13.049

ZGB. Vorsorgeausgleich bei Scheidung

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP

Der Bundesrat unterbreitet dem Ständerat als Erstrat eine Revision des Scheidungsrechts. Nebst den Bestimmungen zum Vorsorgeausgleich im Zivilgesetzbuch sind von dieser Revision auch das Obligationenrecht, die Zivilprozessordnung, das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, das AHV-Gesetz und vor allem das Freizügigkeitsgesetz betroffen.

Bei der Ehescheidung werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche der Ehegatten gegenüber ihren Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen ausgeglichen. Dies gilt seit der Revision des Scheidungsrechts, d. h. seit 1. Januar 2000. Der Vorsorgeausgleich soll verhindern, dass derjenige Ehegatte, der wegen Familien- oder Erziehungsarbeit nicht oder nicht in vollem Umfang einer Erwerbstätigkeit nachgeht, im Vergleich zum anderen Ehegatten im Aufbau der Vorsorge benachteiligt ist. Aufgrund der Erfahrungen mit den Schwächen des geltenden Rechts soll der Ausgleich der beruflichen Vorsorge neu geregelt werden.

In der Praxis warf der Vorsorgeausgleich nach geltendem Recht viele Fragen auf, die sich fünf Themen zuordnen lassen. Dabei ging es um Folgendes:

1. um die Frage, wann der Stichtag für die Ermittlung des relevanten Vorsorgevermögens sein soll;

2. um den Wunsch nach mehr Flexibilität und Ausnahmen vom Grundsatz der hälftigen Teilung;

3. um das Problem, dass der Vorsorgeausgleich im Rahmen einer Scheidungsrente zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn im Scheidungszeitpunkt bereits ein Vorsorgefall - Alter oder Invalidität - eingetreten ist und wenn mit dem Tod des Ex-Ehegatten auch der Rentenanspruch erlischt;

4. um die Sicherung der Vorsorge, die gerade auch in Fällen von Bezügen für Wohneigentum während der Ehe verbessert werden muss;

5. um die Forderung, dass die Zuständigkeit bei internationalen Sachverhalten zu klären ist.

Häufig kritisiert wurde, dass die heutige Regelung in vielen Punkten unklar und wenig praktikabel sei und den nichtberufstätigen Ehegatten benachteilige. Die Vorlage nimmt diese Kritikpunkte auf und korrigiert Fehlentwicklungen, aber basierend auf dem heutigen Prinzip, wonach es sich beim Vorsorgeausgleich um einen selbstständigen Anspruch handelt. Damit ergeben sich aus dieser Revision auch keine direkten Abhängigkeiten von der ebenfalls anhängigen Revision des Unterhaltsrechts, bei dem jedoch der nacheheliche Kindesunterhalt und nicht der Ehegattenunterhalt im Fokus steht. In der Vernehmlassung, die allerdings gut vier Jahre zurückliegt, wurde die Revision grundsätzlich positiv aufgenommen. Ausdrücklich begrüsst wurden die Teilung des Vorsorgeguthabens in Fällen, in denen bereits ein Vorsorgefall eingetreten ist, sowie die beabsichtigte Besserstellung der geschiedenen Witwen. Kurz zu den wichtigsten Neuerungen:

1. Mit dem Abstellen auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsbegehrens als Stichtag für die Ermittlung des während der Ehe erworbenen Vorsorgeschutzes soll das Taktieren während des Scheidungsverfahrens verhindert werden.

2. Am Prinzip und am Anspruch der hälftigen Teilung der Vorsorgeansprüche wird festgehalten. Dabei bleibt gebundene Vorsorge gebundene Vorsorge, was bedeutet, dass grundsätzlich kein Geld ausbezahlt, sondern ein Freizügigkeitsguthaben gutgeschrieben wird. Einvernehmlich können die Parteien eine andere als die hälftige Teilung vorsehen oder ganz darauf verzichten. Von der hälftigen Teilung abweichen kann aber auch das Gericht, wenn es zum Schluss kommt, dass dies aufgrund der Gesamtumstände, etwa der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder der Vorsorgebedürfnisse, unbillig wäre.

3. Ist nach geltendem Recht der Vorsorgeausgleich nicht möglich, weil der verpflichtete Ehegatte pensioniert oder invalid ist, wenn also der Vorsorgefall bereits eingetreten ist, schuldet der verpflichtete Ehegatte dem anderen Ehegatten eine angemessene Entschädigung. In den meisten Fällen wird diese als Rente ausgerichtet, die erlischt, wenn der Leistungspflichtige stirbt. Neu soll der Vorsorgeausgleich auch in diesen Fällen erfolgen, wobei die Rente neu von der Vorsorgeeinrichtung und nicht vom Exehegatten auszurichten ist. Damit ist für die Zukunft dafür gesorgt, dass das Vorsorgeproblem der geschiedenen Witwe gelöst ist.

Ein Wort noch zum Übergangsrecht, geregelt in den Schlusstiteln: Dabei ist zu unterscheiden zwischen zwei Konstellationen. Für den Fall, dass das Scheidungsverfahren im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revision bereits anhängig ist, findet das neue Recht auch auf hängige Verfahren Anwendung. Weiter besteht die Möglichkeit, dass Renten, die heute als sogenannte angemessene Entschädigung vom Ex-Ehegatten ausgerichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen - Scheidung nach dem Jahr 2000, Vorsorgefall im Zeitpunkt der Scheidung eingetreten, der Ausgleichsverpflichtete lebt noch - in eine lebenslängliche und durch die Vorsorgeeinrichtung zu leistende Rente umgewandelt werden; allerdings rückwirkend nur bis zum Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000.

Warum sollte man die Umwandlung nicht noch weiter zurück rückwirkend zulassen? Das war eine in der Kommission intensiv diskutierte Frage. Weil vor dem Jahr 2000 das Scheidungsrecht noch keine Verpflichtung zum Vorsorgeausgleich kannte! Ausserdem trüge eine Regelung, die Scheidungsurteile infrage stellt, die zwanzig und mehr Jahre zurückliegen, kaum zum Rechtsfrieden bei.

Ich kann gut nachvollziehen, dass die geschiedenen Witwen, die vom neuen Recht nicht profitieren können, enttäuscht sind und das Ergebnis selber stossend finden. Sie haben aber durch ihr hartnäckiges politisches Engagement erreicht, dass für die Zukunft die Vorsorge insofern gerechter wird, als sie nicht mehr mit dem Schicksal des leistungspflichtigen geschiedenen Ehegatten verbunden ist.

Warum kann den geschiedenen Witwen mit dem neuen Recht nicht geholfen werden? Es sind im Wesentlichen zwei Gründe: Erstens gelten für eine Rückwirkung auf einen Scheidungszeitpunkt vor dem Jahr 2000 die gleichen Gründe wie für Geschiedene, die beide noch leben; für sie habe ich die Gründe soeben genannt. Zweitens ist bei einem Scheidungszeitpunkt nach dem 1. Januar 2000 und dem späteren Tod des leistungspflichtigen Ex-Ehegatten mit dem Tod der Anspruch auf die bei der Scheidung zugesprochene zivilrechtliche Rente erloschen. Damit besteht, im Unterschied zur Rückwirkungskonstellation in den Schlusstiteln zum ZGB, kein Anspruch mehr auf eine Rente, die umgewandelt werden könnte.

Es gibt versicherungstechnisch noch einen zusätzlichen Grund: Der Tod des Ex-Ehegatten löst als Vorsorgefall weitere Folgen aus, wie beispielsweise Waisenrenten oder die Rente für den überlebenden Ehegatten. Diese Ansprüche lassen sich nicht mehr rückwirkend abändern.

4. Das vierte Thema dieser Revision betrifft die internationalen Verhältnisse und damit die Zuständigkeit schweizerischer oder ausländischer Gerichte, den Vorsorgeausgleichsanspruch festzustellen. Diesbezüglich war sich die Kommission nicht einig. Im Rahmen der Detailberatung werden wir noch darauf zu sprechen kommen.

5. Das fünfte Thema der Revision betrifft die Sicherung der Vorsorge. Sie soll im Wesentlichen erreicht werden, indem die Scheidung nicht dazu führt, dass Guthaben vom obligatorischen in den überobligatorischen Bereich verschoben werden können, auch nicht, dass Vorsorgemittel für den Erwerb von Wohneigentum eingesetzt und später wieder zurückgeführt werden. Die periodische Meldepflicht von Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen soll im Weiteren sicherstellen, dass sich Ehegatten auf einfache Art und Weise einen Überblick über die vorhandene Vorsorge und die Freizügigkeitsguthaben machen können. Weiter soll mit dem Erfordernis der Zustimmung des anderen Ehegatten verhindert werden, dass heikle Transaktionen die ehelich erworbene Vorsorge gefährden können.

Dem gleichen Zweck, nämlich der Sicherung der Renten, dient die anteilmässige Aufteilung des Zinsverlustes im Falle der Wohneigentumsförderung auf das voreheliche und das eheliche Guthaben.

Noch ein Wort zur Kommissionsarbeit: Die Kommission hat sich rund ein Jahr mit dem Thema befasst; sie hat verschiedene Anhörungen durchgeführt und hat sich dabei auch anhand konkreter Beispiele von Ehe- und Scheidungskonstellationen mit den eherechtlichen wie auch mit den versicherungs- und vorsorgerelevanten Fragen auseinandergesetzt. Dabei kamen auch durchaus kontroverse Sichtweisen zum Ausdruck, etwa bei folgenden Fragen: Wem nützt mehr Flexibilität bei der Aufteilung der Vorsorgeleistungen? Was ist der richtige Stichtag zur Bemessung der Ansprüche? Wem nützen welche Klagemöglichkeiten im internationalen Verhältnis? Wie viel an Rückwirkung des Vorsorgeausgleichs ist rechtlich und sachlich - gerade auch im Fall der geschiedenen Witwen - gerechtfertigt? Ist, wenn der Vorsorgefall im Zeitpunkt der Scheidung bereits eingetreten ist, die lebenslängliche Rente anstelle einer Einmalabfindung von den Versicherern mit verhältnismässigem Aufwand auch technisch bewältigbar?

Im Ergebnis begrüsst die Kommission die Neugestaltung des Vorsorgeausgleichs und schliesst sich ohne abweichende Anträge der Vorlage des Bundesrates an, ausser bei den Zuständigkeiten im internationalen Verhältnis. Diesbezüglich wählte eine Mehrheit der Kommission einen vom Entwurf des Bundesrates abweichenden Weg.

Zusammenfassend kann ich Ihnen namens der Kommission empfehlen, auf die Vorlage einzutreten.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Der Kommissionspräsident hat ja bereits erwähnt, dass es eigentlich kaum Punkte gibt, die hier noch kontrovers debattiert werden müssen. Die Fahne ist, wie Sie sehen, wenn Sie sie anschauen, fast unberührt, jungfräulich geblieben. Das heisst aber nicht, dass die Kommission dieses Geschäft nicht intensiv beraten und diskutiert hätte. Wir haben vier Sitzungen durchgeführt, und wir haben auch Anhörungen durchgeführt, die doch sehr aufschlussreich waren.

Für mich steht ausser Frage, dass diese Revision wichtig ist. Wie bereits erwähnt worden ist, lässt das heutige Gesetz viele Fragen offen und ist in der Praxis auch wenig praktikabel. Ich habe als Anwalt selber immer wieder miterlebt, dass die im Gesetz vorgesehene hälftige Aufteilung Probleme verursachen kann. Es gibt heute auch ganz unterschiedliche Praxen in den Kantonen. Viele Gerichte weichen schon heute im Sinne der jetzigen Vorlage eigentlich von der geltenden Gesetzgebung ab. Sie genehmigen Konventionen, die entsprechend formuliert sind. Es zeigt sich, dass es deshalb sicher wichtig ist, dass diese Punkte - der Präsident hat fünf Punkte erwähnt - geregelt werden.

Für mich stehen eigentlich zwei Punkte im Vordergrund. Es ist einerseits die Frage der Flexibilität: Es gibt nun einfach viele Fälle, in denen auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der beiden Partner sehr unterschiedlich sind. Beispielsweise hat jemand ein grosses Vermögen in die Ehe eingebracht und ist eigentlich dann bei einer Scheidung nicht unbedingt noch darauf angewiesen, die Hälfte des angesparten Vorsorgeguthabens zu bekommen. Bei der anderen Seite kann es dann eben gerade anders aussehen. Ein wichtiger Punkt in der Praxis ist andererseits auch die Festlegung des massgeblichen Zeitpunkts. Es ist ja heute so, dass man beim Einreichen einer Scheidung bereits entsprechende Bestätigungen einreichen muss. Diese muss man, wenn die Verhandlung später stattfindet, noch einmal einreichen. Wenn man wirklich nach dem Gesetz geht, muss man am Schluss eine weitere Bestätigung verlangen, die dann für den Zeitpunkt gilt, in dem die Scheidung in Rechtskraft erwächst. Es ist auch so, dass bei diesem Punkt durchaus ein gewisses Erpressungspotenzial besteht: Man zögert die Sache einfach hinaus, damit die Guthaben zunehmen und man dann auch entsprechend besser fahren kann.

Ich begrüsse diese Revision, weil sie die für die Praxis relevanten Punkte berücksichtigt. Dazu gehören selbstverständlich auch die Fragen, die der Herr Kommissionspräsident weiter erwähnt hat, z. B. zu dem Fall, dass der Vorsorgefall schon eingetreten ist, aber auch zu weiteren Punkten wie der Sicherung der Bezüge, wenn während der Ehe ein Grundstück erworben wurde. All diese Punkte, die in der Praxis immer wieder Probleme aufwerfen, sind zentral und bedürfen wirklich einer Regelung.

Ich bitte Sie also, auf diese Vorlage einzutreten. Bei der einzigen Differenz, die noch besteht, werde ich mich dann im Namen der Minderheit erneut zu Wort melden.

Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP

Gestatten Sie mir als drittem Juristen, hier noch zu sprechen, dies auch ein bisschen aus der Praxis der Scheidungsadvokatur. Der Titel der Vorlage klingt ja reichlich technisch. Die Vorlage ist es aber überhaupt nicht. Was wir heute diskutieren, ist ein Herzstück des Scheidungsrechts; es ist dies aus einem ganz einfachen Grund: Im Durchschnitt hat ein Ehepaar, das sich heute in der Schweiz scheiden lässt, die berufliche Vorsorge als wichtigsten Vermögensbestandteil. Wir sprechen hier bei den vermögensrechtlichen Fragen also nicht über einen Nebenaspekt von Scheidungen; auch die Frage, ob und zu welchen Bedingungen man weiter existieren kann, ist kein Nebenaspekt, sondern das Herzstück. Namentlich für den schwächeren Teil ist bei einer Scheidung diese Frage matchentscheidend.

Der Kommissionssprecher hat die fünf Punkte sehr gut umschrieben, ich möchte nur zu dreien davon Stellung nehmen, die diese Vorlage ausmachen. Zunächst zur geschiedenen Witwe: Hier spreche ich nun wirklich aus der Praxis, da es sich in der Regel, zu 90 Prozent, um verwitwete Frauen handelt und nur zu 10 Prozent um Witwer. Für die betroffenen Frauen ist es unverständlich, dass eine Vorsorge, die sie nach einer Scheidung geniessen, mit dem zufälligen Zeitpunkt des Todes ihres Exehemannes endet. Sozialversicherungsrechtliche Renten laufen unabhängig vom Lebenslauf einer anderen Person, während die Vorsorgeleistungen enden, wenn der Vorsorgepflichtige - also eben der Exehemann - stirbt. Das ist vorsorgerechtlich schwer verständlich. Hier bringt die Vorlage eine ganz dringende Revision, indem sie eine Abkoppelung vornimmt und zulasten der Pensionskasse die entsprechende Vorsorgeleistung für die geschiedene Witwe weiterlaufen lässt.

Der zweite Punkt ist: Wie weit sollen die beiden Scheidungspartner von der hälftigen Teilung abweichen dürfen? Der Gesetzentwurf sieht als meines Erachtens richtige Grundregel die heute geltende hälftige Teilung vor. Es ist die hälftige Teilung desjenigen Guthabens, das die beiden Ehepartner während der Ehe innerhalb der Pensionskasse geäufnet haben. Die Guthaben, die vor der Ehe geäufnet worden sind, zählen nicht dazu. Aber was während der Ehe geäufnet wurde, zählt dazu und wird hälftig geteilt. Das ist grundsätzlich richtig und gerecht.

Trotzdem gibt es in der Praxis heute sehr viele Fälle - Kollege Janiak hat das angetönt -, in denen sich Gerichte eigentlich gesetzwidrig verhalten, weil eine hälftige Teilung im Einzelfall nicht korrekt oder nicht gerecht wäre. Die Gerichte verhalten sich zu Recht so. Es ist richtig, dass wir jetzt das Gesetz hier korrigieren und es der Parteiautonomie beider Parteien anheimstellen, wo man von der hälftigen Teilung abweicht - immer im Wissen, dass ein schwächerer Teil überrollt werden kann, wenn man von Parteiautonomie spricht. Da hat das Gericht einzuschreiten. Das Gericht hat dafür zu sorgen, dass beide Parteien in einer Konvention nur Vereinbarungen treffen, bei denen sie wissen, was sie unterzeichnen. Ich sehe einmal von den Rechtsanwälten ab, die hier natürlich auch vorher ihre Funktion haben und sie meines Erachtens auch korrekt wahrnehmen. Es braucht hier also etwas mehr Parteiautonomie, um etwas mehr wirtschaftliche Gerechtigkeit zu erreichen.

Der Teufel liegt dann am Schluss im Detail, nämlich im Technischen, nämlich bei den zwei relevanten Zeitpunkten, von denen wir sprechen. Die erste Frage lautet: Welcher Zeitpunkt soll entscheidend sein, ab wann gilt der Sachverhalt? Auch die zweite Frage ist wichtig und wurde in der Kommission lange besprochen: Wie weit zurück soll das neue Recht gelten?

Bei der ersten Frage kann im Einzelfall nur die Einleitung des Scheidungsverfahrens relevant sein. Es kann z. B. doch nicht angehen, dass wir sagen, relevant sei der Zeitpunkt der Scheidung, also der Zeitpunkt, zu dem die Richterin die Scheidung ausspricht. Das würde nun Manipulationsmöglichkeiten der Rechtsanwälte auf beiden Seiten Tür und Tor öffnen, indem man Verzögerungen bewirken würde, nur um irgendeine willkürliche wirtschaftliche Wirkung zu erzielen. Da ist die Einreichung des Scheidungsantrages meines Erachtens der richtige und einzig mögliche Zeitpunkt.

Die Frage, wie weit zurück das neue Recht angewendet werden soll, ist tatsächlich eine heikle Frage; der Kommissionssprecher hat es gesagt. Ich bin der Auffassung, dass man mit dem jetzigen Vorschlag, dem Zeitpunkt des Jahres 2000, leben kann. Dieser Zeitpunkt bringt für viele geschiedene Witwen tatsächlich den notwendigen Ausgleich, und zwar genau ab dem Zeitpunkt, dem 1. Januar 2000, in dem das neue Scheidungsrecht in Kraft getreten ist.

Wir haben in der Kommission sehr stark mit der Frage gerungen, ob man noch weiter zurückgreifen sollte. Die beiden Gründe dagegen, die der Kommissionspräsident genannt hat, sind schon gewichtig. Der eine betrifft die Rechtssicherheit. Wenn man über fünfzehn Jahre zurück Sachverhalte abklären will, ist das immer schwierig. Vielleicht noch entscheidender ist das Argument, dass ein Anspruch auf einen Vorsorgeausgleich im schweizerischen Scheidungsrecht erst im Jahre 2000 eingeführt worden ist. Das heisst, wir können in guten Treuen bis ins Jahr 2000 zurückgehen und den betroffenen Menschen sagen: Bis zu diesem Jahr zurück ermöglichen wir eine Korrektur. Wir können auch in guten Treuen sagen: Wir gehen zeitlich nicht weiter zurück, weil vorherige Scheidungsurteile die Frage der späteren Versorgung gar nicht berücksichtigen konnten. In vorherigen Scheidungsurteilen ist diese Frage oft gewissermassen im Hinterkopf, nämlich über die Vermögensverteilung, geregelt worden. Das ist aus dem reinen Wortlaut der Scheidungsurteile heute aber nicht mehr ersichtlich.

Es gibt also gute Gründe dafür - die Rechtssicherheit und auch die Gerechtigkeit -, auf das Jahr 2000 zurückzugehen, obwohl viele Betroffene, namentlich geschiedene Witwen, deren Ehe vor dem Jahre 2000 geschieden worden ist, enttäuscht sein werden.

Summa summarum bin ich sehr zufrieden mit der Vorlage, die Sie jetzt vor sich haben. Ich bitte Sie, auf diese Vorlage einzutreten. Ich werde in der Detailberatung bei einer Detailfrage dann noch einmal das Wort ergreifen.

Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern

Meine Vorredner haben es gesagt: Es ist eine Vorlage, die sehr technisch daherkommt. Sie hat im Grunde - das kann man, glaube ich, sagen - etwa gleich viel mit dem Sozialversicherungsrecht zu tun wie mit dem ZGB. Es geht aber eben auch um eine Vorlage, die für die betroffenen Personen von grösster Bedeutung ist, weil es um viel Geld geht. Die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bilden ja einen zentralen Bestandteil der schweizerischen Altersvorsorge, und sie sind für viele Menschen einer der wichtigsten oder - Herr Bischof hat es gesagt - sogar der wichtigste Vermögensposten überhaupt. Es ist deshalb ganz wichtig, dass diese Vermögenswerte in allen Lebenslagen korrekt und fair zugewiesen werden. Das gilt auch im Falle einer Scheidung oder im Falle einer Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft und wird dann eben als Vorsorgeausgleich bezeichnet.

Die Regel ist, dass die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, die die Ehegatten während der Ehe angespart haben, hälftig geteilt werden. Leider weist aber eben die geltende Regel verschiedene Schwachpunkte auf. Ich gebe Ihnen nur ein konkretes Beispiel dazu: Wenn im Zeitpunkt der Scheidung ein Ehegatte invalid oder pensioniert ist, dann ist heute keine Teilung der Ansprüche möglich. Stattdessen erhält der andere Ehegatte eine angemessene Entschädigung, meistens in Form einer Rente. Eine solche Rente wird beispielsweise von einem pensionierten Mann an seine Ex-Ehefrau ausgerichtet, die sich während Jahren um die gemeinsamen Kinder und um den Haushalt gekümmert hat. Sie hatte eben keine Möglichkeit, eine eigene berufliche Vorsorge aufzubauen, und ist auf diese Zahlungen angewiesen. Wenn der Ex-Ehemann stirbt, erlischt der Anspruch auf diese Rente. Die Ex-Ehefrau erhält dann zwar von der Pensionskasse eine Hinterlassenenrente, aber weil das Gesetz den Pensionskassen nur Mindestleistungen vorschreibt, kann diese Hinterlassenenrente viel kleiner sein als die bisherige Rente. Im schlimmsten Fall führt das dazu, dass die Ehefrau auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen ist. Das Problem ist auch unter dem Stichwort der geschiedenen Witwen bekannt. Wir wollen diesen unbefriedigenden Zustand mit diesem Gesetz beseitigen.

Die wichtigsten Aspekte des Gesetzentwurfes wurden Ihnen vom Kommissionssprecher hervorragend dargestellt. Ich verzichte darauf, alles zu wiederholen.

Ich möchte mich auf drei zentrale Änderungsvorschläge konzentrieren:

1. Der Ausgleich der Vorsorgeansprüche soll auch dann möglich sein, wenn bei Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte bereits eine Alters- oder Invalidenrente bezieht.

2. Die Ehegatten sollen einfacher vom Grundsatz der hälftigen Teilung abweichen können. Denn sie wissen am besten, welche Vorsorgebedürfnisse sie haben. Das Gericht überprüft dann, ob eine angemessene Vorsorge weiterhin gewährleistet bleibt.

3. Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen werden verpflichtet, ihren Versichertenbestand jährlich der Zentralstelle der zweiten Säule zu melden. Damit wird es für die Scheidungsgerichte leichter, beim Vorsorgeausgleich alle vorhandenen Vorsorgeguthaben zu berücksichtigen.

Wir haben es gehört, Sie haben von geschiedenen Witwen Zuschriften erhalten. Auch ich habe gehört, dass für die geschiedenen Witwen das Gesetz zum Teil unbefriedigend in Bezug auf den Anspruch auf Leistungen ist, wenn die Scheidung vor dem Jahr 2000 stattgefunden hat. Ich verstehe diese Kritik. Es wurde von den Kommissionsmitgliedern jedoch sehr gut ausgeführt, dass wir hier nicht in die Zeit vor dem Jahr 2000 zurückgehen können. Wir haben auch in der Verwaltung intensiv diskutiert. Wir können nicht in die Zeit vor dem Jahr 2000 zurückgehen, weil wir sonst Ansprüche kreieren würden auf etwas, das damals gar nicht bestanden hat. Und das kann man nicht tun; das ist im Sinne der Rechtssicherheit einfach nicht möglich. Aber ich habe Verständnis dafür, dass dies für einzelne Personen auch mit dem neuen Gesetz eine unbefriedigende Situation bleibt. Wir haben jedoch - in Ihrer Kommission wurde dies intensiv diskutiert - das Maximum herausgeholt, damit die Rechtssicherheit gleichwohl gewährleistet bleibt.

Der Entwurf enthält noch weitere wichtige Elemente. Ich möchte im Moment nicht darauf eingehen. Ich danke im Übrigen dafür, dass Ihre Kommission die Vorlage sehr intensiv beraten hat, denn sie ist auf der einen Seite sehr technisch, gleichzeitig aber hat sie grösste Auswirkungen für die betroffenen Personen.

Die Vorlage wurde in Ihrer Kommission in der Gesamtabstimmung ohne Gegenstimme und mit nur wenigen Änderungen angenommen. Ich beantrage Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.

Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen

L'entrée en matière est décidée sans opposition

Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)

Code civil suisse (Partage de la prévoyance professionnelle en cas de divorce)

Detailberatung - Discussion par article

Titel und Ingress; Ziff. I Einleitung; Art. 89a Abs. 6 Ziff. 3a, 3b, 4a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule; ch. I introduction; art. 89a al. 6 ch. 3a, 3b, 4a

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Art. 122

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP

Artikel 122 bestimmt den Stichtag, auf den der Vorsorgeausgleich berechnet wird. Der Zeitpunkt der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens ist ein klar bestimmbarer Zeitpunkt. Er deckt sich im Übrigen auch mit dem Stichtag für die güterrechtliche Auseinandersetzung und verhindert damit Manöver, hinter denen die Absicht steht, das Scheidungsverfahren in die Länge zu ziehen und den Abschluss hinauszuzögern. In einem Fall, den das Bundesgericht zu beurteilen hatte, dauerte die Ehe faktisch neun Monate, das Scheidungsverfahren aber sieben Jahre, mit dem stossenden Ergebnis, dass das während dieser sieben Jahre aufgelaufene Vorsorgeguthaben geteilt werden musste.

Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Art. 123, 124, 124a

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Art. 124b

Antrag der Kommission

Abs. 1, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

(die Änderung betrifft nur den französischen Text)

Art. 124b

Proposition de la commission

Al. 1, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

... s'avère inéquitable ...

Art. 124c-124e

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP

Der Entwurf unterscheidet in den Artikeln 123, 124 und 124a drei Situationen, die je eine andere Art des Vorsorgeausgleichs zum Gegenstand haben. Die Artikel 124d und 124e erlauben unter bestimmten Voraussetzungen ein Abweichen von der grundsätzlichen Regelung des Vorsorgeausgleichs. Ich möchte versuchen, Ihnen die drei Konstellationen von Vorsorgefällen zu erklären, die in den Bestimmungen der Artikel 123 , 124 und 124a enthalten sind.

