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Nichtanhandnahme

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE250305-O/U/TRU

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger

Verfügung und Beschluss vom 19. März 2026

in Sachen

Beschwerdeführer

gegen

4. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Juli 2025

Erwägungen

1.

Am 1. Juli 2025 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen die Mitarbeitenden der Stadtpolizei Uster B._____, C._____ und D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Amtsmissbrauchs, Nötigung, Tätlichkeiten, Freiheitsberaubung, "Verletzung von Grundrechten" und weiteren Gesetzesverletzungen ("unrechtmässige Durchsuchung, Grober übertritt [sic] in der Verhältnismässigkeit, Zuwiderhandlung gegen die Identifizierungspflicht"). Der Beschwerdeführer erhob im Wesentlichen den Vorwurf, die Beschwerdegegner hätten im Rahmen einer Personenkontrolle vom 27. Juni 2025 um ca. 21:30 Uhr beim Bahnhof E._____ trotz "rechtlicher Klarstellung" seinerseits, ohne Durchsuchungsbefehl und "ohne Gefahr im Verzug [sic]" unrechtmässig seinen Rucksack, den Oberkörper, seinen Pullover und seine Hose durchsucht (Urk. 13/1/1 S. 1 ff.).

2.

Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht an Hand (Urk. 13/1/6 = Urk. 3/5 = Urk. 5). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2025 zugestellt (Urk. 14). Mit Schreiben vom 27. Juli 2025 erhob er Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner durchzuführen (Urk. 2 S. 8).

3.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 6). Mit Eingabe vom 13. August 2025 ersuchte er unter Beilage u.a. einer Kopie seines IV-Ausweises um Erlass der geforderten Prozesskaution und Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege (Urk. 9 und Urk. 10). Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen weiteren Schriftenwechsel zu verzichten und direkt zu entscheiden ist (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Beschwerdeverfahren ist spruchreif.

4.

Die Staatsanwaltschaft erliess direkt eine Nichtanhandnahmeverfügung, ohne vorgängig um Ermächtigung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO in Verbindung mit § 148 GOG/ZH zu ersuchen (vgl. Urk. 5 S. 4). Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich toleriert in klaren Fällen den Erlass einer sofortigen Nichtanhandnahmeverfügung ohne vorgängiges Einholen eines "Ermächtigungsbeschlusses". Erachtet die Staatsanwaltschaft beim ihr vorliegenden Aktenstand die Voraussetzungen einer Nichtanhandnahme als erfüllt, ist es zulässig und gegebenenfalls sogar geboten (z.B. zur Vermeidung eines Leerlaufs), dass sie direkt die Nichtanhandnahme verfügt, ohne vorgängig um eine Ermächtigung nachzusehen (vgl. zum Ganzen u.a. UE130161-O vom 6. November 2013 E. II.1.4., publiziert in ZR 112 [2013] Nr. 86 S. 299). Wie noch aufzuzeigen sein wird, erfolgte der sofortige Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung durch die Staatsanwaltschaft zu Recht. Folglich durfte sie in Nachachtung der erwähnten Praxis auch ausnahmsweise auf eine vorgängige Ermächtigung verzichten.

5.

Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3).

6.

Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB begehen u.a. Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben.

7.

Die konkreten Umstände rund um die beim Beschwerdeführer am 27. Juni 2025 durchgeführte Personenkontrolle wurden bereits im Rahmen der von ihm am 3. Juli 2025 bei der Stadtpolizei Uster eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde geprüft. Abklärungen ergaben, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern beim Bahnhof E._____ aufgrund seines Erscheinungsbildes (lange Camouflage Hosen, schwarzer Pullover und schwarzer Rucksack) und weil er verbotenerweise auf dem Perron rauchte, aufgefallen sei. Als er die Beschwerdegegner erblickt habe, habe er seinen Blick sogleich wieder abgewendet, was sehr konspirativ gewirkt habe. Entsprechend habe er bei den Beschwerdegegnern den Verdacht erweckt, dass er gesucht werde und verbotene bzw. gefährliche Gegenstände bei sich haben könnte. Weil er sich anfänglich der Effektenkontrolle wiedersetzt habe, habe "der Hebel" (gemeint wohl: ein Schmerzgriff) eingesetzt werden müssen. Dies, weil keine mildere Massnahme zur Verfügung gestanden sei (Urk. 13/1/4 S. 1 f.).

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers entsprach dieses Vorgehen der Beschwerdegegner bei der Polizeikontrolle vom 27. Juni 2025 ihren dienstlichen Pflichten als Polizistinnen und Polizisten der Stadtpolizei Uster und ist darin kein strafbares Verhalten zu sehen: Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung bereits zutreffend festhielt, erfolgte die Polizeikontrolle gestützt auf § 21 PolG/ZH. Nach dieser Bestimmung darf die Polizei eine Person anhalten, deren Identität feststellen und abklären, ob nach ihr oder nach Gegenständen, die sich bei ihr befinden, gefahndet wird, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Für eine Anhaltung genügt daher grundsätzlich, dass die Polizei in Erfüllung ihrer Aufgaben bzw. zur Gefahrenabwehr tätig wird. Die Anhaltung darf jedoch nicht ohne Anlass erfolgen. Zur Zielerreichung darf die Polizei im Rahmen der Verhältnismässigkeit unmittelbaren Zwang anwenden und geeignete Mittel einsetzen (BORBÉLY, in: Donatsch/Jaag/Zimmerli, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, 2018, N 2 ff. zu § 21). Nachdem beim Beschwerdeführer aus Sicht der Beschwerdegegner Auffälligkeiten hinsichtlich seiner Person (Erscheinungsbild) und den Umständen (Rauchen trotz Rauchverbot, Abwendung des Blicks) vorlagen, hatten sie begründeten Anlass, um ihn gestützt auf § 21 PolG/ZH einer Personenkontrolle zu unterziehen. Eine solche umfasst neben der

Feststellung seiner Identität u.a. auch die Durchsuchung seiner Kleidung und seines Rucksacks, nachdem die Beschwerdegegner – wie ausgeführt – im damaligen Zeitpunkt begründeten Verdacht hatten, der Beschwerdeführer könnte u.a. gefährliche Gegenstände mit sich führen (vgl. §§ 35 Abs. 1 lit. a und c i.V.m. 36 Abs. 1 lit. a PolG/ZH). Nachdem sich der Beschwerdeführer anfänglich offenbar der Effektenkontrolle wiedersetzte, waren die Beschwerdegegner sodann auch berechtigt, bei der Durchführung der Kontrolle körperlichen Zwang in Form eines kurzen Schmerzgriffs auszuüben. Dass der Schmerzgriff länger als nötig angewendet und/oder noch anderweitig körperlicher Zwang auf ihn ausgeübt worden wäre, machte der Beschwerdeführer nicht geltend (Urk. 13/1/1 S. 1 ff. und Urk. 2 S. 1 ff.). Von einer willkürlichen Durchsuchung ohne Rechtsgrundlage und fehlerhaften Beurteilung der Rechts- und Sachlage durch die Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 2 S. 2 f.) kann damit keine Rede sein. Da sich die Personenkontrolle und Durchsuchung des Beschwerdeführers als rechtmässig erweist, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner ihre Amtsgewalt im Sinne von Art. 312 StGB missbraucht und/oder sich anderweitig strafbar gemacht hätten. Dies gilt auch für die behauptete Androhung einer Busse wegen des verbotenen Rauchens (Nötigung) und den für kurze Zeit angewendeten Schmerzgriff zur Durchsetzung der verweigerten Effektenkontrolle (Tätlichkeiten), handelten die Beschwerdegegner doch auch diesbezüglich im Rahmen ihrer beruflichen Rechtspflichten rechtmässig (vgl. Art. 14 StGB). Die zahlreichen weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtsverstösse (Verletzung grundrechtlicher Schutznormen, Verletzung der Untersuchungspflicht etc., vgl. Urk. 2 S. 6 ff.) vermögen aufgrund fehlender strafrechtlicher Relevanz von vornherein keine Strafbarkeit der Beschwerdegegner zu begründen. Mangels Anhaltspunkten einer Strafbarkeit der Beschwerdegegner ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft entschied, die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung seien nicht gegeben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

8.

Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 9 S. 1 ff.). Bei der dargelegten Aktenlage erweist sich die Beschwerde – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers (Urk. 9 S. 2) – als offensichtlich aussichtslos. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Person, die über die nötigen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht zu einer solchen Beschwerde entschlossen hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2015 vom 15. Februar 2016 E. 2.3.1 m. H.). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus diesem Grund abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung seiner finanziellen Lage (IV-Bezüger ohne Vermögen, vgl. Urk. 10 [Konvolut]) ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG und Art. 425 StPO auf Fr. 600.– festzusetzen. Prozessentschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind ausgangsgemäss keine auszurichten; dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens, den Beschwerdegegnern mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen (es wurde keine Schriftenwechsel durchgeführt).

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2.

Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Beschluss.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner 1-3 (je "persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie) – die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad ..., unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung).

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 19. März 2026

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger MLaw E. Egger

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice penale svizzero, Art. 14, Art. 126, Art. 181 e Art. 312 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.