RRB Nr. 488/2026
Planungs- und Baugesetz, Änderung vom 26. Januar 2026, Justierungen, Teilinkraftsetzung
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. Mai 2026
488. Planungs- und Baugesetz (Änderung vom 26. Januar 2026,
Erwägungen
Justierungen; Teilinkraftsetzung) Der Kantonsrat beschloss am 26. Januar 2026 eine Änderung des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) betreffend Justierungen (Vorlage 5889). Mit Verfügung vom 7. April 2026 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen den Beschluss des Kantonsrates kein Referendum ergriffen worden ist (ABl 2026-04-10). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 4. März 2026 ging gegen § 253b PBG eine Beschwerde ein. Mit § 253b PBG wird das massgebende Terrain neu auf Gesetzesstufe definiert. Gleichzeitig soll § 5 der Allgemeinen Bauverordnung (ABV; LS 700.2) aufgehoben werden (RRB Nr. 272/2023). Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Beurteilung der Zulässigkeit von § 253b PBG sowie der Übergangsbestimmung dazu. Sollte § 253b PBG sowie die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2026 im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, hätte das keinen Einfluss auf den Bestand der übrigen Bestimmungen der Änderung vom 26. Januar 2026. Die nicht angefochtenen Bestimmungen der PBG-Änderung betreffend Justierungen können deshalb unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens auf den 1. August 2026 in Kraft treten. Über die Inkraftsetzung von § 253b PBG, der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2026 sowie der Aufhebung von § 5 ABV wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 26. Januar 2026 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975 (Justierungen) wird – mit Ausnahme von § 253b PBG und der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. Januar 2026 – auf den 1. August 2026 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
III. Veröffentlichung dieses Beschlusses und der Begründung im Amtsblatt sowie von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli