Nichtanhandnahme
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE250196-O/U/GRO
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger sowie die Gerichtsschreiberin Dr. iur. C. Schoder
Beschluss vom 24. März 2026
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch MLaw X._____
gegen
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. Mai 2025
Erwägungen
I.
1.
A._____ erstattete am 23. Oktober 2024 Strafanzeige gegen B._____ wegen Beschimpfung, Erpressung, Drohung und Nötigung, eventuell des Versuchs dazu. Mit Verfügung vom 8. Mai 2025 entschied die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, die Strafuntersuchung nicht an Hand zu nehmen (Urk. 3/1).
2.
A._____ (fortan Beschwerdeführer) erhob bei der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich Beschwerde mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung zu eröffnen. Eventualiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Sache zur Sachverhaltsermittlung und neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 2).
3.
Die dem Beschwerdeführer auferlegte Prozesskaution von CHF 2'500.– ging rechtzeitig bei der Gerichtskasse ein (Urk. 5 und Urk. 11).
4.
B._____ (fortan Beschwerdegegner) und die Staatsanwaltschaft schlossen auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 16 und Urk. 19).
5.
Der Beschwerdeführer replizierte (Urk. 27).
II.
1.
Die Voraussetzungen des Sachentscheids sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1
Der Staatsanwaltschaft standen die Strafanzeige des Beschwerdeführers und vier als Beilage zur Strafanzeige eingereichte Schreiben des Beschwerdegegners zur Verfügung (Urk. 14/1 [Konvolut]).
2.2
Der Beschwerdeführer brachte in der Strafanzeige Folgendes vor:
Der Beschuldigte (Beschwerdegegner) werfe ihm, dem Anzeigeerstatter (Beschwerdeführer) in den besagten Schreiben in pauschaler Weise vor, schwerwiegende Straftaten zum Nachteil von C._____ und D._____ begangen zu haben. Die Anschuldigungen beträfen Veruntreuung von CHF 1.4 Mio., die Behändigung wertvoller Gegenstände (Klavier, Silberbesteck) und die Erschleichung von Unterschriften. Er, der Anzeigeerstatter (Beschwerdeführer), sei vom Beschuldigten (Beschwerdegegner) erpresst, genötigt und bedroht worden. Der Beschuldigte (Beschwerdegegner) attackiere ihn persönlich, bleibe dabei aber höchst vage. Dem Beschuldigten (Beschwerdegegner) gehe es im Grunde einzig darum, mit ihm, dem Anzeigeerstatter (Beschwerdeführer) "abzurechnen", was zu einem offenkundigen Interessenkonflikt zwischen dem Beschuldigten (Beschwerdegegner) und seiner Mandantin (D._____) geführt habe. Jedenfalls wisse er, der Anzeigeerstatter (Beschwerdeführer), nicht, worauf sich die Anschuldigungen bezögen. Das Vorgehen des Beschuldigten (Beschwerdegegner) sei darauf ausgerichtet, eine Geldzahlung zu erpressen. Sodann habe ihn der Beschuldigte (Beschwerdegegner) als "ruchlos" bezeichnet und als ein "zu allem fähigen Winkeladvokat" beschimpft. Der Ausdruck "Winkeladvokat" sei antisemitisch konnotiert. Der Beschuldigte (Beschwerdegegner) habe das Schimpfwort bewusst gewählt, um ihn, den Anzeigeerstatter (Beschwerdeführer), auf rassistische Weise herabzuwürdigen (Urk. 14/1 S. 1-4).
3.
3.1
Die Staatsanwaltschaft hielt fest, dass es sich bei den Streitparteien um zwei Rechtsanwälte mit Zulassung handle und der Beschwerdegegner der Anwalt von D._____ sei (Urk. 3/1 S. 2 und S. 4). Sie begründete die Nichtanhandnahme der Untersuchung vorab damit, dass der Beschwerdeführer den Anzeigesachverhalt nicht genügend substantiiert dargelegt habe.
Zum Vorwurf der Erpressung resp. des Versuchs dazu und zum Vorwurf der Nötigung habe der Beschwerdeführer weder Details zum Hintergrund der
Streitigkeit bekannt gegeben noch habe er Korrespondenz, Verträge oder sonstige Unterlagen eingereicht. Der in der Strafanzeige vorgetragene Sachverhalt erscheine unvollständig. Infolgedessen sei unklar, ob und in welcher Funktion und in welchem Zeitraum der Beschwerdeführer für C._____ und D._____ tätig gewesen sei, welches Honorar und/oder welche Sachleistungen er empfangen habe und ob bereits Vergleichsgespräche geführt worden seien. Der Aufnahme von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in der betreffenden Sache stehe das Anwaltsgeheimnis entgegen. Es müsse daher offen gelassen werden, ob mit der gegen den Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung von CHF 1.4 Mio. resp. mit der vom Beschwerdegegner angedrohten Strafanzeige eine unrechtmässige Bereicherung angestrebt werde oder ob die eingereichten Schreiben im Kontext von anwaltlichen Verhandlungen und Vergleichsgesprächen lediglich etwas überspitzt formuliert worden seien (Urk. 3/1 S. 2-3).
Der Tatbestand der Drohung sei bereits objektiv nicht erfüllt, weil die Androhung einer Strafanzeige (recte wohl: die Androhung rechtlicher Schritte) wegen Veruntreuung, Sachentziehung etc. einen versierten, langjährig tätigen Rechtsanwalt, wie es der Beschwerdeführer sei, nicht im tatbestandsmässigen Sinne in Angst und Schrecken zu versetzen vermöge (Urk. 3/1 S. 3).
3.2
Der Beschwerdeführer monierte eine Verletzung der Untersuchungsmaxime. Es sei unzulässig, ihm vorzuhalten, er habe den Sachverhalt zu wenig substantiiert dargelegt. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sei Sache der Staatsanwaltschaft und könne nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden. Da die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt überhaupt nicht abgeklärt habe, könne sie nicht rechtskonform darüber entscheiden, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliege, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertige, oder ob das Verfahren nicht an Hand zu nehmen sei. Er, der Beschwerdeführer, könne jedenfalls keine weiteren Informationen liefern. Er sei von den auf Nötigung, Erpressung und Drohung abzielenden Schreiben überrascht worden und wisse nicht, worauf sich der Beschwerdegegner darin überhaupt beziehe (Urk. 2 S. 6-9).
Ausserdem sei es rechtswidrig, bei einem Anwalt höhere Anforderungen an die Begründung der Strafanzeige zu stellen, wenn und soweit er sie als Privatperson erstatte (Urk. 2 S. 10).
4.
4.1
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Tatbestände nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
Die Strafbehörden sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt sind (Art. 7 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO).
Grenzen der Untersuchungspflicht ergeben sich aus dem Verbot der Beweisausforschung, bei der ohne hinreichenden Tatverdacht nach Beweisen für strafbares Verhalten gesucht wird (BGE 149 IV 369 E. 1.3.1). Zwangsmassnahmen, wie etwa ein Befehl zur Herausgabe von Unterlagen (Art. 265 StPO), können dementsprechend nur angeordnet werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Eine reine Vermutung, ein Generalverdacht oder eine Beweisaufnahme aufs Geratewohl reichen dazu nicht aus (BGE 149 IV 369 E. 1.3.2).
4.2
Entsprechend ist in der Strafanzeige eine konkrete strafbare Handlung darzulegen. An den Inhalt der Strafanzeige dürfen zwar keine überrissenen Anforderungen gestellt werden. Den Anzeigeerstatter trifft aber zumindest eine minimale Substantiierungsobliegenheit, selbst wenn er juristisch nicht geschult ist. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen konkreten Sachverhalt gelten nicht als Strafanzeige im Sinne von Art. 301 StPO. In einem solchen Fall kann die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (CHRISTOF RIEDO/BARBARA BONER, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 301 N 11).
4.3
Bei den der Strafanzeige beigelegten Eingaben (Urk. 14/1 [Konvolut]) handelt es sich um vier Schreiben, die der Beschwerdegegner als Anwalt von D._____ verfasste.
Im Schreiben vom 30. September 2024 kommt zum einen eine ausgeprägte Enttäuschung des Beschwerdegegners über die Person des Beschwerdeführers und dessen Verhalten zum Ausdruck. Zum andern äusserte der Beschwerdegegner, dass seine Klientin schwerwiegende Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer erhebe. Der Beschwerdeführer habe laut seiner Klientin CHF 1.4 Mio. veruntreut. Das Vorgehen des Beschwerdeführers werde von seiner Klientin als "schamlos und skrupellos" empfunden. Der Beschwerdeführer habe sich laut seiner Klientin "in amoralischer Weise" an ihrem Ehemann und später auch an ihr bereichert. Zuletzt habe der Beschwerdeführer bei C._____ den Eindruck eines "verschlagenen und zu allem fähigen Winkeladvokaten" hinterlassen. Weiter äusserte der Beschwerdegegner den Verdacht, dass Unterschriften erschlichen worden sein könnten. Er werde gegen den Beschwerdeführer vorgehen. Kollegialität schütze nicht vor "Ruchlosigkeit". Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, den Schaden wieder gut zu machen, müsse aber angesichts der schwerwiegenden Vorwürfe ein höheres Vergleichsangebot machen.
Im Schreiben vom 1. Oktober 2024 wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass er an Telefongesprächen kein Interesse mehr habe. Sodann räumte er dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, zu seinem gestrigen Schreiben vom 30. September 2024 schriftlich Stellung zu beziehen und einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten. Im Falle des Scheitern der Vergleichsgespräche werde er die vorbereiteten rechtlichen Schritte einleiten.
Im Schreiben vom 9. Oktober 2024 monierte der Beschwerdegegner, dass er vom Beschwerdeführer noch nichts gehört habe, und räumte ihm nochmals eine Chance zur Stellungnahme zum Schreiben vom 30. September 2024 und zur Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags ein. Zudem kündigte der Beschwerdegegner an, den Betrag von CHF 1.4 Mio. zwecks Verjährungsunterbrechung in Betreibung zu setzen, wenn er bis zum 14. Oktober 2024 nichts vom Beschwerdeführer höre.
Im Schreiben vom 15. Oktober 2024 erklärte sich der Beschwerdegegner damit einverstanden, dass sich der Beschwerdeführer von D._____ vom Anwaltsgeheimnis entbinden lasse, bevor er Stellung nehme. Weiter teilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit, dass er die Betreibung vorerst zurückstelle, aber vom Beschwerdeführer eine Verjährungsverzichtserklärung erwarte, ansonsten er sich die Einleitung einer Betreibung erneut überlege.
4.4
Aus den eingereichten Schreiben lässt sich kein strafbares Verhalten erkennen. Der Beschwerdegegner verfasste die Schreiben als Anwalt der angeblich geschädigten D._____. Er forderte den Beschwerdeführer auf, einen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, ansonsten er zur Durchsetzung der Forderung seiner Klientin rechtliche Schritte, namentlich eine Betreibung zwecks Verjährungsunterbrechung, einleiten werde. Die Einleitung rechtlicher Schritte zur Durchsetzung einer Forderung ist erlaubt. Die Androhung zulässiger nachteiliger Handlungen stellt ganz offensichtlich keine strafrechtlich relevante Handlung im Sinne von Art. 180 StGB (Drohung), Art. 181 StGB (Nötigung) oder Art. 156 StGB (Erpressung) dar (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 156 N 22; VERA DELNON/BERN- HARD RÜDY, ebenda, Art. 180 N 6 und Art. 181 N 3).
