05.092

Strafprozessrecht. Vereinheitlichung

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Am 21. Dezember 2005 hat der Bundesrat zusammen mit der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes - gemeint für die Erwachsenen, die sogenannte Vorlage 1 - auch die Vorlage für eine Schweizerische Jugendstrafprozessordnung als Vorlage 2 unterbreitet. Die Schweizerische Strafprozessordnung für die Erwachsenen wurde von den eidgenössischen Räten am 5. Oktober 2007, also in der letzten Session, in der Schlussabstimmung angenommen.

Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates ist an der Sitzung vom 12. September 2006 ohne grosse Diskussion auf die Vorlage 2 eingetreten. Sie hat aber der Verwaltung noch gewisse Fragen unterbreitet, insbesondere mit Blick auf die verschiedenen Organisationsmodelle, welche durch die vorgesehene Bundesregelung abgedeckt sind, und mit Blick auf die Praxistauglichkeit. An der Sitzung der Kommission für Rechtsfragen vom 16. Oktober 2006 hat Herr Bundesrat Blocher die Kommission ersucht, die Beratung des Geschäftes auszusetzen, um der Verwaltung Gelegenheit zu einer umfassenden Prüfung und Verbesserung des Entwurfes zu geben, da bei der Erarbeitung des von der Kommission gewünschten Arbeitspapiers habe festgestellt werden müssen, dass der Entwurf, wie ihn der Bundesrat am 21. Dezember 2005 verabschiedet hatte, in verschiedener Hinsicht nicht genüge und insbesondere den Bedürfnissen der kleinen Kantone zu wenig Rechnung trage. Dies - da möchte ich deutlich darauf hingewiesen haben - ist denn auch der Grund, weshalb auf der Fahne nebst dem ursprünglichen Entwurf des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 auch eine Rubrik "Neue Anträge des Bundesrates" vom 22. August 2007 zu finden ist.

Diese neuen Anträge basieren auf einer nochmaligen Überarbeitung der Vorlage; dies, nachdem Gespräche mit Praktikerinnen und Praktikern aus verschiedenen Kantonen - aus grossen und kleinen, Deutschschweizer und Westschweizer Kantonen - geführt worden waren. Der neue Entwurf bzw. die neuen Anträge des Bundesrates vom 22. August 2007 wurden vom Bundesrat im normalen Verfahren mit Ämterkonsultation genehmigt. Es wurde keine neue Botschaft ausgearbeitet und kein neues Vernehmlassungsverfahren durchgeführt, aber es gibt einen erläuternden Bericht des Bundesamtes für Justiz, der dann Bestandteil der Materialien sein wird.

Im Rahmen einer Anhörung von Herrn Regierungsrat Hans-Jürg Käser aus dem Kanton Bern als Vertreter der KKJPD am 15. Oktober 2007 konnte sich die Kommission davon überzeugen, dass die Kantone den Entwurf des Bundesrates - bereinigt durch die neuen Anträge vom 22. August 2007 - als "praxistaugliche Lösung" betrachten und damit in den Grundzügen einverstanden sind. Herr Regierungsrat Käser hat der Kommission noch einige Anliegen unterbreitet, denen wir Rechnung zu tragen versucht haben. Ich werde in der Detailberatung auf einzelne Punkte zurückkommen.

Zur Frage, warum auch eine Vereinheitlichung des Jugendstrafprozessrechtes stattfinden soll: Zunächst gelten einige Gründe, welche beim Erwachsenenstrafprozessrecht für eine Vereinheitlichung sprechen, auch für die Jugendstrafprozessordnung. Die Vereinheitlichung erhöht die Rechtssicherheit und garantiert eine rechtsstaatliche und rechtsgleiche Anwendung des materiellen Strafrechtes. Die Vereinheitlichung erleichtert die Zusammenarbeit der kantonalen Strafverfolgungsbehörden, und schliesslich fördert sie eine bessere wissenschaftliche Bearbeitung des Prozessrechtes.

Der Hauptgrund für die Vereinheitlichung des Jugendstrafprozessrechtes besteht aber darin, dass zwischen dem Erwachsenenstrafprozessrecht und dem Jugendstrafprozessrecht zahlreiche Berührungspunkte bestehen. Angesichts dieser engen Verbindung ist es erforderlich, dass beide Erlasse optimal aufeinander abgestimmt sind und keine Regelungslücken entstehen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der Bundesgesetzgeber sowohl das Strafprozessrecht für Erwachsene als auch jenes für Jugendliche einheitlich regelt. Allerdings geht die einheitliche Bundeslösung im Jugendstrafprozessrecht in vielen Bereichen weniger weit als die Strafprozessordnung. Dazu besteht im Jugendstrafverfahren auch ein weniger grosses Bedürfnis, weil beispielsweise seltener internationale Verflechtungen auftreten und auch weniger interkantonale Bezüge bestehen.

Aus diesen Gründen legt sich der Entwurf der Jugendstrafprozessordnung nicht auf ein einziges Modell der Verfolgung und Beurteilung fest. Heute bestehen in den Kantonen zwei Grundmodelle: Das eine ist das Jugendrichtermodell, das sich dadurch kennzeichnet, dass eine weitgehende Personalunion zwischen der untersuchenden, der urteilenden und der vollziehenden Behörde besteht. Dieses Modell ist vor allem in der Westschweiz verbreitet; es ist aber auch das Modell der Kantone Bern und Thurgau. Die übrigen Deutschschweizer Kantone kennen vorwiegend das Jugendanwaltsmodell, das dadurch geprägt ist, dass die Strafverfolgung dem Jugendanwalt obliegt, der in weniger gravierenden Fällen auch als urteilender Richter amtet; für schwerere Fälle ist ein Jugendgericht vorgesehen, vor welchem der Jugendanwalt als Ankläger auftritt, wobei für den Vollzug der Urteile immer der Jugendanwalt zuständig ist. Ich habe es bereits angedeutet: Der Entwurf lässt den Kantonen die Freiheit, sowohl das Jugendrichter- als auch das Jugendanwaltsmodell zu verwirklichen.

Ich werde in der Detailberatung auf einige Punkte zurückkommen. Ich beantrage Ihnen aber namens der Kommission - sie hat hier einstimmig beschlossen -, auf die Vorlage einzutreten und in der Detailberatung ihren Anträgen zuzustimmen.

Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Wenn ich mich hier zum Eintreten äussere, muss ich zuerst meine Legitimation offenlegen, oder Sie können auch von Interessenbindung sprechen. Ich war in meinem Kanton Jugendrichter, anschliessend Jugendgerichtspräsident und dann während vierzehn Jahren Jugendanwalt in Teilzeitarbeit, und ich bin es aufgrund besonderer Umstände auch zurzeit wieder. Sie haben also einen praktizierenden Jugendanwalt vor sich, allerdings nur im Rahmen von 20 bis 30 Prozent.

Ich habe mir deshalb diese Vorlage etwas genauer angeschaut, und ich habe sie auch mit verschiedenen Mitgliedern der Schweizerischen Vereinigung für Jugendstrafrechtspflege besprochen. Für mich persönlich - da gebe ich nicht die Meinung dieser Mitglieder wieder - ist die Vorlage etwas formalistisch, das muss ich Ihnen ehrlich sagen, und dem Beschleunigungsgebot, das immer wieder erwähnt wird, kommt diese Vorlage wenig entgegen.

Ich glaube, nach wie vor ist es ja in erster Linie das Ziel des Jugendstrafrechts, die Kinder und Jugendlichen zu erziehen, also pädagogisch auf sie einzuwirken. Erst wenn das nichts nützt oder voraussichtlich nichts nützt, soll mit Strafen reagiert werden. Bei Kindern und Jugendlichen ist es noch viel wichtiger als bei Erwachsenen, rasch zu reagieren und Zeichen zu setzen. Das kommt in dieser Vorlage zu kurz. Weil ich das ganze Projekt nicht verzögern will, stelle ich Ihnen trotzdem keinen Nichteintretensantrag und auch keinen Antrag auf Rückweisung an die Kommission. Ich habe hingegen einige Anträge gestellt und heute Morgen um acht Uhr eingereicht. Ich stelle jetzt aber fest, dass sie noch nicht verteilt sind. Ich muss mich für die späte Einreichung entschuldigen - ich konnte gestern auf meinem Notebook nicht drucken - und weiss nicht, was jetzt passiert. Wir sind auch betreffend den Zeitplan im Vorsprung. Ich muss das Ihnen überlassen. Ich möchte nicht so lange sprechen, bis die Anträge verteilt sind, obwohl ich das mit meiner Erfahrung als Jugendanwalt vielleicht tun könnte. Ich beende mein Votum hier und warte mal ab, was passiert und was das Büro entscheidet.

Leuenberger Ernst · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion

Beim Jassen heisst es "Nichtspieler, Maul halten"; die Nichtjuristen sollten sich hier eigentlich zurückhalten. Aber ich möchte hier eine methodische Frage zur Diskussion stellen, damit das einmal mehr einem Klärungsversuch unterworfen wird. Wir haben vom Kommissionssprecher gehört, weshalb wir hier auf der Fahne eine Rubrik "Neue Anträge des Bundesrates" finden. Das ist eine nicht ganz ungewöhnliche Prozedur bei Vorlagen, die aus dem Justiz- und Polizeidepartement kommen. Mein Problem ist eigentlich das: Die ursprünglichen Anträge des Bundesrates, hier gemäss der Rubrik "Entwurf des Bundesrates", werden in einer Botschaft bis in alle Details erläutert. Diese Botschaft hat die löbliche Eigenschaft, dass sie im Bundesblatt publiziert wird. Diese Publikation im Bundesblatt führt dazu, dass diese Erläuterungen öffentlich sind.

Jetzt eine Klammerbemerkung: Ich erinnere mich, dass vor wenigen Jahren Herr Carlo Schmid hier in diesem Rat in seinem ständigen Kampf mit dem Bundesgericht ausgeführt hat, genau genommen schaue das Bundesgericht nur, was im Bundesblatt publiziert sei, und alles Übrige an Materialien, namentlich unsere Protokolle bzw. das Amtliche Bulletin, werde dort kaum zur Kenntnis genommen. Das mag sehr polemisch gewesen sein. Aber jetzt zurück zu meiner Frage: Der Herr Kommissionssprecher hat ausgeführt, die neuen Anträge des Bundesrates seien in einem erläuternden Bericht kommentiert und dargestellt worden. Meine banale Frage lautet: Welche Art der Publikation erfährt dieser erläuternde Bericht? Wäre es nicht angezeigt, ihn ebenfalls im Bundesblatt zu publizieren, weil er ja praktisch die Funktion einer Botschaft übernimmt, damit das Bundesgericht - falls Herr Schmid doch noch Recht gehabt haben sollte - dann im Bundesblatt nachschauen könnte? Ich halte das für eine nicht unwichtige Frage, sintemal - ich habe es schon gesagt - das Justiz- und Polizeidepartement in seinem steten Suchen nach noch besseren Lösungen in letzter Zeit einige Male zur Figur "Neue Anträge des Bundesrates" gegriffen hat, was wir eigentlich früher, als alles noch lustig war, nie erlebt haben.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Der Kommissionsreferent hat eingehend erklärt, weshalb die Strafprozessordnung zu revidieren ist und wie die heutige Jugendstrafprozessordnung aufgebaut ist. Ich möchte zuerst auf die Anträge bzw. die neuen Anträge des Bundesrates eingehen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, Gesetze zu machen. Man kann Gesetze "durchstieren", wenn sie einmal ausgearbeitet sind, auch wenn man erkennt, dass es nicht die beste Lösung ist. Das wurde beim Allgemeinen Teil des Strafrechtes so gemacht: Der Bundesrat wollte ihn in Kraft setzen. Dann kamen die Kantone und sagten, wenn man das in dieser Form in Kraft setze, würden sie Leute aus der Haft entlassen müssen, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit neue Morde begehen würden; dieses Gesetz könne man so nicht abändern. Was haben wir daraufhin gemacht? Während fünf Jahren haben wir es nicht in Kraft gesetzt, und die Kantone haben uns empfohlen, es nie in Kraft zu setzen. Dann haben wir eine Nachbesserung des Strafrechtes gemacht.

Ich weiss nicht, wie man das anders machen sollte. Besser ist es, wenn man das im Lauf der Beratungen so verbessert, dass es hieb- und stichfest ist. Weiter gebe ich zu: Als ich das Departement neu übernommen habe, habe ich mir erlaubt, beim Bundesrat neue Anträge einzubringen, unter anderem zum Bundesgerichtsgesetz, welches im Erstrat bereits beraten worden war. Ich habe aber vor der Beratung im Zweitrat gesehen, dass es in dieser Form Schiffbruch erleiden und nie in Kraft treten würde. Der Bundesgerichtspräsident hat mich damals aufgesucht und gesagt, wenn das Bundesgerichtsgesetz so in Kraft trete, seien die Mitglieder des Bundesgerichtes, die man damit entlasten wollte, einstimmig dagegen. Dann habe ich der nationalrätlichen Kommission vorgeschlagen, die Vorlage zurückzunehmen und ein besseres Gesetz auszuarbeiten. Ich war bereit, es nochmals in den Bundesrat zu bringen und entsprechend neue Anträge zu formulieren. Die Kommission und der Ständerat haben dies einstimmig gutgeheissen. Auch beim Asylgesetz habe ich mir erlaubt, Änderungen einzubringen, aber immer auf dem sauberen Weg über den Bundesrat. In der Vergangenheit wurden auch bundesrätliche Anpassungen vorgenommen, ohne sie in den Bundesrat zu bringen. Ich habe das in meiner besonderen Lage tun müssen; das werden Sie begreifen.

Bei diesem Gesetz haben sowohl wir selbst als auch der Ständerat gesehen, dass Änderungen nötig waren. Leider kommen viele, die bei der Vernehmlassung keinen Widerstand angemeldet haben, plötzlich und sagen, das und das sei nicht gut. Ihre Kommission hat gesehen, dass dieses Gesetz namentlich kleineren Kantonen Schwierigkeiten bereitet. Sie hat uns dann gebeten, es neu zu überarbeiten und einen neuen Entwurf auszuarbeiten. Diesen habe ich dem Bundesrat vorgelegt, um abzuklären, ob er auch dahinterstehe. Es ist in diesen Fällen immer zu entscheiden, ob es sich um ein ganz neues Gesetz handelt, zu dem man eine neue Botschaft macht und das man neu in die Vernehmlassung geben muss. Das haben wir selbstverständlich geprüft, und es wurde in diesem Fall verneint. Die Vorlage ist nicht so geändert worden, dass man ein neues Gesetzgebungsverfahren machen müsste.

Die Erläuterungen zum neuen Entwurf des Bundesrates sind auf der Website des Bundesamtes publiziert, und sie werden demnächst auch im Bundesblatt veröffentlicht, Herr Leuenberger. Sie gehören wie beim ersten Entwurf ebenfalls zu den Materialien, die Sie erwähnt haben. Ihre Kommission hat dieses Vorgehen gutgeheissen. Ich bin sehr froh, dass Sie in Ihrer Kommission auf diese Mängel aufmerksam gemacht haben. Ich bin froh, dass es zu dieser Neuüberarbeitung gekommen ist. Ich bin froh, dass die Kantone keinen Widerstand machen. Vor allem die kleineren Kantone haben die Vorlage ausserordentlich begrüsst, vor allem die Wahlmöglichkeit. Dieses Gesetz, das stark von der Expertenkommission geprägt war, einfach durchzuziehen, finde ich nicht den schlausten Weg. Dabei würde man Gefahr laufen, dass es in einer Volksabstimmung verworfen würde.

Herr Leuenberger, der einzige Vorwurf, den Sie im vorliegenden Fall machen können, lautet: Hätte man diese Mängel nicht schon viel früher feststellen können? Da haben Sie Recht. Das ist ernst zu nehmen, und Sie können davon ausgehen, dass wir darauf achten, dass solche Mängel nicht auftreten, namentlich bei Gesetzen, die wir neu bearbeiten.

Gehen wir zur Jugendstrafprozessordnung über. Ich möchte zunächst auf das Votum von Herrn Altherr eingehen. Ein Gesetz kann an sich nicht Verfahren beschleunigen. Aber die Frage ist, ob es die Grundlage geben kann, die es braucht, damit Prozesse beschleunigt werden und damit verschiedene Akteure die Prozesse nicht durch unhaltbare Gesetzesmöglichkeiten immer wieder verzögern können. Insofern ist hier die Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes, des Zivilprozessrechtes und jetzt des Jugendstrafprozessrechtes richtig, weil es einfacher und schneller ist - also weniger Instanzen beinhaltet -, klarer geregelt und nicht durch eine grosse kantonale Vielfalt gekennzeichnet ist, was Verzögerungen bei überkantonalen Prozessen verhindert. Dies ist eine Gewähr dafür, dass es schneller geht. Aber wenn die Betreffenden, die mit dem Strafverfahren betraut sind, nicht schneller vorwärtsmachen, ist das nicht nur eine Frage der Gesetzgebung - denn wir haben auch in den Kantonen sehr grosse Unterschiede in der Prozessabwicklung; wir haben Kantone, wo es generell sehr gut ist, und wir haben Kantone, wo es länger geht. Es liegen hier entsprechende Untersuchungen vor.

Das Bundesamt für Statistik hat in der vergangenen Woche erstmals Zahlen über die Dauer von Jugendstrafverfahren veröffentlicht. Die Ergebnisse sind teilweise durchaus erfreulich. Gesamtschweizerisch werden mehr als 45 Prozent der Jugendstrafverfahren innerhalb von drei Monaten zum Abschluss gebracht. Eine Dauer von drei Monaten ist gut. Aber Sie müssen auch sehen: Erstens sind es meistens die einfacheren Fälle, die innerhalb von drei Monaten zum Abschluss gebracht werden, und zweitens trifft dies namentlich nicht bei Wiederholungstätern zu. Zudem dauern immerhin 8,7 Prozent der Verfahren mehr als ein Jahr - dies bei teilweise erheblichen kantonalen Unterschieden, und hier müssen wir auch ansetzen. Die Gründe für lange Verfahren sind eben vielfältig: aufwendige Beweisverfahren, ungenügende finanzielle und personelle Ressourcen, mangelnde Aufsicht. Teilweise ordnen die Behörden auch vorsorgliche Massnahmen an, um einmal zu sehen, wie sich der Jugendliche weiterentwickelt. Das sind ja sachgerechte Vorgehensweisen, aber sie zögern die Sache sehr oft weit hinaus. Also haben wir ein Auge darauf - wir haben die Zahlen erst seit der letzten Woche. Wir werden in diese Richtung weiterfahren.

Die Jugendstrafprozessordnung ist durchaus ein Beitrag dazu, auch wenn sie das Problem nicht löst. Mit dem Jugendstrafprozessrecht, wie es hier vorliegt, geht es rasch; es ist rechtsstaatlich einwandfrei und relativ einfach zu handhaben. Darum befürworten wir die Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes ja überhaupt. Wir haben in der abgelaufenen Legislaturperiode eine Justizreform von beachtlichem Ausmass durchgeführt: Wir haben die ganze Gerichtsorganisation neu geregelt - das ist ein Brocken; sie ist bei den Kantonen noch nicht überall in Kraft, das ist klar -, wir haben die Vereinheitlichung des Strafprozessrechtes, des Zivilprozessrechtes, des Jugendstrafprozessrechtes, und auch das Vormundschaftsrecht gehört in diesen Zusammenhang. Im materiellen Recht werden wir noch mit dem Obligationenrecht kommen. Das gehört alles in den Bereich von schnellen, modernen und besseren Verfahren, denn natürlich ist auch das materielle Recht ein Grund für die Beschleunigung.

Über die Vorteile dieses Gesetzes hat Herr Inderkum als Kommissionssprecher Ausführungen gemacht; ich kann mich diesen nur anschliessen. Ich möchte Ihrer Kommission für die gründliche Behandlung des Geschäftes danken, namentlich auch dafür, dass sie den Mut hatte, die Neuüberarbeitung so zuzulassen, dass wir heute bei den Kantonen keine Schwierigkeiten haben. Ich habe gesehen, Herr Altherr, dass Sie jetzt noch eine Reihe von Anträgen eingereicht haben. Sie werden mir erlauben, darauf einzugehen; zum Teil geht es ja auch um die Beschleunigung.

Berset Alain · 1VP-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

2. Schweizerische Jugendstrafprozessordnung

2. Loi fédérale sur la procédure pénale applicable aux mineurs

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress, Art. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Ich möchte zu Artikel 2 einige Ausführungen machen, weil dieser in der Kommission zu Diskussionen Anlass gegeben hat. Die Jugendstrafprozessordnung gilt für Personen, die zwischen dem vollendeten zehnten und dem vollendeten achtzehnten Altersjahr eine mit Strafe bedrohte Tat begangen haben. Für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten in Anwendung der Jugendstrafprozessordnung sind ausschliesslich die Kantone zuständig, e contrario ergibt sich daraus, dass die Zuständigkeit des Bundes ausgeschlossen ist.

Nun hat sich die Frage gestellt, wie es sich verhält, wenn sowohl jugendliche als auch erwachsene Straftäter an einem Delikt mitwirken. Die Antwort ist diese: Das Strafverfahren ist für jeden der beiden Täterkreise auf der Grundlage der jeweils massgeblichen Prozessordnung getrennt zu führen - ich verweise auf Artikel 12. Bei einem Strafverfahren, beispielsweise wegen Terrorismusverdacht, ist also die Bundesanwaltschaft bezüglich der erwachsenen Beschuldigten und sind die kantonalen Behörden bezüglich der jugendlichen Beschuldigten zuständig. Für die Strafverfolgungsbehörden, die den Sachverhalt zu erforschen haben, resultieren aus der Trennung der Verfahren keine nennenswerten Nachteile, da die Mitglieder jeder der beiden Personengruppen im Verfahren gegen die jeweils andere Gruppe als Auskunftspersonen bzw. nach dem rechtskräftigen Urteil als Zeugen vernommen werden können.

Berset Alain · 1VP-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen - Adopté

Art. 3

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind ...

Abs. 2

...

d. Streichen

...

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Abs. 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 3

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

(la modification ne concerne que le texte allemand)

Al. 2

...

d. Biffer

...

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Ich habe bereits beim Eintreten gesagt, dass diese Bestimmung sehr wichtig ist, weil sie das Verhältnis zwischen der Jugendstrafprozessordnung und der Erwachsenenstrafprozessordnung regelt. Die Jugendstrafprozessordnung ist ein Spezialgesetz; enthält sie keine besonderen Bestimmungen, so sind die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung anwendbar. Sollte es dennoch Konflikte geben, geht das Strafprozessrecht als Lex specialis vor.

Berset Alain · 1VP-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 4

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

... Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen.

Abs. 2

... Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an.

Abs. 3

... Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift.

Abs. 4

Sie beziehen, wenn es angezeigt scheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechtes ein.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 4

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

... doivent être pris en compte de manière appropriée.

Al. 2

... procédure et lui permettent de participer activement à celle-ci. Sous réserve de dispositions de procédure particulières, elles l'entendent personnellement.

Al. 3

... d'influence de ses représentants légaux.

Al. 4

... impliquent les représentants légaux ou l'autorité civile.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

In Artikel 4 sind die Grundsätze des Jugendstrafverfahrens verankert. Diese sind eher programmatischer Natur, aber wichtig ist, dass sie auch als Hilfe für die Auslegung des Gesetzes dienen - deshalb der Hinweis.

Berset Alain · 1VP-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 5

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Die Untersuchungsbehörde, die Jugendstaatsanwaltschaft und das Gericht sehen von einer ...

a. die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Artikel 21 JStG gegeben und Schutzmassnahmen entweder nicht notwendig sind oder die Behörde des Zivilrechtes bereits geeignete Massnahmen angeordnet hat; oder

...

Abs. 2

Streichen

Abs. 3

Im Übrigen ist Artikel 8 Absätze 2 und 3 StPO anwendbar.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 5

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

L'autorité d'instruction, le ministère public des mineurs ou le tribunal renonce ...

a. si les conditions d'exemption prévues à l'article 21 DPMin sont remplies et s'il n'y a pas lieu de prendre des mesures de protection ou que l'autorité civile a déjà ordonné des mesures appropriées; ou

...

Al. 2

Biffer

Al. 3

Au surplus, l'article 8 alinéas 2 et 3 CPP s'applique.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 6

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

...

b. die Untersuchungsbehörde;

c. die Jugendstaatsanwaltschaft, sofern das kantonale Recht diese Behörde vorsieht.

Abs. 1bis

Die Kantone bezeichnen als Untersuchungsbehörde:

a. eine oder mehrere Jugendrichterinnen oder einen oder mehrere Jugendrichter; oder

b. eine oder mehrere Jugendanwältinnen oder einen oder mehrere Jugendanwälte.

Abs. 1ter

Die Jugendrichterinnen und Jugendrichter sind Mitglieder des Jugendgerichtes. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über die Ablehnung (Art. 10) und den Ausstand (Art. 54-58 StPO) vorbehalten.

Abs. 2

Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte vertreten vor dem Jugendgericht die Anklage.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 6

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

...

b. l'autorité d'instruction;

c. le ministère public des mineurs, lorsque le droit cantonal prévoit cette institution.

Al. 1bis

Les cantons désignent en tant qu'autorité d'instruction:

a. un ou plusieurs juges des mineurs; ou

b. un ou plusieurs procureurs des mineurs.

Al. 1ter

Le juge des mineurs est membre du tribunal des mineurs. Au surplus, les dispositions concernant la récusation (art. 10 de la présente loi et art. 54 à 58 CPP) sont réservées.

Al. 2

Le procureur des mineurs soutient l'accusation devant le tribunal des mineurs.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 7

Neuer Antrag des Bundesrates

Titel

Gerichte

Abs. 1

Gerichtliche Befugnisse im Jugendstrafverfahren haben:

a. das Zwangsmassnahmengericht;

b. das Jugendgericht;

c. die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen;

d. die Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen.

Abs. 3

Die Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz der Berufungsinstanz übertragen.

Antrag der Kommission

Titel, Abs. 1, 3

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 7

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Titre

Tribunaux

Al. 1

Ont des attributions judiciaires dans le cadre de la procédure pénale des mineurs:

a. le tribunal des mesures de contrainte;

b. le tribunal des mineurs;

c. l'instance de recours des mineurs;

d. la juridiction d'appel des mineurs.

Al. 3

Les cantons peuvent conférer les attributions de l'instance de recours des mineurs à la juridiction d'appel des mineurs.

Proposition de la commission

Titre, al. 1, 3

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 8

Neuer Antrag des Bundesrates

Streichen (siehe Art. 7)

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 8

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Biffer (voir art. 7)

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 9

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Die Kantone regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse der Jugendstrafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.

Abs. 2

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Abs. 3

Sie können Ober- oder Generaljugendanwaltschaften vorsehen.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 9

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

Les cantons fixent les modalités d'élection des autorités pénales des mineurs, ainsi que la composition, l'organisation, la surveillance et les compétences desdites autorités, à moins que ces questions soient réglées exhaustivement par la présente loi ou d'autres lois fédérales.

Al. 2

Ils peuvent ...

Al. 3

Ils peuvent instituer un premier procureur des mineurs à la tête des procureurs des mineurs au sens de l'article 6 alinéa 1bis lettre b.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 10

Neuer Antrag des Bundesrates

Titel

Ablehnung

Abs. 1

Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung können innert 20 Tagen seit Zugang des Strafbefehls (Art. 32) bzw. der Anklageschrift (Art. 32a) verlangen, dass die Jugendrichterin oder der Jugendrichter, die oder der bereits die Untersuchung geführt hat, im Hauptverfahren nicht mitwirkt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

Abs. 2

Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung werden auf dieses Ablehnungsrecht aufmerksam gemacht.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Antrag Altherr

Abs. 1

... können innert 10 Tagen seit ...

Art. 10

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Titre

Récusation

Al. 1

Le prévenu mineur capable de discernement et ses représentants légaux peuvent demander, dans les 20 jours suivant l'ordonnance pénale (art. 32) ou le dépôt de l'acte d'accusation (art. 32a), que le juge des mineurs qui a mené l'instruction ne participe pas aux débats. Ils ne sont pas tenus de motiver leur demande de récusation.

Al. 2

Ils sont informés de leur droit de récusation.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Proposition Altherr

Al. 1

... dans les 10 jours suivant ...

Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Gestatten Sie mir eine Vorbemerkung zu meinen Anträgen, die Sie auf einem A4-Blatt erhalten haben. Es handelt sich um sechs Einzelanträge, die nicht im Rahmen eines Konzepts zu sehen sind. Sie können also einzelne Anträge annehmen oder ablehnen, das spielt für das Gesamte keine Rolle. Mit einer Ausnahme zielen alle Anträge darauf ab, das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen; die Ausnahme betrifft Artikel 33.

Zu Artikel 10: Hier geht es um die Ablehnung des zuständigen Richters, der allenfalls in einem Hauptverfahren dann noch einmal zum Zuge kommt. Hier ist im neuen Antrag des Bundesrates eine Frist von 20 Tagen vorgesehen. Ich beantrage Ihnen, diese Frist auf 10 Tage zu halbieren. Zur Begründung: Die Frist von 20 Tagen findet sich im Gesetz sonst nicht. Hingegen gibt es im Strafbefehlsverfahren eine Einsprachefrist von 10 Tagen. Meine Begründung ist die: Wenn man für die Einsprache eine Frist von 10 Tagen als genügend lang erachtet, kann man das auch bei der Ablehnung so sehen, weil die Jugendlichen und ihre Eltern auf diese Möglichkeit ja aufmerksam gemacht werden müssen, und dann genügen 10 Tage. Damit kann man das Verfahren etwas beschleunigen, weil die Behörden diese 20 bzw. 10 Tage ja abwarten müssen, bevor sie fortfahren können. Es ist ein Detail, aber es lohnt sich, hier darüber zu diskutieren und zu entscheiden.

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Zunächst zu Artikel 10 ein paar allgemeine Bemerkungen: Artikel 10 ist eine Schlüsselbestimmung des ganzen Erlasses. Es geht nämlich um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die untersuchende Person bei der Urteilsfällung mitwirken darf. Im Zentrum des Jugendstrafprozessrechtes steht das Bestreben, strafbare Jugendliche zu erziehen. Deshalb ist es bedeutsam, dass der oder die angeschuldigte Jugendliche im Laufe des Verfahrens möglichst nur mit einer Amtsperson in Kontakt tritt, damit eine gewisse persönliche Beziehung aufgebaut werden kann. Deshalb basiert der neue Artikel 10 nicht mehr auf dem Prinzip der Unvereinbarkeit, wie es gemäss dem ursprünglichen Antrag des Bundesrates der Fall war, sondern auf einem Recht zur Ablehnung. Konkret: Der oder die beschuldigte Jugendliche hat das Recht, den untersuchenden Jugendrichter oder die untersuchende Jugendrichterin als urteilende Person abzulehnen, und zwar ohne jede Begründung.

Nun geht es um die Frist. Die Kommission beantragt Ihnen, in Übereinstimmung mit dem Bundesrat, eine Frist von 20 Tagen; Herr Kollege Altherr beantragt eine Frist von 10 Tagen. Ich meine, das ist eine rechtspolitische Entscheidung, die Sie nach guten Treuen fällen mögen. Ich kann nicht für die Kommission sprechen, erlaube mir aber die Bemerkung, dass man auch dem Antrag Altherr zustimmen könnte, zumal ja eine Begründung nicht erforderlich ist. Das ist ein wichtiger Punkt. Allerdings ist man aus Sicht der Anwältin oder des Anwalts - da spreche ich jetzt als Anwalt - immer froh, wenn man etwas länger Zeit hat. Es gibt auch bei diesen Jugendstrafverfahren vielfach Abläufe, mit denen Anwältinnen oder Anwälte betraut sind. Ich persönlich habe immer etwas Mühe damit, dass die Anwältinnen und Anwälte die Fristen immer einhalten müssen und die Behörden und die Gerichte sich dann Zeit nehmen.

Wie gesagt, entscheiden Sie nach Ihrem besten Wissen und Gewissen.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Es geht hier darum: Was geschieht, wenn der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche oder der gesetzliche Vertreter den Strafbefehl oder die Anklageschrift bekommt? Wie viel Zeit gibt man ihnen, um zu sagen, dass sie die Jugendrichterin oder den Jugendrichter, welche oder welcher die Untersuchung geführt hat, dann nicht im Hauptverfahren haben wollen? Sollen sie das in 10 oder in 20 Tagen sagen müssen? Wir haben 20 Tage gewählt.

Was spricht für 20 Tage? Wenn solche Leute einen solchen Bescheid bekommen, müssen sie diesen zuerst einmal studieren. Es sind ja in der Regel keine Juristen, die das bekommen. Sie müssen sich überlegen, ob sie sich mit dem Anwalt besprechen sollen oder nicht. Das spricht eher für 20 Tage.

Wir können allerdings gut mit 10 Tagen leben. Sie sehen im letzten Satz von Absatz 1, dass die Ablehnung keiner Begründung bedarf. Es genügt ein Satz: Wir wollen nicht, dass die untersuchungsführende Jugendrichterin oder der untersuchungsführende Jugendrichter im Hauptverfahren mitwirkt. Dieser Entscheid muss in ein paar Tagen gefällt werden. Die Frist von 20 Tagen ist für uns kein Casus Belli. Die Frist von 10 Tagen verkürzt das ganze Verfahren, aber die Überlegungsfrist wird dadurch auch etwas kürzer.

Wir möchten den Entscheid Ihnen überlassen.

Berset Alain · 1VP-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag Altherr ... 27 Stimmen

Für den Antrag der Kommission ... 2 Stimmen

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Art. 11

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Für die Strafverfolgung ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Abs. 2

Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, so ist folgende Behörde zuständig:

a. bei Taten im Inland die Behörde am Ort der Begehung;

b. bei Taten im Ausland die Behörde des Heimatortes oder, für die ausländische Jugendliche oder den ausländischen Jugendlichen, die Behörde des Ortes, wo sie oder er wegen der Tat erstmals angehalten wurde.

Al. 2bis

Übertretungen werden am Ort ihrer Begehung verfolgt. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Schutzmassnahmen angeordnet oder geändert werden müssen, so ist die Strafverfolgung der Behörde jenes Ortes zu übertragen, an dem die oder der Jugendliche ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Abs. 3

Die zuständige schweizerische Behörde kann ...

a. die oder der Jugendliche ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt;

b. die oder der Jugendliche im Ausland eine auch nach schweizerischem Recht strafbare Tat begangen hat; und

c. die Voraussetzungen für die Strafverfolgung nach den Artikeln 4 bis 7 des Strafgesetzbuches (StGB) nicht erfüllt sind.

Abs. 4

Die zuständige Behörde wendet bei der Strafverfolgung nach Absatz 4 sowie nach den Artikeln 4 bis 7 StGB ausschliesslich schweizerisches Recht an.

Abs. 5

Für den Vollzug ist die Behörde am Ort der Beurteilung zuständig; abweichende Bestimmungen ...

Abs. 6

Kompetenzkonflikte zwischen den Kantonen entscheidet das Bundesstrafgericht.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 11

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

La poursuite des infractions ressortit à l'autorité du lieu où le prévenu mineur a sa résidence habituelle lors de l'ouverture de la procédure.

Al. 2

...

a. l'autorité du lieu où l'infraction a été commise, lorsqu'elle a été commise en Suisse;

b. l'autorité du lieu d'origine du prévenu mineur ou, s'il est étranger, l'autorité du lieu où il a été appréhendé pour la première fois en raison de l'infraction, lorsque l'infraction a été commise à l'étranger.

Al. 2bis

Les contraventions sont poursuivies au lieu où elles ont été commises. Si des indices laissent supposer qu'il convient d'ordonner ou de modifier des mesures de protection, l'action pénale est déléguée à l'autorité du lieu où le prévenu mineur a sa résidence habituelle.

Al. 3

L'autorité suisse compétente peut se charger de la poursuite sur requête de l'autorité étrangère:

a. si le prévenu mineur a sa résidence habituelle en Suisse ou qu'il est de nationalité suisse;

b. s'il a commis à l'étranger une infraction réprimée également par le droit suisse; et

c. si les conditions d'une poursuite en vertu des articles 4 à 7 du Code pénal (CP) ne sont pas remplies.

Al. 4

L'autorité compétente applique exclusivement le droit suisse si le prévenu mineur est poursuivi en vertu de l'alinéa 4 ou des articles 4 à 7 CP.

Al. 5

L'exécution ressortit à l'autorité du lieu où le jugement a été rendu, sous réserve des dispositions de conventions intercantonales.

Al. 6

Le Tribunal pénal fédéral tranche s'il y a conflit de compétence entre les cantons.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Dazu möchte ich auch einige Bemerkungen machen, weil auch diese Bestimmung in der Kommission zu Diskussionen Anlass gegeben hat. Artikel 11 regelt den Gerichtsstand, also die örtliche Zuständigkeit der Behörden. Der bundesrätliche Entwurf vom 21. Dezember 2005 für Artikel 11 soll durch eine Regelung ersetzt werden, wie sie in Artikel 38 des Jugendstrafrechts in ähnlicher Form bereits besteht. Es macht Sinn, diese Regelung weitgehend unverändert zu übernehmen.

In der Kommission wurde die Frage gestellt, wie in Fällen vorzugehen sei, wo die örtliche Zuständigkeit unklar ist, beispielsweise etwa bei Delikten, welche in einem fahrenden Zug begangen werden. Es können sich zwei Arten von Kompetenzkonflikten ergeben: Ein positiver Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn zwei oder mehrere Kantone sich als zuständig betrachten, und ein negativer Kompetenzkonflikt, wenn sich kein Kanton als zuständig betrachtet. Bei solchen negativen Kompetenzkonflikten hat der Geschädigte wie üblich Strafanzeige zu erstatten. Es ist dann Sache der Behörden, ihre Zuständigkeit von Amtes wegen abzuklären und die Anzeige allenfalls an die zuständige Behörde weiterzuleiten.

Wenn ein Gerichtsstandkonflikt entsteht, so entscheidet gemäss Artikel 11 Absatz 6 dieser Bestimmung das Bundesstrafgericht.

Berset Alain · 1VP-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 12

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 13

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechtes haben im Verfahren ...

Abs. 2

Bei Nichtbefolgung kann die Untersuchungsbehörde oder das Jugendgericht die gesetzliche Vertretung verwarnen, bei der Behörde des Zivilrechtes anzeigen oder ihr eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken auferlegen. Der Bussenentscheid kann mit Beschwerde angefochten werden.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 13

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

Les représentants légaux et l'autorité civile sont tenus ...

Al. 2

S'ils ne s'exécutent pas, l'autorité d'instruction ou le tribunal ... dénoncer à l'autorité civile ou leur infliger une amende d'ordre de 1000 francs au plus. L'amende d'ordre peut faire l'objet d'un recours.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 14

Neuer Antrag des Bundesrates

... der Untersuchung oder überwiegende private Interessen einem solchen Beizug nicht entgegenstehen.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Antrag Altherr

Streichen

Art. 14

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

... l'instruction ou un intérêt privé prépondérant ne s'y oppose.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Proposition Altherr

Biffer

Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Zunächst vielen Dank für das Vertrauen, das Sie mir bei Artikel 10 entgegengebracht haben. Wir kommen jetzt zu Artikel 14, Vertrauensperson. Nach Artikel 14 hat der beschuldigte Jugendliche in allen Verfahrensstadien die Möglichkeit, eine Vertrauensperson beizuziehen. Es gibt auch Ablehnungsgründe, das ist klar. Für mich ist das aber ganz klar ein Artikel, der es ermöglicht, Verfahren zu verzögern. Stellen Sie sich vor: Der Jugendliche kann in jedem Moment irgendjemanden mitbringen und sagen, das sei jetzt seine Vertrauensperson. Wenn der zuständige Jugendrichter oder Jugendanwalt damit nicht einverstanden ist, wird er eine prozessleitende Verfügung erlassen müssen, die dann wieder anfechtbar ist. Sie sehen die Verzögerungsmöglichkeiten. Es kommt hinzu, dass wir es hier ja mit Minderjährigen zu tun haben, die selbstverständlich immer ihre Eltern mitbringen können; das ist auch erwünscht. Es hat auch auf jeder Jugendanwaltschaft Sozialarbeiter, die auch mitwirken; wenn es komplizierte oder schwerere Fälle sind, gibt es das Institut der notwendigen Verteidigung. Ich sehe also nicht, wie man die Einführung einer solchen Vertrauensperson begründen soll, und bin gespannt auf den entsprechenden Ablehnungsantrag des Bundesrates.

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Zunächst einige allgemeine Ausführungen zu Artikel 14: Er berechtigt den beschuldigten Jugendlichen, in allen Verfahrensstadien eine Vertrauensperson beizuziehen. Diese Möglichkeit - das ist ein erstes Argument gegenüber dem Antrag Altherr - ist in der Jugendstrafverfolgung ein zentrales Postulat, wie man uns gesagt hat. Es ist in der Schweiz weit anerkannt und auch international sanktioniert.

Das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen - das hat Herr Altherr auch gesagt -, unterliegt allerdings gewissen Schranken. Die Interessen der Untersuchung oder überwiegende private Interessen dürfen einem Beizug nicht entgegenstehen. Der Beizug einer Vertrauensperson darf also insbesondere nicht zu einer Verfahrensverzögerung führen. Ein Beispiel für überwiegende private Interessen, welche einem Beizug entgegenstehen: Ein beschuldigter Jugendlicher will beispielsweise seinen älteren Bruder als Vertrauensperson beiziehen, und es ist anzunehmen, dass dieser ein Mittäter ist. Da muss es der untersuchenden Behörde selbstverständlich möglich sein, eine solche Vertrauensperson abzulehnen.

Noch ein weiteres Argument zum Antrag Altherr: Es ist wohl schon eine Realität, dass im Jugendstrafprozessrecht viele Jugendliche, die delinquieren, nicht in sogenannt geordneten Verhältnissen leben und womöglich keine Vertrauenspersonen im Kreise der Eltern oder Verwandten haben. Da muss es meines Erachtens für die Jugendlichen doch möglich sein, andere Vertrauenspersonen beizuziehen. Es gibt ja aber auch das Rechtsmissbrauchsverbot, das gemäss Artikel 2 ZGB allgemein gilt, insbesondere auch für diesen Bereich.

Ich muss Ihnen deshalb beantragen, den Antrag Altherr abzulehnen.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Bei der Vorbereitung dieses Geschäftes sind gerade zu diesem Institut der Vertrauensperson doch einige Fragen aufgetaucht. Ich hatte die Absicht, hier Bemerkungen zuhanden des Amtlichen Bulletins und allenfalls der vorberatenden Kommission des Zweitrates anzubringen. Da jetzt aber ein Antrag gestellt ist, möchte ich Sie bitten, den Antrag Altherr zu unterstützen.

Es fällt auf, dass dieses Institut in den Erläuterungen der neuen Anträge des Bundesrates, die von Herrn Leuenberger vorhin auch angesprochen worden sind, mit gerade drei Zeilen begründet wird, wobei ich "begründen" in Anführungs- und Schlusszeichen setzen möchte. Worin der Sinn des Beizugs einer Vertrauensperson besteht, vor allem, welche Rechte und Pflichten sie hat, wird nicht dargelegt. Ist darunter das Gleiche zu verstehen wie beim Institut der Vertrauensperson im Opferhilfegesetz? Eine Antwort dazu fehlt.

Die Situation des beschuldigten Jugendlichen ist ja nicht vergleichbar mit der Situation eines Opfers, welches eine Vertrauensperson beiziehen darf. Die persönlichen Interessen am Strafverfahren können bei einem beschuldigten Jugendlichen und damit auch bei seiner Vertrauensperson ganz andere sein als bei einem Opfer. Möglicherweise kann eine Vertrauensperson sogar Interesse daran haben, dass eine Straftat nicht aufgeklärt wird. Ein weiteres Problem kommt hinzu: Das Jugendstrafverfahren ist ja nicht öffentlich. Eine Vertrauensperson, die dabei sein kann, kann dann trotzdem Publizität schaffen, weil sie ja nicht daran gehindert werden kann, aus diesem Verfahren oder von dem, was sie gesehen hat, in der Öffentlichkeit zu berichten. Es kann also Publizität entstehen.

Hauptsächlich haben wir ja - und das ist ein Hauptargument, weshalb man darauf verzichten kann - weit ausgebaute Verteidigungsrechte: Wir haben den Anwalt der ersten Stunde auch im Jugendstrafrecht. Der Beizug einer Vertrauensperson ist deshalb in keiner Weise notwendig. Es kann auch zu grossen Interessenkonflikten kommen. Denken Sie daran, dass beispielsweise ein Familienangehöriger als Vertrauensperson mit einem Jugendlichen zu einer Einvernahme geht, möglicherweise aus einer Familie, in der Gewalt herrscht; da kann der Jugendliche dann daran gehindert werden, seine tatsächliche Situation zu schildern. Dadurch können also grosse Interessenkonflikte entstehen.

So, wie diese Vertrauensperson jetzt in dieses Gesetz eingefügt worden ist, scheint mir die Sache nicht durchdacht zu sein. Man weiss nicht, was man genau damit will. Deshalb scheint es mir sinnvoll zu sein, dass man das jetzt streicht. Dann kann der Zweitrat immer noch sagen, dass er eine Vertrauensperson will; aber dann müsste man genau umschreiben, welche Rechte und Pflichten diese haben soll und wann man sie beispielsweise von einer Einvernahme ausschliessen kann. Aber so, wie es jetzt hier drin steht, glaube ich, ist das eine Institution, die mehr Fragen aufwirft, als sie beantwortet.

Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ce que je viens d'entendre m'incite à intervenir pour soutenir la nouvelle proposition du Conseil fédéral, à laquelle la commission propose d'adhérer.

Nous sommes en présence de mineurs. Le droit pénal des mineurs a certes une composante de sanction, mais aussi et surtout une composante d'éducation et de resocialisation. Je pense que, justement pour un mineur, la faculté, et non pas l'obligation, de pouvoir faire appel à une personne de confiance est extrêmement importante, précisément dans le cadre d'un processus d'éducation et de resocialisation. S'il y a des abus ou des situations délicates auxquelles Monsieur Janiak a fait allusion, le juge a toujours la faculté de s'y opposer. La loi prévoit expressément "à moins que l'intérêt de l'instruction ... ne s'y oppose".

Donc, je pense que le législateur tient compte de ces dangers. Ainsi, excepté les possibles désagréments que l'intervention d'une personne de confiance peut impliquer, je crois que les avantages sont nettement supérieurs. La solution du Conseil fédéral est donc tout à fait valable.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ich bitte Sie, den Streichungsantrag Altherr abzulehnen. Die Vertrauensperson ist ein internationales Instrument; demnach wird bei Jugendstrafprozessen verlangt, dass Jugendliche eine Vertrauensperson beiziehen können. Wir haben jetzt den Besuch des Antifolterkomitees des Europarates gehabt. Bei der Revision der Jugendstrafprozessordnung hat es vor allem auf diesen Aspekt Wert gelegt, ob wir eine Vertrauensperson zulassen.

Was ist eine Vertrauensperson? Sie ist nicht identisch mit der Vertrauensperson und ihrer Rolle im Opferhilfegesetz. Die Vertrauensperson kann der Angeklagte als moralische Unterstützung mitnehmen. Es haben hier jetzt Anwälte gesprochen; es geht aber nicht um eine Konkurrenz zu Anwälten. Die Vertrauensperson hat keine Anwaltsfunktion und ist für den Betreffenden auch nicht Fürsprecherin vor dem Gericht. Vielmehr sagt der Jugendliche, er möchte jemanden als moralische Unterstützung mitnehmen, um nachher das Ganze moralisch zu verarbeiten.

Wir kommen in internationale Schwierigkeiten wegen des Fehlens eines solchen Instrumentes, das heute bei den Kantonen durchaus üblich ist, wie wir uns sagen liessen. Wenn also ein Jugendlicher sagt, er möchte einen Elternteil mitnehmen, so wird das auch nach kantonalem Recht zugelassen. Ein Missbrauch ist nicht von der Hand zu weisen; diesbezüglich gilt als Erstes das allgemeine Missbrauchsverbot, und als Zweites besagt die Formulierung von Artikel 14 ausdrücklich, dass eine Vertrauensperson nur dann beigezogen werden kann, sofern dem die Interessen der Untersuchung nicht entgegenstehen. Bei verwandtschaftlichen Beziehungen, wo es Kollisionen geben kann usw., kann dies abgelehnt werden. Natürlich - da gebe ich Herrn Altherr Recht - sind solche Verfügungen auch wieder anfechtbar; entsprechende Verzögerungen müssen leider in Kauf genommen werden.

Wir haben noch die Bestimmung aufgenommen, dass einem solchen Beizug auch keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen dürfen; man hat also nochmals eine Schranke eingebaut. Ein Jugendlicher kann also - er muss nicht - eine Vertrauensperson mitnehmen; er sagt, wer die Vertrauensperson ist, und diese hat keine Anwaltsfunktion, ist aber bei der Behandlung des Falles anwesend und geniesst das Vertrauen des Jugendlichen, sonst hätte er sie nicht bezeichnet. Die Vertrauensperson steht nicht in Konkurrenz zu den Anwälten und hat keine eigene Vertretungsfunktion.

Wir glauben, dass wir diesem Instrument Rechnung tragen sollten. Ich bin ja nicht bekannt dafür, dass ich sage, wir sollten - ohne Not - jede internationale Regelung nachvollziehen. Es lohnt sich aber meines Erachtens nicht, sich hier in Widerspruch zu internationalen Verpflichtungen zu setzen, denn es handelt sich auch um etwas Übliches.

Ich bitte Sie, diesem Artikel zuzustimmen. Wir nehmen die Fragen, die aufgeworfen worden sind, selbstverständlich noch in den Zweitrat mit, z. B. die Frage nach der genauen Funktion der Vertrauensperson. Man kann ja auch etwas sagen oder nicht sagen. Bestimmt das der Richter? Wir werden diese Fragen im Zweitrat behandeln.

Berset Alain · 1VP-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 27 Stimmen

Für den Antrag Altherr ... 4 Stimmen

Art. 15

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

... statt. Die Untersuchungsbehörde und die Gerichte können die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über den Stand und den Abschluss des Verfahrens informieren.

Abs. 2

Das Jugendgericht und die Berufungsinstanz können eine ...

a. die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche oder die ...

...

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 15

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

... clos. L'autorité d'instruction et les tribunaux peuvent informer le public de l'état d'avancement et de l'issue ...

Al. 2

Le tribunal des mineurs et la juridiction d'appel peuvent ordonner une audience publique si:

a. le prévenu mineur capable de discernement ou ses représentants légaux l'exigent ou si l'intérêt public le commande, et que ...

...

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 16

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 2

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 16

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 2

Le défenseur et le ministère public des mineurs au sens de l'article 6 alinéa 1 lettre c peuvent ...

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 17

Neuer Antrag des Bundesrates

Titel

Vergleich und Wiedergutmachung

Abs. 1

Die Untersuchungsbehörde und das Jugendgericht versuchen:

a. zwischen der geschädigten Person und der oder dem beschuldigten Jugendlichen einen Vergleich zu erreichen, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind; oder

b. eine Wiedergutmachung zu erzielen, sofern eine Strafbefreiung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c JStG infrage kommt.

Abs. 2

Streichen

Antrag der Kommission

Titel

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Die Untersuchungsbehörde und das Jugendgericht können versuchen:

a. ...

...

Abs. 2

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 17

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Titre

Conciliation et réparation

Al. 1

L'autorité d'instruction et le tribunal des mineurs tentent:

a. d'aboutir à une conciliation entre le lésé et le prévenu mineur lorsque la procédure porte sur une infraction poursuivie sur plainte;

b. d'obtenir une réparation lorsqu'une exemption de peine au titre de l'article 21 alinéa 1 lettre c DPMin entre en ligne de compte.

Al. 2

Biffer

Proposition de la commission

Titre

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

L'autorité d'instruction et le tribunal des mineurs peuvent tenter:

a. ...

...

Al. 2

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Die Artikel 17 und 18 haben einen inneren Zusammenhang, weshalb ich sie - zumindest einleitend - gemeinsam kommentiere. Gemäss Artikel 17 in der neuen Fassung haben die Untersuchungsbehörde und das Jugendgericht zu versuchen, einen Vergleich zwischen der geschädigten Person und dem beschuldigten Jugendlichen zu erreichen, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, oder eine Wiedergutmachung zu erzielen, sofern eine Strafbefreiung gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c des Jugendstrafgesetzes infrage kommt. Gemäss Artikel 18 können die Untersuchungsbehörde und die Gerichte das Verfahren jederzeit sistieren und eine Mediation in Auftrag geben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Es geht also um die Verpflichtung zu Vergleich und Wiedergutmachung und um die Möglichkeit zur Mediation.

Anlässlich der Anhörung vom 15. Oktober 2007 erklärte Regierungsrat Hans-Jürg Käser in seiner Stellungnahme namens der KKJPD, dass vor dem Hintergrund der Vergleichsbemühungen des Jugendrichters gemäss Artikel 17 eine Mediation eigentlich entbehrlich wäre. Die Kommission beantragt bei Artikel 17 - in diesem Punkt ist sie sich einig -, von der verpflichtenden Formulierung des Bundesrates abzurücken und eine Kann-Formel zu wählen. Dies erfolgte nicht zuletzt aufgrund einer Eingabe der Jugendanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. September 2007. Wenn die Untersuchungsbehörde und das Jugendgericht verpflichtet sind, einen Vergleich oder eine Wiedergutmachung im Sinne von Artikel 17 zu erzielen, führt dies - das ist jetzt auf der Linie von Kollege Altherr - zu einer Verzögerung des Verfahrens und läuft dem Grundgedanken zuwider, dass Verfahren zwar rechtsstaatlich sein, aber doch möglichst zügig vorwärtsgetrieben und abgeschlossen werden sollen.

Es gibt zweifelsohne Fälle, bei denen es offensichtlich aussichtslos ist, dass ein Vergleich oder eine Wiedergutmachung vereinbart werden kann. Daher beantragen wir Ihnen bei Artikel 17 eine Kann-Vorschrift.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ihre Kommission will die Untersuchungsbehörde und das Jugendgericht nicht verpflichten, die Möglichkeit eines Vergleichs oder einer Wiedergutmachung abzuklären. Sie möchte deshalb in Artikel 17 eine Kann-Formulierung vorsehen.

Wir können uns mit dieser Lösung einverstanden erklären. Wo die zuständige Behörde eine Möglichkeit sieht, das Verfahren zu einem einvernehmlichen Abschluss zu bringen, wird sie dies aus prozessökonomischen Gründen regelmässig abklären. Im Ergebnis dürften sich deshalb kaum Unterschiede ergeben. Wir opponieren also hier nicht.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 18

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Die Untersuchungsbehörde und die Gerichte können das Verfahren ...

Antrag der Mehrheit

Streichen

Antrag der Minderheit

(Bonhôte, Béguelin, Stadler)

Abs. 1

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Abs. 2

Gelingt die Mediation, so kann der Jugendrichter oder das Jugendgericht das Verfahren einstellen.

Art. 18

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

L'autorité d'instruction et les tribunaux peuvent en tout temps ...

Proposition de la majorité

Biffer

Proposition de la minorité

(Bonhôte, Béguelin, Stadler)

Al. 1

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 2

Si la médiation aboutit, le juge des mineurs ou le tribunal des mineurs peut classer la procédure.

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Bei Artikel 18 geht es um die Mediation. Die Mehrheit will die Mediation streichen, die Minderheit, hier vertreten durch Herrn Stadler, will die Mediation im Sinne einer Kann-Vorschrift einführen. Ich begründe Ihnen den Antrag der Mehrheit.

Nach Auffassung der Mehrheit - dies die erste Feststellung - besteht hier die gleiche Problematik, wie wir sie schon bei der Vereinheitlichung der Strafprozessordnung diskutiert haben. Es sind die Kantone, welche die auf dem Gebiete der Mediation anerkannten Organisationen oder Personen zu bezeichnen haben. Diesbezüglich haben die Kantone - ich habe es bereits im Zusammenhang mit der Anhörung von Herrn Regierungsrat Käser erwähnt - Skepsis signalisiert. Es sind natürlich vor allem die kleineren Kantone, die sich da wehren.

Worauf ich klar hinweisen möchte, ist Folgendes: Auch wenn Sie hier bei Artikel 18 die institutionalisierte Mediation streichen, wie es Ihnen die Mehrheit beantragt, kann - wenn die Parteien einverstanden sind, selbstverständlich - immer eine Mediation durchgeführt werden, gleichsam ausserinstitutionell, und zwar im Rahmen von Artikel 17. Wir haben ja im Rahmen von Artikel 17 einen grossen Spielraum für die Untersuchungsbehörde und das Jugendgericht. Die Vergleichs- bzw. Wiedergutmachungsverhandlungen im Rahmen von Artikel 17 können selbstverständlich direkt mit den Parteien geführt werden, aber auch indirekt durch Drittpersonen. Als solche Drittpersonen können auch Mediatoren oder Mediatorinnen infrage kommen. Die Behörde, welche versucht, einen Vergleich oder eine Wiedergutmachung im Sinne von Artikel 17 zu erzielen, ist also grundsätzlich frei, wie sie dies machen will: auf direktem oder auf indirektem Weg, allenfalls auch mit Mediatoren und Mediatorinnen. Aber sie hat das Verfahren, sie hat das Heft selber in der Hand.

Das zur Begründung des Antrages der Mehrheit.

Stadler Hansruedi · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Als Folge des Legislaturwechsels habe ich die Vertretung dieser Minderheit "geerbt". Aber ich vertrete diesen Standpunkt mit Überzeugung. Bei der Strafprozessordnung war ich damals gegen dieses Institut der Mediation. Hier bei der Jugendstrafprozessordnung - ich betone: Jugendstrafprozessordnung - bin ich voll überzeugt, dass die Mediation durchaus eine sehr sinnvolle Rolle spielen kann. Deshalb haben wir eigentlich den Vorschlag aufgenommen, wie ihn der Bundesrat vorgelegt hat. Wir unterstützen damit den Bundesrat, und er unterstützt uns.

Wir haben hier in diesem Rat schon mehrmals über die Mediation debattiert. Ich möchte deshalb nicht alles wiederholen. Ich erlaube mir aber, dazu doch einige grundsätzliche Bemerkungen zu machen: In Artikel 17 haben wir soeben den Vergleich geregelt. Das Ziel des Vergleichs ist in erster Linie die Prozessökonomie. Er ist ein interner Verfahrensakt des Strafverfahrens. Die Mediation verfolgt aber einen anderen Zweck. Sie ist ein spezielles Verfahren, das ausserhalb des Strafverfahrens abläuft.

Das Strafrecht zielt auch auf eine erfolgreiche Prävention ab. Gerade im Jugendstrafrecht ist diese präventive Wirkung von grosser Bedeutung. Genau hier setzt nun die Mediation an. Der Täter muss sich der geschädigten Person stellen. Damit sollen ihm auch die Rechte dieser Person bewusster werden; ja, es kann auch ganz besonders an sein Verantwortungsbewusstsein appelliert werden. Das Opfer wird mit der strafrechtlichen Mediation aktiv einbezogen. Durch das Zusammentreffen mit dem Täter und mit einer allfälligen symbolischen oder finanziellen Wiedergutmachung wird ihm die Verarbeitung der Straftat auch erleichtert.

Die strafrechtliche Mediation hat nicht den Anspruch, die traditionelle Justiz zu ersetzen. In vielen Fällen kann sie diese aber sinnvoll ergänzen. Es wurde gegen die Mediation in der Kommission auch geltend gemacht, dass sich die Mediation nicht darauf beschränke, eine Einigung im Schadenpunkt zu erreichen, sondern die Wirkung der Mediation sei, dass das Strafverfahren eingestellt werde. Gerade diesen Bedenken der Gegner der Mediation kommen wir aber mit dem neuformulierten Absatz 2 von Artikel 18 entgegen. Dieser lautet: "Gelingt die Mediation, so kann der Jugendrichter oder das Jugendgericht das Verfahren einstellen." Damit bleibt die Herrschaft über das Jugendstrafverfahren auch im Fall einer Mediation bis am Schluss beim Jugendrichter oder beim Jugendgericht.

Jetzt rufe ich Sie aber auch zu mehr Kohärenz und zu einer gewissen Konstanz in unserer eigenen Gesetzgebung auf. Vor Kurzem haben wir in diesem Rat das Jugendstrafrecht beraten und verabschiedet. Seit dem 1. Januar 2007 ist das Jugendstrafgesetz in Kraft. Mit Artikel 8 hat auch der Ständerat die Mediation ins Gesetz geschrieben: "Die zuständige Behörde kann das Verfahren vorläufig einstellen und eine anerkannte, dafür geeignete Organisation oder Person damit beauftragen, ein Mediationsverfahren durchzuführen." Jetzt können wir diese Regelung, auf die sich auch die kantonalen Behörden nun eingerichtet haben, ja, nach der sie sich organisiert haben, doch nicht wieder kippen, nachdem sie erst elf Monate in Kraft ist. Ja, wie verlässlich und kalkulierbar sind wir dann als Gesetzgeber gerade gegenüber den Kantonen, die sich auch in organisatorischer Hinsicht immer wieder an unsere Gesetzgebung anpassen? Ich denke, dass auch dieser Grund für den Minderheitsantrag spricht.

Ich ersuche Sie, dem Antrag der Minderheit Bonhôte zuzustimmen.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Herr Inderkum hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Jugendrichter in der Gestaltung seiner Bemühungen, wie Lösungen gefunden werden können, sehr frei ist. Das ist auch richtig so. Die weniger intensive Formenstrenge des Jugendstrafrechtes ist den Gegebenheiten eines Jugendlichen angepasst.

Wenn nun diese Bestimmung Gesetz würde, dann würde diese Freiheit des Jugendrichters eingeschränkt. Es würde ihm vorgeschrieben, dass nur eine "auf dem Gebiet der Mediation anerkannte Organisation oder Person" solche Gespräche im Hinblick auf eine mögliche Vergleichslösung führen könne. Wir sind uns gar nicht bewusst, was diese Formulierung bedeutet. Sie würde in letzter Konsequenz bedeuten, dass der Staat eine neue Aufgabe bekäme, nämlich festzulegen, wer eine auf dem Gebiet der Mediation anerkannte Organisation oder Person ist: Welche Voraussetzungen muss eine solche Organisation oder Person erfüllen? Müssen Prüfungen abgelegt oder irgendwelche Fähigkeitszeugnisse vorgelegt werden? Unter welchen Voraussetzungen kann der Staat eine solche Organisation oder Person als nicht auf dem Gebiet der Mediation geeignet betrachten? Wir würden hier in eine Situation hineinlaufen, die schlechterdings nicht notwendig ist. Denn jeder Richter - vor allem auf dem Gebiet des Jugendstrafrechtes - ist aufgrund seiner Erfahrung, aufgrund seiner Persönlichkeit, auch aufgrund seiner Kenntnisse des lokalen Umfeldes frei, darüber zu bestimmen, welche Möglichkeiten er ausserhalb des eigentlichen Prozesses nutzen will, um eine dem Jugendlichen angemessene und gerechte Erledigung des Verfahrens zu erreichen. Wenn wir hier so tun, als müssten wir diesen Grundgedanken des Rechtes in ein Korsett zwingen und das - nur das - vorschreiben, machen wir etwas, das letztlich für das Untersuchungsverfahren und für das Strafverfahren gegen Jugendliche kontraproduktiv ist.

Darum bitte ich Sie, diesen Antrag der Minderheit abzulehnen. Er mag gut gemeint sein, aber er bewirkt letztlich genau das Gegenteil.

Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion

Je dois dire que j'ai vraiment de la peine à comprendre cette hostilité vis-à-vis de la médiation et aussi cette absence totale de cohérence. Comme vient de le dire Monsieur Stadler, on a introduit la médiation dans le droit pénal des mineurs depuis à peine onze mois, et maintenant on la rejette.

La seule différence, sauf erreur, c'est que dans le droit pénal des mineurs, on utilise les termes "geeignete Organisation" et pas "anerkannte Organisation". Le deuxième conseil pourrait introduire l'adjectif pertinent.

Si on n'a pas voulu introduire la médiation dans la procédure pénale pour les adultes, c'est parce qu'il peut y avoir une justification - je n'étais pas d'accord sur ce point, mais c'est fait. Mais dans le droit pénal des mineurs, je pense que la médiation est justement un instrument absolument fondamental puisqu'il réduit les réactions conflictuelles et instaure un dialogue. Il évite d'avoir immédiatement un affrontement entre l'institution et le mineur. La médiation est vraiment un instrument absolument fondamental pour le mineur. Alors, nous faire peur maintenant en affirmant qu'il faudra tout un appareil d'Etat pour reconnaître les organisations compétentes est tout à fait exagéré. Dans les cantons où la médiation existe aussi en droit pénal des adultes, ça fonctionne très bien. On a aussi vu que dans le canton de Zurich, contrairement à ce qu'on nous avait dit dans une première phase, les résultats étaient très bons. La médiation n'est pas une obligation, c'est une faculté, et en droit pénal des mineurs elle est extrêmement intéressante. Il serait vraiment dommage et incompréhensible d'y renoncer aujourd'hui.

Alors, j'indique, une fois encore, que je soutiens le Conseil fédéral.

Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp

Artikel 18 ist aus meiner Sicht eine logische und konsequente Ergänzung von Artikel 17, nämlich des Vergleichs. Auch Mediation will den strafrechtlichen Eingriff auf ein striktes Minimum reduzieren. Im Gegensatz zum Vergleich wird die Angelegenheit aber aus dem gerichtlichen Rahmen herausgenommen und einer Mediatorin oder einem Mediator ausserhalb des Gerichtes anvertraut. Ich bin dezidiert der Auffassung, dass Jugendrichterinnen und Jugendrichter explizit die Kompetenz für ein Mediationsverfahren erhalten sollten. Das Argument, kleinere Kantone bekämen hier Probleme, ist aus meiner Sicht nicht stichhaltig, weil den Richterinnen und Richtern ja nur eine Kompetenz gegeben wird. Ich würde es bedauern, wenn man das Mediationsverfahren unter Artikel 17 subsumierte. Aus meiner Sicht haben Mediationsverfahren heute bereits den Stellenwert, um auch explizit im Gesetz erwähnt zu werden. Gerade im Jugendbereich drängt sich diese Möglichkeit auf: In vielen Fällen wäre eine Mediation geeignet, die Verhandlungen kostengünstig und einvernehmlich zu einem guten Ende zu bringen. Die Ausnahmen sind ja im Gesetz geregelt.

Ich möchte auch nochmals das Argument von Herrn Stadler in Erinnerung rufen, die Mediation habe auch einen erzieherischen Charakter und für Jugendliche sei es auch eine Chance, frühzeitig ein Verfahren der Einigung ausserhalb der Gerichte kennenzulernen, um auch in zukünftigen Konflikten auf Mediation zurückzugreifen. Es wurde bereits gesagt: Der Bundesrat hat die Mediation für diesen Fall in seiner Botschaft selber ins Gespräch gebracht. Der Nationalrat hat zugestimmt. Aus meiner Sicht sollten wir hier keine unnötige Differenz schaffen.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Ich möchte nur zwei Bemerkungen machen und beginne mit dem, was Kollege Graber gesagt hat. Wir sind hier Erstrat, der Nationalrat hat noch nicht entschieden.

Zu den Bemerkungen der Kollegen Marty und Graber bezüglich des Könnens: Dieses bezieht sich natürlich lediglich auf die Jugendrichterin oder den Jugendrichter bzw. gemäss der neuen Formulierung auf die Untersuchungsbehörde und die Gerichte. Diese können das Verfahren sistieren. Das bedingt aber natürlich trotzdem, dass die Kantone solche Institutionen einführen müssen.

Die Kollegen Stadler und Marty haben zu Recht auf das Jugendstrafgesetz hingewiesen. Ich möchte ihnen einfach nochmals zu bedenken geben, dass es die Kantone waren - in unserem Fall Regierungsrat Käser namens der KKJPD -, die uns dieses Anliegen unterbreitet haben.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Sie haben hier drei Fassungen - eine des Bundesrates, eine der Mehrheit, die alles streichen will, und eine der Minderheit mit einem abgeänderten Absatz 2. Die beiden Absätze gemäss Antrag des Bundesrates bilden aber eine Einheit. Man kann das nicht beliebig auswechseln, und ich sage Ihnen nun, was die Idee war:

Beim Antrag des Bundesrates sind wir vom bereits geltenden Jugendstrafgesetz ausgegangen. Dieses ist neu. Es ist zwar schon vor sehr langer Zeit beschlossen worden, also nicht in der letzten Legislatur; aber es ist seit elf Monaten in Kraft. Dort sieht man diese Mediation ausdrücklich vor; darum muss sie logischerweise auch in der Jugendstrafprozessordnung aufgenommen werden, ausser man setze diese Bestimmung wieder ausser Kraft. Bei der Behandlung der Erwachsenenstrafprozessordnung haben wir eingehend darüber diskutiert, und wir haben schliesslich davon Abstand genommen.

Nun wird von der Mehrheit gesagt, es sei ja auch gemäss Artikel 17 eine Mediation möglich. Das ist richtig. Aber dieser Anwendungsbereich ist ein anderer als derjenige gemäss Artikel 18. Gemäss Artikel 17 soll die Mediation den Vergleich und die Wiedergutmachung ergänzen, aber nicht ein Urteil ersetzen. Dort wird also ein anderes Problem behandelt. Gemäss Artikel 18 können die Untersuchungsbehörde und das Gericht das Verfahren einem Mediator übergeben, um dann das Ganze zu erledigen. Der Schluss ist die Erledigung; gelingt die Mediation, wird nach Meinung des Bundesrates das Verfahren eingestellt. Sie müssen sehen, warum wir hier diese Mediation anders beurteilen als andere Mediationen. Im Jugendstrafverfahren ist das Ziel natürlich eigentlich auch, dass der Jugendliche gezwungen wird, sich mit der begangenen Straftat auseinanderzusetzen, sie ihm bewusst zu machen. Das kann mit einer Mediation unter Umständen besser gelingen als vor dem Gericht.

Zum Antrag der Minderheit: Die Minderheit möchte zwar wie der Bundesrat in Absatz 1 die Möglichkeit der Mediation beibehalten, möchte aber die Gerichte nicht mehr verpflichten, das Verfahren nach gelungener Mediation einzustellen. Das ist sehr problematisch, denn der Minderheitsantrag verkennt, dass ein Mediationsverfahren nur bei einer entsprechenden Mitwirkung durchgeführt werden kann, in diesem Fall mit einer freiwilligen Mitwirkung des Jugendlichen. Natürlich haben Sie da auch Anwälte. Wenn aber am Schluss die Mediation zwar Erfolg hat, aber trotzdem noch ein Urteil erfolgt, wird man natürlich in der Mediation alles unternehmen, um dann beim Gericht ein günstiges Urteil zu bekommen, und dann findet keine richtige Auseinandersetzung mehr statt. Die Mediation soll ja gerade den Vorteil haben, nicht mit gerichtlichen Abläufen und gerichtlichen Gedanken zu operieren. Der Anwalt wird aber einen Freispruch anstreben und wird bei der Mediation sagen: Du musst schauen, dass das und das nicht geschieht, denn auch wenn du in der Mediation Erfolg hast, kann der Richter trotzdem darauf zurückkommen! Wenn also der Jugendliche nicht darauf zählen kann, dass das Strafverfahren gegen ihn eingestellt wird, sofern die Mediation gelingt, hat er kein Interesse mehr an der Mitwirkung. So wird das zumindest von den Fachleuten klar dargelegt. Der Minderheitsantrag ist deshalb abzulehnen, wir können ihn aus diesem Grund nicht unterstützen. Wir halten an unserer Fassung fest.

Bei der Ablehnung dieses Artikels gemäss der Mehrheit bekommen wir natürlich einen Widerspruch zum Jugendstrafgesetz. Darum bitten wir Sie, der Fassung des Bundesrates zuzustimmen.

Wenn man bei der Mediation bleibt und ich jetzt eine Rangfolge der vorgeschlagenen Lösungen erstellen müsste, dann würde ich die Variante des Bundesrates vorziehen. Ich finde es aber immer noch besser, den Artikel zu streichen als der Variante der Minderheit zuzustimmen, denn mit diesem Absatz 2 verhindern Sie eine richtige Mediation, weil die Jugendlichen und ihre Anwälte weiterhin einen Gerichtsentscheid befürchten müssen.

Darum bitten wir Sie, dem Bundesrat zuzustimmen.

Stadler Hansruedi · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Das Hauptanliegen der Minderheit war eigentlich immer die Mediation. Absatz 2 entstand während der Sitzung, um einem Anliegen von Kollege Bürgi entgegenzukommen, um zu manifestieren, dass hier die Herrschaft über das Verfahren schlussendlich beim Richter bleiben soll.

Jetzt habe ich Ihre Ausführungen, Herr Bundesrat, gehört. Ich bin der Einzige dieser Minderheit, der noch in diesem Saal sitzt, womit ich die Absprache sehr schnell treffen konnte: Ich ziehe diesen Antrag der Minderheit zugunsten des Antrages des Bundesrates zurück. Zudem ersuche ich Sie eindringlich, nochmals zu bedenken: Nachdem ein Jugendstrafgesetz seit elf Monaten in Kraft ist und die Mediation eingeführt wurde, können wir doch nach so kurzer Zeit nicht wieder alles kippen. Weil das Jugendstrafgesetz in Kraft ist, haben sich auch die Kantone bereits auf den Vollzug dieses Gesetzes eingestellt. Das heisst, wir haben ein System, das heute funktioniert.

Ich ersuche Sie deshalb, dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen.

Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion

Nur eine Bemerkung: Wenn das so zum Gesetz wird, was der Bundesrat vorschlägt, stehen wir in der Schweiz vor der völlig neuen Situation, dass Personen, die weder als Richter gewählt sind noch irgendwelche institutionelle Basis zum Richten haben, darüber befinden, ob ein Verfahren eingestellt wird. Es ist eine rechtlich völlig neue Situation, dass jemand, der von überhaupt niemandem eine entsprechende demokratische Legitimation erhalten hat, über Strafverfahren entscheidet.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Der Antrag der Minderheit ist zurückgezogen worden. Ich habe mich schon darauf gefreut, eine etwas interessantere Abstimmung durchführen zu können. (Heiterkeit)

Abstimmung - Vote

Für den neuen Antrag des Bundesrates ... 20 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 14 Stimmen

Art. 19

Neuer Antrag des Bundesrates

Parteien sind:

a. die oder der beschuldigte Jugendliche;

abis. die gesetzliche Vertretung der oder des beschuldigten Jugendlichen;

b. die Privatklägerschaft;

c. im Haupt- und Rechtsmittelverfahren: die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt bzw. die Jugendstaatsanwaltschaft.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 19

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

...

a. le prévenu mineur;

abis. ses représentants légaux;

b. ...

c. le ministère public des mineurs ou le procureur des mineurs, aux débats ou dans la procédure de recours.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 20

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Die oder der beschuldigte Jugendliche handelt durch die gesetzliche Vertretung.

Abs. 1bis

Urteilsfähige beschuldigte Jugendliche können ihre Parteirechte selbstständig wahrnehmen.

Antrag der Kommission

Abs. 1, 1bis

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 20

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

Le prévenu mineur agit au travers de ses représentants légaux.

Al. 1bis

S'il est capable de discernement, il peut exercer de manière indépendante les droits de partie.

Proposition de la commission

Al. 1, 1bis

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 21

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 22

Neuer Antrag des Bundesrates

Titel

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Text

Wird die Untersuchung durch eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter geführt, sieht der Kanton eine Jugendstaatsanwaltschaft vor. Die Jugendstaatsanwaltschaft:

a. erhebt Anklage vor dem Jugendgericht;

b. kann an der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht und vor der Berufungsinstanz teilnehmen; sie ist dazu verpflichtet, wenn das Gericht sie dazu auffordert;

c. kann gegen Urteile des Jugendgerichtes Berufung einlegen;

d. vertritt die Anklage vor der Berufungsinstanz;

e. nimmt jene Aufgaben wahr, welche ihr das kantonale Recht überträgt.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 22

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Titre

Ministère public des mineurs

Texte

Lorsque l'instruction est menée par un juge des mineurs, le canton institue un ministère public des mineurs. Celui-ci:

a. engage l'accusation devant le tribunal des mineurs;

b. peut participer aux débats devant le tribunal des mineurs et devant la juridiction d'appel; il est tenu d'y participer si le tribunal l'exige;

c. peut faire appel contre les jugements du tribunal des mineurs;

d. soutient l'accusation devant la juridiction d'appel;

e. accomplit les tâches prévues par le droit cantonal.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 22a

Neuer Antrag des Bundesrates

Titel

Ober- oder Generaljugendanwaltschaft

Text

Sieht das kantonale Recht eine Ober- oder Generaljugendanwaltschaft vor, sind die Artikel 323, 358 Absatz 1 Buchstabe d und 389 Absatz 2 StPO sinngemäss anwendbar.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 22a

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Titre

Premier procureur des mineurs ou procureur général des mineurs

Texte

Si le droit cantonal prévoit un premier procureur des mineurs ou un procureur général des mineurs, les articles 323, 358 alinéa 1 lettre d et 389 alinéa 2 CPP sont applicables par analogie.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 23

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche sowie die gesetzliche Vertretung können eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Verteidigung betrauen.

Abs. 2

Streichen

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 23

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

Le prévenu mineur capable de discernement et ses représentants légaux peuvent charger un avocat de la défense.

Al. 2

Biffer

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 24

Neuer Antrag des Bundesrates

...

a. ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als vierzehn Tagen oder eine Unterbringung droht;

...

c. die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;

d. sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;

e. die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt bzw. die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Antrag Altherr

Bst. a

a. ... mehr als sechs Monaten ...

Art. 24

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

...

a. s'il est passible d'une privation de liberté de plus de quatorze jours ou d'un placement;

...

c. si la détention provisoire ou la détention pour des motifs de sûreté a duré plus de 24 heures;

d. s'il est placé dans un établissement à titre provisionnel;

e. si le ministère public des mineurs ou le procureur des mineurs intervient personnellement aux débats.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Proposition Altherr

Let. a

a. ... de plus de six mois ...

Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

In Artikel 24 geht es um die notwendige Verteidigung. Das heisst, hier werden untere Limiten festgesetzt, über denen die Untersuchungsbehörde dem Jugendlichen zwingend einen Rechtsbeistand, einen Anwalt, beigeben muss. Das ursprüngliche Konzept des Bundesrates wurde verlassen, und es wurden neue Limiten von Strafen und Massnahmen stipuliert.

Mir geht es hier darum, auszudrücken, dass die untere Grenze von vierzehn Tagen Freiheitsentzug, die auch nur angedroht zu sein brauchen, für die Beiordnung eines solchen Anwaltes zu tief angesetzt ist. Ich beantrage Ihnen sechs Monate. Vielleicht werden Sie dazu sagen, dies sei wiederum zu hoch. Das mag sein, ich will mich hier auch nicht als Hardliner outen, ich bin an sich keiner.

Wie kam ich auf die sechs Monate? Ich habe mir die Zuständigkeit des Jugendgerichtes in Artikel 33 angeschaut; ich meine, dass auch dort die obligatorische Zuständigkeit des Jugendgerichtes ab einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zu tief angesetzt sei. Ich beantrage Ihnen dort deshalb auch sechs Monate. Dann beantrage ich Ihnen hier ebenfalls sechs Monate, um diese beiden Verfahrensvorschriften zu koordinieren - sie können aber auch unterschiedlich sein. Ich räume also ein, dass sechs Monate etwas viel sein mögen, vielleicht sind drei Monate besser. Mir scheint es wichtig zu sein, dass wir darüber kurz diskutieren, dann entscheiden und die Sache an den Zweitrat zur näheren Prüfung weiterleiten.

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Der Antrag Altherr lag der Kommission nicht vor. Ich vermag dessen Tragweite nicht voll abzuschätzen, kann Ihnen aber Folgendes sagen: Wir haben uns in der Kommission bei der Verwaltung danach erkundigt, was die vierzehn Tage gemäss den neuen Anträgen des Bundesrates ungefähr für Folgen hätten. Man hat uns daraufhin gesagt, dass sich die Frage anhand der Statistik der Jugendstrafurteile nicht exakt beantworten lasse, weil das Jugendstrafgesetz erst vor Kurzem in Kraft getreten sei. Man hat uns aber auch gesagt, die Zahlen für das Jahr 2005 liessen vermuten, dass die Anzahl Fälle notwendiger Verteidigung bei diesen vierzehn Tagen eher gering bleiben dürfte. Es wurde - bei insgesamt mehr als 14 000 Urteilen - nur in 150 Fällen eine bedingte oder unbedingte Einschliessung von mehr als einem Monat verhängt; dies als Anhaltspunkt, aber ich nehme an, dass sich Herr Bundesrat Blocher dazu noch konkreter wird äussern können.

Marty Dick · Mit-M · Ständerat · Tessin · Freisinnig-demokratische Fraktion

Je trouve la proposition individuelle Altherr tout à fait déplacée: six mois de privation de liberté pour un mineur, c'est une peine extrêmement sévère. Nous avons affaire à des mineurs, donc à des personnes particulièrement fragiles, exposées. Ce sont des jeunes qui sur un coup de tête peuvent dire: "Je ne veux personne pour me défendre." Je crois que ces personnes fragiles, ces mineurs doivent, lorsqu'ils risquent une peine de privation de liberté, être assistés par un avocat. Je crois que c'est la moindre des choses dans un Etat de droit. On ne peut pas retomber dans une procédure pénale des mineurs à caractère paternaliste. Cela, c'est du passé, c'est révolu; aujourd'hui, ce n'est plus accepté.

Donc nous devons avoir une procédure conforme aux principes d'un Etat fondé sur la primauté du droit. Les peines de privation de liberté pour les jeunes sont plutôt l'exception, elles sont donc des peines graves. Il me paraît important, justement et surtout parce que ce sont des mineurs, des personnes fragiles, qu'ils soient assistés par un avocat.

Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Aufgrund der Diskussion ziehe ich meinen Antrag zurück.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Der Antrag Altherr ist zurückgezogen worden.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 25

Neuer Antrag des Bundesrates

Titel

Amtliche Verteidigung

Abs. 1

Die zuständige Behörde ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung:

a. die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt;

b. der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; oder

c. die oder der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügen.

Abs. 2

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach Artikel 133 StPO. Zur Rückerstattung im Sinne von Artikel 133 Absatz 4 StPO können im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch die Eltern angehalten werden.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 25

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Titre

Défense d'office

Al. 1

L'autorité compétente désigne un défenseur d'office lorsque le prévenu mineur doit avoir un défenseur et que:

a. lui ou ses représentants légaux n'ont pas choisi de défenseur malgré une sommation;

b. le défenseur s'est vu retirer son mandat ou l'a abandonné et que le prévenu mineur ou des représentants légaux n'ont pas chargé un nouvel avocat de la défense; ou

c. le prévenu mineur et ses représentants légaux ne disposent pas des ressources financières nécessaires.

Al. 2

L'indemnisation du défenseur d'office est régie par l'article 133 CPP. Les parents peuvent être soumis à l'obligation de rembourser prévue à l'article 133 alinéa 4 CPP au titre de leur obligation d'entretien.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

4a. Kapitel Titel

Neuer Antrag des Bundesrates

Zwangsmassnahmen, Schutzmassnahmen und Beobachtungen

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Chapitre 4a titre

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Mesures de contraintes, mesures de protection et observation

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 25a

Neuer Antrag des Bundesrates

Titel

Zuständigkeit

Abs. 1

Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung:

a. jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können;

b. der Untersuchungshaft;

c. der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12 bis 15 JStG;

d. der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG.

Abs. 2

Das Gericht, bei dem der Fall hängig ist, ist zuständig zur Anordnung der Sicherheitshaft.

Abs. 3

Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 25a

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Titre

Compétence

Al. 1

L'autorité d'instruction est compétente pour ordonner:

a. les mesures de contraintes qui peuvent être ordonnées par le ministère public aux termes du CPP;

b. la détention provisoire;

c. à titre provisionnel, les mesures de protection prévues aux articles 12 à 15 DPMin;

d. l'observation au sens de l'article 9 DPMin.

Al. 2

Le tribunal devant lequel la cause est pendante, est compétent pour ordonner la détention pour des motifs de sûreté.

Al. 3

Le tribunal des mesures de contrainte est compétent pour ordonner ou autoriser les autres mesures de contrainte.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 25b

Neuer Antrag des Bundesrates

Titel

Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Abs. 1

Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet.

Abs. 2

Hat die Untersuchungshaft sieben Tage gedauert und soll diese verlängert werden, stellt die Untersuchungsbehörde ein Verlängerungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht. Dieses entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Gesuchs. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 224 und 225 StPO.

Abs. 3

Das Zwangsmassnahmengericht kann die Untersuchungshaft mehrmals verlängern, doch jeweils um höchstens einen Monat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 226 StPO.

Abs. 4

Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung können bei der Behörde, welche die Haft angeordnet hat, jederzeit die Entlassung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 227 StPO.

Abs. 5

Die Anfechtbarkeit der Entscheide des Zwangsmassnahmengerichtes richtet sich nach Artikel 221 StPO.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 25b

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Titre

Détention provisoire et détention pour des motifs de sûreté

Al. 1

La détention provisoire et la détention pour des motifs de sûreté ne sont prononcées qu'à titre exceptionnel et seulement si toutes les possibilités de mesures de substitution ont été examinées.

Al. 2

Si la détention provisoire a duré sept jours et doit être prolongée, l'autorité d'instruction adresse une demande de prolongation au tribunal des mesures de contrainte. Celui-ci statue sans délai, au plus tard dans les 48 heures à compter de la réception de la demande. La procédure est régie par les articles 224 et 225 CPP.

Al. 3

Le tribunal des mesures de contrainte peut prolonger la détention provisoire plusieurs fois, mais pour un mois au plus à chaque fois. La procédure est régie par l'article 226 CPP.

Al. 4

Le prévenu mineur capable de discernement et ses représentants légaux peuvent en tout temps demander la mise en liberté du mineur à l'autorité qui a ordonné sa détention. La procédure est régie par l'article 227 CPP.

Al. 5

Le recours contre les prononcés du tribunal des mesures de contrainte est régi par l'article 221 CPP.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 25c

Neuer Antrag des Bundesrates

Titel

Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Abs. 1

Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in einer für Jugendliche reservierten Einrichtung oder in einer besonderen Abteilung einer Haftanstalt vollzogen, wo die Jugendlichen von erwachsenen Inhaftierten getrennt sind. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen.

Abs. 2

Die Jugendlichen können auf ihr Gesuch hin einer Beschäftigung nachgehen, wenn das Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Verhältnisse der Einrichtung es erlauben.

Abs. 3

Für den Vollzug können private Einrichtungen beigezogen werden.

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Bonhôte, Béguelin)

Abs. 2

... nicht beeinträchtigt wird. (Rest streichen)

Art. 25c

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Titre

Exécution de la détention provisoire et de la détention pour des motifs de sûreté

Al. 1

La détention provisoire et la détention pour des motifs de sûreté sont exécutées dans un établissement réservé aux mineurs ou dans une division particulière d'une maison d'arrêt, où les mineurs sont séparés des détenus adultes. Une prise en charge appropriée est assurée.

Al. 2

Le prévenu mineur peut, à sa demande, avoir une occupation si la procédure n'en est pas entravée et si la situation dans l'établissement le permet.

Al. 3

L'exécution peut être confiée à des établissements privés.

Proposition de la majorité

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Bonhôte, Béguelin)

Al. 2

... si la procédure n'en est pas entravée. (Biffer le reste)

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Die Mehrheit beantragt, dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen, wonach einer Beschäftigung nur dann nachgegangen werden kann, wenn die Verhältnisse der Einrichtung es erlauben. Würde man, wie dies die Minderheit will, diese Einschränkung nicht machen, so hätten die Jugendlichen einen eigentlichen Rechtsanspruch auf eine Beschäftigung, und das ist von der Praxis her gesehen nicht möglich. Zu denken ist beispielsweise an eine grössere Zahl von Inhaftierten nach einem Krawall.

Aus diesem Grunde bitte ich Sie, hier der Mehrheit zuzustimmen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Ich erlaube mir, den Antrag der Minderheit Bonhôte aufzunehmen. Gemäss Artikel 25c Absatz 2 sollen Jugendliche während der Untersuchungs- und Sicherheitshaft einer Beschäftigung nachgehen können. Ich glaube, es herrscht hier Einigkeit im Saal, dass das sinnvoll ist. Die Möglichkeit einer Beschäftigung wird aber eben eingeschränkt; Sie haben es gerade erwähnt, Herr Kommissionspräsident. Das Verfahren soll nicht beeinträchtigt werden dürfen; ich glaube, es ist nichts dagegen einzuwenden, dass diese Einschränkung möglich sein muss. Die weitere Einschränkung, wonach die Verhältnisse der Einrichtung eine Beschäftigung erlauben müssen, ist aber gefährlich. Die Institutionen können es sich so allzu einfach machen und müssen sich nicht speziell engagieren. Das Gegenteil muss aber der Normalfall sein. Jugendliche sollen nicht nichts machen, sondern wenn immer möglich eine Tagesstruktur und Beschäftigung haben. Das Signal, das mit dieser Einschränkung ausgesendet wird, ist meines Erachtens falsch.

Ich ersuche Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit Bonhôte zuzustimmen. Ich sehe auch nicht, dass hier ein Rechtsanspruch bestehen soll. Dass die Formulierung "können auf ihr Gesuch hin einer Beschäftigung nachgehen" bereits einen Rechtsanspruch beinhaltet, möchte ich doch infrage stellen. Es geht hier um das Signal, das man aussendet. Der Normalfall soll sein, dass die Jugendlichen beschäftigt werden können.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Sie ersehen aus der Fassung des Bundesrates, dass wir mit dem Grundgedanken von Herrn Janiak selbstverständlich einverstanden sind. Die Beschäftigung soll möglich sein; die Frage ist nur, ob Sie das absolut formulieren. Wenn Sie der Minderheit zustimmen, besteht nach unserer Auffassung ein Rechtsanspruch. Sie sagen, es sei ein Signal. Ich weiss nicht, ob in einem Strafprozessrecht etwas als Signal formuliert werden kann. Dann sagt man, der Betreffende habe schon einen Anspruch - aber wahrscheinlich hat er keinen Rechtsanspruch.

Die Kommissionsminderheit möchte den Passus "und die Verhältnisse der Einrichtung es erlauben" streichen. Also muss einer das tun können, auch wenn es die Verhältnisse nicht erlauben - d. h. also, man wird ihn nicht in Untersuchungshaft nehmen können, weil man die Anforderungen nicht erfüllen kann. Eine Annahme dieses Antrages hätte zur Folge, dass Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur noch in Einrichtungen vollzogen werden können, in denen diese Möglichkeit besteht; der Jugendliche hat ja einen Anspruch darauf. Das führt aus der Sicht des Bundesrates zu weit, obwohl wir dem Grundanliegen entsprechen und das auch normalerweise heute schon möglich ist. Die Untersuchungshaft für Jugendliche bildet ohnehin die Ausnahme, und sie darf erst dann angeordnet werden, wenn sämtliche Ersatzmassnahmen versagen; sie dauert in der Regel nur wenige Tage.

Bei den privaten Institutionen sind heute Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben und auch vorgesehen; man kann es auch planen. Aber es gibt leider auch Ausnahmefälle, bei denen solche Beschäftigungsmöglichkeiten nicht gewährt werden können. Denken Sie z. B. an eine Massenverhaftung anlässlich von Schlägereien bei einer solchen Veranstaltung; das haben wir beim Hooligangesetz diskutiert. In solchen besonderen Situationen muss es möglich sein, einen Jugendlichen auch in Untersuchungshaft zu nehmen, obwohl ihm in der ersten Zeit keine Beschäftigungsmöglichkeit gewährt werden kann. Wenn Sie das ausschliessen, weil eben dieser Anspruch besteht, dann kann in diesem Moment nicht gehandelt werden, und das möchte der bundesrätliche Antrag ausschliessen.

Darum bitten wir Sie, hier dem Bundesrat und der Mehrheit zuzustimmen.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Mehrheit ... 19 Stimmen

Für den Antrag der Minderheit ... 8 Stimmen

Art. 25d

Neuer Antrag des Bundesrates

Titel

Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen und Anordnung der Beobachtung

Abs. 1

Die vorsorglichen Schutzmassnahmen und die Beobachtung werden schriftlich angeordnet und werden begründet.

Abs. 2

Die stationäre Beobachtung gilt als Untersuchungshaft und ist gleichermassen auf die Strafe anzurechnen. Die Artikel 25b und 25c sind sinngemäss anwendbar.

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Abs. 2

Die stationäre Beobachtung ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Für den Vollzug ist Artikel 16 JStG sinngemäss anwendbar.

Antrag Altherr

Titel

Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen

Abs. 2

Streichen

Art. 25d

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Titre

Mesures ordonnées à titre provisionnel et observation

Al. 1

Les mesures de protection à titre provisionnel et l'observation sont ordonnées par écrit et motivées.

Al. 2

L'observation institutionnelle est considérée comme détention provisoire et imputée à ce titre sur la peine. Les articles 25b et 25c sont applicables par analogie.

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 2

L'observation institutionnelle est imputée sur la peine (art. 51 CP). L'article 16 DPMin est applicable par analogie à l'exécution.

Proposition Altherr

Titre

Mesures ordonnées à titre provisionnel

Al. 2

Biffer

Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich beantrage Ihnen, Absatz 2 von Artikel 25d zu streichen. Es geht hier darum, ob die stationäre Beobachtung auf die Strafe anzurechnen ist. Bei der stationären Begutachtung im Erwachsenenrecht ist es so. Die stationäre Beobachtung im Jugendstrafrecht ist aber eine völlig andere Sache. Sie wird in aller Regel in einer sehr offenen Einrichtung durchgeführt, die Kinder und Jugendlichen haben dort z. B. Ausgang, sie haben freie Wochenenden, und die Dauer der Untersuchung ist sehr lang: In aller Regel sind es sechs bis acht Monate. Wenn Sie schreiben, sie sei auf die Strafe anzurechnen, können Sie das in der Regel gar nicht umsetzen, weil die Jugendlichen selten bis nie eine so hohe Strafe erhalten. Ich halte die Bestimmung in Absatz 2 deshalb für nicht angebracht und ersuche Sie um deren Streichung.

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Zunächst Folgendes: Laut Artikel 25d Absatz 2 gemäss der Fassung "Neue Anträge des Bundesrates" gilt die stationäre Beobachtung als Untersuchungshaft und ist wie diese auf die Strafe anzurechnen. Es gilt also die Gleichung: stationäre Beobachtung gleich Untersuchungshaft. Im Rahmen der Anhörung hat Herr Regierungsrat Hans-Jürg Käser namens der KKJPD darauf hingewiesen, dass fast alle ausserfamiliären Platzierungen von den Untersuchungsbehörden als stationäre Beobachtung eingeleitet und in der Regel vor dem Haupturteil sechs Monate dauern würden. Durch die Gleichstellung mit der Untersuchungshaft müssten diese Fälle bereits nach sieben Tagen und dann jeden Monat dem Zwangsmassnahmengericht vorgelegt werden, obwohl von vornherein klar sei, dass der Abschluss der Beobachtung erst nach Monaten möglich sein werde. Daher schlägt Ihnen die Kommission vor, den zweiten Satz von Absatz 2 zu streichen, weil der Rechtsschutz über Artikel 38 Absatz 1bis Buchstabe b gewährleistet wird.

Zum Antrag Altherr: Auch dieser Antrag lag der Kommission nicht vor. Ich meine einfach, dass eine Regelungslücke entstünde, wenn wir jetzt Artikel 25d Absatz 2 ersatzlos streichen würden. Wir haben ja die stationäre Beobachtung - diese ist Realität -, und wir müssen doch irgendwie regeln, was mit dieser passiert. Quid iuris, Herr Kollege Altherr - Herr Bundesrat Blocher wird da vielleicht noch konkretere Ausführungen machen können.

Ich muss Ihnen namens der Kommission beantragen, diesen Antrag abzulehnen.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Die Kommission beantragt, Artikel 25d anzupassen. Sie will vorsorgliche Schutzmassnahmen und Beobachtungen in verfahrensrechtlicher Hinsicht anders behandeln als die Untersuchungshaft. Der Bundesrat will sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht gleich behandeln. Es trifft zu, dass eine Gleichbehandlung von stationärer Beobachtung und Untersuchungshaft nicht zwingend ist. Je nach Vollzugseinrichtung ist das Ausmass der Freiheitsbeschränkung bei den stationären Beobachtungen unterschiedlich. Entsprechend kontrovers wurde die Frage natürlich auch von den beigezogenen Experten beurteilt; es gab zwei Meinungen. Wir können uns mit der Fassung der Kommission einverstanden erklären. Dann gibt es eine unterschiedliche Behandlung, aber auch eine klare Regelung.

Nun zum Antrag Altherr, Absatz 2 überhaupt zu streichen: Wenn Sie ihn streichen, dann bleibt offen, Herr Altherr, was dann mit der stationären Beobachtung geschieht. Wird sie der Strafe angerechnet oder nicht? Wie ist es mit den im Vollzug anzuwendenden Regeln, wie ist das festzulegen? Das ist der Sinn von Artikel 25d. Wenn Sie das streichen, entsteht eine Lücke. Jetzt kann man sagen, der Richter könne diese Lücke im freien Ermessen ausfüllen, er könne entscheiden, ob das anzurechnen sei. Wir sind der Meinung, dass das eine nicht ganz unwesentliche Frage ist und dass man sie regeln sollte. Wenn man der Kommission zustimmt, sind auch der Vollzug und die Anrechnung von stationären Beobachtungen und vorsorglichen Schutzmassnahmen geregelt.

Die Regelung der Kommission scheint auch dem Bundesrat durchaus ein gangbarer Weg zu sein; wir können uns dem anschliessen. Ich bitte Sie aber, aus den besagten Gründen den Antrag Altherr abzulehnen.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 24 Stimmen

Für den Antrag Altherr ... 2 Stimmen

Art. 26

Neuer Antrag des Bundesrates

Streichen

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 26

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Biffer

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 27

Neuer Antrag des Bundesrates

Titel

Untersuchungsbehörde

Abs. 1

Die Untersuchungsbehörde leitet die ...

Abs. 2

Während der Untersuchung hat sie die Befugnisse und Aufgaben, die nach der StPO ...

Abs. 3

Streichen (siehe Art. 25a Abs. 1)

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 27

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Titre

Autorité d'instruction

Al. 1

L'autorité d'instruction dirige ...

Al. 2

Lors de l'instruction, elle exerce les compétences et effectue ...

Al. 3

Biffer (voir art. 25a al. 1)

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 28

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

... arbeitet die Untersuchungsbehörde mit allen ... sie holt bei ihnen die nötigen Auskünfte ein.

Abs. 2

... zu erteilen; das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 28

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

... mineur, l'autorité d'instruction collabore ... ou social; elle requiert d'eux les renseignements dont elle a besoin.

Al. 2

... demandés; le secret professionnel est réservé.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 29

Neuer Antrag des Bundesrates

Streichen (siehe Art. 25d)

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 29

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Biffer (voir art. 25d)

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 30

Neuer Antrag des Bundesrates

Streichen (siehe Art. 25b)

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 30

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Biffer (voir art. 25b)

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 31

Neuer Antrag des Bundesrates

Streichen (siehe Art. 25c)

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 31

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Biffer (voir art. 25c)

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

1a. Abschnitt Titel

Neuer Antrag des Bundesrates

Strafbefehlsverfahren

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Section 1a titre

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Procédure de l'ordonnance pénale

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 32

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Die Untersuchungsbehörde schliesst die Untersuchung ab und erlässt einen Strafbefehl, wenn die Beurteilung der Straftat nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichtes fällt.

Abs. 2

Die oder der beschuldigte Jugendliche kann vor Erlass des Strafbefehls einvernommen werden.

Abs. 3

Die Untersuchungsbehörde kann im Strafbefehl auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist.

Abs. 4

Der Strafbefehl wird eröffnet:

a. der oder dem urteilsfähigen beschuldigten Jugendlichen und der gesetzlichen Vertretung;

b. der Privatklägerschaft und den anderen Verfahrensbeteiligten, soweit ihre Anträge behandelt werden;

c. der Jugendstaatsanwaltschaft, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.

Abs. 5

Gegen den Strafbefehl können bei der Untersuchungsbehörde innert zehn Tagen schriftlich Einsprache erheben:

a. die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung;

b. die Privatklägerschaft hinsichtlich des Zivilpunktes sowie hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge;

c. weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Interessen betroffen sind;

d. die Jugendstaatsanwaltschaft, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.

Abs. 6

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 355 bis 360 StPO.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 32

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

L'autorité d'instruction clôt l'instruction en rendant une ordonnance pénale si le jugement de l'infraction n'est pas de la compétence du tribunal des mineurs.

Al. 2

Elle peut interroger le prévenu mineur avant de rendre l'ordonnance pénale.

Al. 3

Elle peut statuer dans l'ordonnance pénale sur des prétentions civiles qui ne nécessitent pas d'instruction particulière.

Al. 4

L'ordonnance pénale est notifiée:

a. au prévenu mineur capable de discernement et à ses représentants légaux;

b. à la partie plaignante et aux autres participants à la procédure, si leurs conclusions ont été traitées;

c. au ministère public des mineurs, si le droit cantonal le prévoit.

Al. 5

Peuvent faire opposition par écrit à l'ordonnance pénale, dans les dix jours:

a. le prévenu mineur capable de discernement et ses représentants légaux;

b. la partie plaignante, en ce qui concerne les aspects civils et les frais et indemnités;

c. les autres participants à la procédure, s'ils sont touchés dans leurs intérêts:

d. le ministère public des mineurs, si le droit cantonal le prévoit.

Al. 6

Au surplus, la procédure est régie par les articles 355 à 360 CPP.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

1b. Abschnitt Titel

Neuer Antrag des Bundesrates

Anklageerhebung

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Section 1b titre

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Mise en accusation

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 32a

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Die zuständige Behörde erhebt Anklage vor dem Jugendgericht, wenn sie den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten Jugendlichen als hinreichend geklärt erachtet und kein Strafbefehl erlassen wurde.

Abs. 2

Für die Anklageerhebung zuständig ist:

a. wenn die Untersuchung durch eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter geführt wurde: die Jugendstaatsanwaltschaft;

b. wenn die Untersuchung durch eine Jugendanwältin oder einen Jugendanwalt geführt wurde: die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt.

Abs. 3

Sie oder er stellt die Anklageschrift zu:

a. der oder dem beschuldigten Jugendlichen und der gesetzlichen Vertretung;

b. dem Privatkläger;

c. dem Jugendgericht, mitsamt den Akten sowie den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 32a

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

L'autorité compétente engage l'accusation devant le tribunal des mineurs si elle considère que les faits et la situation personnelle du prévenu mineur sont établis de manière suffisante et qu'une ordonnance pénale n'a pas été rendue.

Al. 2

La mise en accusation relève de la compétence:

a. du ministère public des mineurs si l'instruction a été menée par un juge des mineurs;

b. du procureur des mineurs s'il a mené lui-même l'instruction.

Al. 3

L'autorité compétente notifie l'acte d'accusation:

a. au prévenu mineur et à ses représentants légaux;

b. à la partie plaignante;

c. au tribunal des mineurs, avec le dossier et les objets et valeurs patrimoniales séquestrés.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 33

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die infrage kommt:

a. eine Unterbringung;

b. eine Busse von mehr als 1000 Franken;

c. ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten.

Abs. 2

Es beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle.

Abs. 3

Fällt eine Straftat nach Auffassung des Jugendgerichtes in die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde, so kann dieses die Straftat selbst beurteilen oder den Fall der Untersuchungsbehörde zum Erlass eines Strafbefehls überweisen.

Abs. 4

Ist der Straffall bei ihm hängig, ist das Jugendgericht für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.

Abs. 5

Das Jugendgericht kann auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Antrag Altherr

Abs. 1

...

b. Streichen

c. ... von mehr als sechs Monaten;

d. Massnahmen nach StGB und Freiheitsstrafen, wenn das Strafbefehlsverfahren gemäss Art. 355 StPO ausgeschlossen ist.

Art. 33

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

Le tribunal des mineurs juge en première instance les infractions pour lesquelles entrent en ligne de compte:

a. un placement;

b. une amende de plus de 1000 francs;

c. une peine privative de liberté de plus de trois mois.

Al. 2

Il juge les accusations consécutives à une opposition contre une ordonnance pénale.

Al. 3

Si le tribunal des mineurs estime que le jugement d'une infraction relève de la compétence de l'autorité d'instruction, il peut la juger lui-même ou transmettre l'affaire à l'autorité d'instruction pour qu'elle rende une ordonnance pénale.

Al. 4

Lorsqu'il est saisi, il est compétent pour ordonner les mesures de contrainte prévues par la loi.

Al. 5

Il peut statuer sur les prétentions civiles si elles ne nécessitent pas d'instruction particulière.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Proposition Altherr

Al. 1

...

b. Biffer

c. ... de plus de six mois;

d. les mesures d'après le Code pénal et les peines de liberté, si la procédure d'ordonnance pénale est exclue selon l'article 355 du Code de procédure pénale.

Altherr Hans · Mit-M · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion

Ich werde die beiden Anträge, die von mir noch pendent sind, nämlich diejenigen zu den Artikeln 33 und 36, zurückziehen. Ich möchte aber zuhanden des Zweitrates doch noch meine Überlegungen deponieren.

In Artikel 33 geht es um die Zuständigkeit des Jugendgerichtes als erster Instanz, also um die Frage, welche Delikte oder welche Straftaten derart schwerwiegend sind, dass sie zwingend von einem Jugendgericht beurteilt werden müssen.

Zu Absatz 1 Litera a: Es ist klar und unbestritten, dass die Unterbringung des Entscheides eines Jugendgerichtes bedarf; das ist ja wahrscheinlich auch in allen Kantonen so.

Bei Litera b geht es um Bussen von mehr als 1000 Franken. Hier hätte ich Streichung beantragt. Das ist wahrscheinlich eine eher akademische Diskussion, weil derart hohe Bussen kaum je vorkommen. Nach Jugendstrafrecht wären theoretisch Bussen bis zu 2000 Franken möglich. Da kann man sich fragen, wieso man sie ab 1000 Franken vor das Jugendgericht bringt. Ich hätte das gestrichen.

Zu Litera c: Über den Freiheitsentzug haben wir schon diskutiert; die Frage, ob er drei oder sechs Monate betragen solle, ist wahrscheinlich auch nicht derart wichtig.

Zu Litera d: Wichtig scheint mir, dass der Zweitrat meinen entsprechenden Antrag prüft. Dieser bezieht sich auf die sogenannten Übergangsstraftäter. Es kommt immer wieder vor, dass jemand vor und nach seinem 18. Geburtstag delinquiert und man dann die Frage entscheiden muss, nach welchem Verfahren dieser mittlerweile über 18-jährige Straftäter gerichtlich beurteilt wird. Es gibt eine Bestimmung im Jugendstrafrecht, wonach man das fallweise entscheiden kann. Es gibt also auch, sagen wir, achtzehneinhalb- oder neunzehnjährige Straftäter, die Straftaten vor und nach ihrem 18. Geburtstag begangen haben und vom Jugendstrafgericht bzw. Jugendgericht, von der Jugendstrafbehörde, beurteilt werden. Zu diesen Straftätern findet sich im ganzen Gesetz keine Bestimmung. Die Frage lautet: Ist das eine gewollte Lücke, oder müsste man diese Lücke in irgendeiner Form schliessen? Diese Frage wollte ich einfach aufwerfen.

Es gibt noch eine zweite Lücke: Sie betrifft die Änderungen von Massnahmen. Eine Unterbringung, in der Regel in einem Heim, hier in Absatz 1 Litera a geregelt, wird später relativ häufig durch eine mildere Massnahme abgelöst, zum Beispiel durch eine Erziehungshilfe, die dann quasi den Übertritt ins Privatleben erleichtern soll. Wenn ich diese Bestimmungen anschaue, finde ich nirgendwo eine Zuständigkeit für diese anschliessende mildere Massnahme; es ist wahrscheinlich das Jugendgericht zuständig. Ich frage mich, ob das sinnvoll ist, daher meine Bitte: Prüfen Sie auch diese Frage im Zweitrat.

Damit ziehe ich meinen Antrag zu Artikel 33, aber auch gleichzeitig jenen zu Artikel 36 zurück.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Ich habe jetzt verstanden, was Sie mit ihrem Antrag zu Absatz 1 Buchstabe d gemeint haben. Wie Sie es jetzt erklärt haben, ist das durchaus ein gerechtfertigtes Anliegen, das wir mit dem Zweitrat prüfen sollten. Wenn wir eine Regelung finden, werden wir es dort zur Sprache bringen, damit man es dort regeln kann.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Der Antrag Altherr ist zurückgezogen worden.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 34

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

... Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht und der Berufungsinstanz persönlich zu erscheinen, wenn sie nicht davon dispensiert worden sind.

Abs. 2

... ausschliessen, sofern überwiegende private oder öffentliche Interessen dies rechtfertigen.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 34

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

... devant le tribunal des mineurs et la juridiction d'appel des mineurs, sauf s'ils en ont été dispensés.

Al. 2

... débats, lorsque des intérêts publics ou privés prépondérants le justifient.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 35

Neuer Antrag des Bundesrates

...

b. sie oder er durch die Untersuchungsbehörde einvernommen worden ist;

...

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 35

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

...

b. s'il a été interrogé par l'autorité d'instruction;

...

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 36

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Das Urteil ist nach Möglichkeit mündlich zu eröffnen und zu begründen.

Abs. 2

Das Gericht händigt den Parteien und den anderen Verfahrensbeteiligten am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert fünf Tagen zu.

Abs. 3

Das Urteil wird schriftlich begründet und zugestellt:

a. der oder dem urteilsfähigen beschuldigten Jugendlichen und der gesetzlichen Vertretung;

b. der Jugendanwältin oder dem Jugendanwalt bzw. der Jugendstaatsanwaltschaft;

c. der Privatklägerschaft und den anderen Verfahrensbeteiligten, soweit ihre Anträge behandelt werden.

Abs. 4

Das Gericht kann auf eine schriftliche Begründung verzichten, wenn:

a. es das Urteil mündlich begründet; und

b. keinen Freiheitsentzug und keine Massnahme verhängt hat.

Abs. 5

Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn:

a. eine Partei dies innert zehn Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;

b. eine Partei ein Rechtsmittel ergreift.

Abs. 6

Ergreift nur die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur insoweit, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft oder auf deren Zivilansprüche bezieht.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Antrag Altherr

Abs. 4 Bst. b

b. keinen unbedingten Freiheitsentzug von mehr als sechs Monaten und keine ...

Art. 36

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

... motivé oralement.

Al. 2

Le tribunal remet le dispositif du jugement aux parties et aux autres participants à la procédure à l'issue des débats ou le leur notifie dans les cinq jours.

Al. 3

Le jugement est notifié et motivé par écrit:

a. au prévenu mineur capable de discernement et à ses représentants légaux;

b. au procureur des mineurs ou au ministère public des mineurs;

c. à la partie plaignante et aux autres participants à la procédure, lorsque leurs conclusions ont été traitées.

Al. 4

Le tribunal peut renoncer à une motivation écrite:

a. s'il motive le jugement par oral; et

b. s'il n'a pas prononcé de privation de liberté ni de mesure.

Al. 5

Le tribunal notifie ultérieurement le jugement motivé aux parties si l'une d'elles:

a. l'a demandé dans les dix jours suivant la notification du dispositif; ou

b. a formé un recours.

Al. 6

Si la partie plaignante est seule à former un recours, le tribunal ne motive le jugement que dans la mesure où il concerne le comportement punissable à l'origine du préjudice subi par la partie plaignante ou les prétentions civiles de celle-ci.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Proposition Altherr

Al. 4 let. b

b. s'il n'a pas prononcé de privation de liberté sans sursis de plus de six mois ni de mesure.

Präsident (Brändli Christoffel, Präsident): Der Antrag Altherr ist zurückgezogen worden.

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 37

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Zum Ergreifen von Rechtsmitteln sind legitimiert:

a. die oder der urteilsfähige Jugendliche; und

b. die gesetzliche Vertretung oder, wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechtes.

Abs. 2

Das Recht zur Berufung steht jener Behörde zu, die vor dem Jugendgericht die Anklage vertreten hat.

Abs. 3

Im Übrigen ist Artikel 390 Absätze 1 bis 3 StPO anwendbar.

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 37

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

Ont qualité pour recourir:

a. le prévenu mineur; et

b. ses représentants légaux ou, en leur absence, l'autorité civile.

Al. 2

L'autorité qui a soutenu l'accusation devant le tribunal des mineurs a qualité pour faire appel.

Al. 3

Au surplus, l'article 390 alinéas 1 à 3 CPP est applicable.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 38

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 401 StPO.

Abs. 1bis

Die Beschwerde ist überdies zulässig gegen:

a. die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen;

b. die Anordnung der Beobachtung;

c. den Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht;

d. andere verfahrensleitende Entscheide, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben.

Abs. 2

Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz.

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Abs. 1bis

...

cbis. die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

...

Abs. 2

Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz; bei Beschwerden gegen die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft das Zwangsmassnahmengericht.

Art. 38

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

La recevabilité et les motifs des recours sont régis par l'article 401 CPP.

Al. 1bis

De plus, le recours est recevable contre:

a. les meures de protection ordonnées à titre provisionnel;

b. l'observation;

c. le prononcé relatif à la restriction de la consultation du dossier;

d. les autres prononcés rendus par la direction de la procédure, lorsqu'il en résulte un inconvénient qui ne peut être réparé.

Al. 2

L'instance de recours statue sur les recours.

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1bis

....

cbis. la détention provisoire et la détention pour des motifs de sûreté;

....

Al. 2

La compétence de statuer sur les recours appartient à l'instance de recours; en cas de recours contre la détention provisoire ou la détention pour des motifs de sûreté, elle appartient au tribunal des mesures de contrainte.

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Nachdem bei Artikel 25d die Gleichstellung von stationärer Beobachtung und Untersuchungshaft aufgegeben wurde, besteht bei Artikel 38 Anpassungsbedarf. Insbesondere ist klarzustellen, dass Beschwerden auch gegen die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig sind, dass aber in diesen Fällen nicht die Beschwerdeinstanz, sondern das Zwangsmassnahmengericht entscheiden soll.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Nachdem die Gleichstellung von stationärer Beobachtung und Untersuchungshaft aufgegeben wurde, besteht bei Artikel 38 weiterer Anpassungsbedarf. Insbesondere ist klarzustellen, dass Beschwerden auch gegen die Anordnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig sind, dass aber in diesen Fällen das Zwangsmassnahmengericht entscheiden soll.

Der Bundesrat unterstützt hier den Antrag der Kommission für Rechtsfragen und nicht den eigenen, weil der Antrag der Kommission die Folge der vorher gefassten Beschlüsse ist.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 39

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

...

a. Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichtes;

...

Abs. 2

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 39

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

La juridiction d'appel des mineurs statue sur:

a. les appels formés contre des jugements rendus en première instance par le tribunal des mineurs;

...

Al. 2

Lorsqu'elle est saisie, la juridiction d'appel des mineurs ...

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 40

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 41

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Für den Vollzug von Strafen und Massnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.

Abs. 2

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 41

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

L'exécution des peines et des mesures relève de la compétence de l'autorité d'instruction.

Al. 2

Elle peut être confiée à des établissements publics ou privés ou à des particuliers.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 42

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Mittels Beschwerde können angefochten werden:

...

b. die Überweisung an eine andere Einrichtung;

c. die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung;

...

Abs. 2

Streichen

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 42

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

Peuvent faire l'objet d'un recours:

...

b. le transfert dans un autre établissement;

c. le refus ou la révocation de la libération conditionnelle;

...

Al. 2

Biffer

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 43

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Die Verfahrenskosten werden von dem Kanton getragen, in dem das Urteil gefällt wurde.

Abs. 3

Im Übrigen gelten die Artikel 429ff. StPO sinngemäss.

Antrag der Kommission

Abs. 1

Die Verfahrenskosten werden vorerst von ...

Abs. 2

Im Übrigen gelten die Artikel 422ff. StPO sinngemäss.

Abs. 3

Sind die Voraussetzungen für eine Kostenauflage zulasten der oder des beschuldigten Jugendlichen erfüllt (Art. 426 StPO), können ihre oder seine Eltern für die Kosten solidarisch haftbar erklärt werden.

Art. 43

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

... dans lequel le jugement a été rendu.

Al. 3

Au surplus, les articles 429ss. CPP sont applicables par analogie.

Proposition de la commission

Al. 1

Les frais de procédure sont supportés en premier lieu par le canton ...

Al. 2

Au surplus, les articles 422ss. CPP sont applicables par analogie.

Al. 3

Si les conditions sont réunies pour que les frais soient mis à la charge du prévenu mineur (art. 426 CPP), celui-ci ou ses parents peuvent être déclarés solidairement responsables.

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Hier liegt ein Änderungsantrag der Kommission vor. Die Ratio Legis dieses Antrages besteht darin, dass die Verfahrenskosten in der Regel vom oder von der Jugendlichen selbst oder von dessen oder deren Eltern getragen werden. Deshalb wurde in Absatz 1 das Wort "vorerst" eingefügt. Mit dem neuformulierten Absatz 2 ist klargestellt, dass insbesondere im Fall einer Verurteilung der oder die Jugendliche selbst die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Eltern können für die Kosten solidarisch haftbar gemacht werden. Man hat uns gesagt, dass diese Regelung weitgehend jener des Kantons Schaffhausen entspreche.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Wir schliessen uns diesem Antrag der Kommission an. Die Änderungen in den Absätzen 1 und 2 sind redaktioneller Natur, und gemäss Absatz 3 können die Eltern neu für die Verfahrenskosten solidarisch haftbar erklärt werden. Dazu haben wir nichts beizufügen.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 44

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 2

... Verfahrens seinen Wohnsitz hatte, trägt sämtliche Vollzugskosten mit Ausnahme der Kosten des Strafvollzuges.

Abs. 3

Der Urteilskanton trägt:

a. sämtliche Vollzugskosten für Jugendliche, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben;

b. die Kosten des Strafvollzuges.

Abs. 5

... Kosten der Schutzmassnahmen und Beobachtungen.

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2, 3

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Abs. 4

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 5

Die Eltern haben sich mindestens im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und Beobachtungen zu beteiligen.

Abs. 6

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 44

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 2

... les frais d'exécution, exceptés les frais de l'exécution des peines.

Al. 3

... rendu supporte:

a. l'ensemble des frais d'exécution lorsque le prévenu mineur n'a pas de domicile en Suisse;

b. les frais de l'exécution des peines.

Al. 5

... de protection et de l'observation au titre de leur obligation d'entretien au sens du droit civil.

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2, 3

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 4

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 5

Les parents doivent participer aux frais des mesures de protection et de l'observation au moins au titre de leur obligation d'entretien au sens du droit civil.

Al. 6

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Inderkum Hansheiri · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp

Hier sehen Sie einen Änderungsantrag Ihrer Kommission. Es geht bei Absatz 5 um die Beteiligung der Eltern an den Kosten der Schutzmassnahmen und Beobachtungen. Gemäss Entwurf des Bundesrates beteiligen sich die Eltern im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an diesen Kosten. Die Kommission schlägt Ihnen eine etwas bestimmtere Formulierung vor, nämlich: Die Eltern "haben sich ... zu beteiligen". Die Kommission will auch, dass die Beteiligung in quantitativer Hinsicht "mindestens" im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht erfolgt. Die zivilrechtliche Unterhaltspflicht ist also das Minimum, das verlangt werden muss. Wer den Rest übernehmen soll, wird im Einzelfall von der Behörde beurteilt.

Blocher Christoph · BR-M · Bundesrat · Zürich

Die Kommission will im Gegensatz zum Bundesrat die Eltern bei der Finanzierung der Vollzugskosten stärker in die Pflicht nehmen und schlägt darum vor, dass die Eltern sich nicht nur im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht an den Vollzugskosten beteiligen, sondern "mindestens" im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht. Nach oben ist die Bestimmung dann offen, wie sie sich beteiligen sollen.

Der Bundesrat kann sich mit diesem Antrag nicht anfreunden. Die finanzielle Verantwortung der Eltern muss justiziable Grenzen haben. Wenn die Behörden dazu übergehen, die Eltern über die Unterhaltspflicht hinaus zum Tragen der Vollzugskosten zu verpflichten, befürchten wir unzählige Rechtsstreitigkeiten über diesen Punkt. Dagegen ist die Bestimmung, sich im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht zu beteiligen, klar und justiziabel. Wir brauchen, wie die Erfahrung zeigt, in dieser Frage klare Regeln, und der Vorschlag des Bundesrates ist praxistauglicher.

Zudem sind erzieherische Massnahmen regelmässig wirkungslos, wenn das Umfeld des Jugendlichen dagegen opponiert. Das ist ein weiterer Punkt, der hier von den Praktikern geltend gemacht wird. Würden die Eltern allzu stark zur Kasse gebeten, leisteten sie Widerstand gegen erzieherische Massnahmen, die man einleiten sollte, bei denen dann aber ohne Mitwirkung der Eltern nichts passiert. Bei klaren Kostenfolgen ist das weniger der Fall. Manche Eltern würden natürlich gegen teure Massnahmen Rechtsmittel einlegen, auch wenn die Zweckmässigkeit des Urteils ausser Frage stünde, und das hilft dann wieder bei den erzieherischen Massnahmen nicht.

Deshalb beantragen wir Ihnen, dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen und nicht dem Antrag Ihrer Kommission.

Brändli Christoffel · P-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Kommission ... 13 Stimmen

Für den neuen Antrag des Bundesrates ... 10 Stimmen

Art. 45

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1bis

Das JStG wird wie folgt geändert:

Ziff. 1 Art. 16 Abs. 4

Für den Vollzug von Strafen können private Einrichtungen beigezogen werden.

Ziff. 2 Art. 27 Abs. 6

Für den Vollzug von Massnahmen können private Einrichtungen beigezogen werden.

Abs. 1ter

Das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 2003 wird wie folgt geändert:

Ziff. 1 Art. 1 Abs. 1

Dieses Gesetz regelt:

a. die Verwendung von DNA-Profilen in Strafverfahren;

b. die Bearbeitung von DNA-Profilen in einem Informationssystem des Bundes;

c. die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen.

Ziff. 1 Art. 1 Abs. 3

Aufgehoben

Ziff. 2 Art. 1a Titel

Geltungsbereich

Ziff. 2 Art. 1a Text

Ist die Verfolgung oder Beurteilung einer Straftat durch die Strafprozessordnung vom ... geregelt, so sind die für Strafverfahren geltenden Bestimmungen des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes nicht anwendbar.

Ziff. 3 Art. 5 Bst. a, c

Unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von Personen:

a. die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind;

c. gegenüber denen eine therapeutische Massnahme (Art. 59-63 StGB), eine Verwahrung (Art. 64 StGB) oder eine Unterbringung (Art. 15 JStG) angeordnet worden ist.

Ziff. 4 Art. 16 Abs. 1 Bst. e-k

Das Bundesamt löscht die DNA-Profile, die nach den Artikeln 3 und 5 von Personen erstellt worden sind:

e. fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug;

f. fünf Jahre nach der Zahlung einer Geldstrafe, nach der Beendigung einer gemeinnützigen Arbeit oder nach dem Vollzug einer entsprechenden Umwandlungsstrafe;

g. fünf Jahre nach der Erteilung eines Verweises, nach der Bezahlung einer Busse oder der Beendigung einer persönlichen Leistung nach den Artikeln 22 bis 24 JStG;

h. fünf Jahre nach der Probezeit bei bedingtem Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzugs nach Artikel 35 JStG;

i. fünf Jahre nach dem Vollzug einer Schutzmassnahme gemäss den Artikeln 12 bis 14 JStG;

j. zehn Jahre nach dem Vollzug eines Freiheitsentzuges nach Artikel 25 JStG;

k. zehn Jahre nach der Beendigung des Vollzugs einer Unterbringung nach Artikel 15 JStG.

Ziff. 5 Art. 17 Abs. 1

In den Fällen nach Artikel 16 Absätze 1 Buchstaben e bis k und 4 holt das Bundesamt die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. Diese kann die Zustimmung verweigern, wenn der konkrete Verdacht auf ein nichtverjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird.

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 1bis, 1ter

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 45

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1bis

Le DPMin est modifié comme suit:

Ch. 1 art. 16 al. 4

L'exécution des mesures peut être confiée à des établissements privés.

Ch. 2 art. 27 al. 6

L'exécution des mesures peut être confiée à des établissements privés.

Al. 1ter

La loi du 20 juin 2003 sur les profils d'ADN est modifiée comme suit:

Ch. 1 art. 1 al. 1

La présente loi règle:

a. l'utilisation des profils d'ADN dans des procédures pénales;

b. le traitement des profils d'ADN dans un système d'information fédéral;

c. l'identification par la comparaison de profils d'ADN des personnes inconnues, disparues ou décédées, hors d'une procédure pénale.

Ch. 1 art. 1 al. 3

Abrogé

Ch. 2 art. 1a titre

Champ d'application

Ch. 2 art. 1a texte

Lorsque la poursuite ou le jugement d'une infraction est régi par le Code de procédure pénale du ... les dispositions de la section 2 de la présente loi concernant les procédures pénales ne s'appliquent pas.

Ch. 3 art. 5 let. a, c

Immédiatement après l'entrée en force du jugement, un échantillon peut être prélevé et un profil d'ADN établi sur les personnes:

a. qui ont été condamnées à une peine privative de liberté ou à une privation de liberté de plus d'une année pour un crime commis intentionnellement;

c. contre lesquelles une mesure thérapeutique (art. 59-63 CP3), l'internement (art. 64 CP) ou le placement (art. 15 du droit pénal des mineurs) a été prononcé.

Ch. 4 art. 16 al. 1 let. e-k

L'office efface les profils d'ADN de personnes établis en vertu des articles 3 et 5:

e. cinq ans après l'expiration du délai d'épreuve en cas de sursis ou de sursis partiel à l'exécution de la peine;

f. cinq ans après le paiement d'une peine pécuniaire ou la cessation d'un travail d'intérêt général ou, si ces peines sont muées en peine privative de liberté de substitution ou converties, cinq ans après l'exécution;

g. cinq ans après une réprimande, le paiement d'une amende ou la fin d'une prestation personnelle au sens des articles 22 à 24 du droit pénal des mineurs;

h. cinq ans après l'expiration du délai d'épreuve en cas de sursis à l'exécution d'une amende, d'une prestation personnelle ou d'une privation de liberté au sens de l'article 35 du droit pénal des mineurs;

i. cinq ans après l'exécution d'une mesure de protection au sens des articles 12 à 14 du droit pénal des mineurs;

j. dix ans après l'exécution d'une privation de liberté au sens de l'article 25 du droit pénal des mineurs;

k. dix ans après la cessation d'un placement au sens de l'article 15 du droit pénal des mineurs.

Ch. 5 art. 17 al. 1

Dans les cas visés à l'article 16 alinéas 1 lettres e à k et 4, l'office soumet l'effacement à l'approbation de l'autorité judiciaire compétente. Celle-ci peut refuser s'il subsiste un soupçon concret relatif à un crime ou à un délit non prescrit ou s'il y a lieu de craindre une récidive.

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 1bis, 1ter

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 46

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren und laufende Vollzugsmassnahmen werden nach neuem Recht fortgeführt ...

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 46

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

Les procédures pendantes et les mesures d'exécution en cours au moment ...

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 47

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren und laufende Vollzugsmassnahmen werden von den nach neuem Recht ...

Abs. 2

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 47

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

Les procédures pendantes et les mesures d'exécution en cours au moment ...

Al. 2

... tranchés par l'instance de recours ... fédéral. Ce prononcé n'est pas attaquable ...

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 48

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

... hängig, so kann die Jugendrichterin oder der Jugendrichter an der Hauptverhandlung nur teilnehmen, wenn ...

Abs. 2

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 48

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

... un tribunal des mineurs, le juge des mineurs ne peut participer aux débats qu'avec le consentement exprès du mineur.

Al. 2

... en cours devant un juge unique ou un tribunal collégial, ils se poursuivent selon l'ancien droit, devant le juge ou le tribunal de première instance compétent jusqu'alors.

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 49

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Antrag der Kommission

Abs. 1

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 49

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

... poursuivie selon l'ancien droit.

Proposition de la commission

Al. 1

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 50

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Abs. 2

Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel zur Verfügung, richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechtes.

Antrag der Kommission

Abs. 1, 2

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Abs. 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Art. 50

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

Un prononcé rendu avant l'entrée en vigueur de la présente loi peut faire l'objet d'un recours selon l'ancien droit. Celui-ci est examiné selon l'ancien droit par l'autorité compétente sous l'empire de ce dernier.

Al. 2

Si l'ancien droit ne prévoit pas de voie de recours, le prononcé peut faire l'objet d'un recours selon le nouveau droit.

Proposition de la commission

Al. 1, 2

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 51

Neuer Antrag des Bundesrates

...

b. die Ablehnung (Art. 10);

...

d. (die Änderung betrifft nur den französischen Text)

...

f. die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Art. 25b und 25c).

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 51

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

...

b. récusation (art. 10);

...

d. la qualité de partie (art. 19);

...

f. la détention provisoire et la détention pour des motifs de sûreté (art. 25b et 25c).

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 52

Neuer Antrag des Bundesrates

Abs. 1, 2

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Antrag der Kommission

Zustimmung zum neuen Antrag des Bundesrates

Art. 52

Nouvelle proposition du Conseil fédéral

Al. 1

... en vigueur de la présente loi peut être menée à terme par l'autorité compétente en vertu de l'ancien droit. Celle-ci examine toutefois dans chaque cas si une délégation à l'autorité compétente en vertu de la présente loi est opportune.

Al. 2

Lorsqu'une observation ou un placement à titre provisionnel est en cours ...

Proposition de la commission

Adhérer à la nouvelle proposition du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Kommission

Adopté selon la proposition de la commission

Art. 53

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 33 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)