Umteilung
Rubrum
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV260004-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 5. März 2026
in Sachen
Kläger
gegen
Beklagte
vertreten durch D._____ AG
betreffend Umteilung Prozess Nr. MO260030-F des Bezirksgerichts Horgen in Sachen A._____ und B._____ gegen C._____ betreffend Nebenkostenberechnung
Erwägungen
1.1
Mit Eingabe vom 28. Januar 2026 (act. 1) überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Horgen die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO260030-F betreffend Nebenkostenberechnung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, bei der Beklagten C._____ (fortan: Beklagte) handle es sich um ein langjähriges Mitglied der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen. Vertreten werde sie durch E._____, welcher ebenfalls Schlichter der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen sei. Aufgrund der Mitarbeiter-Beziehung erkläre sich die Schlichtungsbehörde Horgen für befangen.
1.2
Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen.
2.
Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2).
3.1
Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
3.2
Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Horgen amten die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit der als Schlichterin tätigen Beklagten zu den Mitgliedern und Mitarbeitenden des Bezirksgerichts und der Paritätischen
Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen ein kollegiales Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzenden ein Verfahren behandeln zu lassen, das gegen eine Kollegin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Vorsitzenden sowie die Schlichterinnen und Schlichter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Ebenso wenig erscheint es sinnvoll, das Schlichtungsverfahren lediglich mit Ersatzmitgliedern durchzuführen, ohne es an ein anderes Gericht bzw. eine andere Schlichtungsbehörde umzuteilen. Bleibt das Verfahren bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Horgen hängig, könnte gegen aussen der Eindruck erweckt werden, auch ausserordentliche Mitglieder seien nicht ausreichend unabhängig. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts-Nr. MO260030-F der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Dispositiv
1.
Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Horgen hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO260030-F wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen.
2.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
die Kläger,
die Beklagte,
die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich und
die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Horgen, unter Rücksendung der Akten Geschäfts- Nr. MO260030-F und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Ge- schäfts-Nr. MO260030-F nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zu übersenden.
3.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Zürich, 5. März 2026
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: