08.053
Vereinfachung der Mehrwertsteuer
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Wir beraten heute als Zweitrat den Entwurf zu einem neuen Mehrwertsteuergesetz. Die Materie ist sehr komplex, technisch und gleichzeitig von grosser Wichtigkeit. Für die betroffenen Unternehmen ist entscheidend, was wir heute beschliessen. Entscheidend sind unsere Beschlüsse aber auch für den Bundeshaushalt. Die Mehrwertsteuer ist bekanntlich mit rund 22 Milliarden Franken die grösste Einnahmenquelle des Bundes. Unsere Beschlüsse sind deshalb auch von grosser finanzieller Tragweite.
Der Bundesrat hat dem Parlament am 25. Juni 2008 eine Botschaft mit zwei voneinander unabhängigen Teilen unterbreitet. Teil A der Vorlage bildet das vollständig überarbeitete Mehrwertsteuergesetz. Ziel dieser Vorlage ist es, die Systematik zu vereinfachen und die administrativen Kosten der Unternehmen zu senken. Teil B beinhaltet zusätzlich einen einheitlichen Steuersatz von 6,1 Prozent und die Abschaffung möglichst vieler Steuerausnahmen. In der Vernehmlassung stiess Teil A generell auf breite Zustimmung; die Vereinheitlichung des Steuersatzes und die Steuerausnahmen von Teil B waren hingegen umstritten.
Die WAK-NR hat ihre Arbeit im August 2008 aufgenommen. Sie hat vor der Beratung zahlreiche Experten und Interessenvertreter angehört. In der Frühjahrssession hat der Nationalrat die Vorlage A verabschiedet. Bezüglich Teil B der Vorlage hat die WAK-NR beschlossen, den Eintretensentscheid zu vertagen, bis Teil A in der Schlussabstimmung von beiden Räten angenommen worden ist.
Die WAK-NR führte wie erwähnt ein umfassendes Hearing durch. Ihre Kommission hat deshalb auf weitere Anhörungen verzichtet. Auch die Eintretensdebatte fiel in unserer Kommission recht kurz aus: Wir waren einstimmig der Meinung, dass auf die Vorlage einzutreten sei.
Die vorliegende Revision führt zu einer völlig neuen Konzeption der Mehrwertsteuer. Dabei steht das Besteuerungsziel der Mehrwertsteuer im Zentrum: Mit der Mehrwertsteuer soll die private Einkommens- und Vermögensverwendung zu Konsumzwecken besteuert werden. Darauf sollen sich die Steuererhebung und die Rechtsanwendung fokussieren. Ein weiteres Ziel der Vorlage ist die Vereinfachung, allerdings ohne das Steueraufkommen zu schmälern.
Die Tatsache, dass die Steuer nicht direkt beim Konsumenten, sondern indirekt bei den Unternehmen erhoben wird, hat zur Folge, dass das Besteuerungsziel und das Steuerobjekt auseinanderfallen. Dieses neue Gesetz soll nun sicherstellen, dass auf Stufe der Unternehmen grundsätzlich jegliche Steuerbelastung vermieden wird. Die einzigen beiden Ausnahmen, welche diesen Grundsatz durchbrechen, sind die Verweigerung des Vorsteuerabzuges aufgrund einer Tätigkeit, die von der Steuer ausgenommen ist, und die Vorsteuerabzugskürzungen beim Erhalt von Subventionen. In allen anderen Bereichen muss das neue Gesetz sicherstellen, dass die Unternehmen keine Steuerbelastungen haben. Die Rechtsetzung und die Rechtsanwendung müssen die Voraussetzungen schaffen, dass die Unternehmen die Mehrwertsteuer überwälzen können. Dies wird namentlich durch einfache Rechtsregeln erreicht. Schliesslich soll mit dieser Vorlage die zum Teil immer noch vorhandene Warenumsatzsteuer, die sogenannten Wust-Elemente, beseitigt werden. Das bedeutet, dass sich die Rechtsanwendung in erster Linie am Gehalt eines wirtschaftlichen Vorgangs zu orientieren hat und nicht bloss auf dessen Form abstellen darf. Schliesslich soll die Ausgestaltung der Mehrwertsteuer, die ja eine Selbstveranlagungssteuer ist, nicht mehr dazu führen, dass die Risiken einseitig auf den Unternehmen lasten; dementsprechend wurde das Verfahrensrecht modifiziert.
Mit diesen Zielsetzungen war unsere Kommission weitgehend einverstanden. Der Nationalrat hat gegenüber dem Entwurf zahlreiche Änderungen vorgenommen in der Meinung, die angestrebten Ziele dadurch besser verwirklichen zu können. Die Beschlüsse des Nationalrates führen aber auch zu massiven Steuerausfällen. Statt der vom Bundesrat angestrebten Aufkommensneutralität resultieren aus den Beschlüssen des Nationalrates Mindereinnahmen von mehr als 300 Millionen Franken jährlich. Die Kommission ist der Ansicht, dass damit nicht mehr von Aufkommensneutralität gesprochen werden kann. Unsere Kommission hat deshalb bei ihren Beschlüssen immer auch auf die finanziellen Konsequenzen geachtet. Ausserdem wollten wir keine neuen Steuerschlupflöcher schaffen. Damit ist es uns gelungen, die Ausfälle wieder um rund 100 Millionen Franken zu reduzieren. Nach Berechnungen der Verwaltung haben unsere Anträge, die Anträge der Kommissionsmehrheit, noch Mindereinnahmen von etwa 200 Millionen Franken jährlich zur Folge.
Wir gingen in unserer Kommission anfänglich davon aus, dass wir keine grossen Änderungen am Gesetz mehr vornehmen müssten; insgesamt haben wir dann aber doch über vierzig Anträge diskutiert und über diese entschieden. Ich bin heute überzeugt, dass es wichtig war, dass wir gewisse Dinge noch einmal eingehend diskutiert haben. Wir haben uns mit unseren Beratungen beeilt, damit das Geschäft auf diese Session hin für unseren Rat bereit ist. Dennoch, das darf ich sagen, ist in unserer Kommission seriös gearbeitet worden.
Auch wenn wir jetzt nur Teil A der Vorlage beraten, möchte ich doch noch etwas sagen, was Teil B betrifft. Ich erinnere mich, dass wir in der WAK-SR vor vier Jahren zwei Motionen verabschiedet haben. Eine Motion verlangte, dass wir die Zahl der Ausnahmen begrenzen. Ich stelle jetzt fest, dass wir bei der dreissigsten Ausnahme angelangt sind. Dieses Ziel ist im Moment also klar nicht erreicht. Und wir wollten damals ferner die Verlängerung des Sondersatzes für die Hotellerie auf Ende 2010 begrenzen und dann einen Schlusspunkt setzen. Auch dieses Ziel haben wir im Moment nicht erreicht. Was wir heute beraten, ist sicher sehr wichtig. Ihre Kommission ist aber der Meinung, dass wir nicht darum herumkommen, auch die Diskussion über die Steuersätze und die Ausnahmen in Teil B der Vorlage eingehend zu führen.
Ich bitte Sie um Verständnis, wenn ich heute als Kommissionssprecherin recht oft das Wort ergreifen werde. Sie entnehmen der Fahne, dass unsere Kommission zwar mit sehr wenig Differenzen zum Beschluss des Nationalrates - es sind nur gerade vier - in den Rat kommt, hingegen zahlreiche und materiell gewichtige Änderungen gegenüber dem Nationalrat vorgenommen hat. Und in der Zwischenzeit ist ja auch noch eine ganze Anzahl von Einzelanträgen eingetroffen.
Die Erfahrung im Bereich der Mehrwertsteuer hat gezeigt, dass für die spätere Anwendung dieses Gesetzes die Überlegungen des Gesetzgebers von grosser Bedeutung sind. Ich erlaube mir deshalb, etwas ausführlicher als sonst die in der Kommission gemachten Überlegungen hier auszuführen. Ich werde das in der Detailberatung tun, und ich danke Ihnen für Ihr Verständnis.
Leumann Helen · Mit-F · Ständerat · Luzern · Freisinnig-demokratische Fraktion
"Was lange währt, wird endlich gut!", möchte man bei der Revision des Mehrwertsteuergesetzes ausrufen. Dringend erwartet wurde diese Revision, und ich bin dankbar für die Vorgaben des Nationalrates, die grundsätzlich zu unterstützen sind.
Etwa 300 000 KMU warten dringend auf eine gründliche Vereinfachung des Bundesgesetzes. Damit soll den Interessen der Klein- und Mittelbetriebe Rechnung getragen werden. Die Vorlage bringt dringend notwendige administrative Entlastungen und verbessert die Rechtssicherheit spürbar. Diese Entlastungen sollten nun im Interesse der Wirksamkeit der Reform konsequent umgesetzt werden. Spätestens seit dem Bericht "10 Jahre Mehrwertsteuer" ist bekannt, dass diese Steuer für die schweizerische Volkswirtschaft und speziell natürlich für alle Unternehmen, die mit der Erhebung und der Veranlagung der Steuer betraut sind, eine erhebliche Belastung darstellt. Eine Reduktion des extremen Formalismus der Vorschriften ist unbedingt erwünscht, denn diese Vorschriften bezüglich Mehrwertsteuer machen die Umsetzung oft schwierig. Zahlreiche Klein- und Mittelbetriebe sind in Sachen Mehrwertsteuer mit den zuständigen Steuerbehörden nicht zufrieden. Man kreidet den Steuerbehörden vor allem ihren Mangel an Einfühlungsvermögen gegenüber den Klein- und Mittelbetrieben an.
Das geltende Mehrwertsteuersystem führt zu Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen, zum Beispiel zwischen der klassischen Restauration und Take-away-Betrieben oder zwischen land- und gartenwirtschaftlichen Tätigkeiten. Diese Ungleichbehandlungen sollten unbedingt aufgehoben werden, weil sie zu steuerlichen Fehlanreizen führen.
Mit einem jährlichen Ertrag von über 20 Milliarden Franken ist die Mehrwertsteuer die bedeutendste Steuer des Bundes. In ihrer heutigen Ausgestaltung verursacht die Mehrwertsteuer eine unverhältnismässig hohe Belastung unserer Wirtschaft. Die rechtlichen Risiken sind gross und lasten voll auf den Unternehmen. Die damit verbundenen Kosten werden auf jährlich rund 1,5 Milliarden Franken geschätzt. Noch kritischer sind die mit der Mehrwertsteuer verbundenen Probleme: übermässige Komplexität, administrative Lasten, latente Rechtsunsicherheit, unfaire Wettbewerbsverzerrungen und eine massive Schattensteuer, wo im Fall, dass es einen Stuhl oder einen Fenstersims hat, auf dem gesessen werden kann, ein anderer Satz gilt als im Fall, dass es keinen Stuhl oder keinen Fenstersims hat. Was wir dringend brauchen, ist eine neue, einfache, moderne Mehrwertsteuer. Das muss das Ziel der heute beginnenden Reform sein.
Die Vorlage richtet sich denn auch in erster Linie an die Direktbetroffenen, d. h. an die etwa 320 000 Unternehmen, die mit der Abrechnung der Mehrwertsteuer betraut sind. Die Vorlage vereinfacht die Mehrwertsteuer in zahlreichen punktuellen Bereichen, und sie wird eine spürbare Erleichterung bringen. Sie setzt auch seit Langem geforderte Anpassungen durch, z. B. die Erweiterung der Saldosteuersatzmethode oder die Entlastung von Jungunternehmen. Sie reduziert auch die unternehmerische Administrativlast um etwa 10 Prozent; mit dem Einheitssatz wären es etwa 30 Prozent. Da die Mehrwertsteuer eine komplexe Steuer bleibt, sollten aus der Sicht der Wirtschaft die möglichen technischen Vereinfachungen und Entlastungen nun endlich konsequent umgesetzt werden.
Ich bin für Eintreten und Zustimmung zur Vorlage.
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich halte nur ein ganz kurzes Votum, und zwar über eine der wohl wichtigsten Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht. Es handelt sich um das neue Konzept des Vorsteuerabzuges, ein Schlüsselelement dieser Reform.
Dieses Konzept bezweckt, dass auf der Stufe der Unternehmen grundsätzlich keine Mehrwertsteuer anfällt. Dies stellt eine völlige Abkehr vom heutigen Recht dar, in dem der Vorsteuerabzug dann und nur dann gewährt wurde, wenn die entsprechenden Aufwendungen in einen besteuerten oder in einen befreiten Ausgangsumsatz einflossen. Nun verliert ein Unternehmen nur noch Vorsteuern, wenn es von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen erbringt oder Subventionen erhält. Dies sind die beiden einzigen Ausnahmen. Um dem Zweck der Reform gerecht zu werden, sollen diese beiden Ausnahmen eng ausgelegt werden.
Wenn ein Steuerpflichtiger vorsteuerbelastete Aufwendungen für nichtunternehmerische Zwecke bzw. für seinen privaten Gebrauch verwendet, hat er selbstverständlich keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug. Auch hier aber ist der Begriff der "unternehmerischen Zwecke" nicht derart eng auszulegen, wie das im heutigen Recht der Fall ist. Dies soll auch mit der Einfügung von Artikel 30 Absatz 2 zum Ausdruck kommen. Diese Bestimmung soll klarstellen, dass eine zu enge bundesgerichtliche Praxis im Bereich der Beteiligung im neuen Recht nicht mehr Anwendung finden darf.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp
Die Mehrwertsteuer ist, wie gesagt wurde, die wichtigste Bundessteuer. Wenn sie richtig organisiert wird, zeichnet sie sich dadurch aus, dass sie wettbewerbsneutral ist, dass sie wirtschaftlich ist und dass die Überwälzung auf den Endkonsumenten sichergestellt ist. Das heisst, was soeben Kollege Schweiger ausgeführt hat, dass keine Steuern bei den Unternehmen liegenbleiben.
Wir haben ja jetzt die Mehrwertsteuer seit etwa zwölf Jahren in der eidgenössischen Steuerordnung implementiert. Wenn wir da zurückschauen, stellen wir fest, dass in der ersten Phase Schwierigkeiten aufgetreten sind. Mir geht es jetzt noch darum, auf diesen Punkt den Finger zu legen.
Was mangelhaft war in den ersten zehn Jahren der Mehrwertsteuerpraxis, war die Rechtssicherheit. Das heisst, die Erhebung der Steuer war für viele Steuerpflichtige unsicher. Da es sich um eine Selbstveranlagungssteuer handelt, ist Rechtsunsicherheit etwas vom Schlimmsten. Das hat auch dem Ruf der Steuer geschadet. An sich ist sie eine sehr zweckmässige, gleichmässige und auch ergiebige Bundessteuer. Das Ziel dieser Vorlage muss sein, wieder den Weg zurück zur Rechtssicherheit zu finden. Daher habe ich auch in der Kommission die Anträge unterstützt, die dieses Ziel verfolgten. Es mag sein, dass das Gesetz dadurch da und dort etwas länger und ausführlicher geworden ist, aber es ist auch in dem Sinne klarer geworden, und ich bin sehr froh, dass der Gesetzgeber sich in dem Sinne nicht vor der Aufgabe gedrückt hat, die Streitfragen, die zum Teil jahrelang hängig waren, mit einem klaren Entscheid auch zu erledigen. Ich hoffe auch, dass die Steuerjustiz, die mit diesem Gesetz arbeitet, diese jetzt erreichte Rechtssicherheit im Vollzug des Gesetzes bestätigt.
Hier liegt ganz sicher auch eine wichtige Aufgabe der Steuerverwaltung, und ich bin auch überzeugt, dass sie die wahrnehmen wird. Sie hat ja jetzt auch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen dazu, um gegenüber den Steuerpflichtigen eine klare Position einzunehmen, was steuerpflichtig ist und was nicht, und sich nicht ins Unbestimmte zu flüchten und die Fragen offenzulassen, bis die Steuerjustiz entschieden hat. Ich finde, bei dieser Selbstveranlagungssteuer ist dieser Punkt besonders wichtig.
Ich bitte Sie also in diesem Sinne, auf die Vorlage einzutreten.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Die Vorlage geht in die richtige Richtung, sie greift die Kernprobleme auf. Es sind dies erstens die Komplexität des Gesetzes - eines der Hauptprobleme, das wir mit der Mehrwertsteuer haben oder hatten -, dann zweitens die mangelhafte Umsetzung des Besteuerungsziels, drittens der hohe administrative Aufwand für steuerpflichtige Personen, viertens die Rechtsunsicherheit und fünftens, auch ein grosses Problem, die ungleiche Risikoverteilung zwischen dem Fiskus und den steuerpflichtigen Personen. Bei den Punkten 2 bis 5 haben wir recht erfolgreich interveniert. Wir konnten auf einer guten Vorlage des Nationalrates basieren und haben diese in einzelnen Punkten noch verbessern oder klären können. Einzig bei der Komplexität des Gesetzes bin ich mir nicht - noch nicht - ganz sicher, ob wir die wirklich markant reduziert haben. Ich glaube, in diesem Bereich steht die Nagelprobe dann mit der Vorlage 2 oder Vorlage B erst noch bevor.
Wichtig scheinen mir auch die Änderungen im Verfahrensrecht, das ja in der Vergangenheit in einzelnen Punkten immer wieder problematisch war. Ich habe sie angesprochen: die Risikoverteilung zwischen Fiskus und steuerpflichtigen Personen, die Rechtsunsicherheit. Die Vorlage konzipiert das Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugssteuer völlig neu. Die beweis- und verfahrensrechtlichen Risiken sollen nicht mehr bloss einseitig auf die Steuerpflichtigen abgewälzt werden. Dies ist für die langfristige Akzeptanz der Steuer und für das Steuerklima von entscheidender Bedeutung. Deshalb muss auch in diesem Bereich eine völlig neue Praxis einkehren.
Das neue Erhebungssystem der Mehrwertsteuer unterscheidet sich vollständig vom bisherigen Recht und auch vom Verfahrensrecht der anderen von der ESTV erhobenen Bundessteuern. Die Rolle der Verwaltung ändert sich dabei ebenfalls. Die Verwaltung soll kein gesetzesvertretendes Weisungsrecht erhalten. Die Praxisfestlegungen stellen inskünftig blosse Gesetzesauslegungen dar, die im Einzelfall denjenigen der Steuerpflichtigen gegenüberzustellen sind. Diese Änderungen scheinen uns für die Unternehmen, die ja diese Steuer erheben, ebenfalls wichtig.
In diesem Sinne kann ich signalisieren, dass ich der Vorlage in der Version der Kommissionsmehrheit zustimmen werde. Es gibt einzelne Anträge, wo wir vielleicht bereits eine Brücke bauen können, nämlich eine Brücke dahingehend, dass wir mit diesem ersten Teil in beiden Räten relativ rasch zu einem Ende kommen, damit die Wirtschaft möglichst bald von diesen Erleichterungen profitieren kann.
Leuenberger Ernst · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion
Es liegt eine Vorlage auf dem Tisch des Hauses, die sinnigerweise "Vereinfachung der Mehrwertsteuer" heisst. Ich würde die Behauptung wagen, dass bereits die jetzt in der parlamentarischen Beratung entstandene Vorlage nicht in allen Teilen für sich den Anspruch erheben kann, sie trage zur Vereinfachung bei, sondern dass es auch einige Verkomplizierungen gibt. Aber vermutlich ging es ja auch gar nicht um Vereinfachungen: Wenn man in den Beratungen hinhörte, hatte man zeitweise den Eindruck, es gehe vor allem darum, Steuervergünstigungen für diese oder jene Kreise herauszuholen.
Und in diesem Zusammenhang will ich beim Eintreten sagen: Alle Steuergesetzgebungen, alle Steuerrechtserlasse haben eigentlich das Ziel zu verfolgen, Steuergerechtigkeit herzustellen, und ich halte Steuergerechtigkeit nicht für eine Fata Morgana, so wenig, wie ich soziale Gerechtigkeit für eine Fata Morgana halte. Ich halte dafür, dass Steuergerechtigkeit oder die Überzeugung breitester Kreise, dass dem Gesetzgeber daran gelegen ist, Steuergerechtigkeit herzustellen und dann auch weitestgehend zu erreichen, die Voraussetzung für eine gute Steuermoral ist; denn das Schlimmste, was uns passieren kann, ist ja, wenn die Bürger sagen: Ich traue diesem Gesetzgeber, ich traue diesem Steuervogt - und das wäre in diesem Zusammenhang nicht die Steuerverwaltung, sondern das wären wir - nicht, weil er gegen Willkür nicht ganz gefeit ist.
Wir werden am Schluss eine Gesamtrechnung erstellen müssen. Wir werden uns die Frage gefallen lassen müssen: Was haben wir nun erreicht? Haben wir eine aufkommensneutrale Vorlage verabschiedet? Oder haben wir mit Steuererleichterungen die Bundeskasse entsprechend erleichtert? Und in diesem Zusammenhang liegt mir ganz besonders daran, mich mit einem für mich eigentlich neuen Diskussionsthema auseinanderzusetzen. Es ist plötzlich so die Idee aufgekommen: Jeder Steuerfranken, der nicht in der Staatskasse landet, sondern im Portemonnaie eines Privaten verbleibt, jeder solche Franken ist ein Konjunkturförderungsprogramm. Das ist stark verkürzt, aber so etwa habe ich die Diskussion gelegentlich gehört. Und ich möchte dieser Meinung vehement entgegentreten und mir doch erlauben, darauf hinzuweisen, dass wir immer wieder darauf angewiesen sind, dass diese Staatskasse den einen oder andern Franken hat, um beispielsweise Anstrengungen wie Konjunkturprogramme, die wir allenfalls ins Auge fassen, zu finanzieren.
Mir liegt sehr daran zu sagen, dass ich zwar Verständnis dafür habe, dass man es meinetwegen feiert, wenn man für seine Klientel eine Steuererleichterung hat erreichen können. Aber mir liegt ebenso viel daran, klar festzuhalten, dass nicht jede Steuererleichterung eine konjunkturpolitisch segensreiche Auswirkung hat, denn es gibt solche, die konjunkturneutral sind, und es gibt solche, die unter Umständen sogar schädlich sein können.
In diesem Sinne trete ich auf diese Vereinfachungsvorlage ein und behalte mir vor, sie am Schluss nochmals daraufhin anzuschauen, inwiefern sie zur Vereinfachung dieses nicht ganz einfachen Systems beiträgt. Ich bitte Sie, dies ebenso zu tun.
Imoberdorf René · Mit-M · Ständerat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich habe nur eine kurze Bemerkung bezüglich der Mindereinnahmen, die diese Revision der Mehrwertsteuer vermutlich zur Folge haben wird. Mit 22 Milliarden Franken ist die Mehrwertsteuer die grösste Einnahmequelle des Bundes. Was ich in Erinnerung rufen möchte, ist die Tatsache, dass die Mehrwertsteuer zu einem Teil auch für die Finanzierung des FinöV-Fonds, der IV, der AHV und für Prämienverbilligungen eingesetzt wird. Auch aus diesem Grund sollte die Reform der Mehrwertsteuer aus meiner Sicht möglichst aufkommensneutral sein. Die vom Nationalrat präsentierte Vorlage hat Mindereinnahmen von 250 bis 340 Millionen Franken zur Folge; das sind immerhin 0,5 Prozent des Bundeshaushalts. Die durch die WAK-SR beschlossene Vorlage reduziert die Mindereinnahmen auf 150 bis 220 Millionen Franken. Das ist sicher im Rahmen und verkraftbar. Ich bin aber gegen weitere Anträge, die zu zusätzlichen Mindereinnahmen führen. Diese Vorlage soll mehr Rechtssicherheit und eine wesentliche Vereinfachung für die Unternehmen bringen und nicht dazu benutzt werden, Steuerpolitik zu betreiben.
Auch ich bin für Eintreten.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Wir haben 1995 die Mehrwertsteuer als Ersatz für die damalige Warenumsatzsteuer eingeführt. Geblieben ist die Bedeutung: Ein Drittel des gesamten Bundeshaushaltes wird mit der Mehrwertsteuer finanziert; 320 000 Unternehmen müssen die Mehrwertsteuer abrechnen. Sie ist - das hat Herr Ständerat Imoberdorf zu Recht gesagt - eben auch die Quelle für gewisse Sozialversicherungen, wie die AHV, oder für die Finanzierung der FinöV; als Basis dient sie teilweise auch der Prämienverbilligung.
Mithin müssen wir dafür sorgen, dass sie nach wie vor einen gewissen Status behält. Wir sollten vorsichtig sein, wenn wir bei einer Reform grosse Ausfälle in Kauf nehmen. Wenn doch, müssen diese gewissen Kriterien entsprechen; auf solche hat Ständerat Leuenberger meines Erachtens zu Recht aufmerksam gemacht, wobei ich ihm noch erwidern darf, dass die Gerechtigkeit im Sinne der Gleichbehandlung eher in Teil B zu diskutieren sein wird. Aufpassen müssen wir, dass wir die Mehrwertsteuer - da hat es einzelne Anträge - nicht in den Dienst der Kredit- und Geldpolitik von einzelnen Unternehmen stellen. Es ist eine gewisse Gefahr, dass man hier Felder schafft, mit denen dann Unternehmen gewissermassen betriebswirtschaftliche Transaktionen abwickeln können.
Die Erleichterungen, die wir vorsehen, sind eben a priori der Gewinn dieser Reform. Diese Erleichterungen bewegen sich im Bereich des administrativen Aufwandes; das ist in erster Linie der Gewinn. Es handelt sich nicht um eine konjunkturstützende Massnahme, indem die Unternehmen nachher mehr Geld zur Verfügung haben. Die Unternehmen müssen aber weniger Aufwand einsetzen, um diese Steuer abzuwickeln. Das ist nicht zu verachten; da wird konjunkturell einiges herausspringen.
Dieses gesagt habend, darf oder muss man feststellen, dass diese Mehrwertsteuer in den letzten Jahren zunehmend kritisiert worden ist. Sie wurde kritisiert, weil der administrative Aufwand zu gross ist. Obschon jetzt dieses Gesetz zum Teil wie eine Verkomplizierung erscheinen mag, bringt es eben zum Beispiel mit der Einschränkung der Selbstveranlagung Erleichterungen. Die Selbstveranlagung ist zwar eine Vereinfachung, da die Unternehmen eigene Entscheide treffen können, statt auf Entscheide warten zu müssen und statt auf Randbedingungen Rücksicht nehmen zu müssen. Für solche eigenen Entscheide muss es aber gewisse Leitlinien, muss es einen Rahmen geben. Das Zweite war die Rechtsunsicherheit, Ständerat David hat darauf aufmerksam gemacht. Ich kann das, was er gesagt hat, sehr unterstützen. Dann ist es natürlich auch ein Unikum, dass wir so viele Ausnahmen haben. Ständerätin Sommaruga hat zu Recht von dreissig Ausnahmebegehren gesprochen. Als vor einigen Jahren das sechsundzwanzigste Ausnahmebegehren auf meinen Tisch kam, habe ich mich entschieden, diese Sache an die Hand zu nehmen. Mittlerweile sind wir wie gesagt bei dreissig Begehren, und wenn wir jetzt nicht versuchen, das mit dem Teil B in den Griff zu bekommen, wird es munter so weitergehen. Die Dummen sind am Ende die, die keine Ausnahme haben. Es ist fast wie bei den Abzügen bei der Besteuerung natürlicher Personen: Je mehr Abzüge wir zulassen, in desto stärkerem Masse müssen andere dafür aufkommen, und desto grösser sind die Ungerechtigkeiten, die im Steuersystem entstehen.
Wir haben den Bericht "10 Jahre Mehrwertsteuer" erarbeitet und anschliessend eine Arbeitsgruppe unter Führung eines Spezialisten, Herrn Peter Spori, eingesetzt. Wir haben einmal die ersten Leitlinien gezogen und eine Auslegeordnung der Probleme erstellt. Dann sind wir zum Ergebnis gekommen, dass wir die Mehrwertsteuer eigentlich schrittweise revidieren möchten. In einem ersten Schritt möchten wir einmal die Struktur, die Rechtssicherheit und die Kundennähe verbessern und gewisse Abläufe vereinfachen. Das braucht über fünfzig Änderungen des heutigen Mehrwertsteuergesetzes. Das bringt insbesondere einmal eine sehr grosse Vereinfachung gegenüber den zahllosen bestehenden Weisungen und Verordnungen. Diesen strukturellen Teil behandeln Sie heute, diese über fünfzig Änderungen stehen also heute an. Damit soll in erster Linie der administrative Aufwand verkleinert werden. In Teil B schlagen wir Ihnen einen Einheitssatz und die Abschaffung der allermeisten Ausnahmen vor. Das wird eine spannende Debatte sein, auf die ich mich schon heute freue.
Ihre WAK hat mit hohem Tempo und trotzdem sehr gründlich gearbeitet. Die Zusammenarbeit mit der Kommission in der Vorbereitung der heutigen Debatte war für uns, auch für die Eidgenössische Steuerverwaltung, ein sehr gutes Erlebnis. Wir hatten einen guten Dialog mit der Kommission. Sie hat bei uns verschiedene Berichte in Auftrag gegeben und damit wesentlich zur Vertiefung der Botschaft beigetragen.
Es bestehen jetzt eigentlich vier wesentliche Abweichungen vom Nationalrat, der diese Vorlage als Erstrat behandelt hat. Dann gibt es eine ganze Anzahl von kleineren Abweichungen. Zum Teil haben sie nur redaktionellen Charakter, zum Teil sind es Präzisierungen. In den meisten Fällen sind wir damit einverstanden, aber es gibt auch zwei, drei Dinge, die mir nicht passen. Dort werden wir uns heute in der Debatte sicher noch begegnen.
Und damit komme ich wieder auf den Punkt zurück, den auch Ständerat Imoberdorf erwähnt hat. Mir liegt die Haushaltneutralität schon am Herzen. Ich meine, wenn man am Ende meinetwegen 200 Millionen Franken Ausfälle in Kauf nehmen muss, à la bonne heure, das ist auf die 22 Milliarden kein Unglück. Aber wenn es dann nachher darum geht, wieder Ausnahmen ins Trockene zu bringen, und sich das letztlich schon zum Voraus, bevor Teil B behandelt wird, auf die Einnahmen aus dieser Steuer auswirkt, dann müssen wir vorsichtig sein. Die Mehrwertsteuer darf sodann auch nicht zu einem Selbstbedienungsladen verkommen, und diese Gefahr ist natürlich auch ein bisschen vorhanden. Denken Sie nur daran, dass wir jedes Jahr etwa 9 bis 10 Milliarden Franken Vorsteuerabzüge zurückerstatten. Das sind enorme Geldsummen, die hier wieder ausbezahlt werden, und man muss eben sehen: Die Mehrwertsteuer ist infolge ihrer Struktur und infolge ihres Verfahrens der Selbstveranlagung auch eine sehr betrugsanfällige Steuer. Das zeigt sich vor allem auch im Ausland, das hat nichts mit besonderen Gewohnheiten in unserer schweizerischen Wirtschaft zu tun. Deshalb muss man eben hier auch Grenzen setzen. Da sind die Instrumente wie der fiktive Steuerabzug oder das Meldeverfahren, da gibt es auch Fragen des Steuerinkassos oder dann die Haftung für Steuern, die letztlich dem Staat gehören, aber halt noch irgendwo parkiert sind. Das sind Probleme von eminenter Bedeutung und Auswirkung auf die Steuer und auf das ganze System.
Das Ergebnis der Kommissionsberatungen ist aus der Sicht der Steuerverwaltung und des Bundesrates gut ausgefallen. Wir haben eine Anzahl zum Teil auch etwas überraschender Anträge, aber das gehört natürlich zu einer solchen Debatte. Ich werde mich bei einzelnen Punkten melden und in einzelnen Punkten auch Opposition anmelden. Aber im Wesentlichen, denke ich, ist die Linie hier gelegt.
Ich bitte Sie, auf diese Gesetzesreform einzutreten und sie zu behandeln. In den allermeisten Fällen, das kann ich zum Voraus schon sagen, werde ich Ihnen die Fassung der Mehrheit der Kommission ans Herz legen, damit eben das Ergebnis dieser wirklich guten Kommissionsarbeit jetzt auch in den Gesetzestext übernommen wird.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen
L'entrée en matière est décidée sans opposition
1. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Teil A. Entlastung der Unternehmen)
1. Loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée (Partie A. Allègement pour les entreprises)
Detailberatung - Discussion par article
Titel und Ingress
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 2
...
b. ... Bezug von Leistungen von Unternehmen ...
...
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Leuenberger-Solothurn)
Abs. 2
...
abis. eine Steuer auf dem Baueigenverbrauch;
...
Art. 1
Proposition de la majorité
Al. 1
... consommation avec déduction de l'impôt préalable (taxe sur ...
Al. 2
...
b. ... de prestations fournies par une entreprise ...
...
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Leuenberger-Solothurn)
Al. 2
...
abis. un impôt sur les prestations fournies à soi-même dans le secteur du bâtiment;
...
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die Kommissionsmehrheit schlägt Ihnen vor, die Fassung von Bundesrat und Nationalrat zu übernehmen. Auf die Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs soll in Zukunft verzichtet werden. Von der Mehrwertsteuer werden grundsätzlich Leistungen erfasst, die gegen Entgelt für eine andere Person erbracht werden. Beim Baueigenverbrauch geht es aber, wie der Begriff sagt, um eine Leistung für sich selbst respektive um eine Wertschöpfung, die im eigenen Betrieb erbracht wird. Solche Eigenleistungen werden aber weder in der Finanz- oder Versicherungsbranche noch im Gesundheits- oder Bildungswesen besteuert. Folglich ist es aus Sicht der Kommissionsmehrheit auch nicht nachvollziehbar, dass beim Bauen der Eigenverbrauch besteuert werden soll.
In der Kommission wurde noch die Frage diskutiert, ob mit der Steuerbefreiung des baugewerblichen Eigenverbrauchs eine Wettbewerbsverzerrung gegenüber dem Baugewerbe entstehen könnte, wenn nämlich z. B. eine Versicherungsgesellschaft eine eigene Bauabteilung betreibt und deren Leistungen nicht versteuern muss, während das Bauunternehmen von nebenan seine Leistungen voll versteuern muss. Dieser Befürchtung wurde entgegengehalten, dass es unwahrscheinlich sei, dass eine Versicherungsgesellschaft oder ein institutioneller Anleger wegen dieser Mehrwertsteuerentlastung eine eigene Bauabteilung betreibt. Immerhin sei der Mehrwertsteuersatz in der Schweiz doch sehr niedrig und die Einsparungen wären bescheiden, gemessen an den Risiken, die eine Versicherungsgesellschaft umgekehrt betreffend Auslastung oder Haftungsfragen selber tragen müsste.
Die Nichtbesteuerung der baugewerblichen Eigenleistungen ist aber aus Sicht der Mehrheit Ihrer Kommission auch eine Frage der Kohärenz. Man sollte die baulichen Eigenleistungen nicht anders behandeln als andere Eigenleistungen. Die Steuerausfälle durch die Nichtbesteuerung der Baueigenleistungen schätzt der Bundesrat auf ungefähr 30 Millionen Franken. Die Einnahmen betragen heute nämlich rund 50 Millionen Franken; davon kann aber später ein Teil als Vorsteuer wieder abgezogen werden.
Die Minderheit argumentiert gegen den Verzicht auf die Besteuerung von Baueigenleistungen damit, dass dadurch erstens eine beträchtliche Steuerlücke entsteht und dass zweitens diese Änderung auch massive Auswirkungen auf die Strukturen in der Branche haben könnte. Leidtragende sind möglicherweise die kleinen Bauunternehmungen, wenn nämlich Immobilienfirmen oder auch Versicherungen oder Banken zur Erstellung ihrer Anlageobjekte in Zukunft eigene Bauabteilungen führen und damit beträchtlich Geld sparen können. Damit würde gegenüber kleinen Baufirmen ein unfairer Konkurrenzvorteil geschaffen.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Mehrheit und damit dem Bundesrat und dem Nationalrat zu folgen.
Hêche Claude · Mit-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
La minorité vous demande que soit maintenu l'assujettissement à la TVA pour les prestations fournies à soi-même dans le secteur du bâtiment. La suppression de cet élément est notamment présentée par la majorité comme une simplification, mais ses conséquences structurelles et financières n'ont été que très peu - je dirai même trop peu - étudiées.
Je tiens tout d'abord à relever que, depuis que cet assujettissement existe, il n'a pas conduit à des difficultés particulières pour les entreprises. Deux autres grandes raisons devraient donner à réfléchir à celles et ceux qui soutiennent la suppression de cette disposition. La première raison est structurelle: le message du Conseil fédéral indique clairement que cette suppression pourrait conduire certaines entreprises à effectuer elles-mêmes ces travaux qui ne seraient plus taxés, par exemple les assurances propriétaires d'immeubles. Cela concerne bien sûr le domaine de la construction dans son ensemble et notamment les PME qui sont aujourd'hui touchées par la crise économique. Il faut donc craindre que les PME du secteur de la construction subissent cette évolution.
La deuxième raison est financière: selon le Conseil fédéral toujours, la suppression de cet assujettissement devrait représenter une perte de 30 à 35 millions de francs. Toutefois, à mes yeux, il est à craindre que les conséquences structurelles de cette suppression conduiront à des pertes fiscales bien plus importantes que les montants que je viens de citer, puisqu'il faut y ajouter les affaires qui seront perdues par les PME soumises à l'impôt.
Par conséquent, il est difficile de ne pas voir dans la suppression de l'imposition des prestations fournies à soi-même dans le secteur du bâtiment un risque que de grandes entreprises contournent la TVA, et ce au détriment de la Confédération et surtout des PME du secteur concerné. De plus, la réduction de rentrées financières en faveur de la Confédération n'est pas à banaliser non plus.
Le raisonnement et le développement que je tente de défendre, c'est un peu - si vous me permettez l'expression - la voix des PME de notre pays. Je vous invite également à avoir à l'esprit qu'elles sont un des garants de notre stabilité économique, et Dieu sait que nous en avons besoin en ce moment! Ce sont aussi ces petites entreprises qui sont assez régulièrement oubliées, qui sont en particulier représentatives des petites régions, mais qui, en l'occurrence, seront pénalisées par la proposition de la majorité de la commission.
Je vous invite à soutenir la proposition de la minorité Leuenberger-Solothurn.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Ich kann es kurz machen: Nach den Ausführungen der Kommissionspräsidentin, denen sich der Bundesrat vollumfänglich anschliesst, kann ich sagen, dass die Besteuerung einer für sich selbst erbrachten Leistung systemwidrig ist. In keiner anderen Branche ist es so, dass die eigene Wertschöpfung besteuert wird.
Aus diesem Grund empfiehlt Ihnen der Bundesrat, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 28 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 8 Stimmen
Art. 2
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 3
Antrag der Kommission
...
f. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
...
i. Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne. Als Spende gilt auch, wenn die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders verwendet wird. Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnerinnen und Gönnern an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen werden den Spenden gleichgestellt;
j. eine Organisation gilt als gemeinnützig, wenn sie die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
...
Antrag Germann
...
h. eng verbundene Personen: die Inhaber oder Inhaberinnen von massgebenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder ihnen nahestehende Personen; eine massgebende Beteiligung liegt vor, falls die Schwellenwerte gemäss Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) überschritten werden oder falls eine entsprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft vorliegt;
...
Art. 3
Proposition de la commission
...
f. Adhérer au projet du Conseil fédéral
...
i. dons: libéralités versées à son bénéficiaire dans l'intention de l'enrichir, sans attendre en retour une contre-prestation au sens de la législation régissant la TVA. La mention unique ou répétée sous une forme neutre d'une libéralité dans une publication est également considérée comme un don même en cas d'indication du donateur ou de reproduction de son logo. Les cotisations de membres passifs ainsi que les contributions des donateurs à des associations ou à des organisations d'utilité publique sont considérées comme des dons;
j. une organisation est réputée d'utilité publique lorsqu'elle remplit les conditions applicables pour l'impôt fédéral direct en vertu de l'article 56 lettre g LIFD;
...
Proposition Germann
...
h. personnes étroitement liées: les détenteurs d'une participation prépondérante dans une entreprise et les personnes qui leur sont proches; une participation est réputée prépondérante lorsqu'elle dépasse les seuils prévus à l'article 69 de la loi fédérale du 14 décembre 1990 sur l'impôt fédéral direct (LIFD; RS 642.11); ces seuils s'appliquent par analogie aux sociétés de personnes;
...
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich bitte Sie zu beachten, dass es in diesem Artikel 3 ausschliesslich um Definitionen geht und nicht zum Beispiel darum, wie hoch eine Besteuerung ausfällt. Wenn wir hier also den Begriff Entgelt definieren, dann reden wir nicht darüber, wie hoch dieses Entgelt sein muss; das regeln wir dann in Artikel 24.
Bei der Definition des Entgelts in Artikel 3 Buchstabe f hat sich die Kommission entgegen dem Nationalrat für die ursprüngliche Fassung gemäss Entwurf ausgesprochen. Bei dieser Definition hier geht es um die Frage, was ein Entgelt ist. Eine Zahlung ist Entgelt, wenn damit eine Leistung abgegolten wird. Sie kaufen ein Buch, erhalten damit eine Leistung und bezahlen dafür ein Entgelt. Auf diesem Entgelt wird die Mehrwertsteuer erhoben. Die Person, welche das Entgelt erhält, also der Buchverkäufer oder die Buchverkäuferin, bestimmt jedoch durch ihr Verhalten gegenüber der zahlenden Person, ob diese davon ausgeht, dass mit ihrer Zahlung eine Leistung abgegolten wird oder nicht.
Praktische Bedeutung hat dies vor allem bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Zahlung um eine Spende oder um ein Entgelt für eine Leistung handelt. Wir haben diese Frage in der WAK am Beispiel einer Organisation abgehandelt, die Menschen in Not eine Rettungsleistung anbietet. Ob ein Gönnerbeitrag an diese Organisation eine Spende oder ein steuerpflichtiges Entgelt ist, hängt vom Verhalten der Organisation ab. Wenn diese den Anschein erweckt, dass man als Gegenleistung für den bezahlten Gönnerbeitrag im Notfall gerettet wird, dann handelt es sich um ein mehrwertsteuerpflichtiges Leistungsverhältnis und nicht um eine Spende. Wenn diese Organisation aber offen und transparent sagt, dass sie die Rettungsleistung ganz unabhängig davon erbringt, ob man einen Beitrag bezahlt hat oder nicht, dann handelt es sich beim Gönnerbeitrag um eine Spende.
Um diese Frage "Entgelt oder Spende?" zu beurteilen, soll sich die Steuerverwaltung auf die zahlungsempfangende Person und auf den Eindruck, den sie bei der zahlenden Person erweckt, abstützen. Die Fassung des Nationalrates hingegen stellt auf die Perspektive der zahlungsempfangenden Person ab und fokussiert damit einseitig auf deren Intentionen, ohne zu berücksichtigen, welcher Eindruck bei der zahlenden Person erweckt wird. Da aber die zahlende Person schlussendlich die Steuern tragen muss, darf deren Sichtweise nicht ausgeblendet werden.
Die Formulierung, die der Nationalrat beschlossen hatte, war ausserdem sprachlich nicht verständlich, sodass wir auf jeden Fall eine Änderung vornehmen mussten. Ihre Kommission hat die Änderung ohne Gegenstimme beschlossen.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Es geht ja bei Artikel 3 Buchstabe h wie auch bei den Artikeln 24 und 38a um Anträge, die in der Redaktionskommission eingebracht und mit der Verwaltung besprochen worden sind. Konkret werden die "nahestehenden Personen" neu definiert, nämlich als "eng verbundene Personen" in der deutschen Fassung. Dans la version française de l'article 3 lettre h, "proches" est remplacé par "personnes étroitement liées". Diese Änderung wird in den Artikeln 24 und 38a durchgezogen. In der französischen Version hat es noch eine Änderung wegen der Schwellenwerte - das ist eigentlich eine Differenz zur deutschen Version -, dort heisst es dann im letzten Satz: "Ces seuils s'appliquent par analogie aux sociétés de personnes."
Der Begriff der nahestehenden Person ist im Mehrwertsteuerrecht weiter gefasst als beispielsweise bei der Verrechnungssteuer, wo der Begriff auch vorkommt. Deshalb wird die Verwendung dieses Begriffs bei der Mehrwertsteuer bereits heute in der Lehre als unglücklich bezeichnet. Dazu kommt, dass die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung und die Rechtsprechung den Kreis der nahestehenden Personen bei der Mehrwertsteuer kontinuierlich ausgeweitet haben, sodass heute praktisch jedermann als nahestehende Person gelten kann. Es bietet sich deshalb an, für das Mehrwertsteuerrecht einen neuen Begriff zu verwenden, nämlich "eng verbundene Person". Die Definition bleibt in ihrer Formulierung dieselbe, wie sie bereits vom Nationalrat beschlossen und von der WAK des Ständerates unterstützt wurde: Eng verbunden ist eine Person dann, wenn sie massgebende Beteiligungen innehat oder wenn sie einer Person, die solche Beteiligungen innehat, nahesteht. Dieses Nahestehen hat dieselbe Bedeutung wie bei der Verrechnungssteuer und bei der direkten Bundessteuer. Im Vordergrund muss nicht die Beziehung zwischen dem Anteilsinhaber und der Drittperson und müssen nicht bestimmte Eigenschaften der Drittperson stehen. Diese nahestehende Person charakterisiert sich dadurch, dass der Unternehmensträger ihr eine bestimmte Leistung zu einem tieferen Preis erbringt - man spricht dann vom geldwerten Vorteil -, und das nicht aus unternehmerischen Überlegungen, sondern auf Einwirken der beherrschenden Person, also des Anteilsinhabers.
Nahestehend können sowohl juristische Personen wie auch natürliche Personen sein; zu denken ist z. B. an Familienmitglieder und Verwandte, aber auch an Schwestergesellschaften oder Grossmuttergesellschaften. Ich präzisiere das hier, denn wir haben diesen Sachverhalt in der WAK ausgiebig diskutiert. Dies entspricht der Meinung Ihrer WAK.
Wenn Sie das jetzt in den Artikeln 3, 24 und 38a so anpassen, dann schaffen Sie damit Klarheit, ohne aber materiell etwas zu verändern.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Madame Sommaruga, je dois vous demander si la commission est d'accord de se rallier à la proposition Germann ou si nous devons voter sur cette proposition.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Nachdem Herr Kollege Germann ausgeführt hat, dass es sich eben nicht um eine materielle Änderung handelt, sondern um einen Vorschlag der Redaktionskommission für eine klärende Formulierung, gehe ich davon aus, dass die Kommission diesen so übernehmen würde.
Ich äussere mich noch zu Buchstabe i, Spende. Der Nationalrat hat eine Definition der Spenden eingefügt. Diese trägt aber dem Umstand nicht genügend Rechnung, dass ein blosses Dankeschön für die Spende keinen Leistungsaustausch zu begründen vermag, obwohl der Nationalrat genau dies klarstellen wollte. Wir haben deshalb bei "ohne Erwartung einer Gegenleistung" den Zusatz "im mehrwertsteuerlichen Sinne" eingefügt. An der Erwartung einer Gegenleistung fehlt es immer dann, wenn die Zuwendung nicht durch die Aussicht auf eine Leistung motiviert ist, sondern voraussetzungslos ausgerichtet wird. Dieses Kriterium ist auch dann erfüllt, wenn eine Leistung unabhängig davon, ob eine Zuwendung getätigt wird oder nicht, auch der allenfalls zuwendenden Person zugutekommt. Auf eine fehlende Erwartung einer Gegenleistung ist ebenfalls zu schliessen, wenn eine allfällig als Dankeschön ausgerichtete Leistung in einem eindeutigen Missverhältnis zur vorausgehenden Zuwendung steht. Eine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne meint gemäss Definition in Buchstabe c die Zuwendung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes in Erwartung eines Entgelts. Erhält die spendende Person für die Spende ein Dankeschön, fehlt es an der damit verknüpften Entgeltserwartung.
Der zweite Satz konkretisiert diesen Grundsatz. So bewirkt die Nennung der spendenden Person mit Logo in neutraler Form in einer Publikation keinen Leistungsaustausch. Das kann man als blosses Dankeschön einstufen. Dieser Grundsatz besteht bereits im geltenden Recht bei Beiträgen an gemeinnützige Organisationen. Neu wird dieser Grundsatz aber auf alle Spenden ausgeweitet, und zwar unabhängig davon, wer der Empfänger oder die Empfängerin ist. Denn für die Frage, ob es sich dabei um eine Werbeleistung oder um ein Dankeschön handelt, können die Eigenschaften der empfangenden Person nicht massgebend sein.
Der dritte Satz stellt Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnerinnen und Gönnern an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen den Spenden gleich. Passivmitglieder entrichten ihren Mitgliederbeitrag gestützt auf die Statuten oder auf einen Beschluss der Vereinsversammlung, deshalb fehlt es hier an der Freiwilligkeit, die ja Bestandteil des Spendenbegriffs ist. Da den Passivmitgliedern aber vom Verein definitionsgemäss keine Leistung im mehrwertsteuerlichen Sinne zukommen kann, handelt es sich wirtschaftlich dennoch um Spenden. Zudem wird klargestellt, dass es sich bei blossen Mitgliedschaftsrechten nicht um Leistungen im mehrwertsteuerlichen Sinne handelt. Auch bei Gönnerbeiträgen soll für deren Qualifikation als Spenden unerheblich sein, ob sie freiwillig sind oder im Rahmen einer Mitgliedschaft ausgerichtet werden. Freiwillig ist eine Zuwendung immer dann, wenn diese nicht in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt.
Weiter haben wir die nähere Bestimmung des Begriffs Zuwendung durch "von Geld oder Naturalien" gestrichen, da damit gewisse Formen der Zuwendung, wie z. B. ein Schuldenerlass, nicht mit erfasst sind, wofür kein sachlicher Grund besteht.
Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, diese Änderungen zu beschliessen.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag Germann
Adopté selon la proposition Germann
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 4
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 5
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(David, Berset, Leuenberger-Solothurn, Marty Dick, Sommaruga Simonetta)
... 38 Absatz 1, 38a Absatz 1 und 44 ...
Art. 5
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(David, Berset, Leuenberger-Solothurn, Marty Dick, Sommaruga Simonetta)
... 38 alinéa 1, 38a alinéa 1 et 44 ...
Le président (Berset Alain, président): L'article 5 est renvoyé jusqu'après la discussion de l'article 38a.
Verschoben - Renvoyé
Art. 6, 7
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 8
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
...
c. bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichtes, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen ... der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
d. ... der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird;
e. bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort ...
f. Streichen
...
Art. 8
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
...
c. ... artistiques, sportives, scientifiques, d'enseignement, de divertissement et pour les prestations ... le lieu où la prestation est effectivement exécutée;
d. ... le lieu où la prestation est effectivement exécutée;
e. pour les prestations de transport de passagers: le ...
f. Biffer
...
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die Formulierung von Artikel 8 stützt sich auf eine noch nicht definitive Fassung der Regelung des Ortes der Dienstleistungen in der EU. In der Zwischenzeit ist die EU-Richtlinie in der definitiven Fassung publiziert worden. Die beantragten Änderungen resultieren aus dem Abgleich von Artikel 8 des Mehrwertsteuergesetzes mit der EU-Richtlinie, die Anfang 2010 in Kraft tritt. Diese Angleichung ist notwendig, um eine möglichst lückenlose Abgrenzung der Steuerhoheiten zu gewährleisten, um Doppel- oder Nichtbesteuerungen zu vermeiden.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 9
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Luginbühl, Frick, Germann, Graber Konrad, Stähelin)
Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen bei grenzüberschreitenden ...
Art. 9
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Luginbühl, Frick, Germann, Graber Konrad, Stähelin)
... une double imposition qui affecteraient ...
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht bei diesem Artikel darum zu vermeiden, dass es bei grenzüberschreitenden Leistungen zu einer Doppelbesteuerung kommt. Umgekehrt soll aber auch eine Unterbesteuerung ausländischer Anbieter vermieden werden, weil eine solche ebenfalls zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber Schweizer Anbietern führen würde; das beantragt Ihre Kommission mit 6 zu 5 Stimmen.
Unsere Regelung in Bezug auf Dienstleistungs- und Lieferungsorte in den Artikeln 7 und 8 haben wir auf die EU abgestimmt. Da wir aber nicht mit allen Ländern einen Abgleich machen können und da, wie gesagt, die EU ihre Regelung auf Anfang des nächsten Jahres ändert, ist es wichtig, dass der Bundesrat die Kompetenz hat, die Regelung in Bezug auf Dienstleistungs- und Lieferungsorte nach diesem Gesetz rasch anzupassen.
Ich erläutere Ihnen gerne anhand eines im Moment allerdings fiktiven Beispiels, worum es hier geht: Nehmen wir an, nach deutschem Recht werden anwaltliche Leistungen dort besteuert, wo der Kunde, also der Leistungsempfänger, seinen Sitz hat, nach Schweizer Recht hingegen dort, wo der Anwalt, also der Leistungserbringer, seinen Sitz hat. Wenn ein Schweizer Anwalt für einen deutschen Auftraggeber im Ausland arbeitet, ist er für seine Leistungen in der Schweiz am Sitz der Anwaltskanzlei und im Ausland am Ort, wo er die Dienstleistung erbringt, steuerpflichtig. Das führt zu einer Doppelbesteuerung. In einem solchen Fall kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 9 den Leistungsort in Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen regeln. Das wird auch von der Minderheit nicht infrage gestellt. Umgekehrt gilt: Wenn ein deutscher Anwalt in der Schweiz für einen Schweizer Auftraggeber arbeitet, ist er gemäss Schweizer Regelung eigentlich am Sitz seines Unternehmens steuerpflichtig, also in Deutschland. Dort ist er aber nicht steuerpflichtig, weil er gemäss deutschem Recht am Ort der Leistungserbringung steuerpflichtig ist. Das heisst, der deutsche Anwalt bezahlt für seine Leistungen überhaupt keine Mehrwertsteuer, weder in der Schweiz noch in Deutschland.
Die Mehrheit Ihrer Kommission ist nun der Meinung, dass wir auch diesen Fall regeln müssen, also nicht nur die Doppelbesteuerung, sondern auch die Unter- respektive Nichtbesteuerung. Der deutsche Anwalt, der in der Schweiz tätig ist und weder in Deutschland noch in der Schweiz Mehrwertsteuern bezahlt, verfügt sonst gegenüber dem Schweizer Anwalt über einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil. Darum geht es in diesem Artikel. Er ist zwar kompliziert und hat deshalb vielleicht auch zu Missverständnissen geführt. Aufgrund des konkreten Beispiels sollte aber klargeworden sein, dass wir weder an einer Doppelbesteuerung noch an einer Unterbesteuerung ein Interesse haben können, da beides zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
Ich bitte Sie, der Mehrheit und damit auch der Version von Nationalrat und Bundesrat zuzustimmen.
Luginbühl Werner · Mit-M · Ständerat · Bern · Fraktion BD
Mit den soeben genehmigten Artikeln 7 und 8 des Gesetzes wird der Ort der Leistungserbringung geregelt. Das bedeutet, dass diese Bestimmungen den örtlichen Anwendungsbereich des schweizerischen Mehrwertsteuerrechts regeln. Wenn das Gesetz definiert, dass in einem bestimmten Sachverhalt die Leistung als im Ausland erbracht gilt, ist das schweizerische Mehrwertsteuerrecht nicht anwendbar. Dies führt richtigerweise zu einer Nichtbesteuerung in der Schweiz. Dies gilt sowohl für inländische als auch für ausländische Leistungserbringer. Wenn der Bundesrat nun in Artikel 9 die Kompetenz erhält, Sachverhalte der Besteuerung zu unterwerfen, die nach dem Gesetz nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer unterliegen, erhält er die Kompetenz, den Anwendungsbereich der Steuer über den vom Gesetz vorgesehenen Rahmen auszudehnen; dies verstösst nach Auffassung der Kommissionsminderheit gegen Artikel 127 Absatz 1 der Bundesverfassung.
Wann treten Nichtbesteuerungen auf? Sie treten zunächst auf, wenn ein Unternehmen die Limiten für die Steuerpflicht nicht erfüllt. Dieses Problem wird mit Artikel 9 nicht geregelt. Um hier eine Verbesserung zu erreichen, hat die WAK-SR den Anwendungsbereich der Bezugssteuer geregelt. Nichtbesteuerungen können weiter auftreten, wenn sich Unternehmen nicht korrekt verhalten und die gesetzlichen Vorschriften nicht beachten. Auch dieser Fall wird von Artikel 9 nicht geregelt. Schliesslich können Nichtbesteuerungen auftreten, weil sich die Regelungen über den Ort der Leistungserbringung in den einzelnen Ländern unterscheiden; nur für diesen Bereich ist Artikel 9 relevant. In einem solchen Fall sind wiederum zwei Möglichkeiten zu unterscheiden: Wenn ausländische Unternehmen von der Nichtbesteuerung profitieren, ist es aus schweizerischer Sicht kaum vorstellbar, dass eine Wettbewerbsverzerrung vorliegt, weil die Nichtbesteuerung auch für den inländischen Anbieter gilt. Dies ergibt sich vor allem daher, weil wir in Artikel 8 Absatz 1 als Grundsatz das Empfängerortsprinzip eingefügt und die Ausnahmen von diesem Prinzip in Artikel 8 Absatz 2 an das EU-Recht angepasst haben. Die letzte Anpassung von Artikel 8 Absatz 2 erfolgte durch die WAK-SR. Es ist daher kaum vorstellbar, dass Artikel 9 zum Schutze der schweizerischen Unternehmen angewendet werden wird.
Im umgekehrten Fall, wenn die schweizerischen Unternehmen von der Nichtbesteuerung, das heisst von einer ausländischen Steuerlücke, profitieren, schaffen wir mit Artikel 9 ein Tor, auf das sich andere Staaten mit mehr oder weniger Druck beziehen können und aufgrund dessen sie vom schweizerischen Bundesrat verlangen könnten, dass er unser Mehrwertsteuerrecht unter Umgehung des ordentlichen Gesetzgebungsprozesses, namentlich der Referendumsmöglichkeiten, zulasten der schweizerischen Unternehmen anpasst. Dies kann nach Auffassung der Minderheit kaum gewollt sein, umso weniger, als im Bereich der Mehrwertsteuer für die Schweiz keine internationalen Verpflichtungen bestehen, in jedem Fall eine Besteuerung sicherzustellen.
Artikel 9 gemäss Nationalrat liegt daher nicht im Interesse der schweizerischen Standortpolitik. Sollte sich bei Nichtbesteuerung ein Anpassungsbedarf ergeben, können wir diesen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erledigen.
Ich bitte Sie, der Fassung der Minderheit zuzustimmen.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp
Man darf bei dieser Bestimmung auch gewisse grundsätzliche Überlegungen anstellen. Im Prinzip ist es klar, dass wir im EU-Markt sind und von uns deshalb erwartet wird - wir sehen das immer mehr -, dass wir uns einigermassen an die gemeinsamen Marktregeln halten und keine ungerechtfertigten Privilegien schaffen. Hier stehen wir wieder an einem Punkt, wo wir sagen, dass wir bewusst eine Nichtbesteuerung vornehmen und eine Steuerlücke ins Gesetz aufnehmen und damit Konkurrenzvorteile für unsere Standorte schaffen wollen. Ich glaube, das ist keine kluge Standortpolitik. Es mag kurzfristig einen Vorteil bringen, wenn wir einen Nichtbesteuerungstatbestand ins Gesetz aufnehmen. Aber über kurz oder lang werden die Konkurrenten in den anderen Ländern diesen Nichtbesteuerungstatbestand feststellen. Sie werden dann an ihre Regierungen gelangen und sagen, dass es nicht in Ordnung ist, dass die Schweiz die Standortregeln nicht einhält und einen Nichtbesteuerungstatbestand geschaffen hat, beispielsweise für Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen. Den kurzfristigen Erfolg, den wir hiermit vielleicht für eine gewisse Zeit haben, werden wir langfristig wieder verspielen; wir werden wieder in zusätzliche Auseinandersetzungen verwickelt, die wir nach meiner Meinung nicht nötig haben.
Ich glaube, wir sollten bei der Marktordnung vom Prinzip ausgehen, dass wir die Standortvorteile, die wir unseren Unternehmen in der Schweiz geben wollen, nicht mit Abweichungen von den Standards, wie sie für die Marktordnung gelten, schaffen sollten. Wir sollten dies vielmehr mit tiefen Steuern tun, mit einer Administration und einer Verwaltung, die für die Unternehmen eintritt und ihnen geringstmögliche bürokratische Aufwände entgegenstellt usw. Nichtbesteuerungstatbestände zu schaffen, um den Standort zu fördern, halte ich hingegen nicht für klug.
Ich bitte Sie daher, hier der Mehrheit zu folgen.
Stähelin Philipp · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich begreife dieses Argument, den Hinweis auch auf die Geschichten, die wir jetzt mit dem Bankgeheimnis hoffentlich etwas hinter uns haben, nicht ganz. Weshalb? Der Fall hier ist nicht analog, weil ja der andere Staat es bei grenzüberschreitenden Geschäften alleweil in der Hand hat, selbst für eine Besteuerung zu sorgen. Dann gibt es keine Nichtbesteuerung und keine Gesetzeslücke.
Ich kann dem also nicht ganz folgen und bitte Sie, der Minderheit zu folgen.
Savary Géraldine · Mit-F · Ständerat · Waadt · Sozialdemokratische Fraktion
Passons maintenant au français pour poursuivre la discussion sur la minorité Luginbühl à l'article 9, et voyons un peu le contexte et les objectifs concernés.
La délégation de compétence prévue à l'article 9 ne donne pas au Conseil fédéral le droit de décider s'il soumet ou non une prestation à la TVA. Si nous, en tant que législateur, voulons qu'une prestation ne soit pas grevée par la TVA, nous devons l'exclure ou l'exonérer. Les dispositions concernant les lieux d'imposition d'une prestation définis aux articles 7 et 8, comme l'a expliqué la présidente de la commission, ont uniquement pour but d'imposer une prestation au bon endroit, c'est-à-dire sur le lieu où cette prestation est consommée. Bien sûr, si le monde entier disposait de notre merveilleuse, de notre limpide législation sur la TVA, ces dispositions ne seraient évidemment pas nécessaires. Au fond, peu importe où le vin est tiré pourvu qu'on le boive dans le même calice!
Toutefois, il se trouve que certains pays ont eu le mauvais goût - si vous me permettez l'expression -, la mauvaise idée, de ne pas avoir la même législation que la Suisse. Résultat des courses: il pourrait arriver que deux pays imposent la même prestation, ce qui introduirait une double imposition assez funeste, assez négative. C'est pour éviter cela - et nous sommes tous d'accord là-dessus - que le Conseil fédéral peut, selon l'article 9, fixer des règles dérogeant aux articles 7 et 8. Mais il peut aussi arriver l'inverse - c'est là ce qui divise la commission -, à savoir que chacun des deux pays considère qu'une prestation est imposable chez le voisin, ce qui a pour conséquence qu'une prestation ne soit pas du tout imposée.
D'après le Conseil fédéral et la majorité de la commission, le Conseil fédéral devrait pouvoir déroger au principe de la détermination du lieu de la prestation, et cette situation correspond d'ailleurs aux règles qui priment en Europe. Sans cette possibilité - c'est dit dans le texte de loi -, on risque de graves distorsions de la concurrence au détriment des entreprises suisses. Je vais vous donner un petit exemple à ce propos.
Prenons le cas de tout le secteur de la publicité. En Suisse, les prestations publicitaires sont imposées là où l'entreprise est établie. Chez notre voisine la France, par contre, selon la législation française, les services fournis dans le domaine de la publicité sont imposés au lieu où est domicilié le destinataire du service. Une agence française, par exemple, qui travaille pour des clients suisses peut donc offrir et faire payer ses services exonérés de toute TVA. Par contre, l'agence de publicité suisse qui offre la même prestation aux clients suisses devra ajouter à ses prix 7,6 pour cent de TVA suisse. Il est donc avantageux pour des clients suisses de travailler avec des agences françaises, parce que, au final, le prix sera plus bas.
C'est pour cela que l'on parle de distorsions de la concurrence. C'est une situation que l'on ne voudrait pas voir se produire en vertu de la loi sur la TVA, alors que l'on parle justement de simplification de la TVA et d'amélioration de la situation pour les entreprises suisses. C'est pour cette raison que la proposition de la minorité Luginbühl qui, elle, vise à supprimer la mention de la non-imposition, est négative pour les entreprises, en particulier pour les entreprises suisses, parce que l'on aura une concurrence des entreprises étrangères qui n'auront pas à payer la TVA.
Je vous invite donc à adopter la proposition de la majorité de la commission à l'article 9.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Ich bitte Sie, hier der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.
Die Beispiele könnte man erweitern; zwei sind jetzt genannt worden, ein drittes wäre das Catering, wenn ein deutsches Cateringunternehmen in die Schweiz liefert: Wo wird das besteuert, wo wird das nicht besteuert? Es sind die gleichen Fälle.
