Nichtanhandnahme
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: UE250501-O/U/REA
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Küng
Beschluss vom 26. Mai 2026
in Sachen
Beschwerdeführerinnen
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
2. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner
betreffend Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 10. November 2025
Erwägungen
I.
(nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 1-3) gegen D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) Strafanzeige erstatten wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Konkret werfen sie dem Beschwerdegegner 1 vor, er habe ihre im mm.2024 verstorbene Mutter, †E._____ (nachfolgend: Verstorbene), über mehrere Jahre hinweg durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, namentlich angeblicher schlechter Geschäftsgänge, familiärer Notfälle etc., zu Darlehensgewährungen im Gesamtbetrag von ca. Fr. 300'000.–, meist in bar, veranlasst. Dabei habe er nie die Absicht gehabt, diese Beträge zurückzuzahlen (Urk. 3/2 = Urk. 12/1, je S. 3).
2.
Mit Verfügung vom 10. November 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand (Urk. 3/1 = Urk. 12/5). Dagegen liessen die Beschwerdeführerinnen 1-3 mit Eingabe vom 28. November 2025 fristgerecht Beschwerde bei der III. Strafkammer erheben und beantragen, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben, und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, im Sinne der Erwägungen eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen (Urk. 2 S. 2).
3.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 wurde den Beschwerdeführerinnen 1-3 Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.– angesetzt, welche fristgerecht einging (Urk. 7; Urk. 9). Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und zur Einreichung der Akten und dem Beschwerdegegner 1 zur freigestellten Stellungnahme übermittelt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 14). Gleichzeitig reichte sie die Akten ein (Urk. 12). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif.
II.
1.
Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerinnen 1-3 rügen in ihrer Beschwerdeschrift zunächst eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht rechtsgenügend ergebe, weshalb die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Aus den Erwägungen ergebe sich, dass viele Fragen offen geblieben seien (Urk. 2 S. 9 f.).
2.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, woraus die Verpflichtung der Behörde folgt, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es aber nicht erforderlich, dass sie sich in ihrer Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_321/2023 vom 16. Juni 2023 E. 2.2.1).
2.3
Die Staatsanwaltschaft hat in nachvollziehbarer Weise begründet, warum die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 beim von den Beschwerdeführerinnen 1-3 angezeigten Sachverhalt aus ihrer Sicht nicht gegeben sind. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft der Argumentation der Beschwerdeführerinnen 1-3 nicht gefolgt ist, verletzt deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_450/2022 vom 30. Mai 2023 E. 5.6). Die Beschwerdeführerinnen 1-3 waren denn auch ohne Weiteres in der Lage, die Nichtanhandnahmeverfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerinnen 1-3 liegt somit nicht vor.
3.
3.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss Strafanzeige hätten die Beschwerdeführerinnen 1-3 mehrere Versuche unternommen, den Beschwerdegegner 1 zu kontaktieren und zivilrechtliche Schritte einzuleiten. In diesem Zusammenhang hätten sie eine Betreibung eingereicht, gegen welche der Beschwerdegegner 1 ohne Angabe von Gründen Rechtsvorschlag erhoben habe. Ob durch die Beschwerdeführerinnen 1-3 im Anschluss ein Rechtsöffnungsverfahren eingeleitet worden sei, werde in der Strafanzeige nicht erwähnt. Dies lasse vermuten, dass davon abgesehen worden sein könnte. Durch die zumindest teilweise vorhandenen Darlehensverträge hätte zumindest ein provisorischer Rechtsöffnungstitel bestanden. Bereits im Jahr 2019 sei den Beschwerdeführerinnen 1-3 durch die Stadtpolizei Zürich erklärt worden, dass kaum ein strafrechtlich relevantes Verhalten, namentlich kein Betrug im Sinne von Art. 146 StGB, seitens des Beschwerdegegners 1 erblickt werden könne. Dem sei nach Prüfung der Akten durch die Untersuchungsbehörde beizupflichten. Das Einhalten vertraglicher Verpflichtungen sei vorab eine Frage des Zivilrechts, weshalb nicht die Strafverfolgungsbehörden, sondern die Zivilgerichte anzurufen seien. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3/1 S. 1 f.).
