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Versorgungsnotwendige Sonderleistungen von Listenspitälern, Subventionen 2026, gebundene Ausgabe

RRB Nr. 426/2026 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 15 apr 2026

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-426-2026/de/versorgungsnotwendige-sonderleistungen-von-listenspitalern-subventionen-2026-gebundene-ausgabe

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 2 decisioni citanti è stata analizzata.

RRB Nr. 426/2026

Versorgungsnotwendige Sonderleistungen von Listenspitälern, Subventionen 2026, gebundene Ausgabe

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. April 2026

426. Versorgungsnotwendige Sonderleistungen von Listenspitälern, Subventionen 2026, gebundene Ausgabe

Erwägungen

1. Ausgangslage Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) übernimmt die Kosten für Leistungen bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft gemäss Art. 25–31 nach Massgabe der in Art. 32–34 festgehaltenen Voraussetzungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). Für die Vergütung stationärer Aufenthalte in einem auf einer kantonalen Spitalliste geführten Spital schreibt das Gesetz eine Mitfinanzierungspflicht der Kantone im Umfang von mindestens 55% vor (Art. 49a KVG). Die restlichen KVG-pflichtigen Leistungen werden von den Versicherern übernommen, wobei sie gemäss Art. 34 Abs. 1 KVG im Rahmen der OKP ausschliesslich die Kosten für die Leistungen nach den Art. 25–33 KVG übernehmen dürfen. Ausdrücklich ausgenommen von der gemeinsamen Finanzierung durch Versicherer und Kantone sind die gemeinwirtschaftlichen Leistungen (Art. 49 Abs. 3 KVG).

2. Gesetzliche Grundlagen Die kantonale Umsetzung der Spitalfinanzierung ist im Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. März 2011 (SPFG, LS 813.20) geregelt. Der Kanton kann den Listenspitälern für versorgungsnotwendige Sonderleistungen Subventionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten ausrichten, sofern die Tarife der Sozialversicherungen die Kosten einer wirtschaftlichen Leistungserbringung nicht decken. Solche Subventionen sind nach § 11 Abs. 1 SPFG für folgende Leistungen möglich: – stationäre und spitalgebundene ambulante Pflichtleistungen, soweit sie versorgungspolitisch sinnvoll sind (lit. a), – in Zusammenhang mit kantonalen Leistungsaufträgen stehende gemeinwirtschaftliche Leistungen für das Gesundheitswesen (lit. b), – Nichtpflichtleistungen, die im Rahmen neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erbracht werden (lit. c), – Leistungen, die im Rahmen neuer Versorgungsmodelle erbracht werden (lit. d).

Gemäss § 11 Abs. 2 SPFG können auch Subventionen für weitere Versorgungsangebote gewährt werden, sofern sie versorgungspolitisch sinnvoll sind, insbesondere die Versorgungskette verbessern oder die stationäre Spitalversorgung entlasten. Hinzu kommen Staatsbeiträge, die spezialgesetzlich geregelt sind.

3. Subventionen 2026 Die Gesundheitsdirektion hat die Subventionsgesuche gemäss § 11 SPFG beurteilt. Daraus ergeben sich die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Subventionsbeiträge pro Subventionskategorie und Leistungserbringer für das Jahr 2026 (in Mio. Franken; gerundet auf eine Dezimalstelle), wobei Beiträge von unter 1 Mio. Franken nicht einzeln aufgeführt werden. Da ein Teil der Subventionen leistungsbezogen ausgerichtet wird, sind ausserdem minimale Reserven für ein allfälliges Leistungswachstum oder weitere Einflussfaktoren eingeplant. Ebenfalls in der Tabelle enthalten sind die Subventionen nach § 11 SPFG, die mit separaten Regierungsratsbeschlüssen bewilligt worden sind. Mit den bereits bewilligten Subventionen belaufen sich die Ausgaben auf insgesamt 135,0 Mio. Franken. Subventionskategorie Leistungserbringer Akutsomatik und Psychiatrie Total Rehabilitation Stationäre und spital- PUK1 21,1 gebundene ambulante Universitäts-Kinderspital 10,7 0,2 Pflichtleistungen ipw2 7,6 Clienia Schlössli 2,6 Stadtspital Zürich 1,2 Forel Klinik 1,8 Weitere 1,6 Total 15,2 39,6 54,7 Davon bereits bewilligt –0,25 –0,2 1 Psychiatrische Universitätsklinik Zürich

2 Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland

3 Kantonsspital Winterthur

4 Universitätsspital Zürich

5 Die Beiträge für die intensive Frühintervention bei Autismus und Verkürzung der Wartezeiten bei

Autismus-Spektrum-Störungs-Abklärungen wurden mit RRB Nr. 983/2024 beschlossen und verringern die zu bewilligenden Subventionen.

