RRB Nr. 305/2018
Anfrage Markus Bischoff, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, betreffend Geldzahlungen an Informanten durch die KAPO, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 71/2018
Sitzung vom 4. April 2018
305. Anfrage (Geldzahlungen an Informanten durch die KAPO) Die Kantonsräte Markus Bischoff, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, haben am 12. März 2018 folgende Anfrage eingereicht: Wie verschiedenen Medienberichten entnommen werden konnte, soll ein verurteilter Straftäter erklärt haben, er habe der Kantonspolizei Informationen über Straftaten geliefert und im Gegenzug Geld von dieser erhalten. Der Straftäter brüstet sich damit, dass wegen seinen Informationen über hundert Festnahmen erfolgt seien. Die Kantonspolizei hat die Darstellung des genannten Straftäters bis heute nicht dementiert und anscheinend eingestanden, es würde Geld an Informantinnen und Informanten bezahlt. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Trifft es zu, dass an Informantinnen und Informanten seitens der Kantonspolizei Geld bezahlt wurde und wird?
2. Wenn ja, an wieviel Informantinnen und Informanten wurde in den Jahren 2013 bis und mit 2017 Geld bezahlt? Wie viel Geldzahlungen erfolgten durchschnittlich an die Informantinnen und Informanten im fraglichen Zeitraum? Wie hoch waren die Geldzahlungen insgesamt im fraglichen Zeitraum? Wie hoch war die höchste Geldzahlung im fraglichen Zeitraum? Auf welchem Konto sind diese Zahlungen als Ausgaben verbucht worden?
3. Aufgrund welcher gesetzlichen Grundlage erfolgten diese Zahlungen? Bestehen interne Weisungen, ein Handbuch etc. betreffend des Einsatzes von Informantinnen und Informanten der Geldzahlung an diese? Wenn ja, seit wann? Wie erfolgt die Schulung der Angehörigen der Kantonspolizei betreffend des Einsatzes der Informantinnen und Informanten?
4. Nach welchen Kriterien werden die Informantinnen und Informanten ausgesucht resp. wird mit diesen zusammengearbeitet? Werden auch Informantinnen und Informanten ausgesucht oder mit ihnen zusammengearbeitet, welche bereits straffällig geworden sind? Wenn ja, weshalb?
5. Wird der Einsatz von Informantinnen und Informanten sowie die Geldzahlung an sie in Akten festgehalten? Wenn nein, weshalb nicht?
6. Welche Risiken sieht die Kantonspolizei beim Einsatz von Informantinnen und Informanten generell? Welche Risiken sieht die Kantonspolizei bei Geldzahlungen an Informantinnen und Informanten?
Dispositiv
Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Markus Bischoff, Zürich, und Manuel Sahli, Winterthur, wird wie folgt beantwortet:
Der Einsatz von sogenannten Quellen stellt ein wichtiges Instrument für eine erfolgreiche Polizeiarbeit und effiziente Strafverfolgung dar. Darunter fallen einerseits Informantinnen und Informanten, die der Polizei in einem Einzelfall oder längerfristig unaufgefordert Insiderinformationen über Straftaten bekannt geben. Anderseits spricht man auch von Quellen bei Privatpersonen, die im Auftrag der Polizei gezielt Informationen beschaffen (sogenannte Vertrauenspersonen). In der Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Strafverfolgungsbehörden Informationen von Privatpersonen als Quellen entgegennehmen dürfen. Die Quellenführung entspricht darüber hinaus dem internationalen Polizeistandard. Die Tätigkeit von Informantinnen und Informanten ist deshalb als besonders wertvoll einzustufen, da die eingesetzten Personen über besondere Kontakte zu kriminellen Milieus und oftmals direkten Zugang zu abgeschotteten Szenen, in deren Umfeld sich Straftaten ereignen, verfügen. Regelmässig kommt es damit zu wichtigen Ermittlungserfolgen, wie beispielsweise auch schon im Rahmen von Ermittlungen gegen Mitglieder von «Pink Panther» oder gegen Islamistinnen und Islamisten. Quellen werden immer von besonders geschulten Polizeiangehörigen geführt (sogenannte Quellenführerinnen und Quellenführer). Als Informantinnen und Informanten tätige Personen werden darüber instruiert, dass sie keine Privilegien geniessen und gegen sie ein Strafverfahren eingeleitet wird, wenn sie sich straffällig machen sollten. Stammt ein besonders wertvoller Hinweis über eine Straftat von einer Quelle, dürfen in gewissem Umfang Entschädigungs- und Belohnungszahlungen ausgerichtet werden. Derartige Zahlungen werden bei der Kantonspolizei Zürich korrekt ausgewiesen und sind für die Prüfinstanzen sichtbar.
