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Nichtanhandnahme

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE250342-O/U/JST>TRU

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Ackermann

Verfügung und Beschluss vom 27. Februar 2026

in Sachen

Beschwerdeführerin

gegen

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner

1 verteidigt durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 7. August 2025

Erwägungen

I.

1.

Am 17. Juli 2025 erschien A._____ (Mutter von C._____; nachfolgend: Beschwerdeführerin) auf dem Polizeiposten Regionalwache City, um gegen B._____ (Vater von C._____; nachfolgend: Beschwerdegegner) Strafanzeige wegen Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB) zu erstatten. In der Folge wurde ein Anzeigetermin auf den 21. Juli 2025 vereinbart, wobei dieser tatsächlich am 22. Juli 2025 auf der Kripoleitstelle der Stadtpolizei Zürich stattfand (vgl. Urk. 20/2). Gleichentags erstattete die Beschwerdeführerin aufgrund desselben Sachverhalts bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner (Urk. 20/1/1).

2.

Am 7. August 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme der Untersuchung (Urk. 7).

3.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. August 2025 Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. August 2025 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner sowie allfällige weitere Personen zu eröffnen und durchzuführen sowie die notwendigen Ermittlungs- und Untersuchungshandlungen vorzunehmen; es sei festzustellen, dass sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert habe und ihr Parteistellung zukomme; es seien die Akten im Verfahren … zur Beurteilung der Beschwerdeangelegenheit beizuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatsanwaltschaft resp. des Staates (Urk. 2 S. 2).

4.

Am 17. September 2025 leistete die Beschwerdeführerin innert Frist die ihr auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'800.– (Urk. 8; Urk. 15). Mit Eingabe vom 18. September 2025 beantragte sie, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung per 28. August 2025 zu gewähren (Urk. 16 S. 2). Am 19. September 2025 gingen die (elektronischen) Unter- suchungsakten ein (… = Urk. 20, vgl. Urk. 19). Mit Schreiben vom 26. September 2025 teilte ihre bisherige Rechtsvertretung mit, dass sie die Beschwerdeführerin nicht mehr vertrete und zog den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Einsetzung als Rechtsbeiständin (nicht aber den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege) zurück (Urk. 22).

5.

Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend dargelegt, als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf einen Schriftenwechsel zu verzichten (Art. 390 Abs. 2 StPO). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1.

Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, § 49 GOG/ZH). Die Beschwerdeführerin hat Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner erstattet (Urk. 20/1/1 und 20/1/3). Da sich ihr Verfolgungswille hinreichend aus den darin enthaltenen Ausführungen ergibt, sind diese als Strafantrag und Konstituierung als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO anzusehen. Als solche ist die Beschwerdeführerin zur Anfechtung der Einstellungsverfügung legitimiert (Art. 322 Abs. 2 i. V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Gehörsverletzung, indem die Staatsanwaltschaft ihr mit Schreiben vom 29. Juli 2025 eine Frist bis zum 1. September 2025 zur weiteren Substantiierung der am 17. Juni 2025 eingereichten Strafanzeige angesetzt und dann trotz laufender Frist am 7. August 2025 die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung erlassen habe (Urk. 2 Rz. 23 f.). Weiter macht sie geltend, die Staatsanwaltschaft habe keine vollständigen Abklärungen gemacht (Urk. 2 Rz. 41). Sodann moniert sie, dass die Staatsanwaltschaft die ebenfalls erhobenen Strafanzeigen gegenüber weiteren Amtspersonen ignoriere, was im besten Fall eine Gehörsverletzung darstelle oder andernfalls eine Begünstigung darstellen könnte (Urk. 2 Rz. 69 f.).

3.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, woraus die Verpflichtung der Behörde folgt, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 E.3.2.; BGE 143 III 65 E. 5.2).

4.

Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Anzeige vom 22. Juli 2025 geltend, der Beschwerdegegner habe am 26. Mai 2025 ohne ihr Wissen und Einverständnis den gemeinsamen Sohn aus dem gewohnten Umfeld der Mutter entfernt und entzogen. Zu diesem Zeitpunkt habe eine rechtskräftige Sorgerechts- und Obhutsregelung vom 13. September 2024 bestanden. Trotz mehrfacher Kontaktversuche und Bemühungen habe der Beschwerdegegner die Sorgfaltspflicht des Sorgerechts und der Obhut, die Rückgabe des Kindes sowie jegliche Kooperation und dessen Aufenthaltsort verweigert (Urk. 20/1/1). Diesen Schilderungen können weder ein konkretes Verhalten noch weitere Umstände, wie Details zum Geschehen, entnommen werden. Entsprechend ist nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Juli 2025 aufforderte ihre Anzeige zu substantiieren, indem sie konkret vorgeworfene Handlungen und den Tatort nennen sowie die gerichtliche Sorgerechtsregelung einreichen sollte (Urk. 20/1/ 3). Erst nach dieser Aufforderung gingen bei der Staatsanwaltschaft die Akten der vorgängigen Anzeige bei der Stadtpolizei Zürich ein. Darin enthalten ist insbesondere eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2025, worin sie ausführlich zu den vorgeworfenen Tathandlungen sowie zum geltend gemachten Tatort Auskunft gibt (vgl. Urk. 20/5 F/A 9). Weiter enthalten ist der Anzeigenrapport, in dem die Vorwürfe festgehalten werden (Urk. 20/2). Überdies zog die Staatsanwaltschaft die KESB-Akten sowie die Akten des Verfahrens betreffend Abänderung

Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich (FP250057-L) bei, worin auch die fragliche gerichtliche Sorgerechtsregelung enthalten war (Urk. 20/6/3). Durch die Akten und den Aktenbeizug durch die Staatsanwaltschaft wurde die Aufforderung, die Anzeige zu substantiieren, redundant gemacht, was der Beschwerdeführerin mit E- Mail vom 5. August 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 20/5). Die Beschwerdeführerin hat diese E-Mail erhalten und zwei Mal beantwortet, um ihre Schilderungen zu ergänzen (vgl. Urk. 20/6 f.). Entgegen ihren Ausführungen (vgl. Urk. 2 Rz. 38) wurde das Verfahren denn auch nicht mangels hinreichender Begründung/Informationen nicht anhandgenommen, sondern weil gemäss Staatsanwaltschaft kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich war. Die Staatsanwaltschaft hat zudem nachvollziehbar begründet, warum die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner bei den von der Beschwerdeführerin angezeigten Sachverhalten aus ihrer Sicht nicht gegeben sind. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Die Rüge der unvollständigen Abklärungen beschlägt in der vorliegenden Konstellation nicht die Frage des rechtlichen Gehörs, sondern ist nachfolgend im materiellen Teil zu prüfen.

5.

Bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sind sodann drei weitere Beschwerden gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft den vorliegenden Sachverhalt betreffend hängig (Geschäftsnummern Strafverfolgung betreffend den (stellvertretenden) Beistand von C._____ nicht erteilt (Geschäftsnummer TB250053-O). Die Staatsanwaltschaft hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend weitere mögliche involvierte Personen somit offenkundig nicht ignoriert, weshalb auch diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen ist.

III.

1.

1.1

Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).

Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Steht aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Danach darf die Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_87/2025 vom 2. Juni 2025 E. 3.1.1;7B_1425/ 2024 vom 21. Juli 2025 E. 3.2.1).

1.2

Nach Art. 220 StGB (Entziehen von Minderjährigen) macht sich strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Der Tatbestand schützt diejenige Person, die über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen darf. Wer dies ist, ergibt sich aus dem Zivilrecht. So schliesst Art. 301a Abs. 1 ZGB das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Täter kann daher grundsätzlich jeder sein, der die elterliche Sorge beziehungsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht alleine ausübt. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge beschränkt sich die Strafbarkeit eines Elternteils jedoch höchstens auf die Fälle nach Art. 301a Abs. 2 ZGB, wenn der eine Elternteil also die Zustimmung des anderen Elternteils oder die Entscheidung des Gerichtes bzw. der Kindesschutzbehörde für einen neuen Aufenthaltsorts des Kindes im Ausland oder bei erheblichen Auswirkungen des Wechsels des Aufenthaltsortes auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr nicht einholt (Eckert, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 und 16 zu Art. 220 StGB; Weder, in: Orell Füssli Kommentar, StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N. 5 zu Art. 220 StGB; wohl auch Ackermann/ Vogler/Baumann/Egli, Strafrecht Individualinteressen, Gesetz, System und Lehre im Lichte der Rechtsprechung, 2019, S. 458; erst bei Missachtung eines behördlichen Vetos: Wohlers, a. a. O., N 5 zu Art. 220 StGB; für Straflosigkeit gar Mignoli, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2020, N. 5 zu Art. 220 StGB). Mit

Aufenthaltsort des Kindes ist derjenige Ort gemeint, wo das Kind seinen Lebensmittelpunkt oder einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, jedenfalls nicht ein blosser Ferienort (Wohlers, in: Handkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 220 StGB).

Bei der ersten Tatvariante («Entziehen») ist erforderlich, dass der Täter den Minderjährigen durch eigenes Handeln vom ursprünglichen Ort entfernt. Der urteilsfähige Minderjährige, der seinen Eltern davonläuft, handelt demnach nicht tatbestandsmässig. Wer ihm lediglich dabei hilft, erfüllt den Tatbestand ebenfalls nicht. Vorausgesetzt ist weiter, dass der Minderjährige an einen neuen Aufenthaltsort gebracht wird. Der Täter muss dabei zum Ausdruck bringen, dass die örtliche Trennung nicht nur etwas Vorübergehendes, sondern – mit dem Unterbringen an einem neuen Ort – etwas Definitives hat (Eckert, a. a. O., N. 24 f. zu Art. 220 StGB).

Bei der zweiten Tatvariante («Weigerung der Rückgabe») ist zunächst vorausgesetzt, dass sich der Minderjährige bereits in der Obhut des Täters befindet. Weiter muss der Täter zur Herausgabe des Kindes rechtlich verpflichtet sein. Eine nur vorübergehende Überschreitung des Besuchsrechts ist nicht strafbar. Zudem macht sich der faktische Obhutsinhaber auch dann nicht strafbar, wenn die Rückkehr ausschliesslich daran scheitert, dass die urteilsfähige minderjährige Person sich weigert, zum Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückzukehren (Eckert, a. a. O., N. 27 ff. zu Art. 220 StGB m. w. H.).

2.

Die Staatsanwaltschaft hat die Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit begründet, dass für den Zeitraum vom 10. Juni 2025 bis zur Anzeigeerstattung bzw. bis zum 7. August 2025 eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vorliege, welche den Sohn unter die alleinige Obhut des Beschwerdegegners stelle. Auf eine Kontaktregelung zur Beschwerdeführerin sei verzichtet worden. Somit stehe ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners für diesen Zeitraum ausser Frage (Urk. 7 Ziff. 5). Betreffend den Zeitraum vom 16. Mai 2025 bis zum 9. Juni 2025 sei festzuhalten, dass der Sohn aus freien Stücken während der grossen Pause zu seinem Vater gegangen sei, was nicht tatbestandsmässig sei. Weiter sei aktenkundig, dass C._____ seit einem längeren Zeitraum darum ersuche, bei seinem Vater bleiben zu dürfen und das Bezirksgericht Zürich ihn zu- mindest in diesem Punkt als urteilsfähig eingestuft habe. Weiter stehe fest, dass eine vom Beschwerdegegner durchgesetzte Rückkehr von C._____ zur Beschwerdeführerin auf grossen Widerstand gestossen wäre. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdegegners aufgrund der mit Verfügung vom 10. Juni 2025 festgestellten Gefährdung des Kindes [recte: Kindswohls] durch den Rechtfertigungsgrund der Nothilfe gedeckt (Urk. 7 Ziff. 7).

3.

Mit der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es gebe substantiierte Verdachtsgründe, dass C._____ am 26. Mai 2025 nicht aus freien Stücken von der Schule zum Beschuldigten gegangen sei. Bereits der angeblich von ihm verfasste Brief werfe aufgrund der Formulierungen und der Wortwahl zahlreiche Fragen über den tatsächlichen Verfasser resp. die Freiwilligkeit des Verfassens auf. Auch die Polizei habe es im Rapport für möglich gehalten, dass der Beschwerdegegner ihn von der Schule abgeholt habe. Weiter habe die Schule bei entsprechenden Nachfragen verhalten reagiert und zunächst davon gesprochen, dass der Sohn «verloren» gegangen sei. Daraus ergebe sich eindeutig ein Verdacht auf eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners (Urk. 2 Rz. 36). Es hätten weitere Personen, wie das Schulpersonal befragt werden müssen (Urk. 2 Rz. 46). Der Beschwerdegegner behalte C._____ bis dato zurück und verweigere so jeglichen direkten Kontakt zur Mutter und das Ausleben der ursprünglichen Obhutsregelung und schreibe hierzu: «Jetzt ist er bei mir. Ich kann, will und werde C._____ nicht gegen seinen Willen mit körperlicher Kraft zwingen zu seiner Mutter zu gehen.» Da bereits Umstände, welche ein tatsächliches Ausleben der elterlichen Sorge beschränkten, was bei einem Kontaktverunmöglichen augenscheinlich zutreffe, für eine Strafbarkeit ausreichten, bestehe so der Verdacht auf Weigerung der Rückgabe i. S. v. Art. 220 StGB. Sodann bestehe aufgrund der Aussagen von C._____ anlässlich seiner Kinderanhörung der Verdacht, dass der Beschwerdegegner den gemeinsamen Sohn ohne entsprechende Zustimmung der Beschwerdeführerin über längere Zeit ins Ausland verbracht habe, wobei jede Verbringung ins Ausland der Zustimmung beider sorgeberechtigter Personen bedürfte (Urk. 2 Rz. 36).

4.

Zeitraum 26. Mai 2025 bis 10. Juni 2025

4.1

Anlässlich der Kinderanhörung vom 11. Juli 2025 am Bezirksgericht Zürich führte C._____ aus, dass er sich am 26. Mai 2025 noch vor Schulschluss dazu entschieden habe, zum Beschwerdegegner zu gehen. Er habe immer gewusst, dass er nicht bei der Beschwerdeführerin bleiben wolle (Urk. 20/6/5 Ziff. 4). Im Protokoll finden sich keine Bemerkungen dazu, dass er eingeschüchtert oder beeinflusst gewesen wäre oder Lügensignale wahrgenommen worden wären. Vielmehr wurde zum allgemeinen Eindruck festgehalten, dass er selbstbewusst und entspannt gewirkt habe und Fragen jeweils offen, bereitwillig und ausführlich sowie spontan beantwortet habe (Urk. 20/6/5 Ziff. 2). Auch seine gerichtlich eingesetzte (vgl. Urk. 20/7/2/100) Rechtsvertreterin schilderte das Geschehen vom 26. Mai 2025 in ihrem Antrag betreffend superprovisorische Massnahmen im Verfahren betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils so, dass C._____ selber die Schule heimlich verlassen habe (Urk. 20/6/4 Rz. 9). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des Kindswohls ist nicht zu beanstanden, dass eine zusätzliche staatsanwaltschaftliche Einvernahme von C._____ hierzu nicht für nötig erachtet wurde.

Dem steht einzig die Vermutung der Beschwerdeführerin gegenüber, der Beschwerdegegner habe C._____ von der Schule abgeholt. Im Anzeigenrapport vom 24. Juli 2025 wird – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin – nur an einer Stelle erwähnt, dass er C._____ mutmasslich von der Schule abgeholt habe. Nämlich unter dem Titel «Sachverhalt», welcher den Anfangstatverdacht betrifft und sich allein auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin stützt. Bereits auf der nächsten Seite unter dem Titel «Ermittlungen/Ergänzungen» findet sich, dass auch die involvierte KESB davon ausging, dass C._____ die Schule selbstständig verlassen habe (Urk. 20/2). Auch das behauptete verdächtige Verhalten des Schulpersonals wird durch den Polizeirapport nicht gestützt, vielmehr wird dort festgehalten, dass die Situation am 26. Mai 2025 vor Ort durch die ausgerückte Polizeipatrouille habe geklärt werden können (vgl. Urk. 20/2 «Vorfall vom 26. Mai 2025»). Die Mutmassung, dass der in der Schule hinterlassene Brief vom 26. Mai 2025, welcher offensichtlich von einem Kind geschrieben wurde, womöglich nicht freiwillig verfasst worden sei (Urk. 2 Rz. 36), genügt sodann nicht als Indiz dafür, dass C._____ von der Schule abgeholt wurde. Gemäss der Einvernahme der Beschwerdeführerin schien es einem der beiden Polizisten denn auch «nur» ungewöhnlich, dass ein elfjähriges Kind die Vorwahl «+41» bei der Angabe einer Telefonnummer verwendet haben soll (Urk. 20/5 F/A 11). Ob dies für ein Kind, dessen Eltern, gemäss den Akten viele Ferien im Ausland verbringen (vgl. Urk. 20/6/3 Disp.-Ziff. 4.2.), tatsächlich aussergewöhnlich ist, kann offengelassen werden. Wie erwogen, kann sich das betroffene Kind nicht im Sinne von Art. 220 StGB strafbar machen, weshalb auch eine allfällige Anstiftung des Kindes straflos bleiben würde. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 2 Rz. 41) hierzu weitere/andere Informationen hätte liefern können. Die Beschwerdeführerin hat weder wahrgenommen, wie C._____ am 26. Mai 2025 das Schulareal verlassen hat, noch wo er sich seither befindet bzw. wohin er «verbracht» worden sein soll.

