Pachtverhältnis Familiengarten
Rubrum
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2026.00145
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Juni 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Dumenig Stiffler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Dietikon,
vertreten durch den Stadtrat Dietikon,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Pachtverhältnis Familiengarten,
Regeste
[Kündigung eines Pachtverhältnisses für einen Familiengarten] Über die verwaltungsrechtliche Natur der Streitigkeit und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und -gerichte wurde bereits abschliessend entschieden (E. 2). Die Beschwerdegegnerin durfte das Pachtverhältnis nicht gestützt auf Art. 5 des Familiengartenreglements ordentlich kündigen, da diese Norm nur ein Kündigungsrecht der Pächter vorsieht (E. 3.3). Hingegen kann die Beschwerdegegnerin bei Vorliegen eines entsprechenden Grundes eine ausserordentliche Kündigung gestützt auf Art. 7 des Familiengartenreglements aussprechen und ist nicht zu beanstanden, wenn sie trotz des ihr in dieser Norm eingeräumten Rechts auf fristlose Kündigung dem Beschwerdeführer eine Kündigungsfrist gewährte (E. 3.4.3). Der Beschwerdeführer setzte mit seinem über Jahre andauernden unkooperativen Verhalten einen Kündigungsgrund nach Art. 7 Familiengartenreglement (E. 3.4.6). Da weder im kommunalen noch im kantonalen Recht hier anwendbare Form- oder Zustellungsvorschriften bestehen, durfte die Kündigung per A-Post Plus verschickt werden (E. 3.4.8). Die Kündigung erweist sich damit als rechtmässig (E. 3.5). Abweisung UP/URB. Abweisung, soweit Eintreten.
Sachverhalt
I.
A. A schloss mit der Stadt Dietikon am 11./13. Oktober 2006 einen "Pachtvertrag" über den Familiengarten Nr. 01 in der Gartenanlage B ab. Am 28. August 2023 kündigte der Hochbauvorsteher der Stadt Dietikon das Pachtverhältnis mit A entschädigungslos auf Ende November 2023. Auf entsprechendes Neubeurteilungsgesuch von A hin bestätigte der Stadtrat die Kündigung mit Beschluss vom 23. Oktober 2023. Der Bezirksrat Dietikon trat mit Beschluss vom 25. Januar 2024 mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf einen hiergegen von A erhobenen Rekurs ein und verwies die Angelegenheit an die Ziviljustiz (ausführlich hierzu VGr, 7. November 2024, VB.2024.00069/VB.2024.00105, Sachverhalt Ziff. I).
Mit Urteil vom 7. November 2024 hiess das Verwaltungsgericht eine Beschwerde der Stadt Dietikon gegen diesen Entscheid gut und wies die Angelegenheit an den Bezirksrat Dietikon zur materiellen Behandlung zurück (VB.2024.00105). Auf eine Beschwerde von A trat das Gericht nicht ein, da er in Bezug auf die Zuständigkeitsfrage mit dem Entscheid des Bezirksrats einverstanden gewesen war und es ihm daher am Beschwerdewillen fehlte (VB.2024.00069). Auf eine gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde von A trat das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2025 (2C_654/2024) nicht ein.
B. Der Bezirksrat Dietikon nahm in der Folge das Verfahren wieder auf und wies den Rekurs von A gegen die Kündigung des Pachtverhältnisses am 29. Januar 2026 ab (Dispositiv-Ziff. I). Der Bezirksrat stellte fest, dass das Pachtverhältnis zwischen A und der Stadt Dietikon per Ende Dezember 2023 wirksam aufgelöst worden sei (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte Ersterem die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III).
II.
Am 5. März 2026 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Rekursentscheids und die Ungültigerklärung der von der Stadt Dietikon ausgesprochenen Kündigung des Pachtverhältnisses für den Familiengarten Nr. 01. Ferner ersuchte er sinngemäss um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung und um unentgeltliche Prozessführung.
Die Leitende Gerichtsschreiberin wies A am 9. März 2026 auf die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands hin. Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 12. März 2026 auf Stellungnahme. Die Stadt Dietikon beantragte am 21. April 2026, es sei auf die Beschwerde von A nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Verwaltungsgericht holte am 19. bzw. 20. Mai 2026 beim Bezirksrat Dietikon die Akten der vorangehenden Verfahren zwischen den Parteien und am 19. Mai 2026 bei der Stadt Dietikon verschiedene kommunale Reglemente ein. A reichte im Verlauf des Verfahrens zahlreiche weitere Eingaben ein.
Erwägungen
1.1
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer politischen Gemeinde nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
1.2
Der Beschwerdeführer stellt nebst seinen Anträgen betreffend die Kündigung des Pachtverhältnisses auch sinngemässe Anträge auf die Zusprechung von Schadenersatz. Für Haftungsansprüche eines Privaten gegen eine Gemeinde sind jedoch im Kanton Zürich die Zivilgerichte zuständig (§ 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 [LS 170.1]). Demgemäss ist auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten.
1.3
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die vom Beschwerdeführer gegen eine Mitarbeiterin der Vorinstanz erhobene Aufsichtsanzeige. Das Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde über die Bezirksräte (VGr, 22. November 2017, VB.2017.00391, E. 1). Weil Aufsichtsanzeigen an keine Frist gebunden sind, kann auf eine Überweisung an den Regierungsrat verzichtet werden (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 48 mit Hinweisen).
1.4
Da die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde im Übrigen einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer stellt sich in zahlreichen Eingaben weiterhin auf den Standpunkt, für die Beurteilung der Streitigkeiten rund um die Kündigung des Pachtverhältnisses zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin seien nicht der Bezirksrat und das Verwaltungsgericht zuständig, sondern das Friedensrichteramt der Gemeinde Geroldswil und die Zivilgerichte. Hierauf ist nicht weiter einzugehen. Das Verwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass das Pachtverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin öffentlich-rechtlicher Natur ist und entsprechend die Beurteilung der Rechtmässigkeit von dessen Kündigung den Verwaltungsbehörden und -gerichten und nicht der Ziviljustiz obliegt (VGr, 7. November 2024, VB.2024.00069/VB.2024.00105, E. 4.7). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Bundesgericht auf eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eintrat (BGr, 23. Januar 2025,2C_654/2024).
2.2
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Friedensrichteramt der Gemeinde Geroldswil mittlerweile am 12. Dezember 2025 auf ein zum Zeitpunkt des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2024 noch bei ihm hängiges Schlichtungsgesuch des Beschwerdeführers mangels sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 29. Januar 2026 eine hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers ab und bestätigte, dass der Streitgegenstand öffentlich-rechtlicher Natur sei, weshalb die Zivilgerichte nicht für dessen Behandlung zuständig seien (OGr ZH, 29. Januar 2026, RU250111, E. 3c). Auf eine hiergegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Bundesgericht mit Urteil vom 24. April 2026 nicht ein (BGr, 24. April 2026,4D_33/2026). Somit besteht entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine Gefahr von widersprüchlichen Entscheiden, da soweit ersichtlich bei der Ziviljustiz keine Verfahren betreffend die Gültigkeit der Kündigung des Pachtverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin mehr anhängig sind.
2.3
Soweit der Beschwerdeführer verschiedentlich auf den Beschluss der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am Bezirksgericht Dietikon vom 20. Oktober 2023 verweist und geltend macht, damit hätten die Zivilgerichte bereits vor den Verwaltungsbehörden ihre Zuständigkeit akzeptiert, ist ihm nicht zu folgen. Mit dem genannten Beschluss verneinte die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen am Bezirksgericht Dietikon ihre Zuständigkeit und überwies die Angelegenheit stattdessen an das Friedensrichteramt Geroldswil. Damit hat das Bezirksgericht aber nicht abschliessend und verbindlich über die Zuständigkeit des Friedensrichters entschieden, sondern nur über die eigene Unzuständigkeit. Das Gericht oder die Behörde, dem oder der ein Verfahren von einem anderen Gericht oder einer anderen Behörde überwiesen wird, hat die eigene Zuständigkeit selbst erneut zu prüfen. Dies tat der Friedensrichter und trat schliesslich – wie erwähnt – am 12. Dezember 2025 in Kenntnis der Urteile des Verwaltungs- und des Bundesgerichts betreffend die öffentlich-rechtliche Natur der Streitsache auf das Gesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Ohnehin spielt für die Frage der sachlichen Zuständigkeit keine Rolle, welches Gericht oder welche Behörde mit dem Streit zuerst befasst war.
2.4
Bei dieser Ausgangslage gehen auch die zahlreichen Verweise des Beschwerdeführers auf Bestimmungen des Obligationenrechts (SR 220), der Zivilprozessordnung (SR 272) und des Zivilgesetzbuchs (SR 210) fehl. Da das Pachtverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur ist, finden die zivilrechtlichen Bestimmungen zur Miete und Pacht (beispielsweise auch betreffend Formvorschriften) keine Anwendung. Wie bereits im ersten Urteil festgehalten, unterliegt das streitbetroffene Pachtverhältnis sodann schon allein aufgrund der geringen Grösse des Pachtobjekts nicht den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 (SR 221.213.2; vgl. VGr, 7. November 2024, VB.2024.00069/VB.2024.00105, E. 3.4.3).
3.
3.1
Das Pachtverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin wurde gestützt auf das Familiengartenreglement der Stadt Dietikon für die Gartenanlage B vom 20. November 1989 (Familiengartenreglement 1989) begründet. Zum Zeitpunkt der Kündigung stand das Reglement in der Fassung vom 24. Januar 2011 in Kraft (Familiengartenreglement 2011).
3.2
Das kommunale Recht der Beschwerdegegnerin sieht zwei Varianten der Kündigung von Pachtverhältnissen für Familiengärten vor. Art. 5 Familiengartenreglement 2011 bestimmt, dass Pächter den Pachtvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf jedes Monatsende ausser Ende Dezember kündigen können (ordentliche Kündigung). Art. 7 Familiengartenreglement 2011 bestimmt, dass die Verpächterin den "Pachtvertrag" mit sofortiger Wirkung aufheben kann, wenn ein Pächter wiederholt zu Reklamationen oder Streitigkeiten Anlass gibt, den Garten vernachlässigt, den Pachtzins nicht bezahlt oder Anordnungen der Liegenschaftenverwaltung auch nach schriftlicher Mahnung nicht befolgt (ausserordentliche Kündigung). Nebst den Kündigungsmöglichkeiten sieht schliesslich Art. 6 Familiengartenreglement 2011 vor, dass Pächter, die ihren Wohnsitz in Dietikon, Geroldswil und Fahrweid aufgeben, ihren Garten auf den nächsten Kündigungstermin abgeben müssen.
3.3
3.3.1
Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass Art. 5 Familiengartenreglement 2011 entgegen dessen klaren Wortlaut auch eine ordentliche Kündigung seitens der Beschwerdegegnerin als Verpächterin erlaube. Dem ist nicht zu folgen: Die Bestimmung wies vor einer Anpassung per 23. März 2009 noch den folgenden Wortlaut auf: "Pächter und Liegenschaftsverwaltung können den Pachtvertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Dezember jedes Jahres kündigen." Der Stadtrat der Beschwerdegegnerin passte diese Bestimmung in der Folge dahingehend an, dass zum einen die zulässigen Kündigungszeitpunkte geändert und zum anderen die Kündigungsmöglichkeit der Liegenschaftsverwaltung gestrichen wurde. Es sind keine Gründe ersichtlich, die es dem Verwaltungsgericht erlauben würden, sich über den mit der Änderung vom 23. März 2009 klar geäusserten Willen des Stadtrats hinwegzusetzen und trotz dessen Streichung im Reglementstext ein ordentliches Kündigungsrecht der Beschwerdegegnerin anzunehmen.
3.3.2
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz spielt keine Rolle, dass im "Pachtvertrag" vom 11./13. Oktober 2006 noch das (dem damals geltenden Reglement entsprechende) ordentliche Kündigungsrecht der Beschwerdegegnerin erwähnt wird. Die im "Pachtvertrag" (als mitwirkungsbedürftiger Verfügung, vgl. VGr, 7. November 2024, VB.2024.00069/VB.2024.00105, E. 5.4) enthaltene Wiedergabe von verschiedenen Bestimmungen aus dem Familiengartenreglement ist als rein deklaratorisch zu verstehen (vgl. auch Art. 2 Familiengartenreglement 2011, wonach der "Pachtvertrag" nur den Pachtgegenstand, den Pachtzins und den Pachtbeginn enthält und im Übrigen die Bestimmungen des Reglements gelten, und Art. 32 Familiengartenreglement 2011, wonach das Reglement allfällig anders lautenden "Pachtverträgen" vorgeht). Da sich das auf das Pachtverhältnis anzuwendende Recht seit dessen Beginn geändert hat, kann sich die Beschwerdegegnerin nicht auf die im "Pachtvertrag" wiedergegebenen Bestimmungen berufen. Vielmehr bestimmt sich die Zulässigkeit der Kündigung nach dem zum Zeitpunkt der Kündigung geltenden Recht (vgl. bspw. für das Personalrecht VGr, 23. Januar 2025, VB.2024.00017, E. 7.3.2 mit zahlreichen Hinweisen; ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 293).
3.3.3
Nach dem Gesagten kann die Beschwerdegegnerin ihre Kündigung vom 28. August 2023 nicht auf Art. 5 Familiengartenreglement 2011 stützen, da diese Bestimmung kein Kündigungsrecht der Verpächterin vorsieht.
3.4
3.4.1
Im Sinn einer Alternativbegründung erwog die Vorinstanz, ohnehin seien auch die Voraussetzungen für eine ausserordentliche Kündigung nach Art. 7 Familiengartenreglement 2011 erfüllt. Es ergebe sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer wiederholt zu Reklamationen und Streitigkeiten Anlass gegeben, den Garten vernachlässigt und Anordnungen der Beschwerdegegnerin auch nach schriftlicher Mahnung nicht befolgt habe.
3.4.2
Der Hochbauvorsteher der Beschwerdegegnerin vertrat in der von ihm am 28. August 2023 verfügten Kündigung des Pachtverhältnisses ebenfalls die Auffassung, dass das Pachtverhältnis von steten Schwierigkeiten geprägt und eine Fortführung nicht mehr gerechtfertigt bzw. zumutbar sei. Auch die Voraussetzungen für eine fristlose Aufhebung seien daher erfüllt. Dennoch kündige man ordentlich mit dreimonatiger Kündigungsfrist, um eine ordnungsgemässe Abgabe zu ermöglichen. Der Neubeurteilungsbeschluss des Stadtrats der Beschwerdegegnerin vom 23. Oktober 2023 verwies auch auf Art. 5 Familiengartenreglement 2011, enthielt aber ebenfalls Ausführungen dazu, dass das Verhalten des Beschwerdeführers unzumutbar geworden sei und hieran auch förmliche Ermahnungen der Beschwerdegegnerin nichts geändert hätten.
3.4.3
Das Familiengartenreglement 2011 sieht wie erwähnt vor, dass die Beschwerdegegnerin die Pachtverhältnisse für Familiengärten nicht grundlos künden kann. Künden die Pächter nicht selbst, ist eine Beendigung des Pachtverhältnisses nur möglich, wenn die Pächter entweder wegziehen (Art. 6 Familiengartenreglement 2011) oder einen Grund für eine ausserordentliche Kündigung setzen (Art. 7 Familiengartenreglement 2011). Hieraus ist aber nicht abzuleiten, dass die Beschwerdegegnerin ausschliesslich fristlose Kündigungen aussprechen darf. Liegt ein Kündigungsgrund nach Art. 7 Familiengartenreglement 2011 vor, darf die Beschwerdegegnerin das Pachtverhältnis kündigen. Entscheidet sie sich dann, trotz ihres Rechts auf fristlose Kündigung eine Kündigungsfrist zu gewähren, wie sie für die ordentliche Kündigung eines Pächters gelten würde, so wirkt sich dies allein zum Vorteil des gekündigten Pächters aus und ist deshalb nicht zu beanstanden. Damit bleibt vorliegend nur zu klären, ob zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich ein Kündigungsgrund nach Art. 7 Familiengartenreglement 2011 vorlag.
3.4.4
Es ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2007 in eine Streitigkeit betreffend den Standort und die Nutzung einer Wasserpumpe in der Gartenanlage B involviert war, die eine mehrmalige Intervention der Liegenschaftenverwaltung erforderte. Dies hatte zur Folge, dass die Liegenschaftenverwaltung den Beschwerdeführer am 10. Juli 2007 vom Amt der Gartenaufsicht entband, "um das Konfliktpotenzial zu minimieren". Offenbar wurde dem Beschwerdeführer in diesem Zeitraum auch schon erstmals die Kündigung des Pachtverhältnisses angedroht. Im Jahr 2010 gelangte der Beschwerdeführer selbst an den Stadtrat, um sich über das angebliche Verhalten eines anderen Pächters in der Gartenanlage B zu beschweren und dessen Kündigung zu verlangen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich zu bemühen, den Garten ohne Streitereien zu besorgen. Im August 2016 verwarnte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, weil er seinen Garten nur mangelhaft unterhalten habe. Hierauf reagierte dieser mit zahlreichen E-Mails an die Liegenschaftenverwaltung und den zuständigen Stadtrat, in denen er sämtliches Fehlverhalten bestritt, die Fachkompetenz der Angestellten der Liegenschaftenverwaltung bezweifelte und zahlreiche Vorwürfe von Schikanierung, Diskriminierung, Enteignung und Mobbing erhob. Dabei ergibt sich der ungepflegte Zustand des Familiengartens Nr. 01 zu diesem Zeitpunkt klar aus den bei den Akten liegenden Fotografien. In einer Besprechung im April 2017 vereinbarten der zuständige Stadtrat, ein Mitarbeiter der Liegenschaftenverwaltung und der Beschwerdeführer, dass der Familiengarten künftig ganzjährig in einem gepflegten Zustand gehalten werden müsse, sodass es zu keinen Reklamationen von anderen Pächtern komme. Im August 2019 wandte sich der Beschwerdeführer an den Leiter der Hochbauabteilung der Beschwerdegegnerin, um sich über den für die Gartenanlage B zuständigen Mitarbeiter der Liegenschaftenverwaltung zu beschweren. Auf die Antwort von dessen Vorgesetzten hin, dass man die Aufforderung des Mitarbeiters, den Garten ordentlich zu unterhalten, unterstütze, reagierte der Beschwerdeführer erneut mit zahlreichen ungehaltenen E-Mails an verschiedene Personen und bezeichnete die Verwaltung unter anderem als korrupt. Im Herbst 2022 fasste die Liegenschaftenverwaltung den Abriss eines Schuppens in der Familiengartenanlage B ins Auge. Als Reaktion hierauf gelangte der Beschwerdeführer mehrfach mit Briefen und E-Mails an verschiedene Angestellte und Stadträte der Beschwerdegegnerin und warf diesen unter anderem strafbare Handlungen, Vetternwirtschaft, psychologische Einschränkungen und Intrigen vor. Am 22. Juni 2023 drohte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens gegenüber den anderen Pächtern sowie gegenüber den Angestellten der Beschwerdegegnerin explizit die Kündigung gemäss Art. 7 Familiengartenreglement 2011 an. Daraufhin schickte der Beschwerdeführer zahlreiche Schreiben an verschiedene Personen in der Stadtverwaltung, in denen er erneut jegliches Fehlverhalten von sich wies und einen Rückzug der Kündigungsandrohung verlangte. Unter anderem warf er der Beschwerdegegnerin hierbei Erpressung vor, drohte mit verschiedenen Klagen und sprach von einer bürokratischen Diktatur. Ferner warf er verschiedenen Personen vor, sich nicht an Regeln und Gesetze zu halten, die Pächter nicht gleich zu behandeln und keine Kompetenzen zu haben, und versah eine entsprechende E-Mail auch mit Kraftausdrücken. Am 11. Juli 2023 sprach die Beschwerdegegnerin eine erneute Mahnung an den Beschwerdeführer aus, da er Schlösser am abzureissenden Schuppen angebracht habe, womit eine Kontrolle, ob alles Material der Pächter daraus entfernt worden sei, verunmöglicht worden sei. Hierauf bezichtigte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin erneut der Nötigung, Täuschung, Erpressung und Intrige und unterstellte zwei weiblichen Angestellten der Beschwerdegegnerin sinngemäss fehlende Intelligenz. In weiteren Schreiben bezeichnete er die Verwaltung der Beschwerdegegnerin als "Clochard-Verein". Schliesslich sprach am 28. August 2023 der Hochbauvorsteher der Beschwerdegegnerin die bereits erwähnte Kündigung aus.
3.4.5
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind diese Aktenstellen allesamt verwertbar, da die von der Beschwerdegegnerin geführten Akten sich auf die Durchführung des Pachtverhältnisses mit dem Beschwerdeführer und damit auf eine amtliche Tätigkeit bezogen (vgl. VGr, 7. November 2024, VB.2024.00069/VB.2024.00105, E. 5.4). Sie stellen keinen "Eingriff in die Privatsphäre" oder keine "Überwachung" dar, zumal es sich bei den allermeisten relevanten Aktenstücken um vom Beschwerdeführer selbst verfasste Schreiben und E-Mails an verschiedene Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin handelt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, weshalb seine E-Mails an die Beschwerdegegnerin nicht verwertbar sein sollten, weil sie über keine digitale Signatur verfügten, sind sodann nicht nachvollziehbar.
3.4.6
Mit den zahlreichen aktenkundigen Korrespondenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer über Jahre hinweg und bei verschiedenen Gelegenheiten gegenüber begründeten Aufforderungen der Beschwerdegegnerin zur Einhaltung des Familiengartenreglements nicht kooperativ zeigte. Statt sich auf einer sachlichen Ebene mit den an ihn gerichteten Beanstandungen auseinanderzusetzen, sprach er verschiedenen Personen die Kompetenz zur Beurteilung der Angelegenheit ab und richtete teilweise beleidigende Formulierungen an Angestellte der Beschwerdegegnerin. Damit gab der Beschwerdeführer wiederholt zu Reklamationen oder Streitigkeiten Anlass und befolgte Anordnungen der Liegenschaftenverwaltung auch nach schriftlicher Mahnung nicht, womit die Voraussetzungen von Art. 7 Familiengartenreglement 2011 für eine Kündigung des Pachtverhältnisses durch die Beschwerdegegnerin gegeben waren. Auf das Verhältnis des Beschwerdeführers zu einzelnen anderen Pächtern braucht bei dieser Ausgangslage nicht eingegangen zu werden, da schon allein das Verhalten gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Kündigungsgrund setzte. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen.
3.4.7
Die Kündigung erweist sich sodann auch als verhältnismässig. Die Beschwerdegegnerin hielt das Pachtverhältnis trotz des unkooperativen Verhaltens des Beschwerdeführers zunächst noch über mehrere Jahre aufrecht und gab ihm mehrere Chancen, sein Verhalten anzupassen. Da dies jedoch nicht erfolgte, war letztlich kein milderes Mittel zur Schonung der Verwaltungsressourcen und Wahrung der reglementarischen Ordnung in der Gartenanlage B als die Kündigung des Pachtverhältnisses mit dem Beschwerdeführer mehr ersichtlich.
3.4.8
Weiter ist auch keine Verletzung von Form- oder Zustellungsvorschriften gegeben. Offensichtlich konnte die vom Hochbauvorsteher ausgesprochene Kündigung vom 28. August 2023 dem Beschwerdeführer zugestellt werden, da er am 9. September 2023 unter Verweis auf dieses Kündigungsschreiben Neubeurteilung beim Stadtrat verlangte. Ob das Kündigungsschreiben als A-Post-Plus-Sendung oder Einschreiben verschickt wurde, spielt hierbei für die Gültigkeit der Kündigung keine Rolle. Weder das Familiengartenreglement 2011 noch das übrige kommunale Recht der Beschwerdegegnerin noch das kantonale Verwaltungsrechtspflegegesetz enthalten diesbezügliche Formvorschriften, womit eine Zustellung mit A-Post Plus grundsätzlich gültig ist. Entscheidend ist allein, dass die Kündigung dem Beschwerdeführer tatsächlich zuging (vgl. zum Ganzen VGr, 4. Juni 2026, VB.2026.00183, E. 5.1.4 mit zahlreichen Hinweisen). Die Formvorschriften des Zivil- und Zivilprozessrechts gelangen sodann – wie erwähnt (vgl. zuvor E. 2.4) – nicht zur Anwendung.
3.5
Die ausgesprochene Kündigung erweist sich damit als rechtmässig, womit die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
4.
4.1
Die Gerichtskosten werden umständehalber auf die Gerichtskasse genommen (Plüss, § 13 N. 80). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2
Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat die gesuchstellende Person zu erbringen; an die diesbezügliche Mitwirkungspflicht sind hohe Anforderungen zu stellen (Plüss, § 16 N. 38).
Die Leitende Gerichtsschreiberin wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. März 2026 auf die Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands hin. Dennoch hat er in der Folge seine Mittellosigkeit nicht belegt. Diese ergibt sich auch nicht aus den Akten. Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.
Dispositiv
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 145.-- Zustellkosten, Fr. 2'145.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Dietikon.