Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

Aufsichtsbeschwerde

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VB250010-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw C. Honegger

Beschluss vom 7. April 2026

in Sachen

Beschwerdeführer

gegen

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen … [Position] Dr. iur. B._____ sowie ... [Position] lic. iur. C._____ und die Entscheide des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 (MJ240028-L), 3. April 2025 (MJ250029-L) und 7. April 2025 (EB250205-L)

Erwägungen

I.

1.

D._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 3) reichte beim Mietgericht Zürich am 16. Mai 2024 nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren Klage gegen A._____ (fortan: Beschwerdeführer) ein (act. 11/1). Das Mietgericht Zürich eröffnete in der Folge das Verfahren Geschäfts-Nr. MJ240028-L. Mit Klageantwort vom 6. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer auch eine Widerklage ein (act. 11/14). Mit Urteil vom 19. Dezember 2024 (act. 4/30, 11/42) hiess das Mietgericht Zürich die Klage der Beschwerdegegnerin 3 gut und verpflichte den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin 3 Fr. 3'750.00 plus 5 % Zins seit 1. November 2023 zu bezahlen. Die Widerklage wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem mit einer Ordnungsbusse in Höhe von Fr. 1'600.00 bestraft. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 14. Januar 2025 bei der II. Zivilkammer Beschwerde ein und verlangte unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Entscheids inklusive Ordnungsbusse. Mit Entscheid vom 31. März 2025, Geschäfts-Nr. PD250001-O, wies die II. Zivilkammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 4/41, 11/56). Diesen Entscheid zog der Beschwerdeführer ans Bundesgericht weiter, welches mit Urteil vom 28. Juli 2025, Geschäfts- Nr.4D_79/2025, nicht darauf eintrat (act. 11/58).

2.

Am 17. Februar 2025 (Datum Poststempel) stellte die Rekursgegnerin 3 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 12 das Rechtsöffnungsbegehren betreffend die ihr mit Urteil des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. MJ240028-L) zugesprochene Forderung (act. 13/1). Das Bezirksgericht Zürich erteilte mit Urteil vom 7. April 2025, Geschäfts- Nr. EB250205-L die definitive Rechtsöffnung (act. 8/1; 13/17). Mit Beschluss und Urteil vom 28. Juli 2025 wies die I. Zivilkammer die dagegen erhobene Beschwerde ab (act. 13/23).

3.

Am 21. März 2025 erhob der Beschwerdeführer nach durchgeführtem Schlichtungsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 3 eine Klage betref- fend Forderung aus Mietvertrag und stellte ein Ablehnungsgesuch gegen den Beschwerdegegner 1 (act. 12/1). Das Mietgericht Zürich eröffnete daraufhin das Verfahren Geschäfts-Nr. MJ250029-L. Mit Verfügung vom 3. April 2025 wurde auf das Ausstandsgesuch sowie die Klage nicht eingetreten (act. 4/40; act. 12/8). Das Bezirksgericht Zürich führte aus, dass es sich um denselben Streitgegenstand wie im Verfahren Geschäfts-Nr. MJ250028-L handle. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2025 Beschwerde an die II. Zivilkammer, welche in der Folge das Verfahren PD250005-O eröffnete.

4.

Ebenfalls am 8. April 2025 (Datum Poststempel) stellte der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer ein Revisionsgesuch betreffend die Entscheide des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. MJ240028-L) und 3. April 2025 (Geschäfts-Nr. MJ250029-L) sowie den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2025 (Geschäfts- Nr. PD250001-O). Die II. Zivilkammer eröffnete daraufhin das Verfahren Geschäfts-Nr. PD250006-O.

5.

Zeitgleich reichte der Beschwerdeführer dem Statthalteramt des Bezirks Zürich eine gegen den Beschwerdegegner 1 gerichtete Beschwerde (act. 2) inkl. Beilagen vom 8. April 2025 (act. 3, 4/1-41) ein. Dabei nahm der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Verfahren Geschäfts-Nrn. MJ240028-L und MJ250029-L Bezug und legte diesbezügliche Unterlagen bei. Diese Eingabe samt Beilagen leitete das Statthalteramt des Bezirks Zürich der Verwaltungskommission mit Schreiben vom 9. April 2025 (act. 1) zuständigkeitshalber weiter.

6.

Mit Eingabe vom 11. April 2025 (act. 5), welche der Verwaltungskommission wiederum zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde, machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen.

7.

