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Aufsichtsbeschwerde

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB260010-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 20. April 2026

in Sachen

Anzeigeerstatterin

gegen

Beschwerdegegner

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Winterthur etc.

Erwägungen

I.

1.1

Mit Eingabe vom 13. März 2026, hierorts eingegangen am 19. März 2026 (act. 1), erhob A._____ (fortan: Anzeigeerstatterin) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich eine Aufsichtsbeschwerde gegen den … [Funktion] des Bezirksgerichts Winterthur (fortan: Beschwerdegegner; act. 1 S. 1, 2 und 6) bzw. die Verfahrensleitung und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

"I. Im Verwaltungsrekursverfahren (Art. 29 Abs. 2 BV / § 16 IAV ZH / § 19 VRG): 1. Aufhebung: Die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Februar 2026 (Geschäfts-Nr. BV260003-K/UV/fg, Urk. 1) sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Gutheissung Akteneinsicht: Das Akteneinsichtsgesuch der Rekurrentin vom 24. Oktober 2025 (Urk. 4) sei vollumfänglich gutzuheissen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, der Rekurrentin unverzüglich vollständige, paginierte Einsicht in sämtliche Akten des Verfahrens CB250067-K zu gewähren, einschliesslich aller Zustellbelege, Protokolle und Korrespondenzen mit Dritten (insb. C._____). 3. Feststellung der Parteistellung: Es sei festzustellen, dass die Rekurrentin gestützt auf ihre amtlich anerkannte Eigentümerstellung (Urk. 2) über die materielle Parteistellung im Sinne von § 16 IAV ZH verfügt und die Einstufung als "unbeteiligte Drittperson" (§ 19 IAV ZH) aktenwidrig und willkürlich ist. 4. Feststellung der Nichtigkeit: Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 15. Januar 2026 (Verfahren CB250067-K) aufgrund der Nicht- Ladung der rechtmässigen Dritteigentümerin (Rekurrentin) und der damit verbundenen schwerwiegenden Gehörsverletzung nichtig ist. 5. Eventualiter (Restitution): Eventualiter sei das Verfahren CB250067-K unter Anerkennung der Parteistellung der Rekurrentin in den Stand vor Urteilsfällung zu restituieren. 6. Kostenfolge: Die Kosten des vorinstanzlichen Akteneinsichtsverfahrens (CHF 200.-) seien der Staatskasse aufzuerlegen bzw. der Rekurrentin zurückzuerstatten.

Il. Im Aufsichtsverfahren (§ 76 GOG ZH / Art. 13 SchKG): 1. Feststellung der Amtspflichtverletzung: Es sei festzustellen, dass die Verfahrensleitung der Vorinstanz durch die Schaffung eines logischen Paradoxons (Bejahung der Entscheidreife gem. § 12 Abs. 3 IAV bei gleichzeitiger Verneinung des Einsichtsinteresses gem. § 19 IAV) ihre Amtspflichten zur widerspruchsfreien und fairen Verfahrensführung schwerwiegend verletzt hat. 2. Rüge der Fehlerdeckung: Es sei festzustellen, dass die systematische Verweigerung der Akteneinsicht (insb. der Zustellbelege) dem Zweck der Verschleierung eigener prozessualer Versäumnisse (Nicht-Einbezug der Rekurrentin) diente und eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. 3. Disziplinarische Prüfung: Die Verwaltungskommission wolle das Verhalten der beteiligten Gerichtspersonen wegen des objektiven Anscheins der Parteilichkeit und der gezielten Informationsverknappung (Beweisvereitelung) disziplinarisch untersuchen und geeignete Aufsichtsmassnahmen ergreifen. 4. Weisung: Die Vorinstanz sei aufsichtsrechtlich anzuweisen, künftige Widerspruchsverfahren unter strikter Beachtung der Besitzverhältnisse gemäss Art. 108 SchKG und der daraus fliessenden Parteirechte zu führen."

1.2

In ihrer Beschwerdeschrift stellte die Anzeigeerstatterin weitere Anträge, namentlich den Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer formellen Rechtsverweigerung infolge Nichtbeachtung ihrer Parteistellung bzw. infolge Nichtgewährung der Akteneinsicht vor einer Entscheidfällung sowie der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (act. 1 S. 6 und 16), die Anträge auf Feststellung eines logischen Widerspruchs bzw. des Befangenheitsanscheins (act. 1 S. 9) sowie den Antrag auf Feststellung der Willkür in Bezug auf die Beschränkung der Akteneinsicht auf das Urteil vom 15. Januar 2026, Geschäfts- Nr. CB250067-K (act. 1 S. 18 f.). All diese Anträge betreffen das Verfahren Geschäfts-Nr. BV260003-K. Überdies stellte die Anzeigeerstatterin zahlreiche Editionsbegehren (act. 1 S. 2 f., 6, 13 f., 15 f., 18, 19).

2.