Subventionskategorie Leistungserbringer Akutsomatik und Psychiatrie Total Rehabilitation Gemeinwirtschaftliche USZ 21,7 0,3 Leistungen Stadtspital Zürich 7,2 PUK 7,1 Universitäts-Kinderspital 4,3 KSW 4,6 0,2 Spital Limmattal 1,5 ipw 2,3 Spital Uster 1,3 Spital Zollikerberg 1,6 Clienia Schlössli 1,3 Spital Bülach 1,5 GZO Spital Wetzikon 1,2 Hirslanden 1,2 Balgrist 1,1 weitere Spitäler 3,5 1,1 Reserven 0,7 0,1 Total 51,5 12,3 63,8 Davon bereits bewilligt –2,96 –0,37 –3,3 Neue Versorgungs- PUK 7,7 modelle ipw 2,5 Weitere 1,2 0,8 Total 1,2 11,0 12,2 Davon bereits bewilligt –0,58 –0,5 Weitere Versorgungs- Hospital@Home AG 2,2 angebote Weitere 2,0 Total 4,2 4,2 Davon bereits bewilligt –1,89 –1,8 Total Subventionen 72,2 62,9 135,0 Davon bereits bewilligt –4,7 –1,0 –5,7 Total zu bewilligen 67,5 61,9 129,3 6 Der Ausgleich zwischen den Kantonen gemäss Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über die

kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (WFV, LS 810.6) verringert die zu bewilligenden Subventionen um 2,1 Mio. Franken. Zudem sind die Leistungen der Spitäler zur Umsetzung der Strategie Palliative Care enthalten, die mit RRB Nr. 305/2024 beschlossen wurden, was die zu bewilligenden Subventionen um 0,8 Mio. Franken verringert. 7 Mit Urteil 1C_258/2025 vom 2. Februar 2026 hat das Bundesgericht den Beschluss des Regierungsrates aufgehoben. Zurzeit wird das weitere Vorgehen geprüft. Da der Beitrag für die Fachstelle Forensic Assessment & Risk Management bereits mit RRB Nr. 381/2025 beschlossen wurde und die zu bewilligenden Subventionen verringert, hat das Urteil des Bundesgerichts keine Auswirkungen auf die vorliegende Ausgabenbewilligung. 8 Die Beiträge für die intensive Frühintervention bei Autismus und Verkürzung der Wartezeiten bei

Autismus-Spektrum-Störungs-Abklärungen wurden mit RRB Nr. 983/2024 beschlossen und verringern die zu bewilligenden Subventionen. 9 Die Leistungen der ambulanten Leistungserbringer zur Umsetzung der Strategie Palliative Care

wurden mit RRB Nr. 305/2024 beschlossen; der Beitrag an den Aufsuchenden Dienst Forensic Nurses wurde mit RRB Nr. 1320/2023 beschlossen und verringert die zu bewilligenden Subventionen um 1,8 Mio. Franken.

3.1 Pflichtleistungen In nachfolgender Tabelle sind die einzelnen Pflichtleistungen dargestellt, wobei Leistungen unter 0,5 Mio. Franken nicht einzeln aufgeführt werden (in Mio. Franken; gerundet). Leistung Akutsomatik und Psychiatrie Rehabilitation Ambulante Leistungen Kinderkliniken 14,7 Psychiatrische Ambulatorien 23,1 Psychiatrische Tageskliniken 12,9 Konsiliar- und Liaisondienste 0,9 Kinder- und Jugendpsychiatrie: Kapazitätserweiterung stationär 0,6 Kriseninterventionszentrum LIFE 1,3 Weitere 0,4 0,8 Total 15,2 39,6 Die Subventionen für ambulante und stationäre Pflichtleistungen betreffen insbesondere versorgungsrelevante intermediäre Angebote, spezialisierte und hochspezialisierte Behandlungen und die Notfallversorgung, da die derzeit geltenden Tarife die anfallenden Kosten in diesem Bereich nicht decken. In der Akutsomatik werden die drei Zürcher Spitäler mit einer Kinderklinik – das Universitäts-Kinderspital, das KSW sowie das Stadtspital Zürich – für die Kindernotfallstationen, das Angebot an ambulanten Sprechstunden sowie der Behandlung von seltenen Krankheiten unterstützt. Die psychiatrischen Spitäler bieten im Sinne des Grundsatzes des kantonalen Psychiatriekonzepts «ambulant vor tagesklinisch vor stationär» ein versorgungsnotwendiges Netz an regionalen Ambulatorien und Tageskliniken an, in denen auch vielfältige Koordinations-, Eingliederungs-, Integrations- und weitere Spezialleistungen erbracht werden. Diese interdisziplinären Angebote sind wesentlicher Bestandteil des Ambulantisierungspotenzials in der Psychiatrie, werden durch die Sozialversicherungen aber nur unzureichend finanziert und umfassen auch gemeinwirtschaftliche Leistungen. Insgesamt sind Subventionen von rund 23,1 Mio. Franken zur Unterstützung der Spitalambulatorien vorgesehen. Die tagesklinischen Angebote der psychiatrischen Spitäler werden mit einer Subvention von rund 12,9 Mio. Franken unterstützt.

3.2 Gemeinwirtschaftliche Leistungen Die gemeinwirtschaftlichen Leistungen mit Beiträgen von über 0,5 Mio. Franken sind in nachfolgender Tabelle aufgeführt (in Mio. Franken; gerundet). Leistung Akutsomatik und Psychiatrie Rehabilitation Facharztweiterbildung 38,5 6,6 Krebsregister 2,6 Hausarztmedizin und Praxispädiatrie 3,8 Weiterbildung Intensiv- und Notfallpflege 1,4 Organspendekoordination 1,3 Kinderschutz 0,9 Universitäre Simulationszentren 0,8 Massnahmen Strategie Palliative Care 0,8 Krisen-, Abklärungs-, Notfall- und Triagezentrum für Kinder 1,6 und Jugendliche Weiterbildung Psychologinnen und Psychologen 1,2 Dolmetscherdienste psychiatrische Ambulatorien 0,9 Weitere 0,8 1,8 Reserven 0,7 0,1 Total 51,5 12,3 Im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Leistungen macht die Abgeltung der Spitäler für ihr Engagement bei der Facharztweiterbildung mit insgesamt 45,1 Mio. Franken den grössten Betrag aus. Diese Leistungen sind gemäss Art. 49 Abs. 3 KVG nicht in den Tarifen enthalten und deshalb vom Kanton zusätzlich zu entgelten. Für die ärztliche Weiterbildung in den auf die Grundversorgung ausgerichteten Fachgebieten Allgemeine innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie wurde der Kostenbeitrag mit RRB Nr. 314/2023 ab 2024 auf höchstens Fr. 25 000 pro Jahr und Vollzeitäquivalent erhöht. In den spezialisierten Fachgebieten beträgt die Subvention weiterhin Fr. 15 000 pro Assistenzärztin oder Assistenzarzt und Jahr. Dies entspricht § 2 Abs. 1 der Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung (WFV, LS 810.6). Zusätzlich werden zur Förderung der Weiterbildung besondere Leistungen mit insgesamt 5,9 Mio. Franken unterstützt: die Hausarztmedizin und die Praxispädiatrie (Curricula und Praxisassistenzen), die Weiterbildung von Pflegefachpersonen in Intensiv- und Notfallpflege sowie die universitären Simulationszentren, an denen klinische Eingriffe trainiert werden können. Der Kanton Zürich unterstützt die Spitäler auch für die Erbringung weiterer gemeinwirtschaftlicher Leistungen. Das USZ erhält 1,3 Mio. Franken für die Organisation und Koordination der mit Transplantationen zusammenhängenden Tätigkeiten, die gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (SR 810.21) in die Zuständigkeit der Kantone fallen. Auch führt das

USZ im Auftrag des Kantons das Krebsregister, das seit 2017 im Krebsregistergesetz (LS 818.41) spezialgesetzlich definiert wurde, und erhält hierfür einen Beitrag von 2,6 Mio. Franken. Daneben werden gemäss § 11 Abs. 1 lit. b SPFG weitere gemeinwirtschaftliche Leistungen der akutsomatischen Spitäler beispielsweise für den Kinderschutz der Kinderkliniken des Stadtspitals Zürich, des KSW und des Universitäts- Kinderspitals sowie Massnahmen zur Umsetzung der Strategie Palliative Care gemäss RRB Nr. 305/2024 finanziell unterstützt. In der Psychiatrie entfällt der bedeutendste Beitrag auf das Krisen-, Abklärungs-, Notfall- und Triagezentrum für Kinder und Jugendliche der PUK, die 1,6 Mio. Franken für die Sicherstellung der Versorgung und Triagierung der kinder- und jugendpsychiatrischen Notfälle im Kanton Zürich erhält. Zur Unterstützung der Weiterbildung von Psychologinnen und Psychologen zur psychologischen Psychotherapeutin bzw. zum psychologischen Psychotherapeuten im Kinder- und Jugendbereich erhalten die Spitäler 1,2 Mio. Franken. Dabei handelt es sich um eine Massnahme zur Umsetzung der Volksinitiative «Gesunde Jugend Jetzt!» (Vorlage 5920). Zusätzlich werden Dolmetscherdienste in psychiatrischen Ambulatorien mit 0,9 Mio. Franken unterstützt. Daneben werden weitere spezifische Leistungen und Kompetenzzentren mit 1,8 Mio. Franken subventioniert, z. B. die Fachstelle Entwicklungspsychiatrie für Kinder und Jugendliche mit geistiger Behinderung und psychischen Störungen.

3.3 Neue Versorgungsmodelle Nachfolgende Tabelle zeigt die einzelnen neuen Versorgungsmodelle, wobei die Projekte von unter 0,5 Mio. Franken nicht einzeln aufgeführt werden (in Mio. Franken; gerundet). Leistung Akutsomatik und Psychiatrie Rehabilitation Stationsersetzendes Home Treatment 8,1 Visit – Spital Zollikerberg Zuhause 0,7 Intensive Frühintervention bei Autismus 0,6 Advanced Practice Nurses 0,5 Weitere 2,3 Total 1,2 11,0 Mit den kantonalen Subventionen werden auch Pilotprojekte zu neuen, erfolgsversprechenden Versorgungsmodellen finanziert. Zur Umsetzung der Massnahme RRZ 4a der Richtlinien der Regierungspolitik 2023– 2027 (vgl. RRB Nr. 871/2023) liegt der Schwerpunkt dieser Subventionen zurzeit auf der Förderung von ambulanten Angeboten, die einen statio- nären Aufenthalt ersetzen. In der Akutsomatik wird das Pilotprojekt Visit – Spital Zollikerberg Zuhause mit insgesamt 0,7 Mio. Franken unterstützt. Ziel ist es, Qualität und Wirtschaftlichkeit einer akutmedizinischen Behandlung zu Hause von eigentlich stationär Behandlungsbedürftigen zu untersuchen. In der Psychiatrie werden stationsersetzende Home-Treatment-Angebote mit 8,1 Mio. Franken zur Ergänzung der bestehenden Versorgungsstrukturen subventioniert. Daneben werden weitere Pilot- und Modellprojekte unterstützt. In der Akutsomatik ist dies ein Projekt zum Einsatz von Advanced Practice Nurses in der pädiatrischen Gesundheitsversorgung. In der Psychiatrie werden intensive Frühinterventionen (IFI) bei Autismus unterstützt. Die IFI ermöglichen es, dass betroffene Kinder eine grössere Selbstständigkeit und bessere Alltagsfertigkeiten erreichen und Eltern entlastet werden. Andere Projekte in der Psychiatrie fördern die Patientennachsorge nach einem stationären Aufenthalt mittels Durchführung von Überbrückungskonferenzen, damit die Schnittstelle zwischen stationärer und ambulanter Versorgung verbessert und dadurch Behandlungsabbrüche, Rehospitalisationen und das Suizidrisiko nach einem stationären Aufenthalt reduziert werden können. Ebenso wird ein unterstützendes Angebot für Familien von Kindern und Jugendlichen auf Wartelisten für einen Therapieplatz subventioniert und ein Beitrag an die Präventionsstelle für Personen mit pädophiler und hebephiler Neigung geleistet, um sexuelle Übergriffe auf Kinder zu verhindern und den Kindesschutz zu verbessern.

3.4 Weitere Versorgungsangebote Nachfolgende Tabelle zeigt weitere Versorgungsangebote von ambulanten Leistungserbringern, wobei die Projekte von unter 0,5 Mio. Franken nicht einzeln aufgeführt werden (in Mio. Franken; gerundet). Leistung Akutsomatik und Psychiatrie Rehabilitation Hospital@Home 2,2 Massnahmen Strategie Palliative Care 1,5 Weitere 0,5 Total 4,2 Zusätzlich zum spitalbasierten Projekt Visit – Spital Zollikerberg Zuhause (vgl. Ziff. 3.3) subventioniert der Kanton das Hospital@Home- Projekt der ambulanten Leistungserbringerin Hospital@Home AG. Dadurch können Erkenntnisse aus zwei unterschiedlich ausgestalteten neuen Versorgungsmodellen gewonnen werden. Des Weiteren setzen ambulante Leistungserbringer Massnahmen der Strategie Palliative Care um; insbesondere erbringen sie spezialisierte Palliative-Care-Leis- tungen für Bewohnerinnen und Bewohner in Zürcher Pflegeheimen. Daneben werden drei weitere Pilot- und Modellprojekte unterstützt, darunter der Aufsuchende Dienst Forensic Nurses der Universität Zürich.

4. Finanzielle Auswirkungen Die vorgesehenen Subventionen sichern die für eine angemessene Gesundheitsversorgung notwendigen Sonderleistungen. Die Subventionen werden von der Gesundheitsdirektion für spezifische Leistungen vereinbart. Sie werden leistungsbezogen oder pauschal ausbezahlt. Pauschalen werden gestützt auf die erbrachten Leistungen, deren Umfang und die ungedeckten Kosten berechnet und weisen somit einen Leistungsbezug auf. Die Subventionen belaufen sich insgesamt auf 135,0 Mio. Franken. Abzüglich der bereits bewilligten Beiträge ist eine Ausgabe von 129,3 Mio. Franken zu bewilligen. Für die Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, belaufen sich die Subventionen auf 67,5 Mio. Franken. Für die Leistungsgruppe Nr. 6400, Psychiatrische Versorgung, belaufen sich die Subventionen auf 61,9 Mio. Franken. Die erforderlichen Mittel sind im Budget 2026 bzw. im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2026–2029 abgebildet. Die Gesundheitsdirektion schliesst mit den subventionsberechtigten Leistungserbringern die erforderlichen Subventionsvereinbarungen gemäss den rechtlichen Vorgaben ab. Weil in § 11 SPFG der Subventionszweck und der Höchstsatz festgelegt sind, handelt es sich gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) um gebundene Ausgaben. Soweit die Beiträge die Finanzkompetenz der Gesundheitsdirektion übersteigen, stehen die vereinbarten Subventionen unter Vorbehalt der Bewilligung durch den Regierungsrat.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für Leistungen gemäss § 11 des Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetzes werden den Leistungserbringern für 2026 Subventionen von höchstens Fr. 129 339 627 als gebundene Ausgabe bewilligt. Davon gehen Fr. 67 457 783 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutversorgung und Rehabilitation, und Fr. 61 881 844 zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 6400, Psychiatrische Versorgung. Die Zusicherung der Subventionen verteilt sich wie folgt:

in Franken Psychiatrische Universitätsklinik Zürich 35 949 548 Universitätsspital Zürich 23 502 000 Universitäts-Kinderspital Zürich 15 828 000 Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland 12 357 500 Kantonsspital Winterthur 11 453 964 Stadtspital Zürich 8 311 240 Clienia Schlössli 3 852 500 Spital Zollikerberg 2 332 000 Hospital@Home AG 2 210 000 Forel Klinik 1 928 000 Spital Bülach 1 540 120 Spital Limmattal 1 517 000 Sanatorium Kilchberg 1 484 000 Spital Affoltern 1 469 120 Spital Uster 1 328 000 Klinik Hirslanden 1 245 000 GZO AG Spital Wetzikon 1 192 000 Universitätsklinik Balgrist 1 149 000 See-Spital Horgen 833 000 Spital Männedorf 827 000 Palliaviva, Stiftung für mobile spezialisierte Palliative Care 641 420 Schulthess Klinik 458 000 Universität Zürich 380 000 Spitex Zürich AG 315 311 GZO Partner AG 253 000 Rehaklinik Wald 229 000 Praxis Dr. med. Andreas Weber 195 160 Suchtfachklinik Zürich 193 000 Klinik Lengg 158 000 Clienia Littenheid 135 000 Kindermedizin an der Oper, Dr. med. Katrin Fasnacht 120 000 Sune-Egge, Stiftung Sozialwerk Pfarrer Sieber 74 000 Klinik im Park 72 000 Klinik Susenberg 67 000 Uroviva Klinik 63 000 Verein palliative zh+sh 55 000 OnPaC GmbH, Onkologie und Palliative Care 37 318 Projektleitung Kompetenznetzwerk Geschlechtsinkongruenz 20 000 Zurzach Care Zürich AG 19 000 SEOP palliative, Krebsliga Schaffhausen, Spitalexterne Onkologie- 10 488 und Palliativpflege Reserven 1 226 000 WFV-Ausgleich –2 120 217 RRB Nr. 305/2024 –2 323 297 RRB Nr. 983/2024 –664 548 RRB Nr. 381/2025 –333 000 RRB Nr. 1320/2023 –250 000

II. Die Gesundheitsdirektion wird beauftragt, mit den subventionsberechtigten Leistungserbringern Vereinbarungen über Subventionsbeiträge in der Gesamtsumme gemäss Dispositiv I abzuschliessen.

III. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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