Nichtanhandnahme
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE250475-O/U/TRU
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Vaterlaus
Verfügung vom 29. Januar 2026
in Sachen
Beschwerdeführer
gegen
3. Unbekannt, 4. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Oktober 2025
Erwägungen
1.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2025 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gegen B._____, C._____ sowie gegen Unbekannt betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte etc. nicht an die Hand (Urk. 3/1). Dagegen hat A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. November 2025 Beschwerde erhoben (Urk. 2).
2.
In Anwendung von Art. 383 StPO wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2025 aufgegeben, innert 10 Tagen, von der Mitteilung jener Verfügung an gerechnet, zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 5).
3.
Die Verfügung vom 26. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 29. November 2025 zugestellt (Urk. 7). Die Frist zur Leistung der Prozesskaution endete somit am 9. Dezember 2025 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Innert Frist ging weder die Prozesskaution (vgl. Urk. 8) noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Damit ist eine Prozessvoraussetzung offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 383 Abs. 2 i. V. m. Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO durch die Verfahrensleitung androhungsgemäss nicht einzutreten ist. Die erst am 11. Dezember 2025 zur Post aufgegebene und somit nach Ablauf der Frist zur Leistung der Prozesskaution eingereichte Rückzugserklärung erweist sich somit als unbeachtlich (Urk. 9).
4.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch diejenige Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist dabei in Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 GebV OG auf CHF 300.– festzusetzen. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
Dispositiv
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 300.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (je per Gerichtsurkunde) – die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung).
5.
Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 29. Januar 2026
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident i. V.: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Flury lic. iur. J. Vaterlaus