Mangels Hinweisen auf ein strafbares Verhalten im Sinne von Art. 156, Art. 180 und Art. 181 StGB war die Staatsanwaltschaft weder verpflichtet noch berechtigt, nach Beweisen zu forschen. Weiterungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der angedrohten rechtlichen Schritte tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wurde oder hätte versetzt werden können und ob das Anwaltsgeheimnis der Aufnahme von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen entgegenstehe, erübrigen sich, zumal der Beschwerdeführer auch in der Replik (Urk. 27) keine sachdienlichen Angaben machte, obschon er sich diesbezüglich vom Anwaltsgeheimnis hätte entbinden lassen können.
5.
5.1
Zum Vorwurf der Beschimpfung führte die Staatsanwaltschaft aus, die Bezeichnung des Beschwerdeführers als "Winkeladvokat" habe allfällig zwar einen antisemitischen Beigeschmack, jedoch sei der Tatbestand der Rassendiskriminierung mit dem Gebrauch dieses Schimpfwortes eindeutig nicht erfüllt worden. Mit dem Begriff "Winkeladvokat" sei ein unseriöser Anwalt, ein so genannter "Rechtsverdreher" gemeint. Als Schimpfwort gebraucht, ziele der Begriff auf die berufliche Ehre des Beschwerdeführers. Die berufliche Ehre sei strafrechtlich nicht geschützt. Gleiches gelte für die Aussage, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber C._____ und D._____ "ruchlos" verhalten. Selbst wenn aber die persönliche Ehre des Beschwerdeführers betroffen wäre, müsste die Bezeichnung als "ruchlos" und als "Winkeladvokat" als "gerade noch geringfügig" eingestuft werden. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens liesse sich gestützt auf Art. 52 StGB mit dem fehlenden Strafbedürfnis begründen (Urk. 3/1 S. 3-4).
5.2
Der Beschwerdeführer wandte ein, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Bezeichnung "Winkeladvokat" ein antisemitisches Schimpfwort sei, das auf Personen jüdischen Glaubens abziele und in stereotypischer Weise negative Charaktereigenschaften zuschreibe. Dies tangiere den menschlich-sittlichen Bereich und damit die strafrechtlich geschützte Ehre. Die in den Schreiben genannten Schimpfwörter seien sowohl einzeln wie gesamthaft tatbeständlich, weshalb ein hinreichender Anfangsverdacht auf eine Straftat vorliege (Urk. 2 S. 12-13).
6.
6.1
Die Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB), namentlich der Tatbestand der Beschimpfung (Art. 177 StGB), schützen den menschlich-sittlichen Bereich, mithin den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kom- mentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 N 16). Äusserungen, die sich eignen, die gesellschaftliche und berufliche Stellung einer Person herabzusetzen, gelten dagegen nicht als ehrverletzend im strafrechtlichen Sinn, es sei denn, sie treffen zugleich die strafrechtlich geschützte Seite des Ansehens. So tangiert der Vorwurf, jemand habe vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen oder ein den allgemein anerkannten Moralvorstellungen klar widersprechendes Verhalten an den Tag gelegt, den menschlich-sittlichen Bereich, auch wenn der Vorwurf im Bereich der sozialberuflichen Tätigkeit geäussert wird (BGE 148 IV 409 E. 2.3; 145 IV 462 E. 4.2.2; RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 19).
6.2
Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 StGB (Art. 8 StPO). Gemäss Art. 52 StGB ist von der Strafverfolgung abzusehen, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Es müssen beide Voraussetzungen von Art. 52 StGB, d.h. die Geringfügigkeit sowohl der Schuld als auch der Tatfolgen, erfüllt sein (BGer, Urteile 6B_72/2025 vom
Die Würdigung des Verschuldens des Täters richtet sich nach den in Art. 47 StGB aufgeführten Strafzumessungskriterien. Der Begriff der Tatfolgen umfasst nicht nur den tatbestandsmässigen Erfolg, sondern sämtliche vom Täter verschuldeten Auswirkungen der Tat (BGer, Urteile 6B_429/2025 vom
Eine Strafbefreiung kommt zudem nur in Frage, wenn keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher eine Strafbefreiung wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt, vom Verschulden wie von den Tatfolgen her, als unerheblich erscheinen, sodass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt (BGE 146 IV 297 E. 2.3; BGer,
Urteile 6B_429/2025 vom 15.1.2026 E. 3.2.1;6B_72/2025 vom 29.10.2025 E. 1.1.1).
7.
7.1
Der Ausdruck "Winkeladvokat" erscheint ein einziges Mal im Schreiben vom 30. September 2024. Darin orientierte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer darüber, wie C._____ und D._____ über ihn, den Beschwerdeführer, denken resp. dachten. Unter anderem schrieb der Beschwerdegegner: "Du [gemeint ist der Beschwerdeführer] scheinst bei Herrn C._____ aber zuletzt den Eindruck eines verschlagenen und zu Allem fähigen Winkeladvokaten hinterlassen zu haben". Aufgrund der Formulierung dieses Satzes ist anzunehmen, dass es nicht der Beschwerdegegner, sondern C._____ war, der den Beschwerdeführer als "Winkeladvokaten" bezeichnete. Der Beschwerdeführer kann diesbezüglich nichts zu Ungunsten des Beschwerdegegners ableiten.
7.2
Der Beschwerdegegner selbst bezichtigte den Beschwerdeführer im Schreiben vom 30. September 2024 als "ruchlos". Diese Äusserung könnte als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB, mithin ehrverletzend sein, da sie im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Beschwerdeführer steht (vgl. E. II/6.1 hiervor). Der Beschwerdegegner könnte sich daher mit der Bezeichnung des Beschwerdeführers als "ruchlos" ehrverletzend geäussert haben.
Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Äusserung im Rahmen der Berufsausübung als Anwalt zur Wahrung der Interessen von D._____ erfolgte und Anwälten allgemein ein erweiterter Spielraum für eine kritische Wortwahl zugestanden wird (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4). Zudem steht die Äusserung im Kontext einer grossen persönlichen Enttäuschung über den Beschwerdeführer. Dem Schreiben vom 30. September 2024 ist zu entnehmen, dass die Eheleute C._____D._____ einst Klienten des Beschwerdegegners waren und dieser das Mandat später aufgrund eines Interessenkonflikts dem Beschwerdeführer anvertraute. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdegegner für seine ehemaligen Klienten verantwortlich fühlte und sich angesichts der erhobenen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer in gewisser Weise persönlich in der Schuld sah, das Ehepaar C._____D._____ an den Beschwerdeführer verwiesen zu haben. Dies lässt das subjektive Verschulden an der ehrverletzenden Bezeichnung des Beschwerdeführers – auch im Vergleich zu anderen Fällen – als gering erscheinen.
Die ehrverletzende Äusserung erfolgte in einem persönlichen Schreiben, mithin "unter vier Augen". Wenngleich sich der Beschwerdeführer angegriffen und verletzt gefühlt haben dürfte, so hat er keine darüber hinausgehenden Folgen der Ehrverletzung geltend gemacht und sind solche auch nicht erkennbar. Die Tatfolgen können ebenfalls als sehr gering eingestuft werden.
Vor diesem Hintergrund erscheinen sowohl die Schuld des Beschwerdegegners als auch die Tatfolgen als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft mangels Strafbedürfnis auf die Strafverfolgung verzichtete.
8.
Die Nichtanhandnahmeverfügung ist insgesamt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d und § 17 Abs. 1 GebV auf Fr. 1'200.– festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Der Rest der Kaution ist dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren unter Vorbehalt staatlicher Verrechnungsansprüche zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für dessen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Beachtung von § 2 Abs. 1 lit. b-e und § 19 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 1'200.– (inkl. MWST) festzusetzen.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Rest der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren unter Vorbehalt staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner mit CHF 1'200.– (inkl. MWST) zu entschädigen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner (unter Beilage einer Kopie von Urk. 27; per Gerichtsurkunde) – die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (unter Beilage einer Kopie von Urk. 27; gegen Empfangsbestätigung)
5.
Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 24. März 2026
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Präsident: Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. C. Schoder