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Anfrage Philipp Müller, Dietikon, Stefan Schmid, Niederglatt, und Janine Vannaz, Aesch, betreffend Status S ab 2027 – quo vadis?, Beantwortung

RRB Nr. 392/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 15 apr 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-392-2026/de/anfrage-philipp-muller-dietikon-stefan-schmid-niederglatt-und-janine-vannaz-aesch-betreffend-status-s-ab-2027-quo-vadis-beantwortung

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

RRB Nr. 392/2026

Anfrage Philipp Müller, Dietikon, Stefan Schmid, Niederglatt, und Janine Vannaz, Aesch, betreffend Status S ab 2027 – quo vadis?, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 118/2026

Sitzung vom 15. April 2026

392. Anfrage (Status S ab 2027 – quo vadis?) Die Kantonsräte Philipp Müller, Dietikon, und Stefan Schmid, Niederglatt, sowie Kantonsrätin Janine Vannaz, Aesch, haben am 30. März 2026 folgende Anfrage eingereicht: Der Bund aktivierte den Schutzstatus S 2022 als ausserordentliches und temporäres Instrument. Inzwischen zeichnet sich ab, dass dieser Status deutlich länger dauern könnte als ursprünglich vorgesehen. Nach fünf Jahren – also ab März 2027 – sieht Art. 74 Abs. 2 AsylG vor, dass Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, sofern der Bundesrat den Schutzstatus nicht aufhebt. Faktisch fände damit ohne Prüfung ein breiter und kollektiver Übergang in reguläre Aufenthaltsstrukturen (B-Bewilligung) statt. Damit würde ein temporäres Schutzinstrument automatisch und kollektiv in eine dauerhafte Aufenthaltslösung überführt werden. Dies hätte erhebliche finanzielle Folgen für Kanton und Gemeinden und setzte fragwürdige Anreize im Bereich Integration und Erwerbstätigkeit. Vor diesem Hintergrund bitten wir den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:

Erwägungen

1. Wie beurteilt der Regierungsrat den absehbaren Übergang von Personen mit Schutzstatus S in Aufenthaltsbewilligungen ab März 2027?

2. Welche konkreten Forderungen stellt der Regierungsrat an den Bund? Insbesondere in Bezug auf: die Sicherstellung einer Exit-Strategie, Verhinderung automatischer Statusverfestigungen und vollständige oder zumindest deutlich höhere Kostenübernahme durch den Bund.

3. Mit welchen Mehrkosten rechnet der Regierungsrat für Kanton und Gemeinden, wenn der Schutzstatus S kollektiv in B-Bewilligungen überführt werden wird? Bitte um Darstellung in Szenarien (tief/mittel/hoch).

4. Inwiefern teilt der Regierungsrat die Einschätzung, dass ein faktisch automatischer Übergang in Aufenthaltsbewilligungen falsche Anreize setzt (geringe Erwerbsbeteiligung, fehlende Rückkehrperspektive)? Welche Massnahmen können ergriffen werden, um solche Fehlanreize zu vermeiden?

5. Wie beurteilt der Regierungsrat die Auswirkungen auf die Asylaufnahmequote der Gemeinden? Besteht eine Strategie, die Auswirkungen abzufedern?

6. Wie hoch ist die aktuelle Erwerbsquote von Personen mit Status S im Kanton Zürich? Welche konkreten Instrumente sind vorgesehen, um die Erwerbstätigkeit zu erhöhen?

Dispositiv

Auf Antrag der Sicherheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Philipp Müller, Dietikon, Stefan Schmid, Niederglatt, und Janine Vannaz, Aesch, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1, 2 und 4: Die Gesetzgebung im Ausländer- und Asylwesen ist Sache des Bundes (Art. 121 Bundesverfassung [SR 101]). Hat der Bundesrat den vorübergehenden Schutz nach fünf Jahren noch nicht aufgehoben, so erhalten Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist (Art. 74 Abs. 2 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]). Jede Person muss dabei ein Gesuch stellen, es erfolgt kein «automatischer» oder «kollektiver Übergang». Straffällige Personen erhalten grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligung. Gut integrierte Personen können zudem ein Härtefallgesuch einreichen, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, die nicht an den Schutzstatus S geknüpft ist. Schutzbedürftige Personen haben somit einen Anreiz, sich zu integrieren, weil sie mit einer Härtefallbewilligung auch dann in der Schweiz bleiben können, wenn der vorübergehende Schutz aufgehoben wird. Wie die Abläufe und konkreten Voraussetzungen dafür sein werden, wird derzeit in einer Arbeitsgruppe von Bund und Kantonen erarbeitet. Der Kanton Zürich fordert dabei einfache Verfahren mit klaren Voraussetzungen und dass der Bund diese Vorgaben rasch festlegt. Im Übrigen fordert der Kanton seit über zwei Jahren, dass rasch eine Lösung für den Schutzstatus S gefunden wird. Bedauerlicherweise ist es nicht möglich, vom Bund konkrete Antworten zu erhalten. Der Bundesrat hat im Rahmen des Entlastungspaktes 2027 die Abgeltungsdauer des Bundes an die Kantone im Asylbereich gekürzt. Der Kanton Zürich hat dabei wiederholt gefordert, dass auf diese Kürzung verzichtet wird, insbesondere weil dies zur einer Lastenverschiebung auf die Kantone führt. Mittlerweile haben die eidgenössischen Räte diese Änderung beschlossen. Entsprechend sind Forderungen nach einer höheren Kostenübernahme durch den Bund wenig erfolgversprechend. Der Kanton Zürich wird sich aber weiterhin dafür einsetzen.

Zu Frage 3: Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung erhalten bei Bedarf Sozialhilfe gemäss Sozialhilfegesetz (Art. 82 Abs. 5 AsylG; SHG, LS 851.1). Für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung erhält der Kanton vom Bund die Hälfte der Globalpauschale für Flüchtlinge bis längstens zehn Jahre nach Gewährung des vorübergehenden Schutzes (Art. 24 Abs. 3 Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen; SR 142.312). Diese Pauschale wird im Rahmen des Entlastungspakets 2027 des Bundes allerdings wegfallen. Der Kanton ersetzt der Wohngemeinde die gesamten Sozialhilfekosten für Personen mit Aufenthaltsbewilligung, welche noch nicht zehn Jahre ununterbrochen Wohnsitz im Kanton haben (§ 44 SHG). Diese Kosten können nicht abgeschätzt werden, da nicht klar ist, wie viele Personen dereinst eine Aufenthaltsbewilligung erhalten werden und wie viele davon sozialhilfeabhängig sind. Zu Frage 5: Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung oder mit einer Härtefallbewilligung fallen nicht mehr unter die Aufnahmequote der Gemeinden. Diese wird entsprechend angepasst werden müssen. Zu Frage 6: Wie in der der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 410/2025 betreffend Integration von Personen mit Status S in den Arbeitsmarkt festgehalten, gehen im Kanton Zürich 51,4% der Schutzbedürftigen im erwerbsfähigen Alter, die seit mindestens 2022 in der Schweiz sind, einer Erwerbstätigkeit nach. Der Kanton Zürich erfüllt damit die Zielvorgaben des Bundes.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Sicherheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli