08.011
OR. Aktien- und Rechnungslegungsrecht
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Der Ständerat hat in der vergangenen Sommersession beschlossen, die das Rechnungslegungsrecht betreffenden Bestimmungen aus der Vorlage des Bundesrates zu streichen. Die Absicht dabei war, damit eine rasche Behandlung der Revision des Aktienrechts zu erreichen, da diese zumindest von Bundesrat und Ständerat als indirekter Gegenvorschlag zur Volksinitiative "gegen die Abzockerei" verstanden wurde. Die Vorlage 2 ist formal als eigenständiger Entwurf der Kommission zu betrachten.
Die Kommission beschloss im Einzelnen darüber, ob die vom Ständerat aus der Vorlage 08.011 gestrichenen Anträge des Bundesrates - ich verweise Sie auf die Spalte "Auszug aus dem Entwurf des Bundesrates" auf der Fahne - wiederaufgenommen oder ob neue Anträge gestellt werden sollen. Bei all jenen Bestimmungen, bei denen die Fahne in der Spalte "Kommission des Ständerates" keine Einträge enthält, übernimmt die Kommission die Anträge des Bundesrates.
Wie erwähnt, basiert die Vorlage 2 auf dem Entwurf vom 21. Dezember 2007. Sie soll das veraltete und völlig lückenhafte Rechnungslegungsrecht ersetzen. Der Gesetzgeber soll die wichtigsten Aspekte der Buchführung in einem Gesetz im formellen Sinne festhalten. Fünf Punkte sind hervorzuheben:
1. Es handelt sich um eine einheitliche Regelung, die völlig rechtsformneutral ausgestaltet wurde. Das ist für die Praxis eine Vereinfachung.
2. Es herrscht das Prinzip, dass nach Grösse der Unternehmungen differenziert wird. Für kleine, mittlere und grosse Unternehmen sind verschiedene Kategorien vorgesehen. Bei den KMU soll der vorgesehene Geschäftsbericht nur aus der Jahresrechnung bestehen, also aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Grössere Unternehmungen sollen strengeren Vorschriften unterstehen. Das Kriterium der Abgrenzung zu den KMU besteht in der Pflicht zur ordentlichen Revision.
Diese Bestimmungen sind vor zwei Jahren, am 1. Januar 2008, in Kraft gesetzt worden. Ich werde bei der Detailberatung darauf zurückkommen. Das war ein Punkt, der in der Kommission zu vielen Diskussionen geführt hat.
3. Die Vorlage soll steuerneutral sein. Massgebend für die Steuerbemessung bleibt nach wie vor die handelsrechtlich korrekte Rechnungslegung. Diese wird weiterhin an den Einzelabschluss geknüpft. Von den Steuerbehörden nicht anerkannte Buchungen wie Wertberichtigungen, Abschreibungen und Rückstellungen müssen aber im Anhang offengelegt werden, wenn sie nicht direkt aus der Bilanz nachvollzogen werden können.
4. Die Rechnungslegung soll nach in der Schweiz anerkannten Standards erfolgen. Sie soll praktikabel und pragmatisch sein, aber auch der international immer stärker werdenden Forderung nach "true and fair presentation" genügen.
5. Die Konzernrechnung war das zweite Thema, mit dem wir uns in der Kommission im Rahmen der Detailberatung stark beschäftigten. Für kleine Konzerne sieht der Entwurf erhebliche Erleichterungen vor.
Die Kommission erachtet die Vorlage, die sie Ihnen präsentiert, als ausgewogen und bittet Sie, darauf einzutreten.
Büttiker Rolf · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Wir haben gestern mit den Spitzen des Gewerbeverbandes noch einmal diese Vorlage, wie sie jetzt vorliegt, angeschaut. Ich kann Ihnen sagen, dass wir mit dieser Vorlage nicht ganz zufrieden sind. Vor ziemlich genau einem Jahr haben wir in diesem Rat mit Stichentscheid von Herrn Berset, dem damaligen Ratspräsidenten, die Motion 08.3587 angenommen, die einige Punkte - nicht alle - aufgegriffen hat. Dort hat Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf gesagt - das kann man nachlesen -, dass man bei den Kriterien, vor allem bei den Schwellenwerten, allenfalls Änderungen vornehmen müsse bzw. wolle. Das ist jetzt nicht geschehen. Das hat eine gewisse Enttäuschung ausgelöst. Es gibt bei dieser Vorlage in einigen Bereichen Schwellenwerte. Ich möchte das auch nicht dramatisieren. Aber immerhin hat man erstens vor einem Jahr die Motion, wenn auch knapp, in diesem Rat angenommen, und zweitens hat der Bundesrat gewisse "Versprechen" abgegeben.
Die Vereinheitlichung der Rechnungslegungsvorschriften trägt nicht nur den faktischen Gegebenheiten und Bedürfnissen der KMU, sondern auch jenen der Vereine und Stiftungen, der Personengesellschaften oder Einmann-Aktiengesellschaften zu wenig Rechnung. Das ist so das Fazit der gestrigen Aussprache. Es läuft auch dem erklärten Ziel der administrativen Entlastung der KMU diametral entgegen. Unter dem modernen Deckmantel der Corporate Governance wird mit präventiven Regeln die grosse Mehrheit der korrekt geführten Unternehmen bestraft; das muss man sagen. Die meisten haben diesbezüglich eine saubere Weste, haben eine saubere Rechnungslegung. Für die Auswüchse bei einigen wenigen müssen sie büssen. Das führt zu einem erheblichen administrativen und finanziellen Mehraufwand, ohne dass dadurch die Qualität der Unternehmensführung verbessert würde. Das ist eigentlich das Fazit.
Ich muss Ihnen auch sagen: Wenn Sie die Vernehmlassungen anschauen, dann sehen Sie, dass im Vernehmlassungsverfahren von vielen Teilnehmenden punktuelle Änderungen des Vorentwurfes verlangt wurden. Viele verlangten sogar eine umfassende Überarbeitung des Vorentwurfs; dies blieb leider aus.
Die vorberatende Kommission folgt mit ihren Anträgen im Wesentlichen dem Bundesrat. Es gibt Abweichungen beim Geltungsbereich für Personengesellschaften und Einzelunternehmen sowie bei der Delegationsmöglichkeit im Bereich der Konzernrechnung. Insbesondere die Schwellen - das ist der Schwachpunkt; in der besagten Motion sind sie vor einem Jahr auch erwähnt worden - für grössere Unternehmen, aber auch für das Antragsrecht zur Anwendung eines anerkannten Rechnungsstandards müssen erhöht und unnötige formalistische Regelungen müssen gestrichen werden. Damit kann den faktischen und rechtlichen Unterschieden und damit insbesondere den Bedürfnissen der KMU, Personengesellschaften, Vereine und Einpersonengesellschaften Rechnung getragen werden.
Noch zwei Nachbemerkungen: Wir sind natürlich gespannt, wie das jetzt läuft, nach dem Beschluss des Nationalrates zur Trennung der Vorlage nach grösseren und kleineren Unternehmen. Man muss sagen: Es ist noch schwierig, alle Auswirkungen auf diese Vorlage abzuschätzen, die sich ergäben, falls sich der Nationalrat durchsetzen würde. Es gibt Auswirkungen; sehr wahrscheinlich muss man am Schluss eine Ehrenrunde drehen und z. B. Schwellenwerte angleichen, die es dann auch im Aktienrecht gibt usw. Ich kann mich aber der Auffassung anschliessen, dass man heute die Vorlage unabhängig behandelt. Wir können ja nicht sagen, was der Nationalrat abschliessend macht. Eine gewisse Schwierigkeit dürfte sich dort noch einstellen.
Nun, Frau Bundesrätin, noch zu einer Befürchtung des Gewerbeverbandes. Wenn man die Vorlagen insgesamt anschaut - die Vorlagen zum Aktienrecht und zum Rechnungslegungsrecht waren ursprünglich ja eine einzige Vorlage -, hat man die folgende Befürchtung, wobei es, ich gebe das gerne zu, auch ein bisschen ein Bauchgefühl ist: Man befürchtet, dass der Bundesrat die Strategie hat, mit dieser Legiferierung dafür zu sorgen, dass die grossen Unternehmen eher eine Aktiengesellschaft bilden, während sich die kleineren Unternehmen mit einer GmbH begnügen sollen. Das ist ja alles gut und recht, nur muss man sagen: In den vergangenen Jahren haben wir natürlich in der Politik und bei der parlamentarischen Beratung dafür gesorgt, dass die kleinen Unternehmen in diesem Land eben eine Aktiengesellschaft gemacht haben. Sei es erbrechtlich, sei es familienrechtlich, sei es in Bezug auf Nachfolge oder sei es in Bezug auf Steuerfragen: Man hat eine Aktiengesellschaft empfohlen. Das haben auch sehr viele kleine und mittlere Unternehmen gemacht. Nun läuft die Strategie etwas darauf hinaus, dass man, wenn man es genau anschaut und etwas näher analysiert, das Gefühl bekommen muss, dass der Bundesrat eher mit der Strategie fährt: grosse Unternehmen gleich Aktiengesellschaften, kleine Unternehmen gleich GmbH. Frau Bundesrätin, wenn Sie diese Befürchtung zerstreuen können, dann bin ich Ihnen dankbar, denn das löst natürlich Befürchtungen aus bei den Gewerblern, bei den kleinen Betrieben, jetzt schon wieder mit Kostenfolgen die Gesellschaftsform ändern zu müssen.
Ich bin für Eintreten und hoffe immer noch, dass wir eine KMU-verträgliche Vorlage hinkriegen. Wir haben ja auch gewisse Minderheitsanträge auf der Fahne, sodass wir gewisse Retuschen anbringen und die ganze Sache etwas KMU-verträglicher machen können. Ich habe diese Hoffnung noch nicht ganz aufgegeben und bin deshalb für Eintreten.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Der Gesetzentwurf, über den wir heute diskutieren, datiert aus dem Jahre 2007; dies einfach als Vorbemerkung. Er soll, das war schon damals die Absicht, veraltete und lückenhafte Elemente des Rechnungslegungsrechtes ersetzen. Es ist unseres Erachtens tatsächlich Zeit, dafür zu sorgen, dass die wichtigsten Aspekte der Buchführung und der Rechnungslegung im Obligationenrecht, also in einem Gesetz im formellen Sinne, verankert werden. Das scheint uns wichtig, da es ja heute nicht der Fall ist.
Der Entwurf orientiert sich in allen Teilen an den aktuellen schweizerischen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten bzw. an der Praxis und hat folgende Grundzüge: Er sieht, entsprechend dem geltenden System der Revisionspflicht, ein rechtsformneutrales Konzept vor. Eine allgemeine Differenzierung der Vorschriften zur Buchführung und Rechnungslegung nach der Rechtsform, wie wir sie heute haben, lässt sich unseres Erachtens sachlich nicht begründen. Die Neuregelung ersetzt damit die heutigen, rechtsformspezifischen Vorschriften des Aktienrechtes. Damit erübrigt sich in Zukunft auch die mit Rechtsunsicherheit verbundene Beantwortung der Frage, ob die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Buchführung und Rechnungslegung auch auf GmbH, Genossenschaften und Stiftungen Anwendung finden. Wenn man es rechtsformneutral regelt, ist diese Frage ja beantwortet.
Spezialgesetzliche Regelungen für Banken und Versicherungen bleiben vorbehalten, sofern sie die wirtschaftliche Lage des Unternehmens gleichwertig darstellen wie die Vorschriften, die wir hier im OR verankern wollen. Einzelunternehmen, Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, müssen lediglich über Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen, also eine eigentliche Milchbüchleinrechnung machen und nicht mehr. Bei den KMU soll der jährlich vorzulegende Geschäftsbericht nur aus der Jahresrechnung bestehen, also aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Neu sollen für die KMU der im geltenden Recht vorgesehene Jahresbericht, also der Lagebericht, und die Angaben zur Durchführung einer Risikobeurteilung entfallen.
Das neue Rechnungslegungsrecht bringt für die KMU Erleichterungen. Grössere Unternehmen werden hingegen strengeren Vorschriften unterworfen. Das Kriterium zur Abgrenzung von den KMU ist die Pflicht zu einer ordentlichen Revision. Als grössere Unternehmen - und damit kommen wir in die Diskussion hinein - sollen Unternehmen gelten, die zwei der drei folgenden Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren erfüllen: 10 Millionen Franken Bilanzsumme, 20 Millionen Franken Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. Vorsichtig geschätzt dürften von den insgesamt rund 500 000 im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten weniger als 10 000 diesen anspruchsvolleren Bestimmungen des neuen Rechnungslegungsrechts unterstellt sein. 490 000 eingetragene Rechtseinheiten wären diesen etwas anspruchsvolleren Rechnungslegungsvorschriften also nicht unterstellt, und etwa 10 000 - das ist vorsichtig geschätzt - wären ihnen unterstellt. Solche grösseren Unternehmen müssen im Anhang der Jahresrechnung zwei zusätzliche Angaben machen, nämlich einen Lagebericht aufnehmen und eine Geldflussrechnung erstellen. Von diesen Elementen bedeutet höchstens die Geldflussrechnung eine gewisse Neuerung. Viele Unternehmen erstellen jedoch heute bereits Geldflussrechnungen, da sie diese auch zur zuverlässigen Beurteilung der Quellen und Verwendung der Nettoumlaufmittel brauchen. Das ist heute für ein Unternehmen zwingend notwendig.
Die Neuregelung des Rechnungslegungsrechts - das war auch eine Frage, die sich gestellt hat - wird grundsätzlich steuerneutral erfolgen. Das hat die Eidgenössische Steuerverwaltung in einer Stellungnahme vom 20. Juli 2009 bestätigt, die Sie bei Ihren Akten haben. Massgebend für die Steuerbemessung bleibt die handelsrechtlich korrekte Rechnungslegung. Es wird weiterhin an den Einzel- und nicht an den Konzernabschluss geknüpft. Von den Steuerbehörden nicht anerkannte Buchungen, z. B. Wertberichtigungen, Abschreibungen und Rückstellungen, müssen neu im Anhang offengelegt werden, sofern sie nicht direkt in der Bilanz nachvollzogen werden können. Das ist an sich auch nichts Ausserordentliches; das machen die meisten Unternehmen ja heute bereits so.
Eine Rechnungslegung nach anerkanntem Standard ermöglicht es, dem international immer stärker geforderten Anspruch nach einer "true and fair presentation", also einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Darlegung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens, gerecht zu werden. Das ist auch eine Frage des internationalen Vergleichs, des internationalen Wettbewerbs. Der Vernehmlassung folgend wird die Möglichkeit geschaffen, die Jahresrechnung sogar ausschliesslich nach den Bestimmungen eines anerkannten Standards zur Rechnungslegung zu erstellen; darüber werden wir im Zusammenhang mit dem Einzelantrag Graber Konrad noch diskutieren können. Zu einem Abschluss nach anerkanntem Standard werden nur Publikumsgesellschaften, Genossenschaften mit mehr als 2000 Mitgliedern und grosse Stiftungen verpflichtet. Auch Gesellschafter mit einer Kapitalbeteiligung von mindestens 10 Prozent können einen Abschluss nach anerkanntem Standard durchsetzen.
Nun noch zur Konzernrechnung: Diese wird auch etwas sein, worüber wir etwas intensiver diskutieren werden. Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person eine oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie eine Konzernrechnung erstellen. Erbengemeinschaften, einfache Gesellschaften, die auf Aktionärsbindungsverträgen basieren, natürliche Personen oder Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften sind gemäss dem Entwurf nicht konsolidierungspflichtig, da sie ja nicht juristische Personen sind beziehungsweise nicht den Charakter einer juristischen Person aufweisen.
Der Entwurf sieht für Kleinkonzerne deutliche Erleichterungen vor. Sie sind von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie zusammen mit den kontrollierten Unternehmen die bereits erwähnten Schwellenwerte - 10 Millionen Franken Bilanzsumme, 20 Millionen Franken Umsatzerlös und 50 Vollzeitstellen - nicht überschreiten oder wenn sie ihrerseits von einem Unternehmen kontrolliert werden, dessen Konzernrechnung bereits erstellt und ordentlich geprüft wurde. Gewisse Gesellschafter können ebenfalls eine Konsolidierung durchsetzen.
Die Konzernrechnung ist nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu erstellen; dies ist gerechtfertigt. Für die Steuerbemessung braucht es weiterhin einen Einzelabschluss nach Obligationenrecht; der ist dort massgeblich. Eine Rechnungslegung ohne Verzerrung durch stille Reserven ist aber für die Gesellschafter, Investoren und Gläubiger von grosser Bedeutung.
Auf einen Aspekt im Zusammenhang mit der Konzernrechnung möchte ich Sie noch aufmerksam machen. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat zwei Anträgen zugestimmt, welche die Möglichkeit einer Delegation der Pflicht zur Erstellung der Konzernrechnung an ein tatsächlich kontrolliertes Subunternehmen im Konzern schaffen. Hier besteht einiges Missbrauchspotenzial; ich möchte jetzt an dieser Stelle nicht darauf eingehen, weil wir das ja bei der entsprechenden Bestimmung auch noch diskutieren werden. Ich meine aber, dass so etwas nicht das ist, was man sich im internationalen Standortwettbewerb wünschen sollte oder wünschen kann. Ich möchte Sie dann bitten, in dieser Frage dem Bundesrat zu folgen.
Eine abschliessende Bemerkung zur Rechnungslegung: Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat die Abspaltung der Bestimmungen zum Rechnungslegungsrecht von der restlichen Vorlage zum Aktienrecht beschlossen. Ich denke, dass das durchaus Sinn machte, damit man im Aktienrecht weiterfahren konnte. Ich möchte Sie aber bitten, die Schlussabstimmung dann für beide Teile zusammen zu machen und damit wenigstens am Schluss die Einheit der Vorlage wiederherzustellen und ein gleichzeitiges Inkrafttreten für die ganze Vorlage zu ermöglichen. Sonst hätten die Unternehmen dann tatsächlich Schwierigkeiten. Wenn wir also stufenweise umsetzen würden, gäbe das erhebliche Probleme.
Noch etwas zu den Beanstandungen von Herrn Ständerat Büttiker mit Bezug auf das Revisionsrecht und die verschiedenen Schwellenwerte: Es ist richtig, dass wir das dort, wo die Schwellenwerte wichtig sind, auch prüfen. Wir haben uns jetzt im Revisionsrecht und in der Handelsregisterverordnung einfach an die bestehenden Werte angelehnt, weil wir uns sagen, dass es nicht den eigentlich richtigen, sondern nur einen vertretbaren, einen nachvollziehbaren Schwellenwert gibt. Das ist eine Lösung, die wir jetzt so vorschlagen. Ich weiss, dass man darüber unendlich lange diskutieren kann und sich dann irgendwo finden muss. Für uns sind die Werte von 10, 20 und 50 eine vertretbare Lösung.
Ich komme zum Thema Trennung der Vorlagen und auch zum Auftrag der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates an uns und die Bundesverwaltung, die ganze Aktienrechtsrevision aufzutrennen, und zwar in einen Teil, der für alle Aktiengesellschaften gilt, und in einen Teil, der zusätzliche Bestimmungen für börsenkotierte Gesellschaften vorsieht, und dies der Kommission als neue Vorlage vorzulegen. Dies notabene bis Ende Januar zu tun ist ein relativ sportliches Ziel. Das möchte ich wirklich auch im Sinne von Herrn Büttiker sagen; das ist nicht ganz einfach. Wir müssen hier auch noch sehr viele Querverbindungen prüfen und am Schluss tatsächlich schauen, inwieweit das auch Einwirkungen auf das Rechnungslegungsrecht hat. Am Schluss muss man dann alles wieder anpassen. Ob die neue Vorlage, die wir dann machen, so durchgeht oder man doch wieder auf das heutige Modell mit der auch klaren Trennung zwischen börsenkotierten und nichtbörsenkotierten Gesellschaften zurückkommt, welches für uns eine stimmigere Variante darstellt, wissen wir heute ja nicht.
Es kommt jetzt ja noch dazu, dass auch die Minder-Initiative separat behandelt werden soll. Da wissen wir auch noch nicht, ob es im März dann so weit sein wird. Ich denke, man darf nicht unterschätzen, was es heisst, die Minder-Initiative ohne indirekten Gegenentwurf, also ohne Aktienrechtsrevision, in die Volksabstimmung zu bringen. Das kann man wollen oder nicht. Aber nach dem letzten Sonntag wissen Sie, dass das Volk so entscheidet, wie es dies im Moment als richtig erachtet. Man kann dann nicht einfach sagen: Wir bringen in zwei Jahren dann noch einen guten indirekten Gegenvorschlag bzw. eine Aktienrechtsrevision. Das dürfte etwas schwierig sein.
Das sind also Fragen, die noch offen sind. Ich meine, es macht Sinn, das Rechnungslegungsrecht jetzt fertigzuberaten. Wann die Schlussabstimmung über alle Teile stattfinden wird, kann man heute aber wahrscheinlich noch nicht sagen.
Noch zur Strategie: Herr Büttiker hat gesagt, er habe das Gefühl, man habe die Strategie, die kleineren und mittleren Unternehmen aus dem Kreis der Aktiengesellschaften zu verdrängen bzw. diese zu veranlassen, die Form der GmbH zu wählen. Ich weiss nicht, was in den Jahren 2006 und 2007 die Strategie war. Meine Strategie ist es aber mit Sicherheit nicht. Ich stelle heute einfach fest, dass die Form der GmbH in den letzten zwei, drei Jahren enorm zugelegt hat. Wenn Sie schauen, wie viele der Gesellschaftsneugründungen in der Form der GmbH und wie viele in der Form der Aktiengesellschaft erfolgen, dann sehen Sie das. Wir haben unheimlich viele Neueinträge mit der Form der GmbH, und zwar bei kleinen, mittleren und auch grösseren Unternehmungen. Die Strategie, dass dies mit der Aktienrechtsrevision so geschehen soll, war hier, soviel ich weiss, nicht dahinter. Beim indirekten Gegenvorschlag, der im Jahre 2008 konzipiert wurde, war das ja nicht das Thema. Es kann nicht der Sinn der Aktienrechtsrevision sein, dass die Form der Aktiengesellschaft für kleinere Unternehmen möglichst vermieden wird - das sicher nicht.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
2. Obligationenrecht (Rechnungslegungsrecht)
2. Code des obligations (Droit comptable)
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress; Ziff. I Ziff. 1 Einleitung, Art. 659a Abs. 4; 662-663b; 663d-669; 675a Abs. 3; 697h; 698 Abs. 2 Ziff. 3; Ziff. 2 Einleitung
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule; ch. I ch. 1 introduction; art. 659a al. 4; 662-663b; 663d-669; 675a al. 3; 697h; 698 al. 2 ch. 3; ch. 2 introduction
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 957
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:
1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 250 000 Franken erzielen;
2. juristische Personen.
Abs. 2
Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 250 000 Franken Jahresumsatz sowie diejenigen Vereine und Stiftungen, die ...
Abs. 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit I
(Marty Dick, Berset, Janiak, Savary)
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit II
(Diener, Inderkum, Luginbühl, Schweiger)
Abs. 2
... sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, sowie Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind, müssen lediglich ...
Art. 957
Proposition de la majorité
Al. 1
Doivent tenir une comptabilité et présenter des comptes conformément aux dispositions ci-après:
1. les entreprises individuelles et les sociétés de personnes réalisant un chiffre d'affaires annuel supérieur à 250 000 francs;
2. les personnes morales.
Al. 2
Les entreprises individuelles et les sociétés de personnes réalisant un chiffre d'affaires annuel inférieur à 250 000 francs ainsi que les associations et les fondations qui ...
Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité I
(Marty Dick, Berset, Janiak, Savary)
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité II
(Diener, Inderkum, Luginbühl, Schweiger)
Al. 2
... qui n'ont pas l'obligation de requérir leur inscription au registre du commerce, de même que les fondations dispensées de l'obligation de désigner un organe de révision en vertu de l'article 83b alinéa 2 du Code civil tiennent uniquement une comptabilité ...
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich habe schon in der Eintretensdebatte darauf hingewiesen, dass bei der Beratung dieses Geschäfts in der Kommission die sogenannten Schwellenwerte in verschiedenen Artikeln ein Thema waren. Darüber hat Ihre Kommission für Rechtsfragen immer wieder debattiert, übrigens in Kenntnis des Umstandes, dass die derzeit gültigen Werte erst vor vier Jahren, am 16. Dezember 2005, von den Räten verabschiedet worden und erst am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind. Ich erinnere an jene Vorlage 01.082 mit der "Zusatzbotschaft vom 23. Juni 2004 zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren". Gemäss Artikel 727 Absatz 1 Ziffer 2 OR sind "Gesellschaften, die zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschreiten", revisionspflichtig: "a. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, b. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken, c. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt". Daran mögen Sie bei den Beratungen einfach denken, insbesondere an den Umstand, dass diese Regelung noch keine zwei Jahre gilt und somit noch keine definitiven Erfahrungen vorliegen können, weil noch gar keine "zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre" verflossen sind. Man muss sich in diesem Zusammenhang sicher auch Fragen zur Beständigkeit der Gesetzgebung stellen.
Nach dem neuen Artikel 957 Absatz 1 sollen grundsätzlich alle Unternehmen buchführungs- und rechnungslegungspflichtig werden, die sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen. Wer ins Handelsregister einzutragen ist, bestimmt die Handelsregisterverordnung. Gemäss Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung liegt die Schwelle bei Roheinnahmen von mindestens 100 000 Franken.
Die Kommission hat mit 6 zu 3 Stimmen zwei Anträge von Kollege Bürgi zu den Absätzen 1 und 2 angenommen, wonach die Schwelle des Umsatzerlöses auf 250 000 Franken heraufgesetzt werden soll. Sie ist der Auffassung, dass die aus dem Aktienrecht abgeleiteten Rechnungslegungsbestimmungen für Kleinunternehmer, die bisher lediglich die rudimentären Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung einzuhalten hatten, zu streng sind. Die rechtsformunabhängige Ausgestaltung des Aktien- und Rechnungslegungsrechts hat nach Auffassung der Mehrheit die Konsequenz, dass in Zukunft neu rund 170 000 im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen und Personengesellschaften grundsätzlich der Pflicht zur Rechnungslegung unterstehen und entsprechende obligationenrechtliche Standards wie etwa jenen für die Gliederung der Jahresrechnung erfüllen müssen. Wenn man beachte, so die Mehrheit, wann diese Grenze von 100 000 Franken eingeführt wurde, dann sei allein schon aufgrund der Teuerung eine Erhöhung gerechtfertigt. Mit diesem Antrag wird ja die Schwelle im Gesetz festgelegt.
Ursprünglich wollte Kollege Bürgi die Schwelle bei 500 000 Franken ansetzen, wodurch ein Wertungswiderspruch zu den Kapitalgesellschaften entstanden wäre, da viele Ein- und Zweipersonen-Kapitalgesellschaften, insbesondere GmbH, die diese Grenze ebenfalls nicht überschreiten, voll buchführungs- und rechnungslegungspflichtig sind. Die Minderheit I (Marty Dick) und der Bundesrat sehen weitere Widersprüche, und zwar bei der Pflicht, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Die Minderheit verweist auf Artikel 36 der Handelsregisterverordnung, in Verbindung mit den Artikeln 934 und 554 OR und mit der Mehrwertsteuerpflicht. In beiden Bereichen sind Schwellenwerte von 100 000 Franken vorgesehen. Zudem verlangt der Entwurf von kleineren Unternehmen nichts Unzumutbares, sondern grundsätzlich eine saubere doppelte Buchhaltung und eine relativ einfache Rechnungslegung mit Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang. Die Minderheit I ist deshalb der Auffassung, dass der bundesrätliche Entwurf kohärent und nicht KMU-feindlich ist.
Ich schlage Ihnen vor, Frau Präsidentin, dass wir Absatz 2 gesondert behandeln, weil es dort um die Stiftungen, also um ein anderes Thema, geht.
Savary Géraldine · Mit-F · Ständerat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
Monsieur Marty étant absent, je me permets humblement de défendre sa proposition de minorité I sur un sujet de première importance dans le travail législatif que nous faisons aujourd'hui.
La première chose que je dirai très rapidement, c'est que la majorité de la commission, comme l'a dit Monsieur Janiak, souhaite, à l'article 957 alinéas 1 et 2, élever la limite à partir de laquelle les entreprises sont tenues d'avoir une comptabilité. Selon l'avis de la minorité, cette proposition conduit à une inégalité de traitement. En particulier à l'alinéa 2, la majorité propose: "Les entreprises individuelles et les sociétés de personnes réalisant un chiffre d'affaires annuel inférieur à 250 000 francs ainsi que les associations et les fondations qui ..." Dans cette proposition, les sociétés à capital ne sont pas citées, ce qui pose un problème, crée une inégalité de traitement entre les entreprises individuelles, les sociétés de personnes et les sociétés à capital. Or, il y a certaines sociétés à capital qui sont toutes petites, en dessous du seuil de 250 000 francs, et qui sont donc soumises à l'obligation d'avoir une comptabilité, ce qui pose un vrai problème pour elles, une vraie situation incohérente.
Dernier point - Monsieur Janiak l'a dit -, l'inscription au registre du commerce prévoit un seuil de 100 000 francs, tout comme la situation pour le calcul de la TVA. Alors, est-ce qu'on veut vraiment aujourd'hui avoir un droit comptable totalement différent de celui qui est prévu dans le cadre du registre du commerce? Pour simplifier les procédures, faire en sorte que les entreprises aient des partenaires publics qui parlent un langage assez simple, on devrait avoir des législations cohérentes l'une par rapport à l'autre. L'objectif de la minorité I, c'est cette cohérence et aussi le fait d'éviter les inégalités de traitement.
Quelquefois, on veut faire le bien, mais, en fait, on menace l'équilibre et on va dans une direction contre-productive.
J'ai essayé de faire le maximum pour avoir un discours clair, mais je suis consciente de ne pas être aussi compréhensible que Monsieur Dick Marty. Néanmoins, je vous invite à adopter la proposition de la minorité I.
Diener Verena · Mit-F · Ständerat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp
Die Minderheit II beantragt Ihnen, kleine Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind, von der Anwendung des neuen, komplexen Rechnungslegungsrechts auszunehmen.
Es sind triftige Gründe, die für diese Ausnahme sprechen. Seit der Revision des Stiftungsrechts im Jahre 2004 unterstehen grundsätzlich alle Stiftungen einem Revisionsstellenobligatorium, ausgenommen die Familien- und kirchlichen Stiftungen. Das Ziel dieser Regelung war und ist, die Kontrolle über Stiftungen zu verbessern und das Vertrauen in den Stiftungsstandort Schweiz zu stärken. Der Gesetzgeber hat aber mit Artikel 83b Absatz 2 ZGB zu Recht eine Ausnahme von diesem Obligatorium für kleine Stiftungen beziehungsweise für Kleinststiftungen vorgesehen. Sinn und Zweck dieser Ausnahme besteht darin, kleine Stiftungen, die über bescheidene Vermögen verfügen, von administrativen Lasten und übermässigen Kosten im Zusammenhang mit der Revision zu befreien. Diese Ausnahmeregelung war damals, im Jahre 2004, im Ständerat und im Nationalrat unbestritten.
Bis heute unterstehen kleine Stiftungen dem Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht gemäss den Artikeln 957ff. des Obligationenrechts. Für kleine Stiftungen hat sich dieses System bewährt. Das neue Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht ist wesentlich komplexer. Das Gros der kleinen Stiftungen wird unter dem neuen Recht voraussichtlich gezwungen sein, die Buchhaltung durch externe Dienstleistungsunternehmen erstellen zu lassen. Die Minderheit II findet das eine unsachliche Überregulierung. Für kleine Stiftungen mit einfachen finanziellen Verhältnissen ist es schlicht nicht erforderlich, ja, es bringt eigentlich keinen erkennbaren Nutzen, komplexe Jahresabschlüsse zu erstellen. Diese wären geradezu ein Luxus, den sich kleine Stiftungen nicht leisten können und wollen.
Es sind eigentlich zusammenfassend folgende Überlegungen, die die Minderheit II dazu führen, diese Ergänzung zum Antrag der Mehrheit vorzuschlagen: Kleine Stiftungen, um das noch einmal festzuhalten, verfügen über einfache Vermögensverhältnisse und überschaubare Buchhaltungen. Es wäre unangemessen, diese jetzt diesem neuen Rechnungslegungsrecht zu unterstellen. Die Stiftungsaufsicht verfügt über die Möglichkeit, auch kleine Stiftungen im Einzelfall dem neuen Buchführungs- und Rechnungslegungsrecht zu unterstellen, wenn diese ihre Buchführung pflichtwidrig vernachlässigen. Die einfache Buchführung ist kein Freipass. Die wichtigen Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung sind auch in diesem Bereich anwendbar, sodass die Jahresrechnungen kleiner Stiftungen weiterhin aussagekräftig bleiben.
Das sind die Gründe, die die Minderheit II dazu bringen, Ihnen zu beantragen, der Mehrheit bei den Absätzen 1 und 2 zu folgen, aber die von uns vorgeschlagene Ergänzung noch anzufügen.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Sie haben die Ausführungen von Frau Diener gehört. Sie will, dass auch Stiftungen, die von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind, zu diesem Ausnahmenkatalog hinzugezählt werden.
Die Mehrheit ist der Auffassung, dass der Antrag selbst für kleine klassische Stiftungen zu weit geht. Gerade bei Stiftungen, die von der Revisionspflicht befreit sind, ist eine transparente Jahresrechnung und insbesondere Bilanz sehr wichtig. Eine solche Rechnungslegung ist auch die Bedingung für die Beurteilung der Frage, ob eine Stiftung von der Revisionspflicht überhaupt befreit werden kann. Eine Stiftung weist im Unterschied zu Aktiengesellschaften keine Gesellschafter aus; aus diesem Grund gibt es auch keine gesellschaftsinterne Kontrolle. Der Aufsichtsmechanismus läuft im Stiftungsrecht eben anders und ist deshalb unter anderem auch der Ersatz für das Fehlen von Gesellschaftern. Die Aufsichtsfunktion durch die Stiftungsaufsichtsbehörde kann nur mit einer transparenten und aussagekräftigen Jahresrechnung bewerkstelligt werden.
Die Verwaltung hat zum Einwand, dass der Aufwand zu hoch sei, auch noch Rücksprache mit der eidgenössischen Stiftungsaufsichtsbehörde genommen, und da ist klar die Auffassung vertreten worden, dass es selbst für kleine Stiftungen mit einem durchaus vertretbaren Aufwand verbunden ist, eine Bilanz zu erstellen. Oftmals bilden die flüssigen Mittel das einzige Aktivum und die einzige entscheidende Position in der Bilanz. Zudem gibt es auch Musterjahresabrechnungen, die zur Verfügung gestellt werden.
Der Hauptgrund für die Mehrheit war eben, dass, wenn man nicht einmal eine Revisionspflicht hat, zumindest die Rechnungslegung ordentlich erfolgen muss, auch im Konnex mit der Aufsichtsregelung im Stiftungsrecht.
Bürgi Hermann · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Bei Artikel 957 diskutieren wir über eine Bestimmung, die natürlich von grundsätzlicher Tragweite ist, weil hier die Weichen gestellt werden, wer der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung im Sinne dieser Gesetzesvorlage unterliegt. Ich spreche zum Antrag der Mehrheit. Herr Janiak hat darauf hingewiesen, dass ich in der Kommission einen Antrag eingebracht hatte und ihn dann modifiziert habe.
Der Entwurf des Bundesrates hat zur Folge, dass nach Artikel 957 OR alle Unternehmen, die sich ins Handelsregister eintragen lassen müssen, dieser Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht unterliegen. Es geht hier nicht um die Schwelle, die Herr Büttiker gemeint hat. Er hat von der Schwelle im Revisionsrecht gesprochen; hier ist eine andere Schwelle gemeint. Sie wird notabene in der Handelsregisterverordnung vorgegeben, die vom Bundesrat selbstständig erlassen werden kann. Diese Handelsregisterverordnung hat zur Folge, dass sich unter anderem natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens 100 000 Franken erzielen, ins Handelsregister eintragen lassen müssen; als Konsequenz sind sie dann aufgrund von Artikel 957 zu dieser Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet.
Es scheint mir nun wirklich übertrieben zu sein, dass alle, die mehr als 100 000 Franken Umsatz erzielen, jetzt gemäss dieser Bestimmung buchführungs- und rechnungslegungspflichtig sind. Die rechtsformunabhängige Ausgestaltung des Aktien- und Rechnungslegungsrechts, wie sie hier vorgeschlagen wird, bewirkt, so hat man mir gesagt, dass neu in Zukunft auch 170 000 im Handelsregister eingetragene Einzelunternehmen und Personengesellschaften grundsätzlich der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung unterstehen werden. Das kann es ja nicht sein. Denken Sie an den Kleingewerbetreibenden, denken Sie an den Coiffeur; sie alle müssten diese Rechnungslegungsvorschriften erfüllen.
Darauf sagt man mir, es liege auch im Interesse der Gewerbetreibenden, dass sie eine saubere Buchführung hätten. Dem entgegne ich: Quod licet Iovi, non licet bovi. Wenn eine börsenkotierte Unternehmung diesen Rechnungslegungsvorschriften unterliegt, wohlan. Aber ob der Kleingewerbetreibende nach den gleichen Massstäben Rechnung legen muss? Nein, das muss er nicht, da genügt doch eine saubere Auflistung: hier die Einnahmen, dort die Ausgaben, also die sogenannte Milchbüchleinrechnung. Und unten zieht man einen Strich, dann sieht man, wie es aussieht. Das genügt doch.
Deshalb bin ich zum Schluss gekommen, dass wir die Schwelle etwas anheben müssen. Ich war ursprünglich der Meinung, wir sollten eine Schwelle von 500 000 Franken vorsehen, habe dann aber in der Kommission zur Kenntnis nehmen müssen, dass es einen Kompromiss braucht, und habe eine Schwelle von 250 000 Franken vorgeschlagen. Dafür hat sich eine Mehrheit gefunden.
Ich bitte Sie, hier jetzt nicht einfach der reinen Lehre zuliebe etwas zu kreieren, sondern die Verhältnismässigkeit zu wahren und zu schauen, worum es wirklich geht. Mit dem Antrag der Mehrheit klammern wir wohlverstanden nur Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös unter 250 000 Franken aus. Juristische Personen bleiben dieser Bestimmung unterstellt. Es geht also nur um eine höhere Schwelle für Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Ich bitte Sie aus diesen Gründen, hier der Mehrheit zu folgen.
Ein letztes Wort noch, das für die gesamte Vorlage gilt: Alle in diesem Land sprechen von KMU-Freundlichkeit. In Tat und Wahrheit machen wir praktisch bei jedem Gesetz das Gegenteil von KMU-freundlicher Gesetzgebung. Hier hätten wir nun einmal Gelegenheit, dem Lippenbekenntnis den Tatbeweis folgen zu lassen.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.
Niederberger Paul · Mit-M · Ständerat · Nidwalden · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich möchte Sie wirklich auch bitten, hier der Mehrheit zuzustimmen. Man muss es sehen, es geht um die Buchführung und die Rechnungslegung. Kollege Bürgi hat es aufgezeigt: Die Buchführung kann man in diesen kleinen Verhältnissen wirklich auf eine einfache Art und Weise machen, und diese Einzelfirmen machen das ja meistens auch nur, damit sie gegenüber der Steuerverwaltung einen entsprechenden Ausweis haben. Aber wir sollten nicht die Rechnungslegung für diese Kleinstunternehmen noch verkomplizieren. Wir sind hingegangen und haben bei der Mehrwertsteuer in der Vorlage 1 Vereinfachungen vorgenommen. Wir sollten jetzt nicht hingehen und in dieser Vorlage diese Vereinfachungen für die KMU kompensieren, indem wir sie wieder aufheben.
Ich bitte Sie, diesbezüglich sowohl bei Absatz 1 wie bei Absatz 2 der Mehrheit zuzustimmen.
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich schliesse mich den Ausführungen, auch jenen von Kollege Niederberger, an, was Absatz 1 betrifft. Ich denke, alles, was gesagt wurde, ist richtig. Sehr oft entspricht in solchen Situationen die Buchführung praktisch dem Bankkonto, das geführt wird. Die Buchführung wird also praktisch durch die Bank gemacht, und der Einzelunternehmer, die Einzelunternehmerin verwendet den Bankauszug als Buchhaltung, indem noch die entsprechenden Belege beigefügt werden. Deshalb bin ich der Auffassung, dass dort der Mehrheit gefolgt werden sollte.
Ich werde mich bei Absatz 2 aber der Minderheit II (Diener) anschliessen, weil da die Argumentation der Kommissionsmehrheit aus meiner Sicht nicht ganz stichhaltig ist. Wenn man schon auf eine Revision verzichtet, heisst das auch, dass man hier eine Spezialbehandlung vorsieht. Man muss sich immer überlegen, wem dann die ganze Angelegenheit nützt. Wenn solche Stiftungen nur deshalb forciert werden, eine Buchhaltung zu führen, damit diesem Gesetzesartikel Genüge getan wird, und beispielsweise keine Revision stattfindet, wenn diese Stiftungen aber eigentlich glücklich wären, wenn sie das so handhaben könnten wie heute, muss ich mich schon fragen: Wo liegt der Grund dafür, dass wir hier jetzt eine Verschärfung vornehmen? Eine Begründung habe ich weder in den Kommissionsprotokollen noch in der Botschaft gelesen. Vielleicht hören wir noch etwas dazu. Aber ich verstehe nicht, dass wir eine Verschärfung vornehmen, ohne dass wir nachweisen könnten, dass da Missbrauch getrieben wurde oder grössere Probleme entstanden wären. Es besteht keine Revisionspflicht. Weshalb sollen wir dann diese kleinen Stiftungen dazu zwingen, etwas einzuführen, mit dem sie bis heute eigentlich nicht arbeiten mussten?
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Zuerst zu Artikel 957 Absatz 1: Die Grenze von 250 000 Franken, welche die Kommission für Rechtsfragen vorschlägt, ist auch nicht ganz unproblematisch. Es besteht hier, und darauf hat Herr Ständerat Bürgi hingewiesen, ein Wertungswiderspruch zu den Kapitalgesellschaften, da viele Ein- oder Zweipersonen-Kapitalgesellschaften, insbesondere auch GmbH, diese Grenze von 250 000 Franken ebenfalls nicht überschreiten, jedoch voll rechnungslegungs- und buchführungspflichtig sein werden. Hier hätten Sie dann also eine Ungleichheit. Das ist offensichtlich klar und auch so gewünscht. Weiter würde ein Widerspruch entstehen zur Pflicht, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, sowie zur Mehrwertsteuerpflicht. Dort ist die Grenze auch 100 000 Franken. Die Minderheit I (Marty Dick) geht jetzt wieder auf die 100 000 Franken gemäss Bundesrat zurück und stellt auch - es ist eine Verordnung, das ist richtig - auf die Handelsregisterverordnung ab, die 100 000 Franken vorsieht.
Unseres Erachtens verlangt die Lösung, wie die Minderheit I und der Bundesrat sie vorschlagen, von den kleineren Unternehmen nichts Unzumutbares. Sie verlangt eigentlich nichts anderes als eine saubere doppelte Buchhaltung und eine doch relativ einfache Rechnungslegung. Die Unternehmen müssen eine Bilanz, eine Erfolgsrechnung und einen Anhang haben. Das sind Unterlagen, die sie auch für die Steuererklärung brauchen oder wenn sie sich einen Überblick über Kosten und Erträge verschaffen wollen; das zu den Fassungen der Mehrheit, der Minderheit I und des Bundesrates.
Dann noch zum Antrag der Minderheit II (Diener): Unseres Erachtens geht dieser Antrag aus folgenden Gründen zu weit: Gerade bei Stiftungen, die ja von der Revisionspflicht befreit sind, ist eine transparente und aussagekräftige Jahresrechnung, insbesondere auch eine Bilanz, wichtig. Eine solche Rechnungslegung ist eine Conditio sine qua non, damit die Stiftungsaufsichtsbehörde überhaupt beurteilen kann, ob eine Stiftung von der Revisionspflicht befreit bzw. ob ihre Befreiung aufrechterhalten werden kann. Eine Stiftung, das wurde von Herrn Ständerat Janiak gesagt, hat im Gegensatz zur Aktiengesellschaft keine Gesellschafter. Es gibt also keine entsprechende gesellschaftsinterne Kontrolle. Der Aufsichtsmechanismus im Stiftungsrecht ist deshalb eigentlich ein Ersatz, ein Surrogat, für das Fehlen von Gesellschaftern.
Der vorliegende Minderheitsantrag könnte sich auch kontraproduktiv auswirken, da eine Freistellung von der Revisionspflicht nur gestützt auf eine saubere Buchführung und Rechnungslegung erfolgen kann. Es könnte hier also auch zu Schwierigkeiten kommen. Dass gemäss Rücksprache mit der eidgenössischen Stiftungsaufsichtsbehörde auch bei kleinen Stiftungen mit einem geringen Aufwand für die Erstellung einer Bilanz gerechnet wird, hat Herr Janiak ausgeführt.
Ich bitte Sie, diesen Antrag der Minderheit II (Diener) abzulehnen.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Zu Absatz 3: Zuhanden des Amtlichen Bulletins möchte ich noch auf eine Bemerkung hinweisen, die Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf in der Kommission gemacht hat: Sie hat ausgeführt, dass die Finma mit Artikel 957 Absatz 3 des Entwurfes einverstanden sei; insbesondere sehe sie bei den bankenrechtlichen Bestimmungen keine Probleme. Das hat dazu geführt, dass ein entsprechender Antrag in der Kommission, der etwas anderes wollte, zurückgezogen worden ist.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abs. 1, 2 - Al. 1, 2
Erste Abstimmung - Premier vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 26 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit I ... 9 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote
Für den Antrag der Minderheit II ... 23 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 11 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 957a, 958
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 958a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich habe hier zu Absatz 2 zuhanden des Amtlichen Bulletins eine Bemerkung zu machen. Ich möchte erwähnen, dass Ihre Kommission für Rechtsfragen bei diesem Artikel einen Antrag von Kollege Bürgi diskutiert hat. Er verlangte, dass mit Absatz 2 bei einer voraussehbaren Einstellung der Tätigkeit der Rechnungslegung für die betreffenden Unternehmensteile allenfalls tiefere Veräusserungswerte zugrunde zu legen sind. Stille Reserven müssen im Liquidationsstadium offengelegt werden, indem man die Veräusserungswerte anwendet.
Die Kommission anerkennt, dass es Missbrauchsmöglichkeiten gibt. Man kann nach Auffassung der Kommission jedoch schlecht abschätzen, ob der Veräusserungswert nur dann massgebend ist, wenn er wirklich tiefer liegt, und ob es generell der Veräusserungswert ist, unabhängig davon, ob das Unternehmen weitergeführt werden kann oder nicht. Da es sich gesetzgeberisch nicht vermeiden lässt, dass mit den unterschiedlichen Werten gespielt wird, hat die Kommission auf Zusätze, die zur Debatte standen, verzichtet.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 958b-958f, 959
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 959a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Zuhanden des Amtlichen Bulletins möchte ich Folgendes festhalten: Es hat sich die Frage gestellt, ob unter nichtfakturierten Dienstleistungen auch angefangene Arbeiten zu verstehen sind. Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf hat dies in der Kommission bestätigt.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 959b
Antrag der Kommission
Abs. 1-4, 6
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 5
Streichen
Antrag Graber Konrad
Abs. 2
...
9bis. direkte Steuern;
...
Abs. 3
...
6bis. direkte Steuern;
...
Art. 959b
Proposition de la commission
Al. 1-4, 6
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 5
Biffer
Proposition Graber Konrad
Al. 2
...
9bis. impôts directs;
...
Al. 3
...
6bis. impôts directs;
...
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp
Es geht um Artikel 959b. Da äussern wir uns zu den Mindestgliederungsvorschriften in der Erfolgsrechnung. Wir haben hier eine Auflistung vor uns, was in einer solchen Erfolgsrechnung obligatorisch enthalten sein muss. Erstaunlicherweise - aus meiner Sicht - fehlt eine Position, das sind die direkten Bundessteuern respektive generell die Steuern; die Position Steuern fehlt.
Ich habe in diesem Zusammenhang auch das Protokoll konsultiert und habe eigentlich festgestellt, dass die Kommission in dieser Frage wahrscheinlich nicht ganz richtig informiert wurde. Herr Bürgi hat nämlich in diesem Zusammenhang einen Antrag gestellt und hat ihn dann aufgrund der Begründung, die man in der Kommission erhalten hat, zurückgezogen. Ich nehme diesen Antrag jetzt eigentlich wieder auf. Die Position Steuern muss aus meiner Sicht unbedingt enthalten sein. Es wäre sehr speziell, wenn das nicht der Fall wäre; beispielsweise verlangen das die Vorschriften von Swiss GAAP FER explizit, die ja in der Kommission auch immer besprochen wurden. Die Gesetzesredaktion ist wahrscheinlich einem Irrtum erlegen; man hat irgendwo zu früh mit der Gesetzesredaktion aufgehört. Es gibt da eine Position Gewinn/Verlust vor Steuern, dann kommt die Position Steuern, und dann kommt die Position Gewinn. Das ist eigentlich die normale Rechnungslegung, wie wir sie in sämtlichen Ländern kennen, in all den umliegenden Ländern, aber auch in anderen OECD-Staaten bis hin nach Indien, Neuseeland und Australien. Es ist also nicht irgendeine Spezialität, wenn wir hier die Position Steuern einfügen. Das ist auch in allen wesentlichen Standards vorgesehen, Swiss GAAP FER habe ich vorhin zitiert, aber beispielsweise auch IFRS und US GAAP, die Accounting Standards in den Vereinigten Staaten, sehen eine Position Steuern vor.
Ich möchte Sie also bitten, diese Position aufzunehmen. Wenn der Bundesrat wider Erwarten der Auffassung wäre, man sollte diese Position nicht aufnehmen, würde mich interessieren, in welcher Position der Steueraufwand nach Ansicht des Bundesrates sonst zu versorgen wäre. Es kann ja wahrscheinlich nicht im Nettoerlös sein, es kann wahrscheinlich nicht im Material- oder im Personalaufwand sein. Deshalb möchte ich wissen, wo das sonst versorgt wird.