Mit Schreiben vom 15. April 2025 (act. 6) bestätigte die Verwaltungskommission dem Beschwerdeführer den Erhalt der Eingaben vom 8. und 11. April 2025. Der Beschwerdeführer wurde weiter informiert, dass der Ausgang der bei der II. Zivilkammer pendenten Verfahren Geschäfts-Nrn. PD250005-O und PD250006-O sowie allfälliger dagegen erhobener Rechtsmittel ans Bundesgericht abgewartet würden, bevor ein aufsichtsrechtlicher Entscheid ergehen würde. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Verwaltungskommission weder für Beschwerden, Revisionsgesuche noch zur Eröffnung von Strafverfahren zuständig sei. Aufgrund der materiellen Ausführungen auf S. 7 ff. der Aufsichtsbeschwerde (act. 7) wurde die Eingabe der II. Zivilkammer zur Prüfung überlassen, ob diesbezügliche Ausführungen in den Verfahren Geschäfts-Nr. PD250005-O oder PD250006-O zu berücksichtigen seien.

8.

Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 (act. 7) ergänzte der Beschwerdeführer seine Eingaben vom 8. und 11. April 2025 und reichte weitere Unterlagen ein (act. 8/1–7). Der Beschwerdeführer "erweiterte" seine Aufsichtsbeschwerde und verlangte die Prüfung von disziplinarischen Massnahmen auch gegen ... [Position] lic. iur. C._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 2) im Zusammenhang mit dem Urteil vom 7. April 2025, Geschäfts-Nr. EB250205-L.

9.

Mit Beschluss und Urteil vom 27. Juni 2025, Geschäfts-Nr. PD250005-O wies die II. Zivilkammer die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren Geschäfts-Nr. MJ250029-L vom 3. April 2025 ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 12/17). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 5. August 2025 nicht ein (act. 12/19).

10.

Ebenfalls mit Beschluss vom 27. Juni 2025, Geschäfts-Nr. PD250006-O trat die II. Zivilkammer auf das Revisionsgesuch betreffend die Entscheide des Mietgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024 (Geschäfts-Nr. MJ240028-L) und vom 3. April 2025 (Geschäfts-Nr. MJ250029-L) und den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2025 (Geschäfts- Nr. PD250001-O) nicht ein (act. 12/18; act. 11/57). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juli 2025 Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil BGer 4D_127/2025 vom 5. August 2025 nicht darauf ein (act. 12/19).

11.

Die Akten des Bezirksgerichts Zürich in den Verfahren Geschäfts-

12.

Nach § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde erweise sich sofort als unzulässig oder unbegründet. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme der Beschwerdegegner verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.

II.

1.

Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i. V. m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte aus (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 80 N. 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche sich primär gegen Entscheide des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nrn. MJ240028-L, Bezirksgerichts Zürich richtet, zuständig.

2.

Nicht zuständig ist die Verwaltungskommission hingegen für die Überprüfung und Abänderung zivilrechtlicher Urteile sowie das Stellen von Strafanträgen. Auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.

III.

1.1

Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Auf- sichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG).

1.2

Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde). Während sich die administrative Aufsichtsbeschwerde gegen das Verhalten eines Gerichtsmitgliedes, insbesondere gegen eine Saumseligkeit oder ein ungehöriges Handeln richtet, wird mit der sachlichen Aufsichtsbeschwerde die Fehlbeurteilung durch ein Gerichtsmitglied beanstandet bzw. die Aufhebung eines Entscheides oder von Teilen davon bezweckt. Eine sachliche Beschwerde kann nur erfolgreich erhoben werden, wenn gegen den fraglichen Entscheid kein Rechtsmittel oder anderweitiger Rechtsbehelf zur Verfügung steht, da Rechtsprechungsakte einzig durch die rechtsprechende Gewalt im Rahmen eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens überprüft werden dürfen bzw. es der Aufsichtsbehörde nicht zusteht, die Gesetzmässigkeit der Rechtsprechung durchzusetzen. Insoweit ist die Aufsichtsbeschwerde subsidiär zu allfälligen Rechtsmitteln (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 82 N. 21 ff. und N. 37 ff.).

1.3

Die Fristberechnung erfolgt nach Art. 142 ZPO. Bei der zehntägigen Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so verliert die beschwerdeführende Person das Beschwerderecht. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (HAUSER/SCHWERI/LIE- BER, GOG Kommentar, 2. Aufl., 2017, § 83 N. 8 und N. 10).

2.

Die vorliegende Aufsichtsbeschwerde richtet sich einerseits gegen die Entscheide des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Dezember 2024, Geschäfts- Nr. MJ240028-L, 3. April 2025, Geschäfts-Nr. MJ250029-L sowie 7. April 2025, Geschäfts-Nr. EB250205-L. Die Beschwerde ist insoweit sachlicher Natur. Andererseits rügt der Beschwerdeführer auch das Verhalten der Be- schwerdegegner 1 und 2 bzw. wirft diesen Amtspflichtverletzungen vor. Insofern ist die Beschwerde administrativer Natur.

3.

Soweit der Beschwerdeführer Sachverhalte im Zusammenhang mit dem Verfahren Geschäfts-Nr. MJ240028-L, insbesondere der Verhandlung vom 30. Oktober 2024 sowie des Entscheids vom 19. Dezember 2024, rügt, hat er von diesen seit mehr als zehn Tagen Kenntnis, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.

4.1

Was sodann das Verfahren Geschäfts-Nr. EB250205-L betrifft, so konnte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 7. April 2025 (act. 13/17) einreichen. Davon machte er auch Gebrauch. Die I. Zivilkammer setzte sich bereits mit seinen Vorbringen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 7 Ziff. III.1; act. 13/23 E. III.3), die "unterlassene Prüfung des Verfahrenskontextes" (act. 7 Ziff. III.3; act. 13 E. 4) sowie die Rechtskraft (act. 7 Ziff. VIII; act. 13/23 E. 4.b) auseinander. Auch die nun geltend gemachte Befangenheit der Beschwerdegegnerin 2 (act. 7 S. 3 Ziff. 2) wäre im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens bzw. des Beschwerdeverfahrens geltend zu machen gewesen. Für die subsidiäre sachliche Aufsichtsbeschwerde bleibt insoweit kein Raum. Darauf ist daher nicht einzutreten.

4.2

Betreffend die administrative Aufsichtsbeschwerde gegen die Beschwerdegegnerin 2 ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, es bestünden "konkrete Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen" der Beschwerdegegnerin 2 (act. 7 S. 3 Ziff. V). Diese beschränken sich aber auf die seiner Meinung nach erfolgte Fehlbeurteilung – welche, wie soeben ausgeführt, im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden kann. Eine darüber hinausgehende Begründung fehlt. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gemäss § 84 GOG nicht hinreichend nach. Vor diesem Hintergrund ist auch auf die administrative Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten.

5.

Was sodann das Verfahren Geschäfts-Nr. MJ250029-L angeht, so sind den Eingaben des Beschwerdeführers nur vereinzelte Erwähnungen des Ge- schäfts zu entnehmen (act. 2 S. 1 und S. 5; act. 5 S. 1, 2 und 23, act. 7 S. 1). Der überwiegende Teil seiner Ausführungen betreffen das Verfahren Geschäfts-Nr. MJ240028-L bzw. das darauffolgende Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PD250001-O. Eine weitergehende Begründung der Aufsichtsbeschwerde hinsichtlich das Verfahren MJ250029-L fehlt, womit der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht gemäss § 84 GOG nicht hinreichend nachkommt. Ohnehin gilt aber auch hier, dass der Beschwerdeführer Fehler in der Entscheidfindung in den betreffenden Beschwerdeverfahren hätte geltend machen müssen. Es ist daher auch auf die diesbezügliche Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten.

IV.

1.

Zudem beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Zuweisung von X._____ als Rechtsbeistand, um eine faire und gerechte Verfahrensführung sicherzustellen (act. 2 S. 6).

2.

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO i. V. m. § 83 Abs. 3 GOG). Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO i. V. m. § 83 Abs. 3 GOG).

3.

Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Aufsichtsbeschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen.

V.

1.

Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerden ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 83 Abs. 3 GOG i. V. m. § 20 GebV OG). Die Kosten für die sachliche Aufsichtsbeschwerde sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 83 Abs. 3 GOG i. V. m. Art. 106 ZPO). Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz.

2.

Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

3.

Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 3 sind darauf aufmerksam zu machen, dass sie hinsichtlich der administrativen Aufsichtsbeschwerde nicht als Parteien gelten und diesbezüglich folglich nicht zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert sind.

Dispositiv

1.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.

Auf die Aufsichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Auf die übrigen Begehren wird nicht eingetreten.

4.

Die Gerichtsgebühr für die sachliche Aufsichtsbeschwerde wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Die Kosten für die administrative Aufsichtsbeschwerde fallen ausser Ansatz.

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7.

Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

  • den Beschwerdeführer,

  • die Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 7,

  • das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 2, 5 und 7.

Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nrn. MJ240028-L (act. 11/1–52), MJ250029-L (act. 12/1–19) und EB250205-L (act. 13/1–25) werden dem Bezirksgericht Zürich nach unbenütztem Ablauf der Rechtmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

8.

Rechtsmittel:

Ein Rekurs gegen diesen Entscheid betreffend sachliche Aufsichtsbeschwerde kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rekurskommission des Obergerichts eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Zürich, 7. April 2026

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Honegger

versandt am: