlichkeitsstörung auszugehen sei. Die genannten psychischen Störungen hätten auch ausserhalb der Delinquenz weiterreichende lebenspraktische Auswirkungen und seien deshalb aus Sachverständigensicht als schwer anzunehmen.
Die (heterosexuelle) pädophile Störung, vorwiegend orientiert auf Mädchen, könne entsprechend anderer sexueller Orientierungen auch in ihrer Ausprägung und ihrer Dranghaftigkeit Schwankungen unterliegen. Da der Berufungsbeklagte jedoch konsistent in den Vorbeurteilungen die Möglichkeit sexueller Gratifikation durch konsensuelle Sexualität mit erwachsenen Partnerinnen beschrieben habe, sei am ehesten von einer Nebenstörung und keiner Kernpädophilie auszugehen. Die Dissexualität sei als möglicher unterstützender Faktor der pädophilen Präferenzstörung zu bewerten. Mit Dissexualität werde ein sozial dysfunktionales sexuelles Verhalten klassifiziert, das unabhängig von einer juristischen Bewertung die Kennzeichnung eines solchen Verhaltens ermögliche. Damit seien Handlungen gemeint, die die Integrität und Individualität eines anderen Menschen durch einen sexuellen Übergriff direkt verletzten. Ebenso bestehe die Tendenz, trotz authentisch wirkendem Bemühen eigene innerpsychische Vorgänge nicht verständlich transparent machen zu können und so oftmals einen vagen bzw. gemachten (im Sinne einstudierter und letztlich nur vordergründig angebotener Erklärungsmodelle) Eindruck zu hinterlassen.
Die genaue Darstellung einer Delikthypothese sei trotz oder gerade wegen jahrzehntelanger Therapiebemühungen durch die Schwierigkeit des Berufungsbeklagten, Sachverhalte transparent und nachvollziehbar darzustellen, und andererseits aufgrund der "therapeutischen Artefakte" erschwert. Der Berufungsbeklagte habe die Erklärungsansätze für die Delikte in der Therapie übernommen. Er habe aber aufgrund seiner spezifischen Persönlichkeitsmerkmale darin eine einzige Erklärung als unumstösslich und nur allein bestimmend für sein Rückfallrisiko anerkannt. Diese Theorie sei die Sexualdelinquenz als Copingstrategie bei psychosozialer Belastung und als Selbstwertstabilisierung durch Machtausübung und Dominanz gewesen bzw. dass der Fetisch sozialverträglich ausgelebt werden könne. Alternativen seien dadurch nicht mehr in Betracht gezogen und mit nahezu überheblich wir- kenden Sicherheit von sich gewiesen worden. Eine genaue Trennung fetischistischer und pädophiler Handlungsskripte und "Anschubfaktoren" sei für Therapeuten und Vorgutachter kaum möglich gewesen. Die diagnostischen Überlegungen hätten diese Schwierigkeiten ebenso zum Ausdruck gebracht. Am wahrscheinlichsten sei jedoch anzunehmen, dass die pädophile und fetischistische Paraphilie zusätzlich stabil einen engen Bezug zur Delinquenzgenese hätten bzw. als weiterer Co- Faktor bei der Delinquenzgenese zu benennen seien. Insofern erscheine eine Reduktion der Entstehungsfaktoren der Sexualstraftaten des Berufungsbeklagten auf nur wenige Faktoren und letztlich eine abschliessende Klärung des Bedingungsgefüges nicht mehr vollkommen möglich. Es sei eine reduktionistische Sicht des Berufungsbeklagten, sexuelle Straftaten einzig als Folge von Schwierigkeiten in der Beziehung oder als Folge von Belastungen ansehen zu wollen. Dies sei schon in den Vorgutachten hinterfragt worden. Die Auffassung des Berufungsbeklagten entbehre beim aktuellen Vorkommnis, dem Abschneiden der Haarsträhne, einen realen Hintergrund und sei legalprognostisch ungünstig einzustufen. Aus Sachverständigensicht ergebe sich aus den restlichen Risikofaktoren auch ausserhalb psychosozialer Belastungen noch immer eine gesenkte Handlungsschwelle, dissexuelle und paraphile Impulse umzusetzen.
Die Straftaten hätten einen engen Zusammenhang mit den Persönlichkeitszügen und den genannten Paraphilien. Eine Reduktion der Entstehungsfaktoren der Sexualstraftaten des Berufungsbeklagten auf nur wenige Faktoren und letztlich eine abschliessende Klärung des Bedingungsgefüges seien aus heutiger Sicht gemäss Gutachter nicht mehr vollkommen möglich. Am ehesten sei von einem multifaktoriellen Geschehen auszugehen.
Zur Rückfallgefahr führte der Gutachter aus, in der integrativen Gesamtbeurteilung sei bei einer sofortigen Entlassung mittel- und langfristig ein erhöhtes Risiko für erneute sexuelle Übergriffe über dem Bereich der Basisraten anzunehmen. Die Rückfallraten seien bei möglicher time-at-risk bei unbegleiteten Lockerungen bei Weiterführen der therapeutischen Intervention und Verbleiben im strukturierten, stationären Setting nicht anders anzunehmen. Es seien Sexualdelikte im Rahmen des bisher gezeigten dissexuellen Spektrums zu erwarten. Die Gefahr solcher er- neuten Straftaten bestehe aufgrund der langandauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, der inneren Persönlichkeitsmerkmale des Berufungsbeklagten und aufgrund der gesamten Lebensumstände/Tatumstände.
Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung kommt der Gutachter zu folgendem Schluss: Bei einer sofort erfolgenden Entlassung aus dem stationären Setting falle die Legalprognose mittel- bis langfristig "sehr ungünstig" aus. Der Gutachter schätzt sie zu "etwa 25% in etwa 3 Jahren bzw. 14.52%" ein. Für den Fall einer sorgfältigen Vorbereitung des sozialen Empfangsraums, etablierter langfristiger Nachsorge und Risikomanagement sowie medikamentöser Behandlung mit einem GnRH Analogon sei die Auswertung als indifferent hinsichtlich der Basisrate zu werten. An der grundsätzlichen Risikobeurteilung des letzten Gutachtens aus dem Jahr 2018 habe sich nichts Wesentliches verändert.
In Bezug auf die Persönlichkeitsstörung seien therapeutische Fortschritte nachzuzeichnen. Hinsichtlich der problematischen Persönlichkeitseigenschaften, die ausschlaggebend seien für therapeutische Beziehungen, Transparenz und Perspektivenübernahme seien jedoch selbst nach 20 Jahren intensiver Massnahmebehandlung weiterhin schon langjährig beschriebene Defizite festzustellen. Aus Sachverständigensicht sei keine Verminderung des Risikos der Begehung erneuter Sexualstraftaten anzunehmen. Dies erkläre sich einerseits durch die stattgefundenen Sachverhalte im August 2017, die einerseits eine klare Integritätsverletzung einer nicht einwilligenden Person beinhaltet habe, andererseits die fehlende Sensibilität bezüglich der Reizexposition möglicher Risikoorte und der weiteren Unfähigkeit des Berufungsbeklagten, die Ansprüche eines kontrollierenden Risikomanagementsystems wahr- beziehungsweise ernst zu nehmen und entsprechend umzusetzen.
Der Gutachter hielt fest, die bisherigen psychotherapeutischen und sozialtherapeutischen Interventionen über einen inzwischen zwei Jahrzehnte langen Zeitraum hätten zu keiner relevanten Risikoreduktion geführt. Unter den gegebenen Umständen sei von einer Massnahmeunfähigkeit auszugehen. Insofern sei eine therapeutische Massnahme im gegebenen Setting aus Sachverständigensicht nicht mehr zu empfehlen. Nur hypothetisch bestehe für den Sachverständigen im Falle einer Etablierung einer antihormonalen Behandlung längerfristig eine Chance zur Reduktion des
Ausgangsrisikos, wobei die Evidenz für eine solche Entscheidung qualitativ nicht sehr belastbar erscheine. Der Berufungsbeklagte habe sich gegenüber einer möglichen antihormonalen Behandlung eher ablehnend geäussert, sich jedoch nicht abschliessend festlegen wollen. Eine Applikation gegen den Willen des Berufungsbeklagten sei bei bestehender Urteilsfähigkeit aus ärztlicher Sicht nicht zu vertreten. Rein hypothetisch wäre eine Behandlung auch gegen den Willen des Berufungsbeklagten durch eine Depotmedikation möglich, es fehle jedoch die rechtliche und ärztliche Legitimation für die Durchführung einer Zwangsmassnahme. Eine Weiterführung der bisherigen Massnahme nach Art. 59 StGB könne aus Sachverständigensicht ohne grundlegende Änderungen nicht befürwortet werden.
3.16.3
Mündliche Ergänzungen des Gutachters Dr. V._____ am 12. Juli 2021
Im Rahmen der Verhandlung vom 12. Juli 2021 im Beschwerdeverfahren der III. Strafkammer des Obergerichts ergänzte Dr. V._____ mündlich sein Gutachten (Prot. UH200313 S. 30 ff. in Urk. 85). Er führte aus, die Therapieergebnisse der Persönlichkeitsstörung seien aus seiner Sicht im Klinischen eindrücklich. In den vergangenen Jahren habe sich beim Berufungsbeklagten Einiges getan bezüglich seiner Persönlichkeitsstruktur, die man als narzisstisch bezeichnen müsste. Wenig verändert habe sich hingegen bezüglich der eigentlichen Therapieinhalte, namentlich Transparenz, Perspektivübernahme von anderen, Einschätzung bzw. Nachvollziehen von Bedenken anderer. Da habe sich wenig bis gar nichts getan.
Es sei korrekt, dass unter den fallbefassten Gutachtern mittlerweile Einigkeit darüber herrsche, dass für die vom Berufungsbeklagten verübten Taten nicht in erster Linie seine Persönlichkeitsmerkmale, sondern seine sexuelle Devianz ausschlaggebend gewesen seien. Es sei extrem schwierig, beim Berufungsbeklagten den dahinterstehenden Mechanismus so wie bei einem Motor darzustellen, dass wenn man an Punkt A etwas ändere, dann automatisch das Ergebnis B herauskomme. Es sei evident, dass die Delinquenz des Berufungsbeklagten nicht einzig auf die psychosoziale Belastung oder nur auf Konflikte zurückgeführt werden könnten.
Der Sinn und Zweck einer Therapie bestehe im Erarbeiten eines möglichst zutreffenden Erklärungsmodells mit dem Klienten, der dieses dann auch übernimmt.
Beim Berufungsbeklagten habe sich das dann auch so entwickelt, dass er praktisch nur noch dieses eine Erklärungsmodell für richtig angenommen habe, nämlich dass er unter Druck bzw. Stress oder bei Problemen dazu neige, Sexualdelikte zu begehen; alles andere blende er komplett aus. Diese therapeutischen Bemühungen hätten jetzt zu einigen Artefakten geführt. Das heisse, das Phänomen, vor welchem man jetzt stehe, sei gar nicht mehr richtig zu entwirren. Ihm sei keine wissenschaftliche Grundlage, ein Lehrbuch oder Ähnliches bekannt, mit dem man das jetzt aufschlüsseln könnten nach dem Schema "Herr A._____ entspricht dem Fall B, und im Fall B ist das und das richtig."
Die Erfolgsaussichten einer an der "korrekten" Deliktshypothese ausgerichteten Therapie sei ohne medikamentöse Begleitbemühungen im vorliegenden Fall als "sehr gering, also fast nicht vorhanden" einzuschätzen. Das sei nicht wahrscheinlich. Selbst bei Medikation müsse man ein grosses Fragezeichen setzen. Man könne bei Straftätern bei der Behandlung keine Messgeräte anlegen und sagen, "das ist jetzt wirklich passiert". Man sei darauf angewiesen, Verhalten zu beobachten, und man sei sehr stark auf die Rückmeldungen und authentischen Wiedergaben von den Betroffenen angewiesen. Eben dies habe sich beim Berufungsbeklagten in den vergangenen Jahren aber oft als nicht sehr belastbar dargestellt. Man befinde sich in einem Bereich, in dem es sehr viel um Vertrauen und Kontrolle gehe, um Lockerungen. Für ihn sei es fast nicht vorstellbar, dass eine neue Klinik unvoreingenommen Lockerungsprozesse in Gang setzen würde, die dem Fall dann auch gerecht würden. Da müsste eine hohe Risikobereitschaft gegeben sein, seitens des Straf- und Massnahmenvollzugs und auch seitens der ausführenden Klinik.
Der Berufungsbeklagte gebe vordergründig an, für ihn sei es kein Problem sich an Regeln zu halten. Er verstehe aber den Hintergrund derselben nicht. [Er verstehe nicht,] warum man ihm solche Auflagen mache, und das nach 20 Jahren, drei Deliktsserien mit gravierenden Übergriffen und nun auch ein erneutes Vorkommnis unter strenger Kontrolle in einem Behandlungssetting. Er spreche vom Haarlocken- Vorfall. Aus den Ausführungen des Berufungsbeklagten sei für ihn (den Gutachter) klar geworden, dass der Berufungsbeklagte noch immer kein Problem erkenne, das bei ihm verortet sei. Der Berufungsbeklagte sei der Ansicht, das Problem habe er ja eigentlich bereits im Griff und das Risikomanagementsystem sei schon vorher derart ausgefeilt gewesen, dass man dieses zwar erweitern könne, aber was solle dies bringen? Er (der Berufungsbeklagte) könne dies gerne machen, es schränke ihn nicht grossartig ein etc. Gemäss Gutachter würde diese Anschauung zeigen, dass die wirkliche Auseinandersetzung mit dem, was da passiert sei, und mit allem, was noch folgen könne, nicht wirklich tiefgründig gewesen sei.
Er gehe von einer statistischen bzw. mittels Prognoseinstrumenten ermittelten Basisrückfallrate von 14,52% bzw. 25% innerhalb von 3 Jahren aus; die Basisrate von 25% ergebe sich dabei aus Daten des Bundesamts für Statistik. Das seien offizielle Kriminalstatistiken und Wiederverurteilungsraten für Straftäter, die in der Schweiz wohnhaft seien. Die Zahlen, welche er dort genannt habe, seien anhand der Vorverurteilungen ermittelt, die dann erneut auffällig würden. Die Rückfallrate beziehe sich auf eine erneute Verurteilung. Das heisse, Delikte im Dunkelfeld oder solche, welche nicht zu einer erneuten Verurteilung geführt hätte, würden da nicht auftauchen. Folglich liege die eigentliche Rate noch höher. Er schätze das individuelle Rückfallrisiko des Berufungsbeklagten für erneute Straftaten im bisherigen Spektrum als "hoch" ein. Das Vorliegen einer Pädophilie würde das Risiko für Übergriffe auf Kinder erhöhen. Eine Rolle spielten auch dissoziale Persönlichkeitszüge, welche beim Berufungsbeklagten im Rahmen dieser Dissexualität auch zu vermuten bzw. zu attestieren seien.
3.17
Gutachten Dr. C._____ vom 27. Februar 2026 (Urk. 100)
Im Berufungsverfahren wurde ein weiteres Gutachten über den Berufungsbeklagten eingeholt. Frau Dr. C._____ nahm als amtlich bestellte Sachverständige zum Gesundheitszustand des Berufungsbeklagten, zur von ihm ausgehenden Rückfallgefahr und der Möglichkeit und Erfolgsaussicht einer Massnahme sowie Behandlungsbereitschaft Stellung (Urk. 100).
Der Berufungsbeklagte verweigerte eine Mitwirkung am Gutachten, was er die Gutachterin an einem persönlichen Gespräch vom 20. Februar 2026 wissen liess. Es sei ihm bewusst, dass die Gutachterin das Gutachten auf Aktenbasis erstellen werde. Er lehnte es ab, dass sie Akten über seinen aktuellen Gesundheitszustand einhole und weigerte sich, eine Entbindungserklärung betreffend die ihn behandelnden Ärzte abzugeben. Die Gutachterin hielt fest, aufgrund der kurzen Gesprächsdauer habe ein strukturierter Psychostatus nicht erhoben werden können und erstattete ein Aktengutachten (Urk. 100 S. 58). Die Gutachterin hielt ein solches für vertretbar, da ihr mit der umfangreichen Aktenlagen genügend Daten zur Verfügung stünden, um zu einer eigenen Einschätzung zu gelangen (Urk. 100 S. 75).
Dr. C._____ kam zum Schluss, beim Berufungsbeklagten liege eine narzisstische Persönlichkeitsstörung sowie eine sexuelle Präferenzstörung im Sinne einer pädophilen Störung primär heterosexueller Ausprägung vom nicht ausschliesslichen Typus und eine fetischistische Störung vor (Urk. 100 S. 94). Das Rückfallrisiko für erneute sexuelle Handlungen an Kindern im Falle einer Entlassung ohne flankierende oder kontrollierende Massnahmen sei als deutlich zu bezeichnen. Die Frage, ob weitere Taten i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB zu erwarten seien, bejahte die Gutachterin (Urk. 100 S. 95).
Die Erfolgsaussichten einer therapeutischen Behandlung des Berufungsbeklagten seien als derart gering zu bezeichnen, dass eine solche therapeutische Massnahme derzeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch langfristig nicht empfohlen werden könne. Sie könne aufgrund der ungünstigen Behandlungsprognose keine therapeutische Massnahme empfehlen (Urk. 100 S. 97). Zur Frage der Anordnung einer ambulanten Behandlung "als Bewährungshilfe" erklärte die Gutachterin, sie könne keine therapeutische Massnahme empfehlen (Urk. 100 S. 98).
Aufgrund der Aktenlage bestünden keine Hinweise auf eine Veränderung der fetischistischen und pädosexuellen Ansprechbarkeit des Berufungsbeklagten. Wenngleich der Berufungsbeklagte dem Vorgutachter gegenüber Erektionsstörungen berichtet habe, könne hieraus nicht von einer Reduktion des Rückfallrisikos ausgegangen werden. Vielmehr müsse festgehalten werden, dass sich die Sexualität des Menschen primär im Kopf abspiele und nicht auf eine genitale Funktionsfähigkeit angewiesen sei (Urk. 100 S. 92). Sie verweist auch auf eine Studie von Hanson et al. 2010, wonach bei älteren Sexualstraftätern ein deutlicher Rückgang für Sexualdelikte nicht abnehme. Eine weitere Studie von Eher et. al 2023 kommt ebenfalls zum Schluss, dass zunehmendes Alter in der Gruppe der sexuellen Kindsmissbraucher nicht mit einer Reduktion der Rückfallraten einhergehe.
3.18
Mündliche Ergänzungen des Gutachtens von Dr. C._____
Anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung vom 9. April 2026 führte Dr. C._____ ergänzend zu ihrem Gutachten aus, im Zusammenhang mit dem Aufenthalt des Berufungsbeklagten am Globi-Stand im Jahr 2017 sei sie der Ansicht, dass jemand, der eine sexuelle Ansprechbarkeit auf Kinder habe, eigentlich alles daran setzen sollte, dass er Kontakt mit Kindern verhindere, also sich nicht aktiv in so eine Situation begebe. Was für sie auffällig gewesen sei, sei auch die Aussage des Berufungsbeklagten im Juni 2025 vor Gericht, wonach man ihm nicht verboten habe, sich an so Orten aufzuhalten. Das werfe die Frage auf, inwieweit der Berufungsbeklagte nach all diesen therapeutischen Bemühungen in der Lage sei, Risikosituationen zu erkennen und in der Lage sei, sich entsprechend zu verhalten. Dies wirke sich auf die Rückfallgefahr aus. Dass der Berufungsbeklagte sodann Situationen wie diese mit dem Globi-Stand, dem Mädchen auf dem Trottinett oder der abgeschnittenen Haarsträhne melde, auch wenn er sie vielleicht nicht als deliktrelevant erachte, sei eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Behandlung eines pädophilen Sexualstraftäters (Prot. II S. 68 ff.)
Weiter führte Dr. C._____ aus, sie gehe davon aus, dass der Fetischismus mit der pädophilen Ansprechbarkeit vermischt oder vermengt sei. Es habe Hinweise gegeben, dass der Berufungsbeklagte während sexuellen Übergriffen an Mädchen diesen an den Haaren gekrault habe. Also gehe sie davon aus, dass beides eine Rolle spiele (Prot. II S. 71).
Was die Frage betrifft, ob die Rückfallgefahr im Alter abnehme, so gehe man bei den gewalttätigen Sexualstraftätern davon aus, dass mit sinkendem Testosteronspiegel die Aggressivität nachlasse. Bei einer sexuellen Präferenzstörung gehe man jedoch davon aus, dass eine sexuelle Ansprechbarkeit etwas Zeit überdauerndes sei. Bei pädophilen Sexualstraftätern gehe es in der Regel nicht um Gewalt, sondern um Beziehungsaufnahme mit einem Kind und das sei etwas, das mit sinkendem Testosteronspiegel nicht abnehme. Beim Berufungsbeklagten liege so- dann eine mangelnde Offenheit vor. Man habe nicht den Eindruck, dass man trotz intensiver therapeutischer Bemühungen ein Risikobewusstsein habe schaffen können. Und wenn sie das zusammen anschaue, dann komme sie zum Schluss, dass das Risiko noch überdurchschnittlich sei. Man habe die Ziele nicht erreicht. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungsbeklagte wieder ein Delikt im sexuellen Bereich begehe, sei ohne flankierende Massnahmen deutlich höher als dass es gut gehe. Aus ihrer Sicht sei mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit einem Rückfall zu rechnen und habe keine Behandlungsmöglichkeit Aussicht auf Erfolg (Prot. II S. 73 ff.). Auf die Frage nach einem vorstellbaren Setting einer therapeutischen Behandlung des Berufungsbeklagten in Freiheit führte Dr. C._____ aus, keine Therapie zu empfehlen (Prot. II S. 81).
4.
Würdigung
4.1
Aktualität des Gutachtens von Dr. V._____ vom 11. März 2020
Die Verteidigungen machen weiter geltend, auf die Anordnung einer Verwahrung sei zu verzichten, da keine aktuelle Gutachten, sondern nur Therapieberichte vorlägen (Urk. 10 S. 25; Prot. II S. 53 f.). Nunmehr liegt ein aktuelles Gutachten, datierend vom 27. Februar 2026 durch Dr. med. C._____ vor (Urk. 100). Sie schliesst sich den Einschätzungen der früheren Gutachten an.
Der Berufungsbeklagte verweigerte die Mitwirkung am neuesten Gutachten und lehnte auch eine Entbindungserklärung ab, womit die Gutachterin weitere Akten über den aktuellen Gesundheitszustand hätte einholen können (Urk. 100 S. 58). Es bestehen keine Hinweise, wonach die bisher im Verfahren befindlichen Unterlagen und Einschätzungen veraltet wären.
4.2
Standpunkt des Berufungsbeklagten
Ähnlich wie anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Berufungsbeklagte schon im Rahmen der Verhandlung des Beschwerdeverfahrens am 12. Juli 2021 (Prot. UH200313, S. 13 ff. in Urk. 85) zusammengefasst geltend, er habe einen Fetisch, und zwar bei Frauen und Kindern. Aber gegenüber Kindern habe er diesen unter Kontrolle. Er würde sich als pädophil bezeichnen. Er habe eine Neigung, würde diesen Drang verspüren. Das sei schon immer so gewesen. Er komme aber mit seinem Risikomanagement zurecht. Das sei auch an diesem Globi-Stand zum Tragen gekommen. Er habe kein Bedürfnis gehabt, sich zu nähern. Es sei nicht das Umfeld. Es gebe keine allein herumlaufenden Kinder. Sein Deliktsfeld seien Wohnquartiere gewesen, in einer Belastungssituation, im nichtöffentlichen Bereich. Für ihn sei der Aufenthalt am Globi-Stand kein Vorfall. Es sei eine Situation, die er hätte meiden sollen. Das Ansprechen des zwölfjährigen Mädchens, welches sein Handy kaputtgemacht habe, sei ohne jeden Wunsch sexueller Art oder Erpressung erfolgt. Es sei nur darum gegangen, ihr zu sagen: "pass besser auf." Er habe das auch gemeldet, da er aufgrund des kaputten Handys das Urlaubsprogramm geändert habe, und nicht, weil er ein schlechtes Gewissen gehabt habe. In letzterem Fall hätte er es wohl gar nicht gemeldet. Den Vorfall mit der Haarlocke nicht zu melden - das sei ein No-Go. Das sei ihm bewusst. Er habe ein Opfer hinterlassen und habe auch ein schlechtes Gewissen deswegen. Daher habe er die drei Jahre, die er nun in Haft verbracht habe, als Verbüssung einer Strafe für diese Körperverletzung angesehen.
Er fühle sich nicht kernpädophil. Wenn er ehrlich sei, dann verspüre er das einfach nicht. Aber es sei schwierig, das in den Therapiegesprächen transparent zu machen, damit man gleicher Meinung sei.
Er brauche den Kontakt nicht, er suche den Kontakt nicht. Wenn Kinder ihm entgegenkämen, ginge er an ihnen vorbei, mache aber keinen riesen Bogen um sie herum oder würde paranoid vor lauter Aufpassen. Er habe Auffälligkeiten, die er angemeldet habe. Aufgrund seines Haarfetischs fielen ihm Kinder auch auf, namentlich blonde Mädchen mit langen Haaren. Sie hätten zehn Jahre lang ein System entwickelt, damit er das vermeiden könne. Auffälligkeiten, ein Wow-Effekt oder eine Faszination, eine Phantasie, irgendetwas. Das sei ein ausgearbeitetes System, welches funktioniert. Dann gehe er jeweils weg, weil es klüger sei. Das allein führe aber nicht dazu, dass er ein Delikt begehen würde.
Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich, dass sich der Berufungsbeklagte für ungefährlich hält. Er empfinde sein Problem nicht als Kernpädophilie, wonach er auf Kinder stehe (Prot. II S. 20). Er habe ein "Konzept, welches verhebt" (Prot. II
S. 23). Angesprochen auf die diagnostizierte fetischistische Störung (mit Bezug auf blonde Haare), heterosexuelle Pädophilie und narzisstisch-dissoziale Persönlichkeitszüge führte er aus, zu diesen Feststellungen zu stehen. Sie seien grundsätzlich richtig. Vor allem auch die Persönlichkeitsstörung könne er nachvollziehen. Wenn man sage heterosexuelle Pädophilie, sehe er das nicht so, dass er auf Mädchen stehe. Er habe immer gesagt, er habe eine pädosexuelle Handlung gemacht. Im Grunde genommen habe er überhaupt kein Bedürfnis, sich auf sexuelle Art auf Kinder einzulassen. Auch an einem Ort, wo sich viele Kinder aufhalten, fühle er sich sicher, weil er kein Bedürfnis habe. Er verneinte die Frage, ob er sich nicht überschätze, denn er sehe den Ursprung immer noch in der Problematik, welcher er seinerzeit in drei Fällen mit Beziehungen gehabt habe (Prot. II S. 29 ff.).
Der Standpunkt und die Einwände des Berufungsbeklagten waren Dr. V._____, Dr. S._____ und Dr. C._____ in ihren Gutachten bekannt und wurden von diesen eingehend diskutiert.
Das Gericht konnte sich zudem an der Berufungsverhandlung davon überzeugen, dass die Therapieinhalte, namentlich die Transparenz und das Nachvollziehen von Bedenken von anderen bzw. die Perspektivübernahmen von anderen weiterhin nicht übernommen wurden. Nach wie vor scheint der Berufungsbeklagte davon auszugehen, dass seine Sexualdelinquenz einzig und alleine auf eine psychosoziale Belastung zurückzuführen sei und kein anderer Deliktsmechanismus zutreffe. Der Gutachter V._____ hat indessen deutlich und nachvollziehbar ausgeführt, dass der sexuell motivierte Übergriff betreffend die Haarsträhne im strengen therapeutischen Setting nicht auf eine eigentliche psychosoziale Belastung zurückgeführt werden kann. Sodann übersieht der Berufungsbeklagte nach wie vor, dass nebst der Deliktshypothese als solches auch Copingstrategien mit ihm erarbeitet worden waren. Diese hat er jedoch trotz Jahrzehnte langer Therapie nicht umgesetzt und erscheint auch nicht motiviert dazu, diese in Zukunft anzuwenden.
Soweit er geltend macht, man habe ihn nie angewiesen, Kindern aus dem Weg zu gehen, übersieht er, dass er schon 2012 gegenüber Dr. M._____ angegeben hatte, er werde kein Umfeld aufsuchen, wo er Kinder antreffe (Gutachten Dr. M._____ S. 55 in Urk. 82). Diese hielt denn auch wie erwähnt fest, dass ein Prozess beste- hen müsse, in dem sich der Berufungsbeklagte mit Schlüsselreizen konfrontiert werde und damit umzugehen lerne. Dieser müsse über einen langen Zeitraum gestaltet werden (Gutachten Dr. M._____ S. 77). Mithin war ihm schon seit langem klar und von ihm ausdrücklich bewusst, dass er entsprechende Bereiche zu meiden hatte bzw. Schlüsselreize bestünden, mit denen er den Umgang erlernen müsse.
Dr. S._____ stellte sodann bereits im Gutachten 2014 (Urk. 134 in Vollzugsakten) fest, dass der Berufungsbeklagte - für den Gutachter überraschend - angegeben habe, dass er überhaupt keine Anstrengungen mehr darauf verwende, Risikosituationen frühzeitig zu erkennen und dann gezielt zu steuern, denn er habe sich so gut im Griff und durch die Therapie so viel verstanden und sich so verändert, dass er tatsächlich nie wieder Gefahr laufe, sexuelle Handlungen an Kindern vorzunehmen. Der Gutachter hielt diese Aussage in ihrer Absolutheit "völlig überzogen und tendenziell selbstgerecht." Sie werde aber verstehbar, wenn man konstatiere, dass der Berufungsbeklagte nach einem langwierigen Therapieprozess möglicherweise über die Stilisierung als eines von Kriminaltherapie umfassend profitierenden Straftäters eine bedeutende Stabilisierung des Selbstwertgefühls erfahre (Gutachten Dr. S._____ 2014 S. 39). Dr. S._____ hielt im Gutachten von 2014 dessen ungeachtet fest, dass beim Berufungsbeklagten das Ziel erreicht worden sei, den Berufungsbeklagten zur Entwicklung deliktpräventiver Strategien bei sehr genauer Kenntnis der Fantasietätigkeit motiviert worden sei und eine Sexualität etabliert habe, die jenseits der devianten Fantasien als befriedigend erlebt werde (Gutachten Dr. S._____ 2014 S. 45). Diese Annahme erwies sich jedoch als falsch. Es bestehen beim Berufungsbeklagten keine deliktpräventiven Strategien, wie beispielsweise das Meiden von potenziell heiklen Situationen. So lebte der Berufungsbeklagte seinen Haarfetisch immer noch auf illegale Weise aus, wenn er einer Frau im Tram eine Haarsträhne abschnitt. Mithin wurde keine Form etabliert, in welcher der Berufungsbeklagte seine Sexualität auf legalem Wege ausleben könnte. Und weiter war der Berufungsbeklagte diesbezüglich weder offen noch transparent, was in zahlreichen Gutachtern vor 2017 schon bemängelt worden war. Er konnte die mit seiner Störung in Zusammenhang stehende Problematik nicht einsehen, dass eine Risikostrategie fehlt bzw. er sie umsetzen muss.
Auch im Gutachten von Dr. S._____ 2015 (Urk. 175 in Vollzugsakten) wurde der Berufungsbeklagte auf Risikosituationen angesprochen, namentlich Begegnungen mit Kindern in Ausgängen. Damals zeigte er sich verunsichert, was von ihm erwartet werde und der Gutachter erachtete die Äusserungen als nur schwer zu fassen, da seinerseits eher als ein angepasstes Verhalten denn als Vermittlung transparenten Wahrnehmens zu erachten seien. Weiter wurde mit ihm als zukünftiges Ziel die Verbesserung der Coping-Strategien attestiert (Gutachten Dr. S._____ 2015 S. 7).
Mit anderen Worten wurde der Berufungsbeklagte aktenkundig mehrfach ausdrücklich auf die Begegnung mit Kindern in Ausgängen angesprochen und zu einer Verbesserung der Coping-Strategien angehalten. Entgegen seiner Darstellung war er im Laufe der Therapie mithin mehrfach auf die Risikofaktoren im Urlaub hingewiesen worden und es wurde mit ihm auch ein Umgang erarbeitet. Das Gutachten M._____ spricht ausdrücklich von einer "Wahrnehmungsschulung", die mit dem Berufungsbeklagten gemacht wurden (Gutachten M._____ S. 26: "Weiterhin hat Herr A._____ bei Ausgängen die Aufgabe, die Ergebnisse seiner Wahrnehmungsschulung umzusetzen.").
Zur Anwendung von Risikostrategien ist der Berufungsbeklagte jedoch nicht motiviert. Er hatte sie an der T._____-… schlichtweg ignoriert. Nach wie vor bagatellisiert er die Vorfälle bzw. seinen Umgang damit. Er ist der Auffassung, Coping-Strategien nicht zu brauchen, da er den Kontakt zu Kindern weder brauche noch suche. Diese Behauptung, wonach er an kleinen Mädchen nicht interessiert sei, erscheinen jedoch vorgeschoben und unglaubhaft. Der Berufungsbeklagte hat ein über Jahre eingeschliffenes Verhaltensmuster mit Übergriffen an jungen Mädchen (Gutachten Dr. V._____ S. 81). Dass dies nicht einzig auf eine psychosoziale Belastung zurückgeführt werden kann, ergibt sich auch in der Rückschau eines früheren Ereignissens: Beim Zoobesuch 2010 geriet der Berufungsbeklagte zufällig in eine Schulklasse mit einigen acht- bis zehnjährigen blonden Mädchen. Er wirkte auf den Begleiter angespannt und nervös, was der Berufungsbeklagte bei sich selbst nicht so empfand. Beim späteren Mittagessen hatte er erneut ein blondes Mädchen fasziniert beobachtet. Weiter habe er sich nicht an die Abmachung gehalten, seine
Bezugspersonen direkt über seine Wahrnehmungen und Empfindungen in Kenntnis zu setzen. Dies wurde mit den Therapeuten bearbeitet und war erklärtes Thema der Therapie, die Ergebnisse der Wahrnehmungsschulung umzusetzen (Gutachten
Dr. M._____ hielt zudem auch fest, dass eine "simple, unmittelbare visuelle Ansprechbarkeit" als auslösendes Moment der Taten erkennbar sei. "Es reichte schliesslich das Sehen eines Mädchens mit langen blonden Haaren als Schlüsselreiz für die Deliktbegehung aus." (Gutachten Dr. M._____ S. 70). Auch unter diesem Aspekt wird klar, dass die Selbsteinschätzung des Berufungsbeklagten als ungenügend erachtet wurde, zumal bereits das Sehen eines Mädchens mit langen blonden Haaren ein Auslöser zur Tatbegehung war. Dies hielt auch die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates mit Stellungnahme vom 6. Oktober 2011 fest. Zudem befand sich der Berufungsbeklagte dort in keinem Beziehungsstress und reagierte gleichwohl auffällig. Dasselbe gilt für das Abschneiden der Haarsträhne, wo es genügte, dass der Berufungsbeklagte einer nach seinen Angaben 18- oder 20-jährigen Frau alleine durch den Umstand, dass sie im Tram vor ihm auf der Seite lagen, abschnitt.
Der Berufungsbeklagte ist nach wie vor erklärtermassen von blonden Mädchen mit langen Haaren fasziniert. Es liegt auf der Hand, dass der Haarfetisch mit langen Haaren von Mädchen verknüpft ist. Die Ausführungen des Berufungsbeklagten andernorts, er sei weiterhin an blonden Haaren, nicht jedoch an jungen Mädchen interessiert, erscheint dazu im Widerspruch und vorgeschoben. So war der Berufungsbeklagte bereits bei den früheren Delikten im Besitze von Haarteilen, welche ihn jedoch nicht von der Begehung der Anlasstaten abhielten.
Das mangelnde Problembewusstsein des Berufungsbeklagten mag auf die früher gestellte und mittlerweile von drei Gutachtern verworfene Deliktshypothese zurückgehen, wonach die Übergriffe auf die Mädchen auf Selbstunwertgefühle zufolge seiner narzisstischen Persönlichkeitsstörung zurückgeführt wurden. Diesbezüglich fand eine Verbesserung statt, die auch Dr. V._____ bestätigte. Wie jedoch die Vorfälle 2017 bzw. der Umgang des Berufungsbeklagten mit diesen Vorfällen sowie die sexuell motivierte Deliktsbegehung betreffend die Haarsträhne zeigen, besteht gleichwohl keine Verbesserung der Legalprognose.
Zu diesem Schluss kam auch das neueste Gutachten von Dr. C._____: Das aktuelle Risiko für erneute Sexualdelikte sei beim Berufungsbeklagten deutlich. Dies bedeute: Die Chancen für einen positiven Verlauf seien nach wie vor ungünstig, im Vergleich zu anderen Sexualstraftätern bestehe nach wie vor ein erhöhtes Rückfallrisiko. Es sei eine weitere Risikosenkung anzustreben und es handle sich nicht um ein schlechtes Therapieergebnis (Urk. 100 S. 73). Er verfüge aktuell über gering ausgeprägte risikosenkende Kontrollfähigkeiten. Die Faktoren, die für eine risikosenkende Veränderung des Betroffenen sprächen, seien gering ausgeprägt. Die aktuelle Beeinflussbarkeit sei gering. "Die Erwartungen an eine risikosenkende Therapie müssen zum jetzigen Zeitpunkt deutlich begrenzt werden, weil die Chancen der Behandlung deutlich geringer als die Hemmnisse sind." (Urk. 100 S. 74).
4.3
Materielle Einwände der Verteidigung
Die Verteidigung wendet dagegen ein, die Therapie sei stetig und "erfolgreich" verlaufen. Dennoch hätten die Vollzugsbehörden die Resozialisierung abrupt gestoppt. Die Kehrtwende im Leben des Berufungsbeklagten nach zwanzig Jahren günstiger Therapie habe sich auf drei Geschehnisse gestützt, deren genauer Ablauf und deren Tragweite bis heute nicht in einem soliden therapeutischen Arbeitsbündnis hätten aufgearbeitet werden können. Die … [Funktion] Prof. Dr. W._____ habe in ihrer fast 700-seitigen Habilitationsschrift das einseitige Narrativ der fehlerhaften Sachverhaltserstellung und dessen unheilvollen Einfluss auf die Entscheidfindung dekonstruiert. Unter ernsthafter Berücksichtigung dieser insgesamt bahnbrechenden Forschung könne der vorliegende Fall wieder in das richtige Licht gerückt werden. Es habe sich um drei an sich harmlose Vorfälle gehandelt, das Vollzugsnarrativ betreffend diese Ereignisse sei einseitig und es gebe kognitive Verzerrungen der Gutachter. Auf deren Folgerungen könne nicht abgestellt werden (Urk. 10 S. 4 ff., S. 8). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung und deren Fortsetzung führte die Verteidigung aus, 2017 sei aufgrund von drei Vorkommnissen die Rückversetzung in den geschlossenen Vollzug erfolgt und sie sei überzeugt, dass diese Vorkommnisse nicht reichen, um den Berufungsbeklagten zu verwahren.
Auch von Frau Prof. W._____, welche den Vollzugsverlauf des Berufungsbeklagten wissenschaftlich fundiert aufgearbeitet habe, werde ihre Ansicht geteilt. Im Ergebnis sei die Anordnung der Verwahrung im vorliegenden Fall unverhältnismässig (Prot. II S. 49 f.). Es sei zu berücksichtigen, dass das Rückfallrisiko auch aufgrund des Alters des Berufungsbeklagten markant gesunken und dass der Berufungsbeklagte schon doppelt so lange wie ein Mörder inhaftiert sei (Prot. II S. 55 f. und S. 86 f.). Der mittlerweile fast 30 Jahre dauernde Freiheitsentzug sei auch in Hinblick auf die in der Vergangenheit liegende Tat unverhältnismässig (Urk. 106 S. 25). Es gehe darum, ob ernsthaft zu erwarten sei, dass die gleichen Delikte auftreten könnten, was vorliegend - insbesondere gestützt auf das Privatgutachten D._____, welcher von einer Rückfallrate von 10% ausgehe - nicht der Fall sei (Prot. II S. 85; Urk. 106 S. 14 f.).
Auf die Einwendungen der Verteidigung bzw. die Einwendungen der Habilitationsschrift, auf welche sie verweist, ist nachfolgend einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
4.4
Frage eines Parteigutachtens
Zur Habilitationsschrift von Prof. Dr. W._____ "…" aus dem Jahr 2023 (nachfolgend: Habil. W._____) ist festzuhalten, dass es sich dabei um kein amtliches Gutachten handelt. Es stellt auch kein Parteigutachten dar. Um ein Gutachten zu erstellen, muss dieses von einer sachverständigen Person erstellt worden sein.
Als sachverständige Person gilt nach der Strafprozessordnung, wer auf einem Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (vgl. Art. 183 Abs. 1 StPO). Bei der Frage der Anordnung von Massnahmen i.S.v. Art. 56 StGB hat sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung zu stützten (Art. 56 Abs. 3 StGB). Im vorliegenden Fall wurden zahlreiche Gutachten über den Geisteszustand des Berufungsbeklagten eingeholt. Solche Gutachten sind gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung von ausgebildeten Psychiatern zu erstellen (vgl. BGE 140 IV 49). Die Aufgabe eines Gutachters sei es, so das Bundesgericht, eine aktuelle klinische Diagnose zu erstellen und zu begründen. Dabei ist auf ein internationales Klassifikationssystem (ICD oder DSM) abzustellen. Die sachverständige Person hat auch die Legalprognose zu bestimmen (BGE 140 IV 49 E. 2.4.2). Obwohl nichtärztliche Sachverständige nicht krankhafte Störungen gemäss Bundesgericht diagnostizieren könnten, sei für die Gutachtenerstellung eine medizinische Ausbildung der sachverständigen Person vorauszusetzen. Nur diese gewährleiste, dass eine körperliche oder organische Ursache einer allfälligen psychischen Störung oder Krankheit festgestellt oder ausgeschlossen werden könne (a.a.O. E. 2.4.4). Sowohl die Gesetzesmaterialien als auch die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Lehrmeinungen tendierten dazu, dass eine "sachverständige Person" im Sinne von Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB in aller Regel ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sein müsse. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb von dieser Auffassung abgewichen werden sollte. Hierfür sprächen auch Sinn und Zweck der Bestimmungen, da der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie kompetent ist, allfällige körperliche oder organische Ursachen zu diagnostizieren oder auszuschliessen. Während die Aus- und Weiterbildung der Psychiater einen gewissen Qualitätsstandard gewährleiste, müsste bei nichtärztlichen Sachverständigen stets überprüft werden, ob sie im konkreten Fall die Anforderungen an die Sachkunde erfüllen. Angesichts der erheblichen praktischen Bedeutung der Gutachten im Sinne von Art. 20 und 56 Abs. 3 StGB sei an der bisherigen Praxis festzuhalten und als sachverständige Person in aller Regel nur ein Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie zuzulassen. Ausnahmen seien
schwer vorstellbar. Sie müssten mit der fachlichen Ausgangslage gerechtfertigt werden und liessen sich nicht mit der Person des Sachverständigen begründen. Angesichts der interdisziplinären Fragestellung sei es jedoch zulässig und erstrebenswert, dass psychiatrische Gutachter einzelne Fragen einem Psychologen (oder Psychotherapeuten) stellen oder diesen mit (testpsychologischen) Untersuchungen beauftragen (a.a.O E. 2.7).
Vorliegend wurden durch zahlreiche fachlich ausgewiesene Experten kompetente Einschätzungen zum psychischen Geisteszustand des Berufungsbeklagten, zum Verlauf der Therapie und zur Legalprognose eingeholt. Die sich stellenden Fragen konnten nur durch medizinisch bzw. psychiatrisch/psychologisch geschulte Personen beurteilt werden. Hätte die Vorinstanz die ehemalige Professorin aus dem Bereich des Strafrechts mit dieser Beurteilung beauftragt, wäre das Gutachten nicht von einer sachverständigen Person erstellt worden. Prof. W._____ hat keine besonderen Fähigkeiten im psychologischen oder psychiatrischen Bereich. Sie hat diesbezüglich keinen Fähigkeitsausweis und hat keine Therapie oder Behandlung von Patienten mit psychischen Störungen durchgeführt. Insofern verfügt sie nicht über die gleichen Befähigungen wie die übrigen Gutachter in psychologischer oder psychiatrischer Hinsicht.
Soweit sich Prof. W._____ in der Habilitation teilweise mit der "Fallstudie zu Herrn A._____" bzw. dem Fall des Berufungsbeklagten auseinandersetzt, ist unklar, ob ihr dafür tatsächlich sämtliche Akten zur Verfügung standen. Dies behauptet sie zwar in der Fussnote 1774, wonach "sämtliche unveröffentlichte Akten der Autorin vom Berufungsbeklagten bzw. seinem Anwalt zur Verfügung gestellt worden" seien, doch bietet dies keine Gewähr dafür, dass ihr die Akten effektiv vollständig zur Verfügung standen. Offenbar wurden ihr die Akten durch die Verteidigung zur Verfügung gestellt, welche - ebenso wie der Berufungsbeklagte - ein offenkundiges Interesse an einem bestimmten Resultat haben. Auf eine Wiedergabe der Akten, wie sie in den Gutachten regelmässig erfolgen und auch in den vorliegenden Verfahren geschahen, wurde in der Habilitationsschrift verständlicherweise verzichtet. Gleichzeitig wird damit aber auch eine Überprüfung ihrer Datenlage vereitelt. Nur durch eine Wiedergabe der zur Verfügung stehenden Akten kann diese gewährleistet werden. So konnte die Verteidigung im Verfahren 2013 beispielsweise anhand der wiedergegebenen Akten zu Recht am Gutachten bemängeln, dass der Behandlungsbericht der FPA vom 25. Oktober 2012 und das im Jahr 2011 durchgeführte Assessment unberücksichtigt geblieben seien (vgl. Beschluss BG Horgen vom 2. Juli 2013, S. 8).
Demgegenüber finden sich in der Habilitationsschrift zahlreiche Ausführungen ohne Quellenangaben bzw. erfolgten Ausführungen unter Verweis auf den Beschluss der Vorinstanz vom 14. September 2020, wo sich Ausführungen vorangehender Absätze jedoch gar nicht finden lassen (z. Bsp. Habil. W._____ S. 346). Weiter erfolgte die Einschätzung sämtlicher Gutachterinnen und Gutachter sowie der Therapeuten unter anderem auch auf dem persönlichen Eindruck, den sie vom Berufungsbeklagten erhielten. Einen solchen Eindruck holte Prof. W._____ nicht ein bzw. macht dies auch nicht geltend. Wenn sie aufgrund einer anderen Datenlage - Akten und persönlichem Eindruck - zu einem anderen Schluss kommt, mag dies für sich alleine verständlich sein, vermag aber die Feststellungen in den Gutachten ganz grundsätzlich nicht zu erschüttern.
Bei der Habilitationsschrift handelt es sich um eine juristische Arbeit der Autorin, deren Datenlage unklar bleibt. Ihre Ausführungen sind mithin Einwendungen der Verteidigung zu erachten, welche diese im Rahmen ihres Plädoyers als Parteibehauptungen übernimmt. Diese Einwände sind mithin juristischer Natur und nicht fachlicher Natur. Mit anderen Worten ist zu prüfen, ob die Behauptungen geeignet sind, die fachärztlich festgestellten Schlussfolgerungen bzw. die Überzeugungskraft der Gutachten in Frage zu stellen.
4.5
Einwand des "Einseitigen Vollzugsnarrativs" und "drei an sich harmloser Ereignisse"
Die Verteidigung geht mit Verweis auf die Ausführungen von Prof. W._____ zunächst davon aus, ein "Narrativ des PPD" habe sich durchgesetzt, wonach der Besuch des Globi-Standes pädosexuell aufgeladen gewesen sei und sich der Handy- Vorfall als einschlägiges Hand-on Szenario gedeutet werde (Habil. W._____ S. 349). Prof. W._____ führte aus, dass der Gutachter den Vorfällen der "T._____- …" selbst hohes Gewicht beigemessen habe (Habil. W._____ S. 351) oder der Ausdruck des Globi-Zelts sei falsch aufgegriffen worden, weil es sich um einen Globi- Stand gehandelt habe (Habil. W._____ S. 364).
Diese Einwände gehen fehl. Wie oben dargelegt begründeten Dr. S._____ und Dr. V._____ in ihren Gutachten ausführlich und nachvollziehbar, dass der Berufungsbeklagte durch das Besorgen der Haarsträhne im unbegleiteten Ausgang ein sexuell motiviertes Verhalten gezeigt habe, dass in Handlung ganz konkret die Integrität eines Opfers verletzt habe. Mithin sei die frühere Annahme, die Delikte würden getriggert durch ein Enttäuschungserleben aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitsakzentuierung nicht mehr haltbar. Vielmehr bewirke die sexuelle Orientierungsstörung ein eigenständiges deliktisches Verhalten. Zudem sei nicht die Handlung selbst, sondern das Risikobewusstsein des Berufungsbeklagten bei den späteren Gesprächen bzw. seine Haltung zum Delikt problematisch gewesen. Dies führte der Gutachter Dr. S._____ explizit aus: "Dass Herr A._____ den Umgang mit einem Mädchen auf der T._____-… und den relativ langen Aufenthalt im Globi-Zelt zuvor als unproblematisch erlebte, zeigt nicht (so wie Herr A._____ vermutet), dass ihm dieses Verhalten allein bzw. an sich vorgehalten wird. Erschrocken ist man als Therapeut über seine fehlende Sensibilität dafür, dass für Aussenstehende diese Situation sehr nahe rückt an eine Verhaltenskette, die in sexueller Übergriffigkeit münden kann" (Gutachten Dr. S._____ 2020 S. 34). Auch die Therapeuten kamen zum gleichen Schluss: "Sein Unverständnis hinsichtlich seiner Taten in T._____ habe man als deliktrelevant gewertet." (Gutachten Dr. V._____ S. 11, Hervorhebung durch die Kammer). Mit anderen Worten übernahmen die Gutachter eben gerade nicht ein "Narrativ" bzw. die Sachverhaltsdarstellung des PPD, in welchem die Vorfälle selbst als einschlägiges Hand-on Szenario gedeutet werden. Dies wird fälschlicherweise vom Berufungsbeklagten und auch von der Verteidigung und von Prof. W._____ angenommen. Vielmehr ging es den Gutachtern um die - bereits in früheren Gutachten mehrfach thematisierte - fehlende Offenheit des Berufungsbeklagten und dessen Umgang mit seiner Störung sowie die Anwendung von Risikostrategien. Dabei kann auch nicht übersehen werden, dass sich der Berufungsbeklagte bereits im Gutachten von Dr. N._____ im Jahr 1993 davon ausging, er habe seine psychische Störung "im Griff", worauf es gleichwohl zu den oben aufgeführten Anlasstaten kam.
4.5.1
Einwand der kognitiven Verzerrungen
Die Verteidigung bringt vor, dass die amtlichen Gutachter stark auf die Eindrücke der zwei Psychologen des PPD genommen haben, die in der ersten Stellungnahme zu den Vorfällen an der T._____-… festgehalten worden seien. Der Gutachter Dr. V._____ habe sodann sehr wesentlich auf Punkte aus dem ersten amtlichen Gutachten Bezug genommen bzw. die dort getroffenen Annahmen an verschiedener Stelle bestätigt. Die Abfolge sowohl der Stellungnahme als auch der Gutachter und die Bezugnahmen auf die vorangegangenen Annahmen würden einen Bestätigungsfehler nahe legen. Es sei einfacher, eine Geschichte zu glauben und sich dieser anzuschliessen, als sie zu widerlegen (Urk. 10 S. 6, ebenso Habil. W._____ S. 350).
Auch dieser Einwand erscheint unberechtigt. Es bestehen zahlreiche Urteile, welche die Gutachter diskutierten. Sodann bestätigten alle Gutachter jeweils die früheren Diagnosen bzw. passten sie an den derzeitigen Stand der Erkenntnisse an. Zwar gaben sie die Auffassungen der früheren Gutachter wieder, doch ist nicht erkennbar, dass ein Gutachter oder eine Gutachterin frühere Schlüsse kritiklos übernommen hätten. Daran ändert nichts, dass Dr. V._____ den Dr. S._____ als "Vorgutachter" bezeichnete oder dieser von Dr. C._____ als Vorgutachter bezeichnet wurden. Vielmehr wurden - auch in den Gutachten von Dr. S._____ (2018), Dr. V._____ und Dr. C._____ - die Fragen und Anpassungen jeweils diskutiert und begründet. Die Gutachter Dr. S._____ und Dr. V._____ kamen aufgrund der eingestandenen Delinquenz und der von ihnen jeweils persönlich geführten Gespräche über den Umgang des Berufungsbeklagten zu ihren Schlüssen. Dr. C._____ konnte diese Unterlagen ihrer Beurteilung zugrunde legen, nachdem sich der Berufungsbeklagte einem Gespräch verweigert hatte.
Gerade die Einschätzung von Dr. S._____ zeigt, dass er alles andere als von Auffassungen in früheren Gutachten behaftet ist. Vielmehr ist er bereit, die in früheren Gutachten getroffenen Ansichten und Annahmen zu überdenken, wobei er auch Ausführungen im eigenen früheren Gutachten kritisch hinterfragt und neu einordnet. Damit offenbart er klar, dass er sich nicht stur an früheren Einschätzungen festhält bzw. diese unkritisch übernimmt.
Dr. V._____ erstattete zudem ebenfalls kein Aktengutachten, sondern sprach mit dem Berufungsbeklagten persönlich und erhob eigene Befunde. Er kam zum gleichen Schluss wie Dr. S._____. Mithin sind die Gutachten Dr. S._____ (2020) und Dr. V._____ selbständig, nachvollziehbar und keineswegs eine kritiklose Übernahme der Einschätzung des PPD oder anderer Gutachten. Dies gilt auch für das Gutachten Dr. C._____.
Weiter macht die Verteidigung geltend, der Grundsatz "in dubio pro reo" sei auch im Massnahmenrecht so auszulegen, dass die materielle Beweislast in Bezug auf das Rückfallrisiko darunter falle. Die Beweislast liege beim Staat. Das Rückfallrisiko müsse in einer objektiven Betrachtungsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, um als erstellt zu gelten (Urk. 106 S. 5 ff.). Dem ist entgegenzuhalten, dass das Bundesgericht festhielt, dass Gefährlichkeitsprognosen nie frei von Zweifeln seien. Die Entscheidung über die Prognose, betreffe sie das Rückfallrisiko oder auch die Behandlungsaussichten, richte sich nicht nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (BGE 137 IV 201 E. 1.2, Urteile 6B_1427/2020 vom 14.12.2018 E. 2.4.2).
Die Gutachter Dr. S._____ und Dr. V._____ übernahmen denn auch wie gezeigt die Schlüsse des PPD nicht unkritisch, sondern sprachen jeweils auch mit dem Berufungsbeklagten und folgerten selbständig Schlüsse. Insbesondere gingen sie von der Richtigkeit der Darstellung des Berufungsbeklagten aus und gingen nicht etwa zu Lasten des Berufungsbeklagten davon aus, dass seine Darstellung nicht zutreffe.
Der Vorwurf von Prof. W._____, dass in der Medizin oft die Devise zur Anwendung komme, "lieber eine gesunde Person als krank diagnostizieren als eine kranke Person für gesund erklären" (Habil. W._____ S. 363) ist unsachlich und polemisch. Für die Annahme, der Berufungsbeklagte sei heute "gesund", besteht keine Grundlage und Prof. W._____ erscheint dafür auch nicht befähigt, eine solche medizinische Diagnose anhand der Akten zu stellen. Erneut ist festzuhalten, dass Dr. S._____, Dr. V._____ und Dr. C._____ die bisherigen Gutachten und Therapieberichte wieder gaben und selbst mit den Therapeuten sprachen. Sie berücksichtigten die aktuelle Situation und die früheren Einschätzungen, wobei sie - soweit möglich - jeweils ergänzend mit dem Berufungsbeklagten sprachen und sich ein eigenes Bild machten. Dass sie die Einschätzungen vorheriger Gutachten oder Berichten kritiklos übernommen hätten, ergibt sich aus ihren Gutachten keineswegs.
Die Meinung von Prof. W._____, es sei einfacher, eine Geschichte zu glauben und sich dieser anzuschliessen als sie zu widerlegen (Habil W._____ S. 350), übersieht, dass wenn drei Sachverständige aufgrund derselben Grundlagen zum grundsätzlich gleichen Ergebnis kommen, nicht anzunehmen ist, es liege eine kritiklose Über- nahme vor, weil diese einfacher sei. Vielmehr liegt die Schlussfolgerung nahe, dass ein Ergebnis zutrifft, wenn mehrere Sachverständige zum gleichen Schluss kommen. Zudem ist erneut festzuhalten, dass Dr. S._____ auf seine eigenen früheren Einschätzungen zurückkam und diese aufgrund der neuen Vorfälle bzw. des daran anschliessenden Verhaltens des Berufungsbeklagten neu beurteilte. Dies kann nur erfolgen, wenn eine hinreichende Selbstkritik und Skepsis beim Gutachter vorliegt, zumal viele frühere Gutachter ebenfalls vom früheren Deliktsmechanismus ausgingen. Dies spricht klar dagegen, dass Dr. S._____ ein Narrativ des PPD unkritisch übernommen haben soll.
Und schliesslich muss auf die Ausführungen von Prof. W._____, dass ein psychiatrisches Narrativ ohne gerichtliche Kontrolle geführt worden sei (Habil W._____ S. 354) oder dass die Risikoeinschätzungen anhand standardisierter Prognoseinstrumente variieren (Habil W._____ S. 370) nicht weiter eingegangen werden. Die eingangs aufgeführten gerichtlichen Entscheide prüften jeweils die gutachterlichen Einschätzungen eingehend und setzten sich zudem ausführlich mit der Kritik auseinander, welche die Rechtsvertretungen des Berufungsbeklagten dagegen vorbrachten.
Soweit Prof. W._____ den Ausführungen der Gutachter ihre eigene Einschätzung gegenüberstellt, wonach die fraglichen Verhaltensweisen im Jahr 2017 völlig unverfänglich seien und dem Berufungsbeklagten auch keine Weisung auferlegt worden sei, sich im Rahmen der Vollzugslockerungen nicht in der Nähe von Kindern aufzuhalten (Habil. W._____ S. 351) bzw. kein Kontaktverbot angeordnet worden (Habil. W._____ S. 366) oder das Abschneiden einer Haarsträhne an sich ein Bagatelldelikt sei (Habil. W._____ S. 352) übersieht sie, dass keine strafrechtliche Ahndung der Delikte zur Diskussion steht. Die Gutachter gingen auch nicht von einem eigentlichen Rückfall aus. Im vorliegenden Verfahren stellt sich nicht die Frage einer Rückversetzung. Es geht um die Beurteilung einer Risikoanalyse bzw. der Frage, ob das unerwartete Verhalten des Berufungsbeklagten zeigt, dass die Therapie nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat. Weiter stellt sich die Frage, ob damit von ihm weiterhin die Gefahr ausgeht, Taten in der Grössenordnung der Anlassdelikte zu begehen.
Die Vorfälle vom August 2017 sind mithin im Zusammenhang mit der absolvierten Massnahme zu werten und nicht als selbständige Straftat. Namentlich geht es darum, ob nach der jahrelangen Therapie des Berufungsbeklagten insofern ein Therapieerfolg eingetreten ist, als dass von ihm keine Gefahr im Sinne der Anlasstaten mehr ausgeht oder nicht. Wenn mehrere Sachverständige und Therapeuten aufgrund des unerwarteten Verhaltens des Berufungsbeklagten die früheren Annahmen in Frage stellen, erfolgt dies auf medizinischer bzw. psychologischer Grundlage und aus den oben ausgeführten Gründen. Dabei ist nachvollziehbar, dass die Begehung eines sexuell motivierten Delikts während des unbegleiteten Urlaubs, das Nichterwähnen dieser Tat gegenüber Therapeuten sowie der fehlenden Problemeinsicht trotz entsprechender Therapie zur Veränderung der bisherigen Annahmen zum Rückfallrisiko führen. Bereits in den Gutachten wurde denn auch immer wieder davon gesprochen, dass der angenommene Therapieerfolg nicht dauerhaft garantiert sei.
Prof. W._____ macht geltend, "Wie soll Herr A._____ gewusst haben, dass es für jede andere Person völlig normal ist, beim Handy-Vorfall das Mädchen anzusprechen oder die Telefonnummer der Eltern zu verlangen, nicht aber für ihn?" (Habil. W._____ S. 353). Dieser Einwand, dem Berufungsbeklagten sei keine ausdrückliche Weisung erteilt worden, sich Kindern zu nähern, ist aktenwidrig. So führte die behandelnde Therapeutin aus, es sei eine Auflage im Rahmen der Therapie gewesen, dass er den bewussten Umgang mit Kindern habe meiden müssen (Gutachten Dr. V._____ S. 11). Die Auffassung von Prof. W._____ ist indessen verständlich, wenn man sich in Erinnerung ruft, dass Prof. W._____ im hier massgeblichen Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie eine Laiin ist. Wenn aber Experten im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie, d.h. Therapeuten und mehrere Gutachter, zum Ausdruck bringen, dass das Verhalten und das Nachtatverhalten des Berufungsbeklagten zeigen, dass der angenommene Therapieerfolg nicht eingetreten ist und voraussichtlich nicht eintreten kann, weil dem Berufungsbeklagten trotz jahrzehntelanger Behandlung das Risikobewusstsein fehle, so kann dem der Einwand einer anderen strafrechtlichen Sicht bzw. die Frage der Schwere der Taten in strafrechtlichem Sinne oder dem strafrechtlichen Bagatellcharakter des Verhaltens an sich nichts entgegensetzen.
Dasselbe gilt für die Kritik von Prof. W._____, dass die psychische Störung nicht konkret genug mit der Anlasstat verortet worden sei (Habil. W._____ S. 363 f.). Prof. W._____ übersieht abermals, dass vorliegend keine strafrechtliche Verurteilung zu erfolgen hat, sondern eine medizinische Frage vorliegt. Dass eine psychische Störung vorliegt, stellten sämtliche Gutachter fest. Dass sich die Ausprägung und Beurteilung mit der Zeit änderte, beruht auf der medizinischen Arbeitsweise, dass Diagnosen an Entwicklungen angepasst werden müssen. Entgegen der Ansicht von Prof. W._____ bedeutet dies nicht, dass eine fehlerhafte Diagnose oder Therapie vorlag, für die nun die involvierten Psychologen und Psychiater die Verantwortung tragen würden (Habil. W._____ S. 356). Um diese Frage geht es im vorliegenden Verfahren nicht. Massgeblich ist, ob aktuell weiterhin beim Berufungsbeklagten eine psychische Störung vorliegt, ob diese mit den Anlasstaten in einem Zusammenhang steht und ob sie dergestalt behandelt ist, dass sich die Legalprognose verbessert hat oder allenfalls verbessern lässt.
Alle Gutachter hielten fest, dass eine psychische Störung besteht und dass diese im Zusammenhang mit den Anlasstaten steht. Ebenso hielten sie fest, dass die psychische Störung eine erhebliche Rückfallgefahr für erneute Taten derselben Art bewirkt. Zeitweise wurde die Rückfallgefahr zufolge eines angenommenen Behandlungserfolgs als geringer eingestuft, nach den Vorfällen 2017 jedoch wieder als höher, da diese zeigten, dass das erarbeitete Risikomanagement vom Berufungsbeklagten eben doch nicht angewendet und statt dessen bagatellisiert wurde. Wenn sich Prof. W._____ daran stört, dass der konkrete Deliktsmechanismus im Zusammenhang mit der Störung nicht mit derselben Präzision erfolgt, wie bei der Sachverhaltserstellung von Straftaten, stellt sie einmal mehr ihre Sicht als ehemalige Universitätsprofessorin im Bereich des Strafrechts dem Sachverstand von medizinischen Experten gegenüber. Dr. V._____ hat einlässlich dargelegt, weshalb sich der früher angenommene Deliktsmechanismus als unzutreffend herausgestellt hat. Der Sinn und Zweck einer Therapie besteht im Erarbeiten eines möglichst zutreffenden Erklärungsmodells. Dass dieses im Laufe der Therapie verändert und aufgrund von Vorkommnissen und Verhaltensweisen wieder verworfen werden kann, liegt in der Natur der Therapie.
Soweit die Verteidigung vorbringt, der Berufungsbeklagte sei falsch therapiert worden (Urk. 10 S. 32), übersieht sie damit, dass damit die psychische Störung weiterhin besteht bzw. die daraus fliessende Gefahr weiterer Begehungen von Anlasstaten ebenso weiterhin besteht. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass diese schlechte Legalprognose durch die "falsche Therapie" beseitigt wurde.
4.5.2
Forensisch-Psychiatrische Stellungnahme von med. pract. D._____ (Urk. 104)
Nach Eingang des Gutachtens von Dr. C._____ reichte die Verteidigung eine "Forensisch-Psychiatrische Stellungnahme" von med pract. D._____ zum Gutachten
Es ist gerichtsnotorisch, dass med. pract. D._____ ein Experte auf dem Gebiet der psychiatrischen Begutachtungen ist. Er wird von den Untersuchungsbehörden und Gerichten regelmässig als Sachverständiger beigezogen. Im vorliegenden Verfahren hat er seine "Forensisch-Psychiatrische Stellungnahme" im Auftrag des Berufungsbeklagten und ohne Hinweis auf die Strafandrohung eines falschen Gutachtens nach Art. 307 StGB erstellt. Er ist daher nicht als unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige, sondern gilt als Privatgutachter. Es ist daher bei ihm vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Berufungsbeklagten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Wäre die Stellungnahme nicht im weitesten Sinne des Berufungsbeklagten ausgefallen, wäre sie kaum eingereicht worden.
Med. pract. D._____ weist in seiner Stellungnahme einleitend darauf hin, dass ihm bewusst sei, dass die forensische Psychiatrie wie die gesamte Medizin keine exakte, sondern eine empirische Wissenschaft sei und somit unterschiedliche Gewichtungen von Informationen in der Natur der Tätigkeit liegen (Urk. 104 S. 1).
Er kommt in seiner Analyse des Gutachtens von Dr. C._____ im Wesentlichen zum Schluss, dieses weise formal keine Mängel auf. Die Aktenzusammenfassung sei als vollständig zu bewerten und lasse eine eigenständige Beurteilung des Falles zu. Die Befunderhebung inklusive Anwendung der verschiedenen Prognoseinstrumente sei als fachlich einwandfrei zu beurteilen. Der Privatgutachter könne die diagnostische Einschätzung von Dr. C._____ gut nachvollziehen und auch der von ihr postulierte Deliktmechanismus sei als fachlich einwandfrei zu bewerten. Die Empfehlungen im Gutachten zum weiteren Vorgehen seien in Anbetracht der prognostischen Beurteilung von Dr. C._____ nachvollziehbar (Urk. 104 S. 2).
Der Privatgutachter führt weiter aus, im Rahmen der prognostischen Beurteilung stütze sich Dr. C._____ auf die diagnostische (PCL-R), aktuarische (Static-2002) und klinische (FOTRES) Prognoseinstrumente, worauf auf eine klinische Analyse des tatzeitnahen Rückfallrisikos verzichtet werde, aber danach der Behandlungsverlauf und die aktuelle prognostische Einschätzung diskutiert werde. Dies entspreche einem Vorgehen, das in der forensischen Psychiatrie als "state-of-the-art" gelte (Urk. 104 S. 2).
Die Beurteilung von Dr. C._____ zum Rückfallrisiko sei "grundsätzlich nachvollziehbar", könne aber auch anders gesehen werden. Sie habe betreffend Basisrate für sexuelle Handlungen mit Kindern einzig für den Berufungsbeklagten sehr nachteilige Studie erwähnt. Ihre Empfehlungen zum weiteren Vorgehen seien jedoch in Anbetracht der prognostischen Beurteilung nachvollziehbar (Urk. 104 S. 2).
Der Privatgutachter verweist auf seine Stellungnahme vom 8. April 2020, wonach der Vorfall mit der Haarlocke insofern deliktrelevant gewesen sei, weil der Berufungsbeklagte mit dieser Handlung bewiesen habe, dass er seine sexuellen Bedürfnisse nicht durchgängig habe kontrollieren können. Es sei zu erwähnen, dass es sich um einen fetischistischen und nicht um einen pädosexuellen Vorfall gehandelt habe, wobei allerdings das Zusammenspiel der fetischistischen und der pädosexuellen Komponente beim Berufungsbeklagten dazu führe, dass es sich um einen deliktrelevanten Vorfall auch in Bezug auf sexuelle Handlungen mit Kindern gehandelt habe. In der Einschätzung des Privatgutachters sollte nicht von einem "deutlichen", sondern "moderat" deliktrelevanten Vorfall gesprochen werden (Urk. 104 S. 3). Im Gutachten von Dr. C._____ fehle ihm eine Diskussion darüber, ob das Ausleben des Fetischismus bei ihm eine Kompensationsstrategie darstellen könnte, um nicht auf pädosexuelle Fantasien und Handlungen zurückgreifen zu müssen (Urk. 104 S. 3).
Die Problematik des Vorfalls am Globi-Stand bzw. die nachfolgende bagatellisierende Haltung des Berufungsbeklagten - so der Privatgutachter weiter - lasse sich zumindest teilweise auf das damals vorliegende deliktdynamische Modell zurückführen, das sich erst durch die drei Vorfälle als falsch erwiesen hatte. Selbstverständlich habe ein pädosexueller Täter nichts an einem Globi-Stand zu suchen, wo sich viele Kinder aufhielten. Allerdings sei damals eben von einer Kompensationspädosexualität ausgegangen, was auch daran erkennbar sei, dass der Berufungsbeklagte nicht gegen Weisungen verstossen habe, indem ihm kein Kontaktverbot zu Kindern auferlegt worden sei. Weil er ausserdem anlässlich dieses Vorfalls nicht versucht habe, mit Kindern in Kontakt zu kommen, handle es sich ebenfalls nicht um einen deutlich deliktrelevanten Vorfall. Das Verhalten des Berufungsbeklagten im Zusammenhang mit dem Rempler eines Mädchens und dem dadurch defekten Handy sei seines Erachtens nicht korrekt gewesen, weil er nicht hätte versuchen sollen, das mit dem Mädchen direkt zu klären. Es sollte ihm dennoch kein Grooming vorgeworfen werden, indem er das Mädchen konfrontiert habe, den Vorfall mit ihren Eltern habe klären wollen und sich, als das Handy wieder funktioniert habe, nicht mehr bei deren Eltern oder bei ihr gemeldet habe. Hätte der Berufungsbeklagte dieses Mädchen missbrauchen wollen, hätte er ihr eher vorgeschlagen, die Sache zwischen ihnen beiden zu regeln. Auch hier kann nach Erachtens des Privatgutachters - erneut, weil damals im Rahmen der Behandlung kein Kontaktverbot zu Kindern bestanden habe - nicht von einem deutlich deliktrelevanten Vorfall gesprochen werden. Um feststellen zu können, ob diese Einschätzung zu einer von Dr. C._____ abweichenden, allenfalls etwas günstigeren aktuellen Risikoeinschätzung führe, müsste der Privatgutachter den Berufungsbeklagten selbst untersuchen, was im Rahmen der Stellungnahme nicht möglich sei (Urk. 104 S. 3).
Der Privatgutachter kritisiert sodann auf die Studie von Eher et. al. 2023, wonach zunehmendes Alter in der Gruppe der Täter mit Sexualdelikten an Kindern nicht mit einer Reduktion der Rückfallraten einhergehe. Er macht geltend, dass 67 Täter zu wenige seien für eine gültige Basisrate (Urk. 104 S. 4). Der Privatgutachter kritisiert weiter, dass der Berufungsbeklagte nicht zur Gruppe pädosexueller Täter gemäss der Studie gehöre, die im Alter von 55 Jahren und älter wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt worden sei. Er sei letztmals 1999 und damit im Alter von 41 Jahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt worden, weshalb die Basisraten der Studie nicht bei ihm verwendet werden sollten (Urk. 104 S. 4). Die 3-Jahres-Rückfallraten des Bundesamts für Statistik für Personen, die 2019 wegen sexuellen Handlungen mit Kindern verurteilt worden seien, lägen bei Tätern im Alter von 18 bis 24 Jahren bei 28%, bei Tätern im Alter von 25 bis 44 Jahren bei 12.5% und bei Tätern im Alter ab 45 Jahren bei 8.3%, wobei auch diese Basisrate mit 72 Personen zu wenig sei (Urk. 104 S. 4 f.).
Der Privatgutachter verweist auf eine Studie von Jehle (2016), weshalb beim Berufungsbeklagten von einer Basisrate von 9% innerhalb von neun Jahren auszugehen sei. Dabei sei die Studie zwar nicht spezifisch auf pädosexuelle Täter bezogen, stelle aber doch allgemein einen deutlichen Rückgang bei älteren Tätern fest, indem nur 1% der über 60-jährigen Straftätern innerhalb von 12 Jahren erneut zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung und weitere 4% zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt worden seien (Urk. 104 S. 5).
Es sei beim Berufungsbeklagten von einem Risiko für erneute sexuelle Handlungen mit Kindern von maximal 18% innerhalb von neun Jahren festzustellen. Unter Einbezug von Alterseffekten und Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungsbeklagte anlässlich der zwei Tatserien in den 1990er-Jahren keine Gewalt mehr gegen seine Opfer angewendet habe, wäre auch eine minimale Rückfallrate von 5% denkbar, wobei nach Einschätzung des Privatgutachters eine Rückfallrate von etwa 10% im Rahmen einer Gesamtschau realistisch erscheine. Ob diese Risikoeinschätzung eine Verwahrung zu rechtfertigen vermöge, sei aus juristischen Gesichtspunkten zu entscheiden (Urk. 104 S. 6).
Zusammenfassend hält der Privatgutachter das Gutachten von Dr. C._____ für formal korrekt und die Befunderhebung fachlich einwandfrei. Er hält die Empfehlungen zum weiteren Vorgehen angesichts der prognostischen Beurteilung für nachvollziehbar. Der Privatgutachter geht mithin davon aus, dass der Berufungsbeklagte an einer schweren psychischen Störung leidet. Die im Gutachten von Dr. C._____ angenommene fehlende Behandelbarkeit des Berufungsbeklagten wird von ihm nicht in Frage gestellt.
Der Privatgutachter geht letztlich einzig von einer geringeren Rückfallgefahr beim Berufungsbeklagten aus. Er hält dabei ein solches von 5 bis 18%, im Rahmen einer Gesamtschau von 10%, für angemessen. Die Studie Eher et al. unterschied im Gegensatz zu der Studie Jehler sodann ganz ausdrücklich zwischen gewalttätigen und nicht gewalttätigen Sexualdelikten und hielt auch fest, dass zwar Impulsivität und Dissozialität in der ältesten Gruppe abnehmen, wie sich an der Reduktion allgemein gewalttätiger Delikte zeige. Sie hielt fest, eine Abnahme sexuell motivierter krimineller Handlungen sei nur dann zu beobachten, wenn die Sexualdelikte im Zusammenhang mit allgemeiner Aggression und Impulsivität bzw. mit einer allgemein stark erhöhten sexuellen Erregungsbereitschaft stünden. Stehe die Sexualdelinquenz allerdings im Zusammenhang mit einer sexuellen Devianz, scheine das Alter keinen protektiven Einfluss zu haben. Insbesondere bei Tätern mit sexuellen Delikten an Kindern sei die Wahrscheinlichkeit für die Diagnose einer sexuell devianten Störung höher als bei Vergewaltigern (Rettenberger & Turner 2019). Insofern sei auch - jedenfalls den Ergebnissen von Ehler et. al. zufolge - in dieser Gruppe von keinem generellen protektiven Effekt des Alters auszugehen (Studie abrufbar unter many_Gaunersdorfer_AlterSexualtaeter_FFP_ 2023.pdf; Stand Ende März 2026).
Dr. C._____ stützte sich in ihrem Gutachten zudem nicht einzig auf die Studie. Vielmehr wandte sie Risikoinstrument "Static 2002-R" auf den konkreten Fall an, welches die Studie Eher et. al eben gerade nicht berücksichtigt und bei älteren Sexualstraftätern einen deutlichen Rückgang des Rückfallrisikos annimmt. Doch auch nach diesem Instrument hat gemäss Dr. C._____ der Berufungsbeklagte im Vergleich zum "typischen" Sexualstraftäter ein um den Faktor 2.63 höheres Rückfallrisiko. Der "Score" von 6 Punkten gehe mit einer Rückfallrate von 19.2% in 5 Jahren und einer Rückfallrate von 34% in 20 Jahren einher. Verglichen mit anderen männlichen Sexualstraftätern befinde sich der Score von 6 Punkten in der 88.3 Perzentile. 7.1% der Untersuchungsstichprobe erreichten denselben Score wie der Berufungsbeklagte, 84.8% hätten einen niedrigeren Wert (Urk. 100 S. 68).
Soweit der Privatgutachter davon ausgeht, dem Berufungsbeklagten sei keine ausdrückliche Weisung erteilt worden, keinen Kontakt mit Kindern zu haben, ist unzutreffend. So führte die behandelnde Therapeutin, die Zeugin AA._____, aus, es sei eine Auflage im Rahmen der Therapie gewesen, dass er den bewussten Umgang mit Kindern habe meiden müssen (Gutachten Dr. V._____ S. 10 f.). Der leitende Psychologe des PPD, der Zeuge AB._____, hatte ausgeführt, der Berufungsbeklagte habe in der Therapie lernen müssen, dass er erkenne, dass er sich dazu hingezogen fühle. Schon im Jahr 2002 habe der Berufungsbeklagte 1'200 Therapiestunden gehabt. Da habe man versucht zu klären, wo die Problembereiche lägen, dass er den Kontakt zu Kindern meiden müsse, weil er sich sonst selbst austrickse (Gutachten Dr. V._____. S. 10). Dies erscheint glaubhaft, war doch der Kern der Therapie der Umgang des Berufungsbeklagten mit seinen Neigungen und dem entsprechenden Umgang mit Risikosituationen. Der Vorfall an der T._____-… ist insofern kein einschlägiger Rückfall, gibt aber Anlass zur Feststellung, dass die Therapie offensichtlich nicht bewirkt hat, was sie bewirken sollte: deliktpräventive Fortschritte.
Die Ausführungen des Privatgutachters vermögen mithin die Schlussfolgerungen der drei behördlich bestellten Gutachter nicht derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen ist.
Auf die Frage, ob die Anordnung einer Verwahrung bei Annahme der vom Privatgutachter angenommenen Rückfallrate von 10% innerhalb von neun Jahren verhältnismässig wäre, wird im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung eingegangen.
4.5.3
Standpunkt der Vorinstanz
Die Vorinstanz führte aus, dass die Anlasstaten vor über 25 Jahren erfolgten und dem Berufungsbeklagten in der Zwischenzeit mehrere unbegleitete Urlaube gewährt worden seien, bei denen er Gelegenheit gehabt hätte, sich Kindern zu nähren und weitere Sexualstraftaten zu begehen. Aus den Akten gingen nur drei Ereignisse hervor, anlässlich welcher der Verurteilte negativ in Erscheinung getreten sei. Dabei handle es sich um die Ereignisse an der T._____-… (Besuch des Globi-Stan- des, Mädchen ansprechen) und das Abschneiden der Haarsträhne. Dazu sei festzuhalten, dass es sich bei diesen Ereignissen nicht um einschlägige "Hands-on- Szenarien" gehandelt habe. Bei diesen Vorfällen handle es sich somit nicht um den Anlasstaten gleichgelagerte Straftaten. Der Besuch des Globi-Standes und das Ansprechen des Mädchens an der T._____-… seien strafrechtlich als nicht relevant zu bezeichnen. Beim Abschneiden der Haarsträhne handle es sich um ein Bagatelldelikt, welches mangels Strafanzeige keine strafrechtlichen Konsequenzen für ihn hatte. Aus diesen drei Ereignissen könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Verurteilte ersthafte Bereitschaft gezeigt hat, schwerwiegende Delikte wie die Anlasstaten zu begehen. Die Vorinstanz ist daher der Auffassung, es möge sein, dass das Rückfallrisiko hoch sei, aus den drei Ereignissen könne jedoch nicht geschlossen werden, dass der Berufungsbeklagte Delikte im Ausmass der Anlasstaten begehen werde (Urk. 61 S. 21 f.).
Mit dieser Auffassung verkennt die Vorinstanz die Schlussfolgerungen in den Gutachten von Dr. S._____ (2018) und Dr. V._____ (2020), welche vom Gutachten Dr. C._____ bestätigt werden. Diese Gutachten würdigten die Geschehnisse von 2017 nicht als Anlasstaten im Sinne von sexuellen Übergriffen auf Kinder im Alter von drei bis sechs Jahren. Die behandelnden Therapeuten und der Gutachter Dr. S._____ schlossen aus dem Umstand, dass der Berufungsbeklagte im Rahmen des unbegleiteten Ausgangs wieder - trotz jahrzehntelanger Therapie - aufgrund seiner schweren psychischen Störung ein sexuell motiviertes Delikt beging (Abschneiden der Haarsträhne) auf ein hohes Rückfallrisiko. Trotz der Therapie konnte er diesem Drang dazu nicht widerstehen und er verschwieg seine Tat seiner Therapeutin, obwohl es bei der Therapie gerade seit Beginn darum ging, offen über seine inneren Vorgänge zu berichten und dem sexuell motivierten Drang zu widerstehen bzw. auf legalem Wege auszuüben. Dieser Drang stand immer im Zusammenhang mit den Haaren, reizen die langen blonden Haare bei Kindern den Berufungsbeklagten doch nach eigenen Angaben. So führte er aus, teilweise auch sexuelle Übergriffe an jungen Knaben begangen zu haben, weil diese lange Haare gehabt hätten.
Wenn dem Berufungsbeklagten im Rahmen der Therapie verwehrt wurde, den Drang an Perücken auszuleben, ist dies eine medizinische Einschätzung, die von Juristen im therapeutischen Kontext schwer beurteilt werden kann. Im Rahmen einer laienhaften Einschätzung erscheint es jedenfalls nachvollziehbar, war der Berufungsbeklagte doch bereits bei den Delikten im Zeitraum 1983 bis 1993 im Besitze eines Haarteils, welches ihn von der Begehung der zahlreichen Anlassdelikte an Mädchen im Vorschulalter nicht abhielt (vgl. Gutachten N._____ S. 3).
Weiter zeigte er auch keinerlei Problembewusstsein im Zusammenhang mit seinem Aufenthalt beim Globi-Stand und der Konfrontation eines Mädchens. Wenn die Gutachter aufgrund dieser neuen Vorfälle zum Schluss kommen, dass die Therapie keinen Erfolg hatte, erscheint dies nachvollziehbar. Die schwere Störung besteht offensichtlich weiterhin und der Berufungsbeklagte konnte dem Drang nicht nachgeben, die Strähne abzuschneiden. Dass die Haarsträhnen in einem Konnex zu den sexuellen Handlungen der Mädchen im Vorschulalter stehen, ist sodann klar, waren die Haare doch gemäss dessen Aussagen bei den Gutachtern jeweils der Anlass, welcher das Interesse des Berufungsbeklagten bei diesen weckte. Bei einem pädophilen Täter wäre zu erwarten, dass er ein durch die Therapie gewecktes Problembewusstsein hat, damit er entsprechende Bewältigungsstrategien anwenden kann. Es leuchtet zudem ein, dass das Abschneiden der Haarsträhne aus sexuellen Motiven zum Schluss führt, dass den Berufungsbeklagten die jahrzehntelang durchgeführten Therapien und sein Setting nicht vor erneuter sexuell motivierter Delinquenz abhalten konnten. Wenn der Drang des Berufungsbeklagten trotzdem weiterbesteht, wenn er neue Vorfälle den Therapeuten verschweigt und wenn er trotz Sensibilisierung auf Situationen, welche zu erneute Handlungen verleiten könnten, weiterhin keine Einsicht alleine schon in diese potentielle Umstände zeigt, ist der Schluss der Gutachter nachvollziehbar.
Mithin zeigten Dr. S._____, Dr. V._____ und Dr. C._____ ausführlich und nachvollziehbar auf, wie bzw. aus welchen Gründen sie jeweils selbständig zum Schluss kamen, die bisherigen Therapiebemühungen hätten nicht zum gewünschten Erfolg geführt. Es ist weiter nachvollziehbar, wenn sie ausführen, der Berufungsbeklagte sei unter diesen Umständen trotz jahrzehntelanger Therapie nicht in der Lage, erfolgreich therapiert zu werden.
5.
Fazit
Die Gutachten von Dr. S._____ oder Dr. V._____ erscheinen aktuell und werden vom Gutachten von Dr. C._____ vom 27. Februar 2026 bestätigt. Diese Gutachter haben sich eingehend mit der psychischen Störung des Berufungsbeklagten befasst und diese nachgezeichnet. Sie beschrieben ausführlich, weshalb diese besteht und begründeten auch, weshalb es schwierig sei, einen konkreten Deliktsmechanismus zu beschreiben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie - ebenso wie die zahleichen vorangehenden Gutachten - beim Berufungsbeklagten von einer schweren psychischen Störung ausgehen. Das Bestehen dieser Störung und der Zusammenhang mit den Anlasstaten steht heute ebenso ausser Zweifel wie in den früheren Entscheiden. Davon geht auch der Privatgutachter med. pract. D._____ aus.
Obwohl die Therapie bereits seit sehr langer Zeit geführt wird, haben die Gutachter gründlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Therapie zu keiner Besserung geführt hat. Die Einwände der Verteidigung bzw. von Prof. W._____ vermögen an dieser Schlussfolgerung keine Zweifel zu wecken. Insbesondere verkennen sie die Bedeutung der Vorfälle vom August 2017 im Therapieprozess, wenn sie diese als strafrechtliche "Bagatellen" erachten. Das vorliegende Verfahren hat nicht die strafrechtliche Ahndung dieser Vorkommnisse zum Thema, sondern ob der Berufungsbeklagte therapierbar ist oder nicht bzw. ob ohne weitere Therapie eine Rückfallgefahr besteht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Therapeuten als auch die Gutachter darüber schockiert sind, dass der Berufungsbeklagte trotz jahrzehntelanger Therapie nicht einsieht bzw. bagatellisiert, wenn er sich an Orten mit Kindern aufhält, die ihn zu weiteren Delikten veranlassen könnten. Sodann beging der Berufungsbeklagte trotz strenger Kontrolle in einem Behandlungssetting ein sexuell motiviertes Bagatelldelikt (Abschneiden der Haarsträhne) und erwähnte dieses auch nicht gegenüber dem Therapeuten, was dieser und der Gutachter nachvollziehbar als legalprognostisch ungünstig erachten. Die fehlende Offenheit des Berufungsbeklagten im Therapieprozess war bereits von mehreren früheren Gutachtern bemängelt worden.
Es ist daher nachvollziehbar, dass die Gutachter Dr. S._____, Dr. V._____ und Dr. C._____ diese Vorfälle und insbesondere die spätere Bagatellisierungen des Berufungsbeklagten und seine fehlende Bereitschaft und Motivation für Strategien im Umgang mit möglichen Risikosituationen zum Anlass nahmen, die früheren Einschätzungen in Frage zu stellen und neu zum Schluss kamen, die Therapie habe die gewünschte Wirkung nicht gezeigt.
Die Gutachterin Dr. C._____ führte nachvollziehbar aus, dass der Berufungsbeklagte auch nach langjähriger und intensiver multimodularer Behandlung keine nachhaltigen deliktpräventiven Fortschritte habe erzielen können. Die im Vorfeld ab 2014 beschriebenen günstigen Persönlichkeitsentwicklungen müssten vor dem Hintergrund der Entwicklungen seit 2017 kritisch gewürdigt werden. Der Berufungsbeklagte zeige derzeit keinerlei Einsicht in seine pädosexuelle Disposition und bleibe auch heute bei seiner Darstellung, wonach das Aufsuchen des Globi-Standes keinerlei Risikosituation dargestellt habe. Aus gutachterlicher Sicht stelle sich hier in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Vorgutachters die Frage, inwieweit der Berufungsbeklagte eine entsprechende pädosexuelle Disposition und daraus resultierende Risikosituationen ausblende. Eine mögliche Erklärung könnte aus gutachterlicher Sicht darin vermutet werden, dass er die pädophile Ansprechbarkeit als nicht zu seiner Persönlichkeitsstruktur gehörig empfinde und deshalb keinen Zugang dazu finde. Dies würde auch erklären, warum er nach einer langjährigen und intensiven Therapie keine nachhaltigen Fortschritte habe erreichen können (Urk. 100 S. 88 f.).
Die Gutachter legten auch nachvollziehbar dar, dass zufolge erfolgloser Therapie weiterhin die ernsthafte Gefahr bestehe, dass der Berufungsbeklagte weitere Taten im Sinne der Anlasstaten begehen werde.
Die Gutachterin Dr. C._____ hielt fest, dass die bisherigen intensiven therapeutischen Bemühungen weder zu nachhaltigen Veränderungen der deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile noch zu einer nachhaltigen Risikosenkung für erneute sexu- elle Handlungen beigetragen hätten. Vielmehr negiere der Berufungsbeklagte mittlerweile jegliche pädosexuelle Ansprechbarkeit und damit verbundene Risikosituationen. Dies wiederum heisse, dass er nicht in der Lage sei, ein eigenständiges wirksames Risikomonitoring durchzuführen. Aus gutachterlicher Sicht seien derzeit keine Entwicklungen ersichtlich, welche für eine positive Beeinflussbarkeit der risikorelevanten Problembereiche des Berufungsbeklagten sprechen würden. Eine therapeutische Massnahme könne deshalb aus gutachterlicher Sicht und mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit auch auf längere Sicht nicht empfohlen werden (Urk. 100 S. 89).
Es besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen, welche mittlerweile von drei unabhängigen amtlichen Gutachtern geteilt wird. Der Privatgutachter med. pract. D._____ nimmt ebenfalls eine Rückfallgefahr für Anlassdelikte an, hält diese jedoch für geringer als von den amtlichen Gutachtern angenommen.
Ebenso wenig besteht Anlass, gemäss dem Beweisantrag der Verteidigung den Privatgutachter med. pract. D._____ als "Entlastungszeugen" zu befragen (vgl. Prot. II S. 81 ff.). Das von der Verteidigung nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK geltend gemachte Recht des Angeschuldigten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken, bezieht sich auf Zeugen und nicht auf Sachverständige, zumal es sich bei der amtlichen Gutachterin auch nicht um eine Belastungszeugin handelt. Die Verteidigung hat Kritik an den Schlussfolgerungen von Dr. C._____ geübt, jedoch ihre Unabhängigkeit und Unparteilichkeit als amtliche Gutachterin nicht in Frage gestellt.
Es besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein Anspruch auf eine "Replik" des Privatgutachters, wenn die amtliche Sachverständige im Rahmen der Berufungsverhandlung befragt wird und zu der im Privatgutachten erhobenen Kritik an ihrem Gutachten ihrerseits Stellung nimmt (BGE 127 I 73 E. 3f./bb, 141 IV 369 E. 6.2, Urteile des Bundesgerichts 6B_215/2013 vom 27.01.2014 E. 1.4.4.,6B_328/2016 vom 6. Februar 2017 E. 6.4.1,6B_53/2017 vom 2.05.217 E. 1.4.1). Die Verteidigung konnte sich zu den Ausführungen von Dr. C._____ äussern (Prot. II S. 84 ff.). Die mündlichen Ausführungen der amtlichen Sachverständigen förder- ten keine völlig neuen Gesichtspunkte an den Tag, die eine nochmalige Stellungnahme des Privatgutachters unumgänglich erscheinen lassen. Dies wurde von der Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Dem von der Verteidigung gestellten Beweisantrag ist damit nicht zu entsprechen.
6.
Verhältnismässigkeit
Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
Die Einschränkung von Grundrechten durch die Anordnung einer stationären Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das bedeutet, dass sie für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sein und sich für die betroffene Person in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweisen muss. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen. Die Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 S. 24).
Der Berufungsbeklagte ist heute 68 Jahre alt und befand sich ab dem Jahr 1999 zunächst in der Verwahrung und seither in der stationären psychiatrischen Massnahme. Der Eingriff in seine Freiheitsrechte wiegt schwer.
Dem stehen allerdings bedeutende Sicherheitsbelange der Allgemeinheit gegenüber, die nach ihrer Schwere und Wahrscheinlichkeit zu beurteilen sind. Wird gestützt auf Art. 62c Abs. 4 StGB die stationäre Massnahme aufgrund von festgestellter Aussichtlosigkeit aufgehoben, kann der therapeutische Zweck nicht weiterverfolgt werden. Stattdessen tritt der Sicherungsgedanke in den Vordergrund. Der mit der Verwahrung einhergehende Freiheitsentzug beruht somit auf denselben Gründen und verfolgt dasselbe Ziel wie bereits die mit dem ursprünglichen Strafurteil angeordnete Massnahme. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Strafurteil bzw. der darin angeordneten therapeutischen Massnahme und dem später ange- ordneten bzw. abgeänderten Freiheitsentzug - der Verwahrung - ist gegeben. Er wird auch durch den erfolgten Zeitablauf nicht infrage gestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.3.3; BGE 145 IV 167 E. 1.8). Die Verhältnismässigkeit bemisst sich nicht an der Dauer der im Anlassdelikt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Diese Dauer ist wohl zu berücksichtigen, sie ist aber nicht ausschlaggebend, wenn die Gefährlichkeit des Täters einen Schweregrad erreicht, der die Verwahrung eines durch medizinische Massnahmen nicht erreichbaren Straftäters rechtfertigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.2)
Sexualdelikte an Kindern gehören grundsätzlich zu den gravierenderen Straftaten und können Anlass für eine Verwahrung sein. Zwar ergibt sich die Schwere der Taten nicht ohne Weiteres und stets aus dem Deliktscharakter als Verbrechen selbst, sondern es ist auch die konkrete Ausgestaltung der Tat zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_82/2021 vom 1. April 2021, E. 4.4.2). Das Rechtsgut der Gefährdung der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt sehr hoch (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4).
Der Berufungsbeklagte missbrauchte nach eigenen Angaben 40 bis 50 Mädchen, wobei er sich immer jüngeren Opfern zuwandte und zuletzt an Mädchen im Alter von drei bis sechs Jahren sexuelle Handlungen beging. Das sehr junge Alter hatte er bewusst gewählt, denn er erhoffte sich, dadurch unentdeckt zu bleiben, da die Kinder die Handlungen nicht hinterfragen und zuhause auch nicht darüber berichten würden. Die Übergriffe des Berufungsbeklagten beinhalteten unter anderem Oralverkehr und wiegen deshalb schwer. Das gefährdete Rechtsgut, namentlich die ungestörte (sexuelle) Entwicklung von zahlreichen Kindern und insbesondere solchen im Vorschulalter, ist als sehr hoch zu werten.
Nur knapp einen Monat seit der letzten Entlassung aus dem Strafvollzug mit einer ambulanten Massnahme wurde er wieder einschlägig rückfällig. Während der stationären Massnahme beging er trotz engmaschiger Kontrolle und Betreuung ein sexuell motiviertes Delikt (Abschneiden der Haarsträhne) und legte seinen Therapeuten auch den Aufenthalt an einem Globi-Stand nicht offen. Er sieht darin auch kein Problem, obwohl die lang dauernde Therapie ihn gerade auf heikle Situationen sensibilisieren sollte und auch die Transparenz sicherstellen sollte. Die stationäre Massnahme hat nicht den gewünschten Erfolg gebracht.
Der Berufungsbeklagte ist weiterhin nicht bereit, vom früheren einseitigen Deliktsmodell abzuweichen, welches zu stark auf seine teilweise erfolgreich behandelte Persönlichkeitsstörung und Beziehungsdynamik eingegangen sei. Er kann nicht akzeptieren, dass seine fetischistisch-pädosexuelle Devianz immer noch vorhanden ist. Die Gutachter Dr. S._____, Dr. V._____ und Dr. C._____ stellten übereinstimmend fest, dass der Berufungsbeklagte untherapierbar ist. Eine weitere therapeutische Behandlung des Berufungsbeklagten, sei es stationär oder ambulant, ist daher nicht erfolgsversprechend. Eine antihormonelle Therapie ist aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und wird vom Berufungsbeklagten abgelehnt. Mithin ist die Anordnung einer Massnahme zwecklos. Dies wird auch vom Privatgutachter med. pract. D._____ nicht in Frage gestellt.
Der Berufungsbeklagte beharrt weiterhin darauf, dass seine Delinquenz einzig auf die psychosoziale Belastung zurückzuführen sei, welche er im Griff habe. Diese ursprüngliche Hypothese zur Deliktsmechanik erwies sich jedoch durch die Vorfälle 2017 als falsch. So beging er während der überwachten, engmaschig geführten Therapie ein sexuell motiviertes Delikt und verschwieg dieses gegenüber den Therapeuten. Die immer wieder in allen Gutachten festgestellte fehlende Transparenz beim Berufungsbeklagten konnte immer noch nicht hergestellt werden. In mehreren Gutachten wurde mit ihm der Umgang mit potentiellen Risikosituationen besprochen und Verbesserungsbedarf festgestellt. Letztlich ist erneut festzuhalten, dass die bisherigen Therapiebemühungen keine Fortschritte zeigten und die Kooperation des Berufungsbeklagten einzig vordergründig stattfand.
Die Gutachterin Dr. C._____ setzte sich auch mit dem Einwand der amtlichen Verteidigung auseinander. Diese hatte in der ersten Berufungsverhandlung geltend gemacht, dass es sich bei Sexualdelikten zeige, dass zwischen 60 und 70 die Rückfallgefahr bei Sexualdelikten markant abnehme. Dies sei auch "irgendwo eine Alltagsweisheit" (vgl. Prot. II S. 53). Die Gutachterin hielt unter Verweis auf mehrere einschlägige Studien generell und insbesondere ganz konkret auf den Fall des Berufungsbeklagten bezogen fest, dass sein Alter und dessen allfällige Erektionsstö- rungen keine Gründe darstellen, um von einer tieferen Rückfallgefahr auszugehen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte Frau Dr. C._____ mündlich, dass die Statistik den Einzelfall nicht abbilde. Sie sage immer, die Statistik sei gut, um quasi mal einen Ausgangspunkt zu haben. Aber diese erkläre den individuellen Fall nie. Sie habe den Einzelfall des Berufungsbeklagten angeschaut bzw. versucht, es zu zeigen. Die Risikofaktoren seien seine sexuelle Ansprechbarkeit und Persönlichkeit. Die von ihr quantifizierte Rückfallwahrscheinlichkeit sei deshalb höher als jene des Privatgutachters, weil sie sage, dass die Statistik den Einzelfall nicht abbilde (Urk. 100 S. 92, Prot. II S. 74 und S. 80). Diese Erklärung erscheint nachvollziehbar. Mithin ist auf die Ausführungen von Dr. C._____ abzustellen, welche den konkreten Fall des Berufungsbeklagten berücksichtigt hat.
Gemäss den drei aktuellsten amtlichen Gutachten besteht beim Berufungsbeklagten immer noch eine hohe Gefahr erneuter Delinquenz im Sinne der Anlasstaten. Dr. V._____ bezeichnete die Rückfallgefahr für erneute Straftaten im bisherigen Spektrum als "hoch" (UH200313 Prot. S. 40 in Urk. 85). Dr. C._____ bezeichnete das Rückfallrisiko für erneute sexuelle Handlungen an Kindern als "deutlich" (Urk. 100 S. 92) und ergänzte mündlich, dass die Wahrscheinlichkeit, dass der Berufungsbeklagte wieder ein Delikt im sexuellen Bereich begehe, ohne flankierende Massnahmen deutlich höher sei als dass es gut gehe. Sie bestätigte, dass mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mit einem Rückfall zu rechnen sei (Prot. II S. 76). Das geschützte Rechtsgut der ungestörten (sexuellen) Entwicklung von Kindern und insbesondere solchen im Vorschulalter wäre bei einer Freilassung des Berufungsbeklagten mithin derart stark gefährdet, dass die Verhältnismässigkeitsprüfung zulasten der Persönlichkeitsrechte des Berufungsbeklagten ausfällt.
Daran ändert nichts, dass der Privatgutachter von einer Rückfallgefahr von 10% innerhalb von 9 Jahren ausgeht (Urk. 104 S. 6). Die drei amtlichen Gutachter bezeichnen die Rückfallgefahr als hoch. Die von der Verteidigung geforderte "überwiegende Wahrscheinlichkeit" eines Rückfalls (Urk. 106 S. 5) liegt vor. Es besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Selbst wenn auf das Privatgutachten abgestellt würde, wonach von einer Rückfallgefahr von 10% innerhalb der nächsten 9 Jahre auszugehen ist, wäre sie angesichts des gefährdeten Rechtsguts immer noch nicht hinnehmbar. Mit anderen Worten wäre die Anordnung einer Verwahrung auch dann verhältnismässig, wenn die Bewertung der Rückfallgefahr des Privatgutachters med. pract. D._____ angenommen würde.
Es stehen keine weniger schweren Grundrechtseingriffe zur Verfügung, mit welchen das Ziel der Verhinderung von Sexualdelikten an Kindern im Vorschulaltern erreicht werden könnten. Der Berufungsbeklagte ist trotz jahrzehntelanger Behandlung nicht in der Lage und auch nicht motiviert dazu, Coping-Strategien anzuwenden, welche ihm den Umgang mit potentiell verlockenden Situationen bzw. Orten erlauben würden. Nach wie vor erkennt der Berufungsbeklagte kein Problem bei sich. Er machte schon im Jahr 1981 geltend, dass er das Problem im Griff habe und dass nichts mehr vorkommen werde (Gutachten N._____ S. 10).
Das Fehlen irgendwelcher anderer auch nur ansatzweise tauglicher Möglichkeiten bzw. Massnahmen, um den Berufungsbeklagten von der Begehung weiterer Taten im Sinne der Anlasstaten abzuhalten, führt dazu, dass als letztes Mittel, als "ultima ratio", nurmehr noch die Verwahrung des Berufungsbeklagten angeordnet werden kann, um die minderjährigen Opfer zu schützen. Die Anordnung der Verwahrung erweist sich als verhältnismässig.
7.
Schlussfazit
7.1
Der Berufungsbeklagte beging die oben dargestellten Anlasstaten i.S.v. Art. 64 Abs. 1 StGB. Er leidet an einer schweren psychischen Störung, die einerseits mit den Anlasstaten in Zusammenhang stand und andererseits ein hohes Rückfallrisiko mit sich bringt. Es ist auf Grund seiner Persönlichkeitsmerkmale, der Tatumstände und der gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten, dass der Berufungsbeklagte - auf freien Fuss gesetzt - weitere Taten an sehr jungen Kindern im Sinne der Anlasstaten begeht. Die psychische Störung besteht seit langer Zeit und konnte trotz jahrzehntelanger Therapie nicht dergestalt behandelt werden, dass sich das Rückfallrisiko in relevanter Weise gesenkt hat. Das Rückfallrisiko wird von den Gutachtern weiterhin als "hoch" bezeichnet. Die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB verspricht gemäss der separaten Einschätzungen dreier Gutachter keinen Erfolg. Der Berufungsbeklagte ist mittlerweile nicht mehr therapiewillig und gemäss den Gutachtern Dr. S._____, Dr. V._____ und Dr. C._____ auch nicht mehr therapierbar. Die antiandrogene Medikation kann aufgrund der medizinischen Abklärungen nicht durchgeführt werden.
Weil vom Berufungsbeklagten weiterhin eine hohe Gefahr der Verübung weiterer Sexualstraftaten gegenüber jungen Mädchen ausgeht, insbesondere solche im Alter von drei bis sechs Jahren, erscheint die Anordnung einer Verwahrung das letzte Mittel, um ihn an der Begehung solcher Taten zu hindern. Die Verwahrung ist verhältnismässig und es liegen keine anderen tauglichen Massnahmen vor. Der Berufungsbeklagte ist mithin zu verwahren.
7.2
In diesem Punkt vertritt eine Minderheit des Gerichts eine gegenteilige Meinung (Prot. II S. 91). Der Minderheitsantrag liegt diesem Urteil bei (Prot. II S. 92-99).
III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Bei diesem Verfahrensausgang würde der Berufungsbeklagte grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Berufungsbeklagten und weil allfällige Kosten aufgrund der ausgesprochenen Verwahrung ohnehin nicht einbringlich wären, rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 425 StPO). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Kosten, inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, weshalb das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3-5) zu bestätigen ist.
Die amtliche Verteidigung ist gemäss ihrer Honorarnote (Urk. 108) für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 14'000.– (inkl. 8,1 % MWST) zu entschädigen.
Dispositiv
1.
Es wird die Verwahrung des Berufungsbeklagten im Sinne von Art. 62c Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 StGB angeordnet.
2.
Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 3-5) wird bestätigt.
3.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 14'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 15'255.– Gutachten
Fr. 1'515.– Entschädigung Gutachterin (Teilnahme Fortsetzung Berufungsverhandlung)
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berufungsbeklagten (übergeben) – die erbetene Verteidigung (übergeben) – die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (übergeben) – den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung)
sowie in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit dem Minderheitsantrag (Prot. II S. 92-99) gemäss § 124 GOG – an
– die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Berfungsbeklagten – die erbetene Verteidigung – die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis – den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
– die Vorinstanz (zusammen mit dem Minderheitsantrag [Prot. II S. 92- 99] gemäss § 124 GOG) – den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Rücksendung der Vollzugsakten) – in die Akten des Bezirksgerichts Horgen, Geschäfts-Nr. DG990006 (im Dispositiv)
– die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular B.
6.
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 9. April 2026
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Schwarzenbach-Oswald
Minderheitsmeinung (§ 124 GOG)
Ein Mitglied des Gerichts hat folgenden Antrag gestellt:
Absehen von Verwahrung, Entlassung des Berufungsbeklagten aus der Haft, Anordnung einer ambulanten Massnahme sowie für deren Dauer Bewährungshilfe und Weisung betr. Aufenthalt in einer betreuten Wohnform nach Vorgaben der Vollzugsbehörde
Begründung:
1.
a) Das Gericht ordnet die Verwahrung eines Straftäters u.a. an, wenn dieser eine mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen und damit die sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat, und wenn zudem aufgrund einer anhaltenden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat im Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und eine Massnahme nach Art. 59 StGB nicht erfolgversprechend ist (Art. 64 Abs. 1 StGB). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Es darf in (medizinischen) Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen (Donatsch / Heimgartner, Studienkommentar zum StGB, 22. A., N 15 zu Art. 56 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
b) Vorliegend hat der Berufungsbeklagte ab ca. 1980 bis 1997 zahlreiche Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB begangen. Nach einer (weiteren) langen Deliktsserie wurde er 1997 erneut verhaftet und 1999 zu 5 Jahren Zuchthaus verurteilt und verwahrt. Seither befindet er sich im Straf- und Massnahmenvollzug. 2008 wurde die Verwahrung in eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB umgewandelt. Die Therapie erwies sich als sehr schwierig, war aber schliesslich doch so erfolgreich, dass der Verurteilte in eine offene Vollzugseinrichtung versetzt wurde und eine bedingte Entlassung in Sichtweite war.
c) 2017 besuchte der Berufungsbeklagte während eines unbegleiteten Urlaubs die "T._____-…", ein Volksfest in T._____. Ein zufällig (?) dort anwesender
Vollzugsmitarbeiter sah, wie er einen "Globi"-Stand aufsuchte, sich dort einige Zeit aufhielt und dann wieder entfernte. Der Mitarbeiter meldete dies der Vollzugsbehörde. Ebenfalls bei der "T._____" wurde der Verurteilte nach eigenen Angaben von einem Mädchen mit einem Trottinett versehentlich angerempelt, wobei sein Mobiltelefon zu Boden fiel. Als er das Kind kurz darauf wieder sah, forderte er es auf, ihm zwecks Schadenregelung die Telefonnummer der Eltern zu geben. Da sich in der Folge herausstellte, dass das Telefon nicht beschädigt war, warf der Verurteilte den Zettel mit der Nummer weg. Er brachte diesen Vorfall nach dem Urlaub von sich aus in der Vollzugseinrichtung zur Sprache, ansonsten das Ereignis nie aktenkundig geworden wäre. Die Vorgänge an der "T._____-…" veranlassten die Vollzugsbehörde, den Beschuldigten kurzerhand in den geschlossenen Vollzug zurückzuversetzen. Bei der Verlegung des Verurteilten kam aus dessen Besitz eine blonde Haarsträhne zum Vorschein, die er nach eigenen, durchaus plausiblen und jedenfalls nicht widerlegbaren Angaben einige Zeit zuvor im Zürcher Tram einer vor ihm sitzenden erwachsenen Frau heimlich abgeschnitten hatte. Nach der Rückversetzung des Verurteilten wurde zwar versucht, die Therapie neu aufzugleisen, doch war der Verurteilte nun nicht mehr kooperativ, so dass die stationäre Massnahme schliesslich abgebrochen wurde.
d) Es liegt ein aktuelles Gutachten von Dr. med. C._____ vor. Sie bestätigt die schon früher mehrfach gestellte Diagnose von Pädophilie, auf blonde Haare bezogenem Fetischismus und narzisstischer Persönlichkeitsstörung. Diese Störungen seien schwerwiegend und chronifiziert. Im Falle einer Entlassung des Verurteilten ohne entsprechende flankierende und kontrollierende Massnahmen sei das Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen an Kindern als deutlich zu bezeichnen. Eine weitere therapeutische Behandlung verspreche keinen Erfolg und könne derzeit und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch längerfristig nicht empfohlen werden (Urk. 100 S. 94 f.). Damit sind die Voraussetzungen für eine Verwahrung grundsätzlich gegeben. Zu prüfen bleibt allerdings nachstehend (Ziff. 3), ob diese Massnahme auch als verhältnismässig erscheint (Art. 56 Abs. 2 StGB).
2.
Das Gutachten ist grundsätzlich überzeugend. Vorbehalte sind diesbezüglich aber in viererlei Hinsicht anzubringen:
a) Die Gutachterin vertritt gestützt auf eine Studie von Eher et al. die Auffassung, dass bei pädophilen Tätern im Gegensatz zu anderen Sexualstraftätern zunehmendes Alter nicht mit einer Reduktion der Rückfallraten einhergehe (a.a.O., S. 68). Sie hielt daran auch in der Einvernahme als Zeugin fest und verwies auf ihre Praxis, in der sie es durchaus mit Pädophilen zu tun habe, die auch im hohen Alter noch "deutlich deliktsrelevantes Verhalten" gezeigt hätten (a.a.O., S. 74). Die Einschätzung der Gutachterin, dass die Rückfallhäufigkeit pädophiler Täter im Alter nicht abnehme, ist im Lichte der empirischen Feststellungen eines Strafrichters mit mehreren Jahrzehnten Berufserfahrung schlicht unhaltbar. Träfe sie zu, so müssten es die Gerichte häufig mit Kindesmissbrauchern im Rentenalter zu tun haben. Tatsächlich kommen solche Fälle in der Gerichtspraxis zwar vor, doch bilden sie verglichen mit den jüngeren, ca. 20-55 Jahre alten Tätern eine sehr kleine Minderheit. Da heutzutage die durchschnittliche Lebenserwartung eines 65- jährigen noch um die zwanzig Jahre beträgt, lässt sich dieser Befund nicht mit todesbedingten "Ausfällen" erklären. Auch sind die Vollzugseinrichtungen nicht mit Tausenden von Pädophilen gefüllt, die dann wegen des Freiheitsentzugs nicht delinquieren können. Die offensichtliche Seltenheit betagter pädophiler Straftäter lässt sich somit vernünftigerweise nur damit erklären, dass sich nicht nur bei sexuell normal Veranlagten, sondern auch bei Männern mit pädophiler Störung der Sexualtrieb ab einem Alter von ca. 60-70 Jahren deutlich abschwächt.
b) Bei den angeblichen "deliktsrelevanten Vorfällen" an der T._____-… 2017 handelte es sich um eigentliche Nicht-Vorfälle. Zwar stimmt bedenklich, dass der Berufungsbeklagte überhaupt einen solchen Anlass aufsuchte, obwohl sich dort erfahrungsgemäss auch viele Kinder einfinden. Offensichtlich überschätzt sich der Verurteilte, wenn er entgegen dem in einer langjährigen Therapie Gelernten glaubt, ein Aufenthalt an einem solchen Ort berge für ihn keine Gefahr, wieder straffällig zu werden. Tatsache ist aber auch, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Berufungsbeklagte während seines Verweilens am "Globi"- Stand auch nur geringste Anstalten gezeigt hätte, sich Kindern zu nähern. Bei der Situation mit dem Mädchen mit dem Trottinett hätte für den Berufungsbeklagten offensichtlich die Gelegenheit zu einem sexuellen Übergriff bestanden. Auch hier existiert aber keinerlei Hinweis, dass er derlei versucht oder auch nur in Betracht gezogen hätte. Sein Verhalten muss im Gegenteil als sachlich und korrekt bezeichnet werden – der Schreibende hätte jedenfalls gleich gehandelt.
Etwas anders verhält es sich mit der sichergestellten blonden Haarsträhne. Diese belegt, dass der Haarfetischismus des Berufungsbeklagten zumindest 2017 immer noch unverändert bestand. Diesbezüglich vermochte er einer auftauchenden "Versuchung" offensichtlich nicht zu widerstehen. In strafrechtlicher Hinsicht ist der Vorfall aber als Bagatelle zu bezeichnen, und das Abschneiden der Haarsträhne geschah zum Nachteil einer erwachsenen Frau. Die Therapie des Berufungsbeklagten war wohl primär darauf ausgerichtet, ihm Coping-Strategien zur Vermeidung von Übergriffen auf Kinder beizubringen. Der vergleichsweise harmlose Haarfetischismus stand kaum im Fokus. Deshalb erlaubt der Vorfall mit der blonden Haarsträhne auch kaum gültige Rückschlüsse auf das Rückfallrisiko betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern.
Zwar bildete dieser Vorfall neben dem eher heiklen Aufsuchen der "T._____- …" durchaus einen Grund, weitere Vollzugslockerungen beim Berufungsbeklagten einstweilen zu sistieren und mit ihm zunächst die Coping-Strategien nochmals vertieft einzuüben. Die tatsächliche Reaktion der Vollzugsbehörden bestand jedoch darin, den Verurteilten sogleich in den voll geschlossenen Vollzug zurückzuversetzen. Dies muss als ganz klar unverhältnismässig bezeichnet werden. Damit erscheint aber die vom Verurteilten nachfolgend eingenommene Verweigerungshaltung in einem deutlich milderen Lichte. Dass die Therapie letztlich nicht mehr durchführbar war, ist zu einem guten Teil dem nicht sachgerechten, von einem überspitzten Sicherheitsdenken geleiteten Vorgehen der Vollzugsorgane zuzuschreiben. Dies ist nachfolgend bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer erneuten Verwahrung mit in Betracht zu ziehen.
c) Die Gutachterin schrieb, dass bei einer Entlassung des Verurteilten ohne entsprechende flankierende und kontrollierende Massnahmen das Rückfallrisiko für sexuelle Handlungen an Kindern als deutlich zu bezeichnen sei (Urk. 100 S. 95). Offensichtlich geht sie also selbst davon aus, dass solche Massnahmen möglich wären und das Rückfallrisiko zu senken vermöchten. Auf Nachfrage erklärte die Gutachterin als Zeugin, solche Massnahmen müssten in "Kontrolle,
Kontrolle und nochmals Kontrolle" bestehen. Therapie sehe sie dabei eigentlich an einem kleinen Ort. Sie meine, das wäre ein Missbrauch der Therapie (Prot. II S. 75). Diese Antwort ist unbefriedigend, wenngleich der Gutachterin zuzubilligen ist, dass nicht sie bestimmen kann, welche flankierenden Massnahmen zu treffen wären. Kontrollierende Massnahmen sind durchaus möglich und, wenn sie zu einer Risikominderung taugen, sicher kein "Missbrauch". So kann der Berufungsbeklagte im Rahmen einer ambulanten Behandlung engmaschig begleitet werden, so dass reagiert werden kann, bevor es allenfalls wieder zu deliktischen Aktivitäten kommt. Ergänzend kann eine Bewährungshilfe einen gewissen Einfluss auf den Verurteilten nehmen und böte eine Unterbringung in einer betreuten Wohnform eine weitere Möglichkeit, auffällige Verhaltensweisen frühzeitig zu erkennen. Der Berufungsbeklagte hat sich auf Fragen des Gerichts unmissverständlich bereit erklärt, sich einer ambulanten ärztlichen Betreuung, allfälligen Weisungen und einem Aufenthalt in einer betreuten Wohnform zu unterziehen (Prot. II S. 63). Auch dies ist bei der abschliessenden Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines weiteren, unbefristeten Freiheitsentzugs von wesentlicher Bedeutung.
d) Schliesslich fällt auf, dass die Gutachterin stark divergierende Angaben zum Ausmass des Rückfallrisikos macht. So erwähnt sie im Gutachten etwa, dass beim Berufungsbeklagten im Vergleich zum "typischen Sexualstraftäter" ein überdurchschnittliches Risiko bestehe. Sie beziffert dieses sodann aufgrund eines Tools zur quantitativen Einschätzung des Risikos mit 19,2 % in 5 Jahren und 34 % in 20 Jahren (Urk. 100 S. 68). Zieht man in Betracht, dass der Berufungsbeklagte derzeit 68 Jahre alt und (u.a. mit einer koronaren Herzerkrankung) gesundheitlich stark angeschlagen ist, so ist ein Zeithorizont von 20 Jahren bei ihm wohl kaum mehr relevant. Die angegebenen Zahlen lassen darauf schliessen, dass für einen realistischeren Zeitraum von vielleicht zehn Jahren, in welchem der Berufungsbeklagte überhaupt noch fähig sein wird, Delikte zu begehen, mit einem Rückfallrisiko von ca. 25 % zu rechnen ist. Im Klartext bedeutet dies, dass von vier vergleichbaren Tätern drei nicht rückfällig werden. Dies wirft die dringende Frage auf, ob bei dieser Ausgangslage eine Verwahrung noch verhältnismässig sein kann, wird doch damit in Kauf genommen, drei von vier Tätern letztlich grundlos faktisch auf Lebenszeit wegzusperren. Diese Problematik scheint nun auch der Gutachterin nicht völlig entgangen zu sein, obwohl sie zur Frage der Verhältnismässigkeit, die rein rechtlicher Natur ist, nichts zu sagen hat. Demgemäss antwortete sie als Zeugin auf die Frage, was ein "deutliches" (vgl. Urk. 100 S. 95) Rückfallrisiko in einer Dauer von zehn Jahren für sie bedeute, die Wahrscheinlichkeit erneuter Sexualdelikte des Berufungsbeklagten sei – ohne flankierende Massnahmen – deutlich grösser als diejenige, dass es gut gehe (Prot. II S. 76). Dies bedeutet, dass die Gutachterin nun im Widerspruch zu ihrem schriftlichen Gutachten plötzlich von einem Rückfallrisiko von deutlich über 50 % in 10 Jahren ausgeht. Angesichts solcher Widersprüche kann auf die quantitative Risikoeinschätzung der Gutachterin nur sehr eingeschränkt abgestellt werden.
3.
a) Die Anordnung jeder strafrechtlichen Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Abschliessend bleibt nun zu prüfen, wie es sich damit vorliegend verhält. Eingriffe in verfassungsmässige Rechte – hier das Recht auf Freiheit – sind zulässig, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage und ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und zudem der Eingriff zur Wahrung dieses Interesses nicht nur tauglich und nötig ist, sondern auch bei der Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem verfolgten Zweck als verhältnismässig erscheint.
b) Das Strafgesetzbuch liefert die nötige gesetzliche Grundlage für die nicht therapeutische, sondern ausschliesslich sichernde Massnahme der Verwahrung, die als ultima ratio allerdings nur angeordnet werden darf, wenn der Gefahr (erneuter schwerer Straftaten u.a. gegen die sexuelle Integrität) nicht anders begegnet werden kann (Donatsch / Heimgartner, Studienkommentar zum StGB, 22. A., N 4 zu Art. 64 mit Hinweis auf BGE 134 IV 131 ff.). Das öffentliche Interesse am Schutz potenzieller Opfer vor schweren Delikten gegen die sexuelle Integrität wiegt schwer, insbesondere wenn es um Kinder im vorpubertären Alter geht, die sich gegen Übergriffe pädophiler Straftäter kaum selber wehren können.
c) Dass vorliegend vom mehrfach einschlägig verurteilten Berufungsbeklagten auch Jahrzehnte nach den Anlasstaten noch immer ein – gemäss gutachterli- cher Einschätzung nicht unerhebliches – Risiko erneuter vergleichbarer Straftaten ausgeht, lässt sich nicht bezweifeln. Will man dieses Risiko völlig ausschalten, so bleibt dazu als taugliches Mittel tatsächlich einzig die Verwahrung des Berufungsbeklagten. Deren erneute Anordnung würde für den mittlerweile 68 Jahre alten und gesundheitlich angeschlagenen (u.a. koronare Herzkrankheit) Berufungsbeklagten aber faktisch bedeuten, dass er nie wieder freikommt. Ein schwererer Eingriff in verfassungsmässige Rechte ist kaum denkbar.
d) Ein solch schwerer Eingriff in Grundrechte ist unter dem Blickwinkel der Verhältnismässigkeit nur vertretbar, wenn vom Betroffenen entweder ein beträchtliches Risiko schwerster Delikte (namentlich schwerer Gewalttaten) oder ein sehr hohes Risiko wiederholter schwerer Straftaten ausgeht. Der Berufungsbeklagte hat in den 80-er und 90-er Jahren zahlreiche sexuelle Übergriffe gegenüber Kindern im vorpubertären Alter begangen. Die Tathandlungen waren dabei durchaus gravierend, erfolgten aber in aller Regel ohne Gewaltanwendung. Auch kam es nicht zu Penetrationen. Im Rahmen der anwendbaren Straftatbestände wogen die einzelnen Taten schwer, aber nicht sehr schwer. Dass der Berufungsbeklagte zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt wurde, lag vor allem an der hohen Zahl von Delikten und an den einschlägigen Vorstrafen. Das auch aktuell von der Gutachterin festgestellte Rückfallrisiko bezieht sich auf vergleichbare Taten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Steigerung der Delinquenz z.B. hin zu schweren Gewalthandlungen mit Verletzungs- oder gar tödlichen Folgen zu befürchten wäre.
e) Wie hoch letztlich die Wahrscheinlichkeit ist, dass der Berufungsbeklagte in den ihm noch verbleibenden Jahren in Freiheit wiederum ähnliche Straftaten verübt wie er sie vor Jahrzehnten serienweise begangen hat, bleibt nach dem vorstehend Gesagten unklar (hierzu vorstehend Ziff. 2d). Weshalb die Gutachterin nun plötzlich dafür hält, dass das Rückfallrisiko bei über 50 % liege, ist nicht nachvollziehbar. Die im Gutachten verwendeten Prognoseinstrumente weisen jedenfalls auf ein Rückfallrisiko deutlich unter 50 % hin. Zieht man sodann in Betracht, dass nach der Erfahrung der Gerichte pädophile Täter im Rentenalter nur selten in Erscheinung treten, müsste die Rückfallwahrscheinlichkeit noch wesentlich ge- ringer eingeschätzt werden. Dem steht zwar die offensichtliche Tatsache gegenüber, dass der Berufungsbeklagte noch immer der (wohl irrigen) Meinung anhängt, nur in Beziehungskrisen und ähnlichen Situationen deliktsgefährlich zu sein (vgl. Prot. II S. 30), und zudem, wie der Ausflug an die "T._____-…" zeigte, seine Fähigkeit zur Erkennung und Vermeidung deliktsgefährlicher Situationen überschätzt. Insgesamt bleibt es aber dabei, dass zwar ein nicht unerhebliches, aber kein sehr hohes Rückfallrisiko besteht und dass sich dieses auf durchaus gravierende, aber nicht auf sehr schwere Straftaten bezieht. Hinzu kommt, dass auch die Gutachterin offensichtlich davon ausgeht, dass mit der Etablierung eines kontrollierenden Settings (engmaschige ärztliche Betreuung, betreute Wohnsituation usw.) das Risiko zusätzlich vermindert werden kann. Schliesslich ist klarzustellen, dass das Ziel jeglicher Massnahme nur die Verminderung, nicht die völlige Elimination von Rückfallrisiken sein kann. Absolute Sicherheit gibt es im Leben nicht. Es kann auch nicht Aufgabe der Strafjustiz sein, diese mit allen – auch unverhältnismässigen – Mitteln und um jeden Preis zu erzwingen. Damit ergibt sich als Fazit, dass die Anordnung einer erneuten Verwahrung des Berufungsbeklagten heute als unverhältnismässig abzulehnen ist. Dies gilt um so mehr, als er sich seit mittlerweile fast 29 Jahren im Gefängnis bzw. im Vollzug freiheitsentziehender Massnahmen befindet, was nahezu dem Sechsfachen der im ursprünglichen Urteil als schuldangemessen gewerteten Strafdauer entspricht.
g) Von der erneuten Verwahrung des Berufungsbeklagten ist abzusehen. Er ist unter Anordnung einer ambulanten Massnahme sowie (für deren Dauer) einer Bewährungshilfe und geeigneter Weisungen (betr. Wohnsituation usw.) auf freien Fuss zu entlassen.