Wenn der Bundesrat wider Erwarten der Auffassung wäre, dass es diese Position nicht braucht, hätte ich noch eine zweite Frage: Ich möchte wissen, in welchem Land man diese Position Steuern nicht ausweist. Es müsste geradezu ein Land sein, in dem der Staat keine Steuern eintreibt.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich kann mich nicht gut im Namen der Kommission zu diesem Antrag äussern, weil wir ihn dort nicht besprochen haben. Ich muss formell beantragen, dass man ihn ablehnt. Aber ich möchte die Ausführungen von Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf dazu abwarten.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Das ist ein berechtigtes Anliegen von Herrn Ständerat Graber. Er hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Swiss GAAP FER 3 die separate Erwähnung der Steuern, der Position Steuern, vorsieht. Ich möchte Ihnen daher empfehlen, den Antrag Graber Konrad anzunehmen, das macht durchaus Sinn. Wie und wo genau wir das dann verankern wollen, werde ich Ihnen noch sagen. Aber es gibt die Position auch in den anderen Ländern, das ist richtig. Steuern sind eine Position, und es rechtfertigt sich, diese hier auch vorzusehen.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Bei Absatz 5 geht es um die Verbuchung von Optionsrechten. Herr Kollege Bürgi hat den Antrag gestellt, diesen Absatz zu streichen, und zwar mit folgender Begründung: "Falls ein Abschluss nach Regelwerk erfolgt oder im Konzernabschluss, werden diese Berechnungen notwendig und sind auch sinnvoll, nicht aber bei allen KMU. Die Verbuchung von Aktienbeteiligungsplänen als Aufwand bei allen Gesellschaften, also auch Kleinstgesellschaften, macht in der Praxis keinen Sinn." Was ich hier zitiere, wurde dann zur Meinung der Kommission, denn sie hat den Antrag übernommen. Weiter sagte er: "Beim separaten Abschluss nach Regelwerk wird dies bereits durch den entsprechenden Standard verlangt. Wenn wir das ins Gesetz schreiben, dann gilt es für alle."
Das ist der Grund, weshalb dieser Absatz gestrichen werden soll; Ihre Kommission hat dieses Anliegen also aufgenommen. Auf die Pflicht, eine erfolgswirksame Verbuchung vorzunehmen, kann verzichtet werden, aber nur, wenn die entsprechenden Informationen in den Anhang zur Jahresrechnung aufgenommen werden. Auf Transparenz im heiklen Bereich der Beteiligungsrechte und Optionen will Ihre Kommission nicht verzichten. Sie regelt dies aber nicht an dieser Stelle, sondern bei Artikel 959c Absatz 2 Ziffer 10bis, d. h. beim Anhang, auf den wir gleich zu sprechen kommen werden.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abs. 2, 3 - Al. 2, 3
Angenommen gemäss Antrag Graber Konrad
Adopté selon la proposition Graber Konrad
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 959c
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3, 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
...
10bis. Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für das oberste Leitungs-, Verwaltungs- oder Geschäftsführungsorgan sowie für die Mitarbeitenden;
...
Antrag Graber Konrad
Abs. 1
...
2bis. den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven, soweit dieser den Gesamtbetrag der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt, wenn dadurch das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger dargestellt wird;
...
Art. 959c
Proposition de la commission
Al. 1, 3, 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2
...
10bis. le nombre et la valeur des droits de participation ou des options sur de tels droits attribués aux membres de l'organe supérieur de direction ou d'administration, aux membres de la direction ou aux travailleurs;
...
Proposition Graber Konrad
Al. 1
...
2bis. le montant global provenant de la dissolution des réserves de remplacement et des réserves latentes supplémentaires dissoutes, dans la mesure où il dépasse le montant global des réserves du même genre nouvellement créées, si le résultat économique est ainsi présenté d'une façon sensiblement plus favorable;
...
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp
In dieser Ziffer, die ich hier einfügen möchte, geht es um die Frage der Auflösung von stillen Reserven, im weitesten Sinne also um Fragen der Transparenz. Das geltende Aktienrecht hat hier eine klare Regelung vorgesehen und auch eine klare Praxis etabliert. Es geht eigentlich um den bisherigen Artikel 663b Ziffer 8. Diese Bestimmung wird gemäss vorliegender Botschaft leider ersatzlos gestrichen. Ihr Inhalt ist aus meiner Sicht in den Artikeln 960a und 960e nur unzureichend aufgenommen worden. Deshalb bin auch ich der Meinung, dass die zwei Artikel modifiziert werden müssen. Ich würde es ausserordentlich bedauern, wenn eine Regelung, die sich in den letzten Jahren bewährt hat - es geht um eine Regelung, die während siebzehn Jahren Bestand hatte -, aus wenig überlegten Gründen modifiziert oder verwässert würde.
Das geltende Recht statuiert ja eine Pflicht zur Offenlegung der Nettoauflösung stiller Reserven, sofern diese das ausgewiesene Ergebnis positiv beeinflusst. Das ist eine zentrale Information für den Aktionär und die Aktionärin: Wenn das Ergebnis mit Auflösung von stillen Reserven besser dargestellt wird als ohne, ist das eine wichtige Information, die der Aktionär, die Aktionärin haben muss. Denn es gab in der Vergangenheit, bevor diese Regelung eingeführt wurde, Firmen, die während mehrerer Jahre zu Recht stille Reserven aufgebaut hatten, die dann in einer schlechten Situation, vielleicht auch in einer Wirtschaftssituation, wie sie heute herrscht, über ein, zwei Jahre hinweg aufgelöst wurden. Das Ergebnis kam da immer noch relativ respektabel daher, und trotzdem gingen diese Firmen von einem Tag auf den anderen unter, weil das Ergebnis wegen der Auflösung besser dargestellt werden konnte. Die Regelung, die wir heute aus dem bestehenden Aktienrecht kennen, geht auf eine vor siebzehn Jahren geführte längere Diskussion zurück, auf eine Lösung des späteren Bundesrates Villiger. Diese Regelung bewährte sich effektiv auch während siebzehn Jahren. Mir schien es falsch zu sein, hieran etwas zu ändern. Wir sollten vielmehr an der Nettoauflösung festhalten.
Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung muss es sein, dass der Bilanzleser sieht, wann die Gesellschaft das ausgewiesene Ergebnis durch die Nettoauflösung von stillen Reserven zu positiv darstellt. Wenn ich die Argumentation des Bundesrates beziehungsweise der Verwaltung zum Wortlaut der Artikel 960a und 960e konsultiere, so sehe ich, dass sie eigentlich in die Richtung geht, dass man diese bewährte Nettoauflösungsmethode in eine Bruttooffenlegung der Veränderung der stillen Reserven überführen möchte. Ich muss sagen, dass ich für eine solche Lösung grundsätzlich offen wäre, aber nicht um den Preis des bisher Erreichten. Wie gesagt ist die Nettoauflösung der stillen Reserven für den Aktionär eine Schlüsselinformation. Diese bewährte Aussage sollte nicht durch ein weniger transparentes System ersetzt werden.
Ich bitte Sie also, meinem Antrag zu folgen, auf dem Bestehenden aufzubauen und nicht etwas zu ändern, was letztlich auch wieder mit grösseren Aufwendungen, insbesondere im KMU-Bereich, verbunden wäre. Wir sollten nicht unnötig eine gute Regulierung und eine gute Praxis über Bord werfen.
Deshalb bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Die Rechnungslegung muss das Wesentliche enthalten. Es macht keinen Sinn, dies auf "ausschliesslich" wesentliche Punkte zu beschränken. Ihre Kommission hat sich für ein einfaches System entschieden. Ich habe den Auftrag erhalten, zu unterstreichen und zu sagen, dass es hier wirklich nur darum geht, die wesentlichen Punkte in der Rechnungslegung darzulegen. Diese Wesentlichkeit kann sich je nach Konstellation anders stellen. Zuhanden des Amtlichen Bulletins halte ich also im Auftrag der Kommission fest, dass die Grundsätze von Artikel 958c auch für den Anhang gelten, und zwar nicht nur die Wesentlichkeit, sondern auch die Verlässlichkeit, Vollständigkeit, Klarheit usw.
Wir haben über die ganze Frage der stillen Reserven in der Kommission auch diskutiert. Es lag der Kommission ein Antrag von Kollege Bürgi vor, in Absatz 1 eine neue Ziffer 2bis einzufügen, im Zusammenhang mit der Offenlegung der netto aufgelösten stillen Reserven. Der Antragsteller befürchtete eine Verwässerung dieser Bestimmung. Ich verweise auf Artikel 663b Ziffer 8 des geltenden Rechts.
Zuhanden des Amtlichen Bulletins halte ich ebenfalls fest: Es ist nicht so, dass die Bestimmung von Artikel 663b Ziffer 8 entfällt; sie lebt an einem anderen Ort und in einer anderen Form weiter. Man differenziert neu nach Auflösungen von stillen Reserven, die nicht steuerlich bedingt, und solchen, die steuerlich bedingt sind. Die steuerlich bedingten Auflösungen finden sich in den Artikeln 960ff. Das sind die Artikel, die sich mit dem Verhältnis zum Steuerrecht befassen. Da findet sich sinngemäss die Bestimmung, dass alles das, was die Steuerbehörden nicht als geschäftsmässig begründet anerkennen, entweder direkt in der Bilanz aufgerechnet oder dann im Anhang wieder als Bruttogrösse offengelegt werden muss. Das ist eine leicht andere Systematik. Aus diesem Grund hat man darauf verzichtet, die Bestimmung, die Sie jetzt vor Augen haben, zu belassen. Die Transparenz ist gleichbleibend, wenn nicht sogar besser.
Im Zusammenhang mit einem Antrag Bürgi hat Ihre Kommission für Rechtsfragen beschlossen, Artikel 959b Absatz 5 zu streichen, dafür aber im Anhang eine Bestimmung aufzunehmen.
Auf Antrag der Verwaltung hat die Kommission im Weiteren beschlossen, in den Artikel, den wir jetzt behandeln, in Artikel 959c Absatz 2 eine Ziffer 10bis mit folgendem Wortlaut aufzunehmen: "Anzahl und Wert von Beteiligungsrechten oder Optionen auf solche Rechte für das oberste Leitungs-, Verwaltungs- oder Geschäftsführungsorgan sowie für die Mitarbeitenden".
Was den Antrag Graber Konrad betrifft, möchte ich zuerst hören, was die Frau Bundesrätin sagt. Wir haben über diesen Antrag in der Kommission nicht gesprochen. Über die Frage der Reserven haben wir im Zusammenhang mit den Anträgen Bürgi intensiv diskutiert.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Ich möchte Sie bitten, diesen Antrag abzulehnen. Der Antragsteller möchte den Gesamtbetrag der aufgelösten Wiederbeschaffungsreserven und der darüber hinausgehenden stillen Reserven im Anhang der Jahresrechnung offenlegen lassen. Als Einschränkung sieht er vor, dass der Gesamtbetrag der aufgelösten Reserven denjenigen der neugebildeten derartigen Reserven übersteigt - es muss also ein Nettobetrag bleiben - und dass durch die aufgelösten Reserven das erwirtschaftete Ergebnis wesentlich günstiger ausfällt. Das ist der Antrag. Dies entspricht, es wurde gesagt, Artikel 663b Ziffer 8 des geltenden OR.
Ich möchte Sie aus folgenden Gründen bitten, diesen Antrag abzulehnen: Die strengere Offenlegungspflicht des bundesrätlichen Entwurfes ist gerechtfertigt, weil das neue Rechnungslegungsrecht weiterhin die Bildung stiller Reserven zulässt, obschon deren Nutzen höchst umstritten ist und sie einer "true and fair presentation" diametral entgegenstehen. Aus politischen Überlegungen wurde die Zulässigkeit der Bildung solcher stillen Reserven beibehalten, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass die Offenlegungspflicht hinsichtlich ihrer Auflösung im Sinne eines modernen Rechnungslegungsrechts verstärkt wird. Deshalb sehen nun Artikel 960a Absatz 5 und der zweite Satz von Artikel 960e Absatz 4 des Entwurfes eine strengere Offenlegungspflicht als diejenige des geltenden Aktienrechts vor. Der Antrag überlässt den rechnungslegungspflichtigen Unternehmen einen zu grossen Ermessensspielraum, sofern die Offenlegung nur dann erfolgen muss, wenn das erwirtschaftete Ergebnis durch die Auflösung der stillen Reserven wesentlich günstiger dargestellt wird. Bereits unter geltendem Recht sind sich Lehre und Praxis nicht einig, wann die Wesentlichkeit zu bejahen ist; hier gibt es immer wieder verschiedene Probleme.
Der bundesrätliche Entwurf ist für die Unternehmen mit keinem grösseren Aufwand verbunden als derjenige des Antragstellers; das heisst, der bundesrätliche Entwurf ist durchaus KMU-freundlich. Im Gegensatz zum Einzelantrag schafft der bundesrätliche Entwurf grössere Transparenz, da nicht nur eine allfällige Differenz zwischen dem Betrag der aufgelösten und demjenigen der gebildeten stillen Reserven im Anhang offengelegt werden muss, sondern der Bruttobetrag der aufgelösten stillen Reserven unabhängig von der Summe der gebildeten stillen Reserven dargestellt wird. Zudem könnten mit dem System der Nettodarstellung gemäss Einzelantrag Fehlentscheide des obersten Verwaltungs- und Führungsorgans hinsichtlich der Auflösung stiller Reserven über längere Zeit hinweg vertuscht bzw. nicht ausgewiesen werden.
Ich möchte Sie daher bitten, diesen Einzelantrag abzulehnen.
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp
Entschuldigung, wenn ich mich noch einmal kurz melde. Ich möchte einfach auf zwei Punkte nochmals hinweisen.
1. Wenn gesagt wird, die stillen Reserven seien ein Problem, dann muss ich einfach sagen, es wären wahrscheinlich in der heutigen Wirtschaftssituation sehr viele Firmen in einer viel schwierigeren Situation, wenn diese nicht die Möglichkeit gehabt hätten, stille Reserven zu bilden, die jetzt aufgelöst werden. Solche Firmen überleben jetzt und können die Arbeitsplätze beibehalten. Die grundsätzliche Kritik an den stillen Reserven ist nicht berechtigt. Ich denke, das ist eine Spezialität, die wir in der Schweiz beibehalten müssen, und das hat der Gesetzgeber gewollt. Es war damals Kaspar Villiger, hier im Ständerat der Vorvorgänger von Kollegin Leumann. Er hat eigentlich das Modell kreiert. Nach einer längeren Diskussion ist man eigentlich zum Schluss gekommen, dass das ein gutes Modell ist, und es hat sich jetzt auch über mehrere Rezessionen hinweg bewährt.
2. Inhaltlich sehe ich keinen Vorteil bei der Formulierung des Bundesrates, die eine Bruttodarstellung verlangt, und vor allem: Man ändert etwas, und jede Änderung bedeutet natürlich auch, dass sich das sowohl bei den Firmen wie bei den Revisionsstellen wieder einpendeln muss. Man hat jetzt wirklich eine Praxis, die sich bewährt hat. Es kann nichts überspielt werden. Wenn stille Reserven aufgelöst werden, muss das im Bericht dargestellt werden. Das war die Praxis, und das hat eigentlich dazu geführt, dass man das eben frühzeitig sagt. Wenn eben eine Firma stille Reserven auflöste, musste sie das im Bericht darstellen, und die Aktionärin, der Aktionär sah: Aha, diese Firma ist wahrscheinlich in Schwierigkeiten. Diese Information hat man also, und sie ist zentral. Und wenn eine Firma - das ist die Richtung des Bundesrates - in guten Jahren stille Reserven bildet, ist das, muss ich sagen, nur begrüssenswert. Dann sorgt man in guten Jahren für schlechte Zeiten, wie wir sie jetzt haben.
Ich sage es nochmals: Es hat sich bewährt, und ich würde es sehr bedauern, wenn das jetzt geändert und der neue Ansatz einen Riesenaufwand zur Folge haben würde.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich habe jetzt dieser Debatte zugehört, und ich tendiere auch zum Antrag Graber Konrad für die Beibehaltung des bestehenden Systems. Aus meiner Erfahrung in der wirtschaftlichen Tätigkeit bin ich auch überzeugt, dass sich das Schweizer System bewährt hat. Das ist ein Grund, warum wir in Krisen stabiler sind als andere, vor allem als die angelsächsischen Länder, die eine Buchführungspraxis haben, die sich selbst beschleunigt, wie wir gerade vor einem Jahr festgestellt haben. Die Schäden werden dann umso grösser, und man hat überhaupt keine Möglichkeiten mehr, die Entwicklung abzufedern. Wir haben in der Schweiz diesen Fehler nicht gemacht. In der Mitte der Neunzigerjahre hat man stark in diese Richtung tendiert. Heute ist die internationale Buchführungsdiskussion wieder etwas vorsichtiger geworden, und wir erleben es selbst, dass bei der Bankenbuchführung das Thema heute wieder auf den Tisch kommt, wie man diese aus der Buchführung entstehenden Beschleunigungseffekte, auch die negativen, bremst.
In dem Sinne bin ich der Meinung, dass unsere Praxis der stillen Reserven, die wir letztes Mal eingeführt haben, dem Standort Schweiz eigentlich nützt, ohne dass der Aktionär - das hat Herr Graber ja mit Recht gesagt - die wesentlichen Informationen nicht erhält. Das ist seit dieser Darstellung, wie wir sie das letzte Mal beschlossen haben, als dieses Thema hier lange diskutiert wurde, in den Zwischenjahren so realisiert worden, und ich habe eigentlich nicht festgestellt, dass sich daraus irgendwo Nachteile ergeben hätten.
Ich bin hier also für das Vorsichtsprinzip und würde dem Antrag Graber Konrad zustimmen.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich kann nochmals bestätigen, dass wir in der Kommission im Zusammenhang mit Anträgen von Herrn Kollege Bürgi über diese Thematik diskutiert haben. Ich muss Sie deshalb im Namen der Kommission bitten, diesen Antrag abzulehnen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Herr Ständerat Graber hat dem Bundesrat mehr oder weniger unterstellt, wir würden die Praxis der Bildung stiller Reserven nicht unterstützen. Aber das ist nicht der Fall. Man hat im Vorfeld dieser Aktienrechtsreform nur die Diskussion geführt, ob das richtig sei oder nicht. Man hat sich dann ausdrücklich für das Weiterbestehen solcher stiller Reserven, die für Unternehmen tatsächlich überlebenswichtig sein können, ausgesprochen. Es geht hier ja um die Offenlegung bei der Auflösung, es geht nicht um das Grundsatzthema "Stille Reserven oder keine stillen Reserven". Es geht nur um die Frage der Rechnungslegung bzw. der Transparenz bei der Auflösung solcher stiller Reserven - das einfach als Richtigstellung, damit dem Bundesrat nicht fälschlicherweise vorgehalten wird, er sei gegen stille Reserven; denn das stimmt nicht.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Graber Konrad ... 24 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 9 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 960
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Niederberger
Abs. 1
Aktiven und Verbindlichkeiten sollen in der Regel einzeln bewertet werden, sofern ...
Abs. 4
Vorbehalten bleiben die abweichenden Bilanzvorschriften, die für Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Versicherungs- und Kreditgenossenschaften aufgestellt sind.
Art. 960
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Niederberger
Al. 1
En règle générale, les éléments de l'actif et les dettes sont évalués individuellement dans la mesure où ...
Al. 4
Demeurent réservées les dispositions contraires qui s'appliquent aux sociétés anonymes, aux sociétés en commandite par actions, aux sociétés à responsabilité limitée et aux sociétés coopératives d'assurance et de crédit.
Niederberger Paul · Mit-M · Ständerat · Nidwalden · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich beantrage Ihnen, in Absatz 1 das "müssen" durch "sollen in der Regel" zu ersetzen. Dies beantrage ich aus dem Grund, da die Formulierung "in der Regel" ein pragmatisches Vorgehen ermöglicht. Es geht ja insbesondere um die Bewertung von Liegenschaften oder Beteiligungen. Die Situation in der Praxis ist so, dass vor allem bei grossen Unternehmungen zum Teil sehr viele Liegenschaften und auch Beteiligungen vorhanden sind, die dann zu bewerten sind. Einzelbewertungen erfordern dann in der Regel Expertisen oder Gutachten. Weil dies zeit- und kostenaufwendig ist, stellt sich schon die Frage nach dem Kosten-Nutzen-Verhältnis. Bei den Beteiligungen kommt dazu, dass hierzu ja oft kein Markt vorhanden ist. Bisher hat man es so gemacht, dass man verschiedene Unternehmensschätzungen vorgenommen hat und dann aufgrund dieser Schätzungen einen Wert bestimmt hat. Dieser Wert wurde dann auch entsprechend bilanziert.
Mein Antrag erlaubt, zusammenfassend gesagt, ein pragmatischeres Vorgehen. Ich möchte Sie deshalb bitten, dieser Fassung von Absatz 1 zuzustimmen.
Betreffend Absatz 4 möchte ich die Frau Bundesrätin bitten, sich zu äussern, ob es dann überhaupt noch diese Ausnahmen gibt. Ich habe diesbezüglich nicht mehr ganz die Übersicht, auch im Zusammenhang mit der Aktienrechtsreform. Hoffentlich können Sie mir da weiterhelfen. Ich habe diesen Antrag auch gestellt, damit sich allenfalls der Nationalrat damit befassen kann.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich kann nur einmal mehr feststellen, dass wir das in der Diskussion nicht besprochen haben; wir haben keinen solchen Antrag gehabt. Persönlich denke ich, dass die Formulierung des Bundesrates in diesem Zusammenhang richtig ist, wenn man eine verbindliche Bewertung haben will. Formulierungen wie "sollen in der Regel" sind sehr unbestimmt. Das ist aber meine persönliche Meinung.
Ich möchte gerne hören, was Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf dazu sagt.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Wenn man ein solches Tatbestandselement "in der Regel" einführt, wird der Grundsatz der Einzelbewertung, von dem wir ja ausgehen, relativiert; das ist aber wahrscheinlich auch so gewollt. Es wird dann faktisch der Unternehmung überlassen zu entscheiden, ob eine Einzel- oder eine Gruppenbewertung angewendet werden soll. Das gibt einfach aus rechtsstaatlichen Gründen und auch aus Gründen der Rechtssicherheit etwas Probleme, weil ein Ermessensspielraum geöffnet wird, der relativ gross ist.
Der Antragsteller möchte für die Bewertung der Aktiven und Verbindlichkeiten abweichende Bilanzvorschriften vorbehalten, die unter anderem für Aktiengesellschaften aufgestellt sind. Unseres Erachtens ist dieser Antrag aus folgenden Gründen systemfremd: Die geltenden Bilanzvorschriften zu Aktiengesellschaften werden ja aufgehoben. Das Ziel des Entwurfes ist es, ein rechtsformneutrales Konzept für das Rechnungslegungsrecht zu schaffen. Artikel 893 OR zu den Versicherungsgenossenschaften wird durch das neue Rechnungslegungsrecht hinfällig und folglich aufgehoben, und Artikel 957 Absatz 3 des Entwurfes - dies als Antwort auf die Frage: Was braucht es noch? - lautet wie folgt: "Spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten, sofern die wirtschaftliche Lage des Unternehmens gleichwertig dargestellt wird." Diese Möglichkeit haben wir also. Diese Bestimmung ermöglicht dem Gesetzgeber, z. B. für den Versicherungsbereich branchenspezifische Aspekte in ausreichendem Umfang zu berücksichtigen.
Sie können das auch mit den Änderungen des Bankengesetzes, des Börsengesetzes und des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichen. Hier besteht eine ausreichende Flexibilität, um all diese Bereiche abzudecken, um all die branchenspezifischen Bedürfnisse zu befriedigen und ihnen nachzukommen, ohne von unserem Konzept der rechtsformneutralen Rechnungslegung abzuweichen.
Das ist eine sehr technische Begründung, das ist mir klar. Ich denke, man kann mit dem ersten Teil des Antrages Niederberger leben. Man muss aber wissen, dass es hier einen Ermessensspielraum gibt, der dann doch einiges an Rechtsunsicherheit zur Folge haben würde, wie das eben ist, wenn man einen Ermessensspielraum hat.
Niederberger Paul · Mit-M · Ständerat · Nidwalden · Fraktion CVP/EVP/glp
Aufgrund der Ausführungen der Frau Bundesrätin ziehe ich meinen Antrag zu Absatz 4 zurück. Es ist ja protokolliert, und man kann es in der nationalrätlichen Kommission dann trotzdem noch behandeln. Aber bei meinem Antrag zu Absatz 1 bleibe ich.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Niederberger ... 19 Stimmen
Für den Antrag der Kommission ... 9 Stimmen
Abs. 4 - Al. 4
Präsidentin (Forster-Vannini Erika, Präsidentin): Der Antrag Niederberger zu Absatz 4 ist zurückgezogen worden.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 960a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Graber Konrad
Abs. 5
Streichen
Art. 960a
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Graber Konrad
Al. 5
Biffer
Abs. 5 - Al. 5
Präsidentin (Forster-Vannini Erika, Präsidentin): Über den Antrag Graber Konrad ist bereits entschieden worden.
Angenommen gemäss Antrag Graber Konrad
Adopté selon la proposition Graber Konrad
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 960b
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Luginbühl, Bürgi)
Titel
2. Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen
Abs. 1
In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Wer von diesem Recht Gebrauch macht, muss alle Aktiven der entsprechenden Bilanzposten, die einen beobachtbaren Marktpreis aufweisen, zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewerten. Im Anhang muss auf diese Bewertung hingewiesen werden. Der Gesamtwert der entsprechenden Aktiven muss für Wertschriften und übrige Aktiven mit beobachtbarem Marktpreis je gesondert offengelegt werden.
Abs. 2
Werden Aktiven zum Börsenkurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet ...
Art. 960b
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Luginbühl, Bürgi)
Titre
2. Actifs ayant un prix courant observable
Al. 1
Lors des évaluations subséquentes, les actifs cotés en Bourse ou ayant un autre prix courant observable peuvent être évalués au cours du jour ou au prix courant à la date du bilan, même si celui-ci est supérieur à la valeur nominale ou au coût d'acquisition. L'entreprise qui veut faire usage de ce droit doit évaluer tous les actifs du bilan qui sont liés à un prix courant observable au cours du jour ou au prix courant à la date du bilan. Elle indique ce choix dans l'annexe. La valeur totale des actifs ayant un prix courant observable fait apparaître séparément la valeur des titres et celle des autres actifs.
Al. 2
Lorsque des actifs sont évalués au cours du jour ou au prix courant à la date du bilan ...
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ihre Kommission hat über die Absätze 1 und 2 diskutiert, wo neben dem Börsenkurs auch noch der Marktpreis erwähnt wird. Gemäss Botschaft dürfen in der Folgebewertung Aktiven mit Börsenkurs zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet werden. Eine Minderheit stört sich daran, dass dieser Begriff unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Botschaft für die Praxis sehr eng formuliert sei. So könnten Preise an OTC-Märkten bei ausserbörslichen Transaktionen von börsenkotierten Titeln möglicherweise nicht als Börsenkurse im Sinne dieser Bestimmungen gelten und folglich nicht als Bewertungsgrundlage dienen. Die Minderheit beantragt deshalb eine Ausweitung dieser relativ engen Formulierung.
Die Mehrheit weist darauf hin, dass der Tatbestand von Artikel 960b eine Ausnahme vom Grundsatz darstellt, dass Aktiven zu Anschaffungs- und Herstellungskosten, also zu historischen Kosten, bewertet werden. Abweichungen von dieser Art der Bewertung müssten aus Rechtssicherheitsgründen in einem engen und sehr präzisen Rahmen gehalten werden. Die Bewertung von Aktiven gemäss ihrem Börsenkurs erfüllt diese Voraussetzungen, da sich der Börsenkurs nach objektiven und bewährten Kriterien bestimmen lässt. Auch vorbörslich oder an Nebenbörsen gehandelte Wertpapiere sind Aktiven mit einem Börsenkurs. Dasselbe gilt für Edelmetalle und bestimmte Handelswaren, zum Beispiel Rohstoffe.
Mit der Minderheitsfassung würden andere Aktiven mit einem bloss beobachtbaren Marktpreis börsenkotierten Aktiven gleichgestellt. Gerade ein unbestimmter Rechtsbegriff wie derjenige des "beobachtbaren Marktpreises" beinhaltet ein nicht zu unterschätzendes Missbrauchspotenzial und die Gefahr der Überbewertung. Der beantragte Rechtsbegriff ist zudem zu unbestimmt, um für die Adressaten der Norm ausreichend justiziabel zu sein. Es würden sich sehr viele heikle Fragen stellen. Wäre zum Beispiel eine grosse private Internetkaufplattform wie Ebay ein Markt, auf dem beobachtbare Preise festgelegt werden? Oder braucht es einen gewissen staatlichen Kontrollmechanismus? Wie lassen sich frühere Preise rechtskräftig feststellen?
Aus diesen Gründen erscheint es der Mehrheit gerechtfertigt, keine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Bewertung nach historischen Kosten vorzusehen. Sie bittet Sie deshalb, den Minderheitsantrag abzulehnen.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Es geht bei diesem Artikel, wie erwähnt, um die Folgebewertung. Die Minderheit ist tatsächlich der Meinung, dass der Begriff für die Praxis etwas eng formuliert ist. So können eben Preise an sogenannten OTC-Märkten möglicherweise nicht als Börsenkurse im Sinne dieser Bestimmung gelten und folglich auch nicht als Bewertungsgrundlage dienen. OTC ist die Abkürzung von "over the counter" und bedeutet "ausserbörsliche Transaktionen mit börsenkotierten Titeln", also solche direkt zwischen den Transaktionspartnern.
Die Minderheit beantragt darum, den Artikel zu ergänzen. Die bereits aufgeführten Aktiven mit Börsenkursen sollen in der Formulierung mit dem Begriff "oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis" ergänzt werden. Es ist wichtig, dass das OR eine Marktwertbewertung in angemessenem Rahmen zulässt; es wäre zu eng, hiefür nur Preise zuzulassen, die an der Börse im engeren Sinne zustande kommen. Vielmehr sollten als Bewertungsmassstab auch andere Märkte gelten, an denen objektive Marktwerte entstehen. Neben der Börse ist das überall dort der Fall, wo Marktwerte über eine angemessene Zeitperiode beobachtbar zustande kommen.
Heute gibt es in zunehmendem Masse neben den traditionellen auch andere Handelsformen. Eine solche Bewertung ist auch von Dritten bzw. von der Revisionsstelle überprüfbar. Wichtiger als die Marktbezeichnung ist für die Marktbewertung zudem die Liquidität, die am betreffenden Markt vorhanden ist. Ein Börsenkurs als Wertmassstab taugt wenig, wenn dieser Titel kaum gehandelt wird. Der Vorteil von beobachtbaren Marktwerten liegt darin, dass neben Börsen eben auch andere Märkte als Bewertungsgrundlage dienen können, sofern sie aufgrund eines liquiden Handels objektive Marktpreise zu produzieren vermögen.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit zu folgen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Eigentlich bleibt nach dem Votum von Herrn Ständerat Janiak nicht mehr viel zu sagen. Ich möchte Sie nur noch einmal darauf hinweisen, dass mit dem Minderheitsantrag Aktiven mit einem bloss beobachtbaren Marktpreis den Aktiven mit Börsenkurs gleichgestellt werden. "Aktiven mit beobachtbaren Marktpreisen" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Was sind beobachtbare Marktpreise? Dieser Begriff hat doch einiges an Auslegungspotenzial. Darin liegt auch ein Missbrauchspotenzial. Auch die Gefahr einer Überbewertung besteht. Dass dieser Rechtsbegriff sehr unbestimmt ist, wäre auch für die Adressaten der Norm ein Problem. Er ist nicht justiziabel, und es würden sich sehr viele heikle Fragen stellen. Alles andere hat Herr Janiak bereits gesagt.
Ich bitte Sie, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Inderkum Hansheiri · 1VP-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 19 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 9 Stimmen
Art. 960c, 960d
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 960e
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Graber Konrad
Abs. 4
Nicht mehr begründete Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden. (Rest streichen)
Art. 960e
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Graber Konrad
Al. 4
Les provisions qui ne se justifient plus ne doivent pas obligatoirement être dissoutes. (Biffer le reste)
Abs. 4 - Al. 4
Präsidentin (Forster-Vannini Erika, Präsidentin): Über den Antrag Graber Konrad ist bereits entschieden worden.
Angenommen gemäss Antrag Graber Konrad
Adopté selon la proposition Graber Konrad
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 960f, 961, 961a, 961b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 961c
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich habe hier noch den Auftrag, zuhanden des Amtlichen Bulletins etwas festzuhalten. Es ist eine Ergänzung zur Frage der Prüfung durch die Revisionsstelle.
Es ist im geltenden Recht und im künftigen Recht so, dass der Lagebericht beziehungsweise Jahresbericht nicht geprüft wird. In der Botschaft steht allerdings, das sei keine eigentliche Aufgabe der Revisionsstelle: "Die Revisionsstelle prüft den Lagebericht nicht. Im Rahmen der ordentlichen Revision muss sie jedoch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan im umfassenden Revisionsbericht auf allfällige Widersprüche zwischen der Jahresrechnung und dem Lagebericht hinweisen." Also nur bei grösseren Unternehmen besteht eine Pflicht, das Management darauf aufmerksam zu machen, wenn etwas wirklich nicht aufgeht. Das entspricht auch einer Art Treuepflicht, die dieses aktienrechtliche Organ gegenüber der Gesellschaft hat. Aber eine eigentliche Reporting- und Prüfpflicht im Sinne eines Prüfungsauftrages entsteht durch diese Bestimmung nicht.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 961d
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 962
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit
(Luginbühl, Bürgi)
Abs. 4
...
1. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten;
...
Art. 962
Proposition de la majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité
(Luginbühl, Bürgi)
Al. 4
...
1. les associés, s'ils représentent ensemble au moins 20 pour cent du capital social;
...
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht auch hier wieder um Schwellenwerte, wie schon vorher. Die Frage ist hier: 10 oder 20 Prozent? Herr Luginbühl wird dann begründen, warum er die Schwelle hier bei 20 Prozent ansetzen will. Die Kommissionsmehrheit ist der Auffassung, dass es richtig ist, diese Schwelle bei 10 Prozent zu belassen.
Artikel 962 Absatz 4 Ziffer 1 betrifft Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften mit Anteilskapital. Mit Absatz 4 soll ein wichtiges Minderheitsrecht verankert werden. Dieses ermöglicht es den Minderheitsgesellschaftern, die selten in der Geschäftsleitung oder im Verwaltungsrat vertreten sind, einen Abschluss frei von stillen Reserven zu verlangen. Die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft lässt sich dadurch objektiver und grundsätzlich frei von willkürlichen Abschreibungen und Rückstellungen beurteilen.
Die Botschaft orientiert sich bei der Festlegung der 10-Prozent-Klausel am bestehenden Revisionsrecht und will diesbezüglich Kohärenz schaffen. So können nach geltendem Recht Aktionäre, GmbH-Gesellschafter und Genossenschafter, die 10 Prozent des Kapitals vertreten, eine ordentliche Revision verlangen und diese nötigenfalls gerichtlich durchsetzen. Die Schwelle von 10 Prozent ist als ausreichend hoch einzustufen, um missbräuchlichen Begehren vorbeugen zu können. Sie ist kohärent mit dem Revisionsrecht.
Aus diesen Gründen schliesst sich die Kommissionsmehrheit dem Entwurf des Bundesrates an und beantragt Ihnen, dasselbe zu tun. Als wir damals darüber sprachen, waren nicht mehr so viele Mitglieder der Kommission anwesend; das Stimmenverhältnis war 6 zu 2 bei 1 Enthaltung.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Es geht in diesem Artikel um die Frage, bei welcher Schwelle ein Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangt werden kann. Ich denke, hier sind wir nun in einem Bereich - Kollege Büttiker hat es angesprochen -, in dem es darum geht, ob man etwas mehr oder etwas weniger KMU-freundlich ist.
Die Minderheit erachtet den Wert von 10 Prozent als zu tief und beantragt 20 Prozent. Warum? Durch die neuen Vorschriften erhöht sich grundsätzlich die Qualität der Rechnungslegung nach OR. Darüber hinaus sollen Transparenz und Auskunftsrechte verbessert und soll der Schwellenwert zur Einleitung einer Sonderuntersuchung gegen den Willen der Generalversammlung gesenkt werden. Wie über diese Verbesserungen der Minderheitsrechte hinaus ein Abschluss nach einem anerkannten Regelwerk zu einer besseren Information der Aktionäre führen soll, wird nicht schlüssig dargelegt. Es muss somit eine Sicherung eingebaut werden, damit in einer Aktiengesellschaft nicht aufgrund der Intervention einer kleinen Minderheit für eine Rechnungslegung nach anerkanntem Standard unnötige Kosten zulasten der übrigen Aktionäre entstehen. Erst wenn ein substanzieller Teil der Aktionäre - nach unserer Auffassung sind erst 20 Prozent ein substanzieller Teil - den Eindruck hat, eine Rechnungslegung nach anerkanntem Standard bringe eine zusätzliche Verbesserung der Information der Aktionäre, soll eine solche auch gegen den Willen der Mehrheit verlangt werden können. Es sind dann möglicherweise immer noch 80 Prozent, die nicht den Eindruck haben, dass es dies brauche.
Es gilt zu beachten, dass dieses Instrument in querulatorischer Weise eingesetzt werden kann, wobei die Auswirkungen gerade auf kleine Gesellschaften einschneidend sein können. Es werden Führungskapazitäten absorbiert und Kosten für die Einführung eines solchen Standards verursacht - ohne jegliche Gewissheit, dass damit die Informationsbedürfnisse der Aktionäre besser befriedigt werden können.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit zu folgen.
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich will nur ein kurzes Beispiel erwähnen, das relativ häufig vorkommt. Bei Familienunternehmungen besteht vielfach der Wille des Erblassers oder zu Lebzeiten des Vaters, das Geschäft dem Sohn zu übergeben, beispielsweise in Form einer AG. Wenn in der Familie Unfrieden herrscht, macht er das in der Regel so, dass er dem einen Sohn 51 Prozent oder etwas mehr gibt und den anderen Kindern gleichmässig viele Aktien. Nun wissen wir, dass in der Schweiz drei Kinder die Regel sein dürften, allenfalls auch vier. Wenn es denn so wäre, dass gemäss diesem Beispiel vorgegangen würde, und es wären total drei Kinder vorhanden, dann würden - das sieht man, wenn man 49 Prozent durch zwei teilt - diese 20 Prozent auch reichen. Wenn es aber vier oder sogar fünf Kinder wären und es wäre nur ein widerborstiger Sohn in der Familie, dann würde er zwar über 10 Prozent, aber unter 20 Prozent liegen. Das zeigt einfach, dass es nichts Schlimmeres gibt, als in zerstrittenen Familien eine Gesellschaft zu haben, bei der einer der Mitaktionäre gegenüber seinen Geschwistern und gleichzeitigen Miterben alles, aber auch wirklich alles macht, um ihnen Steine in den Weg zu legen.
Deshalb sind 20 Prozent eine vernünftige Höhe, und ich meine, dass der Antrag der Minderheit gut ist.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich möchte die Voten der Vorredner unterstützen. Ich habe die gleichen Erfahrungen gemacht. Das Instrument ist auch deswegen gefährlich oder vor allem auch kostspielig, weil keinerlei Gründe verlangt werden. Wenn der Betreffende das will, kann er das jedes Jahr tun, dann kann er jedes Jahr einen Brief schreiben, dass man das tun müsse. Dies kostet dann auch etwas: Ein Kleinunternehmen kostet dies ohne Weiteres 40 000 bis 50 000 Franken oder noch mehr. Man kann das also jedes Jahr tun, vielleicht weil einem die Gesichter im Verwaltungsrat nicht passen oder aus welchen anderen Gründen auch immer. Ich glaube, solche Instrumente sollten zwar vorhanden sein, aber es muss dann auch genügend gewichtige Gründe dafür geben. Wenn wir aber keine Gründe verlangen oder einen Richter einsetzen, der das entscheidet, müssen wir die Quote deutlich höher als 10 Prozent setzen, dann wären 20 Prozent für mich angemessen.
Ich schlage also vor, hier der Minderheit zu folgen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Was soll mit diesem Absatz 4 erreicht werden? Es soll ein wichtiges Minderheitsrecht verankert werden, das den Minderheitsgesellschaftern, die selten in der Geschäftsleitung oder auch im Verwaltungsrat vertreten sind, mindestens die Möglichkeit einräumt, einen Abschluss frei von stillen Reserven zu verlangen. Darum geht es: einen offenen, transparenten Abschluss zu erhalten.
Der Bundesrat hat sich bei dieser 10-Prozent-Grenze nicht ganz im luftleeren Raum bewegt, sondern er orientierte sich am Revisionsrecht - Artikel 727 OR, darüber haben wir heute schon gesprochen - und wollte damit auch eine Kohärenz schaffen. Unseres Erachtens ist diese Schwelle von 10 Prozent ausreichend, um missbräuchlichen Begehren, das kann es tatsächlich geben, vorzukehren. Unseres Erachtens drängt sich daher eine Verdoppelung dieser Schwelle von 10 auf 20 Prozent mit dem Hinweis darauf, dass Missbräuche möglich wären, nicht auf. Vielmehr würde dann, wenn man diese Verdoppelung vornäjme, die Position der Minderheitsgesellschafter weiter ausgehöhlt und eben nicht gestärkt, wie wir das machen möchten.
Das Beispiel von Herrn Schweiger mit der Familie mit fünf Kindern dürfte Seltenheitswert haben: Durchschnitt ist 1,3 Kinder. Also, das sind die ausserordentlich guten Unternehmerfamilien, in jeder Beziehung, wenn sie fünf Kinder haben. Es ist ja wohl nicht das zwingendste Beispiel. Aber es geht auch hier nicht um eine Formvorschrift für oder gegen Familiengesellschaften. Das möchte ich ausdrücklich erwähnen.
Ich möchte Sie bitten, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abs. 4 - Al. 4
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 17 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 10 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Präsidentin (Forster-Vannini Erika, Präsidentin): Herr Inderkum möchte noch eine Bemerkung zum ganzen Artikel 962 machen.
Inderkum Hansheiri · 1VP-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich möchte im Zusammenhang mit dieser Bestimmung von Artikel 962 noch kurz etwas thematisieren, das leider erst jetzt, nach Abschluss der Kommissionsarbeiten, von der Wissenschaft an mich herangetragen worden ist. Es geht um zwei Bereiche: Der eine Bereich betrifft das Gesellschaftsrecht, und der andere beschlägt einen steuerrechtlichen Aspekt.
Zum ersten Bereich: Abschlüsse nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung erlauben ja, anders als beim Obligationenrecht, die Aufwertung von Aktiven über den Anschaffungswert hinaus und sogar die Abwertung von Fremdkapital. Dem Unternehmen, das die Bilanz erstellt, werden dabei recht grosszügige Wahlrechte gewährt. Die Aufwertung von Aktiven kann erfolgswirksam,- also mit der Folge, dass der Aufwertungsbetrag ausgeschüttet werden kann, oder erfolgsneutral vorgenommen werden, indem im Umfang der Aufwertung eine Aufwertungsreserve gebildet wird. Ein Unternehmen, das für die erfolgswirksame Aufwertung optiert und den Erfolg auch ausschüttet, kann dadurch zwingendes Aktienrecht, insbesondere in Bezug auf den Kapital- und Gläubigerschutz, verletzen. Im Extremfall hat es dieses Unternehmen auch in der Hand, durch Aufwertungen den Zeitpunkt der Überschuldungsanzeige gemäss Artikel 725 OR und somit des Konkursgesuches beliebig zulasten der Gläubiger und der Allgemeinheit hinauszuschieben. Da stellt sich natürlich die Frage, ob ein Unternehmen, das den Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung erstellt, bei der Ausübung der Wahlrechte an zwingende aktienrechtliche Bestimmungen zum Kapital- und Gläubigerschutz gebunden ist oder nicht.
Zum zweiten Bereich: Was das steuerrechtliche Element betrifft, wird ein Unternehmen, das einen Abschluss nach anerkanntem Standard erstellt, in der Regel gewisse Aktiven aufwerten, aufwerten müssen, wobei dieser Aufwertungsbetrag nicht als Erfolg verbucht wird, sondern zur Bildung einer Aufwertungsreserve in der Bilanz geführt wird. Durch diesen Vorgang werden aber stille Reserven nicht aufgelöst, sondern lediglich sichtbar gemacht, ohne dass das geschützte Eigenkapital der Gesellschaft dadurch reduziert wird. Es besteht nun aber die Gefahr, dass die Aufwertung steuerlich als Realisation angesehen und der entsprechende Betrag besteuert wird. Damit würde einerseits ein Wechsel zu einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erschwert. Andererseits würde zu einem Zeitpunkt steuerlich abgerechnet, in dem der Mehrwert nicht echt, durch Veräusserung, realisiert wird. Steuerlich sollte der Zugriff aber erst bei einer Veräusserung und damit verbunden mit einer echten Realisation des Mehrwertes erfolgen, das heisst im Zeitpunkt, in dem auch der Rechnungslegungsstandard den Ausweis des Gewinns in der Erfolgsrechnung verlangt. Wenn dem so wäre, dann müssten wohl das DBG und auch das Steuerharmonisierungsgesetz allenfalls angepasst werden.
Wie gesagt möchte ich das einfach hier deponiert haben. Ich ersuche dann die nationalrätliche Kommission, sich dieser Themata anzunehmen.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Art. 962a
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 963
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Die kontrollierende juristische Person kann die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, sofern dieses durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und die tatsächliche Ausübung der Beherrschung nachweist.
(siehe auch Art. 963a Abs. 1 Ziff. 3)
Antrag der Minderheit
(Recordon, Janiak, Savary)
Abs. 3
Streichen
Antrag Graber Konrad
Abs. 2bis
Definiert der anerkannte Standard gemäss Artikel 963b die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung, so ist diese Definition für die Konsolidierung massgebend.
Art. 963
Proposition de la majorité
Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
La personne morale en charge du contrôle peut transférer à une entreprise qu'elle contrôle l'obligation de dresser des comptes consolidés, pour autant que cette entreprise réunisse, par détention d'une majorité des voix ou d'autre manière, une ou plusieurs sociétés sous une direction unique et qu'elle soit en mesure de prouver qu'elle exerce réellement ledit contrôle.
(voir aussi art. 963a al. 2 ch. 3)
Proposition de la minorité
(Recordon, Janiak, Savary)
Al. 3
Biffer
Proposition Graber Konrad
Al. 2bis
Le périmètre de consolidation est défini par la norme comptable reconnue, conformément à l'article 963b.
Abs. 2bis - Al. 2bis
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp
Es geht bei Artikel 963 um die Frage, wie ein Konzern definiert wird bzw. welche Einzelgesellschaften zwingend in eine Konsolidierung einbezogen werden müssen. Mein Antrag bringt aus meiner Sicht keine materielle Änderung, sondern es soll einwandfrei geklärt werden, wer den Konzern und damit den Konsolidierungskreis bestimmt.
Der bundesrätliche Entwurf enthält in Artikel 963 Absatz 2 Ziffern 1 bis 3 eine abschliessende Konzerndefinition. Dort wird der Konzern aus der Sicht des OR definiert. Mit einer zusätzlichen gesetzlichen Definition dessen, was ein Konzern ist, schaffen wir aber aus meiner Sicht eine gewisse Unklarheit, weil sich eben alle Rechnungslegungsstandards auch dazu äussern, was unter "Konzern" zu verstehen ist, welche Gesellschaften in einen Konzern einzubeziehen sind und welche nicht. Mit dem von mir beantragten zusätzlichen Absatz kann klargestellt werden, dass die Konzerndefinition gemäss anerkannten Standards anzuwenden ist. Mit der Ergänzung in Artikel 963b, wo zusätzlich Absatz 5 von Artikel 962a des Entwurfes erwähnt werden soll, wird sichergestellt, dass auch für die Konzernrechnung nur ein vom Bundesrat anerkannter Standard gewählt werden darf.
Materiell bringt meine Version nichts Neues. Ich habe einfach aufgrund einer Rücksprache mit dem Bundesamt für Justiz gewisse gesetzestechnische Präzisierungen vorgenommen. Ich möchte das an einem Beispiel kurz erläutern, damit klarwird, was gemeint ist: Grosse Firmen wie Nestlé und Novartis, die auch an der Börse in den USA kotiert sind und nach US GAAP, einem anerkannten Standard, bilanzieren, können in Schwierigkeiten kommen, wenn wir im OR eine eigene Definition des Konzerns vornehmen. Das könnte dazu führen, dass eine solche Gesellschaft in den USA nach US GAAP einen Konzernabschluss präsentiert, dass dieser auch in den Geschäftsbericht einfliesst und dann nach Obligationenrecht eine andere Konzerndefinition erfolgt, dass praktisch so etwas wie eine zweite Konzernrechnung erstellt werden müsste. Das wäre sicher nicht das Ziel dieser Gesetzesbestimmung, wie sie heute vorliegt. Deshalb sollte sich die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung zuerst am anerkannten Standard orientieren, und erst wenn keine solche Definition vorhanden ist, sollte das Gesetz wirken.
Mit diesem Hinweis auf den Vorrang der Konzerndefinition gemäss anerkanntem Standard könnte aus meiner Sicht auch das Problem gelöst werden, das die Kommissionsmehrheit mit ihrer Formulierung eines neuen Absatzes 3 angehen will. Darüber gab es ja offensichtlich grössere Diskussionen. Aber das ist nur ein unverbindlicher Hinweis meinerseits. Jedenfalls schliessen sich mein Antrag und jener der Kommissionsmehrheit nicht gegenseitig aus. Ich bitte deshalb auch darum, einzeln darüber abzustimmen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Der Bundesrat erachtet Artikel 963 OR gemäss seiner Vorgabe weiterhin als die richtige Umschreibung der Pflicht zur Erstellung der Konzernrechnung. Der Unterschied zum Antrag Graber Konrad liegt im folgenden Aspekt: Definiert der anerkannte Standard, den eine rechnungspflichtige juristische Person anwendet, die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung, so ist diese Definition massgebend. Die Umschreibung des Kontrollprinzips gemäss den Absätzen 1 und 2 von Artikel 963 des Entwurfes gelangt in diesem Fall nicht zur Anwendung. Folglich wird die Definition der Konsolidierungspflicht den Standardsettern überlassen. Falls in gewissen anerkannten Standards in Zukunft die Pflicht zur Konsolidierung zu stark aufgeweicht würde, könnte der Bundesrat - gestützt auf die Kompetenzgrundlage von Artikel 963b zweiter Satz, in Verbindung mit Artikel 962a des Entwurfes - Gegensteuer geben. Deshalb wäre es wichtig, dass Sie, wenn Sie den Antrag Graber Konrad annehmen würden, zusammen mit Artikel 963 auch Artikel 963b zweiter Satz des Entwurfes ändern würden. Sonst würde den Standardsettern im Gesetz ein Handlungsspielraum gewährt, der gemäss Entwurf dem Verordnungsgeber zusteht und ihm auch weiterhin zustehen soll.
Wie erwähnt sollte die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung im Gesetz abschliessend umschrieben sein. Wenn jedoch auch Artikel 963b zweiter Satz des Entwurfes präzisiert wird, indem der explizite Verweis auf Absatz 5 von Artikel 962a des Entwurfes aufgenommen wird, so wäre das zukünftige Rechnungslegungsrecht mit dem Antrag Graber Konrad durchaus vereinbar, ohne dass eine unzumutbare Gefahr des Rechtsmissbrauchs oder der Rechtsunsicherheit entstünde. Sie können daraus ersehen, dass ich mich dem Antrag Graber Konrad in Verbindung mit der Anpassung des Entwurfes, die ich vorgeschlagen habe, nicht widersetze. Ich stimme also dem Antrag Graber Konrad zu, wenn gleichzeitig auch Artikel 963b zweiter Satz des Entwurfes so angepasst wird, dass man hier noch die Möglichkeit hätte einzugreifen, wenn das notwendig wäre. Das ergibt sich eigentlich auch aus der Zielrichtung des Antrages.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Wir haben diesen Antrag nicht erhalten. Ich kann im Namen der Kommission nichts sagen, und aufgrund der Ausführungen von Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf opponiere ich auch nicht.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag Graber Konrad
Adopté selon la proposition Graber Konrad
Abs. 3 - Al. 3
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Bei den Bestimmungen von Artikel 963 Absatz 3 und Artikel 963a Absatz 1 Ziffer 3 hat Ihre Kommission für Rechtsfragen während zwei Sitzungen eine intensive Debatte über das bei der Konsolidierungspflicht zu wählende Prinzip geführt. Eine Mehrheit befürwortet die freie Wahl zwischen dem Kontroll- und dem Leitungsprinzip mit folgender Begründung: In der wirtschaftlichen Realität kommt es immer wieder vor, dass juristische Personen, namentlich gemeinnützige Stiftungen, Vereine oder Genossenschaften, via operative Zwischengesellschaften Beteiligungen an anderen Gesellschaften als Kapitalanlage halten. Die einheitliche Leitung der Untergesellschaften wird an die operative Zwischengesellschaft delegiert, während die Obergesellschaft bzw. die Holdingstiftung selbst keinen Einfluss auf die operative Unternehmensführung der Untergesellschaften nimmt.
Die Möglichkeit der Delegation der Unternehmensleitung an Dritte ist im Gesetz weiterhin explizit verankert; ich verweise auf Artikel 898 Absatz 1 OR. Der Dritte ist im vorhin erwähnten Fall die Zwischengesellschaft, welche anstelle der Obergesellschaft die Unternehmensgruppe leitet. In solchen Fällen kann mit der Wahlmöglichkeit erreicht werden, dass die Leitung und die Konsolidierung bei ein und derselben Gesellschaft stattfinden. Damit wird der wirtschaftlichen Realität viel eher entsprochen als mit einer künstlich anmutenden Trennung zwischen kontrollierender und/oder "leitender" Gesellschaft.
Nach Auffassung der Mehrheit trägt eine Konsolidierung auf der Stufe von Obergesellschaften, namentlich von gemeinnützigen juristischen Personen wie Stiftungen, welche die Zwischen- und Untergesellschaften als blosse Kapitalanlagen halten, nicht zur Transparenz bei. Mit der Wahlmöglichkeit wird die Gestaltungsfreiheit im Rahmen der wirtschaftlichen Autonomie gefördert. Das erhöht die Effizienz und entspricht somit einem wichtigen Bedürfnis der Unternehmen und Investoren. Eine Umstellung auf das reine Kontrollprinzip soll nicht zwingend nötig sein. Den Unternehmen, welche bisher gemäss dem Leitungsprinzip konsolidieren mussten und dies weiterhin tun möchten, werden damit keine unnötigen Umstrukturierungen mit entsprechenden Kosten auferlegt.
Transparenz ist nach Auffassung der Mehrheit auch beim Leitungsprinzip gewährleistet. Es stellt auf die effektive Ausübung eines beherrschenden Einflusses ab. Eine Unternehmensgruppe kann sehr wohl in der Lage sein, die tatsächliche Einflussnahme nachzuweisen, und zwar ebenfalls mit schriftlichen Dokumenten, wie dies in Artikel 963 Absatz 2 Ziffer 3 vorgesehen ist.
Die Minderheit ist dagegen, dass die kontrollierende juristische Person die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen kann, sofern dieses durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und die tatsächliche Ausübung der Beherrschung nachweist. Kontrolliert eine juristische Person gemäss Artikel 963 Absätze 1 und 2 andere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie als oberste und folglich strategieangebende juristische Person die Gesamtkonzernrechnung erstellen. Nur eine solche Konzernrechnung, die sämtliche zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmen erfasst, führt zur vom Entwurf bezweckten Transparenz für die Gesellschafter.
Nochmals zur Mehrheit: Sie weist darauf hin, dass mit ihrer Formulierung das Kontrollprinzip nicht ausgeschaltet wird. Wenn der Nachweis der tatsächlichen Einflussnahme gelingt, so wird das in der Praxis bewährte Leitungsprinzip angewendet. Gelingt der Nachweis nicht, so muss das Kontrollprinzip angewendet werden. Der Rechtssicherheit ist nach Auffassung der Mehrheit damit absolut Genüge getan. Die Kommission hat mit 6 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen einem entsprechenden Antrag Luginbühl zugestimmt.
Recordon Luc · Mit-M · Ständerat · Waadt · Grüne Fraktion
Le droit suisse des groupes est très insuffisant. Cela est reconnu de manière générale par les praticiens et par les spécialistes de la doctrine. Or, ce que nous faisons ici devrait garantir un minimum de transparence et de clarté, de visibilité pour le public, pour les investisseurs, pour l'ensemble des partenaires, les créanciers notamment. Or, qu'avons-nous fait en commission en introduisant cette disposition? Je suis au regret de le dire, mais dans un domaine où la clarté ne règne pas et où il en faudrait bien davantage, nous avons encore introduit un certain flou.
Représentez-vous la chose: une maison mère, des filiales. Comment voulez-vous, dans notre système, que les partenaires, tous les "stakeholders" d'une société, sachent à qui se référer? Nous avons une magnifique norme que nous venons de décider pour fixer le périmètre de consolidation. Mais à quoi bon, si ensuite on peut jouer n'importe comment entre la maison mère et n'importe laquelle des filiales pour aller faire établir les comptes consolidés, c'est-à-dire les comptes de l'ensemble du groupe, par la filiale que l'on voudra, y compris une espèce de petite filiale prétexte de rien du tout, que personne ne connaît et qui ne fait à peu près rien? Car c'est bien à cela que conduit la disposition que nous avons été amenés de manière fort imprudente à voter en commission!
Je ne dis pas qu'il n'y ait pas des situations comme celles qui ont été relevées par les auteurs de la proposition, où le modèle de base - c'est-à-dire que les comptes sont établis dans la maison mère qui consolide ensuite toutes les filiales - puisse être un modèle mal adapté. C'est vrai, cela peut arriver. On connaît des cas de grandes sociétés bien connues - ce qui ne pose donc pas de problème de clarté - où c'est une fondation, par exemple, qui détient ensuite les sociétés opérationnelles. Mais ce sont des cas d'exception! Ce sont des cas particuliers et ils sont bien connus.
En revanche, le cas normal, très largement répandu, c'est celui où une société mère bien connue a des filiales plus ou moins importantes, en général quand même moins importantes que la société mère, sauf s'il s'agit d'une holding. Mais là, par le fait même de la structure de holding, on voit en général à quoi l'on a affaire, cela apparaît tout de suite.
Donc, pour résoudre quelques petits cas, où il peut probablement y avoir quelques problèmes, on change complètement la norme de base, d'une manière qui - je suis désolé - apporte sur notre place financière une sorte d'incertitude, en particulier pour les sociétés cotées. Pour l'ensemble de la place économique, on donne vraiment un très mauvais signal en matière de droit des groupes que nous devrions au contraire renforcer, comme cela a été maintes fois demandé et malheureusement systématiquement refusé.
S'il faut trouver une solution spécifique pour les quelques cas particuliers qui ont été cités par les auteurs de la proposition défendue par la majorité, il ne faut pas jeter le bébé avec l'eau du bain. On ne peut pas se contenter de conditions aussi insuffisantes que la direction unique et le contrôle effectif de la société. Pour avoir le droit de déroger au régime selon lequel la maison mère consolide, il faudrait avoir des critères très précis, expliquant par exemple - mais il faudrait bien les ciseler - que la maison mère n'est très clairement pas la société dominante du groupe et que la transparence vis-à-vis de l'extérieur est assurée. Encore faudrait-il trouver les méthodes pour assurer cette transparence. Est-ce qu'il faudrait une mention au registre du commerce? Aujourd'hui, celui-ci ne vous apporte rien sur la transparence des groupes, dès lors qu'il ne peut pas obliger des sociétés anonymes à lever l'anonymat; c'est bien évident.
En commission, nous n'avons donc malheureusement pas trouvé de solution adéquate. Nous avons eu le tort de renverser la règle de base.
Je vous invite à revenir à la sage solution qui nous était proposée dans le projet du Conseil fédéral et à adopter dès lors ma proposition de minorité qui vaut d'ailleurs aussi pour l'article 963a où elle n'est qu'une conséquence de celle déposée à l'article 963 alinéa 3.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Ich möchte dem Kommissionspräsidenten ganz herzlich für seine objektive Darlegung der Argumente der Mehrheit danken und noch einige Punkte ergänzen. Dies ist meiner Auffassung nach ein wichtiger Artikel. Vorab meine Interessenbindung: Mein Arbeitgeber ist eine Genossenschaft, die unter dieser Neuregelung leiden würde.
Ich möchte daran erinnern, dass die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung in der Schweiz erst mit der Aktienrechtsrevision im Jahr 1991 eingeführt wurde und dass diese Pflicht sich bisher auf Unternehmungen mit der Rechtsform der Aktiengesellschaft beschränkte. Der Entwurf des Bundesrates übernimmt dies und erweitert die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung auf alle rechnungslegungspflichtigen juristischen Personen, die andere Unternehmen beherrschen, so eben auch auf Genossenschaften, Stiftungen und Vereine. Das geltende Aktienrecht setzt für die Konsolidierungspflicht die einheitliche Leitung, also die tatsächliche Ausübung der Beherrschung, das sogenannte Leitungsprinzip, voraus. Es ist wichtig, dass wir uns das vor Augen führen. Das ist das heutige Recht, das ist geltende Praxis, und das kann ja wohl kaum vom Teufel sein.
Gemäss Entwurf des Bundesrates soll künftig ausschliesslich die Beherrschung eines Unternehmens, das sogenannte Kontrollprinzip, gelten. Was verlangt nun die Mehrheit? Sie sagt mit ihrem Antrag: Wir sehen ein, dass man sich in Richtung Kontrollprinzip bewegen will und bewegen muss. Die Fassung der Mehrheit sieht aber die Möglichkeit der Wahl zwischen Leitungs- und Kontrollprinzip vor. Warum ist diese Wahlfreiheit wichtig? Der Kommissionspräsident hat die tatsächlichen wirtschaftlichen Bedürfnisse und Gegebenheiten dargelegt, ich will sie nicht alle wiederholen. Nur etwas: Es kommt in der Realität immer wieder vor, dass juristische Personen, namentlich gemeinnützige Stiftungen, Vereine oder Genossenschaften, via operative Zwischengesellschaften als Kapitalanlage Beteiligungen an anderen Gesellschaften halten. Dieses Bedürfnis ist real und wird auch in Zukunft bestehen.
Die Wahlfreiheit trägt dem Einwand des Bundesrates durchaus Rechnung. Der Bundesrat wendet ja ein, dass die tatsächliche Einflussnahme in der Praxis beim heute geltenden Leitungsprinzip nur schwer nachzuweisen sei. Die Mehrheit hat nichts dagegen, dass das Kontrollprinzip für die Bestimmung der Konsolidierungspflicht künftig grundsätzlich massgeblich sein soll. Der konsolidierungspflichtigen juristischen Person soll jedoch von Gesetzes wegen die Möglichkeit geboten werden, die Pflicht zur Erstellung der Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen zu übertragen. Dies ist aber nur dann möglich - und das ist ganz wesentlich -, wenn sie nachweist, dass nicht sie, sondern das kontrollierte Unternehmen tatsächlich die einheitliche Leitung wahrnimmt. Auf diese Weise ist eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung gewährleistet, ohne dass das Grundprinzip infrage gestellt wird.
In der Kommission wurde auch immer wieder die Frage des Missbrauchspotenzials diskutiert. Dieses wird nach unserer Auffassung überschätzt. Die Verwaltung konnte der Kommission keine Fälle aus der schweizerischen Rechts- und Wirtschaftspraxis darlegen, bei denen das heute geltende und bewährte Leitungsprinzip zu einem Missbrauch geführt hätte.
Ein zweitletzter Grund: Mit der Regelung, die hier vom Bundesrat und von der Minderheit favorisiert wird, würde das Schweizer Recht strenger als das EU-Recht. In der EU ist der Anwendungsbereich der Konsolidierungspflicht auf die Kapitalgesellschaften beschränkt. Der Vorschlag des Bundesrates, sämtliche rechnungslegungspflichtigen juristischen Personen einzubeziehen, geht ohne ersichtlichen Grund und ohne entsprechende Begründung über diesen bei der EU geltenden Mindeststandard hinaus. Der Antrag der Mehrheit hingegen steht im Einklang mit dem in Artikel 1 der EG-Konzernbilanzrichtlinie geltenden Regelungsansatz, wonach die Mitgliedstaaten in Bezug auf den konsolidierten Abschluss neben dem Kontroll- auch auf das Leitungsprinzip oder beide nebeneinander abstellen können.
Schliesslich soll nach Artikel 963b den Unternehmen eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden, indem sie verpflichtet werden, die Konzernrechnung nach einem internationalen Regelwerk zu erstellen. Durch die Erweiterung und die detaillierte Ausgestaltung des Konsolidierungskreises auf Gesetzesstufe geht genau diese bezweckte Flexibilität damit wieder verloren.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Mehrheit zu folgen.
Recordon Luc · Mit-M · Ständerat · Waadt · Grüne Fraktion
Je ne peux quand même pas laisser dire que le potentiel d'abus est négligeable. D'abord, il n'a pas été véritablement considéré en détail. Il a été juste évoqué; je l'ai évoqué personnellement en commission; je le réévoque aujourd'hui. Je pense qu'on doit dire qu'on ménage là une brèche absolument considérable dans tout le système pour les cas de coopératives, d'associations, peut-être même aussi d'ailleurs de sociétés anonymes et, je le répète, avec des conditions qui sont d'une indigence, d'une faiblesse et d'une insuffisance incroyables! La flexibilité, c'est très bien, mais il ne faut pas qu'elle aille jusqu'à rendre le système complètement désossé!
Graber Konrad · Mit-M · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich melde mich nur noch ganz kurz wegen des Missbrauchspotenzials: Ich möchte daran erinnern, dass die Konzernrechnung der Generalversammlung vorgelegt wird. Wenn die Generalversammlung der Auffassung ist, dass etwas auf der falschen Ebene oder an einem falschen Ort konsolidiert worden sei und dass die nötige Transparenz fehle, wird sie sich bemerkbar machen. Es gibt also Interventionsmöglichkeiten. Ich sehe das Missbrauchspotenzial deshalb als äusserst minim an.
Recordon Luc · Mit-M · Ständerat · Waadt · Grüne Fraktion
Je suis navré, Madame la présidente, mais il faut bien que je dise à Monsieur Graber que c'est complètement à côté du sujet ce qu'il nous dit là. Evidemment que le potentiel d'abus vient du groupe lui-même et que le groupe a évidemment une unité de pensée, de doctrine, de décision. Alors c'est bien joli que ce soit présenté à l'assemblée générale: soit l'assemblée générale n'est formée que de gens qui sont tous d'accord entre eux - dans le cas d'un abus -, soit ils ne sont pas tous d'accord entre eux et la direction qui a décidé de faire ça le fera passer de la manière la plus discrète et la plus suave qui soit pour qu'on ne s'en rende pas compte. Le risque d'abus, je le répète, c'est qu'on aille mettre dans n'importe quelle filiale sans aucune importance, sans activité, sans visibilité, les choses qu'on a envie de cacher, les pertes par exemple!
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Zuerst zum Minderheitsantrag zu Artikel 963 Absatz 3: Ich bitte Sie, diesen Antrag anzunehmen. Mit der Einführung von Artikel 963 Absatz 3 OR gemäss der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen würde ein starker Anreiz geschaffen, den Konzern bzw. die Konzernrechnung so zu gestalten, dass nur wirtschaftlich solide Konzerngesellschaften in den Konsolidierungskreis mit einbezogen würden. Durch eine solche Konsolidierung würde der Zweck der Konzernrechnung, nämlich eine zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der gesamten Unternehmensgruppe, vollständig unterlaufen. Im Ergebnis würde diese Delegationsmöglichkeit zu einer willkürlichen Bildung des Konsolidierungskreises und damit sozusagen zu einer Konsolidierung à la carte führen. Faktisch könnte mit einer solchen Delegationsmöglichkeit sogar eine fast vollständige Abschaffung der Konsolidierungspflicht, wie sie nun in Artikel 963 OR vorgesehen ist, bewirkt werden, und dies dann auch noch mit Unterstützung des Gesetzgebers.
Die eigentliche Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung und damit die Verantwortung dafür dürfen aber nicht delegiert werden, sondern müssen beim obersten Verwaltungs- und Leitungsorgan der im Konzern zuoberst stehenden Gesellschaft bleiben. Würde eine Delegation der Konsolidierungspflicht ermöglicht, könnte der Gesetzgeber im Endeffekt auf die Konsolidierungspflicht gänzlich verzichten.
Artikel 963 Absatz 3 OR gemäss Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen behält zudem mit dem Tatbestandselement der einheitlichen Leitung das vom geltenden Recht vorgesehene Leitungsprinzip bei. Mit dem Entwurf des Bundesrates wird einzig das Kontrollprinzip verankert, weil die tatsächliche Einflussnahme oftmals schwierig nachzuweisen ist. Es soll in Zukunft genügen, dass die Möglichkeit der Beherrschung vorhanden ist. Anlässlich des Hearings vom 15. Juni 2009 in der Kommission für Rechtsfragen - ich war da nicht zugegen, ich habe es aus dem Protokoll - haben die bekannten Rechnungslegungsexperten Hans Wey von der Treuhand-Kammer und Professor Reto Eberle von der KPMG davon abgeraten, im Gesetz sowohl das Kontroll- als auch das Leitungsprinzip zu verankern. Das Kontrollprinzip, wie es nun im Entwurf vorgesehen ist, schafft unter anderem Rechtssicherheit für die obersten Leitungs- und Verwaltungsorgane der Unternehmen. Es entspricht der internationalen Praxis, es entspricht sämtlichen anerkannten Rechnungslegungsstandards, und es wird bereits heute von den meisten grossen Unternehmen, aber auch von wichtigen staatlichen Aufsichtsbehörden, zum Beispiel von der Finma, angewandt.
Schliesslich möchte ich noch betonen, dass es auch mit dem Entwurf gemäss Bundesrat weiterhin möglich sein wird, dass kontrollierte Unternehmen, zum Beispiel eine wichtige Tochtergesellschaft, tatkräftig an der Erstellung der Konzernrechnung mitwirken. Dafür braucht es in Artikel 963 keinen dritten Absatz. Eine Bestimmung zur Konsolidierungspflicht darf sich nicht nur an den seriösen Unternehmen, und das ist sicher die Vielzahl, orientieren, sondern muss auch Rechtsmissbräuchen möglichst umfassend vorbeugen können. Wird zwischen der Möglichkeit, die Konsolidierungspflicht zu übertragen, und dem Vermeiden des damit verbundenen Missbrauchspotenzials abgewogen, so wiegt Letzteres deutlich schwerer. Ich bitte Sie daher, dem Minderheitsantrag Recordon sowie dem Antrag der Minderheit II (Recordon) zuzustimmen und damit sowohl Absatz 3 von Artikel 963 als auch die damit verbundene Ziffer 3 von Artikel 963a Absatz 1 zu streichen.
Nun noch zum Minderheitsantrag I (Luginbühl) zu Artikel 963a: Ich möchte Sie bitten, diesen Antrag abzulehnen. Wir müssen uns immer wieder den Zweck der Konzernrechnung vor Augen halten: Eine Konzernrechnung soll ja dazu beitragen, trügerische Eigenkapitaladditionen und Gewinne fiktiver Natur aus konzerninternen Leistungen zu eliminieren. Sie soll auch, wenn Sie so wollen, vor Selbsttäuschung bewahren, indem bei der Verschachtelung von Unternehmen die Leitung des kontrollierenden Unternehmens eben die Finanzkennzahlen des Gesamtunternehmens offenlegen und darstellen muss. Ich möchte auf weitere Ausführungen verzichten, ich habe sie schon in der Kommission machen können. Ich möchte Sie einfach bitten, diesen Minderheitsantrag I abzulehnen.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 18 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 9 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 963a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
...
2. ... geprüft worden ist; oder
3. die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen gemäss Artikel 963 Absatz 3 übertragen hat.
(siehe auch Art. 963 Abs. 3)
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Minderheit I
(Luginbühl, Bürgi, Freitag, Inderkum, Schweiger)
Abs. 1
...
1. ...
a. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken;
b. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken;
c. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt; oder
...
Antrag der Minderheit II
(Recordon, Janiak, Savary)
Abs. 1
...
3. Streichen
Art. 963a
Proposition de la majorité
Al. 1
...
2. ... au contrôle ordinaire; ou
3. si elle a transféré l'obligation de dresser des comptes consolidés à une entreprise qu'elle contrôle au sens de l'article 963 alinéa 3.
(voir aussi art. 963 al. 3)
Al. 2, 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition de la minorité I
(Luginbühl, Bürgi, Freitag, Inderkum, Schweiger)
Al. 1
...
1. ...
a. total du bilan: 20 millions de francs;
b. chiffre d'affaires: 40 millions de francs;
c. effectif: 250 emplois à plein temps en moyenne annuelle; ou
...
Proposition de la minorité II
(Recordon, Janiak, Savary)
Al. 1
...
3. Biffer
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Wir kommen langsam zum Ende dieser Debatte, die allen so viel Freude bereitet. Ich darf mich jetzt zum letzten Mal äussern; es gibt dann keine Minderheitsanträge mehr.
Hier führte Ihre Kommission wieder eine intensive Diskussion; Sie werden sich wundern: Es ging wieder um die Schwellenwerte. Das Parlament hat 2005 im Zusammenhang mit der Botschaft zum neuen Revisionsrecht, ich habe das bereits gesagt, eingehend über Schwellenwerte diskutiert. Das Parlament hat sich schliesslich für die Schwellenwerte 10/20/50 entschieden; ich bin schon beim ersten Artikel darauf eingegangen. 98 Prozent der Schweizer Unternehmen haben einen geringeren Umsatz als 20 Millionen Franken und verfügen über weniger als 50 Vollzeitstellen. Auch das Handelsregister bestätigt dies klar. Viele kantonale Handelsregisterämter mussten zusätzliche Arbeitskräfte einsetzen, um das sogenannte Opting-out, das heisst den Verzicht auf die eingeschränkte Prüfung der Jahresrechnung von Unternehmen, welche diese Schwellenwerte nicht überschreiten, einigermassen zeitgerecht abarbeiten zu können. Die EU kennt dieses System des Opting-out nicht, und darum ist dieser Vergleich mit der EU, der auch in der Kommission gemacht wurde, nicht zutreffend.
Nach Auffassung der Minderheit I besteht keine Notwendigkeit, an diesen Schwellenwerten etwas zu ändern. Über die Auffassung der Mehrheit, dass man diese Schwellenwerte herabsetzen muss, haben wir ja bereits mehrfach diskutiert. Es war in der Kommission relativ klar, und es ist auch in der heutigen Debatte klargeworden. Die Meinung des Bundesrates war, dass die bereits im geltenden Revisionsrecht verankerten Schwellenwerte ausreichend tief seien, um die KMU in überzeugender Weise entlasten zu können. Er hat gesagt, das habe sich in der Praxis bewährt. Aber aus den Gründen, die heute mehrfach dargelegt worden sind, ist die Mehrheit der Auffassung, dass man die Schwellenwerte herabsetzen muss.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Die Minderheit I ist der Meinung, dass die Schwellenwerte, deren Überschreitung die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung zur Folge hat, nicht gleich hoch sein müssen wie jene, die zur ordentlichen Revisionspflicht führen oder bei deren Überschreitung erhöhte Anforderungen an die Rechnungslegung gestellt werden. Es gibt sachliche Gründe, die dafür sprechen, dass bei diesen nicht direkt zusammenhängenden Themen nicht die gleichen Schwellenwerte vorgesehen werden.
Da die Konzernrechnung zwingend die Anwendung eines anerkannten Rechnungslegungsstandards verlangt, führt sie zur Absorbierung von Führungs- und Managementkapazitäten und zu entsprechenden Kosten. Das wirkt sich bei KMU negativ aus: Je kleiner sie sind, desto grösser ist der Anteil der Mittel, der hierfür aufgewendet werden müssen. Die relative Überschaubarkeit der Verhältnisse bei einer Gruppe mit einer Bilanzsumme von 10 Millionen Franken, einem Umsatzerlös von 20 Millionen Franken und 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt könnte dazu führen, dass aufgrund der Rechnungslegungsvorschriften Strukturen gewählt werden, die nicht nach betriebswirtschaftlichen Kriterien gewählt werden, sondern dazu dienen, die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung zu vermeiden. Das wiederum sollten wir vermeiden.
Der Vergleich mit den Zahlen in der EU hinkt, es wurde bereits gesagt. Trotzdem möchte ich daran erinnern, dass die Konsolidierungspflicht in der EU ab einer Bilanzsumme von 17,5 Millionen Euro, einem Umsatzerlös von 35 Millionen Euro und 250 Vollzeitstellen besteht. Diese Werte liegen gar leicht über jenen, die von der Minderheit I beantragt werden.
Eine Konzernrechnungspflicht soll erst greifen, wenn die Bedeutung der Gruppe so gross ist, dass durch einen Konzernabschluss tatsächlich ein Zugewinn an Informationen entsteht. Im Übrigen steht es auch Unternehmensgruppen mit Werten unterhalb der Schwellen frei, einen Konzernabschluss zu erstellen, z. B. wenn eine Bank oder ein Investor dies verlangt.
Aus all diesen Gründen bitten wir Sie, die Minderheit I zu unterstützen.
Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion
Ich habe vorhin die Mehrheit und die Minderheit miteinander verwechselt. Das hängt damit zusammen, dass die Anträge der Mehrheit und der Minderheit in der Kommission je 5 Stimmen erhielten. Ich möchte mich für diese Verwechslung entschuldigen. Die Kommission hat mit 5 zu 5 Stimmen entschieden; der Stichentscheid des Präsidenten gab dann den Ausschlag.
Jenny This · Mit-M · Ständerat · Glarus · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Ich möchte Sie dringend bitten, der Minderheit I (Luginbühl) zu folgen. Als Besitzer einer kleinen Unternehmung mit pro Firma rund 20 bis 30 Millionen Franken Umsatz weiss ich, dass diese Schwellenwerte von 10, 20 und 50 sehr schnell erreicht sind, und es wird einem dann ein Rechnungslegungsstandard aufgezwungen, der unverhältnismässig ist. Man besitzt eine Unternehmung und muss sich der gleichen Rechnungslegung unterstellen wie ein Grosskonzern. Das macht wirklich keinen Sinn. Die Schwellenwerte auf 20, 40 und 250 zu erhöhen, wie das die Minderheit I macht, finde ich sehr angemessen. Beispielsweise wird mir als Inhaber ein internes Kontrollsystem aufgezwungen, das einen riesigen, einen gigantischen Aufwand verursacht. Ich mache das ja, aber es nützt nichts. Es wird nicht gefragt: Setzen Sie das um, was Sie aufgeschrieben haben? Es wird lediglich gefragt: Haben Sie aufgeschrieben, was Sie für ein internes Kontrollsystem haben? Da geht man die Wände hoch. Man unterhält sich an einer Generalversammlung, auch wenn man sehr gute Resultate ausweist, die Hälfte der Zeit über das interne Kontrollsystem. Sie sagen mir dann immer: Das habt ihr in Bern beschlossen, das haben nicht wir beschlossen, und ihr könnt das ja ändern. Ich habe jeweils dann geantwortet, das müsse man nun tatsächlich ändern. Jetzt kommt das hier auf den Tisch. Den vielen KMU - ein Unternehmen gilt ja mit bis zu 250 Mitarbeitern als KMU - tun Sie viel Gutes, wenn Sie diese Schwellen erhöhen.
Widmer-Schlumpf Eveline · BR-F · Bundesrat · Graubünden
Die Möglichkeit, einen Konzern aufzubauen, bringt ja für die Muttergesellschaft in organisatorischer Hinsicht und hinsichtlich der Haftung grosse Vorteile. Das muss man auch anerkennen. Die Pflicht, eine Konzernrechnung zu erstellen, ist nichts anderes als die logische Folge bzw. der Preis für diese Organisationsautonomie und Haftungsbeschränkung. Die Vorschriften, über die wir hier sprechen, betreffen ja nicht Einzelunternehmungen, die nicht in einem Konzern zusammengefasst sind; Einzelunternehmungen, gewöhnliche KMU, fallen nicht unter diese Vorschriften, sondern nur solche, die vom Privileg profitieren, in einem Konzern zusammengefasst zu sein.
Man hat im Nachgang zur Vernehmlassung im Entwurf vom Dezember 2007 Kleinkonzerne - nicht nur Einzelunternehmungen, die ja ohnehin nicht darunterfallen - grundsätzlich von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit und hat dann eben festgehalten, was solche Kleinkonzerne sind: Es gelten wiederum diese Schwellen, wenn zwei von drei Kriterien erfüllt sein müssen - wir haben das jetzt verschiedentlich, ich will nicht sagen heruntergebetet, aber wir haben das jetzt einige Male erwähnt. Diese Kriterien müssen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren erfüllt sein. Diese Befreiung von Kleinkonzernen, die wir nach der Vernehmlassung vorgenommen haben, ist eine politische Konzession an die KMU.
Es geht im Falle der Konzernrechnung nicht nur um die Übersicht über komplexe Verhältnisse, sondern auch um einfache Verschiebungen zwischen Konzerngesellschaften, die aus den Einzelabschlüssen eben nicht immer erkennbar sind. Selbst wenn die Schwellenwerte nun gemäss dem Minderheitsantrag Luginbühl angehoben werden, ist es denkbar, dass in einer beachtlichen Anzahl von Fällen, gestützt auf Artikel 963a Absatz 2 Ziffer 1 des Entwurfes, für die möglichst zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage eine Konzernrechnung erstellt werden muss, selbst wenn die Schwellenwerte nicht überschritten sind. Bei der Ermittlung, ob diese Grenzwerte des Entwurfes überschritten werden, darf gemäss Botschaft auf eine konsolidierte Sicht abgestellt werden. Das heisst, die Grössenkriterien sind nach der Elimination interner Transaktionen und Positionen zu ermitteln, sodass es also eine abgeschwächte Form der Rechnungslegungspflicht ist. Und schliesslich muss in Erinnerung behalten werden, dass sowohl die Revision als auch die Rechnungslegung nicht nur die Gesellschaft und deren Mehrheitsgesellschafter als Adressaten haben - das ist die eine Seite -, sondern eben auf der andern Seite auch Gläubiger, potenzielle Investoren, Aufsichtsbehörden, Steuerverwaltungen und auch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Und auch deren Interessen gilt es ja zu schützen.
Ich möchte Sie bitten, den Antrag der Minderheit I (Luginbühl) abzulehnen.
Forster-Vannini Erika · P-F · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion
Abs. 1 - Al. 1
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit I ... 17 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 8 Stimmen
Präsidentin (Forster-Vannini Erika, Präsidentin): Der Antrag der Minderheit II entfällt aufgrund der Abstimmung zu Artikel 963.
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 963b
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Graber Konrad
... erstellt werden. Artikel 962a Absätze 1 bis 3 und 5 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 963b
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Graber Konrad
... une norme comptable reconnue. L'article 962a alinéas 1 à 3 et alinéa 5 s'applique par analogie.
Präsidentin (Forster-Vannini Erika, Präsidentin): Über den Antrag Graber Konrad ist bereits entschieden worden.
Angenommen gemäss Antrag Graber Konrad
Adopté selon la proposition Graber Konrad
Ziff. 3 Einleitung
Antrag der Kommission
3. Folgende Bestimmungen des Obligationenrechts werden wie folgt geändert:
Ch. 3 introduction
Proposition de la commission
3. Les dispositions ci-après du Code des obligations sont modifiées comme suit:
Angenommen - Adopté
Art. 322a Abs. 3; 558 Titel, Abs. 1; 559 Abs. 2, 3; 600 Abs. 3; 611 Abs. 2; 801; 804 Abs. 2 Ziff. 4; 856 Abs. 1; 858; 879 Abs. 2 Ziff. 3
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 322a al. 3; 558 titre, al. 1; 559 al. 2, 3; 600 al. 3; 611 al. 2; 801; 804 al. 2 ch. 4; 856 al. 1; 858; 879 al. 2 ch. 3
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. II
Antrag der Kommission
Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Ch. II
Proposition de la commission
La modification du droit en vigueur est réglée en annexe.
Angenommen - Adopté
Ziff. III
Antrag der Kommission
Einleitung
Die Übergangsbestimmungen der Änderung des Obligationenrechts vom ... lauten wie folgt:
Art. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. III
Proposition de la commission
Introduction
Dispositions transitoires de la modification du .... du Code des obligations:
Art. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. IV
Antrag der Kommission
Abs. 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Abs. 2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ch. IV
Proposition de la commission
Al. 1
La présente loi est sujette au référendum.
Al. 2
Le Conseil fédéral fixe la date de l'entrée en vigueur.
Angenommen - Adopté
Änderung bisherigen Rechts
Modification du droit en vigueur
Ziff. 1-6
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. 1-6
Proposition de la commission
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 15 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(6 Enthaltungen)
Präsidentin (Forster-Vannini Erika, Präsidentin): Die in der Botschaft erwähnten Vorstösse sind bereits am 11. Juni 2009 abgeschrieben worden.
Ich verabschiede Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf und wünsche ihr einen schönen Nachmittag. All jenen, die heute Nachmittag Frau Bundespräsidentin Doris Leuthard an ihre Feier begleiten, wünsche ich ebenfalls einen schönen Nachmittag.
Schluss der Sitzung um 13.05 Uhr
La séance est levée à 13 h 05