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ZMP 2013 Nr. 3: Nichteintreten zufolge abgeurteilter Sache (res iudicata)

MK121066-L/U · Zurich Equality Conciliation Authority

Del 30 ott 2012

https://lexipedia.io/it/docs/ch-zh/schlichtungsbehoerde-gleichstellung/mk121066-l-u/de/zmp-2013-nr-3-nichteintreten-zufolge-abgeurteilter-sache-res-iudicata

Consultato il 4 set 2026

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  2. Zurigo
  3. Zurich Equality Conciliation Authority
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Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

ZMP 2013 Nr. 3: Nichteintreten zufolge abgeurteilter Sache (res iudicata)

Rubrum

ZMP 2013 Nr. 3

Erwägungen

Nichteintreten zufolge abgeurteilter Sache (res iudicata).

Der Kläger machte bei der Schlichtungsbehörde ein Verfahren betreffend eines Mangels in seinem Mietobjekt anhängig. Die Beklagte beantragte Nichtanhandnahme der Klage, weil das Mietgericht über das klägerische Begehren bereits rechtskräftig entschieden habe.

Aus dem Beschluss der Schlichtungsbehörde vom 30. Oktober 2012:

"Auf eine Klage wird eingetreten, sofern die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, wobei die Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO). Zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen ist auch die (gerichtliche) Schlichtungsbehörde zuständig (s. Boris Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 23). Als Prozessvoraussetzung ist u.a. zu prüfen, ob die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).

2.2

Eine rechtskräftig entschiedene Sache (res iudicata) liegt vor, wenn ein Anspruch zwischen den gleichen Parteien aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben (Lebens-)Sachverhalt erneut dem Richter vorgelegt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009:5A.452/2006 E.2.2.1).

3.

Mit Urteil des Mietgerichts Zürich vom 15. Dezember 2010 wurde das Begehren des Klägers betreffend Mietzinsreduktion in Ziffer 3 des Dispositives abgewiesen. Aus den Erwägungen geht hervor, dass es sich um den gleichen, in diesem Verfahren erneut geltend gemachten Mangel handelt, mithin diesbezüglich bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Auf die vorliegende Klage ist deshalb mangels fehlender Prozessvoraussetzung nicht einzutreten, wobei es dem Kläger unbenommen ist, was andere, noch nicht rechtskräftig entschiedene Ansprüche aus dem Mietverhältnis betrifft, erneut ein Schlichtungsverfahren einzuleiten."

Aus dem Beschluss des Obergerichts vom 18. Dezember 2012:

(Das Obergericht trat zufolge ungenügender Begründung auf die Beschwerde nicht ein.)

"2.3 Wäre aber auf die Beschwerde einzutreten, wäre sie abzuweisen: Die Ausführungen in der Beschwerde bestätigen implizit die Auffassung der Schlichtungsbehörde, dass es sich bei der Klage des Beschwerdeführers um dasselbe Rechtsbegehren gestützt auf denselben Lebenssachverhalt handelt, welches mit dem vorerwähnten Urteil des Mietgerichts vom 15. Dezember 2010 abgeurteilt wurde. Mit (…) erwuchs das Urteil des Mietgerichts in Rechtskraft. Damit fehlte es vor der Schlichtungsbehörde an der negativen Prozessvoraussetzung der abgeurteilten Sache (res iudicata), und auf die Klage war nicht einzutreten."

Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2013, 23. Jahrgang.

Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. G. Muraro, Leitender Gerichtsschreiber

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 59 e Art. 60 — letto nella versione del 1 gennaio 2012; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2013, 1 maggio 2013, 1 luglio 2014, 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.