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Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Wohn- und Tageszentrum Heizenholz, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

RRB Nr. 228/2018 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 14 mar 2018

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-228-2018/de/stiftung-zurcher-kinder-und-jugendheime-wohn-und-tageszentrum-heizenholz-zurich-beitragsberechtigung-erneuerung

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 3 decisioni citanti è stata analizzata.

RRB Nr. 228/2018

Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Wohn- und Tageszentrum Heizenholz, Zürich, Beitragsberechtigung, Erneuerung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 14. März 2018

228. Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Wohn- und Tageszentrum Heizenholz, Zürich (Erneuerung der Beitragsberechtigung)

Erwägungen

Gemäss § 4 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) in Verbindung mit § 10 der Jugendheimverordnung vom 4. Oktober 1962 (LS 852. 21) beschliesst der Regierungsrat über die Beitragsberechtigung von Jugendheimen bezüglich der Ausrichtung von Staatsbeiträgen (Kostenanteile) gemäss §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes vom 1. April 1962 (LS 852.2). Mit Beschluss Nr. 377/2014 erteilte der Regierungsrat der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime eine Beitragsberechtigung für den Betrieb des Wohn- und Tageszentrums Heizenholz bis Ende 2017. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 ersucht die Trägerschaft um Erneuerung der Beitragsberechtigung. Die voll- und teilbetreuten sozialpädagogischen Angebote des Wohn- und Tageszentrums Heizenholz richten sich an Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen vier und 22 Jahren, die aufgrund von Entwicklungs- und Verhaltensschwierigkeiten oder der familiären Situation vorübergehend nicht zu Hause leben können. Die Kinder und Jugendlichen besuchen die öffentlichen Schulen oder Ausbildungsstätten in der Umgebung. Auf dem Areal des Wohn- und Tageszentrums Heizenholz befinden sich vier Wohngruppen mit insgesamt 32 vollbetreuten und drei teilbetreuten Plätzen und in den drei Aussenwohngruppen bietet das Wohn- und Tageszentrum Heizenholz weitere 18 vollbetreute und neun teilbetreute Plätze an. Die Mutter-und-Kind-Gruppe, die Kinderkrippe und die Tagesstruktur im Wohn- und Tageszentrum Heizenholz sind nicht Gegenstand dieser Beitragsberechtigung. Die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime verfügt über die notwendige Bewilligung zum Betrieb des Wohn- und Tageszentrums Heizenholz, die ihr gestützt auf das vom Amt für Jugend und Berufsberatung genehmigte Konzept erteilt wurde. Der Betrieb beruht auf dem Konzept vom Mai 2017. Dieses stellt die verbindliche, qualitative und quantitative Grundlage für die von der Einrichtung zu erbringenden Leistungen dar, an die der Kanton gestützt auf § 2 des Staatsbeitragsgesetzes in Verbindung mit §§ 7 ff. des Jugendheimgesetzes Kostenanteile leistet. Das Angebot der Einrichtung entspricht einem Bedarf und die Trägerschaft erfüllt die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen gemäss Staatsbeitrags- und Jugendheimgesetzgebung. Die Beitragsberechtigung ist für vier Jahre zu erteilen.

Der Staatsbeitrag wird auf der Grundlage des mit der Bewilligung genehmigten Konzepts in Verbindung mit den Vorgaben zu den beitragsberechtigten Kosten in der Jugendheimgesetzgebung berechnet. Gestützt auf § 19b der Jugendheimverordnung entscheidet das Amt für Jugend und Berufsberatung über die Ausrichtung von Kostenanteilen an Jugendheime gemäss § 7 des Jugendheimgesetzes.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Beitragsberechtigung der Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime für den Betrieb des Wohn- und Tageszentrums Heizenholz wird mit Wirkung ab 1. Januar 2018 im Umfang von 62 Plätzen erneuert.

II. Die Beitragsberechtigung gilt bis 31. Dezember 2021. Ein Gesuch um Erneuerung der Beitragsberechtigung ist von der Trägerschaft gegebenenfalls bis 31. Dezember 2020 einzureichen.

III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

IV. Mitteilung an die Stiftung Zürcher Kinder- und Jugendheime, Tessa Müller, Geschäftsführerin, Obstgartensteig 4, 8006 Zürich (im Doppel für sich und die Heimleitung [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Citato in