Die Verwaltungskommission eröffnete in der Folge das vorliegende Verfahren und zog die Akten des Bezirksgerichts Winterthur Geschäfts-Nr. BV260003- K bei (act. 4/1-5).

3.

Nach § 83 Abs. 2 GOG stellt die Rechtsmittelinstanz die Aufsichtsbeschwerde der Gegenpartei zur schriftlichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder unbegründet. Da dies vorliegend – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners verzichtet werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Anzeigeerstatterin ist nachfolgend einzugehen, soweit dies unter Hinweis auf § 83 Abs. 3 GOG notwendig erscheint.

II.

1.

Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (Hau- § 80 N 1 und § 84 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Aufsichtsbeschwerde (Anträge II) zuständig.

2.

Nicht zuständig ist die Verwaltungskommission in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde hingegen in Bezug auf die Anträge I.1-3 und 6 (act. 1 S. 1, siehe auch act. 1 S. 20 zur Kostenfolge). Sie alle betreffen die Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 16. Februar 2026, Geschäfts-Nr. BV260003-K. In dieser hat das Bezirksgericht ein Gesuch der Anzeigeerstatterin um Einsicht in die Akten Geschäfts-Nr. CB250067-K teilweise gutgeheissen und ihr ein Recht auf Einsichtnahme in das in diesem Verfahren ergangene Urteil vom 15. Januar 2026 zugesprochen, jedoch die Anträge auf vollumfängliche Akteneinsicht sowie auf Auskunft abgelehnt (act. 2/1). Gegen die Verfügung vom 16. Februar 2026 stand der Anzeigeerstatterin das Rechtsmittel des Rekurses nach § 19 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2) zur Verfügung (act. 2/1 Dispositiv-Ziffer 5). Davon hat sie denn auch Gebrauch gemacht und bei der Verwaltungskommission Rekurs erhoben. Das Verfahren

Geschäfts-Nr. VR260003-O ist pendent. Auf die entsprechenden Anträge im vorliegenden Verfahren ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Die Anzeigeerstatterin verweist diesbezüglich in der Beschwerdeschrift denn auch selbst auf das Verwaltungsrekursverfahren (act. 1 S. 1). Gleiches gilt hinsichtlich der Anträge I.4-5, welche die Anzeigeerstatterin ebenfalls unter der Überschrift des Verwaltungsrekursverfahrens stellt. Ausgehend davon, dass sie diese Vorbringen im Rahmen des besagten Rekursverfahrens behandelt haben möchte, ist im vorliegenden Verfahren darauf nicht einzutreten. Ohnehin kann die Rüge der Nichtigkeit des Urteils vom 15. Januar 2026, Geschäfts- Nr. CB250067-K, nicht ungeachtet der Zulässigkeit eines an sich zur Anfechtung vorgesehenen Rechtsmittels jederzeit vorgebracht werden. Ein entsprechendes Vorbringen ausserhalb eines zulässigen Rechtsmittels muss gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht geprüft werden (Entscheid des Bundesgerichts 5D_159/2018 vom 13. November 2018, E. 5.1). Für die Prüfung von Beanstandungen, welche zur Nichtigkeit des Urteils vom 15. Januar 2026, Geschäfts-Nr. CB250067-K, geführt hätten, bleibt daher im vorliegenden Verfahren kein Raum.

3.

Die Anzeigeerstatterin stellt zahlreiche Editions- bzw. Beweisanträge (act. 1 S. 2 f., 6, 13 f., 15 f., 18, 19). Dabei handelt es sich um prozessuale Anträge. Diese sind für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend, weshalb sie abzuweisen sind (BSK ZPO-Guyan, Art. 152 N 6 und 9 f.; DIKE Kommentar ZPO-Vischer/Leu, Art. 152 N 107).

III.

1.

Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Die Aufsichtsbeschwerde ist gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Entscheides oder einer bestimmten Handlung – schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie ver- säumt, so verliert die beschwerdeführende Person das Beschwerderecht. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen

2.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den … [Funktion] des Bezirksgerichts Winterthur lic. iur. B._____ als Verfahrensleitung des Verfahrens Geschäfts-Nr. BV260003-K. Die Anzeigeerstatterin wirft ihm die Verletzung von Amtspflichten vor und beantragt eine disziplinarische Prüfung (act. 1 S. 2, 6 und 19). Die Beschwerde ist daher als administrative Beschwerde entgegenzunehmen.

3.1

Die Anzeigeerstatterin beruft sich auf die Unfähigkeit des Beschwerdegegners, sein Amt korrekt auszuüben (act. 1 S. 2, 4, 5, 17 und 19) und bezieht sich dabei zum einen auf das mit Verfügung vom 16. Februar 2026 erledigte Verfahren, Geschäfts-Nr. BV260003-K, und zum anderen auf das mit Urteil vom 15. Januar 2026 erledigte Verfahren Geschäfts-Nr. CB250067-K.

3.2

Hinsichtlich des Verfahrens Geschäfts-Nr. BV260003-K beanstandet die Anzeigeerstatterin kurz zusammengefasst, dass ihr zu Unrecht die Akteneinsicht verweigert worden sei. Aufgrund der ihr unzutreffenderweise abgesprochenen Partei- bzw. Eigentümerstellung und der vorzunehmenden Interessenabwägung hätte ihr Gesuch genehmigt werden müssen. Das Bezirksgericht habe überfallartig den Endentscheid gefällt und versucht, seine paradoxe bzw. widersprüchliche Begründung zu verheimlichen. Es habe zu Unrecht ein Geheimverfahren durchgeführt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es habe den Anschein von Parteilichkeit erweckt und zwingende Verfahrensvorschriften nach Art. 106 ff. SchKG verletzt. Zudem habe es den Sachverhalt tatsachenwidrig dargestellt (act. 1 S. 6 ff., 9 ff., 12 ff., 15, 18, 19, 21).

Die verfahrenserledigende Verfügung vom 16. Februar 2026 konnte der Anzeigeerstatterin am 24. Februar 2026 zugestellt werden (act. 4/5). Die Frist von zehn Tagen im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG zur Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde lief damit am 6. März 2026 ab. Mit der Übergabe der Aufsichts- beschwerde am 18. März 2026 an die schweizerische Post hat die Anzeigeerstatterin die Beschwerdefrist von zehn Tagen im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG nicht eingehalten. Damit hat sie ihre Eingabe verspätet eingereicht, weshalb auf die Anträge 1-3 der Aufsichtsbeschwerde, welche sich alle auf das Verfahren Geschäfts-Nr. BV260003-O beziehen, sowie die weiteren Anträge gemäss E. I.1.2. nicht einzutreten ist.

3.3

Gleiches gilt, soweit sich die administrative Aufsichtsbeschwerde der Anzeigeerstatterin auf das Verfahren Geschäfts-Nr. CB250067-K beziehen sollte (act. 1 S. 12, 17). Gemäss eigenen Ausführungen erlangte die Anzeigeerstatterin bereits am 20. Januar 2026 Kenntnis vom besagten Verfahren und damit von der Durchführung des Verfahrens ohne Einbeziehung ihrer Person als Verfahrensbeteiligte (act. 1 S. 4). Die Frist von zehn Tagen zur Einreichung ihrer Beschwerde i.S.v. § 83 Abs. 1 GOG wurde mit der Eingabe vom 13. März 2026 nicht eingehalten. Auf die Vorbringen zum Verfahren Geschäfts-Nr. CB250067-K ist damit ebenfalls nicht einzutreten.

3.4

Auch für Antrag II.4 betreffend Anweisung des Beschwerdegegners zur Art und Weise der Behandlung von künftigen Widerspruchsverfahren (act. 1 S. 2) bleibt im vorliegenden Verfahren kein Raum. Im Rahmen von aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren werden bereits erfolgte Amtspflichtverletzungen festgestellt und geahndet. Ohne festgestellte Amtspflichtverletzungen können keine disziplinarisch motivierten Anordnungen erlassen werden.

4.

Abschliessend ist damit festzuhalten, dass auf die Aufsichtsbeschwerde nicht einzutreten ist. Ebenso ist - mit Ausnahme der Editionsbegehren, welche abzuweisen sind, - auf die weiteren Anträge nicht einzutreten.

IV.

1.1

Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Ebenso wenig kommt eine Kostenauflage zulasten des Beschwerdegegners in Frage N 25). Für die weiteren Anträge ist die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 20 GebV OG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dafür der Anzeigeerstatterin aufzuerlegen (Art. 106 ZPO).

1.2

Ausgangsgemäss sind sodann keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.

2.1

Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Person. Ihr steht demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 und § 84 N 2). Der Beschwerdegegner ist durch den vorliegenden Entscheid betreffend Aufsichtsbeschwerde ferner nicht beschwert (Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 28. September 2021, Nr. VB210012-O, E. IV.2).

2.2

Gegen den Entscheid betreffend das Nichteintreten auf die weiteren Anträge ist das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben.

Dispositiv

1.

Auf die Aufsichtsbeschwerde (Anträge II.1-4) wird nicht eingetreten.

2.

Auf die weiteren Anträge (Anträge I.1-6) wird nicht eingetreten.

3.

Die Editionsanträge werden abgewiesen.

4.

Die Kosten für die administrative Beschwerde fallen ausser Ansatz. Die Gerichtsgebühr für die weiteren Anträge wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

5.

Die Kosten des Verfahrens werden der Anzeigeerstatterin auferlegt.

6.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

7.

Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

  • die Anzeigeerstatterin,

  • den Beschwerdegegner, unter Beilage einer Kopie von act. 1,

Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. BV260003-K werden ins Verfahren Geschäfts-Nr. VR260003-O retourniert.

8.

Rechtsmittel:

Ein Rekurs gegen Dispositiv-Ziffern 2-6 kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids bei der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Zürich, 20. April 2026

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) 42, Art. 19 — letto nella versione del 1 luglio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 104, Art. 106 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.