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Umteilung

Rubrum

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VV260008-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Oberrichter lic. iur. A. Wenker und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner

Beschluss vom 27. Mai 2026

in Sachen

Kläger

gegen

Beklagte

vertreten durch C._____ AG

betreffend Umteilung Prozess Nr. MO260167-C der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach in Sachen A._____ gegen B._____ AG betreffend Mietzinsanfechtung

Erwägungen

1.1

Mit Verfügung vom 22. April 2026 (act. 1) gelangte das Bezirksgericht Bülach an die Verwaltungskommission des Kantons Zürich mit dem Ersuchen, das Verfahren Geschäfts-Nr. MO260167-C in Sachen der Parteien betreffend Mietzinsanfechtung einer anderen Schlichtungsbehörde zuzuteilen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, A._____ (fortan: Kläger) habe am 17. April 2026 ein Schlichtungsgesuch eingereicht. Mit Schreiben vom 20. April 2026 habe die Schlichtungsbehörde den Ausstand für alle ihre Mitglieder erklärt, da der Kläger … des Bezirksgerichts sei (act. 1).

1.2

Mit Verfügung vom 29. April 2026 (act. 3) wurden die Parteien zur Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liessen sie sich nicht vernehmen.

2.

Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001-O, E. 3.2.).

3.1

Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (Art. 117 GOG).

3.2

In der Sache erweist sich eine Überweisung des Verfahrens betreffend Mietzinsanfechtung an eine andere Schlichtungsbehörde als notwendig. Der Kläger ist … des Bezirksgerichts Bülach. Es ist nicht angebracht, die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Bülach, ein Verfahren behandeln zu lassen, das vom … des Bezirksgerichts Bülach eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig. Dem Umteilungsersuchen ist daher zu entsprechen und das Verfahren Geschäfts-Nr. MO260167-C der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Dispositiv

1.

Das bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Bülach hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO260167-C wird der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen.

2.

Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

den Kläger, – die Beklagte, – die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich und – die Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Bülach, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. MO260167-C nach Abschreibung am Register direkt der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Zürich zu übersenden.

3.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 27. Mai 2026

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Jauner

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