3.2
Die Beschwerdeführerinnen 1-3 lassen dem in ihrer Beschwerdeschrift entgegenhalten, ein zivilrechtlicher und insbesondere auch vertraglicher Anspruch auf Rückerstattung der getätigten Vermögensdisposition vermöge das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens nicht per se auszuschliessen. Gerade betrügerische Machenschaften gegenüber älteren Menschen erweckten prima vista fast immer den Anschein eines legalen (zivilrechtlichen) Geschäfts. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liege etwa auch dann ein Betrug vor, wenn der Borger den Darleiher über seine Rückzahlungsfähigkeit täusche oder wenn eine (falsche) Zahlungsbereitschaft, mithin eine innere Tatsache, vorgespiegelt werde. Ebenso sei ein Betrug zu bejahen, wenn das Opfer mittels Vortäuschung einer Notlage zu einer Vermögensdisposition veranlasst werde. Die Täuschungshandlung bestehe vorliegend darin, dass die Verstorbene als Darleiherin einerseits über den Rückzahlungswillen des Beschwerdegegners 1 getäuscht worden sei und ihr andererseits falsche Tatsachen vorgespiegelt worden seien, die sie zur Darlehensgabe – und damit zur Vermögensdisposition – bewegt hätten. Der mangelnde Rückzahlungswille des Beschwerdegegners 1 lasse sich insbesondere anhand seines Nachtatverhaltens indizieren. Er habe jede Kontaktaufnahme verweigert, ohne jede Begründung Rechtsvorschlag gegen die eingeleitete Betreibung erhoben und sich nach dem Ableben der Verstorbenen bis heute nicht bei den Beschwerdeführerinnen 1-3 gemeldet. Der Beschwerdegegner 1 hätte sodann kaum immer wieder nach neuen Darlehen ersucht, wenn er tatsächlich gewillt gewesen wäre, frühere Darlehen irgendwann zurückzuzahlen. Wie aus Urk. 12/2/3 hervorgehe, hätten die Vertragsparteien eine Rückzahlung der Darlehenssumme (in diesem Fall Fr. 6'000.–) in kleinen Schritten vereinbart. Hätte beim Beschwerdegegner 1 tatsächlich ein Rückzahlungswille bestanden, hätten zumindest einzelne, wenn auch geringfügige Zahlungen erfolgen müssen. Tatsächlich sei es jedoch zu keiner einzigen Rückzahlung gekommen. Auch dies zeige, dass es dem Beschwerdegegner 1 von Beginn her einzig darum gegangen sei, die Verstorbene, eine betagte Frau, immer weiter auszunehmen, bis sich eine Rückzahlung mit ihrem Ableben von selbst erledigen würde (Urk. 2 S. 7 f.).
Der Beschwerdegegner 1 habe immer wieder vorgetäuscht, dass er gesundheitliche Probleme sowie geschäftliche Schwierigkeiten habe und sich dadurch in einer ausserordentlichen finanziellen Notlage befinde. Über mehrere Jahre habe er ein Vertrauensverhältnis zur Verstorbenen aufgebaut und über angelbliche gesundheitliche Probleme von sich bzw. seinen Familienmitgliedern geklagt, bis ihm aus Mitleid weitere Darlehen gewährt worden seien. Dies zeige sich etwa am Zahlungsauftrag vom 1. März 2019, worin ausdrücklich festgehalten werde, dass das "Darlehen für den Erhalt des Geschäfts und der Familie" gewährt worden sei.
Auch in diesem Verhalten sei eine Täuschungshandlung im Sinne von Art. 146 StGB zu erkennen (Urk. 2 S. 8).
Es sei damit klarerweise ein Anfangsverdacht gegeben, und die Staatsanwaltschaft wäre gehalten gewesen, Untersuchungshandlungen vorzunehmen, namentlich den Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdeführerinnen 1-3 zu befragen, Kontoauszüge und Geschäftsbücher des Beschwerdegegners 1 und seines Unternehmens beizuziehen sowie gegebenenfalls seine Krankheitsgeschichte und jene seiner Familienmitglieder zu überprüfen (Urk. 2 S. 8).
Die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung vermöchten in keiner Weise darzutun, weshalb die für eine Nichtanahandname erforderliche klare Straflosigkeit vorliegen oder ein Anfangsverdacht fehlen solle. Es bleibe auch schleierhaft, weshalb die Stadtpolizei Zürich im Jahr 2019 zur Einschätzung gekommen sein soll, es liege kaum ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor (Urk. 2 S. 8 f.).
Die Gelder der Verstorbenen seien an eine ihr völlig fremde Person geflossen, zu der keinerlei persönliche, verwandtschaftliche oder sonstige Beziehung bestanden habe. Dieser Umstand verstärke den Verdacht erheblich und lege nahe, dass der Beschwerdegegner 1 sich das Vertrauen der Verstorbenen gezielt erschlichen und dieses Vertrauen über Jahre hinweg bewusst ausgenutzt habe, indem er über Jahre hinweg ein aufrechterhaltenes Lügengebäude errichtet und unter Vorspiegelung nachweislich falscher Tatsachen systematisch Vermögenswerte erschlichen habe (Urk. 2 S. 9).
4.
4.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann dabei auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dabei können die fraglichen
Tatbestände als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.1 und 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
4.2
Des Betrugs macht sich gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft. Eine konkludente Täuschung liegt vor, wenn dem Verhalten des Täters im sozialen Verkehr ein Erklärungswert zukommt. Wesentlich ist, wie der Adressat die Erklärung nach der Verkehrsanschauung vernünftigerweise verstehen durfte (BGE 147 IV 73 E. 3.1).
Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lü- gen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2).
Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfüllung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass wer zur Erfüllung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3).
Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1281/2023 vom 13. Februar 2026 E. 1.2.2.4).
5.
5.1. Die Beschwerdeführerinnen 1-3 machen geltend, dass die Verstorbene dem Beschwerdegegner 1 Darlehen im Gesamtbetrag von rund Fr. 300'000.– gewährt habe, wobei ein Teil dieser Geldflüsse, konkret Fr. 136'000.–, in mehreren sogenannten "Darlehenskontrakten" zwischen der Verstorbenen und dem Beschwerdegegner 1 schriftlich festgehalten worden seien (Urk. 3/2 S. 3 und 5). Mit ihrer Strafanzeige reichten die Beschwerdeführerinnen 1-3 einen (Bar-)Zahlungsauftrag bzw. Überweisungsauftrag der Verstorbenen an die Zürcher Kantonalbank
(nachfolgend: ZKB) vom 1. März 2019 über Fr. 30'000.– (Urk. 12/2/2) sowie zwei Bestätigungsschreiben der Verstorbenen betreffend zwei von ihr an den Beschwerdegegner 1 gewährte Darlehen vom 27. Oktober 2017 über Fr. 6'000.– bzw. vom 31. März 2019 über Fr. 50'000.– ein (Urk. 12/2/3; Urk. 12/2/4). Es liegen insofern Belege für gewährte Darlehen im Umfang von Fr. 86'000.– vor, wobei anzumerken ist, dass aus dem Zahlungsauftrag an die ZKB nicht hervorgeht, an wen dieses Darlehen gewährt wurde bzw. ob es sich um ein Darlehen an den Beschwerdegegner 1 handelte. Weitere Belege über angeblich gewährte Darlehen, insbesondere die gemäss den Beschwerdeführerinnen 1-3 angeblich vorhandenen "Darlehenskontrakte" über einen Gesamtbetrag von insgesamt Fr. 136'000.–, liegen (zumindest im Umfang von Fr. 50'000.–) nicht bei den Akten.
5.2
Auf dem (Bar-)Zahlungsauftrag bzw. Überweisungsauftrag der Verstorbenen an die Zürcher Kantonalbank vom 1. März 2019 über Fr. 30'000.– ist als Verwendungszweck "Darlehen für den Erhalt des Geschäftes und der Familie" vermerkt (Urk. 12/2/2). In den Bestätigungsschreiben vom 27. Oktober 2017 bzw. 31. März 2019 wurde kein Verwendungszweck festgehalten. Gemäss den beiden Bestätigungsschreiben "will" der Beschwerdegegner 1 die Darlehen "sobald (wie) möglich" und "in kleinen Schritten" zurückzahlen (Urk. 12/2/3; Urk. 12/2/4). Im Zahlungsauftrag an die ZKB wurde hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten nichts festgehalten (Urk. 12/2/2).
5.3
Die Beschwerdeführerinnen 1-3 haben mit ihrer Strafanzeige ein Schreiben ihres Rechtsanwalts an den Beschwerdegegner 1 vom 10. Januar 2025 zu den Akten gereicht, in welchem der Beschwerdegegner 1 darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdeführerinnen 1-3 nach dem Tod der Verstorbenen in deren Gläubigerstellung eingetreten seien. Sie hätten den Beschwerdegegner 1 bereits aufgefordert, die Darlehen im Umfang von Fr. 106'000.– zurückzubezahlen und eine Betreibung gegen ihn eingeleitet. Dennoch sei keine Rückzahlung erfolgt bzw. gegen die Betreibung sei unbegründet Rechtsvorschlag erhoben worden. Der Beschwerdegegner 1 wurde sodann mit dem besagten Schreiben abermals aufgefordert, den Betrag von Fr. 106'000.– innert einer Frist von sechs Wochen an die Beschwerdeführerinnen 1-3 zu überweisen (Urk. 12/2/5). Belege für die an- geblich eingeleitete Betreibung sowie den angeblich erhobenen Rechtsvorschlag liegen keine bei den Akten. Überdies ist festzuhalten, dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, wie sich die angeblich in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 106'000.– zusammensetzt, zumal die Beschwerdeführerinnen 1-3 in ihrer Strafanzeige sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie bereits erwähnt – geltend machen, die Darlehenssumme betrage Fr. 300'000.–, wobei im Umfang von Fr. 136'000.– "Darlehenskontrakte" vorlägen (siehe vorstehend Ziff. II.5.1).
5.4
Selbst wenn der Beschwerdegegner 1 – wie von den Beschwerdeführerinnen 1-3 behauptet – tatsächlich (unbegründet) Rechtsvorschlag gegen die angebliche Betreibung erhoben und Kontaktaufnahmen seitens der Beschwerdeführerinnen 1-3 verweigert hat (Urk. 2 S. 7; Urk. 12/1 S. 3 und 6), kann daraus – entgegen den Beschwerdeführerinnen 1-3 – nicht automatisch abgeleitet werden, dass er bereits zu Lebzeiten der Verstorbenen bzw. im Zeitpunkt der jeweiligen Darlehensgewährungen nie die Absicht gehabt hätte, Rückzahlungen zu leisten und insofern die Verstorbene über seinen Rückzahlungswillen getäuscht hätte. Der Rechtsvorschlag gegen die Betreibung sowie die Kontaktverweigerung gegenüber den Beschwerdeführerinnen 1-3 kann verschiedene Gründe haben, wie beispielsweise persönliche Differenzen mit den Beschwerdeführerinnen 1-3 oder eine nachträglich eingetretene Zahlungsunfähigkeit des Beschwerdegegners 1.
5.5
Die vorliegenden Belege datieren, wie bereits erwähnt, vom 27. Oktober 2017, 1. März 2019 und 31. März 2019. Zu welchen weiteren Zeitpunkten es zu Darlehensgewährungen der Verstorbenen an den Beschwerdegegner 1 gekommen sein soll, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wurde von den Beschwerdeführerinnen 1-3 auch nicht dargelegt. Der Umstand, dass zumindest die drei genannten Darlehen etappenweise gewährt wurden, begründet – entgegen den Beschwerdeführerinnen 1-3 – noch keinen Verdacht für eine betrügerische Absicht des Beschwerdegegners 1, zumal er gegenüber der Verstorbenen offenbar gesundheitliche Probleme von sich bzw. seinen Familienmitgliedern sowie schlechte Geschäftsgänge geltend gemacht habe. Für die Behauptung der Beschwerdeführerinnen 1-3, wonach der Beschwerdegegner 1 die angeblichen gesundheitlichen Probleme von sich und seiner Familie sowie die geschäftlichen Schwierigkeiten nur vorgetäuscht habe und sich nicht tatsächlich in einer finanziellen Notlage befand (Urk. 2 S. 8), liegen sodann keinerlei Belege oder Hinweise vor.
5.6
Vor diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund dieser Aktenlage ist kein hinreichender Tatverdacht für einen Betrug des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Verstorbenen ersichtlich, der eine Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung daher zu Recht nicht an die Hand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
III.
1.
Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführerinnen 1-3 die Kosten des Beschwerdeverfahrens in solidarischer Verpflichtung zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen. Im Mehrbetrag ist die Kaution – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – den Beschwerdeführerinnen 1-3 zurückzuerstatten. Infolge Unterliegens ist ihnen keine Entschädigung zuzusprechen.
2.
Der Beschwerdegegner 1 hat sich nicht vernehmen lassen. Es besteht dementsprechend kein Entschädigungsanspruch.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt, den Beschwerdeführerinnen 1-3 in solidarischer Verpflichtung auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution den Beschwerdeführerinnen 1-3 vorbehältlich allfälliger staatlicher Verrechnungsansprüche zurückerstattet.
3.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an:
Rechtsanwalt lic. iur. X._____, vierfach, für sich und die Beschwerdeführerinnen 1-3 (per Gerichtsurkunde) – den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) – die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad … (gegen Empfangsbestätigung).
5.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
Zürich, 26. Mai 2026
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Oehninger MLaw M. Küng