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Aufsichtsbeschwerde

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VB260011-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 20. April 2026

in Sachen

Anzeigeerstatterin

gegen

Beschwerdegegnerin

betreffend Aufsichtsbeschwerde gegen Bezirksrichterin lic. iur. B._____

Erwägungen

I.

1.

Im Jahre 2023 wurde am Bezirksgericht Winterthur in Sachen A._____ und C._____ das Verfahren Geschäfts-Nr. EE230018-K betreffend Abänderung Eheschutzmassnahmen durchgeführt (act. 4). Im selben Jahr reichte Letzterer das Scheidungsbegehren ein. Das Scheidungsverfahren Geschäfts- Nr. FE230324-K wurde am 15. Juli 2025 durch Klagerückzug erledigt (act. 5). Ein Revisionsgesuch von A._____ wurde mit Verfügung vom 3. September 2025 (Geschäfts-Nr. BR250005-K) abgewiesen (act. 6). Aktuell ist am Bezirksgericht Winterthur in Sachen der Eheleute A._____C._____ das Scheidungsverfahren Geschäfts-Nr. FE260066-K hängig.

2.

Mit Eingabe vom 7. April 2026 gelangte A._____ (fortan: Anzeigeerstatterin) ans Obergericht des Kantons Zürich, nahm auf die Verfahren Geschäfts- "Dienstaufsichtsbeschwerde" ein. Sie stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 5):

"1. Die Dienstaufsichtsbeschwerde sofort gutzuheissen und auf sie einzutreten; alle Versuche, sie formell wegen "Unzuständigkeit", "Verspätung" oder "Geringfügigkeit" abzuweisen, sind zurückzuweisen, da die der Richterin vorgeworfenen Handlungen klare Straftaten umfassen und die Beschwerdeführerin parallele Rechtsmittel (Ausstandsgesuch und Strafanzeige) eingelegt hat, die die Schwere der Vorwürfe belegen. 2. Ein sofortiges disziplinarrechtliches Verfahren gegen Bezirksrichterin B._____ zu eröffnen, das alle oben genannten Verstösse umfasst, einschliesslich der Verletzungen der Wartepflicht trotz wiederholter Ausstandsgesuche. 3. Die Richterin sofort von allen gegenwärtigen und zukünftigen Gerichtsverfahren, an denen die Beschwerdeführerin beteiligt ist (insbesondere Verfahren FE260066-K), zu entheben und sie dauerhaft von allen richterlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin auszuschliessen. 4. Die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich zu überweisen, um ein gesondertes strafrechtliches Verfahren gegen die Richterin zu eröffnen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits am 31. März 2026 eine Strafanzeige bei der Staatsan- waltschaft Winterthur eingereicht hat; wir beantragen die Koordination der beiden Verfahren. 5. Die Beschwerdeführerin schriftlich über das Ergebnis der Untersuchung und die getroffenen Entscheidungen zu informieren. 6. Das Recht der Beschwerdeführerin auf Geltendmachung einer Genugtuung (Genugtuung) für den schweren psychischen Schaden, der durch die rechtswidrigen Handlungen der Richterin verursacht wurde, vorzubehalten, wobei dieses Recht gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren später bestimmt werden soll."

3.

In der Folge eröffnete die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren und zog die Entscheide vom 10. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. EE230018-K), vom 15. Juli 2025 (Geschäfts-Nr. FE230324-K) und vom 3. September 2025 (Geschäfts-Nr. BR250005-K) bei (act. 4-6; siehe auch act. 1 Antrag 2).

4.

Gemäss § 83 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) stellt die Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbeschwerde den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist. Da dies – wie im Folgenden zu zeigen sein wird – der Fall ist, kann auf die Einholung einer Vernehmlassung von lic. iur. B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin) verzichtet werden.

II.

1.

Gemäss § 80 Abs. 1 lit. b GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) übt die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufsicht über die dem Obergericht unterstellten Gerichte und nach § 80 Abs. 2 GOG die mittelbare Aufsicht über die den Bezirksgerichten unterstellten Behörden aus (vgl. sel/Genf 2017, § 80 N 1). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung der Beschwerde vom 7. April 2026 zuständig.

2.

Die Anzeigeerstatterin ersucht um Überweisung der Akten an die Staatsanwaltschaft Zürich, damit diese ein Strafverfahren gegen die Beschwerdege- gerin eröffnen könne (act. 1 Antrag 4). Allfällige Strafanzeigen haben die Parteien direkt bei den Strafverfolgungsbehörden, d.h. bei den Staatsanwaltschaften oder der Polizei, einzureichen. Entsprechendes hat die Anzeigeerstatterin gemäss eigenen Angaben getan (act. 1 S. 5). Die Strafverfolgungsbehörde kann massgebliche Verfahrensakten anderer Behörden bei Bedarf gestützt auf Art. 194 Abs. 1 StPO beiziehen. Antrag 4 ist damit abzuweisen.

III.

1.1

Verletzen Mitglieder von Gerichtsbehörden Amtspflichten, kann bei der unmittelbaren Aufsichtsbehörde schriftlich Aufsichtsbeschwerde erhoben werden. Die Aufsichtsbehörde verfügt die notwendigen Massnahmen (§ 82 Abs. 1 und 2 GOG, § 83 Abs. 1 GOG). Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist es, durch Gebrauch ihrer Aufsichts- und Disziplinargewalt auf entsprechende Anzeige hin ein ordnungs- und rechtswidriges Verhalten einer Justizperson zu ahnden (sog. administrative Beschwerde) oder eine unrechtmässige oder unzweckmässige Anordnung aufzuheben bzw. abzuändern (sog. sachliche Beschwerde).

1.2

Mit der vorliegenden Beschwerde rügt die Anzeigeerstatterin Amtspflichtverletzungen seitens der Beschwerdegegnerin und beantragt die Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen (act. 1 Anträge 1-3). Sie macht geltend, die Beschwerde richte sich explizit nicht gegen gerichtliche Entscheide, sondern gegen die Beschwerdegegnerin wegen rechtswidrigen Verhaltens (act. 1 S. 1). Die Beschwerde ist damit als administrative Beschwerde entgegen zu nehmen.

2.1

Die Anzeigeerstatterin begründet ihrer Aufsichtsbeschwerde (act. 1) zusammengefasst mit verschiedenen Straftaten, welche die Beschwerdegegnerin begangen haben soll. Indem sie dem Ehegatten der Anzeigeerstatterin im Jahre 2025 einen vertraulichen Arztbericht der Anzeigeerstatterin ausgehändigt habe, habe sie das Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB verletzt (Ziffer 1). Anlässlich der im Verfahren Geschäfts-Nr. EE230018-K durchgeführten Ver- handlung vom 9. Oktober 2023 habe die Beschwerdegegnerin sodann eine seitens des damaligen Klägers ins Recht gereichte gefälschte Urkunde ohne weitere Prüfung zu den Akten genommen und später wieder aus den Akten entfernt. Sie habe davon abgesehen, die Urkundenfälschung bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Damit habe sie die Tatbestände von Art. 251 StGB und Art. 305-307 StGB erfüllt (Ziffer 2). Weiter habe die Beschwerdegegnerin am 2. März 2026 im Verfahren Geschäfts-Nr. FE260066-K eine neue Scheidungsklage entgegen genommen, welche auf einer unwahren Behauptung beruht habe. Die Beschwerdegegnerin habe von der Unwahrheit gewusst, habe jedoch nichts unternommen. Daraus ergebe sich ihre Befangenheit im betreffenden Verfahren (Ziffer 3). Ferner habe sie den Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB erfüllt, indem sie der Anzeigeerstatterin in der Verhandlung vom 9. Oktober 2023 ausdrücklich angedroht habe, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen, sofern sie der Scheidung und dem Unterhaltsverzicht nicht zustimme. Die Drohung habe sie ausgesprochen, um Druck auf die Anzeigeerstatterin auszuüben. Sie, die Anzeigeerstatterin, sei vorübergehend urteilsunfähig gewesen, was ärztlich bestätigt gewesen sei (Ziffer 4).

2.2

In aufsichtsrechtlicher Hinsicht sei zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren trotz der Einreichung eines Ausstandsgesuches im Mai bzw. Juni 2025 fortgeführt habe (Ziffer 5). Zudem habe sie ihr in den Jahren 2024 und 2025 das rechtliche Gehör verweigert (Ziffer 6). Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin im April 2025 versucht, den Abschluss eines Vergleichs zu erzwingen, unter Androhung der Verfahrensverlängerung (Ziffer 7). Die Beschwerdegegnerin habe ferner die im Oktober 2024 ausgesprochene Verurteilung des Klägers in der Hauptsache wegen übler Nachrede ignoriert (Ziffer 8). Sodann habe sie, die Anzeigeerstatterin, am 31. März 2026 ein weiteres Ausstandsgesuch gegen die Beschwerdegegnerin gestellt. Dennoch führe die Beschwerdegegnerin das Verfahren weiter (Ziffer 9). Schliesslich habe sie, die Anzeigeerstatterin, am 31. März 2026 eine Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin eingereicht. Die vorgeworfenen Handlungen gingen über blosse "Verwaltungsfehler" hinaus. Sie stellten schwere Straftaten dar (Ziffer 10).

3.1

Die Aufsichtsbeschwerde ist gemäss § 83 Abs. 1 GOG innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Amtspflichtverletzung – d.h. eines bestimmten Entscheides oder einer bestimmten Handlung – schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Wird sie versäumt, so verliert die beschwerdeführende Person das Beschwerderecht. Die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtzeitigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 83 N 8 und N 10).

3.2

Unklar ist, ob die Ausführungen der Anzeigeerstatterin unter den Ziffern 1-4 (act. 1 S. 1-3) auch im Rahmen des vorliegenden aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahrens geprüft werden sollen. Einer abschliessenden Klärung dieser Frage bedarf es indes nicht, da deren Einbezug im vorliegenden Verfahren an dessen Ausgang nichts ändert. Die Beanstandungen der Anzeigeerstatterin gemäss ihren Ziffern 1-2 sowie 4-8 betreffen allesamt Sachverhalte, von welchen sie im Zeitpunkt der Einreichung der Aufsichtsbeschwerde seit mehr als zehn Tagen Kenntnis hatte. Damit hat die Anzeigeerstatterin die Beschwerdefrist von zehn Tagen im Sinne von § 83 Abs. 1 GOG nicht eingehalten und ihre Eingabe verspätet eingereicht. Daran vermag auch der Umstand, dass die Anzeigeerstatterin etwa gleichzeitig Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin erstattet hat (act. 1 S. 5), nichts zu ändern, da es sich bei der gesetzlichen Frist nach § 83 Abs. 1 GOG um eine nicht erstreckbare Frist handelt. Auf die Aufsichtsbeschwerde (Anträge 1 bis 3) ist damit infolge verspäteter Einreichung nicht einzutreten.

4.

In Antrag 3 und Ziffer 9 rügt die Anzeigeerstatterin den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin trotz eines Ausstandsersuchens, das sie am 31. März 2026 beim Bezirksgericht Winterthur eingereicht habe, nicht in den Ausstand trete. Entgegen der Anzeigeerstatterin sieht das Gesetz keine Pflicht zu einer sofortigen Verfahrensniederlegung vor, sondern ordnet für den Fall der Gutheissung des Ausstandsgesuchs lediglich die Aufhebung und Wiederholung von allfällig durchgeführten Amtshandlungen an (Art. 51 Abs. 1 ZPO). Eine Pflichtverletzung seitens der Beschwerdegegnerin ist somit nicht erkennbar. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.

5.

Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Aufsichtsbeschwerde aus den dargelegten Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

IV.

1.1

Im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde sind gemäss gängiger Praxis des Obergerichts von der anzeigeerstattenden Person keine Kosten zu erheben, sofern die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde (§ 83 Abs. 3 GOG i.V.m. Art. 104 ff. ZPO, insb. Art. 108 ZPO). Ebenso wenig kommt eine Kostenauflage zulasten der Beschwerdegegnerin in Frage N 25). Die Kosten fallen daher ausser Ansatz.

1.2

Ausgangsgemäss sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

2.

Auch die Zusprechung einer Genugtuung (siehe dazu act. 1 Antrag 6) fällt bei diesem Verfahrensausgang ausser Betracht.

3.

Die Anzeigeerstatterin ist im Verfahren betreffend administrative Aufsichtsbeschwerde nicht Verfahrenspartei, denn dieses betrifft nur eine Angelegenheit zwischen der Aufsichtsbehörde und der beaufsichtigten Person. Ihr steht demnach keine Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels zu (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44 und § 84 N 2). Die Beschwerdegegnerin ist durch den vorliegenden Entscheid ferner nicht beschwert (Beschluss Verwaltungskommission OG ZH vom 28. September 2021, Nr. VB210012-O, E. IV.2). Insoweit fehlt es an einer Weiterzugsmöglichkeit.

4.

Aufgrund der fehlenden Parteistellung ist der anzeigeerstattenden Person vom Ausgang des Verfahrens keine Mitteilung zu machen (Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., § 82 N 44). Antrag 5 (act. 1 S. 5) ist abzuweisen.

Dispositiv

1.

Die Aufsichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.

Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin, gegen Empfangsschein und unter Beilage einer Kopie von act. 1.

Zürich, 20. April 2026

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

Lic. iur. A. Leu

versandt am:

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 51, Art. 104 e Art. 108 — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Codice penale svizzero, Art. 181, Art. 251, Art. 305, Art. 306, Art. 307 e Art. 320 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 12 giugno 2026.