Die erste Konstellation ist die von Artikel 123: Der Ehegatte bezieht noch keine Rente aus der beruflichen Vorsorge, also ist noch kein Vorsorgefall eingetreten. Sprechen keine wichtigen Gründe dagegen, wird wie bis anhin seine während der Ehe erworbene, nach dem Freizügigkeitsgesetz ermittelte Austrittsrente hälftig geteilt. Liegen wichtige Gründe vor, steht dem anderen Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zu, oder die Teilung wird ganz verweigert. Diese wichtigen Gründe, die ein Abweichen erlauben, werden in Artikel 124b Absatz 2 Ziffern 1 und 2 genannt. In bestimmten Fällen ist es auch möglich, dem berechtigten Ehegatten mehr als die Hälfte der Austrittsleistung zuzusprechen.

In der zweiten Konstellation, gemäss Artikel 124, bezieht der Ehegatte eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und hat das Rentenalter noch nicht erreicht. Die Teilung der effektiven Austrittsleistung ist in diesem Fall nicht mehr möglich oder nicht mehr angezeigt, weil das Guthaben bereits ganz oder teilweise für die Finanzierung der Invalidenrente verwendet wurde. Man behilft sich in diesem Fall mit einer hypothetischen Austrittsleistung, wie diese der invalide Ehegatte von seiner Vorsorgeeinrichtung erhalten würde, wenn er auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erfolgreich wieder in den Erwerbsprozess eingegliedert worden wäre, die Invalidität also entfallen wäre.

In der dritten Konstellation, gemäss Artikel 124a, bezieht der Ehegatte eine Invaliden- oder Altersrente der beruflichen Vorsorge und hat das Rentenalter erreicht. In diesem Fall ist mit dem Erreichen des Rentenalters der Vorsorgefall ja definitiv eingetreten. Für diesen Fall sieht das Gesetz zwar im Grundsatz auch eine hälftige Teilung des Vorsorgeguthabens vor. Weil sich aber der Anteil, der während der Ehe erworben wurde, bei einer bereits laufenden Rente nicht mathematisch berechnen lässt, wird mit dem Gesetzentwurf die Kompetenz für die Festlegung des Teilungsschlüssels dem Scheidungsrichter übertragen. Dieser hat bei der Teilung der Rente insbesondere die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse zu berücksichtigen. Der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zugesprochene Rentenanteil wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen in einen lebenslänglichen Anspruch umgewandelt. Das bedeutet, dass der Tod des ausgleichsverpflichteten Exehegatten den Anspruch der ausgleichsberechtigten Person auf die Rente nicht berührt.

Schliesslich noch zu den Artikeln 124d und 124e: Sie erlauben unter bestimmten Voraussetzungen ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung und bestimmen den Rahmen, innerhalb dessen die Parteien in einer Scheidungskonvention von der gesetzlichen Regelung abweichen können.

Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Schlusstitel

Titre final

Art. 7d

Antrag der Kommission

Abs. 1, 3

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2

... das neue Recht Anwendung. (Rest streichen)

Art. 7d

Proposition de la commission

Al. 1, 3

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Al. 2

... de la loi fédérale du ... (Biffer le reste)

Angenommen - Adopté

Art. 7e

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP

Ich möchte gerne nochmals auf die Möglichkeit zu sprechen kommen, bestehende Renten rückwirkend umzuwandeln. Ich möchte nämlich verhindern, dass in Bezug auf die Rückwirkungsmöglichkeit bei Artikel 7e Missverständnisse entstehen.

Artikel 7e ermöglicht es, dass Renten, die heute als sogenannte angemessene Entschädigung im nachehelichen Unterhalt vom Ex-Ehegatten ausgerichtet werden, unter bestimmten Voraussetzungen in eine lebenslängliche und durch die Vorsorgeeinrichtung zu leistende Rente umgewandelt werden können. Dies kann rückwirkend bis zum Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts am 1. Januar 2000 erfolgen. Diese Regelung löst aber nicht das Problem der vor Inkrafttreten des neuen Rechts geschiedenen Witwen. Es müssen dafür drei Voraussetzungen erfüllt sein, dass eine solche Umwandlung überhaupt erfolgen kann und der rentenberechtigte Teil nicht vom Schicksal des Ex-Ehegatten abhängig bleibt: Die erste Voraussetzung ist, dass die Scheidung nach dem Jahr 2000 erfolgt sein muss. Die zweite Voraussetzung ist, dass der Vorsorgefall im Zeitpunkt der Scheidung eingetreten sein muss. Die dritte, wesentliche Voraussetzung ist, dass der Ausgleichsverpflichtete noch leben muss. Das sind die Voraussetzungen, unter denen rückwirkend eine nacheheliche Unterhaltsrente in eine lebenslängliche Rente, die von der Freizügigkeitseinrichtung zu entrichten ist, umgewandelt werden kann.

Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. II, III

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. II, III

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Änderung bisherigen Rechts

Modification du droit en vigueur

Ziff. 1

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 1

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 2

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 407c Abs. 1

In Scheidungsverfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... rechtshängig sind, gilt das neue Recht.

Art. 407c Abs. 2

Neue Rechtsbegehren, die durch den Wandel des anwendbaren Rechts veranlasst werden, sind zulässig; nicht angefochtene Teile des Urteils bleiben verbindlich, sofern sie sachlich nicht derart eng mit noch zu beurteilenden Rechtsbegehren zusammenhängen, dass sinnvollerweise eine Gesamtbeurteilung stattfinden muss.

Ch. 2

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 407c al. 1

Les procès en divorce pendants lors de l'entrée en vigueur de la modification ... sont soumis au nouveau droit.

Art. 407c al. 2

Les parties peuvent présenter de nouvelles conclusions sur les questions touchées par la modification du droit applicable; les points du jugement qui ne font pas l'objet d'un recours sont définitifs, pour autant qu'ils n'aient pas de lien matériel si étroit avec des questions encore ouvertes qu'ils justifient une appréciation globale.

Angenommen - Adopté

Ziff. 3 Art. 61

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 3 art. 61

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen - Adopté

Ziff. 3 Art. 63

Antrag der Mehrheit

Abs. 1bis

Streichen

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Janiak, Engler, Häberli-Koller)

Abs. 1bis

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 3 art. 63

Proposition de la majorité

Al. 1bis

Biffer

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Janiak, Engler, Häberli-Koller)

Al. 1bis

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP

Ich möchte vorausschicken, dass ich hier der Minderheit angehöre, die dem Bundesrat folgt. Herr Kollege Janiak wird den Antrag der Minderheit dann ausführlich begründen. Herr Kollege Cramer wird die Mehrheitsauffassung in dieser Frage vertreten.

Worum geht es? Der bundesrätliche Entwurf sieht bei Artikel 63 Absatz 1bis und bei Artikel 64 Absatz 1bis des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) eine ausschliessliche Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für den Ausgleich schweizerischer Vorsorgeguthaben vor. Die wichtigste Konsequenz dieser Regelung ist, dass ausländische Urteile im besagten Bereich nicht mehr anerkannt würden. Die Minderheit schliesst sich der Konzeption des Bundesrates an. Eine deutliche Kommissionsmehrheit möchte eine Differenzierung vornehmen, indem ausländische Urteile unter gewissen Voraussetzungen Geltung haben sollen, ohne dass auch noch ein schweizerisches Gericht über den Vorsorgeteil zu entscheiden hätte.

Ich würde aber vorschlagen, zu den beiden Anträgen die Sprecher der Mehrheit und der Minderheit sprechen zu lassen.

Cramer Robert · Mit-M · Ständerat · Genf · Grüne Fraktion

La proposition défendue par la majorité l'a emporté nettement, soit par 7 voix contre 3 et 1 abstention. La proposition de la majorité est née lors des travaux de la commission, après avoir entendu les experts. Au début de ses travaux, la commission a procédé à un certain nombre d'auditions, notamment de professeurs d'université et de spécialistes du deuxième pilier. Ces personnes ont attiré notre attention sur le fait que la solution retenue par le Conseil fédéral pour ce qui concerne les divorces prononcés à l'étranger était extrêmement compliquée.

La formulation du projet du Conseil fédéral prévoit qu'en matière de divorce prononcé à l'étranger, il faudrait faire deux procès de divorce: un premier procès qui serait tenu à l'étranger et qui serait un procès qui porterait sur le divorce ou la séparation; un deuxième procès qui se tiendrait en Suisse et qui porterait sur la question du partage des avoirs du deuxième pilier. Ce serait une procédure extrêmement lourde et coûteuse puisqu'on exige des époux non seulement qu'ils consacrent le temps à cette double procédure, mais aussi qu'ils fassent une seconde procédure en Suisse qui porte sur les avoirs du deuxième pilier et qui évidemment représente un investissement financier important.

Cela ne va pas du tout dans le sens d'une simplification des procédures de divorce qui sont des procédures de masse. J'ajouterai même que dans un certain nombre de cas cela peut être très pénalisant. On peut en effet imaginer que dans un certain nombre de situations des époux, et notamment des femmes, qui sortent d'une procédure de divorce qui a été pénible n'aient pas envie de s'exposer à recommencer une nouvelle procédure en relation avec le deuxième pilier. Cela les met donc en situation d'abandonner leurs prétentions un peu par lassitude, un peu par méconnaissance du droit.

L'idée poursuivie par la majorité de la commission, à la suite des avis donnés par les experts, est la suivante: dans la mesure du possible, il faut renoncer à ces doubles procédures. Lorsque le juge étranger statue sur la question du deuxième pilier, et s'il statue de telle sorte que ce jugement puisse être exécuté en Suisse, il faut admettre que la décision du juge étranger est valable.

Il faut ajouter à cela le fait que si vous lisez ce qui est prévu par la majorité, notamment à l'article 65 alinéas 3 et 4, vous voyez qu'il y a toute une série de garde-fous. Premièrement, pour que le jugement prononcé à l'étranger soit exécuté en Suisse, il faut qu'il soit rédigé de sorte que l'institution du deuxième pilier puisse l'exécuter. Si ce jugement n'est pas praticable en Suisse, il faudra forcément se lancer dans une deuxième procédure.

Hormis cette première exigence - exigence de l'exequatur, bien connue des juridictions -, une deuxième exigence est prévue à l'alinéa 4 de l'article 65 selon laquelle s'il s'avère que le jugement prononcé à l'étranger n'est pas conforme aux grands principes que nous connaissons dans notre pays en matière de liquidation des régimes matrimoniaux et de partage du deuxième pilier, principes qui figurent notamment aux articles 124 et suivants et qui ont été rappelés par Monsieur Engler, il est dans ce cas possible à l'époux d'intenter une action en modification du jugement de divorce. Un certain nombre de précautions ont donc été prises pour éviter que l'on se trouve dans une situation qui puisse être pénalisante pour l'un ou l'autre des époux.

Mais, abstraction faite de ces situations, il faut essayer de simplifier le système. Je rappelle d'ailleurs que c'est ce que veut le législateur fédéral. Les procédures auprès du Tribunal des assurances sociales, qui permettent l'exequatur des jugements, sont gratuites. Restons dans cette logique et évitons de charger le système avec l'obligation dans tous les cas de deux procès. Cela est trop et inutilement pénalisant pour les époux.

C'est la raison pour laquelle, à une très claire majorité, de 7 voix contre 3 et 1 abstention, la commission vous propose de suivre l'avis des experts consultés et de vous écarter de la solution prévue par le Conseil fédéral.

Janiak Claude · Mit-M · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion

Es ist ausgeführt worden, worum es hier geht. In den strittigen Absätzen der Artikel 63 und 64 des IPRG geht es darum, dass die Schweiz für die Teilung inländischer Vorsorgeguthaben ausschliesslich zuständig sein soll. Diese Zuständigkeit hätte zweierlei Konsequenzen: Die schweizerische Zuständigkeit kann von den Ehegatten nicht wegbedungen werden, und ausländische Urteile betreffend den Ausgleich schweizerischer Vorsorgeguthaben sind nicht anerkennbar. Die Mehrheit will demgegenüber aber die Anerkennung ausländischer Urteile in eng umgrenztem Umfang zulassen.

Was ist die Idee des bundesrätlichen Vorschlages? Er möchte verhindern, dass die Grundsätze des schweizerischen Vorsorgeausgleichs durch ein ausländisches Verfahren ausgehebelt werden können. Dass dies ein berechtigtes Anliegen ist, zeigt beispielsweise ein Entscheid des Bundesgerichtes, auf den von der Verwaltung bei unseren Beratungen hingewiesen worden ist. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid 134 III 661 ein französisches Urteil geschützt, in welchem die Ehefrau bei einem zu teilenden Vorsorgeguthaben von über 1,2 Millionen Franken mit einer Entschädigung von 160 000 Euro abgespeist worden ist. Gleichzeitig soll das sich dem Praktiker stellende Problem angegangen werden, dass bei ausländischen Scheidungsurteilen oft unklar ist, inwieweit ein schweizerisches Vorsorgeguthaben überhaupt berücksichtigt worden ist.

Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung erfüllt diese beiden Anliegen auf eine möglichst einfache Art und Weise. Die Teilung eines schweizerischen Guthabens hat durch ein schweizerisches Gericht zu erfolgen.

Die Mehrheit - Sie haben es gehört - möchte diesen Anliegen auch gerecht werden, zieht aber eine komplexere Lösung vor. Der Mehrwert dieser Differenzierung soll darin bestehen, dass der ausgleichsberechtigten Person bei Vorliegen eines unmittelbar umsetzbaren ausländischen Urteils ein zweites Verfahren in der Schweiz erspart wird. Aber dieser angebliche Mehrwert wird stark durch die Tatsache relativiert, dass auch nach dem Modell der Mehrheit in der Regel ein Zweitverfahren in der Schweiz erforderlich sein wird. Denn eine Vorsorgeeinrichtung wird ordentlicherweise jegliches Risiko vermeiden wollen und daher ein gerichtliches Exequatur verlangen, d. h. eine Bestätigung, dass das ausländische Scheidungsurteil die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Artikel 25 IPRG erfüllt. Es wird also trotzdem ein zweiter Schritt nötig sein.

Es gibt zweifellos Vorsorgeeinrichtungen, die bei unmittelbar umsetzbaren ausländischen Urteilen darauf verzichten werden - das kann sein. Das Risiko einer Doppelzahlung ist gering, doch schliesst auch die bundesrätliche Lösung ein kulantes Verhalten der Vorsorgeeinrichtungen sicher nicht aus.

Sie können jetzt wählen: Im Ergebnis geht es also um die Abwägung zwischen einer schlanken Lösung, gemäss Minderheit, und einer komplizierteren. Die kompliziertere Lösung der Mehrheit weist zwar gegenüber der bundesrätlichen Version einen kleinen Mehrwert auf - ich habe es ausgeführt. Dieser wird aber entscheidend relativiert, da eben auch die Vorsorgeeinrichtungen, um sicher zu sein, eine entsprechende gerichtliche Bestätigung verlangen werden.

Ich bitte Sie deshalb trotz der Mehrheit, die Herr Cramer mehrfach erwähnt hat - mit 7 zu 3 Stimmen ist das jetzt auch nicht eine so wahnsinnig grosse Mehrheit -, der Minderheit zu folgen.

Cramer Robert · Mit-M · Ständerat · Genf · Grüne Fraktion

Je vous prie de m'excuser de vous imposer ces réflexions un peu juridiques, mais j'aimerais répliquer brièvement sur quelques points.

D'abord, on ne peut pas comparer une procédure d'exequatur d'un jugement, qui est une procédure très simple et gratuite dans ce cas puisque c'est le Tribunal des assurances sociales qui s'en occupe, à un deuxième procès qui est un vrai procès sur le fond et qui exige un investissement important au niveau des droits de greffe et qui se déroule devant une juridiction ordinaire. On parle de deux choses totalement différentes.

En outre, si vous lisez l'article 65 alinéas 3 et 4, vous voyez que ce qui est prévu par la majorité tient compte de toutes les critiques formulées par Monsieur Janiak puisque, d'une part, à l'alinéa 3, on indique que les institutions de prévoyance doivent attester du caractère réalisable de la décision - donc si la décision étrangère n'est pas réalisable, il faudra évidemment passer par un deuxième procès -, et que d'autre part, comme je l'ai indiqué tout à l'heure, l'alinéa 4 prévoit que s'il s'avère que la décision n'est pas conforme aux principes du droit suisse, il est possible d'intenter une action en modification du jugement de divorce. Donc tous les cas imaginés par Monsieur Janiak sont pris en considération par la loi, et en définitive, il est proposé ici de simplifier l'existence des personnes qui ont un jugement étranger pouvant être exécuté en Suisse. Qu'on exécute ce jugement et qu'on n'impose pas une deuxième procédure!

Bischof Pirmin · Mit-M · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP

Dies ist nun kein Kernstück der Vorlage, das muss man auch sagen, und über die Herzstücke sind wir uns einig. Ob Mehrheit oder Minderheit - es wird in beiden Fällen in der Regel zu gerechten Entscheiden kommen. Ich bitte Sie hier als Praktiker trotzdem, der Mehrheit zu folgen, der deutlichen Mehrheit. Die Lösung der Mehrheit ist die einfachere. Die Lösung der Minderheit und des Bundesrates ist die kompliziertere.

Aus der Praxis kann ich Ihnen einfach sagen, dass die meisten Scheidungsverfahren, die ich überblicke, Scheidungen grenzüberschreitender Art mit Franzosen, Deutschen, Italienern und Österreichern sind, also mit Menschen aus Nachbarländern. Hier muss ich selbst als schweizerischer Rechtsanwalt sagen - obwohl ich das ja vielleicht nicht so gerne tue -: Die zuständigen Gerichte in unseren Nachbarstaaten sind gut mit unseren schweizerischen Verhältnissen vertraut und setzen die schweizerischen Vorsorgerechtsregeln nach meinen Erfahrungen gut um. Das hat zur Folge, dass ich in solchen Fällen den beiden scheidungswilligen Partnern nicht ein zweites Scheidungsverfahren in der Schweiz auferlegen möchte, also eine zwingende zweite Klage in der Schweiz, die dann natürlich durch einen schweizerischen Rechtsanwalt vertreten würde oder gar durch zwei. Das ist ja schön, aber es ist unsinnig in Fällen, in denen die Lösung einfach und gerecht ist.

Die Mehrheit lässt zu, dass in Fällen, in denen das nicht stimmt, ein Klagerecht in der Schweiz für beide Seiten besteht. Wenn man will, kann man ein zweites Verfahren anhängig machen. In der Regel ist das nicht nötig. Kollege Cramer hat das richtig gesagt: Selbst wenn es zu einem sogenannten Exequatur-Verfahren kommt, ist das in aller Regel wesentlich schneller und billiger als eine zwingende zweite, schweizerische Klage, die das Verfahren dann wesentlich verlängern und verteuern würde.

Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen.

Sommaruga Simonetta · VPBR-F · Bundesrat · Bern

Es liegen Anträge zu den Artikeln 63, 64 und 65 IPRG vor. Ich gehe davon aus, dass wir diese drei Artikel zusammen diskutieren.

Die Vorlage, die Sie diskutieren, bietet eine differenzierte und faire Lösung für den Vorsorgeausgleich. Der Bundesrat ist der Meinung, dass wir jetzt verhindern müssen, dass diese Lösung durch ein Verfahren im Ausland ausgehebelt werden kann. Gleichzeitig sollten wir unsere Praktiker von einer bestehenden Schwierigkeit befreien. Offenbar sind nicht alle Praktiker von den gleichen Schwierigkeiten betroffen, aber es gibt hier offenbar auch verschiedene Praktiker. Es geht um die Schwierigkeit, dass ausländische Scheidungsurteile manchmal sehr schwer zu interpretieren sind, was die Behandlung der schweizerischen Vorsorgeguthaben anbelangt. Da macht man offenbar unterschiedliche Erfahrungen. Wir haben auch von der Erfahrung gehört, dass solche ausländischen Scheidungsurteile mehrheitlich schwer zu interpretieren sind.

Der Bundesrat schlägt Ihnen mit den Artikeln 63 und 64 IPRG eine Lösung vor, die diesem Anliegen gerecht wird. Ich habe festgestellt, dass es manchmal gar nicht so einfach zu sagen ist, was einfach und was kompliziert ist. Deshalb sage ich es etwas anders: Der Bundesrat schlägt Ihnen eine denkbar schlanke Lösung vor: Über den Ausgleich schweizerischer Vorsorgeansprüche, das ist der Lösungsvorschlag des Bundesrates und der Kommissionsminderheit, kann nur in der Schweiz verbindlich befunden werden. Das hat einen gewissen Charme, den Charme der Einfachheit und der Klarheit. Es bedeutet aber auch, das ist richtig, dass bei ausländischen Scheidungsurteilen dann stets ein Ergänzungsverfahren in der Schweiz erforderlich ist.

Die Kommissionsmehrheit stellt diesem Vorschlag eine differenzierte, dafür aber etwas weniger schlanke Lösung entgegen. Sie beantragt, dass ausländische Urteile zu schweizerischen Vorsorgeguthaben in gewissen, eng umrissenen Fällen zur Anerkennung zugelassen werden. Das gilt für sogenannt pfannenfertige Urteile, die von der Vorsorgeeinrichtung selber direkt umgesetzt werden können. Diese Lösung macht die Ergänzung um ein Korrektiv in Form einer Abänderungsklage erforderlich. Damit sollen Urteile korrigiert werden können, die sich nicht an die schweizerischen Teilungsgrundsätze halten. Die Lösung der Kommissionsmehrheit soll den Vorteil bieten, dass der berechtigte Ehegatte bzw. die berechtigte Ehegattin bei unproblematischen ausländischen Urteilen kein zweites Verfahren durchlaufen muss.

Der Bundesrat kann dieses Anliegen durchaus nachvollziehen. Wir sind aber der Meinung, dass die Lösung der Kommissionsmehrheit etwas gar viel verspricht, und zwar aus folgendem Grund: Eine Vorsorgeeinrichtung, die sich wirklich absichern möchte, wird eine Bestätigung eines schweizerischen Gerichtes verlangen, wonach das ausländische Scheidungsurteil die allgemeinen Voraussetzungen für eine Anerkennung in der Schweiz erfüllt. Wir sprechen hier vom sogenannten Exequatur. Für all diejenigen, die auch Latein hatten: Exequatur bedeutet "es sei zu vollziehen". Es wird also auch hier oft zu einem zusätzlichen Verfahren in der Schweiz kommen. Dieses Exequatur-Verfahren ist eben nicht unbedingt günstiger als das Verfahren auf Urteilsergänzung, das jetzt nach der bundesrätlichen Lösung durchlaufen werden muss. Bei den pfannenfertigen ausländischen Urteilen, welche die Mehrheitsanträge im Auge haben, sind für das Exequatur nach dem Buchstaben des Gesetzes ausschliesslich die Zivilgerichte zuständig. Es wurde aber in der Kommission darauf hingewiesen, dass diese Aufgabe manchmal auch von den Sozialversicherungsgerichten übernommen wird. Diese arbeiten von Gesetzes wegen gratis. Hier dürfte es sich dann aber wirklich nur um Ausnahmefälle handeln.

Ich kann sagen: Aus Sicht des Bundesrates sind wirklich beide Ansätze vertretbar. Es gibt hier eben nicht die perfekte Lösung. Ich habe versucht, Ihnen aufzuzeigen, welches die Vorteile beider Ansätze sind. Es geht hier eher darum, eine Kosten-Nutzen-Abwägung zu treffen.

Der Bundesrat bleibt bei seinem Entwurf und beantragt Ihnen aus den genannten Gründen, die Kommissionsminderheit zu unterstützen.

Abstimmung

Abstimmung - Vote

Für den Antrag der Minderheit ... 22 Stimmen

Für den Antrag der Mehrheit ... 21 Stimmen

(0 Enthaltungen)

Übrige Bestimmungen angenommen

Les autres dispositions sont adoptées

Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Ziff. 3 Art. 64

Antrag der Mehrheit

Abs. 1bis

Fehlt eine Zuständigkeit nach Absatz 1, so sind für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge die schweizerischen Gerichte am Sitz der Vorsorgeeinrichtung zuständig.

Abs. 2

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Antrag der Minderheit

(Janiak, Engler, Häberli-Koller)

Abs. 1bis

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 3 art. 64

Proposition de la majorité

Al. 1bis

Concernant le partage de prétentions de prévoyance professionnelle envers une institution suisse de prévoyance professionnelle, en l'absence de compétence ...

Al. 2

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Proposition de la minorité

(Janiak, Engler, Häberli-Koller)

Al. 1bis

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Ziff. 3 Art. 65

Antrag der Mehrheit

Abs. 3

Eine ausländische Entscheidung über den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge wird in der Schweiz nur anerkannt, wenn die beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge die Durchführbarkeit der Entscheidung und die Höhe der Guthaben bestätigt haben.

Abs. 4

Entspricht eine nach Absatz 3 anerkennbare Entscheidung den Grundsätzen des schweizerischen Rechts über den Vorsorgeausgleich nicht, so kann innert eines Jahres nach Rechtskraft dieser Entscheidung auf Abänderung geklagt werden.

Antrag der Minderheit

(Janiak, Engler, Häberli-Koller)

Abs. 3, 4

Streichen

Ch. 3 art. 65

Proposition de la majorité

Al. 3

Une décision étrangère concernant le partage de prétentions de prévoyance envers une institution suisse de prévoyance professionnelle n'est reconnue en Suisse que si les institutions de prévoyance professionnelle concernées ont attesté du caractère réalisable de la décision et confirmé le montant des prestations de sortie.

Al. 4

Lorsqu'une décision qui peut être reconnue selon l'alinéa 3 n'est pas conforme aux principes du droit suisse relatifs au partage de la prévoyance, l'action en modification peut être intentée dans l'année à compter de l'entrée en force de cette décision.

Proposition de la minorité

(Janiak, Engler, Häberli-Koller)

Al. 3, 4

Biffer

Angenommen gemäss Antrag der Minderheit

Adopté selon la proposition de la minorité

Ziff. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

mit Ausnahme von:

Art. 15 Abs. 1 Bst. d

d. ... nach Artikel 22c Absatz 2 FZG ...

Ch. 4

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

à l'exception de:

Art. 15 al. 1 let. d

d. ... de l'article 22c alinéa 2 LFLP ...

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP

Ich nütze die Gelegenheit, bei Artikel 15 auf einige Änderungen im BVG hinzuweisen, die thematisch eigentlich alle das gleiche Ziel verfolgen. Ich erwähne zunächst die Aufzählung der Guthaben in Artikel 15, dann die gemäss Artikel 30c erforderliche Zustimmung des Ehegatten bzw. des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin zum Vorbezug oder zur Begründung eines Grundpfandrechtes, wenn das belastete Grundstück mit Mitteln der beruflichen Vorsorge finanziert worden ist. Beide Bestimmungen dienen letztlich der Sicherung der beruflichen Vorsorge. Demselben Zweck dient das Zustimmungserfordernis von Artikel 37a im Falle einer Kapitalabfindung. Für den Erhalt des obligatorischen Vorsorgeschutzes ist schliesslich von zentraler Bedeutung, dass ein für Wohneigentum vorbezogener Betrag bei der Rückzahlung gemäss Artikel 30d im gleichen Verhältnis dem obligatorischen und dem überobligatorischen Guthaben zuzuordnen ist wie beim Vorbezug.

Germann Hannes · P-M · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei

Angenommen - Adopté

Ziff. 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Ch. 5

Proposition de la commission

Adhérer au projet du Conseil fédéral

Engler Stefan · Mit-M · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP

Ein Hinweis zu Artikel 24a des Freizügigkeitsgesetzes: Diese Bestimmung stellt eine Neuerung dar, nämlich die Einführung einer generellen Meldepflicht sämtlicher Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, und zwar für alle Vorsorgeguthaben, an die Zentralstelle der zweiten Säule. Diese Meldepflicht soll dazu beitragen, mehr Transparenz über die jeweiligen Vorsorgeverhältnisse zu schaffen, und dient damit dem Schutz des Vorsorgeanspruchs der Ehegatten in Scheidungsfällen.

Abstimmung

Angenommen - Adopté

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Entwurfes ... 42 Stimmen

(Einstimmigkeit)

(0 Enthaltungen)

Abschreibung - Classement

Antrag des Bundesrates

Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse

gemäss Brief an die eidgenössischen Räte

Proposition du Conseil fédéral

Classer les interventions parlementaires

selon lettre aux Chambres fédérales

Angenommen - Adopté