Ich glaube, es liegt bei der Minderheit irgendwo auch ein Missverständnis vor. Wir wollen ja nur die Regelung des heutigen Mehrwertsteuergesetzes übernehmen, weil das heutige Mehrwertsteuergesetz in Artikel 16 sagt: "Um Doppelbesteuerungen, Nichtbesteuerungen oder Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, kann der Bundesrat den Ort des steuerbaren Umsatzes abweichend ... bestimmen." Hier geht es um die Unterscheidung zwischen der Verhinderung einer Doppelbesteuerung und der Verhinderung der Nichtbesteuerung. Diese Tatbestände sind im heutigen Mehrwertsteuergesetz befriedigend geregelt - wir hatten nie die geringsten Probleme! Ich kann nicht recht verstehen, warum Sie jetzt hier plötzlich eine Unterscheidung machen und uns in Bezug auf eine Situation, wo man eben einmal angepasst regeln muss, gewissermassen in Zugzwang bringen. In vielen Fällen ist nämlich letztlich der Schweizer Unternehmer benachteiligt, dann nämlich, wenn die Ausländer z. B. im Cateringbereich in die Schweiz liefern können. Dann ist es zuungunsten des schweizerischen Konkurrenten. Ich kann Sie nicht recht verstehen, warum Sie ausgerechnet diesen heutigen Artikel 16 jetzt hier untergliedern wollen.
Deshalb möchte ich Ihnen empfehlen, hier der Mehrheit Ihrer Kommission und damit dem Nationalrat zu folgen.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 29 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 14 Stimmen
Art. 10
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2
...
b. ... unterliegende Leistungen erbringt; nicht ...
c. Streichen
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Bischofberger
Abs. 2
...
c. Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Gutzwiller
Abs. 2
...
c. Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates, aber: ... im Inland weniger als 150 000 Franken ...
Art. 10
Proposition de la commission
Al. 1
... un caractère de durabilité et représente ...
Al. 2
...
b. ... des prestations soumises ...
c. Biffer
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Bischofberger
Al. 2
...
c. Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Gutzwiller
Al. 2
...
c. Adhérer à la décision du Conseil national, mais : ... un chiffre d'affaires inférieur à 150 000 francs ...
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ihre Kommission beantragt Ihnen, sich hier dem Bundesrat anzuschliessen und auf die Erhöhung der Umsatzlimite von 100 000 auf 300 000 Franken für gewisse Institutionen zu verzichten.
Der Antrag, nichtgewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine oder gemeinnützige Institutionen von der Mehrwertsteuer zu befreien, tönt zwar auf Anhieb sympathisch; schliesslich sind wir alle dankbar für die Arbeiten, die in solchen Vereinen geleistet werden. Allerdings hat diese Privilegierung auch ihre Kehrseite, die nicht unbeachtet bleiben darf. Ein Umsatz von 300 000 Franken ist für einen ehrenamtlich geführten Verein beträchtlich. Wenn man vergleicht, dass ein Drittel aller Gastgewerbebetriebe einen Umsatz von unter 300 000 Franken hat, dann wird klar, dass es zu krassen Wettbewerbsverzerrungen kommen kann, wenn ein Verein zwar gemeinnützig ist, aber einen mehrwertsteuerbefreiten Gastro- oder Verkaufsbetrieb führen kann.
Eine Umsatzgrenze von 100 000 Franken erachtet Ihre Kommission bereits als beträchtlich; die Verdreifachung ginge aus ihrer Sicht aber eindeutig zu weit. Wenn solche grösseren Umschichtungen in Sachen Mehrwertsteuerbefreiung vorgenommen werden sollen, dann müssten wir diese im Rahmen von Teil B der Vorlage beschliessen. In Teil B sollen ja die Fragen von Befreiungen, Ausnahmen und Steuersätzen umfassend angegangen werden. In diesem Teil A hingegen möchte Ihre Kommission keine solchen massiven Ausweitungen der Steuerbefreiung vornehmen.
Sie müssen auch bedenken, dass diese Vereine für ihre Kernaufgaben bzw. Basiseinnahmen - Sportvereine für Eintritts- und Startgelder, kulturelle Vereine für Eintrittsgelder - schon heute und auch nach Teil A von der Steuer ausgenommen sind. Die Umsatzgrenze spielt also nur für die übrigen Umsätze eine Rolle, die Vereine noch erzielen, also wenn ein Verein z. B. noch eine Buvette oder den Verkauf von Büchern oder Sportartikeln betreibt. In diesen Bereichen stehen die Vereine aber in direkter Konkurrenz mit allen anderen Anbietern, für die ebenfalls die Grenze von 100 000 Franken gilt.
Wir sind uns bewusst, dass der Druck von Sportvereinen und anderen Kreisen hier beträchtlich ist. Ihre Kommission hat diesen Entscheid aber mit einem sehr klaren Resultat gefällt. Sie beantragt Ihnen nämlich einstimmig, dem Bundesrat zu folgen.
Bischofberger Ivo · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion
Sie, geschätzter Herr Bundespräsident Merz, werden es mir nicht verargen, dass ich diesen Antrag hier stelle, denn kaum jemand hier in diesem Saal weiss wahrscheinlich besser als Sie, wie mir die Verbände und vor allem die Vereine am Herzen liegen.
Ich stelle diesen Antrag so gesehen denn auch selbstverständlich im Wissen um die kritischen Einwürfe der Präsidentin unserer vorberatenden Kommission, so unter anderem im Wissen um die Frage nach den schwierig zu beziffernden Steuerausfällen von rund 2 Millionen Franken, wie dies der Übersichtstabelle der WAK zur Vorlage A vom 7. Mai 2009 zu entnehmen ist. Es geht auch um die Diskussion über eine mögliche Wettbewerbsverzerrung im Vergleich zu Gewerbetreibenden, dies speziell mit Blick auf die Höhe des Sonderumsatzes, schliesslich sicher auch um die Tatsache, dass Sportvereine bei Veranstaltungen heute schon mit verschiedenen Prozentsätzen mehrwertsteuerpflichtig sind.
Dennoch scheint es mir gerechtfertigt, diesbezüglich eine fundierte Güterabwägung vorzunehmen, dies vor allem mit Blick auf die bundesrätliche Variante, welche mit der Umsatzgrenze von 100 000 Franken gegenüber jener im geltenden Recht von 150 000 Franken bereits eine klare und deutliche Verschlechterung darstellt. Hierbei verweise ich auf die in der vergangenen Woche anlässlich der Beratung der schliesslich gutgeheissenen Motion Kuprecht 09.3343, "Steuerbefreiung von Vereinen", in unserem Rat intensiv geführten Diskussionen und will nicht alle Argumente wiederholen. Zusammengefasst stellen Vereine als Organisationen mit ideeller Zielsetzung in sportlicher, musischer und anderer Ausrichtung unzweifelhaft einen unbezahlbaren Wert in unserem Lande dar. Dass er unbezahlbar ist, sehen wir, wenn wir uns vor Augen halten, in wie immens grosser Zahl sich Freiwillige in Betreuer- und Leiterfunktionen engagieren und sich so grosse Verdienste zugunsten der Allgemeinheit erwerben, wenn wir uns auch vor Augen halten, wie viele, vorab junge Menschen dadurch ein sinnvolles Freizeitangebot nutzen und dem Staat nicht anderweitig zur Last fallen, und wenn wir uns schliesslich auch vor Augen halten, welche sichtbar positive Rolle die grosse Zahl der Vereine bei integrationspolitischen Bemühungen wahrnimmt.
Drei Beispiele, ausgewählt unter vielen anderen, sollen zeigen, was es in der Realität heissen würde, wenn wir dem Antrag der Kommission, die Festlegung der steuerpflichtigen Umsatzgrenze auf 100 000 Franken zu fixieren, folgen würden.
1. In der Schweiz wären insgesamt viele Hundert Vereine in den Bereichen Kultur, Soziales und Gemeinnützigkeit betroffen. Werden sie aufgrund der tieferen Umsatzgrenze steuerpflichtig, entstehen für sie erhebliche administrative und finanzielle Mehraufwände, die mit Freiwilligen nicht mehr zu bewältigen wären.
2. Swiss Olympic führt aus, dass bei einer Senkung der Umsatzgrenze im vorgenannten Sinne rund 3500 ehrenamtlich getragene Sportinstitutionen Mehrwertsteuerabgaben und Administrativaufwand in Millionenhöhe zu verkraften hätten und daher in ihrer Existenz bedroht wären.
3. Beim Schweizerischen Roten Kreuz würden sich die gleichen Konsequenzen zeigen, so namentlich bei der grossen Zahl an selbstständigen Vereinen, und zwar bei als Vereinen konstituierten mittelgrossen Regionalsektionen, so vorab in den Kantonen Bern, Glarus, Jura, Neuenburg und andern mehr, vor allem aber auch bei den Samaritervereinen.
Sollte die Vorlage B der Reform dereinst nach dem Willen des Bundesrates umgesetzt werden, so fallen die Ausnahmen mehrheitlich weg. Die im Ausnahmenkatalog definierten Leistungen und Mitgliederbeiträge würden steuerpflichtig. Dies hätte für unser Land gravierende Nachteile.
Darum möchte ich Sie bitten, meinen Antrag zu Artikel 10 Absatz 2 Litera c hier und heute zu unterstützen.
Gutzwiller Felix · Mit-M · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich möchte Sie mit meinem Antrag bitten, einfach beim Status quo zu bleiben, diesen Punkt jetzt also nicht zu ändern und den Vereinen und Kulturinstitutionen, aber auch den kantonalen Rotkreuz-Sektionen nichts wegzunehmen, sondern das dann bei den Ausnahmen in Teil B zu behandeln, wie es die Kommissionspräsidentin ja in Aussicht gestellt hat. Ich glaube, es gibt keinen ersichtlichen Grund, heute den Status quo zu ändern. Kollege Bischofberger hat dargestellt, wie wichtig diese Vereine, Kulturorganisationen und Rotkreuz-Gesellschaften sind und wie wichtig die Motivation der freiwilligen Helferinnen und Helfer ist; ich kann auf weitere Ausführungen dazu verzichten.
Ich persönlich denke, dass die Limite von 300 000 Franken durchaus noch zu hinterfragen wäre. Ich bin beispielsweise nicht sicher, ob heute klar ist, welche Einnahmenausfälle damit verbunden wären. Ich möchte auch gerne wissen, wie viele zusätzliche Vereine es ungefähr wären, wie diese Zahlen aussehen würden. Ich frage mich auch, ob das Argument der Wettbewerbsverzerrung in dieser Grössenordnung nicht doch ein Argument ist, denn es gibt zum Beispiel viele kleine Buvetten, die mit einem Umsatz von 150 000, 200 000 oder 250 000 Franken gegenüber Sportvereinen, die ebenfalls gastronomische Angebote machen, benachteiligt wären. Diese Dinge sollten sicher geklärt sein, bevor man sich zu einer noch höheren Limite entschliessen würde.
Für heute würde ich sagen: Vereinfachung ja, das soll die Zielsetzung dieser Vorlage sein. Was die Vereine und die gemeinnützigen Organisationen anbelangt, würde ich aber beim Status quo, also bei 150 000 Franken, bleiben. Die ganze Sache soll dann im Kontext der Ausnahmen in Teil B im Detail geprüft werden.
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich muss Sie vielleicht bitten, sich nun der Fahne zuzuwenden. Sie sehen beim Antrag der Kommission, dass sich der Umsatz von nichtgewinnstrebigen und ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen nur auf die steuerbaren Leistungen bezieht. Das Steuersubjekt ist so umschrieben: Es ist steuerpflichtig, wenn es steuerbare Leistungen im Umfang eben von 100 000, 200 000 oder 300 000 Franken erzielt. Viel wichtiger ist zu wissen, was das Steuerobjekt ist. Wofür müssen solche Sport- und Kulturvereine überhaupt Steuern bezahlen oder, noch wichtiger, wofür nicht?
Nun bitte ich Sie, die deutschsprachige Fahne auf Seite 21 aufzuschlagen. Ich gestatte mir nun wirklich, Ihnen aus Artikel 21 Absatz 2 vorzulesen. Dort wird gesagt, dass für Folgendes keine Mehrwertsteuer erhoben wird. Ziffer 13: "die Leistungen, die nichtgewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen"; Leistungen gegenüber Mitgliedern gehören also nicht zum steuerbaren Umsatz. Dasselbe gilt gemäss Ziffer 14 für "dem Publikum unmittelbar erbrachte kulturelle Dienstleistungen der nachstehend aufgeführten Arten, sofern hiefür ein besonderes Entgelt verlangt wird: a. Theater-, musikalische und choreographische Aufführungen sowie Filmvorführungen, b. Darbietungen von Schauspielern und Schauspielerinnen, Musikern und Musikerinnen" usw., "c. Besuche von Museen" usw., "d. Dienstleistungen von Bibliotheken" usw.
Weiter wird gemäss Ziffer 15 keine Steuer verlangt "für sportliche Anlässe verlangte Entgelte einschliesslich derjenigen für die Zulassung zur Teilnahme an solchen Anlässen (z. B. Startgelder) samt den darin eingeschlossenen Nebenleistungen". Keine Steuer wird gemäss Ziffer 16 verlangt für "kulturelle Dienstleistungen und Lieferung von Werken durch deren Urheber und Urheberinnen wie Schriftsteller und Schriftstellerinnen" usw. Auch keine Steuer erhoben wird gemäss Ziffer 17 für "die Umsätze bei Veranstaltungen (wie Basare und Flohmärkte) von Einrichtungen, die von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten auf dem Gebiete der Krankenbehandlung, der Sozialhilfe und der sozialen Sicherheit, der Kinder- und Jugendbetreuung und des nichtgewinnstrebigen Sports ausüben, sowie von gemeinnützigen Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) und von Alters-, Wohn- und Pflegeheimen, sofern die Veranstaltungen dazu bestimmt sind, diesen Einrichtungen eine finanzielle Unterstützung zu verschaffen" usw.
Sie sehen also, dass bei all diesen nichtgewinnstrebigen Organisationen ein wesentlicher Teil des Umsatzes gar nicht besteuert wird. Wenn hier so getan wird, als würden wir alle Organisationen erfassen, die mehr als 300 000 Franken Umsatz haben, dann denken Sie an das Wort "steuerbar". Der steuerbare Umsatz solcher Organisationen ist in der Regel bedeutend höher als diese 300 000 Franken.
Frau Sommaruga hat völlig richtig gesagt: Der nichtsteuerbefreite Umsatz bezieht sich teilweise auch auf Tätigkeiten, die konkurrenzierend wirken. Wenn der Tennisclub nebenbei noch Rackets verkauft, wenn, wie Frau Sommaruga gesagt hat, bei einem Sportfest noch eine Wirtschaft betrieben wird, dann werden diese irgendwie als gewerblich zu verstehenden Leistungen nicht von der Steuer befreit.
Die Lösung bezüglich dieser Sport- und Kulturvereine liegt in der Tat erst mal beim Entwurf 2. Dort kann man sich die Frage stellen: Gibt es bestimmte Begebenheiten beim Steuersubjekt - also in der Art, was eine Unternehmung ist -, um hier Privilegien zu schaffen, beispielsweise durch einen tieferen Steuersatz als Einheitssatz, durch eine festgefügte Ausnahme usw.? Wenn wir das jetzt tun, schaffen wir die erste Ausnahme. Sie wird die Schleusen dafür öffnen, dass wieder und wieder und wieder Ausnahmen geschaffen werden, und zwar nicht nur beim Steuerobjekt, sondern auch beim Steuersubjekt. Ich weiss, dass es eine unsympathische Entscheidung ist, die hier zu treffen ist. Ich weiss, dass jeder, der sich für die 100 000 Franken gemäss Kommission ausspricht, in Zukunft von allen kulturellen Organisationen und Sportorganisationen als unmöglicher Parlamentarier da in Bern angeprangert wird, der sich nicht für ihre Interessen einsetzte. Aber das ist kurzfristig gedacht. Wenn wir ein sauberes Steuersystem aufbauen wollen, dann muss es als Konzept geschehen und nicht als Sammlung von Ausnahmen, zumal der Katalog der Ausnahmen beim Objekt, also bei den Leistungen, heute ein relativ grosser ist.
Nun noch ein Wort zu den administrativen Aufwendungen: Wenn eine Organisation einen Umsatz über 100 000 Franken aus steuerbaren Leistungen generiert, dann ist die Wahrscheinlichkeit gross, dass der Umsatz in Wirklichkeit eben bei 200 000, 250 000 Franken liegt. Das Ausfüllen einer Mehrwertsteuererklärung ist nun bei Gott nicht kompliziert, wie man vor allem dann sieht, wenn man bedenkt, welch komplexe Sachen bei Unternehmen sonst zu tun sind. Wenn eine Vereinigung einen Umsatz in der von mir genannten Grössenordnung hat, wird sie einen Kassier haben, der zwischen Soll und Haben zu unterscheiden weiss, der den Unterschied zwischen einer Erfolgsrechnung und einer Bilanz kennt und dem es nicht schwerfällt, eine Mehrwertsteuererklärung auszufüllen.
Bleiben Sie also beim Konzept, das Ihnen vom Bundesrat vorgelegt wurde; halten Sie an dem fest, was Gegenstand der bundesrätlichen Vorlage ist. Sie werden vielleicht unbequem sein, längerfristig aber werden Sie als glaubwürdiger Politiker doch irgendwie Erfolg haben.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp
Kollege Schweiger hat Wesentliches vorweggenommen. Ich werde nur noch Beispiele nennen, worum es eigentlich geht. Er hat gesagt, was alles steuerbefreit ist. Was ist denn noch besteuert? Besteuert ist die gewerbliche Tätigkeit von Vereinen, nur das, die gewerbliche Tätigkeit: ein Restaurant oder einen Kiosk führen, Sportartikel verkaufen, Werbeflächen verkaufen usw. Diese Dinge sind besteuert, und genau in diesen Dingen treten sie in Konkurrenz zum Gewerbe, in der Regel zum Kleingewerbe. Ich finde es nicht richtig, dass wir den kleinen Ladenbesitzern die Mehrwertsteuer aufhalsen - zu Recht, sie müssen sie zahlen -, wenn der Sportverein nebenan seinen Sportartikelladen führt und keine Mehrwertsteuer abführen muss. Das ist einfach nicht korrekt. Es schadet dieser Steuer, wenn wir die Wettbewerbsneutralität aufgeben. Ich rate Ihnen dringend, das nicht zu tun.
Kollege Schweiger hat gesagt, wo wir beim Steuerobjekt Befreiungen machen - berechtigterweise, obwohl die Ausnahmen dort auch sehr weit gehen. Was aber hier vom Nationalrat vorgeschlagen wird, geht weit darüber hinaus und schafft einfach für den Normalbürger, der arbeiten muss, der sein Brot erwerben muss, einen Nachteil, den er nicht versteht. Ich hoffe auch, dass der Gewerbeverband das einmal klar auf den Tisch legt, wenn das zur Diskussion kommt, und auch im Sinne der kleingewerblichen Mitglieder seines Verbandes dafür sorgt, dass hier die Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt.
In diesem Sinn bitte ich Sie, der Mehrheit zu folgen.
Freitag Pankraz · Mit-M · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion
Mein Tischnachbar Rolf Schweiger nimmt es mir sicher nicht übel, wenn ich seine Argumentation gerade aufnehme. Ich habe es so interpretiert: Die Grenze bei 300 000 Franken, das ist kurzfristiges Denken, die 100 000 Franken gemäss Kommission, das wäre anzustreben und ist langfristiges Denken. In meinem Alter denkt man aber mittelfristig, und darum unterstütze ich den Antrag Gutzwiller.
Zur Sache: Rein sachlich betrachtet, wäre eigentlich die Lösung der Kommission mit einer einheitlichen Mindestumsatzgrenze für alle Unternehmen bei 100 000 Franken richtig. Das hat aber zur Folge - wir haben es gehört -, dass bei nichtgewinnstrebigen, ehrenamtlich geführten Sport- und Kulturvereinen als gemeinnützigen Institutionen im Inland die bisherige Grenze von 150 000 Franken Umsatz gesenkt wird, dass also in diesem Bereich neue Steuerpflichtige entstehen. Obwohl es im System unschön ist, bin ich in Anbetracht der Wichtigkeit und Unterstützungswürdigkeit von Vereinen und gemeinnützigen Institutionen für die Beibehaltung der bisherigen Grenze, so im Sinne von Besitzstandswahrung. Eine allfällige Anpassung nach oben soll nach meiner Meinung allenfalls im Zusammenhang mit Teil B und zusammen mit dem Einheitssatz geprüft werden. Erst mit Teil B kennen wir die gesamten finanziellen Auswirkungen dieses Projektes. Es ist im Hinblick auf diesen zweiten Teil auch nicht angebracht, einzelne Tatbestände jetzt schon zu privilegieren, zumal die Zielsetzung und Richtung - Vereinfachung und Vereinheitlichung - richtig und Abweichungen genau und kritisch zu prüfen sind. Ich möchte es so formulieren: Wir sollten die Rosinen nicht schon verteilen, bevor der ganze Kuchen im Ofen ist.
Ich beantrage darum, Kollege Gutzwiller und seinen Antrag auf diese Grenze von 150 000 Franken zu unterstützen.
Brändli Christoffel · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Als ich Herrn Schweiger zuhörte, glaubte ich, er würde zur Schlussfolgerung kommen, man solle dem Antrag Gutzwiller zustimmen. Er hat einleitend eindrücklich dargelegt, wie viele Ausnahmen und Komplikationen für gemeinnützige Vereine mit dem Ausfüllen der Steuererklärung verbunden sind. Ich schliesse daraus, dass man ab einer bestimmten Summe einen Steuerberater braucht. Es wird für Leute, die in Vereinen gemeinnützige Arbeit leisten, also reichlich kompliziert. Dann hat er etwas Wichtiges gesagt: Sinngemäss hat er gesagt, eigentlich müsste man diese materiellen Änderungen in Zusammenhang mit Teil B der Vorlage vornehmen. Ich teile diese Auffassung; wir sollten alle materiellen Probleme bei der Vorlage 2 und nicht ein Teilproblem bereits jetzt lösen. Aus dieser Sicht ist es natürlich schon nicht so einfach.
Heute ist es klar: Bei 150 000 Franken ist die Limite. Die Vereine wissen, dass sie je nach Höhe des Umsatzes steuerpflichtig sind oder nicht und dass sie, wenn sie es sind, wahrscheinlich einen Berater beiziehen müssen. Aber die Entscheidung liegt bei ihnen, den Steuersubjekten. Von daher bin ich der Meinung, dass wir bis zur Behandlung von Teil B am jetzigen System nichts ändern und bei der Limite von 150 000 Franken bleiben sollten. Jene, die dem Druck der Vereine, den Herr Schweiger erwähnt hat, nachgeben wollen, können das Problem natürlich schon jetzt lösen, nämlich mit dem Antrag Bischofberger, aber ich meine, es wäre richtiger, diese materielle Frage mit Teil B der Vorlage zu regeln, wie es Herr Gutzwiller beantragt.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Ich vermute, dass Ständerat Schweiger nicht "kurzfristig", sondern "kurzsichtig" sagen wollte, denn "kurzsichtig" ist, was er meinte. Kurzsichtig ist es, wenn man Emotionen nachgibt, wenn man Sachverhalte nur oberflächlich betrachtet, statt dass man sie genauer prüft und dann eben mit einer vertieften Sicht zu anderen Ergebnissen kommt. Das wollte er, glaube ich, sagen. In seiner "Vorlesung" legte er eigentlich dar, man solle in dieser Frage nicht kurzsichtig argumentieren.
Es stimmt, diese Frage zu beantworten wird in erster Linie ein Kommunikationsproblem sein, weil die Sportverbände, die gemeinnützigen Organisationen, die Freiwilligen natürlich alle kommen und sagen werden: "Wir Armen, ach, wir Armen!" Ich weiss, das wird sehr schwierig. Aber schauen Sie nüchtern hin: Bei all diesen Organisationen bleiben nach dem Antrag der Mehrheit der Kommission und der Fassung des Nationalrates drei Dinge unbesteuert: 1. Leistungen, die gegen Mitgliederbeiträge erbracht werden; sie bleiben wie bisher ausgenommen. 2. Dem Publikum unmittelbar erbrachte kulturelle Dienstleistungen; es wurde von Theater gesprochen. 3. Die Eintrittsgelder und Startgelder bei Sportveranstaltungen, auch das bleibt alles ausgenommen, wie heute. Für den Kern der Tätigkeit dieser Vereine und Organisationen bleibt alles gleich.
Was wegfallen soll, sind hingegen Wettbewerbsverzerrungen zulasten anderer Anbieter mit einer anderen Rechtsform. Auf diese Situation habe ich schon im Zusammenhang mit dem Vorstoss von Ständerat Kuprecht aufmerksam gemacht. Ich habe Ihnen letzte Woche gesagt, dass ich das Thema diese Woche wieder aufnehmen werde. Jetzt ist der Moment da. Kommissionspräsidentin Sommaruga hat auf den Sachverhalt aufmerksam gemacht, dass man gewisse Geschäfte in der Form eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation tätigen kann, was dann effektiv Konkurrenzcharakter hat gegenüber den KMU, die davon leben müssen. Ständerat David hat auch sehr deutlich darauf aufmerksam gemacht. Ich glaube, wir sollten nicht der Versuchung erliegen, hier nun die Emotionen allzu sehr spielen zu lassen.
Zur Frage, wie viele es sind, Herr Gutzwiller: Bei einer Umsatzlimite von 100 000 Franken wären nicht ganz 900 Organisationen mehr steuerpflichtig als bei Annahme Ihres Antrages. Das heisst aber nicht, dass sie dann ihren ganzen Umsatz und ihren ganzen Vereinshaushalt versteuern müssten. Vielmehr bleiben die Dinge, die ich vorhin genannt habe, ausgenommen. In vielen dieser Fälle bleibt am Ende dann wahrscheinlich nicht mehr sehr viel zu versteuern übrig. Aber das ist dann wenigstens wettbewerbsgerecht, sodass nicht andere, z. B. KMU, in eine Wettbewerbsverzerrung hineingeraten. Das ist des Pudels Kern.
Deshalb ersuche ich Sie, hier Ihrer Kommission und damit dem National- und dem Bundesrat zuzustimmen.
Bischofberger Ivo · Mit-M · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion
Aufgrund der gewalteten Diskussion ziehe ich meinen Antrag zugunsten des Antrages Gutzwiller zurück.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
La proposition Bischofberger a été retirée.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 22 Stimmen
Für den Antrag Gutzwiller ... 22 Stimmen
Mit Stichentscheid des Präsidenten
wird der Antrag der Kommission angenommen
Avec la voix prépondérante du président
la proposition de la commission est adoptée
Art. 11
Antrag der Kommission
Abs. 1
... Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 12 ... zu verzichten.
(Rest streichen)
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 11
Proposition de la commission
Al. 1
... de l'article 10 alinéa 2 ou 12 alinéa 3 ... à l'impôt.
(Biffer le reste)
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Artikel 11 Absatz 1 hat einen Zusammenhang mit Artikel 14 Absatz 4; darauf kommen wir gleich im Anschluss zu sprechen. Es geht in diesem Artikel darum, dass Unternehmen, die nicht obligatorisch steuerpflichtig sind, ein Recht darauf haben, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. Sie erhalten damit das Recht, den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Dieses Vorgehen wird von niemandem bestritten.
Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, dass sich ein Unternehmen rückwirkend auf den Beginn der laufenden Steuerperiode als steuerpflichtige Person eintragen lassen kann. Dem Nationalrat ging das zu wenig weit: Er wollte, dass ein Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht rückwirkend für bis zu drei zusammenhängende Steuerperioden möglich sein soll. Ihre Kommission ist nun wieder auf die Fassung des Bundesrates zurückgekommen, denn sie ist der Meinung, dass eine längere Rückwirkung falsche Anreize schafft.
Start-up-Unternehmen haben die Möglichkeit, bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit auf die Befreiung zu verzichten und die Vorsteuern laufend geltend zu machen. Auch wenn sich zu einem späteren Zeitpunkt abzeichnen sollte, dass das Unternehmen scheitern wird, wäre die Auszahlung der Vorsteuern zu Recht erfolgt. Es würde aber den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen, wenn Unternehmen, bei denen es absehbar ist, dass sie scheitern und nie Umsätze generieren werden, noch schnell auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten und sämtliche Vorsteuern auf den Investitionen der letzten fünf Jahre nachträglich und ungekürzt zurückholen könnten.
Mit einer solchen Regelung stellen sich überdies zahlreiche Probleme mit der Abrechnung der Steuer, mit dem Nachweis der angefallenen Vorsteuern und auch mit der Überwälzung der Steuern auf die Kunden.
Ihre Kommission bittet Sie deshalb mit 7 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung, bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 12
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Ein Steuersubjekt eines Gemeinwesens ist von ... so bleibt es so lange ...
Art. 12
Proposition de la commission
Al. 1, 2, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Le sujet fiscal d'une collectivité ... imposables qu'il fournit à des tiers ... imposables qu'il fournit à des tiers ... francs, il reste non assujetti ... imposables qu'il fournit à d'autres ...
Angenommen - Adopté
Art. 13
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 14
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 4
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Hess
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 14
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
... lettre a ou à l'article 12 alinéa 3, ou s'il y a lieu ...
Al. 4
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 5
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Hess
Al. 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich stelle Ihnen den Antrag, Artikel 14 Absatz 4 zu streichen und dem Nationalrat zu folgen. Ich begründe den Antrag wie folgt:
Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. Der Bundesrat wollte diesen Verzicht nur in engen zeitlichen Grenzen zulassen; nach Artikel 14 Absatz 4 des bundesrätlichen Entwurfes hätte der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden können. Der Nationalrat unterstützte diese restriktive Haltung des Bundesrates nicht. Er strich diesen Absatz 4 in Artikel 14 und fügte in Artikel 11 Absatz 2 die Bestimmung ein, dass der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht auch rückwirkend erklärt werden kann, wobei er die Rückwirkung auf die drei zurückliegenden zusammenhängenden Steuerperioden beschränkte. Von der Verwaltung wurde die vom Nationalrat in Artikel 11 Absatz 1 eingefügte Rückwirkung als reines Steuerplanungsinstrument dargestellt. Die Kommission ist dieser Sichtweise gefolgt und wieder vollständig auf die Linie des Bundesrates zurückgegangen. Sowohl in Artikel 11 Absatz 1 wie in Artikel 14 Absatz 4 ist die Kommission auf die Fassung des Bundesrates zurückgegangen.
Ich stelle Ihnen nun einen vermittelnden Antrag. Hinter dem Beschluss des Nationalrates versteckte sich nicht die von der Verwaltung unterstellte Absicht, den Unternehmen ein blosses Instrument der Steuerplanung bereitzustellen. Vielmehr geht es darum zu verhindern, dass die Verwaltung wie heute die rückwirkende Eintragung kategorisch ausschliessen kann und damit in Einzelfällen nicht gerechtfertigte steuerliche Überlastungen provoziert. Es geht darum, im Einzelfall zu einer sachgerechten Lösung zu finden. Das bedeutet, dass eine Rückwirkung auf drei Steuerperioden nicht im Gesetz verankert werden muss. Deshalb habe ich auch nicht beantragt, bei Artikel 11 dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen. Hingegen sollte man die Rückwirkung auch nicht gesetzlich ausschliessen. Das tun wir aber, wenn wir Artikel 14 Absatz 4 in der Fassung von Kommission und Bundesrat beschliessen.
Daher stelle ich den Antrag, Artikel 14 Absatz 4 so, wie er vom Nationalrat beschlossen wurde, zu streichen. Wird Artikel 14 Absatz 4 gestrichen, wird eine rückwirkende Eintragung im Einzelfall möglich. In welchen Fällen die rückwirkende Eintragung zugelassen werden soll, kann dann der Praxis überlassen werden.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Unsere WAK bzw. unser Rat hat bei Artikel 11 Absatz 1 soeben beschlossen, dass wir auf die Rückwirkung verzichten. Wenn wir jetzt, wie das der Antragsteller verlangt, Absatz 4 von Artikel 14 streichen, dann schaffen wir gegenüber unserem vorherigen Entscheid Unklarheit oder sogar Widersprüche.
Herr Kollege Hess hat ausgeführt, dass mit seinem Streichungsantrag die Verwaltung dann die Möglichkeit hat, im Einzelfall zu befinden. Es ist wichtig, dass wir hier für die Unternehmen klare Ausgangsregeln schaffen. Wie gesagt, wenn wir bei Artikel 14 Absatz 4 jetzt gemäss Nationalrat legiferieren, aber vorher gesagt haben, wir wollten auf diese Rückwirkung verzichten, dann ist für die Unternehmen nicht mehr klar, was gilt. Dann haben sie eigentlich zwei Möglichkeiten, auch widersprüchliche Signale vonseiten des Gesetzgebers.
Auch vor dem Hintergrund, eine klare und kohärente Lösung mit Rechtssicherheit zu schaffen, möchte ich Ihnen deshalb im Namen der Kommission beantragen, dass wir sowohl bei Artikel 11 Absatz 1, den wir ja beschlossen haben, wie auch bei Artikel 14 Absatz 4 auf die Rückwirkung verzichten. Ich habe bereits ausgeführt, dass das für Start-up-Unternehmen kein Problem ist. Sie haben die Möglichkeit, ihre Steuer nachträglich noch zurückzuholen. Aber diese Möglichkeit soll nicht in jedem Fall eingeführt werden.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich möchte Ihnen auch vorschlagen, auf diesen Antrag nicht einzutreten.
Ich habe etwas Mühe zu verstehen, wie Kollege Hess zur Auffassung kommt, wenn Absatz 4 gestrichen werde, könne die Verwaltung machen, was sie wolle. Dieser Meinung bin ich nicht. Wenn Absatz 4 gestrichen wird, kann der Verzicht erst auf die nächste Steuerperiode erfolgen. Ich glaube nicht, dass die Verwaltung irgendeinen Rechtstitel hätte, rückwirkende Verzichte zu akzeptieren. Das wäre gegen die Gesetzmässigkeit der Besteuerung. Und die Verwaltung könnte auch nicht im Einzelfall einmal so und einmal anders handeln. Also hätte die Streichung für mich im Endeffekt eine Verschlechterung zur Folge. Jetzt heisst es: "kann frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden". Da liegt eine gewisse Rückwirkung noch drin, das kann man machen. Aber wenn dieser Absatz gestrichen wird, ist das nicht mehr möglich, dann ist ein Verzicht nur noch auf die nächste, in der Zukunft liegende Steuerperiode möglich. Etwas anderes sehe ich nicht.
Darum bitte ich Sie, diesem Antrag nicht zu folgen.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Ich habe dem nicht viel beizufügen. Es ist in der Tat so, dass man hier noch weitere Probleme schaffen würde, wenn der Antrag Hess angenommen würde, nämlich Probleme bei der Abrechnung, Probleme beim Nachweis der angefallenen Vorsteuern, Probleme bei der Überwälzung der Steuern auf die Kunden. Schliesslich, Herr Ständerat Hess, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass es in Artikel 33 nachher im Zusammenhang mit der Einlageentsteuerung eine systemgerechte Lösung für den Abzug der vor der Steuerpflicht anfallenden Vorsteuern gibt. Diese Entlastung von der Vorsteuer wird dann, das werden wir bei der Behandlung von Artikel 33 sehen, bei ungebrauchten Gegenständen oder Dienstleistungen ungekürzt und bei solchen, die bereits in Gebrauch genommen wurden, zu Recht nur auf den Zeitwert des Gegenstandes oder der Dienstleistung vorgenommen. Das ist ein systemgerechtes Ventil.
Ich bitte Sie, den Antrag Hess abzulehnen.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 24 Stimmen
Für den Antrag Hess ... 12 Stimmen
Art. 15
Antrag der Kommission
Abs. 1-3, 5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
Tritt eine steuerpflichtige Person Forderungen aus ihrem Unternehmen an Dritte ab, so haften diese subsidiär für die mit den Forderungen mitzedierte Mehrwertsteuer, wenn im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld gegenüber der ESTV noch nicht entstanden ist und ein Verlustschein vorliegt.
Antrag Frick
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 15
Proposition de la commission
Al. 1-3, 5
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
Si l'assujetti cède des créances de son entreprise à des tiers, ces tiers répondent subsidiairement de la taxe sur la valeur ajoutée cédée avec la créance si, au moment de la cession, la dette fiscale envers l'AFC n'est pas encore née et si la Confédération détient un acte de défaut de biens concernant l'assujetti.
Proposition Frick
Al. 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ihre Kommission hat die vom Nationalrat gestrichene subsidiäre Haftung des Zessionars in modifizierter Form wieder ins Gesetz aufgenommen. Durch diese Bestimmung können jährlich wiederkehrende Steuerausfälle in der Höhe von rund 30 bis 40 Millionen Franken verhindert werden.
Es geht in diesem Absatz darum, dass Kreditgeber, die sich zur Sicherung eines Kredites Forderungen abtreten lassen, nicht die Mehrwertsteuereinnahmen für die Deckung ihres Kredites verwenden können, wie dies heute der Fall ist. Schliesslich wurde die Mehrwertsteuer vom Kunden zuhanden des Staates bezahlt und nicht für die Sicherung von Krediten. Aus diesem Grund sieht Artikel 15 Absatz 4 eine subsidiäre Haftung des Kreditgebers für diese Mehrwertsteuer vor. Ihre Kommission hat diese Haftung gegenüber der Fassung des Bundesrates aber eingeschränkt und präzisiert. Voraussetzung für die Haftung des Kreditgebers ist, dass die Steuerverwaltung gegenüber der steuerpflichtigen Person, welche die Forderung abgetreten hat, einen Verlustschein besitzt. Solange eine steuerpflichtige Person also nicht erfolglos betrieben worden ist, besteht keinerlei Haftung des Kreditgebers. Weiter greift die Haftung bloss unter der Voraussetzung, dass im Zeitpunkt der Abtretung die Steuerschuld noch nicht entstanden ist. Werden also beispielsweise nichteinbringbare Forderungen an ein Inkassounternehmen verkauft, haftet dieses demzufolge nicht subsidiär für die auf dieser Forderung lastende Mehrwertsteuer, da die Mehrwertsteuerschuld bereits vor der Abtretung bei der erstmaligen Rechnungstellung an den Kunden entstanden ist.
Im Ergebnis geht es darum, dass das Bonitätsrisiko nicht zugunsten der Kreditgeber auf den Staat verschoben werden kann. Steuern, welche die Unternehmen von den Konsumenten im Auftrag des Bundes erheben, sollen nicht im Unternehmen versickern, sondern ihrer tatsächlichen Bestimmung zugeführt werden. In der von der Kommission beantragten Fassung sind die Interessen aller Beteiligten angemessen und ausgewogen berücksichtigt.
Ihre Kommission beantragt Ihnen deshalb mit einem sehr klaren Entscheid, nämlich mit 10 zu 0 Stimmen bei 1 Enthaltung, dieser Fassung zuzustimmen.
Frick Bruno · Mit-M · Ständerat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich tue etwas, wofür ich eine Hemmschwelle übersteigen musste. Ich bin Mitglied der WAK und stelle einen Einzelantrag, und dafür bitte ich Sie um Verständnis. Noch in der WAK-Sitzung vom 7. Mai 2009 glaubte die Mehrheit - ich meine, ich war es, der sich der Stimme enthielt -, dass die Lösung, welche uns die Verwaltung vorschlug, besser sei als die Streichung gemäss Nationalrat. Die genaue Betrachtung nach der Sitzung aber hat mich überzeugt, dass die Streichung gemäss Nationalrat doch den Vorzug verdient. Es ist auch im Hinblick auf eine allfällige Differenz zum Nationalrat gut, wenn er unser Stimmenverhältnis kennt. Er hat nämlich hier ganz klar entschieden.
Worum geht es? Es geht um die Abtretung von Forderungen und um die Frage, was mit Mehrwertsteuerforderungen passiert, die im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht fällig waren. Es ist heute die Regel, dass Unternehmen ihre künftigen Forderungen aus Lieferungen und geleisteter Arbeit als Sicherheit für Geschäftskredite an die Bank abtreten. Ohne Abtretung künftiger Forderungen gewähren Banken meistens keine Kredite. Das ist im Gewerbe so, das ist bei mittleren und ist sogar bei grossen Unternehmen regelmässig der Fall. Andere Fälle sind jene, wo Inkassounternehmen Forderungen einkaufen (Factoring). Sie zahlen vielleicht 10 bis 30 Prozent der Forderung und treiben sie auf eigenes Risiko ein. Das sind häufig auch Forderungen, bei denen die Steuer noch nicht deklariert und daher auch noch nicht fällig ist. Nach Absatz 4 läuft jeder Zessionar, also die Bank oder das Factoring-Unternehmen, welche die Forderung abgetreten erhalten, Gefahr, subsidiär für die Mehrwertsteuer zu haften. Was ist die Wirkung? Die Wirkung ist ganz einfach die, dass sie das Haftungsrisiko diskontieren, dass sich die Kredite also verteuern. Das Risiko, die Steuer nachträglich bezahlen zu müssen, verteuert die Kredite für die Unternehmer. Das schadet den KMU. Wir alle beklagen, dass zu wenige und zu teure Geschäftskredite vergeben werden. Hiermit verteuern wir die Kredite kraft Mehrwertsteuer.
Auch die Formulierung ist nicht geglückt, das sei beigefügt. Was ist eine "mitzedierte Mehrwertsteuer", wenn die Steuer gar noch nicht fällig ist? Eine Mehrwertsteuer ist eine Schuld, und eine Schuld kann man ja gar nicht zedieren. Abtreten kann man Guthaben, aber nicht Schulden. Ich meine deshalb, dass man die Formulierung dieses Absatzes, wenn er überhaupt Bestand haben sollte, nochmals genau anschauen müsste. Wesentlich aber ist: Absatz 4 in der Fassung des Bundesrates oder in der Fassung der Kommission ist eine Verschärfung des heutigen Mehrwertsteuerrechtes und bedeutet eine Verteuerung der Geschäftskredite.
Ich bitte Sie, davon abzusehen und dem Nationalrat zu folgen.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen. Es ist richtig, dass wir hier eine Interessenabwägung vornehmen müssen. Die Interessen sind auf der einen Seite das Interesse des Bundesfiskus, dass er zu seiner Steuer kommt, die ihm auch bei Forderungen gehört, die abgetreten werden; das dem gegenüberstehende Interesse ist das Interesse der Banken oder allfälliger anderer Gläubiger - in der Regel sind es die Banken -, dass sie für die Mehrwertsteuer, die sie erhalten haben, nachher gegenüber dem Bund nicht geradestehen müssen. Ich glaube, dass das Sicherstellungsinteresse des Bundes, das Steuersicherungsinteresse, hier gerechtfertigt ist, dass man hier die subsidiäre Haftung einführt. Wir haben in der Kommission aber gegenüber dem, was der Bundesrat vorgeschlagen hat, zwei ganz wichtige Änderungen vorgenommen:
1. Es gilt nur bei der Abtretung künftiger Forderungen. Man sagt also, die Steuerverwaltung muss sich dann an den Schuldner halten, wenn die Forderung entstanden ist; dann kann sie nicht auf einen Dritten zurückgreifen. Das ist eine ganz wichtige Einschränkung dieser Haftung.
2. Die Steuerverwaltung muss ausweisen, dass der Hauptschuldner ein Verlustscheinschuldner ist, dass er also nicht mehr zahlungsfähig ist.
Diese zwei Bedingungen sind eine ganz wesentliche Eingrenzung der subsidiären Haftung. Aber dort, wo sie jetzt noch ist, ist sie berechtigt. Denn die Bank hat die Forderung abgetreten erhalten, inklusive der Mehrwertsteuerforderung. Letztere Forderung gehört nicht der Bank, sondern zur Mehrwertsteuer, also dem Bundesfiskus. Daher ist es auch richtig, dass sie vom Geld, das sie erhalten hat und das sie nachher bei den entsprechenden Schuldnern einziehen kann, den Mehrwertsteuerteil an die Steuerverwaltung abgibt.
In dem Sinne bitte ich Sie, diesem Antrag der Kommission, der meiner Meinung nach mit diesen zwei Einschränkungen genau den Punkt trifft, zuzustimmen und den Antrag Frick abzulehnen.
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Mit meinem Votum wende ich mich vor allem an Sie, Herr Bundespräsident. Durch Schreiben und auch durch Kontakte mit Kollegen habe ich die Meinung gekriegt, dass das Verständnis dieser Bestimmung relativ schwierig ist. Ich habe nun versucht, mir anhand eines Beispieles auszumalen, was sie überhaupt bedeutet. Nehmen wir an, ich als Anwalt stelle Herrn Kuprecht eine Rechnung über 1000 Franken und berechne die Mehrwertsteuer, die 76 Franken beträgt. Er kriegt eine Rechnung über 1076 Franken. Ob nun die Forderung bei mir schon entstanden ist, hängt davon ab, ob ich die Mehrwertsteuer nach vereinbarten Zahlungen abrechne, ob also die Mehrwertsteuerforderung schon zum Zeitpunkt der Rechnungstellung entsteht. Mit anderen Worten: Wenn ich die Forderung abtrete und die Mehrwertsteuerforderung aufgrund meiner Rechnungstellung entsteht, ist die Zession bei der Abtretung bezüglich der 76 Franken nicht mehr wirksam. Das ist für mich die entscheidende Frage. Anders ist es, wenn ich nach eingenommenen Einnahmen abrechne. Tue ich das und zediere meine Forderung von 1076 Franken vor dem Geldeingang beispielsweise an die Bank Büttiker, ist die Forderung noch nicht entstanden. Sie entsteht erst dann, wenn bei mir die 1076 Franken von Herrn Kuprecht eingehen.
Ist das so? Je nachdem ist nämlich der Anwendungsbereich sehr unterschiedlich.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Zunächst zu Herrn Schweiger: Das entscheidende zusätzliche Kriterium gegenüber der ursprünglichen Fassung des Bundesrates besteht eben darin, dass man den Verlustschein eingeführt hat. Erst zu diesem Zeitpunkt kommt das Ganze überhaupt zum Tragen. Aber von vorne begonnen: Herr Ständerat Frick, Sie sagen, man habe es hier mit einer nichtgelungenen Formulierung zu tun und man müsse das noch einmal anschauen; deshalb solle man Ihrem Antrag zustimmen. Aber wenn man Ihrem Antrag zustimmt, geschieht gerade das Gegenteil. Dann haben Sie sich nämlich dem Nationalrat angeschlossen, und es gibt keine Differenz mehr; ich weiss nicht, wie Sie dann nachher das Ganze nochmals anschauen wollen - Sie sind ein schlauer Fuchs! Deshalb müsste ich sagen: Gerade indem Sie dem Antrag der Mehrheit der Kommission zustimmen, haben Sie gegenüber dem Nationalrat noch die Chance, eine Differenz zu schaffen, dann kann man das noch einmal anschauen.
Was wird vertieft, wenn die nationalrätliche Kommission das noch einmal anschaut? Dann wird sie ganz von vorne beginnen, und dann wird sie sagen, ähnlich, wie ich beim Eintreten schon bemerkte: Die Kosten für die Mehrwertsteuer sind für die Unternehmen Durchlaufkosten. Die Mehrwertsteuer gehört, auch wenn sie selbst veranlagt wird, dem Staat. Sie gehört nicht mehr dem Unternehmen. Das Unternehmen hat sie gewissermassen kommissarisch bei sich. Nun kommt die Frage: Soll das Unternehmen die Möglichkeit haben, eigene Kredite mit Guthaben aus der Mehrwertsteuer zu bewirtschaften? Ja oder nein? Und wenn ja: In welche Richtung soll es gehen? Das, was hier vorgesehen würde, ist das sogenannte Factoring-Geschäft; Herr Ständerat Frick, ich nehme an, Sie haben das im Auge. Und dieses Factoring-Geschäft ist ein blühendes Geschäft. Da gibt es Umsätze von mehreren Milliarden Franken pro Jahr. Ich habe nichts dagegen einzuwenden, ich glaube auch, dass man die Risikoprämien durchaus im Factoring-Geschäft berechnen soll. Aber wenn Sie hier eine Restriktion einführen, dann wird die Risikoprämie eher tiefer ausfallen, als wenn Sie einfach ein offenes Feld haben und sagen: Für das Factoring können irgendwelche Mehrwertsteuerforderungen schrankenlos benutzt werden. Das gibt dem Factoring-Unternehmen viel grössere Unsicherheiten und würde die Risikoprämien viel mehr erhöhen, als wenn man gewisse Einschränkungen in diesem Geschäft einführt. Davon bin ich überzeugt.
Es kommt dazu, dass wir durch die Einführung dieser subsidiären Haftung des Zessionars eben auch die Steuerausfälle minimieren. Wir haben ausgerechnet, dass rund 30 Millionen Franken weniger an Steuerausfällen anfallen, wenn man einer solchen Lösung zustimmt.
Ich habe Ihnen anlässlich der Eintretensdebatte gesagt, dass die Mehrwertsteuer aus verschiedenen Gründen etwas anfällig für Schwierigkeiten sei. Sie ist anfällig, wenn man mit Mehrwertsteuergeldern Kreditgeschäfte betreibt; sie ist anfällig in Bezug auf den Vorsteuerabzug usw. Deshalb müssen wir versuchen, diese Dinge in den Griff zu bekommen. Ich glaube, dass es Ihrer Kommission eigentlich sehr gut gelungen ist, hier einen solchen Pflock einzuschlagen.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag der Kommission zuzustimmen, diesen Sachverhalt so stehenzulassen; im Zweitrat kann man gegebenenfalls noch einmal darauf zurückkommen. Man wird aber - damit möchte ich schliessen - auch im Zweitrat feststellen, dass der aufrechtstehende Schuldner und die Start-ups, das hat die Kommissionspräsidentin schon gesagt, von dieser Regelung nicht betroffen sind; da muss man keine Bedenken haben. Deshalb glaube ich, dass wahrscheinlich auch der Nationalrat bei näherer Betrachtung auf eine solche Lösung kommen wird.
Das ist der Grund, weshalb ich Ihnen beantrage, der Kommission zuzustimmen und den Einzelantrag Frick abzulehnen.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 29 Stimmen
Für den Antrag Frick ... 7 Stimmen
Art. 16, 17
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 18
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
...
a. ... auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
abis. Beiträge zur Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung, namentlich an Hochschulen und ähnlichen Forschungsinstitutionen, soweit der Beitragsempfänger die Forschung oder Entwicklung nicht im Auftrag und für die Bedürfnisse des Beitragszahlers betreibt. Die Nennung des Beitragszahlers in Verlautbarungen über die betriebene Forschung und Entwicklung stellt keine Gegenleistung dar;
ater. Mittel, die zwischen in der Bildung oder Forschung tätigen Institutionen im Rahmen von Kooperationen in solchen Gebieten oder im Rahmen von gemeinsamen Projekten verteilt werden;
...
ebis. Streichen
...
hbis. Streichen
...
Antrag Büttiker
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 18
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
...
a. ... de prestations ou d'une convention-programme selon l'article 46 alinéa 2 de la Constitution;
abis. les contributions de soutien à la recherche scientifique et au développement effectuées notamment en faveur des hautes écoles ou des institutions de recherche analogues, pour autant que le bénéficiaire n'agisse pas sur mandat et pour les besoins de celui qui verse la contribution: la mention nominative de celui qui verse la contribution, dans des communications relatives à la recherche ou au développement en cause, ne constitue pas une contre-prestation;
ater. les moyens que des institutions actives dans la formation et dans la recherche se répartissent dans le cadre d'une collaboration dans les domaines de la formation ou de la recherche ou dans le cadre de projets menés conjointement;
...
ebis. Biffer
...
hbis. Biffer
...
Proposition Büttiker
Adhérer à la décision du Conseil national
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Es handelt sich hier um eine Änderung, die Ihre Kommission gegenüber der Fassung des Nationalrates vorgenommen hat. Ich spreche jetzt ausschliesslich zu Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a. Es handelt sich hier ausschliesslich um eine Begriffsklärung. In Absatz 2 sind jene Mittelflüsse aufgelistet, die nicht Entgelt sind, da ihnen keine Leistungen gegenüberstehen. Die Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge sind die wichtigsten Mittelflüsse, die nicht Entgelt sind. Der Begriff Subvention ist aber auslegungs- und abgrenzungsbedürftig: Da Subventionen in aller Regel an gewisse Bedingungen geknüpft sind, besteht nämlich die Gefahr, dass ein Leistungsaustausch-Verhältnis angenommen wird, weil man sagen kann, um die Subvention zu erhalten, müsse eine gewisse Leistung erbracht werden.
Das heutige Gesetz trägt dem Rechnung, indem in Artikel 33 Absatz 6 Buchstabe b festgehalten wird, dass Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand nicht zum Entgelt gehören, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag ausgerichtet werden. Nun wurde im Rahmen des NFA das Instrument der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kantonen eingeführt. Dieses tritt immer häufiger an die Stelle der Leistungsaufträge. Ihre Kommission schlägt deshalb vor, dass wir den Begriff Programmvereinbarung hier explizit aufnehmen, damit sichergestellt ist, dass dieser Mittelfluss nicht plötzlich als Entgelt qualifiziert wird. Damit hat Ihre Kommission auch ein Anliegen der Finanzdirektorenkonferenz aufgenommen.
Die Ergänzung des Nationalrates in diesem Buchstaben, dass mit der Subvention kein Leistungsaustausch verbunden sein dürfe, ist redundant. Das steht ja schon am Anfang des Absatzes und wurde von Ihrer Kommission deshalb wieder gestrichen.
Es liegt Ihnen zu diesem ganzen Artikel 18 ein Einzelantrag Büttiker vor. Herr Kollege Büttiker möchte den ganzen Artikel 18 gemäss Nationalrat übernehmen. Ich gehe aber davon aus, dass Herr Büttiker nicht beantragt, dass wir diese Begriffsklärung nicht vornehmen. Sein Antrag "gemäss Nationalrat" würde sich folglich ausschliesslich auf Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben abis und ater beziehen. Bei diesen beiden Buchstaben möchte Herr Büttiker wieder zurück zur Fassung des Nationalrates bzw. zu den Buchstaben ebis und hbis.
Ich wäre froh, wenn Herr Büttiker hier bereits sagen könnte, ob er das auch so sieht, dann könnten wir die Beratung fortsetzen.
Büttiker Rolf · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Frau Sommaruga hat Recht. Ich habe bei meinem Antrag zu diesem Artikel, den ich vollständig gemäss Nationalrat übernehmen will, übersehen, dass es bei Buchstabe a eine Präzisierung gegeben hat. Ich bin einverstanden, bei Buchstabe a der Kommission zu folgen. Es geht bei meinem Antrag um die Buchstaben abis und folgende.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Dann würde ich mich nun zu den beiden Absätzen abis und ater äussern und Ihnen die Überlegungen der Kommission erläutern, wenn Sie damit einverstanden sind.
Wir haben also in den Buchstaben abis und ater wörtlich die Buchstaben ebis und hbis gemäss der Fassung des Nationalrates. Wir haben in der Kommission nur die Reihenfolge der Buchstaben im Gesetz geändert. Die beiden Buchstaben abis und ater sind eng miteinander verknüpft, und ich beantrage Ihnen, diese gemeinsam zu diskutieren. Es geht bei diesen beiden Buchstaben um zwei Fragen:
1. Wollen wir, dass Beiträge für Bildung und Forschung in Bezug auf die Vorsteuerabzugskürzung anders behandelt werden als alle anderen Subventionen? Das betrifft Buchstabe abis.
2. Wie wollen wir Subventionen behandeln, die innerhalb von Forschungs- und Bildungskooperationen weiterverteilt werden? Das betrifft Buchstabe ater.
Ihre Kommission beantragt hier, zwei materielle Beschlüsse des Nationalrates rückgängig zu machen. Ihre Kommission ist der Ansicht, dass es keinen Grund gibt, Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand im Bereich von Forschung und Entwicklung anders zu behandeln als alle übrigen Subventionen. Um diese Gleichbehandlung sicherzustellen, hat Ihre Kommission Artikel 18 Absatz 2 so umstrukturiert, dass die Empfänger von Subventionen im Bereich von Forschung und Entwicklung auch in Bezug auf die Vorsteuerabzugskürzung den anderen Subventionsempfängern gleichgestellt sind. Diese Gelder sind Nichtentgelte. Sie müssen also nicht versteuert werden. Die Empfänger solcher Gelder müssen aber eben wie alle anderen Subventionsempfänger in den Bereichen öffentlicher Verkehr, Kultur usw. ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig kürzen.
Gesetzestechnisch hat Ihre Kommission das so gelöst, dass sie die Subventionen im Bereich Bildung und Forschung in den Buchstaben abis und ater aufführt. Wenn dann in Artikel 34 Absatz 2 festgehalten wird, dass beim Erhalt von Geldern nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen sei, gehören damit die Beiträge an Bildung und Forschung wie alle anderen Subventionen und Beiträge der öffentlichen Hand dazu. Es ist wirklich nicht einzusehen, warum zum Beispiel ein Theater und ein Verkehrsbetrieb, die Subventionen erhalten, ihren Vorsteuerabzug kürzen müssen, nicht aber die Subventionsempfänger im Bereich von Forschung und Entwicklung.
Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 10 zu 0 Stimmen, also einstimmig, Artikel 18 in der vorgelegten Form zu übernehmen.
Büttiker Rolf · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion
Es geht bei Artikel 18 Absatz 2 ab Buchstabe abis tatsächlich um die finanzielle Unterstützung der Forschung. Anders als im heutigen Recht sollen die sogenannten Nichtentgelte keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben. Dies ergibt sich aus Artikel 34; diesen muss man konsultieren, wenn man den Antrag hier verstehen will. Vom Grundsatz gemäss Artikel 34 Absatz 1 des Entwurfes gibt es eine Ausnahme, welche - und ich habe die Botschaft genau gelesen, Herr Bundespräsident -, wie es der Bundesrat in der Botschaft selbst zugibt, systemwidrig ist. Gemäss Artikel 34 Absatz 2 führen die in Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a bis c aufgezählten Nichtentgelte zu einer Vorsteuerabzugskürzung. Das ist so festgelegt in Artikel 34. Die WAK-SR hat die Bestimmungen der Buchstaben ebis und hbis wortwörtlich übernommen, aber nach oben in die Buchstaben a bis c verschoben. Damit bewirkt sie die angepeilte Kürzung des Vorsteuerabzugs. Die Folge dieser Kürzung des Vorsteuerabzuges ist nichts anderes als eine Kürzung der Forschungsbudgets in zweierlei Hinsicht:
1. Die betroffenen Forschungseinrichtungen müssen einen Teil der erhaltenen Forschungsgelder an das Eidgenössische Finanzdepartement weiterleiten, indem sie einen Teil des ihnen zustehenden Vorsteuerabzuges kürzen müssen.
2. Der administrative Aufwand der Forschungseinrichtungen wird erhöht. Das ist bei dieser Geschichte in der Natur der Sache.
Es ist wirklich nicht nachvollziehbar, weshalb durch eine Bestimmung, die auch vom Bundesrat als systemwidrig bezeichnet wird, die Schweiz als Forschungsstandort geschwächt werden soll. Jetzt werden hüben und drüben, aus allen politischen Richtungen, Konjunkturprogramme gefordert, es wird auf Innovation und Forschung gesetzt, aber hier gehen wir hin und kürzen den Vorsteuerabzug der Forschungseinrichtungen. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als die entsprechenden Mittel meist nicht von der öffentlichen Hand stammen und somit keine Subventionen sind, sondern private Spenden darstellen. Spenden gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe d sollen ja gemäss dem geänderten Artikel 34 Absatz 2 nicht mehr zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges führen. Dann kommt für mich eine entscheidende Frage: Warum soll ein ausländischer Mäzen einer schweizerischen Forschungseinrichtung Gelder zur Verfügung stellen, wenn er weiss, dass er damit den schweizerischen Fiskus profitieren lässt? Diese Frage muss beantwortet werden.
Aus all diesen Überlegungen heraus, aufgrund der aktuellen politischen Lage, der aktuellen wirtschaftspolitischen Lage, der Konjunkturprogramme, bin ich der Meinung, dass wir hier dem Nationalrat folgen sollten, der die ganze Geschichte unter dem Buchstaben platziert hat, wo es gemäss Artikel 34 nicht zu einer Kürzung des Vorsteuerabzuges kommt.
Ich bitte Sie, dem Nationalrat zuzustimmen.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Wir waren in der Botschaft ehrlich genug, um zu sagen, dass es hier einen Sündenfall gibt. Wir haben ihn wenigstens benannt. Wir haben aber auch gesagt, dass wir ihn hier nicht lösen wollen. Wir haben Ihnen gesagt, warum. Dasselbe gilt dann auch für den nächsten Artikel, für Artikel 34 mit dem Antrag Maissen. Wenn Sie diesen annehmen, wird die ganze Übung 1,1 Milliarden Franken teurer, dann ist der Sinn dieser Reform eigentlich ausgehöhlt. Wir müssen diese Fragen zuerst lösen; wir müssen sie lösen.
Im Falle der Subventionen gilt das mit der öffentlichen Hand genauso wie hier; das ist eine Prinzipfrage. Diese ist nicht gelöst, es ist nicht kompensiert, es gibt einfach Ausfälle. Sie nehmen damit einen Teil des Teils B vorweg, und zwar nur bei diesem ganz bestimmten Interessenobjekt. Es gäbe auch noch andere. Dann haben wir das Feld offen. Dann, muss ich Ihnen sagen, beraten Sie den Teil B von Anfang an. Ich hätte nichts dagegen. Ich bin ja für einen Einheitssatz und die Abschaffung der meisten Ausnahmen. Ich bin dafür, dass man diese Fragen regelt. Sie dürfen aber jetzt nicht hier punktuell solche Lösungen treffen. Im Übrigen mache ich Sie darauf aufmerksam, dass die Frage der Besteuerung von Sponsorgeldern und Zuwendungen usw. separat geregelt ist. Das hat damit nichts zu tun. Da sitzen Sie auf einem falschen Dampfer. Das ist geregelt. Hier geht es nur um die Behandlung von Subventionen bei Forschungskooperationen, und zwar um die Beiträge der öffentlichen Hand; das steht hier auch so im Gesetz.
Deshalb möchte ich Sie bitten, diesen Antrag mindestens auf den Teil B zu verschieben und nicht heute materiell darüber zu entscheiden; ansonsten riskieren Sie, dass wir hier eben doch die Büchse der Pandora öffnen und dann letztlich eine irgendwo nicht mehr gleichgewichtige Lösung zustande kommt.
In Bezug auf die konjunkturellen Aspekte möchte ich noch sagen, dass Sie sicher sein können, wenn an einem Ort Vorsteuerabzugskürzungen kommen, dass auf der anderen Seite dafür einfach die Subventionen wieder erhöht werden. Dieser Kreislauf wird schon geschlossen; da habe ich keine Bedenken. Sie haben ja bei der BFI-Vorlage ziemlich genau gesagt, was Sie in die acht verschiedenen Bereiche von Bildung, Forschung und Innovation investieren wollen. Diese Ausgaben werden getätigt, genau so, wie Sie sie beschlossen haben; daran ändert sich nichts. Wenn man jetzt Veränderungen beim Vorsteuerabzug vornehmen würde, müssten wir auf der anderen Seite einfach die Beiträge wieder erhöhen; das dann zulasten der Bundeskasse.
Diese Lastenprobleme müssen gelöst werden, auch im Zusammenhang mit dem NFA; das sage ich in Richtung von Herrn Maissen. Denn bei Ihrem Antrag müssen wir dann auch die NFA-Buchhaltung wieder öffnen. Ich habe nichts dagegen, aber das müsste dann mit den Kantonen und den Bildungsträgern vorgenommen werden.
Deshalb bitte ich Sie, bei der Lösung zu bleiben, die Ihre Kommission vorschlägt, und die Idee von Herrn Büttiker in Teil B hinüberzuretten.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission ... 27 Stimmen
Für den modifizierten Antrag Büttiker ... 8 Stimmen
Art. 19
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 20
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Findet Absatz 1 in einem Dreiparteienverhältnis Anwendung, wird das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der die eigentliche Leistung erbringenden Person gleich qualifiziert wie das Leistungsverhältnis zwischen der nach aussen auftretenden Person und der leistungsempfangenden Person.
Art. 20
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Si l'alinéa 1 s'applique dans une relation tripartite, le rapport de prestations entre la personne agissant vers l'extérieur et la personne qui fournit effectivement la prestation est qualifié de la même manière que le rapport de prestations entre la personne agissant vers l'extérieur et le destinataire de la prestation.
Angenommen - Adopté
Art. 21
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
...
30. Streichen
Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 21
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
...
30. Biffer
Al. 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
... prestations fournies ou reçues par une personne ayant ces qualités.
Al. 5
Adhérer à la décision du Conseil national
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Zu Ziffer 13: Der Nationalrat hat der schon langen Aufzählung von möglichen nichtgewinnstrebigen Einrichtungen noch solche ökologischer und sportlicher Zielsetzung hinzugefügt. Die Kommission erachtet diese Ergänzung als unnötig, hat aber auf eine Änderung verzichtet, da uns der Nationalrat und auch die Verwaltung glaubhaft versicherten, dass damit keine materiellen Ausweitungen der Ausnahme bezweckt sind, sondern nur die heutige gesetzliche Lage und Praxis klargestellt werden sollen. Unter diesen Voraussetzungen hat sich die Kommission mit der Ergänzung einverstanden erklärt.
Zu Ziffer 30: Die Kommission war der Ansicht, dass der bestehende Ausnahmenkatalog nicht ausgeweitet werden soll, sondern dass diese Fragen in Teil B der Vorlage diskutiert werden müssen. Das ist der Grund, weshalb wir die vom Nationalrat aufgenommene neue Ziffer 30 wieder gestrichen haben. Wir wehren uns inhaltlich nicht dagegen, sind aber der Meinung, dass das in Teil B behandelt werden muss, umso mehr, als Tragweite und Auswirkung dieser Ausnahme völlig unklar sind. Als problematisch erachten wir zum Beispiel, dass nicht bestimmte Leistungen ausgenommen werden sollen, sondern generell alle Leistungen, die innerhalb von Bildungs- und Forschungskooperationen erbracht werden. Da zudem auch Bildungs- und Forschungskooperationen nicht näher umschrieben sind, könnten sich alle Gruppierungen, also auch Private, auf diese Ausnahme berufen, sobald sie ein bisschen forschen, und sämtliche Leistungen, die die Mitglieder einer solchen Gruppierung erbringen, wären von der Mehrwertsteuer befreit. Das hat der Nationalrat wahrscheinlich nicht gewollt, aber das müssen wir in einem Gesetz schon klar sagen, umso mehr, wenn es sich um einen so sensiblen Bereich wie die Ausnahmen handelt.
Die Steuerverwaltung kennt heute die Praxis, solche Bildungskooperationen wie Gemeinwesen zu behandeln, also zum Beispiel wie Gemeinden. Das hat zur Folge, dass Leistungen, die innerhalb dieser Kooperationen und gegenseitig erbracht werden, nicht der Mehrwertsteuer unterstellt sind. Das hat aber beim Leistungserbringer zur Folge, dass er dann natürlich auch den Vorsteuerabzug entsprechend kürzen muss. Die heute bestehende Regelung ist aber ausschliesslich auf Bildungsinstitutionen im Hochschul- und Fachhochschulbereich anwendbar. Das wurde im Schreiben von Future - das ist die Organisation, von der Sie sicher alle angeschrieben und angegangen wurden - nicht korrekt ausgeführt. Forschungsinstitute können von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.
Die Kommission hat nichts dagegen, dass die Verwaltungspraxis weitergeführt wird und Bildungskooperationen im gleichen Umfang wie heute von der Steuer ausgenommen sind. Ihre Kommission möchte aber, wie bereits erläutert, die Ausnahmen in diesem Teil A der Mehrwertsteuervorlage nicht ausweiten, z. B. eben allgemein auf Forschungsinstitutionen. Das schafft nämlich wieder zahlreiche neue Abgrenzungsfragen, und es kann ja nicht sein, dass private Unternehmen, die Forschungsbeiträge sprechen, deswegen nun plötzlich als Gemeinwesen anerkannt werden. Wir würden also hier mit der Fassung des Nationalrates gerade wieder neue Abgrenzungsprobleme schaffen, und diese wollen wir ja in Teil B der Vorlage anpacken bzw. möglichst ausräumen.
Ihre Kommission hat diesen Entscheid mit 9 zu 1 Stimmen gefällt.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 22
Antrag der Kommission
Abs. 1
Die steuerpflichtige Person kann unter Vorbehalt von Absatz 2 durch offenen Ausweis der Steuer jede von der Steuer ausgenommene Leistung versteuern.
Abs. 2
Die Option ist ausgeschlossen für:
a. alle Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 18, 19 und 23;
b. Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 20 und 21, wenn der Gegenstand vom Empfänger oder von der Empfängerin ausschliesslich für private Zwecke genutzt wird.
Abs. 3, 4
Streichen
Abs. 5, 6
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 22
Proposition de la commission
Al. 1
Sous réserve de l'alinéa 2, l'assujetti est habilité à soumettre à l'impôt les prestations exclues du champ de l'impôt pour autant qu'il l'indique clairement.
Al. 2
L'option n'est pas recevable:
a. pour les prestations visées à l'article 21 alinéa 2 chiffres 18, 19 et 23;
b. pour les prestations visées à l'article 21 alinéa 2 chiffres 20 et 21, si le destinataire utilise l'objet exclusivement à des fins privées.
Al. 3, 4
Biffer
Al. 5, 6
Adhérer à la décision du Conseil national
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich mache diese Ausführungen, obwohl das ja in unserem Rat unbestritten ist. Aber da wir beträchtlich viele und eben gewichtige Differenzen zum Nationalrat haben, ist es wichtig, dass wir die Überlegungen der Kommission hier darstellen können.
Es geht in diesem Artikel um die Möglichkeit, Leistungen, die von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, freiwillig zu versteuern. Denn mit der freiwilligen Versteuerung erhält man gleichzeitig das Recht, die Vorsteuer in Abzug zu bringen. Diese Option ist ein wichtiges Instrument, um die Schattensteuer, die sogenannte Taxe occulte, zu reduzieren. Heute braucht man eine Bewilligung der Steuerverwaltung, wenn man von der Steuer ausgenommene Leistungen freiwillig versteuern will. Ausserdem ist es nur gerade beim Verkauf oder bei der Vermietung von Gebäuden möglich, eine Option für Einzelgeschäfte zu beantragen.
Der Nationalrat wollte hier deutlich weiter gehen und die Option für jedes einzelne Vertragsverhältnis zulassen. Ausserdem wollte er, dass die Option auch rückwirkend innerhalb der Verjährungsfrist möglich ist. Allerdings sieht der Nationalrat weiterhin vor, dass die Option bei der Steuerverwaltung beantragt werden muss.
Ihre Kommission ist der Ansicht, dass eine Bewilligungsanforderung das Ganze unnötig verkompliziert, und beantragt Ihnen, auf das Erfordernis der Bewilligung zu verzichten. Sie erachtet es ausserdem als nicht sachgerecht, dass rückwirkend für die Versteuerung einer Leistung optiert werden kann. Ihre Kommission schlägt Ihnen deshalb ein sehr einfaches System vor: Wer eine nach dem Gesetz von der Steuer ausgenommene Leistung erbringt und bei der Rechnungstellung an die Kundin die Steuer offen ausweist, hat für die Versteuerung optiert. Die in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist der Steuerverwaltung abzuliefern, und der Vorsteuerabzug kann anteilsmässig vorgenommen werden. Mit diesem System braucht es die Regelung der rückwirkenden Option nicht mehr.
Mit dem Verzicht auf die Bewilligung verringern wir den administrativen Aufwand sowohl bei den Steuerpflichtigen wie auch bei der Verwaltung. Das von der Kommission vorgeschlagene System hat gegenüber der heutigen Regelung und der Regelung des bundesrätlichen Entwurfes aber Mindereinnahmen von rund 10 Millionen Franken zur Folge. Diese Mindereinnahmen ergeben sich, weil wohl in erster Linie dann für die Versteuerung einer Leistung optiert wird, wenn die Person, welche die Leistung empfängt, steuerpflichtig und somit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Die Option bleibt bei allen Leistungen nach den Ziffern 18 und 19 von Artikel 21 Absatz 2 ausgeschlossen. Diesbezüglich haben wir keine Differenz mit dem Nationalrat. Neu sehen wir vor, dass auch für die Versteuerung der Umsätze bei Wetten, Lotterien und sonstigen Glücksspielen - das ist Ziffer 23 von Artikel 21 Absatz 2 - nicht optiert werden kann. Das macht Sinn, denn diese Umsätze sind denjenigen von Banken und Versicherungen sehr ähnlich. Vor allem ist es sehr schwierig, eine Bemessungsgrundlage zu bestimmen, auf welcher die Mehrwertsteuer erhoben werden könnte.
In der Kommission wurde dieser Artikel mit 10 zu 0 Stimmen angenommen.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 23
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
...
7. das Erbringen von Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes, wie Beladen, Entladen, Umschlagen, Abfertigen oder Zwischenlagern im Zusammenhang mit ...
...
Abs. 3-5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Hess
Abs. 2
...
7. ... Abfertigen oder Zwischenlagern im Ausland oder im Zusammenhang mit ...
Art. 23
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
...
7. la fourniture de prestations de transport ainsi que d'activités accessoires à la logistique telles que le chargement, le déchargement, le transbordement, l'enregistrement, l'entreposage en relation avec ...
...
Al. 3-5
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Hess
Al. 2
...
7. ... l'enregistrement, l'entreposage à l'étranger ou en relation avec ...
Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich möchte Ihnen beliebt machen, bei Absatz 2 Ziffer 7 nach "Buchstaben e und f" dies einzufügen: "Abfertigen oder Zwischenlagern im Ausland oder ..." Weshalb stelle ich diesen Antrag? Bei der Behandlung von Artikel 8, welcher den Ort der Dienstleistung für verschiedene Dienstleistungen definiert, hat die Kommission Absatz 2 Buchstabe f gestrichen und in Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 7 wieder aufgenommen und die entsprechenden Beförderungsleistungen und Nebentätigkeiten des Logistikgewerbes von der Inlandsteuer für befreit erklärt. Dies ist grundsätzlich richtig, berücksichtigt aber einen Fall nicht: Wird nämlich für ein Unternehmen mit Sitz in der Schweiz ein Transport von einem ausländischen Abgangsort an einen ausländischen Zielort vorgenommen, würde neu die schweizerische Mehrwertsteuer erhoben, und das ist sicher nicht gewollt.
Ich glaube, Sie können hier meinem Antrag zustimmen.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Wir haben diesen Antrag in der Kommission nicht diskutiert. Wir müssen davon ausgehen, dass er zu Steuerausfällen führen könnte. Allerdings wären diese Steuerausfälle sehr gering. Der Antrag Hess ermöglicht aber eine sachgerechte Lösung, indem die Mehrwertsteuer eben dort erhoben wird, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird. Ich gehe davon aus, dass dies auch im Sinne Ihrer Kommission ist. Wir können diesen Antrag unterstützen.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Ich bitte Sie, den Antrag zu unterstützen.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag Hess
Adopté selon la proposition Hess
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 24
Antrag der Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Leuenberger-Solothurn)
Abs. 5bis
Beim Baueigenverbrauch nach Artikel 32 Absatz 2bis wird die Steuer vom Preis (ohne Wert des Bodens) berechnet, wie er im Falle der Lieferung einem unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde.
Antrag Hess
Abs. 1
Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet.
Antrag Germann
Abs. 2
Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
Art. 24
Proposition de la majorité
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Leuenberger-Solothurn)
Al. 5bis
En cas de prestation fournie à soi-même dans le secteur du bâtiment au sens de l'article 32 alinéa 2bis, l'impôt se calcule sur le prix (sans la valeur du sol) qui serait facturé pour la livraison à un tiers indépendant.
Proposition Hess
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
(la modification ne concerne que le texte allemand)
Proposition Germann
Al. 2
Lorsque la prestation est fournie à une personne étroitement liée (art. 3 let. h), la contre-prestation correspond à la valeur qui aurait été convenue entre des tiers indépendants.
Abs. 1 - Al. 1
Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich bitte Sie, Absatz 1 zu ergänzen, und zwar mit dem empfangenen Entgelt.
Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit Artikel 3 Buchstabe f zu sehen. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, den Begriff des Entgelts als Vermögenswert zu definieren, den der Empfänger oder die Empfängerin für den Erhalt einer Leistung aufwendet. Der Nationalrat hat diese Bestimmung abgeändert. Nach der Fassung des Nationalrates ist das Entgelt der Vermögenswert, den der Leistungserbringer bzw. die Leistungserbringerin für die Erbringung der Leistung erhält. Er hat diese Änderung von Artikel 3 Buchstabe f mit beweisrechtlichen Überlegungen begründet. Diese sind grundsätzlich berechtigt. Werden sie aber bei Artikel 3 Buchstabe f umgesetzt, erfolgt dies am systematisch falschen Ort. Mit der Definition des Entgelts wird in erster Linie festgelegt, ob ein Steuertatbestand erfüllt ist. Hier aber reicht die Sicht des Durchschnittsverbrauchers aus. Die Kommission hat daher bei Artikel 3 Buchstabe f zu Recht beantragt, wieder zur Fassung des Bundesrates zurückzukehren. Richtigerweise muss nun dem beweisrechtlichen Anliegen des Nationalrates am systematisch richtigen Ort Rechnung getragen werden. Das heisst dort, wo es um die Höhe der Steuer geht, muss auf die Sicht des Empfängers abgestellt werden. Ich glaube, ich kann hier darauf verzichten, die Bundesgerichtsurteile, die diesen Sachverhalt bestätigen, zu zitieren.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zu folgen und diesen zu unterstützen.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Wir haben auch diesen Antrag in der Kommission nicht besprochen. Wir müssen davon ausgehen, dass die grosse Masse der Rechnungen von dieser Änderung nicht betroffen ist. Ich kann Ihnen kein Argument geben, dem Antrag Hess nicht zuzustimmen.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Ich kann umgekehrt sagen, dass ich Sie bitte, ihm zuzustimmen.
Recordon Luc · Mit-M · Ständerat · Waadt · Grüne Fraktion
Je ne pensais pas prendre la parole, mais je veux juste faire observer que la correction du texte allemand, et pas du texte français, selon la proposition Hess, me semble induire une différence, et qu'il faudrait rendre la Commission de rédaction attentive à cela.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Monsieur Recordon, vous faites une remarque à l'intention de la Commission de rédaction, j'imagine qu'elle y sera attentive.
Angenommen gemäss Antrag Hess
Adopté selon la proposition Hess
Abs. 2 - Al. 2
Angenommen gemäss Antrag Germann
Adopté selon la proposition Germann
Abs. 3-5, 6 - Al. 3-5, 6
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 5bis - Al. 5bis
Le président (Berset Alain, président): La proposition de la minorité est rejetée selon le vote à l'article 1.
Art. 25
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 26
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
...
2. Nahrungsmittel und Zusatzstoffe nach dem Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992; (Rest streichen)
...
Abs. 3-5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 26
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
...
2. ... denrées alimentaires; (biffer le reste)
...
Al. 3-5
Adhérer à la décision du Conseil national
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Neben den unzähligen Ausnahmen von der Mehrwertsteuer in Artikel 21 ist diese Liste aller Gegenstände und Dienstleistungen, die zum reduzierten Satz steuerbar sind, die zweite Quelle unendlicher Abgrenzungsprobleme, aber auch von Ungerechtigkeiten und Wettbewerbsverzerrungen. Die Kommission begrüsst daher die Stossrichtung des Bundesrates, die auf eine Reduktion der Ausnahmen und eine Vereinheitlichung der Steuersätze abzielt. Diese Fragen werden aber in Teil 2 der Mehrwertsteuer-Reformvorlage thematisiert. Bis es so weit ist, möchte Ihre Kommission die bestehenden Sonderfälle, die dem reduzierten Steuersatz unterstehen, eng und restriktiv auslegen. Deshalb verzichten wir konsequenterweise auch hier darauf, Änderungen vorzunehmen.
Die Kommission hat diesem Artikel ohne Gegenstimme zugestimmt.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 27
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 28
Antrag der Kommission
Abs. 1
... anwendet, darf in Rechnungen nicht ...
Abs. 2-4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 28
Proposition de la commission
Al. 1
... l'impôt sur les factures ...
Al. 2-4
Adhérer à la décision du Conseil national
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die Kommission beantragt, in Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 99 Buchstabe f das Wort "Verträge" zu streichen. Wir sind der Ansicht, dass Verträge, die Aussagen zur Mehrwertsteuer machen, als Rechnungen gemäss Artikel 3 Buchstabe k zu qualifizieren sind. Nach dieser Bestimmung gilt als Rechnung jedes "Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird". Darunter können beispielsweise auch Mietverträge und Leasingverträge fallen, wo häufig eben gerade keine Rechnungen ausgestellt werden, sondern für die Mehrwertsteuer auf die Verträge abgestellt wird.
Die ausdrückliche Erwähnung von Verträgen ist unnötig, sie sorgt für Verwirrung und schafft unkalkulierbare Risiken. Wenn zum Beispiel ein Unternehmer in Verträgen etwas zur Mehrwertsteuer schreibt, was im konkreten Fall dann aber vielleicht nicht zutrifft, so muss sich das Unternehmen für die Mehrwertsteuer trotzdem darauf behaften lassen.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 29
Antrag der Kommission
Abs. 1-3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3bis
... Tätigkeit einen gebrauchten, individualisierbaren beweglichen Gegenstand für die Lieferung an einen Abnehmer oder ...
Art. 29
Proposition de la commission
Al. 1-3, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3bis
L'assujetti qui a acquis, dans le cadre de son activité ... préalable, un bien mobilier usagé identifiable sans taxe sur la valeur ajoutée pour le livrer à un acquéreur en Suisse peut demander ... au moment de l'acquisition. (Biffer le reste)
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Der Bundesrat hat in seiner Botschaft vorgeschlagen, am System der Margenbesteuerung, wie es heute im Gebrauch ist, festzuhalten. Wird ein individualisierbarer, gebrauchter beweglicher Gegenstand für den Wiederverkauf eingekauft, so kann die steuerpflichtige Person den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern sie keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat. Versteuert wird auf diese Weise nur die Marge.
Der Nationalrat erachtet die Margenbesteuerung als zu kompliziert und hat sie durch das System eines fiktiven Vorsteuerabzugs ersetzt. Ihre Kommission unterstützt diesen Systemwechsel. Sie ist aber der Ansicht, dass die Regelung gemäss Nationalrat einerseits zu weit und andererseits zu wenig weit geht. Zu weit geht sie insofern, als der Vorsteuerabzug auf allen individualisierbaren beweglichen Gegenständen möglich ist. Das beinhaltet ein gewisses Missbrauchspotenzial. Ihre Kommission hat die Anwendung deshalb auf gebrauchte, individualisierbare bewegliche Gegenstände beschränkt. Zu wenig weit geht die Regelung, weil sie nur auf Gegenstände anwendbar ist, welche für den Wiederverkauf vorgesehen sind. Ein fiktiver Vorsteuerabzug sollte jedoch auch möglich sein, wenn der eingekaufte Gegenstand anschliessend vermietet oder verleast wird. Ihre Kommission hat dieses Problem dadurch gelöst, dass sie nicht mehr von "Wiederverkauf", sondern von "Lieferung" spricht, denn nach unserem Recht stellen auch das Vermieten oder Verleasen eine Lieferung und nicht etwa eine Dienstleistung dar.
Ihre Kommission hat diesem Artikel ohne Gegenstimme zugestimmt.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 30
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Ungeachtet von Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug im Rahmen der steuerbaren Tätigkeit bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen, die verwendet werden im Zusammenhang mit dem Erhalt von Ausgleichszahlungen aus Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 19 oder 61 DBG sowie von geldwerten Gegenleistungen aus dem Kauf oder Verkauf von Beteiligungen gemäss Artikel 665a Absatz 2 OR von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft. Bei Holdinggesellschaften wird auf die steuerbare Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abgestellt.
Antrag Germann
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Ungeachtet von Absatz 1 besteht ein Anspruch auf Vorsteuerabzug im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit für das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen sowie für Umstrukturierungen im Sinne von Artikel 19 oder 61 DBG (SR 642.11).
Abs. 3
Beteiligungen sind Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Anteile von mindestens 10 Prozent am Kapital gelten als Beteiligung.
Abs. 4
Bei Holdinggesellschaften kann auf die zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abgestellt werden.
Art. 30
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
En dérogation à l'alinéa 1, donnent droit à la déduction de l'impôt préalable dans le cadre de l'activité imposable les prestations et l'importation de biens qui sont utilisés en relation avec l'encaissement de paiements en compensation provenant de restructurations au sens des articles 19 ou 61 LIFD, ainsi que de contre-prestations appréciables en argent provenant de l'achat ou de la vente de participations en vertu de l'article 665a alinéa 2 CO de 10 pour cent au moins du capital-actions ou du capital social d'une société de capitaux ou d'une société coopérative. Pour les sociétés holdings, on se base sur l'activité imposable des entreprises qu'elles détiennent.
Proposition Germann
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
En dérogation à l'alinéa 1, donnent droit à la déduction de l'impôt préalable dans le cadre de l'activité entrepreneuriale donnant droit à la déduction de l'impôt préalable l'acquisition, la détention et l'aliénation de participations et les restructurations au sens des articles 19 ou 61 LIFD (RS 642.11).
Al. 3
Les participations sont des parts du capital d'autres sociétés, qui sont détenues à titre de placement durable et qui permettent d'exercer une influence déterminante. Les parts de 10 pour cent au moins du capital sont considérées comme participation.
Al. 4
Pour les sociétés holdings, on peut se baser sur l'activité entrepreneuriale donnant droit à la déduction de l'impôt préalable des entreprises qu'elles détiennent.
Germann Hannes · Mit-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei
Mein Antrag bezieht sich auf Artikel 30 Absatz 2, der wiederum durch die Redaktionskommission in die Absätze 2, 3 und 4 aufgegliedert wird; das zur Struktur. Dann gibt es auch inhaltlich einige Anpassungen. Artikel 30 Absatz 2 haben wir in der WAK aufgenommen, um klarzustellen, dass das Halten und damit das Erwerben und auch der Verkauf von Beteiligungen einerseits sowie die Schaffung einer geeigneten Unternehmensstruktur andererseits in Abweichung von der heutigen bundesgerichtlichen Praxis - hier sei auf das Urteil vom 16. Dezember 2008 verwiesen - grundsätzlich Teil der unternehmerischen Tätigkeit ist und zum Vorsteuerabzug berechtigen muss, sofern die unternehmerische Tätigkeit nicht ausschliesslich im von der Steuer ausgenommenen Bereich erfolgt. Wir wollen damit auch der ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von sogenannten Asset Deals und Share Deals ein Ende setzen. Durch den neuen Absatz 2 spielt es künftig steuerlich keine Rolle mehr, ob Aktiven und Passiven eines Unternehmens oder ob bloss Beteiligungen übertragen werden, es sich also um einen Share Deal handelt. Beide wirtschaftlich identischen Vorgänge berechtigen künftig im gleichen Umfang zum Vorsteuerabzug.
Bei der Veräusserung von Beteiligungen oder bei Umstrukturierungen können Sachverhalte auftreten, die gemäss Artikel 21 des Mehrwertsteuergesetzes von der Steuer ausgenommen sind. Dessen ungeachtet ist aufgrund der Sachverhalte keine Korrektur des Vorsteuerabzuges vorzunehmen, soweit der betreffenden steuerpflichtigen Person das Vorsteuerabzugsrecht aufgrund ihrer unternehmerischen Tätigkeit zusteht. Versehentlich spricht der von der WAK beschlossene Absatz 2 aber nun von "im Rahmen der steuerbaren Tätigkeit". Diese Formulierung wurde im revidierten Gesetz ansonsten absichtlich nicht mehr verwendet, um klarzustellen, dass der Vorsteuerabzug nicht vom tatsächlichen Erbringen steuerbarer Leistungen abhängen soll, sondern von der Tatsache, dass ein Unternehmen im steuerbaren Bereich tätig ist. Deshalb beantrage ich Ihnen, diesen Lapsus zu korrigieren und auch hier, wie sonst im Gesetz üblich, vom Vorsteuerabzug "im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit" zu sprechen.
Mir gegenüber wurden sodann Bedenken geäussert, wonach die neue Bestimmung schwerverständlich sei und bei enger Auslegung vielleicht nicht das erreiche, was die WAK damit eigentlich beabsichtigte. Deshalb beantragen wir Ihnen hier die präzisere Formulierung in Absatz 2. Die Definition der Beteiligung, wie sie hier neu vorgeschlagen wird, lehnt sich an Artikel 665a Absatz 2 OR an. Sie beschränkt sich aber nicht nur auf Kapitalgesellschaften. Die Ausnahme von der Regel in Absatz 1 soll nur dann gelten, wenn es sich bei den Anteilen an einer Gesellschaft um eine qualifizierte Beteiligung handelt. Dies ist immer dann der Fall, wenn diese Beteiligungen aus betrieblichen Gründen gehalten werden und nicht bloss eine Finanzanlage darstellen. Artikel 665a Absatz 2 OR definiert Beteiligungen als "Anteile am Kapital anderer Unternehmen, die mit der Absicht dauernder Anlage gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln". Im Unterschied zum Obligationenrecht wird der massgebliche Einfluss hier bei der Mehrwertsteuer bereits bei einer Beteiligung von 10 Prozent vermutet. Bei einer steuerneutralen Umstrukturierung ergeben sich die betrieblichen Gründe einer Beteiligung bereits aus dem DBG, auf dessen einschlägige Artikel in Absatz 2 ebenfalls verwiesen wird. Bei Holdinggesellschaften kann es im Einzelfall sachgerechter sein, statt auf die eigene Tätigkeit auf die Tätigkeit der von ihnen gehaltenen Unternehmen abzustellen. Genau das bezweckt Absatz 4.
Mit der Gliederung der Bestimmung in insgesamt vier Absätze wird sie insgesamt besser lesbar und übersichtlicher. Und weil ich es jetzt so ausführlich ausgeführt habe, sei hier auch gesagt, dass diese Version so mit der Verwaltung auch entsprechend abgestimmt worden ist. Sie sollte aber materiell keine Abweichung von dem, was wir beabsichtigt haben, darstellen; hingegen schafft sie Klarheit.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich gehe davon aus, dass Ihre Kommission auch keinen Lapsus in den Gesetzestexten haben möchte, und kann hier namens der Kommission der Redaktionskommission für ihre Überlegungen danken. Ich gehe davon aus, dass wir ihre Formulierungen gerne so übernehmen.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Ich habe Ständerat Germann aufmerksam zugehört, und was er geschildert hat, scheint mir plausibel. Ich hatte nicht die Möglichkeit, es vertieft anzuschauen, aber ich berufe mich auf seine Abstimmungen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Ich kann bestätigen, dass diese stattgefunden haben und dass der Antrag Germann im Sinne der Kommissionspräsidentin angenommen werden kann.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag Germann
Adopté selon la proposition Germann
Art. 31
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 32
Antrag der Mehrheit
Abs. 1, 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
...
a. Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
...
Antrag der Minderheit
(Leuenberger-Solothurn)
Abs. 2bis
Eigenverbrauch liegt überdies vor, wenn die steuerpflichtige Person:
a. an bestehenden oder neu zu erstellenden Bauwerken, die zur entgeltlichen Veräusserung oder entgeltlichen Überlassung, zum Gebrauch oder zur Nutzung bestimmt sind (Art. 21 Ziff. 20 und 21), Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt und hierfür nicht für die Versteuerung optiert; davon ausgenommen sind die durch die steuerpflichtige Person oder durch deren Angestellte erbrachten ordentlichen Reinigungs-, Reparatur- und Unterhaltsarbeiten;
b. Arbeiten der genannten Art für private Zwecke oder für eine von der Steuer ausgenommene Tätigkeit vornimmt, für deren Versteuerung sie nicht optiert.
Art. 32
Proposition de la majorité
Al. 1, 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
...
a. ... services hors de son activité ...
...
Proposition de la minorité
(Leuenberger-Solothurn)
Al. 2bis
Il y a également prestation à soi-même lorsque l'assujetti:
a. réalise ou fait réaliser des travaux sur des constructions existantes ou à venir qui sont destinées à la mise à disposition ou cession à titre onéreux ou à des fins d'usage ou de jouissance (art. 21 ch. 20 et 21) et n'opte pas pour l'imposition; cette disposition ne s'applique pas aux travaux de nettoyage, de réparation et d'entretien qui sont accomplis par l'assujetti ou par l'un des ses employés;
b. réalise des travaux de ce type à des fins privées ou pour une activité exclue du champ de l'imposition et n'opte pas pour leur imposition.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 33
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 34
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Maissen
Streichen
Art. 34
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Maissen
Biffer
Maissen Theo · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich wage es, zu diesem Artikel zu sprechen, obwohl der Finanzminister bereits mit der Milliardenkeule in meine Richtung gedroht hat. Ich bin mir dieser Milliardenkeule bewusst, Herr Bundespräsident, aber ich habe trotzdem Argumente, die für meinen Antrag sprechen.
Das Ziel dieser ganzen Revision ist ja eine Vereinfachung der Mehrwertsteuer-Gesetzgebung; das ist teilweise erreicht worden, aber mindestens in einem wesentlichen Bereich ist die Vereinfachung nicht erreicht worden: Es geht hier um die Regelung der Vorsteuerabzüge bzw. um die Kürzung der Vorsteuerabzüge bei Mittelflüssen im öffentlichen Bereich, die nicht als sogenannte Entgelte gelten. Ich gebe zu, dass die WAK bei Artikel 18 Absatz 2 Verbesserungen vorgeschlagen hat, indem sie den Beschluss des Nationalrates gestrichen hat, der bei den Mittelflüssen, die nicht als Entgelt gelten, die Einschränkung machen wollte, dass dies nur für solche ohne Leistungsaustausch gelte. Wenn man das so beibehalten hätte, wie es der Nationalrat wollte, hätten wir eine massive Umverteilung von Mitteln von den Kantonen zum Bund gehabt. Positiv erachte ich auch die Formulierung bezüglich der Programmvereinbarung. Aber ein Systemfehler bleibt trotzdem, und das ist die Kürzung der Vorsteuerabzüge bei Subventionen. Was hier ausgelöst wird, ist ein unnötiger und administrativ aufwendiger Fluss von finanziellen Mitteln. Es ist gewissermassen damit vergleichbar, Geld von der linken Hosentasche in die rechte Hosentasche zu verschieben - es bleibt eben in der gleichen Hose.
In der Vernehmlassung war es ja so, dass sämtliche Beteiligten, die Stellung genommen haben, gesagt haben, man solle diese Vorsteuerabzüge bei Subventionen aufheben; das war eine einhellige Auffassung. Es war in der Vernehmlassung auch die Auffassung der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren. Der Mut hat sie aber dann verlassen, und sie haben im Nachhinein einen Brief an die WAK geschrieben, man solle von einem Systemwechsel absehen.
Wie gesagt, in der Vernehmlassung zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer wurde in allen Stellungnahmen verlangt, dass die Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Subventionen aufzuheben sei. Schon der Bericht Spori vom 12. Mai 2006, in welchem zuhanden des Finanzdepartementes Vorschläge für die Reform der Mehrwertsteuer unterbreitet wurden, war zum Schluss gekommen, dass Betriebssubventionen und Beiträge Dritter an Investitionsprojekte nicht zu einer Vorsteuerabzugskürzung führen sollen. Die vollständige Beseitigung der Taxe occulte war ja das Ziel beim Wechsel von der früheren Umsatzsteuer zur Mehrwertsteuer. Wenn man diese wirklich beseitigen will, bedingt das den konsequenten Verzicht auf Vorsteuerabzugskürzungen im Zusammenhang mit Subventionen.
Die Vorsteuerabzugskürzung führt in den betroffenen Bereichen zu einem erhöhten Subventionsbedarf; das hat Herr Bundespräsident Merz vorhin beim Antrag Büttiker bestätigt. Sie haben dort gesagt, die zusätzlichen Steuern würden einfach bewirken, dass man mehr Subventionen nachschiesse. Das ist tatsächlich so. Diese Regelung führt zu unnötigen Belastungen von Subventionsempfängern und erhöht den administrativen Mehraufwand und die Komplexität der Abrechnung.
Nun ist es aber so, dass in Bezug auf die finanzielle Wirkung zwischen den Subventionen des Bundes und den Subventionen der Kantone und der Gemeinden zu unterscheiden ist. Bei den Subventionen des Bundes führt die Vorsteuerabzugskürzung zu unsinnigen Geldströmen von der "Ausgabentasche" des Bundes in dessen "Steuertasche". Beim FinöV-Fonds führt dies zu einer Verteuerung der aus dem Fonds finanzierten Infrastrukturobjekte um 2 bis 3 Milliarden Franken, die dann für echte Investitionen fehlen. Eine Aufblähung der Subventionen und damit auch der Staatsquote erfolgt bei allen Aufwendungen des Bundes, vor allem beim öffentlichen Verkehr, aber auch bei anderen Subventionsempfängern, welche der Steuerpflicht unterliegen.
Bezüglich der Subventionen der Kantone und der Gemeinden ist die Wirkung der Vorsteuerabzugskürzung noch viel krasser. Denn hier ist das Gemeinwesen, welches die Steuer bezahlt, nicht identisch mit demjenigen, welches sie einnimmt. Hier besteuert der Bund die Kantone und die Gemeinden. Dies gilt für alle Aufwendungen der Kantone und der Gemeinden für den öffentlichen Verkehr und auch für andere Subventionsempfänger, welche der Steuerpflicht unterliegen. Die Besteuerung dieser Beiträge der Kantone und der Gemeinden ist in einem modernen Steuersystem schlicht absurd. Alle Experten sind sich einig: Die Vorsteuerabzugskürzung ist bei Subventionen systemfremd. Selbst das Bundesgericht hat in einem Entscheid vom 9. August 2006 die Vorsteuerabzugskürzung bei Finanzierungen - konkret ging es um eine Umwandlung von Aktionärsdarlehen in A-fonds-perdu-Beiträge - abgelehnt.
Ich möchte Ihnen auch ganz kurz an einem Beispiel zeigen, wie absurd dieses System ist. Bei Wirtschaftsförderungsmassnahmen kann es nämlich vorkommen, dass faktisch die Wirtschaftsförderungsmassnahme der öffentlichen Hand durch die Mehrwertsteuer, die wegen der Kürzung der Vorsteuerabzüge zu bezahlen ist, wieder ausgehebelt wird. Wenn beispielsweise bei einer Investition von 10 Millionen Franken ein zinsloses Investitionsdarlehen von 40 oder 50 Prozent gewährt wird, dann wird durch die Kürzung der Vorsteuerabzüge ein zusätzlicher Mehrwertsteuerbetrag von 380 000 Franken fällig. Das heisst konkret Folgendes: Wenn dieses zinslose Investitionsdarlehen für zehn bis fünfzehn Jahre gegeben wird, wird der eingesparte Zins bei diesem Darlehen praktisch durch die höhere Mehrwertsteuer wieder aufgefressen.
Schon heute führen Subventionen aber dann nicht zu Vorsteuerabzugskürzungen, wenn damit Exporte unterstützt werden, wenn die Subventionierten die Mehrwertsteuer nach der Methode der Saldo- oder Pauschalsteuersätze abrechnen oder wenn die Subventionen in nichtsteuerpflichtige Land- und Forstwirtschaftsbetriebe gehen. Das heisst also, die Kürzungen werden bereits heute nicht in allen Bereichen gemacht; das System ist in sich nicht einmal konsistent. Für mich ist das Fazit klar: Es spricht nichts dagegen, dass die Schweiz künftig - wie übrigens auch die meisten Staaten der EU - bei den Subventionen keine Vorsteuerabzugskürzungen mehr vornimmt und die Subventionen damit entsprechend reduziert. Dadurch lassen sich administrative Leerläufe bei Bund, Kantonen und Gemeinden beseitigen, ohne dass die öffentliche Hand finanziell belastet wird.
Nun noch ein letzter Punkt zu den Bedenken, die die Finanzdirektoren im Nachgang zur Vernehmlassung vorgebracht haben: Sie haben ihre Haltung geändert, weil für sie mit einem Systemwechsel viele nicht absehbare Risiken verbunden wären. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, schlage ich einen neuen Artikel 111bis vor. Darin schlage ich eine Zeit von zwei Jahren vor, in der bei Kantonen, Bund und Gemeinden die Umstellung vorgenommen werden kann. Wenn diese Zeit von zwei Jahren zu kurz wäre, könnte der Nationalrat sie in der Differenzbereinigung immer noch verlängern. Ich bin aber überzeugt, dass wir den Schritt zu dieser praxisrelevanten Vereinfachung machen sollten. Es geht hier um Beträge in Milliardenhöhe, die eigentlich ohne Sinn hin und her geschoben werden - ausser man betrachte das als Arbeitsbeschaffungsmassnahme in der Bürokratie, aber ich denke, das ist kaum der Fall.
Daher ersuche ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Herr Kollege Maissen möchte mit seinem Antrag die Kürzung des Vorsteuerabzugs bei Subventionen aufheben, sodass künftig auch Subventionsempfänger ihre Vorsteuer in voller Höhe abziehen könnten. Das Anliegen ist sehr gut nachvollziehbar; es ist plausibel. Wir alle kennen Beispiele, bei denen wir sagen müssen, es ist wirklich absurd, es ist widersinnig, dass wir das Geld auf der einen Seite geben und es auf der anderen Seite wieder zurücknehmen. Trotzdem muss ich darauf hinweisen, dass die vom Antragsteller eingebrachte Änderung zur Folge hätte, dass der Bund jährlich doch rund 1,1 Milliarden Franken mehr an Mehrwertsteuer als Vorsteuer zurückzahlen müsste; das würde zu einem entsprechenden Loch in der Kasse führen. Das hat Herr Maissen in seinem Antrag nicht korrigiert. Wenn wir also seinen Antrag zu Artikel 34 in dieser Form annehmen würden, hätten wir 1,1 Milliarden Franken Verlust.
Wie gesagt, der Antragsteller hat es auch ausgeführt: Es ist widersinnig, dass der Staat mit der einen Hand Subventionen auszahlt und sie mit der anderen Hand über die Mehrwertsteuer wieder abschöpft. Diese Aussage ist sicher richtig. Allerdings muss man auch sagen, dass sich dieses System doch über die Jahre eingespielt hat; wenn wir das System ändern wollten, müssten wir so konsequent sein, dass wir die Subventionsbeiträge, in denen die Mehrwertsteuer ja heute enthalten ist, entsprechend herabsetzen. Sonst machen Sie nämlich nichts anderes, als die Subventionszahlungen pauschal um 1,1 Milliarden Franken zu erhöhen.
Dieses Loch in der Bundeskasse ist das eine Argument: Was aber auch gegen den Antrag Maissen spricht, ist, dass Sie das ganze System des NFA neu anschauen müssten, wenn Sie diese Subventionserhöhung um 1,1 Milliarden Franken beschliessen würden. Ich gehe davon aus, dass einige von uns hier - auch im Sinne unserer Rolle als Kantonsvertretungen - nicht damit einverstanden wären, dass man die heute bestehenden Subventionen einfach entsprechend erhöht, ohne das ganze System wieder anzuschauen.
Wir haben übrigens einen genau gleichen Antrag zu diesem Thema auch in unserer Kommission beraten. Wir sind in der Kommission derart eindeutig der Meinung gewesen, dass das kein gangbarer Weg sei, dass der Antrag zurückgezogen wurde. Wir haben also nicht einmal darüber abgestimmt. Bezeichnenderweise hat uns die Finanzdirektorenkonferenz dann in einem Schreiben mitgeteilt, dass sie gerade wegen der grossen Schwierigkeiten finanzieller, aber eben auch systemischer Natur, die ich jetzt erwähnt habe, das heute geltende Konzept der Vorsteuerabzugskürzung beim Erhalt von Subventionen akzeptiert.
Ich bitte Sie deshalb namens der Kommission, den Antrag Maissen zu Artikel 34 abzulehnen.
Ich möchte mich gleich noch zu seinem Antrag zu Artikel 111bis äussern. Herr Maissen möchte eine Frist vorgeben - zwei Jahre -, innerhalb welcher dieser Systemwechsel gemacht werden könnte. Ich muss Ihnen sagen, dass wir in der Kommission auch einen solchen Antrag hatten; er sah sogar eine Frist von fünf Jahren vor. Die Kommission war auch bei diesem Antrag ganz klar der Meinung, dass diese Frist nicht genüge. Wenn man eine Änderung des Systems wolle, müsse man das auf dem Weg einer Motion machen, dann hätte man die Abläufe definiert und würde die systemischen Auswirkungen von Anfang an mit einbeziehen. Ihre Kommission hat das Ansinnen nicht grundsätzlich abgelehnt, aber sie ist davon ausgegangen, dass fünf Jahre niemals genügen. Deshalb darf ich davon ausgehen, dass zwei Jahre dann erst recht nicht genügen.
Ich bitte Sie deshalb, auch den Antrag Maissen zu Artikel 111bis abzulehnen.
Stähelin Philipp · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion CVP/EVP/glp
Wir haben in der Kommission einen analogen Antrag gehabt; die Kommissionspräsidentin hat darauf hingewiesen, dass er im Laufe der Diskussion zurückgezogen wurde. Ich muss Ihnen sagen: Im Grundsatz unterstütze ich die Stossrichtung des Antrages Maissen voll und ganz. Ich erachte es in unseren heutigen Verhältnissen als nicht sehr zielführend, dass der Staat mit der einen Hand gibt und mit der anderen Hand wieder nimmt. Das bläht die ganze Geschichte nur auf; das wurde gesagt.
Wir haben aber ein Problem, meine ich: Es geht um einen sehr grossen Betrag, und insbesondere sind die Kantone sehr unterschiedlich betroffen. Der NFA, den wir eben erst revidiert haben und dessen Ergebnisse wir noch nicht kennen, wird tangiert. Auch die Departemente des Bundes sind von dieser Geschichte sehr unterschiedlich betroffen: Einige erhalten mehr Handlungsfreiheit, und das Finanzdepartement erhält schlussendlich weniger Geld.
Ich sehe unter diesen Umständen nicht, dass wir hier quasi aus dem Stand heraus einen Entscheid treffen können. Hingegen - deswegen habe ich natürlich auch dem Rückzug in der Kommission zugestimmt - möchte ich ganz klar festhalten, dass die Geschichte nicht vom Tisch ist, wenn wir hier allenfalls nicht zustimmen. Ich bin der Meinung, dass wir das bei der Behandlung von Teil B tatsächlich berücksichtigen und dort fundiert abklären und allenfalls dann eine Lösung im Sinne des Antrages Maissen suchen müssen.
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Was Herr Maissen zwar schon erwähnt, aber zu wenig berücksichtigt: In diesem System geht es fast immer um staatliche Wesen, auf der einen Seite den Bund, die Kantone, auf der anderen wieder die Gemeinden usw. Also kann man nicht argumentieren, dass das irgendwie ähnlich wie in der Wirtschaft ablaufe, wo sich die Player ja nicht im Kreis drehen. Man muss schon sagen, dass wir in der Schweiz im Verhältnis der Staatswesen Kantone und Bund nun durch den NFA eine Lösung getroffen haben, die eine gewisse Ordnung hineinbringt. Wenn wir den Antrag Maissen gutheissen würden, so hiesse dies nichts anderes, als dass die Subventionen faktisch um 1,1 Milliarden Franken erhöht würden. Damit würde eine Ritzung des Systems beschlossen, die so nicht angängig ist. Man kann das steuersystematisch durchaus einmal regeln, aber dann auf der ganzen Breite, also entweder 1,1 Milliarden Franken weniger Subventionen und dann kein Vorsteuerabzug oder die gleichen Subventionen wie heute und Vorsteuerabzug.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich komme in der Schlussfolgerung zum selben Resultat wie die beiden Kollegen vor mir. Ich möchte aber eine zusätzliche Überlegung einbringen: Dem Antrag Maissen könnte man sicher dann zustimmen, wenn er gleichzeitig den Antrag stellen würde, die Subventionen um diese 1,1 Milliarden Franken zu kürzen. Dann wäre das, rein aus Sicht des Finanzhaushaltes, in Ordnung. Aber es kann nicht sein, dass wir mit diesem Gesetz 1,1 Milliarden Franken mehr Subventionen sprechen. Es müsste ein Antrag kommen, der haushaltneutral ist. Das wäre für mich die erste Voraussetzung.
Ein Zweites: Was mich in dieser Debatte immer wieder überrascht: Hier im Mehrwertsteuergesetz schlägt man genau den entgegengesetzten Weg ein wie im allgemeinen Subventionsrecht. Im Subventionsrecht sagt man doch immer mehr: Wir machen Subventionen, und wir verstehen sie als Leistungsaustausch. Der Staat zahlt ja nicht einfach Subventionen für nichts. Hier wird jetzt aber argumentiert; es komme keine Gegenleistung. Ich bin da anderer Meinung. Die Leute müssen der Öffentlichkeit eine Gegenleistung erbringen, ob sie nun öffentliche Träger - Gemeinden oder Körperschaften öffentlich-rechtlicher Natur - oder Private sind. Viele Private erhalten Subventionen. Wir verlangen, dass sie, z. B. Tourismusorganisationen, eine Leistung für die Öffentlichkeit erbringen. Das ist der typische Fall eines Leistungsaustauschs: Es wird etwas bezahlt, damit eine Gegenleistung kommt. Jetzt kommt man hier bei der Mehrwertsteuer mit der Argumentation: Wir bezahlen eigentlich Subventionen für nichts, einfach weil die Leute da sind.
Ich finde, das muss in Übereinstimmung gebracht werden. So, wie es jetzt daherkommt, stimmt das für mich nicht. Ich bin froh, wenn wir das Ganze auf die Beratung von Teil B verschieben und es dort vertieft in einer Gesamtoptik - auch im Zusammenhang mit dem NFA, wie gesagt wurde - überprüfen. Wir sollten uns alle Optionen offenhalten und die Weichen hier nicht einseitig in eine Richtung stellen.
In dem Sinn bitte ich Sie ebenfalls, der Kommission zu folgen.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Ich möchte noch etwas im Votum von Herrn Maissen korrigieren. Er sagt, das sei ein Leerlauf: Wir nehmen auf der einen Seite die Mehrwertsteuern ein und geben die gleichen Gelder auf der anderen Seite wieder aus. Das stimmt so nicht. Alle Einnahmen, die nicht zweckgebunden sind, kommen in den Topf, genannt Bundeshaushalt, und werden dort nach Ihrem politischen Willen verteilt. Da werden gelegentlich Akzente gesetzt. Diese Mittel fliessen dann nicht in den gleichen Topf, aus dem sie kommen, weil Sie politisch sagen: Wir wollen da ein Schwergewicht, bei BFI zum Beispiel, und dort wollen wir weniger. Deshalb stimmt das so nicht. Selbst die Mehrwertsteuer hat ja eine kleine Teilzweckbindung - Herr Imoberdorf hat darauf aufmerksam gemacht - für die AHV, für den FinöV-Fonds, für die Prämienverbilligung. Dort ist eine kleine Teilzweckbindung da. Aber der Rest steht zur Verteilung für die Aufgaben des Bundes zur Verfügung. So gesehen, kann man diese Gleichung nicht machen.
Ein zweiter Punkt: Sie sind sehr darauf bedacht, all diese Reformen im Steuerbereich jetzt durchzuführen, und ich begrüsse das. Aber Sie haben natürlich damit auch Ausfälle zu gewärtigen. Der Ausgleich der kalten Progression wird eine halbe Milliarde Franken ausmachen, die neue Besteuerung von Familien mit Kindern wird 600 Millionen ausmachen, nachdem wir ein Jahr zuvor schon einen Abzug bei der Besteuerung der Ehepaare und eine Erhöhung des Zweiverdienerabzugs, die 600 Millionen Franken ausmachen, genehmigt haben; das macht 1,7 Milliarden aus. Dazu kommt diese Mehrwertsteuerreform, die mit Sicherheit Ausfälle von etwa 200 Millionen Franken bewirken wird. Das sind 1,9 Milliarden. Dann wissen wir heute schon, dass wichtige Unternehmen nicht in der Lage sein werden, Gewinnsteuern abzuliefern: ein Ausfall in der Grössenordnung von 2 bis 4 Milliarden ab dem nächsten Jahr. Wenn wir das alles zusammenzählen, dann kommen wir auf Ausfälle in der Grössenordnung von 4 Milliarden Franken, und diese Ausfälle sind nicht kompensiert.
Die Schuldenbremse lässt eine solche Finanz- und Fiskalpolitik nicht zu. Das führt dazu, dass der Antrag Maissen zwangsläufig mit Kompensationsvorschlägen verbunden sein müsste, wie das auch von Herrn David mit Recht gesagt wurde. Dann muss man Hand an den NFA legen. Ich erinnere Sie daran, dass man dreizehn Jahre lang bastelte, bis man den NFA so weit hatte; diejenigen unter Ihnen, die in der NFA-Kommission waren, wissen, wie viel Klein- und Kleinstarbeit geleistet werden musste, bis man eine neue Verteilung der Ressourcen hatte.
Ganz zum Schluss: Die Ressourcen, die heute verteilt werden - besonders auch im Bereich der Infrastruktur, der Bahnen zum Beispiel, von denen ich weiss, dass sie Ihnen, Herr Ständerat Maissen, sehr am Herzen liegen -, sind Beträge, die gesprochen sind. Wir haben allein für die Bahninfrastruktur vier Rahmenkredite; die stehen zur Verfügung. Wenn es dort weniger Einnahmen gibt, ist es nicht gesagt, dass die Rahmenkredite gekürzt werden, sondern dann wird man vielleicht an einem anderen Ort Hand anlegen, und das wird dann wieder zu Verteilkämpfen führen. Ich möchte Sie deshalb bitten, von dieser Lösung Abstand zu nehmen.
Ich bin auch nicht sicher, ob wir dann in Teil B der Vorlage eine zwingende Lösung haben werden; ich traue der Sache nicht so recht. Ich möchte auch nicht, dass wir dieses Projekt hier gewissermassen auf den Kopf stellen, indem wir dem Antrag Maissen zustimmen und eine Systemwidrigkeit korrigieren, die sich bei näherer Betrachtung unter Umständen als nicht einmal so widrig herausstellen wird, sondern nur als verquer, und am Ende über die Bundeskasse einen sehr hohen Preis dafür bezahlen.
Deshalb bitte ich Sie, den Antrag Maissen abzulehnen.
Das gilt auch für den Antrag Maissen zu Artikel 111bis, sonst passiert Folgendes: Unter Umständen hat man zwar diesen Betrag hier weg, doch eine Lösung ist nicht gefunden. Den Letzten aber, und das wäre unter Umständen dann eben der Bundeshaushalt, beissen die Hunde. Zwei Jahre reichen nie und nimmer.
Ich würde Ihnen deshalb empfehlen, beide Anträge abzulehnen.
Maissen Theo · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp
An die Kollegen Schweiger und David: Sie haben nicht genau zugehört. Ich habe gesagt, dass es parallel dazu eine Reduktion der Subventionen geben muss. Was ich nicht machen kann, ist, im Mehrwertsteuergesetz einen Artikel vorzuschlagen, es seien die Subventionen zu kürzen. Das wäre formell wahrscheinlich nicht korrekt. Aber als Bündner weiss man: Man soll den Bock nicht schiessen, bevor er ausgewachsen ist. Allerdings darf ich festhalten, Herr Bundespräsident Merz: Wir hatten mit Ihnen schon vor vier Jahren Kontakt in dieser Sache. Und ich habe das Schreiben, in dem Sie uns mitteilten, Sie würden sich mit der Aufhebung der Vorsteuerabzugskürzung beim Ausrichten von Subventionen befassen. Das steht in Ihrem Brief vom 6. September 2005.
Ich sehe aber, dass die Sache noch nicht reif ist, auch nach vier Jahren noch nicht, gebe dem Bock also noch etwas Zeit zu wachsen und ziehe meine Anträge zurück.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
La proposition Maissen a été retirée.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission
Adopté selon la proposition de la commission
Art. 35-38
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 38a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 1bis
In den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a sowie bei der Übertragung eines Gesamtvermögens an eine beliebige Person oder bei der Übertragung eines Teilvermögens an eine nahestehende Person ist das Meldeverfahren zwingend anzuwenden.
Abs. 2-4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 5
Wurde ein zwingend anwendbares Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung bezahlt oder gesichert, kann das Meldeverfahren nicht mehr nachträglich angeordnet werden.
Antrag der Minderheit
(David, Berset, Leuenberger-Solothurn, Marty Dick, Sommaruga Simonetta)
Abs. 1
Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis zum gesetzlichen Satz berechnete Steuer 10 000 Franken oder erfolgt die Veräusserung an eine nahestehende Person, hat die steuerpflichtige Person ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht in den folgenden Fällen durch Meldung zu erfüllen:
...
Abs. 1bis
Streichen
Abs. 5
Wurde in Fällen von Absatz 1 das Meldeverfahren nicht angewendet und ist die Steuerforderung gesichert, so kann das Meldeverfahren nicht mehr angeordnet werden.
Art. 38a
Proposition de la majorité
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 1bis
L'assujetti est tenu de recourir à la procédure de déclaration dans les cas mentionnés à l'alinéa 1 lettre a, ainsi que dans les cas de transfert d'un patrimoine à un tiers ou de transfert d'une part de patrimoine à un proche.
Al. 2-4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 5
Lorsqu'une procédure de déclaration obligatoire n'a pas été appliquée et que la créance fiscale est acquittée ou garantie, la procédure de déclaration ne peut plus être ultérieurement ordonnée.
Proposition de la minorité
(David, Berset, Leuenberger-Solothurn, Marty Dick, Sommaruga Simonetta)
Al. 1
Si l'impôt calculé au taux légal sur le prix de vente dépasse 10 000 francs ou que l'aliénation est effectuée en faveur d'un proche, l'assujetti doit, dans les cas suivants acquitter son ...
...
Al. 1bis
Biffer
Al. 5
Si, dans les cas visés à l'alinéa 1, la procédure de déclaration n'a pas été appliquée et que la créance fiscale est garantie, la procédure de déclaration ne peut plus être ordonnée.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich gehe davon aus, dass wir Artikel 38a in globo beraten. In diesem Artikel geht es um das Meldeverfahren bei der Übertragung von Vermögenswerten. Das heutige Recht sieht für alle Übertragungen von Gesamt- und Teilvermögen zwingend das Meldeverfahren vor. Der Bundesrat möchte dieses beibehalten, damit einerseits vermieden werden kann, dass übernehmende Personen mit einer Kapitalbindung konfrontiert sind, gleichzeitig werden damit aber auch bezahlte Steuern gesichert. Der Fall, dass Aktiven eines Unternehmens, das nicht so gut läuft, von einem anderen Unternehmen übernommen werden, kommt nämlich recht häufig vor. Das ist für den Bund immer dann ein Verlustgeschäft, wenn das übertragende Unternehmen der Steuerverwaltung die Mehrwertsteuer nicht mehr abliefert, weil es zahlungsunfähig ist, der Bund der übernehmenden Person aber trotzdem die Vorsteuer auszahlen muss. Besonders hoch ist das Missbrauchspotenzial bei Übertragungen an eine nahestehende Person. Mit dem zwingenden Meldeverfahren erreicht man, dass rechtmässig bezahlte Mehrwertsteuergelder auch tatsächlich dem Fiskus zukommen und nicht irgendwo versickern.
Der Nationalrat hat das Meldeverfahren als reine Kann-Vorschrift ausgestaltet und damit Tür und Tor für Missbräuche geöffnet. Steuerausfälle bis zu 20 Millionen Franken wären die Folge. Ein freiwilliges Meldeverfahren kann nämlich gezielt dafür eingesetzt werden, Vorsteuern zu erschleichen. Dieses freiwillige Verfahren geht Ihrer Kommission deshalb eindeutig zu weit. Auch die Steuerrekurskommission - heute das Bundesverwaltungsgericht - hat sich im Jahr 2003 entsprechend geäussert und das Wahlrecht beim Meldeverfahren für verfassungswidrig erklärt.
Die Mehrheit Ihrer Kommission schlägt Ihnen nun vor, dass das Meldeverfahren dann zwingend ist, wenn ein Gesamtvermögen übertragen wird, also nicht ein Teilvermögen. Die Übertragung eines Teilvermögens soll nur dann zwingend meldepflichtig sein, wenn dieses an eine nahestehende Person geht. Auch diese Lösung geht zugegebenermassen immer noch sehr weit. Die Minderheit hat dagegen angeführt, dass die Unterscheidung zwischen Teil- und Gesamtvermögen kein hilfreiches Kriterium sei, da es sich ja bei einer Übertragung von 99 Prozent bereits um ein Teilvermögen handle. Damit könne das Kriterium des Gesamtvermögens einfach umgangen werden. Ausserdem sei die Vorstellung, ein Teilvermögen sei immer etwas Kleines, falsch. Auch Teilvermögen können sehr gross sein, z. B. ein Konzernteil, und entsprechend gross sind dann eben auch die Steuerausfälle. Die Minderheit hat deshalb nach Kriterien gesucht, die klar sind und das Umgehungspotenzial doch einigermassen einschränken. So soll das Meldeverfahren einerseits ab einer gewissen Limite - es wurden 10 000 Franken Steuern vorgeschlagen - und andererseits bei allen Übertragungen an eine nahestehende Person zwingend vorgeschrieben werden. Diese Regelung wäre klar und einfach in der Anwendung und würde die Steuerausfälle in Grenzen halten.
Ihre Kommission hat mit 8 zu 5 Stimmen entschieden. Meinem Votum entnehmen Sie, dass ich gewisse Sympathien für die Minderheit habe.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp
Es geht, wie die Kommissionspräsidentin ausgeführt hat, eigentlich um zwei Interessen: Einerseits hat der Käufer eines Unternehmens ein legitimes Interesse, dass dadurch möglichst wenig Kapital gebunden wird, insbesondere nicht für Steuern - und das kann mit dem Meldeverfahren erreicht werden -, andererseits ist der Fiskus daran interessiert, dass sich die Mehrwertsteuer im Zuge von Unternehmensverkäufen nicht einfach in Luft auflöst. Dass das geschieht, ist eine echte Gefahr, denn es ist ganz klar, dass sehr viele Unternehmen oder grosse Unternehmensteile verkauft werden, wenn der Verkäufer den Erlös braucht, um seine Schulden zu bezahlen. Am Schluss bezahlt er diese Schulden, aber die Mehrwertsteuerschuld bleibt im Raum stehen und kann nicht getilgt werden, weil dafür keine Mittel mehr vorhanden sind.
Das Hauptziel des Minderheitsantrages ist eigentlich, dass zwar der Vorteil dieses Meldeverfahrens, nämlich die geringe Kapitalbindung für den Käufer, aufrechterhalten wird, dass aber Abmachungen zwischen Käufer und Verkäufer, mit denen diese die Mehrwertsteuer am Schluss umgehen können, nicht Vorschub geleistet wird. Solche Türen sollten wir nicht öffnen. Daher sind wir von der Minderheit der Meinung, dass der Steuersicherungszweck hier mitberücksichtigt werden muss, und zwar beim Gesamtvermögensverkauf wie beim Teilvermögensverkauf, bei dem es ja um 99 Prozent des Gesamtvermögens gehen kann. Wir sind der Meinung, dass in all diesen Fällen eine Meldung an die Steuerverwaltung ergehen und damit auch die Steuersicherung ermöglicht werden müsste. Wir sehen aber, anders als die Mehrheit und der Bundesrat, eine untere Limite vor, nämlich 10 000 Franken. Damit fallen Verkäufe mit einem geringen Wert, das heisst mit einem Wert unter etwa 140 000 Franken, nicht unter die Meldepflichtbestimmung. Damit wird auch den Bedenken, die aus administrativen Gründen vorgetragen worden sind, Rechnung getragen.
Ich empfehle Ihnen aus diesen Gründen, der Minderheit zu folgen. Dieser Antrag stammt im Übrigen vom Bundesrat; er hat ihn uns vis-à-vis Artikel 38a, wie er vom Nationalrat beschlossen worden ist, vorgelegt. Der Antrag hat dann in der Kommission keine Mehrheit erlangt. Ich bitte Sie, ihm jetzt hier im Saal zur Mehrheit zu verhelfen.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
In der Tat haben wir in der Botschaft ein obligatorisches Meldeverfahren vorgeschlagen; das entspricht der heutigen Rechtssituation, dem heutigen Mehrwertsteuergesetz. Dann hat aber der Nationalrat diese Kann-Vorschrift eingeführt; es wurde darauf hingewiesen. Wir haben vor dieser Kann-Vorschrift grossen Respekt, denn sie kann zu Steuerausfällen führen, aber nicht nur das: Es ist auch so, dass damit gewissen Praxen Vorschub geleistet wird - ich erinnere Sie an diese berüchtigten Karussellbetrügereien, die es in der EU gibt, wo unter solchen Bedingungen zum Teil Milliardenbeträge am Fiskus vorbeigeschaufelt werden. Das ist, so scheint uns, gefährlich. Deshalb haben wir versucht, gewissermassen einen Kompromiss vorzuschlagen.
Was die Kommissionsminderheit Ihnen präsentiert, ist eben ein solcher Kompromiss, indem man einerseits eine Limite von 10 000 Franken setzt und andererseits bei Übertragungen an nahestehende Personen zwingend eine Meldung vorschreibt. Vor allem möchte man eine in der Anwendung einfache Lösung finden, damit mit weniger Steuerausfällen gerechnet werden muss und damit mehr Rechtssicherheit besteht. In der Tat sind die Ausdrücke Gesamt- und Teilvermögen interpretationsbedürftig; die Kommissionspräsidentin hat es gesagt. 99 Prozent sind bereits ein Teilvermögen, wenn man es nach dem Buchstaben interpretiert, und damit ist bereits Missbrauch möglich. Wir sind der Auffassung, dass der Minderheitsantrag sogar noch relativ weit geht, aber wir könnten damit leben.
Wir ersuchen Sie also, hier der Kommissionsminderheit und damit diesem Kompromiss zuzustimmen, der ein Meldeverfahren mit Einschränkungen vorsieht und die schwammige Kann-Lösung gemäss Nationalrat nicht mehr beinhaltet.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Minderheit ... 24 Stimmen
Für den Antrag der Mehrheit ... 11 Stimmen
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 5
Angenommen gemäss Antrag der Minderheit
Adopté selon la proposition de la minorité
Le président (Berset Alain, président): La proposition Germann, sur laquelle la décision a déjà été prise, a des conséquences également sur la formulation de la proposition de la minorité David qui vient d'être adoptée. La décision que nous venons de prendre a également des conséquences sur l'article 5 de la loi, article qui doit être adapté en conséquence.
Art. 39-41
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 42
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2, 2bis
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende ...
Abs. 4, 5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Schweiger
Abs. 2
... gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid oder ein Urteil unterbrochen. Zu einer ...
Art. 42
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abs. 2, 2bis
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
La prescription est suspendue tant que, en vertu de la présente loi ...
Abs. 4, 5
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Schweiger
Al. 2
La prescription ne peut être interrompue que par une déclaration écrite dont la réception doit être attestée par le destinataire, par une décision, une décision sur réclamation ou un jugement. L'annonce ...
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Der Nationalrat hat die Frist für die Festsetzung der Mehrwertsteuer von fünf auf drei Jahre verkürzt. Ihre Kommission möchte aus folgenden Gründen an der fünfjährigen Verjährungsfrist festhalten: Es ist nichts als logisch, bei der Mehrwertsteuer dieselbe Verjährungsfrist zu haben, wie sie in den anderen Steuergesetzen gilt, zum Beispiel bei der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer und den Stempelabgaben. Eine kurze Verjährungsfrist von drei Jahren würde zudem dazu führen, dass eine Kontrolle rückwirkend nur noch für die letzten drei Jahre möglich wäre. Das würde zu Mindereinnahmen von jährlich rund 50 Millionen Franken führen. Ein letzter Punkt: Eine Verkürzung könnte sich sogar zuungunsten der steuerpflichtigen Personen auswirken, wenn zum Beispiel Gutschriften wegen eines vergessenen Vorsteuerabzugs ebenfalls nur noch innerhalb von drei Jahren möglich wären.
Das revidierte Mehrwertsteuergesetz, das wir heute beraten, enthält zahlreiche Massnahmen, die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Verfahren zu beschleunigen. Die Beschleunigung gemäss Absatz 1, wie sie der Nationalrat ursprünglich entschieden hatte, bringt keine zusätzliche Erleichterung. Ihre Kommission hat diesem Absatz deshalb ohne Gegenstimme, also einstimmig, in der Fassung des Bundesrates zugestimmt.
Schweiger Rolf · Mit-M · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion
Aus der Gerüchteküche des Bundeshauses habe ich gehört, dass aus der Sicht der Kommissionspräsidentin und wahrscheinlich auch des Bundesrates meinem Antrag entsprochen werden soll. Aufgrund des Umstandes, dass wir Parlamentarier wissen, dass Informationen aus der Gerüchteküche in aller Regel stimmen, verzichte ich vorerst auf eine Begründung meines Antrages.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die Gerüchte, die Herr Schweiger gehört hat, stimmen. Die Kommission kann diesem Antrag zustimmen.
Bei Absatz 3 haben wir den Einleitungssatz gestrichen, wonach die Verjährung stillsteht, solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann. Eine steuerpflichtige Person kann in der Schweiz dann nicht betrieben werden, wenn sie in der Schweiz kein Zustelldomizil hat. In diesem Fall sind wir aber der Meinung, dass die Steuerverwaltung gemäss Artikel 36 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren die Möglichkeit hat, ihren Entscheid in einer amtlichen Publikation, also im Bundesblatt, zu veröffentlichen. Damit gilt die Verfügung als zugestellt. Bei der Festsetzungsverjährung kann also auf den Verjährungsstillstand bei Unmöglichkeit der Betreibung verzichtet werden, wohingegen die Möglichkeit der Betreibung bei der Bezugsverjährung gemäss Artikel 90 Absatz 2 dieses Gesetzes und somit auch der Verjährungsstillstand bei deren Unmöglichkeit als wichtige Voraussetzung bestehen bleiben muss.
Diesem Absatz hat Ihre Kommission mit 7 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltungen zugestimmt.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag Schweiger
Adopté selon la proposition Schweiger
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 43
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 43a
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Die steuerpflichtige Person kann ihre Steuerforderung nach den Vorschriften des Zivilrechtes abtreten und verpfänden.
