RRB Nr. 680/2026
Motion Priska Lötscher, Winterthur, und Mitunterzeichnende betreffend Co-Präsidien, Entkoppelung Präsidium/Vollamt Bezirksgerichte, Stellungnahme
Rubrum
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 127/2026
Sitzung vom 17. Juni 2026
680. Motion (Co-Präsidien, Entkoppelung Präsidium/
Erwägungen
Vollamt Bezirksgerichte) Kantonsrätin Priska Lötscher, Winterthur, und Mitunterzeichnende haben am 30. März 2026 folgende Motion eingereicht: Der Regierungsrat wird aufgefordert, die gesetzlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, dass die Bezirksgerichte alle Präsidien und Vizepräsidien ebenfalls als Co-Präsidien oder in Teilämtern besetzen können. Begründung Den Bezirksgerichten soll für die Zukunft in der Gesetzgebung maximale Flexibilität in der Besetzung der Führungsfunktionen eingeräumt werden. Das Gericht soll auch von einem Co-Präsidium oder in einem Teilpensum geleitet werden können. Somit ist die Führung nicht mehr von einem Vollamt abhängig. Dies vergrössert den Personenkreis der in Frage kommenden Richterinnen und Richter und ermöglicht Vollämtern eine grössere Entscheidungsfreiheit. Bei einem Co-Präsidium wird die entsprechende zusätzliche Besoldung für das Amt entsprechend aufgeteilt.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Zur Motion Priska Lötscher, Winterthur, und Mitunterzeichnende wird wie folgt Stellung genommen: Der Regierungsrat steht der Vereinbarkeit eines Teilpensums mit einer Führungsfunktion, auch in Form einer Co-Leitung, positiv gegenüber; verschiedene Direktionen und Ämter haben damit bereits gute Erfahrungen gemacht. Mit Blick auf die Forderung der Motion weist das Obergericht jedoch darauf hin, dass die Präsidien der Bezirksgerichte vom Volk gewählt werden (Art. 75 Abs. 2 Kantonsverfassung [LS 101], § 39 lit. b Gesetz über die politischen Rechte [LS 161]). Beim heutigen System der Volkswahl der Bezirksgerichtspräsidien dürfte eine sinnvolle Umsetzung der Forderung der Motion deshalb schwierig sein. Die Wahl erfolgt in den allermeisten Fällen entlang der Ansprüche der politischen Parteien auf die Richtersitze. Wären auch die Präsidien als Teilämter von 50% auszuschreiben (vgl. § 27 Verordnung über die politischen Rechte [LS 161.1]), besteht die Gefahr, dass zwei beliebige teilamtliche Mitglieder eines Gerichts vom Volk als Co-Präsidium gewählt würden, unabhängig davon, ob diese sich als Team beworben haben und ob sie in der Lage und fähig sind, im Rahmen einer konstruktiven Zusammenarbeit gemeinsam die Führungsposition an der Spitze eines Bezirksgerichts wahrzunehmen. Beide Gewählten hätten gleichermassen das Recht und die Pflicht, die Geschäftsleitung zu besorgen, die Pflichterfüllung der Mitglieder des Gerichts und der Gerichtskanzlei zu überwachen und für die beförderliche Erledigung der Geschäfte zu sorgen (vgl. § 77 Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG, LS 211.1]). Die Aufteilung und Erledigung dieser Aufgaben müssten sie, da hierarchisch gleichgestellt und gleichermassen verantwortlich, einvernehmlich regeln können. Denn bei einem Co-Präsidium an den Bezirksgerichten besteht keine übergeordnete Instanz, die bei allfälligen Uneinigkeiten oder Unstimmigkeiten eingreifen und entscheiden kann. Zwar stehen die Bezirksgerichte unter der Aufsicht des Obergerichts und sind die Präsidien und Mitglieder der Bezirksgerichte personalrechtlich dem Obergericht unterstellt (vgl. § 80 Abs. 1 lit. b GOG). Weder die aufsichtsrechtlichen noch die personalrechtlichen Befugnisse sind jedoch geeignet, im Fall von Uneinigkeiten oder Unstimmigkeiten zwischen dem Co-Präsidium zu schlichten oder an dessen Stelle Regeln für
die Zusammenarbeit, die Führung oder die Aufgabenteilung aufzustellen. Massnahmen könnten erst und nur dann ergriffen werden, wenn die Funktionsfähigkeit des entsprechenden Bezirksgerichts ernsthaft beeinträchtigt wäre. Gemäss § 8 Abs. 5 GOG können die Bezirksgerichte den Beschäftigungsgrad einzelner Mitglieder (nicht aber der Präsidentin oder des Präsidenten) mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten Stellenprozente verändern. Eine Ausdehnung dieser Flexibilisierungsmöglichkeit auf das Präsidium eines Bezirksgerichts erscheint problematisch, da dadurch Stellenprozente einer vom Volk in dieses Amt gewählten Person auf eine andere, nicht in diese Funktion gewählte Person verschoben würden. Ein solches Vorgehen würde Fragen zur demokratischen Legitimation aufwerfen. Sowohl aus Sicht der Bezirksgerichte als auch des Obergerichts ist es nicht zwingend notwendig, dass die Präsidien an den Bezirksgerichten nur im Vollamt ausgeübt werden können. Das Pensum für diese Führungsposition sollte jedoch mindestens bei rund 80% liegen. Das liesse sich aus Sicht des Obergerichts in der Praxis derart lösen, dass den Präsidien der Bezirksgerichte die Reduktion des Beschäftigungsgrads mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde (das heisst des Obergerichts) ermöglicht würde. Dafür braucht es keine neue gesetzliche Regelung. Durch dieses Vorgehen könnte das Präsidium eines Bezirksgerichts ohne Voll- amt ausgeübt werden, jedoch ohne die hiervor beschriebenen Schwierigkeiten eines Co-Präsidiums. Es versteht sich von selbst, dass in einer solchen Konstellation gewisse Aufgaben vom Präsidium an andere Mitglieder des Gerichts delegiert bzw. von einem Vizepräsidium übernommen werden müssten. Mit Blick auf die Forderung der Motion nach Flexibilität in der Besetzung von Führungsfunktionen ist sodann darauf hinzuweisen, dass sich Co-Vorsitze bzw. Co-Leitungen auf Stufe von Abteilungen oder Bereichen an verschiedenen Bezirksgerichten seit einigen Jahren etabliert haben. Die Erfahrungen damit sind durchwegs positiv. Bei der Besetzung von Co-Vorsitzen bzw. Co-Leitungen handelt es sich um Aspekte der internen Gerichtsorganisation, welche die Bezirksgerichte im Rahmen ihrer periodischen Konstituierung treffen. Dabei bewerben sich regelmässig Personen, die um ihre gute Zusammenarbeit wissen, als Team für solche Positionen und die Plenarversammlung wählt sie,
weil sie ihnen die gemeinsame Führung zutraut. Die Bezirksgerichte verfügen somit bereits heute über verschiedene Handlungsoptionen bei der Besetzung von Führungsfunktionen. Wie sich aus den vorangehenden Ausführungen ergibt, wären gesetzgeberische Massnahmen zur Umsetzung der Motion mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Möglichkeiten der Schaffung von Co-Vorsitzen auf Stufe Abteilung bzw. Bereich sowie der Reduktion des Pensums von Präsidien mit Einverständnis des Obergerichts als Aufsichtsbehörde besteht aus Sicht des Regierungsrates kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Aus diesen Gründen beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat, die Motion KR-Nr. 127/2026 abzulehnen. Gemeinsam mit der Motion wurden fünf parlamentarische Initiativen mit weitgehend übereinstimmender Stossrichtung eingereicht (KR- Nrn. 129–133/2026). Diese wurden vom Kantonsrat noch nicht vorläufig unterstützt. Der Regierungsrat erlaubt sich vorliegend lediglich den Hinweis, dass die hiervor gemachten Ausführungen zu den Bezirksgerichten wohl nicht ohne Weiteres auf alle anderen Gerichte des Kantons übertragbar sind, sondern jedes Gericht und dessen Organisation gesondert betrachtet werden müsste.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber: Peter Hösli