06.043

Doppelbesteuerung. Abkommen mit Österreich

Stähelin Philipp · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion

Das vorliegende Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens vom 30. Januar 1974 mit Österreich betrifft die Besteuerung der Grenzgänger und Künstler, eine Senkung der Quellensteuer bei Lizenzgebühren, die Besteuerung von nichtrealisierten Kapitalgewinnen beim Wegzug aus Österreich sowie die Amts- und Vollstreckungshilfe. Hauptpunkt ist die Neuregelung der Besteuerung von Grenzgängern. Bisher wurden in der Schweiz tätige österreichische Grenzgänger in der Schweiz mit Steuern von 3 Prozent belegt. Es geht dabei um rund siebentausend Betroffene. Diese 3 Prozent werden in Österreich angerechnet. Voraussetzung ist, dass ein österreichischer Arbeitnehmer in der Nähe der Grenze wohnt, auf der anderen Seite arbeitet und täglich pendelt.

Nun hat das Freizügigkeitsabkommen mit der EU seit dem 1. Juni 2002 einen wesentlich neuen Grenzgängerbegriff geschaffen, indem auch ein sogenannter Wochenaufenthalter Grenzgänger sein kann. Dies wiederum hat Schlaumeier auf die Idee gebracht, in der Schweiz einen Wohnsitz zu begründen, was dazu führt, dass sie für ihr Erwerbseinkommen nur in der Schweiz besteuert werden können. Solchem Missbrauch soll nun ein Riegel vorgeschoben werden, indem wir neu den Begriff "Grenzgänger" im schweizerisch-österreichischen Verhältnis nicht mehr kennen. Es wird eine Arbeitsortbesteuerung eingeführt: Die Leute werden also voll an der Quelle besteuert. Davon profitieren vor allem die Grenzkantone. In Österreich würde dabei ein grosser Substratsverlust entstehen, wenn bei der Freistellungsmethode geblieben würde. Deshalb wird neu zur Anrechnungsmethode übergegangen, damit Österreich wenigstens die Differenz zwischen der schweizerischen Quellensteuer und der österreichischen Steuer erhält. Dazu kommt eine Retrozession von 12,5 Prozent.

Diese Regelung dient beiden Staaten, vordergründig der Schweiz mit der Quellensteuer. Würde aber der missbräuchliche Zuzug in die Schweiz zunehmen, würde Österreich ein wesentliches Substrat verlorengehen. Wir erhalten damit allerdings auch eine weitere Grenzgängerregelung mit einem umliegenden Land. Der bunte Strauss unserer Grenzgängerregelungen wird noch vielfältiger, was vor allem auch den Kantonen Vollzugsprobleme bringt. Hier vorliegend sind diese Probleme aber durchaus lösbar, und unter dem Strich ist dem gefundenen Konzept zuzustimmen.

Das revidierte Abkommen bringt ausserdem eine Senkung der Quellensteuer bei Lizenzgebühren von 5 auf 0 Prozent. Der Begriff "Lizenzgebühren" wurde dem OECD-Musterabkommen angepasst, womit Zahlungen für Leasing nicht mehr darunterfallen.

Für die Wegzugsbesteuerung in Österreich, die nach dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU strittig war, wurde eine Regelung gefunden, die den Wegzug nicht als Realisierungstatbestand gelten lässt. Es braucht nun eine tatsächliche Veräusserung der Beteiligung. Anwendbar ist die Neuregelung bereits ab 1. Januar 2004, während die übrigen Änderungen ab 2006 gelten.

Weitere nicht weiter kommentierte Änderungen, insbesondere auch, was die Künstler anbetrifft, gelten untergeordneten Detailfragen.

Insgesamt folgt das Doppelbesteuerungsabkommen bewährter Praxis, und die Kommission beantragt Ihnen einstimmig Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates.

Merz Hans-Rudolf · BR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.

Die Schilderung des Kommissionssprechers trifft zu. Ich darf zuhanden der Materialien zwei Ergänzungen machen.

Es handelt sich im einen Fall um die Ausweitung des Informationsaustausches. Die geltende Bestimmung über den Informationsaustausch entspricht der früheren schweizerischen Praxis, wonach Auskünfte nur für die richtige Durchführung des Doppelbesteuerungsabkommens erteilt werden, nicht aber für die Durchsetzung des innerstaatlichen Rechtes des ersuchenden Staates. Wie in der Revision des Abkommens mit Finnland wurde die Amtshilfe auch im schweizerisch-österreichischen Verhältnis auf die Fälle von Steuerbetrug und auf Holdinggesellschaften ausgeweitet; auf diesen Umstand hat der Kommissionssprecher bei seinen Ausführungen über das Abkommen mit Finnland hingewiesen. Im Unterschied zum Abkommen mit Finnland wird allerdings hier vorausgesetzt, dass vorgängig das zur Ahndung des Betrugsdeliktes vorgesehene strafrechtliche Verfahren eingeleitet wurde.

Die zweite Bemerkung bezieht sich auf die begrenzte Vollstreckungshilfe. Österreich hat Probleme bei der Vollstreckung von Steuerforderungen gegenüber Personen, die in der Schweiz als Grenzgänger tätig sind. Aus diesem Grund verlangte die österreichische Seite eine neue Bestimmung, die es ihr ermöglicht, Steueransprüche gegenüber österreichischen Grenzgängern aus deren in der Schweiz erzielten Löhnen zu befriedigen. Das revidierte Abkommen enthält nun in Artikel 26a, in Abweichung von der bisherigen schweizerischen Abkommenspolitik - und deshalb melde ich mich hier kurz -, neu eine Bestimmung über eine begrenzte Vollstreckungshilfe bei Steuerforderungen gegenüber Grenzgängern. Die Schweiz ist bereit, Österreich Vollstreckungshilfe in Form einer Lohnpfändung zu gewähren, wenn es sich um rechtskräftig festgesetzte Steuern auf Erwerbseinkünften von österreichischen Grenzgängern handelt und der betreffende Grenzgänger Massnahmen getroffen hat, um die Einforderung dieser Steuern zu vereiteln.

Im Übrigen wurde der Status des Grenzgängers aufgehoben; der Kommissionssprecher hat darauf hingewiesen.

Abschliessend darf man feststellen, dass die Neuregelung dieser Besteuerung den Grenzkantonen und bis zu einem gewissen Grad auch dem Bund zweifellos mehr Einnahmen bringen wird, und aus dieser Optik ist auch der Nullsatz für Lizenzgebühren natürlich positiv zu würdigen.

Ich danke Ihnen daher, wenn Sie diesem Abkommen zustimmen.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Bundesbeschluss über die Genehmigung eines Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Republik Österreich

Arrêté fédéral relatif à l'approbation d'un protocole modifiant la Convention de double imposition conclue avec la République d'Autriche

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Art. 1, 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1, 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Stähelin Philipp · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Christlichdemokratische Fraktion

Zu Artikel 2 des Bundesbeschlusses habe ich gewisse Bemerkungen. Sie haben aber soeben Herrn Bundesrat Merz gehört, welcher über die begrenzte Vollstreckungshilfe für ausländische Steuerforderungen referiert hat. Ich wollte das unter Artikel 2 bringen. Weshalb?

Gemäss nun einigermassen bewährter Praxis untersteht das Protokoll dem fakultativen Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 der Bundesverfassung. Entscheidend ist dabei eben Artikel VII des Protokolls über eine begrenzte Vollstreckungshilfe bei ausländischen Steuerforderungen, welche die Schweiz hier Österreich in Form einer Lohnpfändung zu gewähren bereit ist, wenn es sich um rechtskräftig festgesetzte Steuern auf Vergütungen handelt, die eine in Österreich ansässige Person aus ihrer in der Schweiz ausgeübten unselbstständigen Arbeit bezogen hat. Herr Bundesrat Merz hat eben darauf hingewiesen - ich verzichte darauf. Aber eine solche Bestimmung über die Vollstreckung ausländischer Steuerforderungen entspricht zwar der Linie, wie sie mit Artikel 24 des Betrugsbekämpfungsabkommens mit der EU nun etwas verfolgt worden ist. Sie ist aber von sehr begrenzter Bedeutung, da anderes Einkommen und andere Vermögenswerte von der Vollstreckungshilfe ausgeschlossen bleiben. Sie ist in dieser Form aber doch bisher noch in keinem Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart worden, weshalb nun eben das Protokoll insgesamt dem fakultativen Referendum zu unterstellen ist.

Büttiker Rolf · P-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes .... 32 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)