Zu Fragen 1 und 2: Wie eingangs erwähnt, ist jede Polizei darauf angewiesen, dass Privatpersonen von sich aus oder im Auftrag Informationen aus dem Verbrechermilieu sammeln. Aus diesem Grund kommen auch bei der Kantonspolizei Zürich jährlich mehrere Dutzend Quellen zum Einsatz, die zum Teil für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. Letztere wird im Einzelfall aufgrund der angefallenen Kosten, hauptsächlich Kommunikations- und Reisespesen, festgelegt und umfasst auch eine kleine Belohnungskomponente. Die konkreten Zahlen stellen sich für die fragliche Zeitspanne wie folgt dar: Jahr Anzahl Auszahlungen insgesamt bezahlte Personen in Franken 2013 19 13 000 2014 25 30 150 2015 36 33 150 2016 36 22 000 2017 35 17 323 Gesamttotal 2013–2017 115 623 Die höchste einmalige Auszahlung an eine Einzelperson im fraglichen Zeitraum betrug Fr. 5000 und wurde im Zusammenhang mit der Verhaftung einer internationalen Bande von Einbrechern und Drogenhändlern sowie einer umfangreichen Drogensicherstellung ausgerichtet. Sämtliche Entschädigungs- und Belohnungszahlungen an Privatpersonen werden ordnungsgemäss in den Büchern der Kantonspolizei verbucht. Die Verbuchungen erfolgen unter einem entsprechenden Sachkonto («Dienstleistungen Dritter»), über das daneben auch Belohnungen für entscheidende Hinweise bei Zeugenaufrufen oder Öffentlichkeitsfahndungen abgewickelt werden. Zu Frage 3: Im Zusammenhang mit dem Führen von Quellen stützt sich das polizeiliche Handeln grundsätzlich auf § 4 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (LS 550.1), wonach die Polizei unter anderem gestützt auf Hinweise Vorermittlungen tätigt, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu verhindern oder aufzuklären sind. In analoger Anwendung der strafprozessualen Regelung der Belohnung ist es zulässig, im polizeilichen Vorermittlungsverfahren Privatpersonen – somit auch Informantinnen und Informanten sowie Vertrauenspersonen – für ihre Hinweise zur Verhinderung und Erkennung von Straftaten angemessene Belohnungen im Sinne einer geldmässigen Gegenleistung auszurichten (vgl. Art. 211 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [SR 312.0] in Verbindung mit § 160 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und
Strafprozess vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]). Dasselbe gilt erst recht für Entschädigungen, die der vertraulichen Quelle für tatsächlich in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit entstandene Kosten überwiesen werden. In Bezug auf die Führung von Quellen und der Verwendung deren Hinweise bestehen bei der Kantonspolizei seit jeher interne mündliche Weisungen. Sie wurden vor wenigen Monaten in schriftliche Form überführt und in einem entsprechenden Dienstbefehl zusammengefasst. Quellen dürfen nur von Polizeiangehörigen geführt werden, die besonders für diese sensible Aufgabe ausgebildet wurden. Die in diesem Bereich eingesetzten Mitarbeitenden der Kantonspolizei absolvieren verschiedene Grund-, Wiederholungs- und Weiterbildungskurse, im Rahmen derer ihnen der richtige Umgang mit den Quellen vermittelt wird. Die Quellenführerinnen und Quellenführer wiederum werden jeweils durch den direkten Vorgesetzten oder besonders bezeichnete Fachpersonen beaufsichtigt. Zusätzlich gibt es bei der Kantonspolizei einen spezialisierten Dienst, der für alle fachlichen Fragen, Ausbildungsmassnahmen und für die Qualitätssicherung in diesem Bereich zuständig ist. Zur Qualitätssicherung führt der erwähnte Fachdienst unter anderem mit jeder Quellenführerin und jedem Quellenführer periodisch ein Fachgespräch durch. Zu Frage 4: Es steht jeder Privatperson jederzeit frei, sich mit Hinweisen und Informationen an die Polizei zu wenden. Es ist danach Aufgabe der Polizei, diese zu verifizieren und daraus die für das polizeiliche Handeln gebotenen Schlüsse zu ziehen. Vertrauliche Quellen werden grundsätzlich nicht aktiv rekrutiert. Meist meldet sich eine Person mit auf eigene Initiative hin beschafften Informationen zu möglichen kriminellen Aktivitäten bei der Polizei. Meldet sich diese Person mehrfach bzw. wird mit solchen Personen der Kontakt über einen längeren Zeitraum unterhalten, geschieht dies in der Regel in der Form der Quellenführung. Als Quellen infrage kommende Personen werden in angemessener Weise durchleuchtet, insbesondere wird geprüft, ob sie polizeilich gesucht werden oder Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens sind. Selbstverständlich werden Informantinnen und Informanten für eigene Straftaten zur Rechenschaft gezogen. Eine Straffälligkeit steht allerdings Kontakten mit einer vertraulichen Quelle nicht automatisch entgegen.
Vielmehr wird im Einzelfall je nach Schwere des Deliktes und Sachzusammenhang zwischen eigener Straffälligkeit und gelieferter Information entschieden, inwieweit man diese entgegennehmen will. Verfügt zum Beispiel ein verurteilter Raser über Informationen zu einem bisher ungeklärten Gewaltverbrechen oder einem geplanten Raubüberfall, wäre es widersinnig, der Polizei zu untersagen, diese Hinweise weiterzuverfolgen.
Zu Frage 5: Quellenführerinnen und Quellenführer erstellen ein Journal über ihre Tätigkeit und halten darin auch die erhaltenen Informationen fest. Der Dokumentationspflicht für polizeiliches Handeln entsprechend werden zu jeder Geldleistung an eine vertrauliche Quelle schriftliche Akten erstellt. Zu Frage 6: Informantinnen und Informanten gelangen aus verschiedensten Motiven an die Polizei, weshalb ihre Vertrauenswürdigkeit und der Wahrheitsgehalt ihrer Informationen stetig überprüft werden müssen. Vereinzelt kann es auch vorkommen, dass vertrauliche Quellen ihre Kontakte zur Polizei auszunützen versuchen. Die Quellenführerinnen und Quellenführer werden für diese Problemstellungen sensibilisiert und intensiv geschult, der Umgang mit Quellen bleibt aber eine sehr anspruchsvolle Aufgabe. Nicht vernachlässigt werden darf auch, dass sich die Quellen durch ihre Kontaktnahme mit der Polizei erheblichen Risiken aussetzen können. Die Quellenführerinnen und Quellenführer müssen dafür besorgt sein, nicht zur Gefährdung einer Quelle beizutragen. Was die an Informantinnen und Informanten ausgerichteten Zahlungen anbelangt, ergeben sich vor dem Hintergrund, dass deren Handhabung bei der Kantonspolizei restriktiv erfolgt, dafür klare Kriterien und Entscheidungswege gelten und sie nur bescheidene Beträge umfassen, keine besonderen Risiken.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli