05.078
Opferhilfegesetz. Totalrevision
Markwalder Bär Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten ist seit dem 1. Januar 1993 in Kraft. Es stützt sich auf einen direkten Gegenvorschlag des Parlamentes zu einer Volksinitiative des "Beobachters" von 1980, die verlangte, dass sich der Staat um das Schicksal von Opfern von Gewalttaten kümmere. Der direkte Gegenvorschlag des Parlamentes wurde 1984 von Volk und Ständen deutlich angenommen, und auf dessen Grundlage wurde das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten, kurz OHG, ausgearbeitet. Mit dem Inkrafttreten des OHG ist für die Schweiz auch das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1983 über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten rechtsgültig geworden.
In den ersten fünf Jahren seines Bestehens war das OHG Gegenstand mehrerer Evaluationen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen zeigten, dass die Opferhilfe einem tatsächlichen Bedürfnis entspricht und dass sich das Gesetz in seinen Grundzügen bewährt hat. Gleichzeitig traten aber auch gewisse Schwächen zutage, so zum Beispiel verschiedene Auslegungsprobleme, Lücken und Inkohärenzen, Probleme der Abgrenzung zwischen den verschiedenen Leistungen des OHG sowie die Problematik der kurzen Verwirkungsfrist für die Einreichung einer Entschädigungs- oder Genugtuungsforderung. Schliesslich war es den Kantonen auch ein dringendes Anliegen, die Kosten der Genugtuungszahlungen einzugrenzen, denn die Genugtuung war ursprünglich als subsidiäre ausserordentliche Leistung gedacht, doch hat sie sich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur ordentlichen Leistung mit Rechtsanspruch gewandelt - natürlich mit entsprechenden Kostenfolgen für die Kantone. Währenddem 1993 noch Genugtuungsleistungen von insgesamt 140 000 Franken ausbezahlt wurden, waren es im Jahr 2002 etwas mehr als 8 Millionen und 2003 etwas weniger, nämlich 7,2 Millionen Franken. Gleichzeitig sind die gewährten Genugtuungen in den letzten Jahren jeweils höher ausgefallen als die Entschädigungen, was eine Umkehrung des vom Gesetzgeber geschaffenen Systems bedeutete.
Mit der Festlegung einer Höchstgrenze für Genugtuungen und Entschädigungen ist die Kommissionsmehrheit den Vorschlägen der Expertenkommission gefolgt. Wir werden in der Detailberatung darauf zurückkommen.
Das geltende Gesetz beruht auf drei Pfeilern: Beratung, finanzielle Leistungen und besonderer Schutz des Opfers im Strafverfahren. Dieses Konzept hat sich bewährt und wird beibehalten. Das bedeutet, dass es bei der Opferhilfe nicht primär um finanzielle Leistungen geht, sondern dass die Beratung, die finanzielle Hilfe und die Verfahrensbestimmungen zum Schutz der Opfer auf der gleichen Stufe stehen. Das revidierte OHG bestätigt den subsidiären Charakter der Opferhilfe, das heisst, dass die Leistungen der Opferhilfe nur dann endgültig gewährt werden, wenn der Täter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt.
Die Beratung, die Soforthilfe und die längerfristige Hilfe der Beratungsstellen werden für das Opfer und seine Angehörigen unentgeltlich erbracht, und die freie Wahl der Beratungsstellen ist gewährleistet. Gleichzeitig wird mit der Revision auch eine längere Frist für die Einreichung von Begehren um Entschädigung und Genugtuung eingeführt. Neu können ein Opfer und seine Angehörigen das Gesuch um Entschädigung innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis der Straftat einreichen. Dies ist vor allem wichtig für minderjährige Opfer von sexueller Gewalt sowie für behinderte Opfer, die sich nicht artikulieren können. Es kommt dazu, dass minderjährige Opfer sexuelle Missbräuche oft über viele Jahre verschweigen oder verdrängen, weil sie vom Täter abhängig sind oder von diesem erpresst oder bedroht werden. Deshalb wurden vor kurzem die Verjährungsfristen im Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetzbuch geändert, sodass die Frist für die Verjährung der Strafverfolgung für bestimmte Delikte auf jeden Fall bis zu dem Tag läuft, an dem das Opfer 25 Jahre alt wird. Das OHG wurde in diesem Sinne angepasst.
Der Entwurf für die Schweizerische Strafprozessordnung vom 21. Dezember 2005, der derzeit von der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen beraten wird, sieht diverse Neuerungen für den Schutz des Opfers im Strafverfahren vor. Im revidierten OHG ist daher, abgesehen von kleinen redaktionellen Änderungen, das geltende Verfahrensrecht übernommen worden. Die Anpassung im Zusammenhang mit der Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes ist sinnvoll und korrekt.
Die Kommission hat sich in ihren Beratungen weitgehend den Vorschlägen des Bundesrates angeschlossen. Verschiedene Minderheitsanträge werden wir in der Detailberatung einzeln diskutieren, wobei sich jeweils nur einer von uns beiden Kommissionssprechern dazu äussern wird.
In der Kommission war das Eintreten nicht bestritten. In der Gesamtabstimmung hat sich die Kommission mit 11 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung für das revidierte OHG ausgesprochen.
Burkhalter Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
La loi fédérale sur l'aide aux victimes d'infractions ne date pas de Mathusalem mais seulement de 1991. Sur le terrain, et surtout auprès de la population, elle est concrètement en vigueur depuis le début de 1993, marquant la solidarité de notre société à l'égard de personnes qui ont particulièrement souffert. Cette loi a donc 13 ans seulement et a déjà subi deux révisions - deux révisions partielles dans sa jeune et utile histoire, notamment en 2001, lorsqu'il s'est agi d'ajouter un nouveau chapitre sur la protection des enfants victimes de délits sexuels.
Aujourd'hui, c'est une nouvelle révision, une révision totale cette fois-ci, qui est au programme de nos débats. En effet, après la période de mise en route de cette législation fédérale d'application largement cantonale, les diverses évaluations effectuées ont donné une double image. D'un côté, l'image d'une loi efficace ayant pris ses marques, ayant fait ses preuves, ayant réussi la quasi-révolution consistant en Suisse à s'occuper aussi des victimes, et non seulement des coupables. De l'autre côté, l'image différente d'une loi ne s'avérant pas toujours suffisamment cohérente et pratique, sans compter des dépenses en constante augmentation pour les cantons, et une loi surtout liée parfois à des évolutions que le législateur n'avait pas prévu ou plutôt pas assez "cadrée".
A propos des coûts découlant de cette législation, il faut préciser globalement qu'ils atteignent annuellement un montant de l'ordre de 30 millions de francs pour les cantons; en gros deux tiers pour le fonctionnement et l'aide des centres, et un tiers pour les indemnisations et réparations morales. La Confédération quant à elle dépense une somme de l'ordre du demi-million par année, en particulier pour des activités de formation.
Dans les faits et en très résumé, on peut constater que les consultations dans les centres LAVI ont fortement augmenté au cours des ans; elles ont même plus que doublé depuis 1998. Le nombre annuel de cas d'indemnisations s'est à peu près stabilisé, alors que les réparations morales ont elles aussi plus que doublé depuis 1998. Cette évolution n'était pas l'objectif visé par le législateur à l'origine, car on imaginait d'ailleurs plutôt l'inverse: des indemnisations relativement nombreuses et un nombre de réparations morales moindre.
Compte tenu de cette évolution et sur la base également des résultats de la consultation relative à un avant-projet, le Conseil fédéral a donc décidé de proposer cette révision, certes totale, mais qui en confirme et qui s'attache même à en renforcer les grands principes. C'est le cas notamment du caractère subsidiaire de l'aide aux victimes, ainsi que des trois piliers de la loi: d'abord les conseils; ensuite la protection de la victime et la garantie de ses droits lors de la procédure pénale; et enfin l'indemnisation et la réparation.
La révision tend également à affirmer encore plus nettement que la force centrale de cette législation doit être constituée par les fonctions de conseil et d'aide, y compris tout spécialement à long terme, et non prioritairement par les prestations financières d'indemnisation et de réparation. Donc, l'accompagnement d'abord, et non avant tout la remise d'argent.
Ainsi, si la nouvelle loi maintient la réparation morale, elle la plafonne, en revanche, ce qui ne veut pas dire pour autant que cette loi vise réellement à faire des économies. Elle vise à limiter la tendance à la hausse des dépenses, mais la concentration sur les fonctions d'aide, et en particulier d'aide à long terme qui est juste, selon la commission, ne va pas sans générer des coûts.
La révision propose une série d'améliorations ponctuelles et concrètes touchant en particulier à l'information, à la prise de contact des centres LAVI, mais aussi au délai de péremption qui est prolongé de deux à cinq ans, avec un délai plus étendu pour les mineurs victimes d'infractions graves. Enfin, le projet supprime le droit à l'indemnisation et à la réparation morale pour les infractions commises à l'étranger, et il vise également à contrôler l'évolution des coûts.
De manière très générale, on peut dire que le projet a été accueilli positivement par la commission, dans la mesure où personne n'a réellement combattu l'entrée en matière. Néanmoins, les avis ont assez largement divergé sur le bilan final des modifications contenues dans la loi.
Reprenons brièvement les éléments centraux de cette nouvelle loi.
En premier lieu, il faut à l'évidence citer la problématique de la réparation morale. La commission a longuement, et à plusieurs reprises, débattu de cette question. Nous nous sommes demandé quelle voie choisir entre le statu quo, des modifications visant à mieux cadrer les interventions de ce type, et même la suppression pure et simple de toute réparation morale. Finalement, la commission, dans sa majorité, a suivi la voie médiane tracée par le Conseil fédéral et soutenue également de manière majoritaire dans le cadre de la consultation, c'est-à-dire que le principe de la réparation morale est maintenu, mais qu'un plafonnement est introduit aussi bien pour la victime que pour les proches.
L'un des buts est bien sûr de permettre de maîtriser davantage l'évolution financière, mais il s'agit également d'affirmer haut et fort que cette réparation morale constitue un acte de solidarité de l'Etat et de la société, et non de s'engager dans une sorte de voie parallèle à la responsabilité civile. L'Etat n'est pas responsable, en l'occurrence, et le principe de subsidiarité à la base même de cette loi impose que son application se distancie mieux du domaine du droit civil.
Le deuxième élément central à mentionner concerne les limites posées à l'aide aux victimes lorsque l'infraction est commise à l'étranger. Pour des raisons pratiques, cette aide se limiterait dorénavant aux prestations des centres de consultation, y compris la contribution aux frais pour l'aide à plus long terme fournie par un tiers. La majorité de la commission soutient cette nouvelle disposition et tient encore une fois à souligner l'importance essentielle de l'aide à plus long terme.
Cette aide à plus long terme est d'ailleurs renforcée, et cela constitue le troisième élément central de la nouvelle loi. La commission a pris acte positivement de la volonté ainsi exprimée d'élargir le champ d'application de cette aide à plus long terme, de l'harmoniser également entre les cantons et de réduire en conséquence les interventions au titre de l'indemnisation.
Quatrième élément central: les délais de péremption qui doivent être prolongés, suivant en cela une demande très souvent formulée en faveur des victimes. Ainsi, le délai pour l'introduction de demandes d'indemnisation et de réparation morale passerait de deux à cinq ans, et une réglementation spéciale est introduite pour les victimes mineures qui, dans le cas d'infractions graves, pourront introduire leur demande jusqu'à l'âge de 25 ans. La commission soutient clairement ce nouveau dispositif.
Enfin mentionnons, comme cinquième et dernier élément central de la révision de la loi, le fait que l'on vise une meilleure répartition des coûts entre les cantons. La législation maintient en effet le principe du libre choix par la victime du centre de consultation. Il s'agit donc d'améliorer la prise en charge par le canton de domicile, ce que la commission approuve.
La commission estime donc que cette révision est à la fois équilibrée et responsable. Elle est équilibrée dans la mesure où elle propose des améliorations concernant aussi bien les victimes que les autorités d'application ou les cantons; elle est responsable car elle cherche clairement à recentrer l'intervention de l'Etat sur l'essentiel, à savoir sur l'aide et les conseils immédiats et à plus long terme. Pour une minorité de la commission, cette révision peut certes se justifier, mais elle devrait faire l'objet de retouches relativement importantes qui seront examinées lors de la discussion par article.
Dans cet esprit, la commission est entrée en matière sans opposition et a adopté le projet au vote sur l'ensemble par 11 voix contre 6 et 1 abstention.
Au nom de toute la commission, je vous demande d'en faire de même pour l'entrée en matière, et au nom de la majorité de la commission, je vous prie, par la suite, lors de la discussion par article, de bien vouloir rejeter la dizaine de propositions de minorité présentées.
Amherd Viola · Mit-F · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Das Opferhilfegesetz entspricht einem echten Bedürfnis. Die Erfahrungen, die mit dem Gesetz in den letzten rund fünfzehn Jahren gemacht wurden, stellen dies eindrücklich unter Beweis. Niemand stellt die Solidarität der öffentlichen Hand gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern, die Opfer einer Straftat wurden, infrage. Die Erfahrungen bei der Anwendung des Gesetzes, welche in drei Berichten zusammengefasst wurden, haben deutlich gemacht, dass eine Revision notwendig ist. Die Revision betrifft fünf Hauptpunkte: erstens die Genugtuung, zweitens den örtlichen Geltungsbereich - hierzu nur das Stichwort Straftaten im Ausland -, drittens die Verlängerung der Verwirkungsfristen, viertens die längerfristige Hilfe der Beratungsstelle und fünftens den Kostenausgleich unter den Kantonen.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden Lücken geschlossen, wird die Beratung als Grundpfeiler des Gesetzes gestärkt und die Subsidiarität der staatlichen Leistungen verdeutlicht. Die Anliegen der Opfer werden insgesamt besser berücksichtigt, beispielsweise durch die Verlängerung der Verwirkungsfristen. Die CVP ist überzeugt, dass es sich beim nun vorliegenden Entwurf um eine ausgewogene Vorlage handelt.
Die CVP-Fraktion beantragt, auf die Vorlage einzutreten, wie dies die Kommission ebenfalls einstimmig beschlossen hat.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Le groupe des Verts entrera sans enthousiasme en matière sur ce projet de révision. Il ne l'appuiera finalement que si les propositions de minorité sont acceptées.
Pour une loi qui est entrée en vigueur il y a à peine plus de dix ans et qui, de l'avis général, fonctionne à satisfaction, on aurait pu se contenter d'une révision partielle portant sur quelques aspects qui font problème, tels que les délais pour demander une aide, par exemple. Au lieu de cela, on se retrouve maintenant avec une remise en question beaucoup plus fondamentale qui autorise toutes les audaces, réelles ou fantasmées, telles que la suppression de la réparation morale, dans tous les cas, ou du moins pour les infractions commises à l'étranger. On se retrouve surtout avec un projet qui transpire l'obsession ultime de faire des économies et de restreindre les aides financières.
Les Verts ont souvent passé pour des défenseurs des droits des délinquants et des prisonniers, et nous nous sommes parfois entendu reprocher d'avoir plus de considération pour les auteurs d'infractions que pour les victimes. Aujourd'hui, notre refus de raboter les prestations pour les victimes prouve le contraire. Mettre en balance les 30 millions de francs que notre société consacre aux victimes, dont seulement quelque 10 millions de francs pour les aides financières, et les centaines de millions de francs que coûte la répression invite à maintenir une aide aux victimes plus substantielle que seulement des conseils.
Nous ne contestons pas les quelques améliorations apportées par cette révision, telles que la clarification du mode de calcul des indemnités, l'extension de l'aide à long terme, l'allongement des délais pour déposer une demande, la possibilité de recevoir une aide provisionnelle, ou encore la liberté de choisir le centre de consultation auquel on veut s'adresser. Mais tout cela, à nos yeux, ne compense pas le défaut principal, qui est la parcimonie avec laquelle on s'apprête à consentir des aides. Par exemple, à une époque où le discours sur le terrorisme international prend des accents menaçants, signaler qu'il n'y aura pas de réparation en cas d'attentat, comme à Louxor, ou en cas d'attaque et de viol comme en Turquie tout récemment, c'est alimenter l'idée que les voyages dans certaines régions du monde sont téméraires et qu'on les fait à ses risques et périls. D'une manière générale, il y a comme un soupçon qui pèse sur les victimes, quelles qu'elles soient. On le verra dans la discussion par article, à l'article 27.
Insatisfaisant, le projet l'est aussi par ce qu'il ne dit pas. En commission, les discussions ont beaucoup porté par exemple sur la définition du concept de victime, car ce concept en effet n'est pas univoque, de même que n'est pas totalement clair le rapport avec une infraction. Qu'en est-il par exemple de la traite des êtres humains, de la violence conjugale, des victimes du racisme, des victimes de discrimination ou d'erreurs d'une autorité? Il faut bien voir aussi que la loi est une chose et que son application en est une autre. Les disparités entre cantons sont avérées, non seulement pour ce qui concerne les montants des aides financières et des prestations, mais aussi quant au processus de décision. Les autorités cantonales prennent leurs décisions, le plus souvent, en s'écartant notablement, voire systématiquement, des conclusions des juges - pénal ou civil -, et ceci de manière variable d'un canton à l'autre. Cela engendre généralement beaucoup d'incompréhension et de frustration chez les victimes; on parle à cet égard de victimisation secondaire. La question portera donc beaucoup sur la situation de la victime: est-elle améliorée ou péjorée par cette loi? Le groupe des Verts pense qu'elle risque d'être péjorée.
Nous entrerons donc en matière et nous ferons des propositions dans la discussion par article.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Es ist immer eine falsche Optik gewesen, zu meinen, es gebe einen Gegensatz zwischen Opfervertretung und Strafverteidigung. Es wurde ja einmal gesagt, die Opferhilfe sei gewissermassen von der SVP und vom "Beobachter" eingeführt worden, gegen eine euphorisierte Vorstellung von Verteidigung. Das ist falsch. Es geht um die Wahrung der Angeklagtenrechte, und es geht gleichzeitig um die Wahrung der Opferrechte. Sie bilden eine klare symphonische Einheit.
Diese Vorlage, so mein Eindruck, leidet ein bisschen unter dem Druck der Kantone, die sie als Sparvorlage sehen. Natürlich, Frau Markwalder, Geld ist nicht alles. Betreuung ist wichtig, es ist gut, dass hier gewisse Details ausgebaut werden, die Verwirkungsfristen sind genannt worden. Aber auch für Opfer und Angehörige entscheidet eben manchmal trotz allem, bei allem immateriellen Idealismus, das Geld. In diesem Sinne ist diese Vorlage, so sie in der Fassung der Mehrheit durchkommt, ein klarer Rückschritt. Immerhin ist es nicht so schlimm, wie es hätte sein können, indem ein dreister Versuch, die Genugtuung ganz abzuschaffen, keinen Anklang fand.
Diese Vorlage kennt im Kern zwei Verschlechterungen: Zum einen ist die Fixierung der Höchstgrenze bezüglich der Genugtuung zu nennen, zum anderen die Verschlechterung bezüglich Opfer und Straftaten im Ausland. Ich räume ein, dass Letzteres eine komplizierte Materie ist - Kollege Lang wird nachher auf sie eingehen -, aber gewissermassen zu sagen, es gehe uns nichts mehr an, wie es in dieser Vorlage aufscheint, kann ja nicht der richtige Weg sein.
Ich denke, diese Revision des Opferhilfegesetzes kommt ein bisschen zur Unzeit; dies nicht zuletzt, weil ja auch rein gesetzessystematisch das schweizerische Strafprozesswesen revidiert wird. Wir kommen zu einer gigantischen Revision in Richtung einer einheitlichen Schweizerischen Strafprozessordnung. In jener Revision werden auch bestimmte Bestandteile des Opferschutzes geregelt. Es betrifft vor allem die ganze Frage der Rechtsstellung der Opfer. Wir haben in der Schweizerischen Strafprozessordnung, wenn sie gemäss dem Entwurf des Bundesrates durchkommt, neu ein speziell ausgestaltetes Privatstrafklageverfahren; und man fragt sich, ob es sinnvoll war, die Revision des Opferhilfegesetzes vorzuziehen, mit dem Kernpunkt der Kürzung von Leistungen, derweil parallel dazu die Strafprozessordnung beraten wird, die letztlich auch wesentliche Hilfestellungen für Opfer enthält, nämlich beispielsweise die Stellung des Opfers im ganzen prozessualen Ablauf eines Verfahrens.
Wir sind, der Not gehorchend, für Eintreten, weil gewisse Sachen verbessert werden und weil wir historische Optimisten sind; dies in einem Fall, in dem ja eigentlich alle Fraktionen sagen, dass die Opferhilfe für sie etwas vom Wichtigsten sei und sie deshalb im Punkt der Höchstgrenzen und im Punkt der Auslandtaten der Minderheit folgen würden. Sollten diese Verschlechterungen aber tatsächlich Eingang ins Gesetz finden, wäre dies zu ernst zum Spassen, und wir könnten dieser Vorlage nicht mehr zustimmen.
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion
Das Opferhilfegesetz ist seit dem 1. Januar 1993 in Kraft und folglich ein relativ junges Gesetz. Diverse Evaluationen und die Anliegen der Kantone im Bereich der Kostenentwicklung rechtfertigen jedoch eine Revision. Die FDP-Fraktion steht zur Einrichtung der Opferhilfe und begrüsst die bundesrätlichen Revisionsziele. Sie hat mit Genugtuung festgestellt, dass der vorliegende Entwurf gegenüber dem Vorentwurf Änderungen enthält und einige ihrer Anliegen aufgenommen worden sind. Insbesondere begrüsst sie es, dass der subsidiäre Charakter der Opferhilfe bestätigt wird.
Die FDP hat sich bereits in ihrer Vernehmlassungsantwort im Jahre 2003 dafür ausgesprochen, das Institut der Genugtuung abzuschaffen. Denn weder die Bundesverfassung noch das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten sehen die Erfüllung eines Genugtuungsanspruchs vor. Die Genugtuung stellt eine Leistung der Täterschaft an das Opfer dar, um so immateriell erlittene Unbill zu kompensieren. Es kann nicht Aufgabe des Staates sein, die der Täterschaft zukommende Aufgabe der Wiedergutmachung des immateriellen Schadens zu übernehmen.
Nachdem ihr Streichungsantrag in der Kommission für Rechtsfragen deutlich unterlegen ist und in Anbetracht der unfruchtbaren Emotionalität des Themas haben die FDP-Vertreter auf einen Minderheitsantrag verzichtet. Dies ist ihnen auch deshalb nicht schwer gefallen, weil die Mehrheit bei Artikel 23 dem Bundesrat folgt und Höchstbeträge für die Genugtuungssummen festsetzt. Diese Höchstbeträge sind für die FDP-Fraktion unabdingbare Voraussetzung, um dieser Vorlage zustimmen zu können.
In diesem Sinn plädiert die FDP-Fraktion für Eintreten und wird in der Detailberatung weiter Stellung nehmen.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Wie unterschiedlich die Wahrnehmung dieses Gesetzentwurfes ist, zeigt die heutige Beratung. Aus der Sicht der SP-Fraktion ist der Gesetzentwurf, wie er jetzt vorliegt, genau der Ausdruck des Satzes: Die Opfer haben keine Lobby. Noch selten hat man das krasser erfahren müssen als im Vorfeld der Beratungen zum vorliegenden Gesetzentwurf. Die Opfer nimmt man offenbar erst dann wahr, wenn eine Katastrophe passiert ist, wenn in den Medien Schauerbilder erscheinen. Anders lässt es sich nicht erklären, dass die massiven Verschlechterungen an einem heute guten Gesetz praktisch ohne grosse öffentliche Resonanz bleiben.
Worum geht es? Unter dem Druck der Kantone wird das OHG revidiert, und sie machen Kostendruck. Das Gesetz soll in zwei Punkten erheblich verschlechtert werden: Bei Straftaten im Ausland sollen die Schweizer Opfer keine Entschädigungsleistungen und keine Genugtuungszahlungen mehr erhalten, und die Höchstsummen der Genugtuung werden herabgesetzt. Die geplanten Verschlechterungen sind aus der Sicht der Opfer unhaltbar und - das sehen Sie, wenn Sie die Kostenwirkung anschauen - völlig unverhältnismässig. Die gesamten Kosten der Opferhilfe - sie umfasst die Beratungsleistungen, mehr Schutz im Strafverfahren, subsidiäre Entschädigungsleistungen und Genugtuungen - belaufen sich auf rund 30 Millionen Franken. Davon machen die Beratungen und die längerfristige Hilfe den Grossteil aus. Die Zahlungen für Entschädigung und Genugtuung hingegen sind rückläufig; sie stabilisieren sich bei 3 bis 4 Millionen Franken für die Entschädigungen und bei rund 7 Millionen Franken für die Genugtuungen. Das ist finanziell ein Klacks. Wenn nun ausgerechnet bei den Genugtuungsleistungen und bei den Straftaten im Ausland gekürzt wird, dann kann man das nur als Strafaktion auf dem Buckel der Opfer interpretieren.
Die Opfer sind vor allem Frauen. Ihr Anteil bei den Beratungen macht fast drei Viertel aus, bei den Entschädigungen und Genugtuungen sind es Anteile von fast zwei Dritteln. Zahlreiche Opfer sind von einer Straftat gegen die sexuelle Integrität betroffen. Es hätte sich gelohnt, Herr Bundesrat Blocher, hier einmal eine Geschlechterbilanz zu machen, wie Sie es nach dem Parlamentsgesetz auch machen müssten. Die Geschlechterbilanz würde noch viel schiefer, wenn wir die Täterseite einbeziehen würden. Die Straftäter sind mehrheitlich Männer, und die Summen, die für die Täter ausgegeben werden, betragen ein Mehrfaches von dem, was die Opfer erhalten. Allein für den Strafvollzug geben wir im Jahr über 770 Millionen Franken aus.
Mit diesen kleinlichen Kürzungen bestrafen Sie die Schwächsten der Gesellschaft, und Sie bestrafen vor allem Frauen. Ich möchte Sie noch einmal daran erinnern, was denn der Sinn der Opferhilfe ist: Sie ist ein staatlicher Akt der Solidarität mit Opfern, die eine Straftat erlitten haben. Als ich die Vorlage sah, war meine erste Reaktion: Das Justizdepartement weiss offenbar nicht, was Effizienz ist. Mit einem Riesenaufwand wird eine Gesetzesrevision vorangetrieben, deren Spareffekt unter dem Strich marginal ist, der Schaden für die Opfer aber riesig.
Wenn die SP-Fraktion trotzdem auf das Geschäft eintritt, so ist es wegen der Verbesserungen, die es doch auch beinhaltet. Das sind insbesondere die längeren Verwirkungsfristen, die von zwei auf fünf Jahre erhöht werden, und die Tatsache, dass bei minderjährigen Opfern, deren sexuelle Integrität verletzt wird, das Gesuch um Leistungen bis zum 25. Lebensjahr gestellt werden kann.
Ich ersuche Sie im Namen der SP-Fraktion, den Entwurf, wie er von der Kommission für Rechtsfragen kommt, zugunsten der Opfer zu korrigieren. Ich richte meine Bitte vor allem an die Vertreter und Vertreterinnen der bürgerlichen Parteien.
Zuerst zur CVP-Fraktion: Ihre Präsidentin hat im Rahmen der Hearings bei der SP-Fraktion klar zum Ausdruck gebracht, dass sie mit dem Ergebnis der Beratungen in der Kommission nicht zufrieden ist und sich Verbesserungen wünscht. Die Damen und Herren der SVP-Fraktion möchte ich daran erinnern, dass die damalige Initiative, die aus Ihren Kreisen kam, zu einem guten Opferhilfegesetz geführt hat. Ich bitte Sie, heute mit uns dessen gute Leistungen zu verteidigen. An die FDP-Fraktion: Es ist interessant: Immer dann, wenn keine Lobby da ist, heisst es, die materiellen Leistungen seien nicht so wichtig. Aber dann, wenn es um Steuergeschenke an Kreise geht, die eine starke Lobby bilden, wie es vor ein paar Tagen der Fall war, kommt es sehr aufs Portemonnaie an. Ich bitte Sie, diese Optik zu ändern, auch an das Portemonnaie der Opfer zu denken und die nötigen Verbesserungen bei den Genugtuungen und bei Straftaten im Ausland vorzunehmen, auch wenn die Opfer keine Lobby haben - oder gerade deshalb.
Nehmen Sie deren Anliegen ernst, verbessern Sie dieses Gesetz, vor allem in Bezug auf die Leistungen bei Straftaten im Ausland und bei den Genugtuungen.
Zum Schluss möchte ich noch meine Interessenbindung offen legen: Ich bin Präsidentin der vereinigten Trägerorganisationen der Opferhilfe beider Basel.
Garbani Valérie · Mit-F · Nationalrat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Entrée en vigueur en 1993 au titre de concrétisation de l'article 64ter de la Constitution fédérale comme contre-projet direct à une initiative populaire, la LAVI est le premier instrument législatif qui s'adresse aux victimes d'infractions pénales.
Depuis un certain temps, le Parlement s'attelle aussi à légiférer en matière de prévention des infractions pénales. Outre l'internement à vie des délinquants dangereux, nombreux sont les initiatives parlementaires, les motions, les postulats qui tendent à une meilleure prévention, à un durcissement des peines et des mesures, à un allongement de l'imprescriptibilité, en particulier dans les domaines de la pédophilie, de la violence et de la cybercriminalité.
Dans ce contexte, le projet de révision de la LAVI qui nous est soumis est presque à contre-courant. Alors que l'on place la victime au centre lorsque l'on veut durcir le Code pénal à l'égard des auteurs d'infractions, paradoxalement cette révision affaiblit les droits des victimes. Non pas parce que l'on part du postulat qu'avec plus de sévérité à l'encontre des auteurs on atteindra le risque zéro - à tout le moins on diminuera les risques -, mais parce que l'on considère que la LAVI est trop onéreuse, ou encore car on veut prévenir un certain laxisme dans l'indemnisation des victimes en limitant le champ d'application et l'ampleur des réparations auxquelles elles peuvent aujourd'hui prétendre.
Le groupe socialiste entrera en matière sur ce projet de révision, mais il s'opposera à toutes les dispositions qui péjorent la situation des victimes par rapport au droit actuel, en particulier celle relative au plafonnement de la réparation morale à 70 000 francs pour la victime directe et à 35 000 francs pour les proches, et celle relative à la suppression de tout droit à indemnisation et à réparation morale en cas d'infraction commise à l'étranger.
En effet, nous estimons que le droit actuel est déjà restrictif. Pour obtenir une réparation morale, il faut aujourd'hui déjà que l'atteinte soit grave et que des circonstances particulières le justifient. Accepter une péjoration de la LAVI au détriment des victimes pour l'unique motif que les dépenses des cantons s'élèvent à 30 millions de francs par an n'est pas, pour le groupe socialiste, un argument convaincant, d'autant que l'essentiel des coûts n'est pas dû aux indemnités versées aux victimes et à leurs proches, qui s'élevaient, valeurs 2000, à 6 millions de francs par an, mais aux centres de consultation qui dispensent une aide précieuse à long terme et dont les coûts s'élevaient, valeurs 2002, à 22 millions de francs par année, et ce d'autant plus que l'exécution des peines engendre des coûts nettement supérieurs, à savoir 400 millions de francs par année.
Mathys Hans Ulrich · Mit-M · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Das seit 1993 geltende Opferhilfegesetz entspricht einem Bedürfnis, muss aber in einigen Punkten präzisiert und angepasst werden. Ausserdem waren bisher wichtige Punkte in der Verordnung enthalten, welche aber auf Gesetzesstufe geregelt werden müssen.
Die Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen, und dazu gehören auch die SVP-Mitglieder, hat sich der bundesrätlichen Gesetzesvorlage angeschlossen. So spricht sich die SVP-Fraktion für die Beschränkung der Genugtuung mit einem Höchstbetrag aus. Die SVP-Fraktion spricht sich auch dafür aus, den Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei im Ausland begangenen Straftaten aufzuheben, denn wir sind der Auffassung, dass die Schweiz für im Ausland verursachte Schäden nicht aufzukommen hat. Hingegen wird nach Straftaten im Ausland die Hilfe in der Schweiz neu sichergestellt. Es liegt Ihnen ein Entwurf vor, der ausgewogen ist und die Interessen der Opfer und Vollzugsbehörden angemessen berücksichtigt.
Noch eine Bemerkung zu den diversen Minderheitsanträgen: Die SVP-Fraktion lehnt alle Minderheitsanträge ab, auch den Antrag Bader Elvira zu Artikel 3, der erst heute Morgen eingereicht worden ist, und wird durchwegs der Mehrheit zustimmen. Zu den Minderheitsanträgen wird sich die SVP-Fraktion daher nicht mehr zu Wort melden.
Wir empfehlen Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und die Minderheitsanträge abzulehnen.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Das Opferhilfegesetz hat sich grundsätzlich bewährt. Es haben sich indessen, innerhalb dieser rund zwölf Jahre, seit es in Kraft getreten ist, gewisse Mängel gezeigt. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass noch Lücken zu schliessen sind, die nun diese Revision angehen möchte.
Es ist argumentiert worden, wir könnten ja eigentlich auf die eidgenössische Strafprozessordnung warten und dann die ganze Materie in diesem Zusammenhang regeln. Das scheint uns nicht gerechtfertigt, denn die eidgenössische Strafprozessordnung wird noch einige Jahre zu erdauern haben, bis sie dann wirklich durch die Räte gegangen sein wird. Es ist ein grosser Wurf und eine gewaltige Änderung des Strafverfolgungssystems, welches nicht in Kürze fertig beraten und eingeführt werden kann. Also, wir warten sicher nicht auf die neue eidgenössische Strafprozessordnung und stellen das vorliegende Geschäft darum nicht zurück. Wir sind selbstverständlich für Eintreten auf diese Revisionsvorlage.
Die Revisionsvorlage hat eigentlich zwei wesentliche Vorteile aus der Sicht der Opfer; umgekehrt aber enthält sie zwei Verschlechterungen. Die Vorteile sind die längeren Verwirkungsfristen und die Tatsache, dass die minderjährigen Opfer besser gestellt werden. Die Nachteile, wenn man sie als solche überhaupt ansprechen kann, sind die Tatsachen, dass die Genugtuung in Bezug auf die Höhe nach oben begrenzt werden soll und dass die Straftaten im Ausland nicht mehr zu Opferhilfe berechtigen. Wir meinen aber, dass diese beiden sogenannten Nachteile gerechtfertigt sind.
Zuerst zu den Straftaten im Ausland: Die Opferhilfe ist ja eigentlich ein Korrekturfaktor zur Tatsache, dass der Staat die Sicherheit der Bevölkerung gegenüber Gewalttätern nicht genügend gewährleistet hat; deshalb kommt der Staat in die Pflicht, das ist ja irgendwie die rechtsdogmatische Begründung. Deshalb hilft man von der Gemeinschaft her auch den Opfern solcher Gewalttaten, weil man deren Sicherheit offenbar zu wenig gewährleisten konnte.
Im Ausland ist es nicht der schweizerische Staat, der hier "versagt" hat, im Ausland ist es der ausländische Staat. Sehr viele Staaten in Europa kennen aber diese Opferhilfe. Diejenigen, die also nach Europa in die Ferien gehen, die haben auch dort "Versicherungsleistungen" über die dortige Opferhilfe. Diejenigen, die in Staaten gehen, die dieses Instrument nicht kennen und die allenfalls sehr unsicher sind, die tun das auf eigenes Risiko - Punkt.
Es kommt dazu, dass als Zweites jetzt die Genugtuung insofern geändert wird, als sie eben nach oben beschränkt wird. Die Genugtuung kann sich nicht ähnlich rechtsdogmatisch abstützen wie die Hilfe an und für sich, die ja darin besteht, dass man versucht, dem Opfer den Schaden, den materiellen Schaden, den es erlitten hat, zu entgelten und es auch für die weiteren Kosten und Umtriebe, die es im Zusammenhang mit der Straftat erleidet, zu entschädigen. Die Genugtuung geht über das hinaus.
Aus meiner höchstpersönlichen Sicht habe ich sowieso Mühe, Leid und Unbill mit Geld zu entschädigen. Wir leben in einer sehr materialistisch ausgerichteten Zeit, und ich denke, dass wir nicht einfach für alles und immer und überall nur eine Entschädigung mit Geld machen können. Anteilnahme ist ebenso wichtig wie Geld geben, und ich glaube, bei der Opferhilfe wäre es eigentlich wichtiger. Dass wir vom Staat her nur den Ausdruck der Anteilnahme durch Geld beweisen können, das scheint mir eigentlich nicht die richtige Richtung zu sein, die wir einschlagen müssen. Ich bin durchaus einverstanden, und von der Fraktion her unterstützen wir das, dass die Genugtuung beschränkt wird.
Deshalb sind wir mit der Mehrheit der Kommission und mit den Anträgen des Bundesrates weitestgehend einverstanden und unterstützen auch diese Mehrheitsanträge.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Zu dieser Totalrevision des Opferhilfegesetzes: Das Opferhilfegesetz, das vor dreizehn Jahren in Kraft getreten ist, hat einen Hintergrund. Was war eigentlich das Motiv? Es wurde als störend empfunden, dass Leute, die in irgendeinem Kanton durch eine Straftat zu Opfern werden, mehr oder weniger sich allein überlassen sind. Der Hintergrund ist klar: Immer wenn eine Straftat passiert und die Kantone verantwortlich dafür sind, dass keine solche Straftaten passieren, besteht ein Mangel an Rechtssicherheit, an Sicherheit, an Schutz vor Verbrechern; das muss man sagen. Es gibt zwar keine Staatshaftung, es kann kein Kanton zur Verantwortung gezogen werden, wenn er nicht schuldhaft ist und die Voraussetzungen nicht da sind, aber es ist Sache der Kantone, dafür zu sorgen, dass keine Straftaten passieren. Darum hat man gesagt, ohne dass man eine solche Haftung eingeführt hat: Wenigstens sollten diese Opfer vom Kanton, in dem die Tat stattgefunden hat, erstens eine Beratung erhalten, zweitens sollte ihnen die notwendige Soforthilfe geleistet werden, und drittens sollte ihnen auch eine Entschädigung und eine Genugtuung gewährt werden. Das ist der Hintergrund, und es ist hier erwähnt worden, dass die ersten Vorstösse vonseiten der SVP gekommen sind; das ist der Hintergrund, warum sie gekommen sind.
Nun, heute bestehen über sechzig Beratungsstellen sowie verschiedene kantonale Behörden, welche sich um die Opfer und ihre Angehörigen kümmern. Ausserdem wird ihrer besonderen Situation im Strafverfahren Rechnung getragen. Nun, die dreizehnjährige Praxis hat gezeigt, dass das heutige Gesetz zahlreiche Mängel aufweist und sich Auslegungsprobleme stellen, dass es lückenhaft ist und es durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtes, namentlich in Sachen Genugtuung, für die Kantone grosse Risiken birgt. Aus dem Parlament liegen verschiedene Vorstösse vor, die Sie allerdings noch nicht behandelt haben. In diesen Vorstössen wird einerseits die Verlängerung der zweijährigen Frist für Entschädigungs- und Genugtuungsgesuche und andererseits eine Höchstgrenze für die Genugtuungsleistungen der Kantone verlangt.
Der Revisionsentwurf des Bundesrates übernimmt die bewährten Grundzüge des geltenden Rechtes. Er enthält jedoch zahlreiche Detailänderungen, weshalb die Form einer Totalrevision gewählt wurde. Es ist hier gesagt worden, die Revision baue einseitig auf gewissen Begehren auf, namentlich auch auf den kantonalen Begehren, und die Opfer hätten eben keine Lobby. Das ist an sich richtig, aber ich darf Ihnen sagen, dass die Schlussfassung dieses Gesetzes ein Kompromiss ist. Wir haben uns sehr bemüht. Die Opfervertreter, das sind vor allem spezialisierte Anwälte, die solche Opfer vertreten, waren mit uns am Tisch, wie natürlich auch die Vertreter der Beratungsstellen der Kantone, welche diese Fälle kennen. Dann haben wir selbstverständlich die Kantone anhören müssen und angehört, und dann natürlich auch die polizeilichen Kreise. Ich darf Ihnen sagen: Diese Totalrevision, wie sie jetzt vorliegt, ist ein Kompromiss, der am Schluss einhellig gutgeheissen worden ist. Auch die Opfervertreter haben ausdrücklich gesagt, er bringe eine Verbesserung und sie würden ihn in dieser Form gutheissen.
Was ist explizit neu geregelt worden?
1. Explizit wird klar gesagt, dass diese Geldleistungen subsidiär sind: Sie werden dann definitiv gewährt, wenn die primären Leistungspflichten nicht wahrgenommen werden. Das heisst, zuerst müssen der Straftäter - das ist ja selbstverständlich - und die Versicherungen bezahlen; es wird also nicht einfach bezahlt, unabhängig davon, wie gross der Ersatz ist. Nur wenn diese Leistungen nicht ausreichend sind und sich ein solches Bedürfnis ergibt, wird entschädigt; das ist mit dem Gesetz jetzt klargestellt.
2. Der Schwerpunkt der Hilfe wird auf die Leistungen gelegt, die von den Beratungsstellen bereitgestellt und erbracht werden. Diese Leistungen umfassen wie bisher soziale, juristische, medizinische, psychologische und finanzielle Hilfe. Man hat aber die Zugänglichkeit verbessert, und man hat auch dafür gesorgt, dass jemand, der sehr weit weg vom Wohnort Opfer einer Straftat wird - also zum Beispiel jemand, der im Kanton Genf wohnt und im Kanton Schaffhausen Opfer einer Straftat wird -, nicht eine Beratungsstelle sehr weit weg von seinem Wohnort aufsuchen muss.
3. Der Entwurf verdeutlicht die Rolle der staatlichen Hilfe. Die Leistungen müssen nicht gleich ausfallen wie jene des Täters und der Täterin. Diese haben eine Leistung zu erbringen, weil sie einen Schaden verursacht haben, und zwar schuldhaft. Die Genugtuung ist nach Bundesgerichtsentscheiden sehr offen gehalten worden. Hier hat man eine Klärung vorgenommen und Höchstbeträge eingeführt. Dass die Kantone dies verlangt haben, ist ja begreiflich, weil hier auf dem Weg der Auslegung einfach die Gefahr der Unermesslichkeit gegeben war; hier lag ein gesetzgeberischer Bedarf vor. Das war bei der opferhilferechtlichen Entschädigung ja schon seit je vorgesehen.
4. Neu wird die Verwirkungsfrist für Gesuche um Entschädigung und Genugtuung verlängert. Dabei wird der besonderen Situation von Minderjährigen Rechnung getragen.
5. Nach Straftaten im Ausland wird die Hilfe in der Schweiz neu explizit sichergestellt. Entschädigungen und Genugtuungen hingegen werden künftig nicht mehr gewährt. Es ist nicht Sache des Kantones, für alle mit einem Aufenthalt im Ausland verbundenen Risiken aufzukommen. Ich bitte Sie, zu beachten, wie störend die Situation ist, wenn Leute, die in der Schweiz wohnen, in sehr gefährliche Gebiete gehen und dort dann eine Straftat begangen wird. Erstens ist es sehr schwierig, eine solche Straftat nur schon glaubhaft zu beweisen - denken Sie an Vergewaltigungen usw. -, zweitens ist es nicht Sache des Kantones, zu bezahlen, wenn jemand in einem anderen Land, wo jemand anders für die Sicherheit zuständig ist, in eine solche Lage gerät. Es ist auch so, dass die Menschen eine Selbstverantwortung haben, damit sie nicht in Kriminalfälle verwickelt werden; dazu gehört auch eine gewisse Selbstverantwortung, wenn man andere Länder bereist. Es gibt auch Versicherungen, die man abschliessen kann. Es ist also nicht gerechtfertigt, dies hier alles wegzulassen und zu sagen, die Kantone sollten auch für Straftaten im Ausland bezahlen.
6. Damit die freie Wahl der Beratungsstellen weiterhin funktioniert, wird neu ein Kostenausgleich zwischen den beratenden Kantonen und dem Wohnsitzkanton des Opfers eingeführt. Man hat das vorsehen müssen, damit sich die Leute nicht aus Gründen der Finanzierung an Orten beraten lassen müssen, wo es für sie sehr umständlich ist.
7. Weitgehend unverändert bleiben die Vorschriften zu kantonalen Strafverfahren. Herr Vischer hat gesagt, dass diese Revision eigentlich zur Unzeit komme, man müsste jetzt eigentlich warten bis zur neuen Strafprozessordnung. Wir müssen aber aufpassen, dass wir nicht bei jedem Gesetz sagen, wir müssten warten, bis das andere auch gemacht sei. Wir erlassen jetzt dieses revidierte Gesetz, und damit werden die stossendsten Ungerechtigkeiten und die notwendigen Verbesserungen gewährleistet. Sie werden dann vielleicht überflüssig sein, wenn die Stellung des Opfers künftig in der Schweizerischen Strafprozessordnung geregelt ist, wie wir es vorgeschlagen haben. Dieses Gesetz ist jetzt in der ständerätlichen Kommission in Arbeit, und wir hoffen, dass wir es - das wäre der Idealfall - im Ständerat in diesem Jahr durchbringen. Aber bis es in Kraft treten wird, wird es wahrscheinlich etwa 2010.
Ihre Kommission hat dem Entwurf des Bundesrates zugestimmt, hat zwei kleine Änderungen beschlossen; ich komme darauf zurück, sie sind nicht wesentlich. Insgesamt liegt Ihnen ein Entwurf vor, der ausgewogen ist und sowohl die Interessen der Opfer als auch jene der Vollzugsbehörden angemessen berücksichtigt. Es ist nicht so, dass die Leute, welche die Interessen der Opfer vertreten, hier nicht zum Zug gekommen wären. Das Gesetz wurde erst in den Bundesrat gebracht, als auch diese Vertreter sagten, es sei eine wesentliche Verbesserung und sie könnten mit dieser Fassung gut leben. Es gab keine Gegenstimmen.
Nun ist von Frau Leutenegger Oberholzer bemängelt worden, dass der Bundesrat keine Geschlechterbilanz vorgelegt hat. Ich darf Sie auf die Ihnen vorliegende Botschaft verweisen, Seite 7250. Dort ist diese Geschlechterbilanz aufgeführt. Wir haben Ihnen in der Kommission weitere Unterlagen dazu abgegeben.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Bundesrat Blocher, ich musste Sie leider bereits mehrfach darauf hinweisen, dass Sie bei jeder Vorlage, die im Ansatz unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer hat, wirklich eine Gleichstellungsanalyse machen müssen. Solche Auswirkungen hat diese Vorlage, wie die Botschaft ganz klar zeigt. Wie schätzen Sie diese Revision finanziell in Bezug auf die Folgen für Männer und Frauen ein? Wer wird vor allem von diesem Abbau betroffen, sind es Männer oder Frauen? Wie sieht die Täter-Opfer-Bilanz aus? Das hätte ich eigentlich als Auskunft in der Botschaft erwartet. Sie können mir diese Fragen sicher heute beantworten.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich muss Ihnen sagen: Diese Frage kann ich erst beantworten, wenn ich weiss, wie viele Straffälle es in Zukunft gibt und welche. Im Ganzen, glauben wir - wenn wir in einer Schätzung die Fälle nehmen, wie sie waren und wie sie nach der neuen Gesetzgebung sein werden -, gibt es in Bezug auf die Entschädigungen und Genugtuungen keine wesentlichen Änderungen. Denn dafür, wie die Genugtuungen festgelegt werden, gibt es eine Praxis.
Was ausgeschlossen ist, ist die befürchtete exzessive Entwicklung, wie wir sie namentlich bei der Genugtuung kennen. Die heutigen 30 Millionen Franken dürften wahrscheinlich ausreichen, ausser Sie hätten eine riesige Zahl von neuen Opfern, die wesentlich von der Zahl der Vergangenheit abweichen würde. Dann kämen Sie viel höher. Aber wenn die Zahl kleiner ist, liegen Sie tiefer.
Burkhalter Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Si l'on synthétise au maximum à la fin de ce débat, il ne reste en fait qu'une seule question - assez fondamentale -, celle du bilan global. Au fond, la loi constitue-t-elle un démantèlement, comme cela a été dit à plusieurs reprises, ou un développement, du point de vue des victimes? Trois exemples très brefs pour se faire une idée.
D'abord, en particulier, il est vrai qu'un montant maximum est introduit pour la réparation morale. Mais il faut dire aussi - nous y reviendrons lors de la discussion par article - que ce montant maximum est particulièrement élevé, puisqu'il n'a été dépassé qu'à quelques très rares reprises par le passé. Mais en même temps, le montant maximum pour les indemnisations est quant à lui adapté à la hausse. De plus la nouvelle loi, contrairement à la loi actuelle, mentionne clairement qu'il y a un droit à la réparation morale. Et puis, la prise en charge des coûts de l'aide à long terme devient plus généreuse avec cette nouvelle loi. Donc il faut avoir l'image globale, et pas seulement l'image partielle à l'esprit. Le cadre financier est certes précisé, mais il l'est de manière sensée et ciblée sur l'essentiel.
Second exemple: il est vrai aussi que l'on renonce dorénavant à l'indemnisation ou à la réparation morale pour les infractions commises à l'étranger; mais là encore, la loi est clarifiée. Elle précise dorénavant et de manière explicite qu'il y a un droit aux prestations d'aide et de conseil pour ces cas d'infractions commises à l'étranger. C'est juste ainsi, mais ça ne doit pas être banalisé dans ce débat d'entrée en matière.
Troisième exemple: il faut rappeler le progrès principal de cette loi, qui concerne la question des délais pour introduire des demandes. La nouvelle loi fait donc passer ces délais de deux à cinq ans; elle fait courir ce délai à compter de la date de l'infraction ou de la connaissance de l'infraction, et ça, c'est également nouveau, c'est également positif et c'est également un progrès.
Cette loi introduit également une disposition particulière et positive pour ce qui est des infractions commises sur des mineurs ou des personnes handicapées.
Ces trois exemples démontrent le caractère équilibré et souvent juste de la nouvelle loi dans son ensemble.
C'est pourquoi la majorité de la commission vous demande non seulement d'entrer en matière, mais d'adopter l'ensemble de ses propositions dans la suite du débat.
Markwalder Bär Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die vorliegende Revision beruht ja auf den Evaluationen des Opferhilfegesetzes von 1993 bis 1998, also auf den Berichten über die Erfahrungen mit diesem Gesetz in den ersten fünf Jahren. Es ist nicht eine einseitige Vorlage, sondern sie berücksichtigt sehr ausgewogen die unterschiedlichen Interessen, namentlich die Interessen der Opfer, aber auch jene der Kantone; und auch die ursprünglichen Initianten sind ja bei den Verhandlungen am Tisch gesessen.
Moniert wurde während der Eintretensdebatte, es handle sich hier um eine Sparvorlage. Dies ist nicht der Fall und kann nicht der Fall sein, wenn sich, wie richtig erwähnt wurde, die Gesamtkosten der Opferhilfe auf 30 Millionen Franken pro Jahr belaufen. Vielmehr geht es darum, mit der Plafonierung der Entschädigung und vor allem der Genugtuung den Kantonen eine gewisse Rechts- und Planungssicherheit zu geben, da sich eben die Genugtuungsleistungen in den letzten Jahren stark abweichend von den ursprünglichen Vorstellungen des Gesetzgebers entwickelt haben. Schliesslich ist noch einmal zu betonen: Die Opferhilfe hat subsidiären Charakter; dies ist in Artikel 4 festgelegt. Es geht also darum, dass die Gesellschaft, der Staat, dann für die Opfer von Straftaten sorgt bzw. auch finanzielle Leistungen erbringt, wenn dies nicht vom Täter oder von einer Versicherung gemacht wird.
Ich bitte Sie deshalb im Namen der Kommission, auf das Gesetz einzutreten. Wir werden im Detail die einzelnen Bestimmungen noch beraten.
Bugnon André · 2VP-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten
Loi fédérale sur l'aide aux victimes d'infractions
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress, Art. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 3
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Garbani, Hämmerle, Hubmann, Jutzet, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)
Abs. 2
Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung sowie auf Leistungen der Beratungsstellen unter den in Artikel 17 dieses Gesetzes genannten Bedingungen.
Antrag Bader Elvira
Abs. 2
Ist die Straftat im Ausland begangen worden, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung, sofern die anspruchsberechtigte Person im Zeitpunkt der Tat seit mindestens fünf Jahren ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, glaubhaft darlegen kann, dass eine Straftat vorliegt, und die Straftat trotz der vom Opfer pflichtgemäss beachteten Sorgfalt und Vorsicht verübt wurde. Die Leistungen der Beratungsstellen werden unter den in diesem Gesetz genannten Bedingungen gewährt (Art. 17).
Art. 3
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Garbani, Hämmerle, Hubmann, Jutzet, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Thanei, Vischer)
Al. 2
Si l'infraction a été commise à l'étranger, il est possible de prétendre à une indemnité ou à une réparation morale ainsi qu'aux prestations des centres de consultation aux conditions mentionnées à l'article 17 de la présente loi.
Proposition Bader Elvira
Al. 2
Si l'infraction a été commise à l'étranger, la personne peut prétendre à indemnité ou à réparation morale pour autant qu'elle ait été domiciliée en Suisse pendant cinq ans au moins lorsque l'infraction a été commise, qu'elle puisse faire valoir de façon crédible qu'elle a été victime d'une infraction, et que l'infraction ait été commise alors même que la personne a rempli le devoir de diligence et de prudence auquel elle était tenue. Les prestations des centres de consultation sont accordées aux conditions prévues à l'article 17.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Nach dem geltenden Opferhilfegesetz erhalten Personen mit Schweizer Nationalität und Wohnsitz in der Schweiz, die Opfer einer Straftat im Ausland werden, neben Beratungsleistungen auch Entschädigungsleistungen, sie haben auch Anspruch auf Genugtuung. Neu soll die Hilfeleistung beschränkt werden auf die Beratung. Die Genugtuung und die Entschädigungsleistungen für Opfer von Straftaten im Ausland werden gestrichen.
Mit der Minderheit beantrage ich Ihnen, Opfern mit Wohnsitz in der Schweiz, die im Ausland eine Straftat erleiden, weiterhin Anspruch auf Genugtuungsleistungen und Entschädigungsleistungen zuzubilligen. In der Vernehmlassung sprach sich ganz klar die Mehrheit derjenigen, die sich vernehmen liessen, für die Beibehaltung der Genugtuungs- und der Entschädigungsleistungen aus. Erst auf Druck der Kantone und der bürgerlichen Parteien kam der Antrag auf Streichung dieser beiden Leistungen.
Sie haben es gehört, wie argumentiert wird, warum man die Genugtuungsleistungen und die Entschädigungsleistungen bei Straftaten im Ausland streichen will. Es wurde geltend gemacht, die Selbstverantwortung müsse man wahrnehmen, man dürfe eben nicht in Risikogebiete reisen. Da frage ich Sie: War das beliebte Reiseziel Luxor vor dem Terroranschlag 1997 ein Risikogebiet? Sind Madrid und London aufgrund der Terroranschläge nun Risikogebiete? Ist eine der am meisten bereisten Städte, nämlich New York, nach dem 11. September 2001 nun ein Risikogebiet? Ist eine Reise nach Griechenland eine Reise in ein Risikogebiet, nur weil ich Gefahr laufe, da von einem schlecht versicherten Autofahrer angefahren zu werden? Ist die Osttürkei, wo soeben eine junge Frau vergewaltigt worden ist - Sie haben die Medienberichte gelesen -, ein Risikogebiet? Sie sehen, diese Abgrenzung taugt nichts.
Herr Bundesrat Blocher machte weiter geltend, die Schweiz sei im Ausland nicht für Sicherheit und Ordnung zuständig, folglich solle sie auch keine Leistungen erbringen. Diese Begründung greift zu kurz. Die Opferhilfe ist vor allem ein Zeichen von Solidarität mit den Opfern. Sie ist gerade für Opfer, die im Ausland Straftaten erleiden, sehr wichtig. Sie fühlen sich nach dem oft schwierigen Kampf um ihre Rechte im Ausland von ihrem Heimatland sehr oft im Stich gelassen. Das zeigten die anfänglich sehr harzigen Verhandlungen im Fall Luxor deutlich. Das zeigt sich auch sehr stark bei weiblichen Opfern von Sexualdelikten, die es sehr schwer haben, zu ihren Rechten zu kommen.
Herr Blocher hat als Alternative eine Versicherung angepriesen. Gegen die immateriellen Folgen von Sexualdelikten zum Beispiel gibt es keine Versicherung - leider!
Ich bitte Sie, für Straftaten im Ausland bei den bisherigen Leistungen zu bleiben. Diese Leistungen kommen nur zum Zug, wenn der ausländische Staat keine Hilfe leistet, wenn der Täter nicht zahlt, wenn kein Anspruch auf eine Versicherungsleistung besteht und wenn die Straftat glaubhaft gemacht worden ist; das heisst also immer dann, wenn die Opfer auch tatsächlich auf die Leistungen angewiesen sind. Und die Leistungen lassen sich auch finanziell absolut verantworten. Die Schadenfälle im Ausland machen etwa 7 Prozent aller Opferhilfefälle aus. Wenn wir das auf die Entschädigungen umrechnen, macht das rund 250 000 Franken im Jahr, und bei den Genugtuungsleistungen sind es insgesamt rund eine Million Franken. Der Nutzen, den Sie den betroffenen Opfern damit erbringen, übersteigt die Kosten bei weitem.
Ich bin froh, dass die CVP von ihrer harten Haltung etwas abweicht und mit dem Antrag von Frau Bader mindestens in die Diskussion über die Entschädigungsleistungen und die Schadenersatzleistungen bei Straftaten im Ausland einsteigt. In diesem Sinne möchte ich für diesen Antrag danken.
Ich bitte Sie: Folgen Sie der Minderheit der Kommission, und belassen Sie es bei den bisherigen Regelungen im Gesetz.
Bader Elvira · Mit-F · Nationalrat · Solothurn · Christlichdemokratische Fraktion
Nach heutigem Recht werden auch Opfer von Straftaten im Ausland beraten und entschädigt, und sie erhalten gegebenenfalls auch eine Genugtuung. Diese Entschädigungen und Genugtuungsleistungen machen nur einen sehr kleinen Anteil an den gesamten Ausgaben im Bereich der Opferhilfe aus. Der jährliche Aufwand aller Kantone für Entschädigungen nach einer Straftat im Ausland bewegte sich in den Jahren 2000 bis 2003 zwischen 2700 und 176 390 Franken, jener für Genugtuungen zwischen 56 000 und 573 953 Franken. Die Gesamtausgaben für Entschädigungen lagen 2003 bei 3,2 Millionen Franken, jene für Genugtuungen bei 7,19 Millionen Franken. In Prozenten ausgedrückt machen die Taten im Ausland 2003 im Bereich Entschädigungen rund 5,5 Prozent und bei den Genugtuungen knapp 8 Prozent aus. Finanziell fallen die Taten im Ausland also nicht besonders ins Gewicht.
Es wäre aber besonders stossend, wenn Opfer eines terroristischen Aktes - wie in Luxor - oder ihre Angehörigen keine Hilfe mehr erhalten sollten. Zur Verdeutlichung: Damit bei Taten im Ausland nicht ohne weiteres Entschädigungen und Genugtuungen ausgerichtet werden, ist in meinem Antrag statuiert, dass die Anspruchsberechtigten glaubhaft darzulegen haben, dass eine Straftat begangen wurde. Ebenfalls ist die Einschränkung mit der fünfjährigen Wohnsitzpflicht gerechtfertigt. Die Entschädigungen und Genugtuungen sind ein Zeichen der Gemeinschaft gegenüber dem Einzelnen, ihn in seiner schwierigen Situation nicht im Stich zu lassen. Dazu gehört die Voraussetzung, ein Teil dieser Gemeinschaft zu sein, was mit der fünfjährigen Wohnsitzfrist ausgedrückt werden soll. Eine solche Frist soll auch allfälligen Missbräuchen vorbeugen. Schliesslich soll die Voraussetzung der pflichtgemässen Sorgfalt und Vorsicht dazu dienen, dass keine Entschädigungen oder Genugtuungen entrichtet werden, wenn sich die Personen grobfahrlässig verhalten oder Absicht vorliegt.
Ich bitte Sie im Namen der Opfer, meinen Einzelantrag zu unterstützen.
Amherd Viola · Mit-F · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Der Entwurf des Bundesrates, dem die Kommissionsmehrheit zugestimmt hat, sieht vor, dass bei im Ausland verübten Straftaten keine Entschädigungen und Genugtuungen gewährt werden. Eine Minderheit will Entschädigung und Genugtuung auch bei Straftaten im Ausland ohne Einschränkung zulassen. Beide Anträge sind nicht zufrieden stellend.
Bei der Variante der Mehrheit hätten nach Anschlägen wie in Luxor, London, New York - wir haben es gehört - keine Entschädigungen und Genugtuungen geleistet werden können. Oder denken wir an die laufende Fussball-WM, an der viele Fans aus der Schweiz in Deutschland Stimmung machen und unsere Nationalmannschaft unterstützen. Hat ein Schweizer Fan das Pech, vor oder nach einem Spiel unverschuldeterweise in eine Schlägerei zu geraten und einen Übergriff zu erdulden, so sind ihm Entschädigung und Genugtuung vorenthalten, wenn wir der Kommissionsmehrheit zustimmen. Dasselbe gilt auch für Straftaten, die gegenüber Personen verübt werden, welche aus beruflichen Gründen im Ausland weilen.
Der Minderheitsantrag geht in die andere Richtung zu weit, und zwar in zweierlei Hinsicht: Laut diesem besteht bei Straftaten im Ausland immer der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind. Diese Lösung berücksichtigt zu wenig, dass es bei der Opferhilfe nicht um staatliche Haftung geht, sondern darum, dass der Staat seine Solidarität mit den Opfern zum Ausdruck bringt, mit dem Ziel, dazu beizutragen, dass das Opfer seine schwierige Situation besser verarbeiten kann. Es geht um ein Zeichen der Gemeinschaft gegenüber dem Einzelnen. Voraussetzung dafür ist eine Verbindung zwischen Opfer und leistendem Staat. Im Falle, in dem eine Person Opfer einer in der Schweiz begangenen Straftat wird, ist der Bezug offensichtlich. Aber auch bei einer Tat im Ausland muss ein Bezug vorhanden sein, um dem Sinn des Gesetzes Rechnung zu tragen. Dieser kann angenommen werden, wenn das Opfer während einer bestimmten Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatte.
In zweiter Hinsicht geht der Minderheitsantrag zu weit, indem das Verhalten des Opfers nicht berücksichtigt wird. Auch eine Person, die in einem Hochrisikoland jegliche pflichtgemässe Vorsicht vermissen lässt, hätte damit also grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung. Das geht der CVP zu weit.
Der Einzelantrag Bader Elvira beinhaltet eine sinnvolle Regelung, welche auch bei Straftaten im Ausland zur Anwendbarkeit der Genugtuung und der Entschädigung führt, ohne ins Uferlose zu gehen. In diesem Sinne unterstützt die CVP-Fraktion den Einzelantrag Bader Elvira.
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion
Dass bei Straftaten im Ausland keine Entschädigungen und Genugtuungen ausgerichtet werden, ist eine Errungenschaft dieser Revisionsvorlage. Diese Lösung wird von der Mehrheit der Kantone unterstützt und entspricht dem Europäischen Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, welches grundsätzlich auf das Territorialitätsprinzip abstellt. Für diese Neuerung gegenüber dem geltenden Recht sprechen auch praktische Überlegungen. Denn bei Straftaten im Ausland ergeben sich meistens Beweisprobleme. Wenn die Straftat im Ausland begangen worden ist und eine genügend enge Beziehung des Opfers zur Schweiz im Sinne von Artikel 17 besteht, wird Opferhilfe auch künftig geleistet, darauf möchte ich verweisen. Aber sie beschränkt sich ausschliesslich auf die Leistungen der Beratungsstellen.
Zum Einzelantrag Bader Elvira möchte ich bemerken, dass dieser natürlich den Grundsatz, den die Mehrheit festlegt, durchbricht. Es könnte z. B. ja auch sein, dass das Ausland auch Leistungen erbringt. Ich bin mir bewusst, dass nur wenige Länder eine staatliche Opferhilfe kennen, aber das könnte sich ja ändern. Hat man dann ein Wahlrecht? Ich verweise nochmals auf Artikel 17 Absatz 2, wonach Hilfe nur geleistet wird, wenn der betreffende Staat "keine oder keine genügenden Leistungen erbringt". Dieser Antrag Bader forciert natürlich auch die bereits erwähnten Beweisprobleme. Es kommt dazu, dass dann die Kantone nicht mehr subsidiär haften würden, sondern eigentlich primär, obwohl sie aber keine Mittel in einem verhindernden Sinne haben, um auf Straftaten im Ausland einzuwirken. Beim Fall Luxor, der da erwähnt wurde, kann ich nicht einsehen, wieso da die Kantone - oder ein Kanton - haften sollten; das wäre sicher eine Bundesangelegenheit, die in einem Spezialerlass geregelt werden könnte, wenn sich ein so tragischer Fall wiederholen würde.
Die FDP-Fraktion lehnt diesen Einzelantrag ab, sie begrüsst den redigierten Absatz 2 von Artikel 3 in der Fassung der Mehrheit und wird diesen unterstützen.
Lang Josef · Mit-M · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion
Die Streichung der Genugtuung für Opfer von Straftaten, die im Ausland begangen werden, widerspricht den Grundgedanken der Genugtuung und des Opferhilfegesetzes. Mit der Genugtuung drücken Staat und Gesellschaft ihre Anerkennung des Schicksals eines Opfers und ihre Solidarität mit diesem aus. Und hier eine Klammerbemerkung: Die FDP-Fraktion wollte die Genugtuung auch für Straftaten im Inland streichen. Aus der Sicht der Opfer, und eine solche erheischt das Opferhilfegesetz, ist nicht entscheidend, wo die Untat oder das Unglück passierte. Entscheidend ist, wo das Opfer das Leid auszutragen hat.
Die Streichung der Genugtuung bedeutet über das Materielle hinaus die Infragestellung der Anerkennung eines Schicksalsschlags. Mit dem neuen Artikel 3 hätten beispielsweise die Opfer des Attentats von Luxor keine Genugtuung erhalten. Damit hätte ein psychologisch wichtiges Zeichen nicht gesetzt werden können. Damit wäre aber auch ganz konkrete Hilfe ausgefallen. Ein Beispiel: Die Genugtuung hat es einer in Luxor schwerverletzten Mutter, deren Mann dort ermordet worden ist, ermöglicht, ihre beiden Kinder mit in die Rehabilitation zu nehmen.
Nicht stichhaltig ist der Einwand, für solche Fälle liessen sich spezielle Erlasse schaffen. Erstens ist es grundsätzlich fragwürdig, bereits bei der Schaffung eines Gesetzes, also einer generell-abstrakten Norm, zusätzliche Sonderbestimmungen in Aussicht zu stellen. Zudem ist es in einer dramatischen Situation für Behörden sehr hilfreich, wenn sie von einer allgemein gültigen Vorlage ausgehen können. Bei solchen Tragödien gibt es nichts Schlimmeres als Streitereien und Unklarheiten wegen monetären Fragen.
Höchst fragwürdig ist der in der Botschaft vorgebrachte Hinweis auf risikobehaftete Gebiete. Ich brauche nicht zu wiederholen, was Kollegin Leutenegger gesagt hat. Ich mache nur folgenden Hinweis: Der gleiche Bundesrat, der so argumentiert, hat kürzlich beschlossen, ein Armeedetachement mit 21 Berufs- und Zeitsoldaten zu gründen. Was ist die Aufgabe dieser Truppe? Schweizer, die in einem risikobehafteten Gebiet im Ausland Probleme haben, heimzuholen. Dieses Detachement kostet 16 Millionen Franken im Jahr, das 16fache der Genugtuungen für die Opferhilfe. Wer gegen diese Genugtuung für Opfer von Straftaten im Ausland ist, der muss 16fach gegen dieses Auslanddetachement sein, sonst ist er oder sie mit dieser Argumentation unglaubwürdig.
Wir Grünen bitten Sie, der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu folgen, eventualiter dem Antrag Bader Elvira zuzustimmen.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Im Namen der SP-Fraktion bitte ich Sie, der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu folgen, eventualiter den Antrag Bader Elvira zu unterstützen.
Zu Recht hat Frau Leutenegger darauf hingewiesen, dass die Kosten der Opferhilfe für Straftaten im Ausland im Vergleich zu den Gesamtkosten relativ tief sind. Trotzdem will die Mehrheit dem Bundesrat folgen und Opfern von Straftaten im Ausland keine finanzielle Hilfe mehr gewähren, dies nur aus Spargründen. Die Mehrheit und der Bundesrat sind jedoch nicht ehrlich: Sie sagen nicht, dass es aus Spargründen geschieht, sondern sie stellen auf andere Begründungen ab. Zum einen wird behauptet, Beweisprobleme und die Auffindbarkeit der Täter betreffend Straftaten im Ausland führten zu Schwierigkeiten. Das ist unbehelflich; bei Straftaten im Inland gibt es dieselben Probleme. Es werden nicht sämtliche Täter gefunden, und Beweisprobleme gibt es auch.
Im Weiteren wird von Selbstverantwortung gesprochen. Wenn jemand ins Ausland geht, dann ist er oder sie - sie vor allem -, salopp gesagt, selber schuld. Das ist zynisch. Es gibt Länder, vor deren Besuch gewarnt wird. Dort gibt es eine Reduktionsmöglichkeit aus Gründen des Selbstverschuldens. Das trifft jedoch nicht für sämtliche Länder zu, in welche Schweizer Bürgerinnen und Bürger reisen. Das heisst, der Opferschutz ist insbesondere für Opfer von Vergewaltigungen, weiteren Sexualdelikten, Verkehrsunfällen und Terrorangriffen wichtig. Es ist beschämend, wenn diese Opfer in Zukunft auf sich allein gestellt bleiben und ihnen aus kleinkarierten Spargründen nicht mehr geholfen werden kann.
Ich möchte wie mein Vorredner auch darauf hinweisen, dass es nicht angeht, für den Fall eines Terrorangriffs Spezialerlasse zu verabschieden und dann wieder gute Miene zu machen und ausgabefreudig zu sein. Wir streichen hier eine Regelung, die sich in der Vergangenheit bewährt hat.
Ich bitte Sie deshalb, dies nicht zu tun und der Minderheit zu folgen, eventualiter dem Antrag Bader Elvira.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Es ist von Frau Huber gesagt worden, und ich möchte mich dem anschliessen: Es ist tatsächlich ein Fortschritt, dass wir das Territorialitätsprinzip einführen und konsequent anwenden wollen. Allerdings ist im Entwurf des Bundesrates und im Antrag der Mehrheit doch noch eine kleine Ausnahme vorgesehen, die man durchaus akzeptieren kann: Beratung ist auch bei Straftaten im Ausland nach wie vor möglich. Und was ist eigentlich das Wichtigste? Geht es um Geld? Geht es um den Geldwert Genugtuungsleistung? Oder geht es um die menschliche Anteilnahme? Beratung ist genau diese menschliche Anteilnahme, ist auch das Aufzeigen von Wegen, wie man sich materielle Schäden, wenn sie tatsächlich eingetreten sind, allenfalls entgelten lassen kann. Beratung ist eines der wichtigsten Elemente, und die Beratung bleibt auch bei Taten im Ausland gewährleistet. Deshalb, meine ich, kann man durchaus auf die beiden übrigen Elemente, Schadenersatz und Genugtuung, verzichten.
Es kommt dazu: Gerade das Beispiel, das Frau Bader, glaube ich, erwähnt hat, spricht überhaupt nicht für die Ansicht, dass wir in Bezug auf Genugtuung und Entschädigung weiter gehen müssten. Die WM findet in Deutschland statt. Deutschland hat ein Opferhilfegesetz. Die Opfer sind dort geschützt, genau wie bei uns. Auch die übrigen Argumente, die vorgetragen worden sind, sind etwas schwach. Beispielsweise hat Herr Lang gesagt, wir würden ja mit unseren Armeeangehörigen dafür sorgen, dass bei grossen Problemen im Ausland Schweizer heimgeholt werden könnten, und dass wir dafür einen grossen Betrag ausgeben und eine Organisation zur Verfügung stellen würden. Mit diesem Argument kann ich nicht viel anfangen: Hier geht es nicht um Opferhilfe, es geht nicht um Genugtuung, nicht um Entschädigung, sondern es geht darum, schweizerische Staatsangehörige in fremden Ländern vor Unbill, vor Angriffen auf Leib und Leben, zu schützen; es geht darum, zu verhindern, dass es Opfer gibt, nicht darum, im Nachhinein Opferhilfe in Form von Geld oder von Genugtuung zu leisten. Das ist ein grosser Unterschied, Herr Lang. Ich denke, dass es gerechtfertigt ist, in der Art und Weise, wie es vom Bundesrat vorgeschlagen und von der Mehrheit getragen wird, zu legiferieren.
Noch ein Wort zum Antrag Bader Elvira: Mit diesem Antrag wird versucht, irgendwie eine Brücke zu bauen. Es wird beantragt, dass unter gewissen Umständen, wenn die Sorgfalt gegeben war und so weiter und so fort, die Möglichkeit einer Genugtuung und einer Entschädigung doch noch beibehalten werden kann. Ich finde, das ist auch nicht konsequent. Es entspricht nicht der grundsätzlichen Haltung, der Art und Weise, wie wir in diesem Gesetz legiferieren wollen. Ich glaube, wir müssen halt doch auch diesen Antrag ablehnen, so vermittelnd er daherkommt, so viele Wenn und Aber er auch eingebaut hat.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zuzustimmen und damit die klare Ausrichtung des Gesetzes in diesem Punkt nicht zu verändern.
Bugnon André · 2VP-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Le groupe UDC communique qu'il soutient la proposition de la majorité.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Bei Artikel 3 Absatz 2 geht es darum, ob jemand, der im Ausland Opfer einer Straftat geworden ist, auch Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung hat. Wir haben Ihnen dargelegt, warum dieser Entwurf darauf verzichtet. Der bundesrätliche Entwurf entspricht übrigens einer international gleichen Regelung, nämlich dem Europäischen Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten. Der Gedanke ist, dass derjenige Kanton, in dem die Straftat stattgefunden hat, für diese Entschädigung und Genugtuung aufkommt. Unbestritten ist, dass jemand, der im Ausland Opfer geworden ist, alle Beratungen, erste Hilfe usw. - dort sind natürlich auch Entschädigungen dabei - bekommt. Er wird unterstützt durch die Schweizer Botschaft am Anfang und nachher durch die entsprechenden Beratungsstellen. Das ist in Artikel 17 vorgesehen, und zwar für alle in der Schweiz wohnhaften Leute, nicht nur für diejenigen, die länger als fünf Jahre da sind, sondern für alle. Es geht lediglich um die Entschädigung und die Genugtuung; da bitten wir Sie, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben.
Ich sage, dieses Opferhilfegesetz ist eine Lösung, an deren Ausarbeitung sich schlussendlich alle beteiligt haben und mit der alle einverstanden sein konnten. Die Zunahme der Personenfreizügigkeiten und die Zunahme der Mobilität sind für die Kantone natürlich ein grosses Problem. Es ist auch so, dass es ausserordentlich schwierig ist, abzuklären, was genau passiert ist, namentlich in entfernten Ländern mit anderen Rechtsordnungen. Denken Sie an Opfer von Verkehrsunfällen, von Vergewaltigung. Es geht um Einzelfälle.
Nun hat Herr Lang bemängelt, dass man hier für ganz schwere Dinge wie Terroranschläge, wie wir sie in Luxor, in London oder in New York erlebt haben, auf Sonderregelungen verweise. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass es doch nicht sein kann, dass man bei solchen Extremfällen, wo die Straftat eindeutig feststeht, wo feststeht, was genau passiert ist, mit dem OHG, das für einzelne Opfer gedacht ist, operiert. Das ist gar nicht möglich. Wenn Sie sagen, wenn wir dem Antrag der Minderheit oder dem Antrag Bader Elvira zustimmten, dann würden sämtliche Regelungen für die Zukunft ausgeschlossen, dann muss ich Ihnen sagen, dass das Unsinn ist.
Wir haben bei Luxor - das ist immer genannt worden - die Sache nicht mit dem Opferhilfegesetz gelöst, obwohl wir ein Opferhilfegesetz haben. Wir haben eine Sonderregelung gemacht, daran haben sich alle Herkunftskantone der Betroffenen beteiligt. Das sind zehn Kantone. Der Bund hat sich daran beteiligt, und es haben sich vor allem die Reiseversicherungen daran beteiligt - es ist hier der Rückgriff auf die Assekuranz als etwas Unmögliches dargestellt worden -; dann hat man einen Fonds gemacht, und aus diesem Fonds hat man diese Opferhilfe getätigt.
Das heisst nicht, dass die Kantone nicht auch noch aus anderen Gründen bezahlen; das schliesst das nicht aus. Aber zu glauben, man müsste jetzt der Minderheit zustimmen und man sollte nicht auf Sonderlösungen in besonderen Fällen verweisen, ist falsch. Darum werden Sie nicht herumkommen. Das haben wir auch in anderen Fällen, zum Beispiel bei Naturkatastrophen. Wir können nicht ein Gesetz machen, das jede Naturkatastrophe allgemein regelt. Da muss man halt dann Sonderfälle auch als Sonderfälle behandeln!
Worum geht es? Der Unterschied zwischen den Anträgen? Im Antrag der Minderheit ist klar, dass wer im Ausland Opfer wird, einen Anspruch auf Entschädigung hat, genau wie ein Opfer in der Schweiz. Wir haben Ihnen dargelegt, dass Sie von dieser Idee abweichen sollten, und zwar wegen der Kantone. Man kann jetzt die Kantone nicht einfach auf die Seite schieben, wir verpflichten sie, etwas zu tun. Wir verpflichten sie zu bezahlen. Sie haben die Beratungsstellen. Sie kennen die Problemfälle, und sie kennen vor allem die komplizierten Verfahren, die es gibt, wenn jemand kommt und sagt, er sei Opfer einer Straftat geworden.
Der Antrag Bader Elvira scheint weniger weit zu gehen als der Antrag der Minderheit. Ich weiss zwar nicht, ob das der Fall ist, denn Sie müssen Folgendes sehen: Anspruchsberechtigt ist eine Person, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat ihren Wohnsitz seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz hat - bei Artikel 17 gehen wir weiter, da bekommen alle Personen Beratung, aber nicht Entschädigung -, und die Person muss glaubhaft darlegen, dass eine Straftat vorliegt und dass die Straftat trotz der vom Opfer pflichtgemäss beachteten Sorgfalt und Vorsicht verübt wurde. Ich erinnere vor allem an die Schwierigkeiten, solche Straftaten glaubhaft darzulegen, wenn jemand in einem entfernten Land ist, wo diese nicht einmal geahndet werden, und dann noch zu sagen, ob er der Sorgfaltspflicht Genüge getan hat.
Wir sind der Meinung, Sie sollten beide Anträge ablehnen und dem Kompromiss zustimmen, wie er mit den Opfervertretern und den Kantonen gemacht worden ist: dass nämlich die Beratung und die Betreuung und die ersten Kosten bei Straftaten im Ausland in den Vordergrund gestellt werden, auch wenn alle in der Schweiz wohnen, dass aber die Entschädigung und die Genugtuung weggelassen werden. Ich glaube, es ist auch nicht zynisch, wenn man sagt, dass jeder Mensch einen Teil der Verantwortung tragen muss, dass er nicht Opfer wird. Das heisst nicht, dass er allein dafür geradestehen muss, der Staat muss ja für die Sicherheit sorgen. Aber namentlich, wenn im Ausland gereist wird, muss man an dieses Problem besonders denken. Wir haben auch relativ viele Fälle, bei denen man gesagt hat, das sei etwas leichtfertig, wenn man an solche Orte geht und nicht vorsorgt für einen solchen Fall.
Ich weiss nicht sicher - der Antrag Bader Elvira liegt erst seit heute vor -, welcher dieser beiden Anträge das grössere Problem ist. Meines Erachtens sind beide abzulehnen. Der Vorteil des Antrages der Minderheit ist, dass er klar ist und weniger Beurteilung braucht. Beim Antrag Bader Elvira können vielleicht gewisse Fälle ausgeschlossen werden. Ich weiss nicht, welcher der beiden Anträge der schlechtere ist.
Darum bitte ich Sie, beide abzulehnen.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Bundesrat, teilen Sie die Einschätzung, dass die Straftaten im Ausland mit einem Anteil von 7 Prozent finanziell nicht ins Gewicht fallen, für den Einzelfall die Entschädigung aber eine ganz grosse Entlastung bedeuten kann? Die Einzelfälle sind, wie Sie richtig festgestellt haben, eben nicht die spektakulären Fälle, für die sich Lösungen finden lassen, sondern einzelne Personen sind von einer Straftat betroffen. Ich erinnere an Autounfälle, bei denen die Verursacher eine schlechte Versicherung haben, oder an Vergewaltigungsfälle im Ausland usw. Ich meine also die Fälle, wo Einzelpersonen betroffen sind, die eben auf diese Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen angewiesen sind.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich teile Ihre Auffassung nicht. Natürlich haben Sie prozentual diese Fälle. Die grossen Fälle wurden separat gelöst, und sie werden auch in Zukunft separat gelöst werden müssen. Da geht es natürlich dann in ganz andere Summen hinein. Bei den Einzelfällen ist das Hauptproblem die Abklärung: Wenn jemand in Vietnam, in China oder in einem entlegenen Land gewesen ist, zurückkommt und sagt, er sei Opfer einer Straftat geworden, wie wollen Sie dann diese Abklärungen bis ins Detail vornehmen? Das ist mit diesen beiden Anträgen offen, und darum haben sich die Kantone vehement gewehrt.
Lang Josef · Mit-M · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion
Herr Bundesrat, Sie haben vorher gesagt, wenn Schweizer ins Ausland gehen, hätten sie bezüglich der Risiken, die sie eingehen, eine gewisse Selbstverantwortung; sie könnten nicht den Staat, aus dem sie kommen, irgendwie mitverantwortlich oder haftbar machen. Aber gilt das nicht auch für all jene Personen, die in risikobehaftete Gebiete gehen, für die man eine Sondertruppe schafft, die 16-mal mehr kostet als die Opferhilfe?
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich bitte Sie, die Frage nach der Sondertruppe dann Herrn Bundesrat Schmid zu stellen, wenn er im Rat ist.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Herr Bundesrat, Sie haben eben auf die Frage von Frau Leutenegger gesagt, bei den grossen Fällen müsse man und lasse sich eine Lösung finden. Sind Sie nicht der Meinung, dass Sie damit im Grunde genommen einer Rechtsungleichheit das Wort reden? Womit lässt es sich begründen, dass in einem Fall, weil es ein grosser Fall ist, eine Lösung gefunden wird, derweil im sogenannten Normalfall der schweizerische Staat nicht aufkommt? Ist das nicht ein krasser Fall von Rechtsungleichheit?
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Sie haben nicht Unrecht; die Gefahr besteht. Auch bei den grossen Fällen kann der Staat nur eine Regelung vornehmen, die rechtmässig ist. Beim Attentat von Luxor haben übrigens die Reiseversicherungen den Hauptteil bezahlt. Damit sehen Sie auch, wie wichtig es ist, dass solche Versicherungen bestehen und man sie abschliesst. Bei jeder Katastrophenregelung besteht folgende Gefahr: Beispielsweise kann man sagen, dass jemand, der Opfer einer grossen Überschwemmung geworden ist, besser entschädigt wird als jemand, bei dem ein kleines Bächlein den Garten überflutet hat. Solche Dinge gibt es natürlich immer. Ich kann Ihnen nur versichern: Solche Fälle wird es immer geben, und sie werden im Rahmen des Rechtes geregelt werden, also nicht ausserhalb.
Burkhalter Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
J'avais en fait envie de répondre à la question relative à la "Sondertruppe". Mais comme il faut changer de conseiller fédéral pour en parler, je ne vais pas le faire, d'autant qu'on n'en a pas non plus parlé en commission.
L'article 3, où est inscrit le principe de territorialité, vise à clarifier sans ambiguïté le type d'aide accordée selon les cas. Plusieurs interventions ont véritablement pu donner l'impression à ceux qui écouteraient que l'on abandonnait carrément les personnes victimes d'infractions à l'étranger. Cette impression d'abandon éventuel des personnes victimes d'infractions à l'étranger est fausse; elle est trompeuse, et il faut quand même revoir clairement les textes de la loi pour voir et se prononcer sur les faits.
La nouvelle loi prévoit que l'ensemble de la panoplie d'instruments peut s'appliquer lorsque l'infraction a été commise en Suisse. Pour un cas ayant eu lieu à l'étranger, ce sont les prestations des centres de consultation, donc l'aide immédiate et l'aide à plus long terme, mais pas l'indemnisation et pas la réparation morale à verser par un canton qui peuvent s'appliquer. Ce canton, soit dit en passant, qui est responsable pour la sécurité sur son territoire, mais pas du tout pour celle des autres pays.
Pour la commission, ce ne sont pas vraiment les arguments de "moralité", selon lesquels par exemple on ne devrait pas se rendre dans un pays à risques, etc., qui sont décisifs, mais bien plutôt le fait qu'il faut se concentrer sur le but originel, le but essentiel de la loi. Je pense que c'est vraisemblablement là que se trouve la césure entre majorité et minorité.
Ce but essentiel, c'est d'apporter une aide aux victimes pour qu'elles aient plus de chances de surmonter leurs difficultés. Cette aide doit donc être donnée d'abord par les prestations des centres de consultation, et non d'abord par le versement d'argent. Là, je crois qu'il faut insister sur l'importance non négligeable de l'aide à plus long terme. Je vous incite à lire non seulement l'article 3, mais aussi l'article 13. L'article 13 précise l'aide supplémentaire; et l'aide supplémentaire est donnée jusqu'à ce que l'état de santé des personnes concernées soit stationnaire et que les autres conséquences de l'infraction soient dans toute la mesure du possible supprimées ou compensées. Et cela, encore une fois, quel que soit le lieu de l'infraction. Donc - et ce n'est pas à minimiser, et de loin -, l'aide est apportée, en particulier l'aide à plus long terme, également aux victimes d'infractions à l'étranger.
Enfin, il s'agit d'affirmer encore ici le principe de la subsidiarité de l'indemnisation ou de la réparation qui, en premier lieu, devrait évidemment venir du coupable. Dans le cas où l'on maintiendrait l'indemnisation suite à des infractions à l'étranger, on quitterait de fait très souvent le terrain de la subsidiarité, car, dans la pratique, il est souvent très difficile d'objectiver les infractions et de poursuivre les coupables. Les cantons deviendraient alors quasi systématiquement responsables, ce qui n'est justement pas le but principal de la loi.
La commission vous propose, par 13 voix contre 9, de confirmer le projet du Conseil fédéral. Je le répète, une aide est possible dans tous les cas, mais avec une panoplie d'instruments qui diffèrent selon la territorialité.
Pour ce qui est de la proposition Bader Elvira, celle-ci cherche une voie, à vrai dire assez compliquée, alors qu'on voulait précisément être très clair dans ce texte de loi; une complication qui se ressentirait d'ailleurs certainement en termes administratifs. Mais encore une fois, les mêmes arguments peuvent s'appliquer à la proposition de la minorité et à la proposition Bader Elvira: de telles infractions donnent droit de manière explicite dans la nouvelle loi, ce qui est un progrès, aux prestations d'aide et de conseil.
Nous estimons que l'on peut donc en rester raisonnablement à la proposition de la majorité.
Abstimmung
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Minderheit .... 117 Stimmen
Für den Antrag Bader Elvira .... 22 Stimmen
Abstimmung
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 109 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 66 Stimmen
Bugnon André · 2VP-M · Nationalrat · Waadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Art. 4-7
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 8
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Streichen
Abs. 2-5
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Garbani, Hämmerle, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 8
Proposition de la majorité
Al. 1
Biffer
Al. 2-5
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Garbani, Hämmerle, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Garbani Valérie · Mit-F · Nationalrat · Neuenburg · Sozialdemokratische Fraktion
Le projet du Conseil fédéral à l'article 8 ne fait en réalité que concrétiser, sur la base de la jurisprudence du Tribunal fédéral, les devoirs d'information des centres de consultation et de la police, déjà contenus dans le droit actuel. Il ne s'agit donc nullement d'une nouveauté, nullement d'une nouvelle tâche conférée aux cantons, et aucun motif, en particulier aucune difficulté d'application, ne justifie aujourd'hui son abrogation. Il serait particulièrement incompréhensible de défendre les victimes d'infractions par la LAVI tout en leur refusant parallèlement le droit à être informées de l'existence de cette loi et des prestations auxquelles elles peuvent prétendre ainsi que des prétentions qu'elles peuvent invoquer.
Cette disposition n'introduit pas de lourdes charges administratives. Au contraire, elle maintient le statu quo. Elle ne crée pas non plus de nouvelles prestations étatiques par rapport au droit actuel. Il s'agit simplement, au moyen des instruments déjà existants, d'informer de manière plus détaillée les victimes d'infractions. Il n'y a donc aucun motif de démanteler le droit actuel.
Je vous invite dès lors instamment à soutenir ma proposition de minorité.
Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Die SVP-Fraktion und die CVP-Fraktion teilen mit, dass sie dem Antrag der Mehrheit zustimmen.
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die FDP-Fraktion unterstützt den Streichungsantrag der Mehrheit. Das Opferhilfegesetz ist wie bereits gesagt seit 1993 in Kraft. Nach 13 Jahren nun eine neue gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche die Kantone verpflichtet, die Institution der Opferhilfe bekannt zu machen, ist wirklich völlig überflüssig. Ansonsten müssten wir in jedes Gesetz eine solche Verpflichtung zur Publikation des Dienstleistungsangebotes der öffentlichen Hand aufnehmen.
Von viel grösserer Bedeutung ist nämlich Absatz 2 der Bestimmung. Demnach hat die Polizei das Opfer bereits bei der ersten Einvernahme über die Adressen und Aufgaben der Beratungsstellen zu informieren. Absatz 2 ist in diesem Sinne zentral und viel wichtiger als Absatz 1.
Wir ersuchen Sie, keine unnötigen Regelungen zu erlassen, und machen Ihnen die Unterstützung der Mehrheit beliebt.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
La majorité de la commission veut supprimer le devoir des cantons d'informer sur l'existence de l'aide aux victimes. Franchement, cette idée est incompréhensible, pour ne pas dire aberrante.
Il ressort de la pratique que les responsables des centres de consultation constatent justement sans cesse ce besoin d'information. Ce sont précisément eux qui ont insisté pour le maintien de cette politique d'information. A nos yeux, c'est d'autant plus absurde de supprimer cet alinéa qu'il s'agit d'une disposition qui "ne mange pas de pain", comme on dit, c'est-à-dire qu'elle ne coûte pas cher.
Il a été dit en commission que, puisque la loi existe depuis dix ans, les gens la connaissent. Or, rien n'est moins sûr. Ce n'est pas parce que les juges, les avocats, les autorités ou les services sociaux sont familiarisés avec ces structures que les victimes potentielles, ou que les victimes tout court, le sont aussi. La seule hypothèse serait qu'on veuille encore réaliser des économies en s'abstenant de faire connaître cette possibilité d'aide. Mais cela, ce serait vraiment pervers et je ne veux pas imaginer que c'est cela qui motive la majorité.
Pour en donner la preuve, nous vous recommandons de soutenir la proposition de la minorité de la commission.
Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Das Opferhilfegesetz wurde als Antwort auf eine Volksinitiative geschaffen; es entspricht also dem Willen des Volkes. Opfer einer Straftat erhalten Beratung, Schutz im Strafverfahren und Entschädigung oder Genugtuung. Die Kosten dafür tragen die Kantone. Damit eine solche Opferhilfe überhaupt stattfinden kann, müssen die Leute davon wissen, muss diese Institution in der Bevölkerung bekannt sein, wie das bei anderen Institutionen auch der Fall ist. Ich denke da an das Nottelefon, an Frauenhäuser oder an die Büros für die Gleichstellung. Genau das verlangt Absatz 1 von Artikel 8 des Gesetzes; es wäre geradezu absurd, diesen Absatz zu streichen.
Wenn, wie Frau Markwalder in der Kommission ausgeführt hat, im Kanton Bern Polizei und Opferhilfestellen gut zusammenarbeiten, dann ist das sehr erfreulich. Das heisst aber nicht, dass das in anderen Kantonen auch der Fall ist. Das Opferhilfegesetz gilt aber für die ganze Schweiz - und nicht nur für den Kanton Bern.
Auch das Bundesgericht hat die Kantone zu einer umfassenderen Information und zu mehr Öffentlichkeitsarbeit in diesem Bereich verpflichtet. Es ist eine ganz wichtige Bestimmung. Die SP-Fraktion wird deshalb den Antrag der Minderheit Garbani und damit die Fassung des Bundesrates unterstützen, denn der Bundesrat hat, wie Sie gesehen haben, der Aufforderung des Bundesgerichtes Folge geleistet.
Ich bitte Sie, ihm nachzufolgen.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Es handelt sich bei Artikel 8 Absatz 1 nicht um eine weltbewegende Angelegenheit, aber es ist klar: Wenn man nicht weiss, dass es eine Institution gibt, ist es in einem Notfall natürlich schwierig, eine solche Institution anzurufen. Darum schlägt Ihnen der Bundesrat mit der Minderheit vor, dass die Kantone diese Institution der Opferhilfe bekannt machen müssen. Natürlich besteht bei den Kantonen Angst, und sie fragen: Ja, was heisst denn "bekannt machen", wann ist es genügend, wie oft müssen wir das tun, wo müssen wir es tun? Hier muss man halt auch eine gewisse Vernunft walten lassen. Ich glaube, auch die Medien werden in Bezug auf Opferhilfe, die ja etwas sehr Populäres ist, immer wieder darauf hinweisen, dass es diese Institutionen gibt, und das ist dann die Bekanntmachung dieser Institutionen durch die Kantone.
Wir bitten Sie also, der Minderheit zuzustimmen.
Markwalder Bär Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Eine knappe Mehrheit der Kommission schlägt Ihnen vor, die in Absatz 1 festgelegte Aufgabe der Kantone, nämlich die Institution der Opferhilfe bekannt zu machen, zu streichen. Warum?
Das OHG besteht seit 1993, also mittlerweile seit mehr als 13 Jahren, und dürfte inzwischen einer breiten Öffentlichkeit bekannt sein, zumal seine Einführung auf einer Volksabstimmung beruht. 1984 wurde nämlich der direkte Gegenvorschlag des Parlamentes zur "Beobachter"-Initiative von Volk und Ständen deutlich angenommen. Eine neue gesetzliche Grundlage für die Öffentlichkeitsarbeit der Kantone ist deshalb aus der Sicht der Kommissionsmehrheit nicht nötig. Zudem haben einzelne Kantone wie der Kanton Bern - ich erwähne es auch gerne noch einmal, Frau Hubmann - zwischen den einzelnen Institutionen, also den Beratungsstellen, der Rechtsmedizin und den Gerichten, vorbildliche Zusammenarbeitsmodelle entwickelt, wobei die einzelnen Institutionen, also nicht der Kanton, ihre Angebote und Zusammenarbeitsformen in der Öffentlichkeit bekannt machen.
Den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird auch mit der Streichung dieses Absatzes Rechnung getragen, denn laut Bundesgericht ist die Information als Korrelat zur bisher geltenden strengen Verwirkungsfrist zu sehen. Die Verwirkungsfrist wird aber, wie in der Eintretensdebatte erläutert, verlängert und der Zeitpunkt des Fristbeginns auf die Kenntnis der Straftat ausgedehnt.
Zentral ist in Artikel 8 aber nicht Absatz 1, sondern Absatz 2. Dieser legt präzise fest, dass die Polizei das Opfer bei der ersten Einvernahme über die Adressen und Aufgaben der Beratungsstellen, über die Möglichkeit, verschiedene Opferhilfeleistungen zu beanspruchen, wie auch über die Frist für die Einreichung von Gesuchen um Entschädigung und Genugtuung zu informieren hat.
Sie können deshalb Absatz 1 von Artikel 8 ohne Schaden streichen und dem Grundsatz nachleben: Wenn es nicht nötig ist, eine Regelung zu erlassen, dann ist es nötig, keine Regelung zu erlassen.
Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Vor der Abstimmung möchte ich die Gelegenheit benützen, um Frau Fässler und Frau Frösch sehr herzlich zum Geburtstag zu gratulieren. Sie haben nicht nur am gleichen Tag Geburtstag, sondern sind auch im gleichen Jahr geboren. (Beifall)
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 100 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 54 Stimmen
Art. 9
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Abs. 1bis
Die Kantone sind insbesondere verpflichtet, spezialisierte Beratungsstellen für Opfer häuslicher Gewalt sowie für Opfer von Menschenhandel einzurichten.
Art. 9
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Sommaruga Carlo, Vischer)
Al. 1bis
Les cantons sont notamment tenus d'instituer des centres de consultation spécialisés pour les victimes de violences domestiques ainsi que pour les personnes qui sont victimes d'un trafic d'êtres humains.
Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Unser Minderheitsantrag ist eine Präzisierung von Absatz 1. Warum braucht es diese Präzisierung? Warum braucht es besondere Beratungsstellen? Es gibt Kategorien von Opfern, welche einer besonderen Betreuung bedürfen, zum Beispiel die Opfer von häuslicher Gewalt. Sie befinden sich in einer besonders schwierigen Situation. Sie haben oft die Verantwortung für ein oder mehrere Kinder, und sie sind ökonomisch vom Straftäter abhängig. In den meisten Fällen muss für diese Opfer eine individuelle Lösung gefunden werden. Das stellt hohe Anforderungen an die beratende Person.
Ebenso komplex ist die Beratung von Opfern von Menschenhandel. Auch sie leben in einer sehr schwierigen Situation. Es sind in der Regel Ausländerinnen, die keine unserer Landessprachen sprechen und unser System nicht kennen. Sie sind auch nicht in der Lage, sich selber zu helfen und zurechtzukommen. Oft sind es blutjunge Frauen. Ich habe eine 14-jährige Albanerin persönlich kennen gelernt, die aus Albanien entführt worden war und in Italien als Prostituierte arbeiten musste. Sie konnte schliesslich entkommen und fand in Florenz in einem Kloster Schutz und Aufnahme. Das Schicksal dieser jungen Frau hat mich erschüttert, und es hat mir auch gezeigt, wie wichtig es ist, dass solche Menschen Beratung und Hilfe und auch Schutz finden.
Besondere Beratungsstellen sind auch bei uns unbedingt notwendig, und ich bitte Sie, unserem Minderheitsantrag zuzustimmen.
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion
Häusliche Gewalt und Menschenhandel sind unbestreitbar sehr grosse Probleme. Als Gesetzgeber sind wir gefordert, Lösungen für diese Probleme zu finden. So haben wir zum Beispiel in der letzten Wintersession, gestützt auf eine parlamentarische Initiative, in diesem Rat neue Bestimmungen im ZGB gutgeheissen, um die Opfer häuslicher Gewalt besser zu schützen. Die Kantone haben unter anderem eine Stelle zu bezeichnen, welche im Krisenfall sofort handeln kann.
Mit spezialisierten Beratungsstellen kann man weder den Menschenhandel noch die häusliche Gewalt an der Wurzel bekämpfen. In der Botschaft - ich verweise auf Seite 7190f. - sind im Übrigen die Gesetzesrevisionen im spezifischen Umfeld des Menschenhandels aufgeführt. Man kann auch nicht für jede Deliktsart eine separate Opferberatungsstelle einrichten, vielmehr gilt es, Synergien der bestehenden Beratungsstellen gemäss dem Opferhilfegesetz zu nutzen. Artikel 9 Absatz 1 legt denn ja auch fest, dass die Beratungsstellen den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung zu tragen haben.
Ich ersuche Sie deshalb im Namen der FDP-Fraktion um Unterstützung der Mehrheit.
Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Die CVP-Fraktion und die SVP-Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen.
Thanei Anita · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Ich bitte Sie im Namen der SP-Fraktion, die Minderheit Hubmann zu unterstützen.
In Absatz 1 von Artikel 9 ist geregelt, dass die Kantone dafür sorgen, dass Beratungsstellen zur Verfügung stehen und diese den besonderen Bedürfnissen der verschiedenen Opferkategorien Rechnung tragen. Beim Antrag der Minderheit Hubmann handelt es sich nun um eine Präzisierung zu Absatz 1, indem sie insbesondere erwähnt haben will, dass die Kantone verpflichtet sind, "spezialisierte Beratungsstellen für Opfer häuslicher Gewalt sowie für Opfer von Menschenhandel einzurichten". Weshalb ist diese Präzisierung notwendig? Bei Opfern dieser zwei Opferkategorien handelt es sich um spezielle und insbesondere um solche Menschen - vorwiegend Frauen -, die sich in einer äusserst schwierigen Situation befinden. Sie sind in der Regel mit dem Täter oder den Tätern verknüpft, sehr oft sogar wirtschaftlich und auch emotional von ihm oder ihnen abhängig. Es bedarf deshalb besonderer Beratungsstellen und auch besonders ausgebildeter Beraterinnen und Berater. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, für diese zwei Opferkategorien eine Präzisierung vorzunehmen.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit Hubmann zuzustimmen.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Auch wir sind der Meinung, dass dieser Minderheitsantrag abzulehnen ist.
Es wurde richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Kantone gemäss Artikel 9 verpflichtet werden, auch den verschiedenen Spezialitäten Rechnung zu tragen und auf die verschiedenen Opferkategorien Rücksicht zu nehmen. Das beinhaltet auch, dass man den Opferkategorien "häusliche Gewalt" oder "Menschenhandel" entsprechend Rechnung trägt. Wie läuft das nun in der Praxis ab? Wenn die Beratungsstellen der Kantone mit einem Fall konfrontiert sind, der ihre Kapazität oder ihr Wissen übersteigt, werden sie selbstverständlich Fachleute oder Spezialisten zuziehen. Es genügt, wenn die Kantone solche Stellen unterhalten. Wenn diese Stellen dann auch die Verantwortung und die Kompetenz haben, allenfalls fachspezifische Personen für einen bestimmten Fall zuzuziehen, braucht es nicht für jede Opferkategorie noch eine spezialisierte Fachstelle, die manchmal ausgelastet, manchmal aber auch unterbelastet wäre. Es genügt, wenn eine Anlaufstelle da ist, an die sich alle Opfer wenden können. Wenn diese Stelle die Kenntnisse und die Kapazitäten hat, die Fälle zu bearbeiten, dann ist es gut, dann macht sie es selbst, und wenn sie irgendwo mit einem konkreten Fall überfordert ist und die spezifischen Kenntnisse nicht hat, dann zieht sie - das ist doch sonnenklar - die entsprechenden Fachleute zu und holt sich die Fachkompetenzen für den konkreten Fall. Aber es ginge zu weit, die Kantone hier zur Einrichtung von weiteren, spezialisierten Beratungsstellen zu verpflichten.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zuzustimmen und den Minderheitsantrag Hubmann abzulehnen.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wie im geltenden Recht verpflichten diese Bestimmungen in Artikel 9 die Kantone, "fachlich selbstständige öffentliche oder private Beratungsstellen" einzurichten.
Wenn man Kantone zu etwas verpflichtet - was im Föderalismus schon eine gewisse Problematik ist -, muss man ihnen möglichst vieles frei lassen, und das ist hier insbesondere die Organisationsfreiheit. Die Kantone können - müssen aber nicht - gemeinsame Beratungsstellen betreiben. Neu haben sie auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Opferkategorien Rücksicht zu nehmen. Also haben sie bei der Organisation unter anderem auch dafür zu sorgen, dass Opfer von häuslicher Gewalt und Opfer von Menschenhandel genauso kompetent und umfassend beraten werden können wie Opfer aus anderen Kategorien, beispielsweise Opfer von Verkehrsdelikten oder Sexualdelikten.
Die von der Kommissionsminderheit vorgeschlagene Ergänzung ist aber nicht nötig. Da könnten Sie sagen: Man kann auch etwas ins Gesetz schreiben, was nicht nötig ist. Aber in organisatorischer Hinsicht bringt der Minderheitsantrag Verwirrung. Unklar bleibt, ob jeder Kanton für die zwei ausdrücklich erwähnten Deliktsarten voneinander strikt getrennte, separate Beratungsstellen wird einrichten müssen; das ist nicht nötig und für die Kantone sehr oft auch nicht möglich, weil man solche Falldossiers nicht jeden Tag auf dem Tisch hat. Also muss man den Kantonen Möglichkeiten lassen: Zwar müssen sie auf die verschiedenen Opferkategorien Rücksicht nehmen, aber wie sie das tun, ob sie die Beratungsstellen zusammenfassen, ob sie dort spezialisierte Personen mit besonderen Kenntnissen beschäftigen, das muss man ihnen überlassen.
Der Bundesrat beantragt Ihnen deshalb, den Minderheitsantrag abzulehnen und der Mehrheit und dem Bundesrat zuzustimmen.
Markwalder Bär Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die Minderheit Hubmann will die Kantone verpflichten, spezialisierte Beratungsstellen für Opfer häuslicher Gewalt sowie für Opfer von Menschenhandel einzurichten. Wir haben eine ähnliche Diskussion in dieser Session bereits bei der Differenzbereinigung der parlamentarischen Initiative Vermot-Mangold "Schutz vor Gewalt im Familienkreis und in der Partnerschaft" geführt. Aufgrund dieser Initiative haben wir auf Bundesebene eine umfassende Norm des Persönlichkeitsschutzes geschaffen, die dem gravierenden Problem der häuslichen Gewalt Abhilfe schaffen soll. Dabei hätten die Kantone dazu verpflichtet werden sollen, entsprechende Beratungsstellen für die Opfer häuslicher Gewalt einzurichten bzw. dafür zu sorgen, dass sich die Opfer an solche wenden können. Der Ständerat hat sich aus verschiedenen Gründen dagegen gewehrt, und unser Rat ist ihm in der Differenzbereinigung schliesslich gefolgt - nicht zuletzt deshalb, weil dieser Absatz im ZGB rechtssystematisch fragwürdig und wesensfremd gewesen wäre.
Im OHG besteht dieses rechtssystematische Problem nun nicht. Doch ist es höchst fragwürdig, spezialisierte Beratungsstellen für einzelne Deliktarten einzurichten. Stellen Sie sich nur vor - Herr Bundesrat Blocher hat das vorhin ausgeführt -, es müsste spezialisierte Beratungsstellen für Opfer von Verkehrsdelikten oder von sexueller Gewalt geben. Oft fallen Tatbestände ja zusammen, gerade beim Menschenhandel, aber auch bei häuslicher Gewalt.
Die bewährten Opferberatungsstellen in den Kantonen nehmen ihre Aufgaben heute umfassend wahr und unterscheiden nicht zwischen den einzelnen Delikten. Straftaten gegen Leib und Leben und gegen die physische und psychische Integrität kommen im öffentlichen Raum, in den eigenen vier Wänden - bei häuslicher Gewalt - wie auch als Folge von Menschenhandel vor. Aus der Sicht der Kommissionsmehrheit macht deshalb eine Spezialisierung für Beratungsstellen keinen Sinn. Vielmehr sollen die Opferberatungsstellen ihr Wissen und Können in einem breiten Sinn einsetzen, sich mit anderen Institutionen, also Rechtsmedizin und Gerichten, vernetzen sowie Synergien nutzen.
Die Kommission empfiehlt Ihnen deshalb mit 14 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, den Minderheitsantrag Hubmann abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.
Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 94 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 49 Stimmen
Art. 10, 11
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 12
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo)
Abs. 1
.... Angehörigen, unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und gewährleisten einen angemessenen Schutz, falls diese durch das Verfahren gefährdet werden.
Art. 12
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Sommaruga Carlo)
Al. 1
.... leurs droits; ils leur assurent une protection adéquate si la procédure les met en danger.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Beaucoup de victimes de violences, notamment de violences domestiques, mais tout particulièrement les femmes victimes de la traite d'êtres humains et de prostitution forcée ont tout à craindre en termes de représailles des démarches qu'elles pourraient entreprendre pour protéger leurs droits. Nous avons plus d'une fois mis en évidence cette réalité que, sur 3000 personnes victimes de la traite d'êtres humains chaque année en Suisse, il n'y a que 30 à 50 plaintes déposées et qu'on n'a enregistré que cinq à sept condamnations ces dernières années. La raison en est soit la crainte des représailles dès qu'on met en cause des membres du crime organisé, soit le fait que les personnes se trouvent en situation illégale en Suisse et qu'elles sont expulsées avant d'avoir pu témoigner.
Ce problème est bien connu. Il a fait l'objet de plusieurs interventions. Il est également bien connu des services de Monsieur le conseiller fédéral Blocher, lesquels proposent justement des mesures de protection dans le cadre de la procédure. Une décision du Conseil fédéral dans ce sens vient d'ailleurs de faire l'objet d'une communication à la presse. Cette protection doit intervenir dans le Code de procédure pénale fédérale et par anticipation à l'article 34 du présent projet de loi.
Cependant, la protection des victimes ne s'arrête pas à des mesures dans le cadre d'une procédure judiciaire. Il convient d'assurer aussi aux victimes une protection matérielle, soit sous la forme d'un hébergement sûr ou d'une protection policière, soit contre l'expulsion du territoire en cas de séjour sans permis. A Genève par exemple, le centre d'accueil de l'Armée du Salut s'est spécialisé dans ce type d'offre. Il offre en effet un accompagnement, des démarches administratives pour garantir le droit au séjour, un hébergement sécurisé. Et c'est cela que la minorité veut garantir avec les centres LAVI.
A l'article 14 du projet, il est prévu que les centres de consultation procurent un hébergement d'urgence à la victime ou à ses proches. C'est ce principe général que nous voulons ancrer à l'article 12, à savoir que les centres de consultation ne prodiguent pas que de bons conseils, mais offrent aussi des moyens de défense et de protection.
Nous vous recommandons de soutenir la proposition de la minorité.
Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Die FDP-Fraktion und die SVP-Fraktion teilen mit, dass sie dem Antrag der Mehrheit zustimmen.
Amherd Viola · Mit-F · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Der Minderheitsantrag verlangt, dass den Opfern und deren Angehörigen von den Beratungsstellen ein angemessener Schutz gewährleistet wird, "falls diese durch das Verfahren gefährdet werden". Es ist sicher allseits unbestritten, dass Opfern bei der Wahrung ihrer Rechte ein angemessener Schutz zukommen soll. Dies wird aber von der Formulierung des bundesrätlichen Entwurfes auch abgedeckt. Demnach haben die Beratungsstellen den Auftrag, das Opfer und seine Angehörigen zu beraten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen. Die Unterstützung bei der Wahrnehmung der Rechte beinhaltet auch den Schutz. Es ist unvorstellbar, dass eine Beratungsstelle berät, unterstützt, im Bedarfsfall aber nicht für den nötigen Schutz sorgt.
Die CVP-Fraktion unterstützt den Mehrheitsantrag, weil die Ergänzung des Minderheitsantrages nicht notwendig ist.
Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Die SP-Fraktion unterstützt den Antrag der Minderheit Menétrey-Savary. Es ist sehr wichtig, dass das Opfer, seine Angehörigen und die Zeuginnen und Zeugen nicht nur beraten und unterstützt werden, denn in Fällen von häuslicher Gewalt - das haben wir immer wieder erlebt - und insbesondere in Fällen von Menschenhandel sind die Opfer und oft auch die Zeuginnen und Zeugen hochgradig gefährdet. Sie bedürfen eines besonderen Schutzes, denn - das wissen wir - Menschenhändler sind meist gut organisiert, und sie werden alles tun, um ihre Verurteilung zu verhindern. Die junge Albanerin, von der ich Ihnen vorhin erzählt habe, durfte das Kloster, wo sie Schutz und Beratung gefunden hatte, während zwei Jahren nie unbegleitet verlassen, weil zu befürchten war, dass die Menschenhändler, die sie aus Albanien entführt hatten, sie umbringen würden, um eben das Verfahren zu beenden. Ich denke, es ist sehr wichtig, dass wir den Schutz der Opfer nicht vergessen.
Darum bitte ich Sie dringend, den Antrag der Minderheit Menétrey-Savary zu unterstützen.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Hier ist die Frage eigentlich nur, ob wir Selbstverständlichkeiten in ein Gesetz schreiben wollen oder nicht. Es ist selbstverständlich und wird im Alltag auch so gehandhabt, dass Beratungsstellen dafür sorgen, wenn ein Schutzbedürfnis vorhanden ist, dass dieser Schutz den entsprechenden Personen auch gewährleistet wird. Das gehört zum Auftrag einer Beratungsstelle. Nur kann die Beratungsstelle diesen Schutz in den meisten Fällen wahrscheinlich nicht selber gewährleisten, sondern muss dafür entsprechende Institutionen in Anspruch nehmen - letztlich möglicherweise sogar die Polizei. Aber wir sind der Auffassung, dass man diese Selbstverständlichkeit gar nicht ins Gesetz schreiben muss. Die Beratungsstellen haben diesen Auftrag selbstverständlich auszuführen. Er gehört zu ihren Aufgaben, zu ihrem Pflichtenheft. Wir sehen nicht ein, wieso wir hier wiederholen müssen, was an anderer Stelle, beispielsweise im Bereich der häuslichen Gewalt, schon legiferiert worden ist oder was hier zur Selbstverständlichkeit gehört.
Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Das Wort hätte Herr Vischer, aber er ist nicht da. - Das Wort hat Herr Bundesrat Blocher.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Artikel 12 entspricht inhaltlich dem geltenden Recht. Hauptauftrag der Beratungsstelle ist und bleibt die Beratung der Opfer. Natürlich ist die Beratung hier umfassend und betrifft auch generell den Schutz. Neu wird ausdrücklich noch erwähnt, dass die Beratungsstellen nach Eingang der Meldung eines Opfers durch die Polizei mit den Betroffenen Kontakt aufnehmen müssen.
Es ist gefährlich, wenn Sie, wie es die Kommissionsminderheit tut, gewisse Dinge separat erwähnen, die ohnehin allgemein gelten. Denn man könnte dann daraus lesen, dass das, was Sie nicht erwähnen, für den Schutz nicht notwendig sei. Ich bitte Sie, das abzulehnen. Wenn Sie hier gewisse Details hineinschreiben, die allgemein gelten, könnte nachher gesagt werden: Was nicht geschrieben worden ist, kann nicht gemeint sein.
Soweit es um die Strafverfahren geht, ist der Zeugen- und Opferschutz dort zu regeln. Ich darf Ihnen auch sagen: Auch der neue Entwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, der jetzt beim Ständerat ist, regelt diese Materie in den Artikeln 146ff. eingehend. Heute ist das auch in den Strafprozessordnungen der Kantone und in anderen Regelungen enthalten. In diesem Gesetz ist vorgesehen, dass der Schutz ausserhalb des Strafverfahrens eben hier, bei den Beratungsstellen, liegt. Soweit das Verfahren vor der Beratungsstelle gemeint ist, verpflichtet der vorliegende Entwurf die Kantone bereits in Artikel 9, den besonderen Bedürfnissen der verschiedenen Opferkategorien Rechnung zu tragen. Dazu gehört auch das Anliegen des Minderheitsantrages. Zusätzlich ist gemäss Artikel 14 bei Bedarf für eine Notunterkunft zu sorgen. Sie sehen, man geht auch in sozialer Hinsicht relativ weit.
Wir erachten den Zusatz nicht nur für unnötig, sondern auch für gefährlich, weil er etwas Besonderes aus einem allgemeinen Auftrag herauspflückt. Das könnte dazu führen, dass man gewisse andere Dinge ausschliesst, weil sie nicht erwähnt sind.
Burkhalter Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
L'objectif fondamental qui est poursuivi par la minorité est évidemment juste. En effet, la protection des témoins, dans le cas de victimes du crime organisé, de la prostitution, de la traite d'êtres humains, est un objectif qui n'est évidemment pas contesté sur le fond. Mais faut-il faire mention formellement dans cette loi de la protection des témoins? C'est la question que nous devons nous poser.
Pour la majorité, cette protection des témoins doit être réglementée dans le cadre du Code de procédure pénale fédérale, qui concerne l'ensemble de la problématique délicate de protection des témoins et qui est actuellement en révision, comme on vient de l'entendre. Dans la loi qui nous occupe maintenant, il s'agit bien sûr de la protection des victimes et non de celle des témoins. D'ailleurs, la proposition de la minorité fait référence à une procédure, ce qui tend clairement à confirmer que cette disposition doit figurer dans le Code de procédure pénale fédérale, et non ici.
Ceci dit, quelle que soit la décision qui sera prise sur la proposition de la minorité, toute personne se sentant menacée s'adressant à un centre de consultation LAVI doit évidemment être écoutée, orientée là où elle peut obtenir l'aide et la protection nécessaires en fonction de la situation. "C'est une évidence", a dit Monsieur Aeschbacher tout à l'heure: c'est bien une évidence, mais il est peut-être bon de la conforter un peu dans le cadre de ce débat.
En conséquence et, encore une fois, en comprenant sur le fond la volonté exprimée par la minorité, la commission a décidé, par 13 voix contre 6 et 2 abstentions, de maintenir la formulation claire du projet du Conseil fédéral, qui assure la fonction de conseil aux victimes et à leurs proches.
Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 93 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 55 Stimmen
Art. 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Garbani, Hämmerle, Heim Bea, Hubmann, Jutzet, Menétrey-Savary, Vischer)
Abs. 1
.... Betreuung, die als Folge ....
Art. 14
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Garbani, Hämmerle, Heim Bea, Hubmann, Jutzet, Menétrey-Savary, Vischer)
Al. 1
.... ont besoin à la suite de l'infraction ....
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht hier um eine kleine Änderung, die Ihnen die Minderheit bei Artikel 14 vorschlägt. In Artikel 14 wird der Umfang der Hilfe definiert. Sie umfasst die medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Betreuung. In Absatz 1 wird explizit festgehalten, dass diese Leistungen auf die Schweiz beschränkt sind. Das heisst, die Beratungsleistungen müssen in der Schweiz eingeholt werden.
Es ist aus der Sicht der Minderheit nicht einzusehen, warum zum Beispiel Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, die aber Opfer einer Straftat in der Schweiz werden, diese Beratungsleistung nicht auch im Ausland sollen einholen können. Denken Sie zum Beispiel an Grenzregionen wie Basel oder Genf. Es ist doch sinnvoll, dass die Grenzgängerinnen und Grenzgänger diese Hilfeleistungen an ihrem Wohnort beanspruchen können und nicht dafür in die Schweiz kommen müssen.
Ich habe in der Kommission gefragt, was Sinn und Zweck dieser Beschränkung auf die Schweiz sein sollen. Es wurde eigentlich nicht klar. Ich denke, es ist einfach Heimatschutz für das lokale Dienstleistungsgewerbe, und das sollte nicht sein. Im Zeitalter der bilateralen Verträge und der Öffnung der Grenzen ist das schon gar nicht angezeigt. Und wenn Sie an die Kosten denken: Wir machen im Raum Basel die Erfahrung, dass die Beratungsleistungen im Ausland auf jeden Fall sicher nicht teurer sind - wenn nicht billiger - als in der Schweiz.
Also, streichen Sie bitte diesen kleinen Zusatz "in der Schweiz". Alles andere bleibt in der Fassung der Mehrheit unverändert.
Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Die FDP-Fraktion, die SVP-Fraktion und die CVP-Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen.
Sommaruga Carlo · Mit-M · Nationalrat · Genf · Sozialdemokratische Fraktion
Au nom du groupe socialiste, je vous invite à soutenir la proposition de la minorité Leutenegger Oberholzer.
L'article 14 s'inscrit dans le chapitre des prestations des centres de consultation. Il vise à définir les prestations qui sont accordées, à savoir l'assistance médicale, psychologique, sociale, matérielle et juridique dont la victime ou ses proches ont besoin. C'est par exemple une prise en charge d'un traitement psychothérapeutique après un choc émotionnel, aussi lors de l'intervention réparatrice d'urgence d'un médecin. L'article 14, tel que proposé par le Conseil fédéral, introduit une discrimination que notre Parlement ne saurait accepter. Les prestations ne seraient accordées qu'en Suisse et la proposition de la minorité vous propose de supprimer cette discrimination et de tenir compte uniquement des besoins de la victime.
Je donne une illustration de la situation telle qu'elle se présenterait pour une salariée, suisse ou étrangère, qui serait par exemple victime d'un viol par un collègue de travail. Il y aurait un traitement différent si cette salariée, qui travaille à Genève, à Bâle ou à Lugano était suisse ou étrangère, mais frontalière; ou si cette salariée était suisse ou étrangère et domiciliée en Suisse. Celle qui est domiciliée en Suisse pourrait bénéficier de cette prestation immédiate - psychologique, médicale et sociale -, alors que celle qui est de l'autre côté de la frontière ne pourrait pas bénéficier de ces prestations de prise en charge. Cela est choquant, dans la mesure où les deux personnes se trouvent dans la même situation dans leur rapport à l'infraction et à l'agression dont elles ont été victimes. Et, simplement à cause d'une différence de quelques kilomètres au niveau de leur domicile, l'une pourrait bénéficier de prestations et l'autre non. Il s'avérerait même qu'une personne qui voyage en Suisse, par exemple pour un séjour de six mois, pourrait bénéficier de ces prestations, lesquelles seraient refusées à un frontalier.
Je crois que les approches nationalistes ne sont pas possibles aujourd'hui et il convient que le Parlement les exclue. Avec la libre circulation des personnes, il est clair que le critère du domicile en Suisse ne semble pas être la solution adéquate. En effet, la libre circulation doit permettre de traiter de manière identique le travailleur qui se trouve d'un côté ou de l'autre de la frontière. C'est tout particulièrement le cas des frontaliers. Je pense qu'il faudrait éviter d'accepter une loi qui contient une discrimination et qui devrait être rectifiée par la décision d'un tribunal qui nous dirait que nous avons commis une erreur.
Soyons cohérents avec les choix fondamentaux liés à la libre circulation, supprimons les discriminations de nature nationaliste et soutenons la proposition de la minorité Leutenegger Oberholzer.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Es geht hier um die Hilfe, die die Beratungsstellen leisten und vornehmen können. Wir haben uns aber bei Artikel 3 bereits einmal klar für das Territorialitätsprinzip entschieden. Wir haben gesagt, es gehe um Straftaten und um Vorfälle in der Schweiz und es gehe nicht um solche im Ausland. Ich glaube, die ganze Botschaft und die ganze Anlage dieser Gesetzesrevision gehen nun in die Richtung, dass wir hier im Land die entsprechenden Leistungen erbringen wollen und nicht irgendwo im Ausland. Das Beispiel, das Herr Sommaruga herangezogen hat, sticht schon gar nicht. Er hat gesagt, wenn dieses Opfer nur wenige Kilometer jenseits der Grenze wohne, dann müsste es sich eigentlich auch im anderen Land behandeln lassen können. Aber ich möchte umgekehrt sagen, wenn diese Person nur wenige Kilometer von der Schweiz entfernt wohnt, dann ist es überhaupt keine Zumutung, wenn sie für allfällige Leistungen medizinischer oder psychologischer Art in die Schweiz kommt und sich hier der Behandlung unterzieht. Es geht also nicht um diese grenznahen Fälle.
Deshalb, um konsequent diese Linie, für die wir uns bei Artikel 3 schon mit deutlichem Mehr entschieden haben, weiterzuverfolgen, ist dem Antrag des Bundesrates und der Mehrheit zu folgen.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Artikel 14 beschreibt den Inhalt der Soforthilfe und der längerfristigen Hilfe gleich wie das geltende Recht. Hier sind keine Beanstandungen vorgebracht worden. Neu wird aber verdeutlicht, dass die Beratungsstelle bei Bedarf auch für eine Notunterkunft zu sorgen hat. Dies ist insbesondere bei Beziehungsdelikten, also vor allem auch bei Delikten von häuslicher Gewalt, oder bei Opfern von Menschenhandel der Fall. Neu wird weiter ausdrücklich festgehalten, dass die Hilfe in der Schweiz erbracht wird; die Minderheit der Kommission möchte diesen Passus streichen. Die Regel, dass Hilfe ausschliesslich in der Schweiz erbracht wird, ist für die Beratungsstelle selbstverständlich, da die Beratungsstellen keine Filialen im Ausland haben. Sie können dort gar keine Beratungsdienste erbringen, weil es nur in der Schweiz solche Stellen gibt.
Zum besseren Verständnis des Konzeptes sind die Auswirkungen dieses Passus auf die drei Kategorien von möglichen Opfern zu betrachten. Dann sehen Sie, dass der Mehrheitsantrag und der Entwurf des Bundesrates dem eben Rechnung tragen.
Zu den Opfern von in der Schweiz begangenen Taten: Opfer, die im Ausland leben, erhalten nach Absatz 2 Kostenbeiträge an die Heilungskosten, und zwar auch im Ausland. Nicht über die Hilfe, wohl aber über die Entschädigung können allfällige Anwaltskosten im Ausland abgedeckt werden. Opfer einer in der Schweiz begangenen Tat, die in der Schweiz wohnen, brauchen hier Hilfe und nicht im Ausland. Bei der dritten Kategorie geht es nicht mehr um eine Tat in der Schweiz, sondern um eine Tat im Ausland zum Nachteil von Personen, die in der Schweiz wohnen. Mit dem vorliegenden Entwurf erhalten sie hier in ihrem Wohnsitzland Hilfe, um die Folgen der Tat möglichst zu bewältigen. Hingegen ist es Personen, die sich ins Ausland begeben, auch zuzumuten, für Notfallkosten und Anwaltskosten im Ausland selbst vorzusorgen. Sie können diese wie andere Schäden auch nicht mehr über eine Entschädigung geltend machen.
Wir beantragen Ihnen aus diesen Überlegungen, den Antrag der Kommissionsminderheit abzulehnen.
Burkhalter Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Madame Leutenegger Oberholzer a dit qu'il s'agissait d'une relativement petite modification. Toujours est-il que la commission s'est assez longuement penchée sur cette question, dans l'optique, notamment, des régions frontalières, et plus particulièrement, du cas d'une personne étrangère et frontalière victime d'une infraction en Suisse.
L'article 14 discuté maintenant définit l'étendue de l'aide et précise que celle-ci, par exemple médicale ou psychologique, est dispensée en principe en Suisse. Pour le cas de personnes domiciliées à l'étranger, l'alinéa 2 de l'article 14 s'applique en plus. Il ne prévoit pas la prise en charge à l'étranger de l'ensemble de l'aide, mais rend possible en outre des contributions aux frais de guérison au lieu du domicile. Monsieur Sommaruga a laissé entendre que, pour les personnes frontalières, les prestations seraient en quelque sorte refusées. Je crois pouvoir dire que c'est faux: dans le cas des personnes frontalières, les prestations en Suisse seraient accordées et, en plus, la possibilité existe d'avoir une contribution aux frais de guérison au lieu du domicile.
La minorité voudrait donc que l'aide accordée ne soit pas réservée territorialement à la Suisse, mais qu'elle puisse être dispensée à l'étranger. Elle fait valoir notamment que les coûts sont souvent plus bas à l'étranger, ce qui est vrai. Néanmoins, il faut également ajouter, pour être complet dans l'analyse, que le contrôle de l'aide dispensée à l'étranger serait souvent nettement plus difficile pour les centres de consultation.
Finalement, c'est par 9 voix contre 8 que la commission a décidé de s'en tenir au concept de l'aide dispensée en principe en Suisse, mais avec des contributions possibles à l'étranger.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Burkhalter, können Sie mir erklären, warum Sie in Zeiten sich öffnender Märkte, in denen wir, zum Beispiel im Sozialversicherungsbereich, immer mehr prüfen, ob man Leistungen nicht auch im Ausland konsumieren kann, ausgerechnet die Opferhilfe auf den Schweizer Markt beschränken wollen?
Burkhalter Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ici, je ne crois pas qu'on discute des lois générales sur l'économie, mais de la loi sur l'aide aux victimes d'infractions. Le principe de territorialité a été clairement exprimé et je crois qu'on peut comprendre, en particulier dans le cas en question, que cette disposition soit prévue. S'il n'y avait pas de possibilités de donner des contributions à l'aide qui est souhaitée à l'extérieur du territoire suisse, je comprendrais votre intervention. Mais, dans le cas présent, et je le rappelle encore une fois, les victimes d'infractions qui sont frontalières, étrangères et qui travaillent en Suisse pourront en quelque sorte choisir soit les prestations en Suisse, soit la contribution aux frais de guérison au lieu du domicile.
Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 88 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 54 Stimmen
Art. 15-18
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 19
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Garbani, Hämmerle, Heim Bea, Hubmann, Jutzet, Menétrey-Savary, Vischer)
Abs. 4
Streichen
Art. 19
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Garbani, Hämmerle, Heim Bea, Hubmann, Jutzet, Menétrey-Savary, Vischer)
Al. 4
Biffer
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Bei Artikel 19 Absatz 4 geht es darum, wie der Schaden berechnet wird. Das Opfer und/oder seine Angehörigen haben bei einer Straftat Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene unfreiwillige Vermögensverminderung; dies bei einer körperlichen Beeinträchtigung oder beim Tod des Opfers. Die Entschädigung gibt es wie gesagt immer nur subsidiär und im Rahmen der vorgegebenen Einkommensgrenzen. Die Schadensberechnung erfolgt nach den Grundsätzen des privaten Haftpflichtrechtes, Sachschäden werden nicht berücksichtigt. Neu ausgeklammert werden soll nun im OHG mit Artikel 19 Absatz 4 der sogenannte normative Haushaltschaden. Bislang wurde, wie auch im Haftpflichtrecht, auch der normative Schaden anerkannt. Die Besonderheit des normativen Schadens ist, dass er ohne Nachweis konkret entstandener Kosten zu auszugleichen ist.
In Zukunft soll gemäss Bundesrat und Kommissionsmehrheit der Haushaltschaden nur mehr dann berücksichtigt werden, wenn für die Betreuung zu Hause zum Beispiel konkret jemand eingestellt wird. Immer dann aber, wenn zum Beispiel Angehörige die Leistungen selber erbringen oder man eine Versorgungseinbusse in Kauf nimmt oder das Opfer selber mehr Leistungen erbringt, wird dieser Schaden nicht mehr ausgeglichen. Das hat klar zur Folge, dass vor allem Frauen, die die Leistungen zum Beispiel im Haushalt selber erbringen, oder Leute mit tiefem Einkommen, die eben diese Vorschussleistungen, zum Beispiel für eine Haushalthilfe, nicht zahlen können, benachteiligt werden. Da ihnen kein direkter materieller Schaden entsteht, haben sie mit der Neuregelung keinen Anspruch auf Entschädigung. Es ist klar, dass damit die Personen mit einem tiefen Einkommen schlechter gestellt werden als die, die sich zum Beispiel eine Haushalthilfe leisten und damit auch einen effektiven Schadensposten ausweisen können.
Wir erachten das als ungerecht und bitten Sie deshalb, es bei der bisherigen Lösung zu belassen, bei der auch der normative Haushaltschaden ausgeglichen wird. Wir bitten Sie, dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen.
Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Die EVP/EDU-Fraktion, die SVP-Fraktion und die FDP-Fraktion teilen mit, dass sie dem Antrag der Mehrheit zustimmen.
Amherd Viola · Mit-F · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Es geht um die Frage, ob Haushaltschaden und Betreuungsschaden auch berücksichtigt werden sollen, wenn sie zu keinen zusätzlichen Kosten oder wenn sie nicht zur Reduktion der Erwerbstätigkeit führen. Eine Minderheit bejaht diese Frage im Gegensatz zur Kommissionsmehrheit. Die CVP-Fraktion lehnt den Minderheitsantrag ab, weil es beim Opferhilfegesetz im Gegensatz zum Haftpflichtrecht nicht darum geht, den infolge der Tat entstandenen Schaden auszugleichen. Es besteht keine Haftung des Staates. Bei der Leistung des Staates gemäss dem Opferhilfegesetz geht es um die Unterstützung des Opfers bei der Bewältigung der Folgen einer Straftat. Wir dürfen den Grundgedanken des Opferhilfegesetzes, jenen der Solidarität, nicht aus den Augen verlieren. Die Abgeltung einer rein potenziellen Vermögensverminderung würde diesem Grundgedanken widersprechen.
Die CVP-Fraktion unterstützt in diesem Sinne den Mehrheitsantrag.
Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Die SP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Minderheit unterstützt.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Ich ersuche Sie, dem Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zuzustimmen. Frau Leutenegger Oberholzer hat ihn trefflich begründet. Es geht um den normativen Haushaltschaden. Es wird jetzt ja so getan, als ob gar kein Schaden vorliege, wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann. Dem ist aber nicht so. Es ist ja gerade die Errungenschaft der neuesten Entwicklung im Haftpflichtrecht, dass über den normativen Haushaltschaden eben anerkannt wird, dass dieser Schaden vorliegt, unabhängig von zusätzlichen Kosten oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit. Wenn Sie das im Opferhilfegesetz jetzt einengen, diesen Grundsatz abschaffen, verabschieden Sie sich von einem wichtigen Bestandteil des allgemeinen Haftpflichtrechtes.
Diese Kürzung hat einen gewissen Zusammenhang mit jener bei der Obergrenze für die Genugtuung. Da kommt jetzt der Druck der Kantone, es müsse gespart werden. Ich kann das nicht anders sagen. In diesem Sinne ist auch diese Einschränkung eine Sparübung, die nach meinem Dafürhalten durch keine saubere haftpflichtrechtliche, juristische Argumentation legitimiert werden kann.
Ich bitte Sie, beim Status quo ante zu bleiben und dem Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer zuzustimmen. Ich denke, dass nicht zuletzt Frauen eigentlich gute Gründe haben, diesen Minderheitsantrag zu unterstützen. Es wäre sogar seltsam, wäre dem nicht durch den ganzen Saal so. Ich bin gespannt, was uns Frau Markwalder dazu sagt.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir bitten Sie, hier der Mehrheit und dem Konzept des Bundesrates zuzustimmen. Im Zusammenhang mit Absatz 4 widerspricht es dem Konzept der staatlichen Opferhilfe, wenn man hier der Minderheit zustimmt. Für die Opferhilfe ist es entscheidend, dass Hilfe nötig ist und dass ein Schaden eingetreten ist, der aus Solidaritätsgründen von der öffentlichen Hand mitzutragen ist. Ein vollständiger Schadensausgleich wird hier nicht bezweckt, und darum ist auch der Bezug auf das Haftpflichtrecht, wie das Herr Vischer nun getan hat, eben nicht angezeigt. Nach dem Antrag des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit ist der effektiv erlittene Haushalt- und Betreuungsschaden zu berücksichtigen. Die Lösung von Bundesrat und Kommissionsmehrheit verschafft also Opfern, die wegen der Tat in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnten, die notwendige Hilfe. Artikel 16 stellt mittels der Möglichkeit eines Vorschusses sicher, dass die Hilfe frühzeitig erfolgen kann.
Wir bitten Sie, hier der Mehrheit und dem Bundesrat zuzustimmen.
Markwalder Bär Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Artikel 19 regelt den Anspruch auf Entschädigung für die unfreiwillige Vermögensverminderung, d. h. für den Schaden, welchen das Opfer oder seine Angehörigen erlitten haben. Die Berechnung des Schadens erfolgt grundsätzlich nach den Prinzipien des Haftpflichtrechtes, wobei gewisse Schadensposten ausgeschlossen werden. Es handelt sich einerseits um Schadensposten, deren Abgeltung über die Ziele der Opferhilfe hinausgehen würde, andererseits um solche, die vom OHG auf andere Weise berücksichtigt werden. Absatz 4, den die Minderheit Leutenegger Oberholzer streichen möchte, ermöglicht es, den Schaden in Zusammenhang mit Tätigkeiten im Haushalt zu berücksichtigen, wenn er kostenmässig konkrete Auswirkungen hat. Eine Abgeltung für einen Schaden, der nicht effektiv erlitten worden ist - da müssen Sie mir jetzt gut zuhören, Herr Vischer -, entspricht nicht dem sozialen Gedanken des Opferhilfegesetzes.
In der Opferhilfe geht es nämlich anders als im Haftpflichtrecht nicht darum, das Opfer finanziell gleich zu stellen wie vor der Straftat. Deshalb sind nach dem OHG Haushaltschaden und Betreuungsschaden nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Vermögenseinbusse entsteht, sei es durch den Aufwand für die Anstellung einer Haushalthilfe, sei es durch die Einkommenseinbusse bedingt durch eine Reduktion der Erwerbstätigkeit. Nach Meinung der Mehrheit der Kommission soll es im OHG nicht darum gehen, das Opfer finanziell gleich zu stellen wie vor der Tat, denn der Staat und die Gesellschaft sollen nicht für den infolge der Straftat allenfalls entstandenen normativen Schaden haften, sondern sie sollen das Opfer bei der Bewältigung der Folgen unterstützen. Dem Opferhilfegesetz liegt wie bereits ausgeführt der Gedanke der Solidarität zugrunde. Das bedeutet auch, dass der Staat nur den Schaden ausgleicht, der effektiv eingetreten ist, und nicht für die potenzielle Vermögensverminderung zur Verantwortung gezogen wird.
Deshalb empfiehlt Ihnen die Kommission mit 11 zu 8 Stimmen, dem Bundesrat zu folgen und Absatz 4 beizubehalten.
Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 91 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 52 Stimmen
Art. 20-22
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 23
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Leutenegger Oberholzer, Garbani, Hämmerle, Heim Bea, Hubmann, Jutzet, Menétrey-Savary, Vischer)
Abs. 2
Streichen
Art. 23
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Leutenegger Oberholzer, Garbani, Hämmerle, Heim Bea, Hubmann, Jutzet, Menétrey-Savary, Vischer)
Al. 2
Biffer
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Bei Artikel 23 Absatz 2 geht es um eine Schlüsselbestimmung dieser OHG-Revision. Die Genugtuungsleistung, die nach dem OHG dem Opfer einer Straftat ausgerichtet wird, ist gleichsam ein gesellschaftlicher Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Sie wird unabhängig vom Einkommen und von der Schadenshöhe ausgerichtet. Es ist gleichsam eine Anerkennung der schwierigen Situation des Opfers durch den Staat. Sehr oft hat die Genugtuung - und das möchte ich an die Adresse der Kommissionssprecherin sagen - eine integrative Funktion, und sie hilft dem Opfer, rascher über erlittenen Schmerz hinwegzukommen. Geld kann zwar nicht alles, aber Geld kann doch gewisse Anpassungen erleichtern. Das ist in der Arbeit der Opferberatung unbestritten.
Voraussetzung dafür, dass eine Genugtuung geschuldet wird, ist eine Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Unversehrtheit des Opfers. Weiter massgebend sind die Schwere der Beeinträchtigung und die Dauer des Leidens. Es ist nochmals festzuhalten, dass die Genugtuungen immer nur subsidiär ausgerichtet werden. Die Opferhilfe kommt erst dann zum Zug, wenn die Leistungen der primär Leistungspflichtigen ungenügend sind. Ein Vorteil der Genugtuungszahlungen ist insbesondere, dass sie rasch und unkompliziert ausgerichtet werden. Nach dem tragischen Attentat in Zug vom 27. September 2001 zum Beispiel wurden bereits einen Monat später von den Opferhilfestellen Richtlinien für die Ausrichtung der Genugtuungszahlungen erstellt. Die Auszahlungen erfolgten vor Weihnachten 2001. Das wurde von den Betroffenen auch als klarer Solidaritätsbeweis der Bevölkerung und als wichtige moralische Unterstützung zur Bewältigung der Ereignisse gewürdigt. Umso wichtiger ist es, dass die Kommission jetzt beschlossen hat, auf die von freisinniger Seite beantragte Streichung der Genugtuung zu verzichten. Das ist hier sehr positiv zu würdigen.
Nun kommt das Negative: Bislang kannte das Gesetz keine Obergrenze für die Genugtuungszahlungen. In der Gerichtspraxis wurde die Höhe entwickelt. Die durchschnittliche Genugtuungsleistung betrug 2004 gemäss den Angaben der Botschaft 9700 Franken, der Median lag bei 5000 Franken; 2001 bewegten sich die Genugtuungsleistungen zwischen 200 und 120 000 Franken. Neu soll nun die Genugtuung limitiert werden, und zwar auf 70 000 Franken für die Opfer und auf 35 000 Franken für die Angehörigen. Diese Plafonierung hat zur Folge, dass alle Genugtuungsleistungen gekürzt werden. Es wird kaum mehr eine OHG-Kommission bis zu diesem Maximum gehen. Deshalb rechnet der Bundesrat in seiner Botschaft denn auch damit, dass sich der Median der Genugtuungsleistung von 5000 auf 3000 Franken verringern wird. Das ist eine massive Reduktion! Diese Berechnung des Bundesrates erscheint mir durchaus realistisch.
Die neuen Höchstlimiten sind mit 70 000 bzw. 35 000 Franken zudem sehr tief. Ich möchte daran erinnern, dass die Leistungen im Fall Zug höher lagen. Die Genugtuungsleistungen für Angehörige, zum Beispiel für Ehepartner, betrugen damals 60 000 Franken, die Genugtuungsleistungen für Konkubinatspartner 40 000 Franken, für jeden Elternteil 40 000 Franken. In zwei Fällen wurden auch höhere Leistungen erbracht, als es mit der neuen absoluten Obergrenze von 70 000 Franken nun vorgeschlagen wird.
Diese tiefe Plafonierung der Genugtuungsleistungen ist ein falsches Zeichen. Denken Sie nochmals daran, dass Genugtuungsleistungen helfen, Schmerzen zu überwinden, und einer Reintegration in die Gesellschaft förderlich sind. Dazu braucht es eine anständige Summe, die Opferarbeit hat es verdient.
Denken Sie an die Opfer, und streichen Sie diese Limitierung, die von der Mehrheit vorgeschlagen wird!
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wie bereits beim Eintreten erwähnt, ist diese Bestimmung für die FDP-Fraktion das Kernstück der Revision, aber natürlich im der Minderheit entgegengesetzten Sinne. Wir ersuchen Sie, die Mehrheit zu unterstützen. Mit der Festsetzung eines Höchstbetrages für das Opfer und die Angehörigen wird verhindert, dass Ansprüche ins Uferlose geltend gemacht werden können.
Absatz 2 ist auch im Zusammenhang mit den Absätzen 1 und 3 zu betrachten. Danach wird die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen, und Genugtuungsleistungen Dritter werden abgezogen. Die Limitierung nach Absatz 2 ist auch ein grosses Anliegen der Kantone. Denn die ausgerichteten Genugtuungen haben sich - wir haben es beim Eintreten gehört - in der Vergangenheit betragsmässig in eine völlig andere Richtung entwickelt, als es vom Gesetzgeber ursprünglich beabsichtigt war.
Schliesslich hat die Festlegung der Höchstbeträge im Gesetz den Vorteil, dass die Rechtsuchenden von Anfang an wissen, womit bzw. mit wie viel sie rechnen können. Eine Genugtuung, in welcher Höhe auch immer, wird jedoch niemandem einen Angehörigen wieder zurückbringen oder eine erlittene Straftat rückgängig machen. Wie ich das bereits beim Eintreten erwähnt habe, besteht das Problem der Genugtuung darin, dass der Staat einen immateriellen Schaden, den der Täter dem Opfer zugefügt hat, auch mit Geld nicht wiedergutmachen kann.
Ich ersuche Sie deshalb, die Mehrheit zu unterstützen.
Janiak Claude · P-M · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Die SVP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützt.
Amherd Viola · Mit-F · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Artikel 23 Absatz 2 sieht neu eine Plafonierung des Genugtuungsbetrages vor, und zwar bei 70 000 Franken für das Opfer und bei 35 000 Franken für Angehörige.
Die CVP-Fraktion unterstützt die Festlegung eines Maximalbetrages, damit eine Entwicklung ins Grenzenlose vermieden werden kann. Die Kantone, welche die Genugtuung bezahlen müssen, messen der Einführung eines Maximalbetrages eine grosse Bedeutung zu. Mit der Festlegung des Maximalbetrages wird auch die Subsidiarität und der Goodwillcharakter der staatlichen Leistung verdeutlicht. Der vorgesehene Maximalbetrag ist für die CVP-Fraktion aber an der unteren Grenze, eine Erhöhung scheint notwendig und richtig zu sein. Die Frage, ob ein Fixbetrag ins Gesetz aufgenommen werden soll oder ob die Maximalhöhe in anderer Form, beispielsweise entsprechend dem Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes gemäss UVG, festgelegt werden soll, verdient eine nähere Prüfung. Der Ständerat wird sich mit dieser Frage auseinander setzen können. Die CVP-Fraktion unterstützt die Festlegung eines Höchstbetrages, überlässt es aber dem Ständerat, eine Erhöhung und eine praktikable Formulierung einzubringen. Ein Teil der CVP-Fraktion wird dem Mehrheitsantrag zustimmen.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Ich ersuche Sie, den Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer gutzuheissen. Beim Votum von Frau Huber hatte ich den Eindruck, sie rede gar nicht so sehr nur für den Höchstbetrag, sondern eigentlich gegen die Genugtuung als solche. Zum Glück ist das aber vom Tisch. Die Genugtuung ist hier normiert, und es ist auch richtig, dass sie normiert ist. Denn die Genugtuung bildet ein zentrales Element des Systems der Opferhilfe insgesamt. Wer nämlich gegen die Genugtuung ist, ist im Grunde genommen gegen ein griffiges Opferhilfesystem.
Hier eine Obergrenze festlegen zu wollen ist nicht nur stossend, sondern auch in rechtlicher Hinsicht fragwürdig. Warum machen wir als Gesetzgeber plötzlich eine Obergrenze, wo dies doch eine Ermessenssache nach klaren Kriterien richterlicher Provenienz ist? Warum nehmen wir nicht zur Kenntnis, dass diese Obergrenze in Einzelfällen zu stossenden Ergebnissen führen kann? Ich erinnere an das auch von Frau Leutenegger vorgebrachte Beispiel Zug. Mit dieser Obergrenze wäre es in diesem Fall nicht möglich gewesen, Angehörigen oder Konkubinatspartnern angemessene Genugtuungsleistungen zu bezahlen. Es kann doch nicht der Sinn dieses Opferhilfegesetzes sein, dass dort, wo halt Lösungen mit höheren Beträgen nötig sind, diese Genugtuungen nun wegen einer falschen Obergrenze herabgesetzt werden müssen.
Sie haben ja die Medianzahlen gehört. Der Durchschnitt dessen, was ausbezahlt wird, ist ja eh schon sehr tief. Aber es braucht eben eine Flexibilität, damit bei sehr schwerwiegenden Fällen höher gegangen werden kann, als dies nun der Gesetzgeber will. Das ist ja auch der Sinn richterlicher Flexibilität. Lassen wir doch Sache des Richters sein, was Sache des Richters ist, und beschränken wir uns als Gesetzgeber darauf, nur klare Rahmenbedingungen vorzugeben. Gesetze, die Obergrenzen festlegen, stipulieren, in welchen Fällen eine Genugtuung in der Höhe des Höchstbetrages noch angemessen ist.
Natürlich intendiert diese Regelung aber noch etwas ganz anderes. Sie haben z. B. im Arbeitsrecht die Pönalentschädigung von sechs Monatslöhnen. Es hat, glaube ich, noch gar nie ein Urteil in der Schweiz gegeben, in dem diese sechs Monate gesprochen wurden. Es ist klar: Wenn Sie eine Höchstgrenze festlegen, drücken Sie den Durchschnitt nach unten. Das ist auch das erklärte Ziel dieser Vorlage; das ist nicht gerechtfertigt. Da wird "geschmürzelt", in einem Bereich, in dem es um schwerste Schädigungen geht, in dem es um Hinterbliebene geht. Da beginnt der Staat auf peinliche Weise, Rappen zu spalten - der gleiche Staat, der sagt: Opferhilfe, das ist ein grossartiges Institut; wir stehen dafür ein. Da, wo es um die Praxis geht, will man kleinlich werden; das verstehe ich nicht.
Überlassen wir es doch wie bisher der richterlichen Beurteilung, welches eine Obergrenze sein kann; überlassen wir es dem Einzelfall, was dannzumal als angemessen gilt, und schreiben wir nicht in solchen Berechnungen der Genugtuung per Gesetz vor, was zu machen ist. Natürlich hat das nur subsidiären Charakter, aber auch der subsidiäre Charakter dieser Bestimmung hat eine gewisse - ich befürchte: schwerwiegende - Wirkung auf die gerichtliche Genugtuungszusprechung im Schadenersatzrecht bei Opferfällen.
Das ist die Lackmusprobe für dieses Gesetz. Wenn Sie dem Antrag der Mehrheit zustimmen, dann haben Sie eine Revision gemacht, von der man sagen muss: Es wurden Rappen gespalten.
Jutzet Erwin · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Genugtuung, "tort moral", ist der Versuch, die seelische Unbill - welch ein altmodisches Wort, es ist der Ausdruck für Ohnmacht, Schmerz, Dauerschmerz, Dauerschaden - mit einer Geldzahlung zu mindern. Zur Frage, wann, unter welchen Umständen eine Genugtuung zu sprechen ist und wie hoch sie sein soll, gibt es eine reichhaltige Praxis. Es gibt dazu Tabellen, die von den Gerichten jeweils angewandt werden, es gibt auch eine reichhaltige Versicherungspraxis. Es ist also nicht so, Frau Kollegin Huber, dass da Genugtuungsentschädigungen wie in Amerika zugesprochen würden, die, wie Sie sagen, ins Uferlose gehen könnten. Schliesslich ist hier das richterliche Ermessen massgebend, wie es Herr Vischer gesagt hat.
Es geht darum, dass die Gerichte dem Einzelfall gerecht werden können. Haben wir doch Vertrauen in unsere Gerichte, die aus Profis, aber auch aus Laienrichtern zusammengesetzt sind, die durchaus vernünftige Urteile fällen können! Legen wir ihnen nicht unnötig ein Korsett an, schränken wir ihren Spielraum nicht ein!
Das heutige Gesetz sieht keine Obergrenze vor. Neu wird eine Plafonierung vorgesehen. Das ist klar eine Verschlechterung für die Opfer. Diese Verschlechterung wurde gemacht, um dem Druck der Kantone stattzugeben. Diese Verschlechterung ist gefährlich, weil man damit erstens dem Einzelfall nicht mehr gerecht werden kann - ich denke an schwerste Fälle von Vergewaltigung, von Verstümmelung, von endgültigem Verlust von Organen, ich denke an Tetraplegiker beispielsweise. Sie ist zweitens gefährlich, weil sie eine Ungleichbehandlung mit sich bringt zwischen jenen, die eine Haftpflichtversicherung im Rücken haben, und jenen, die eben das Pech haben, dass der Täter unbekannt oder nicht zahlungsfähig ist. Das ist eine Ungleichbehandlung, der wir nicht das Wort reden sollten. Drittens hat sie auch eine präjudizielle Wirkung auf Nicht-OHG-Fälle. Die Versicherungen werden sich sicher an das Opferhilfegesetz erinnern und diese Zahlen als Massstab nehmen.
Ich bitte Sie deshalb, den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu unterstützen.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Geldzahlungen als Ausgleich von Versäumnissen der Gemeinschaft und als Ausgleich für "tort moral" oder eben für seelische Unbill halte ich persönlich immer für eine etwas problematische Angelegenheit. Denn hier beschreiten wir ganz klar den Weg des ohnehin schon galoppierenden Materialismus, und ich meine, dass eben seelische Unbill nicht durch Geld abgegolten werden kann. Geld kann eigentlich nicht glücklich machen. Aus dieser Sicht hätte ich persönlich sogar einem Antrag zustimmen können, wie er der Kommission vorlag, nämlich auf die Genugtuung ganz zu verzichten. Dieser Antrag ist nicht aufrechterhalten worden und steht heute nicht zur Diskussion.
Heute geht es aber darum, allenfalls eine Obergrenze einzuführen. Ich meine, diese Obergrenze macht Sinn. Die Gemeinschaft kann und soll helfen, wo Schaden entstanden ist, und zwar im Sinne der Schadensbewältigung. Das ist eine ganz natürliche Reaktion der Solidarität, es wird überall gemacht: Wenn in Flims fünf oder sechs Häuser abbrennen, ist die ganze Dorfgemeinschaft da und hilft. Aber diese Dorfgemeinschaft wird aus einem ganz natürlichen Instinkt heraus nicht weiter gehen, als Hilfe anzubieten, und zwar dort, wo Hilfe notwendig ist. Sie wird nicht im Nachhinein noch kommen, um mit Genugtuungszahlungen nochmals Solidarität auszudrücken, wie es gesagt worden ist. Es geht mit der Genugtuung auch nicht um eine Integration in die Gemeinschaft und in die Gesellschaft. Was soll das, mit 40 000 Franken eine Integration in die Gesellschaft bewerkstelligen zu wollen? Es geht eben auch nicht darum, mit einer solchen Zahlung verlorene Beziehungen, verlorene Möglichkeiten des Menschen ausgleichen und ersetzen zu können. Das kann man schlicht und einfach nicht tun.
Ich nehme aber zur Kenntnis, dass diese Genugtuung vorgesehen ist, und ich finde es richtig - und unsere Fraktion findet es auch richtig -, dass wir eine Obergrenze setzen. Wir wollen nicht Verhältnisse, wie sie in anderen Ländern bestehen. Wenn schon, dann soll das irgendwo ein Zeichen sein, aber es soll nicht zu einer wesentlichen finanziellen Bedeutung verkommen, es soll nicht ein Aspekt sein, der dann immer noch von Anwälten - oder von was weiss ich - als schwerwiegender Punkt in der ganzen Abwicklung betrachtet wird.
Deshalb bitte ich Sie, der Mehrheit zuzustimmen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Lang Josef · Mit-M · Nationalrat · Zug · Grüne Fraktion
Herr Aeschbacher, Ihre Aussage, dass Geld kein Menschenleben und keine Gesundheit ersetzen kann, ist derart banal und selbstverständlich, dass man sie eigentlich nicht sagen will, wenn man damit nicht noch etwas anderes sagen möchte.
Jetzt meine Frage: Können Sie sich nicht vorstellen, dass für Menschen, die von irgendeiner Tragödie betroffen sind - es sind heute Beispiele erwähnt worden -, in einer vor allem psychisch, aber auch materiell unheimlich schwierigen Situation eine solche Genugtuung eine Erleichterung bedeuten kann, dass eine Genugtuung gerade in dieser Situation aussergewöhnlich wichtig ist?
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
In diesen schweren Situationen sind menschliche Anteilnahme und Zuwendung entscheidend. Menschliche Anteilnahme und Zuwendung zeigen sich in der Regel in - wie soll ich sagen? - grossen Wellen, die bei ganz grossen tragischen Unglücken, wie beispielsweise seinerzeit in Ägypten, durch das Volk gehen. Diese Anteilnahme ist wichtig. Genugtuungsgelder werden aber in aller Regel erst Monate später ausbezahlt, wenn die Trauerarbeit und diese Anteilnahme schon längstens vorbei sind. Dann wird es eben nicht mehr zu dem, was man gerne hätte, nämlich zu einem Mittel, um den Schmerz und die seelische Unbill besser zu verarbeiten, sondern dann wird es in vielen Fällen zu einem reinen Geschäft; und das wollen wir nicht.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Die Bemessung der Genugtuung richtet sich nach der Schwere der Beeinträchtigung. Die Dauer der Beeinträchtigung spielt eine wichtige Rolle. In ausdrücklicher Abweichung vom Haftpflichtrecht führen Umstände der Tat hingegen für sich allein genommen nicht zu einer Erhöhung der opferhilferechtlichen Genugtuung. Dasselbe gilt auch für die besondere Schwere des Verschuldens des Täters oder der Täterin. Das spielt hier alles keine Rolle. Das Bundesgericht hat diese Abweichungen vom Haftpflichtrecht Anfang dieses Jahres bestätigt.
Die Umstände der Tat werden aber dann berücksichtigt, wenn sie Folgen für das Opfer haben und die Beeinträchtigung verschlimmern, wenn sie also zu einer Traumatisierung des Opfers geführt haben. Es ist natürlich eine Tatsache, dass bei der Beurteilung von Entschädigungen und Genugtuungen die beiden Dinge - in der Praxis, nicht in der Theorie und in der rechtlichen Beurteilung - zusammengenommen werden.
Es ist, wie in diesem Raum mehrmals angetönt, eindeutig, dass namentlich die Kantone von einer Genugtuung Abstand nehmen möchten, weil sie für sie eine unberechenbare Angelegenheit ist und die Angst besteht, dass die Praxis, die Rechtsprechung, in Zukunft zu den amerikanischen Methoden übergeht. Vor diesem Trend wollten sie sich schützen. Die Bürgerlichen haben einen grossen Schritt getan, damit das, was jetzt vorliegt, dringelassen worden ist - aber mit einer Begrenzung. Das ist der Kompromiss. Er wird jetzt untergraben, indem man plötzlich die Begrenzung streichen und wieder zu einer unlimitierten Regelung übergehen will.
Der Bundesrat schlägt Ihnen darum zwei Höchstbeträge vor, der höhere gilt für das Opfer, der tiefere für die Angehörigen. Meist ist die Genugtuung für das Opfer von viel grösserer Bedeutung als für die Angehörigen. Ich rufe Ihnen in Erinnerung: Das, was wir hier haben, ist doch in aller Regel, namentlich in finanziell schwierigen Fällen, nicht die einzige Hilfe, die den Opfern und den Angehörigen geleistet wird. Das ist eine subsidiäre Hilfeleistung. Da bestehen andere, obligatorische und freiwillige Versicherungen; da bestehen auch andere Gesetze, und da bestehen auch die Leistungen der Fürsorge. Es ist also nicht so, dass ein Opfer nur diese Leistungen bekommen würde. Es ist ein Zeichen der Anerkennung, dass der Staat zum Ausdruck bringt, es dürfte auf seinem Gebiet eigentlich keine Verbrechen geben. Wenn es sie gibt, will er sich hier erkenntlich zeigen, aber nicht im Sinne von Schadenersatz und von Leistungen, die für ein Opfer überhaupt zu erbringen sind, weil eben solche Schäden vorhanden sind.
Die Kommissionsminderheit will diese Limiten streichen. Das ist die Substanz dieser Gesetzesrevision: Um diesen Kompromiss musste am längsten gekämpft werden, weil selbstverständlich diejenigen, die in der Praxis sind und die das bezahlen müssen, Angst vor dieser Entwicklung haben und das nicht einfach der Rechtsprechung überlassen wollen, sondern finden, es sei Sache des Gesetzgebers, hier die entsprechenden Limiten zu setzen. Die vom Staat ausgerichtete Genugtuung muss nicht gleich hoch sein wie die vom Täter oder von der Täterin geschuldete privatrechtliche Genugtuung. Erstens kommt die primär, und zweitens ist die im Regelfall natürlich wesentlich höher, namentlich bei schweren Verbrechen und bei schwerem Verschulden der Täter. Die opferhilferechtliche Genugtuung ist kein Schadenersatz für immateriellen Schaden, sondern Zeichen der Solidarität. Hier ist auch eine Begrenzung angebracht.
Ich bitte Sie daher, dieser Bestimmung zuzustimmen. Diese Plafonierung der Genugtuung ist mit dem Postulat Leuthard 00.3064 damals ausdrücklich gefordert und auch in der Vernehmlassung breit unterstützt worden. Wir bitten Sie, hier der Mehrheit zuzustimmen.
Burkhalter Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Tout le monde ou presque affirme que l'argent n'est pas tout, qu'il ne saurait effacer toutes les souffrances. Et pourtant, pour plusieurs intervenants qui se sont exprimés l'un après l'autre, l'idée même que l'on puisse fixer une limite quant au montant de la réparation serait une quasi-indignité, comme si la dignité tenait à l'absence de limite.
Dans tous les cas, l'article 23 constitue l'un des principaux éléments de la nouvelle loi. Il introduit en effet des limites maximales pour la réparation morale: en l'occurrence 70 000 francs pour la victime, 35 000 francs pour un proche. Le montant de 70 000 francs correspond à peu près aux deux tiers du montant de base généralement attribué en droit de la responsabilité civile pour une invalidité permanente, soit 100 000 francs. De telles limites n'existent pas dans l'actuelle législation pour la réparation morale, mais elles existent pour l'indemnisation; elles sont même augmentées dans cette loi.
En quelque sorte, il s'agit ici de mieux contenir, il est vrai, l'évolution qui a largement dépassé les prévisions faites au moment de l'élaboration de la loi de 1991: les dépenses totales des cantons au titre de la réparation morale ont passé d'environ 3 millions de francs en 1996 à quelque 7 à 8 millions ces dernières années. Ce montant représente plus du double des dépenses faites au titre de l'indemnisation, alors même qu'on avait imaginé exactement l'inverse à l'époque.
Pour prendre sa décision au sujet de ce plafonnement, qui est délicat, évidemment, la commission s'est notamment informée sur des faits mesurables. Il en résulte en particulier les éléments suivants. Les plafonds proposés sont relativement hauts. En effet, il n'y a eu par le passé que très peu de cas pour lesquels le montant a été plus élevé - en fait, trois cas, dont un à 130 000 francs; en outre, la moyenne des montants accordés au titre de la réparation morale en 2004, par exemple, s'est élevée à un peu moins de 10 000 francs.
La majorité de la commission en conclut donc que cet article marque la volonté d'éviter que la tendance à la hausse continue, mais qu'il ne vise pas à économiser par rapport à la pratique actuelle. En outre, les montants maximaux permettent de distinguer la démarche de l'aide aux victimes des procédures pénales et civiles qui, encore une fois, sont fondamentalement différentes.
La commission, qui s'est interrogée - c'est vrai! - sur la nécessité de maintenir le principe même de la réparation morale, a finalement décidé, par 12 voix contre 8 et 1 abstention, de suivre le Conseil fédéral. Il faut encore préciser en effet qu'il s'agit en la matière d'un compromis obtenu dans la discussion réunissant les cantons, les initiants de l'époque - à savoir le "Beobachter" - et les centres de consultation cantonaux.
Le maintien de la réparation morale, avec le plafonnement de son montant, permet non seulement d'exprimer la solidarité de la société à l'égard des victimes, mais aussi le fait qu'en effet l'argent ne remplace pas tout et que son caractère illimité serait une illusion.
Markwalder Bär Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Artikel 23 Absatz 2 führt neu auf Wunsch der Kantone eine Begrenzung der Genugtuungsleistungen ein. Für Opfer werden neu maximal 70 000 Franken ausgerichtet, für Angehörige 35 000 Franken.
Die Plafonierung der Genugtuungszahlungen war bei der Totalrevision des Opferhilfegesetzes ein zentrales Anliegen der Kantone. Wie bereits in der Eintretensdebatte erwähnt, sind die Genugtuungsleistungen in den Jahren seit Inkrafttreten des OHG im Vergleich zu den Entschädigungen überproportional gewachsen. Entgegen dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers machten - auch aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung - die Zahl und Höhe der Genugtuungsleistungen im Vergleich zu den Entschädigungen den Hauptanteil der finanziellen Leistungen des Staates aus. Die Kantone verlangen deshalb zu Recht finanzielle Planungs- und Rechtssicherheit. Diesem Anliegen begegnen der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit mit der Begrenzung der Genugtuungsleistungen. Was neu auf Gesetzesstufe geregelt werden soll, ist übrigens bisher auch bei den Entschädigungen auf Verordnungsstufe geregelt - und dagegen hat niemand opponiert.
Der Bundesrat geht in seiner Botschaft davon aus, dass die Beträge an der Obergrenze den am schwersten betroffenen Personen vorbehalten sind. Ausgehend von seinen Überlegungen hat er ausgeführt, dass sich die Genugtuungssummen in gewissen Bandbreiten der Betroffenheit bzw. Schwere der Straftat, z. B. im Falle des Verlustes eines Angehörigen, bewegen. Sie finden dies in der Botschaft auf Seite 7227.
Wohl schätzt der Bundesrat, dass sich der Median neu um die 3000 Franken einpendeln kann, Frau Leutenegger Oberholzer. Doch es gibt bereits heute sehr unterschiedliche Mediane; sie variieren von Kanton zu Kanton sehr stark und können sich zwischen 4000 und 9000 Franken bewegen. Es bedeutet nicht, dass die kleineren Entschädigungen bzw. Genugtuungsleistungen, die ausbezahlt werden, nun automatisch nach unten gedrückt werden. Vielmehr ist es auch in Zukunft möglich, dass Genugtuungsleistungen nach bisheriger, bewährter Praxis ausbezahlt werden. Es geht allein darum, eine Höchstgrenze, einen Plafond, zu setzen.
Ich möchte noch etwas zu den Ausführungen einiger Votanten, die sich für die Minderheit eingesetzt haben, sagen. Zuerst einmal - wir haben es eben gehört -: Es ist ein Kompromiss zwischen den Kantonen und den Opferberatungsstellen, welche die Opferseite vertreten, aber auch den ursprünglichen Initianten. Es geht hier wirklich nicht um eine Extremlösung, wie einem mit Schwarzmalen vor Augen führen könnte. Es wird niemandem etwas weggenommen; niemand kommt schlechter weg, wenn wir diese Plafonierung bzw. Höchstgrenze einführen.
Lassen Sie mich zum Schluss noch auf einen menschlichen Aspekt zu sprechen kommen, der in der Diskussion immerhin schon verschiedene Male erwähnt wurde. Die Genugtuung mag für manche Opfer und viele Angehörige eine gesellschaftliche Anerkennung ihres Schicksals und Leidens bedeuten, und sie zeugt von Solidarität. Doch keine Geldleistung kann das erlittene Leid ungeschehen machen, geschweige denn die physischen Verletzungen heilen oder jemanden wieder lebendig machen. Vielleicht ist es auch der etwas hilflos anmutende Ausdruck einer zunehmend individualisierten Gesellschaft, dass sie nur noch mittels Geldleistungen ihre Solidarität mit den Opfern von Straftaten zeigen kann.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 12 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Frau Markwalder, wie können Sie sagen, niemand bekomme weniger? Selbstverständlich bekommt jemand weniger, wenn eine Obergrenze festgelegt wird, als er bekommen hätte, wenn sie nicht festgelegt worden wäre. Wenn es so wäre, wie Sie sagen, dann hätten Sie diese Grenze gar nicht festlegen müssen.
Markwalder Bär Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Danke für die kurze Frage. Es geht ja nicht darum, dass Leute weniger bekommen, denn prospektiv gesehen weiss man nicht, wie viele Entschädigungen für Opfer höher als 70 000 Franken ausgefallen wären. Aber ich habe gesagt: Es wird niemandem etwas weggenommen, darum geht es doch. Sie haben so argumentiert, als werde Leuten, die bereits Opfer von Straftaten geworden sind, etwas weggenommen, als hätten sie weniger. Für die Zukunft ist es nicht abzuschätzen, wie viele Leute mehr als 70 000 Franken erhalten würden, aber auf alle Fälle bringt diese Bestimmung Rechtssicherheit und Planungssicherheit.
Abstimmung
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 97 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 56 Stimmen
Egerszegi-Obrist Christine · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Art. 24-26
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 27
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Hämmerle, Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Vischer)
Abs. 1
Streichen
Abs. 2
Die Entschädigung oder die Genugtuung .... ausgeschlossen werden, wenn diese im eigenen Interesse und entgegen den Interessen des Opfers handeln.
Eventualantrag der Minderheit
(Menétrey-Savary, Hämmerle, Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Vischer)
Abs. 1
Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn sich das Opfer bei der an ihm begangenen Straftat schuldhaft verhalten hat.
Art. 27
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Menétrey-Savary, Hämmerle, Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Vischer)
Al. 1
Biffer
Al. 2
L'indemnité ou la réparation morale en faveur d'un proche peut être réduite ou exclue, si celui-ci agit en fonction de ses intérêts personnels, au détriment de ceux de la victime.
Proposition subsidiaire de la minorité
(Menétrey-Savary, Hämmerle, Hubmann, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Vischer)
Al. 1
L'indemnité et la réparation morale en faveur de la victime peuvent être réduites ou exclues, si celle-ci a agi de manière fautive lors de l'infraction dont elle est victime.
Menétrey-Savary Anne-Catherine · Mit-F · Nationalrat · Waadt · Grüne Fraktion
Il arrive parfois que l'auteur d'une infraction se retourne contre sa victime en l'accusant d'avoir elle-même provoqué l'infraction. Il arrive aussi que les autorités judiciaires et la société dans son ensemble fassent de même. On a parfois entendu dire, lors d'un viol ou d'un abus sexuel, que la victime s'était montrée provocante et qu'en définitive, elle l'avait bien cherché.
Cette manière de mettre la faute sur la victime s'est encore vérifiée dans plusieurs cas, et je citerai deux exemples.
Le premier exemple est apparu dans la presse le 15 février 2006. Il s'agit d'une fillette qui a dû comparaître devant un tribunal pour mineurs alors qu'elle avait été renversée par une voiture en traversant la route. On a voulu la punir pour avoir été imprudente.
Le deuxième exemple concerne le militant altermondialiste grièvement blessé au pont de l'Aubonne lorsqu'un policier a coupé la corde qui le maintenait suspendu au-dessus du vide. Le policier a été acquitté mais le jeune homme, bien que grièvement blessé, a été condamné.
J'ignore, dans ces deux cas, s'il y a eu demande d'indemnité ou de réparation morale. Mais ce que je constate, c'est que la formulation "si la victime a contribué à causer l'atteinte" s'applique à ces deux exemples et à bien d'autres, notamment à des cas où il y a eu dommage à cause d'un comportement imprudent dans l'exercice d'activités sportives. Cela pourrait aussi concerner des femmes, notamment celles qui sont contraintes de se prostituer, car on pourrait tirer argument du fait qu'elles étaient consentantes au départ pour leur dénier le droit à une aide financière.
La loi actuelle contient déjà une disposition de ce genre à l'article 13, mais celle-ci ne prévoit la réduction - et non pas l'exclusion - de la réparation qu'en raison d'un comportement fautif qui aurait contribué "dans une mesure importante" à créer ou à aggraver le dommage. On voit donc que la nouvelle version est infiniment plus élastique et imprécise que l'ancienne.
En commission, Monsieur le conseiller fédéral Blocher a d'ailleurs précisé qu'il ne s'agissait pas d'un comportement pénalement répréhensible - ce qu'on peut entendre par "fautif" -, mais d'un "aspect des circonstances du dommage subi". Ainsi, on essaie en quelque sorte de "moraliser" l'atteinte et la victime, ce qui est aussi vécu comme une "victimisation secondaire", une deuxième blessure. On peut donc parfaitement imaginer qu'on va ainsi désormais disposer d'un mécanisme subtil pour écarter des demandes et faire des économies, car dans pratiquement tous les cas, il sera peut-être possible de se retourner contre la victime. Que deviendrons-nous quand cette philosophie prévaudra aussi dans la médecine et qu'on ira jusqu'à refuser de prendre en charge des malades qui ont eu un comportement dommageable pour leur santé?
A notre avis, ajouter une sanction à une grave blessure psychique ou physique justifiant réparation morale, laquelle est censée, justement, témoigner de la solidarité de la société face à l'atteinte subie, cela équivaut à nier la souffrance et annuler la raison d'être de l'aide aux victimes.
C'est pourquoi la minorité propose de biffer purement et simplement l'article 27 alinéa 1. Toutefois, si vous tenez absolument à garder la possibilité de sanctionner un comportement fautif, alors acceptez la proposition subsidiaire, laquelle correspond à la loi actuelle.
Encore juste un mot, en conclusion, en ce qui concerne ma proposition à l'alinéa 2.
Elle se présente d'une manière un peu différente de la première. En commission, certains collègues ont évoqué la possibilité que les proches agissent parfois par cupidité et pas dans l'intérêt de la victime. Il s'agit simplement de tenir compte de cette possibilité.
C'est pourquoi je vous demande de soutenir ces deux propositions de minorité ou au moins la proposition subsidiaire de la minorité à l'alinéa 1.
Egerszegi-Obrist Christine · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die CVP-Fraktion, die FDP-Fraktion, die SVP-Fraktion und die EVP/EDU-Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen werden.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich bitte Sie, zu entscheiden, ob es gerechtfertigt ist, dass jemand als Opfer eine unbeschränkte Leistung hat, auch wenn er dazu beigetragen hat, den Schaden zu verschlimmern, oder nichts unternommen hat, um den Schaden zu verringern. Ich glaube, es ist selbstverständlich, dass man das berücksichtigen muss. Sonst wären ja diejenigen, die das Gegenteil gemacht haben, die Dummen, und das sollte hier berücksichtigt werden.
Wir bitten Sie also, den Haupt- und den Eventualantrag der Minderheit abzulehnen. Der Hauptantrag will das ganz streichen, und der Eventualantrag will es reduzieren, nämlich indem das nur gelten soll, wenn an der begangenen Straftat schuldhaft mitgewirkt worden ist, und das ist zu eng.
Burkhalter Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
Madame Menétrey-Savary a réellement peint le diable sur la muraille concernant l'article 27, article qui règle la problématique de la réduction ou, il est vrai, même de l'exclusion des prestations d'indemnité ou de réparation morale dans les cas où la victime et les proches ont une responsabilité dans l'infraction elle-même. La législation actuelle se fonde en effet essentiellement sur la notion de faute, alors que le nouveau projet introduit la notion de contribution à causer l'atteinte ou à l'aggraver.
En fait, il est aussi vrai que le projet permet une large marge d'appréciation pour l'autorité; ça ne veut pas dire que l'autorité utilisera mal cette marge d'appréciation, tout d'abord, et ça se justifie aussi par rapport au droit civil en raison du caractère subsidiaire des prestations de la LAVI. Le but n'est pas de "moraliser" la réparation, comme le pense la minorité et comme cela a été à nouveau dit dans le développement tout à l'heure par oral; il s'agit en revanche de tenir compte, d'une part, du fait que la victime ait décidé de s'exposer elle-même à un danger extraordinaire - on pense ici en particulier aux dérapages, dans tous les sens du terme, liés aux sports extrêmes par exemple -, et d'autre part, du fait que la victime n'ait pas jugé utile de prendre des mesures évidentes pour diminuer le préjudice.
Ces éléments sont également valables à l'alinéa 2 pour ce qui est des proches de la victime. Les différentes propositions de la minorité à l'alinéa 1 et à l'alinéa 2 ont toutes été repoussées en commission par 11 voix contre 6. Nous vous demandons donc de bien vouloir maintenir, là également, la version de base.
Egerszegi-Obrist Christine · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 81 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 53 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 80 Stimmen
Für den Eventualantrag der Minderheit .... 53 Stimmen
Art. 28
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Jutzet, Hämmerle, Heim Bea, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Vischer)
Streichen
Art. 28
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Jutzet, Hämmerle, Heim Bea, Hubmann, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Vischer)
Biffer
Jutzet Erwin · Mit-M · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht hier um die Streichung der Verzinsungspflicht, die eine Verschlimmerung und eine Schlechterstellung mit sich bringt: eine Verschlimmerung gegenüber dem Status quo, eine Verschlechterung gegenüber den anderen Opfern. Lehre und Rechtsprechung sind sich einig, und es ist für sie klar: Der Zins gehört zum Schadenersatz. Das Bundesgericht hat das ständig wiederholt, letztmals beispielsweise 2003, in einem veröffentlichten Entscheid, in dem es sagt: "Zum Schaden gehört .... der Zins vom Zeitpunkt an, in dem das schädigende Ereignis sich finanziell ausgewirkt hat." Die Geschädigte soll so gestellt werden, wie wenn sie für ihre Forderung am Tag der unerlaubten Handlung, am Tag der bösen Tat, entschädigt worden wäre. Das ist geltende, übliche, langjährige und bewährte Praxis, und es entspricht auch dem Schadensbegriff.
Ich warne Sie - ich weiss auch, dass meine Warnung wie jene des Rufers in der Wüste verhallen wird - vor der Ungleichbehandlung und vor der präjudiziellen Wirkung einer solchen Streichung der Zinspflicht.
Herr Bundesrat Blocher wird mir wahrscheinlich entgegenhalten, dass die Richter die Zinspflicht insgeheim bei der Höhe der Entschädigung mitberücksichtigen werden, indem sie sagen: Es sind drei, vier Jahre verstrichen; wir geben eine höhere Entschädigung, als wir sie gegeben hätten, wenn wir sofort entschieden hätten. Das mag in gewissen Fällen zutreffen. Aber wir haben heute Morgen das Ermessen der Gerichte durch verschiedene Massnahmen, wie beispielsweise durch die Eingrenzung der Höchstleistung, eingeschränkt. In schwierigen, komplizierten Fällen ist die Dauer des Verfahrens oftmals sehr lang. Wenn bei Tätern, die zwar verurteilt werden, die Forderung nicht einbringlich ist, weil sie kein Geld haben, weil man sie nicht pfänden kann, aber auch wenn die Täter nicht bekannt sind, kann das drei, vier, fünf oder mehr Jahre gehen, und da sind die Zinsverluste doch beträchtlich.
Ich bitte Sie, hier nicht vom ordentlichen Recht abzuweichen und die Zinspflicht nicht aufzuheben.
Egerszegi-Obrist Christine · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die CVP-Fraktion, die FDP-Fraktion und die SVP-Fraktion teilen mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen werden.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Ich ersuche Sie dringend, dem Minderheitsantrag Jutzet zuzustimmen. Es ist stossend, wenn hier die Zinspflicht abgeschafft wird. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt der Betrag - sei es eine Entschädigung, sei es eine Genugtuung - ausbezahlt wird. Herr Jutzet hat auf die Rechtsprechung hingewiesen, auf den klaren Rechtsgrundsatz, dass jemand selbstredend so zu stellen sei, wie wenn er den Betrag am Tag der Tat erhalten würde.
Es wird ja folgendermassen argumentiert, wenn ich das richtig verstanden habe: Die Zinspflicht, die im Haftpflichtrecht ja unbestritten ist, sei hier nicht zu befolgen, weil es sich nur um eine subsidiäre Leistung handle. Das ist der Kern der Argumentation. In vielen Fällen ist es zwar eine subsidiäre Leistung, aber es ist eine Leistung, die für den Betroffenen die einzige bleiben kann, weil keine Drittinstitution da ist, vielmals kein Täter da ist, der für den effektiven Schaden, für die effektive "Entschädigung" oder "Genugtuung" aufkommt. Deswegen ist es nicht korrekt, wenn nun mit dieser Argumentation die Zinspflicht abgeschafft wird.
Ich glaube, wie Herr Jutzet gesagt hat, dass die Abschaffung der Zinspflicht eine gewisse präjudizielle Wirkung auf andere Bereiche haben könnte. Das ist etwas, was wir nicht wollen. Ich sehe sowieso nicht ein, warum wir laufend daran sind, bewährte Rechtsgrundsätze gewissermassen über Nebenargumentationen auszuhöhlen und durch die Hintertür abzuschaffen. Es ist auf den ersten Blick vielleicht nicht so eine wichtige Bestimmung. Aber im ganzen System des Haftpflichtrechtes, das mit der Opferhilfe im Konnex steht, ist es eben dennoch eine zentrale Bestimmung; und es wäre falsch, wenn hier abermals ausgehöhlt würde.
Aeschbacher Ruedi · Mit-M · Nationalrat · Zürich · EVP/EDU Fraktion
Zinszahlungen auf Schadenersatzforderungen sind durchaus üblich und werden auch heute rechtens gewährt oder rechtens eingefordert. Es ist tatsächlich ein bewährtes Konzept unseres Staates, unserer Rechtsordnung, dass solche Ansprüche auch verzinst werden.
Es geht hier aber nicht um jenen Schadenersatz, der beispielsweise durch unerlaubte Handlungen gemäss Artikel 41 des Obligationenrechtes oder ähnliche Vorfälle geschuldet wird, sondern es geht hier um das Opferhilfegesetz. Um es deutlich zu machen, möchte ich vor allem die Zinsfrage an der Genugtuung aufhängen. Ich meine, wenn für die Genugtuung ein Zins zu zahlen wäre, dann höchstens ein Negativzins, denn je weiter weg die Genugtuung vom Vorfall ausgerichtet wird, der diese seelische Unbill verursacht hat, desto weniger stark kann und wird die seelische Unbill auch sein, denn - wie wir wissen - die Zeit heilt die Wunden. Zudem: Wenn ich diese Genugtuung oder Entschädigung nach einem Monat erhalte, brauche ich keinen Zins, denn dann ist die Zeit viel zu kurz, als dass der Zins überhaupt eine Rolle spielen würde. Wenn ich die Entschädigung aber erst nach zwei oder drei Jahren erhalte, sind die Verhältnisse betreffend seelische Unbill und Trauerarbeit völlig anders, und die Entschädigung müsste dann eigentlich nach einer solchen Zeit eben mit einem Negativ- und nicht mit einem Positivzins versehen sein. Ich glaube, die Regelung der Mehrheit ist durchaus sinnvoll, und es ist auch richtig, dass man gegenüber dem bewährten allgemeinen Rechtssystem die Einschränkung hier ganz klar im Gesetz vornimmt. Das muss aber nicht heissen, dass die grundsätzliche Regelung in unserem Rechtssystem dadurch geschwächt werden müsste. Es ist ein Sonderfall, und dieser Sonderfall wird hier gesondert geregelt, wie es die Mehrheit vorschlägt.
Stimmen Sie der Mehrheit zu.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Wir haben bei Artikel 23 jetzt die Spannbreite für Entschädigungen und Genugtuungen und die Höchstgrenze festgelegt. Das ist, wenn Sie Artikel 28 zustimmen, inklusive Zinsen. Innerhalb dieser Spannbreite, da möchte ich Herrn Jutzet Recht geben, ist ein Ermessensspielraum für diejenigen, die die Entschädigung und die Genugtuung festlegen. Das wird in der Regel auch etwas miteinander in Abstimmung gebracht, denn in der Regel ist es dem Opfer nicht so wichtig, wenn es Geld bekommt, ob es jetzt eine Entschädigung oder eine Genugtuung ist. Innerhalb dieser Spannbreite besteht eben ein Ermessensspielraum - und alles, was unter dem Maximum ist, spielt dann nicht mehr eine solche Rolle. Aber wenn Sie hier die Zinspflicht einführen, setzen Sie die Höchstgrenze wieder hinauf, und das sollten Sie vermeiden.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Burkhalter Didier · Mit-M · Nationalrat · Neuenburg · Freisinnig-demokratische Fraktion
La majorité de la commission n'a pas suivi l'argumentation qui vient d'être à nouveau développée devant vous par d'éminents juristes pour la minorité. De mon avis de non-juriste, cette argumentation mêle quand même un petit peu trop le droit de la responsabilité civile et de l'aide aux victimes. Il faut en effet préciser une fois encore que l'objectif de la loi sur l'aide aux victimes d'infractions n'est pas le même que celui du droit de la responsabilité civile. Dans ce dernier, il s'agit de tenter de replacer la victime dans la situation antérieure à l'infraction alors que dans la LAVI, l'Etat n'intervient qu'à titre subsidiaire pour marquer la solidarité de notre société à l'égard des victimes.
Dans la logique du plafonnement de l'indemnisation à l'article 20 alinéa 3 et de la réparation morale à l'article 23 alinéa 2, et également dans la mesure où de telles décisions tiennent compte de la durée depuis les faits, il semble justifié de renoncer aux intérêts.
Cette décision confirmant le projet du Conseil fédéral a été prise en commission par 11 voix contre 6.
Egerszegi-Obrist Christine · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 92 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 52 Stimmen
Art. 29
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 30
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Hubmann, Hämmerle, Heim Bea, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Vischer)
Abs. 1
.... kostenlos. Opfer mit schweren Körperverletzungen oder von sexueller Gewalt, Kinder und Jugendliche sowie Angehörige von Tötungsopfern haben einen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung.
Art. 30
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Hubmann, Hämmerle, Heim Bea, Jutzet, Leutenegger Oberholzer, Menétrey-Savary, Vischer)
Al. 1
.... sont gratuites. Les personnes victimes de lésions corporelles graves ou de violences sexuelles, les enfants et adolescents ainsi que les parents de personnes victimes d'homicide ont droit à une représentation judiciaire gratuite.
Hubmann Vreni · Mit-F · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion
Hier in diesem Artikel geht es um die Rechtsvertretung, und unser Minderheitsantrag nimmt ein Anliegen der Opferberatungsstellen auf. Sie haben uns darauf aufmerksam gemacht, dass wir - analog zum Institut des amtlichen Verteidigers - bei bestimmten Delikten für die Opfer auch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Opferhilfegesetz vorsehen sollten. Es ist äusserst stossend, dass Menschen, die unverschuldet Opfer eines Gewaltdeliktes geworden sind, selber die vollen Kosten für einen Rechtsbeistand zu tragen haben, sofern sie Normalverdienende sind, während für Täter sehr oft ein amtlicher Verteidiger bestellt wird, der sie nichts kostet. Wir sollten hier das Prinzip der gleich langen Spiesse anwenden und zumindest den Opfern schwerer Delikte diese Unterstützung gewähren.
Ich beantrage Ihnen deshalb, unseren Minderheitsantrag zu unterstützen, und ich danke Ihnen zum Voraus.
Egerszegi-Obrist Christine · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die SP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Minderheit unterstützen wird. Die SVP-Fraktion teilt mit, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützen wird.
Huber Gabi · Mit-F · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion
Die FDP-Fraktion unterstützt - was Sie in der Zwischenzeit sicher nicht mehr überraschen wird - die Mehrheit. Denn alle Kantone kennen Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege. Es kommt dazu, dass die Hilfe nach Artikel 14, welcher unter dem Abschnitt "Leistungen der Beratungsstellen" steht, auch juristische Betreuung in der Schweiz umfasst. Artikel 16 wiederum regelt die Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter. In Verbindung mit Artikel 16 kann also auch ein Rechtsbeistand über die Opferhilfe finanziert werden.
Im Entwurf des Bundesrates und mit dem Antrag der Mehrheit wird bezüglich der Rechtsberatung auf die konkrete Situation des Opfers abgestellt. Die Minderheit dagegen stellt für den Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertretung auf den Straftatbestand oder auf persönliche Kriterien ab, was dem Konzept des Gesetzes widerspricht.
Wir ersuchen Sie deshalb um Unterstützung der Mehrheit.
Amherd Viola · Mit-F · Nationalrat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion
Mit der Zustimmung zum Minderheitsantrag würden zwei Kategorien von Opfern geschaffen: Die eine Kategorie hätte unabhängig von Einkommen und Vermögen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, die andere nicht. Ein derartiges Zweiklassensystem lehnt die CVP-Fraktion ab. Zudem kann gestützt auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 16 des Opferhilfegesetzes ein Rechtsbeistand durch die Opferhilfe finanziert werden. Der von der Minderheit vorgeschlagene Zusatz ist deshalb überflüssig.
Die CVP-Fraktion unterstützt die Mehrheit.
Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich
Ich bitte Sie, hier die Mehrheit zu unterstützen. Der Antrag der Minderheit, der für gewisse Opfer einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vorsieht, ist systemwidrig. Ich weiss nicht, warum ausgerechnet die Opfer, um die es hier geht - unabhängig von den persönlichen und finanziellen Verhältnissen -, nun plötzlich einen unentgeltlichen Rechtsbeistand haben sollen, während andere keinen solchen Beistand haben, weil sie sich in einer anderen Situation befinden. Eine solche Norm ist auch nicht nötig. Artikel 14 sieht einen Anspruch auf angemessene juristische Betreuung vor, und nach Artikel 16 kann ein Anwalt oder eine Anwältin über die Opferhilfe finanziert werden. Bei der Regelung der Mehrheit wird auf die konkrete Situation abgestellt, d. h. auf die Situation des Opfers, auf seine Kenntnisse und Fähigkeiten, auf seine finanzielle Situation und auf die Kompliziertheit der Rechtsfragen. Die Regelung des Entwurfes ergänzt die unentgeltliche Rechtspflege, von der der Antrag der Minderheit spricht. Der Entwurf verweist auf das kantonale Recht bzw. auf Artikel 29 der Bundesverfassung, gilt dann aber für alle Taten und für alle Schädigungen, unabhängig davon, ob es sich um die spezifischen Folgen handelt, die im Antrag der Minderheit erwähnt sind.
Darum bitten wir Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.
Markwalder Bär Christa · Mit-F · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion
Artikel 30 regelt die Befreiung von Verfahrenskosten. Die Minderheit Hubmann verlangt, dass "Opfer mit schweren Körperverletzungen oder von sexueller Gewalt, Kinder und Jugendliche sowie Angehörige von Tötungsopfern" einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung haben sollen. Natürlich ist es stossend, wenn Menschen, welche unverschuldet Opfer eines Gewaltdeliktes werden, am Schluss auch noch die Anwaltskosten selber bezahlen müssen. Doch alle Kantone kennen Regeln über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, und Artikel 14 ermöglicht in Verbindung mit Artikel 16, dass ein Rechtsbeistand auch über die Opferhilfe finanziert werden kann.
Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass auf die konkrete Situation der Opfer Rücksicht genommen werden sollte. Die Minderheit Hubmann jedoch will Opfer nach bestimmten Kriterien privilegieren, was dem Grundkonzept des OHG zuwiderläuft, das es ermöglicht, dass allen Opfern ein Rechtsbeistand im Rahmen der Opferhilfe finanziert werden kann. Aufgrund von Artikel 29 der Bundesverfassung haben Opfer mit tiefem Einkommen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Bei Opfern mit mittleren Einkommen werden Anwalts- und Verfahrenskosten durch die Opferhilfe übernommen. Die Opfer mit hohen Einkommen müssen die Anwalts- und Verfahrenskosten selber tragen, sofern sie nicht auf den Verfahrensgegner abgewälzt werden können. Gleichzeitig geht es aus der Sicht der Kommissionsmehrheit nicht an, dass hier erneut versucht wird, aufgrund von Deliktskategorien unterschiedliche Regelungen zu schaffen. So würden die Opfer gegeneinander ausgespielt und je nach Delikt eine Ungleichbehandlung erfahren, was bei der Bewältigung des erfahrenen Unrechtes zusätzlich belastend wirken würde.
Die Kommission empfiehlt Ihnen deshalb mit 11 zu 7 Stimmen, diesen Zusatz nicht einzufügen und dem Bundesrat zu folgen.
Egerszegi-Obrist Christine · 1VP-F · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit .... 96 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit .... 57 Stimmen
Art. 31-34
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 35
Antrag der Kommission
....
bbis. eine allfällige Übersetzung durch eine Angehörige des gleichen Geschlechts erfolgt;
....
Art. 35
Proposition de la commission
....
bbis. exiger qu'une éventuelle traduction soit faite par une personne du même sexe;
....
Angenommen - Adopté
Art. 36-49
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 1, 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1, 2
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Präsidentin (Egerszegi-Obrist Christine, erste Vizepräsidentin): Bevor wir zur Gesamtabstimmung kommen, haben Frau Leutenegger Oberholzer und Herr Vischer das Wort für eine Fraktionserklärung.
Leutenegger Oberholzer Susanne · Mit-F · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Die SP-Fraktion lehnt die Totalrevision des Opferhilfegesetzes ab. Sie bedeutet mit den Beschlüssen, die Sie heute gefasst haben, eine klare Verschlechterung gegenüber dem heutigen Gesetz. Besonders stossend sind aus unserer Sicht zum Ersten die Streichung der Genugtuungsleistungen und der Entschädigungsleistungen bei Straftaten im Ausland und zum Zweiten die Plafonierung der Genugtuungen auf einem tiefen Niveau. Damit wird die OHG-Revision im Ergebnis zu einer Sparübung auf dem Buckel der Opfer. Es trifft in der Mehrheit Frauen, und es trifft die Schwächsten der Gesellschaft. Es hat sich bestätigt: Die Opfer haben leider keine Lobby.
Aus diesen Gründen sagt die SP-Fraktion Nein zu dieser Totalrevision des OHG.
Vischer Daniel · Mit-M · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion
Ich kann mich in der Essenz den Ausführungen von Frau Leutenegger anschliessen. Auch die grüne Fraktion lehnt diese Novelle ab. Damit wird die Revision zu einer unnötigen - will sagen: schadhaften - Revision. Zwei Kernbereiche werden verschlechtert: die Opferhilfe bei Straftaten im Ausland und die Obergrenze für die Genugtuung. Das ist ein schäbiges Gesetz. Sparen ist nötig, aber nicht am falschen Ort und nicht Sozialsparen. Das ist eine Sozialsparübung - auf dem Buckel der Schwächsten notabene.
Wir haben einst mit Stolz ein Opferhilfegesetz eingeführt, und ich attestiere: nicht zuletzt dank der Unterstützung der SVP. Heute gibt es noch den "Beobachter" als Lobby für die Opfer. In diesem Saal aber droht das Anliegen der Opfer vergessen zu gehen. Da können wir nicht mitmachen!
Abstimmung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes .... 103 Stimmen
Dagegen .... 56 Stimmen
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
Schluss der Sitzung um 12.35 Uhr
La séance est levée à 12 h 35