Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Anfrage Jeanette Büsser, Horgen, und Hanspeter Göldi, Meilen, betreffend Volle Transparenz bei der Selbstbestimmung am Lebensende, Beantwortung

RRB Nr. 852/2023 · Regierungsrat des Kantons Zürich

Del 5 lug 2023

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/regierungsrat/rrb-nr-852-2023/de/anfrage-jeanette-busser-horgen-und-hanspeter-goldi-meilen-betreffend-volle-transparenz-bei-der-selbstbestimmung-am-lebensende-beantwortung

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Zurigo
  3. Consiglio di Stato del Cantone di Zurigo
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione. Nessuna delle 1 decisioni citanti è stata analizzata.

RRB Nr. 852/2023

Anfrage Jeanette Büsser, Horgen, und Hanspeter Göldi, Meilen, betreffend Volle Transparenz bei der Selbstbestimmung am Lebensende, Beantwortung

Rubrum

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 147/2023

Sitzung vom 5. Juli 2023

852. Anfrage (Volle Transparenz bei der Selbstbestimmung am Lebensende) Kantonsrätin Jeannette Büsser, Horgen, und Kantonsrat Hanspeter Göldi, Meilen, haben am 17. April 2023 folgende Anfrage eingereicht: Ab dem 1. Juli 2023 können Bewohnende eines Alters- oder Pflegeheimes auf eigene Kosten die Dienstleistung einer Sterbehilfeorganisation in Anspruch nehmen und in ihrem angestammten Zuhause sterben. Ziel der Parlamentarischen Initiative «Selbstbestimmung am Lebensende auch in Alters- und Pflegeheimen» war, eine einheitliche Regelung im Kanton zu schaffen. Mit der beschlossene Gesetzesänderung vom 31. Oktober 2022 hat der Kantonsrat dieses Anliegen nicht erfüllt. Weiterhin gibt es Ausnahmeregelungen. Die Menschen werden aufgefordert, sich zu dieser Frage schon beim Heimeintritt Gedanken zu machen und die entsprechende Regelung zu erfragen, falls diese nicht ersichtlich ist im Leitbild oder auf der Website. Die Gesundheitsdirektion empfiehlt jenen Pflegeeinrichtungen, die weder von einer Gemeinde betrieben werden noch von einer Gemeinde beauftragt sind, dass sie per 1. Juli 2023 öffentlich einsehbar ausweisen, ob sie ihren Bewohnenden erlauben, in ihren Räumlichkeiten mit Hilfe von Sterbehilfeorganisationen zu sterben. Diese Empfehlung schafft nicht die notwendige Transparenz für die zukünftigen Bewohner_innen einer Einrichtung. Wir bitten den Regierungsrat darum um die Beantwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Welche Alters- und Pflegeeinrichtungen werden weder von einer Gemeinde betrieben noch von einer Gemeinde beauftragt? Wir bitten um eine Auflistung.

2. Wie werden diese Einrichtungen auf die Empfehlung, dass sie öffentlich einsehbar ausweisen müssen, ob die Bewohner_innen in ihren Räumlichkeiten Sterbehilfe in Anspruch nehmen können, durch die Gesundheitsdirektion aufmerksam gemacht?

3. Wird durch die Gesundheitsdirektion überprüft werden, ob ihre Empfehlung umgesetzt wurde? Wird das Ergebnis publiziert?

4. Wird ein entsprechender Entscheid einer Einrichtung Einfluss darauf haben, ob sie für die geplante Pflegeheimliste infrage kommt?

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Jeannette Büsser, Horgen, und Hanspeter Göldi, Meilen, wird wie folgt beantwortet:

Der Kantonsrat hat am 31. Oktober 2022 eine Änderung des Gesundheitsgesetzes (GesG, LS 810.1) betreffend die Sterbehilfe beschlossen (KR-Nr. 110/2019). Gemäss der neuen Bestimmung dürfen Pflegeeinrichtungen, die von einer Gemeinde im Kanton Zürich betrieben werden oder von einer Gemeinde beauftragt sind, den Wunsch nach begleitetem Suizid in ihren Räumlichkeiten nicht mehr ablehnen. Gegen diesen Beschluss wurde kein Referendum ergriffen. Mit Beschluss vom 5. April 2023 hat der Regierungsrat die Änderung des GesG auf den 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt (vgl. RRB Nr. 402/2023). Am 9. Juni 2023 startete die sechsmonatige Frist zur Unterschriftensammlung der kantonalen Volksinitiative «Selbstbestimmung am Lebensende auch in Alters- und Pflegeheimen». Das Begehren fordert, dass alle Zürcher Alters- und Pflegeheime (nicht nur jene mit kommunalem Leistungsauftrag) und Spitäler in ihren Räumlichkeiten die Durchführung eines assistierten Suizids dulden müssen. Dazu sollen das Patientinnen- und Patientengesetz (LS 813.13) sowie das GesG angepasst werden. Gemäss einer Umfrage des Branchenverbands CURAVIVA Zürich (heute ARTISET Zürich) von Ende 2021 haben bereits zu jenem Zeitpunkt rund 75% der Alters- und Pflegeheime im Kanton Zürich Sterbehilfe in ihren Räumlichkeiten zugelassen. Zu Fragen 1–3: Bei der erwähnten Gesetzesänderung (§ 38a GesG) hat der Kantonsrat entschieden, die Inanspruchnahme von Sterbehilfe nur den von einer Gemeinde betriebenen oder beauftragten Institutionen gemäss § 35 Abs. 2 lit. b GesG aufzuerlegen. Darüber hinaus hat die Gesundheitsdirektion aufgrund der grossen gesellschaftlichen und politischen Relevanz entschieden, zusätzlich eine Empfehlung auszusprechen. Sie empfiehlt, dass alle Alters- und Pflegeheime – auch diejenigen, die weder von einer Gemeinde betrieben werden noch von einer Gemeinde beauftragt sind – öffentlich einsehbar ausweisen, ob in den Räumlichkeiten des Heims Sterbehilfe in Anspruch genommen werden kann oder nicht. Entsprechend hat das Amt für Gesundheit am 12. April 2023 in Zusammenarbeit mit den Branchenverbänden und den Gemeinden ein Schreiben an alle Alters- und Pflegeheime versendet, das die Betriebe sowohl auf die Gesetzesänderung als auch auf die erwähnte Empfehlung hinweist. Die Heime wurden zudem gebeten, dem Amt für Gesundheit mitzuteilen, ob und auf welche Weise sie ihre Bestimmungen betreffend

Sterbehilfe öffentlich einsehbar kommunizieren. Diese Umfrage ist noch nicht abgeschlossen. Zu den zurzeit auf der Pflegeheimliste geführten 342 Alters- und Pflegeheimen hat die Gesundheitsdirektion keine abschliessenden Angaben über allfällige Leistungsaufträge mit den Gemeinden, da ihr diese nicht gemeldet werden müssen. Zu Frage 4: Grundlage für die Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine Pflegeinstitution bilden § 35 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 36 GesG. Pflegeheime, die über eine Betriebsbewilligung der Gesundheitsdirektion verfügen, werden auf der Pflegeheimliste aufgeführt. Für den Erhalt einer Betriebsbewilligung ist die öffentliche Bekanntmachung, ob in den Räumlichkeiten des Heimes Sterbehilfe in Anspruch genommen werden kann, keine Voraussetzung.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin: Kathrin Arioli

Citato in