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Nichtanhandnahme

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: UE260032-O/U/HEI

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter lic. iur Th. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann

Beschluss vom 7. April 2026

in Sachen

Beschwerdeführer

gegen

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner

betreffend Nichtanhandnahme

Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Januar 2026

Erwägungen

I.

1.

Am 3. Januar 2026 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____, Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil (vgl. Urk. 9/2/3), wegen "Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), arglistige Täuschung (Art. 146 StGB), arglistige Vermögensschädigung (Art. 151 StGB), Vorspiegelung falscher Tatsachen (Art. 146 StGB), Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) etc." (Urk. 9/1). Am 19. Januar 2026 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urk. 6).

2.

Gegen die ihm am 23. Januar 2026 zugestellte Verfügung (Urk. 10) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2026 fristgerecht Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Urk. 3), welche die Eingabe mit Schreiben vom 29. Januar 2026 an die zuständige III. Strafkammer weiterleitete (Urk. 2; Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 3).

3.

Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 8, Urk. 9).

4.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen abzusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO).

5.

Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen des Beschwerdeführers näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist der Klarheit halber anzumerken, dass die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft beschränkt ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine und 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit nur die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung.

II.

1.

Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.

2.1

Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner vor, mit E-Mail vom 30. Dezember 2025 ohne Vorankündigung eine Kostengutsprache widerrufen und behauptet zu haben, keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege von Rechtsanwältin X1._____ erhalten zu haben. Dies, obwohl der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 11. November 2025 bestätigt habe, dass die KESB die Kosten für die Anwälte übernehmen werde, da er, der Beschwerdeführer, nachweislich mittellos und derzeit beim Sozialamt C._____ gemeldet sei. Weiter liege der Verdacht nahe, dass die KESB Einfluss auf die von ihm betrauten Anwältinnen ausübe, da diese anfangs voller Elan und gewillt seien, die Interessen seiner Tochter und von ihm zu vertreten, aber dann von heute auf morgen ihre Meinung änderten (Urk. 6 S. 1).

2.2

Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, dass kein Anfangsverdacht für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners vorliege. In der vom Beschwerdeführer angerufenen Verfügung vom 11. November 2025 werde die unentgeltliche Rechtspflege im Hinblick auf ein Verfahren betreffend Wechsel der Beistandsperson gewährt und zwar in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____. Insofern der Beschwerdegegner in seinem E-Mail vom 30. Dezember 2025 mitteile, dass für die Aufwendungen von Rechtsanwältin X1._____ keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, widerspreche er in keiner Weise der Verfügung vom 11. November 2025. Hinweise für Amtsmissbrauch oder arglistige Vermögensschädigung bzw. Vorspiegelung falscher Tatsachen lägen dementsprechend keine vor. Den Unterlagen liessen sich auch keine konkreten Hinweise entnehmen, wonach die KESB unzulässigen Druck auf die vom Beschwerdeführer mandatierten Anwältinnen ausgeübt habe. Dies sei eine Vermutung des Beschwerdeführers, welche keine Stütze in den Unterlagen finde. Alleine der Umstand, dass die Anwältinnen ihren Elan bei der Behandlung der Anliegen des Beschwerdeführers nach relativer kurzer Zeit verlören, sei kein hinreichend konkreter Hinweis, da dafür auch zahlreiche andere Erklärungen in Frage kämen. Rechtsverweigerung sei sodann kein strafrechtlich zu sanktionierender Straftatbestand, sondern wäre im Rahmen verwaltungsrechtlicher Massnahmen zu rügen und zu beurteilen (Urk. 6 S. 1 ff.).

3.

Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Vater von D._____, geboren am tt.mm.2022, wobei den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden ist und eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet worden ist (Urk. 9/2/3). Am 14. Juli 2025 wies sich Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aus und ersuchte per 30. Oktober 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und ihre Einsetzung als unentgeltliche Rechtsvertretung im Verfahren betreffend Wechsel der Beistandsperson (Urk. 9/2/3). Mit Verfügung vom 11. November 2025 gewährte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Wechsel der Beistandsperson per 30. Oktober 2025 die unentgeltliche Rechtspflege, wobei ihm per 30. Oktober 2025 in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt wurde (Urk. 9/2/3). Am 27. November 2025 wandte sich Rechtsanwältin X3._____ an die KESB und teilte mit, dass Rechtsanwältin X2._____ das Mandat niedergelegt habe und sie nunmehr den Beschwerdeführer vertrete, und ersuchte um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 4/4), worauf E._____, Fachdienst KS bei der KESB, dieser am 5. Dezember 2025 mitteilte, dass sie voraussichtlich anlässlich der nächsten Behördensitzung vom 20. Januar 2026 als unentgeltliche Rechtsvertreterin per 27. November 2025 eingesetzt werde (Urk. 4/5). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 erklärte sich die Beiständin mit dem Wechsel einverstanden, worauf die KESB des Bezirks Hinwil das kjz F._____ aufforderte, bis zum 12. Dezember 2025 eine alternative Beistandsperson zu stellen (Urk. 4/2). Am 11. Dezember 2025 wandte sich der Beschwerdeführer wiederum an eine neue Rechtsvertretung, Rechtsanwältin X1._____ (Urk. 3 S. 2; vgl. Urk. 9/2/5). Mit E-Mail vom 30. Dezember 2025 erklärte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auf dessen nicht aktenkun- dige Anfrage hin, dass Anwaltskosten nur im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat übernommen würden. Bezüglich Rechtsanwältin X1._____ sei weder ein Antrag auf Einsetzung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gestellt noch ein solcher von der KESB gewährt worden. Die Anwaltskosten müsse der Beschwerdegegner daher selbst tragen (Urk. 9/2/1 S. 2). Die Kollegialbehörde

der KESB beschloss in der Folge die Beendigung des Mandats der bisherigen Beiständin per 22. Januar 2026 (Urk. 4/3).

4.

Die Begründung der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich zutreffend. Die am 30. Dezember 2025 per E-Mail erteilte Auskunft des Beschwerdegegners steht nicht im Widerspruch zur Verfügung vom 11. November 2025. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhielt und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anerkannte (Urk. 3 S. 1), war Thema der Verfügung vom 11. November 2025 die Bestellung von Rechtsanwältin X2._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Akten geht im Weiteren lediglich hervor, dass Rechtsanwältin X1._____ den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2025 um Zusendung diverser Dokumente bat, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu begründen (Urk. 9/2/5). Dass sie bei der KESB am 30. Dezember 2025 bereits einen Antrag auf Bestellung als unentgeltliche Rechtsbeiständin gestellt hätte, geht aus den eingereichten Unterlagen jedoch nicht hervor. Aus dem E-Mail vom 30. Dezember 2025 ergeben sich folglich keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen geltend macht, der Beschwerdegegner habe seine Anwältinnen beeinflusst, hielt die Staatsanwaltschaft zutreffend fest, dass es sich hierbei um eine blosse unbelegte Behauptung bzw. Vermutung des Beschwerdeführers handelt. Ferner verwies die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer zu Recht auf den verwaltungsrechtlichen Weg, soweit dieser eine Rechtsverweigerung rügte.

5.

Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 3) vermögen hieran nichts zu ändern. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass unter diesen Umständen auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG/ZH eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

III.

1.

Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Unterliegens ist dem Beschwerdeführer weiter keine Entschädigung zuzusprechen. Der Beschwerdegegner hatte sich nicht vernehmen zu lassen; es besteht dementsprechend kein Entschädigungsanspruch.

2.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar auf seine Mittellosigkeit hinwies (Urk. 3 S. 2), jedoch zu Recht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren stellte. Hätte er mit seiner Beschwerde (Urk. 3) sinngemäss ein derartiges Gesuch stellen wollen, wäre dieses wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde – die Erfolgschancen der eingereichten Beschwerde erwiesen sich von vornherein als deutlich geringer als das Verlustrisiko – abzuweisen gewesen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2 und 3.3.3).

Dispositiv

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es werden keine Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an:

den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)

– den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) – die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 3 (gegen Empfangsbestätigung).

5.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 7. April 2026

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer

Präsident: Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 308 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice penale svizzero, Art. 146, Art. 151 e Art. 312 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.