Abs. 2
Die Rechte der ESTV, namentlich Einreden des Schuldners und die Massnahmen zur Steuersicherung, bleiben durch die Abtretung oder Verpfändung unberührt.
Antrag der Minderheit
(Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)
Streichen
Art. 43a
Proposition de la majorité
Al. 1
Conformément aux dispositions du droit civil, l'assujetti peut céder sa créance fiscale ou la mettre en gage.
Al. 2
En cas de cession ou de mise en gage, les droits de l'AFC, à savoir les exceptions du débiteur et les mesures visant à constituer des sûretés, demeurent intacts.
Proposition de la minorité
(Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)
Biffer
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Es geht in diesem Artikel um die Möglichkeit, dass steuerpflichtige Personen ihre Vorsteuerguthaben abtreten können. Das geltende Recht äussert sich nicht ausdrücklich zur Abtretbarkeit eines Vorsteuerguthabens. Es ist aber eine Tatsache, dass solche Machenschaften in der Vergangenheit immer wieder vorgekommen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist aber zum Schluss gekommen, dass das geltende Recht einer Abtretung entgegensteht.
Die Mehrheit Ihrer Kommission möchte die Abtretbarkeit von Vorsteuerguthaben nun aber im Gesetz ausdrücklich zulassen. Aufgrund der Bonität des Bundes sind Vorsteuerguthaben erstklassige Forderungen. Das ermöglicht es den Unternehmen, sich kurzfristig Liquidität zu verschaffen, indem sie die Vorsteuerguthaben abtreten oder verpfänden. Indem in Absatz 2 festgehalten wird, dass die Rechte des Fiskus am Steueraufkommen unberührt bleiben, sollten damit im Prinzip auch keine Steuerausfälle verbunden sein.
Die Minderheit und der Bundesrat möchten am geltenden Recht festhalten, das solchen Abtretungen entgegensteht. Man muss sich das einmal vorstellen: Bei einer Million Forderungen und 320 000 Steuerpflichtigen pro Jahr - es geht hier um etwa 9 bis 10 Milliarden Franken, die jährlich ausbezahlt werden - müsste dann die Steuerverwaltung nicht nur überprüfen, ob der Anspruch auf den Vorsteuerabzug zu Recht geltend gemacht wird, sie müsste ausserdem überprüfen, ob eine abgetretene oder verpfändete Forderung rechtmässig ist. Der Anreiz, Steuerforderungen abzutreten, geht aus Sicht der Minderheit in die falsche Richtung und könnte nach Schätzungen des Bundesrates zu Einnahmeausfällen in zweistelliger Millionenhöhe führen.
Ihre Kommission hat dem Antrag mit 8 zu 2 Stimmen zugestimmt.
Hêche Claude · Mit-M · Ständerat · Jura · Sozialdemokratische Fraktion
L'acceptation de l'article 43a de la loi fédérale régissant la taxe sur la valeur ajoutée rendrait les pratiques du remboursement de l'impôt préalable, les corrections, les compensations et les mesures de sûreté très périlleuses. Après avoir sollicité quelques explications auprès de l'administration fédérale et - je le dis très ouvertement - si je comprends bien tous les artifices de cette proposition, l'application de l'article 43a, selon la proposition de la majorité de la commission, imposerait notamment à l'Administration fédérale des contributions de modifier sa pratique et, quelque part, de transgresser les principes fondamentaux du droit fiscal dans la mesure où un tiers s'immiscerait dans une relation fiscale, avec les risques que cela implique.
J'ai relevé qu'en 2002, le Tribunal administratif fédéral a d'ailleurs déjà donné son avis sur la question. Il a expressément exclu la cession civile des créances fiscales et il a bien au contraire affirmé l'incompatibilité de la cession avec la nature des créances fiscales. Cette décision s'expliquait par le fait que, dans la pratique, la cession civile entraînerait plusieurs incompatibilités et risques. Et je vous donne à titre d'exemples quelques aspects pratiques.
Premièrement, une cession de créance impliquerait la levée du secret de fonction et du secret fiscal liant l'Administration fédérale des contributions à l'assujetti, puisque dorénavant elle devrait traiter directement avec le tiers cessionnaire et non plus avec l'assujetti. De même, en cas de litige entre elle et le tiers cessionnaire, dans le cadre par exemple du remboursement d'impôts préalables, elle n'aurait pas d'autre moyen que de se défendre sur la base du dossier fiscal de l'assujetti, qui reste le seul élément de preuve pour déterminer le montant de l'impôt préalablement dû.
Deuxièmement, du point de vue de la procédure, l'Administration fédérale des contributions devrait avoir la possibilité de rendre une décision fiscale, c'est-à-dire d'appliquer le droit administratif, à l'attention du tiers cessionnaire sur la base du dossier de l'assujetti. Le tiers cessionnaire serait alors traité tel un assujetti et devrait par conséquent se contenter des voies de droit offertes par le droit administratif. Or la cession civile prévue à l'article 43a lui offre également les voies de droit en vertu du droit civil. Cela reviendrait à rendre un juge civil compétent en matière de TVA, ce qui n'est pas envisageable.
Troisièmement, la cession restreindrait le droit de compensation de l'Administration fédérale des contributions. Ainsi, accepter une cession reviendrait à ne plus pouvoir corriger ou compenser le montant de TVA dû avec d'autres dettes et créances de l'assujetti.
Quatrièmement, la cession portant sur des créances futures d'impôt préalable représente les mêmes risques pour l'Administration fédérale des contributions en ce qui concerne l'impossibilité de corriger, de compenser et de constituer des sûretés. La cession pourrait ouvrir une porte à la fraude que l'Administration fédérale des contributions n'aurait aucun moyen de combattre à partir du moment où la loi prévoit une cession selon le droit civil.
En définitive, l'article 43a proposé par la majorité de la commission pose un certain nombre de questions non résolues dans les domaines très sensibles comme le secret fiscal ou les droits de procédure des contribuables. Il serait donc dangereux d'adopter une telle disposition sans savoir comment elle pourrait fonctionner dans la pratique et, surtout, sans en connaître les conséquences.
D'autre part, l'article 43a se traduira, et cela est à mes yeux choquant, par une augmentation des risques pour l'Administration fédérale des contributions et une complication de ses procédures. Aussi, alors que nous avons l'habitude de prendre des décisions allant dans le sens d'une simplification des tâches de l'administration fédérale, je constate avec un certain étonnement qu'on nous propose une disposition qui compliquera de manière considérable le travail de l'Administration fédérale des contributions et, surtout, l'exposera à une multitude de dangers. Incidences négatives, complications des procédures, report de la responsabilité sur l'Etat, tout cela plaide en défaveur de la proposition de la majorité.
Je vous invite donc à soutenir la proposition de la minorité, soit à en rester à la version du Conseil fédéral.
Stähelin Philipp · Mit-M · Ständerat · Thurgau · Fraktion CVP/EVP/glp
Vorsteuerguthaben stellen für die Steuerpflichtigen Forderungen dar, und zwar erstklassige Forderungen, wie Sie wissen, wenn Sie an die Bonität des Bundes denken. Sie haben das von der Frau Kommissionspräsidentin gehört. Der tiefere Grund für den Antrag der Kommissionsmehrheit hier ist natürlich, dass es gerade in den heutigen Zeiten des Wirtschaftsabschwungs für Unternehmen nicht nur interessant, sondern geradezu lebensnotwendig sein kann, sich kurzfristig Liquidität zu beschaffen und dafür auch auf die Forderungen gegenüber dem Bund zurückzugreifen. Sie haben hier mit dieser Massnahme eigentlich einen Entscheid vor sich, der geradezu zum Konjunkturprogramm gehören könnte. Es ist für die Unternehmen sehr interessant, wenn sie hier auf dieses Mittel zurückgreifen können.
Ich habe jetzt diverse Gründe gehört, weshalb das nicht infrage komme:
Bundesgerichtsentscheid. Ja, das Bundesgericht hat aufgrund des bisherigen Rechts entschieden, und das heutige Recht regelt die Frage der Abtretung oder Verpfändbarkeit von Forderungen nicht; es wäre aber trotzdem unklug, den Pfandwert solcher Forderungen gerade in der heutigen Zeit brachliegen zu lassen.
Die Verwaltung stehe vor enormen Risiken, habe ich gehört. Selbstverständlich dürfen mit einer allfälligen Abtretung oder Verpfändung der Forderungen an eine Bank oder an einen Gläubiger des Steuerpflichtigen die Rechte des Fiskus am Steueraufkommen nicht beschnitten werden. Das haben wir in Absatz 2 so geregelt. Es stehen sämtliche Einreden offen, auch die Steuersicherungsmittel; diese sind durch die Abtretung unberührt, wie das bei jeder Zession der Fall ist. Das ist nun wirklich nichts Aussergewöhnliches. Man kann auch faule Forderungen abtreten, und dann kommt das vors Gericht. Das ist ganz normal; ich sehe nicht ein, weshalb die Risiken höher sein sollten.
Die administrativen Schwierigkeiten seien allzu gross: Dafür habe ich viel Verständnis. Wir sollten immer für möglichst einfache administrative Abläufe sorgen. Auf der anderen Seite habe ich festgestellt, dass in der Botschaft steht, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung für die Umsetzung dieses Gesetzes 30 Beamte mehr einstellen will. Das finden Sie in der Botschaft, die ja schliesslich "zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer" übertitelt ist. Ich gehe davon aus, dass damit auch diese allfällig noch etwas grösseren Verwaltungsprobleme bewältigt werden können. Ich möchte das nicht kleinschreiben. Es wird ohne Zweifel mehr administrativen Aufwand geben. Aber wenn Sie das ins Verhältnis setzen zu den Vorteilen dieses Antrages für die Wirtschaft insgesamt, dann, glaube ich, ist das tragbar. Ich bin der Auffassung, dass der Antrag, den wir hier stellen, exakt in die heutige Wirtschaftslage passt.
Ich bitte Sie um Unterstützung des Antrages der Mehrheit.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Zur letzten Frage, die Herr Stähelin angeschnitten hat, diejenige der Vereinfachung, die er dann etwas ironisch mit 30 zusätzlichen Stellen garniert hat, muss ich sagen: Die Vereinfachung sollte in erster Linie bei den Steuersubjekten stattfinden. Das heisst, wir wollen dafür sorgen, dass man bei dieser Selbstveranlagungssteuer zusätzliche Freiräume bekommt. Weil das so ist, gibt es als Gegenstück zu diesen Vereinfachungen mehr Kontrollen und mehr Begleitung seitens der Steuerverwaltung; das ist der Zusammenhang. Deshalb müssen wir damit rechnen, dass bei der Steuerverwaltung einige Positionen mehr anfallen.
Das, was man hier zu entscheiden hat, ist ein Beispiel, das das eigentlich illustriert. Es geht nämlich um die Frage - ich habe es schon beim Eintreten und bei Artikel 15 gesagt -: Soll der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, sein Steuerbetreffnis für Unternehmenszwecke zu verwenden, ja oder nein? Wir haben festgestellt, dass die Mehrwertsteuern letztlich, wenn sie einmal vom Konsumenten eingezogen worden sind, eigentlich dem Staat gehören und nicht mehr dem Unternehmen. Ich habe auf der anderen Seite viele Sympathien dafür, dass ein Unternehmen alle seine Aktiven und alle seine Reserven gelegentlich, in bestimmten Situationen auch einsetzen kann, beispielsweise zur Bewältigung von Engpässen oder zur Beförderung, zur Beschleunigung von Krediten. Dass die Bonität in diesem Zusammenhang eine Rolle spielt, ist selbstverständlich. Nur bin ich nicht so sicher, wie viel das den einzelnen Unternehmen bringt. Das müsste man abklären; ich weiss es nicht, ich bin nicht so sicher. Sicher ist aber eines: Wir müssten hier zusätzlichen Begleitungsaufwand leisten. Wir haben pro Jahr etwa 9000 Kontrollen - bei 320 000 Steuerpflichtigen! Wenn es zu solchen Fällen kommt, in denen die Steuerverwaltung ihr Recht, die Einreden des Schuldners zu begleiten, und damit ihre Kontrollfunktion wahrnehmen muss, ist der Aufwand grösser. Oder sonst müssen wir in Kauf nehmen, dass es mehr Pannen gibt und dass die Vereinfachung letztlich zu Steuerausfällen führt. Das ist in etwa die Abwägung, die zu machen ist.
Wenn ich jetzt als Vertreter des Fiskus hier sitze, als Bundesrat für dieses Projekt einstehe, dann muss ich Ihnen den Minderheitsantrag empfehlen. Ich muss Ihnen sagen, dass die Minderheit hier offensichtlich auf dem solideren Weg ist; der andere ist vielleicht der unternehmerische, was allerdings noch zu beweisen wäre.
Ich empfehle Ihnen deshalb, im Zweifelsfall hier der Kommissionsminderheit zu folgen.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit ... 23 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit ... 11 Stimmen
Art. 44
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
a. ... mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung ...
...
c. Lieferungen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, soweit diese Lieferungen nicht der Einfuhrsteuer unterliegen.
Abs. 2
...
b. ... bezieht, und er oder sie in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe c vorgängig durch die Verwaltung schriftlich über die Bezugssteuerpflicht informiert wurde.
Art. 44
Proposition de la commission
Al. 1
...
a. ... leur siège à l'étranger qui ne sont pas inscrites au registre des assujettis, pour autant que le lieu de la prestation se trouve ...
...
c. les livraisons sur le territoire suisse par des entreprises ayant leur siège à l'étranger qui ne sont pas inscrites au registre des assujettis, pour autant que ces livraisons ne soient pas soumises à l'impôt sur les importations.
Al. 2
...
b. civile et qu'il ait été informé préalablement et par écrit par l'administration de l'impôt sur les acquisitions dans les cas visés à l'alinéa 1 lettre c.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich behandle den ganzen Artikel 44. Wir haben es hier mit einem Problem zu tun, das dann entsteht, wenn ausländische Unternehmen in der Schweiz Werklieferungen erbringen, ohne die Mehrwertsteuer abzurechnen; dann haben Schweizer Anbieter nämlich einen Wettbewerbsnachteil.
Dieses Problem hat Ihre Kommission wie folgt gelöst: Die Bezugssteuer gemäss Artikel 44, die heute nur für Dienstleistungen gilt, wurde auf Lieferungen ausgeweitet, wobei Werkleistungen unter 10 000 Franken Auftragsvolumen nicht der Besteuerung unterworfen sind. Die Zollstellen erheben beim Grenzübertritt von ausländischen Unternehmen die Angaben, wo und für wen in der Schweiz Arbeiten ausgeführt werden sollen. Diese Angaben werden an die Steuerverwaltung weitergeleitet. Diese weist die Leistungsempfänger schriftlich darauf hin, dass bei einem Leistungsbezug von ausländischen Unternehmen im Umfang von mehr als 10 000 Franken jährlich die Mehrwertsteuer entrichtet werden muss. Dies gilt dann nicht, wenn das ausländische Unternehmen in der Schweiz als mehrwertsteuerpflichtige Person registriert ist oder der ausländische Unternehmer beim Grenzübertritt Waren eingeführt hat und für die damit zusammenhängende Werkleistung die Einfuhrsteuer entrichtet. Der Kunde erkennt dies daran, dass der ausländische Unternehmer ihm seine Leistungen mit schweizerischer Mehrwertsteuer in Rechnung stellt. Um den Kunden aber die Umtriebe der Mehrwertsteuerentrichtung zu ersparen, schaffen wir für ausländische Unternehmen den Anreiz, die Mehrwertsteuer wie die inländischen Konkurrenten selbst abzurechnen. Mit dieser Regelung können wir die Wettbewerbsnachteile für inländische Unternehmen bei Auftragsvolumina von mehr als 10 000 Franken stark reduzieren. Bei kleineren Aufträgen bleibt das Problem bestehen.
Damit Privatpersonen vor Überraschungen geschützt sind, müssen sie von der Steuerverwaltung schriftlich auf die Steuerpflicht hingewiesen werden. Die Steuerverwaltung muss ihre Informationen übrigens nicht zwingend von den Zollstellen erhalten. Auch wenn Informationen auf anderem Weg, z. B. durch die Konkurrenz, an die Steuerverwaltung gelangen, muss diese den Bezüger über seine allfällige Steuerpflicht informieren.
Mit dieser Regelung erübrigt sich eine Norm zur Delegation an den Bundesrat. Wir haben dann die entsprechende Anpassung bei Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe c vorgenommen. Allenfalls stellt sich die Frage, inwiefern diese Regelung mit der Preisbekanntgabeverordnung zu vereinbaren ist. Diese schreibt nämlich vor, dass bei Preisbekanntgaben an die Konsumenten öffentliche Abgaben, also auch die Mehrwertsteuer, stets einberechnet sein müssen. Es wäre sicher gut, wenn der Nationalrat diese Frage noch abklären könnte.
Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 8 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen die Annahme dieses Artikels.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 45-50
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 51
Antrag der Kommission
Abs. 1, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 51
Proposition de la commission
Al. 1, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
... support, l'impôt sur les importations n'est pas perçu. Les dispositions relatives à l'impôt sur les acquisitions (art. 44 à 48) sont de ce fait applicables.
Angenommen - Adopté
Art. 52-54
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 55
Antrag der Kommission
Abs. 1-4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 5
Ändert sich die Einfuhrsteuerschuld wegen nachträglicher Anpassungen des Entgelts, namentlich aufgrund von Vertragsänderungen oder wegen Preisanpassungen zwischen verbundenen Unternehmen aufgrund anerkannter Richtlinien, so muss die zu niedrig bemessene Steuer innert 30 Tagen nach dieser Anpassung der EZV angezeigt werden. Die Berichtigung kann unterbleiben, wenn nachgewiesen wird, dass für die berichtigte Steuer ein Vorsteuerabzugsrecht besteht.
Antrag Hess
Abs. 5
... angezeigt werden. Die Meldung sowie die Anpassung der Steuerveranlagung können unterbleiben, wenn die zu entrichtende Steuer als Vorsteuer nach Artikel 29 abgezogen werden könnte.
Art. 55
Proposition de la commission
Al. 1-4
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 5
Si la dette fiscale à l'importation est modifiée à cause d'une adaptation ultérieure de la contre-prestation, notamment à cause de modifications de contrats ou à cause d'ajustements de prix entre des entreprises liées sur la base de directives reconnues, le montant d'impôt calculé trop bas doit être annoncé à l'AFD dans les 30 jours à partir de cette adaptation. Il peut être renoncé à la rectification s'il est prouvé que pour l'impôt corrigé les conditions du droit à la déduction de l'impôt préalable sont réunies.
Proposition Hess
Al. 5
... à partir de cette adaptation. Il peut être renoncé à l'annonce et à l'adaptation si l'impôt qui doit encore être acquitté peut être déduit au titre d'impôt préalable conformément à l'article 29.
Hess Hans · Mit-M · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion
Ich möchte Ihnen beliebt machen, Absatz 5 im Sinne meines Antrages zu ergänzen, dass nämlich die Meldung unterbleiben kann, wenn nachgewiesen wird, dass für die zu entrichtende Steuer ein Vorsteuerabzugsrecht besteht. Anders als die Inlandsteuer, wo das Selbstdeklarationsprinzip gilt, wird bei der Einfuhrsteuer eine Veranlagung durch die EZV vorgenommen. Artikel 55 Absatz 5 überträgt im ersten Satz der steuerpflichtigen Person eine Meldepflicht. Im zweiten Satz wird von einer Berichtigung gesprochen. Diese kann nur von der EZV vorgenommen werden, weil ja bereits eine Veranlagung erfolgt ist. Um einerseits unnötige Meldungen und damit administrativen Leerlauf zu vermeiden und andererseits Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der letzte Satz im Sinne meines Antrages umformuliert werden.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ihre Kommission hat hier in Absatz 5 eine Änderung vorgenommen, die in der Tat nicht ganz vollständig war. Mit dem Antrag Hess können wir die Lücke schliessen. Die Formulierung ist jetzt insgesamt präziser, und auch die Zollverwaltung ist mit dem Antrag Hess einverstanden.
Ich bitte Sie, den Antrag Hess zu unterstützen.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen gemäss Antrag Hess
Adopté selon la proposition Hess
Übrige Bestimmungen angenommen
Les autres dispositions sont adoptées
Art. 56-64
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 65
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 65
Proposition de la commission
Al. 1
L'assujetti au sens ...
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 66-72
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 73
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
b. (die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 4
Streichen
Art. 73
Proposition de la commission
Al. 1
...
b. lui accorder gratuitement l'accès ...
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 4
Biffer
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Der Nationalrat hat mit Absatz 4 ein Auskunftsverweigerungsrecht für Steuerberater eingefügt. Dieses wurde von Ihrer Kommission einstimmig wieder gestrichen. Ich möchte Ihnen das kurz begründen:
Zunächst handelt es sich beim Begriff des Steuerberaters ganz im Unterschied zu jenem der Anwälte und Ärzte nicht um einen geschützten Titel. Folglich wäre jede Person, die sich zu steuerlichen Fragen beratend äussert, ein Steuerberater und hätte, wenn es nach dem Willen des Nationalrates ginge, ein Auskunftsverweigerungsrecht. Vor allem aber ist die Bestimmung des Nationalrates überflüssig, denn ein Dritter ist gemäss Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c nur dann auskunftspflichtig, wenn er Leistungen erhalten oder erbracht hat. Wenn ein Steuerberater mit einer steuerpflichtigen Person eine Geschäftsbeziehung pflegt, muss dieser Steuerberater - meistens ist ja damit der Treuhänder gemeint - lediglich über sein Auftragsverhältnis zur steuerpflichtigen Person, also zum Beispiel über die Art der Tätigkeit und die in Rechnung gestellten Honorare, Auskunft geben. Hingegen besteht für den Treuhänder zum Beispiel keine Auskunftspflicht bezüglich Unterlagen, die ihm im Zusammenhang mit diesem Auftragsverhältnis anvertraut wurden.
Die Einführung eines Berufsgeheimnisses für Steuerberater ist folglich nicht nur unnötig, sondern in Bezug auf die damit geschaffenen Abgrenzungsschwierigkeiten sogar schädlich, was Ihre Kommission durch die einstimmige Streichung von Absatz 4 klar zum Ausdruck gebracht hat.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 74-77
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 78
Antrag der Kommission
Abs. 1
... Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie ...
Abs. 2-6
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 78
Proposition de la commission
Al. 1
... leur comptabilité ainsi que toutes les pièces ...
Al. 2-6
Adhérer à la décision du Conseil national
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die steuerpflichtige Person hat bei einer Kontrolle den Zugang zu ihrer Finanz- und Betriebsbuchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Das gilt gemäss heutigem Recht und soll so bleiben.
Die Diskussion in der Kommission hat gezeigt, dass die Abgrenzung zwischen Finanz- und Betriebsbuchhaltung nicht eindeutig und klar ist. Wir wollten auch verhindern, dass der Eindruck entsteht, jede steuerpflichtige Person müsse eine Betriebsbuchhaltung führen. Die Kommission beantragt deshalb, statt von Finanz- und Betriebsbuchhaltung einfach von Buchhaltung zu sprechen. Damit wollen wir klarstellen, dass die steuerpflichtige Person alle zur Steuerfestsetzung relevanten Unterlagen offenlegen muss, dass das Mehrwertsteuergesetz aber kein Unternehmen dazu verpflichten darf, eine Betriebsbuchhaltung zu führen.
Die Kommission stellt diesen Antrag einstimmig.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 79-81
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 82
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
e. ... Verordnungen ergeben;
...
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 82
Proposition de la commission
Al. 1
...
e. ... ou sur des ordonnances édictées ...
...
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 83-85
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 86
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Erbringt die steuerpflichtige Person keine oder eine offensichtlich ungenügende Zahlung, so setzt die ESTV den für die jeweilige Abrechnungsperiode provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach vorgängiger Mahnung in Betreibung. Liegt keine oder eine offensichtlich ungenügende Abrechnung der steuerpflichtigen Person vor, so bestimmt die ESTV den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag vorgängig nach pflichtgemässem Ermessen.
Abs. 3
Durch Rechtsvorschlag eröffnet die steuerpflichtige Person das Verfahren um Rechtsöffnung. Für die Beseitigung des Rechtsvorschlages ist die ESTV im Verfügungs- und Einspracheverfahren zuständig.
Abs. 4
Die Verfügung betreffend den Rechtsvorschlag kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung mit Einsprache bei der ESTV angefochten werden. Der Einspracheentscheid ist unter Vorbehalt von Absatz 4bis endgültig.
Abs. 4bis
Hat die ESTV den in Betreibung gesetzten provisorisch geschuldeten Steuerbetrag nach pflichtgemässem Ermessen bestimmt, kann gegen den Einspracheentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, ausser das Gericht ordne diese auf begründetes Ersuchen hin an. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig.
Abs. 4ter
Artikel 85a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist nicht anwendbar.
Abs. 5
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 5bis
Anstelle einer Zahlung der Steuerschuld in bar kann die steuerpflichtige Person auch Sicherheiten gemäss den Artikeln 95ff. leisten.
Abs. 5ter
Unmittelbar nach Eingang der Zahlung oder der Sicherheitsleistung zieht die ESTV die Betreibung zurück.
Abs. 6, 7
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 86
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Si l'assujetti ne paie pas l'impôt ou verse des montants manifestement trop bas, l'AFC engage, après sommation préalable, une poursuite pour le montant d'impôt provisoirement dû pour la période de décompte concernée. Si l'assujetti ne remet pas de décompte ou remet des décomptes manifestement insuffisants, l'AFC détermine préalablement le montant de l'impôt provisoirement dû dans les limites de son pouvoir d'appréciation.
Al. 3
L'assujetti ouvre la procédure de mainlevée en faisant opposition. En matière d'annulation d'oppositions, l'AFC est compétente par la voie de la procédure de décision et de réclamation.
Al. 4
La décision relative à l'opposition peut faire l'objet d'une réclamation auprès de l'AFC dans les dix jours suivant sa notification. Sous réserve de l'alinéa 4bis, la décision sur réclamation est définitive.
Al. 4bis
Si l'AFC a déterminé le montant d'impôt provisoirement dû qui fait l'objet d'une poursuite sur la base de son pouvoir d'appréciation, un recours peut être déposé auprès du Tribunal administratif fédéral contre la décision sur réclamation. Le recours n'a pas d'effet suspensif, sauf si le tribunal l'ordonne sur la base de motifs justifiés. Le Tribunal administratif fédéral statue en dernier ressort.
Al. 4ter
L'article 85a de la loi fédérale du 11 avril 1889 sur la poursuite pour dette et la faillite (LP) n'est pas applicable.
Al. 5
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 5bis
L'assujetti peut acquitter sa créance fiscale au comptant mais aussi sous forme de sûretés au sens des articles 95ss.
Al. 5ter
Dès le versement des montants d'impôt dus ou des sûretés, l'AFC retire les poursuites engagées.
Al. 6, 7
Adhérer à la décision du Conseil national
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ihre Kommission hat in diesem Artikel 86 noch einige Änderungen vorgenommen, deshalb muss ich Sie mit diesen Überlegungen auch noch behelligen - es sind aber nicht mehr viele, ich kann Sie beruhigen.
Das Inkasso der Quartalsabrechnungen wurde in den beiden vorberatenden Kommissionen von National- und Ständerat lange diskutiert. Die Steuerverwaltung möchte eine möglichst griffige und zeitnahe Vollstreckung des Steuerbetrags, der provisorisch geschuldet ist. Umgekehrt gibt es die Befürchtung möglicher Willkür der Steuerverwaltung. Wir schlagen Ihnen nun eine Formulierung vor, die den erforderlichen Ausgleich herstellt.
Die Steuerverwaltung kann wie unter geltendem Recht selbst Rechtsöffnung erteilen und muss somit den Steuerbetrag nicht vorgängig verfügen. Das ist bei jährlich rund 8000 Betreibungen unabdingbare Voraussetzung, damit ein zeitnahes Inkasso überhaupt möglich ist. Wenn die steuerpflichtige Person keine Steuerdeklaration eingereicht hat, dann muss die Steuerverwaltung den provisorisch geschuldeten Steuerbetrag schätzen. Gegen diese Schätzung kann die steuerpflichtige Person neu beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.
Inkassomassnahmen betreffen ausschliesslich steuerpflichtige Personen, die ihren Pflichten auch nach erfolgter Mahnung nicht nachkommen. Es geht hier nicht um steuerpflichtige Personen, die jahrelang zuverlässig abrechnen und plötzlich, vielleicht aufgrund einer persönlichen Krise, eine oder zwei Abrechnungen nicht einreichen. Diese steuerpflichtigen Personen verhalten sich in aller Regel kooperativ, und es kann gemeinsam eine Lösung gefunden werden. Inkassomassnahmen müssen vielmehr bei jenen Personen wirken, die sich vorsätzlich der Bezahlung der Steuern widersetzen. Solche Personen dürfen mit ihren Machenschaften nicht auch noch Erfolg haben, da dies den Grundsatz der gleichmässigen Steuererhebung krass verletzt und zu Wettbewerbsverzerrungen führt.
Ihre Kommission beantragt Ihnen diese Änderungen ohne Gegenstimme.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 87
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
... dieser ausbezahlt.
(Rest streichen)
Abs. 2
...
c. die Verwendung des Überschusses zur Verrechnung ...
Abs. 3, 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag der Minderheit
(Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 87
Proposition de la majorité
Al. 1
... remboursé.
(Biffer le reste)
Al. 2
...
c. (la modification ne concerne que le texte allemand)
Al. 3, 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition de la minorité
(Leuenberger-Solothurn, Sommaruga Simonetta)
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit
Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 88-94
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 95
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
a. (die Änderung betrifft nur den französischen Text)
...
Abs. 1bis
Verzichtet die steuerpflichtige Person auf die Befreiung von der Steuerpflicht (Art. 11) oder optiert sie für die Versteuerung von ausgenommenen Leistungen (Art. 22), kann die ESTV von ihr die Leistung von Sicherheiten gemäss Absatz 6 verlangen.
Abs. 2-6
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 95
Proposition de la commission
Al. 1
...
a. si le recouvrement dans les délais paraît ...
...
Al. 1bis
Si l'assujetti renonce à la libération de l'assujettissement (art. 11) ou s'il opte pour l'imposition des prestations exclues du champ de l'impôt (art. 22), l'AFC peut exiger qu'il fournisse des sûretés conformément à l'alinéa 6.
Al. 2-6
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 96
Antrag der Kommission
Abs. 1
...
b. (die Änderung betrifft nur den französischen Text)
...
Abs. 1bis
Streichen
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 96
Proposition de la commission
Al. 1
...
b. ... si l'assujetti est en retard ... fiscale paraît menacée ...
...
Al. 1bis
Biffer
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 97
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 98
Antrag der Kommission
Abs. 1
Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a. in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugssteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert;
b. eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder
c. einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.
Abs. 2
Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Abs. 2bis
Streichen
Abs. 3
Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken.
Abs. 4
Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er:
a. vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht;
b. vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht.
Abs. 5
Der Versuch ist strafbar.
Abs. 6
Wird die Tat aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung bewirkt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 71 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde.
Art. 98
Proposition de la commission
Al. 1
Quiconque, par négligence ou intentionnellement, réduit sa créance fiscale envers l'Etat:
a. dans le cadre d'une période fiscale, en ne déclarant pas toutes ses recettes, en exagérant le montant des recettes provenant d'opérations de prestations qui ne sont pas soumises à la TVA, en ne déclarant pas toutes les dépenses soumises à l'impôt sur les acquisitions ou en déclarant trop de dépenses donnant droit à la déduction de l'impôt préalable;
b. en obtenant un remboursement indu; ou
c. en obtenant une remise d'impôt injustifiée;
est puni d'une amende pouvant atteindre 400 000 francs.
Al. 2
L'amende peut atteindre 800 000 francs s'il a transféré l'impôt soustrait dans les cas mentionnés à l'alinéa 1 sous une forme donnant droit à la déduction de l'impôt préalable.
Al. 2bis
Biffer
Al. 3
Quiconque réduit sa créance fiscale envers l'Etat en déclarant les facteurs déterminants pour l'établissement de l'impôt de manière conforme à la vérité, certes, mais en les qualifiant de manière erronée sur le plan fiscal est puni d'une amende pouvant atteindre 200 000 francs s'il n'applique pas correctement, intentionnellement, des dispositions légales claires, des directives claires émanant de l'autorité ou des déterminations de la pratique publiées claires et qu'il n'en informe pas préalablement l'autorité par écrit. L'amende peut atteindre 20 000 francs s'il agit par négligence.
Al. 4
Quiconque réduit sa créance fiscale envers l'Etat:
a. par négligence ou intentionnellement, lors de l'importation, en ne déclarant pas ou en déclarant inexactement des marchandises ou en les dissimulant;
b. intentionnellement, dans le cadre d'un contrôle effectué par l'autorité ou d'une procédure administrative visant à établir la créance fiscale ou la remise d'impôt, en ne donnant aucune information ou en donnant des indications fausses ou incomplètes;
est puni d'une amende pouvant atteindre 800 000 francs.
Al. 5
La tentative est punissable.
Al. 6
Si l'acte est commis sur la base d'un décompte erroné, la soustraction de l'impôt n'est punissable que si l'erreur n'a pas été corrigée à la fin du délai prévu pour corriger les erreurs dans le décompte (art. 71 al. 1).
Stadler Hansruedi · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Ich erlaube mir einige grundsätzliche Ausführungen zu den Strafbestimmungen. Steuerrecht gehört nicht zu meinen Leidenschaften, deshalb habe ich mich hier auf die Strafbestimmungen konzentriert. Strafbestimmungen kommen immer gegen den Schluss eines Erlasses - heute nach viereinhalb Stunden Debatte -, und man geht häufig sehr schnell darüber hinweg. Das dürfen wir bei den vorliegenden Strafbestimmungen nicht tun. Vor uns liegt nämlich eine völlig neue Konzeption, die sich wesentlich vom Entwurf des Bundesrates und damit auch vom Vernehmlassungsentwurf unterscheidet.
Ich betone einleitend: Das neue Konzept hat zum Teil durchaus positive Aspekte. Wir haben nun eine detaillierte und klar abgrenzbare Umschreibung der einzelnen Straftatbestände. Das ist durchaus zu begrüssen. Die strafrechtlichen Normen sind so besser voraussehbar, damit wird auch die Rechtssicherheit erhöht. Der Preis für diesen Vorteil sind aber die sehr langen, sehr komplexen und sehr schwer lesbaren Bestimmungen von Artikel 98. Das kann man allenfalls verantworten, wenn die Rechtssicherheit entsprechend zunimmt. Bei einer so detaillierten Aufzählung stellt sich aber zwangsläufig die Frage, ob man alle notwendigen Tatbestände aufgefangen hat. Es interessiert mich, ob eine solche Überprüfung erfolgt ist. Wir haben hier einen ganzen Katalog mit einer detaillierten Aufzählung, und deshalb ist hier zu fragen: Ist diese komplexe Lösung so noch stimmig, ist sie kohärent in dieser Aufmachung?
Ich komme zu einem weiteren Punkt. In Absatz 3 von Artikel 98 wird bei der Höhe der niedrigen Busse zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit unterschieden. Bei Vorsatz gibt es Bussen bis zu 200 000 Franken, bei Fahrlässigkeit ist die Obergrenze bei 20 000 Franken. In den Absätzen 1, 2 und 4, wo es um die Bussen bis zu 400 000 bzw. 800 000 Franken geht, habe ich keine Abstufung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit gefunden. Warum wird diese unterschiedliche Regelung gemacht? So lautet hier die Frage. Welches ist hier die Logik der unterschiedlichen Regelung? Würde sich nicht gerade bei den sehr hohen Bussen bis 800 000 Franken eine Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit und damit auch ein unterschiedlicher maximaler Bussenrahmen aufdrängen? Im bundesrätlichen Entwurf haben wir eine entsprechende Differenzierung. Die Lösung des Parlamentes ist so meines Erachtens noch nicht - ich sage: noch nicht - konsequent.
Wir kommen noch zur vorgeschlagenen Trennung des Steuerfestsetzungsverfahrens vom Steuerstrafverfahren. Im geltenden Steuerstrafrecht basiert das Strafverfahren auf dem Veranlagungsverfahren. Der Strafrichter ist an den im Verwaltungsverfahren ergangenen Entscheid über die Leistungspflicht gebunden. Dieses System gilt grundsätzlich eigentlich für sämtliche Abgabenerlasse des Bundes. Der Vorteil dieses Systems liegt darin, dass die Frage der Fiskalität von den spezialisierten Behörden beurteilt wird, das heisst von der Steuerverwaltung und allenfalls dann vom Bundesverwaltungsgericht. Der kantonale Strafrichter - ich muss betonen, hier handelt es sich dann um den kantonalen Strafrichter - muss sich deshalb nicht in einem für ihn in der Regel wenig geläufigen Rechtsgebiet bewegen. Dieses System hat sich eigentlich grundsätzlich bewährt. Ich meine, vor etwa fünf Jahren gab es sogar ein Gutachten von Experten, die auch aufzeigten, dass dieses System durchaus EMRK-konform ist.
Diese Regelung soll nun nach dem Beschluss des Nationalrates keine Gültigkeit mehr haben. Wir müssen uns deshalb heute hier fragen: Sind wir uns der möglichen Konsequenzen dieses Einbruches in das System bewusst? Denn es besteht einmal eine gewisse Gefahr, dass sich der Entscheid des Strafrichters und der Entscheid des Verwaltungsrichters widersprechen können. Hier ist nochmals zu unterstreichen, dass den kantonalen Strafrichtern in der Regel das notwendige Fachwissen in Steuerfragen fehlt, dass sie aber nach dem neuen Konzept vorfrageweise die entsprechenden Steuerfragen prüfen müssen. Haben wir an diesen Punkt gedacht? Was sagen überhaupt die Kantone zu dieser Änderung?
Bei den sogenannten Inlandsteuern werden heute anscheinend in annähernd der Hälfte der externen Steuerkontrollen Unregelmässigkeiten festgestellt, welche den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Nach der Durchführung der Kontrollen steht in vielen Fällen aber fest, dass das an sich strafbare Verhalten ein sehr geringfügiges Vergehen ist und die Eidgenössische Steuerverwaltung in Anwendung des im Strafgesetzbuch verankerten Opportunitätsprinzips, welches auch für die Mehrwertsteuer gilt, auf die Eröffnung eines Strafverfahrens verzichtet. Ist dies nach dem neuen Konzept überhaupt noch möglich, oder ist es nicht so, dass beim ersten Verdacht, also noch bevor die Kontrolle ein vollständiges Bild erlaubt, zu entscheiden ist, ob ein Strafverfahren eröffnet wird? Wird die Steuerverwaltung nicht dazu verleitet, rein vorsorglich ein Strafverfahren zu eröffnen? Zwar kann dieses Strafverfahren später wegen Geringfügigkeit eingestellt werden, aber man kriminalisiert im Voraus rund 50 Prozent der kontrollierten Personen, das heisst jährlich Tausende von Personen. Dieses Risiko, dass so viele Personen zum Voraus kriminalisiert werden könnten, will ich eigentlich nicht eingehen. Nehmen wir dies mit diesem Konzept einfach so in Kauf?
Zur Strafverfolgungsverjährung: Die neue Regelung von Artikel 104b weicht nun erheblich von der bisherigen Regelung von Artikel 11 des Verwaltungsstrafrechtes ab. In Artikel 104b ist festgelegt, bis wann eine Strafuntersuchung spätestens eingeleitet werden und bis wann sie abgeschlossen sein muss. In Absatz 1 Buchstaben a bis c wird auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Steuerforderung abgestellt. Die Steuerforderung wird durch Zeitablauf, durch vorbehaltlose Zahlung oder durch Entscheid rechtskräftig. Die relative Verjährungsfrist der Steuerforderung beträgt fünf Jahre, die absolute Verjährungsfrist zehn Jahre. Das bedeutet, dass selbst für geringste Übertretungen unter Umständen überlange Verjährungsfristen gelten, welche weit über die heutige Regelung wie auch über die ordentliche Verjährung gemäss Strafgesetzbuch hinausgehen. Die absolute Strafverfolgungsverjährung gemäss Artikel 104b kann je nach Konstellation anscheinend nach 12 bis 17 Jahren eintreten. Dabei kann die Verjährungsfrist für eine Übertretung noch länger sein als diejenige für ein Vergehen. Zudem könnten die Verjährungsfristen von der Grössenordnung her plötzlich gleich lang sein wie jene für Verbrechen. Im Extremfall, wenn ich das richtig verstanden habe, ist es möglich, dass ein Steuerstraftatbestand gar nie verjährt.
Diese überlangen Verjährungsfristen lassen sich meines Erachtens aus grundsätzlichen Überlegungen nicht rechtfertigen, da es sich, von wenigen Ausnahmen abgesehen, um Übertretungen handelt, für welche die ordentliche Verjährungsfrist eigentlich drei Jahre wäre. Man wird vielleicht sagen, dass auch andere Bundesgesetze für Übertretungen längere Verjährungsfristen vorsehen. Das trifft zu. Diese längeren Verjährungsfristen sind jedoch in der Regel auf sieben Jahre beschränkt, sodass sie eigentlich nicht länger sind als die kürzesten Verjährungsfristen für Vergehen. Das gehört doch eigentlich zu unserer Systematik im Strafrecht. Können wir nun vorliegendenfalls diese grundsätzliche Systematik und Logik unseres Strafrechtes einfach vergessen?
Ich habe hier nur vier Bereiche herausgegriffen. Es gäbe noch andere Aspekte der vorgeschlagenen Strafbestimmungen, auf die man eingehen könnte. Zusammenfassend muss ich sagen: Auch wenn gute und begrüssenswerte Ansätze bestehen, zweifle ich sehr daran, dass das System zu Ende gedacht ist, dass es kohärent und stimmig ist und dass nicht auch Lücken vorliegen. Persönlich bin ich davon überzeugt, dass eine gründliche Überprüfung und eine Anpassung der Strafbestimmungen noch erforderlich ist. Diese Anpassung - ich habe heute auf Anträge verzichtet - kann jetzt noch durch die nationalrätliche WAK vorgenommen werden, bestehen doch bei den Strafbestimmungen noch verschiedene Differenzen zum Antrag unserer WAK. Eines bin ich mir aber sicher: Wir dürfen nicht einfach so schnell über diese Strafbestimmungen hinweggehen. Man darf ein neues System nicht einfach so durchdrücken. Es interessiert mich eigentlich auch noch, ob Bundesrat und Verwaltung diese Strafbestimmungen in der nun vorliegenden Fassung der WAK des Ständerates detailliert, gründlich und in Absprache mit den Strafrechtsspezialisten der Bundesverwaltung und allenfalls auch des EJPD geprüft haben. Das ist mein Anliegen.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich äussere mich zu den Artikeln 98 und 98a.
Herr Kollege Stadler hat, wie er jetzt selber ausgeführt hat, keine Anträge gestellt. Ich verstehe deshalb seine Ausführungen dahingehend, dass er erwartet, dass die aufgeworfenen Fragen in der Schwesterkommission nochmals im Detail angeschaut werden. Es ist nämlich schon so, dass der Nationalrat die Strafbestimmungen radikal überarbeitet und geändert hat und damit eben auch erhebliche Abweichungen vom Entwurf des Bundesrates bewirkt hat.
Ihre Kommission hat den sehr langen und schwerverständlichen Artikel 98 in der Fassung des Nationalrates auf zwei Artikel verteilt und damit versucht, ihn übersichtlicher und einfacher zu strukturieren. So viel kann ich Ihnen versichern, Herr Stadler: Diese Arbeit haben wir seriös gemacht, aber ob sie in dieser Gründlichkeit, wie Sie sie jetzt angeführt haben, gemacht wurde, ist eine andere Frage. Ich glaube, da ist es tatsächlich richtig, wenn wir hier noch einmal einen Blick darauf werfen, weil die Komplexität in dieser Angelegenheit sehr hoch ist und ich auch nicht in der Lage bin, Ihnen jetzt spontan die allfällig gestellten Fragen zu beantworten. Aber ich glaube, das haben Sie auch nicht erwartet.
In Artikel 98 halten wir fest, welche konkreten Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen, damit eine Steuerhinterziehung vorliegt. Damit möchten wir auf die spezifischen Schwierigkeiten einer Selbstveranlagungssteuer besser eingehen, indem wir für eine offensichtlich falsche rechtliche Qualifikation erheblich geringere Maximalbussen vorsehen als für falsche Angaben. Wenn eine steuerpflichtige Person zum Beispiel die Höhe ihres Umsatzes richtig deklariert, aber fälschlicherweise davon ausgeht, dass es sich dabei um eine von der Steuer ausgenommene Leistung handelt, ist die Strafandrohung deutlich geringer, als wenn sie beispielsweise zu tiefe Umsatzzahlen deklariert. Bei der Mehrwertsteuer handelt es sich bekanntlich um eine Selbstdeklarationssteuer. Das bedeutet, dass die steuerpflichtige Person sich auch um die rechtliche Beurteilung von steuerrelevanten Tatsachen bemühen muss. Eine Falschqualifikation darf folglich nicht straflos bleiben.
Beim Strafrahmen muss ausserdem zwischen der Hinterziehung im Veranlagungsverfahren und der qualifizierten Hinterziehung unterschieden werden. Mit den Änderungen in den Artikeln 98 und 98a werden schwerwiegende Verfehlungen mit griffigen Strafen sanktioniert, blosse Versehen jedoch nicht mit einer Hinterziehungsbusse bedroht. Bei der Steuerhinterziehung hat Ihre Kommission gegenüber dem Nationalrat den Strafrahmen bei fahrlässiger Begehung von 50 000 Franken auf 20 000 Franken gesenkt. Wir sind der Meinung, dass die fahrlässige Falschqualifikation nicht straffrei sein darf, da sonst ein Anreiz geschaffen würde, sich um die korrekte Qualifikation zu foutieren. Hingegen erachten wir die vom Nationalrat vorgesehene Busse von bis zu 50 000 Franken in diesem Fall als zu hoch. Ihre Kommission hat sich mit 6 zu 4 Stimmen für den Betrag von 20 000 Franken und gegen den Betrag von 50 000 Franken ausgesprochen.
So weit meine Ausführungen zu den Artikeln 98 und 98a.
David Eugen · Mit-M · Ständerat · St. Gallen · Fraktion CVP/EVP/glp
Aufgrund des Votums von Kollege Stadler möchte ich kurz etwas zu diesen Strafbestimmungen sagen. Ich teile seine Meinung nicht, dass das nicht sorgfältig überlegt sei. Das Steuerstrafrecht schliesst im Gegenteil eher an das allgemeine Strafrecht und insbesondere an die mit dem Strafrecht gegebenen Verfahrensgarantien an. Das Steuerstrafrecht bewegt sich weg vom Verwaltungsstrafrecht und hin zum allgemeinen Strafrecht. Gerade auch mit Blick auf die internationale Entwicklung, die wir ja mitverfolgen können, ist diese Bewegung richtig. Sie hat, das kann ich ohne Weiteres zugestehen, auch Nachteile. In einem Strafverfahren sind die Verfahrensrechte des Angeschuldigten ganz andere: Es gilt die Unschuldsvermutung; er hat insbesondere keine Pflicht, sich selbst zu beschuldigen, während er im Steuerverfahren mitwirkungspflichtig ist und alles auf den Tisch legen muss.
Da gibt es eine Weichenstellung. Wenn man die Weiche einmal gestellt und gesagt hat, wir gehen Richtung Strafrecht, dann muss man den Beschuldigten die Rechte einräumen, die sie im Strafrecht und im Strafprozess haben. Das ist die Konsequenz. Dieses Konzept, das ja im Nationalrat erarbeitet wurde, ist eigentlich richtig und in sich konsistent. Über die einzelnen Strafmasse und über die Frage, wie lange die Verjährungsfrist bei Steuerdelikten sein soll, kann man immer diskutieren, damit bin ich durchaus einverstanden. Ich glaube aber, dass wir mit dem Mass, das im Nationalrat und mit den Anträgen unserer Kommission gefunden wurde, nicht auf dem falschen Weg sind.
Ich bitte Sie, die Anträge der Kommission zu unterstützen.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Ich kann eigentlich im Wesentlichen bestätigen, was Ständerat David gesagt hat. Es lag im Nationalrat in der Tat ein gegenüber dem Entwurf des Bundesrates völlig neues Konzept vor. Dieses Konzept haben wir dann selbstverständlich auch geprüft. Die Verwaltung hat sich darübergebeugt, und sie hat ähnliche Fragen gestellt wie Ständerat Stadler; insofern kann ich nachvollziehen, dass er mit diesen Fragen hier noch einmal kommt. Die Kommission des Ständerates hat dann diese Fragen aber auch zur Kenntnis genommen, auch warum und wie dieses neue Konzept präsentiert wurde. Das ist eine gewisse Anpassung der Philosophie im Sinne dessen, was Ständerat David jetzt gesagt hat. Gemeinsam haben wir dann das neue Konzept überarbeitet und verbessert. Wir können zu dieser Lösung stehen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass die Fragen, die jetzt von Ständerat Stadler noch einmal gestellt wurden, auch eine gewisse Grundlage für die Differenzbereinigung bilden. Man könnte hier noch einmal versuchen, einige Antworten zu bekommen, so sie vielleicht aus dem Gesetzestext nicht evident geworden sind.
In diesem Sinn möchte ich anregen, dass Sie für heute den Anträgen der ständerätlichen WAK zustimmen.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 98a
Antrag der Kommission
Titel
Strafzumessung und qualifizierte Steuerhinterziehung
Abs. 1
Die Busse wird primär in Anwendung von Artikel 106 Absatz 3 StGB bemessen; dabei kann Artikel 34 StGB analog herangezogen werden. Sofern der durch die Tat erzielte Steuervorteil höher ist als die Strafdrohung, kann die Busse bei vorsätzlicher Begehung bis zum Doppelten des Steuervorteils erhöht werden.
Abs. 2
Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren erkannt werden. Als erschwerende Umstände gelten:
a. das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuerrecht; und
b. das gewerbsmässige Verüben von Widerhandlungen gegen das Mehrwertsteuerrecht.
Art. 98a
Proposition de la commission
Titre
Fixation de la peine et soustraction d'impôt qualifiée
Al. 1
L'amende est d'abord fixée conformément à l'article 106 alinéa 3 CP; l'article 34 CP peut être pris en considération par analogie. Si l'avantage fiscal obtenu est supérieur à la menace de sanction, l'amende peut, en cas d'acte intentionnel, être augmentée jusqu'à atteindre le double de l'avantage fiscal.
Al. 2
En cas de circonstances aggravantes, le montant maximal de l'amende est augmenté de moitié. L'amende peut être cumulée avec une peine privative de liberté de deux ans au plus. Sont réputées circonstances aggravantes:
a. le fait de recruter une ou plusieurs personnes pour commettre une infraction à la loi sur la TVA; et
b. le fait de commettre des infractions à la loi sur la TVA par métier.
Angenommen - Adopté
Art. 99
Antrag der Kommission
...
f. in Rechnungen eine nicht oder ...
...
Art. 99
Proposition de la commission
...
f. a mentionné, dans des factures un montant ...
...
Angenommen - Adopté
Art. 100
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
(die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 100
Proposition de la commission
Quiconque acquiert, reçoit ... soustrait intentionnellement encourt ...
Angenommen - Adopté
Art. 101
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 102
Antrag der Kommission
Abs. 00
Die Artikel 7, 9, 11 und 12 Absatz 4 und 13 VStrR ...
Abs. 01, 1-3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 102
Proposition de la commission
Al. 00
Les articles 7, 9, 11 et 12 alinéa 4 et 13 DPA ...
Al. 01, 1-3
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 103, 104
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 104a
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Die beschuldigte Person ist nicht ...
Abs. 3
Die von der beschuldigten Person im Steuererhebungsverfahren erteilten Auskünfte (Art. 67 und 73) oder Beweismittel aus einer Kontrolle nach Artikel 78 dürfen in einem ...
Abs. 4
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 104a
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
Le prévenu n'a pas l'obligation ...
Al. 3
Les renseignements fournis par le prévenu dans le cadre de la procédure de perception de l'impôt (art. 67 et 73) ou les moyens ...
Al. 4
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 104b, 105
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
6a. Titel; Art. 105a
Antrag der Kommission
Streichen
Titre 6a; art. 105a
Proposition de la commission
Biffer
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Der Nationalrat hat im Gesetz einen Evaluationsartikel eingefügt, ohne aber zu sagen, was genau evaluiert werden soll. Diese Aufgabe wollte er dem Ständerat übertragen.
Ihre Kommission hat mit 8 zu 0 Stimmen entschieden, dass sie diesen Artikel nicht ergänzen, sondern streichen möchte. Erstens hat es der Gesetzgeber jederzeit in der Hand, mithilfe einer Motion Gesetzesänderungen zu verlangen. Dafür braucht es keinen Evaluationsartikel. Ausserdem ist die Mehrwertsteuer-Gesetzgebung aufgrund von internationalen Entwicklungen ohnehin dauernd im Fluss. Eine gesetzlich vorgeschriebene Evaluation ist hierfür nicht notwendig. Schliesslich hält es Ihre Kommission für ziemlich weltfremd, schon heute Kriterien aufzustellen, was evaluiert werden muss. Die Erfahrung lehrt, dass man die Probleme häufig eben gerade nicht vorausgesehen hat.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf diesen Evaluationsartikel zu verzichten.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 106
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
...
a. Streichen
...
c. Streichen
Abs. 3
Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.
(Rest streichen)
Art. 106
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
...
a. Biffer
...
c. Biffer
Al. 3
Le Conseil fédéral édicte les dispositions d'exécution.
(Biffer le reste)
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ich äussere mich zu Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe a: Buchstabe a delegiert dem Bundesrat die Kompetenz, zur Verhinderung von Doppelbesteuerungen für Umsätze und Einfuhren von Gegenständen, die bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen, eine vom Gesetz abweichende Regelung zu treffen. Dabei geht es in erster Linie um Mineralöl-, Bier- und Tabakfabrikate. Ihre Kommission ist der Meinung, dass umwelt- und gesundheitspolitische Gründe gegen eine fiskalische Entlastung sprechen. Gleichzeitig wäre es ein Einbruch in das System der Mehrwertsteuer, wenn nicht sämtliche vom Leistungserbringer für eine Leistung aufzuwendenden Kosten in die Bemessungsgrundlage der Steuer einfliessen würden. Bis heute hat der Bundesrat von dieser Kompetenz auch nicht Gebrauch gemacht.
Ihre Kommission hat diese Delegationsnorm darum konsequenterweise ersatzlos gestrichen, und zwar mit 8 zu 0 Stimmen.
Zu Absatz 3: Ihre Kommission hat den zweiten Teilsatz von Absatz 3 gestrichen. Darin wurde verlangt, dass vor Erlass einer Vollzugsverordnung die interessierten Kreise angehört werden. Verordnungen werden aber grundsätzlich in Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen ausgearbeitet; die entsprechenden Verfahren sind seit 2005 im Vernehmlassungsgesetz einheitlich geregelt. Eine separate Erwähnung erübrigt sich.
Ihre Kommission hat diese Änderung mit 8 zu 0 Stimmen beschlossen.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 107
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 108
Antrag der Kommission
Abs. 1
... steuerpflichtigen Personen, der Kantone, der Wissenschaft ...
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 108
Proposition de la commission
Al. 1
... des assujettis, des cantons, des milieux scientifiques ...
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 109, 110
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 111
Antrag der Kommission
Abs. 1
... anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechtes.
Abs. 2, 3
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 111
Proposition de la commission
Al. 1
... abrogation. La prescription est toujours régie par les articles 49 et 50 de l'ancien droit.
Al. 2, 3
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 111bis
Antrag Maissen
Titel
Kürzung des Vorsteuerabzuges
Abs. 1
Mittelflüsse, die nicht als Entgelte gelten (Art. 18 Abs. 2), führen unter Vorbehalt von Absatz 2 zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzuges.
Abs. 2
Die steuerpflichtige Person hat ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a bis c erhält.
Abs. 3
Die Absätze 1 und 2 gelten nur während zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art. 111bis
Proposition Maissen
Titre
Réduction de la déduction de l'impôt préalable
Al. 1
Sous réserve de l'alinéa 2, les montants qui, en vertu de l'article 18 alinéa 2, ne sont pas considérés comme faisant partie de la contre-prestation, ne donnent pas lieu à une réduction de la déduction de l'impôt préalable.
Al. 2
L'assujetti doit réduire le montant de la déduction de l'impôt préalable en proportion s'il reçoit des fonds relevant de l'article 18 alinéa 2 lettres a à c.
Al. 3
Les alinéas 1 et 2 s'appliquent durant une période de deux ans à compter de l'entrée en vigueur de la présente loi.
Le président (Berset Alain, président): La proposition Maissen a été retirée.
Art. 112
Antrag der Kommission
Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Das neue Verfahrensrecht ist - mit Ausnahme von Artikel 90 - auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
Abs. 4
Streichen
Art. 112
Proposition de la commission
Al. 1, 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
A l'exception de l'article 90, le nouveau droit de procédure s'applique à toutes les procédures pendantes au moment de l'entrée en vigueur.
Al. 4
Biffer
Angenommen - Adopté
Art. 113
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 113a
Antrag der Kommission
Abs. 1
Bei einer Änderung der Steuersätze gelten die Übergangsbestimmungen sinngemäss. Der Bundesrat passt die in Artikel 38 festgelegten Höchstbeträge angemessen an.
Abs. 2
Für die Abrechnung der Steuerbeträge mit den bisherigen Sätzen sind den steuerpflichtigen Personen genügend lange Fristen einzuräumen, die sich nach der Natur der Liefer- und Dienstleistungsverträge richten.
Art. 113a
Proposition de la commission
Al. 1
En cas de modification des taux de l'impôt, les dispositions transitoires sont applicables par analogie. Le Conseil fédéral modifie de manière appropriée les valeurs limites fixées à l'article 38.
Al. 2
Pour la déclaration des montants d'impôt aux anciens taux, des délais suffisamment longs, définis selon la nature des contrats de livraison de biens et de prestations de services, devront être accordés aux contribuables.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Die Formulierung der WAK entspricht Artikel 95 des heute geltenden Gesetzes.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Angenommen - Adopté
Art. 114
Antrag der Kommission
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Der Bundesrat kann Artikel 35 Absatz 3 und Artikel 78 Absatz 4 auf einen späteren Zeitpunkt in Kraft setzen.
Antrag Stadler
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 2
Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 1. Januar 2010 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Artikel 35 Absatz 3 und 78 Absatz 4.
Abs. 3
Wird das Referendum ergriffen und wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.
Art. 114
Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
La présente loi entre en vigueur le 1er janvier 2010. Le Conseil fédéral peut différer la mise en vigueur des articles 35 alinéa 3 et 78 alinéa 4.
Proposition Stadler
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 2
En l'absence de référendum, elle entre en vigueur le 1er janvier 2010. Le Conseil fédéral fixe la date de l'entrée en vigueur des articles 35 alinéa 3 et 78 alinéa 4.
Al. 3
En cas de référendum et d'acceptation de la loi par le peuple, le Conseil fédéral fixe la date de l'entrée en vigueur.
Sommaruga Simonetta · Mit-F · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion
Ihre Kommission hat knapp, mit 5 zu 4 Stimmen bei 1 Enthaltung, entschieden, die Inkraftsetzung dieser Vorlage per 1. Januar 2010 ins Gesetz zu schreiben und dies nicht, wie üblich, dem Bundesrat zu überlassen. Damit wollte Ihre Kommission in erster Linie einmal eine Differenz zum Nationalrat schaffen, damit sich das Parlament mit der Frage auseinandersetzen muss, ob das Gesetz auf den 1. Januar 2010 in Kraft treten soll oder nicht.
Für die rasche Inkraftsetzung wurden konjunkturpolitische Gründe genannt: Mit diesem Gesetz werden jährliche Mindereinnahmen beschlossen, dieses Geld stehe aber dafür den Leuten und der Wirtschaft zur Verfügung. Wenn ausserdem die Unternehmen in dieser Zeit weniger ausgelastet seien - das war ein weiteres Argument -, könnten sie ihre Zeit für die Bewältigung der doch tiefgreifenden Umgestaltung der Mehrwertsteuer nutzen. Es gab in unserer Kommission aber auch Überlegungen, die einer raschen Inkraftsetzung eher entgegenstanden - abgesehen davon, dass die einmalige Entlastung um 450 bis 480 Millionen Franken mit der Inkraftsetzung überhaupt nichts zu tun hat. Der Hotellerie-Sondersatz bleibt ja im nächsten Jahr ohnehin bestehen.
Es handelt sich bei der vorliegenden Gesetzesrevision wie erwähnt um eine Totalrevision mit einer völlig neuen Struktur in einem sehr komplexen Geschäft. Es könnte deshalb auch im Interesse der Wirtschaft sein, dass die entsprechenden Verordnungen und Handbücher vorliegen, bevor sie diese Umstellungen aufnehmen und umsetzen müssen. Viele Ärgernisse im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer entstehen nämlich auch, weil die Vorgaben unklar oder schwerverständlich sind. Wir haben uns um Vereinfachung, Rechtssicherheit und Klarheit bemüht. Es könnte nun vielleicht Sinn machen, dass die Umsetzungsvorgaben ebenfalls mit dieser Klarheit ausgearbeitet und vorgängig mit den betroffenen Kreisen besprochen werden.
Aber wie gesagt, Ihre Kommission wollte hier in erster Linie eine Differenz schaffen und die Option für den Nationalrat offenhalten. Die Minderheit der Kommission wollte, wie das eigentlich üblich ist, dem Bundesrat die Kompetenz geben, das Datum des Inkrafttretens zu bestimmen. Auch damit wäre ein Inkrafttreten des Gesetzes auf Anfang nächstes Jahr möglich; man hätte aber die nötige Flexibilität, kurzfristig auf Änderungen und Unvorhergesehenes zu reagieren.
Ich äussere mich gleich auch noch zum Antrag Stadler. Ich gehe davon aus, dass Herr Stadler hier die notwendigen Differenzierungen vornehmen will. Sollte der Rat das Inkraftsetzen tatsächlich vorschreiben, müssten diese Ausführungen zusätzlich hineinkommen, sodass das Gesetz bei einem allfälligen Referendum trotzdem rechtmässig in Kraft gesetzt werden könnte. Ich gehe davon aus, dass wir dem Antrag Stadler zustimmen können.
Stadler Hansruedi · Mit-M · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp
Mein Antrag bezieht sich eigentlich auf die Beratung in der Redaktionskommission. Wir sind vom Entscheid unserer WAK ausgegangen und haben diesen Entscheid in die ordentliche Form einer entsprechenden Bestimmung gekleidet. Sachlich haben wir an der Materie nichts geändert, sondern die Bestimmung präzisiert. In Absatz 3 haben wir vor allem die Frage des Inkrafttretens für den Fall eines Referendums geregelt.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Es ist der Wille des Bundesrates, dieses Gesetz auf den 1. Januar 2010 in Kraft zu setzen. Es ist allerdings problematisch, wenn Sie das ins Gesetz schreiben. Denn es kann dann doch eine Situation entstehen wie jetzt mit der IV-Abstimmung oder im Zusammenhang mit der ganzen konjunkturellen Entwicklung, wo wir aus Gründen, die wir heute noch nicht sehen, gezwungen sein werden, auf so etwas zurückzukommen. Abgesehen davon war dieses Gesetz beim Nationalrat noch nicht in der zweiten Lesung.
Deshalb haben wir Mühe, dass man hier die Inkraftsetzung ins Gesetz nimmt. Wir sind der Meinung, dass der Nationalrat den richtigen Weg beschreitet, wenn er sagt, dass der Bundesrat das Inkrafttreten bestimme. Wenn Sie beispielsweise in dieser Session dieses Gesetz bereinigen, werden wir nicht zögern, zu versuchen, es auf den 1. Januar 2010 in Kraft zu setzen. Aber eigentlich sollte man das nicht ins Gesetz schreiben. Wir haben jetzt zwei Fälle, wo es nachher zu Gesetzesänderungen kommen müsste; die IV-Revision ist, wie gesagt, ein ganz typisches Beispiel. Daher hat der Bundesrat an diesem Antrag der Kommission keine Freude.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Monsieur le président de la Confédération, je vous prie de me dire si vous vous ralliez à la proposition de la commission ou si vous maintenez la version du Conseil fédéral. Si vous maintenez cette dernière, ce qui est aussi naturellement possible, nous devons procéder à un vote.
Merz Hans-Rudolf · BPR-M · Bundesrat · Appenzell A.-Rh.
Ich halte an der bundesrätlichen Fassung fest.
Berset Alain · P-M · Ständerat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion
Le président (Berset Alain, président): Il y a également une proposition Stadler. Madame Sommaruga, rapporteure, a communiqué qu'elle pouvait se rallier à cette proposition. Je considère donc que la proposition de la commission est caduque.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Stadler ... 18 Stimmen
Für den Antrag des Bundesrates ... 10 Stimmen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Entwurfes ... 29 Stimmen
(Einstimmigkeit)
(4 Enthaltungen)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates
Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse
gemäss Brief an die eidgenössischen Räte
Proposition du Conseil fédéral
Classer les interventions parlementaires
selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté