05.070

NFA. Ausführungsgesetzgebung

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

1. Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

1. Loi fédérale concernant l'édiction et la modification d'actes dans le cadre de la réforme de la péréquation financière et de la répartition des tâches entre la Confédération et les cantons

Sofern nichts anderes vermerkt ist, stimmt der Rat dem Entwurf des Bundesrates zu.

Sauf indication contraire, le Conseil adhère au projet du Conseil fédéral.

Anhang 1 - Annexe 1

Bundesgesetz über Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Stipendien und Studiendarlehen im tertiären Bildungsbereich

Loi fédérale sur les contributions aux cantons pour l'octroi de bourses et de prêts d'études dans le domaine de la formation du degré tertiaire

Art. 4

Antrag der Mehrheit

Abs. 1

.... Kantone nach Massgabe von deren Bevölkerung aufgeteilt.

Abs. 2, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Gentil, Fetz)

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 4

Proposition de la majorité

Al. 1

Le crédit de la Confédération pour les bourses et les prêts d'études est réparti entre les cantons en fonction de leur population.

Al. 2, 3

Proposition de la minorité

(Gentil, Fetz)

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Im Entwurf des Bundesrates ist vorgesehen, dass für die Bemessung der Bundesbeiträge jeweils die durchschnittlichen kantonalen Aufwendungen für Stipendien und Studiendarlehen der letzten fünf Jahre massgebend sind. Der Bundesrat selbst stellt in seiner Botschaft fest, dass dieses Modell immer noch Aspekte der Aufwandorientierung trage. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Kantone mit dieser vom Bundesrat vorgeschlagenen Lösung zumindest in den ersten Jahren nach Inkrafttreten der neuen Regelung unterschiedlich behandelt würden. Kantone mit niedrigeren Beiträgen würden eindeutig schlechter fahren. Da dies keine gute Ausgangslage für einen Systemwechsel darstellt, hat sich die Kommission für eine einfache Lösung entschieden, nämlich das Abstellen auf die Bevölkerungszahl. Es handelt sich dabei um einen Verteilschlüssel, der auch in anderen Bereichen zur Anwendung kommt. Ich erinnere beispielsweise an die Verteilung der Nationalbankgewinne.

In der Kommission wurde auch diskutiert, ob neben der Gesamtbevölkerung beispielsweise noch Einkommensverhältnisse und Ausbildungskosten zu berücksichtigen seien. Da derartige Kriterien bereits beim Ressourcenausgleich beziehungsweise bei anderen Gefässen berücksichtigt werden, hat sich die Mehrheit der Kommission für das alleinige Abstellen auf die Bevölkerungszahl entschieden.

Ich ersuche Sie, die Mehrheit zu unterstützen.

Gentil Pierre-Alain · Mit-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion

Comme vient de le dire le rapporteur, il est vrai que, dans le règlement général des procédures de la nouvelle péréquation financière, on a, par mesure de simplification et d'harmonisation, choisi le nombre d'habitants comme critère de distribution des différentes contributions fédérales entre les cantons. Ce critère a le mérite de la simplicité et il représente en général, toutes choses confondues, un moyen facile de répartir les subventions fédérales.

Il y a malgré tout quelques exceptions et quelques cas dans lesquels le seul chiffre de la population ne permet pas de mesurer de manière équitable l'effort de la Confédération. Tel était le point de vue du Conseil fédéral, dans cette affaire des bourses d'études, lorsqu'il a estimé qu'il ne fallait pas simplement tenir compte du nombre d'habitants, mais de l'effort fourni par les cantons en faveur de la formation. En effet, la situation des cantons n'est pas tout à fait égale dans cette affaire. On peut le remarquer facilement en prenant connaissance des efforts respectifs des cantons en matière de formation.

En général, les cantons non universitaires, pour des raisons évidentes, consacrent des efforts plus importants pour aider leur population, qui doit elle-même engager des frais plus conséquents pour suivre des études universitaires. En effet, la question du domicile ou plus exactement de la location d'un deuxième domicile se pose pour la plupart des étudiants. Il nous semblerait dès lors contraire à l'équité que les subventions fédérales soient réparties simplement au prorata de la population et qu'on ne tienne pas compte du fait que certains cantons consacrent des efforts plus importants que d'autres pour appuyer la formation de leurs ressortissants. Ces ressortissants doivent eux-mêmes faire face à des charges plus élevées puisqu'ils sont domiciliés, par exemple, dans des cantons non universitaires.

C'est pour ces raisons et pour veiller à ce que les subventions en faveur de la formation aillent véritablement aux cantons qui font eux-mêmes un effort de formation et qu'elles ne soient pas réparties simplement au prorata du nombre des habitants, que nous vous prions de soutenir la proposition de la minorité. Cette proposition reprend le projet d'origine du Conseil fédéral et consiste à prendre en considération, dans l'attribution des subventions, l'effort des cantons au cours des années écoulées.

Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.

Der Botschaft haben Sie sicher entnommen, dass hier verschiedene Möglichkeiten infrage kommen. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung ist eine differenzierte Lösung. Diejenige, die von der Mehrheit der Kommission präsentiert wird, ist eine einfachere Lösung; machbar sind beide.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit .... 28 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit .... 9 Stimmen

Art. 5a

Antrag der Minderheit

(Fetz, Gentil)

Stipendien sind mindestens bis zum Alter von 35 Jahren auszurichten.

Art. 5a

Proposition de la minorité

(Fetz, Gentil)

Les allocataires d'une bourse peuvent être âgés de 35 ans au plus.

Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Bei diesem Artikel geht es ganz einfach darum, dass Sie die Altersgrenze für die ganze Schweiz harmonisieren, bis zu der man, wenn man berechtigt ist, Stipendien für eine Ausbildung beantragen kann. Es ist auch ein Antrag der EDK, er ist in der Vernehmlassung auch von den Kantonen unterstützt worden. Ich glaube, man kann jetzt wirklich sagen, dass Sie keinen NFA-Sündenfall begehen und nicht durchs Fegefeuer müssen, wenn Sie einer Harmonisierung der Altersgrenze zustimmen. Es ist insbesondere für Frauen nicht ganz unwichtig, die oft erst nach einer Kinderphase noch ein Studium machen wollen. Mir scheint, es ist sinnvoll, wenn die Altersfrage in der ganzen Schweiz gleich geregelt ist.

Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Auch dieser Antrag ist ein Ausfluss der Grundtendenz, in diesem Gesetz mehr harmonisieren zu wollen. Man kann selbstverständlich geteilter Auffassung sein: Es ist durchaus einzugestehen, dass zu tiefe Altersgrenzen möglicherweise zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Diese Frage muss im Rahmen einer allgemeinen Harmonisierungsdiskussion zweifellos aufgenommen werden. Aber entsprechend der von der Mehrheit der Kommission bei der Ausgestaltung dieses Gesetzes verfolgten Grundtendenz - der Tendenz, jetzt keine Harmonisierungsgesetzgebung zu machen, sondern sich auf die Grundausrichtung zu konzentrieren, ein Subventionsgesetz zu schaffen - ersuche ich Sie, diesen Antrag abzulehnen.

Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.

Der Bundesrat ist eigentlich bei all jenen Fragen, die nicht ausschliesslich in die Verantwortung des Bundes geschoben werden, der Argumentation gefolgt, die jetzt von Herrn Bürgi dargelegt wurde. Er hat in der Regel immer auf das Setzen von Mindeststandards verzichtet, dies in der Meinung, dass die Kantone ihre Situationen kennen und dass dort, wo dann effektiv ein Bedarf nach eidgenössischer Harmonisierung besteht, diese nicht über die NFA-Vorlage stattfinden sollte.

Ich ersuche Sie, mit Ihrer Kommissionsmehrheit zu stimmen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit .... 7 Stimmen

Dagegen .... 30 Stimmen

Art. 8a

Antrag der Minderheit

(Fetz, Epiney, Gentil, Leuenberger-Solothurn)

Titel

Formen der Ausbildungsbeiträge

Abs. 1

Ausbildungsbeiträge werden als Stipendien oder als Studiendarlehen ausgerichtet.

Abs. 2

Für Erstausbildungen werden Stipendien gewährt; diese können durch Studiendarlehen ergänzt werden. Stipendien können ausnahmsweise durch Studiendarlehen ersetzt werden.

Art. 8a

Proposition de la minorité

(Fetz, Epiney, Gentil, Leuenberger-Solothurn)

Titre

Formes des aides à la formation

Al. 1

Les aides à la formation sont octroyées sous la forme de bourses ou de prêts d'études.

Al. 2

Dans le cas d'une première formation, les aides sont octroyées sous la forme de bourses; ces bourses peuvent être complétées par des prêts d'études. A titre exceptionnel, les bourses peuvent être remplacées par des prêts d'études.

Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Bei Artikel 8a geht es darum, die Formen der Ausbildungsbeiträge zu bestimmen. Hier haben wir ein Anliegen aufgenommen, das insbesondere ein Anliegen der Studierenden ist: dass Stipendien in Bezug auf die Erstausbildung die Regel und Darlehen nur subsidiär sein sollen. Insbesondere die Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden haben für mich sehr plausibel aufgezeigt: Wenn man zu sehr auf die Form von Darlehen setzt, besteht die Gefahr, dass die Angst vieler Junger und ihrer Eltern, sich zu Beginn eines Studiums zu verschulden, viel zu gross ist und dass damit auch grosse Talente vom Studieren abgehalten werden könnten. Deshalb soll bei der Erstausbildung die Gewährung von Stipendien die Regel sein; Studiendarlehen sollen nur ergänzend zur Verfügung stehen. Sie werden also nicht ausgeschlossen, sondern können Stipendien ausnahmsweise ergänzen. Diese Ausnahmeregel erlaubt es jenen Kantonen, die statt Stipendien nur Darlehen kennen, gesetzeskonform zu bleiben.

Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Zum letzten Mal: Ich weiss, dass ich mich immer wiederhole und langsam langweilig werde, aber auch hier muss ich darauf hinweisen, dass es wiederum um die Frage der Konzeption dieses Gesetzes geht.

Es ist richtig, was Frau Kollegin Fetz gesagt hat. Es handelt sich bei diesen Minderheitsanträgen zu den Artikeln 8a und 8b im Wesentlichen um die Vorschläge, wie sie in der Vernehmlassungsvorlage enthalten sind. Es stellt sich immer wieder die Frage, ob im vorliegenden Gesetz auf Bundesebene eine diesbezügliche Harmonisierung vorgenommen werden soll. Im Sinne eines Ceterum censeo sage ich Folgendes: Gebt den Kantonen jetzt die Chance - das hat Herr Bundesrat Merz auch gesagt -, hier die erforderlichen Harmonisierungen an die Hand zu nehmen. Bei den zwei Gesichtspunkten - das sind die Formen und die Höhe der Ausbildungsbeiträge - besteht ein Harmonisierungsbedarf, aber nicht hier im NFA, nicht hier in dieser Subventionsgesetzgebung.

Ich werde nicht länger reden und verweise auf meine Ausführungen im Rahmen des Eintretens: Ich ersuche Sie zum letzten Mal im Rahmen dieser Vorlage, den eingeschlagenen Weg weiterzuverfolgen, der eingeschlagenen Linie treu zu bleiben und diese Minderheitsanträge abzulehnen - ohne dass damit zum Ausdruck gebracht werden soll, ich unterstreiche das noch einmal, dass nicht grundsätzlich ein Harmonisierungsbedarf besteht. Aber die Harmonisierung ist am richtigen Ort zur richtigen Zeit und auf der richtigen Ebene anzugehen.

Langenberger Christiane · Mit-F · Ständerat · Waadt · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich möchte die Debatte über die Harmonisierungsbestrebungen im Stipendienwesen nicht neu aufrollen, aber ich möchte mir immerhin eine Bemerkung gestatten. Ich habe Ihre Erklärung, Herr Bundesrat, und die des Kommissionssprechers wohl gehört und teilweise verstanden. Herr Bürgi hat auch darauf hingewiesen, dass wir jetzt einen Wechsel herbeiführen wollen und dass die Kantone betreffend die Anliegen, die mit der ersten Vernehmlassung eingebracht wurden, geteilter Meinung waren.

Dennoch hat dieser Kurswechsel entsprechende Vorschläge der Crus und der Studentenorganisationen provoziert, da diese nun - wie einige Mitglieder unseres Rates - über unsere Beschlüsse tief enttäuscht sind. Nach meinem Eintretensvotum habe ich mich bei den Anträgen der Minderheit der Stimme enthalten, weil ich ihre Überlegungen verstehe; dies im Sinne, dass man verhindern will, dass in anderen Bereichen entsprechende Begehren entstehen, die den Rahmen der NFA-Vorlage sprengen würden. Ich empfinde aber das ganze Prozedere als unglücklich, und ich bin überzeugt, dass die Diskussion im Nationalrat neu anfangen wird.

Sie selbst, Herr Bundesrat, haben aber dazu ein positives Zeichen gesetzt. Sie sagten an unserer letzten Sitzung im Rat: "Deshalb glaube ich, man sollte den Mut haben, zu sagen, wir orientieren uns jetzt einmal an den NFA-Prinzipien. Wir lassen aber selbstverständlich zu" - Herr Bürgi, das haben auch Sie gesagt -, "dass aus dieser Diskussion heraus auch entschieden wird oder neu entschieden werden sollte, wenn in den Bildungsbereichen entsprechende Pflöcke eingeschlagen sind." Sie kennen die Argumente, mit denen für eine Harmonisierung plädiert wurde. Wir können aber nicht bis etwa 2010, 2011 warten, um für unsere Studenten die geeigneten finanziellen Lösungen zu finden. Das ist viel zu lang. Ich werde demzufolge - ich wende mich an Anita Fetz als WBK-Präsidentin - für eine Motion plädieren, die uns erlaubt, möglichst rasch eine Lösung zu finden. Ich hoffe aber, dass Sie, Herr Bundesrat, uns zur gegebenen Zeit helfen.

Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.

Auch ich möchte die Debatte, die wir das letzte Mal beim Eintreten geführt haben, nicht wiederholen. Die Argumente sind auf dem Tisch. Wir haben es hier fast etwas mit zwei Konzepten zu tun, wie das in der Gesetzgebung gelegentlich vorkommt. In solchen Fällen ist die erste Entscheidung dann oft schon ein Hinweis auf das weitere Verfahren.

Auch materiell ist eigentlich alles gesagt worden. An sich wäre der Ausweg zu begrüssen, den Frau Langenberger skizziert. Ich glaube auch, dass man hier auf eine Gesetzgebung stösst, welche ausserhalb des NFA nach Weiterführung und nach Anpassung ruft; das ist nicht die einzige Stelle.

Aber im Sinne der NFA-Vorlage ersuche ich Sie, bei der Variante des Bundesrates beziehungsweise Ihrer Kommissionsmehrheit zu bleiben.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit .... 11 Stimmen

Dagegen .... 24 Stimmen

Art. 8b

Antrag der Minderheit

(Fetz, Gentil, Leuenberger-Solothurn)

Titel

Höhe der Ausbildungsbeiträge

Abs. 1

Die Ausbildungsbeiträge decken die für die Lebenshaltung und die Ausbildung notwendigen Kosten, soweit diese Kosten höher sind als die Summe aus:

a. der zumutbaren Eigenleistung; und

b. der zumutbaren Fremdleistung der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder Dritter.

Abs. 2

Als zumutbare Fremdleistung der Eltern oder anderer gesetzlich Verpflichteter gelten 80 Prozent des Teils des Einkommens, der das betreibungsrechtliche Existenzminimum übersteigt. Das Vermögen ist angemessen zu berücksichtigen.

Abs. 3

Hat die gesuchstellende Person eine Erstausbildung abgeschlossen und war sie vor Beginn der Ausbildung, für die sie Ausbildungsbeiträge beansprucht, während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig, so wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern nur teilweise berücksichtigt.

Art. 8b

Proposition de la minorité

(Fetz, Gentil, Leuenberger-Solothurn)

Titre

Montant des aides à la formation

Al. 1

Les aides à la formation couvrent les frais d'entretien et les frais de formation dans la mesure où ces frais sont supérieurs à la somme:

a. de la contribution personnelle raisonnablement exigible; et

b. de la contribution raisonnablement exigible des parents, d'autres personnes légalement tenues d'accorder une aide ou de tiers.

Al. 2

Par contribution raisonnablement exigible des parents ou d'autres personnes légalement tenues d'accorder une aide, on entend le montant équivalant à 80 pour cent de la part du revenu qui dépasse le minimum vital au sens du droit des poursuites. La fortune doit être prise en compte de manière adéquate.

Al. 3

La capacité financière des parents n'est que partiellement prise en compte si le requérant a terminé une première formation et s'il s'est rendu financièrement indépendant en exerçant avant le début de sa formation une activité lucrative pendant au moins deux ans.

Fetz Anita · Mit-F · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion

Ich nehme selbstverständlich erstens zur Kenntnis, dass Sie hier im NFA keine Harmonisierung der Stipendien wollen. Zweitens finde ich persönlich, dass es bei Artikel 8b ja um die Höhe der Ausbildungsbeiträge geht, was aus meiner Sicht die allerwichtigste Harmonisierungsform ist. Aber da ich ja jetzt weiss, dass Sie eine Harmonisierung im NFA nicht wollen, da ich gehört habe, dass Sie alle - nicht alle, aber die Mehrheit derer, die sich geäussert haben - im Prinzip für die Harmonisierung der Stipendien, aber nicht an diesem Ort sind, und weil ich drittens die Formulierung in diesem Artikel 8b mehr als monströs finde, ziehe ich diesen Minderheitsantrag zurück.

Ich möchte aber auf das Votum von Frau Langenberger eingehen: Selbstverständlich werde ich in meiner Funktion als WBK-Präsidentin mithelfen, dass wir die ganze Frage der Harmonisierung der Stipendien als flankierende Massnahme - das muss sie nämlich werden - bei der Reform "Hochschullandschaft 2008", die wir jetzt im Hinblick auf die Volksabstimmung vom 21. Mai 2006 über die neue Bildungsverfassung behandeln, an die Hand nehmen.

Ich möchte Sie bitten, dereinst, wenn wir mit einer entsprechenden Vorlage kommen werden, der aus meiner Sicht gemässigten und zielgerichteten Harmonisierung dann zuzustimmen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Der Antrag der Minderheit ist zurückgezogen worden.

Anhang 2 - Annexe 2

Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen

Loi fédérale sur les institutions destinées à promouvoir l'intégration des personnes invalides

Epiney Simon · Mit-M · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion

Mon rapport sur la loi fédérale sur les institutions destinées à promouvoir l'intégration des personnes invalides (LIPPI) comportera trois volets: d'abord, un court exposé introductif et, ensuite, je m'exprimerai uniquement sur les articles 7 et 10 qui ont retenu principalement l'attention de la commission.

A titre introductif, j'aimerais rappeler que ce projet de loi a rencontré le soutien général des associations d'invalides qui en ont salué la teneur, et ont surtout salué le respect des promesses qui avaient été faites lors de la campagne ayant précédé la votation populaire de novembre 2004.

Selon le nouvel article 112b de la Constitution, il appartient aux cantons d'encourager "l'intégration des handicapés, notamment par des contributions à la construction et à l'exploitation d'institutions" visant à procurer à ces derniers un logement, un travail et une occupation (al. 2). Dans ce contexte, le législateur fédéral se borne à poser des règles générales. Il appartiendra ensuite aux cantons de définir les modalités dans leurs lois d'application.

Le but de la présente loi est en résumé le suivant: chaque personne se trouvant en situation de handicap doit pouvoir avoir accès à une institution répondant de manière adéquate à ses besoins, quels que soient ses ressources financières, sa situation personnelle et son état de santé. Il est entendu que les cantons restent libres d'étendre leur offre, étant précisé que les mesures ambulatoires sont de leur compétence exclusive.

La définition de la personne invalide ne saurait être nuancée par les cantons. Elle est en effet décrite dans la Constitution et par le droit des assurances sociales. Les personnes invalides qui étaient déjà prises en charge par une institution avant l'âge de l'AVS et qui continuent de l'être après cet âge ne perdent pas leur statut d'invalides. Par contre, les personnes qui sont atteintes d'invalidité après l'âge de l'AVS ne sont pas visées par cette loi. Il appartient dès lors aux cantons de régler leur prise en charge dans des institutions adéquates.

Les cantons devront mettre à disposition des institutions en nombre suffisant pour les personnes en situation de handicap. Ces institutions devront tenir compte de la diversité des handicaps, des besoins, des relations sociales, ou même du respect de la langue parlée, et ce, bien sûr, pour autant que le coût reste dans les limites du raisonnable. L'offre que les cantons doivent garantir est la même qu'aujourd'hui, à l'exception des centres de vacances et de l'habitation accompagnée.

Voilà en quelques traits la philosophie de la LIPPI.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Art. 6

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

.... wenn er einer von ihm kontrollierten Institution die Anerkennung entzogen hat, weil sie die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 1 nicht mehr erfüllt.

Art. 6

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

(la modification ne concerne que le texte allemand)

Angenommen - Adopté

Art. 7

Epiney Simon · Mit-M · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion

L'article 7 concerne la participation aux coûts. Dans une institution reconnue par le droit cantonal, les personnes en situation de handicap n'ont pas à devoir prendre en charge des montants supérieurs à leur revenu, que celui-ci provienne de leur rente, de l'allocation pour impotent ou des prestations complémentaires, voire d'autres sources. Si ces revenus ne suffisent pas, le canton de domicile doit combler la différence avec le tarif demandé par l'institution. L'invalide n'a pas à recourir à l'aide sociale.

Les cantons devront dès lors négocier des tarifs avec les institutions concernées et fournir les moyens financiers, que ce soit par le biais de prestations complémentaires, d'aides directes aux institutions, voire par des subventions générales. Si une personne invalide ne trouve pas de place appropriée dans son canton, elle peut réclamer une prestation en espèces pour séjourner dans l'institution d'un autre canton, qui réponde à ses besoins ainsi qu'aux exigences légales que le canton de domicile n'a pas pu satisfaire.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Art. 10

Antrag der Kommission

Abs. 1

Jeder Kanton erstellt gemäss Artikel 197 Ziffer 4 der Bundesverfassung ein Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen im Sinne von Artikel 2, das er bei der erstmaligen Erstellung dem Bundesrat zur Genehmigung vorlegt. Der Kanton hört die Institutionen und Behindertenorganisationen an.

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 3

Streichen

Abs. 4

Der Bundesrat lässt sich bei der Genehmigung nach Absatz 1 von einer Fachkommission beraten. Diese ....

Art. 10

Proposition de la commission

Al. 1

Chaque canton arrête, conformément à l'article 197 chiffre 4 de la Constitution, un plan stratégique visant à promouvoir l'intégration des personnes invalides dans le respect du principe fixé à l'article 2, plan qu'il soumet à l'approbation du Conseil fédéral à sa première adoption. Le canton consulte les institutions et les organisations représentant les personnes handicapées.

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 3

Biffer

Al. 4

Le Conseil fédéral est conseillé par une commission spécialisée pour l'approbation visée à l'alinéa 1. Cette commission ....

Epiney Simon · Mit-M · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion

La commission a longuement débattu de l'article 10 qui a dû être clarifié. Les cantons doivent, selon les dispositions légales en question, élaborer un plan stratégique définissant quelles sont les institutions qui seront mises en place pour répondre aux besoins des invalides. Selon la commission, c'est donc au droit cantonal de préciser si c'est le gouvernement ou le Parlement qui est compétent pour définir ce plan stratégique.

La commission ne veut pas que la Confédération s'immisce dans les compétences cantonales. Elle veut, en revanche, que ce soit une autorité politique et non pas une unité administrative, qui élabore ce plan stratégique. Il s'agira donc d'une prescription législative soumise au référendum selon la législation cantonale. Le Conseil fédéral devra approuver au départ le plan stratégique et ce sera ensuite aux cantons d'assumer leur responsabilité. En cas de modifications ultérieures du plan stratégique, le Conseil fédéral n'aura plus à intervenir. Il intervient donc uniquement au départ. Voilà pour ce qui concerne l'alinéa 1.

A l'alinéa 4, il est prévu que "le Conseil fédéral est conseillé par une commission spécialisée pour l'approbation visée à l'alinéa 1". La commission a voulu à nouveau préciser la portée de l'intervention de la Confédération. Elle estime que la commission spécialisée a un rôle limité dans le temps, qui se situe uniquement dans la phase de transition et que, dès lors, une fois l'approbation donnée, ladite commission n'a plus de raison d'être et les cantons sont totalement compétents pour régler la suite de la procédure. La Confédération laisse la responsabilité aux cantons d'assumer leur obligation. Nous avons donc voulu que la commission spécialisée ait un rôle très limité dans le temps.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Anhang 3 - Annexe 3

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Loi fédérale sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité

Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich werde mir erlauben, bei der Einleitung einige längere Ausführungen zu machen und nachher nur noch zu den beiden Artikeln zu sprechen, bei denen wir Änderungen beantragen.

Heute ist das Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) ein reines Subventionsgesetz. Der Bund gewährt den Kantonen, welche Ergänzungsleistungen ausrichten, Beiträge. Diese Beiträge sind abhängig von der Finanzkraft der Kantone und betragen heute 10 bis 35 Prozent. Im gesamtschweizerischen Durchschnitt sind es 22 Prozent.

Mit der Aufgabenentflechtung wird das ELG zu einem eigentlichen Leistungsgesetz. Die Beiträge, welche der Bund für die Mitwirkung der Kantone zahlt, sind aber folgerichtig nicht mehr abhängig von der Finanzkraft der Kantone. Der Unterschied zwischen der Aufgabe des Bundes und derjenigen der Kantone entspricht neu dem Unterschied zwischen Existenzsicherung und der Übernahme zusätzlicher Krankheits- und Pflegekosten. Die jährlichen Ergänzungsleistungen - die Existenzsicherung - werden zur Bundesaufgabe und werden zu fünf Achteln vom Bund und zu drei Achteln von den Kantonen finanziert. Der Bereich Krankheits- und Pflegekosten, wozu vor allem die zusätzlichen Heimkosten gehören, geht zu 100 Prozent an die Kantone und muss von diesen auch finanziert werden. Für die versicherte Person ändert sich von gewissen Ausnahmen abgesehen nichts.

Alle Fragen oder Schwierigkeiten, welche sich stellen, betreffen das Verhältnis zwischen dem Bund und den Kantonen. Es gibt einige kleine Änderungen und besondere Merkmale, welche auf das Konzept der Ergänzungsleistungen (EL) zurückzuführen sind. Neu gibt es in der EL keine Obergrenzen mehr. Das hängt vor allem mit dem neuen Grundsatz zusammen, dass Personen nicht gleichzeitig auf Sozialhilfe und EL angewiesen sein sollen. Das ist einer der Gründe für die Abschaffung dieser Obergrenzen, wodurch man im Prinzip vermeidet, dass eine Person wie heute, wenn die Obergrenze erreicht ist, eventuell noch Sozialhilfeleistungen beantragen muss.

Zu den Merkmalen einer Bundeslösung gehört, dass es keine kantonalen Unterschiede mehr geben kann. Heute haben die Kantone bei der Bestimmung des Lebensbedarfes und der anrechenbaren Miete einen gewissen Spielraum. Innerhalb einer Bundeslösung bleibt im Prinzip kein Raum mehr für solche kantonalen Sonderregelungen. Gewisse Ausnahmen gibt es für Heimbewohner, weil die Übernahme der zusätzlichen Krankheits- und Pflegekosten eine Aufgabe der Kantone wird. Die erste NFA-Botschaft steckt aber auch hier schon den Rahmen ab. Die Kantone sollen in drei Bereichen eine Regelungskompetenz haben. Das betrifft erstens die Anrechnung des Vermögensverzehrs, wo die Kantone einen höheren oder tieferen Betrag einsetzen können. Sie haben zweitens die Kompetenz, den Betrag für die persönlichen Auslagen festzusetzen, und drittens können die Kantone die anrechenbaren Heimtaxen begrenzen.

Bei der Berechnung der jährlichen EL gelten im Prinzip die gleichen Kriterien wie heute, und sie gelten gesamtschweizerisch für alle gleich. Die Finanzierung des Grundbedarfes erfolgt auch bei Heimbewohnern im bereits erwähnten Verhältnis zwischen dem Bund und den Kantonen. Was darüber hinausgeht, wird von den Kantonen zu 100 Prozent übernommen. Die Grenze des Grundbedarfes beträgt heute 30 840 Franken und setzt sich aus dem Lebensbedarf und dem Mietzins zusammen. Von dieser ganzen Rechnung im Binnenverhältnis zwischen dem Bund und den Kantonen - ich habe es bereits gesagt - merkt die versicherte Person nichts. Sie bekommt also nicht zwei Verfügungen. Bei den Krankheits- und Behinderungskosten, welche die Kantone neu zu 100 Prozent übernehmen, stellen die Bestimmungen des ELG eigentlich nur noch ein Rahmengesetz dar.

Das Parlament hat die erste NFA-Vorlage in Kenntnis anderer Gesetzesrevisionen behandelt. Es wollte nicht, dass diese anderen Revisionen durch die NFA wieder rückgängig gemacht würden. Ich denke da vor allem an die 4. IVG-Revision, mit welcher für gewisse Fälle die EL-Entschädigung für Krankheits- und Behinderungskosten auf 90 000 Franken angehoben wurde. Was jetzt im ELG vorgegeben wird, ist ein Leistungskatalog, der dem heutigen Katalog entspricht. Es wird der Vergütungsumfang vorgegeben, die heutigen Grenzen werden als Mindestgrenzen ausgestaltet. Die Kantone können höher gehen, aber sie dürfen bei der Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten nicht unter diese Mindestgrenzen gehen. Hier will man eine gewisse Rechtsgleichheit und Einheitlichkeit erreichen. Das ist eigentlich alles, was das Bundesgesetz im Entwurf vorgibt, alles andere ist Sache der Kantone.

An der Durchführung selbst soll sich im Prinzip überhaupt nichts ändern. Die Durchführungsstellen sind wie heute grösstenteils kantonale Ausgleichskassen. In drei Kantonen gibt es besondere Regeln. Grundsätzlich ist der Wohnsitzkanton für die Ausrichtung der Leistungen zuständig.

Wie Sie sehen, ist die Sache, wenn man nicht Fachmann ist, doch noch etwas komplizierter, als man vielleicht am Anfang annimmt.

Ich muss Sie aber noch auf gewisse Umstände hinweisen, welche die ganze Sache noch etwas komplizierter machen. Und zwar geht es wieder einmal um parallele Gesetzgebung. Da wäre zum einen die Pflegefinanzierung, die derzeit in unserer SGK in Beratung ist. Je nachdem, wie diese Vorlage am Schluss aussieht, könnte es zu erheblichen Mehrbelastungen für die Kantone und auch den Bund kommen. Dies wäre jedenfalls nach der bundesrätlichen Vorlage der Fall. Gegenüber der heutigen Regelung werden rund 50 Millionen Franken zulasten der Kantone verschoben, weil die Finanzierung der Krankheits- und Pflegekosten voll zulasten der Kantone geht. Dieser Betrag wird in der Globalbilanz erfasst. Damit zeigt sich, wie sehr das Parallelprojekt der Pflegefinanzierung mit der NFA verknüpft ist.

Daneben gibt es aber noch eine andere Zahl, die zeigt, dass wir im Moment erst vorläufig regeln. Je nachdem, wie die Leistungen der Krankenversicherer an die Pflegekosten ausfallen, werden die EL-Ansprüche steigen. Dies schlägt direkt auf den Kostenanteil der Kantone durch. Nach Auffassung der Gesundheitsdirektorenkonferenz müsste der Schlüssel - fünf Achtel Bund, drei Achtel Kantone - erneut ausgehandelt werden, wenn im Rahmen der Regelung der Pflegefinanzierung mehr als 200 Millionen Franken zulasten der Kantone verschoben werden sollten. Jedenfalls haben das die Vertreter der Kantone in unserer Kommission so ausgeführt.

Im Moment ist es deshalb müssig, Genaueres ermitteln zu wollen. Mit meinen Ausführungen wollte ich lediglich zeigen, wie sehr die Vorlage NFA auch in diesem Bereich mit Parallelgesetzgebungsverfahren verflochten ist und welche Auswirkungen Entscheide in anderen wichtigen Bereichen auf die endgültige Ausgestaltung der NFA haben werden.

Zur Detailberatung - ich habe es bereits gesagt -: Angesichts der umfassenden Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates und in meiner Einleitung werde ich mich auf jene Artikel beschränken, zu denen die Kommission Anträge stellt oder zu denen in der Kommission wichtige Fragen für die Auslegung des Gesetzes diskutiert worden sind. Selbstverständlich werde ich auch nach der Begründung des Antrages Ory dazu Stellung nehmen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Art. 13

Antrag der Kommission

Abs. 1-3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 4

Der Bundesrat kann vereinfachende Regelungen für die Bestimmung des Bundesanteils erlassen und regelt das Verfahren für dessen Ausrichtung.

Art. 13

Proposition de la commission

Al. 1-3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 4

Le Conseil fédéral peut prévoir des procédures simplifiées pour déterminer la part fédérale et fixe la procédure à suivre pour son versement.

Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Artikel 13 Absatz 4 beauftragt den Bundesrat, das Verfahren für die Bestimmung und die Ausrichtung des Bundesanteils zu regeln. Hier beantragt Ihnen die Kommission eine Ergänzung. Ausgangspunkt für diesen Antrag war eine Eingabe der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen.

Nach Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzentwurfes übernimmt der Bund für Heimbewohner fünf Achtel der jährlichen Ergänzungsleistung, die sich aus der nach dieser Bestimmung vorzunehmenden sogenannten Schattenrechnung ergibt. Den Rest tragen die Kantone. Eine buchstabengetreue, in jedem Einzelfall gemäss Schattenrechnung vorzunehmende Aufteilung der Ergänzungsleistung an Heimbewohner in einen Bundes- und einen Kantonsanteil werde, so schrieben uns die Ausgleichskassen, derart komplex sein, dass sie in der Praxis kaum umsetzbar sei. Nach Auffassung der Ausgleichskassen ist eine solche Aufteilung nur dann praktikabel, wenn im Gesetz Vereinfachungsmöglichkeiten vorgesehen werden; eine Vereinfachung ändere den vorgesehenen Verteilschlüssel nicht.

Wie einleitend dargelegt, sieht Artikel 13 Absatz 4 des Entwurfes vor, dass der Bundesrat das Verfahren zur Bestimmung und Ausrichtung des Bundesanteils näher regeln kann. Damit werden aber, mindestens nach dem Wortlaut, nur Bestimmungen über den Verfahrensablauf erfasst und nicht vereinfachende materielle Regelungen zur Schattenrechnung geschaffen, zum Beispiel: Bestimmung des Bundesanteils einmal jährlich aufgrund des Bestandes an einem bestimmten Stichtag und keine rückwirkenden Schattenrechnungen. Die von der Kommission beantragte Ergänzung soll just solche vereinfachenden Regelungen erlauben, welche den Verteilschlüssel allerdings nicht ändern dürfen.

Die Rechtsetzungsdelegation an den Bundesrat ist offen, was zu Bedenken Anlass geben könnte. Aufgrund des Kommissionsantrages ist der Bundesrat aber nur dazu befugt, vereinfachende Regelungen zu erlassen, welche dazu dienen, die Schattenrechnung mit einem vernünftigen Aufwand und in hinreichender Klarheit vorzunehmen, ohne dass gegen die in Absatz 2 verankerten Grundsätze verstossen wird. Allenfalls wird sich auch der Zweitrat noch mit den sich hier stellenden Fragen der Rechtsetzungsdelegation auseinander setzen müssen.

Ich bitte Sie, dieser von der Kommission beantragten Ergänzung zuzustimmen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Ausgabenbremse - Frein aux dépenses

Abstimmung - Vote

Für Annahme der Ausgabe .... 36 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)

Das qualifizierte Mehr ist erreicht

La majorité qualifiée est acquise

Art. 14

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag Ory

Abs. 1 Bst. g

g. vom Arzt verordnete Kuren und Rehabilitationsaufenthalte.

Art. 14

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition Ory

Al. 1 let. g

g. les cures et séjours de convalescence prescrits par le médecin.

Ory Gisèle · Mit-F · Ständerat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion

Il s'agit ici seulement d'intégrer le catalogue actuel de l'article 3d LPC dans le nouvel article 14 alinéa 1 de manière à assurer, comme maintenant, un traitement équitable de toutes les personnes handicapées en Suisse. Il ne s'agit pas d'une extension des prestations, mais seulement d'un maintien des prestations actuelles. La RPT n'ayant pas pour but de favoriser une diminution des prestations aux personnes malades et handicapées, il paraît donc judicieux et même raisonnable de conserver le catalogue actuel. Pour les personnes handicapées, cela peut avoir des conséquences importantes.

Les personnes rhumatisantes ou souffrant de maladies de la peau, par exemple, doivent faire des séjours de cure réguliers pour maintenir leur état de santé. Si elles ont le revenu minimal assuré par les prestations complémentaires et qu'elles ne peuvent pas avoir l'aide desdites prestations pour financer ces cures et ces séjours balnéaires, il y a de fortes chances qu'elles ne puissent pas se les offrir, ce qui aurait pour conséquence une péjoration de leur état. Il est donc important qu'elles puissent continuer à suivre les traitements qu'elles suivent aujourd'hui.

Cette disposition permet d'assurer un traitement uniforme des personnes handicapées dans l'ensemble de la Suisse et de garantir une certaine continuité lors de la prise en charge des prestations par le régime des prestations complémentaires. Cette disposition est demandée par la communauté d'intérêts "Mise en oeuvre de la RPT" qui réunit les organisations du handicap comme la DOK, Curaviva, Insos et Integras.

Je vous prie donc d'ajouter cette lettre g à l'article 14 alinéa 1.

Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Der Antrag hat in der Kommission so nicht vorgelegen. Es ist deshalb nicht die Kommissionsmeinung, die ich jetzt ausspreche. Ich möchte Sie einfach auf Folgendes hinweisen:

Zum einen sind im heutigen ELG gewisse Kuren abgedeckt, nämlich Bade- und Erholungskuren. Es ist also nicht so, dass heute nichts übernommen würde.

Zum anderen: Wenn Sie den Antrag Ory annehmen, dann dehnen Sie den Bereich aus, der zulasten der Kantone geht. Jetzt müssen Sie entscheiden, ob Sie das so ohne weiteres tun wollen. Es liegen nämlich keine Zahlen darüber vor, was der Antrag finanziell effektiv bedeutet. Es sind aber unmittelbar Lasten, welche die Kantone zu tragen haben. Die Kosten für gewisse Kuren werden heute, wie erwähnt, übernommen. Das ist in der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen in den Artikeln 11 und 12 geregelt. Ich glaube kaum, dass wir einfach hingehen und diesem Antrag zustimmen dürfen, ohne zu wissen, was er genau bedeutet und was er für die Kantone finanziell genau bedeutet.

Ich bitte Sie, den Antrag Ory abzulehnen.

Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.

In der Tat ist dieser Antrag in der Kommission nicht diskutiert worden. Die Antwort des Bundesrates deckt sich aber mit der Einschätzung Ihres Kommissionspräsidenten.

Es trifft zu, dass die Kosten für ärztlich verordnete Badekuren und Erholungskuren in der Tat schon heute übernommen werden, und zwar gestützt auf eine Departementsverordnung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat das auch geschützt. Insofern präsentiert Frau Ory einesteils etwas, was es heute in der Tat gibt und was man so durchaus auch ins Gesetz übernehmen könnte. Der Antrag Ory hat aber anderenteils einen Haken, und der besteht eben darin, dass eine Ausdehnung auf jegliche vom Arzt verordneten Kuren vorgesehen ist, und das ist eine Leistungserweiterung, die es heute nicht gibt und deren Ausmass uns auch nicht bekannt ist. Ich kann heute also nicht mit Zahlen aufwarten. Der Antrag Ory würde dann eben bedeuten, dass eigentlich alle von Ärzten verordneten Kuren vergütet werden müssten, und das könnte dann unter Umständen natürlich sehr ins Geld gehen.

Weil diese Abklärungen nicht gemacht werden konnten und weil es sich hier um eine materielle Revision handelt, die eigentlich nichts mit dem NFA zu tun hat, möchte ich Sie sehr bitten, diesen Antrag abzulehnen.

David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion

Ich möchte etwas nachfragen, Herr Bundesrat. So, wie ich es verstanden habe, werden heute bestimmte Kuren durch die EL abgegolten. So, wie ich Sie jetzt verstanden habe, wollen Sie diese Praxis mit dem jetzigen Rechtszustand weiterführen. Sie wollen diese Praxis nicht ausdehnen, aber Sie wollen den bestehenden Zustand für die Betroffenen auch nicht verschlechtern - damit das einfach noch klar ist. Die Kuren sind im Text nirgends erwähnt, aber es gibt ja offenbar eine Rechtsprechung, wonach diese bestimmten, beschränkten Beiträge an Kuren abgedeckt sind. Das muss einfach weiterhin gewährleistet sein.

Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.

Ich bin gerne bereit, zuhanden des Amtlichen Bulletins folgende Erklärungen abzugeben: Die Kosten für ärztlich verordnete Badekuren und ärztlich verordnete Erholungskuren werden bereits heute übernommen, und zwar gestützt auf eine Departementsverordnung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diese Regelung geschützt. Es ist nicht beabsichtigt - damit gebe ich die Antwort auf die Frage von Herrn David -, mit dem NFA etwas an der Übernahme der Kosten zu ändern. Da jedoch die Kantone die Krankheits- und Behinderungskosten näher bezeichnen, würde durch eine Verankerung im Gesetz die Beibehaltung des Ist-Zustandes sichergestellt. Der Antrag Ory sieht aber, gewollt oder ungewollt, eine Ausdehnung vor, indem er verlangt, dass nicht nur Kosten für Badekuren, sondern Kosten für jegliche vom Arzt verordneten Kuren vergütet werden. Eine solche Ausdehnung der Leistungen würde zu Mehrkosten führen, die gemäss Artikel 16 des vorliegenden Gesetzentwurfes vollumfänglich von den Kantonen zu tragen wären.

Aus diesen Gründen ersuche ich Sie, den Antrag Ory abzulehnen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission .... 28 Stimmen

Für den Antrag Ory .... 7 Stimmen

Art. 21

Antrag der Kommission

Abs. 1

.... Wohnsitz hat. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer anderen Anstalt und die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit.

Abs. 2-4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 21

Proposition de la commission

Al. 1

.... complémentaires. Le séjour dans un home, un hôpital ou tout autre établissement et, s'il s'agit d'une personne majeure ou interdite, le placement dans une famille, décidé par une autorité ou par un organe de tutelle, ne fondent aucune nouvelle compétence.

Al. 2-4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Absatz 1 von Artikel 21 ist wohl diejenige Bestimmung, die zu den ausführlichsten Beratungen in der Kommission Anlass gegeben hat. Worum geht es?

Nach dem ersten Satz ist wie im geltenden Recht der Wohnsitz der Person, welche Ergänzungsleistungen bezieht, massgebend. Beim Wohnsitz handelt es sich um den zivilrechtlichen Wohnsitz, dies ergibt sich aus Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzentwurfes in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechtes (ATSG). In letzterer Bestimmung ist festgelegt, dass sich der Wohnsitz einer Person nach den Artikeln 23 bis 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bestimmt. Der zweite Satz räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, in Heim-Fällen einen anderen Kanton als den Wohnsitzkanton als zuständig zu erklären.

Die Frage der Anknüpfung bezüglich der Leistungspflicht nach ELG ist von besonderer Bedeutung, weil der zivilrechtliche Wohnsitz und der Aufenthaltsort auseinander fallen können. In solchen Fällen ist nicht der Kanton des Aufenthaltsortes, sondern der Kanton des Wohnsitzes für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zuständig.

Ihre Kommission beantragt Ihnen, die Kompetenz des Bundesrates zu streichen und eine Regelung aufzunehmen, die mit der Regelung im Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger - das ist das ZUG - praktisch wortwörtlich übereinstimmt. Der einzige Unterschied besteht darin, dass im ZUG von "Unterstützungswohnsitz" die Rede ist, während hier im ELG davon gesprochen wird, dass keine neue Zuständigkeit begründet wird. Der Sinn des Antrages der Kommission besteht darin, im Ergänzungsleistungsgesetz die gleichen Regeln in Bezug auf den hier erfassten Personenkreis zu haben wie im ZUG. Die zum ZUG entwickelte Praxis für Heim- und Anstaltsinsassen sowie Familienpfleglinge soll auch im ELG grundsätzlich Anwendung finden, soweit nicht neuerdings das ATSG Anpassungen verlangt.

In der Kommission haben anderslautende Anträge zu längeren Diskussionen Anlass gegeben. Unklar war dabei der Begriff des Wohnsitzes. Es ist hier mit aller Deutlichkeit zuhanden der Materialien festzuhalten, dass die vorliegende Bestimmung keine Auswirkungen auf die Festlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes hat. Dieser bestimmt sich einzig und allein nach dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Diese Feststellung wird durch den zu Beginn meiner Ausführungen angebrachten Hinweis auf das ATSG unmissverständlich bestätigt. Ich erlaube mir, an dieser Stelle die einschlägige Regelung des Zivilgesetzbuches zu zitieren, es ist Artikel 26: "Der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen keinen Wohnsitz."

Hervorzuheben ist, dass das ZGB von "Unterbringung" spricht, was nach der herrschenden Lehre einen freiwilligen Eintritt ausschliesst. So schreibt Eugen Bucher im Berner Kommentar: "Die Unterbringung stellt eine Aufenthaltszuweisung durch Dritte dar, die nicht aus eigenem Willen erfolgte." Und weiter: "Von Unterbringung im Sinne des Gesetzes kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Betroffene aus freien Stücken sich für einen Anstaltsaufenthalt entschliesst, ohne auf einen solchen angewiesen zu sein, und überdies die Anstalt und damit den Ort des Aufenthalts frei wählt. Das gilt vor allem für den Eintritt in Altersheime, welcher in der Regel wohnsitzbegründend sein dürfte."

Und im Basler Kommentar schreibt Daniel Staehelin neben Ausführungen, die sich mit denjenigen Buchers decken: "Wird dadurch" - gemeint ist der freiwillige, selbstbestimmte Eintritt einer urteilsfähigen, mündigen Person in eine Anstalt - "der Lebensmittelpunkt in die Anstalt verlegt, wie z. B. bei einem Pflegeheim, so begründet dies einen Wohnsitz."

Es wird der Praxis obliegen, diese gesetzliche Regelung anhand von Einzelfällen zu präzisieren und weiterzuentwickeln. Der Zweitrat wird die anstelle des bundesrätlichen Entwurfes neu eingefügte Bestimmung ebenfalls noch einmal überprüfen können.

Ich bitte Sie, der Kommission zuzustimmen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Präsident (Büttiker Rolf, Präsident): Wir haben die Ziffer III auf Seite 108 der Fahne noch nicht behandelt. Ich stelle fest, dass dazu keine Bemerkungen anzubringen sind.

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 25 Stimmen

Dagegen .... 5 Stimmen

(2 Enthaltungen)

2. Verordnung der Bundesversammlung über die Finanzierung der amtlichen Vermessung

2. Ordonnance de l'Assemblée fédérale sur le financement de la mensuration officielle

Schiesser Fritz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich kann es kurz machen: Wir haben hier die Ausführungsverordnung zu Artikel 39 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Diesen Artikel 39 hat Herr Bürgi ganz zu Beginn der Beratung des Mantelerlasses erläutert. Zur Verordnung will ich nur noch so viel ausführen: Die amtliche Vermessung ist seit 1912 eine Bundesaufgabe, sie wird von den Kantonen vollzogen. Neuerdings werden die Bundesbeiträge an die zu einer Verbundaufgabe werdende amtliche Vermessung in dieser Verordnung geregelt. Diese Bundesbeiträge werden in Prozentwerten, je nach Projektpauschalen, festgelegt, und zwar im Anhang zu dieser Verordnung, den Sie auf den letzten Seiten der Vorlage finden. Dort haben Sie eine ausführliche Regelung darüber, welche Tatbestände mit welchen Prozentwerten vom Bund unterstützt werden.

Die Ausführung oder die Weiterführung der amtlichen Vermessung geschieht aufgrund von Leistungsvereinbarungen. Die Kantone erstellen Realisierungskonzepte, schliessen Programmvereinbarungen mit dem Bund ab und setzen diese mit der entsprechenden Hilfe und der Unterstützung des Bundes um. Diese Umsetzung wird in dieser Verordnung geregelt, einschliesslich der finanziellen Beiträge des Bundes gemäss Anhang.

Das wären meine gesamten Ausführungen zu dieser Verordnung.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 1

Antrag der Kommission

Abs. 1, 3, 4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

.... jene natürliche oder juristische Person, die sie ....

Art. 1

Proposition de la commission

Al. 1, 3, 4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

.... à la charge de la personne physique ou morale qui ....

Angenommen - Adopté

Art. 2-8

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 34 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)