Bei der Tatvariante des «Entziehens» ist – wie bereits erwogen – erforderlich, dass der Täter die minderjährige Person durch eigenes Handeln vom ursprünglichen Ort entfernt. Ebenfalls vorausgesetzt wird, dass diese an einen neuen Aufenthaltsort gebracht wird. Da C._____ selbstständig von der Schule zum Beschwerdegegner ging, liegt beim Beschwerdegegner somit kein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 220 StGB vor.

4.2

Die zweite Begehungsform der «Weigerung der Rückgabe» scheidet ebenfalls aus, da die blosse Unterlassung der Rückgabe einer minderjährigen Person noch kein tatbestandsmässiges Verhalten darstellt. Vorausgesetzt ist zumindest, dass der Täter von sich aus oder auf eine Aufforderung hin zum Ausdruck bringt, dass er die unmündige Person in seiner Obhut nicht nur vorübergehend behalten bzw. die Wiederherstellung der rechtmässigen elterlichen Obhut nicht nur vorübergehend verhindern will. Er muss explizit oder zumindest konkludent zum Ausdruck bringen, dass er die (Wieder-)Herstellung des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes verhindern will. Der faktische Obhutsinhaber – was auf den Beschwerdegegner zutrifft – macht sich nicht strafbar, wenn die Rückkehr ausschliesslich daran scheitert, dass die urteilsfähige Person sich weigert, zum (Mit-)Inhaber der elterlichen Sorge zurückzukehren und der Erstere den Entscheid dem Jugendlichen überlässt (vgl. u. a. Eckert, a. a. O., N. 27 ff. zu Art. 220 StGB).

C._____ hat sowohl anlässlich seiner Anhörung am Bezirksgericht Zürich als auch vorgängig gegenüber seinem Beistand anscheinend seit mehreren Monaten in aller Deutlichkeit betont, dass er nicht zur Beschwerdeführerin zurückkehren bzw. nicht mehr bei ihr wohnen wolle (Urk. 20/6/5, Urk. 20/6/4; Urk. 20/7/2/72). Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin bzw. dem Beistand per E- Mail mitteilte, dass er den Sohn nicht körperlich dazu zwingen wolle und werde, gegen seinen Willen zur Beschwerdeführerin zu gehen, stellt unter diesen Umständen kein Verunmöglichen dar. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, ein Kind unter Anwendung von physischer Gewalt zum anderen obhutsberechtigten Elternteil zu verbringen; im Gegenteil haben die Interessen der Eltern vor dem Kindswohl, insbesondere der körperlichen Integrität, zurückzutreten. Weder aus der E-Mail noch aus den beigezogenen KESB-Akten geht hervor, dass der Beschwerdegegner vorhatte, C._____ davon abzuhalten zur Beschwerdeführerin zu gehen, wenn er seine Meinung ändern und wieder zu ihr gehen wollte.

Im Weiteren wäre der subjektive Tatbestand kaum erfüllt. Wie sich aus dem dargelegten Sachverhalt ergibt, beabsichtigte der Beschwerdegegner mit seinem Verhalten gerade nicht, die Beschwerdeführerin dauernd, d. h. voraussichtlich auf sehr lange Zeit, an der Ausübung ihrer elterlichen Rechte in strafrechtlich relevanter Weise dergestalt zu hindern, dass ein persönlicher Kontakt faktisch verunmöglicht oder doch zumindest erheblich erschwert wäre. Im Gegenteil leitete er zivilrechtlichen Schritte (Austausch mit dem stellvertretenden Beistand, welcher nicht wusste, dass vorliegend das Gericht und nicht die KESB zuständig war und entsprechende Anträge bei der KESB eingereicht hatte; vgl. Urk. 20/7/2/72 f.) für eine allfällige Neuregelung der Betreuung unverzüglich ein.

5.

Zeitraum ab 10. Juni 2025

5.1

Superprovisorische Massnahme / Rechtstitel

Die Beschwerdeführerin hat ausführen lassen, dass die Verfügung des Bezirksgerichts vom 10. Juni 2025 lediglich die Anordnung von superprovisorischen Massnahmen betreffe, welche sich auf einseitige Vorbringen stütze, insbesondere sei ihr das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Die Verfügung halte überdies einzig superprovisorisch fest, dass die Obhut einstweilen (und künftig) dem Beschwerdegegner zugeteilt würde. Die Obhutszuteilung beschlage die Strafbarkeit nach Art. 220 StGB nicht, da diesbezüglich einzig die elterliche Sorge ausschlaggebend sei. Dies sei explizit bereits im Urteil vom 24. September 2024 betreffend Ehescheidung festgehalten worden (Urk. 2 Rz. 16)

Diese Argumentation verfängt nicht. Da C._____ mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2025 superprovisorisch unter die alleinige Obhut des Beschwerdegegners gestellt und im Rahmen des Superprovisoriums einstweilen auf eine Kontaktregelung zur Beschwerdeführerin verzichtet wurde (Urk. 20/6/4 Disp.- Ziff. 1), bestand für den Beschwerdegegner ab dem 10. Juni 2025 keine rechtliche Verpflichtung C._____ an die Beschwerdeführerin herauszugeben. Entsprechend liegt kein ausreichender Tatverdacht betreffend Weigerung der Rückgabe im Sinne von Art. 220 StGB vor. Daran ändert auch nichts, dass es sich um einen superprovisorischen Titel gehandelt hat, da, selbst wenn im Nachgang zu einer alternierenden Obhut zurückgekehrt werden sollte, ein solcher Entscheid für den Zeitraum bis zu seiner Aufhebung volle Wirkung entfaltet.

5.2

Ferien im Ausland

Es trifft zu, dass das Aufenhaltsbestimmungsrecht im Sinne von Art. 310 ZGB Ausfluss der elterlichen Sorge und nicht der Obhut ist und diese der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner gemeinsam belassen wurde. Aus diesem Grund ist es dem Beschwerdegegner, obwohl er momentan die alleinige Obhut über C._____ innehat, untersagt, dessen Aufenthaltsort ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin (bzw. der KESB/des Gerichts) dauerhaft ins Ausland zu verlegen

(vgl. Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Eine allfällige Ferienreise ins Ausland stellt hingegen – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin und wie zuvor erwogen – keinen Wechsel des Aufenthaltsorts dar (vgl. auch BK-Affolter-Fringeli/Vogel, N. 14; Bucher, Elterliche Sorge, N. 125, FN 115). Für das Begründen eines neuen Aufenthaltsorts ist in zeitlicher Hinsicht eine gewisse Intensität erforderlich, was beim Verbringen der Sommerferien, also weniger Wochen, im Ausland noch nicht erreicht wäre. Hinzu kommt, dass Auslandsreisen mit dem Sohn anlässlich der Scheidungsvereinbarung unter dem Titel Betreuung gegenseitig ausdrücklich und uneingeschränkt zugestanden wurden (Urk. 20/6/3 Disp.-Ziff. 4.2.c.).

6.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint eine Verurteilung des Beschwerdegegners als von vornherein unwahrscheinlich. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft entschied, es bestehe bei diesem Ermittlungsergebnis kein hinreichender Tatverdacht, dass sich der Beschwerdegegner der Entziehung eines Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB strafbar gemacht hätte, weshalb sich auch keine Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

IV.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 16). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 136 StPO).

Nach dem Erwogenen erscheint die Beschwerde von vornherein als aussichtslos, weshalb sich Weiterungen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin erübrigen und das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

V.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren ist unter Berücksichtigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falls (§ 17 Abs. 1 GebV OG i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG) auf Fr. 1’500.– festzusetzen und aus der geleisteten Prozesskaution von Fr. 1’800.– (Urk. 15) zu beziehen. Im Restbetrag von Fr. 300.– ist der Beschwerdeführerin die Prozesskaution nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid – unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts – zurückzuerstatten. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner wurde im Beschwerdeverfahren nicht vernommen, weshalb ihm mangels Umtrieben keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2.

Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss.

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1’500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Prozesskaution der Beschwerdeführerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel gegen den vorliegenden Entscheid zurückerstattet. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates.

3.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

Die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) – Rechtsanwältin M.A. HSG in Law X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) – Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad … (gegen Empfangsbestätigung).

5.

Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 27. Februar 2026

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Oehninger MLaw L. Ackermann

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 301a e Art. 310 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice penale svizzero, Art. 220 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.