RRB Nr. 362/2026
Anfrage Benjamin Walder, Wetzikon, Benjamin Krähenmann, Zürich, und Edith Häusler, Kilchberg, betreffend Deltamethrin & Co.: Sonderbewilligungen für verbotene Pestizide, Beantwortung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 32/2026
Sitzung vom 1. April 2026
362. Anfrage (Deltamethrin & Co.: Sonderbewilligungen für verbotenen Pestizide) Die Kantonsräte Benjamin Walder, Wetzikon, und Benjamin Krähenmann, Zürich, sowie Kantonsrätin Edith Häusler, Kilchberg, haben am 26. Januar 2026 folgende Anfrage eingereicht: Wie die NZZ am Sonntag, 18. Januar 2026 berichtete, sind die giftigsten Pestizide Deltamethrin und acht weitere besonders giftige Pestizide seit Anfang 2023 nicht mehr zugelassen, sofern Direktzahlungen bezogen werden. Gemäss Recherchen der NZZ zeigte dieses Verbot jedoch keine Wirkung. So wurde im Jahr 2023 mit 129 Kilogramm die höchste je gemessene Menge des Wirkstoffes Deltamethrin ausgebracht. Grund dafür seien rund 6400 bzw. 5000 Sonderbewilligungen, welche die Kantone in den Jahren 2023 bzw. 2024 ausgestellt haben. Diese seien zulässig, «wenn es keine Alternativen zum Schutz der Kulturen gibt», beispielsweise zur Bekämpfung des Rapsstängelrüsslers oder des Rübenerdflohs. Gleichzeitig sei das Pestizid jedoch so stark, dass ein einzelner Tropfen einen ganzen Bach vergiften könne. Aus diesem Grund bitten wir den Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Wie viele Sonderbewilligungen für Deltamethrin und andere, grundsätzlich verbotene Pestizide wurden in den Jahren 2023, 2024 und 2025 im Kanton Zürich bewilligt?
2. Wie wird sichergestellt, dass in jedem der bewilligten Fälle keine Alternativen zur Verfügung stehen? Auf welchen Grundlagen geschieht dies?
3. Welche Auswirkungen auf Mensch und Mitwelt sind durch den Einsatz dieser spezifischen Pestizide zu erwarten?
4. Wie beurteilt der Regierungsrat den Einsatz von Deltamethrin und vergleichbaren Pestiziden im Lichte des One-Health-Ansatzes, den der Regierungsrat als einen Handlungsschwerpunkt in der Vision zur Gesundheitsförderung und Prävention festgelegt hat?
5. Welche Alternativen sieht der Regierungsrat, um die Anzahl der Sonderbewilligungen zu reduzieren?
6. Was trägt der Regierungsrat im Rahmen seiner Möglichkeiten zu den Alternativen gemäss Frage 4 bei, und wie können diese Tätigkeiten ausgebaut werden?
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Benjamin Walder, Wetzikon, Benjamin Krähenmann, Zürich, und Edith Häusler, Kilchberg, wird wie folgt beantwortet:
In der Schweiz dürfen nur Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen zugelassen sind. Wer landwirtschaftliche Direktzahlungen beziehen will, muss gemäss ökologischem Leistungsnachweis (ÖLN) produzieren. Das bedeutet, dass die entsprechenden Vorschriften der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (DZV, SR 910.13) einzuhalten sind. Der ÖLN erfordert die Einhaltung strenger Vorschriften, beispielsweise das Einhalten von Bekämpfungsschwellen im Feld oder den Verzicht auf den Einsatz von schädlicheren Pflanzenschutzmitteln, wenn umweltschonendere Produkte zur Verfügung stehen. Gemäss Anhang 1 Ziff. 6.1.1 der DZV ist die Anwendung verschiedener Wirkstoffe (darunter Deltamethrin) im ÖLN grundsätzlich verboten und nur für die unter Anhang 1 Ziff. 6.1.2 der DZV aufgeführten Kulturen und Schaderreger zugelassen. Grundsätzlich sind diese Mittel jedoch in der Schweiz zugelassen. Zudem sieht der Gesetzgeber vor, dass die zuständige kantonale Fachstelle in begründeten Ausnahmefällen für den Einsatz eines unter Anhang 1 Ziff. 6.1.1 der DZV aufgeführten Wirkstoffes eine Sonderbewilligung erteilen kann. Dies geschieht ausschliesslich dann, wenn eine akute Gefährdung der Ernte durch Schaderreger vorliegt, die mit den im ÖLN regulär zugelassenen Mitteln nicht ausreichend kontrolliert werden können, oder wenn keine Mittel mit tieferem Risikopotenzial zur Verfügung stehen (Art. 18 Abs. 7 DZV). Seit dem Wegfall der Neonicotinoid-Beizung sind keine anderen Wirkstoffe als Pyrethroide gegen beispielsweise Rapserdflöhe zugelassen. Der Einsatz beispielsweise eines Pyrethroids – im vorliegenden Beispiel Deltamethrin – ist nur möglich, wenn die Bekämpfungsschwelle erreicht ist, die Wetterbedingungen eine Behandlung zulassen und die Landwirtin oder der Landwirt für den Einsatz eine Sonderbewilligung beantragt hat, die durch die zuständige Fachstelle bewilligt wurde. Der Anstieg der Anzahl erteilter Sonderbewilligungen ist massgeblich mit dem Verbot der Neonicotinoide im Jahr 2021 zu begründen, die als Beizmittel (Imidacloprid) gegen Schädlinge (Rüben- und Rapserdfloh) in der frühen Entwicklungsphase eingesetzt wurden. 2021 wurde dem Wirkstoff Imidacloprid die Bewilligung entzogen. In den darauffolgenden Jahren baute sich eine schadenverursachende Population von
Erdflöhen auf. Zurzeit stellen Pyrethroide oft die einzige verfügbare
Alternative dar, um existenzbedrohende Ernteverluste im Raps-, Rüben- und Gemüseanbau abzuwenden. Die Erteilung der Sonderbewilligungen erfolgt dabei nach einem äusserst engmaschigen System: Jedes Gesuch wird einzelbetrieblich durch die Fachstelle Pflanzenschutz des Strickhofs (Amt für Landschaft und Natur) geprüft, wobei die Bekämpfungsschwelle nachweislich überschritten sein muss. Aufgrund der Toxizität dieser Stoffe, insbesondere gegenüber Wasserorganismen und Nützlingen, ist der Einsatz an strikte Auflagen gebunden. So sind Sicherheitsabstände von bis zu 100 Metern zur Vermeidung von Abdrift und Abschwemmung einzuhalten. Zur künftigen Reduktion dieser Bewilligungen setzt der Kanton auf die Förderung des integrierten Pflanzenschutzes sowie auf den Ausbau des digitalen Monitorings. Zudem soll mit der totalrevidierten Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 2025 (SR 916.161) die Zulassung risikoärmerer Wirkstoffe beschleunigt werden. Zu Frage 1: Die Anzahl der Sonderbewilligungen für Wirkstoffe mit besonderem Risikopotenzial ist direkt vom jährlichen Auftreten von Schaderregern und den Witterungsbedingungen abhängig und entsprechend grossen jährlichen Schwankungen ausgesetzt. Jedes Gesuch wird durch die Fachstelle Pflanzenschutz einzelbetrieblich geprüft, wobei die bewilligte Fläche und die Einsatzparameter präzise festgehalten werden. Die kantonale Fachstelle Pflanzenschutz führt gemäss Anhang 1 Ziff. 6.3.2 der DZV eine Liste der an Zürcher Landwirtschaftsbetriebe erteilten Sonderbewilligungen, die sie dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) jährlich zustellt. Es kann festgehalten werden, dass die Mehrheit der sonderbewilligungspflichtigen PSM-Einsätze gegen Erdflöhe (Psylliodes) – eine Gattung der Flohkäfer – in Raps, Zuckerrüben und Gemüsearten erfolgt. So wurden 2023 für Raps 172 Ausnahmebewilligungen erteilt, 86 im Jahr 2024 und 212 im Jahr 2025. Für Zucker- und Futterrüben wurden 2023 38 Ausnahmebewilligungen erteilt und 126 im Jahr 2025, 2024 wurden zwischen 10. und 24. Mai regionale Ausnahmebewilligungen erteilt. Im Gemüseanbau waren es 2023 25 Ausnahmebewilligungen, 17 im Jahr 2024 und 20 Ausnahmebewilligungen 2025. Seit dem Wegfall der systemisch wirkenden neonicotinoiden Saatgutbeizungen hat die Bedeutung dieser Schädlingsarten deutlich zugenommen. Aufgrund
des anhaltenden Zulassungsstaus von Produkten mit neuartigen Wirkstoffen bleiben Pyrethroide derzeit die einzigen Bekämpfungsmittel gegen Schadinsekten dieser Art.
Zu Frage 2: Der Vollzug richtet sich nach den Weisungen der Konferenz der kantonalen Pflanzenschutzdienste (KPSD), die vom BLW genehmigt wurden. Eine Sonderbewilligung darf nur erteilt werden, wenn – die geltende Bekämpfungsschwelle nachweislich erreicht oder überschritten ist, – kein gleichwertiges Ersatzprodukt mit einem tieferen Risikopotenzial zur Verfügung steht, – die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter nachweist (z. B. durch Monitoring oder Fotos), dass die Kultur tatsächlich gefährdet ist. Wo sinnvoll, wird die Anlage eines Kontrollfensters im Feld verlangt, um die Notwendigkeit der Massnahme und deren Wirkung im Nachhinein zu verifizieren. Durch dieses engmaschige System wird gewährleistet, dass Sonderbewilligungen für Wirkstoffe mit besonderem Risikoprofil nur als letztes Mittel bei drohendem Ernteverlust und nachgewiesener Alternativlosigkeit zum Einsatz kommen. Zu Frage 3: Die Toxizität der fraglichen Stoffe ist sehr unterschiedlich, auch bezüglich ihrer konkreten Auswirkungen auf Mensch und Tier. Deltamethrin wirkt beispielsweise als Nervengift und ist als Bestandteil in gewissen Tierarzneimitteln zur Behandlung gegen Ektoparasiten bei Hunden, Rindern und Kleinwiederkäuern zugelassen; bei Letzteren ist es besonders wirksam gegen die Überträger der Blauzungenkrankheit. Bei Katzen hingegen darf Deltamethrin nicht eingesetzt werden, und auch für Fische und Bienen ist es sehr toxisch. Bei den zu erwartenden Auswirkungen auf die aquatische Umwelt muss zwischen den Herbiziden und den Insektiziden unterschieden werden. Während die Herbizide primär im Hinblick auf das Grundwasser als problematisch betrachtet werden, gefährden die Insektizide vor allem die Oberflächengewässer. Gestützt auf die Resultate der kantonalen Umweltbeobachtung wird das aktuelle Risiko einer unzulässigen Belastung durch die Herbizide als gering eingestuft. Anders ist die Lage bei den Insektiziden zu beurteilen. Sie gehören allesamt zur Gruppe der hochwirksamen Pyrethroide, die bereits in sehr tiefen Konzentrationen toxisch sind. Ihre ökotoxikologischen Qualitätskriterien sowohl für die chronische als auch für die akute Toxizität liegen um mehrere Grössenordnungen tiefer als die entsprechenden Werte der meisten Herbizide oder Fungizide. Aufgrund dieser extrem hohen Wirksamkeit können bereits kleinste Einträge in Oberflächengewässer schwerwiegende ökologische Folgen haben.
Während hohe Konzentrationen zu unmittelbaren Fisch- oder Krebs- sterben führen, können bereits Spuren in Konzentrationen weit unter einem Nanogramm Wirkstoff pro Liter schädliche Langzeiteffekte auslösen. Diese betreffen insbesondere aquatische Insektenlarven und Kleinkrebse, die als Nahrungsgrundlage für Fische und für das ökologische Gleichgewicht der Gewässer unverzichtbar sind. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Einsatz der genannten Insektizide ein Risiko für die aquatischen Ökosysteme darstellt. Die zu erwartenden Auswirkungen umfassen eine Gefährdung der Biodiversität, eine Störung der Nahrungskette sowie eine kumulative Belastung der Gewässer. Um diese Risiken zu minimieren, sieht die Sonderbewilligungspraxis vor, dass die Massnahmen so zielgerichtet wie möglich erfolgen müssen. Dies umfasst strikte Auflagen zur Mittelwahl, zum Einsatzzeitpunkt sowie je nach Situation zur Begrenzung auf Teilflächen. Um deren diffuse Stoffeinträge in Oberflächengewässer zu minimieren, sind Pyrethroide mit hohen Sicherheitsabständen von bis zu 100 Metern zur Minimierung der Abdrift behaftet. Betreffend Abschwemmung ist der Kanton Zürich führend im Umsetzen der Massnahmen des Aktionsplanes Pflanzenschutzmittel (Reduktion der Punkteinträge durch Kontrollen der Wasch- und Füllplätze sowie Risikoreduktionsmassnahmen zur Verhinderung von Abschwemmung). Bei den gelisteten Herbiziden (Anhang 1 Ziff. 6.1.1 DZV) handelt es sich um Wirkstoffe, die aufgrund ihres Risikoprofils – insbesondere im Hinblick auf den Gewässerschutz und ihre Persistenz – im ÖLN strengen Anwendungsbeschränkungen unterliegen. Zur Vorbeugung einer potenziellen Belastung von Grund- und Oberflächengewässern sieht die Sonderbewilligungspraxis nur wenige Anwendungsmöglichkeiten vor. Ihr Einsatz beschränkt sich auf die Vermehrung von Maissaatgut (Terbuthylazin und Nicosulfuron), die Produktion von Zuckermais (Terbuthylazin) sowie auf den Einsatz auf Moorböden und in Erdbeer- und Knoblauchkulturen (beide Metazachlor). Für dimethachlorhaltige Produkte werden im ÖLN keine Sonderbewilligungen erteilt, da adäquate Alternativen vorhanden sind. Zu Frage 4: Der Regierungsrat verfolgt die One-Health-Strategie, wonach die Gesundheit von Mensch, Tier und Umwelt eng miteinander verknüpft ist. Der restriktive Vollzug bei der Erteilung von Sonderbewilligungen
stellt sicher, dass Wirkstoffe mit erhöhtem Risikoprofil nur dort eingesetzt werden, wo sie zur Sicherung gesunder Pflanzenbestände zwingend notwendig sind. Ziel ist es, im Rahmen einer Risikoabwägung die Belastung der Umwelt so gering wie möglich zu halten, ohne dabei die landwirtschaftliche Produktion und damit die Verfügbarkeit und die Qualität sicherer Lebensmittel zu gefährden.
Zu Frage 5: Die Anzahl der Sonderbewilligungen wird bereits heute durch ein äusserst engmaschiges rechtliches und fachliches Regelwerk auf das absolut notwendige Minimum begrenzt. Eine Sonderbewilligung wird systembedingt nur dann erteilt, wenn nachweislich keine gleichwertigen Alternativen zur Verfügung stehen, um einen existenzbedrohenden Schaden von der Kultur abzuwenden. Die Weisungen der KPSD für die Erteilung von Sonderbewilligungen für den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln im ÖLN sind so konzipiert, dass sich das System bei Vorhandensein neuer, risikoärmerer Verfahren selbst reguliert. Der Einsatz von sonderbewilligungspflichtigen PSM könnte durch die Zulassung neuartiger Wirkstoffe mit geringerem Risikopotenzial substituiert werden. So befindet sich im Raps beispielsweise ein Saatbeizmittel im Zulassungsverfahren, dessen Wirkstoff zielgenau gegen den schabenden Rapserdfloh wirken soll, sodass auf die Bekämpfung des adulten Flohkäfers mit Pyrethroiden im Keimblattstadium des Rapses möglicherweise verzichtet werden kann. Seit Dezember 2025 ist die totalrevidierte Pflanzenschutzmittelverordnung in Kraft. Sie verspricht eine beschleunigte Zulassung. Zu Frage 6: Über die Fachstelle Pflanzenschutz fördert der Kanton Zürich die Beratung und Weiterbildung der Landwirtinnen und Landwirte im Bereich des integrierten Pflanzenschutzes. Ein künftiger Schwerpunkt liegt im Ausbau des digitalen Monitorings sowie in der Erforschung mechanischer und biologischer Verfahren, um die Abhängigkeit von chemischsynthetischen Wirkstoffen weiter zu verringern. Zudem werden am Ausbildungs- und Versuchsbetrieb des Strickhofs auf rund 20 Hektaren biologisch bewirtschafteter Fläche Versuche durchgeführt, Nahrungsmittel ohne oder nur mit unbedenklichen Hilfsstoffen zu produzieren.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli