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Bericht zur Untersuchung der Schnittstellen Forschung und Lehre und zu den Abklärungen zur Aufsichtseingabe wissenschaftliches Fehlverhalten Universität Zürich und Universitätsspital Zürich, Schreiben an die Aufsichtskommission Bildung und Gesundh

RRB Nr. 685/2012 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 27 giu 2012

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-685-2012/de/bericht-zur-untersuchung-der-schnittstellen-forschung-und-lehre-und-zu-den-abklarungen-zur-aufsichtseingabe-wissenschaftliches-fehlverhalten-universitat-zurich-und-universitatsspital-zurich-schreiben-an-die-aufsichtskommission-bildung-und-gesundh

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

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RRB Nr. 685/2012

Bericht zur Untersuchung der Schnittstellen Forschung und Lehre und zu den Abklärungen zur Aufsichtseingabe wissenschaftliches Fehlverhalten Universität Zürich und Universitätsspital Zürich, Schreiben an die Aufsichtskommission Bildung und Gesundh

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Juni 2012

685. Bericht der Aufsichtskommission Bildung und Gesundheit

Erwägungen

zur Untersuchung der Schnittstellen Forschung und Lehre und zu den Abklärungen zur Aufsichtseingabe wissenschaftliches Fehlverhalten Universität Zürich und Universitätsspital Zürich (Entwurf, Stellungnahme) Die Aufsichtskommission Bildung und Gesundheit (ABG) hat im Oktober 2010 beschlossen, die Schnittstellen zwischen Universitätsspital Zürich und Universität Zürich im Bereich der medizinischen Forschung zu überprüfen. Im Januar 2011 überwies die Geschäftsleitung des Kantonsrates der ABG eine Aufsichtseingabe betreffend wissenschaftliches Fehlverhalten von Universitätsspital und Universität zur Erledigung. In der Folge beschloss die ABG, die beiden Verfahren zu vereinigen und für die Untersuchung eine Subkommission einzusetzen. Der Regierungsrat beantwortete am 2. März 2011 die Anfrage KR- Nr. 341/2010 betreffend wissenschaftliches Fehlverhalten an der Universität Zürich (RRB Nr. 235/2010). Die Subkommission der ABG führte von Anfang Februar 2011 bis Juni 2012 insgesamt 24 Sitzungen durch und hörte den Beschwerdeführer, die beteiligten Vertretungen von Universitätsspital und Universität sowie die Bildungsdirektorin und den Gesundheitsdirektor an. Mit Schreiben vom 8. Juni 2012, eingegangen bei der Bildungsdirektion am 10. Juni 2012, bei der Gesundheitsdirektion am 12. Juni, übermittelte die ABG der Bildungsdirektion und der Gesundheitsdirektion den Berichtsentwurf zur Untersuchung der Schnittstellen Forschung und Lehre und zu den Abklärungen zur Aufsichtseingabe wissenschaftliches Fehlverhalten Universität Zürich und Universitätsspital Zürich zur Stellungnahme bis am 18. Juni 2012. Bildungsdirektion und Gesundheitsdirektion haben am 14. Juni 2012 bei der ABG um eine Fristerstreckung bis zum 7. Juli 2012 ersucht. Dies lehnte die ABG mit Schreiben vom 14. Juni 2012 ab und gewährte den Direktionen eine Fristverlängerung um zwei Tage bis zum 20. Juni 2012. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 an den Regierungsrat erklärte sich die ABG bereit, dem Regierungsrat eine Frist bis zum 27. Juni 2012 für die Stellungnahme zu gewähren. In der Folge haben Bildungsdirektion und Gesundheitsdirektion auf eine gesonderte Stellungnahme bis zum 20. Juni 2012 verzichtet und teilten der ABG gleichentags mit, dass ihre Stellungnahmen zum Berichtsentwurf der ABG im Rahmen der Stellungnahme des Regierungsrates erfolgen werden.

Die Stellungnahme zum Berichtsentwurf wird durch zwei Umstände erschwert: Einerseits ist das Verfahren der Aufsichtseingabe an den Kantonsrat von der ABG formell noch nicht abgeschlossen. Anderseits ist aus dem Berichtsentwurf über weite Strecken nicht ersichtlich, ob die von der ABG vorgesehenen Empfehlungen sich ganz oder ausschliesslich auf Feststellungen im Aufsichtsverfahren stützen oder ob ihre Erkenntnisse allenfalls auf weiteren Klärungen im Zusammenhang ihrer im Oktober 2010 beschlossenen Überprüfung der Schnittstellen im Bereich der medizinischen Forschung beruhen.

Dispositiv

Auf Antrag der Bildungsdirektion und der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an die Aufsichtskommission Bildung und Gesundheit: Wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom 18. Juni 2012 und nehmen fristgemäss zu Ihrer Untersuchung der Schnittstellen Forschung und Lehre und zu den Abklärungen zur Aufsichtseingabe wissenschaftliches Fehlverhalten Universität Zürich und Universitätsspital Zürich Stellung. Vorgängig wurde der Berichtsentwurf vom 8. Juni 2012 auch der Universität und dem Universitätsspital zugestellt.

A. Vorbemerkungen Die Stellungnahme des Regierungsrates zum Berichtsentwurf wird durch zwei Umstände erschwert. Zum einen ist das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde an den Kantonsrat von der ABG formell noch nicht abgeschlossen. Zum anderen ist aus dem Berichtsentwurf über weite Strecken nicht ersichtlich, ob die von der ABG vorgesehenen Empfehlungen sich auf Feststellungen im Aufsichtsverfahren stützen oder ob ihre Erkenntnisse im Zusammenhang mit der im Oktober 2010 beschlossenen Überprüfung der Schnittstellen im Bereich der medizinischen Forschung beruhen. Der Berichtsentwurf enthält Empfehlungen an den Regierungsrat, die Universität Zürich, das Universitätsspital Zürich sowie an den Universitätsrat. Soweit sich diese auf Feststellungen im Aufsichtsverfahren abstützen und somit auf einer Einzelfallbeurteilung beruhen, stellt sich die Frage ihrer Geeignetheit und Angemessenheit im Regelbetrieb. Aus einem Einzelfall kann nicht zwingend auf grundsätzliche Mängel in der Organisation und den Abläufen von Institutionen geschlossen werden.

Allgemeine Aufsicht des Regierungsrates Für die unmittelbare aufsichtsrechtliche Klärung von Einzelfällen in der Universität und im Universitätsspital sind gemäss der gesetzlich festgelegten Kompetenzordnung der Universitäts- bzw. der Spitalrat zuständig (vgl. § 29 Abs. 4 Universitätsgesetz vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] und § 10 Abs. 3 Ziff. 12 Gesetz über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 [USZG, LS 813.15]). Nachdem sich die beiden Institutionen dem Sachverhalt, der dem Aufsichtsverfahren des Kantonsrates zugrunde liegt, angenommen haben, bestand für die allgemeine Aufsicht durch den Regierungsrat bzw. die zuständigen Fachdirektionen Bildung und Gesundheit keine Veranlassung zu aufsichtsrechtlichen Schritten. Der Regierungsrat bzw. seine Direktionen werden im Rahmen der allgemeinen Aufsicht im Sinne von § 26 Abs. 2 UniG und § 9 Ziff. 2 USZG nur aufsichtsrechtlich tätig, wenn die zuständigen Organe der unmittelbaren Aufsicht ihren Aufgaben ungenügend nachkommen. Im vorliegenden Fall trifft dies nicht zu. Der im Berichtsentwurf erhobene Vorwurf gegenüber der Bildungs- und der Gesundheitsdirektion, sie hätten Aufsichtspflichten verletzt, ist bei dieser Sachlage entschieden zurückzuweisen. Es bestand zu keinem Zeitpunkt Anlass zu direktem Eingreifen der mit der allgemeinen Aufsicht betrauten Organe. Recht auf Stellungnahme An zahlreichen Stellen des Berichtsentwurfs wird ausdrücklich die Aufsichtstätigkeit des Regierungsrates thematisiert (vgl. insbesondere S. 18, 20, 22), und ein Teil der Empfehlungen richtet sich an den Regierungsrat (vgl. Ziff. 5.1). Schliesslich sieht der Berichtsentwurf in Ziff. 9 ausdrücklich eine Stellungnahme des Regierungsrates vor. Gemäss § 51 des Kantonsratsgesetzes vom 5. April 1981 (KRG, LS 171.1) hat eine Kommission vor dem Abschluss ihrer Beratungen der zuständigen Behörde die Möglichkeit zur Stellungnahme zu bieten, wenn sie zu wichtigen Bemerkungen oder Anträgen bzw. Schlussfolgerungen gelangt. Aus diesen Gründen erfolgt die Stellungnahme zum Berichtsentwurf der ABG durch den Regierungsrat. Soweit der Berichtsentwurf zur Umsetzung von Empfehlungen an den Regierungsrat parlamentarische Vorstösse in Aussicht stellt, wird dazu im Rahmen der gesetzlich festgelegten Verfahren Stellung zu nehmen sein. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich im

Wesentlichen auf die zentralen Feststellungen zum Sachverhalt und zu den Wertungen bzw. Schlussfolgerungen der ABG. Dies erfolgt insbesondere auch darum, weil in der zur Verfügung gestellten kurzen Frist eine vertiefte Prüfung der zahlreichen im Bericht enthaltenen Detailinformationen nicht möglich gewesen ist.

Zu den Vorwürfen betreffend wissenschaftliches Fehlverhalten hat sich der Regierungsrat bereits im Zuge der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 341/2010 betreffend wissenschaftliches Fehlverhalten an der Universität Zürich geäussert. Er hat dabei festgehalten, dass über die getroffenen Massnahmen hinaus kein zusätzlicher Handlungsbedarf bestehe (vgl. auch lit. C).

B. Zum Berichtsentwurf im Einzelnen Die nachfolgenden Bemerkungen richten sich nach der Systematik des Berichtsentwurfs: Zu 4. Feststellungen und Schlussfolgerungen der ABG Zu 4.1 Zusammenfassung der Vorfälle Die Universitätsleitung handelte umgehend, nachdem sie vom Personalkonflikt bzw. vom Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens Kenntnis erhalten hatte. Im September 2009 wurde die für solche Fälle zuständige Vertrauensperson eingeschaltet, und im November 2009 wurde eine universitätsinterne Kommission zur Abklärung des Verdachts auf Fehlverhalten in der Wissenschaft – und nicht wegen «Verdachts auf Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Freistellung des Beschwerdeführers» – eingesetzt. Abs. 5 des Berichtsentwurfs ist in diesem Sinne zu verdeutlichen. Der SNF genehmigte nachträglich den Grossteil der Zahlungen, die nach der Freistellung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den vom SNF geförderten Projekten geleistet wurden, da die Mittel zweckentsprechend verwendet wurden. Die Universität musste einzig einen Betrag von rund Fr. 12 000 zurückerstatten. Die Aussage in Abs. 6 des Berichtsentwurfs, dass der SNF die nach besagtem Zeitpunkt ausbezahlten Gelder zurückforderte, ist in dieser absoluten Form unzutreffend. Zu 4.2. Umstrukturierung der Klinik und Poliklinik für Innere Medizin (KPIM) Zu 4.2.1 Grundlagen Universitätsleitung und Spitaldirektion haben 2008 das Berufungsverfahren überprüft und in den wesentlichen Punkten für richtig und angemessen befunden. In der Folge wurde das Verfahren mit geringfügigen Anpassungen schriftlich festgehalten. Es kann somit nicht von einem neuen Verfahren gesprochen werden. Die Eckwerte des Berufungsverfahrens wie auch das Vorgehen bei Uneinigkeit sind in der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16. April 2003 (LS 415.16) festgelegt. Abs. 2 des Berichtsentwurfs ist entsprechend anzupassen.

Zu 4.2.2 Feststellungen der ABG Gemäss der genannten Verordnung werden die klinischen Lehrstühle, die in der Regel mit der Direktion einer Klinik verbunden sind, von Universität und Universitätsspital im gegenseitigen Einvernehmen besetzt. Dies bedeutet, dass bei der Ausarbeitung und Formulierung der Berufungsangebote alle zuständigen Instanzen von Universität und Universitätsspital eingebunden werden. Alle Vereinbarungen in dieser Sache werden zwischen den Parteien schriftlich festgehalten. Das Angebot für die klinischen Belange bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Spitaldirektion. Vorliegend ist denn auch belegt, dass das Angebot für Prof. X allen zuständigen Instanzen bekannt war. Eine Vertretung des Universitätsspitals nimmt zudem von Amtes wegen Einsitz in den Struktur- und Berufungskommissionen. Die Aussage im Berichtsentwurf, die Spitaldirektion sei nur am Rande ins Berufungsverfahren Prof. X einbezogen gewesen, trifft nicht zu. Abs. 1 ist entsprechend anzupassen. Zu 4.2.3 Schlussfolgerung der ABG Die Umstrukturierung der KPIM war im Wesentlichen Sache des Universitätsspitals und gründete nicht auf einem Berufungsversprechen der Universität. In diesem Zusammenhang ist ferner festzuhalten, dass die Spitaldirektion keine Übertragung der SNF-Projekte vorgenommen hat. Es wurde lediglich die sachlich gebotene, interimistische Verwaltung der Projekte für die Zeit der Einstellung im Amt des bisher Verantwortlichen geregelt. Die Aussagen in Abs. 1 und – gemäss den Ausführungen zu Ziff. 4.2.2 – Abs. 3 sind entsprechend richtigzustellen bzw. zu ergänzen. Zu 4.3 Medizinische Forschung: Zusammenwirken UZH, USZ und SNF Zu 4.3.3 Schlussfolgerungen Universität und Universitätsspital haben im Zuge der Überprüfung der Empfehlungen des SNF im Sommer 2010 in einer Vereinbarung die Abwicklungsmodalitäten bei SNF-Projekten präzisiert. Abs. 1 des Berichtsentwurfs ist entsprechend zu ergänzen. Zu 4.6 Betreuung der Doktoranden Zu 4.6.3 Feststellungen der ABG zum Verhalten der UZH bei der Promotion Doktorierende sind nicht Mitglieder, sondern Angehörige einer Fakultät. Deren Betreuung ist Aufgabe der dafür zuständigen Mitglieder der Fakultät bzw. des Dekans und nicht des Rektors (vgl. auch die Empfehlung zu Ziff. 5.3). Abs. 1 des Berichtsentwurfs ist entsprechend zu verdeutlichen.

Zu 4.6.4 Schlussfolgerung der ABG Die Universität hat den Doktorierenden bereits während den Untersuchungshandlungen des SNF Möglichkeiten zum Abschluss ihrer Arbeiten aufgezeigt. Sie wurden zweimal darauf aufmerksam gemacht, dass sie ihre Doktorarbeit bei einer anderen Betreuerin oder einem anderen Betreuer einreichen können. Die Universität ist damit ihrer Informationspflicht nachgekommen, konnte den Doktorierenden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes jedoch keine Angaben über den Konflikt im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer machen. Anders als im Berichtsentwurf ausgeführt wird (vgl. auch 4.8.2 und 4.8.3), fanden Absprachen zwischen dem Universitätsspital (Direktor Forschung und Lehre) und der Universität (Dekan) über die Betreuung der Doktorierenden statt. Die Spitaldirektion hat den Direktor Forschung und Lehre auch beauftragt, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, damit die betroffenen Doktorierenden ihre Dissertationen weiterführen und zum Abschluss bringen können – was bisher in 14 von 17 Fällen erfolgt ist. Abs. 3 des Berichtsentwurfs ist entsprechend anzupassen. Zu 4.8 Koordination der Schnittstelle zwischen UZH und USZ in der medizinischen Forschung Zu 4.8.2 Feststellungen Der für die Medizinische Fakultät zuständige Prorektor ist bereits von Amtes wegen Mitglied der Universitätsleitung. Aus den Ausführungen im Berichtsentwurf geht nicht eindeutig hervor, ob ein Prorektorat Medizin geschaffen werden oder ob der Direktor Forschung und Lehre am Universitätsspital in der Universitätsleitung Einsatz nehmen soll. Die Organisationseinheit Forschung und Lehre ist keine Parallelorganisation; sie entstand in Abstimmung zwischen Universitätsspital und Universität und dient der Umsetzung des in § 2 Abs. 2 USZG enthaltenen Auftrages zur Unterstützung von Forschung und Lehre. Abs. 2 des Berichtsentwurfs ist entsprechend zu ändern. Die Lohnzahlungen für den Direktor Forschung und Lehre werden zwar von der Universität ausgerichtet, diese werden jedoch dem Universitätsspital weiterverrechnet. Abs. 5 des Berichtsentwurfs ist in diesem Sinne zu präzisieren. Zu 4.8.3 Schlussfolgerungen Die Universität hat, nachdem sie vom Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten Kenntnis erhalten hatte, die ihr möglichen Vorkehrungen getroffen (vgl. Ziff. 4.1). Von einer Zurückhaltung der Universität, ihre Verantwortung wahrzunehmen, kann deshalb nicht gesprochen werden.

Abs. 1 des Berichtsentwurfs ist entsprechend anzupassen.

Grundsätzlich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Probleme an der Schnittstelle zwischen Universität und Universitätsspital erkannt wurden und zurzeit auf verschiedenen Ebenen Massnahmen in Prüfung sind. Zur übergeordneten, ganzheitlichen Steuerung von klinischer Versorgung und klinischer Forschung und der laufenden Abstimmung der unvermeidlich bestehenden Schnittstellen haben die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion im Mai 2011 das Projekt «Universitäre Medizin Zürich – Governance und Strategie (UMZH)» eingeleitet, das nach Erstellung einer Auslegeordnung in die Phase der Modellentwicklung gehen wird. Dieses Modell wird den zuständigen Instanzen Regierungsrat, Universitätsrat, Spitalrat und ETH Zürich unterbreitet werden. Anschliessend werden die notwendigen gesetzgeberischen Änderungen in die Wege geleitet. Zu 4.9 Wahrnehmung der allgemeinen Aufsicht durch die Bildungsdirektion Zu 4.9.1 Grundlagen Der Universitätsrat übt die unmittelbare Aufsicht – nicht wie im Berichtsentwurf erwähnt die allgemeine Aufsicht – aus. Zu 4.9.2 Feststellungen und 4.9.3 Schlussfolgerungen Die Bildungsdirektorin hat im vorliegenden Fall betreffend wissenschaftliches Fehlverhalten nicht in ihrer Funktion als Regierungsrätin, sondern ausschliesslich als Präsidentin des Universitätsrates gehandelt. Die allgemeine Aufsicht durch den Regierungsrat bzw. die Bildungsdirektion war nicht betroffen (vgl. die Ausführungen zu lit. A). Es hat in diesem Zusammenhang zu keinem Zeitpunkt ein Interessenkonflikt zwischen Universitätsrat und Regierungsrat bestanden. Die Universitätsratspräsidentin hat in Ausübung ihrer unmittelbaren Aufsichtspflicht darauf geachtet, dass die Universität die Empfehlungen des SNF prüft und diese soweit möglich umsetzt. Sie hat insbesondere darauf hingewirkt, dass die Universität dem Beschwerdeführer – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – eine Möglichkeit zur Weiterführung seiner Forschungsarbeiten anbieten kann. Aus diesem Grunde hat sie dem Universitätsrat beantragt, die Aufsichtsbeschwerde gegen die Universitätsleitung solange zu sistieren, als Bemühungen um eine gütliche Einigung im Gange waren. Die Universität zog hierfür auf Anregung der Universitätsratspräsidentin eine externe Fachperson bei, die für die Universität mit dem Beschwerdeführer über die Modalitäten einer

Weiterführung der Forschungsarbeiten an Universität und Universitätsspital verhandelte. Die Eckdaten des grosszügigen Angebots an den Beschwerdeführer, an dem auch das Universitätsspital beteiligt war, reichten von einer Anstellung über vier Jahre an der Universität bei lohnmässiger Besitzstandwahrung über die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten bis hin zur Gewährung von Einrichtungs- und Betriebskrediten und dem Zugang zu Grossgeräten. Der Beschwerdeführer hat dieses Angebot Anfang 2012 abgelehnt. In der Folge wurde der SNF im Auftrag der Universitätsratspräsidentin über diese Bemühungen der Universität informiert. Mit Schreiben vom 23. März 2012 hielt der SNF dazu fest, dass er die Bemühungen von Universität und Universitätsspital anerkennt und sich nicht mehr weiter mit dem Fall befasst. Diese Ausführungen zeigen auf, dass die Universitätsratspräsidentin ihre unmittelbare Aufsichtspflicht gemäss Universitätsgesetz vollumfänglich wahrgenommen und in diesem Rahmen zusammen mit der Universität und dem Universitätsspital auf eine lösungsorientierte Bewältigung des Konflikts hingewirkt hat. Bei dieser Sachlage bestand – wie bereits eingangs ausgeführt – für den Regierungsrat zu keinem Zeitpunkt Anlass, seinerseits die Angelegenheit unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Aufsicht zu prüfen. Die Schlussfolgerung der ABG, die Bildungsdirektorin sei vorliegend in ihrer Aufsichtspflicht als Regierungsrätin gefordert gewesen, ist deshalb nicht zutreffend. Ebenfalls unzutreffend ist die Schlussfolgerung, die Bildungsdirektorin hätte sich aus zu engem Blickwinkel auf die Ausstandsregeln berufen. Im Verfahren des Universitätsrates zur Beurteilung der Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers war die Präsidentin wegen Vorbefassung im Zusammenhang mit der Bereitstellung eines Vergleichsangebots und wegen zahlreicher Gespräche mit der Universitätsleitung in dieser Sache im Ausstand. Die Handlungsfähigkeit des Universitätsrates wurde damit in keiner Weise geschmälert, was dessen Entscheid über die Aufsichtsbeschwerde – auf Antrag seines Vizepräsidenten – vom 2. April 2012 belegt. Abs. 3 von Ziff. 4.9.2 und Abs. 3 von Ziff. 4.9.3 sind deshalb zu streichen. Die Ausführungen des Regierungsrates im Rahmen der Beantwortung der Anfrage KR-Nr. 341/2010 zur projektbezogenen Finanzierung

des SNF zielten auf die Zweckbindung der Mittel. Eine solche liegt unbestrittenermassen vor, weil der SNF die Mittel einer Forscherin oder einem Forscher für ein bestimmtes Projekt zuspricht. In diesem Sinne ist die Aussage nicht falsch, sondern allenfalls unvollständig. Abs. 1 von Ziff. 4.9.3 ist entsprechend zu präzisieren.

Zu 4.10 Wahrnehmung der allgemeinen Aufsicht durch die Gesundheitsdirektion Zu 4.10.2 Feststellungen der ABG und 4.10.3 Schlussfolgerungen der ABG Der Vorwurf, wonach der Gesundheitsdirektor die Verantwortung von sich gewiesen habe, wird zurückgewiesen. Vielmehr hat der Gesundheitsdirektor den Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 und 3. Januar 2011 auf die Kompetenzausscheidungen zwischen Spitalrat und Gesundheitsdirektion, Nationalfonds und Gerichtsinstanzen hingewiesen und ihm insbesondere angeboten, sich – sollte der Spitalrat untätig bleiben – mit konkreten Informationen wieder an die Direktion zu wenden. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern sich direkt an den Kantonsrat gewandt. Die ABG hat die Gesundheitsdirektion in der Folge weder über den Inhalt der Aufsichtsbeschwerde noch darüber, gegen wen konkret sie sich richtet, informiert. Bei dieser Sachlage kann in keiner Weise davon gesprochen werden, dass übergeordnete Interessen falsch gewichtet worden seien. Die gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten zu übersteuern, Gerichtsentscheiden in Fragestellungen, deren Bedeutung nicht über den Einzelfall hinausgeht, vorzugreifen oder darauf Einfluss zu nehmen, wäre aus staatsrechtlicher Sicht bedenklich. Gerade auch mit Blick auf die Erkenntnisse im Gutachten von Prof. Georg Müller (Die Aufsicht über die selbstständigen öffentlichen Anstalten im Kanton Zürich, in: ZBl 9/2009 S. 473 ff.) kann nicht von einer falschen oder ungenügenden Wahrnehmung der Aufsicht gesprochen werden. Zu 6. Probleme der ABG mit der Aktenherausgabe In der Frage der Herausgabe von Unterlagen über den Beschwerdeführer war die Gesundheitsdirektion durch § 34e KRG gebunden. Diese Bestimmung sieht vor, soweit es zur Wahrung schutzwürdiger privater Interessen, zum Schutz der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Justizverfahren unerlässlich ist, dass anstelle der Herausgabe von Akten ein besonderer Bericht erstatten wird. Vorliegend ging es um Unterlagen, über die auch der Beschwerdeführer verfügte und die er selbst gegenüber der ABG nicht offenlegen wollte. Der Beschwerdeführer weigerte sich auch dem Universitätsspital gegenüber, in die Weiterleitung der Unterlagen an die ABG einzuwilligen. Eine Öffnung der Akten gegen den Willen des Beschwerdeführers

hätte das Universitätsspital einem erheblichen, im vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigenden Prozessrisiko ausgesetzt. Ersatzweise wurde – wie in § 34e Abs. 2 KRG vorgesehen – ein besonderer Bericht zum Sachverhalt erstellt. Auch in diesem besonderen Bericht waren Bereiche auszuklammern, die dem Persönlichkeitsschutz unterliegen. Zu 7. Zusammenfassung Zu den unter dieser Ziffer zusammengefassten Feststellungen wird auf die vorstehend gemachten Ausführungen verwiesen.

C. Fazit Zusammenfassend hält der Regierungsrat fest, dass in einem Einzelfall Fehlleistungen zu beurteilen waren und diese Fehlleistungen von den für Einzelfallklärungen zuständigen Organen und Instanzen soweit als möglich abgeklärt und behoben worden sind. Es war und ist daher im Rahmen der allgemeinen Aufsicht des Regierungsrates bzw. der Gesundheitsdirektion und der Bildungsdirektion kein Handlungsbedarf auszumachen.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Veröffentlichung des Berichtes der ABG nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrats sowie an den Universitätsrat und den Spitalrat.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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